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D-595/2018

D-595/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-09 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Herkunftsstaat Sudan eigenen Angaben zufolge im April 2015 und gelangten am 11. Mai 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Mit ihnen reisten ihre Schwester beziehungsweise Tante mit deren Kindern (D-596/2018 [N {...}]), ihre volljährigen Kinder beziehungsweise Geschwister (D-1913/2017 [N {...}]; D-1917/2017 [N {...}]; D-1919/2017 [N {...}]) sowie die Schwägerin der Beschwerdeführerin 1 (N [...]). B. Per Zufallsprinzip wurden die Beschwerdeführenden dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen, wo die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 am 15. Mai 2015 summarisch zu ihrer Person befragt wurden. Am 22. Mai 2015 fand ein beratendes Vorgespräch statt. Am 10. Juni 2015 beziehungsweise am 11. Juni 2015 wurden die beiden vom SEM im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) angehört. Die Beschwerdeführerin 1 machte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige der Ethnie Saho, muslimischen Glaubens und im Flüchtlingslager (...) im Sudan geboren. Im Jahr 2003 sei sie ins sudanesische Lager (...) transferiert worden. Ihr Vater und ihr erster Ehemann seien bei der Befreiungsfront (...) (eritreische Oppositionsgruppierung; Anmerkung des Gerichts) gewesen. Im Jahr 1999, als sie mit dem Beschwerdeführer 2 schwanger gewesen sei, habe die (eritreische) Volksfront ihren ersten Ehemann entführt. Um ihn zu suchen, sei sie im Jahr 2002 zusammen mit ihrer Schwester und dem Beschwerdeführer 2 nach Eritrea gereist. Sie seien nach D._______ gegangen, wo sie ein Zelt erhalten hätten. Sieben Tage später sei sie zusammen mit dem Beschwerdeführer 2 verhaftet worden; ihre Schwester habe sich damals bei einer Tante väterlicherseits aufgehalten. Sie sei zusammen mit dem Beschwerdeführer ins Gefängnis (...) gebracht worden, wo sie insgesamt zwei Monate und 18 Tage inhaftiert gewesen seien. Sie habe nach ihrem Ehemann gefragt und sei geschlagen worden. Aufgrund ihrer Verletzungen und der Krankheit des Beschwerdeführers 2 seien sie in ein Spital gebracht worden. Von dort hätten sie fliehen können. Sie habe in der Folge mit dem Beschwerdeführer 2 und ihrer Schwester Eritrea zu Fuss verlassen und sei ins Flüchtlingslager im Sudan zurückgekehrt. Dort habe es keine Sicherheit gegeben, da wiederholt Leute - diese seien mutmasslich von der eritreischen Regierung gewesen - gekommen seien und ihr Haus durchsucht hätten. Im Jahr 2008 habe sie wieder geheiratet. Ihr zweiter Ehemann sei der Vater der Beschwerdeführerin 3; er halte sich nach wie vor im Flüchtlingslager (...) auf. Etwa im Jahr 2012 habe sie sich der Opposition, der Gruppierung (...), angeschlossen. Sie habe die Mitglieder mit Essen versorgt und für diese Geld gesammelt. Als mutmasslich Leute der eritreischen Regierung angefangen hätten, nach ihrem ältesten Sohn zu suchen, habe sie diesen zu ihren Eltern in Sicherheit geschickt. Die Suche nach ihm sei schlussendlich für den Entschluss zur Ausreise ausschlaggebend gewesen. Der Beschwerdeführer 2 brachte im Wesentlichen vor, er habe seinen Vater nicht gekannt, weil dieser von Leuten mitgenommen worden sei, als er noch ganz klein gewesen sei. Von seiner Mutter habe er nichts über seinen Vater erfahren. Sie habe ihm jedoch erzählt, dass sie mit ihm, als er noch klein gewesen sei, nach Eritrea gegangen sei, um nach dem Vater zu suchen. Nach den Erzählungen seiner Mutter seien sie dort verhaftet und während zwei Monaten und 18 Tagen im Gefängnis in (...) gewesen. Seine Mutter sei damals geschlagen worden. Sie seien beide in ein Spital gebracht worden, von wo aus sie geflohen seien. Nach ihrer Rückkehr ins sudanesische Flüchtlingslager sei ihr Haus täglich beziehungsweise einmal bis viermal von Leuten der eritreischen Regierung durchsucht worden. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass dies wegen seines Vaters gewesen sei, welcher der Befreiungsfront angehört habe. Seine Mutter habe der Front geholfen und Geld gesammelt sowie Essen gemacht. C. Am 25. Juni 2015 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, ihr Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt, da es weiterer Abklärungen, namentlich in Bezug auf die gemeinsame Behandlung der Dossiers der Familienangehörigen, bedürfe. D. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Eingabe vom 29. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. Ferner beantragen sie die Koordination ihres Verfahrens mit jenen ihrer volljährigen Kinder beziehungsweise Geschwister (D-1919/2017; D-1917/2017; D-1913/2017) sowie ihrer Schwester beziehungsweise Tante und deren Kinder (D-596/2018). F. Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung vom 2. Februar 2018 nach. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Sie hielt zudem fest, das vorliegende Beschwerdeverfahren werde mit dem Beschwerdeverfahren D-596/2018 sowie den bereits vereinigten Beschwerdeverfahren D-1913/2017, D-1917/2017 und D-1919/2017 koordiniert behandelt. H. Das SEM liess sich innert erstreckter Frist am 28. März 2018 zur Beschwerde vernehmen. Es führte aus, diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel und verwies auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 4. April 2018 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Asyldossiers der folgenden weiteren Familienmitglieder zur vorliegenden Beurteilung beigezogen: E._______, ältester Bruder der Beschwerdeführerin 1 (N [...]), dessen Ehefrau F._______ und Kinder G._______, H._______ und I._______ (D-5329/2016, N [...]), J._______, jüngerer Bruder der Beschwerdeführerin 1 (E-6559/2015, N [...]) sowie K._______, Ehefrau des jüngsten Bruders der Beschwerdeführerin 1 (E-3089/2018, N [...]).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids im Wesentlichen aus, Verfolgungsmassnahmen, die ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Asylsuchenden besitzen, erlitten worden seien, seien für die Beurteilung der Asylgesuche grundsätzlich unwesentlich. Asylvorbringen, die sich im Sudan ereignet hätten, seien deshalb einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen, wenn diese auch in Eritrea zu einer Verfolgungssituation führen würden. Da vorliegend nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der geltend gemachten Schwierigkeiten im Sudan - namentlich die Hausdurchsuchungen - auch in Eritrea entsprechende Nachteile zu befürchten hätten, sei das von ihnen im Sudan Erlebte zu prüfen. Die Beschwerdeführerin 1 habe die geltend gemachten Durchsuchungen und Drohungen im Vergleich zu anderen Vorbringen sehr knapp und unsubstantiiert ausgeführt. Diese Schilderungen würden überdies stereotyp und nicht wie Ereignisse, die sie selbst erlebt habe, wirken. Ihre Aussagen zu ihrer Motivation für die vorgebrachten oppositionellen Aktivitäten könnten nicht erklären, weshalb sie sich erst etwa im Jahr 2012 der Opposition angeschlossen habe, wenn die ihre Motivation hervorrufenden Ereignisse bereits 1999 (Entführung des Ehemannes) und 2002 (Ereignisse nach der Rückkehr nach Eritrea) stattgefunden hätten. Der zeitliche Aspekt in Bezug auf den Oppositionsbeitritt werfe auch in einem anderen Zusammenhang Fragen auf. Sie habe angegeben, zu 99 Prozent gewusst zu haben, dass man sie verhaften würde, wenn sie nach Eritrea ginge; dies, weil alle gewusst hätten, dass sie zur Opposition gehöre. Gemäss ihren Aussagen sei sie aber 2002 noch gar nicht Mitglied der Opposition gewesen, weshalb ihre Erklärung für ihre Verhaftung in Eritrea nicht nachvollziehbar sei. Auch ihre Aussagen zu den Zielen der Opposition seien ausweichend und allgemeingültig ausgefallen und würden den Eindruck einer Person, die allenfalls geringe Hilfsleistungen erbracht, sich aber nicht aktiv für eine politische Organisation eingesetzt habe, hinterlassen. Die eingereichten Mitgliederausweise und -bestätigungen würden nicht zu einer anderen Einschätzung führen, zumal diese keine Aussage über die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin 1 enthalten würden. Die Zweifel an einer aktiven Mitgliedschaft bei der (...) würden dadurch verstärkt, als die Beschwerdeführerin 1 gemäss eigenen Angaben erst etwa 2012 der Opposition beigetreten sei, laut dem Bestätigungsschreiben jedoch seit dem Jahr 2010 ein aktives Mitglied sei. Die Anhörung des Beschwerdeführers 2 habe sich eher schwierig gestaltet, da er zu vielen Fragen keine Antworten gegeben habe und seine Aussagen trotz vielen Versuchen des SEM äusserst knapp und unsubstantiiert geblieben seien. Seine Aussagen seien daher nicht geeignet, die Zweifel an den geltend gemachten Schwierigkeiten für seine Familie im Sudan umzustossen. Ausserdem würden sich die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 zu den Durchsuchungen unterscheiden. Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der im Sudan geltend gemachten Vorbringen sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund ihres politischen Engagements ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. Es sei weiter zu prüfen, ob die geltend gemachte Reflexverfolgung durch das politische Engagement des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 sowie die Ereignisse in Eritrea im Jahr 2002 asylrelevant seien. Es sei vorwegzunehmen, dass die Gründe für die Verhaftung der Beschwerdeführerin 1 in Eritrea aus ihren Angaben nicht klar hervorgehen würden. Einerseits bringe sie diese mit der Frage nach ihrem verschwundenen Ehemann in Verbindung, andererseits bringe sie vor, es sei wegen ihrer Zugehörigkeit zur Opposition geschehen. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zu ihrer Zeit in der Haft sei nicht auszuschliessen, dass sie eine solche irgendwann einmal in ihrem Leben erlebt habe. Der Hintergrund der Verhaftung könne jedoch aufgrund ihrer teilweise widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Ausführungen nicht eruiert werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie versuche, ein politisches Profil zu kreieren, um eine Furcht vor Verfolgung durch die eritreischen Behörden zu begründen. In Bezug auf eine allfällige Reflexverfolgung sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin 1 über die politischen Aktivitäten ihres Ehemanns keinerlei Angaben habe machen können und sich dafür offenbar auch nicht interessiert habe. Weiter vermute sie lediglich, dass dessen Verschwinden im Jahr 1999 mit seinen politischen Aktivitäten zusammenhänge. Unabhängig davon gehe aus den Akten hervor, dass ihr erster Ehemann bereits vor 18 Jahren verschwunden sei. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihr seinetwegen eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. In Bezug auf ihren politisch aktiven Vater habe sie keine Nachteile oder Befürchtungen geltend gemacht. Schliesslich sei mit Bezug auf das Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eritreische Staatsangehörige alleine aufgrund einer illegalen Ausreise, hier mitunter bereits vor 15 Jahren, mit asylrelevanten Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert seien. Die Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen, die Schilderungen der Familienmitglieder zu den Ereignissen im Sudan seien insgesamt ohne wesentliche Widersprüche ausgefallen. Dabei hätten die einzelnen Familienmitglieder die wesentlichen Geschehnisse nicht so wiedergegeben, als wäre alles abgesprochen. Vielmehr hätten sie diese je nach Involvierung und mit eigenen Worten und anderen Details beschrieben. Dies gelte namentlich für die Vorbringen, sie seien aufgrund der ständigen Bedrohung in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen, es sei anlässlich der Hausdurchsuchungen sogar der Heuhaufen durchsucht worden sowie betreffend die Beschreibung der Männer bei der Hausdurchsuchung und die dargelegte Suche nach dem ältesten Sohn der Beschwerdeführerin 1. Im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit sei der jeweilige Altersunterschied der Familienmitglieder bei den jeweiligen Ereignissen zu berücksichtigen und auch, dass sie die Ereignisse nicht alle miteinander am gleichen Ort erlebt hätten. Ferner sei allgemein bekannt, dass die sudanesische Regierung mit der eritreischen kooperiere und dass Eritreer, insbesondere Männer, aus sudanesischen Flüchtlingslagern, entführt würden und die sudanesische Regierung nichts dagegen unternehme. Die Vorinstanz vermöge im Zusammenhang mit der Verhaftung der Beschwerdeführerin 1 in Eritrea keinen konkreten Widerspruch zu nennen, ein solcher ergebe sich auch nicht aus den Protokollen. Die sehr ausführlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin 1 zur Rückkehr nach Eritrea und zur dortigen Haft seien glaubhaft ausgefallen und würden sich mit den Aussagen der übrigen Familienangehörigen decken. Im Rahmen der Beurteilung der Asylrelevanz der Vorbringen sei festzustellen, dass weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil D-5329/2016 vom 23. Mai 2017) den oppositionellen Hintergrund der Familie der Beschwerdeführerin 1 oder den Umstand, dass der erste Ehemann ein politischer Aktivist gewesen sei, anzweifle. Es werde nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin 1 allein wegen ihres politischen Engagements im Sudan für die (...) die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Hinzu trete neben der illegalen Ausreise auch der Umstand, dass sie bei der Rückkehr nach Eritrea im Jahr 2002 registriert worden sei. Die Registrierung und Verhaftung in Eritrea zeige, dass die Aktivitäten der Beschwerdeführerin 1 als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen worden sei. Dass seither 15 Jahre vergangen seien, vermöge das politische Profil der Beschwerdeführerin 1 nicht zu schmälern.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Akten zum Schluss, dass sich die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern.

E. 6.2 Das SEM hat festgestellt, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin 1 eine Haft in Eritrea irgendwann einmal erlebt habe. Das Gericht hat keine Veranlassung, diese Feststellung in Frage zu stellen, zumal die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zu ihrer Haftzeit gewisse Realkennzeichen (spontane Nennung von Einzelheiten: SEM act. A41 F118) aufweisen. Der Hintergrund der geltend gemachten Inhaftierung und anschliessenden Haft in Eritrea ist allerdings, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, nicht zu eruieren. Als Grund für die Inhaftierung nennt die Beschwerdeführerin 1 zunächst die Suche nach ihrem Ehemann (SEM act. A41 F188), setzt sich jedoch im späteren Verlauf der Anhörung dazu in Widerspruch, indem sie angibt, sie habe "zu 99 Prozent gewusst", dass man sie verhaften würde, wenn sie nach Eritrea gehe, weil alle gewusst hätten, dass sie zur Opposition gehöre (SEM act. A41 F216). Tritt hinzu, dass beide Begründungen auch für sich nicht zu überzeugen vermögen. Soweit nämlich ihre Oppositionszugehörigkeit für die Verhaftung ausschlaggebend gewesen sein soll, ist mit dem SEM einig zu gehen, dass erhebliche Zweifel am Zeitpunkt des Parteibeitritts bestehen (siehe nachfolgend E. 6.5). Soweit ihre Verhaftung mit der Suche nach dem Ehemann begründet wird, bleibt offen, wie die Soldaten von der Suche hätten erfahren haben sollen. So gibt die Beschwerdeführerin 1 an, nicht zu wissen, wer sie verraten habe (SEM act. A41 F184-185). Zweifel sind auch mit Blick auf Ihr Vorbringen, sie habe im Gefängnis nach ihrem Ehemann gefragt und erst danach hätten die Soldaten begonnen, Fragen über ihn zu stellen (SEM act. A41 F118) angebracht. Die Beschwerdeführerin 1 vermag sodann über die Fragen, welche die Soldaten ihr angeblich gestellt haben, nur rudimentär Auskunft zu geben. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass sie gezielter und substantiierter über Befragungen zu ihrem Ehemann hätte berichten können, dies gilt umso mehr angesichts der ansonsten eher ausführlichen Schilderungen der weiteren Haftumstände. Dem Gesagten nach vermochte die Beschwerdeführerin 1 weder eine Verhaftung aufgrund der Suche nach dem Ehemann noch aufgrund einer oppositionellen Tätigkeit glaubhaft zu machen.

E. 6.3 Soweit die Beschwerdeführerin 1 eine Registrierung in Eritrea geltend macht, ist eine solche nicht glaubhaft gemacht worden. In der Anhörung erwähnte sie zwar eine Registrierung, dies aber erst nach mehrmaligem Nachfragen der Rechtsvertreterin (SEM act. A41 F208ff.). Ihre Schwester erwähnte wiederum keine Registrierung, sondern machte diese erstmals in der Beschwerde geltend. Tritt hinzu, dass selbst bei Wahrunterstellung nicht ersichtlich ist und von der Beschwerdeführerin 1 nicht ansatzweise substantiiert wird, warum eine Registrierung nach der Ankunft in Eritrea im Jahr 2002 sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen sollte.

E. 6.4 In Übereinstimmung mit dem SEM ist weiter festzustellen, dass die geltend gemachten Hausdurchsuchungen im Flüchtlingslager im Sudan unsubstantiiert und widersprüchlich dargelegt wurden. Erst nach viermaligem Nachfragen gab die Beschwerdeführerin 1 an, die Durchsuchungen hätten 20 oder 30 Mal stattgefunden (SEM act. A41 F138-141). Es entsteht der Eindruck, dass sie der Frage aus dem Weg gehen wollte. Ihre Aussage widerspricht denn auch denjenigen ihrer Kinder und ihrer Schwester, welche darlegten, die Durchsuchungen hätten ein- bis viermal insgesamt beziehungsweise ein- bis zweimal pro Monat beziehungsweise sicher etwa 100 Mal beziehungsweise etwa 10 Mal (vgl. Urteile des BVGer D-1913/2017; D-1917/2017; D-1919/2017 vom 9. Juli 2018 E. 8.2 und D-596/2018 vom 9. Juli 2018 E.8.2.3) stattgefunden. Diese Widersprüche lassen darauf schliessen, dass die Vorbringen zu den Durchsuchungen konstruiert und nicht selbst erlebt worden sind. Dafür spricht auch, dass auf die Frage, wer für die Durchsuchungen verantwortlich sei, blosse Vermutungen geäussert wurden (SEM act. A41 F136, SEM act. A40 F250, F278). Angesichts der dargelegten wiederholten Durchsuchungen ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden nicht anzugeben vermochten, wonach konkret gesucht worden sei. Nicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang, dass bei der letzten Durchsuchung nach dem ältesten Sohn respektive Bruder der Beschwerdeführenden gesucht worden sei (SEM act. A40 F 214), zumal kein Grund für diese Suche genannt wurde.

E. 6.5 Soweit die Beschwerdeführerin 1 ein oppositionelles Engagement geltend macht, zeugen ihre Aussagen - wie vom SEM zutreffend ausgeführt - nicht von einer inneren politischen Überzeugung. So war sie auch nach mehrmaligen Nachfragen nicht in der Lage, Auskunft über die Ziele der Opposition zu geben (SEM act. A41 F169-172). Widersprüchlich sind auch ihre zeitlichen Angaben zum Oppositionsbeitritt ausgefallen. Einerseits gab sie an, dieser sei im Jahr 2012 erfolgt (SEM act. A41 F163), andererseits brachte sie vor, bereits im Jahr 1999 hätten "alle" gewusst, dass sie zur Opposition gehöre (SEM act. A41 F216). Wäre ausserdem wie dargelegt die Entführung ihres ersten Ehemannes der Grund für ihren Oppositionsbeitritt (SEM act. A41 F168), ist nicht nachvollziehbar, warum zwischen der Entführung und ihrem Beitritt im Jahr 2012 rund 13 Jahre verstrichen wären (SEM act. A41 F163). Weiter erscheinen ihre für die Opposition geltend gemachten Tätigkeiten - sie habe die Mitglieder mit Essen versorgt und Geld gesammelt (SEM act. A41 F163, F177) - als so niederschwellig, dass auch bei Glaubhaftunterstellung nicht davon auszugehen ist, dass ihre politischen Aktivitäten das Missfallen des eritreischen Regimes erweckt hätten. Dies gilt umso mehr, als den Aussagen des Beschwerdeführers 2 zufolge die im Lager lebenden Flüchtlinge alle die Opposition in gleicher oder ähnlicher Weise unterstützt haben (SEM act. A40 F261). Betreffend die eingereichten Mitgliederausweise und -bestätigungen ist auf die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort S. 5, II Ziff. 2 a) zu verweisen, welchen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. Somit ist es der Beschwerdeführerin 1 nicht gelungen, ein oppositionelles Engagement und insbesondere daraus resultierende Schwierigkeiten glaubhaft zu machen.

E. 6.6 Eine Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten der Brüder, des Vaters oder des ersten Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 ist zu verneinen, weil eine asylrelevante Verfolgung dieser Personen, wie nachfolgend ausgeführt, nicht glaubhaft gemacht wurde.

E. 6.6.1 Soweit auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, dass der oppositionelle Hintergrund der Familie weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht angezweifelt werde, ist darauf hinzuweisen, dass das politische Engagement des ältesten Bruders der Beschwerdeführerin 1 von den schweizerischen Asylbehörden als nicht ausreichend für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gewertet worden ist (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2016 vom 23. Mai 2017 E. 6.3). Betreffend das politische Engagement der weiteren Brüder und des Vaters machen die Beschwerdeführenden nur unsubstantiierte Angaben und bringen vor, dass diese bei der Opposition gewesen seien (SEM act. A41 F161 F240f., SEM act. A40 F254; SEM act. [N {...}] A38 F81ff.; SEM act. [N {...}] A17 F19). Eine asylrelevante Verfolgung der Familie wurde damit nicht glaubhaft dargelegt, womit eine Reflexverfolgung nicht in Betracht kommt.

E. 6.6.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden, dass die Vor- instanz nicht anzweifle, dass der erste Ehemann der Beschwerdeführerin 1 ein politischer Aktivist gewesen sei, ist mit dem SEM einig zu gehen, dass die Beschwerdeführerin 1 über die politischen Aktivitäten des ersten Ehemanns keinerlei Angaben machen konnte (SEM act. A41 F196-201). Eine politische Aktivität und eine damit verbundene asylrelevante Verfolgung des ersten Ehemannes wurden demnach nicht glaubhaft dargelegt. Eine Reflexverfolgung ist im Übrigen auch deshalb zu verneinen, weil die als Ausfluss einer Reflexverfolgung dargelegten Hausdurchsuchungen, wie oben ausgeführt, gerade als nicht glaubhaft einzustufen sind.

E. 6.7 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise der Beschwerdeführenden aus Eritrea ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss kam, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea allein nicht ausreiche, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5). Solche Anknüpfungspunkte sind dem Gesagten nach nicht ersichtlich.

E. 6.8 Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführenden keine asylrelevante Verfolgung nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vor- instanz hat deshalb ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

E. 7 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet (Art. 44 zweiter Satz AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]). Die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme - vorliegend erachtet das SEM den Vollzug nach Eritrea als derzeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) - sind vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelnen nicht näher zu prüfen. Die drei Bedingungen für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2-4 AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht den weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur geltend gemachten vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge (Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 wurde den Beschwerdeführerenden Rechtsanwältin Raffaella Massara als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet. Folglich ist ihr ein amtliches Honorar zu entrichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2], Art. 28 Abs. 2 TestV). Am 29. Januar 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine Honorarnote mit einem Gesamtbetrag von Fr. 2'142.50 zu den Akten (inkl. Mehrwertsteuer und nicht mehrwertsteuerpflichtiger Spesenpauschale Fr. 10.-). Der in Rechnung gestellte Aufwand von insgesamt neun Stunden - namentlich für die Ausarbeitung der zehnseitigen Beschwerdeschrift vom 29. Januar 2018 und ein einstündiges Klientengespräch vom 10. Januar 2018 - erscheint im Vergleich mit ähnlich gelagerten Verfahren überhöht. Zu beachten ist ausserdem, dass die Rechtsvertreterin bei der Redaktion der Beschwerdeschrift auf grosse Teile aus der Beschwerdeschrift vom 29. März 2017 im Verfahren D-1913/2017, D-1917/2017, D-1919/2017 zurückgreifen konnte. Angesichts dessen ist der Aufwand auf fünf Stunden zu reduzieren. Bei Anwältinnen und Anwälten, die in einer Rechtsberatungsstelle tätig sind, wird praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 200.- ausgegangen. Der in der Kostennote verrechnete Stundenansatz von Fr. 220.- ist entsprechend auf Fr. 200.- zu reduzieren. Der amtlich bestellten Rechtsbeiständin ist daher vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar im angemessen erscheinenden Gesamtbetrag von Fr. 1'087.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'087.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-595/2018 Urteil vom 9. Juli 2018 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Tamina Bader. Parteien

1. A._______, geboren (...),

2. B._______, geboren (...),

3. C._______, geboren (...), Eritrea, alle vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2017 / N (...) . Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Herkunftsstaat Sudan eigenen Angaben zufolge im April 2015 und gelangten am 11. Mai 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Mit ihnen reisten ihre Schwester beziehungsweise Tante mit deren Kindern (D-596/2018 [N {...}]), ihre volljährigen Kinder beziehungsweise Geschwister (D-1913/2017 [N {...}]; D-1917/2017 [N {...}]; D-1919/2017 [N {...}]) sowie die Schwägerin der Beschwerdeführerin 1 (N [...]). B. Per Zufallsprinzip wurden die Beschwerdeführenden dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen, wo die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 am 15. Mai 2015 summarisch zu ihrer Person befragt wurden. Am 22. Mai 2015 fand ein beratendes Vorgespräch statt. Am 10. Juni 2015 beziehungsweise am 11. Juni 2015 wurden die beiden vom SEM im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) angehört. Die Beschwerdeführerin 1 machte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige der Ethnie Saho, muslimischen Glaubens und im Flüchtlingslager (...) im Sudan geboren. Im Jahr 2003 sei sie ins sudanesische Lager (...) transferiert worden. Ihr Vater und ihr erster Ehemann seien bei der Befreiungsfront (...) (eritreische Oppositionsgruppierung; Anmerkung des Gerichts) gewesen. Im Jahr 1999, als sie mit dem Beschwerdeführer 2 schwanger gewesen sei, habe die (eritreische) Volksfront ihren ersten Ehemann entführt. Um ihn zu suchen, sei sie im Jahr 2002 zusammen mit ihrer Schwester und dem Beschwerdeführer 2 nach Eritrea gereist. Sie seien nach D._______ gegangen, wo sie ein Zelt erhalten hätten. Sieben Tage später sei sie zusammen mit dem Beschwerdeführer 2 verhaftet worden; ihre Schwester habe sich damals bei einer Tante väterlicherseits aufgehalten. Sie sei zusammen mit dem Beschwerdeführer ins Gefängnis (...) gebracht worden, wo sie insgesamt zwei Monate und 18 Tage inhaftiert gewesen seien. Sie habe nach ihrem Ehemann gefragt und sei geschlagen worden. Aufgrund ihrer Verletzungen und der Krankheit des Beschwerdeführers 2 seien sie in ein Spital gebracht worden. Von dort hätten sie fliehen können. Sie habe in der Folge mit dem Beschwerdeführer 2 und ihrer Schwester Eritrea zu Fuss verlassen und sei ins Flüchtlingslager im Sudan zurückgekehrt. Dort habe es keine Sicherheit gegeben, da wiederholt Leute - diese seien mutmasslich von der eritreischen Regierung gewesen - gekommen seien und ihr Haus durchsucht hätten. Im Jahr 2008 habe sie wieder geheiratet. Ihr zweiter Ehemann sei der Vater der Beschwerdeführerin 3; er halte sich nach wie vor im Flüchtlingslager (...) auf. Etwa im Jahr 2012 habe sie sich der Opposition, der Gruppierung (...), angeschlossen. Sie habe die Mitglieder mit Essen versorgt und für diese Geld gesammelt. Als mutmasslich Leute der eritreischen Regierung angefangen hätten, nach ihrem ältesten Sohn zu suchen, habe sie diesen zu ihren Eltern in Sicherheit geschickt. Die Suche nach ihm sei schlussendlich für den Entschluss zur Ausreise ausschlaggebend gewesen. Der Beschwerdeführer 2 brachte im Wesentlichen vor, er habe seinen Vater nicht gekannt, weil dieser von Leuten mitgenommen worden sei, als er noch ganz klein gewesen sei. Von seiner Mutter habe er nichts über seinen Vater erfahren. Sie habe ihm jedoch erzählt, dass sie mit ihm, als er noch klein gewesen sei, nach Eritrea gegangen sei, um nach dem Vater zu suchen. Nach den Erzählungen seiner Mutter seien sie dort verhaftet und während zwei Monaten und 18 Tagen im Gefängnis in (...) gewesen. Seine Mutter sei damals geschlagen worden. Sie seien beide in ein Spital gebracht worden, von wo aus sie geflohen seien. Nach ihrer Rückkehr ins sudanesische Flüchtlingslager sei ihr Haus täglich beziehungsweise einmal bis viermal von Leuten der eritreischen Regierung durchsucht worden. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass dies wegen seines Vaters gewesen sei, welcher der Befreiungsfront angehört habe. Seine Mutter habe der Front geholfen und Geld gesammelt sowie Essen gemacht. C. Am 25. Juni 2015 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, ihr Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt, da es weiterer Abklärungen, namentlich in Bezug auf die gemeinsame Behandlung der Dossiers der Familienangehörigen, bedürfe. D. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Eingabe vom 29. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. Ferner beantragen sie die Koordination ihres Verfahrens mit jenen ihrer volljährigen Kinder beziehungsweise Geschwister (D-1919/2017; D-1917/2017; D-1913/2017) sowie ihrer Schwester beziehungsweise Tante und deren Kinder (D-596/2018). F. Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung vom 2. Februar 2018 nach. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Sie hielt zudem fest, das vorliegende Beschwerdeverfahren werde mit dem Beschwerdeverfahren D-596/2018 sowie den bereits vereinigten Beschwerdeverfahren D-1913/2017, D-1917/2017 und D-1919/2017 koordiniert behandelt. H. Das SEM liess sich innert erstreckter Frist am 28. März 2018 zur Beschwerde vernehmen. Es führte aus, diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel und verwies auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 4. April 2018 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Asyldossiers der folgenden weiteren Familienmitglieder zur vorliegenden Beurteilung beigezogen: E._______, ältester Bruder der Beschwerdeführerin 1 (N [...]), dessen Ehefrau F._______ und Kinder G._______, H._______ und I._______ (D-5329/2016, N [...]), J._______, jüngerer Bruder der Beschwerdeführerin 1 (E-6559/2015, N [...]) sowie K._______, Ehefrau des jüngsten Bruders der Beschwerdeführerin 1 (E-3089/2018, N [...]). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids im Wesentlichen aus, Verfolgungsmassnahmen, die ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Asylsuchenden besitzen, erlitten worden seien, seien für die Beurteilung der Asylgesuche grundsätzlich unwesentlich. Asylvorbringen, die sich im Sudan ereignet hätten, seien deshalb einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen, wenn diese auch in Eritrea zu einer Verfolgungssituation führen würden. Da vorliegend nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der geltend gemachten Schwierigkeiten im Sudan - namentlich die Hausdurchsuchungen - auch in Eritrea entsprechende Nachteile zu befürchten hätten, sei das von ihnen im Sudan Erlebte zu prüfen. Die Beschwerdeführerin 1 habe die geltend gemachten Durchsuchungen und Drohungen im Vergleich zu anderen Vorbringen sehr knapp und unsubstantiiert ausgeführt. Diese Schilderungen würden überdies stereotyp und nicht wie Ereignisse, die sie selbst erlebt habe, wirken. Ihre Aussagen zu ihrer Motivation für die vorgebrachten oppositionellen Aktivitäten könnten nicht erklären, weshalb sie sich erst etwa im Jahr 2012 der Opposition angeschlossen habe, wenn die ihre Motivation hervorrufenden Ereignisse bereits 1999 (Entführung des Ehemannes) und 2002 (Ereignisse nach der Rückkehr nach Eritrea) stattgefunden hätten. Der zeitliche Aspekt in Bezug auf den Oppositionsbeitritt werfe auch in einem anderen Zusammenhang Fragen auf. Sie habe angegeben, zu 99 Prozent gewusst zu haben, dass man sie verhaften würde, wenn sie nach Eritrea ginge; dies, weil alle gewusst hätten, dass sie zur Opposition gehöre. Gemäss ihren Aussagen sei sie aber 2002 noch gar nicht Mitglied der Opposition gewesen, weshalb ihre Erklärung für ihre Verhaftung in Eritrea nicht nachvollziehbar sei. Auch ihre Aussagen zu den Zielen der Opposition seien ausweichend und allgemeingültig ausgefallen und würden den Eindruck einer Person, die allenfalls geringe Hilfsleistungen erbracht, sich aber nicht aktiv für eine politische Organisation eingesetzt habe, hinterlassen. Die eingereichten Mitgliederausweise und -bestätigungen würden nicht zu einer anderen Einschätzung führen, zumal diese keine Aussage über die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin 1 enthalten würden. Die Zweifel an einer aktiven Mitgliedschaft bei der (...) würden dadurch verstärkt, als die Beschwerdeführerin 1 gemäss eigenen Angaben erst etwa 2012 der Opposition beigetreten sei, laut dem Bestätigungsschreiben jedoch seit dem Jahr 2010 ein aktives Mitglied sei. Die Anhörung des Beschwerdeführers 2 habe sich eher schwierig gestaltet, da er zu vielen Fragen keine Antworten gegeben habe und seine Aussagen trotz vielen Versuchen des SEM äusserst knapp und unsubstantiiert geblieben seien. Seine Aussagen seien daher nicht geeignet, die Zweifel an den geltend gemachten Schwierigkeiten für seine Familie im Sudan umzustossen. Ausserdem würden sich die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 zu den Durchsuchungen unterscheiden. Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der im Sudan geltend gemachten Vorbringen sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund ihres politischen Engagements ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. Es sei weiter zu prüfen, ob die geltend gemachte Reflexverfolgung durch das politische Engagement des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 sowie die Ereignisse in Eritrea im Jahr 2002 asylrelevant seien. Es sei vorwegzunehmen, dass die Gründe für die Verhaftung der Beschwerdeführerin 1 in Eritrea aus ihren Angaben nicht klar hervorgehen würden. Einerseits bringe sie diese mit der Frage nach ihrem verschwundenen Ehemann in Verbindung, andererseits bringe sie vor, es sei wegen ihrer Zugehörigkeit zur Opposition geschehen. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zu ihrer Zeit in der Haft sei nicht auszuschliessen, dass sie eine solche irgendwann einmal in ihrem Leben erlebt habe. Der Hintergrund der Verhaftung könne jedoch aufgrund ihrer teilweise widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Ausführungen nicht eruiert werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie versuche, ein politisches Profil zu kreieren, um eine Furcht vor Verfolgung durch die eritreischen Behörden zu begründen. In Bezug auf eine allfällige Reflexverfolgung sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin 1 über die politischen Aktivitäten ihres Ehemanns keinerlei Angaben habe machen können und sich dafür offenbar auch nicht interessiert habe. Weiter vermute sie lediglich, dass dessen Verschwinden im Jahr 1999 mit seinen politischen Aktivitäten zusammenhänge. Unabhängig davon gehe aus den Akten hervor, dass ihr erster Ehemann bereits vor 18 Jahren verschwunden sei. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihr seinetwegen eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. In Bezug auf ihren politisch aktiven Vater habe sie keine Nachteile oder Befürchtungen geltend gemacht. Schliesslich sei mit Bezug auf das Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eritreische Staatsangehörige alleine aufgrund einer illegalen Ausreise, hier mitunter bereits vor 15 Jahren, mit asylrelevanten Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert seien. Die Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 5.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen, die Schilderungen der Familienmitglieder zu den Ereignissen im Sudan seien insgesamt ohne wesentliche Widersprüche ausgefallen. Dabei hätten die einzelnen Familienmitglieder die wesentlichen Geschehnisse nicht so wiedergegeben, als wäre alles abgesprochen. Vielmehr hätten sie diese je nach Involvierung und mit eigenen Worten und anderen Details beschrieben. Dies gelte namentlich für die Vorbringen, sie seien aufgrund der ständigen Bedrohung in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen, es sei anlässlich der Hausdurchsuchungen sogar der Heuhaufen durchsucht worden sowie betreffend die Beschreibung der Männer bei der Hausdurchsuchung und die dargelegte Suche nach dem ältesten Sohn der Beschwerdeführerin 1. Im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit sei der jeweilige Altersunterschied der Familienmitglieder bei den jeweiligen Ereignissen zu berücksichtigen und auch, dass sie die Ereignisse nicht alle miteinander am gleichen Ort erlebt hätten. Ferner sei allgemein bekannt, dass die sudanesische Regierung mit der eritreischen kooperiere und dass Eritreer, insbesondere Männer, aus sudanesischen Flüchtlingslagern, entführt würden und die sudanesische Regierung nichts dagegen unternehme. Die Vorinstanz vermöge im Zusammenhang mit der Verhaftung der Beschwerdeführerin 1 in Eritrea keinen konkreten Widerspruch zu nennen, ein solcher ergebe sich auch nicht aus den Protokollen. Die sehr ausführlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin 1 zur Rückkehr nach Eritrea und zur dortigen Haft seien glaubhaft ausgefallen und würden sich mit den Aussagen der übrigen Familienangehörigen decken. Im Rahmen der Beurteilung der Asylrelevanz der Vorbringen sei festzustellen, dass weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil D-5329/2016 vom 23. Mai 2017) den oppositionellen Hintergrund der Familie der Beschwerdeführerin 1 oder den Umstand, dass der erste Ehemann ein politischer Aktivist gewesen sei, anzweifle. Es werde nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin 1 allein wegen ihres politischen Engagements im Sudan für die (...) die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Hinzu trete neben der illegalen Ausreise auch der Umstand, dass sie bei der Rückkehr nach Eritrea im Jahr 2002 registriert worden sei. Die Registrierung und Verhaftung in Eritrea zeige, dass die Aktivitäten der Beschwerdeführerin 1 als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen worden sei. Dass seither 15 Jahre vergangen seien, vermöge das politische Profil der Beschwerdeführerin 1 nicht zu schmälern. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Akten zum Schluss, dass sich die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern. 6.2 Das SEM hat festgestellt, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin 1 eine Haft in Eritrea irgendwann einmal erlebt habe. Das Gericht hat keine Veranlassung, diese Feststellung in Frage zu stellen, zumal die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zu ihrer Haftzeit gewisse Realkennzeichen (spontane Nennung von Einzelheiten: SEM act. A41 F118) aufweisen. Der Hintergrund der geltend gemachten Inhaftierung und anschliessenden Haft in Eritrea ist allerdings, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, nicht zu eruieren. Als Grund für die Inhaftierung nennt die Beschwerdeführerin 1 zunächst die Suche nach ihrem Ehemann (SEM act. A41 F188), setzt sich jedoch im späteren Verlauf der Anhörung dazu in Widerspruch, indem sie angibt, sie habe "zu 99 Prozent gewusst", dass man sie verhaften würde, wenn sie nach Eritrea gehe, weil alle gewusst hätten, dass sie zur Opposition gehöre (SEM act. A41 F216). Tritt hinzu, dass beide Begründungen auch für sich nicht zu überzeugen vermögen. Soweit nämlich ihre Oppositionszugehörigkeit für die Verhaftung ausschlaggebend gewesen sein soll, ist mit dem SEM einig zu gehen, dass erhebliche Zweifel am Zeitpunkt des Parteibeitritts bestehen (siehe nachfolgend E. 6.5). Soweit ihre Verhaftung mit der Suche nach dem Ehemann begründet wird, bleibt offen, wie die Soldaten von der Suche hätten erfahren haben sollen. So gibt die Beschwerdeführerin 1 an, nicht zu wissen, wer sie verraten habe (SEM act. A41 F184-185). Zweifel sind auch mit Blick auf Ihr Vorbringen, sie habe im Gefängnis nach ihrem Ehemann gefragt und erst danach hätten die Soldaten begonnen, Fragen über ihn zu stellen (SEM act. A41 F118) angebracht. Die Beschwerdeführerin 1 vermag sodann über die Fragen, welche die Soldaten ihr angeblich gestellt haben, nur rudimentär Auskunft zu geben. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass sie gezielter und substantiierter über Befragungen zu ihrem Ehemann hätte berichten können, dies gilt umso mehr angesichts der ansonsten eher ausführlichen Schilderungen der weiteren Haftumstände. Dem Gesagten nach vermochte die Beschwerdeführerin 1 weder eine Verhaftung aufgrund der Suche nach dem Ehemann noch aufgrund einer oppositionellen Tätigkeit glaubhaft zu machen. 6.3 Soweit die Beschwerdeführerin 1 eine Registrierung in Eritrea geltend macht, ist eine solche nicht glaubhaft gemacht worden. In der Anhörung erwähnte sie zwar eine Registrierung, dies aber erst nach mehrmaligem Nachfragen der Rechtsvertreterin (SEM act. A41 F208ff.). Ihre Schwester erwähnte wiederum keine Registrierung, sondern machte diese erstmals in der Beschwerde geltend. Tritt hinzu, dass selbst bei Wahrunterstellung nicht ersichtlich ist und von der Beschwerdeführerin 1 nicht ansatzweise substantiiert wird, warum eine Registrierung nach der Ankunft in Eritrea im Jahr 2002 sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen sollte. 6.4 In Übereinstimmung mit dem SEM ist weiter festzustellen, dass die geltend gemachten Hausdurchsuchungen im Flüchtlingslager im Sudan unsubstantiiert und widersprüchlich dargelegt wurden. Erst nach viermaligem Nachfragen gab die Beschwerdeführerin 1 an, die Durchsuchungen hätten 20 oder 30 Mal stattgefunden (SEM act. A41 F138-141). Es entsteht der Eindruck, dass sie der Frage aus dem Weg gehen wollte. Ihre Aussage widerspricht denn auch denjenigen ihrer Kinder und ihrer Schwester, welche darlegten, die Durchsuchungen hätten ein- bis viermal insgesamt beziehungsweise ein- bis zweimal pro Monat beziehungsweise sicher etwa 100 Mal beziehungsweise etwa 10 Mal (vgl. Urteile des BVGer D-1913/2017; D-1917/2017; D-1919/2017 vom 9. Juli 2018 E. 8.2 und D-596/2018 vom 9. Juli 2018 E.8.2.3) stattgefunden. Diese Widersprüche lassen darauf schliessen, dass die Vorbringen zu den Durchsuchungen konstruiert und nicht selbst erlebt worden sind. Dafür spricht auch, dass auf die Frage, wer für die Durchsuchungen verantwortlich sei, blosse Vermutungen geäussert wurden (SEM act. A41 F136, SEM act. A40 F250, F278). Angesichts der dargelegten wiederholten Durchsuchungen ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden nicht anzugeben vermochten, wonach konkret gesucht worden sei. Nicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang, dass bei der letzten Durchsuchung nach dem ältesten Sohn respektive Bruder der Beschwerdeführenden gesucht worden sei (SEM act. A40 F 214), zumal kein Grund für diese Suche genannt wurde. 6.5 Soweit die Beschwerdeführerin 1 ein oppositionelles Engagement geltend macht, zeugen ihre Aussagen - wie vom SEM zutreffend ausgeführt - nicht von einer inneren politischen Überzeugung. So war sie auch nach mehrmaligen Nachfragen nicht in der Lage, Auskunft über die Ziele der Opposition zu geben (SEM act. A41 F169-172). Widersprüchlich sind auch ihre zeitlichen Angaben zum Oppositionsbeitritt ausgefallen. Einerseits gab sie an, dieser sei im Jahr 2012 erfolgt (SEM act. A41 F163), andererseits brachte sie vor, bereits im Jahr 1999 hätten "alle" gewusst, dass sie zur Opposition gehöre (SEM act. A41 F216). Wäre ausserdem wie dargelegt die Entführung ihres ersten Ehemannes der Grund für ihren Oppositionsbeitritt (SEM act. A41 F168), ist nicht nachvollziehbar, warum zwischen der Entführung und ihrem Beitritt im Jahr 2012 rund 13 Jahre verstrichen wären (SEM act. A41 F163). Weiter erscheinen ihre für die Opposition geltend gemachten Tätigkeiten - sie habe die Mitglieder mit Essen versorgt und Geld gesammelt (SEM act. A41 F163, F177) - als so niederschwellig, dass auch bei Glaubhaftunterstellung nicht davon auszugehen ist, dass ihre politischen Aktivitäten das Missfallen des eritreischen Regimes erweckt hätten. Dies gilt umso mehr, als den Aussagen des Beschwerdeführers 2 zufolge die im Lager lebenden Flüchtlinge alle die Opposition in gleicher oder ähnlicher Weise unterstützt haben (SEM act. A40 F261). Betreffend die eingereichten Mitgliederausweise und -bestätigungen ist auf die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort S. 5, II Ziff. 2 a) zu verweisen, welchen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. Somit ist es der Beschwerdeführerin 1 nicht gelungen, ein oppositionelles Engagement und insbesondere daraus resultierende Schwierigkeiten glaubhaft zu machen. 6.6 Eine Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten der Brüder, des Vaters oder des ersten Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 ist zu verneinen, weil eine asylrelevante Verfolgung dieser Personen, wie nachfolgend ausgeführt, nicht glaubhaft gemacht wurde. 6.6.1 Soweit auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, dass der oppositionelle Hintergrund der Familie weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht angezweifelt werde, ist darauf hinzuweisen, dass das politische Engagement des ältesten Bruders der Beschwerdeführerin 1 von den schweizerischen Asylbehörden als nicht ausreichend für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gewertet worden ist (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2016 vom 23. Mai 2017 E. 6.3). Betreffend das politische Engagement der weiteren Brüder und des Vaters machen die Beschwerdeführenden nur unsubstantiierte Angaben und bringen vor, dass diese bei der Opposition gewesen seien (SEM act. A41 F161 F240f., SEM act. A40 F254; SEM act. [N {...}] A38 F81ff.; SEM act. [N {...}] A17 F19). Eine asylrelevante Verfolgung der Familie wurde damit nicht glaubhaft dargelegt, womit eine Reflexverfolgung nicht in Betracht kommt. 6.6.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden, dass die Vor- instanz nicht anzweifle, dass der erste Ehemann der Beschwerdeführerin 1 ein politischer Aktivist gewesen sei, ist mit dem SEM einig zu gehen, dass die Beschwerdeführerin 1 über die politischen Aktivitäten des ersten Ehemanns keinerlei Angaben machen konnte (SEM act. A41 F196-201). Eine politische Aktivität und eine damit verbundene asylrelevante Verfolgung des ersten Ehemannes wurden demnach nicht glaubhaft dargelegt. Eine Reflexverfolgung ist im Übrigen auch deshalb zu verneinen, weil die als Ausfluss einer Reflexverfolgung dargelegten Hausdurchsuchungen, wie oben ausgeführt, gerade als nicht glaubhaft einzustufen sind. 6.7 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise der Beschwerdeführenden aus Eritrea ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss kam, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea allein nicht ausreiche, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5). Solche Anknüpfungspunkte sind dem Gesagten nach nicht ersichtlich. 6.8 Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführenden keine asylrelevante Verfolgung nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vor- instanz hat deshalb ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet (Art. 44 zweiter Satz AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]). Die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme - vorliegend erachtet das SEM den Vollzug nach Eritrea als derzeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) - sind vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelnen nicht näher zu prüfen. Die drei Bedingungen für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2-4 AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht den weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur geltend gemachten vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge (Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 wurde den Beschwerdeführerenden Rechtsanwältin Raffaella Massara als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet. Folglich ist ihr ein amtliches Honorar zu entrichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2], Art. 28 Abs. 2 TestV). Am 29. Januar 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine Honorarnote mit einem Gesamtbetrag von Fr. 2'142.50 zu den Akten (inkl. Mehrwertsteuer und nicht mehrwertsteuerpflichtiger Spesenpauschale Fr. 10.-). Der in Rechnung gestellte Aufwand von insgesamt neun Stunden - namentlich für die Ausarbeitung der zehnseitigen Beschwerdeschrift vom 29. Januar 2018 und ein einstündiges Klientengespräch vom 10. Januar 2018 - erscheint im Vergleich mit ähnlich gelagerten Verfahren überhöht. Zu beachten ist ausserdem, dass die Rechtsvertreterin bei der Redaktion der Beschwerdeschrift auf grosse Teile aus der Beschwerdeschrift vom 29. März 2017 im Verfahren D-1913/2017, D-1917/2017, D-1919/2017 zurückgreifen konnte. Angesichts dessen ist der Aufwand auf fünf Stunden zu reduzieren. Bei Anwältinnen und Anwälten, die in einer Rechtsberatungsstelle tätig sind, wird praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 200.- ausgegangen. Der in der Kostennote verrechnete Stundenansatz von Fr. 220.- ist entsprechend auf Fr. 200.- zu reduzieren. Der amtlich bestellten Rechtsbeiständin ist daher vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar im angemessen erscheinenden Gesamtbetrag von Fr. 1'087.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'087.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand: