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E-3994/2014

E-3994/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-12-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der aus Bahrain stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss seinen eigenen Angaben am (...) 2012 und reiste am gleichen Tag mit einem Visum via B._______ in die Schweiz ein. Am 24. Juli 2012 reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum ein Asylgesuch ein und am 30. Juli 2012 fand dort die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab er an, am 14. Februar 2011 sei in seinem Heimatstaat die Revolution ausgebrochen, weshalb es viele Demonstrationen und Kundgebungen gegeben habe, an welchen auch er teilgenommen habe. Im Anschluss an eine solche Demonstration sei einer seiner Kollegen von Polizisten zu Tode geprügelt worden. Er selbst sei (...) verletzt worden und habe (...) Tage im Spital verbringen müssen. Danach habe er sich auf Anraten seines Vaters versteckt gehalten, weil er einziger Zeuge der Tötung seines Freundes gewesen sei. Daraufhin habe er sich bei einer Bekannten seiner Tante aufgehalten bis sich die Situation beruhigt habe und er wieder nach Hause zurückgekehrt sei. Nach einem ersten Aufenthalt in der Schweiz im (...) 2011 sei er einige Wochen nach seiner Rückkehr nach Bahrain wiederum zur Bekannten seiner Tante gegangen und habe von dort aus jeweils an Demonstrationen teilgenommen. An einer dieser Demonstrationen seien sie erneut von Polizisten angegriffen und ein weiterer Freund sei dabei am Kopf tödlich verletzt worden. B. An der einlässlichen Anhörung vom 29. November 2013 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei am (...) 2011 persönlich Zeuge geworden, als zwei seiner Kollegen bei Unruhen in seinem Heimatstaat getötet worden seien. Einer dieser getöteten Kollegen sei der Sohn eines (...) gewesen, der (...) Demonstranten (...) habe. Als er mit diesem im Auto unterwegs gewesen sei, hätten Polizisten sie verfolgt und schliesslich getrennt voneinander verprügelt. Er sei erst im Spital wieder zu Bewusstsein gekommen und habe dort erfahren, dass sein Freund dabei getötet worden sei. Er habe sich daraufhin bei einer Bekannten seiner Tante in Sicherheit gebracht, bis sich die Lage beruhigt habe. Nach einiger Zeit habe die Polizei begonnen, nach Leuten zu suchen, und habe dazu Häuser durchsucht sowie willkürliche Verhaftungen vorgenommen. Auch nach ihm persönlich sei gesucht worden, weshalb er sich versteckt aufgehalten und die Schule nicht mehr besucht habe. Als es erneut zu Protesten und Demonstrationen gekommen sei, seien am (...) 2012 wiederum Personen angegriffen worden, darunter auch einer seiner Freunde. Sie hätten ihn zwar noch zu seiner Familie gebracht, im Nachhinein aber erfahren, dass er verstorben sei. In der Folge habe er selbst sich schliesslich zur Flucht zu seiner Mutter in die Schweiz entschieden, die im Sommer 2010 hier mit seinen (...) ein Asylgesuch gestellt habe (Verfahren N (...); zurzeit auf Beschwerdeebene hängig, Verfahren D-2826/2014). C. Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Der Beschwerdeführer liess gegen diese Verfügung am 16. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung, eventualiter sei das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, den Sachverhalt erneut abzuklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der Akteneinsicht für seine Rechtsvertreterin in die von ihm eingereichten Beweismittel sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31). Als Beweismittel gab er zwei Dokumente des Zentrums für Brücken-angebote (...) vom 27. März und 2. Juli 2014 sowie einen Bericht von Human Rights Watch (HRW) zur Situation in Bahrain vom Januar 2014 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 der vormals zuständigen Instruktionsrichterin wurde das Gesuch um Akteneinsicht gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, eine Beschwerdeergänzung sowie eine Fürsorgebestätigung einzureichen und die Verwandtschaftsbeziehungen, aus denen er eine Gefährdung für sich ableite, nachzuweisen. F. Das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 7. August 2014 betreffend Einreichung einer Beschwerdeergänzung und einer Fürsorgebestätigung wurde mit Verfügung vom 12. August 2014 gutgeheissen. G. Mit Eingabe vom 22. August 2014 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift und gab weitere Beweismittel zu den Akten, die seine Fluchtgründe aufgrund seiner Verwandtschaft zu verfolgten Personen belegen würden. Zudem legte er eine Kopie einer Fürsorgebestätigung ins Recht, deren Original er am 25. August 2014 nachreichte. H. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 26. August 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und setzte lic. iur. Angelika Stich als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich vernehmen zu lassen. I. In der Vernehmlassung vom 29. August 2014 hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. J. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 1. September 2014 zur Kenntnis gebracht und er wurde eingeladen, eine Stellungnahme einzureichen. In seiner Replik vom 16. September 2014 hielt er an seinen Anträgen fest und gab den Ausdruck einer E-Mail des für ihn zuständigen Sozialberaters vom 16. September 2014 zu den Akten.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Tötung des Freundes des Beschwerdeführers im (...) 2011 sei als nicht asylrelevant zu bezeichnen, weil der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise mehr als ein Jahr habe verstreichen lassen und in dieser Zeitspanne seinen Heimatstaat zweimal legal verlassen habe. Hinsichtlich seiner Teilnahme an Demonstrationen ergebe sich aus seinen Aussagen deutlich, dass er nur einfacher Teilnehmer gewesen sei und als solcher Bilder getragen sowie Parolen gerufen habe. Somit habe er sich nicht derart exponiert, um mit seinen Aktivitäten das Interesse der heimatlichen Behörden geweckt zu haben sowie als Gefahr wahrgenommen zu werden. Daran vermöchten auch die hierzu eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Seine legale Ausreise würde zudem gegen eine tatsächliche, von den heimatlichen Behörden ausgehende Verfolgungs-bedrohung sprechen, weshalb nicht davon auszugehen sei, ihm würden bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Nachteile drohen. Schliesslich seien die übrigen geltend gemachten Nachteile im Zusammenhang mit der Vorgehensweise der Polizei anlässlich der Unruhen auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen. Diese seien als nicht asylrelevant im Sinn von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Es seien sodann keine Gründe ersichtlich, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und verfüge über eine genügende Schuldbildung. Ein grosser Teil seiner Familie lebe zudem weiterhin in Bahrain, womit er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Auch die politische Situation im Heimatland stehe dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, die Beerdigung seines Freundes C._______ im (...) 2011 habe grosses Aufsehen erregt, (...). Er habe sich danach aufgrund seines politischen Engagements und der Repression durch die bahrainischen Behörden ständig vor Sicherheitskräften sowie Polizisten verstecken müssen und sei während Demonstrationen von diesen angegriffen worden. Schliesslich sei nach seiner Rückkehr aus der Schweiz im (...) 2012 sein Freund D._______ während einer Demonstration durch Polizeigewalt ums Leben gekommen. Es handle sich somit beim Tod von C._______ nicht um ein singuläres Ereignis, vielmehr hätte eine Reihe von Ereignissen schliesslich zu seiner Ausreise geführt, womit auch ein sachlicher Kausalzusammenhang gegeben sei. Zu seinen eigenen - zwar nicht herausragenden, aber dennoch konstanten - politischen Tätigkeiten komme zudem die Gefahr hinzu, wegen der Inhaftierung seiner Verwandten mütterlicherseits reflexverfolgt zu werden. Diese seien unter anderem als Terroristen gesucht und zu (...) respektive (...) Jahren Gefängnis verurteilt worden. Die Urteile seien (...) worden, was wiederum zu Demonstrationen geführt habe. Er fürchte ausserdem, weiterhin gefährdet zu sein, weil er einziger Zeuge der Tötungen seiner zwei Freunde sei. Hinsichtlich seiner legalen Ausreisen in den Jahren 2011 und 2012 sei auf die damalige Lage im Bahrain hinzuweisen. So sei kurz vor seiner ersten Ausreise der nationale Notstand durch das Parlament aufgehoben worden, woraufhin sich die Situation wegen der damals scheinbar verfolgten "Appeasement-Politik" des Königs und seiner Regierung merklich entspannt habe. Aus diesem Grund habe er mit einem Visum seine Mutter in der Schweiz besuchen können. Er sei nach Ablauf des Touristenvisums zurückgekehrt, da er die Lage in seinem Heimatland als für ihn ungefährlich eingeschätzt habe. Dies habe sich nach Wiederaufflammen der Proteste sowie dem Tod seines zweiten Freundes im (...) 2012 geändert, und er habe sich bis (...) 2012 vor der Polizei beziehungsweise den Sicherheitskräften verstecken müssen. Seine definitive Ausreise habe schliesslich der Ehemann seiner Tante ohne sein Wissen und wohl mittels Korruption für ihn organisiert, wodurch er entsprechende Ausreisepapiere und ein Visum erhalten habe und trotz Existenz einer Schwarzen Liste, auf welcher gesuchte Personen aufgeführt seien, habe ausreisen können. In jedem Fall erweise sich seine Wegweisung als unzumutbar. Er könne in seinem Heimatstaat aufgrund der fehlenden Ausbildung kein Einkommen erwirtschaften und sein aggressiver sowie gewalttätiger Vater könne ihm keine Unterstützung bieten, da dieser selber gesundheitlich angeschlagen und eine sechsköpfige Familie zu unterhalten habe. Seine Mutter, als seine Hauptbezugsperson, lebe ausserdem in der Schweiz, wo auch er sich mittlerweile gut integriert habe. Er sei ein fleissiger Schüler und gewillt, in absehbarer Zukunft eine Lehre zu machen, um seinen Lebensunterhalt verdienen zu können. Schliesslich sei die politische Lage im Heimatstaat zu berücksichtigen, die sich aufgrund der zahlreichen willkürlichen Verhaftungen, Misshandlungen und Folter aktuell als überaus beunruhigend darstelle. In der Beschwerdeergänzung machte der Beschwerdeführer weiterführende Angaben zur Inhaftierung und Tötung seiner Verwandten und Freunde und reichte entsprechende Beweismittel ein, die unter anderem auch die Beziehung des Beschwerdeführers zu den genannten Personen belegen würden.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung an, der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, eine gute Beziehung zur Mutter zu haben, seit seinem Aufenthalt in der Schweiz jedoch lediglich einige wenige Male Kontakt mit ihr gehabt zu haben. Aus diesem Grund könne nicht von einer derart intensiven Bindung ausgegangen werden, dass der Wegweisungsvollzug gegen Art. 8 EMRK verstossen würde; der Beschwerdeführer sei zudem bereits volljährig, weshalb er sich ohnehin nicht mehr auf Art. 8 EMRK berufen könne. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund des teils aggressiven und gewalttätigen Verhaltens seines Vaters den Kontakt zu ihm abgebrochen habe, könne nicht gefolgt werden, zumal er an der Anhörung noch angegeben habe, als 14-Jähriger zwar Konflikte mit seinem Vater gehabt zu haben, worauf das persönliche Verhältnis aber besser geworden sei.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer schilderte in seiner Replik einerseits ausführlich seine familiäre Situation, die Geschichte seiner Kernfamilie und sein Verhältnis zu den beiden Elternteilen. Er vertrat die Auffassung, er falle entgegen der Ansicht des SEM trotz seiner Volljährigkeit weiterhin in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, weil er in einem engen Verhältnis zu seiner Mutter stehe, das einem Abhängigkeitsverhältnis gleichkomme. Er habe in sehr jungem Alter nicht nur den gewaltsamen Tod zweier Freunde miterlebt, sondern auch die Inhaftierung von nahen Verwandten, Freunden und Bekannten und sei Repressionen des heimatlichen Staatsapparats ausgesetzt gewesen. All diese Erlebnisse würden ihn psychisch massiv belasten, weshalb er aufgrund des zwar volljährigen, aber dennoch jungen Alters auf die Hilfe und insbesondere die emotionale Unterstützung seiner Mutter angewiesen sei. Es sei ausserdem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über keine Ausbildung verfüge. In der Schweiz zeige er sich als fleissiger und um seine Integration bemühter Schüler, dessen emotionale Entwicklung massgeblich von der Nähe zur Mutter abhänge.

E. 5.1 Nach Prüfung der Verfahrensakten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung an. Es gibt zwar keinen Anlass an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln, doch erweisen sie sich als nicht asylrelevant. Es ist nachvollziehbar, dass die Erlebnisse des Beschwerdeführers im Rahmen der Unruhen in seinem Heimatstaat für ihn belastend waren. Aus seinen Darstellungen kann jedoch keine gezielte Verfolgung seitens der heimatlichen Sicherheitsbehörden erkannt werden.

E. 5.2 Eine Verfolgungssituation kann zunächst ausgeschlossen werden, weil der Beschwerdeführer nach der Tötung von C._______ zwar einige Zeit untergetaucht ist, er nach einiger Zeit die Situation für sich jedoch als ungefährlich einstufte, weshalb er wieder die Schule besuchte. Insbesondere zeigt seine Aus- und Wiedereinreise im (...) respektive (...) 2011, zu welchem Anlass er am Flughafen kontrolliert wurde, dass er nicht durch die heimatlichen Sicherheitsbehörden gesucht wurde (vgl. SEM-Akten, B10, F76; Beschwerde vom 16. Juli 2014, S. 4 und 9; B4, S. 6 f.). Es ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer hätte sich bei tatsächlicher Furcht vor staatlicher Verfolgung freiwillig einer Kontrolle am Flughafen unterzogen. Angesichts dessen erscheint die angeblich plötzliche Furcht vor den heimatlichen Sicherheitsbehörden nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat, ohne dass mit Bezug auf den Beschwerdeführer etwas Konkretes vorgefallen wäre, unbegründet. Es ist ausserdem nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer lediglich wegen des allgemeinen Wiederaufflammens der Unruhen einer gezielten Verfolgung respektive einer polizeilichen Suche ausgesetzt gewesen sein soll.

E. 5.3 Das Gesagte gilt auch für die weitere Teilnahme des Beschwerdeführers an den Demonstrationen im Jahr 2012 sowie die Tötung seines Freundes D._______ anlässlich einer Ausschreitung. Verschiedenen Berichten zufolge wurden zahlreiche Personen während und nach den Kundgebungen festgenommen, die sich konkret an diesen beteiligt hatten. Dabei gingen die Sicherheitskräfte äusserst gewalttätig gegen die Demonstrierenden vor und es wurden insbesondere politische Aktivisten, Oppositionelle sowie andere Aktivisten inhaftiert (vgl. USDOS - US Departement of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Bahrain, Section 1.d ff.). Vor diesem Hintergrund erscheint die Verunsicherung des Beschwerdeführers zwar durchaus nachvollziehbar. Anlässlich der Anhörung sagte er jedoch aus, er habe sich jeweils nicht zum Kern einer Demonstration gezählt und sei aufgrund seines jugendlichen Alters nicht von sich aus aktiv geworden (vgl. SEM-Akten, B10, F167). Somit hat er sich als einer von Tausenden an diesen Demonstrationen beteiligt und sich dabei in keiner Weise exponiert, sodass er für die Behörden erkennbar hätte werden können (vgl. in diesem Kontext auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7329/2014 vom 3. März 2016 S. 5 f.). Im Gegensatz dazu führte der Beschwerdeführer aus, hätten sein Onkel und einige seiner Freunde in Druckereien Bilder ausdrucken lassen und ihn jeweils aufgefordert an den Demonstrationen teilzunehmen. Diese Personen würden auf keinen Fall via Flughafen fliehen können, sie könnten das Land nur illegal verlassen (vgl. SEM-Akten, B10, F163, F167, F177). Von ihnen seien schliesslich (...). Inzwischen seien sie inhaftiert und zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden (vgl. Beschwerdeergänzung vom 22. August 2014, S. 4 f.). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die heimatlichen Sicherheitsbehörden gesucht wurde. Im Gegensatz zu seinen Verwandten hat er sich weder anlässlich der Demonstrationen speziell exponiert, noch wurde nach ihm gefahndet. Nachdem er zudem am (...) 2012 seinen Heimatstaat wiederum problemlos auf legalem Weg verlassen hat, kann eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ausgeschlossen werden. Schliesslich ist auch festzustellen, dass seit diesen Ereignissen beziehungsweise seiner letzten legalen Ausreise bereits mehr als vier Jahre vergangen sind.

E. 5.4 An diesen Feststellungen vermögen auch die auf Beschwerdeebene nachgereichten Beweismittel nichts zu ändern.

E. 5.5 Dass einige Verwandte des Beschwerdeführers - namentlich (...) - in der Heimat Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sind, wird auch vom SEM nicht bestritten. Für die Annahme einer dem Beschwerdeführer drohenden Reflex- oder Anschlussverfolgung ergeben sich nach Durchsicht der Akten (auch nach Beizug und Sichtung der Akten seiner in der Schweiz lebenden Mutter und Halbschwestern) indessen keine konkreten Anhaltspunkte. Letztlich hat auch der Beschwerdeführer selber nicht ausgeführt, er habe im Heimatstaat wegen seinen Verwandten Nachteile erlitten.

E. 5.6 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 3 AsylG verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Wegweisung verletze Art. 8 EMRK. Zwar sei er seit kurzem volljährig, doch habe er in seinem Heimatstaat keine Ausbildung absolviert, die ihm die Erwirtschaftung eines angemessenen Einkommens ermögliche, und die Beziehung zu seinem Vater sei geprägt von dessen Gewalttätigkeiten. Dieser könne ausserdem aufgrund eigener gesundheitlicher Beschwerden seinen Job nicht mehr ausüben und somit neben seiner sechsköpfigen Familie nicht auch für den Beschwerdeführer finanziell aufkommen. Zur in der Schweiz lebenden Mutter hingegen pflege er eine sehr intensive Beziehung. Er habe auch nachdem sie nach der Scheidung vom Vater des Beschwerdeführers das Sorgerecht verloren habe, viel Zeit bei ihr verbracht und auch regelmässig bei ihr übernachtet. Nach ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat habe sie sich trotzdem mehrmals wöchentlich bei ihm telefonisch gemeldet. Sie habe Bahrain ausserdem ohne ihn verlassen, da ihr eine Flucht mit sämtlichen (...) Kindern nicht möglich gewesen wäre und sie zudem ihre Töchter vor drohender Beschneidung habe schützen wollen. Es bestehe trotz seiner Volljährigkeit ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter, da er aufgrund der psychischen Belastung durch die prägenden Erlebnisse in seinem Heimatstaat auf deren Hilfe und emotionale Unterstützung angewiesen sei. Er verbringe die meiste Zeit mit ihr sowie seinen Halbschwestern und begleite sie auch beispielsweise beim Einkaufen. Sie sei zurzeit die wichtigste Person in seinem Leben. Er habe sich in der Schweiz zudem gut integriert, sei ein fleissiger Schüler und wolle in absehbarer Zukunft eine Lehre machen.

E. 7.2.4.2 Das Asylgesuch der Mutter und Halbschwestern wurde vom SEM mit Verfügung vom 22. April 2014 abgelehnt; diese Entscheidung wurde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten (das Verfahren D-2826/2014 ist noch beim Gericht hängig). Hingegen wurden sie vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen.

E. 7.2.4.3 Gemäss Art. 44 AsylG ist bei der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. In personeller Hinsicht können nach der durch das Bundesverwaltungsgericht übernommenen Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) neben Mitgliedern der "Kernfamilie" (Ehepartner und minderjährige Kinder) auch weitere nahe Verwandte, wie volljährige Nachkommen, unter den Begriff der Familie fallen, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit bewirken, welche über die normale, gefühlsmässige Verbindungen hinausgehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1998 Nr. 31 E. 8c/bb m.w.H.; EMARK 1994 Nr. 7 E. 3d; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3341/2011 vom 10. April 2013 E. 5.5).

E. 7.2.4.4 Vorliegend kann gemäss Akten nicht von einem solchen Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden, das über die normale gefühlsmässige Verbindung zwischen Mutter und Sohn hinausgeht. Der Beschwerdeführer lebte seit der Scheidung seiner Eltern offiziell bei seinem Vater, verbrachte aber die meiste Zeit bei seiner Mutter. Diese verliess Bahrain jedoch im Jahr 2010, wovon der Beschwerdeführer erst im Nachhinein erfahren habe. Er lebte danach im Haus der (...) mit (...) zusammen (vgl. SEM-Akten B10, F33, F37 ff.). Im Jahr 2011 besuchte der Beschwerdeführer seine Mutter während einigen Wochen in der Schweiz, reiste aber wieder in seinen Heimatstaat zurück, da er zur Schule habe gehen wollen und es keine Notwendigkeit gegeben habe, in der Schweiz zu bleiben (SEM-Akten, B10, F144). Die Beziehung zu seinem Vater war zunächst schwierig, hat sich aber in den vergangenen Jahren verbessert. Der Beschwerdeführer steht ausserdem seit seinem Aufenthalt in der Schweiz mit seinem Vater in Kontakt und dieser weiss über sein Leben in der Schweiz Bescheid (vgl. SEM-Akten B10, F16 ff., 39 f., F204). Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene kann aus diesen Aussagen nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe ein überaus schlechtes Verhältnis zu seinem Vater und die Mutter sei seine einzige Bezugsperson. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter stehen soll. In Anbetracht der Schilderungen des Beschwerdeführers erscheint dieser vielmehr als selbstständiger junger Mann, der auch seit der Ausreise seiner Mutter mittels Unterstützung von nahen Verwandten im Heimatstaat gut zurechtkam (vgl. SEM-Akten, B10, F33 ff., F76, F140, F145).

E. 7.2.4.5 Nach dem Gesagten steht Art. 8 EMRK dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.

E. 7.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Vorliegend sind grundsätzlich keine Gründe ersichtlich, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen (...)-jährigen Mann, der den Grossteil seines Lebens im Dorf E._______ bei F._______ verbracht hat. Dort leben mehrere nahe Verwandte, unter anderem sein Vater mit seiner Familie sowie den (...) des Beschwerdeführers, zu denen er auch seit seinem Aufenthalt in der Schweiz telefonischen Kontakt pflegt (vgl. SEM-Akten, B10, F16 ff., F28). Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 die Schule besucht. Es ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr bei Bedarf eine schulische oder berufliche Aus- respektive Weiterbildung wird absolvieren können, zumal ihn sein vorhandenes Beziehungsnetz dabei wird unterstützen können und der Zugang zum Schulsystem überdies kostenfrei ist (vgl. Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Bahrain#Weblinks, zuletzt abgerufen am 30. November 2016). Bei dieser Sachlage ist nicht zu erwarten, der Beschwerdeführer gerate in seinem Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation.

E. 7.3.2 Nach dem Gesagten stehen dem Vollzug der Wegweisung weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe entgegen. In Bezug auf die geltend gemachte Beziehung zu seiner Mutter kann auf die Ausführungen in Erwägung 7.2.4 verwiesen werden. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit der Unterstützung seiner Familie und seinen Verwandten bei seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat wieder reintegrieren können wird.

E. 7.3.3 Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer thematisierte Integration in der Schweiz kann auf die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG hingewiesen werden; gemäss dieser kann der Aufenthaltskanton mit Zustimmung des SEM eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn - unter anderem - die betroffene Person sich seit Einleitung des Asylverfahrens mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt.

E. 7.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen bis am (...) gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. August 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 9.2 Das Honorar der mit Verfügung vom 26. August 2016 eingesetzten amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb der Betrag aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 2000.- (inkl. sämtlicher Auslagen und Nebenkosten) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 2000.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3994/2014 Urteil vom 8. Dezember 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Bahrain, amtlich verbeiständet durch lic. iur. Angelika Stich, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der aus Bahrain stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss seinen eigenen Angaben am (...) 2012 und reiste am gleichen Tag mit einem Visum via B._______ in die Schweiz ein. Am 24. Juli 2012 reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum ein Asylgesuch ein und am 30. Juli 2012 fand dort die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab er an, am 14. Februar 2011 sei in seinem Heimatstaat die Revolution ausgebrochen, weshalb es viele Demonstrationen und Kundgebungen gegeben habe, an welchen auch er teilgenommen habe. Im Anschluss an eine solche Demonstration sei einer seiner Kollegen von Polizisten zu Tode geprügelt worden. Er selbst sei (...) verletzt worden und habe (...) Tage im Spital verbringen müssen. Danach habe er sich auf Anraten seines Vaters versteckt gehalten, weil er einziger Zeuge der Tötung seines Freundes gewesen sei. Daraufhin habe er sich bei einer Bekannten seiner Tante aufgehalten bis sich die Situation beruhigt habe und er wieder nach Hause zurückgekehrt sei. Nach einem ersten Aufenthalt in der Schweiz im (...) 2011 sei er einige Wochen nach seiner Rückkehr nach Bahrain wiederum zur Bekannten seiner Tante gegangen und habe von dort aus jeweils an Demonstrationen teilgenommen. An einer dieser Demonstrationen seien sie erneut von Polizisten angegriffen und ein weiterer Freund sei dabei am Kopf tödlich verletzt worden. B. An der einlässlichen Anhörung vom 29. November 2013 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei am (...) 2011 persönlich Zeuge geworden, als zwei seiner Kollegen bei Unruhen in seinem Heimatstaat getötet worden seien. Einer dieser getöteten Kollegen sei der Sohn eines (...) gewesen, der (...) Demonstranten (...) habe. Als er mit diesem im Auto unterwegs gewesen sei, hätten Polizisten sie verfolgt und schliesslich getrennt voneinander verprügelt. Er sei erst im Spital wieder zu Bewusstsein gekommen und habe dort erfahren, dass sein Freund dabei getötet worden sei. Er habe sich daraufhin bei einer Bekannten seiner Tante in Sicherheit gebracht, bis sich die Lage beruhigt habe. Nach einiger Zeit habe die Polizei begonnen, nach Leuten zu suchen, und habe dazu Häuser durchsucht sowie willkürliche Verhaftungen vorgenommen. Auch nach ihm persönlich sei gesucht worden, weshalb er sich versteckt aufgehalten und die Schule nicht mehr besucht habe. Als es erneut zu Protesten und Demonstrationen gekommen sei, seien am (...) 2012 wiederum Personen angegriffen worden, darunter auch einer seiner Freunde. Sie hätten ihn zwar noch zu seiner Familie gebracht, im Nachhinein aber erfahren, dass er verstorben sei. In der Folge habe er selbst sich schliesslich zur Flucht zu seiner Mutter in die Schweiz entschieden, die im Sommer 2010 hier mit seinen (...) ein Asylgesuch gestellt habe (Verfahren N (...); zurzeit auf Beschwerdeebene hängig, Verfahren D-2826/2014). C. Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Der Beschwerdeführer liess gegen diese Verfügung am 16. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung, eventualiter sei das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, den Sachverhalt erneut abzuklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der Akteneinsicht für seine Rechtsvertreterin in die von ihm eingereichten Beweismittel sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31). Als Beweismittel gab er zwei Dokumente des Zentrums für Brücken-angebote (...) vom 27. März und 2. Juli 2014 sowie einen Bericht von Human Rights Watch (HRW) zur Situation in Bahrain vom Januar 2014 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 der vormals zuständigen Instruktionsrichterin wurde das Gesuch um Akteneinsicht gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, eine Beschwerdeergänzung sowie eine Fürsorgebestätigung einzureichen und die Verwandtschaftsbeziehungen, aus denen er eine Gefährdung für sich ableite, nachzuweisen. F. Das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 7. August 2014 betreffend Einreichung einer Beschwerdeergänzung und einer Fürsorgebestätigung wurde mit Verfügung vom 12. August 2014 gutgeheissen. G. Mit Eingabe vom 22. August 2014 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeschrift und gab weitere Beweismittel zu den Akten, die seine Fluchtgründe aufgrund seiner Verwandtschaft zu verfolgten Personen belegen würden. Zudem legte er eine Kopie einer Fürsorgebestätigung ins Recht, deren Original er am 25. August 2014 nachreichte. H. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 26. August 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und setzte lic. iur. Angelika Stich als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich vernehmen zu lassen. I. In der Vernehmlassung vom 29. August 2014 hielt das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. J. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 1. September 2014 zur Kenntnis gebracht und er wurde eingeladen, eine Stellungnahme einzureichen. In seiner Replik vom 16. September 2014 hielt er an seinen Anträgen fest und gab den Ausdruck einer E-Mail des für ihn zuständigen Sozialberaters vom 16. September 2014 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Tötung des Freundes des Beschwerdeführers im (...) 2011 sei als nicht asylrelevant zu bezeichnen, weil der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise mehr als ein Jahr habe verstreichen lassen und in dieser Zeitspanne seinen Heimatstaat zweimal legal verlassen habe. Hinsichtlich seiner Teilnahme an Demonstrationen ergebe sich aus seinen Aussagen deutlich, dass er nur einfacher Teilnehmer gewesen sei und als solcher Bilder getragen sowie Parolen gerufen habe. Somit habe er sich nicht derart exponiert, um mit seinen Aktivitäten das Interesse der heimatlichen Behörden geweckt zu haben sowie als Gefahr wahrgenommen zu werden. Daran vermöchten auch die hierzu eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Seine legale Ausreise würde zudem gegen eine tatsächliche, von den heimatlichen Behörden ausgehende Verfolgungs-bedrohung sprechen, weshalb nicht davon auszugehen sei, ihm würden bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Nachteile drohen. Schliesslich seien die übrigen geltend gemachten Nachteile im Zusammenhang mit der Vorgehensweise der Polizei anlässlich der Unruhen auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen. Diese seien als nicht asylrelevant im Sinn von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Es seien sodann keine Gründe ersichtlich, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und verfüge über eine genügende Schuldbildung. Ein grosser Teil seiner Familie lebe zudem weiterhin in Bahrain, womit er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Auch die politische Situation im Heimatland stehe dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. 4.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, die Beerdigung seines Freundes C._______ im (...) 2011 habe grosses Aufsehen erregt, (...). Er habe sich danach aufgrund seines politischen Engagements und der Repression durch die bahrainischen Behörden ständig vor Sicherheitskräften sowie Polizisten verstecken müssen und sei während Demonstrationen von diesen angegriffen worden. Schliesslich sei nach seiner Rückkehr aus der Schweiz im (...) 2012 sein Freund D._______ während einer Demonstration durch Polizeigewalt ums Leben gekommen. Es handle sich somit beim Tod von C._______ nicht um ein singuläres Ereignis, vielmehr hätte eine Reihe von Ereignissen schliesslich zu seiner Ausreise geführt, womit auch ein sachlicher Kausalzusammenhang gegeben sei. Zu seinen eigenen - zwar nicht herausragenden, aber dennoch konstanten - politischen Tätigkeiten komme zudem die Gefahr hinzu, wegen der Inhaftierung seiner Verwandten mütterlicherseits reflexverfolgt zu werden. Diese seien unter anderem als Terroristen gesucht und zu (...) respektive (...) Jahren Gefängnis verurteilt worden. Die Urteile seien (...) worden, was wiederum zu Demonstrationen geführt habe. Er fürchte ausserdem, weiterhin gefährdet zu sein, weil er einziger Zeuge der Tötungen seiner zwei Freunde sei. Hinsichtlich seiner legalen Ausreisen in den Jahren 2011 und 2012 sei auf die damalige Lage im Bahrain hinzuweisen. So sei kurz vor seiner ersten Ausreise der nationale Notstand durch das Parlament aufgehoben worden, woraufhin sich die Situation wegen der damals scheinbar verfolgten "Appeasement-Politik" des Königs und seiner Regierung merklich entspannt habe. Aus diesem Grund habe er mit einem Visum seine Mutter in der Schweiz besuchen können. Er sei nach Ablauf des Touristenvisums zurückgekehrt, da er die Lage in seinem Heimatland als für ihn ungefährlich eingeschätzt habe. Dies habe sich nach Wiederaufflammen der Proteste sowie dem Tod seines zweiten Freundes im (...) 2012 geändert, und er habe sich bis (...) 2012 vor der Polizei beziehungsweise den Sicherheitskräften verstecken müssen. Seine definitive Ausreise habe schliesslich der Ehemann seiner Tante ohne sein Wissen und wohl mittels Korruption für ihn organisiert, wodurch er entsprechende Ausreisepapiere und ein Visum erhalten habe und trotz Existenz einer Schwarzen Liste, auf welcher gesuchte Personen aufgeführt seien, habe ausreisen können. In jedem Fall erweise sich seine Wegweisung als unzumutbar. Er könne in seinem Heimatstaat aufgrund der fehlenden Ausbildung kein Einkommen erwirtschaften und sein aggressiver sowie gewalttätiger Vater könne ihm keine Unterstützung bieten, da dieser selber gesundheitlich angeschlagen und eine sechsköpfige Familie zu unterhalten habe. Seine Mutter, als seine Hauptbezugsperson, lebe ausserdem in der Schweiz, wo auch er sich mittlerweile gut integriert habe. Er sei ein fleissiger Schüler und gewillt, in absehbarer Zukunft eine Lehre zu machen, um seinen Lebensunterhalt verdienen zu können. Schliesslich sei die politische Lage im Heimatstaat zu berücksichtigen, die sich aufgrund der zahlreichen willkürlichen Verhaftungen, Misshandlungen und Folter aktuell als überaus beunruhigend darstelle. In der Beschwerdeergänzung machte der Beschwerdeführer weiterführende Angaben zur Inhaftierung und Tötung seiner Verwandten und Freunde und reichte entsprechende Beweismittel ein, die unter anderem auch die Beziehung des Beschwerdeführers zu den genannten Personen belegen würden. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung an, der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, eine gute Beziehung zur Mutter zu haben, seit seinem Aufenthalt in der Schweiz jedoch lediglich einige wenige Male Kontakt mit ihr gehabt zu haben. Aus diesem Grund könne nicht von einer derart intensiven Bindung ausgegangen werden, dass der Wegweisungsvollzug gegen Art. 8 EMRK verstossen würde; der Beschwerdeführer sei zudem bereits volljährig, weshalb er sich ohnehin nicht mehr auf Art. 8 EMRK berufen könne. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund des teils aggressiven und gewalttätigen Verhaltens seines Vaters den Kontakt zu ihm abgebrochen habe, könne nicht gefolgt werden, zumal er an der Anhörung noch angegeben habe, als 14-Jähriger zwar Konflikte mit seinem Vater gehabt zu haben, worauf das persönliche Verhältnis aber besser geworden sei. 4.4 Der Beschwerdeführer schilderte in seiner Replik einerseits ausführlich seine familiäre Situation, die Geschichte seiner Kernfamilie und sein Verhältnis zu den beiden Elternteilen. Er vertrat die Auffassung, er falle entgegen der Ansicht des SEM trotz seiner Volljährigkeit weiterhin in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, weil er in einem engen Verhältnis zu seiner Mutter stehe, das einem Abhängigkeitsverhältnis gleichkomme. Er habe in sehr jungem Alter nicht nur den gewaltsamen Tod zweier Freunde miterlebt, sondern auch die Inhaftierung von nahen Verwandten, Freunden und Bekannten und sei Repressionen des heimatlichen Staatsapparats ausgesetzt gewesen. All diese Erlebnisse würden ihn psychisch massiv belasten, weshalb er aufgrund des zwar volljährigen, aber dennoch jungen Alters auf die Hilfe und insbesondere die emotionale Unterstützung seiner Mutter angewiesen sei. Es sei ausserdem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über keine Ausbildung verfüge. In der Schweiz zeige er sich als fleissiger und um seine Integration bemühter Schüler, dessen emotionale Entwicklung massgeblich von der Nähe zur Mutter abhänge. 5. 5.1 Nach Prüfung der Verfahrensakten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung an. Es gibt zwar keinen Anlass an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln, doch erweisen sie sich als nicht asylrelevant. Es ist nachvollziehbar, dass die Erlebnisse des Beschwerdeführers im Rahmen der Unruhen in seinem Heimatstaat für ihn belastend waren. Aus seinen Darstellungen kann jedoch keine gezielte Verfolgung seitens der heimatlichen Sicherheitsbehörden erkannt werden. 5.2 Eine Verfolgungssituation kann zunächst ausgeschlossen werden, weil der Beschwerdeführer nach der Tötung von C._______ zwar einige Zeit untergetaucht ist, er nach einiger Zeit die Situation für sich jedoch als ungefährlich einstufte, weshalb er wieder die Schule besuchte. Insbesondere zeigt seine Aus- und Wiedereinreise im (...) respektive (...) 2011, zu welchem Anlass er am Flughafen kontrolliert wurde, dass er nicht durch die heimatlichen Sicherheitsbehörden gesucht wurde (vgl. SEM-Akten, B10, F76; Beschwerde vom 16. Juli 2014, S. 4 und 9; B4, S. 6 f.). Es ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer hätte sich bei tatsächlicher Furcht vor staatlicher Verfolgung freiwillig einer Kontrolle am Flughafen unterzogen. Angesichts dessen erscheint die angeblich plötzliche Furcht vor den heimatlichen Sicherheitsbehörden nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat, ohne dass mit Bezug auf den Beschwerdeführer etwas Konkretes vorgefallen wäre, unbegründet. Es ist ausserdem nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer lediglich wegen des allgemeinen Wiederaufflammens der Unruhen einer gezielten Verfolgung respektive einer polizeilichen Suche ausgesetzt gewesen sein soll. 5.3 Das Gesagte gilt auch für die weitere Teilnahme des Beschwerdeführers an den Demonstrationen im Jahr 2012 sowie die Tötung seines Freundes D._______ anlässlich einer Ausschreitung. Verschiedenen Berichten zufolge wurden zahlreiche Personen während und nach den Kundgebungen festgenommen, die sich konkret an diesen beteiligt hatten. Dabei gingen die Sicherheitskräfte äusserst gewalttätig gegen die Demonstrierenden vor und es wurden insbesondere politische Aktivisten, Oppositionelle sowie andere Aktivisten inhaftiert (vgl. USDOS - US Departement of State: Country Report on Human Rights Practices 2012 - Bahrain, Section 1.d ff.). Vor diesem Hintergrund erscheint die Verunsicherung des Beschwerdeführers zwar durchaus nachvollziehbar. Anlässlich der Anhörung sagte er jedoch aus, er habe sich jeweils nicht zum Kern einer Demonstration gezählt und sei aufgrund seines jugendlichen Alters nicht von sich aus aktiv geworden (vgl. SEM-Akten, B10, F167). Somit hat er sich als einer von Tausenden an diesen Demonstrationen beteiligt und sich dabei in keiner Weise exponiert, sodass er für die Behörden erkennbar hätte werden können (vgl. in diesem Kontext auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7329/2014 vom 3. März 2016 S. 5 f.). Im Gegensatz dazu führte der Beschwerdeführer aus, hätten sein Onkel und einige seiner Freunde in Druckereien Bilder ausdrucken lassen und ihn jeweils aufgefordert an den Demonstrationen teilzunehmen. Diese Personen würden auf keinen Fall via Flughafen fliehen können, sie könnten das Land nur illegal verlassen (vgl. SEM-Akten, B10, F163, F167, F177). Von ihnen seien schliesslich (...). Inzwischen seien sie inhaftiert und zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden (vgl. Beschwerdeergänzung vom 22. August 2014, S. 4 f.). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die heimatlichen Sicherheitsbehörden gesucht wurde. Im Gegensatz zu seinen Verwandten hat er sich weder anlässlich der Demonstrationen speziell exponiert, noch wurde nach ihm gefahndet. Nachdem er zudem am (...) 2012 seinen Heimatstaat wiederum problemlos auf legalem Weg verlassen hat, kann eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ausgeschlossen werden. Schliesslich ist auch festzustellen, dass seit diesen Ereignissen beziehungsweise seiner letzten legalen Ausreise bereits mehr als vier Jahre vergangen sind. 5.4 An diesen Feststellungen vermögen auch die auf Beschwerdeebene nachgereichten Beweismittel nichts zu ändern. 5.5 Dass einige Verwandte des Beschwerdeführers - namentlich (...) - in der Heimat Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sind, wird auch vom SEM nicht bestritten. Für die Annahme einer dem Beschwerdeführer drohenden Reflex- oder Anschlussverfolgung ergeben sich nach Durchsicht der Akten (auch nach Beizug und Sichtung der Akten seiner in der Schweiz lebenden Mutter und Halbschwestern) indessen keine konkreten Anhaltspunkte. Letztlich hat auch der Beschwerdeführer selber nicht ausgeführt, er habe im Heimatstaat wegen seinen Verwandten Nachteile erlitten. 5.6 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 3 AsylG verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 7.2.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Wegweisung verletze Art. 8 EMRK. Zwar sei er seit kurzem volljährig, doch habe er in seinem Heimatstaat keine Ausbildung absolviert, die ihm die Erwirtschaftung eines angemessenen Einkommens ermögliche, und die Beziehung zu seinem Vater sei geprägt von dessen Gewalttätigkeiten. Dieser könne ausserdem aufgrund eigener gesundheitlicher Beschwerden seinen Job nicht mehr ausüben und somit neben seiner sechsköpfigen Familie nicht auch für den Beschwerdeführer finanziell aufkommen. Zur in der Schweiz lebenden Mutter hingegen pflege er eine sehr intensive Beziehung. Er habe auch nachdem sie nach der Scheidung vom Vater des Beschwerdeführers das Sorgerecht verloren habe, viel Zeit bei ihr verbracht und auch regelmässig bei ihr übernachtet. Nach ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat habe sie sich trotzdem mehrmals wöchentlich bei ihm telefonisch gemeldet. Sie habe Bahrain ausserdem ohne ihn verlassen, da ihr eine Flucht mit sämtlichen (...) Kindern nicht möglich gewesen wäre und sie zudem ihre Töchter vor drohender Beschneidung habe schützen wollen. Es bestehe trotz seiner Volljährigkeit ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter, da er aufgrund der psychischen Belastung durch die prägenden Erlebnisse in seinem Heimatstaat auf deren Hilfe und emotionale Unterstützung angewiesen sei. Er verbringe die meiste Zeit mit ihr sowie seinen Halbschwestern und begleite sie auch beispielsweise beim Einkaufen. Sie sei zurzeit die wichtigste Person in seinem Leben. Er habe sich in der Schweiz zudem gut integriert, sei ein fleissiger Schüler und wolle in absehbarer Zukunft eine Lehre machen. 7.2.4.2 Das Asylgesuch der Mutter und Halbschwestern wurde vom SEM mit Verfügung vom 22. April 2014 abgelehnt; diese Entscheidung wurde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten (das Verfahren D-2826/2014 ist noch beim Gericht hängig). Hingegen wurden sie vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. 7.2.4.3 Gemäss Art. 44 AsylG ist bei der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. In personeller Hinsicht können nach der durch das Bundesverwaltungsgericht übernommenen Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) neben Mitgliedern der "Kernfamilie" (Ehepartner und minderjährige Kinder) auch weitere nahe Verwandte, wie volljährige Nachkommen, unter den Begriff der Familie fallen, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit bewirken, welche über die normale, gefühlsmässige Verbindungen hinausgehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1998 Nr. 31 E. 8c/bb m.w.H.; EMARK 1994 Nr. 7 E. 3d; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3341/2011 vom 10. April 2013 E. 5.5). 7.2.4.4 Vorliegend kann gemäss Akten nicht von einem solchen Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden, das über die normale gefühlsmässige Verbindung zwischen Mutter und Sohn hinausgeht. Der Beschwerdeführer lebte seit der Scheidung seiner Eltern offiziell bei seinem Vater, verbrachte aber die meiste Zeit bei seiner Mutter. Diese verliess Bahrain jedoch im Jahr 2010, wovon der Beschwerdeführer erst im Nachhinein erfahren habe. Er lebte danach im Haus der (...) mit (...) zusammen (vgl. SEM-Akten B10, F33, F37 ff.). Im Jahr 2011 besuchte der Beschwerdeführer seine Mutter während einigen Wochen in der Schweiz, reiste aber wieder in seinen Heimatstaat zurück, da er zur Schule habe gehen wollen und es keine Notwendigkeit gegeben habe, in der Schweiz zu bleiben (SEM-Akten, B10, F144). Die Beziehung zu seinem Vater war zunächst schwierig, hat sich aber in den vergangenen Jahren verbessert. Der Beschwerdeführer steht ausserdem seit seinem Aufenthalt in der Schweiz mit seinem Vater in Kontakt und dieser weiss über sein Leben in der Schweiz Bescheid (vgl. SEM-Akten B10, F16 ff., 39 f., F204). Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene kann aus diesen Aussagen nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe ein überaus schlechtes Verhältnis zu seinem Vater und die Mutter sei seine einzige Bezugsperson. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter stehen soll. In Anbetracht der Schilderungen des Beschwerdeführers erscheint dieser vielmehr als selbstständiger junger Mann, der auch seit der Ausreise seiner Mutter mittels Unterstützung von nahen Verwandten im Heimatstaat gut zurechtkam (vgl. SEM-Akten, B10, F33 ff., F76, F140, F145). 7.2.4.5 Nach dem Gesagten steht Art. 8 EMRK dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. 7.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Vorliegend sind grundsätzlich keine Gründe ersichtlich, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen (...)-jährigen Mann, der den Grossteil seines Lebens im Dorf E._______ bei F._______ verbracht hat. Dort leben mehrere nahe Verwandte, unter anderem sein Vater mit seiner Familie sowie den (...) des Beschwerdeführers, zu denen er auch seit seinem Aufenthalt in der Schweiz telefonischen Kontakt pflegt (vgl. SEM-Akten, B10, F16 ff., F28). Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 die Schule besucht. Es ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr bei Bedarf eine schulische oder berufliche Aus- respektive Weiterbildung wird absolvieren können, zumal ihn sein vorhandenes Beziehungsnetz dabei wird unterstützen können und der Zugang zum Schulsystem überdies kostenfrei ist (vgl. Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Bahrain#Weblinks, zuletzt abgerufen am 30. November 2016). Bei dieser Sachlage ist nicht zu erwarten, der Beschwerdeführer gerate in seinem Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation. 7.3.2 Nach dem Gesagten stehen dem Vollzug der Wegweisung weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe entgegen. In Bezug auf die geltend gemachte Beziehung zu seiner Mutter kann auf die Ausführungen in Erwägung 7.2.4 verwiesen werden. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit der Unterstützung seiner Familie und seinen Verwandten bei seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat wieder reintegrieren können wird. 7.3.3 Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer thematisierte Integration in der Schweiz kann auf die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG hingewiesen werden; gemäss dieser kann der Aufenthaltskanton mit Zustimmung des SEM eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn - unter anderem - die betroffene Person sich seit Einleitung des Asylverfahrens mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. 7.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch zumutbar. 7.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen bis am (...) gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. August 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Das Honorar der mit Verfügung vom 26. August 2016 eingesetzten amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb der Betrag aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 2000.- (inkl. sämtlicher Auslagen und Nebenkosten) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 2000.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: