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D-596/2018

D-596/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-09 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin 1 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihre Kinder verliessen ihren Herkunftsstaat Sudan eigenen Angaben zufolge im April 2015 und gelangten am 11. Mai 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Mit ihnen reisten auch die Schwester der Beschwerdeführerin mit ihren dazumal minderjährigen Kindern (D-595/2018 [N {...}]) sowie volljährigen Kindern (D-1919/2017 [N {...}]), (D-1917/2017 [N {...]), (D-1913/2017 [N {...}]) und die Schwägerin der Beschwerdeführerin (N {...}). B. Per Zufallsprinzip wurden die Beschwerdeführerin und ihre Kinder dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen, wo erstere am 15. Mai 2015 summarisch zu ihrer Person befragt wurde. Am 21. Mai 2015 fand ein beratendes Vorgespräch statt. Am 11. Juni 2015 wurde sie vom SEM im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) angehört. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige der Ethnie Saho, muslimischen Glaubens und habe im Flüchtlingslager (...) im Sudan zusammen mit ihrer Schwester und den Kindern gelebt. Ihr Ehemann sei vor der Heirat im Jahr 2002 Soldat in Eritrea beziehungsweise politisch aktiv gewesen; von ihm sei sie seit dem Jahr 2009 geschieden. Der Ehemann ihrer Schwester sei entführt worden. Um ihn zu suchen, sei sie im Jahr 2002 mit ihrer Schwester nach G._______ in Eritrea gereist. Ihre Schwester sei dort etwa zwei Monate in Haft gewesen, weil sie zur Opposition gehört habe. Nach drei Monaten seien sie gemeinsam in den Sudan zurückgekehrt. Die eritreischen Behörden seien immer wieder zu ihr und ihrer Schwester gekommen und hätten ihr Haus durchsucht. Sie (Beschwerdeführerin) habe sich im Sudan politisch nicht betätigt. Den Sudan habe sie wegen der Bedrohungen verlassen. C. Am 23. Juni 2015 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, ihr Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt, da es weiterer Abklärungen, namentlich in Bezug auf die gemeinsame Behandlung der Dossiers der Familienangehörigen, bedürfe. D. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin 1 das Kind F._______. E. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F. Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Eingabe vom 29. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen und es sei die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin 6 im ZEMIS auf Eritrea anzupassen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. Ferner beantragten sie die Koordination ihres Verfahrens mit jenen der Schwester der Beschwerdeführerin und deren Kindern (D-595/2018, D-1913/2017, D-1317/2017, D-1919/2017). G. Mit Eingabe vom 14. Februar 2018 reichten sie eine Fürsorgebestätigung vom 6. Februar 2018 nach. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Sie hielt zudem fest, das vorliegende Beschwerdeverfahren werde mit dem Verfahren D-595/2018 sowie den bereits vereinigten Verfahren D-1913/2017, D-1917/2017 und D-1919/2017 koordiniert behandelt. I. Das SEM liess sich innert erstreckter Frist am 28. März 2018 zur Beschwerde vernehmen. J. Die Beschwerdeführenden replizierten - unter Beilage einer Kostennote - mit Eingabe vom 19. April 2018.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der Ausführungen unter E. 2 - einzutreten.

E. 2.1 Der Streitgegenstand im streitigen Verwaltungsverfahren umfasst das durch die Verfügung (Anfechtungsobjekt) geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten ist, und darf daher nicht ausserhalb des Verfügungsgegenstandes liegen. Der Umfang des Streitgegenstandes wird im Dispositiv der angefochtenen Verfügung festgelegt. Rechtsverhältnisse, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie auch nicht zu entscheiden hatte, sind demnach aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 243 Rz. 686ff.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 118ff. Rz. 2.208 und 2.213; Urteil des BVGer E-6990/2015 vom 27. April 2017, E. 4).

E. 2.2 In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (Dispositivziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung (Dispositivziffer 3) und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4). Sie stellte fest, die vorläufige Aufnahme beginne ab Datum der Verfügung (Dispositivziffer 5), und beauftragte den Kanton Zürich mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffer 6). Insofern regelt die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin 6 kein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Beschwerde sein könnte, und musste auch kein solches regeln. Vielmehr müsste die Beschwerdeführerin zur Änderung der Staatsangehörigkeit ihrer Tochter im ZEMIS ein separates Verfahren bei der Vorinstanz anstrengen. Das Begehren um Änderung der Staatsangehörigkeit der Tochter im ZEMIS ist demnach nicht Gegenstand des Anfechtungsobjekts, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Asyldossiers der folgenden weiteren Familienmitglieder zur vorliegenden Beurteilung beigezogen: H._______, ältester Bruder der Beschwerdeführerin (N [...]), dessen Ehefrau I._______ und Kinder J._______, K._______ und L._______ (D-5329/2016, N [...]), M._______, jüngerer Bruder der Beschwerdeführerin (E-6559/2015, N [...]) sowie N._______, Ehefrau des jüngsten Bruders der Beschwerdeführerin (E-3089/2018, N [...]).

E. 5 Die Beschwerdeführenden beantragen die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge. Somit ist die Ablehnung ihrer Asylgesuche (Dispositivziffer 2) und die Verfügung der Wegweisung (Dispositivziffer 3) in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig, ob die Beschwerdeführenden wegen der (illegalen) Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, und sich damit auf subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG berufen können.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 6.4 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).

E. 7.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids aus, Verfolgungsmassnahmen, die ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Asylsuchenden besitzen, erlitten worden seien, seien für die Beurteilung der Asylgesuche grundsätzlich unwesentlich. Asylvorbringen, die sich im Sudan ereignet hätten, seien deshalb einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen, wenn diese auch in Eritrea zu einer Verfolgungssituation führen würden. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der geltend gemachten Schwierigkeiten im Sudan - namentlich die Hausdurchsuchungen - auch in Eritrea entsprechende Nachteile zu befürchten hätten, sei das von ihnen im Sudan Erlebte zu prüfen. Die Beschwerdeführerin habe zu diversen Themen (politische Aktivitäten ihres Ex-Mannes, dessen Einreise in den Sudan, die Wohnorte bzw. die Aufenthaltsdauer ihrer Brüder sowie deren politische Aktivitäten sowie Aktivitäten ihrer Schwester) kaum Angaben machen können. Ihre Aussagen seien auch in Bezug auf die zeitliche Einbettung der Durchsuchungen dürftig geblieben. Selbst unter Berücksichtigung der von ihr erwähnten Mühe mit Daten wären substantiiertere Antworten zu erwarten gewesen. Sie habe sich hingegen auf die pauschale Antwort beschränkt, dass sie Angst um ihre Kinder gehabt habe und unruhig gewesen sei. Auch die Schilderungen zur letzten Durchsuchung seien knapp und nicht erlebnisgeprägt ausgefallen. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb die letzte Durchsuchung ausschlaggebend für die Ausreise aus dem Sudan gewesen sein solle. Ferner habe sie betreffend die angeblichen Verfolger gesagt, dass sie die eritreischen Behörden dahinter sehe, weil sudanesischen Behörden Arabisch sprechen würden. Nach der Sprache der Durchsucher befragt, habe sie jedoch angegeben, diese hätten nicht gesprochen. Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der im Sudan geltend gemachten Vorbringen sei aufgrund der fehlenden Intensität und Gezieltheit gegen ihre Person und ihre Kinder nicht davon auszugehen, dass sie deswegen bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. In Bezug auf die sinngemäss geltend gemachte Reflexverfolgung durch das politische Engagement ihrer Schwester, ihrer Brüder und ihres Schwagers sowie die Ereignisse in Eritrea im Jahr 2002 sei festzuhalten, dass diese nicht geeignet seien, eine Verfolgung zu begründen. Die Beschwerdeführerin beschränke sich auf die pauschale Aussage, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen ihrer Schwester, ihren Brüdern und ihrem Schwager ermordet würde. Es sei ihr nicht gelungen, eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung respektive begründete Furcht vor einer solchen bei einer Rückkehr nach Eritrea glaubhaft zu machen. Es sei anzumerken, das Zweifel am Zeitpunkt des Beginns der politischen Aktivitäten ihrer Schwester bestehen würden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E. 7.2 In der Rechtsmittelschrift wurde im Wesentlichen entgegnet, die Schilderungen der Familienmitglieder zu den Ereignissen im Sudan seien insgesamt ohne wesentliche Widersprüche ausgefallen. Die Familienmitglieder hätten die wesentlichen Geschehnisse nicht so wiedergegeben, als wäre alles abgesprochen. Vielmehr hätten sie diese je nach Involvierung und mit eigenen Worten und anderen Details beschrieben. Dies gelte namentlich für die Vorbringen, sie seien aufgrund der ständigen Bedrohung in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen, sie hätten Angst gehabt, es sei anlässlich der Hausdurchsuchungen sogar der Heuhaufen durchsucht worden sowie für die Beschreibung der Männer bei der Hausdurchsuchung und die Suche nach dem ältesten Neffen. Der jeweilige Altersunterschied der Familienmitglieder sei zu berücksichtigen und auch, dass sie die Ereignisse nicht alle miteinander am gleichen Ort erlebt hätten. Ferner sei die Plausibilität der Vorbringen zu bejahen, es sei allgemein bekannt, dass die sudanesische Regierung mit der eritreischen kooperiere und dass Eritreer, insbesondere Männer, aus sudanesischen Flüchtlingslagern entführt würden und die sudanesische Regierung nichts dagegen unternehme. Die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf den Zeitpunkt des Beginns der politischen Aktivitäten der Schwester der Beschwerdeführerin würden nicht überzeugen und überspitzt formalistisch erscheinen. Im Rahmen der Beurteilung der Asylrelevanz der Vorbringen - im Kontext der illegalen Ausreise aus Eritrea - sei festzustellen, dass weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil D-5329/2016 vom 23. Mai 2017) den oppositionellen Hintergrund der Familie oder den Umstand, dass der erste Ehemann ihrer Schwester ein politischer Aktivist gewesen sei, anzweifle. Zum politischen Engagement ihrer Familie im Sudan - insbesondere ihrer Schwester - trete neben der illegalen Ausreise der Umstand hinzu, dass sie (die Beschwerdeführerin) bei der Rückkehr nach Eritrea im Jahr 2002 registriert worden sei. Die Registrierung und Verhaftung der Schwester in Eritrea zeige, dass deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen worden seien. Die anhaltenden Schwierigkeiten und die konkrete Suche nach dem ältesten Neffen würden zeigen, dass die Familie nach wie vor im Visier der eritreischen Behörden stehe. Bemerkenswert sei, dass die Vorinstanz die Rückkehr nach Eritrea und die dortigen Ereignisse im Jahr 2002 nicht anzweifle - im Gegensatz zum Asylverfahren betreffend ihre Schwester. Die Vorinstanz habe den Umstand der illegalen Ausreise aus Eritrea im Jahr 2002 nicht berücksichtigt.

E. 7.3 Das SEM verwies in seiner Vernehmlassung zur Frage der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin 6 auf die Möglichkeit zur Einreichung eines Gesuchs um Datenänderung.

E. 7.4 Die Beschwerdeführenden verzichteten in der Replik auf über die Frage der Änderung von ZEMIS-Daten hinausgehende Ausführungen.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Akten zum Schluss, dass sich die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern.

E. 8.2 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die Praxis, bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea bestehe im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung, nicht mehr aufrechterhalten lasse und im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5). Solche sind, wie nachfolgend dargelegt, nicht vorhanden.

E. 8.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei aufgrund der Vorgeschichte der Schwester und deren oppositionellen Hintergrundes immer wieder behelligt worden. Es ist festzuhalten, dass die Schwester kein eigenes politisches Engagement glaubhaft zu machen vermochte. Das Gericht hat ein oppositionelles Engagement der Schwester und insbesondere daraus resultierende Schwierigkeiten als nicht glaubhaft erachtet (vgl. Urteil des BVGers D-595/2018 vom 9. Juli 2018 E. 6.2). Die Aussagen der Beschwerdeführerin vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern; sie machte zu den politischen Aktivitäten ihrer Schwester bloss pauschale Angaben und führte aus, dass es sie auch nicht interessiert habe (SEM act. A38 F87ff.).

E. 8.2.2 Zu einem oppositionellen Hintergrund der weiteren Familienmitglieder ist festzuhalten, dass das politische Engagement des ältesten Bruders der Beschwerdeführerin von den schweizerischen Asylbehörden als für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreichend gewertet wurde (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2016 vom 23. Mai 2017 E. 6.3). Betreffend das politische Engagement der weiteren Brüder und des Vaters machten die Beschwerdeführerin und ihre Familie nur unsubstantiierte Angaben und brachten vor, dass diese bei der Opposition gewesen seien (SEM act. A38 F81ff.; [N {...}] act. A41 F161 F240f., [N {...}] act. A17 F19). In Bezug auf den ersten Ehemann ihrer Schwester vermutete die Beschwerdeführerin bloss, dieser sei politisch tätig gewesen (SEM act. A38 F99). Auch ihre Schwester machte über die politischen Aktivitäten ihres ersten Ehemanns keinerlei Angaben (SEM act. [N 638 573] A41 F196-201). Ein oppositioneller Hintergrund der Familie, welcher das Missfallen der eritreischen Behörden wecken könnte, konnte somit nicht glaubhaft dargelegt werden.

E. 8.2.3 In Übereinstimmung mit dem SEM ist festzustellen, dass die geltend gemachten Hausdurchsuchungen im Flüchtlingslager im Sudan unsubstantiiert und oberflächlich dargelegt wurden. Die Beschwerdeführerin wich den diesbezüglichen Fragen mehrmals aus (SEM act. A38 F102ff.). Zudem widersprechen sich ihre Angaben mit jenen der Familienangehörigen in Bezug auf die Anzahl und Frequenz der Durchsuchungen. Während die Beschwerdeführerin aussagte, die Durchsuchungen hätten ein- bis zweimal pro Monat stattgefunden (SEM act. A38 F118f.), sprachen ihre Schwester von 20 oder 30 Mal insgesamt (SEM act. [N {...}] A41 F138-141), ihre Nichten und Neffen von ein- bis viermal (SEM act. [N {...}] A40 F284, F291), von sicher etwa 100 Mal (SEM act. [N {...}] A22 F32ff.) beziehungsweise von etwa zehn Mal (SEM act. [N {...}] A18 F57, F70; [N {...}] A17 F34, F39). Diese Widersprüche lassen darauf schliessen, dass die Vorbringen zu den Durchsuchungen konstruiert und nicht selbst erlebt worden sind. Zur gleichen Schlussfolgerung führt der Umstand, dass auf die Frage, wer für die Durchsuchungen verantwortlich sei, blosse Vermutungen geäussert wurden (SEM act. A38 F127f.; [N {...}] A41 F136, A40 F250, F278; [N {...}] A22 F39f.; [N {...}] A18 F55). Angesichts der dargelegten wiederholten Durchsuchungen ist auch nicht nachvollziehbar, dass niemand der Familie anzugeben vermochte, wonach konkret gesucht worden sei. Nicht zu überzeugen vermag auch das Vorbringen, dass bei der letzten Durchsuchung nach dem ältesten Neffen der Beschwerdeführerin gesucht worden sei, zumal weder die Beschwerdeführerin noch die weiteren Familienmitglieder einen überzeugenden Grund für die plötzliche Suche nach dem Neffen anzugeben vermochten (SEM act. A38 F113, F119, F126; [N {...}] A40 F214; [N {...}] A18 F49-F51; [N {...}] A17 F20). Selbst der in Frage stehende Neffe vermochte keinen Grund für die angebliche Suche nach ihm zu nennen (SEM act. [N {...}] A22 F57 ff). Die vorgebrachten Durchsuchungen und die konkrete Suche nach dem Neffen der Beschwerdeführerin sind nicht als glaubhaft dargelegt zu erachten.

E. 8.2.4 Die Beschwerdeführerin vermag sodann aus der erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten Registrierung in Eritrea nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Selbst bei Wahrunterstellung ist nicht ersichtlich und es wird von der Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise substantiiert, warum eine Registrierung nach der Ankunft in Eritrea im Jahr 2002 sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen sollte.

E. 8.3 Zusammenfassend liegen keine Anknüpfungspunkte im Sinne des Referenzurteils vor, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als Person mit geschärftem Profil erscheinen lassen könnten, womit eine illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung begründen kann. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels Asylrelevanz daher offenbleiben.

E. 9 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von Art. 54 AsylG ersichtlich sind. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft daher zu Recht verneint.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 wurde den Beschwerdeführerenden Rechtsanwältin Raffaella Massara als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet. Folglich ist ihr ein amtliches Honorar zu entrichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2], Art. 28 Abs. 2 TestV). Die Rechtsvertreterin reichte am 19. April 2018 eine Honorarnote mit einem Gesamtbetrag von Fr. 1'414.70 (inkl. Mehrwertsteuer) zu den Akten. Der in Rechnung gestellte Aufwand von insgesamt sechs Stunden - namentlich für ein Klientengespräch und für die Ausarbeitung der zehnseitigen Beschwerdeschrift sowie der zweiseitigen Replik - erscheint im Vergleich mit ähnlich gelagerten Verfahren überhöht. Zu beachten ist ausserdem, dass bei der Redaktion der vorliegenden Beschwerdeschrift auf grosse Teile der Beschwerdeschrift vom 29. März 2017 im Verfahren D-1913/2017, D-1917/2017, D-1919/2017 zurückgegriffen werden konnte. Der Aufwand ist deshalb auf fünf Stunden zu reduzieren. Bei Anwältinnen und Anwälten, die in einer Rechtsberatungsstelle tätig sind, wird praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 200.- ausgegangen. Der in der Kostennote verrechnete Stundenansatz von Fr. 220.- ist entsprechend auf Fr. 200.- zu reduzieren. Der amtlich bestellten Rechtsbeiständin ist damit vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar im angemessen erscheinenden Gesamtbetrag von Fr. 1'087.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'087.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-596/2018 Urteil vom 9. Juli 2018 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Tamina Bader. Parteien 1.A._______, geboren am (...), 2.B._______, geboren am (...), 3.C._______, geboren am (...), 4.D._______, geboren am (...), 5.E._______, geboren am (...), Eritrea, 6.F._______, geboren am (...), Staatsangehörigkeit unbekannt, alle vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Feststellung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihre Kinder verliessen ihren Herkunftsstaat Sudan eigenen Angaben zufolge im April 2015 und gelangten am 11. Mai 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Mit ihnen reisten auch die Schwester der Beschwerdeführerin mit ihren dazumal minderjährigen Kindern (D-595/2018 [N {...}]) sowie volljährigen Kindern (D-1919/2017 [N {...}]), (D-1917/2017 [N {...]), (D-1913/2017 [N {...}]) und die Schwägerin der Beschwerdeführerin (N {...}). B. Per Zufallsprinzip wurden die Beschwerdeführerin und ihre Kinder dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen, wo erstere am 15. Mai 2015 summarisch zu ihrer Person befragt wurde. Am 21. Mai 2015 fand ein beratendes Vorgespräch statt. Am 11. Juni 2015 wurde sie vom SEM im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) angehört. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige der Ethnie Saho, muslimischen Glaubens und habe im Flüchtlingslager (...) im Sudan zusammen mit ihrer Schwester und den Kindern gelebt. Ihr Ehemann sei vor der Heirat im Jahr 2002 Soldat in Eritrea beziehungsweise politisch aktiv gewesen; von ihm sei sie seit dem Jahr 2009 geschieden. Der Ehemann ihrer Schwester sei entführt worden. Um ihn zu suchen, sei sie im Jahr 2002 mit ihrer Schwester nach G._______ in Eritrea gereist. Ihre Schwester sei dort etwa zwei Monate in Haft gewesen, weil sie zur Opposition gehört habe. Nach drei Monaten seien sie gemeinsam in den Sudan zurückgekehrt. Die eritreischen Behörden seien immer wieder zu ihr und ihrer Schwester gekommen und hätten ihr Haus durchsucht. Sie (Beschwerdeführerin) habe sich im Sudan politisch nicht betätigt. Den Sudan habe sie wegen der Bedrohungen verlassen. C. Am 23. Juni 2015 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, ihr Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt, da es weiterer Abklärungen, namentlich in Bezug auf die gemeinsame Behandlung der Dossiers der Familienangehörigen, bedürfe. D. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin 1 das Kind F._______. E. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F. Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Eingabe vom 29. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen und es sei die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin 6 im ZEMIS auf Eritrea anzupassen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. Ferner beantragten sie die Koordination ihres Verfahrens mit jenen der Schwester der Beschwerdeführerin und deren Kindern (D-595/2018, D-1913/2017, D-1317/2017, D-1919/2017). G. Mit Eingabe vom 14. Februar 2018 reichten sie eine Fürsorgebestätigung vom 6. Februar 2018 nach. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Sie hielt zudem fest, das vorliegende Beschwerdeverfahren werde mit dem Verfahren D-595/2018 sowie den bereits vereinigten Verfahren D-1913/2017, D-1917/2017 und D-1919/2017 koordiniert behandelt. I. Das SEM liess sich innert erstreckter Frist am 28. März 2018 zur Beschwerde vernehmen. J. Die Beschwerdeführenden replizierten - unter Beilage einer Kostennote - mit Eingabe vom 19. April 2018. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der Ausführungen unter E. 2 - einzutreten. 2. 2.1 Der Streitgegenstand im streitigen Verwaltungsverfahren umfasst das durch die Verfügung (Anfechtungsobjekt) geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten ist, und darf daher nicht ausserhalb des Verfügungsgegenstandes liegen. Der Umfang des Streitgegenstandes wird im Dispositiv der angefochtenen Verfügung festgelegt. Rechtsverhältnisse, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie auch nicht zu entscheiden hatte, sind demnach aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 243 Rz. 686ff.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 118ff. Rz. 2.208 und 2.213; Urteil des BVGer E-6990/2015 vom 27. April 2017, E. 4). 2.2 In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (Dispositivziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung (Dispositivziffer 3) und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4). Sie stellte fest, die vorläufige Aufnahme beginne ab Datum der Verfügung (Dispositivziffer 5), und beauftragte den Kanton Zürich mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffer 6). Insofern regelt die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin 6 kein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Beschwerde sein könnte, und musste auch kein solches regeln. Vielmehr müsste die Beschwerdeführerin zur Änderung der Staatsangehörigkeit ihrer Tochter im ZEMIS ein separates Verfahren bei der Vorinstanz anstrengen. Das Begehren um Änderung der Staatsangehörigkeit der Tochter im ZEMIS ist demnach nicht Gegenstand des Anfechtungsobjekts, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Asyldossiers der folgenden weiteren Familienmitglieder zur vorliegenden Beurteilung beigezogen: H._______, ältester Bruder der Beschwerdeführerin (N [...]), dessen Ehefrau I._______ und Kinder J._______, K._______ und L._______ (D-5329/2016, N [...]), M._______, jüngerer Bruder der Beschwerdeführerin (E-6559/2015, N [...]) sowie N._______, Ehefrau des jüngsten Bruders der Beschwerdeführerin (E-3089/2018, N [...]).

5. Die Beschwerdeführenden beantragen die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge. Somit ist die Ablehnung ihrer Asylgesuche (Dispositivziffer 2) und die Verfügung der Wegweisung (Dispositivziffer 3) in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig, ob die Beschwerdeführenden wegen der (illegalen) Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, und sich damit auf subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG berufen können. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 6.4 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). 7. 7.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids aus, Verfolgungsmassnahmen, die ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Asylsuchenden besitzen, erlitten worden seien, seien für die Beurteilung der Asylgesuche grundsätzlich unwesentlich. Asylvorbringen, die sich im Sudan ereignet hätten, seien deshalb einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen, wenn diese auch in Eritrea zu einer Verfolgungssituation führen würden. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der geltend gemachten Schwierigkeiten im Sudan - namentlich die Hausdurchsuchungen - auch in Eritrea entsprechende Nachteile zu befürchten hätten, sei das von ihnen im Sudan Erlebte zu prüfen. Die Beschwerdeführerin habe zu diversen Themen (politische Aktivitäten ihres Ex-Mannes, dessen Einreise in den Sudan, die Wohnorte bzw. die Aufenthaltsdauer ihrer Brüder sowie deren politische Aktivitäten sowie Aktivitäten ihrer Schwester) kaum Angaben machen können. Ihre Aussagen seien auch in Bezug auf die zeitliche Einbettung der Durchsuchungen dürftig geblieben. Selbst unter Berücksichtigung der von ihr erwähnten Mühe mit Daten wären substantiiertere Antworten zu erwarten gewesen. Sie habe sich hingegen auf die pauschale Antwort beschränkt, dass sie Angst um ihre Kinder gehabt habe und unruhig gewesen sei. Auch die Schilderungen zur letzten Durchsuchung seien knapp und nicht erlebnisgeprägt ausgefallen. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb die letzte Durchsuchung ausschlaggebend für die Ausreise aus dem Sudan gewesen sein solle. Ferner habe sie betreffend die angeblichen Verfolger gesagt, dass sie die eritreischen Behörden dahinter sehe, weil sudanesischen Behörden Arabisch sprechen würden. Nach der Sprache der Durchsucher befragt, habe sie jedoch angegeben, diese hätten nicht gesprochen. Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der im Sudan geltend gemachten Vorbringen sei aufgrund der fehlenden Intensität und Gezieltheit gegen ihre Person und ihre Kinder nicht davon auszugehen, dass sie deswegen bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. In Bezug auf die sinngemäss geltend gemachte Reflexverfolgung durch das politische Engagement ihrer Schwester, ihrer Brüder und ihres Schwagers sowie die Ereignisse in Eritrea im Jahr 2002 sei festzuhalten, dass diese nicht geeignet seien, eine Verfolgung zu begründen. Die Beschwerdeführerin beschränke sich auf die pauschale Aussage, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen ihrer Schwester, ihren Brüdern und ihrem Schwager ermordet würde. Es sei ihr nicht gelungen, eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung respektive begründete Furcht vor einer solchen bei einer Rückkehr nach Eritrea glaubhaft zu machen. Es sei anzumerken, das Zweifel am Zeitpunkt des Beginns der politischen Aktivitäten ihrer Schwester bestehen würden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 7.2 In der Rechtsmittelschrift wurde im Wesentlichen entgegnet, die Schilderungen der Familienmitglieder zu den Ereignissen im Sudan seien insgesamt ohne wesentliche Widersprüche ausgefallen. Die Familienmitglieder hätten die wesentlichen Geschehnisse nicht so wiedergegeben, als wäre alles abgesprochen. Vielmehr hätten sie diese je nach Involvierung und mit eigenen Worten und anderen Details beschrieben. Dies gelte namentlich für die Vorbringen, sie seien aufgrund der ständigen Bedrohung in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen, sie hätten Angst gehabt, es sei anlässlich der Hausdurchsuchungen sogar der Heuhaufen durchsucht worden sowie für die Beschreibung der Männer bei der Hausdurchsuchung und die Suche nach dem ältesten Neffen. Der jeweilige Altersunterschied der Familienmitglieder sei zu berücksichtigen und auch, dass sie die Ereignisse nicht alle miteinander am gleichen Ort erlebt hätten. Ferner sei die Plausibilität der Vorbringen zu bejahen, es sei allgemein bekannt, dass die sudanesische Regierung mit der eritreischen kooperiere und dass Eritreer, insbesondere Männer, aus sudanesischen Flüchtlingslagern entführt würden und die sudanesische Regierung nichts dagegen unternehme. Die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf den Zeitpunkt des Beginns der politischen Aktivitäten der Schwester der Beschwerdeführerin würden nicht überzeugen und überspitzt formalistisch erscheinen. Im Rahmen der Beurteilung der Asylrelevanz der Vorbringen - im Kontext der illegalen Ausreise aus Eritrea - sei festzustellen, dass weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil D-5329/2016 vom 23. Mai 2017) den oppositionellen Hintergrund der Familie oder den Umstand, dass der erste Ehemann ihrer Schwester ein politischer Aktivist gewesen sei, anzweifle. Zum politischen Engagement ihrer Familie im Sudan - insbesondere ihrer Schwester - trete neben der illegalen Ausreise der Umstand hinzu, dass sie (die Beschwerdeführerin) bei der Rückkehr nach Eritrea im Jahr 2002 registriert worden sei. Die Registrierung und Verhaftung der Schwester in Eritrea zeige, dass deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen worden seien. Die anhaltenden Schwierigkeiten und die konkrete Suche nach dem ältesten Neffen würden zeigen, dass die Familie nach wie vor im Visier der eritreischen Behörden stehe. Bemerkenswert sei, dass die Vorinstanz die Rückkehr nach Eritrea und die dortigen Ereignisse im Jahr 2002 nicht anzweifle - im Gegensatz zum Asylverfahren betreffend ihre Schwester. Die Vorinstanz habe den Umstand der illegalen Ausreise aus Eritrea im Jahr 2002 nicht berücksichtigt. 7.3 Das SEM verwies in seiner Vernehmlassung zur Frage der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin 6 auf die Möglichkeit zur Einreichung eines Gesuchs um Datenänderung. 7.4 Die Beschwerdeführenden verzichteten in der Replik auf über die Frage der Änderung von ZEMIS-Daten hinausgehende Ausführungen. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Akten zum Schluss, dass sich die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern. 8.2 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die Praxis, bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea bestehe im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung, nicht mehr aufrechterhalten lasse und im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5). Solche sind, wie nachfolgend dargelegt, nicht vorhanden. 8.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei aufgrund der Vorgeschichte der Schwester und deren oppositionellen Hintergrundes immer wieder behelligt worden. Es ist festzuhalten, dass die Schwester kein eigenes politisches Engagement glaubhaft zu machen vermochte. Das Gericht hat ein oppositionelles Engagement der Schwester und insbesondere daraus resultierende Schwierigkeiten als nicht glaubhaft erachtet (vgl. Urteil des BVGers D-595/2018 vom 9. Juli 2018 E. 6.2). Die Aussagen der Beschwerdeführerin vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern; sie machte zu den politischen Aktivitäten ihrer Schwester bloss pauschale Angaben und führte aus, dass es sie auch nicht interessiert habe (SEM act. A38 F87ff.). 8.2.2 Zu einem oppositionellen Hintergrund der weiteren Familienmitglieder ist festzuhalten, dass das politische Engagement des ältesten Bruders der Beschwerdeführerin von den schweizerischen Asylbehörden als für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreichend gewertet wurde (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2016 vom 23. Mai 2017 E. 6.3). Betreffend das politische Engagement der weiteren Brüder und des Vaters machten die Beschwerdeführerin und ihre Familie nur unsubstantiierte Angaben und brachten vor, dass diese bei der Opposition gewesen seien (SEM act. A38 F81ff.; [N {...}] act. A41 F161 F240f., [N {...}] act. A17 F19). In Bezug auf den ersten Ehemann ihrer Schwester vermutete die Beschwerdeführerin bloss, dieser sei politisch tätig gewesen (SEM act. A38 F99). Auch ihre Schwester machte über die politischen Aktivitäten ihres ersten Ehemanns keinerlei Angaben (SEM act. [N 638 573] A41 F196-201). Ein oppositioneller Hintergrund der Familie, welcher das Missfallen der eritreischen Behörden wecken könnte, konnte somit nicht glaubhaft dargelegt werden. 8.2.3 In Übereinstimmung mit dem SEM ist festzustellen, dass die geltend gemachten Hausdurchsuchungen im Flüchtlingslager im Sudan unsubstantiiert und oberflächlich dargelegt wurden. Die Beschwerdeführerin wich den diesbezüglichen Fragen mehrmals aus (SEM act. A38 F102ff.). Zudem widersprechen sich ihre Angaben mit jenen der Familienangehörigen in Bezug auf die Anzahl und Frequenz der Durchsuchungen. Während die Beschwerdeführerin aussagte, die Durchsuchungen hätten ein- bis zweimal pro Monat stattgefunden (SEM act. A38 F118f.), sprachen ihre Schwester von 20 oder 30 Mal insgesamt (SEM act. [N {...}] A41 F138-141), ihre Nichten und Neffen von ein- bis viermal (SEM act. [N {...}] A40 F284, F291), von sicher etwa 100 Mal (SEM act. [N {...}] A22 F32ff.) beziehungsweise von etwa zehn Mal (SEM act. [N {...}] A18 F57, F70; [N {...}] A17 F34, F39). Diese Widersprüche lassen darauf schliessen, dass die Vorbringen zu den Durchsuchungen konstruiert und nicht selbst erlebt worden sind. Zur gleichen Schlussfolgerung führt der Umstand, dass auf die Frage, wer für die Durchsuchungen verantwortlich sei, blosse Vermutungen geäussert wurden (SEM act. A38 F127f.; [N {...}] A41 F136, A40 F250, F278; [N {...}] A22 F39f.; [N {...}] A18 F55). Angesichts der dargelegten wiederholten Durchsuchungen ist auch nicht nachvollziehbar, dass niemand der Familie anzugeben vermochte, wonach konkret gesucht worden sei. Nicht zu überzeugen vermag auch das Vorbringen, dass bei der letzten Durchsuchung nach dem ältesten Neffen der Beschwerdeführerin gesucht worden sei, zumal weder die Beschwerdeführerin noch die weiteren Familienmitglieder einen überzeugenden Grund für die plötzliche Suche nach dem Neffen anzugeben vermochten (SEM act. A38 F113, F119, F126; [N {...}] A40 F214; [N {...}] A18 F49-F51; [N {...}] A17 F20). Selbst der in Frage stehende Neffe vermochte keinen Grund für die angebliche Suche nach ihm zu nennen (SEM act. [N {...}] A22 F57 ff). Die vorgebrachten Durchsuchungen und die konkrete Suche nach dem Neffen der Beschwerdeführerin sind nicht als glaubhaft dargelegt zu erachten. 8.2.4 Die Beschwerdeführerin vermag sodann aus der erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten Registrierung in Eritrea nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Selbst bei Wahrunterstellung ist nicht ersichtlich und es wird von der Beschwerdeführerin auch nicht ansatzweise substantiiert, warum eine Registrierung nach der Ankunft in Eritrea im Jahr 2002 sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen sollte. 8.3 Zusammenfassend liegen keine Anknüpfungspunkte im Sinne des Referenzurteils vor, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als Person mit geschärftem Profil erscheinen lassen könnten, womit eine illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung begründen kann. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels Asylrelevanz daher offenbleiben.

9. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von Art. 54 AsylG ersichtlich sind. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft daher zu Recht verneint.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 wurde den Beschwerdeführerenden Rechtsanwältin Raffaella Massara als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet. Folglich ist ihr ein amtliches Honorar zu entrichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2], Art. 28 Abs. 2 TestV). Die Rechtsvertreterin reichte am 19. April 2018 eine Honorarnote mit einem Gesamtbetrag von Fr. 1'414.70 (inkl. Mehrwertsteuer) zu den Akten. Der in Rechnung gestellte Aufwand von insgesamt sechs Stunden - namentlich für ein Klientengespräch und für die Ausarbeitung der zehnseitigen Beschwerdeschrift sowie der zweiseitigen Replik - erscheint im Vergleich mit ähnlich gelagerten Verfahren überhöht. Zu beachten ist ausserdem, dass bei der Redaktion der vorliegenden Beschwerdeschrift auf grosse Teile der Beschwerdeschrift vom 29. März 2017 im Verfahren D-1913/2017, D-1917/2017, D-1919/2017 zurückgegriffen werden konnte. Der Aufwand ist deshalb auf fünf Stunden zu reduzieren. Bei Anwältinnen und Anwälten, die in einer Rechtsberatungsstelle tätig sind, wird praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 200.- ausgegangen. Der in der Kostennote verrechnete Stundenansatz von Fr. 220.- ist entsprechend auf Fr. 200.- zu reduzieren. Der amtlich bestellten Rechtsbeiständin ist damit vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar im angemessen erscheinenden Gesamtbetrag von Fr. 1'087.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'087.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand: