Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz D._______ (Sudan), verliess den Sudan eigenen Angaben gemäss am 24. Mai 2014 zusammen mit ihrer Tochter B._______ sowie ihrem Sohn E._______ (N [...]) und gelangte am 30. Juni 2014 in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchte. A.b Das SEM führte am 10. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel die Befragung zur Person (BzP) durch. Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie sei im Sudan geboren worden und habe nie in Eritrea gelebt. Ihr Vater sei ein Freiheitskämpfer gewesen, weshalb sie nicht nach Eritrea hätten zurückkehren können. Sie seien im Sudan als Flüchtlinge anerkannt worden. Ihr Ehemann (N [...]) lebe seit mehr als zwölf Jahren in der Schweiz und übe von hier aus politische Aktivitäten aus. Sie sei im Sudan zweimal telefonisch bedroht worden; man habe ihr gesagt, sie und ihre Kinder sollten sich in Acht nehmen. Im Juni 2013 sei ihr Sohn entführt worden; man habe ihn geschlagen und gedroht, das nächste Mal werde man ihn töten. Sie sei Opfer der politischen Tätigkeiten ihres Ehemannes und ihres Vaters geworden. B._______ brachte vor, ihr Grossvater sei ein oppositioneller Freiheitskämpfer und ihr Vater sei politisch tätig. Sie seien bedroht worden und sie möchte mit ihren Eltern zusammen sein. Ihre Mutter sei telefonisch bedroht worden. Man habe ihr gesagt, sie solle ihren Ehemann davon abhalten, sich gegen die Regierung zu stellen. Ihr Bruder sei am 9. Juni 2013 entführt worden. A.c Am 29. Juni 2015 hörte das SEM die Beschwerdeführerin und ihre Tochter zu den Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe im Sudan zeitlebens in Flüchtlingslagern gelebt. 1991 habe sie geheiratet und 1998 sei ihr Ehemann verschwunden. Erst nach mehreren Jahren habe sie erfahren, dass er sich in Europa aufhalten solle. Ab 2010 habe sie mit ihm telefonisch in Kontakt gestanden. Im Spätsommer 2013 sei sie nach Khartum gegangen, wo sie sich bis kurz vor ihrer Ausreise aus dem Sudan aufgehalten habe. Im Flüchtlingslager habe sie keine Sicherheit gehabt, da ihr Vater Mitglied der "Eritrean Liberation Front" (ELF) und somit oppositionell zum eritreischen Regime gewesen sei. Sie habe im Sudan an Versammlungen teilgenommen und auch sonst mitgeholfen (z.B. Geld gesammelt oder etwas geschrieben und gekocht). Das Leben im Flüchtlingslager sei kompliziert und man wisse nie, was einem widerfahren werde. Man habe ihr Kind entführt und sie oftmals telefonisch bedroht. Als alleinstehende Frau habe sie kein einfaches Leben gehabt; auch ihre Kinder hätten unter der familiären Situation gelitten. Aus der ELF und anderen Organisation sei die "Eritrean National Salvation Front" (ENSF) entstanden, für die sie sich von Anfang an engagiert habe. Die sudanesische Regierung habe mit dem eritreischen Regime ein Abkommen geschlossen, gemäss dem in den Flüchtlingslagern keine oppositionellen Aktivitäten durchgeführt werden dürften. Ihr Sohn sei damals noch minderjährig gewesen, habe aber den Mitgliederbeitrag bezahlt und manchmal mitgeholfen. Er sei entführt und stark geschlagen worden. Nach diesem Vorfall habe sie sich vor weiteren Entführungen gefürchtet, da man ihrem Sohn gesagt habe, seine Eltern und sein Grossvater arbeiteten gegen den Staat und sollten damit aufhören. Sie persönlich sei telefonisch bedroht worden. Zu einem früheren Zeitpunkt habe man ihren Bruder entführt und mitgenommen - er sei unter ein Auto gerannt und verstorben. Vor der Entführung ihres Sohnes sei sie mehr als zwei- oder dreimal telefonisch bedroht worden. Man habe ihr gesagt, sie solle ihrem Mann sagen, er solle aufhören zu schreiben. Ihr sei auch gesagt worden, sie solle ihre politischen Aktivitäten einstellen. Sie habe ihren Ehemann mehrmals gebeten, nicht mehr gegen das eritreische Regime zu schreiben. B._______ brachte vor, im Sudan immer im Flüchtlingslager gelebt zu haben. Dort habe es keine Sicherheit gegeben und sie hätten unter schwierigen Umständen gelebt und kein normales Leben führen können. Ihr Grossvater und ihre Eltern seien politisch aktiv gewesen und sie hätten darunter gelitten. Sie hätten einen Onkel verloren und ihr Bruder sei entführt worden. Ihre Mutter habe immer Angst um sie gehabt und in der Schule sei über sie geschimpft worden. Ihr Onkel F._______ sei verschwunden und ihre Mutter sei telefonisch bedroht worden. Die Beschwerdeführerin gab während des vorinstanzlichen Verfahrens Kopien von mehreren Dokumenten und Ausweisen sowie einen Mitgliederausweise der ENSF im Original zu den Akten (vgl. act. A17/1 Ziffn. 1 - 12). A.d Am 27. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführerin ihr Sohn C._______ geboren. B. Mit Verfügung vom 4. August 2016 - eröffnet am 6. August 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug derselben als derzeit unzumutbar erachtete, ordnete es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. September 2016 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter, die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Eingabe lagen ein Bestätigungsschreiben und eine Parteibestätigung der ENSF vom 20. beziehungsweise 25. August 2016 bei. D. D.a Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 7. September 2016 auf, bis zum 22. September 2016 das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen an das Bundesverwaltungsgericht zu senden. D.b Am 20. September 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung der zuständigen Sozialberatung vom 15. September 2016 ein, gemäss der sie für die Lebenshaltungskosten ergänzend unterstützt würden. D.c Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete demgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete den Beschwerdeführenden lic. iur. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand bei und übermittelte die Akten zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 12. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2016, der die Originale der zwei Bestätigungen der ENSF vom August 2016 und eine Kostennote beilagen, an ihren Anträgen fest. G. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Sohnes der Beschwerdeführerin, E._______ (N [...]), beigezogen.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die von den Beschwerdeführenden im Sudan geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen für die Beurteilung der Asylgesuche unwesentlich seien, da sie sich ausserhalb des Staats, dessen Staatsangehörigkeit sie besässen, zugetragen hätten (Art. 1 Bst. a Ziff. 1 FK i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung von Flüchtlingen). Da die Beschwerdeführenden eritreische Staatsangehörige seien, gelange der Zusatz "im Land, in dem sie zuletzt wohnten" nicht zur Anwendung, da sich dieser nur auf Staatenlose beziehungsweise das Land, in dem sich diese vor der Asylgesuchstellung aufhielten, beziehe. Die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden, die sich im Sudan ereignet hätten, seien einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch in Eritrea zu einer Verfolgungssituation führten. Weder die Beschwerdeführerin noch ihre Tochter hätten in der BzP angegeben, dass die Beschwerdeführerin im Sudan politisch aktiv gewesen sei. Im freien Bericht zu den Asylgründen habe sich die Beschwerdeführerin nur in zwei Sätzen über ihre Teilnahme an der oppositionellen Bewegung geäussert. Den Schwerpunkt habe sie auf das schwierige Leben im Flüchtlingslager gelegt. Ihre Angaben zu ihrem Engagement seien nicht geeignet, ein exponiertes politisches Profil zu kreieren. Ihre Aussagen hinterliessen den Eindruck, sie habe allenfalls geringe Hilfsleistungen gemacht, sich aber nicht aktiv für eine politische Organisation eingesetzt. Aufgrund ihrer Lebenssituation sei nicht davon auszugehen, sie habe viel Zeit für politische Aktivitäten investieren können. Dies sei auch von ihrer Tochter bestätigt worden. Die eingereichten Mitgliederausweise und Bestätigungen könnten zu keiner anderen Einschätzung führen, zumal in diesen nichts zu ihren Aktivitäten gesagt werde. Der Mitgliederausweis sei am 30. Dezember 2013 ausgestellt worden, als sie sich in Khartum aufgehalten habe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie das politische Engagement bereits in der BzP ansatzweise erwähnt hätte. Die Beschwerdeführerin habe dort aber gesagt, sie sei Opfer der politischen Aktivitäten ihres Ehemannes und ihres Vaters geworden. Aufgrund dessen seien ihr politisches Engagement und die sich daraus ergebenden Probleme zu bezweifeln. Im Asylentscheid vom 13. August 2015 sei die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden verneint worden, da seine exilpolitische Tätigkeit nicht den Exponierungsgrad erlange, um eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Aus diesem Grund sei ihrem Vorbringen - Reflexverfolgung aufgrund des Engagements des Ehemannes beziehungsweise Vaters - die Grundlage entzogen. In Anbetracht der Aussagen, der Vater beziehungsweise Grossvater der Beschwerdeführenden sei jahrelang politisch gegen das eritreische Regime aktiv gewesen, sei festzuhalten, dass sie keine ernsthaften Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hätten. Den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund ihres Vaters solche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe.
E. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihr eigenes politisches Engagement bei der BzP nicht erwähnt habe, spreche nicht gegen dasselbe. Bei der summarischen Befragung habe sie nur die wesentlichen Ereignisse, die zur Ausreise geführt hätten, erwähnt. Diese seien als konkretes Drohszenario auf die politischen Tätigkeiten ihres Ehemannes und ihres Vaters zurückzuführen. Zudem liege kein Widerspruch, sondern ein sogenannter Nachschub vor, den sie vor dem Hintergrund der politischen Aktivitäten ihres Ehemannes und ihres Vaters erklärt habe. Sie stamme aus einer politisch sehr engagierten Familie und sei in diesem Umfeld aufgewachsen. Es erscheine somit plausibel, dass sie sich politisch betätige. Dass sie ihre eigenen Aktivitäten bei der BzP nicht explizit hervorgehoben habe, spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit derselben. Auch der eingereichte Ausweis der ENSF vom Dezember 2013 spreche klar für das Vorliegen eigener politischer Aktivitäten. Die Beschwerdeführerin habe zudem ein exponiertes politisches Profil darlegen können. Dass sie im freien Bericht nur zwei Sätze darüber verloren habe, könne nicht ausschlaggebend sein. Es sei nachvollziehbar, dass sie ein grösseres Gewicht auf die Tätigkeiten ihres Ehemannes und ihres Vaters gelegt habe, da diese in den Drohanrufen im Vordergrund gestanden seien. Ob sie sich exponiert habe, sei aus einem objektiven Blickwinkel zu beurteilen. Sie habe bereits als Kind begonnen, die ELF zu unterstützen, indem sie Geld gesammelt, Protokoll geführt, Informationen verteilt und beim Kochen oder Bedienen geholfen habe. Nach ihrer Heirat 1991 habe sie sich einige Zeit nicht mehr politisch betätigt; nachdem ihr Ehemann 1998 verschwunden sei, habe sie ihre Aktivitäten wieder aufgenommen und sich an Versammlungen der Frauenvereinigungen beteiligt. Aufgrund der Bekanntheit ihres Vaters sei anzunehmen, dass die eritreische Regierung Kenntnis von ihren politischen Tätigkeiten erhalten habe. Angesichts ihrer langjährigen politischen Aktivität und des Bekanntheitsgrads ihres Vaters als Oppositionellem sei von ihrer grundlegenden Exponiertheit auszugehen. Die eingereichten Ausweise und Bestätigungen der Parteimitgliedschaft seien als Indizien für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben beizuziehen. Der Vater der Beschwerdeführerin sei vor der Unabhängigkeit Eritreas ein Freiheitskämpfer gewesen und habe sich nach derselben gegen das seitherige Regime betätigt, weshalb ihm und seiner Familie die Rückkehr nach Eritrea verwehrt geblieben sei. Die ganze Familie habe als anerkannte Flüchtlinge im Sudan gelebt. Ihr Vater sei im Kader der ENSF tätig gewesen, womit in seinem Fall von einer genügenden Exponiertheit ausgegangen werden könne. Dies habe zur Folge, dass auch seine Angehörigen im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit Verfolgung zu rechnen hätten. Dass in Eritrea Reflexverfolgung praktiziert werde, sei einem Bericht des UN Human Rights Council vom 4. Juni 2015 und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin habe angesichts der politischen Tätigkeiten ihres Vaters offensichtlich Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Die Auffassung der Vorinstanz, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien in den wesentlichen Punkten unglaubhaft, gründe auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregeln von Art. 7 AsylG. Die überwiegende Mehrheit der aufgeführten Ungereimtheiten hätten entkräftet werden können; andere Unklarheiten hätten bei pflichtgemässem Nachfragen durch das SEM ausgeräumt werden können. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen sei bei einer Gesamtbetrachtung zu bejahen. Sie habe nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass ihr in Eritrea Reflexverfolgung drohe. Anderseits sei sie wegen ihres eigenen politischen Engagements an Leib und Leben sowie in ihrer Freiheit gefährdet. Die Beschwerdeführerin sei auch in der Schweiz für die ENSF tätig. Es sei anzunehmen, dass sie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Sudan über ein exponiertes politisches Profil verfügt habe und die eritreischen Behörden hätten sicherlich von ihren exilpolitischen Tätigkeiten erfahren. Der Vollzug der Wegweisung sei nicht zulässig, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Zudem bestehe die reale Gefahr der Folterung und unmenschlichen Behandlung, weshalb der Wegweisungsvollzug auch Art. 3 EMRK und Art. 3 Folterkonvention verletzen würde.
E. 4.3 Das SEM stellt sich in der Vernehmlassung auf den Standpunkt, die eingereichten Beweismittel, die das politische Engagement der Beschwerdeführerin belegen sollten, könnten an seiner Einschätzung nichts ändern. Solche Schreiben hätten den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens und kaum Beweiswert.
E. 5.1 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-darstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.2.1 Bei der BzP müssen und können die Asylsuchenden ihre Asylgründe nicht bereits in aller Ausführlichkeit darlegen. Den im ersten Protokoll wiedergegebenen Aussagen kommt angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und müssen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aus-sagen in der Erstbefragung in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der Erstbefragung erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3; Urteile des BVGer D-6661/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 5.2 und E-5665/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4.2).
E. 5.2.2 Der Beschwerdeführerin wurden bei der BzP vom 10. Juli 2014 einleitend die Themen und die Teilnehmenden an der Befragung sowie deren Rollen erklärt. Sie wurde auf die Verschwiegenheitspflicht der Teilnehmenden und ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen. Es wurde ihr gesagt, sie müsse auf die gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen antworten und trage eine grosse Verantwortung für das, was sie sage, aber auch für das, was sie verheimliche. Sie bestätigte, dass sie alle Punkte der Einleitung verstanden habe (vgl. act. A3/14 S. 2).
E. 5.2.3 Nach den Gründen für ihre Asylgesuchstellung gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe den Sudan verlassen, weil sie aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Vaters und ihres Ehemannes zweimal telefonisch bedroht worden sei. Sie sei eingeschüchtert worden und man habe ihren Sohn entführt. Sie sei Opfer der politischen Tätigkeiten ihres Vaters und ihres Ehemannes.
E. 5.2.4 Erst bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 29. Juni 2015 erwähnte die Beschwerdeführerin eher beiläufig, sie habe dort (gemeint ist die ELF bzw. ENSF; Anmerkung des Gerichts) mitgemacht, wenn es Versammlungen gegeben habe oder man in anderen Bereichen habe mithelfen müssen. Auf Nachfrage umschrieb sie ihre Mithilfe präziser (act. A15/17 S. 6 ff.). Im Verlauf der Anhörung schilderte sie nachvollziehbar, wie sie bereits als Kind in Berührung mit den politischen Aktivitäten ihres Vaters gekommen sei, bei Versammlungen mitgeholfen habe und wie sie diese Aktivitäten im Erwachsenenalter fortgesetzt habe. Gleichzeitig räumte sie ein, dass sie in der letzten Zeit nicht allzu viel Zeit für die Hilfeleistungen an die Partei habe aufwenden können (act. A15/17 S. 12) und dass ihr politisches Profil nicht mit demjenigen ihres Vaters verglichen werden könne (act. A15/17 S. 13).
E. 5.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und derjenigen ihrer Tochter sowie der eingereichten Beweismittel zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin Mitglied der ENSF war und diese Partei mit Hilfeleistungen verschiedener Art unterstützte. Sie bekleidete indessen für die ENSF keine Führungsposition und exponierte sich für diese auch nicht in anderer Weise. Solches machte sie bei den Befragungen denn auch nicht geltend. Inwiefern in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, die Beschwerdeführerin habe ein exponiertes politisches Profil darlegen können, ist nicht nachvollziehbar, lässt sich dies doch mit ihren Aussagen nicht in Übereinstimmung bringen. Sie liess deutlich erkennen, dass ihre Hilfeleistungen im Hintergrund erfolgten und ihr im Rahmen ihrer politischen Aktivitäten weder Entscheidkompetenz zukam noch sie die Partei nach aussen hin vertreten durfte.
E. 5.2.6 Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin war die Entführung ihres Sohnes ausschlaggebend dafür, dass sie zusammen mit ihm vorerst das D._______ und später den Sudan verliess. Der Sohn der Beschwerdeführerin gab bei seinen Befragungen an, er sei am 9. Juni 2013 entführt und zirka eineinhalb Stunden festgehalten worden. Die Entführer hätten ihn geschlagen und ihm gesagt, er solle seinen Vater auffordern, seine politischen Tätigkeiten einzustellen, ansonsten man ihn nochmals entführen und "verschwinden lassen" werde. Diese Angaben entsprechen im Wesentlichen denjenigen, welche die Beschwerdeführerin bei der BzP vom 10. Juli 2014 machte (act. A3/14 S. 9). Vor diesem Hintergrund ist die Aussage der Beschwerdeführerin bei der Anhörung vom 29. Juni 2015, man habe ihrem Sohn während der Entführung gesagt, wenn seine Eltern ihre politischen Aktivitäten nicht einstellten, würden andere Massnahmen ergriffen (act. A15/17 S. 9 f.), soweit sie persönlich betreffend als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu werten. Hätten die Entführer dem Sohn gegenüber gesagt, die politischen Aktivitäten seiner Mutter seien ihnen ein Dorn im Auge, hätten sowohl er als auch die Beschwerdeführerin dies bereits bei der jeweiligen BzP erwähnen müssen.
E. 6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4).
E. 6.2.1 Die Beschwerdeführerin führte bei der Anhörung aus, sie habe seit ihrer Kindheit an den Versammlungen der ELF beziehungsweise der ENSF teilgenommen und dort mitgeholfen, indem sie Geld gesammelt oder Schreibarbeiten erledigt habe (act. A15/17 S. 6). Des Weiteren habe sie gekocht oder beim Bedienen geholfen. Ihr Vater sei bei der Partei sehr aktiv gewesen und sie habe mitgemacht (act. A15/17 S. 8). Im Jahr 2008 habe die sudanesische Regierung mit dem eritreischen Regime ein Abkommen getroffen, gemäss dem in den Flüchtlingslagern keine oppositionellen Aktivitäten erlaubt seien. Danach seien diese "im Dunkeln" weitergeführt worden (act. A15/17 S. 9).
E. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht entgegen der in der Beschwer-de vertretenen Auffassung nicht davon aus, die Beschwerdeführerin sei im Sudan oder in der Schweiz in einer Art und Weise politischen Aktivitäten nachgegangen, die vom eritreischen Regime bemerkt worden wären und dessen Missfallen erweckt hätten. Wie bereits vorstehend erwogen (vgl. E. 5.2.5) leistete sie im Sudan in untergeordneter Position Hilfeleistungen, sie hatte sich weder exponiert noch standen ihr irgendwelche Entscheidkompetenzen zu. Ihre Aussage bei der Anhörung, ihrem Sohn sei von seinen Entführern gesagt worden, sie solle ihre politischen Aktivitäten einstellen, wurde vom Gericht als nachgeschoben und unglaubhaft gewertet. In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin sei auch in der Schweiz für die ENSF tätig. Da sie ihre Tätigkeiten in keiner Weise spezifiziert und diesbezüglich im Rahmen der ihr gesetzlich obliegenden Mitwirkungspflicht keine Beweismittel einreichte, die ein im Sinne der Rechtsprechung relevantes exponiertes und gewichtiges Engagement für die ENSF stützen würden, kann nicht davon ausgegangen werden, sie sei in der Schweiz in einer Art und Weise politisch aktiv geworden, durch die sie die Aufmerksamkeit der eritreischen Behörden auf sich gezogen hätte. Ihr kann somit im Falle einer Einreise nach Eritrea und einer dortigen Wohnsitznahme aufgrund ihrer eigenen politischen Tätigkeiten keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zuerkannt werden.
E. 6.3 Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie beziehungsweise ihr Sohn seien wegen den politischen Aktivitäten ihres Ehemannes unter Druck gesetzt beziehungsweise entführt worden, ist auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, wonach das politische Engagement des Ehemannes von den schweizerischen Asylbehörden mehrmals als nicht ausreichend für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gewertet wurde. Zudem habe dieser gemäss ihren Aussagen seine Aktivitäten eingeschränkt, so dass nicht zu befürchten ist, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter würden im Falle einer Wohnsitznahme in Eritrea von den Behörden verfolgt. In der Beschwerde wird denn auch nicht geltend gemacht, die Beschwerdeführenden wären aufgrund der (vormaligen) politischen Aktivitäten ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters gefährdet.
E. 6.4 Somit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden bei einer Einreise und Wohnsitznahme in Eritrea aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Vaters beziehungsweise Grossvaters Verfolgung zu befürchten hätten. Die Beschwerdeführerin führte bei den Befragungen aus, ihr Vater sei ein Freiheitskämpfer gewesen und sei nach der Unabhängigkeit Eritreas in Opposition zum heutigen Regime gestanden. Sie brachte vor, man habe sie telefonisch aufgefordert, ihren Ehemann von weiteren politischen Aktivitäten abzuhalten, machte indessen nicht geltend, man habe sie bezüglich der politischen Aktivitäten ihres Vaters bedroht. Der Sohn der Beschwerdeführerin machte in seinem Asylverfahren geltend, man habe ihm während seiner Entführung aufgetragen, seinem Vater zu sagen, er solle seine politischen Aktivitäten einstellen - er gab nicht an, dass man durch die Entführung seinen Grossvater habe unter Druck setzen wollen. Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Vater der Beschwerdeführerin konkret im Visier der eritreischen Behörden oder deren im Sudan anwesender Verbündeter gestanden ist. Sie machten nicht geltend, dass auf ihn Übergriffe verübt wurden oder er konkret bedroht oder anderweitig unter Druck gesetzt wurde. Ebenso wenig brachten sie vor, man habe sie bedroht oder behelligt, um ihn unter Druck zu setzen, zur Aufgabe irgendwelcher Aktivitäten zu bewegen oder für seine vormaligen politischen Aktivitäten zu bestrafen.
E. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in einer Gesamtschau der Vorbringen der Beschwerdeführenden und der eingereichten Beweismittel zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geäusserte subjektive Furcht vor Nachstellungen durch das eritreische Regime zwar nachvollziehbar ist, indessen aus den vorgenannten Gründen nicht als objektiv begründet erscheint.
E. 6.6 Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und ihre Asylgesuche abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Die Vollzugshindernisse - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs - sind gemäss Rechtsprechung alternativer Natur (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3). Da das SEM mit der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Vollzugs anordnete, erübrigen sich Erwägungen zur Frage der Zulässigkeit desselben.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Instruktionsverfügung vom 27. September 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 11.1 Nachdem den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und lic. iur. Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist Letzterem ein amtliches Honorar auszurichten.
E. 11.2 Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
E. 11.3 Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 eine Kostennote eingereicht. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 7,80 Stunden und die Spesen von Fr. 24.20 erscheinen angemessen, der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 200.- unter Hinweis auf die Ausführungen unter Ziff. 11.2 indessen nicht. Es wird vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 150.- festgelegt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1289.75 (Fr. 1170.- Arbeitsaufwand, Fr. 24.20 Spesen und Fr. 95.55 MWST) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Lic. iur. Tarig Hassan wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1289.75 ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5329/2016 plo Urteil vom 23. Mai 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Eritrea, alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz D._______ (Sudan), verliess den Sudan eigenen Angaben gemäss am 24. Mai 2014 zusammen mit ihrer Tochter B._______ sowie ihrem Sohn E._______ (N [...]) und gelangte am 30. Juni 2014 in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchte. A.b Das SEM führte am 10. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel die Befragung zur Person (BzP) durch. Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie sei im Sudan geboren worden und habe nie in Eritrea gelebt. Ihr Vater sei ein Freiheitskämpfer gewesen, weshalb sie nicht nach Eritrea hätten zurückkehren können. Sie seien im Sudan als Flüchtlinge anerkannt worden. Ihr Ehemann (N [...]) lebe seit mehr als zwölf Jahren in der Schweiz und übe von hier aus politische Aktivitäten aus. Sie sei im Sudan zweimal telefonisch bedroht worden; man habe ihr gesagt, sie und ihre Kinder sollten sich in Acht nehmen. Im Juni 2013 sei ihr Sohn entführt worden; man habe ihn geschlagen und gedroht, das nächste Mal werde man ihn töten. Sie sei Opfer der politischen Tätigkeiten ihres Ehemannes und ihres Vaters geworden. B._______ brachte vor, ihr Grossvater sei ein oppositioneller Freiheitskämpfer und ihr Vater sei politisch tätig. Sie seien bedroht worden und sie möchte mit ihren Eltern zusammen sein. Ihre Mutter sei telefonisch bedroht worden. Man habe ihr gesagt, sie solle ihren Ehemann davon abhalten, sich gegen die Regierung zu stellen. Ihr Bruder sei am 9. Juni 2013 entführt worden. A.c Am 29. Juni 2015 hörte das SEM die Beschwerdeführerin und ihre Tochter zu den Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe im Sudan zeitlebens in Flüchtlingslagern gelebt. 1991 habe sie geheiratet und 1998 sei ihr Ehemann verschwunden. Erst nach mehreren Jahren habe sie erfahren, dass er sich in Europa aufhalten solle. Ab 2010 habe sie mit ihm telefonisch in Kontakt gestanden. Im Spätsommer 2013 sei sie nach Khartum gegangen, wo sie sich bis kurz vor ihrer Ausreise aus dem Sudan aufgehalten habe. Im Flüchtlingslager habe sie keine Sicherheit gehabt, da ihr Vater Mitglied der "Eritrean Liberation Front" (ELF) und somit oppositionell zum eritreischen Regime gewesen sei. Sie habe im Sudan an Versammlungen teilgenommen und auch sonst mitgeholfen (z.B. Geld gesammelt oder etwas geschrieben und gekocht). Das Leben im Flüchtlingslager sei kompliziert und man wisse nie, was einem widerfahren werde. Man habe ihr Kind entführt und sie oftmals telefonisch bedroht. Als alleinstehende Frau habe sie kein einfaches Leben gehabt; auch ihre Kinder hätten unter der familiären Situation gelitten. Aus der ELF und anderen Organisation sei die "Eritrean National Salvation Front" (ENSF) entstanden, für die sie sich von Anfang an engagiert habe. Die sudanesische Regierung habe mit dem eritreischen Regime ein Abkommen geschlossen, gemäss dem in den Flüchtlingslagern keine oppositionellen Aktivitäten durchgeführt werden dürften. Ihr Sohn sei damals noch minderjährig gewesen, habe aber den Mitgliederbeitrag bezahlt und manchmal mitgeholfen. Er sei entführt und stark geschlagen worden. Nach diesem Vorfall habe sie sich vor weiteren Entführungen gefürchtet, da man ihrem Sohn gesagt habe, seine Eltern und sein Grossvater arbeiteten gegen den Staat und sollten damit aufhören. Sie persönlich sei telefonisch bedroht worden. Zu einem früheren Zeitpunkt habe man ihren Bruder entführt und mitgenommen - er sei unter ein Auto gerannt und verstorben. Vor der Entführung ihres Sohnes sei sie mehr als zwei- oder dreimal telefonisch bedroht worden. Man habe ihr gesagt, sie solle ihrem Mann sagen, er solle aufhören zu schreiben. Ihr sei auch gesagt worden, sie solle ihre politischen Aktivitäten einstellen. Sie habe ihren Ehemann mehrmals gebeten, nicht mehr gegen das eritreische Regime zu schreiben. B._______ brachte vor, im Sudan immer im Flüchtlingslager gelebt zu haben. Dort habe es keine Sicherheit gegeben und sie hätten unter schwierigen Umständen gelebt und kein normales Leben führen können. Ihr Grossvater und ihre Eltern seien politisch aktiv gewesen und sie hätten darunter gelitten. Sie hätten einen Onkel verloren und ihr Bruder sei entführt worden. Ihre Mutter habe immer Angst um sie gehabt und in der Schule sei über sie geschimpft worden. Ihr Onkel F._______ sei verschwunden und ihre Mutter sei telefonisch bedroht worden. Die Beschwerdeführerin gab während des vorinstanzlichen Verfahrens Kopien von mehreren Dokumenten und Ausweisen sowie einen Mitgliederausweise der ENSF im Original zu den Akten (vgl. act. A17/1 Ziffn. 1 - 12). A.d Am 27. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführerin ihr Sohn C._______ geboren. B. Mit Verfügung vom 4. August 2016 - eröffnet am 6. August 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug derselben als derzeit unzumutbar erachtete, ordnete es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. September 2016 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter, die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Eingabe lagen ein Bestätigungsschreiben und eine Parteibestätigung der ENSF vom 20. beziehungsweise 25. August 2016 bei. D. D.a Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 7. September 2016 auf, bis zum 22. September 2016 das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen an das Bundesverwaltungsgericht zu senden. D.b Am 20. September 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung der zuständigen Sozialberatung vom 15. September 2016 ein, gemäss der sie für die Lebenshaltungskosten ergänzend unterstützt würden. D.c Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete demgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete den Beschwerdeführenden lic. iur. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand bei und übermittelte die Akten zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 12. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde. F. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2016, der die Originale der zwei Bestätigungen der ENSF vom August 2016 und eine Kostennote beilagen, an ihren Anträgen fest. G. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Sohnes der Beschwerdeführerin, E._______ (N [...]), beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die von den Beschwerdeführenden im Sudan geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen für die Beurteilung der Asylgesuche unwesentlich seien, da sie sich ausserhalb des Staats, dessen Staatsangehörigkeit sie besässen, zugetragen hätten (Art. 1 Bst. a Ziff. 1 FK i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung von Flüchtlingen). Da die Beschwerdeführenden eritreische Staatsangehörige seien, gelange der Zusatz "im Land, in dem sie zuletzt wohnten" nicht zur Anwendung, da sich dieser nur auf Staatenlose beziehungsweise das Land, in dem sich diese vor der Asylgesuchstellung aufhielten, beziehe. Die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden, die sich im Sudan ereignet hätten, seien einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch in Eritrea zu einer Verfolgungssituation führten. Weder die Beschwerdeführerin noch ihre Tochter hätten in der BzP angegeben, dass die Beschwerdeführerin im Sudan politisch aktiv gewesen sei. Im freien Bericht zu den Asylgründen habe sich die Beschwerdeführerin nur in zwei Sätzen über ihre Teilnahme an der oppositionellen Bewegung geäussert. Den Schwerpunkt habe sie auf das schwierige Leben im Flüchtlingslager gelegt. Ihre Angaben zu ihrem Engagement seien nicht geeignet, ein exponiertes politisches Profil zu kreieren. Ihre Aussagen hinterliessen den Eindruck, sie habe allenfalls geringe Hilfsleistungen gemacht, sich aber nicht aktiv für eine politische Organisation eingesetzt. Aufgrund ihrer Lebenssituation sei nicht davon auszugehen, sie habe viel Zeit für politische Aktivitäten investieren können. Dies sei auch von ihrer Tochter bestätigt worden. Die eingereichten Mitgliederausweise und Bestätigungen könnten zu keiner anderen Einschätzung führen, zumal in diesen nichts zu ihren Aktivitäten gesagt werde. Der Mitgliederausweis sei am 30. Dezember 2013 ausgestellt worden, als sie sich in Khartum aufgehalten habe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie das politische Engagement bereits in der BzP ansatzweise erwähnt hätte. Die Beschwerdeführerin habe dort aber gesagt, sie sei Opfer der politischen Aktivitäten ihres Ehemannes und ihres Vaters geworden. Aufgrund dessen seien ihr politisches Engagement und die sich daraus ergebenden Probleme zu bezweifeln. Im Asylentscheid vom 13. August 2015 sei die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden verneint worden, da seine exilpolitische Tätigkeit nicht den Exponierungsgrad erlange, um eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Aus diesem Grund sei ihrem Vorbringen - Reflexverfolgung aufgrund des Engagements des Ehemannes beziehungsweise Vaters - die Grundlage entzogen. In Anbetracht der Aussagen, der Vater beziehungsweise Grossvater der Beschwerdeführenden sei jahrelang politisch gegen das eritreische Regime aktiv gewesen, sei festzuhalten, dass sie keine ernsthaften Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hätten. Den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund ihres Vaters solche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihr eigenes politisches Engagement bei der BzP nicht erwähnt habe, spreche nicht gegen dasselbe. Bei der summarischen Befragung habe sie nur die wesentlichen Ereignisse, die zur Ausreise geführt hätten, erwähnt. Diese seien als konkretes Drohszenario auf die politischen Tätigkeiten ihres Ehemannes und ihres Vaters zurückzuführen. Zudem liege kein Widerspruch, sondern ein sogenannter Nachschub vor, den sie vor dem Hintergrund der politischen Aktivitäten ihres Ehemannes und ihres Vaters erklärt habe. Sie stamme aus einer politisch sehr engagierten Familie und sei in diesem Umfeld aufgewachsen. Es erscheine somit plausibel, dass sie sich politisch betätige. Dass sie ihre eigenen Aktivitäten bei der BzP nicht explizit hervorgehoben habe, spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit derselben. Auch der eingereichte Ausweis der ENSF vom Dezember 2013 spreche klar für das Vorliegen eigener politischer Aktivitäten. Die Beschwerdeführerin habe zudem ein exponiertes politisches Profil darlegen können. Dass sie im freien Bericht nur zwei Sätze darüber verloren habe, könne nicht ausschlaggebend sein. Es sei nachvollziehbar, dass sie ein grösseres Gewicht auf die Tätigkeiten ihres Ehemannes und ihres Vaters gelegt habe, da diese in den Drohanrufen im Vordergrund gestanden seien. Ob sie sich exponiert habe, sei aus einem objektiven Blickwinkel zu beurteilen. Sie habe bereits als Kind begonnen, die ELF zu unterstützen, indem sie Geld gesammelt, Protokoll geführt, Informationen verteilt und beim Kochen oder Bedienen geholfen habe. Nach ihrer Heirat 1991 habe sie sich einige Zeit nicht mehr politisch betätigt; nachdem ihr Ehemann 1998 verschwunden sei, habe sie ihre Aktivitäten wieder aufgenommen und sich an Versammlungen der Frauenvereinigungen beteiligt. Aufgrund der Bekanntheit ihres Vaters sei anzunehmen, dass die eritreische Regierung Kenntnis von ihren politischen Tätigkeiten erhalten habe. Angesichts ihrer langjährigen politischen Aktivität und des Bekanntheitsgrads ihres Vaters als Oppositionellem sei von ihrer grundlegenden Exponiertheit auszugehen. Die eingereichten Ausweise und Bestätigungen der Parteimitgliedschaft seien als Indizien für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben beizuziehen. Der Vater der Beschwerdeführerin sei vor der Unabhängigkeit Eritreas ein Freiheitskämpfer gewesen und habe sich nach derselben gegen das seitherige Regime betätigt, weshalb ihm und seiner Familie die Rückkehr nach Eritrea verwehrt geblieben sei. Die ganze Familie habe als anerkannte Flüchtlinge im Sudan gelebt. Ihr Vater sei im Kader der ENSF tätig gewesen, womit in seinem Fall von einer genügenden Exponiertheit ausgegangen werden könne. Dies habe zur Folge, dass auch seine Angehörigen im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit Verfolgung zu rechnen hätten. Dass in Eritrea Reflexverfolgung praktiziert werde, sei einem Bericht des UN Human Rights Council vom 4. Juni 2015 und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin habe angesichts der politischen Tätigkeiten ihres Vaters offensichtlich Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Die Auffassung der Vorinstanz, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien in den wesentlichen Punkten unglaubhaft, gründe auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregeln von Art. 7 AsylG. Die überwiegende Mehrheit der aufgeführten Ungereimtheiten hätten entkräftet werden können; andere Unklarheiten hätten bei pflichtgemässem Nachfragen durch das SEM ausgeräumt werden können. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen sei bei einer Gesamtbetrachtung zu bejahen. Sie habe nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass ihr in Eritrea Reflexverfolgung drohe. Anderseits sei sie wegen ihres eigenen politischen Engagements an Leib und Leben sowie in ihrer Freiheit gefährdet. Die Beschwerdeführerin sei auch in der Schweiz für die ENSF tätig. Es sei anzunehmen, dass sie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Sudan über ein exponiertes politisches Profil verfügt habe und die eritreischen Behörden hätten sicherlich von ihren exilpolitischen Tätigkeiten erfahren. Der Vollzug der Wegweisung sei nicht zulässig, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Zudem bestehe die reale Gefahr der Folterung und unmenschlichen Behandlung, weshalb der Wegweisungsvollzug auch Art. 3 EMRK und Art. 3 Folterkonvention verletzen würde. 4.3 Das SEM stellt sich in der Vernehmlassung auf den Standpunkt, die eingereichten Beweismittel, die das politische Engagement der Beschwerdeführerin belegen sollten, könnten an seiner Einschätzung nichts ändern. Solche Schreiben hätten den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens und kaum Beweiswert. 5. 5.1 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-darstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 5.2 5.2.1 Bei der BzP müssen und können die Asylsuchenden ihre Asylgründe nicht bereits in aller Ausführlichkeit darlegen. Den im ersten Protokoll wiedergegebenen Aussagen kommt angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und müssen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aus-sagen in der Erstbefragung in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der Erstbefragung erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3; Urteile des BVGer D-6661/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 5.2 und E-5665/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4.2). 5.2.2 Der Beschwerdeführerin wurden bei der BzP vom 10. Juli 2014 einleitend die Themen und die Teilnehmenden an der Befragung sowie deren Rollen erklärt. Sie wurde auf die Verschwiegenheitspflicht der Teilnehmenden und ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen. Es wurde ihr gesagt, sie müsse auf die gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen antworten und trage eine grosse Verantwortung für das, was sie sage, aber auch für das, was sie verheimliche. Sie bestätigte, dass sie alle Punkte der Einleitung verstanden habe (vgl. act. A3/14 S. 2). 5.2.3 Nach den Gründen für ihre Asylgesuchstellung gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe den Sudan verlassen, weil sie aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Vaters und ihres Ehemannes zweimal telefonisch bedroht worden sei. Sie sei eingeschüchtert worden und man habe ihren Sohn entführt. Sie sei Opfer der politischen Tätigkeiten ihres Vaters und ihres Ehemannes. 5.2.4 Erst bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 29. Juni 2015 erwähnte die Beschwerdeführerin eher beiläufig, sie habe dort (gemeint ist die ELF bzw. ENSF; Anmerkung des Gerichts) mitgemacht, wenn es Versammlungen gegeben habe oder man in anderen Bereichen habe mithelfen müssen. Auf Nachfrage umschrieb sie ihre Mithilfe präziser (act. A15/17 S. 6 ff.). Im Verlauf der Anhörung schilderte sie nachvollziehbar, wie sie bereits als Kind in Berührung mit den politischen Aktivitäten ihres Vaters gekommen sei, bei Versammlungen mitgeholfen habe und wie sie diese Aktivitäten im Erwachsenenalter fortgesetzt habe. Gleichzeitig räumte sie ein, dass sie in der letzten Zeit nicht allzu viel Zeit für die Hilfeleistungen an die Partei habe aufwenden können (act. A15/17 S. 12) und dass ihr politisches Profil nicht mit demjenigen ihres Vaters verglichen werden könne (act. A15/17 S. 13). 5.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und derjenigen ihrer Tochter sowie der eingereichten Beweismittel zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin Mitglied der ENSF war und diese Partei mit Hilfeleistungen verschiedener Art unterstützte. Sie bekleidete indessen für die ENSF keine Führungsposition und exponierte sich für diese auch nicht in anderer Weise. Solches machte sie bei den Befragungen denn auch nicht geltend. Inwiefern in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, die Beschwerdeführerin habe ein exponiertes politisches Profil darlegen können, ist nicht nachvollziehbar, lässt sich dies doch mit ihren Aussagen nicht in Übereinstimmung bringen. Sie liess deutlich erkennen, dass ihre Hilfeleistungen im Hintergrund erfolgten und ihr im Rahmen ihrer politischen Aktivitäten weder Entscheidkompetenz zukam noch sie die Partei nach aussen hin vertreten durfte. 5.2.6 Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin war die Entführung ihres Sohnes ausschlaggebend dafür, dass sie zusammen mit ihm vorerst das D._______ und später den Sudan verliess. Der Sohn der Beschwerdeführerin gab bei seinen Befragungen an, er sei am 9. Juni 2013 entführt und zirka eineinhalb Stunden festgehalten worden. Die Entführer hätten ihn geschlagen und ihm gesagt, er solle seinen Vater auffordern, seine politischen Tätigkeiten einzustellen, ansonsten man ihn nochmals entführen und "verschwinden lassen" werde. Diese Angaben entsprechen im Wesentlichen denjenigen, welche die Beschwerdeführerin bei der BzP vom 10. Juli 2014 machte (act. A3/14 S. 9). Vor diesem Hintergrund ist die Aussage der Beschwerdeführerin bei der Anhörung vom 29. Juni 2015, man habe ihrem Sohn während der Entführung gesagt, wenn seine Eltern ihre politischen Aktivitäten nicht einstellten, würden andere Massnahmen ergriffen (act. A15/17 S. 9 f.), soweit sie persönlich betreffend als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu werten. Hätten die Entführer dem Sohn gegenüber gesagt, die politischen Aktivitäten seiner Mutter seien ihnen ein Dorn im Auge, hätten sowohl er als auch die Beschwerdeführerin dies bereits bei der jeweiligen BzP erwähnen müssen. 6. 6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4). 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführerin führte bei der Anhörung aus, sie habe seit ihrer Kindheit an den Versammlungen der ELF beziehungsweise der ENSF teilgenommen und dort mitgeholfen, indem sie Geld gesammelt oder Schreibarbeiten erledigt habe (act. A15/17 S. 6). Des Weiteren habe sie gekocht oder beim Bedienen geholfen. Ihr Vater sei bei der Partei sehr aktiv gewesen und sie habe mitgemacht (act. A15/17 S. 8). Im Jahr 2008 habe die sudanesische Regierung mit dem eritreischen Regime ein Abkommen getroffen, gemäss dem in den Flüchtlingslagern keine oppositionellen Aktivitäten erlaubt seien. Danach seien diese "im Dunkeln" weitergeführt worden (act. A15/17 S. 9). 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht entgegen der in der Beschwer-de vertretenen Auffassung nicht davon aus, die Beschwerdeführerin sei im Sudan oder in der Schweiz in einer Art und Weise politischen Aktivitäten nachgegangen, die vom eritreischen Regime bemerkt worden wären und dessen Missfallen erweckt hätten. Wie bereits vorstehend erwogen (vgl. E. 5.2.5) leistete sie im Sudan in untergeordneter Position Hilfeleistungen, sie hatte sich weder exponiert noch standen ihr irgendwelche Entscheidkompetenzen zu. Ihre Aussage bei der Anhörung, ihrem Sohn sei von seinen Entführern gesagt worden, sie solle ihre politischen Aktivitäten einstellen, wurde vom Gericht als nachgeschoben und unglaubhaft gewertet. In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin sei auch in der Schweiz für die ENSF tätig. Da sie ihre Tätigkeiten in keiner Weise spezifiziert und diesbezüglich im Rahmen der ihr gesetzlich obliegenden Mitwirkungspflicht keine Beweismittel einreichte, die ein im Sinne der Rechtsprechung relevantes exponiertes und gewichtiges Engagement für die ENSF stützen würden, kann nicht davon ausgegangen werden, sie sei in der Schweiz in einer Art und Weise politisch aktiv geworden, durch die sie die Aufmerksamkeit der eritreischen Behörden auf sich gezogen hätte. Ihr kann somit im Falle einer Einreise nach Eritrea und einer dortigen Wohnsitznahme aufgrund ihrer eigenen politischen Tätigkeiten keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zuerkannt werden. 6.3 Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie beziehungsweise ihr Sohn seien wegen den politischen Aktivitäten ihres Ehemannes unter Druck gesetzt beziehungsweise entführt worden, ist auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, wonach das politische Engagement des Ehemannes von den schweizerischen Asylbehörden mehrmals als nicht ausreichend für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gewertet wurde. Zudem habe dieser gemäss ihren Aussagen seine Aktivitäten eingeschränkt, so dass nicht zu befürchten ist, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter würden im Falle einer Wohnsitznahme in Eritrea von den Behörden verfolgt. In der Beschwerde wird denn auch nicht geltend gemacht, die Beschwerdeführenden wären aufgrund der (vormaligen) politischen Aktivitäten ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters gefährdet. 6.4 Somit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden bei einer Einreise und Wohnsitznahme in Eritrea aufgrund der politischen Aktivitäten ihres Vaters beziehungsweise Grossvaters Verfolgung zu befürchten hätten. Die Beschwerdeführerin führte bei den Befragungen aus, ihr Vater sei ein Freiheitskämpfer gewesen und sei nach der Unabhängigkeit Eritreas in Opposition zum heutigen Regime gestanden. Sie brachte vor, man habe sie telefonisch aufgefordert, ihren Ehemann von weiteren politischen Aktivitäten abzuhalten, machte indessen nicht geltend, man habe sie bezüglich der politischen Aktivitäten ihres Vaters bedroht. Der Sohn der Beschwerdeführerin machte in seinem Asylverfahren geltend, man habe ihm während seiner Entführung aufgetragen, seinem Vater zu sagen, er solle seine politischen Aktivitäten einstellen - er gab nicht an, dass man durch die Entführung seinen Grossvater habe unter Druck setzen wollen. Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Vater der Beschwerdeführerin konkret im Visier der eritreischen Behörden oder deren im Sudan anwesender Verbündeter gestanden ist. Sie machten nicht geltend, dass auf ihn Übergriffe verübt wurden oder er konkret bedroht oder anderweitig unter Druck gesetzt wurde. Ebenso wenig brachten sie vor, man habe sie bedroht oder behelligt, um ihn unter Druck zu setzen, zur Aufgabe irgendwelcher Aktivitäten zu bewegen oder für seine vormaligen politischen Aktivitäten zu bestrafen. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in einer Gesamtschau der Vorbringen der Beschwerdeführenden und der eingereichten Beweismittel zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geäusserte subjektive Furcht vor Nachstellungen durch das eritreische Regime zwar nachvollziehbar ist, indessen aus den vorgenannten Gründen nicht als objektiv begründet erscheint. 6.6 Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und ihre Asylgesuche abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Die Vollzugshindernisse - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs - sind gemäss Rechtsprechung alternativer Natur (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3). Da das SEM mit der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Vollzugs anordnete, erübrigen sich Erwägungen zur Frage der Zulässigkeit desselben.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Instruktionsverfügung vom 27. September 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11. 11.1 Nachdem den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und lic. iur. Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist Letzterem ein amtliches Honorar auszurichten. 11.2 Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). 11.3 Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 eine Kostennote eingereicht. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 7,80 Stunden und die Spesen von Fr. 24.20 erscheinen angemessen, der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 200.- unter Hinweis auf die Ausführungen unter Ziff. 11.2 indessen nicht. Es wird vorliegend ein Stundenansatz von Fr. 150.- festgelegt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1289.75 (Fr. 1170.- Arbeitsaufwand, Fr. 24.20 Spesen und Fr. 95.55 MWST) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Lic. iur. Tarig Hassan wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1289.75 ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: