Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7141/2018 Urteil vom 28. Dezember 2018 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. phil. Samuel Häberli, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. November 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Hazara mit letztem Wohnsitz in B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______, eigenen Angaben zufolge Afghanistan Ende (...) 2015 verliess und am 17. September 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Oktober 2015 sowie der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 18. Dezember 2017 und 3. April 2018 (Fortsetzung) zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei schiitischen Glaubens, habe bis zur neunten Klasse die Schule besucht und nebenbei in einer Autowerkstatt gearbeitet, dass er, nachdem die Taliban die Schule geschlossen gehabt hätten, noch während zweier Jahre in der Autowerkstatt gearbeitet habe, dass der Inhaber der Werkstatt mit der Regierung einen Vertrag abgeschlossen und gemäss diesem Regierungsfahrzeuge repariert habe, wovon die Taliban erfahren hätten, dass er in der Folge etwa einen Monat vor seiner Ausreise auf dem Nachhauseweg von Taliban-Angehörigen angehalten und aufgefordert worden sei, Pakete mit Sprengstoff in diesen Fahrzeugen zu platzieren, dass er ihnen aus Angst zunächst seine Mitarbeit zugesichert habe, danach jedoch zwei Tage lang der Arbeit ferngeblieben sei, dass die Taliban ihn telefonisch aufgefordert hätten, den Auftrag nun zu erfüllen, und er diesen gegenüber Rückenprobleme für sein Fernbleiben von der Arbeit vorgeschoben habe, dass die Taliban eine Woche später erneut angerufen und - ausgehend von der Annahme, es gehe ihm nun besser - mit ihm das Datum zum Abholen der Sprengstoffpakete festgelegt hätten, dass er diesen Termin nicht wahrgenommen habe, woraufhin die Taliban nach Hause gekommen seien und nach ihm gefragt hätten, dass es ihm dabei gelungen sei, sich bei einer Nachbarin zu verstecken, dass er danach auf Anraten des Vaters sofort den Heimatstaat verlassen habe und über den Iran, die Türkei und die Balkanroute in die Schweiz gereist sei, dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen mehrere Beweismittel zu den Akten reichte (seine Tazkira; einen Kartenausschnitt seiner Heimatregion; den Ausdruck eines Nachrufs eines Kollegen; den Bericht über einen Vorfall vom (...) in C._______ und den Facebook-Post eines Parlamentariers zu diesem Vorfall; zwei Berichte vom (...), gemäss denen die Taliban das Gebiet von C._______ eingenommen, Hazara getötet sowie die Leute zum Verlassen der Dörfer - auch des Heimatdorfes des Beschwerdeführers - aufgefordert hätten; einen Bericht vom (...), gemäss dem die Taliban in C._______ ... hätten), dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. November 2018 - eröffnet am 20. November 2018 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gleichzeitig die vorläufige Aufnahme anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Schilderungen über den Besuch der Taliban und den Entscheid zum Verlassen des Heimatstaates seien knapp und ohne Details über die persönliche Wahrnehmung der Situation ausgefallen und würden den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer habe diese Verfolgung durch die Taliban nicht oder nicht wie geschildert erlebt, dass zudem die geschilderte Vorgehensweise der Taliban äusserst fragwürdig erscheine, zumal diese für ihre Grausamkeit und den unzimperlichen Umgang mit ihren Opfern bekannt seien, was der Beschwerdeführer mit seiner Schilderung der Tötung eines Freundes durch die Taliban insofern selber bestätigt habe, dass es vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar sei, dass die Taliban mit Bezug auf den Beschwerdeführer das geschilderte Verständnis an den Tag gelegt hätten, dass der Beschwerdeführer zudem bezüglich seiner Identitätspapiere widersprüchliche Angaben gemacht habe, dass sein Vorbringen daher den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an das Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft nicht standhalte und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Dezember 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-gericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei im Asyl- und Wegweisungspunkt (Dispositivziffern 1-3) aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und das Asyl zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf einzugehen ist, dass das Gericht am 19. Dezember 2018 den Eingang des Rechtsmittels bestätigte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass im Rechtsmittel gerügt wird, das Protokoll der BzP sei für die "Konstruktion von Widersprüchen" herangezogen worden, obwohl diese summarische Befragung aufgrund des knappen und unvollständigen Charakters kaum je beweistauglich sei (vgl. Beschwerde S. 5 f.), dass den Aussagen im ersten Protokoll angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe zwar in der Tat beschränkter Beweiswert zukommt, dass jedoch Aussagewidersprüche mitberücksichtigt werden dürfen und müssen, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der BzP erwähnt werden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3; Urteile des BVGer E-5665/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4.2, D-1704/2014 vom 15. April 2014 E. 6.1), dass der Beschwerdeführer am Ende der BzP festhalten liess, den Dolmetscher gut zu verstehen, und unterschriftlich bestätigte, die erstellte Niederschrift entspreche seinen Aussagen sowie der Wahrheit und sei ihm in seine Muttersprache Dari rückübersetzt worden, dass der Beschwerdeführer sich folglich grundsätzlich auf den dort erfassten Aussagen behaften lassen muss, dass der Beschwerdeführer in der BzP keine, seine Identität belegenden Ausweisdokumente einreichte und auf Nachfrage darlegte, seine (...) Tazkira sei bei den Eltern im Dorf, er sei ohne jegliche Ausweisdokumente ausgereist, und einen Pass habe er etwa zwei Wochen (...) beantragt, jedoch nicht erhalten (vgl. Protokoll BzP A10/11 S. 6), dass er demgegenüber in der Anhörung unter anderem die Tazkira einreichte und dazu ausführte, er habe dieses Ausweisdokument beim Verlassen Afghanistans bis in den Iran bei sich getragen, er habe sich ja schliesslich ausweisen müssen (vgl. Protokoll A22/13 F/A 8 ff.), und der Vater habe den Reisepass für ihn beantragt, indem dieser seinerseits jemanden damit beauftragt habe (vgl. a.a.O. F/A 13 ff.), dass diese unterschiedlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Identitäts-, mithin Reisedokumenten widersprüchlich ausgefallen und damit nicht glaubhaft sind, dass entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung die Aussagen zur Identität und zu den Identitätsdokumenten im Asylverfahren von zentraler Bedeutung sind, die wahrheitsgemässe Offenlegung der Identität in Art. 8 AsylG gesetzlich geregelt ist, das diesbezügliche Mitwirken des jeweiligen Asylsuchenden Hinweise auf die persönliche Glaubwürdigkeit gibt und zudem die wahre und verifizierbare Identität für das Verfahren unabdingbar ist, schon nur, um allenfalls notwendige Abklärungen vornehmen zu können, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des Asylverfahrens angab, er kenne sein Geburtsdatum nicht und seine Mutter habe ihm beim Verlassen des Hauses vor drei Monaten gesagt, dass er (...) Jahre alt sei (vgl. A10/11 S. 3), dass die angebliche Unkenntnis des Alters angesichts der vor der Ausreise angefertigten Tazkira nicht zu glauben ist und dieses Dokument auf einen Jahrgang (...) zurückrechnen lässt, womit er bei seiner Ausreise rund (...) Jahre alt gewesen wäre, dass diese Umstände den Schluss nahelegen, der Beschwerdeführer habe sich im Asylverfahren zunächst in Verletzung seiner Mitwirkungspflichten zu Unrecht als Minderjähriger auszugeben versucht, dass im Zusammenhang mit der Tazkira auch auffällt, dass der Beschwerdeführer in der BzP vom 2. Oktober 2015 ausgeführt hat, die Tazkira sei "(...)" - somit im Jahr (...) oder (...) - ausgestellt worden (vgl. A10/11 S. 3), während die nachträglich eingereichte Tazkira das Ausstelldatum "(...) " aufweist, was umgerechnet dem (...) entspricht, dass die Erklärung des Beschwerdeführers zu den unterschiedlichen Antworten zum Reisepass - er habe in der BzP Mühe mit dem Dolmetscher gehabt und sich nicht gut gefühlt, was die "Flüchtigkeitsfehler" erkläre (vgl. A29/14 F/A 57) - nicht überzeugt, er vielmehr am Ende der BzP bestätigte, abgesehen von Rückenbeschwerden gesund zu sein und sich aus diesem Protokoll entsprechend keine Hinweise auf irgendwelche Missverständnisse ergeben, zumal er, wie erwähnt, angab, den Dolmetscher gut zu verstehen, dass weitere Aussagen nicht kongruent ausgefallen sind und der Beschwerdeführer beispielsweise in der Anhörung darlegte, nach der Aufforderung seitens der Taliban verstört nach Hause gekommen zu sein und der Mutter respektive den Eltern davon erzählt zu haben (vgl. Protokoll A22/13 F/A 74, Protokoll A29/14 F/A 5), worauf er deswegen vom Vater Ohrfeigen erhalten habe, er später jedoch ausführte, er habe den Eltern erst nach dem zweiten Anruf der Taliban erzählt, was diese von ihm verlangen würden (vgl. Protokoll A29/14 F/A 23), dass letztlich mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte, überaus verständnisvolle und nachsichtige Vorgehensweise der Taliban nicht nachvollziehbar ist, dass beispielsweise keineswegs plausibel ist, dass diese nach den angeblich erfolglosen telefonischen Nachfragen zwar nach zu ihm Hause gekommen seien, es jedoch dabei belassen haben sollen, an der Türe nach dem Beschwerdeführer zu fragen (vgl. a.a.O. F/A 29), dass die dazu angeführte Erklärung (vgl. a.a.O.) - die Taliban hätten das Haus wegen der anwesenden Mutter nicht durchsucht, weil sie grundsätzlich grossen Respekt vor Frauen hätten - schon angesichts der notorischen Unterdrückung der Frauen durch diese islamistische Miliz nicht überzeugt, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt einen konstruierten und unlogischen Eindruck hinterlassen, dass beispielsweise aus naheliegenden Sicherheitsgründen die Vorstellung lebensfremd erscheint, die afghanische Armee und Polizei würde in einem offenbar zeitweise von den Taliban kontrollierten Gebiet der Provinz Ghazni ihre Fahrzeuge bei privaten Firmen reparieren und warten lassen, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, in denen das SEM mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt hat, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Asylgründe glaubhaft zu machen, dass es dem Beschwerdeführer auch mit seinen Ausführungen im Rechtsmittel nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen oder die offensichtlichen Ungereimtheiten in seinem Sachvortrag plausibel zu erklären, dass bei dieser Sachlage die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen ungeprüft bleiben kann (namentlich die Fragen nach einer asylrechtlich relevanten Motivation und Intensität der angeblich erlittenen Behelligungen durch die Taliban sowie nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger Verfolgungsmassnahmen durch diesen nicht-staatlichen Akteur auf dem gesamten Gebiet Afghanistans), dass die weiteren, im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen die allgemeine Situation sowie einzelne Vorkommnisse in der Heimat-region des Beschwerdeführers betreffen, nicht aber eine konkret gegen ihn gerichtete, flüchtlingsrelevante Situation begründen, und der allgemeinen Lage vorliegend mit der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers bereits Rechnung getragen worden ist, dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass das Staatssekretariat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM in seiner Verfügung vom 8. November 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, weshalb sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich bei diesem Ausgang des Verfahrens die Rechtsbegehren als aussichtslos erweisen und folglich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay