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E-3089/2018

E-3089/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-08 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 11. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach und wurde anschliessend in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum (VZ) in Zürich zugewiesen. Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zur weiteren Behandlung dem erweiterten Verfahren zu. B. B.a Am 13. Mai 2015 fand die Befragung zur Person (BzP), am 21. Mai 2015 das beratende Vorgespräch und am 26. Juni 2016 die Erstbefragung statt. Am 8. März 2017 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie gehöre der Ethnie der (...) an, sei in D._______ geboren und in E._______ aufgewachsen. Ihr Vater sei (...) Jahre vor ihrem 14. Geburtstag respektive (...) Jahre vor der Anhörung mitgenommen worden. Danach sei auch ihre Mutter mitgenommen worden. Nachdem auch ihr Ehemann, welchen sie im Jahr (...) respektive etwa (...) Jahre vor der Anhörung geheiratet habe, nach etwa einem Monat Ehe ebenfalls mitgenommen worden sei, habe sie bei ihrer älteren Schwester F._______ gelebt. Etwa im Jahr 2013 sei auch sie inhaftiert worden. In der Folge seien ihr und zwei anderen Mädchen jedoch die Flucht gelungen. Auf dem Weg in den Sudan seien sie von den Rashaida gefangen genommen worden, wo sie viel Schlimmes miterlebt habe. Nach etwa einem Monat habe ihre Schwester Lösegeld bezahlt und sie sei freigekommen. Im (...) 2014 habe sie Eritrea verlassen und sei nach Kassala gegangen, wo sie ihre Cousinen G._______ und H._______ getroffen habe. B.b Anlässlich der Zweitanhörung vom 8. März 2017 machte sie ergänzend Folgendes geltend: Sie wisse nicht, wie lange es bis zur Hochzeit gedauert habe, nachdem sie ihren Mann kennengelernt habe. Sie habe dann mit ihm im Haus ihres Vaters gemeinsam mit ihren Eltern gelebt. Irgendwann nach der Ausreise ihrer Brüder seien ihre Eltern zu Vernehmungen mitgenommen worden und seither verschwunden respektive seien ihre Eltern zum Zeitpunkt ihrer Flucht aus Eritrea noch zuhause gewesen. Danach sei auch ihr Ehemann mitgenommen worden. Sie habe versucht, ihn im Gefängnis ausfindig zu machen, sei jedoch abgewimmelt und später selber inhaftiert worden. Man habe ihr die Zusammenarbeit mit ihrem Mann gegen die eritreische Regierung vorgeworfen. Sie wisse nicht, wie lange sie in Eritrea gelebt habe respektive wann sie ausgereist sei. B.c Am (...) ist die erste Tochter der Beschwerdeführerin in der Schweiz geboren. B.d Die Beschwerdeführerin reichte einen Arztbericht vom (...) Juni 2017, ein ärztliches Schreiben vom (...) Februar 2018, Kopien der eritreischen Identitätskarten ihrer Eltern, eine Kopie des dänischen Aufenthaltsausweises ihres Ehemannes sowie eine Kopie des niederländischen Aufenthaltstitels ihres Bruders zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 24. April 2018 - eröffnet tags darauf - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen (Dispositivziffer 1) und lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). Der Entscheid wurde im Asylpunkt mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sowie der fehlenden Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG begründet. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Mai 2018 beantragten die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 sowie die Feststellung der Unzulässigkeit und / oder der Unzumutbarkeit des Vollzugs unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. F. Mit Schreiben vom 28. August 2019 informierte die Beschwerdeführerin über ihre Schwangerschaft und reichte eine entsprechende ärztliche Bestätigung zu den Akten. G. Am (...) ist die zweite Tochter der Beschwerdeführerin in der Schweiz geboren. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, innert Frist unter Einreichung geeigneter Beweismittel zur erfolgten Geburt und dem Gesundheitszustand ihres Kindes Stellung zu nehmen und gab ihr überdies Gelegenheit, die tatsächliche Grundlage ihrer Beschwerde gutscheinend zu ergänzen. I. Mit Eingabe vom 26. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Ausweiskopie ihrer zweiten Tochter, eine Kopie des Geburtsbuches mit Einträgen des Zürcher Stadtspitals Triemli vom (...) sowie einen Auszug aus dem Journal der den Ehemann betreuenden Allgemeinarztpraxis für den Zeitraum 2012 bis 2018 (in dänischer Sprache) ein. Sie führte zudem aus, dass es sich bei ihrer zweiten Tochter um ein unauffälliges Neugeborenes handle und es dem Kind gesundheitlich gut gehe. Hinsichtlich ihrer eigenen psychischen gesundheitlichen Situation erklärte sie, nicht mehr in eine Therapie zu gehen, weshalb auch keine aktuellen Dokumente hätten eingereicht werden können. Im Übrigen machte sie Ausführungen zum Gesundheitszustand ihres Ehemannes.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-5) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Mit der Beschwerde wurde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs beantragt. Hinsichtlich der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Verweigerung des Asyls und der Wegweisung als solche ist die Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bildet nicht Gegenstand des Verfahrens.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.1 Die Vorinstanz geht in ihrer Verfügung von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Überdies herrsche in Eritrea weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer familiären Situation wiesen zahlreiche Unstimmigkeiten und Widersprüche auf. Vor dem Hintergrund der tatsachenwidrigen Angaben müsse von einem konstruierten Lebenssachverhalt und einer Verschleierung der tatsächlichen familiären Situation ausgegangen werden. Die Untersuchungspflicht des SEM finde ihre Grenze an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht eines Gesuchstellers. Es sei nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der gesuchstellenden Person nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls diese - wie im vorliegenden Fall - ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkämen und die Asylbehörden zu täuschen versuchten. Auch aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen den Vollzug der Wegweisung. Es lägen somit keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vor. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen aus, sie sei eine alleinerziehende Mutter und habe in Eritrea weder eine Schule besucht noch Berufserfahrung gesammelt. Aufgrund ihrer Erlebnisse sei sie traumatisiert und habe sich vor ihrer Schwangerschaft in einer Psychotherapie befunden. Nach dem Abstillen werde sie wieder regelmässig in die Therapie gehen. Aufgrund ihrer illegalen Ausreise fürchte sie bei einer Rückkehr willkürlich inhaftiert zu werden. Ihr Ehemann lebe in Dänemark, habe aber grosse psychische Probleme und sei sehr gewalttätig. Sie habe Angst vor ihm. Er sei sie einmal besuchen gekommen. In der Schweiz lebten ihre Cousinen und Cousins beziehungsweise Schwestern und Brüder ihres Mannes, zu welchen sie eine enge Beziehung pflege.

E. 7.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde als alleinerziehende Mutter zweier Kleinkinder in den Nationaldienst eingezogen, weshalb die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs angesichts einer drohenden Einberufung in den Nationaldienst vorliegend offengelassen werden kann (vgl. als Referenzurteil publiziertes Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 12.5), wobei anzumerken ist, dass gemäss Referenzurteil BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 E. 6 bei einer allfälligen freiwilligen Rückkehr aus einem drohenden Einzug in den eritreischen Nationaldienst kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 und 4 EMRK abgeleitet werden kann.

E. 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Ein solcher Nachweis gelingt ihr nicht. Die von ihr im Rahmen des vor-instanzlichen Verfahrens thematisierte Haft wurde vom SEM für unglaubhaft befunden. Die Beschwerdeführerin hat auf Rechtsmittelebene hierzu keine Rügen an der diesbezüglichen Beurteilung vorgetragen und sich stillschweigend der Würdigung der Vorinstanz unterzogen. Die Beurteilung der Haft durch die Vorinstanz wird von der Beschwerdeführerin somit nicht bestritten. Auch aus Sicht des Gerichts ist die Argumentation der Vorinstanz überzeugend und stimmig (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Das Vorliegen zusätzlicher Anknüpfungspunkte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E 5.1 f.) ist somit zu verneinen, womit ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Eritrea keine völkerrechtlich verbotene Strafe oder Behandlung einzig aufgrund ihrer - mutmasslich - illegalen Ausreise droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7).

E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich damit - sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.

E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.2 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es zum Schluss, die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), sei nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2).

E. 8.2.1 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge und körperlich gesunde Frau. Hinsichtlich einer allfälligen Traumatisierung ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass sie die in ihrer Beschwerdeeingabe angedachte Psychotherapie (vgl. auch vorinstanzliche Akten A55) nach dem Abstillen ihres ersten Kindes wieder aufgenommen hätte. In ihrer ergänzenden Eingabe vom 26. März 2020 erklärte sie sodann ausdrücklich, nicht mehr in eine Therapie zu gehen. Dies lässt den Schluss zu, dass einer allfällig bestehenden oder bestandenen Traumatisierung im vorliegenden Fall keine Vollzugsrelevanz zukommt. Entsprechendes machte sie denn auch weder in ihrer Beschwerdeeingabe noch in der ergänzenden Eingabe vom 26. März 2020 geltend. Es ist im Weiteren aufgrund der Akten auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin oder ihre Kinder anderweitig in ärztlicher Behandlung wären. Gemäss ihren Ausführungen in der ergänzenden Eingabe vom 26. März 2020 sowie dem damit eingereichten Geburtsbuch gehe es dem Neugeborenen gut. Die von ihr in der ergänzenden Eingabe vom 26. März 2020 aufgeführten gesundheitlichen Beschwerden ihres Ehemannes sind für die Beurteilung ihres Falles irrelevant. Aus gesundheitlicher Sicht spricht insgesamt nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8.2.2 Hinsichtlich des heimatlichen Beziehungsnetzes der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: Eigenen Angaben zufolge verfügt die Beschwerdeführerin in Eritrea über vier Geschwister. Insbesondere lebe auch ihre Schwester F._______, bei welcher sie vor ihrer Ausreise während längerer Zeit gelebt habe, nach wie vor in E._______ - diese habe auch ihre zwei anderen Schwestern bei sich aufgenommen. Ihr jüngerer Bruder wohne zudem alleine im Haus ihrer Eltern (vgl. A42, F149 ff.). Es ist deshalb bereits aufgrund der bestehenden Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit Unterstützung ihrer Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Ihr dürfte auch die finanzielle Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Verwandten, mit welchen sie einen guten Kontakt pflege (vgl. auch Beschwerdeeingabe S. 3), zu teil werden. Bei den in der Schweiz lebenden Verwandten handelt es sich um vier Geschwister ihres Ehemannes. Ihr Ehemann lebt aufenthaltsrechtlich bewilligt in Dänemark und besucht sie in der Schweiz (vgl. A42 F52-F62). Der Ehemann ist ihren Angaben zufolge auch der Vater ihres kürzlich geborenen Kindes (vgl. Eingabe vom 28. August 2019). Es ist davon auszugehen, dass er sie ebenfalls finanziell unterstützen kann. Insgesamt besteht somit kein Grund zu der Annahme, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Eritrea aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzgefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Das von der Beschwerdeführerin geschilderte Beziehungsnetz ist folglich als tragfähig zu bezeichnen und bereits für sich alleine - ohne die von der Vorinstanz geltend gemachte Verletzung der Mitwirkungspflicht abschliessend zu prüfen - ausreichend, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im vorliegenden Fall zu bejahen. Zusätzlich kommt hinzu, dass auch die von der Vorinstanz festgestellte Verletzung der Mitwirkungspflicht im Resultat wohl grundsätzlich zu bestätigen wäre. Indem die Beschwerdeführerin offensichtlich widersprüchliche Angaben zu ihren familiären Verhältnissen (ihre Biographie, Verschwinden ihrer Eltern, Biographie ihres Ehemannes; vgl. bspw. A42, F318-322, 329) gemacht hat und ihre Vorbringen teilweise klar gesicherten Länderinformationen entgegen stehen (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, S. 5, Ziff. 3), hat sie mutmasslich ihre tatsächlichen (familiären) Verhältnisse zu verschleiern versucht. Wie oben jedoch bereits aufgeführt, erübrigt sich letztlich eine abschliessende Prüfung der Frage einer Verletzung der Mitwirkungspflicht.

E. 8.2.3 Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles ist der Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Im Lichte dieser Faktoren sind keine Aspekte zu erkennen, die zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten, zumal beide Kinder mit Jahrgang (...) und (...) noch sehr jung und mithin nicht in der Schweiz verwurzelt sind.

E. 8.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 9 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist und keine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben.

E. 13 Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2018 wurde lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ist der Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 525.- (inklusive Auslagen) auszurichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 525.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3089/2018 Urteil vom 8. April 2020 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Eritrea, alle vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. April 2018. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 11. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach und wurde anschliessend in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum (VZ) in Zürich zugewiesen. Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zur weiteren Behandlung dem erweiterten Verfahren zu. B. B.a Am 13. Mai 2015 fand die Befragung zur Person (BzP), am 21. Mai 2015 das beratende Vorgespräch und am 26. Juni 2016 die Erstbefragung statt. Am 8. März 2017 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie gehöre der Ethnie der (...) an, sei in D._______ geboren und in E._______ aufgewachsen. Ihr Vater sei (...) Jahre vor ihrem 14. Geburtstag respektive (...) Jahre vor der Anhörung mitgenommen worden. Danach sei auch ihre Mutter mitgenommen worden. Nachdem auch ihr Ehemann, welchen sie im Jahr (...) respektive etwa (...) Jahre vor der Anhörung geheiratet habe, nach etwa einem Monat Ehe ebenfalls mitgenommen worden sei, habe sie bei ihrer älteren Schwester F._______ gelebt. Etwa im Jahr 2013 sei auch sie inhaftiert worden. In der Folge seien ihr und zwei anderen Mädchen jedoch die Flucht gelungen. Auf dem Weg in den Sudan seien sie von den Rashaida gefangen genommen worden, wo sie viel Schlimmes miterlebt habe. Nach etwa einem Monat habe ihre Schwester Lösegeld bezahlt und sie sei freigekommen. Im (...) 2014 habe sie Eritrea verlassen und sei nach Kassala gegangen, wo sie ihre Cousinen G._______ und H._______ getroffen habe. B.b Anlässlich der Zweitanhörung vom 8. März 2017 machte sie ergänzend Folgendes geltend: Sie wisse nicht, wie lange es bis zur Hochzeit gedauert habe, nachdem sie ihren Mann kennengelernt habe. Sie habe dann mit ihm im Haus ihres Vaters gemeinsam mit ihren Eltern gelebt. Irgendwann nach der Ausreise ihrer Brüder seien ihre Eltern zu Vernehmungen mitgenommen worden und seither verschwunden respektive seien ihre Eltern zum Zeitpunkt ihrer Flucht aus Eritrea noch zuhause gewesen. Danach sei auch ihr Ehemann mitgenommen worden. Sie habe versucht, ihn im Gefängnis ausfindig zu machen, sei jedoch abgewimmelt und später selber inhaftiert worden. Man habe ihr die Zusammenarbeit mit ihrem Mann gegen die eritreische Regierung vorgeworfen. Sie wisse nicht, wie lange sie in Eritrea gelebt habe respektive wann sie ausgereist sei. B.c Am (...) ist die erste Tochter der Beschwerdeführerin in der Schweiz geboren. B.d Die Beschwerdeführerin reichte einen Arztbericht vom (...) Juni 2017, ein ärztliches Schreiben vom (...) Februar 2018, Kopien der eritreischen Identitätskarten ihrer Eltern, eine Kopie des dänischen Aufenthaltsausweises ihres Ehemannes sowie eine Kopie des niederländischen Aufenthaltstitels ihres Bruders zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 24. April 2018 - eröffnet tags darauf - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen (Dispositivziffer 1) und lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). Der Entscheid wurde im Asylpunkt mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sowie der fehlenden Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG begründet. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Mai 2018 beantragten die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 sowie die Feststellung der Unzulässigkeit und / oder der Unzumutbarkeit des Vollzugs unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. F. Mit Schreiben vom 28. August 2019 informierte die Beschwerdeführerin über ihre Schwangerschaft und reichte eine entsprechende ärztliche Bestätigung zu den Akten. G. Am (...) ist die zweite Tochter der Beschwerdeführerin in der Schweiz geboren. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, innert Frist unter Einreichung geeigneter Beweismittel zur erfolgten Geburt und dem Gesundheitszustand ihres Kindes Stellung zu nehmen und gab ihr überdies Gelegenheit, die tatsächliche Grundlage ihrer Beschwerde gutscheinend zu ergänzen. I. Mit Eingabe vom 26. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Ausweiskopie ihrer zweiten Tochter, eine Kopie des Geburtsbuches mit Einträgen des Zürcher Stadtspitals Triemli vom (...) sowie einen Auszug aus dem Journal der den Ehemann betreuenden Allgemeinarztpraxis für den Zeitraum 2012 bis 2018 (in dänischer Sprache) ein. Sie führte zudem aus, dass es sich bei ihrer zweiten Tochter um ein unauffälliges Neugeborenes handle und es dem Kind gesundheitlich gut gehe. Hinsichtlich ihrer eigenen psychischen gesundheitlichen Situation erklärte sie, nicht mehr in eine Therapie zu gehen, weshalb auch keine aktuellen Dokumente hätten eingereicht werden können. Im Übrigen machte sie Ausführungen zum Gesundheitszustand ihres Ehemannes. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-5) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Mit der Beschwerde wurde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs beantragt. Hinsichtlich der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Verweigerung des Asyls und der Wegweisung als solche ist die Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bildet nicht Gegenstand des Verfahrens. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6. 6.1 Die Vorinstanz geht in ihrer Verfügung von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Überdies herrsche in Eritrea weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer familiären Situation wiesen zahlreiche Unstimmigkeiten und Widersprüche auf. Vor dem Hintergrund der tatsachenwidrigen Angaben müsse von einem konstruierten Lebenssachverhalt und einer Verschleierung der tatsächlichen familiären Situation ausgegangen werden. Die Untersuchungspflicht des SEM finde ihre Grenze an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht eines Gesuchstellers. Es sei nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der gesuchstellenden Person nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls diese - wie im vorliegenden Fall - ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkämen und die Asylbehörden zu täuschen versuchten. Auch aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen den Vollzug der Wegweisung. Es lägen somit keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vor. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 6.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen aus, sie sei eine alleinerziehende Mutter und habe in Eritrea weder eine Schule besucht noch Berufserfahrung gesammelt. Aufgrund ihrer Erlebnisse sei sie traumatisiert und habe sich vor ihrer Schwangerschaft in einer Psychotherapie befunden. Nach dem Abstillen werde sie wieder regelmässig in die Therapie gehen. Aufgrund ihrer illegalen Ausreise fürchte sie bei einer Rückkehr willkürlich inhaftiert zu werden. Ihr Ehemann lebe in Dänemark, habe aber grosse psychische Probleme und sei sehr gewalttätig. Sie habe Angst vor ihm. Er sei sie einmal besuchen gekommen. In der Schweiz lebten ihre Cousinen und Cousins beziehungsweise Schwestern und Brüder ihres Mannes, zu welchen sie eine enge Beziehung pflege. 7. 7.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde als alleinerziehende Mutter zweier Kleinkinder in den Nationaldienst eingezogen, weshalb die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs angesichts einer drohenden Einberufung in den Nationaldienst vorliegend offengelassen werden kann (vgl. als Referenzurteil publiziertes Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 12.5), wobei anzumerken ist, dass gemäss Referenzurteil BVGE 2018 VI/4 vom 10. Juli 2018 E. 6 bei einer allfälligen freiwilligen Rückkehr aus einem drohenden Einzug in den eritreischen Nationaldienst kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 und 4 EMRK abgeleitet werden kann. 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Ein solcher Nachweis gelingt ihr nicht. Die von ihr im Rahmen des vor-instanzlichen Verfahrens thematisierte Haft wurde vom SEM für unglaubhaft befunden. Die Beschwerdeführerin hat auf Rechtsmittelebene hierzu keine Rügen an der diesbezüglichen Beurteilung vorgetragen und sich stillschweigend der Würdigung der Vorinstanz unterzogen. Die Beurteilung der Haft durch die Vorinstanz wird von der Beschwerdeführerin somit nicht bestritten. Auch aus Sicht des Gerichts ist die Argumentation der Vorinstanz überzeugend und stimmig (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Das Vorliegen zusätzlicher Anknüpfungspunkte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E 5.1 f.) ist somit zu verneinen, womit ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Eritrea keine völkerrechtlich verbotene Strafe oder Behandlung einzig aufgrund ihrer - mutmasslich - illegalen Ausreise droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). 7.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich damit - sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es zum Schluss, die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), sei nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2). 8.2.1 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge und körperlich gesunde Frau. Hinsichtlich einer allfälligen Traumatisierung ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass sie die in ihrer Beschwerdeeingabe angedachte Psychotherapie (vgl. auch vorinstanzliche Akten A55) nach dem Abstillen ihres ersten Kindes wieder aufgenommen hätte. In ihrer ergänzenden Eingabe vom 26. März 2020 erklärte sie sodann ausdrücklich, nicht mehr in eine Therapie zu gehen. Dies lässt den Schluss zu, dass einer allfällig bestehenden oder bestandenen Traumatisierung im vorliegenden Fall keine Vollzugsrelevanz zukommt. Entsprechendes machte sie denn auch weder in ihrer Beschwerdeeingabe noch in der ergänzenden Eingabe vom 26. März 2020 geltend. Es ist im Weiteren aufgrund der Akten auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin oder ihre Kinder anderweitig in ärztlicher Behandlung wären. Gemäss ihren Ausführungen in der ergänzenden Eingabe vom 26. März 2020 sowie dem damit eingereichten Geburtsbuch gehe es dem Neugeborenen gut. Die von ihr in der ergänzenden Eingabe vom 26. März 2020 aufgeführten gesundheitlichen Beschwerden ihres Ehemannes sind für die Beurteilung ihres Falles irrelevant. Aus gesundheitlicher Sicht spricht insgesamt nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.2.2 Hinsichtlich des heimatlichen Beziehungsnetzes der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten: Eigenen Angaben zufolge verfügt die Beschwerdeführerin in Eritrea über vier Geschwister. Insbesondere lebe auch ihre Schwester F._______, bei welcher sie vor ihrer Ausreise während längerer Zeit gelebt habe, nach wie vor in E._______ - diese habe auch ihre zwei anderen Schwestern bei sich aufgenommen. Ihr jüngerer Bruder wohne zudem alleine im Haus ihrer Eltern (vgl. A42, F149 ff.). Es ist deshalb bereits aufgrund der bestehenden Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit Unterstützung ihrer Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Ihr dürfte auch die finanzielle Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Verwandten, mit welchen sie einen guten Kontakt pflege (vgl. auch Beschwerdeeingabe S. 3), zu teil werden. Bei den in der Schweiz lebenden Verwandten handelt es sich um vier Geschwister ihres Ehemannes. Ihr Ehemann lebt aufenthaltsrechtlich bewilligt in Dänemark und besucht sie in der Schweiz (vgl. A42 F52-F62). Der Ehemann ist ihren Angaben zufolge auch der Vater ihres kürzlich geborenen Kindes (vgl. Eingabe vom 28. August 2019). Es ist davon auszugehen, dass er sie ebenfalls finanziell unterstützen kann. Insgesamt besteht somit kein Grund zu der Annahme, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Eritrea aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzgefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Das von der Beschwerdeführerin geschilderte Beziehungsnetz ist folglich als tragfähig zu bezeichnen und bereits für sich alleine - ohne die von der Vorinstanz geltend gemachte Verletzung der Mitwirkungspflicht abschliessend zu prüfen - ausreichend, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im vorliegenden Fall zu bejahen. Zusätzlich kommt hinzu, dass auch die von der Vorinstanz festgestellte Verletzung der Mitwirkungspflicht im Resultat wohl grundsätzlich zu bestätigen wäre. Indem die Beschwerdeführerin offensichtlich widersprüchliche Angaben zu ihren familiären Verhältnissen (ihre Biographie, Verschwinden ihrer Eltern, Biographie ihres Ehemannes; vgl. bspw. A42, F318-322, 329) gemacht hat und ihre Vorbringen teilweise klar gesicherten Länderinformationen entgegen stehen (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, S. 5, Ziff. 3), hat sie mutmasslich ihre tatsächlichen (familiären) Verhältnisse zu verschleiern versucht. Wie oben jedoch bereits aufgeführt, erübrigt sich letztlich eine abschliessende Prüfung der Frage einer Verletzung der Mitwirkungspflicht. 8.2.3 Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohles ist der Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Im Lichte dieser Faktoren sind keine Aspekte zu erkennen, die zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten, zumal beide Kinder mit Jahrgang (...) und (...) noch sehr jung und mithin nicht in der Schweiz verwurzelt sind. 8.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

9. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist und keine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben.

13. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2018 wurde lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ist der Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 525.- (inklusive Auslagen) auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 525.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: