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D-2826/2014

D-2826/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-20 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) - eine aus D._______ in Bahrain stammende Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit schiitischen Glaubens - zusammen mit ihren beiden aus zweiter Ehe stammenden Töchtern B._______ und C._______ ihre Heimat am 29. Juli 2010 auf dem Luftweg und gelangte mit diesen gleichentags legal in die Schweiz. Am 16. August 2010 reichte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ für sich und ihre Töchter Asylgesuche ein. Am 3. September 2010 fand dort die Befragung zur Person (BzP) statt. Sodann wurden die Beschwerdeführerinnen mit Entscheid des BFM vom 14. September 2010 für den weiteren Aufenthalt dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 24. November 2010 fand die Anhörung der Beschwerdeführerin statt. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihre zwei Ehen seien beide Male geschieden worden. Aus ihrer ersten Ehe mit G._______, die von (...) bis (...) gedauert habe, stammten drei Töchter (...), (...) und (...) und ein Sohn (H._______; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht: H._______ reichte am 24. Juli 2012 ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz ein, welches mit Verfügung der Vorinstanz vom 16. Juni 2014 abgelehnt wurde; die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-3994/2014 vom 8. Dezember 2016 abgewiesen; am (...) wurde dessen Härtefallgesuch gutgeheissen und ihm seitens der zuständigen kantonalen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung erteilt [N_______]). Sie habe jedoch nach der Scheidung im Jahre (...) das Sorgerecht über diese Kinder nicht erhalten. Aus ihrer zweiten Ehe mit I._______, die den Zeitraum (...) bis (...) umfasst habe, stammten die beiden Töchter B._______ und C._______. Bereits im ersten Monat ihrer Ehe mit I._______ sei sie von ihm erheblich misshandelt worden, worauf sie gedroht habe, ihn beim Gericht anzuzeigen. Daraufhin habe I._______ gegen seinen Willen in die Scheidung eingewilligt. (...) später habe er sie aber - ohne ihr Wissen - wieder in die Ehe zurückgeholt. Nach dem Tod ihres Vaters am (...) hätten ihre Brüder verstärkt Druck auf sie ausgeübt und sie ständig beobachtet. Sie sei auch von diesen geprügelt worden und man habe ihr ihren Anteil an der Erbschaft vorenthalten. Ihre Brüder hätten nicht gewollt, dass I._______ das von ihrem Vater erwirtschaftete Geld erhalte. Deswegen sei sie psychisch sehr angeschlagen gewesen und habe mehrmals versucht, sich das Leben zu nehmen, so letztmals im (...). Sie habe sich im (...) einen neuen Pass ausstellen lassen, ohne dass ihre Brüder, die ihren alten Pass im Jahre (...) in Beschlag genommen hätten, davon gewusst hätten. Sie sei danach mehrmals unter dem Vorwand, eine Pilgerfahrt zu machen, alleine ins Ausland gereist, so unter anderem auch drei Mal in die Schweiz (vom [...] bis [...]; vom [...] bis [...]; vom [...] bis [...]). Zu diesem Zeitpunkt habe sie die Reisepässe ihrer Kinder nicht besessen. Die Töchter habe sie jeweils bei ihrem Vater zurücklassen können. Als ihre Brüder erfahren hätten, dass sie sich einen neuen Pass besorgt habe und mehrmals ins Ausland gereist sei, hätten diese ihr mit dem Tod gedroht. Auf ihrem Laptop hätten diese auch Fotos entdeckt, wo sie keinen Schleier trage und mit männlichen Kollegen zusammen zu sehen sei. Wenn sie jeweils in die Schweiz gereist sei, habe sie ihren Brüdern gesagt, dass sie auf Pilgerfahrt gehe. Als diese erfahren hätten, dass sie in der Schweiz gewesen sei, hätten diese (erneut) verlangt, dass sie zu ihrem zweiten Ehemann I._______ zurückkehre. Schon in Bahrain hätten diese gewollt, dass sie dies tue respektive sich mit irgendeinem Mann wieder verheirate, da eine geschiedene Frau eine Schande für die Familie darstelle. Ferner hätten ihre Brüder sie Ende (...) während (Nennung Dauer) zu Hause eingesperrt. Im Jahre (...) habe sie sich wegen ihrer Probleme an den (Nennung Institution) gewendet, der ihr aber nicht habe helfen können, weil sie Schiitin sei. Sie habe Angst vor I._______, welcher ein Krimineller sei und sie wiederholt geschlagen habe, so ins Gesicht und auf den Rücken. Auch habe dieser sie jeweils mit dem Tod bedroht, weil sie seinen Angaben zufolge angeblich einen Freund gehabt habe. Ferner habe dieser mehrmals versucht, sie an der Decke aufzuhängen. Wegen der erhaltenen Schläge habe sie mehrere Male beim Gericht eine Beschwerde eingereicht. Das Gericht habe I._______ - ohne diesen überhaupt vorzuladen - jeweils in Abwesenheit zu einer bloss geringfügigen Busse verurteilt. Überdies habe er sie, unter dem Vorwand, seine zwei Töchter besuchen zu wollen, jeweils vergewaltigt. Sie habe sich nicht dagegen wehren können. Sie sei deswegen zur Polizei gegangen, wo man ihr gesagt habe, dass sie Augenzeugen beibringen müsse. Als sie von diesen Geschehnissen einer Anwältin erzählt habe, habe diese ihr wegen Beweisproblemen nicht weiterhelfen können. Eine Woche vor ihrer Ausreise sei sie von ihrem Mann das letzte Mal besucht worden, wobei dieser Kopien der Pässe und des Visums von ihr verlangt habe. Sie habe das Land verlassen, weil sie geschieden sei und genug habe von den verschiedenen, die Frauen benachteiligenden Traditionen sowie dem Mangel an Freiheit. Überdies habe I._______ zu seinen Töchtern eine seltsame Einstellung, zumal er diese beschneiden lassen wolle. Als Mutter stehe es ihr nicht zu, ihn deswegen anzuklagen, da es die dortige Tradition sei. Sie persönlich sei nicht beschnitten worden, da ihr Vater - dies im Gegensatz zu ihrer Mutter - damals dagegen gewesen sei. Sodann habe sie vor ihrer Flucht zu I._______ gesagt, dass sie einverstanden sei, zu ihm zurückzukehren, sobald sie von ihrer Auslandreise zurück sei. Sie habe ihm jedoch verschwiegen, dass sie nicht mehr zurückkehren werde. I._______ habe daraufhin ohne gross zu überlegen seine Zustimmung gegeben, dass die beiden Töchter ausreisen dürften. Ferner habe sie dem Bruder von I._______, der Anwalt sei, eine Vollmacht erteilt, damit sie von ihrer Familie den ihr zustehenden Anteil am Vermögen des verstorbenen Vaters erhalte. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zum Beleg ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführerin verschiedene Dokumente ab (vgl. act. A2/11 S. 7, A14/20 S. 7) A.b Mit Eingaben vom 20. Dezember 2012 und 19. März 2014 legten die Beschwerdeführerinnen weitere Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht. A.c Mit Eingaben vom 5. April 2014 (Poststempel) und 8. April 2014 (Eingangsstempel BFM: 9. April 2014) reichte die Beschwerdeführerin nach Aufforderung des BFM vom 24. März 2014 Unterlagen zur Integration in der Schweiz (Nennung Beweismittel) und einen sie betreffenden (Nennung Beweismittel) zu den Akten. A.d Am 11. April 2014 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen durch das BFM Akteneinsicht gewährt. B. Mit Verfügung vom 22. April 2014 - eröffnet am 23. April 2014 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit standhielten. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 23. Mai 2014 erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragten, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung des BFM vom 22. April 2014 aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien ihnen in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung durch ihren Rechtsvertreter zu gewähren. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 3. Juni 2014 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Fürsorgebestätigung (...) nach. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 5. Juni 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführerinnen mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und ihnen in Gutheissung ihres Gesuchs gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG in der Person von Advokat Guido Ehrler ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Sodann wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 20. Juni 2014 eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2014 hielt die Vorinstanz - nebst einigen ergänzenden Bemerkungen - an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. G. Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 wurde den Beschwerdeführerinnen die vorinstanzliche Vernehmlassung zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese replizierten mit Eingabe vom 9. Juli 2014. H. Mit Eingabe vom 2. Februar 2015 brachte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht seine Honorarnote gleichen Datums zur Kenntnis. I. Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 wurde den Beschwerdeführerinnen die Gelegenheit eingeräumt, allfällige neue Tatsachen und Beweismittel bis zum 20. Februar 2017 geltend zu machen. J. In ihrer Eingabe vom 20. Februar 2017 machten die Beschwerdeführerinnen neue Tatsachen geltend und reichten weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 wurden die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, die fremdsprachigen Beweismittel (Beilagen Nrn. 1 bis 4 der Eingabe vom 20. Februar 2017) bis zum 9. März 2017 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage weitergeführt. L. Mit Schreiben vom 9. März 2017 ersuchten die Beschwerdeführerinnen um Erstreckung der Frist bis 15. April 2017 und um Mitteilung, ob die vom Dolmetscher veranschlagten Übersetzungskosten von Fr. 1400.- als Rechnungsposten der gewährten unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung bewilligt werden könnten. M. Mit Verfügung vom 17. März 2017 wurde das Fristerstreckungsgesuch gutgeheissen und die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, den wesentlichen Inhalt der fremdsprachigen Beweismittel (Beilagen Nrn. 1 bis 4 der Eingabe vom 20. Februar 2017) bis zum 13. April 2017 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, wobei bei ungenutztem Fristablauf das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage weitergeführt werde. Dabei wurde zur Begründung unter anderem angeführt, dass die Übersetzungskosten nicht im geltend gemachten Umfang vergütet werden könnten, da grundsätzlich keine wörtliche Übersetzung der fremdsprachigen Dokumente anzufertigen sei, sondern die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts derselben genüge. Insbesondere hinsichtlich des eingereichten Urteils sei nur der wesentliche Inhalt der (Nennung Personen) betreffenden Stellen zu übersetzen, weshalb in diesem Zusammenhang lediglich Kosten für die Übersetzung bis zu einem Betrag von Fr. 400.- entschädigt würden. N. Die Beschwerdeführerinnen teilten in ihrem Schreiben vom 18. April 2017 mit, der angefragte Übersetzer habe nach Kenntnisnahme des vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Kostenrahmens seine Zusage zurückgezogen und der daraufhin angefragte Übersetzungsdienst des E._______ habe sich seit dem 22. März 2017 nicht mehr gemeldet. In diesem Zusammenhang beantragten sie, es seien die fremdsprachigen Beweismittel von Amtes wegen zu übersetzen. Im Ablehnungsfall sei die Frist zur Einreichung einer Übersetzung nochmals zu erstrecken und das weitere Vorgehen mitzuteilen. O. In der Verfügung vom 21. April 2017 wurde der Antrag, es sei die Übersetzung von Amtes wegen durchzuführen, abgewiesen. Gleichzeitig wurde das Fristerstreckungsgesuch gutgeheissen und die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, den wesentlichen Inhalt der fremdsprachigen Beweismittel (Beilagen Nrn. 1 bis 4 der Eingabe vom 20. Februar 2017) bis zum 8. Mai 2017 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, wobei bei ungenutztem Fristablauf das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage weitergeführt werde. P. Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 legten die Beschwerdeführerinnen die Übersetzungen ((Nennung Beweismittel) ins Recht und reichten zusätzlich die Rechnung des Übersetzers vom (...) und eine Honorarnote vom 8. Mai 2017 zu den Akten. Q. Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 nahm das Bundesverwaltungsgericht zu den Telefonaten des Rechtsvertreters vom 19. Oktober 2017 und 15. Januar 2018 und die darin enthaltene Frage nach dem Verfahrensstand sowie die Androhung, beim Bundesgericht eine Aufsichtsbeschwerde einzureichen, Stellung.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin seien deren persönliche Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen grundsätzlich in Frage zu stellen. So habe sie sich bezüglich ihrer Behauptung widersprochen, sie sei im Zeitpunkt ihrer früheren Reisen in die Schweiz im (...), im (...) sowie im (...) nicht im Besitz der Reisepässe ihrer Töchter gewesen, obschon die Pässe im (...) ausgestellt worden seien und die Beschwerdeführerin diese nach Bezahlung der Gebühren an sich genommen habe. Obwohl sie angeblich Angst vor Männern und das Gefühl habe, vor diesen nicht geschützt zu sein, habe sie im Zusammenhang mit ihrer Ausreise mit einem wildfremden Mann Kontakt aufgenommen, diesem Geld gegeben und sich ihm mitsamt ihren Töchtern anvertraut. Soweit sie geltend mache, dass die Situation der Frauen in Bahrain sowie ihre spezielle Situation als geschiedene, schiitische Frau in Bahrain generell schwierig seien, seien diese Nachteile unter dem Blickwinkel der allgemein schwierigen Lebensumstände in ihrem Heimatstaat zu betrachten und könnten daher nicht als asylrelevant erachtet werden. Sie mache geltend, dass mehrere Familienmitglieder verhaftet und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt worden seien, weshalb sie bei einer Rückkehr von den heimatlichen Behörden ebenfalls zur Opposition gerechnet und verhaftet würde. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Bahrain viele Geschwister und Verwandte habe, welche offensichtlich nicht von den Behörden gesucht würden, ansonsten sie dies dem BFM mitgeteilt hätte. Zwar möge es zutreffen, dass sich im erweiterten Familienkreis sehr viele Familienmitglieder politisch engagierten. Gemäss den eingereichten Unterlagen seien jedoch nur einige Personen der Familie verfolgt und nicht die ganze Familie festgenommen worden. Somit sei davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden zwischen politisch engagierten respektive straffälligen Personen und den übrigen Familienangehörigen unterscheiden würden. Es könne dabei durchaus sein, dass allenfalls bei den restlichen Familienangehörigen Hausdurchsuchungen oder Befragungen durchgeführt würden. Dabei sei aber zu beachten, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen würden. Die Beschwerdeführerin habe hierzu keine darüber hinausgehenden Nachteile glaubhaft gemacht. Im Lichte dieser Erwägungen und in Würdigung der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen sei die Furcht der Beschwerdeführerin vor asylrelevanter (Reflex-)Verfolgung als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen. So seien vorliegend keine Hinweise aktenkundig, welche erkennen lassen würden, dass sie wegen ihres familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Demnach komme diesem Vorbringen keine asylrelevante Bedeutung zu. Zu ihrer Äusserung, wonach sie aus Angst vor einer Beschneidung ihrer Töchter Bahrain verlassen habe, sei zunächst anzufügen, dass sie diese Furcht erst anlässlich der Anhörung vom 24. November 2010, nicht jedoch bei der BzP vorgebracht habe. Dies erstaune insofern, als sie angeführt habe, ihr Leben sei sehr eng mit ihren Kindern verbunden. Sie sei anlässlich der BzP bereits einlässlich zu ihren Asylgründen befragt worden. Zudem habe man sie nach ihrem freien Bericht und am Schluss der BzP noch gefragt, ob es zusätzliche Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr sprechen würden. Die angeführte Erklärung, weshalb sie dieses Vorbringen nicht bereits bei der Befragung geltend gemacht habe, gemäss welcher ihre Person in der BzP in den Vordergrund gerückt worden sei, sei somit nicht nachvollziehbar. Es sei von einem nachgeschobenen Argument auszugehen, was dessen Glaubhaftigkeit in Zweifel ziehe. Zudem sei gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM festzuhalten, dass weibliche Beschneidungspraktiken in Bahrain automatisch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen würden. Auch aus diesem Grund würden Spitäler in Bahrain keinerlei Formen der weiblichen Beschneidung durchführen. Gegen eine begründete Furcht vor einer Beschneidung spreche auch die Tatsache, dass in der Familie der Beschwerdeführerin weder sie noch ihre Schwestern noch die gemeinsamen Töchter mit G._______ beschnitten worden seien. Sie habe daher aufgrund des Ausgeführten nicht glaubhaft machen können, dass ihren Töchtern im Falle einer Rückkehr ins Heimatland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Beschneidung drohe. Weiter habe die Beschwerdeführerin angeführt, von ihrem zweiten Ehemann I._______ unterdrückt, geschlagen, vergewaltigt und mit dem Tode bedroht worden zu sein. Seit der Scheidung werde sie überdies von diesem psychisch unter Druck gesetzt. Die Scheidung sei Ende des Jahres (...) respektive zu Beginn des Jahres (...) ausgesprochen worden. Die von ihr angeführten Gewalttätigkeiten seien während ihrer Ehe geschehen. In der Folge habe sie keine physischen Übergriffe nach der Scheidung mehr geltend gemacht. Diese früheren Übergriffe könnten somit nicht mehr in einen kausalen und zeitlichen Zusammenhang zu ihrer Ausreise im Jahre 2010 gebracht werden. Inwiefern der zweite Ehemann nach der Scheidung psychischen Druck auf die Beschwerdeführerin ausgeübt habe, könne sodann nicht nachvollzogen werden. Sie habe zwar angeführt, dass er ihr einmal ihre Töchter während (...) Tagen vorenthalten habe. Dies sei jedoch noch während des Scheidungsverfahrens geschehen, wie sie auf Nachfrage zugegeben habe. Spätere Vorkommnisse seien nicht aktenkundig. Immerhin habe der zweite Ehemann auch eingewilligt, dass sie mit ihren Töchtern das Land habe verlassen können. Würde dieser tatsächlich psychischen Druck gegen sie ausüben, so hätte er ihr diese Zustimmung kaum erteilt. Folglich sei noch nicht von einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG zu sprechen, weshalb nicht von einer asylrechtlich relevanten Intensität der Verfolgung ausgegangen werden könne. Weiter habe die Beschwerdeführerin angegeben, von ihren vier älteren Brüdern J._______, K._______, L._______ und M._______ unter Druck gesetzt zu werden, wobei J._______ der Älteste sei. In der Eingabe des Rechtsvertreters vom 20. Dezember 2012 sei der älteste Bruder als N._______ bezeichnet worden. In einer späteren Eingabe des Rechtsvertreters werde der älteste Bruder O._______ genannt. Dabei handle es sich um widersprüchliche Angaben, welche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Probleme mit den Brüdern aufkommen lassen würden. Sodann habe sie geltend gemacht, dass sie mit ihren Brüdern Streit wegen der Verteilung des Nachlasses ihres Vaters gehabt habe. Die Brüder hätten nicht gewollt, dass ihr zweiter Ehemann Geld aus der Erbschaft erhalte. Die Beschwerdeführerin sei jedoch im Zeitpunkt des Todes ihres Vaters im Jahre (...) bereits geschieden gewesen. Auf Vorhalt habe sie keine schlüssige Antwort liefern können, sondern habe bloss ausgeführt, dass die Erbschaft nicht verteilt werde, wenn es noch Minderjährige in der Familie gebe. Insofern sei die Begründung nicht nachvollziehbar, weshalb die diesbezüglichen Aussagen widersprüchlich, unlogisch und unsubstanziiert bleiben würden. Ein weiterer Widerspruch in den Aussagen zu den Brüdern bestehe darin, dass sie anlässlich der BzP davon gesprochen habe, von diesen während (...) Wochen eingesperrt worden zu sein, um bei der Anhörung diese Dauer auf (...) Monate zu erhöhen. Später habe sie ihren Gewahrsam relativiert und erklärt, sie habe das Zuhause zwar verlassen dürfen, aber nur in Begleitung. Vor diesem Hintergrund könne nicht geglaubt werden, dass sich die von ihr geschilderten Probleme mit ihren Brüdern auf diese Art und Weise verwirklicht hätten. Zusammenfassend könnten die widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Aussagen grösstenteils als nicht glaubhaft erachtet werden. An dieser Einschätzung vermöchten auch die zahlreich eingereichten Unterlagen nichts zu ändern. Des Weiteren seien die übrigen, als glaubhaft zu erachtenden Vorbringen nicht asylrelevant.

E. 3.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, der Vorhalt bezüglich des angeblichen Besitzes der Reisepässe ihrer Töchter bei ihren Reisen im (...) und (...) sei konstruiert. So habe sie die Frage nach der Obhut ihrer Kinder während ihrer Abwesenheiten nicht nur auf den Kontext ihrer Reisen im (...) und (...) verstanden, da diese Frage in allgemeiner Form und ohne zeitliche Präzisierung gestellt worden sei. Mit ihrer Antwort, manchmal habe die Mutter und manchmal das Dienstmädchen auf die Kinder aufgepasst, habe sie in allgemeiner Weise das Betreuungskonzept formuliert, wie es auch vor ihren Auslandabwesenheiten etabliert gewesen sei. Zu diesen Zeitpunkten habe sie die Pässe nicht besessen, weshalb kein Widerspruch vorliege. Weiter werde ihre Aussage zur generellen Angst vor Männern von der Vorinstanz aus dem Kontext herausgerissen. Sie habe dieses Vorbringen im Zusammenhang mit ihrem Wohlbefinden im Empfangszentrum abgegeben, da sie sich dort unter so vielen fremdländischen Männern nicht wohl gefühlt und zur Verstärkung dieser Aussage ausgeführt habe, sich im Allgemeinen vor Männern zu fürchten. Dass sie diese Furcht gelegentlich überkomme, sei angesichts der glaubhaft geschilderten erlebten Gewalt während ihrer zweiten Ehe nachvollziehbar. Diese Furcht hindere sie jedoch nicht, Beziehungen zu anderen, vertrauenswürdigeren Männern zu pflegen. Betreffend den Vorwurf, die drohende Beschneidung erst in der Anhörung erwähnt zu haben, sei auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 zu verweisen, wonach den Aussagen im Empfangszentrum angesichts des summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zukomme. Dabei dürfe nicht von der Möglichkeit und der Pflicht für Asylsuchende ausgegangen werden, sämtliche Gründe ihres Asylgesuchs abschliessend darzulegen. Sie habe im Empfangszentrum sämtliche zentralen Asylgründe zu ihrer eigenen Person zumindest ansatzweise erwähnt, wobei sie spezifische Fragen zu ihren Kindern nicht zu beantworten gehabt habe. Es sei gerichtsnotorisch, dass Asylsuchende immer darauf aufmerksam gemacht würden, dass sie nur ihre eigenen, persönlichen Fluchtgründe vorzubringen hätten. Dass ihre Furcht vor der Beschneidung der Töchter eine wesentliche Rolle bei der Ausreise gespielt habe, ergebe sich aus dem Zeitablauf. Sie habe Bahrain verlassen, als die beiden Töchter aus zweiter Ehe (...) beziehungsweise (...) Jahre alt gewesen seien. Sie habe ausgeführt, dass die Mädchen nach einer Scheidung nur bis zum siebten Lebensjahr bei der Mutter bleiben und danach zum Vater gehen würden. Mit ihrer Flucht in die Schweiz habe sie offensichtlich bezweckt, die Kinder der Gewalt ihres Vaters und einer möglichen Beschneidung zu entziehen. Das Argument, die Furcht vor Beschneidung ihrer Töchter sei nachgeschoben, greife deshalb nicht. Zum vorinstanzlichen Einwand, wonach die Beschneidung in Bahrain strafrechtliche Folgen nach sich ziehen und deshalb in Spitälern nicht angewendet werde, seien gemäss einer Studie der deutschen Frauenorganisation Terre des Femmes e.V. vom Oktober 2005 unterschiedliche Einschätzungen vorhanden, ob in ihrer Heimat und anderen Ländern im Süden der arabischen Halbinsel die weibliche Genitalverstümmelung praktiziert werde. Da die Vorinstanz nicht grundsätzlich bestreite, dass die Beschneidung in Bahrain vorkomme, und keine gesicherten Informationen vorlägen, die das Gegenteil beweisen würden, müsse aus der Quellenlage geschlossen werden, dass ihre Vorbringen belegbar seien. Damit spreche der Einwand des BFM, die Beschneidung sei in Bahrain verboten und werde strafrechtlich geahndet, nicht gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens. So sei das Verbot gemäss der erwähnten Studie in einer Vielzahl von Ländern in Kraft, und trotzdem werde die Beschneidung praktiziert, was den Schluss zulasse, dass sich das Verbot in der Praxis als kaum oder gar nicht durchsetzbar erwiesen habe. Die in der Studie angeführten Gründe für eine Beschneidung (Tradition; Rollenerwartung an die Frau und Kontrolle ihrer Sexualität; Vorstellungen über die weibliche Reinheit; Verankerung in bestimmten Hadithen; Teil des Initiationsritus junger Mädchen) seien auch für die bahrainische Gesellschaft charakteristisch. Da die Durchführung einer Beschneidung medizinische Kenntnisse erfordere und normalerweise ausserhalb von Spitälern durchgeführt werde, sei gemäss Studie davon auszugehen, dass fibulationswillige Erziehungsberechtigte (v.a. ältere Frauen als Hüterinnen der Tradition und der Familienehre als treibende Kräfte) Mittel und Wege finden würden, um trotz der Verbote auch in Bahrain den Eingriff durchführen zu lassen. Zwar sei es richtig, dass weder sie noch ihre Schwestern noch ihre Kinder aus erster Ehe beschnitten worden seien. Sie habe zu Protokoll gegeben, dass zwar ihre Mutter dies gewollt, ihr Vater aber nicht eingewilligt habe. In ihrer Clan-Familie seien jedoch alle Töchter beschnitten worden. Diese Antwort decke sich mit der zitierten Quellenlage, wonach in Bahrain die Beschneidung nicht systematisch praktiziert werde und es deshalb genügen könne, dass sich ein Familienoberhaupt widersetze. Der Realitätsgehalt ihres Vorbringens werde in der Analyse ihrer Antwort auf die Frage 92 der Anhörung überdeutlich. Dort habe sie angegeben, wann sie zum ersten Mal vom Ansinnen I._______, ihre Töchter zu beschneiden, erfahren habe. Dabei habe sie nicht nur auf die vorgegebene Frage geantwortet, sondern in freier Rede weitere Informationen zum Vorgang abgegeben, welche sich mit der allgemeinen Quellenlage zur Beschneidung decken würden. Da die beiden Töchter gemäss Verfügung des Scharia-Gerichts vom (...) in der Obhut des Vaters belassen worden seien, sei glaubhaft gemacht, dass ihnen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Bahrain die Gefahr der Beschneidung drohe. Das BFM erachte es als glaubhaft, dass ihr ihre Töchter durch I._______ einmal für (...) Tage vorenthalten worden seien. In dieser Zeit könne die Beschneidung ohne Probleme organisiert und durchgeführt werden. Sodann sei die Annahme der Vorinstanz, die Übergriffe seitens I._______ seien während der Ehe bis (...) geschehen und danach nicht mehr vorgekommen, aktenwidrig. So habe sie in der Anhörung bei Frage 97 ausgeführt, noch nach der Scheidung von I._______ einen Faustschlag erhalten zu haben, da dieser sie habe vergewaltigen wollen und sie sich deswegen verteidigt habe. Ebenso bei der Antwort zu Frage 61 habe sie berichtet, von I._______ mehrmals vergewaltigt worden zu sein, immer unter dem Vorwand, er komme, um die Kinder zu besuchen. Auch anlässlich der BzP habe sie diese Geschehnisse erwähnt. Da sie nach der Scheidung von I._______ im elterlichen Haus geblieben und er ausgezogen sei, sei aus diesen Aussagen nur der Schluss zulässig - auch ohne Herleitung des zeitlichen Bezugs -, dass die Vergewaltigungen (auch) nach der Scheidung stattgefunden hätten. Die Voraussetzungen des unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 AsylG seien erfüllt. Durch die eingereichten Unterlagen sei belegt, dass sie während der Ehe von I._______ schwer misshandelt worden sei. Gemäss Gerichtsurteil vom (...) habe ihr Ex-Ehemann zugegeben, dass er sie unter dem Vorwurf, einen Freund zu haben, geschlagen habe. Hierzu lägen (Auflistung Beweismittel) bei den Akten. Ihre Vorbringen, die Gewalt sei auch nach der Scheidung weitergegangen, seien vor dem Hintergrund der nachgewiesenen Übergriffe während der Ehe zu würdigen und auch deshalb glaubhaft. Das von I._______ gegebene Einverständnis, dass die beiden Töchter das Land verlassen dürften, spreche nicht dagegen, zumal sie diesen über ihre wahren Absichten getäuscht habe. Dem Vorhalt widersprüchlicher Ausführungen betreffend ihre Brüder sei zu entgegnen, dass sie ausgeführt habe, sie sei mit den Geburtstagen ihrer Geschwister nicht sicher. Ihr Vater habe zwei Ehefrauen gehabt, zwei Söhne aus erster Ehe und vierzehn Kinder mit ihrer Mutter, weshalb gewisse Ungenauigkeiten nicht vermeidbar seien. In der Eingabe vom 20. Dezember 2012 sei der älteste Bruder von ihrem Rechtsvertreter als N._______ P._______ bezeichnet worden, was korrekt sei. Es handle sich dabei um den ältesten Sohn ihres Vaters aus erster Ehe, somit um den ältesten Bruder überhaupt. Der in der Antwort auf Frage 52 genannte J._______ sei einfach der älteste Bruder derjenigen vier, die sie unter Druck gesetzt hätten. Wenn der älteste Bruder in der Eingabe vom 19. März 2014 als Q._______ bezeichnet worden sei, handle es sich dabei um ein Missverständnis in der Instruktion ihres Rechtsvertreters. Sodann wolle das BFM nicht zur Kenntnis nehmen, dass die Erbschaft ihres verstorbenen Vaters solange nicht verteilt werde, als noch Minderjährige in der Familie seien. Sie habe in der Antwort auf Frage 72 erläutert, dass I._______ die Erbschaft für sich beanspruche, zumal er diese als Vater ihrer Töchter verlangen würde, sollte ihr etwas geschehen. Somit sei nachvollziehbar, weshalb ihr der Anteil am Erbe ihres Vaters vorenthalten werde, bestehe doch die Gefahr, dass das Erbe I._______ zufliessen könnte. Die diesbezüglichen Aussagen seien demnach weder widersprüchlich noch unlogisch oder unsubstanziiert. Auch der Vorhalt unterschiedlicher Angaben zum Hausarrest beruhe auf einer Fehlinterpretation der Vorin-stanz. Bei der BzP habe sie angegeben, der Hausarrest habe vor zwei Monaten, demnach im (...) (recte: [...]) stattgefunden. Bei der Anhörung habe sie von (...) Monaten gesprochen, wobei dieser Hausarrest - wie aus der Antwort auf Frage 81 hervorgehe - im (...) gewesen sei, wobei sie auch ausgeführt habe, dass sich dieser Umstand wiederholt habe. Demnach müsse tatsächlich von mehreren Hausarresten ausgegangen werden. Zwar treffe es zu, dass sie den (...) Arrest vom (...) etwas relativiert und erläutert habe, dass sie von zu Hause zum Elternhaus begleitet worden sei und nie allein habe sein dürfen. Dadurch werde aber der bevormundende Charakter der Massnahme nicht abgeschwächt, zumal ihr auch der Autoschlüssel entzogen worden sei. Daraus könne schon gar nicht abgeleitet werden, dass sie unglaubwürdig sei. Sie habe in der BzP unwidersprochen zu Protokoll gegeben, dass sie nach ihrer ersten Ehe ohne ihr Wissen von ihren Brüdern erneut verheiratet worden sei und es entspreche in ihrem Kulturkreis den gesellschaftlichen Gepflogenheiten, dass ledige Frauen verheiratet sein müssten. Sie sei ausgebildete (Nennung Beruf), habe andere Länder bereist, verteidige ihre Freiheiten und Rechte und wolle das Sorgerecht über ihre Töchter. Zudem habe sie sich auf ihren Auslandreisen nicht an die Kleidervorschriften gehalten, die sie ohnehin ablehne. Es sei ohne weiteres nachvollziehbar, dass dieser westliche Lebenswandel von einigen ihrer Brüder nicht toleriert werde. Dass sie dabei bedroht, geschlagen und eingesperrt worden sei, stehe im Einklang mit den Verhältnissen vor Ort respektive der Quellenlage. Gemäss einem Report des US Department of State (USDOS) existiere in Bahrain keine Gesetzgebung gegen häusliche Gewalt. Häusliche Gewalt sei weit verbreitet, wobei Frauen aus Angst vor Racheakten und gesellschaftlicher Stigmatisierung selten Hilfe suchen würden. Auch gebe es wenig öffentliche Aufmerksamkeit zu diesem Thema. Vergewaltigung in der Ehe sei ferner nicht strafbar. Insgesamt würden somit sämtliche von der Vor-instanz ausgemachten Widersprüche nicht zutreffen, weshalb ihre Angaben als glaubhaft zu erachten seien. Das Ausmass der von ihr durch ihren zweiten Ehemann und die vier Brüder zugefügten Verfolgung sei ausreichend intensiv, um den Flüchtlingsschutz zu begründen. Das Ausmass der erlebten häuslichen Gewalt stelle einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG dar und sei damit asylrelevant. In ihrer Heimat drohe ihr die Zwangsheirat, was nationalen und internationalen Vorschriften widerspreche. Führe die Schweiz eine Ausweisung in ein Land durch, wo den Betroffenen die Zwangsheirat drohe, stelle dies eine Verletzung des Non-Refoulement dar und auch das Merkmal des unerträglichen psychischen Drucks sei erfüllt. Ferner drohe den beiden Töchtern die Beschneidung. In EMARK 2004 Nr. 16 (recte: 14) sei eine solche drohende Genitalverstümmelung als asylrelevant erachtet worden. Weiter sei die mangelnde Schutzwilligkeit der heimatlichen Behörden gegen die Diskriminierung der Frauen (insbesondere auch bezüglich der drohenden Beschneidung) ebenso auf die Tatsache zurückzuführen, dass sie Schiitin sei. Im Zusammenhang mit der Verurteilung von (...) ihrer Brüder zu langjährigen Gefängnisstrafen sei anzufügen, dass sie in persönlicher Opposition zum Regime stehe und damit eine mögliche Zielscheibe der Repression darstelle. Die allgemeine Menschenrechtslage in Bahrain sei gemäss öffentlichen Quellen besorgniserregend. Der vorinstanzliche Einwand, das Regime wisse zwischen echten und vermeintlichen Regimegegnern zu unterscheiden, vermöge nicht zu überzeugen. Als Schwester von verurteilten Aktivisten sei eine jederzeitige Verhaftung zu befürchten. Zudem sei sie als alleinstehende Frau und Gegnerin des gesellschaftlichen Systems in ihrer Heimat zusätzlich gefährdet, Opfer einer Verleumdung zu werden.

E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2014 brachte die Vorinstanz zum Einwand, sie habe zu Unrecht einen Widerspruch betreffend Besitz der Reisepässe ihrer Töchter vorgeworfen, vor, die Beschwerdeführerin habe einerseits angeführt, ihre Kinder wegen fehlender Pässe nicht auf die Reisen mitgenommen zu haben, um andererseits anzugeben, sie habe die Reisepässe der Kinder seit dem Jahre (...) in ihrem Besitz gehabt. Im Übrigen sei auf einen weiteren Widerspruch hinzuweisen, wonach sie ausgeführt habe, sie habe in der BzP die Länder aufgezählt, die sie noch während ihrer Heirat bereist habe. Die Beschwerdeführerin sei bis im Jahre (...) verheiratet gewesen. Aus ihrem Reisepass sei jedoch ersichtlich, dass sie im Jahre (...) sowohl R._______ als auch S._______ bereist habe, wobei sie in S._______ nicht nur das Flugzeug gewechselt habe, um in die Schweiz zu fliegen, sondern dort während (...) Tagen geblieben sei. Zudem habe sie ausgeführt, vor ihrer Reise in die Schweiz auch in T._______ gewesen zu sein. Zudem sei sie gemäss ihren Ausführungen in der Anhörung zufolge jeweils in Begleitung ihrer Brüder gereist, da sie keinen Schritt alleine habe machen dürfen, um demgegenüber vorher anzugeben, sie sei alleine nach T._______ und auch in die Schweiz gereist. Es sei der Beschwerdeführerin demnach möglich gewesen, alleine zu reisen. Ein weiterer Widerspruch betreffend die Reisetätigkeit respektive die Ausreise der Beschwerdeführerin sei darin ersichtlich, dass sie den Vorwand der "Umra" (kleine Pilgerfahrt) gegenüber ihren Brüdern zunächst für ihre letzte Ausreise vorgebracht habe, im späteren Verlauf der Anhörung dann aber wieder nicht. Ferner könne gemäss öffentlichen Quellen nicht hundertprozentig ausgeschlossen werden, dass individuelle Fälle von Beschneidungen in Bahrain vorkommen würden. Jedoch erlaube die Quellenlage den Schluss, dass in Bahrain keine Beschneidungspraxis existiere. Zum Vorwurf der Aktenwidrigkeit bezüglich der Erwägung, dass die Beschwerdeführerin nach der Scheidung von I._______ nicht mehr von diesem physisch angegangen worden sei, sei auf die Antwort zur Frage 87 der Anhörung hinzuweisen, wonach sie nach der Scheidung "belästigt" und unter "psychischen Druck" gesetzt worden sei. Eine körperliche Beeinträchtigung habe sie an dieser Stelle aber nicht mehr geltend gemacht, sondern in der vorherigen Antwort ausgeführt, während der Ehe immer verprügelt worden zu sein. Im Weiteren sei auf die Aussage in der BzP zu verweisen, wonach die erwähnten Vorfälle (inkl. [...]) während der Ehe geschehen seien. Es sei nun äusserst widersprüchlich, wenn sie in der Beschwerdeschrift nun das Gegenteil behaupte. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihre Aussagen zu Frage 97 der Anhörung beziehe, seien diese in sich widersprüchlich. Einerseits soll I._______ sie nach der Scheidung geschlagen, sie andererseits aber "weggerissen" haben, als sie schwanger gewesen sei. Ihre Töchter seien in den Jahren (...) und (...) auf die Welt gekommen, also noch vor der Scheidung. Ihre Aussagen würden somit keine zeitliche Einordnung der Geschehnisse zulassen. Auch beim (Nennung Leiden) sei davon auszugehen, dass diese Probleme noch während der Ehe aufgetaucht seien, zumal gemäss den ärztlichen Unterlagen (Nennung gesundheitliche Probleme) im (...) seit dem Jahre (...) bekannt seien. Daran ändere auch der Arztbericht vom (...) nichts, welcher festhalte, dass sie seit dem (...) an (Nennung Leiden) leide, da wie bereits ausgeführt (Nennung gesundheitliche Probleme) bereits früher bestanden hätten. Ein ärztlicher Bericht, wonach die Beschwerdeführerin Verletzungen durch I._______ nach der Scheidung erlitten hätte, liege nicht bei den Akten. Zwar treffe es zu, dass sie bei der BzP gesagt habe, sie sei von I._______ nach der Scheidung mehrmals vergewaltigt worden, was sie bei der späteren Anhörung auch wiederholt habe. Im späteren Verlauf der Anhörung sei die Beschwerdeführerin aber explizit danach gefragt worden, was ihr während der Ehe mit I._______ oder nach der Scheidung von diesem passiert sei. Sie habe zwar einige Probleme aufgeführt, jedoch an dieser Stelle nicht erwähnt, dass sie nach der Scheidung von I._______ mehrmals vergewaltigt worden sei. Auch auf die Nachfrage, ob es noch weitere Gründe gebe, habe sie die vorher behaupteten Vergewaltigungen nicht mehr erwähnt. Der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen, die ohne zwingenden Grund im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht würden, sei zweifelhaft, zumal der Beschwerdeführerin an dieser Stelle genügend Raum eingeräumt worden sei, um sich zu allen Vorfällen mit I._______ nochmals zu äussern. So oder so sei festzuhalten, dass sie nicht habe glaubhaft machen können, dass sie von ihrem Ex-Ehemann in der Zeit nach der Scheidung derart physisch und psychisch beeinträchtigt worden sei, dass dies die Grenze der Zumutbarkeit des Verbleibs in ihrem Heimatstaat überschritten hätte. Hinsichtlich Ziffer 28 der Beschwerdeschrift ergebe es ferner keinen Sinn, dass ihre Brüder einerseits gewollt hätten, dass I._______ kein Geld aus der besagten Erbschaft erhalte, sie aber andererseits aufgefordert hätten, diesen wieder zu heiraten. Selbst wenn ihr der Erbteil vorenthalten worden wäre, könnte sie dagegen rechtlich vorgehen. Dies habe sie offensichtlich auch beabsichtigt, indem sie dem Halbbruder von I._______ eine Vollmacht erteilt habe, um sie vor Gericht zu vertreten. Bezüglich des Hausarrests habe sich die Beschwerdeführerin zirka auf den (...) und nicht auf den (...) bezogen, wie dies in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht werde. Im Übrigen habe sie zu dieser Zeit einzig mit ihren Töchtern - und somit nicht mit ihren Brüdern - zusammengewohnt. Schliesslich habe sie die drohende Zwangsheirat erstmals in der Beschwerde geltend gemacht. Zwar habe sie angeführt, ihre Brüder hätten gewollt, dass sie zu I._______ zurückkehre oder einen anderen Mann heirate. Aber dass sie unter Zwang verheiratet würde, sei in ihren Aussagen zu den Asylgründen während der Anhörung kein Thema gewesen. Im Gegenteil habe sie selber angeführt, dass sie in der Wahl eines neuen Mannes frei gewesen wäre.

E. 3.4 In ihrer Replik vom 9. Juli 2014 führte die Beschwerdeführerin an, sie halte auch in Kenntnis der vorinstanzlichen Vernehmlassung an allen Anträgen in ihrer Beschwerde fest. Bezüglich des Besitzes der Pässe ihrer Töchter spiele das BFM hier ein untergeordnetes Detail auf. In ihrer Antwort auf Frage 83 der Anhörung habe sie sich auf die Kinder ihrer ersten Ehe bezogen. Sie habe von diesen Kindern auch keine Pässe gehabt, als sie im Jahre (...) die Pässe ihrer beiden Töchter erhalten habe, weshalb kein Widerspruch vorliege. Zu den bereisten Ländern sei anzuführen, dass sie in der Anhörung angegeben habe, die Länder aufgezählt zu haben, die sie bereist habe, als sie noch verheiratet gewesen sei. Mit dieser Aussage habe sie sich auf die Aufzählung der bereisten Länder gemäss Protokoll der BzP bezogen. Das BFM leite daraus ab, sie müsse diese Länder bereist haben, als sie noch verheiratet gewesen sei. Dies habe sie aber so in der Anhörung nicht gesagt. Ihrer Aussage könne nur der Sinn beigemessen werden, dass sie einige der im Empfangszentrum erwähnten Länder während ihrer Ehe bereist habe, aber nicht alle. Es liege deshalb kein Widerspruch zu ihren Reisen im Jahre (...) in R._______ und S._______ vor. Weiter treffe es zu, dass sie auf ihren Reisen von ihren Brüdern begleitet worden sei. Nur wenn sie erklärt habe, eine "Umra" zu machen oder im Iran eine religiöse Bildungsreise zu ihrer Moschee zu unternehmen, habe sie ohne ihre Brüder, aber in Begleitung von anderen Frauen oder Bekannten reisen können. Es treffe jedenfalls nicht zu, dass sie diesbezüglich erklärt habe, sie dürfe alleine keinen Schritt machen. Der letzte vom BFM ausgemachte Widerspruch treffe zu, zumal es nicht anlässlich der letzten Ausreise gewesen sei, als sie ihren Brüdern von der "Umra" erzählt habe. Die Antwort auf die Frage 21 der Anhörung sei deshalb korrekt und sie habe sich bei ihrer Antwort auf Frage 14 geirrt. Sodann schliesse die Vorinstanz nicht aus, dass es in Bahrain Fälle von Beschneidungen gebe. Die Beschneidung sei in Bahrain verboten und werde nur im Geheimen ausgeübt. Die angeführte Quellenlage lasse deshalb keinen eindeutigen Schluss zu. Das BFM anerkenne, dass im U._______ und in V._______ die Beschneidung ausgeübt werde. Die Bevölkerungsstruktur und die kulturellen Traditionen dieser Länder würden sich nicht wesentlich von denjenigen in Bahrain unterscheiden. Die in Ziffer 21 der Beschwerde aufgezählten Faktoren, die die Beschneidung begünstigten, würden für alle Länder der arabischen Halbinsel zutreffen. Es wäre daher im Gegenteil erstaunlich, wenn in ihrer Heimat die Beschneidung nicht praktiziert würde. Wichtig sei in diesem Zusammenhang, dass das BFM in seiner Vernehmlassung den Sachverhalt, wonach sie mit ihrer Flucht auch ihre beiden Kinder vor der Verstümmelung habe schützen wollen (dazu Ziffer 19 ihrer Beschwerde), im Gegensatz zur angefochtenen Verfügung nicht mehr bestreite. Weiter argumentiere das BFM in seiner Vernehmlassung in Unkenntnis der Situation geschiedener Frauen in Bahrain. In einem Zeitraum von drei Monaten nach der Scheidung könne ein Ehemann seine geschiedene Frau jederzeit zurückholen. Auch nach diesem Zeitpunkt könne er sich auf die Ehe berufen, wenn er vorbringe, Geschlechtsverkehr mit seiner Frau gehabt zu haben. Die muslimischen Gerichte würden sowieso den Männern glauben, so dass ein Mann jederzeit wieder Rechte über seine geschiedene Frau geltend machen könne. Geschiedene Frauen seien - wie in ihrem Fall - deshalb verstärkt der Gefahr ausgesetzt, wieder von ihren Ex-Ehemännern vergewaltigt zu werden. Bereits im Rahmen der BzP habe sie dies so zu Protokoll gegeben, was sie in der Anhörung wiederholt habe. Entgegen der vorinstanzlichen Behauptung sei damit glaubhaft gemacht, dass sie auch nach der Scheidung von ihrem zweiten Ehemann unter einen unerträglichen psychischen Druck gesetzt worden sei. Die Antworten auf die Fragen 63 und 87 der Anhörung würden dies nicht widerlegen. Zwar habe sie die erlittene Gewalt nach der Scheidung nicht explizit wiederholt, was auch nicht nötig gewesen sei, da sie dies in der Antwort auf Frage 61 bereits erläutert gehabt habe. Wenn sie die Vergewaltigungen auch auf Nachfrage nicht erneut vorgebracht habe, möge dies aus Scham und Verdrängung geschehen sein. Dokumentiert sei ihr Tränenausbruch bei der Schilderung des Erlebten im Rahmen der BzP. Sie könnte sich unbewusst vor einer Retraumatisierung geschützt haben. Da keine direkten Nachfragen gestellt worden seien, stelle die mangelnde Wiederholung kein fehlendes Realitätskriterium dar. In Frage 87 habe sie verneint, von ihrem zweiten Ehemann mit dem Tode bedroht worden zu sein. Eine direkte Frage zur Vergewaltigung und zu den Schlägen sei unterblieben. Wenn sie in der Antwort nur von psychischem Druck gesprochen habe, bedeute dies keineswegs, dass die Übergriffe nicht geschehen seien. Es sei richtig, dass ihre Antworten in Frage 97 keine zeitliche Einordnung zulassen würden. Danach sei sie aber gar nicht gefragt worden. Ihre durch ärztliche Berichte und Gerichtsunterlagen belegten Antworten zeigten, dass I._______ sie vor und auch nach der Ehe einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt habe. Es erstaune unter diesen Umständen, dass sie vom BFM beschuldigt werde, die Unwahrheit gesagt zu haben. Weiter sei es denkbar, dass ihre Brüder die mögliche Übertragung ihres Erbanteils an I._______ der Schande vorgezogen hätten, eine zweifach geschiedene Schwester zu haben, weshalb sie zur erneuten Heirat mit diesem gedrängt worden sei. Bezüglich Hausarrest habe dieser richtigerweise im (...) und nicht im (...) stattgefunden. Es bleibe aber dabei, dass über sie im (...) ein weiterer Hausarrest verhängt worden sei, weshalb auch in dieser Frage kein Widerspruch vorliege. Ihr Haus liege nur (...) Meter neben dem Haus ihres Vaters, so dass ihre Familienangehörigen sie jederzeit hätten kontrollieren können. Das BFM stelle nicht in Abrede, dass ihr der Wagenschlüssel weggenommen und ihr untersagt worden sei, mit dem Auto zur Arbeit zu fahren. Das BFM bestreite sodann nicht, dass man sie ohne ihr Wissen mit I._______ verheiratet habe. Da ihre Brüder von ihr verlangen würden, erneut zu heiraten, werde sie somit erneut verheiratet, ohne dass dies ihrem freien Willen entsprechen würde. Damit seien die Merkmale einer Zwangsheirat erfüllt.

E. 4 Vorliegend vermögen die Entgegnungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die darin angerufenen Beweismittel im Ergebnis zu keiner vom angefochtenen Entscheid abweichenden Betrachtungsweise zu führen.

E. 4.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1-3 AsylG; BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.1.1 Zunächst ist zum vorinstanzlichen Vorhalt, es bestehe ein Widerspruch betreffend den Besitz der Reisepässe der beiden Töchter aus zweiter Ehe, Folgendes anzuführen: Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin, wonach dieser Vorhalt konstruiert sei, da sie die in allgemeiner Form und ohne zeitliche Präzisierung gestellte Frage nach der Obhut ihrer Kinder während ihrer Abwesenheiten nicht nur auf den Kontext ihrer Reisen im (...) und (...) verstanden und sie in allgemeiner Weise das Betreuungskonzept formuliert habe, wie es auch vor ihren Auslandabwesenheiten etabliert gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen. Wohl ist Frage 16 der Anhörung allgemein gehalten, jedoch wurden in der vorangehenden Frage 15 explizit die Reisen in die Schweiz thematisiert und die Frage 16 erweist sich in inhaltlicher Hinsicht als Folgefrage derselben. Die Beschwerdeführerin führte denn auch in ihrer Antwort zu Frage 16 aus, sie habe immer die "Umra" (kleine Pilgerfahrt) als Vorwand für ihre Reisen in die Schweiz vorgeschoben (vgl. act. A14/20 S. 3). Sodann will sie eigenen Angaben zufolge die im Januar (...) ausgestellten Pässe ihrer Töchter nach Bezahlung der Gebühren an sich genommen haben und müsste somit - so auch der Einwand des BFM - seit diesem Zeitpunkt im Besitz derselben gewesen sein. Demgegenüber gab sie bei der Anhörung ebenso zu Protokoll, dass ihre Kinder nicht auf eine "Umra" mitkommen dürften, weshalb ihre Aussage, zu diesem Zeitpunkt die Reisepässe ihrer Töchter nicht besessen zu haben (vgl. act. A14/20 S. 3), auch dahingehend verstanden werden könnte, sie habe deren Pässe anlässlich ihrer Reisen in die Schweiz nicht mit sich geführt, zumal ein solches Mitführen sowohl keinen Sinn ergeben hätte als auch mit dem Risiko des Verlusts dieser Dokumente verbunden gewesen wäre. Insoweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang anführt, sie habe sich in ihrer Antwort auf Frage 83 der Anhörung auf die Kinder ihrer ersten Ehe bezogen und von diesen keine Pässe gehabt, als sie im Jahre (...) die Pässe ihrer beiden Töchter erhalten habe, lassen die entsprechenden Ausführungen im Protokoll nicht zweifelsfrei erkennen, ob sie mit dieser Aussage lediglich die Reisepapiere der Kinder aus erster Ehe gemeint haben könnte. Diesbezüglich ist jedoch ein Zusammenhang im Kontext zwischen den Fragen 83 sowie 15 bis 17 des Anhörungsprotokolls zu erkennen, zumal die Beschwerdeführerin dabei nähere Ausführungen dazu machte, wer in ihrer Abwesenheit zu ihren Töchtern gesehen habe, und anschliessend auf die Reisepapiere der beiden jüngsten Töchter Bezug genommen wurde(vgl. act. A14/20 S. 3). Ausserdem bereiste sie den Akten zufolge über Jahre hinweg diverse Länder und besuchte zuletzt wiederholt die Schweiz, womit sie auch während der Dauer ihrer zweiten Ehe respektive ebenso nach der Scheidung im (...) auf Reisen war, weshalb kaum davon auszugehen ist, dass sie ihre beim Vater wohnhaften Kinder aus erster Ehe, die bereits im (...) geschieden worden war, auf den weiteren Reisen jeweils hätte dabei haben können, zumal sie diesbezüglich angab, bereits vier Kinder "verloren" zu haben (vgl. act. A14/20 S. 9). Sodann gab die Beschwerdeführerin an, sie habe nach der Scheidung selber für den Unterhalt ihrer beiden Töchter aufkommen und alles selber bezahlen müssen und sei mit ihrem eigenen Geld gereist (vgl. act. A14/20 S. 8, 11, 12 und 16), weshalb es auch aus finanziellen Gründen als unwahrscheinlich zu erachten ist, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren Reisen und der Beschaffung von Reisepapieren für ihre Töchter bei der entsprechenden Aussage ihre Kinder aus erster Ehe gemeint haben könnte. Sie hatte kein Sorgerecht bezüglich der Kinder aus erster Ehe, weshalb die Entgegnung, sie habe sich in Antwort 83 auf diese Kinder bezogen, nicht stichhaltig ist. Soweit die Vorinstanz ferner anführte, hinsichtlich der in der Anhörung gemachten Aussage zu den während der Ehe (Scheidung im [...]) bereisten Ländern, die sie in der BzP aufgezählt habe, bestünden Widersprüche, da sie gemäss den Einträgen im Reisepass im Jahre (...) weitere Länder besucht habe, vermag die Entgegnung auf Beschwerdeebene nicht zu einem anderen Schluss zu führen. DieVorinstanz leitete aus den entsprechenden Äusserungen der Beschwerdeführerin (vgl. act. A2/11 S. 8; A14/20 S. 12) zu Recht ab, sie habe beispielsweise R._______ und S._______ erst oder noch einmal nach ihrer Scheidung bereist. Die Beschwerdeführerin vermag sodann den vorinstanzlichen Vorhalt hinsichtlich der Umstände ihrer Reisetätigkeit (alleine oder in Begleitung) nachvollziehbar aufzulösen, zumal sie dazu ausführte, auf ihren Reisen von ihren Brüdern begleitet worden zu sein (vgl. act. A14/20 S. 3, 12), ausser wenn sie erklärt habe, eine "Umra" oder im Iran eine religiöse Bildungsreise zu ihrer Moschee zu unternehmen, bei welchen sie von anderen Frauen oder Bekannten begleitet worden sei. Jedenfalls findet das vorinstanzliche Argument, wonach sie diesbezüglich erklärt habe, sie dürfe alleine keinen Schritt machen, in den Akten keine Stütze. Demgegenüber anerkennt die Beschwerdeführerin den von der Vorinstanz aufgeführten Widerspruch betreffend das Vorbringen, wonach sie den Vorwand der "Umra" gegenüber ihren Brüdern zunächst für ihre letzte Ausreise vorgebracht habe, im späteren Verlauf der Anhörung dann aber wieder nicht, weshalb die festgestellte Ungereimtheit bestehen bleibt. Auch wenn die Beschwerdeführerin den Akten zufolge verschiedene Reisen in diverse Länder unternahm und dabei teilweise respektive immer wieder den Vorwand der "Umra" gegenüber ihren Brüdern anführte (vgl. act. A14/20 S. 3), waren diese Reisen nicht derart zahlreich, dass der von ihr angeführte Irrtum als nachvollziehbare Erklärung erachtet werden könnte. So ist dabei zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Auslandreisen für sie bedeutende Ereignisse dargestellt haben dürften, welche erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben, weshalb diesbezüglich wiederholt übereinstimmende Angaben hätten erwartet werden dürfen. Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren darauf verweist, dass es sich bei den obigen Punkten, die von der Vorinstanz als Ungereimtheiten aufgeführt worden seien, lediglich um untergeordnete Details und Nebensächlichkeiten handle, kann diesem Einwand nicht beigepflichtet werden. Dazu ist festzuhalten, dass die Beiziehung des Protokolls der BzP im Sinne einer Gegenüberstellung mit den in der ausführlichen Anhörung protokollierten Aussagen zulässig ist. Im Protokoll der BzP sind die Asylgründe in aller Regel nicht bereits in aller Ausführlichkeit enthalten. Den Aussagen im ersten Protokoll kommt angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und müssen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der BzP erwähnt werden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3; vgl. bspw. auch die Urteile des BVGer E-5665/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4.2; D-1704/2014 vom 15. April 2014 E. 6.1). Vorliegend hat die Vorinstanz dem Protokoll der BzP keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen, zumal sich der Besitz von Reisepapieren und eine vor der angeführten Flucht geltend gemachte internationale Reisetätigkeit sowie die damit verbundenen Umstände für die Beurteilung der vorliegenden Fluchtvorbringen nicht als unwesentliche Aspekte zu erachten sind.

E. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin verweist betreffend den Vorwurf, die drohende Beschneidung ihrer beiden Töchter erst in der Anhörung erwähnt zu haben, auf die oben in E. 4.1.1 erwähnte und in EMARK 1993 Nr. 3 festgehaltene Rechtsprechung. Sie habe in der BzP sämtliche zentralen Asylgründe zu ihrer eigenen Person zumindest ansatzweise erwähnt, wobei spezifische Fragen zu ihren Kindern nicht zu beantworten gewesen seien. Da die Mädchen in Bahrain nach einer Scheidung nur bis zum siebten Lebensjahr bei der Mutter bleiben und danach zum Vater gehen würden, sie diese der Gewalt ihres Vaters und einer möglichen Beschneidung habe entziehen wollen, habe sie ihre Heimat in dem Zeitpunkt verlassen, als die ältere Tochter (...) Jahre alt geworden sei. Dieser Ansicht kann sich das Gericht nicht anschliessen. Zu Recht und mit zutreffender Begründung verwies die Vorinstanz in ihren Erwägungen darauf, dass die Furcht vor einer Beschneidung der beiden jüngsten Töchter erst im Rahmen der Anhörung geltend gemacht wurde. Auch auf wiederholte Nachfrage in der BzP nach weiteren Gründen, die gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen würden, führte die Beschwerdeführerin eine solche Befürchtung nicht an. Wohl wies sie dabei auf die erheblichen Benachteiligungen der Frau in Bahrain wegen der Traditionen und auf den Mangel an Freiheit hin und äusserte sich weiter dahingehend, dass sie gegen das islamische Gesetz sei, das zu Ungunsten der Frau ausfalle (vgl. act. A2/11 S. 6 f.), was eher als Ausdruck ihrer persönlichen Haltung dem Islam gegenüber zu werten ist. Jedoch wäre die Nennung dieser Befürchtung im Rahmen der BzP - dies stellt sich als zentraler Ausreisegrund dar, was die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene selber nicht bestreitet - von ihr zu erwarten gewesen, zumal sie selber betonte, einen engen Bezug zum Leben ihrer zwei Töchter zu haben und diese nicht verlieren zu wollen, weshalb sie geflohen sei (vgl. act. A14/20 S. 9 oben). Dieses Sachverhaltselement ist daher als nachgeschoben und somit als unglaubhaft zu qualifizieren. Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass I._______, wenn er seine beiden Töchter unbedingt hätte beschneiden lassen wollen, dies bereits in einem früheren Zeitpunkt hätte tun können. So soll sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise wiederholt auf jeweils mehrtägigen Reisen befunden haben, wobei sich die Töchter jeweils auch bei ihrem Vater aufgehalten hätten (vgl. act. A2/11 S. 8; A14/20 S. 3) und im fraglichen Zeitpunkt respektive in den Jahren (...) und (...) bereits in einem Alter waren, in welchem Beschneidungen vorgenommen werden (vgl. Terre Des Femmes e.V., Menschenrechte für die Frau, Studie zu weiblicher Genitalverstümmelung, FGM = Female Genital Mutilation, https://www.humanrights.ch/de/menschenrechte-themen/universalitaet/kulturelle-praktiken/fgm/studie-terre-femmes, abgerufen am 25.01.2018). Sodann lässt es der Umstand, dass in der Familie der Beschwerdeführerin keine Frau sowie keine ihrer Töchter aus erster Ehe beschnitten worden seien, als wenig wahrscheinlich erscheinen, dass die Kinder aus der zweiten Ehe ein solches Schicksal zu befürchten hätten. Dies auch deshalb, weil in der Heimat der Beschwerdeführerinnen - wie die Vorinstanz zu Recht bemerkte - dieses Ritual unter Strafe steht. Die Äusserung der Beschwerdeführerin, wonach deren Töchter - sollten sie in Bahrain bleiben - nach dem dortigen Gesetz im Spital beschnitten würden (vgl. act. A14/20 S. 9 unten), erweist sich daher als unzutreffend. Auch wenn diesbezüglich keine absolute Sicherheit in dem Sinne bestehen dürfte, es könnte ausgeschlossen werden, dass nicht auf privater Ebene und von den Behörden unbemerkt vereinzelt solche Praktiken ausgeübt werden, liegen in casu in Berücksichtigung obiger Ausführungen keine hinreichend konkreten Indizien vor, die die geltend gemachte Befürchtung als glaubhaft erscheinen liessen.

E. 4.1.3 Bezüglich des Vorhalts, die Vorinstanz habe ihre Aussage zur generellen Angst vor Männern isoliert und nicht im entsprechenden Kontext betrachtet, ist zu bemerken, dass aus den diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin ersichtlich wird, dass sie ihr Unwohlsein im Empfangszentrum mit der Anwesenheit von vielen fremdländischen Männern erklärte und danach angab, im Allgemeinen Furcht vor dem Mann zu haben (vgl. act. A14/20 S. 14). Dabei führte sie in ihrer Rechtsmitteleingabe aus, dass diese Furcht angesichts der geschilderten, von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogenen erlebten Gewalt in der zweiten Ehe bestehe, was sie jedoch nicht daran hindere, Beziehungen zu anderen, vertrauenswürdigeren Männern zu pflegen. Diese Aussage vermag nun aber das widersprüchliche Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Flucht (Kontaktaufnahme über das Internet mit einem ihr fremden Mann zwecks Informationsbeschaffung für eine Arbeitsanstellung in der Schweiz) nicht plausibel zu erklären, zumal sie bei der Kontaktaufnahme und bis zum ersten Aufeinandertreffen gerade nicht hätte sicher sein können, ob es sich bei der betreffenden männlichen Person um einen vertrauenswürdigen Mann handelt. Ihre diesbezüglich als naiv zu erachtende Aussage in der Anhörung, wonach sie gewusst habe, dass der fragliche Mann bereit gewesen sei, ihr gegen Geld zu helfen, spricht noch in keiner Weise für die Vertrauenswürdigkeit desselben. Gleichzeitig fügte sie an, sie könne niemandem - selbst wenn sie in der Schweiz lebe - trauen (vgl. act. A14/20 S. 15), was ihr Verhalten umso befremdlicher erscheinen lässt. Der Umstand, dass sie sich eigenen Angaben zufolge bei der Kontaktaufnahme vorsichtig verhalten und bei ihrer Internetbekanntschaft als Touristin ausgegeben habe, welche in der Schweiz Arbeit suche, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So wäre es ihr auch offen gestanden und unter diesen Umständen zu erwarten gewesen, dass sie sich auf der Suche nach Hilfe durch irgendjemanden - da sie in der Schweiz niemanden kenne (vgl. act. A14/20 S. 15) - zunächst an eine weibliche Person - zum Beispiel ihre Anwältin - wendet, um Unterstützung zu erhalten.

E. 4.1.4 Im Weiteren vermag die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Vorhalt widersprüchlicher Ausführungen betreffend ihre Brüder respektive den Namen des ältesten Bruders nicht plausibel aufzulösen. Zwar führte sie diesbezüglich an, mit den Geburtstagen ihrer zahlreichen Geschwister nicht sicher zu sein, zumal ihr Vater zwei Ehefrauen, zwei Söhne aus erster Ehe und vierzehn Kinder mit ihrer Mutter gehabt habe, weshalb gewisse Ungenauigkeiten nicht vermeidbar seien. Zudem handle es sich bei dem in der Eingabe vom 20. Dezember 2012 genannten ältesten Bruder N._______P._______ um den ältesten Sohn ihres Vaters aus erster Ehe, somit um den ältesten Bruder überhaupt. Der in der Antwort auf Frage 52 genannte J._______ sei einfach der älteste Bruder derjenigen vier, die sie unter Druck gesetzt hätten. Dass der älteste Bruder in der Eingabe vom 19. März 2014 als Q._______ bezeichnet worden sei, sei ein Missverständnis. Die Beschwerdeführerin gab jedoch im Rahmen der BzP an, vierzehn Brüder, vier Schwestern und zwei Halbbrüder zu haben (vgl. act. A2/11 S. 3). Bei der Anhörung sollen es nebst den beiden Halbbrüdern insgesamt vierzehn Kinder aus der zweiten Ehe ihres Vaters gewesen sein, was sie auf Vorhalt nicht überzeugend zu erklären vermochte (vgl. act. A14/20 S. 8). Sodann gab sie bei der Anhörung an, die vier älteren Brüder hätten Druck auf sie ausgeübt, und zählte in der Folge deren Namen und Jahrgang auf (vgl. act. A14/20 S. 8). Aus den angeführten Jahrgängen ist aber zu ersehen, dass lediglich der erstgenannte Bruder älter als die Beschwerdeführerin ist, so dass es sich bei den drei übrigen Brüdern allesamt um jüngere Geschwister handelt. Überdies brachte sie bei der BzP im Zusammenhang mit dem Tod ihres Vaters vor, ihr ältester Bruder sei im Jahre (...) (...) Jahre alt gewesen, was sich wiederum mit dem bei der Anhörung angeführten Jahrgang desselben nicht in Übereinstimmung bringen lässt (vgl. act. A2/11 S. 7). Aufgrund der Aktenlage kann nicht festgestellt werden, ob es sich beim verwendeten Adjektiv "ältesten" um einen blossen Verschrieb handelt oder nicht. Insgesamt bleiben die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Brüdern uneinheitlich, auch wenn zu ihren Gunsten zu vermerken ist, dass sie über eine grosse Anzahl Geschwister verfügt und sie bezüglich der Geburtsdaten derselben eine gewisse Unsicherheit einräumte (vgl. act. A14/20 S. 8). Sodann vermögen auch die Ausführungen zum Streit betreffend die Erbschaftsverteilung des Nachlasses ihres Vaters nicht zu überzeugen. So war sie in der Tat bereits längere Zeit geschieden, als der Tod ihres Vaters und somit der Erbfall eintrat. Das Vorbringen, I._______ habe sie zwingen wollen, bei ihm zu sein, damit er ihren Erbanteil haben könne, muss daher als realitätsfremd erachtet werden. Auch der dabei angeführte Verweis auf den Umstand, dass die Erbschaft ihres verstorbenen Vaters solange nicht verteilt werde, als noch Minderjährige in der Familie seien, vermag logisch nicht zu überzeugen. Zunächst ist nicht nachvollziehbar, weshalb I._______ im Namen der Töchter auf ihren Erbanteil greifen könnte, sollte ihr etwas geschehen, zumal ihre Brüder in einem solchen Fall - ihren eigenen Angaben zufolge - für die minderjährigen Familienangehörigen den Erbteil verwalten würden (vgl. act. A14/20 S. 12). Zudem muss es als widersprüchlich erachtet werden, dass ihre Brüder einerseits nicht gewollt hätten, dass I._______ Geld aus der erwähnten Erbschaft erhalte (vgl. act. A14/20 S. 11), um sie andererseits aufzufordern, genau diesen I._______ oder dann einen anderen Mann zu heiraten (vgl. act. A14/20 S. 3). Der Einwand, wonach die Brüder die mögliche Übertragung des Erbteils an I._______ der Schande vorgezogen hätten, eine zweifach geschiedene Schwester zu haben, stellt sich unter diesen Umständen als blosse Mutmassung dar.

E. 4.1.5 Ferner ist hinsichtlich des Vorbringens der drohenden Zwangsheirat anzufügen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP in der Tat vorbrachte, sie sei nach ihrer ersten Ehe ohne ihr Wissen von ihren Brüdern erneut verheiratet worden (vgl. act. A2/11 S. 5). Bei der Anhörung führte sie diesbezüglich an, sie habe ihren zweiten Mann nicht ausgesucht. Dieser sei ein Bekannter der Familie der Frau ihres ältesten Bruders gewesen (vgl. act. A14/20 S. 9 oben). Diese Umstände wurden - wie die Beschwerdeführerin zu Recht anführt - von der Vorinstanz nicht bestritten. Dennoch kann vorliegend nicht von der Gefahr einer drohenden Zwangsheirat ausgegangen werden. Anlässlich der Anhörung führte sie nämlich unmissverständlich an, dass sie zwar hätte heiraten sollen, aber in der Wahl des neuen Mannes frei gewesen wäre (vgl. act. A14/20 S. 3).

E. 4.1.6 Im Weiteren führte die Vorinstanz in zutreffender Weise an, dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich der Dauer des "Hausarrestes" unterschiedlich äusserte. Sie gab sie bei der BzP noch an, sie sei im (...) während (...) Wochen eingesperrt gewesen, als ihre Brüder ihr mit dem Tod gedroht hätten, falls sie nicht zu I._______ zurückkehre (vgl. act. A2/11 S. 7). Bei der späteren Anhörung gab sie zunächst eine Dauer von (...) Monaten an. Dabei machte sie nicht nur unterschiedliche Ausführungen zum Zeitpunkt ([...] respektive [...]), sondern legte den Grund dieses "Hausarrestes" jeweils auch in einem anderen Kontext dar. So setzte sie bei der BzP den fraglichen Vorfall in Relation zu einem ganz bestimmten Vorkommnis (Todesdrohungen ihrer Brüder), um demgegenüber bei der Anhörung in allgemeiner Weise von ihrer Unterdrückung durch ihre Brüder zu berichten (vgl. act. A14/20 S. 9). Sodann brachte sie in diesem Zusammenhang vor, dass sich "dieser Umstand" wiederholt habe (vgl. act. A14/20 S. 12). Aus dem Kontext dieser Aussage ist ersichtlich, dass mit der Wiederholung der "Hausarrest" als solcher und nicht die (Nennung Dauer) desselben gemeint war, zumal im weiteren Verlauf der Anhörung - und von der Beschwerdeführerin unwidersprochen - lediglich auf einen (und nicht mehrere) (...) Monate dauernden Hausarrest Bezug genommen wurde (vgl. act. A14/20 S. 12 Mitte). Sowohl diese unterschiedlichen Angaben - als auch die widersprüchlichen Ausführungen zu den Namen ihrer Brüder - lassen sowohl den Hausarrest als solchen sowie die Gründe für denselben als auch das Ausmass des auf die Beschwerdeführerin von ihrer Brüdern ausgeübten Drucks als unglaubhaft erscheinen. DieVorinstanz führte diesbezüglich zu Recht an, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitpunkt einzig mit ihren Töchtern - und somit nicht mit ihren Brüdern - zusammen wohnte, und den Akten zufolge im Übrigen nach der Scheidung von I._______ ein einigermassen selbstständiges Leben führen konnte (Arbeit als [Nennung Tätigkeit]; Beschäftigung einer Haushalthilfe; diverse Auslandreisen; finanzielle Unabhängigkeit), auch wenn sich das eheliche Haus ganz in der Nähe ihres Elternhauses befunden habe (vgl. act. A14/20 S. 11 oben), sie bei Reisen teilweise von ihren Brüdern begleitet worden sei, und sie angibt, dass ihre Familienangehörigen sie jederzeit hätten kontrollieren können. Insgesamt erweist sich der geltend gemachte Druck seitens ihrer Brüder - soweit er nicht als unglaubhaft zu erachten ist - als zu wenig intensiv. Diesbezüglich kann auch nicht vom Bestehen eines unerträglichen psychischen Drucks ausgegangen werden kann. Ein solcher lässt sich deshalb nicht bejahen, weil mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden sollte, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit flüchtlingsrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen (vgl. Botschaft, BBl 1983 III 783; EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.3.1, 1996 Nr. 28 E. 3c)dd)).

E. 4.2 Gleiches hat auch für die von der Beschwerdeführerin angeführten, von I._______ nach der Scheidung ausgehenden Belästigungen und die Ausübung psychischen Drucks ihr gegenüber zu gelten. Soweit die Übergriffe während der Ehe (diese wurde im Jahre [...] geschieden) betreffend, sind diese infolge des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs zur Ausreise im (...) in der Tat als asylunbeachtlich zu qualifizieren. Diesbezüglich ist die vorinstanzliche Einschätzung zu bestätigen. Sodann gab die Beschwerdeführerin auf explizite Frage nach konkreten Problemen mit den Ehemännern nach der Scheidung im Jahre (...) an, von ihrem zweiten Mann, also von I._______, mehrmals vergewaltigt worden zu sein (vgl. act. A2/11 S. 6 unten). Dieses Vorbringen wiederholte sie in der späteren Anhörung, ohne diese Vorfälle dabei jedoch zeitlich einzuordnen. Diesbezüglich wendet die Vorinstanz nicht zu Unrecht ein, die Beschwerdeführerin sei im späteren Verlauf der Anhörung (F63) explizit gefragt worden, was mit oder nach I._______ passiert sei, worauf sie zwar einige Probleme aufführte, jedoch an dieser Stelle und auch auf Nachfrage nicht mehr erwähnte, nach der Scheidung von I._______ mehrmals vergewaltigt worden zu sein (vgl. act. A14/20 S. 10). Zudem äusserte sie sich im weiteren Verlauf der Anhörung dahingehend, dass sie von I._______ nach der Scheidung "belästigt" und unter "psychischen Druck" gesetzt worden sei, ohne dabei aber explizit eine körperliche Beeinträchtigung geltend zu machen (vgl. act. A14/20 S. 13). Auch wenn diese Aussage nicht per se auszuschliessen vermag, dass die angeführte Belästigung oder der psychische Druck nicht doch aufgrund körperlicher Übergriffe entstanden sein könnte, lässt sie dennoch keine zeitliche Zuordnung dieses Vorbringens respektive allenfalls erlittener körperlicher Übergriffe zu. An dieser Einschätzung vermag der Einwand, sie habe die erlittene Gewalt nach der Scheidung bei Frage 63 nicht explizit wiederholt, da diese in der Antwort auf Frage 61 bereits erläutert worden sei, nichts zu ändern. Konkret führte sie in der erwähnten Antwort an, sie habe nach der Scheidung von I._______ eine schwere Zeit wegen ihrer Töchter gehabt und dieser habe sie zurückhaben wollen, um sie zu quälen (vgl. act. A14/20 S. 10). Die mangelnde Wiederholung der vorher geltend gemachten Vergewaltigungen stellt in Berücksichtigung obiger Ausführungen somit durchaus ein fehlendes Realitätskriterium dar. Sodann gab die Beschwerdeführerin an, sie sei I._______ durch die Scheidung "losgeworden" (vgl. act. A14/20 S. 9), was zumindest als ein Indiz gegen die geltend gemachten Übergriffe im Anschluss an diese Scheidung interpretiert werden kann. Sodann ist das Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Handhabung des I._______ eingeräumten Besuchsrechts in diesem Zusammenhang als realitätsfremd zu erachten, zumal ihren Angaben zufolge I._______ sein - gerichtlich angeordnetes - Besuchsrecht nie wahrgenommen beziehungsweise die Kinder nie zu sich genommen habe, sondern diese immer bei ihr und in ihrem Haus habe besuchen wollen. Sie habe ihm diese Besuchsmöglichkeiten jeweils tatsächlich eingeräumt, obwohl I._______ die Besuche angeblich nur als jeweiligen Vorwand habe benutzen wollen, um sie unter Druck setzen und vergewaltigen zu können (vgl. act. A14/9 S. 9, 10 und 13). Unter diesen Vorzeichen wäre es der Beschwerdeführerin aber ein Leichtes gewesen, I._______ das Besuchsrecht und somit den Zugang zum Haus zu verwehren. Nachdem Vergewaltigung oder sexuelle Belästigungen ausserhalb einer Ehe unter erheblicher Strafandrohung stehen, aus den Akten keine Hinweise ersichtlich sind, dass I._______ die Beschwerdeführerin nach der im Jahre (...) ausgesprochenen Scheidung "in die Ehe zurückgeholt" hätte, vermögen vorliegend die Ausführungen auf Beschwerdeebene zur Diskriminierung der Frau in Bahrain im Allgemeinen und der Gefahr für geschiedene Frauen im Speziellen nicht zu überzeugen. Sodann ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie anführt, dass I._______ in die Ausreise der beiden Töchter eingewilligt habe, was als Indiz gegen die Ausübung eines psychischen Drucks spreche. Daran ändert nichts, dass ihn die Beschwerdeführerin über die wahren Gründe ihrer Ausreise bewusst im Dunkeln gelassen haben soll. Wäre sie von I._______ tatsächlich in der erwähnten Weise unter Druck gesetzt worden, hätte dieser einer Ausreise kaum zugestimmt beziehungsweise die Reisepapiere an sich genommen. Zudem reiste die Beschwerdeführerin wiederholt ins Ausland respektive auch nach Europa, teilweise auch ohne Begleitung ihrer Brüder, weshalb I._______ offenbar in wiederholter Weise seine Zustimmung dazu gegeben haben muss. Das Vorbringen, wonach dies letztlich deshalb geschehen sei, weil er sich mit der Ausreise der Beschwerdeführerinnen einen wirtschaftlichen Vorteil für sich selber versprochen habe (vgl. act. A14/20 S. 16), da die Beschwerdeführerin einem (Halb)Bruder ihres Ex-Mannes, der Anwalt sei, eine Vollmacht erteilt habe, ist als wenig überzeugend zu erachten. So soll die erteilte Vollmacht dazu dienen, sie - und nicht den geschiedenen Ehemann - durch den Bruder, der über gute Eigenschaften verfüge und welchem sie vertraue, vor Gericht zu vertreten (vgl. act. A14/20 S. 16). Ausserdem hätten ihre Brüder nicht gewollt, dass I._______ Geld aus der erwähnten Erbschaft erhalte (vgl. act. A14/20 S. 11). Es ist daher nicht ersichtlich, auf welche Weise oder in welcher Form I._______ mit der Ausreise der Beschwerdeführerinnen einen wirtschaftlichen Nutzen oder Vorteil hätte erlangen können.

E. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene vorbringt, I._______ beanspruche das Sorgerecht für die beiden Töchter und habe ihre Anwältin unter Druck gesetzt, so dass diese ihr Mandat niedergelegt habe, weshalb jetzt gar eine Kindesentführung drohe, so stellen sich diese Ausführungen als blosse Mutmassungen dar. Das eingereichte Schreiben der angeblichen Anwältin ist in diesem Zusammenhang als nicht beweiskräftig zu erachten. So brachte die Beschwerdeführerin selber nie vor, eine Anwältin in einem Sorgerechtsstreit beauftragt zu haben. Auch ist der Inhalt dieses Schreibens als widersprüchlich zu erachten, habe die Anwältin I._______ erklärt, es sei nicht zulässig, das Mandat unter solchen Umständen niederzulegen, um dann anzugeben, sie lege das Mandat - aus nicht näher bezeichneten Gründen - nieder.

E. 4.4 Ferner seien (...) Brüder der Beschwerdeführerin im Rahmen der Niederschlagung der Unruhen in Bahrain zu langjährigen Gefängnisstrafen verurteilt worden, weshalb sie bei einer Rückkehr mit einer Reflexverfolgung rechnen müsse. Dazu ist festzuhalten, dass sich aus ihren vorinstanzlichen Aussagen (auch nach Beizug und Sichtung der Akten ihres in der Schweiz lebenden Sohnes [N_______]) keine Anhaltspunkte auf eine solchermassen dargestellte, mögliche Reflexverfolgung ergeben. Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Angesichts der Verurteilung der Brüder und des Umstandes, dass nicht sämtliche Familienangehörige der Beschwerdeführerin in der Heimat verfolgt worden seien, sind obige Voraussetzungen für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin selber gab denn auch an keiner Stelle an, jemals wegen ihrer Verwandten in ihrem Heimatstaat Nachteile erlitten zu haben.

E. 4.5 In Würdigung sämtlicher Umstände gelingt es den Beschwerdeführerinnen nicht, eine im Sinn von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel weiter einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.

E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6 Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die von der Vorinstanz angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen in Rechtskraft.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither in für das Verfahren relevanter Weise verändert hätte. Es ist somit auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 7.2 Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2014 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingaben vom 2. Februar 2015 und vom 8. Mai 2017 je eine Honorarnote gleichen Datums zu den Akten. Dabei machte er in der ersten Honorarnote für den Zeitraum vom 8. April 2014 bis 2. Februar 2015 einen Aufwand von 15.67 Stunden, bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-, und Auslagen von 51.40 geltend. In seiner zweiten Honorarnote wird für den Zeitraum vom 3. März 2015 bis 8. Mai 2017 ein Aufwand von 5.75 Stunden ausgewiesen. Die Auslagen beziffern sich auf Fr. 43.65. Dies ergibt einen Totalaufwand von 21.42 Stunden und Auslagen von insgesamt Fr. 95.05. Hinzu kommt die in der Instruktionsverfügung vom 17. März 2017 ausgesprochene Entschädigung für die Übersetzung eingereichter Unterlagen in Höhe von Fr. 400.-. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus. Der in den Kostennoten enthaltene Ansatz von Fr. 250.- ist deshalb auf Fr. 220.- zu reduzieren. Sodann ist der in den Kostennoten ausgewiesene Aufwand angesichts der Entschädigungspraxis in ähnlichen Fällen, des Umstandes, dass es sich in rechtlicher Hinsicht nicht um ein besonders komplexes Beschwerdeverfahren handelte und die Erstellung und Einreichung der Honorarnote - der diesbezügliche Aufwand ist im Stundenansatz bereits enthalten, weil es sich um eine Sekretariatsarbeit handelt - nicht zu entschädigen ist, angemessen zu reduzieren und auf 18 Stunden zu beziffern. In Anbetracht dieser Ausführungen, der Kostennoten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b VGKE) und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die dem Rechtsvertreter auszurichtende amtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 4812.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 4812.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2826/2014 Urteil vom 20. März 2018 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Bahrain, alle vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. April 2014 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) - eine aus D._______ in Bahrain stammende Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit schiitischen Glaubens - zusammen mit ihren beiden aus zweiter Ehe stammenden Töchtern B._______ und C._______ ihre Heimat am 29. Juli 2010 auf dem Luftweg und gelangte mit diesen gleichentags legal in die Schweiz. Am 16. August 2010 reichte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ für sich und ihre Töchter Asylgesuche ein. Am 3. September 2010 fand dort die Befragung zur Person (BzP) statt. Sodann wurden die Beschwerdeführerinnen mit Entscheid des BFM vom 14. September 2010 für den weiteren Aufenthalt dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 24. November 2010 fand die Anhörung der Beschwerdeführerin statt. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihre zwei Ehen seien beide Male geschieden worden. Aus ihrer ersten Ehe mit G._______, die von (...) bis (...) gedauert habe, stammten drei Töchter (...), (...) und (...) und ein Sohn (H._______; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht: H._______ reichte am 24. Juli 2012 ebenfalls ein Asylgesuch in der Schweiz ein, welches mit Verfügung der Vorinstanz vom 16. Juni 2014 abgelehnt wurde; die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-3994/2014 vom 8. Dezember 2016 abgewiesen; am (...) wurde dessen Härtefallgesuch gutgeheissen und ihm seitens der zuständigen kantonalen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung erteilt [N_______]). Sie habe jedoch nach der Scheidung im Jahre (...) das Sorgerecht über diese Kinder nicht erhalten. Aus ihrer zweiten Ehe mit I._______, die den Zeitraum (...) bis (...) umfasst habe, stammten die beiden Töchter B._______ und C._______. Bereits im ersten Monat ihrer Ehe mit I._______ sei sie von ihm erheblich misshandelt worden, worauf sie gedroht habe, ihn beim Gericht anzuzeigen. Daraufhin habe I._______ gegen seinen Willen in die Scheidung eingewilligt. (...) später habe er sie aber - ohne ihr Wissen - wieder in die Ehe zurückgeholt. Nach dem Tod ihres Vaters am (...) hätten ihre Brüder verstärkt Druck auf sie ausgeübt und sie ständig beobachtet. Sie sei auch von diesen geprügelt worden und man habe ihr ihren Anteil an der Erbschaft vorenthalten. Ihre Brüder hätten nicht gewollt, dass I._______ das von ihrem Vater erwirtschaftete Geld erhalte. Deswegen sei sie psychisch sehr angeschlagen gewesen und habe mehrmals versucht, sich das Leben zu nehmen, so letztmals im (...). Sie habe sich im (...) einen neuen Pass ausstellen lassen, ohne dass ihre Brüder, die ihren alten Pass im Jahre (...) in Beschlag genommen hätten, davon gewusst hätten. Sie sei danach mehrmals unter dem Vorwand, eine Pilgerfahrt zu machen, alleine ins Ausland gereist, so unter anderem auch drei Mal in die Schweiz (vom [...] bis [...]; vom [...] bis [...]; vom [...] bis [...]). Zu diesem Zeitpunkt habe sie die Reisepässe ihrer Kinder nicht besessen. Die Töchter habe sie jeweils bei ihrem Vater zurücklassen können. Als ihre Brüder erfahren hätten, dass sie sich einen neuen Pass besorgt habe und mehrmals ins Ausland gereist sei, hätten diese ihr mit dem Tod gedroht. Auf ihrem Laptop hätten diese auch Fotos entdeckt, wo sie keinen Schleier trage und mit männlichen Kollegen zusammen zu sehen sei. Wenn sie jeweils in die Schweiz gereist sei, habe sie ihren Brüdern gesagt, dass sie auf Pilgerfahrt gehe. Als diese erfahren hätten, dass sie in der Schweiz gewesen sei, hätten diese (erneut) verlangt, dass sie zu ihrem zweiten Ehemann I._______ zurückkehre. Schon in Bahrain hätten diese gewollt, dass sie dies tue respektive sich mit irgendeinem Mann wieder verheirate, da eine geschiedene Frau eine Schande für die Familie darstelle. Ferner hätten ihre Brüder sie Ende (...) während (Nennung Dauer) zu Hause eingesperrt. Im Jahre (...) habe sie sich wegen ihrer Probleme an den (Nennung Institution) gewendet, der ihr aber nicht habe helfen können, weil sie Schiitin sei. Sie habe Angst vor I._______, welcher ein Krimineller sei und sie wiederholt geschlagen habe, so ins Gesicht und auf den Rücken. Auch habe dieser sie jeweils mit dem Tod bedroht, weil sie seinen Angaben zufolge angeblich einen Freund gehabt habe. Ferner habe dieser mehrmals versucht, sie an der Decke aufzuhängen. Wegen der erhaltenen Schläge habe sie mehrere Male beim Gericht eine Beschwerde eingereicht. Das Gericht habe I._______ - ohne diesen überhaupt vorzuladen - jeweils in Abwesenheit zu einer bloss geringfügigen Busse verurteilt. Überdies habe er sie, unter dem Vorwand, seine zwei Töchter besuchen zu wollen, jeweils vergewaltigt. Sie habe sich nicht dagegen wehren können. Sie sei deswegen zur Polizei gegangen, wo man ihr gesagt habe, dass sie Augenzeugen beibringen müsse. Als sie von diesen Geschehnissen einer Anwältin erzählt habe, habe diese ihr wegen Beweisproblemen nicht weiterhelfen können. Eine Woche vor ihrer Ausreise sei sie von ihrem Mann das letzte Mal besucht worden, wobei dieser Kopien der Pässe und des Visums von ihr verlangt habe. Sie habe das Land verlassen, weil sie geschieden sei und genug habe von den verschiedenen, die Frauen benachteiligenden Traditionen sowie dem Mangel an Freiheit. Überdies habe I._______ zu seinen Töchtern eine seltsame Einstellung, zumal er diese beschneiden lassen wolle. Als Mutter stehe es ihr nicht zu, ihn deswegen anzuklagen, da es die dortige Tradition sei. Sie persönlich sei nicht beschnitten worden, da ihr Vater - dies im Gegensatz zu ihrer Mutter - damals dagegen gewesen sei. Sodann habe sie vor ihrer Flucht zu I._______ gesagt, dass sie einverstanden sei, zu ihm zurückzukehren, sobald sie von ihrer Auslandreise zurück sei. Sie habe ihm jedoch verschwiegen, dass sie nicht mehr zurückkehren werde. I._______ habe daraufhin ohne gross zu überlegen seine Zustimmung gegeben, dass die beiden Töchter ausreisen dürften. Ferner habe sie dem Bruder von I._______, der Anwalt sei, eine Vollmacht erteilt, damit sie von ihrer Familie den ihr zustehenden Anteil am Vermögen des verstorbenen Vaters erhalte. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zum Beleg ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführerin verschiedene Dokumente ab (vgl. act. A2/11 S. 7, A14/20 S. 7) A.b Mit Eingaben vom 20. Dezember 2012 und 19. März 2014 legten die Beschwerdeführerinnen weitere Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht. A.c Mit Eingaben vom 5. April 2014 (Poststempel) und 8. April 2014 (Eingangsstempel BFM: 9. April 2014) reichte die Beschwerdeführerin nach Aufforderung des BFM vom 24. März 2014 Unterlagen zur Integration in der Schweiz (Nennung Beweismittel) und einen sie betreffenden (Nennung Beweismittel) zu den Akten. A.d Am 11. April 2014 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen durch das BFM Akteneinsicht gewährt. B. Mit Verfügung vom 22. April 2014 - eröffnet am 23. April 2014 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit standhielten. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 23. Mai 2014 erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragten, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung des BFM vom 22. April 2014 aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien ihnen in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung durch ihren Rechtsvertreter zu gewähren. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 3. Juni 2014 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Fürsorgebestätigung (...) nach. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 5. Juni 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführerinnen mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und ihnen in Gutheissung ihres Gesuchs gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG in der Person von Advokat Guido Ehrler ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Sodann wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 20. Juni 2014 eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2014 hielt die Vorinstanz - nebst einigen ergänzenden Bemerkungen - an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. G. Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 wurde den Beschwerdeführerinnen die vorinstanzliche Vernehmlassung zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese replizierten mit Eingabe vom 9. Juli 2014. H. Mit Eingabe vom 2. Februar 2015 brachte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht seine Honorarnote gleichen Datums zur Kenntnis. I. Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 wurde den Beschwerdeführerinnen die Gelegenheit eingeräumt, allfällige neue Tatsachen und Beweismittel bis zum 20. Februar 2017 geltend zu machen. J. In ihrer Eingabe vom 20. Februar 2017 machten die Beschwerdeführerinnen neue Tatsachen geltend und reichten weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 wurden die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, die fremdsprachigen Beweismittel (Beilagen Nrn. 1 bis 4 der Eingabe vom 20. Februar 2017) bis zum 9. März 2017 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Bei ungenutzter Frist werde das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage weitergeführt. L. Mit Schreiben vom 9. März 2017 ersuchten die Beschwerdeführerinnen um Erstreckung der Frist bis 15. April 2017 und um Mitteilung, ob die vom Dolmetscher veranschlagten Übersetzungskosten von Fr. 1400.- als Rechnungsposten der gewährten unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung bewilligt werden könnten. M. Mit Verfügung vom 17. März 2017 wurde das Fristerstreckungsgesuch gutgeheissen und die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, den wesentlichen Inhalt der fremdsprachigen Beweismittel (Beilagen Nrn. 1 bis 4 der Eingabe vom 20. Februar 2017) bis zum 13. April 2017 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, wobei bei ungenutztem Fristablauf das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage weitergeführt werde. Dabei wurde zur Begründung unter anderem angeführt, dass die Übersetzungskosten nicht im geltend gemachten Umfang vergütet werden könnten, da grundsätzlich keine wörtliche Übersetzung der fremdsprachigen Dokumente anzufertigen sei, sondern die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts derselben genüge. Insbesondere hinsichtlich des eingereichten Urteils sei nur der wesentliche Inhalt der (Nennung Personen) betreffenden Stellen zu übersetzen, weshalb in diesem Zusammenhang lediglich Kosten für die Übersetzung bis zu einem Betrag von Fr. 400.- entschädigt würden. N. Die Beschwerdeführerinnen teilten in ihrem Schreiben vom 18. April 2017 mit, der angefragte Übersetzer habe nach Kenntnisnahme des vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Kostenrahmens seine Zusage zurückgezogen und der daraufhin angefragte Übersetzungsdienst des E._______ habe sich seit dem 22. März 2017 nicht mehr gemeldet. In diesem Zusammenhang beantragten sie, es seien die fremdsprachigen Beweismittel von Amtes wegen zu übersetzen. Im Ablehnungsfall sei die Frist zur Einreichung einer Übersetzung nochmals zu erstrecken und das weitere Vorgehen mitzuteilen. O. In der Verfügung vom 21. April 2017 wurde der Antrag, es sei die Übersetzung von Amtes wegen durchzuführen, abgewiesen. Gleichzeitig wurde das Fristerstreckungsgesuch gutgeheissen und die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, den wesentlichen Inhalt der fremdsprachigen Beweismittel (Beilagen Nrn. 1 bis 4 der Eingabe vom 20. Februar 2017) bis zum 8. Mai 2017 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, wobei bei ungenutztem Fristablauf das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage weitergeführt werde. P. Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 legten die Beschwerdeführerinnen die Übersetzungen ((Nennung Beweismittel) ins Recht und reichten zusätzlich die Rechnung des Übersetzers vom (...) und eine Honorarnote vom 8. Mai 2017 zu den Akten. Q. Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 nahm das Bundesverwaltungsgericht zu den Telefonaten des Rechtsvertreters vom 19. Oktober 2017 und 15. Januar 2018 und die darin enthaltene Frage nach dem Verfahrensstand sowie die Androhung, beim Bundesgericht eine Aufsichtsbeschwerde einzureichen, Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin seien deren persönliche Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen grundsätzlich in Frage zu stellen. So habe sie sich bezüglich ihrer Behauptung widersprochen, sie sei im Zeitpunkt ihrer früheren Reisen in die Schweiz im (...), im (...) sowie im (...) nicht im Besitz der Reisepässe ihrer Töchter gewesen, obschon die Pässe im (...) ausgestellt worden seien und die Beschwerdeführerin diese nach Bezahlung der Gebühren an sich genommen habe. Obwohl sie angeblich Angst vor Männern und das Gefühl habe, vor diesen nicht geschützt zu sein, habe sie im Zusammenhang mit ihrer Ausreise mit einem wildfremden Mann Kontakt aufgenommen, diesem Geld gegeben und sich ihm mitsamt ihren Töchtern anvertraut. Soweit sie geltend mache, dass die Situation der Frauen in Bahrain sowie ihre spezielle Situation als geschiedene, schiitische Frau in Bahrain generell schwierig seien, seien diese Nachteile unter dem Blickwinkel der allgemein schwierigen Lebensumstände in ihrem Heimatstaat zu betrachten und könnten daher nicht als asylrelevant erachtet werden. Sie mache geltend, dass mehrere Familienmitglieder verhaftet und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt worden seien, weshalb sie bei einer Rückkehr von den heimatlichen Behörden ebenfalls zur Opposition gerechnet und verhaftet würde. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Bahrain viele Geschwister und Verwandte habe, welche offensichtlich nicht von den Behörden gesucht würden, ansonsten sie dies dem BFM mitgeteilt hätte. Zwar möge es zutreffen, dass sich im erweiterten Familienkreis sehr viele Familienmitglieder politisch engagierten. Gemäss den eingereichten Unterlagen seien jedoch nur einige Personen der Familie verfolgt und nicht die ganze Familie festgenommen worden. Somit sei davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden zwischen politisch engagierten respektive straffälligen Personen und den übrigen Familienangehörigen unterscheiden würden. Es könne dabei durchaus sein, dass allenfalls bei den restlichen Familienangehörigen Hausdurchsuchungen oder Befragungen durchgeführt würden. Dabei sei aber zu beachten, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen würden. Die Beschwerdeführerin habe hierzu keine darüber hinausgehenden Nachteile glaubhaft gemacht. Im Lichte dieser Erwägungen und in Würdigung der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen sei die Furcht der Beschwerdeführerin vor asylrelevanter (Reflex-)Verfolgung als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen. So seien vorliegend keine Hinweise aktenkundig, welche erkennen lassen würden, dass sie wegen ihres familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Demnach komme diesem Vorbringen keine asylrelevante Bedeutung zu. Zu ihrer Äusserung, wonach sie aus Angst vor einer Beschneidung ihrer Töchter Bahrain verlassen habe, sei zunächst anzufügen, dass sie diese Furcht erst anlässlich der Anhörung vom 24. November 2010, nicht jedoch bei der BzP vorgebracht habe. Dies erstaune insofern, als sie angeführt habe, ihr Leben sei sehr eng mit ihren Kindern verbunden. Sie sei anlässlich der BzP bereits einlässlich zu ihren Asylgründen befragt worden. Zudem habe man sie nach ihrem freien Bericht und am Schluss der BzP noch gefragt, ob es zusätzliche Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr sprechen würden. Die angeführte Erklärung, weshalb sie dieses Vorbringen nicht bereits bei der Befragung geltend gemacht habe, gemäss welcher ihre Person in der BzP in den Vordergrund gerückt worden sei, sei somit nicht nachvollziehbar. Es sei von einem nachgeschobenen Argument auszugehen, was dessen Glaubhaftigkeit in Zweifel ziehe. Zudem sei gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM festzuhalten, dass weibliche Beschneidungspraktiken in Bahrain automatisch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen würden. Auch aus diesem Grund würden Spitäler in Bahrain keinerlei Formen der weiblichen Beschneidung durchführen. Gegen eine begründete Furcht vor einer Beschneidung spreche auch die Tatsache, dass in der Familie der Beschwerdeführerin weder sie noch ihre Schwestern noch die gemeinsamen Töchter mit G._______ beschnitten worden seien. Sie habe daher aufgrund des Ausgeführten nicht glaubhaft machen können, dass ihren Töchtern im Falle einer Rückkehr ins Heimatland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Beschneidung drohe. Weiter habe die Beschwerdeführerin angeführt, von ihrem zweiten Ehemann I._______ unterdrückt, geschlagen, vergewaltigt und mit dem Tode bedroht worden zu sein. Seit der Scheidung werde sie überdies von diesem psychisch unter Druck gesetzt. Die Scheidung sei Ende des Jahres (...) respektive zu Beginn des Jahres (...) ausgesprochen worden. Die von ihr angeführten Gewalttätigkeiten seien während ihrer Ehe geschehen. In der Folge habe sie keine physischen Übergriffe nach der Scheidung mehr geltend gemacht. Diese früheren Übergriffe könnten somit nicht mehr in einen kausalen und zeitlichen Zusammenhang zu ihrer Ausreise im Jahre 2010 gebracht werden. Inwiefern der zweite Ehemann nach der Scheidung psychischen Druck auf die Beschwerdeführerin ausgeübt habe, könne sodann nicht nachvollzogen werden. Sie habe zwar angeführt, dass er ihr einmal ihre Töchter während (...) Tagen vorenthalten habe. Dies sei jedoch noch während des Scheidungsverfahrens geschehen, wie sie auf Nachfrage zugegeben habe. Spätere Vorkommnisse seien nicht aktenkundig. Immerhin habe der zweite Ehemann auch eingewilligt, dass sie mit ihren Töchtern das Land habe verlassen können. Würde dieser tatsächlich psychischen Druck gegen sie ausüben, so hätte er ihr diese Zustimmung kaum erteilt. Folglich sei noch nicht von einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG zu sprechen, weshalb nicht von einer asylrechtlich relevanten Intensität der Verfolgung ausgegangen werden könne. Weiter habe die Beschwerdeführerin angegeben, von ihren vier älteren Brüdern J._______, K._______, L._______ und M._______ unter Druck gesetzt zu werden, wobei J._______ der Älteste sei. In der Eingabe des Rechtsvertreters vom 20. Dezember 2012 sei der älteste Bruder als N._______ bezeichnet worden. In einer späteren Eingabe des Rechtsvertreters werde der älteste Bruder O._______ genannt. Dabei handle es sich um widersprüchliche Angaben, welche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Probleme mit den Brüdern aufkommen lassen würden. Sodann habe sie geltend gemacht, dass sie mit ihren Brüdern Streit wegen der Verteilung des Nachlasses ihres Vaters gehabt habe. Die Brüder hätten nicht gewollt, dass ihr zweiter Ehemann Geld aus der Erbschaft erhalte. Die Beschwerdeführerin sei jedoch im Zeitpunkt des Todes ihres Vaters im Jahre (...) bereits geschieden gewesen. Auf Vorhalt habe sie keine schlüssige Antwort liefern können, sondern habe bloss ausgeführt, dass die Erbschaft nicht verteilt werde, wenn es noch Minderjährige in der Familie gebe. Insofern sei die Begründung nicht nachvollziehbar, weshalb die diesbezüglichen Aussagen widersprüchlich, unlogisch und unsubstanziiert bleiben würden. Ein weiterer Widerspruch in den Aussagen zu den Brüdern bestehe darin, dass sie anlässlich der BzP davon gesprochen habe, von diesen während (...) Wochen eingesperrt worden zu sein, um bei der Anhörung diese Dauer auf (...) Monate zu erhöhen. Später habe sie ihren Gewahrsam relativiert und erklärt, sie habe das Zuhause zwar verlassen dürfen, aber nur in Begleitung. Vor diesem Hintergrund könne nicht geglaubt werden, dass sich die von ihr geschilderten Probleme mit ihren Brüdern auf diese Art und Weise verwirklicht hätten. Zusammenfassend könnten die widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Aussagen grösstenteils als nicht glaubhaft erachtet werden. An dieser Einschätzung vermöchten auch die zahlreich eingereichten Unterlagen nichts zu ändern. Des Weiteren seien die übrigen, als glaubhaft zu erachtenden Vorbringen nicht asylrelevant. 3.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, der Vorhalt bezüglich des angeblichen Besitzes der Reisepässe ihrer Töchter bei ihren Reisen im (...) und (...) sei konstruiert. So habe sie die Frage nach der Obhut ihrer Kinder während ihrer Abwesenheiten nicht nur auf den Kontext ihrer Reisen im (...) und (...) verstanden, da diese Frage in allgemeiner Form und ohne zeitliche Präzisierung gestellt worden sei. Mit ihrer Antwort, manchmal habe die Mutter und manchmal das Dienstmädchen auf die Kinder aufgepasst, habe sie in allgemeiner Weise das Betreuungskonzept formuliert, wie es auch vor ihren Auslandabwesenheiten etabliert gewesen sei. Zu diesen Zeitpunkten habe sie die Pässe nicht besessen, weshalb kein Widerspruch vorliege. Weiter werde ihre Aussage zur generellen Angst vor Männern von der Vorinstanz aus dem Kontext herausgerissen. Sie habe dieses Vorbringen im Zusammenhang mit ihrem Wohlbefinden im Empfangszentrum abgegeben, da sie sich dort unter so vielen fremdländischen Männern nicht wohl gefühlt und zur Verstärkung dieser Aussage ausgeführt habe, sich im Allgemeinen vor Männern zu fürchten. Dass sie diese Furcht gelegentlich überkomme, sei angesichts der glaubhaft geschilderten erlebten Gewalt während ihrer zweiten Ehe nachvollziehbar. Diese Furcht hindere sie jedoch nicht, Beziehungen zu anderen, vertrauenswürdigeren Männern zu pflegen. Betreffend den Vorwurf, die drohende Beschneidung erst in der Anhörung erwähnt zu haben, sei auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 zu verweisen, wonach den Aussagen im Empfangszentrum angesichts des summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zukomme. Dabei dürfe nicht von der Möglichkeit und der Pflicht für Asylsuchende ausgegangen werden, sämtliche Gründe ihres Asylgesuchs abschliessend darzulegen. Sie habe im Empfangszentrum sämtliche zentralen Asylgründe zu ihrer eigenen Person zumindest ansatzweise erwähnt, wobei sie spezifische Fragen zu ihren Kindern nicht zu beantworten gehabt habe. Es sei gerichtsnotorisch, dass Asylsuchende immer darauf aufmerksam gemacht würden, dass sie nur ihre eigenen, persönlichen Fluchtgründe vorzubringen hätten. Dass ihre Furcht vor der Beschneidung der Töchter eine wesentliche Rolle bei der Ausreise gespielt habe, ergebe sich aus dem Zeitablauf. Sie habe Bahrain verlassen, als die beiden Töchter aus zweiter Ehe (...) beziehungsweise (...) Jahre alt gewesen seien. Sie habe ausgeführt, dass die Mädchen nach einer Scheidung nur bis zum siebten Lebensjahr bei der Mutter bleiben und danach zum Vater gehen würden. Mit ihrer Flucht in die Schweiz habe sie offensichtlich bezweckt, die Kinder der Gewalt ihres Vaters und einer möglichen Beschneidung zu entziehen. Das Argument, die Furcht vor Beschneidung ihrer Töchter sei nachgeschoben, greife deshalb nicht. Zum vorinstanzlichen Einwand, wonach die Beschneidung in Bahrain strafrechtliche Folgen nach sich ziehen und deshalb in Spitälern nicht angewendet werde, seien gemäss einer Studie der deutschen Frauenorganisation Terre des Femmes e.V. vom Oktober 2005 unterschiedliche Einschätzungen vorhanden, ob in ihrer Heimat und anderen Ländern im Süden der arabischen Halbinsel die weibliche Genitalverstümmelung praktiziert werde. Da die Vorinstanz nicht grundsätzlich bestreite, dass die Beschneidung in Bahrain vorkomme, und keine gesicherten Informationen vorlägen, die das Gegenteil beweisen würden, müsse aus der Quellenlage geschlossen werden, dass ihre Vorbringen belegbar seien. Damit spreche der Einwand des BFM, die Beschneidung sei in Bahrain verboten und werde strafrechtlich geahndet, nicht gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens. So sei das Verbot gemäss der erwähnten Studie in einer Vielzahl von Ländern in Kraft, und trotzdem werde die Beschneidung praktiziert, was den Schluss zulasse, dass sich das Verbot in der Praxis als kaum oder gar nicht durchsetzbar erwiesen habe. Die in der Studie angeführten Gründe für eine Beschneidung (Tradition; Rollenerwartung an die Frau und Kontrolle ihrer Sexualität; Vorstellungen über die weibliche Reinheit; Verankerung in bestimmten Hadithen; Teil des Initiationsritus junger Mädchen) seien auch für die bahrainische Gesellschaft charakteristisch. Da die Durchführung einer Beschneidung medizinische Kenntnisse erfordere und normalerweise ausserhalb von Spitälern durchgeführt werde, sei gemäss Studie davon auszugehen, dass fibulationswillige Erziehungsberechtigte (v.a. ältere Frauen als Hüterinnen der Tradition und der Familienehre als treibende Kräfte) Mittel und Wege finden würden, um trotz der Verbote auch in Bahrain den Eingriff durchführen zu lassen. Zwar sei es richtig, dass weder sie noch ihre Schwestern noch ihre Kinder aus erster Ehe beschnitten worden seien. Sie habe zu Protokoll gegeben, dass zwar ihre Mutter dies gewollt, ihr Vater aber nicht eingewilligt habe. In ihrer Clan-Familie seien jedoch alle Töchter beschnitten worden. Diese Antwort decke sich mit der zitierten Quellenlage, wonach in Bahrain die Beschneidung nicht systematisch praktiziert werde und es deshalb genügen könne, dass sich ein Familienoberhaupt widersetze. Der Realitätsgehalt ihres Vorbringens werde in der Analyse ihrer Antwort auf die Frage 92 der Anhörung überdeutlich. Dort habe sie angegeben, wann sie zum ersten Mal vom Ansinnen I._______, ihre Töchter zu beschneiden, erfahren habe. Dabei habe sie nicht nur auf die vorgegebene Frage geantwortet, sondern in freier Rede weitere Informationen zum Vorgang abgegeben, welche sich mit der allgemeinen Quellenlage zur Beschneidung decken würden. Da die beiden Töchter gemäss Verfügung des Scharia-Gerichts vom (...) in der Obhut des Vaters belassen worden seien, sei glaubhaft gemacht, dass ihnen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Bahrain die Gefahr der Beschneidung drohe. Das BFM erachte es als glaubhaft, dass ihr ihre Töchter durch I._______ einmal für (...) Tage vorenthalten worden seien. In dieser Zeit könne die Beschneidung ohne Probleme organisiert und durchgeführt werden. Sodann sei die Annahme der Vorinstanz, die Übergriffe seitens I._______ seien während der Ehe bis (...) geschehen und danach nicht mehr vorgekommen, aktenwidrig. So habe sie in der Anhörung bei Frage 97 ausgeführt, noch nach der Scheidung von I._______ einen Faustschlag erhalten zu haben, da dieser sie habe vergewaltigen wollen und sie sich deswegen verteidigt habe. Ebenso bei der Antwort zu Frage 61 habe sie berichtet, von I._______ mehrmals vergewaltigt worden zu sein, immer unter dem Vorwand, er komme, um die Kinder zu besuchen. Auch anlässlich der BzP habe sie diese Geschehnisse erwähnt. Da sie nach der Scheidung von I._______ im elterlichen Haus geblieben und er ausgezogen sei, sei aus diesen Aussagen nur der Schluss zulässig - auch ohne Herleitung des zeitlichen Bezugs -, dass die Vergewaltigungen (auch) nach der Scheidung stattgefunden hätten. Die Voraussetzungen des unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 AsylG seien erfüllt. Durch die eingereichten Unterlagen sei belegt, dass sie während der Ehe von I._______ schwer misshandelt worden sei. Gemäss Gerichtsurteil vom (...) habe ihr Ex-Ehemann zugegeben, dass er sie unter dem Vorwurf, einen Freund zu haben, geschlagen habe. Hierzu lägen (Auflistung Beweismittel) bei den Akten. Ihre Vorbringen, die Gewalt sei auch nach der Scheidung weitergegangen, seien vor dem Hintergrund der nachgewiesenen Übergriffe während der Ehe zu würdigen und auch deshalb glaubhaft. Das von I._______ gegebene Einverständnis, dass die beiden Töchter das Land verlassen dürften, spreche nicht dagegen, zumal sie diesen über ihre wahren Absichten getäuscht habe. Dem Vorhalt widersprüchlicher Ausführungen betreffend ihre Brüder sei zu entgegnen, dass sie ausgeführt habe, sie sei mit den Geburtstagen ihrer Geschwister nicht sicher. Ihr Vater habe zwei Ehefrauen gehabt, zwei Söhne aus erster Ehe und vierzehn Kinder mit ihrer Mutter, weshalb gewisse Ungenauigkeiten nicht vermeidbar seien. In der Eingabe vom 20. Dezember 2012 sei der älteste Bruder von ihrem Rechtsvertreter als N._______ P._______ bezeichnet worden, was korrekt sei. Es handle sich dabei um den ältesten Sohn ihres Vaters aus erster Ehe, somit um den ältesten Bruder überhaupt. Der in der Antwort auf Frage 52 genannte J._______ sei einfach der älteste Bruder derjenigen vier, die sie unter Druck gesetzt hätten. Wenn der älteste Bruder in der Eingabe vom 19. März 2014 als Q._______ bezeichnet worden sei, handle es sich dabei um ein Missverständnis in der Instruktion ihres Rechtsvertreters. Sodann wolle das BFM nicht zur Kenntnis nehmen, dass die Erbschaft ihres verstorbenen Vaters solange nicht verteilt werde, als noch Minderjährige in der Familie seien. Sie habe in der Antwort auf Frage 72 erläutert, dass I._______ die Erbschaft für sich beanspruche, zumal er diese als Vater ihrer Töchter verlangen würde, sollte ihr etwas geschehen. Somit sei nachvollziehbar, weshalb ihr der Anteil am Erbe ihres Vaters vorenthalten werde, bestehe doch die Gefahr, dass das Erbe I._______ zufliessen könnte. Die diesbezüglichen Aussagen seien demnach weder widersprüchlich noch unlogisch oder unsubstanziiert. Auch der Vorhalt unterschiedlicher Angaben zum Hausarrest beruhe auf einer Fehlinterpretation der Vorin-stanz. Bei der BzP habe sie angegeben, der Hausarrest habe vor zwei Monaten, demnach im (...) (recte: [...]) stattgefunden. Bei der Anhörung habe sie von (...) Monaten gesprochen, wobei dieser Hausarrest - wie aus der Antwort auf Frage 81 hervorgehe - im (...) gewesen sei, wobei sie auch ausgeführt habe, dass sich dieser Umstand wiederholt habe. Demnach müsse tatsächlich von mehreren Hausarresten ausgegangen werden. Zwar treffe es zu, dass sie den (...) Arrest vom (...) etwas relativiert und erläutert habe, dass sie von zu Hause zum Elternhaus begleitet worden sei und nie allein habe sein dürfen. Dadurch werde aber der bevormundende Charakter der Massnahme nicht abgeschwächt, zumal ihr auch der Autoschlüssel entzogen worden sei. Daraus könne schon gar nicht abgeleitet werden, dass sie unglaubwürdig sei. Sie habe in der BzP unwidersprochen zu Protokoll gegeben, dass sie nach ihrer ersten Ehe ohne ihr Wissen von ihren Brüdern erneut verheiratet worden sei und es entspreche in ihrem Kulturkreis den gesellschaftlichen Gepflogenheiten, dass ledige Frauen verheiratet sein müssten. Sie sei ausgebildete (Nennung Beruf), habe andere Länder bereist, verteidige ihre Freiheiten und Rechte und wolle das Sorgerecht über ihre Töchter. Zudem habe sie sich auf ihren Auslandreisen nicht an die Kleidervorschriften gehalten, die sie ohnehin ablehne. Es sei ohne weiteres nachvollziehbar, dass dieser westliche Lebenswandel von einigen ihrer Brüder nicht toleriert werde. Dass sie dabei bedroht, geschlagen und eingesperrt worden sei, stehe im Einklang mit den Verhältnissen vor Ort respektive der Quellenlage. Gemäss einem Report des US Department of State (USDOS) existiere in Bahrain keine Gesetzgebung gegen häusliche Gewalt. Häusliche Gewalt sei weit verbreitet, wobei Frauen aus Angst vor Racheakten und gesellschaftlicher Stigmatisierung selten Hilfe suchen würden. Auch gebe es wenig öffentliche Aufmerksamkeit zu diesem Thema. Vergewaltigung in der Ehe sei ferner nicht strafbar. Insgesamt würden somit sämtliche von der Vor-instanz ausgemachten Widersprüche nicht zutreffen, weshalb ihre Angaben als glaubhaft zu erachten seien. Das Ausmass der von ihr durch ihren zweiten Ehemann und die vier Brüder zugefügten Verfolgung sei ausreichend intensiv, um den Flüchtlingsschutz zu begründen. Das Ausmass der erlebten häuslichen Gewalt stelle einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG dar und sei damit asylrelevant. In ihrer Heimat drohe ihr die Zwangsheirat, was nationalen und internationalen Vorschriften widerspreche. Führe die Schweiz eine Ausweisung in ein Land durch, wo den Betroffenen die Zwangsheirat drohe, stelle dies eine Verletzung des Non-Refoulement dar und auch das Merkmal des unerträglichen psychischen Drucks sei erfüllt. Ferner drohe den beiden Töchtern die Beschneidung. In EMARK 2004 Nr. 16 (recte: 14) sei eine solche drohende Genitalverstümmelung als asylrelevant erachtet worden. Weiter sei die mangelnde Schutzwilligkeit der heimatlichen Behörden gegen die Diskriminierung der Frauen (insbesondere auch bezüglich der drohenden Beschneidung) ebenso auf die Tatsache zurückzuführen, dass sie Schiitin sei. Im Zusammenhang mit der Verurteilung von (...) ihrer Brüder zu langjährigen Gefängnisstrafen sei anzufügen, dass sie in persönlicher Opposition zum Regime stehe und damit eine mögliche Zielscheibe der Repression darstelle. Die allgemeine Menschenrechtslage in Bahrain sei gemäss öffentlichen Quellen besorgniserregend. Der vorinstanzliche Einwand, das Regime wisse zwischen echten und vermeintlichen Regimegegnern zu unterscheiden, vermöge nicht zu überzeugen. Als Schwester von verurteilten Aktivisten sei eine jederzeitige Verhaftung zu befürchten. Zudem sei sie als alleinstehende Frau und Gegnerin des gesellschaftlichen Systems in ihrer Heimat zusätzlich gefährdet, Opfer einer Verleumdung zu werden. 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2014 brachte die Vorinstanz zum Einwand, sie habe zu Unrecht einen Widerspruch betreffend Besitz der Reisepässe ihrer Töchter vorgeworfen, vor, die Beschwerdeführerin habe einerseits angeführt, ihre Kinder wegen fehlender Pässe nicht auf die Reisen mitgenommen zu haben, um andererseits anzugeben, sie habe die Reisepässe der Kinder seit dem Jahre (...) in ihrem Besitz gehabt. Im Übrigen sei auf einen weiteren Widerspruch hinzuweisen, wonach sie ausgeführt habe, sie habe in der BzP die Länder aufgezählt, die sie noch während ihrer Heirat bereist habe. Die Beschwerdeführerin sei bis im Jahre (...) verheiratet gewesen. Aus ihrem Reisepass sei jedoch ersichtlich, dass sie im Jahre (...) sowohl R._______ als auch S._______ bereist habe, wobei sie in S._______ nicht nur das Flugzeug gewechselt habe, um in die Schweiz zu fliegen, sondern dort während (...) Tagen geblieben sei. Zudem habe sie ausgeführt, vor ihrer Reise in die Schweiz auch in T._______ gewesen zu sein. Zudem sei sie gemäss ihren Ausführungen in der Anhörung zufolge jeweils in Begleitung ihrer Brüder gereist, da sie keinen Schritt alleine habe machen dürfen, um demgegenüber vorher anzugeben, sie sei alleine nach T._______ und auch in die Schweiz gereist. Es sei der Beschwerdeführerin demnach möglich gewesen, alleine zu reisen. Ein weiterer Widerspruch betreffend die Reisetätigkeit respektive die Ausreise der Beschwerdeführerin sei darin ersichtlich, dass sie den Vorwand der "Umra" (kleine Pilgerfahrt) gegenüber ihren Brüdern zunächst für ihre letzte Ausreise vorgebracht habe, im späteren Verlauf der Anhörung dann aber wieder nicht. Ferner könne gemäss öffentlichen Quellen nicht hundertprozentig ausgeschlossen werden, dass individuelle Fälle von Beschneidungen in Bahrain vorkommen würden. Jedoch erlaube die Quellenlage den Schluss, dass in Bahrain keine Beschneidungspraxis existiere. Zum Vorwurf der Aktenwidrigkeit bezüglich der Erwägung, dass die Beschwerdeführerin nach der Scheidung von I._______ nicht mehr von diesem physisch angegangen worden sei, sei auf die Antwort zur Frage 87 der Anhörung hinzuweisen, wonach sie nach der Scheidung "belästigt" und unter "psychischen Druck" gesetzt worden sei. Eine körperliche Beeinträchtigung habe sie an dieser Stelle aber nicht mehr geltend gemacht, sondern in der vorherigen Antwort ausgeführt, während der Ehe immer verprügelt worden zu sein. Im Weiteren sei auf die Aussage in der BzP zu verweisen, wonach die erwähnten Vorfälle (inkl. [...]) während der Ehe geschehen seien. Es sei nun äusserst widersprüchlich, wenn sie in der Beschwerdeschrift nun das Gegenteil behaupte. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihre Aussagen zu Frage 97 der Anhörung beziehe, seien diese in sich widersprüchlich. Einerseits soll I._______ sie nach der Scheidung geschlagen, sie andererseits aber "weggerissen" haben, als sie schwanger gewesen sei. Ihre Töchter seien in den Jahren (...) und (...) auf die Welt gekommen, also noch vor der Scheidung. Ihre Aussagen würden somit keine zeitliche Einordnung der Geschehnisse zulassen. Auch beim (Nennung Leiden) sei davon auszugehen, dass diese Probleme noch während der Ehe aufgetaucht seien, zumal gemäss den ärztlichen Unterlagen (Nennung gesundheitliche Probleme) im (...) seit dem Jahre (...) bekannt seien. Daran ändere auch der Arztbericht vom (...) nichts, welcher festhalte, dass sie seit dem (...) an (Nennung Leiden) leide, da wie bereits ausgeführt (Nennung gesundheitliche Probleme) bereits früher bestanden hätten. Ein ärztlicher Bericht, wonach die Beschwerdeführerin Verletzungen durch I._______ nach der Scheidung erlitten hätte, liege nicht bei den Akten. Zwar treffe es zu, dass sie bei der BzP gesagt habe, sie sei von I._______ nach der Scheidung mehrmals vergewaltigt worden, was sie bei der späteren Anhörung auch wiederholt habe. Im späteren Verlauf der Anhörung sei die Beschwerdeführerin aber explizit danach gefragt worden, was ihr während der Ehe mit I._______ oder nach der Scheidung von diesem passiert sei. Sie habe zwar einige Probleme aufgeführt, jedoch an dieser Stelle nicht erwähnt, dass sie nach der Scheidung von I._______ mehrmals vergewaltigt worden sei. Auch auf die Nachfrage, ob es noch weitere Gründe gebe, habe sie die vorher behaupteten Vergewaltigungen nicht mehr erwähnt. Der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen, die ohne zwingenden Grund im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht würden, sei zweifelhaft, zumal der Beschwerdeführerin an dieser Stelle genügend Raum eingeräumt worden sei, um sich zu allen Vorfällen mit I._______ nochmals zu äussern. So oder so sei festzuhalten, dass sie nicht habe glaubhaft machen können, dass sie von ihrem Ex-Ehemann in der Zeit nach der Scheidung derart physisch und psychisch beeinträchtigt worden sei, dass dies die Grenze der Zumutbarkeit des Verbleibs in ihrem Heimatstaat überschritten hätte. Hinsichtlich Ziffer 28 der Beschwerdeschrift ergebe es ferner keinen Sinn, dass ihre Brüder einerseits gewollt hätten, dass I._______ kein Geld aus der besagten Erbschaft erhalte, sie aber andererseits aufgefordert hätten, diesen wieder zu heiraten. Selbst wenn ihr der Erbteil vorenthalten worden wäre, könnte sie dagegen rechtlich vorgehen. Dies habe sie offensichtlich auch beabsichtigt, indem sie dem Halbbruder von I._______ eine Vollmacht erteilt habe, um sie vor Gericht zu vertreten. Bezüglich des Hausarrests habe sich die Beschwerdeführerin zirka auf den (...) und nicht auf den (...) bezogen, wie dies in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht werde. Im Übrigen habe sie zu dieser Zeit einzig mit ihren Töchtern - und somit nicht mit ihren Brüdern - zusammengewohnt. Schliesslich habe sie die drohende Zwangsheirat erstmals in der Beschwerde geltend gemacht. Zwar habe sie angeführt, ihre Brüder hätten gewollt, dass sie zu I._______ zurückkehre oder einen anderen Mann heirate. Aber dass sie unter Zwang verheiratet würde, sei in ihren Aussagen zu den Asylgründen während der Anhörung kein Thema gewesen. Im Gegenteil habe sie selber angeführt, dass sie in der Wahl eines neuen Mannes frei gewesen wäre. 3.4 In ihrer Replik vom 9. Juli 2014 führte die Beschwerdeführerin an, sie halte auch in Kenntnis der vorinstanzlichen Vernehmlassung an allen Anträgen in ihrer Beschwerde fest. Bezüglich des Besitzes der Pässe ihrer Töchter spiele das BFM hier ein untergeordnetes Detail auf. In ihrer Antwort auf Frage 83 der Anhörung habe sie sich auf die Kinder ihrer ersten Ehe bezogen. Sie habe von diesen Kindern auch keine Pässe gehabt, als sie im Jahre (...) die Pässe ihrer beiden Töchter erhalten habe, weshalb kein Widerspruch vorliege. Zu den bereisten Ländern sei anzuführen, dass sie in der Anhörung angegeben habe, die Länder aufgezählt zu haben, die sie bereist habe, als sie noch verheiratet gewesen sei. Mit dieser Aussage habe sie sich auf die Aufzählung der bereisten Länder gemäss Protokoll der BzP bezogen. Das BFM leite daraus ab, sie müsse diese Länder bereist haben, als sie noch verheiratet gewesen sei. Dies habe sie aber so in der Anhörung nicht gesagt. Ihrer Aussage könne nur der Sinn beigemessen werden, dass sie einige der im Empfangszentrum erwähnten Länder während ihrer Ehe bereist habe, aber nicht alle. Es liege deshalb kein Widerspruch zu ihren Reisen im Jahre (...) in R._______ und S._______ vor. Weiter treffe es zu, dass sie auf ihren Reisen von ihren Brüdern begleitet worden sei. Nur wenn sie erklärt habe, eine "Umra" zu machen oder im Iran eine religiöse Bildungsreise zu ihrer Moschee zu unternehmen, habe sie ohne ihre Brüder, aber in Begleitung von anderen Frauen oder Bekannten reisen können. Es treffe jedenfalls nicht zu, dass sie diesbezüglich erklärt habe, sie dürfe alleine keinen Schritt machen. Der letzte vom BFM ausgemachte Widerspruch treffe zu, zumal es nicht anlässlich der letzten Ausreise gewesen sei, als sie ihren Brüdern von der "Umra" erzählt habe. Die Antwort auf die Frage 21 der Anhörung sei deshalb korrekt und sie habe sich bei ihrer Antwort auf Frage 14 geirrt. Sodann schliesse die Vorinstanz nicht aus, dass es in Bahrain Fälle von Beschneidungen gebe. Die Beschneidung sei in Bahrain verboten und werde nur im Geheimen ausgeübt. Die angeführte Quellenlage lasse deshalb keinen eindeutigen Schluss zu. Das BFM anerkenne, dass im U._______ und in V._______ die Beschneidung ausgeübt werde. Die Bevölkerungsstruktur und die kulturellen Traditionen dieser Länder würden sich nicht wesentlich von denjenigen in Bahrain unterscheiden. Die in Ziffer 21 der Beschwerde aufgezählten Faktoren, die die Beschneidung begünstigten, würden für alle Länder der arabischen Halbinsel zutreffen. Es wäre daher im Gegenteil erstaunlich, wenn in ihrer Heimat die Beschneidung nicht praktiziert würde. Wichtig sei in diesem Zusammenhang, dass das BFM in seiner Vernehmlassung den Sachverhalt, wonach sie mit ihrer Flucht auch ihre beiden Kinder vor der Verstümmelung habe schützen wollen (dazu Ziffer 19 ihrer Beschwerde), im Gegensatz zur angefochtenen Verfügung nicht mehr bestreite. Weiter argumentiere das BFM in seiner Vernehmlassung in Unkenntnis der Situation geschiedener Frauen in Bahrain. In einem Zeitraum von drei Monaten nach der Scheidung könne ein Ehemann seine geschiedene Frau jederzeit zurückholen. Auch nach diesem Zeitpunkt könne er sich auf die Ehe berufen, wenn er vorbringe, Geschlechtsverkehr mit seiner Frau gehabt zu haben. Die muslimischen Gerichte würden sowieso den Männern glauben, so dass ein Mann jederzeit wieder Rechte über seine geschiedene Frau geltend machen könne. Geschiedene Frauen seien - wie in ihrem Fall - deshalb verstärkt der Gefahr ausgesetzt, wieder von ihren Ex-Ehemännern vergewaltigt zu werden. Bereits im Rahmen der BzP habe sie dies so zu Protokoll gegeben, was sie in der Anhörung wiederholt habe. Entgegen der vorinstanzlichen Behauptung sei damit glaubhaft gemacht, dass sie auch nach der Scheidung von ihrem zweiten Ehemann unter einen unerträglichen psychischen Druck gesetzt worden sei. Die Antworten auf die Fragen 63 und 87 der Anhörung würden dies nicht widerlegen. Zwar habe sie die erlittene Gewalt nach der Scheidung nicht explizit wiederholt, was auch nicht nötig gewesen sei, da sie dies in der Antwort auf Frage 61 bereits erläutert gehabt habe. Wenn sie die Vergewaltigungen auch auf Nachfrage nicht erneut vorgebracht habe, möge dies aus Scham und Verdrängung geschehen sein. Dokumentiert sei ihr Tränenausbruch bei der Schilderung des Erlebten im Rahmen der BzP. Sie könnte sich unbewusst vor einer Retraumatisierung geschützt haben. Da keine direkten Nachfragen gestellt worden seien, stelle die mangelnde Wiederholung kein fehlendes Realitätskriterium dar. In Frage 87 habe sie verneint, von ihrem zweiten Ehemann mit dem Tode bedroht worden zu sein. Eine direkte Frage zur Vergewaltigung und zu den Schlägen sei unterblieben. Wenn sie in der Antwort nur von psychischem Druck gesprochen habe, bedeute dies keineswegs, dass die Übergriffe nicht geschehen seien. Es sei richtig, dass ihre Antworten in Frage 97 keine zeitliche Einordnung zulassen würden. Danach sei sie aber gar nicht gefragt worden. Ihre durch ärztliche Berichte und Gerichtsunterlagen belegten Antworten zeigten, dass I._______ sie vor und auch nach der Ehe einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt habe. Es erstaune unter diesen Umständen, dass sie vom BFM beschuldigt werde, die Unwahrheit gesagt zu haben. Weiter sei es denkbar, dass ihre Brüder die mögliche Übertragung ihres Erbanteils an I._______ der Schande vorgezogen hätten, eine zweifach geschiedene Schwester zu haben, weshalb sie zur erneuten Heirat mit diesem gedrängt worden sei. Bezüglich Hausarrest habe dieser richtigerweise im (...) und nicht im (...) stattgefunden. Es bleibe aber dabei, dass über sie im (...) ein weiterer Hausarrest verhängt worden sei, weshalb auch in dieser Frage kein Widerspruch vorliege. Ihr Haus liege nur (...) Meter neben dem Haus ihres Vaters, so dass ihre Familienangehörigen sie jederzeit hätten kontrollieren können. Das BFM stelle nicht in Abrede, dass ihr der Wagenschlüssel weggenommen und ihr untersagt worden sei, mit dem Auto zur Arbeit zu fahren. Das BFM bestreite sodann nicht, dass man sie ohne ihr Wissen mit I._______ verheiratet habe. Da ihre Brüder von ihr verlangen würden, erneut zu heiraten, werde sie somit erneut verheiratet, ohne dass dies ihrem freien Willen entsprechen würde. Damit seien die Merkmale einer Zwangsheirat erfüllt.

4. Vorliegend vermögen die Entgegnungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die darin angerufenen Beweismittel im Ergebnis zu keiner vom angefochtenen Entscheid abweichenden Betrachtungsweise zu führen. 4.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1-3 AsylG; BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4.1.1 Zunächst ist zum vorinstanzlichen Vorhalt, es bestehe ein Widerspruch betreffend den Besitz der Reisepässe der beiden Töchter aus zweiter Ehe, Folgendes anzuführen: Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin, wonach dieser Vorhalt konstruiert sei, da sie die in allgemeiner Form und ohne zeitliche Präzisierung gestellte Frage nach der Obhut ihrer Kinder während ihrer Abwesenheiten nicht nur auf den Kontext ihrer Reisen im (...) und (...) verstanden und sie in allgemeiner Weise das Betreuungskonzept formuliert habe, wie es auch vor ihren Auslandabwesenheiten etabliert gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen. Wohl ist Frage 16 der Anhörung allgemein gehalten, jedoch wurden in der vorangehenden Frage 15 explizit die Reisen in die Schweiz thematisiert und die Frage 16 erweist sich in inhaltlicher Hinsicht als Folgefrage derselben. Die Beschwerdeführerin führte denn auch in ihrer Antwort zu Frage 16 aus, sie habe immer die "Umra" (kleine Pilgerfahrt) als Vorwand für ihre Reisen in die Schweiz vorgeschoben (vgl. act. A14/20 S. 3). Sodann will sie eigenen Angaben zufolge die im Januar (...) ausgestellten Pässe ihrer Töchter nach Bezahlung der Gebühren an sich genommen haben und müsste somit - so auch der Einwand des BFM - seit diesem Zeitpunkt im Besitz derselben gewesen sein. Demgegenüber gab sie bei der Anhörung ebenso zu Protokoll, dass ihre Kinder nicht auf eine "Umra" mitkommen dürften, weshalb ihre Aussage, zu diesem Zeitpunkt die Reisepässe ihrer Töchter nicht besessen zu haben (vgl. act. A14/20 S. 3), auch dahingehend verstanden werden könnte, sie habe deren Pässe anlässlich ihrer Reisen in die Schweiz nicht mit sich geführt, zumal ein solches Mitführen sowohl keinen Sinn ergeben hätte als auch mit dem Risiko des Verlusts dieser Dokumente verbunden gewesen wäre. Insoweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang anführt, sie habe sich in ihrer Antwort auf Frage 83 der Anhörung auf die Kinder ihrer ersten Ehe bezogen und von diesen keine Pässe gehabt, als sie im Jahre (...) die Pässe ihrer beiden Töchter erhalten habe, lassen die entsprechenden Ausführungen im Protokoll nicht zweifelsfrei erkennen, ob sie mit dieser Aussage lediglich die Reisepapiere der Kinder aus erster Ehe gemeint haben könnte. Diesbezüglich ist jedoch ein Zusammenhang im Kontext zwischen den Fragen 83 sowie 15 bis 17 des Anhörungsprotokolls zu erkennen, zumal die Beschwerdeführerin dabei nähere Ausführungen dazu machte, wer in ihrer Abwesenheit zu ihren Töchtern gesehen habe, und anschliessend auf die Reisepapiere der beiden jüngsten Töchter Bezug genommen wurde(vgl. act. A14/20 S. 3). Ausserdem bereiste sie den Akten zufolge über Jahre hinweg diverse Länder und besuchte zuletzt wiederholt die Schweiz, womit sie auch während der Dauer ihrer zweiten Ehe respektive ebenso nach der Scheidung im (...) auf Reisen war, weshalb kaum davon auszugehen ist, dass sie ihre beim Vater wohnhaften Kinder aus erster Ehe, die bereits im (...) geschieden worden war, auf den weiteren Reisen jeweils hätte dabei haben können, zumal sie diesbezüglich angab, bereits vier Kinder "verloren" zu haben (vgl. act. A14/20 S. 9). Sodann gab die Beschwerdeführerin an, sie habe nach der Scheidung selber für den Unterhalt ihrer beiden Töchter aufkommen und alles selber bezahlen müssen und sei mit ihrem eigenen Geld gereist (vgl. act. A14/20 S. 8, 11, 12 und 16), weshalb es auch aus finanziellen Gründen als unwahrscheinlich zu erachten ist, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren Reisen und der Beschaffung von Reisepapieren für ihre Töchter bei der entsprechenden Aussage ihre Kinder aus erster Ehe gemeint haben könnte. Sie hatte kein Sorgerecht bezüglich der Kinder aus erster Ehe, weshalb die Entgegnung, sie habe sich in Antwort 83 auf diese Kinder bezogen, nicht stichhaltig ist. Soweit die Vorinstanz ferner anführte, hinsichtlich der in der Anhörung gemachten Aussage zu den während der Ehe (Scheidung im [...]) bereisten Ländern, die sie in der BzP aufgezählt habe, bestünden Widersprüche, da sie gemäss den Einträgen im Reisepass im Jahre (...) weitere Länder besucht habe, vermag die Entgegnung auf Beschwerdeebene nicht zu einem anderen Schluss zu führen. DieVorinstanz leitete aus den entsprechenden Äusserungen der Beschwerdeführerin (vgl. act. A2/11 S. 8; A14/20 S. 12) zu Recht ab, sie habe beispielsweise R._______ und S._______ erst oder noch einmal nach ihrer Scheidung bereist. Die Beschwerdeführerin vermag sodann den vorinstanzlichen Vorhalt hinsichtlich der Umstände ihrer Reisetätigkeit (alleine oder in Begleitung) nachvollziehbar aufzulösen, zumal sie dazu ausführte, auf ihren Reisen von ihren Brüdern begleitet worden zu sein (vgl. act. A14/20 S. 3, 12), ausser wenn sie erklärt habe, eine "Umra" oder im Iran eine religiöse Bildungsreise zu ihrer Moschee zu unternehmen, bei welchen sie von anderen Frauen oder Bekannten begleitet worden sei. Jedenfalls findet das vorinstanzliche Argument, wonach sie diesbezüglich erklärt habe, sie dürfe alleine keinen Schritt machen, in den Akten keine Stütze. Demgegenüber anerkennt die Beschwerdeführerin den von der Vorinstanz aufgeführten Widerspruch betreffend das Vorbringen, wonach sie den Vorwand der "Umra" gegenüber ihren Brüdern zunächst für ihre letzte Ausreise vorgebracht habe, im späteren Verlauf der Anhörung dann aber wieder nicht, weshalb die festgestellte Ungereimtheit bestehen bleibt. Auch wenn die Beschwerdeführerin den Akten zufolge verschiedene Reisen in diverse Länder unternahm und dabei teilweise respektive immer wieder den Vorwand der "Umra" gegenüber ihren Brüdern anführte (vgl. act. A14/20 S. 3), waren diese Reisen nicht derart zahlreich, dass der von ihr angeführte Irrtum als nachvollziehbare Erklärung erachtet werden könnte. So ist dabei zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Auslandreisen für sie bedeutende Ereignisse dargestellt haben dürften, welche erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben, weshalb diesbezüglich wiederholt übereinstimmende Angaben hätten erwartet werden dürfen. Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren darauf verweist, dass es sich bei den obigen Punkten, die von der Vorinstanz als Ungereimtheiten aufgeführt worden seien, lediglich um untergeordnete Details und Nebensächlichkeiten handle, kann diesem Einwand nicht beigepflichtet werden. Dazu ist festzuhalten, dass die Beiziehung des Protokolls der BzP im Sinne einer Gegenüberstellung mit den in der ausführlichen Anhörung protokollierten Aussagen zulässig ist. Im Protokoll der BzP sind die Asylgründe in aller Regel nicht bereits in aller Ausführlichkeit enthalten. Den Aussagen im ersten Protokoll kommt angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und müssen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der BzP erwähnt werden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3; vgl. bspw. auch die Urteile des BVGer E-5665/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4.2; D-1704/2014 vom 15. April 2014 E. 6.1). Vorliegend hat die Vorinstanz dem Protokoll der BzP keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen, zumal sich der Besitz von Reisepapieren und eine vor der angeführten Flucht geltend gemachte internationale Reisetätigkeit sowie die damit verbundenen Umstände für die Beurteilung der vorliegenden Fluchtvorbringen nicht als unwesentliche Aspekte zu erachten sind. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin verweist betreffend den Vorwurf, die drohende Beschneidung ihrer beiden Töchter erst in der Anhörung erwähnt zu haben, auf die oben in E. 4.1.1 erwähnte und in EMARK 1993 Nr. 3 festgehaltene Rechtsprechung. Sie habe in der BzP sämtliche zentralen Asylgründe zu ihrer eigenen Person zumindest ansatzweise erwähnt, wobei spezifische Fragen zu ihren Kindern nicht zu beantworten gewesen seien. Da die Mädchen in Bahrain nach einer Scheidung nur bis zum siebten Lebensjahr bei der Mutter bleiben und danach zum Vater gehen würden, sie diese der Gewalt ihres Vaters und einer möglichen Beschneidung habe entziehen wollen, habe sie ihre Heimat in dem Zeitpunkt verlassen, als die ältere Tochter (...) Jahre alt geworden sei. Dieser Ansicht kann sich das Gericht nicht anschliessen. Zu Recht und mit zutreffender Begründung verwies die Vorinstanz in ihren Erwägungen darauf, dass die Furcht vor einer Beschneidung der beiden jüngsten Töchter erst im Rahmen der Anhörung geltend gemacht wurde. Auch auf wiederholte Nachfrage in der BzP nach weiteren Gründen, die gegen eine Rückkehr in die Heimat sprechen würden, führte die Beschwerdeführerin eine solche Befürchtung nicht an. Wohl wies sie dabei auf die erheblichen Benachteiligungen der Frau in Bahrain wegen der Traditionen und auf den Mangel an Freiheit hin und äusserte sich weiter dahingehend, dass sie gegen das islamische Gesetz sei, das zu Ungunsten der Frau ausfalle (vgl. act. A2/11 S. 6 f.), was eher als Ausdruck ihrer persönlichen Haltung dem Islam gegenüber zu werten ist. Jedoch wäre die Nennung dieser Befürchtung im Rahmen der BzP - dies stellt sich als zentraler Ausreisegrund dar, was die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene selber nicht bestreitet - von ihr zu erwarten gewesen, zumal sie selber betonte, einen engen Bezug zum Leben ihrer zwei Töchter zu haben und diese nicht verlieren zu wollen, weshalb sie geflohen sei (vgl. act. A14/20 S. 9 oben). Dieses Sachverhaltselement ist daher als nachgeschoben und somit als unglaubhaft zu qualifizieren. Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass I._______, wenn er seine beiden Töchter unbedingt hätte beschneiden lassen wollen, dies bereits in einem früheren Zeitpunkt hätte tun können. So soll sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise wiederholt auf jeweils mehrtägigen Reisen befunden haben, wobei sich die Töchter jeweils auch bei ihrem Vater aufgehalten hätten (vgl. act. A2/11 S. 8; A14/20 S. 3) und im fraglichen Zeitpunkt respektive in den Jahren (...) und (...) bereits in einem Alter waren, in welchem Beschneidungen vorgenommen werden (vgl. Terre Des Femmes e.V., Menschenrechte für die Frau, Studie zu weiblicher Genitalverstümmelung, FGM = Female Genital Mutilation, https://www.humanrights.ch/de/menschenrechte-themen/universalitaet/kulturelle-praktiken/fgm/studie-terre-femmes, abgerufen am 25.01.2018). Sodann lässt es der Umstand, dass in der Familie der Beschwerdeführerin keine Frau sowie keine ihrer Töchter aus erster Ehe beschnitten worden seien, als wenig wahrscheinlich erscheinen, dass die Kinder aus der zweiten Ehe ein solches Schicksal zu befürchten hätten. Dies auch deshalb, weil in der Heimat der Beschwerdeführerinnen - wie die Vorinstanz zu Recht bemerkte - dieses Ritual unter Strafe steht. Die Äusserung der Beschwerdeführerin, wonach deren Töchter - sollten sie in Bahrain bleiben - nach dem dortigen Gesetz im Spital beschnitten würden (vgl. act. A14/20 S. 9 unten), erweist sich daher als unzutreffend. Auch wenn diesbezüglich keine absolute Sicherheit in dem Sinne bestehen dürfte, es könnte ausgeschlossen werden, dass nicht auf privater Ebene und von den Behörden unbemerkt vereinzelt solche Praktiken ausgeübt werden, liegen in casu in Berücksichtigung obiger Ausführungen keine hinreichend konkreten Indizien vor, die die geltend gemachte Befürchtung als glaubhaft erscheinen liessen. 4.1.3 Bezüglich des Vorhalts, die Vorinstanz habe ihre Aussage zur generellen Angst vor Männern isoliert und nicht im entsprechenden Kontext betrachtet, ist zu bemerken, dass aus den diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin ersichtlich wird, dass sie ihr Unwohlsein im Empfangszentrum mit der Anwesenheit von vielen fremdländischen Männern erklärte und danach angab, im Allgemeinen Furcht vor dem Mann zu haben (vgl. act. A14/20 S. 14). Dabei führte sie in ihrer Rechtsmitteleingabe aus, dass diese Furcht angesichts der geschilderten, von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogenen erlebten Gewalt in der zweiten Ehe bestehe, was sie jedoch nicht daran hindere, Beziehungen zu anderen, vertrauenswürdigeren Männern zu pflegen. Diese Aussage vermag nun aber das widersprüchliche Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Flucht (Kontaktaufnahme über das Internet mit einem ihr fremden Mann zwecks Informationsbeschaffung für eine Arbeitsanstellung in der Schweiz) nicht plausibel zu erklären, zumal sie bei der Kontaktaufnahme und bis zum ersten Aufeinandertreffen gerade nicht hätte sicher sein können, ob es sich bei der betreffenden männlichen Person um einen vertrauenswürdigen Mann handelt. Ihre diesbezüglich als naiv zu erachtende Aussage in der Anhörung, wonach sie gewusst habe, dass der fragliche Mann bereit gewesen sei, ihr gegen Geld zu helfen, spricht noch in keiner Weise für die Vertrauenswürdigkeit desselben. Gleichzeitig fügte sie an, sie könne niemandem - selbst wenn sie in der Schweiz lebe - trauen (vgl. act. A14/20 S. 15), was ihr Verhalten umso befremdlicher erscheinen lässt. Der Umstand, dass sie sich eigenen Angaben zufolge bei der Kontaktaufnahme vorsichtig verhalten und bei ihrer Internetbekanntschaft als Touristin ausgegeben habe, welche in der Schweiz Arbeit suche, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So wäre es ihr auch offen gestanden und unter diesen Umständen zu erwarten gewesen, dass sie sich auf der Suche nach Hilfe durch irgendjemanden - da sie in der Schweiz niemanden kenne (vgl. act. A14/20 S. 15) - zunächst an eine weibliche Person - zum Beispiel ihre Anwältin - wendet, um Unterstützung zu erhalten. 4.1.4 Im Weiteren vermag die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Vorhalt widersprüchlicher Ausführungen betreffend ihre Brüder respektive den Namen des ältesten Bruders nicht plausibel aufzulösen. Zwar führte sie diesbezüglich an, mit den Geburtstagen ihrer zahlreichen Geschwister nicht sicher zu sein, zumal ihr Vater zwei Ehefrauen, zwei Söhne aus erster Ehe und vierzehn Kinder mit ihrer Mutter gehabt habe, weshalb gewisse Ungenauigkeiten nicht vermeidbar seien. Zudem handle es sich bei dem in der Eingabe vom 20. Dezember 2012 genannten ältesten Bruder N._______P._______ um den ältesten Sohn ihres Vaters aus erster Ehe, somit um den ältesten Bruder überhaupt. Der in der Antwort auf Frage 52 genannte J._______ sei einfach der älteste Bruder derjenigen vier, die sie unter Druck gesetzt hätten. Dass der älteste Bruder in der Eingabe vom 19. März 2014 als Q._______ bezeichnet worden sei, sei ein Missverständnis. Die Beschwerdeführerin gab jedoch im Rahmen der BzP an, vierzehn Brüder, vier Schwestern und zwei Halbbrüder zu haben (vgl. act. A2/11 S. 3). Bei der Anhörung sollen es nebst den beiden Halbbrüdern insgesamt vierzehn Kinder aus der zweiten Ehe ihres Vaters gewesen sein, was sie auf Vorhalt nicht überzeugend zu erklären vermochte (vgl. act. A14/20 S. 8). Sodann gab sie bei der Anhörung an, die vier älteren Brüder hätten Druck auf sie ausgeübt, und zählte in der Folge deren Namen und Jahrgang auf (vgl. act. A14/20 S. 8). Aus den angeführten Jahrgängen ist aber zu ersehen, dass lediglich der erstgenannte Bruder älter als die Beschwerdeführerin ist, so dass es sich bei den drei übrigen Brüdern allesamt um jüngere Geschwister handelt. Überdies brachte sie bei der BzP im Zusammenhang mit dem Tod ihres Vaters vor, ihr ältester Bruder sei im Jahre (...) (...) Jahre alt gewesen, was sich wiederum mit dem bei der Anhörung angeführten Jahrgang desselben nicht in Übereinstimmung bringen lässt (vgl. act. A2/11 S. 7). Aufgrund der Aktenlage kann nicht festgestellt werden, ob es sich beim verwendeten Adjektiv "ältesten" um einen blossen Verschrieb handelt oder nicht. Insgesamt bleiben die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Brüdern uneinheitlich, auch wenn zu ihren Gunsten zu vermerken ist, dass sie über eine grosse Anzahl Geschwister verfügt und sie bezüglich der Geburtsdaten derselben eine gewisse Unsicherheit einräumte (vgl. act. A14/20 S. 8). Sodann vermögen auch die Ausführungen zum Streit betreffend die Erbschaftsverteilung des Nachlasses ihres Vaters nicht zu überzeugen. So war sie in der Tat bereits längere Zeit geschieden, als der Tod ihres Vaters und somit der Erbfall eintrat. Das Vorbringen, I._______ habe sie zwingen wollen, bei ihm zu sein, damit er ihren Erbanteil haben könne, muss daher als realitätsfremd erachtet werden. Auch der dabei angeführte Verweis auf den Umstand, dass die Erbschaft ihres verstorbenen Vaters solange nicht verteilt werde, als noch Minderjährige in der Familie seien, vermag logisch nicht zu überzeugen. Zunächst ist nicht nachvollziehbar, weshalb I._______ im Namen der Töchter auf ihren Erbanteil greifen könnte, sollte ihr etwas geschehen, zumal ihre Brüder in einem solchen Fall - ihren eigenen Angaben zufolge - für die minderjährigen Familienangehörigen den Erbteil verwalten würden (vgl. act. A14/20 S. 12). Zudem muss es als widersprüchlich erachtet werden, dass ihre Brüder einerseits nicht gewollt hätten, dass I._______ Geld aus der erwähnten Erbschaft erhalte (vgl. act. A14/20 S. 11), um sie andererseits aufzufordern, genau diesen I._______ oder dann einen anderen Mann zu heiraten (vgl. act. A14/20 S. 3). Der Einwand, wonach die Brüder die mögliche Übertragung des Erbteils an I._______ der Schande vorgezogen hätten, eine zweifach geschiedene Schwester zu haben, stellt sich unter diesen Umständen als blosse Mutmassung dar. 4.1.5 Ferner ist hinsichtlich des Vorbringens der drohenden Zwangsheirat anzufügen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP in der Tat vorbrachte, sie sei nach ihrer ersten Ehe ohne ihr Wissen von ihren Brüdern erneut verheiratet worden (vgl. act. A2/11 S. 5). Bei der Anhörung führte sie diesbezüglich an, sie habe ihren zweiten Mann nicht ausgesucht. Dieser sei ein Bekannter der Familie der Frau ihres ältesten Bruders gewesen (vgl. act. A14/20 S. 9 oben). Diese Umstände wurden - wie die Beschwerdeführerin zu Recht anführt - von der Vorinstanz nicht bestritten. Dennoch kann vorliegend nicht von der Gefahr einer drohenden Zwangsheirat ausgegangen werden. Anlässlich der Anhörung führte sie nämlich unmissverständlich an, dass sie zwar hätte heiraten sollen, aber in der Wahl des neuen Mannes frei gewesen wäre (vgl. act. A14/20 S. 3). 4.1.6 Im Weiteren führte die Vorinstanz in zutreffender Weise an, dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich der Dauer des "Hausarrestes" unterschiedlich äusserte. Sie gab sie bei der BzP noch an, sie sei im (...) während (...) Wochen eingesperrt gewesen, als ihre Brüder ihr mit dem Tod gedroht hätten, falls sie nicht zu I._______ zurückkehre (vgl. act. A2/11 S. 7). Bei der späteren Anhörung gab sie zunächst eine Dauer von (...) Monaten an. Dabei machte sie nicht nur unterschiedliche Ausführungen zum Zeitpunkt ([...] respektive [...]), sondern legte den Grund dieses "Hausarrestes" jeweils auch in einem anderen Kontext dar. So setzte sie bei der BzP den fraglichen Vorfall in Relation zu einem ganz bestimmten Vorkommnis (Todesdrohungen ihrer Brüder), um demgegenüber bei der Anhörung in allgemeiner Weise von ihrer Unterdrückung durch ihre Brüder zu berichten (vgl. act. A14/20 S. 9). Sodann brachte sie in diesem Zusammenhang vor, dass sich "dieser Umstand" wiederholt habe (vgl. act. A14/20 S. 12). Aus dem Kontext dieser Aussage ist ersichtlich, dass mit der Wiederholung der "Hausarrest" als solcher und nicht die (Nennung Dauer) desselben gemeint war, zumal im weiteren Verlauf der Anhörung - und von der Beschwerdeführerin unwidersprochen - lediglich auf einen (und nicht mehrere) (...) Monate dauernden Hausarrest Bezug genommen wurde (vgl. act. A14/20 S. 12 Mitte). Sowohl diese unterschiedlichen Angaben - als auch die widersprüchlichen Ausführungen zu den Namen ihrer Brüder - lassen sowohl den Hausarrest als solchen sowie die Gründe für denselben als auch das Ausmass des auf die Beschwerdeführerin von ihrer Brüdern ausgeübten Drucks als unglaubhaft erscheinen. DieVorinstanz führte diesbezüglich zu Recht an, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitpunkt einzig mit ihren Töchtern - und somit nicht mit ihren Brüdern - zusammen wohnte, und den Akten zufolge im Übrigen nach der Scheidung von I._______ ein einigermassen selbstständiges Leben führen konnte (Arbeit als [Nennung Tätigkeit]; Beschäftigung einer Haushalthilfe; diverse Auslandreisen; finanzielle Unabhängigkeit), auch wenn sich das eheliche Haus ganz in der Nähe ihres Elternhauses befunden habe (vgl. act. A14/20 S. 11 oben), sie bei Reisen teilweise von ihren Brüdern begleitet worden sei, und sie angibt, dass ihre Familienangehörigen sie jederzeit hätten kontrollieren können. Insgesamt erweist sich der geltend gemachte Druck seitens ihrer Brüder - soweit er nicht als unglaubhaft zu erachten ist - als zu wenig intensiv. Diesbezüglich kann auch nicht vom Bestehen eines unerträglichen psychischen Drucks ausgegangen werden kann. Ein solcher lässt sich deshalb nicht bejahen, weil mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden sollte, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit flüchtlingsrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen (vgl. Botschaft, BBl 1983 III 783; EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.3.1, 1996 Nr. 28 E. 3c)dd)). 4.2 Gleiches hat auch für die von der Beschwerdeführerin angeführten, von I._______ nach der Scheidung ausgehenden Belästigungen und die Ausübung psychischen Drucks ihr gegenüber zu gelten. Soweit die Übergriffe während der Ehe (diese wurde im Jahre [...] geschieden) betreffend, sind diese infolge des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs zur Ausreise im (...) in der Tat als asylunbeachtlich zu qualifizieren. Diesbezüglich ist die vorinstanzliche Einschätzung zu bestätigen. Sodann gab die Beschwerdeführerin auf explizite Frage nach konkreten Problemen mit den Ehemännern nach der Scheidung im Jahre (...) an, von ihrem zweiten Mann, also von I._______, mehrmals vergewaltigt worden zu sein (vgl. act. A2/11 S. 6 unten). Dieses Vorbringen wiederholte sie in der späteren Anhörung, ohne diese Vorfälle dabei jedoch zeitlich einzuordnen. Diesbezüglich wendet die Vorinstanz nicht zu Unrecht ein, die Beschwerdeführerin sei im späteren Verlauf der Anhörung (F63) explizit gefragt worden, was mit oder nach I._______ passiert sei, worauf sie zwar einige Probleme aufführte, jedoch an dieser Stelle und auch auf Nachfrage nicht mehr erwähnte, nach der Scheidung von I._______ mehrmals vergewaltigt worden zu sein (vgl. act. A14/20 S. 10). Zudem äusserte sie sich im weiteren Verlauf der Anhörung dahingehend, dass sie von I._______ nach der Scheidung "belästigt" und unter "psychischen Druck" gesetzt worden sei, ohne dabei aber explizit eine körperliche Beeinträchtigung geltend zu machen (vgl. act. A14/20 S. 13). Auch wenn diese Aussage nicht per se auszuschliessen vermag, dass die angeführte Belästigung oder der psychische Druck nicht doch aufgrund körperlicher Übergriffe entstanden sein könnte, lässt sie dennoch keine zeitliche Zuordnung dieses Vorbringens respektive allenfalls erlittener körperlicher Übergriffe zu. An dieser Einschätzung vermag der Einwand, sie habe die erlittene Gewalt nach der Scheidung bei Frage 63 nicht explizit wiederholt, da diese in der Antwort auf Frage 61 bereits erläutert worden sei, nichts zu ändern. Konkret führte sie in der erwähnten Antwort an, sie habe nach der Scheidung von I._______ eine schwere Zeit wegen ihrer Töchter gehabt und dieser habe sie zurückhaben wollen, um sie zu quälen (vgl. act. A14/20 S. 10). Die mangelnde Wiederholung der vorher geltend gemachten Vergewaltigungen stellt in Berücksichtigung obiger Ausführungen somit durchaus ein fehlendes Realitätskriterium dar. Sodann gab die Beschwerdeführerin an, sie sei I._______ durch die Scheidung "losgeworden" (vgl. act. A14/20 S. 9), was zumindest als ein Indiz gegen die geltend gemachten Übergriffe im Anschluss an diese Scheidung interpretiert werden kann. Sodann ist das Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Handhabung des I._______ eingeräumten Besuchsrechts in diesem Zusammenhang als realitätsfremd zu erachten, zumal ihren Angaben zufolge I._______ sein - gerichtlich angeordnetes - Besuchsrecht nie wahrgenommen beziehungsweise die Kinder nie zu sich genommen habe, sondern diese immer bei ihr und in ihrem Haus habe besuchen wollen. Sie habe ihm diese Besuchsmöglichkeiten jeweils tatsächlich eingeräumt, obwohl I._______ die Besuche angeblich nur als jeweiligen Vorwand habe benutzen wollen, um sie unter Druck setzen und vergewaltigen zu können (vgl. act. A14/9 S. 9, 10 und 13). Unter diesen Vorzeichen wäre es der Beschwerdeführerin aber ein Leichtes gewesen, I._______ das Besuchsrecht und somit den Zugang zum Haus zu verwehren. Nachdem Vergewaltigung oder sexuelle Belästigungen ausserhalb einer Ehe unter erheblicher Strafandrohung stehen, aus den Akten keine Hinweise ersichtlich sind, dass I._______ die Beschwerdeführerin nach der im Jahre (...) ausgesprochenen Scheidung "in die Ehe zurückgeholt" hätte, vermögen vorliegend die Ausführungen auf Beschwerdeebene zur Diskriminierung der Frau in Bahrain im Allgemeinen und der Gefahr für geschiedene Frauen im Speziellen nicht zu überzeugen. Sodann ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie anführt, dass I._______ in die Ausreise der beiden Töchter eingewilligt habe, was als Indiz gegen die Ausübung eines psychischen Drucks spreche. Daran ändert nichts, dass ihn die Beschwerdeführerin über die wahren Gründe ihrer Ausreise bewusst im Dunkeln gelassen haben soll. Wäre sie von I._______ tatsächlich in der erwähnten Weise unter Druck gesetzt worden, hätte dieser einer Ausreise kaum zugestimmt beziehungsweise die Reisepapiere an sich genommen. Zudem reiste die Beschwerdeführerin wiederholt ins Ausland respektive auch nach Europa, teilweise auch ohne Begleitung ihrer Brüder, weshalb I._______ offenbar in wiederholter Weise seine Zustimmung dazu gegeben haben muss. Das Vorbringen, wonach dies letztlich deshalb geschehen sei, weil er sich mit der Ausreise der Beschwerdeführerinnen einen wirtschaftlichen Vorteil für sich selber versprochen habe (vgl. act. A14/20 S. 16), da die Beschwerdeführerin einem (Halb)Bruder ihres Ex-Mannes, der Anwalt sei, eine Vollmacht erteilt habe, ist als wenig überzeugend zu erachten. So soll die erteilte Vollmacht dazu dienen, sie - und nicht den geschiedenen Ehemann - durch den Bruder, der über gute Eigenschaften verfüge und welchem sie vertraue, vor Gericht zu vertreten (vgl. act. A14/20 S. 16). Ausserdem hätten ihre Brüder nicht gewollt, dass I._______ Geld aus der erwähnten Erbschaft erhalte (vgl. act. A14/20 S. 11). Es ist daher nicht ersichtlich, auf welche Weise oder in welcher Form I._______ mit der Ausreise der Beschwerdeführerinnen einen wirtschaftlichen Nutzen oder Vorteil hätte erlangen können. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene vorbringt, I._______ beanspruche das Sorgerecht für die beiden Töchter und habe ihre Anwältin unter Druck gesetzt, so dass diese ihr Mandat niedergelegt habe, weshalb jetzt gar eine Kindesentführung drohe, so stellen sich diese Ausführungen als blosse Mutmassungen dar. Das eingereichte Schreiben der angeblichen Anwältin ist in diesem Zusammenhang als nicht beweiskräftig zu erachten. So brachte die Beschwerdeführerin selber nie vor, eine Anwältin in einem Sorgerechtsstreit beauftragt zu haben. Auch ist der Inhalt dieses Schreibens als widersprüchlich zu erachten, habe die Anwältin I._______ erklärt, es sei nicht zulässig, das Mandat unter solchen Umständen niederzulegen, um dann anzugeben, sie lege das Mandat - aus nicht näher bezeichneten Gründen - nieder. 4.4 Ferner seien (...) Brüder der Beschwerdeführerin im Rahmen der Niederschlagung der Unruhen in Bahrain zu langjährigen Gefängnisstrafen verurteilt worden, weshalb sie bei einer Rückkehr mit einer Reflexverfolgung rechnen müsse. Dazu ist festzuhalten, dass sich aus ihren vorinstanzlichen Aussagen (auch nach Beizug und Sichtung der Akten ihres in der Schweiz lebenden Sohnes [N_______]) keine Anhaltspunkte auf eine solchermassen dargestellte, mögliche Reflexverfolgung ergeben. Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Angesichts der Verurteilung der Brüder und des Umstandes, dass nicht sämtliche Familienangehörige der Beschwerdeführerin in der Heimat verfolgt worden seien, sind obige Voraussetzungen für die Annahme einer Reflexverfolgung nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin selber gab denn auch an keiner Stelle an, jemals wegen ihrer Verwandten in ihrem Heimatstaat Nachteile erlitten zu haben. 4.5 In Würdigung sämtlicher Umstände gelingt es den Beschwerdeführerinnen nicht, eine im Sinn von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel weiter einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

6. Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die von der Vorinstanz angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen in Rechtskraft. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither in für das Verfahren relevanter Weise verändert hätte. Es ist somit auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 7.2 Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2014 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingaben vom 2. Februar 2015 und vom 8. Mai 2017 je eine Honorarnote gleichen Datums zu den Akten. Dabei machte er in der ersten Honorarnote für den Zeitraum vom 8. April 2014 bis 2. Februar 2015 einen Aufwand von 15.67 Stunden, bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-, und Auslagen von 51.40 geltend. In seiner zweiten Honorarnote wird für den Zeitraum vom 3. März 2015 bis 8. Mai 2017 ein Aufwand von 5.75 Stunden ausgewiesen. Die Auslagen beziffern sich auf Fr. 43.65. Dies ergibt einen Totalaufwand von 21.42 Stunden und Auslagen von insgesamt Fr. 95.05. Hinzu kommt die in der Instruktionsverfügung vom 17. März 2017 ausgesprochene Entschädigung für die Übersetzung eingereichter Unterlagen in Höhe von Fr. 400.-. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus. Der in den Kostennoten enthaltene Ansatz von Fr. 250.- ist deshalb auf Fr. 220.- zu reduzieren. Sodann ist der in den Kostennoten ausgewiesene Aufwand angesichts der Entschädigungspraxis in ähnlichen Fällen, des Umstandes, dass es sich in rechtlicher Hinsicht nicht um ein besonders komplexes Beschwerdeverfahren handelte und die Erstellung und Einreichung der Honorarnote - der diesbezügliche Aufwand ist im Stundenansatz bereits enthalten, weil es sich um eine Sekretariatsarbeit handelt - nicht zu entschädigen ist, angemessen zu reduzieren und auf 18 Stunden zu beziffern. In Anbetracht dieser Ausführungen, der Kostennoten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b VGKE) und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die dem Rechtsvertreter auszurichtende amtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 4812.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 4812.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: