Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer anfangs August 2014 seinen Heimatstaat. Er reiste durch Äthiopien, Sudan und Libyen. Von Italien herkommend traf er am 11. Oktober 2014 in der Schweiz ein, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Am 20. Oktober 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Das SEM teilte ihm am 27. Februar 2015 mit, dass das zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde, und hörte ihn am 17. August 2015 vertieft zu den Asylgründen an. Im Rahmen der Befragungen machte er geltend, ein in der Stadt B._______ wohnhafter somalischer Staatsbürger zu sein. Im Jahr 2011 seien drei Brüder ums Leben gekommen. Einer sei von Banditen überfallen worden. Die anderen hätten bei einem Raketenangriff ihr Leben gelassen. In Mogadischu herrsche Krieg. Die Sicherheitsbehörden hätten willkürlich Leute verhaftet. Auch er sei im Jahr 2011 für fünf Tage verhaftet worden. Wegen der unsicheren Lage hätten ihm seine Eltern geraten, das Land zu verlassen. Demgegenüber berichtete er in der Anhörung, Angehörige der al-Shabaad hätten ihn seit 2013 wiederholt gezielt zu rekrutieren versucht. Er sei indessen ihren Forderungen nicht nachgekommen. Ausserdem habe seine Inhaftierung nicht im Jahr 2011, sondern im Jahr 2013 stattgefunden und einen Tag lang gedauert. Er habe von seiner Schwester nach seiner Einreise in der Schweiz erfahren, dass ihn Angehörige der al-Shabaad zu Hause gesucht hätten. Seine Schwester habe von diesen erfahren, dass al-Shabaad für den Tod der zwei Brüder verantwortlich gewesen sei. Ausserdem habe al-Shabaad geglaubt, der Beschwerdeführer habe sich den Regierungstruppen angeschlossen. Ein Teil seiner Familie sei mittlerweile in einen anderen Distrikt geflüchtet. Sein Vater halte sich bei den Regierungstruppen auf, um sich vor al-Shabaad zu schützen. Der Beschwerdeführer reichte keine Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 21. August 2015 - eröffnet am 25. August 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete an Stelle des zur Zeit unzumutbaren Vollzugs der Wegweisung seine vorläufige Aufnahme an. C. Mit Beschwerde vom 14. September 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht und amtliche Verbeiständung). Mit der Beschwerdeschrift wurden Kopien der angefochtenen Verfügung eingereicht. D. Am 17. September 2015 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Schreiben vom 23. September 2015 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer seine Fürsorgebestätigung vom 23. September 2015 nach.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 1.4 Antragsgemäss bilden in materieller Hinsicht lediglich die Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des Asyls und die Wegweisung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, wegen des in der Schweiz aufgewachsenen und Somalisch sprechenden Dolmetschers sei es zu Missverständnissen gekommen. Die Frage nach Problemen mit irgendwelchen Gruppierungen habe er auf andere Gruppierungen als al-Shabaab bezogen. Entsprechend sei seine Antwort ausgefallen. Schliesslich sei klar, dass man Probleme mit einer Organisation habe, die seine Brüder getötet habe. Ausserdem sei er in der BzP zur Kürze angehalten worden, weshalb er damals - zumal unter Stress gestanden - nicht auf alle Probleme habe eingehen können. Es sei für ihn schwierig gewesen, in chronologischer Reihenfolge zu berichten. Er habe bloss eine halbjährige Schulbildung erhalten. Damit wirft er der Vorinstanz sinngemäss unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Falsch- oder Nichtbeurteilung von erheblichen Sachverhaltselementen vor. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (und eventuell die Anhörung zu wiederholen) wäre, sollte sich der sinngemässe Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs oder allenfalls der Willkür als begründet erweisen.
E. 2.2 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller bei der vertieften Anhörung alle Gründe zu nennen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2 m.w.H.). Was die Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und den entsprechenden Anspruch auf rechtliches Gehör anbelangt, so soll die Anhörung Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären.
E. 2.3 Diesen Anforderungen ist die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nachgekommen. So lässt dessen Aussageverhalten in der BzP nicht erkennen, dass er der Befragung nicht hätte folgen können, oder er nicht das hätte sagen wollen, was im Protokoll steht. Diese Feststellung steht in Einklang mit seiner Aussage, wonach er keine Zusatzbemerkungen habe (vgl. BzP S.11) beziehungsweise in der Anhörung alles habe erklären können (SEM-Akten A16 S. 11 F73). Wohl konnten die angegebenen Vorkommnisse nicht immer in der wünschbaren Tiefe ergründet werden, was aber offensichtlich auf sein vages und mitunter bewusst selektives Aussageverhalten zurückzuführen ist. In Befragung und Anhörung sind keine Situationen mit gravierenden Verständnisproblemen zu erkennen. Befrager und Dolmetscher haben dem Beschwerdeführer offensichtlich ausreichend Möglichkeit zur vollständigen Darlegung oder Klarstellung seiner Angaben geboten. Zudem gab der Beschwerdeführer an, die Dolmetscher gut respektive sehr gut verstanden zu haben (SEM-Akten A4 S. 2 und 11 sowie A16 S. 1). Er hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die nachträglichen Vorbehalte gegenüber dem Dolmetscher und die in der Beschwerde angeführten Erklärungen als aufgesetzt. Die für einen Entscheid wesentlichen Sachverhaltsteile sind rechtsgenügend von der Vorinstanz festgestellt worden. Es besteht damit kein Zweifel an der Verwertbarkeit der Inhalte der Befragungsprotokolle. Zusammenfassend besteht damit kein formeller Grund für eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz oder für eine Neuanhörung.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. dazu Art. 3 AsylG). Dabei kommt es auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität dieser Nachteile und das Motiv ihrer Zufügung an. Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden.
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (vgl. dazu Lehre und Rechtsprechung in BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch auf der Grundlage von Art. 3 und 7 AsylG ab. Die zentralen Angaben des Beschwerdeführers seien widersprüchlich ausgefallen; sie würden der allgemeinen Erfahrung und der Logik widersprechen. 4.2 Was der Beschwerdeführer in seiner Eingabe dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, das Gericht von einer gegen seine Person gerichteten Verfolgung zu überzeugen. Er bezeichnet sich als von der Organisation al-Shabaab, die in seinem Wohnquartier aktiv sei, gezielt verfolgte Person. Die al-Shabaad erwarte seine Rache, weil er sich ihren regelmässigen Rekrutierungsbemühungen stets widersetzt habe, zwei seiner Brüder durch Raketen der al-Shabaad gefallen seien und er ihr gemäss mutmasslich mit der Regierung zusammenarbeite (vgl. Beschwerde S. 3). Das Gericht kann dieser Einschätzung nicht folgen. So verneinte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP wiederholt und kategorisch, konkrete Probleme mit irgendwelchen Privatpersonen, Gruppierungen, Parteien oder Organisationen gehabt zu haben (SEM-Akten A4 S. 9 f.). Drei Brüder seien in seinem Wohnort umgekommen. Die eigene Familie sei arm und es gebe generell keine Sicherheit in seinem Gebiet (namentlich Schiessereien, Krieg mit al-Shabaab, Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Erpressungen); es sei unzumutbar und unmöglich, in Somalia zu leben (vgl. SEM-Akten A4 S. 9). Erst in der Anhörung verband er diese Ausreisemotive mit den seit 2013 andauernden, gezielten Rekrutierungsversuchen durch al-Shabaad. Er gab an, sich diesen Anwerbungen über ein Jahr lang erfolgreich widersetzt zu haben, obschon er Kenntnis gehabt habe, dass al-Shabaab Kooperationsverweigerungen mit dem Tod bestrafe (vgl. SEM-Akten A16 S. 7 f.). Da dieser zentrale Ausreisegrund und die darauf gestützten Befürchtungen nicht bereits in der BzP - zumindest ansatzweise - erwähnt worden sind, ist von einem Nachschieben dieses Motivs auszugehen. Die gegen diese Auffassung erhobenen Einwände einer zeitlich zu knapp bemessenen BzP, Stress und einer persönlichen Erschöpfung nach einer Reise sind angesichts des Gesprächsverlaufs keine plausiblen Erklärungen für das spätere Geltendmachen. Aus diesen Gründen ist dem Beschwerdeführer nicht zu glauben (vgl. auch EMARK 1993 Nr. 3). Ebenso unglaubhaft ist dessen pauschale Behauptung, vor der Ausreise der in seinem Wohnquartier aktiven al-Shabaab über ein Jahr lang erfolgreich ausgewichen und von ihr erstmals Monate nach seiner erfolgten Ausreise zu Hause aufgesucht worden zu sein. Hätte er tatsächlich im Fokus dieser grosse Teile Südsomalias kontrollierenden Organisation gestanden, wäre er mit Sicherheit früher geflohen. Darüber hinaus hat er seine angebliche Haft nicht nur in zeitlicher, sondern auch inhaltlicher Hinsicht stark widersprüchlich geschildert. Bei dieser Sachlage hinterlässt er nicht den Eindruck, von der wahhabitisch beeinflussten Organisation al-Shabaab je für den Kriegsdienst angeworben oder dann gezielt von ihr verfolgt worden zu sein. Es ist von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein Flüchtling ist. Die Vorinstanz hat dessen Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Anordnung der Wegweisung ist somit nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet der geltend gemachten Fürsorgeabhängigkeit abzuweisen ist. Das Gesuch um Befreiung von einem Vorschuss ist mit diesem Urteil gegenstandslos geworden.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5665/2015 Urteil vom 1. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), Somalia, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer anfangs August 2014 seinen Heimatstaat. Er reiste durch Äthiopien, Sudan und Libyen. Von Italien herkommend traf er am 11. Oktober 2014 in der Schweiz ein, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Am 20. Oktober 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Das SEM teilte ihm am 27. Februar 2015 mit, dass das zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde, und hörte ihn am 17. August 2015 vertieft zu den Asylgründen an. Im Rahmen der Befragungen machte er geltend, ein in der Stadt B._______ wohnhafter somalischer Staatsbürger zu sein. Im Jahr 2011 seien drei Brüder ums Leben gekommen. Einer sei von Banditen überfallen worden. Die anderen hätten bei einem Raketenangriff ihr Leben gelassen. In Mogadischu herrsche Krieg. Die Sicherheitsbehörden hätten willkürlich Leute verhaftet. Auch er sei im Jahr 2011 für fünf Tage verhaftet worden. Wegen der unsicheren Lage hätten ihm seine Eltern geraten, das Land zu verlassen. Demgegenüber berichtete er in der Anhörung, Angehörige der al-Shabaad hätten ihn seit 2013 wiederholt gezielt zu rekrutieren versucht. Er sei indessen ihren Forderungen nicht nachgekommen. Ausserdem habe seine Inhaftierung nicht im Jahr 2011, sondern im Jahr 2013 stattgefunden und einen Tag lang gedauert. Er habe von seiner Schwester nach seiner Einreise in der Schweiz erfahren, dass ihn Angehörige der al-Shabaad zu Hause gesucht hätten. Seine Schwester habe von diesen erfahren, dass al-Shabaad für den Tod der zwei Brüder verantwortlich gewesen sei. Ausserdem habe al-Shabaad geglaubt, der Beschwerdeführer habe sich den Regierungstruppen angeschlossen. Ein Teil seiner Familie sei mittlerweile in einen anderen Distrikt geflüchtet. Sein Vater halte sich bei den Regierungstruppen auf, um sich vor al-Shabaad zu schützen. Der Beschwerdeführer reichte keine Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 21. August 2015 - eröffnet am 25. August 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete an Stelle des zur Zeit unzumutbaren Vollzugs der Wegweisung seine vorläufige Aufnahme an. C. Mit Beschwerde vom 14. September 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht und amtliche Verbeiständung). Mit der Beschwerdeschrift wurden Kopien der angefochtenen Verfügung eingereicht. D. Am 17. September 2015 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Schreiben vom 23. September 2015 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer seine Fürsorgebestätigung vom 23. September 2015 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 1.4 Antragsgemäss bilden in materieller Hinsicht lediglich die Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des Asyls und die Wegweisung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, wegen des in der Schweiz aufgewachsenen und Somalisch sprechenden Dolmetschers sei es zu Missverständnissen gekommen. Die Frage nach Problemen mit irgendwelchen Gruppierungen habe er auf andere Gruppierungen als al-Shabaab bezogen. Entsprechend sei seine Antwort ausgefallen. Schliesslich sei klar, dass man Probleme mit einer Organisation habe, die seine Brüder getötet habe. Ausserdem sei er in der BzP zur Kürze angehalten worden, weshalb er damals - zumal unter Stress gestanden - nicht auf alle Probleme habe eingehen können. Es sei für ihn schwierig gewesen, in chronologischer Reihenfolge zu berichten. Er habe bloss eine halbjährige Schulbildung erhalten. Damit wirft er der Vorinstanz sinngemäss unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Falsch- oder Nichtbeurteilung von erheblichen Sachverhaltselementen vor. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (und eventuell die Anhörung zu wiederholen) wäre, sollte sich der sinngemässe Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs oder allenfalls der Willkür als begründet erweisen. 2.2 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller bei der vertieften Anhörung alle Gründe zu nennen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2 m.w.H.). Was die Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und den entsprechenden Anspruch auf rechtliches Gehör anbelangt, so soll die Anhörung Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären. 2.3 Diesen Anforderungen ist die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nachgekommen. So lässt dessen Aussageverhalten in der BzP nicht erkennen, dass er der Befragung nicht hätte folgen können, oder er nicht das hätte sagen wollen, was im Protokoll steht. Diese Feststellung steht in Einklang mit seiner Aussage, wonach er keine Zusatzbemerkungen habe (vgl. BzP S.11) beziehungsweise in der Anhörung alles habe erklären können (SEM-Akten A16 S. 11 F73). Wohl konnten die angegebenen Vorkommnisse nicht immer in der wünschbaren Tiefe ergründet werden, was aber offensichtlich auf sein vages und mitunter bewusst selektives Aussageverhalten zurückzuführen ist. In Befragung und Anhörung sind keine Situationen mit gravierenden Verständnisproblemen zu erkennen. Befrager und Dolmetscher haben dem Beschwerdeführer offensichtlich ausreichend Möglichkeit zur vollständigen Darlegung oder Klarstellung seiner Angaben geboten. Zudem gab der Beschwerdeführer an, die Dolmetscher gut respektive sehr gut verstanden zu haben (SEM-Akten A4 S. 2 und 11 sowie A16 S. 1). Er hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle nach Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die nachträglichen Vorbehalte gegenüber dem Dolmetscher und die in der Beschwerde angeführten Erklärungen als aufgesetzt. Die für einen Entscheid wesentlichen Sachverhaltsteile sind rechtsgenügend von der Vorinstanz festgestellt worden. Es besteht damit kein Zweifel an der Verwertbarkeit der Inhalte der Befragungsprotokolle. Zusammenfassend besteht damit kein formeller Grund für eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz oder für eine Neuanhörung. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. dazu Art. 3 AsylG). Dabei kommt es auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität dieser Nachteile und das Motiv ihrer Zufügung an. Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (vgl. dazu Lehre und Rechtsprechung in BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch auf der Grundlage von Art. 3 und 7 AsylG ab. Die zentralen Angaben des Beschwerdeführers seien widersprüchlich ausgefallen; sie würden der allgemeinen Erfahrung und der Logik widersprechen. 4.2 Was der Beschwerdeführer in seiner Eingabe dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, das Gericht von einer gegen seine Person gerichteten Verfolgung zu überzeugen. Er bezeichnet sich als von der Organisation al-Shabaab, die in seinem Wohnquartier aktiv sei, gezielt verfolgte Person. Die al-Shabaad erwarte seine Rache, weil er sich ihren regelmässigen Rekrutierungsbemühungen stets widersetzt habe, zwei seiner Brüder durch Raketen der al-Shabaad gefallen seien und er ihr gemäss mutmasslich mit der Regierung zusammenarbeite (vgl. Beschwerde S. 3). Das Gericht kann dieser Einschätzung nicht folgen. So verneinte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP wiederholt und kategorisch, konkrete Probleme mit irgendwelchen Privatpersonen, Gruppierungen, Parteien oder Organisationen gehabt zu haben (SEM-Akten A4 S. 9 f.). Drei Brüder seien in seinem Wohnort umgekommen. Die eigene Familie sei arm und es gebe generell keine Sicherheit in seinem Gebiet (namentlich Schiessereien, Krieg mit al-Shabaab, Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Erpressungen); es sei unzumutbar und unmöglich, in Somalia zu leben (vgl. SEM-Akten A4 S. 9). Erst in der Anhörung verband er diese Ausreisemotive mit den seit 2013 andauernden, gezielten Rekrutierungsversuchen durch al-Shabaad. Er gab an, sich diesen Anwerbungen über ein Jahr lang erfolgreich widersetzt zu haben, obschon er Kenntnis gehabt habe, dass al-Shabaab Kooperationsverweigerungen mit dem Tod bestrafe (vgl. SEM-Akten A16 S. 7 f.). Da dieser zentrale Ausreisegrund und die darauf gestützten Befürchtungen nicht bereits in der BzP - zumindest ansatzweise - erwähnt worden sind, ist von einem Nachschieben dieses Motivs auszugehen. Die gegen diese Auffassung erhobenen Einwände einer zeitlich zu knapp bemessenen BzP, Stress und einer persönlichen Erschöpfung nach einer Reise sind angesichts des Gesprächsverlaufs keine plausiblen Erklärungen für das spätere Geltendmachen. Aus diesen Gründen ist dem Beschwerdeführer nicht zu glauben (vgl. auch EMARK 1993 Nr. 3). Ebenso unglaubhaft ist dessen pauschale Behauptung, vor der Ausreise der in seinem Wohnquartier aktiven al-Shabaab über ein Jahr lang erfolgreich ausgewichen und von ihr erstmals Monate nach seiner erfolgten Ausreise zu Hause aufgesucht worden zu sein. Hätte er tatsächlich im Fokus dieser grosse Teile Südsomalias kontrollierenden Organisation gestanden, wäre er mit Sicherheit früher geflohen. Darüber hinaus hat er seine angebliche Haft nicht nur in zeitlicher, sondern auch inhaltlicher Hinsicht stark widersprüchlich geschildert. Bei dieser Sachlage hinterlässt er nicht den Eindruck, von der wahhabitisch beeinflussten Organisation al-Shabaab je für den Kriegsdienst angeworben oder dann gezielt von ihr verfolgt worden zu sein. Es ist von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein Flüchtling ist. Die Vorinstanz hat dessen Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Anordnung der Wegweisung ist somit nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet der geltend gemachten Fürsorgeabhängigkeit abzuweisen ist. Das Gesuch um Befreiung von einem Vorschuss ist mit diesem Urteil gegenstandslos geworden. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Thomas Hardegger Versand: