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D-1913/2017

D-1913/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-09 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Herkunftsstaat eigenen Angaben zufolge im April 2015 und gelangten am 11. Mai 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Mit ihnen reisten ihre Mutter und ihre damals minderjährigen Geschwister (D-595/2018; N [...]), ihre Tante mütterlicherseits (ms) und deren minderjährige Kinder (D-596/2018; N [...]) sowie die Ehefrau ihres Onkels ms (N [...]). B. Die Beschwerdeführenden wurden per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen, wo sie am 15. Mai 2015 summarisch zu ihrer Person befragt wurden. Am 26. Mai 2015 fand je ein beratendes Vorgespräch statt und am 18. Juni 2015 beziehungsweise am 19. Juni 2015 wurden sie vom SEM im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) angehört. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie übereinstimmend geltend, sie seien eritreische Staatsangehörige der Ethnie Saho, muslimischen Glaubens und im Flüchtlingslager (...) im Sudan geboren. Später seien sie ins sudanesische Lager (...) transferiert worden. Sie hätten die Schule bis zur achten Klasse besucht, einer Arbeit seien sie nicht nachgegangen. Sie hätten zusammen mit ihrer Mutter und deren Schwester gelebt; ihr Vater habe der (eritreischen) Opposition angehört und sei deshalb entführt worden, als sie alle noch klein gewesen seien. Sie seien noch nie in Eritrea gewesen und sie hätten sich auch nie politisch betätigt. Der Beschwerdeführer 1 brachte ausserdem vor, die Leute, die seinen Vater seinerzeit entführt hätten, hätten immer wieder das Haus, wo er mit seiner Familie gewohnt habe, durchsucht; die Leute seien etwa ab seinem zehnten oder elften Altersjahr mindestens einmal im Monat gekommen und hätten seine Familie gestört. Er wisse nicht, was diese konkret gewollt hätten. Nach der Entführung seines Vaters sei seine Mutter nach Eritrea gegangen und habe den Vater dort gesucht. Dabei sei sie verhaftet worden und während etwas mehr als zwei Monaten inhaftiert gewesen. Nach ihrer Freilassung sei sie ins Flüchtlingslager zurückgekehrt. Es habe keine Sicherheit im Lager gegeben, die Leute seien immer wieder gekommen, um Jugendliche und junge Männer abzuholen. Etwa vier Monate vor der Anhörung (Anmerkung des Gerichts: im [...]) seien sie ein letztes Mal gekommen. Sie hätten dabei nach ihm gesucht. Er habe sich damals bei den Grosseltern aufgehalten. Da seine Mutter nach diesem Vorfall Angst gehabt habe, dass er entführt werde, habe sie sich zur Ausreise der ganzen Familie entschieden. Die Beschwerdeführerin 2 brachte vor, sie und ihre Familie seien unter Druck gesetzt und ständig mit Hausdurchsuchungen belästigt worden, weil ihr Vater der Opposition angehört habe und deswegen im Jahr 1999 entführt worden sei. Die Brüder ihrer Mutter hätten ebenfalls der Opposition angehört und seien deshalb ausgereist. Nach deren Ausreise seien sie noch mehr aufgesucht worden. Ende 2002 sei ihre Mutter mit ihrem jüngeren Bruder und ihrer Tante ms nach Eritrea gereist, um ihren Vater zu suchen. Nach einer Woche seien ihre Mutter und ihr Bruder festgenommen worden und zwei bis drei Monate in Haft geblieben. Weil es dem Bruder im Gefängnis gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei, seien er und ihre Mutter ins Spital gebracht worden. Von dort seien sie geflohen, gleichentags mit ihrer Tante aus Eritrea ausgereist und wieder zu ihnen zurückgekommen. Danach seien die Hausdurchsuchungen weitergegangen, weshalb sie viel gelitten hätten. Etwa im Februar 2015 ("vier Monate vor der Anhörung") seien die Leute ein letztes Mal gekommen, um nach dem Beschwerdeführer 1 zu suchen. Dieser habe sich aber meistens, so auch damals, beim Grossvater versteckt gehalten. Nach diesem Vorfall habe ihre Mutter Angst vor einer Entführung des Beschwerdeführers 1 gehabt und sich zur Ausreise der gesamten Familie entschieden. Die Beschwerdeführerin 3 brachte vor, vor langer Zeit sei ihr Vater verschwunden. Bereits zuvor sei ihr Haus mehrmals durchsucht worden. Weder sie noch andere Familienmitglieder seien politisch tätig gewesen. Nichtsdestotrotz seien die Personen aus Eritrea immer wieder bei ihnen aufgetaucht, hätten jedoch nicht gesagt, wonach sie suchten. Etwa im Februar 2015 ("vier Monate vor der Anhörung") seien sie ein letztes Mal gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer 1 gesucht. Aus Angst vor einer Entführung des Beschwerdeführers 1 habe sich ihre Mutter zur Ausreise der gesamten Familie entschieden. C. Am 25. Juni 2015 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, ihre Asylgesuche würden im erweiterten Verfahren behandelt, da es weiterer Abklärungen, namentlich in Bezug auf die gemeinsame Behandlung der Dossiers der Familienangehörigen, bedürfe. D. Mit separaten Verfügungen vom 24. Februar 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Diese Verfügungen fochten die Beschwerdeführenden mit gemeinsamer Eingabe vom 29. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie bean-tragen unter Aufhebung der angefochtenen Verfügungen die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2017 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorbehältlich des Nachreichens jeweiliger Fürsorgebestätigungen gut und verschob den Entscheid über die Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt. Sie vereinigte ausserdem die drei Beschwerden im vorliegenden Beschwerdeverfahren. G. Mit Eingabe vom 13. April 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung vom 7. April 2017 sowie eine Honorarnote zu den Akten. H. Das SEM liess sich am 19. Mai 2017 innert erstreckter Frist zur Beschwerde vernehmen. Es hielt fest, diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es sei einzig zu erwähnen, dass aus seiner Sicht das in der Beschwerdeschrift erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 im vorliegenden Fall nicht relevant sei. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 22. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass das vorliegende Verfahren mit den Beschwerdeverfahren der Mutter und der Tante der Beschwerdeführenden (und deren minderjährigen Kinder, D-595/2018 und D-596/2018) koordiniert behandelt werde, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. J. Am 20. Juni 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine korrigierte Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Asyldossiers der folgenden weiteren Familienmitglieder zur vorliegenden Beurteilung beigezogen: D._______, Onkel ms (N [...]), dessen Ehefrau E._______ und Kinder F._______, G._______ und H._______ (D-5329/2016, N [...]), I._______, jüngerer Onkel ms (E-6559/2015, N [...]) sowie J._______, Ehefrau eines weiteren Onkels ms (E-3089/2018, N [...]).

E. 4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vor-instanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten der Beschwerdeführenden angeordnet hat.

E. 5.1 Vorab ist die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen.

E. 5.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 5.3 In der Beschwerdeschrift wird moniert, das SEM habe die Asylverfahren der Beschwerdeführenden nicht koordiniert behandelt mit jenen ihrer Mutter (N [...]), ihrer Tante (N [...]) und ihrer Cousine (N [...]), wodurch das flüchtlingsrelevante Gefährdungsprofil der Mutter in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt worden sei. Vorab ist festzustellen, dass das SEM im Rahmen der Zuweisung des vorinstanzlichen Verfahrens in das erweiterte Verfahren (vgl. Bst. B) darauf hinwies, es bedürfe in Bezug auf die gemeinsame Behandlung der Dossiers der Familienangehörigen weiterer Abklärungen (vgl. SEM act. A20). Es erwähnte zudem in der angefochtenen Verfügung explizit die Asylverfahren der weiteren sich in der Schweiz befindlichen Familienangehörigen (vgl. angefochtene Verfügung I. Ziff. 4), erachtete indessen die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu den angeblichen politischen Aktivitäten ihrer Mutter, welche auch in der Opposition gewesen sei, als unglaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens mit jenen der Mutter (N [...]) und der Tante (N [...]) ab Eingang jener Beschwerden koordiniert und erlässt in jenen Beschwerdeverfahren ein Urteil gleichen Datums wie vorliegend. Eine Kassation würde zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen, welche nicht im Interesse der Beschwerdeführenden liegen kann. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern den Beschwerdeführenden durch die Vorgehensweise des SEM ein Nachteil erwachsen sein sollte, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter verneint. Ein Verfahrensmangel, soweit überhaupt ein solcher vorgelegen haben sollte, wird als auf Beschwerdeebene geheilt betrachtet.

E. 5.4 Soweit die Beschwerdeführenden weiter einwenden, dass sie aufgrund des Ramadans am Tag der Anhörung weder gegessen noch getrunken hätten, insbesondere der Beschwerdeführer 1 sei am Tag der Anhörung nicht in Form gewesen, vermag dies ihre zahlreichen unsubstantiierten und widersprüchlichen Aussagen nicht zu erklären. Auch handelt es sich bei der Anhörung des Beschwerdeführers 1 nicht um eine übermässig lange (1:45 Stunden inkl. Rückübersetzung) Befragung, welche in Kombination mit dem Ramadan eine plausible Erklärung für die oben aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente liefern könnte. Zudem ergeben sich aus dem Protokollverlauf keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer 1 wegen einer Benommenheit oder Konzentrationsschwäche nicht in der Lage gewesen wäre, die Fragen zu beantworten oder seine Asylgründe darzulegen. Gleiches gilt für die Anhörungen der Beschwerdeführerinnen. Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden im Nachgang zu den Anhörungen den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift genehmigt haben, weshalb sie sich ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen müssen.

E. 5.5 Die Beschwerdeführenden machen ferner Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin geltend, da sie nicht alle arabischen Dialekte gleich gut verstehen würden, insbesondere gelte dies für die Beschwerdeführerin 3. Es ist festzustellen, dass die Rechtsvertreterin im Rahmen der Anhörung angab, die Beschwerdeführerin 3 habe zum Teil Mühe mit dem Arabischen. Die anwesende Dolmetscherin bestätigte dies insofern, als sie angab, die Beschwerdeführerin 3 habe teilweise Mühe mit dem Verständnis von Fachbegriffen gehabt, sie (die Dolmetscherin) passe sich der Beschwerdeführerin, deren Sprachniveau nicht sehr hoch sei, an (SEM act. [N {...}] A18 S.10-11). Vor diesem Hintergrund kann nicht darauf geschlossen werden, dass es im Rahmen der Protokollierung aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten zu einer fehlerhaften Übersetzung gekommen sein könnte, zumal das Protokoll der Beschwerdeführerin 3 rückübersetzt wurde und die Richtigkeit der protokollierten Aussagen unterschriftlich bestätigt worden ist. Tritt hinzu, dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeeingabe nicht ansatzweise substantiieren, inwiefern ihre Angaben von der Dolmetscherin falsch übersetzt worden sein sollten. Die Vor- instanz hat folglich zu Recht auf die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführenden abgestellt.

E. 5.6 Somit erweist sich der Sachverhalt, soweit erheblich, als vollständig und richtig festgestellt. Es besteht kein Grund, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 7.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids im Wesentlichen aus, Verfolgungsmassnahmen, die ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Asylsuchenden besitzen, erlitten worden seien, seien für die Beurteilung der Asylgesuche grundsätzlich unwesentlich. Asylvorbringen, die sich im Sudan ereignet hätten, seien deshalb einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen, wenn diese auch in Eritrea zu einer Verfolgungssituation führen würden. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der geltend gemachten Schwierigkeiten im Sudan - namentlich die Hausdurchsuchungen - auch in Eritrea entsprechende Nachteile zu befürchten hätten, sei das von ihnen im Sudan Erlebte zu prüfen. Der Beschwerdeführer 1 mache einerseits Belästigungen durch die Leute, die seinen Vater entführt hätten, und andererseits eine Gefahr, entführt zu werden, geltend. Es falle auf, dass er nie konkret die Gründe für diese Schwierigkeiten benenne. Er könne keine Auskunft zu den Tätigkeiten des Vaters geben. Auf Nachfrage zur Frequenz der Besuche habe er gesagt, diese seien nicht regelmässig gewesen, aber mindestens einmal im Monat und manchmal alle zwei Monate einmal. Darauf angesprochen, dass dies dann etwa hundert Besuche gewesen sein müssten, habe er dies bestätigt. Zu den diesbezüglich abweichenden Angaben seiner Familienmitglieder habe er erklärt, er sei manchmal nicht zuhause gewesen, oft sei nur die Mutter zuhause gewesen und habe ihm und seinen Geschwistern nichts von den Besuchen erzählt. Diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen. Erstens hätte er, wenn er weniger oft als die anderen zuhause gewesen wäre, weniger Besuche als die anderen erlebt. Zweitens hätten die Aussagen seiner Familienmitglieder den Eindruck erweckt, dass diese oft zuhause gewesen seien, da seine Mutter Angst um ihn und seine Geschwister gehabt habe, und sie sie nicht oft alleine nach draussen gelassen habe. Die Beschwerdeführerin 2 habe als Grund für die ständigen Belästigungen die oppositionelle politische Tätigkeit des Vaters genannt. Nach dem Inhalt der Tätigkeit befragt, habe sie geantwortet, dass sie dies nicht wisse, da er nie darüber gesprochen habe. Bei der Beschwerdeführerin 3 falle auf, dass sie nie konkret die Gründe für die ständigen Drohungen und Hausdurchsuchungen benenne. Zwar erwähne sie ihren vor langer Zeit verschwunden Vater und die Suche nach dem Beschwerdeführer 1, sie vermöge jedoch nicht zu begründen, weshalb dies zu jahrelangen Behelligungen ihrer Person und ihrer Familie geführt hätte. Bezeichnenderweise könne sie auch keine Auskunft über die Tätigkeiten ihres Vaters geben. Ein weiteres Unglaubhaftigkeitselement finde sich bei den Aussagen zu den Aktivitäten ihrer Mutter, welche, wie die Beschwerdeführerin 3 glaube, nichts getan habe, aber auch in der Opposition gewesen sei. Auf die Aussagen ihres jüngsten Bruders (N [...]) angesprochen, wonach die Mutter politisch tätig gewesen sei, habe sie erwidert, dass ihre Mutter alles für Geld gemacht habe, um die Familie zu ernähren. Von einer politischen Aktivität ihrer Mutter habe sie nicht gesprochen, im Gegenteil habe sie die Frage der oppositionellen Unterstützung durch ihre Mutter verneint. Bei der Rückübersetzung des Protokolls habe sie sich widersprochen, indem sie ein politisches Engagement der Mutter bestätigt habe. In Anbetracht der Tatsache, dass man ihr die Frage nach den politischen Aktivitäten der Mutter zwei Mal gestellt habe und sie sogar auf die abweichende Antwort ihres Bruders hingewiesen habe, sei ihre Korrektur während der Rückübersetzung als spontaner Versuch zu werten, das geltend gemachte politische Profil ihrer Mutter nicht zu minimieren. Es müsse angenommen werden, dass die Beschwerdeführenden mehr zur politischen Tätigkeit des Vaters zu erzählen wüssten, wenn ihre Familie deswegen über Jahre hinweg verfolgt worden wäre. Auch bei der Anzahl und dem Ablauf der Besuche respektive Hausdurchsuchungen hätten sie vage und unsubstantiierte Antworten gegeben, welche nicht den Eindruck vermitteln würden, dass sie das Geschilderte in der erwähnten Art selbst erlebt hätten. Sogar über die schweigenden Eindringlinge hätten sie lediglich gesagt, dass diese bestimmt aus Eritrea seien. In diesem Zusammenhang könne auch die Suche nach dem Beschwerdeführer 1 nicht nachvollzogen werden. Die Angaben der Beschwerdeführenden seien pauschal und oberflächlich geblieben.

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen, ihre Schilderungen zu den Ereignissen im Sudan seien insgesamt ohne wesentliche Widersprüche ausgefallen. Sie hätten die entscheidenden Geschehnisse je nach Involvierung und mit eigenen Worten und anderen Details beschrieben, jedoch in den für sie einprägsamsten Momenten übereinstimmend und konform mit den Ausführungen ihrer Mutter. Dies gelte namentlich für die Vorbringen, sie seien aufgrund der ständigen Bedrohung in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen, es sei anlässlich der Hausdurchsuchungen sogar der Heuhaufen durchsucht worden sowie betreffend den Zustand der Mutter und des Bruders bei deren Rückkehr aus Eritrea, die Beschreibung der Männer bei der Hausdurchsuchung und die dargelegte Suche nach dem Beschwerdeführer 1. Im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit sei der jeweilige Altersunterschied der Familienmitglieder bei den jeweiligen Ereignissen zu berücksichtigen und auch, dass sie die Ereignisse nicht alle miteinander am gleichen Ort erlebt hätten. Ferner sei allgemein bekannt, dass die sudanesische Regierung mit der eritreischen kooperiere und dass Eritreer, insbesondere Männer, aus sudanesischen Flüchtlingslagern, entführt würden und die sudanesische Regierung nichts dagegen unternehme. Aus dem Grundsatzurteil des BVGers D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gehe hervor, dass Personen, welche sich oppositionell beziehungsweise regimekritisch betätigt hätten, in Eritrea gefährdet seien. Ihre Familie weise ein politisches Profil auf, das sie aus Sicht der eritreischen Behörden als Regimegegner erscheinen lasse.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Akten zum Schluss, dass sich die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern.

E. 8.2 In Übereinstimmung mit dem SEM ist festzustellen, dass die geltend gemachten Hausdurchsuchungen im Flüchtlingslager im Sudan vage und unsubstantiiert dargelegt wurden, sodass nicht der Eindruck vermittelt wird, dass die Beschwerdeführenden das Geschilderte in der erwähnten Art selbst erlebt haben. Ihre Aussagen sind zudem widersprüchlich. So legt der Beschwerdeführer 1 dar, die Hausdurchsuchungen hätten seit seinem elften oder zwölften Lebensjahr mindestens einmal im Monat und manchmal einmal alle zwei Monate stattgefunden, insgesamt also etwa 100 Mal (SEM act. [N {...}] A22 F31ff.). Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sprechen demgegenüber von etwa zehn Mal, eventuell mehr (SEM act. [N {...}] A18 F57, F70; SEM act. [N {...}] A17 F34, 38f.). Auf die unterschiedlichen Angaben angesprochen, sagt der Beschwerdeführer 1 aus, er sei manchmal nicht zuhause gewesen, oftmals sei nur seine Mutter anwesend gewesen und sie habe ihnen dann nichts davon erzählt (SEM act [N {...}] A22 F34). Dadurch vermag er indessen die Widersprüche nicht aufzulösen, zumal seine Mutter angab, die Durchsuchungen hätten 20 oder 30 Mal stattgefunden (vgl. SEM act. [N {...}] A41 F142). Diese Unstimmigkeiten lassen darauf schliessen, dass die Vorbringen zu den Durchsuchungen konstruiert und nicht selbst erlebt worden sind. Daran vermag auch das unterschiedliche Alter der Beschwerdeführenden nichts zu ändern. Zur gleichen Schlussfolgerung führt der Umstand, dass auf die Frage, wer für die Durchsuchungen verantwortlich sei, blosse Vermutungen geäussert werden (SEM act. [N {...}] A18 F55; SEM act. [N {...}] A22 F39f.). Angesichts der dargelegten wiederholten Durchsuchungen ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden nicht anzugeben vermögen, wonach konkret gesucht worden sei. Insgesamt vermochten sie die behaupteten Hausdurchsuchungen nicht glaubhaft zu machen.

E. 8.3 Nicht zu überzeugen vermag ausserdem das Vorbringen, dass bei der letzten Durchsuchung plötzlich nach dem Beschwerdeführer 1 gesucht worden sei. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 führen als Begründung lediglich pauschal aus, es sei bekannt, dass junge Männer im Flüchtlingscamp im Sudan gesucht würden (SEM act. [N {...}] A18 F51; SEM act. [N {...}] A17 F50, 53). Auch aus den diesbezüglich in der Beschwerdeschrift angegebenen Quellen vermögen sie nichts abzuleiten, zumal jene keinen konkreten Zusammenhang zum vorliegenden Sachverhalt aufweisen, namentlich werden darin keine Entführungen aus sudanesischen Flüchtlingslagern durch eritreische Behörden erörtert. Selbst der Beschwerdeführer 1 vermag keinen Grund für die angebliche Suche nach ihm zu nennen (SEM act. [N {...}] A22 F57 ff). Im Übrigen wäre bei Wahrunterstellen des Vorbringens, die suchenden Personen hätten nie gesprochen (SEM act. [N {...}] A18 F50; SEM act. [N {...}] A17 F34, F45; SEM act. [N {...}] A22 F41), anzunehmen, dass auch nicht verbal geäussert worden wäre, dass nach dem Beschwerdeführer 1 gesucht würde. Die Aussage, der Beschwerdeführer 1 sei das Ziel der letzten Hausdurchsuchung gewesen, hat demnach als blosse Vermutung, welche nicht erhärtet werden konnte, zu gelten.

E. 8.4 Soweit die Beschwerdeführenden auf ein politisches Profil namentlich ihrer Eltern und Onkel hinweisen, ist festzuhalten, dass die Mutter eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft zu machen vermochte (vgl. Urteil des BVGer D-595/2018 vom 9. Juli 2018) und auch das politische Engagement des ältesten Onkels ms von den schweizerischen Asylbehörden als nicht ausreichend für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gewertet worden ist (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2016 vom 23. Mai 2017 E. 6.3). Betreffend ihren Vater vermochten weder die Beschwerdeführenden noch ihre Mutter eine politische Aktivität und eine damit verbundene asylrelevante Verfolgung substantiiert darzulegen (SEM act. [N {...}] A18 F39ff.; SEM act [N {...}] A17 F19, F26; SEM act. [N {...}] A22 F21f.; Urteil des BVGer D-595/2018 vom 9. Juli 2018 E. 6.6.2). Eine asylrelevante Verfolgung der Familie wurde damit nicht glaubhaft dargelegt, womit eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden nicht in Betracht kommt.

E. 8.5 Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführenden keine asylrelevante Verfolgung nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vor-instanz hat deshalb ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 5. April 2017 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 wurde den Beschwerdeführerenden Rechtsanwältin Raffaella Massara als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet. Folglich ist ihr ein amtliches Honorar zu entrichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2], Art. 28 Abs. 2 TestV). Mit Eingabe vom 20. Juni 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine korrigierte Honorarnote mit einem Gesamtbetrag von Fr. 1'539.30 (inkl. Mehrwertsteuer und nicht mehrwertsteuerpflichtiger Spesenpauschale Fr. 10.- ) zu den Akten. Der in Rechnung gestellte Aufwand von insgesamt acht Stunden und der Stundensatz erweisen sich für den vorliegenden Fall als angemessen. Der amtlich bestellten Rechtsbeiständin ist daher vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von insgesamt Fr. 1'539.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'539.30 zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1913/2017 D-1917/2017 D-1919/2017 Urteil vom 9. Juli 2018 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Tamina Bader. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...), Eritrea, alle vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügungen des SEM vom 24. Februar 2017 / N (...), N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Herkunftsstaat eigenen Angaben zufolge im April 2015 und gelangten am 11. Mai 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Mit ihnen reisten ihre Mutter und ihre damals minderjährigen Geschwister (D-595/2018; N [...]), ihre Tante mütterlicherseits (ms) und deren minderjährige Kinder (D-596/2018; N [...]) sowie die Ehefrau ihres Onkels ms (N [...]). B. Die Beschwerdeführenden wurden per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen, wo sie am 15. Mai 2015 summarisch zu ihrer Person befragt wurden. Am 26. Mai 2015 fand je ein beratendes Vorgespräch statt und am 18. Juni 2015 beziehungsweise am 19. Juni 2015 wurden sie vom SEM im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) angehört. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie übereinstimmend geltend, sie seien eritreische Staatsangehörige der Ethnie Saho, muslimischen Glaubens und im Flüchtlingslager (...) im Sudan geboren. Später seien sie ins sudanesische Lager (...) transferiert worden. Sie hätten die Schule bis zur achten Klasse besucht, einer Arbeit seien sie nicht nachgegangen. Sie hätten zusammen mit ihrer Mutter und deren Schwester gelebt; ihr Vater habe der (eritreischen) Opposition angehört und sei deshalb entführt worden, als sie alle noch klein gewesen seien. Sie seien noch nie in Eritrea gewesen und sie hätten sich auch nie politisch betätigt. Der Beschwerdeführer 1 brachte ausserdem vor, die Leute, die seinen Vater seinerzeit entführt hätten, hätten immer wieder das Haus, wo er mit seiner Familie gewohnt habe, durchsucht; die Leute seien etwa ab seinem zehnten oder elften Altersjahr mindestens einmal im Monat gekommen und hätten seine Familie gestört. Er wisse nicht, was diese konkret gewollt hätten. Nach der Entführung seines Vaters sei seine Mutter nach Eritrea gegangen und habe den Vater dort gesucht. Dabei sei sie verhaftet worden und während etwas mehr als zwei Monaten inhaftiert gewesen. Nach ihrer Freilassung sei sie ins Flüchtlingslager zurückgekehrt. Es habe keine Sicherheit im Lager gegeben, die Leute seien immer wieder gekommen, um Jugendliche und junge Männer abzuholen. Etwa vier Monate vor der Anhörung (Anmerkung des Gerichts: im [...]) seien sie ein letztes Mal gekommen. Sie hätten dabei nach ihm gesucht. Er habe sich damals bei den Grosseltern aufgehalten. Da seine Mutter nach diesem Vorfall Angst gehabt habe, dass er entführt werde, habe sie sich zur Ausreise der ganzen Familie entschieden. Die Beschwerdeführerin 2 brachte vor, sie und ihre Familie seien unter Druck gesetzt und ständig mit Hausdurchsuchungen belästigt worden, weil ihr Vater der Opposition angehört habe und deswegen im Jahr 1999 entführt worden sei. Die Brüder ihrer Mutter hätten ebenfalls der Opposition angehört und seien deshalb ausgereist. Nach deren Ausreise seien sie noch mehr aufgesucht worden. Ende 2002 sei ihre Mutter mit ihrem jüngeren Bruder und ihrer Tante ms nach Eritrea gereist, um ihren Vater zu suchen. Nach einer Woche seien ihre Mutter und ihr Bruder festgenommen worden und zwei bis drei Monate in Haft geblieben. Weil es dem Bruder im Gefängnis gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei, seien er und ihre Mutter ins Spital gebracht worden. Von dort seien sie geflohen, gleichentags mit ihrer Tante aus Eritrea ausgereist und wieder zu ihnen zurückgekommen. Danach seien die Hausdurchsuchungen weitergegangen, weshalb sie viel gelitten hätten. Etwa im Februar 2015 ("vier Monate vor der Anhörung") seien die Leute ein letztes Mal gekommen, um nach dem Beschwerdeführer 1 zu suchen. Dieser habe sich aber meistens, so auch damals, beim Grossvater versteckt gehalten. Nach diesem Vorfall habe ihre Mutter Angst vor einer Entführung des Beschwerdeführers 1 gehabt und sich zur Ausreise der gesamten Familie entschieden. Die Beschwerdeführerin 3 brachte vor, vor langer Zeit sei ihr Vater verschwunden. Bereits zuvor sei ihr Haus mehrmals durchsucht worden. Weder sie noch andere Familienmitglieder seien politisch tätig gewesen. Nichtsdestotrotz seien die Personen aus Eritrea immer wieder bei ihnen aufgetaucht, hätten jedoch nicht gesagt, wonach sie suchten. Etwa im Februar 2015 ("vier Monate vor der Anhörung") seien sie ein letztes Mal gekommen und hätten nach dem Beschwerdeführer 1 gesucht. Aus Angst vor einer Entführung des Beschwerdeführers 1 habe sich ihre Mutter zur Ausreise der gesamten Familie entschieden. C. Am 25. Juni 2015 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, ihre Asylgesuche würden im erweiterten Verfahren behandelt, da es weiterer Abklärungen, namentlich in Bezug auf die gemeinsame Behandlung der Dossiers der Familienangehörigen, bedürfe. D. Mit separaten Verfügungen vom 24. Februar 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Diese Verfügungen fochten die Beschwerdeführenden mit gemeinsamer Eingabe vom 29. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie bean-tragen unter Aufhebung der angefochtenen Verfügungen die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2017 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorbehältlich des Nachreichens jeweiliger Fürsorgebestätigungen gut und verschob den Entscheid über die Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt. Sie vereinigte ausserdem die drei Beschwerden im vorliegenden Beschwerdeverfahren. G. Mit Eingabe vom 13. April 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung vom 7. April 2017 sowie eine Honorarnote zu den Akten. H. Das SEM liess sich am 19. Mai 2017 innert erstreckter Frist zur Beschwerde vernehmen. Es hielt fest, diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es sei einzig zu erwähnen, dass aus seiner Sicht das in der Beschwerdeschrift erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 im vorliegenden Fall nicht relevant sei. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 22. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass das vorliegende Verfahren mit den Beschwerdeverfahren der Mutter und der Tante der Beschwerdeführenden (und deren minderjährigen Kinder, D-595/2018 und D-596/2018) koordiniert behandelt werde, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. J. Am 20. Juni 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine korrigierte Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Asyldossiers der folgenden weiteren Familienmitglieder zur vorliegenden Beurteilung beigezogen: D._______, Onkel ms (N [...]), dessen Ehefrau E._______ und Kinder F._______, G._______ und H._______ (D-5329/2016, N [...]), I._______, jüngerer Onkel ms (E-6559/2015, N [...]) sowie J._______, Ehefrau eines weiteren Onkels ms (E-3089/2018, N [...]).

4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vor-instanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten der Beschwerdeführenden angeordnet hat. 5. 5.1 Vorab ist die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen. 5.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.3 In der Beschwerdeschrift wird moniert, das SEM habe die Asylverfahren der Beschwerdeführenden nicht koordiniert behandelt mit jenen ihrer Mutter (N [...]), ihrer Tante (N [...]) und ihrer Cousine (N [...]), wodurch das flüchtlingsrelevante Gefährdungsprofil der Mutter in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt worden sei. Vorab ist festzustellen, dass das SEM im Rahmen der Zuweisung des vorinstanzlichen Verfahrens in das erweiterte Verfahren (vgl. Bst. B) darauf hinwies, es bedürfe in Bezug auf die gemeinsame Behandlung der Dossiers der Familienangehörigen weiterer Abklärungen (vgl. SEM act. A20). Es erwähnte zudem in der angefochtenen Verfügung explizit die Asylverfahren der weiteren sich in der Schweiz befindlichen Familienangehörigen (vgl. angefochtene Verfügung I. Ziff. 4), erachtete indessen die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu den angeblichen politischen Aktivitäten ihrer Mutter, welche auch in der Opposition gewesen sei, als unglaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens mit jenen der Mutter (N [...]) und der Tante (N [...]) ab Eingang jener Beschwerden koordiniert und erlässt in jenen Beschwerdeverfahren ein Urteil gleichen Datums wie vorliegend. Eine Kassation würde zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen, welche nicht im Interesse der Beschwerdeführenden liegen kann. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern den Beschwerdeführenden durch die Vorgehensweise des SEM ein Nachteil erwachsen sein sollte, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter verneint. Ein Verfahrensmangel, soweit überhaupt ein solcher vorgelegen haben sollte, wird als auf Beschwerdeebene geheilt betrachtet. 5.4 Soweit die Beschwerdeführenden weiter einwenden, dass sie aufgrund des Ramadans am Tag der Anhörung weder gegessen noch getrunken hätten, insbesondere der Beschwerdeführer 1 sei am Tag der Anhörung nicht in Form gewesen, vermag dies ihre zahlreichen unsubstantiierten und widersprüchlichen Aussagen nicht zu erklären. Auch handelt es sich bei der Anhörung des Beschwerdeführers 1 nicht um eine übermässig lange (1:45 Stunden inkl. Rückübersetzung) Befragung, welche in Kombination mit dem Ramadan eine plausible Erklärung für die oben aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente liefern könnte. Zudem ergeben sich aus dem Protokollverlauf keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer 1 wegen einer Benommenheit oder Konzentrationsschwäche nicht in der Lage gewesen wäre, die Fragen zu beantworten oder seine Asylgründe darzulegen. Gleiches gilt für die Anhörungen der Beschwerdeführerinnen. Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden im Nachgang zu den Anhörungen den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift genehmigt haben, weshalb sie sich ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen müssen. 5.5 Die Beschwerdeführenden machen ferner Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin geltend, da sie nicht alle arabischen Dialekte gleich gut verstehen würden, insbesondere gelte dies für die Beschwerdeführerin 3. Es ist festzustellen, dass die Rechtsvertreterin im Rahmen der Anhörung angab, die Beschwerdeführerin 3 habe zum Teil Mühe mit dem Arabischen. Die anwesende Dolmetscherin bestätigte dies insofern, als sie angab, die Beschwerdeführerin 3 habe teilweise Mühe mit dem Verständnis von Fachbegriffen gehabt, sie (die Dolmetscherin) passe sich der Beschwerdeführerin, deren Sprachniveau nicht sehr hoch sei, an (SEM act. [N {...}] A18 S.10-11). Vor diesem Hintergrund kann nicht darauf geschlossen werden, dass es im Rahmen der Protokollierung aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten zu einer fehlerhaften Übersetzung gekommen sein könnte, zumal das Protokoll der Beschwerdeführerin 3 rückübersetzt wurde und die Richtigkeit der protokollierten Aussagen unterschriftlich bestätigt worden ist. Tritt hinzu, dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeeingabe nicht ansatzweise substantiieren, inwiefern ihre Angaben von der Dolmetscherin falsch übersetzt worden sein sollten. Die Vor- instanz hat folglich zu Recht auf die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführenden abgestellt. 5.6 Somit erweist sich der Sachverhalt, soweit erheblich, als vollständig und richtig festgestellt. Es besteht kein Grund, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 7. 7.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids im Wesentlichen aus, Verfolgungsmassnahmen, die ausserhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Asylsuchenden besitzen, erlitten worden seien, seien für die Beurteilung der Asylgesuche grundsätzlich unwesentlich. Asylvorbringen, die sich im Sudan ereignet hätten, seien deshalb einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu begründen, wenn diese auch in Eritrea zu einer Verfolgungssituation führen würden. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der geltend gemachten Schwierigkeiten im Sudan - namentlich die Hausdurchsuchungen - auch in Eritrea entsprechende Nachteile zu befürchten hätten, sei das von ihnen im Sudan Erlebte zu prüfen. Der Beschwerdeführer 1 mache einerseits Belästigungen durch die Leute, die seinen Vater entführt hätten, und andererseits eine Gefahr, entführt zu werden, geltend. Es falle auf, dass er nie konkret die Gründe für diese Schwierigkeiten benenne. Er könne keine Auskunft zu den Tätigkeiten des Vaters geben. Auf Nachfrage zur Frequenz der Besuche habe er gesagt, diese seien nicht regelmässig gewesen, aber mindestens einmal im Monat und manchmal alle zwei Monate einmal. Darauf angesprochen, dass dies dann etwa hundert Besuche gewesen sein müssten, habe er dies bestätigt. Zu den diesbezüglich abweichenden Angaben seiner Familienmitglieder habe er erklärt, er sei manchmal nicht zuhause gewesen, oft sei nur die Mutter zuhause gewesen und habe ihm und seinen Geschwistern nichts von den Besuchen erzählt. Diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen. Erstens hätte er, wenn er weniger oft als die anderen zuhause gewesen wäre, weniger Besuche als die anderen erlebt. Zweitens hätten die Aussagen seiner Familienmitglieder den Eindruck erweckt, dass diese oft zuhause gewesen seien, da seine Mutter Angst um ihn und seine Geschwister gehabt habe, und sie sie nicht oft alleine nach draussen gelassen habe. Die Beschwerdeführerin 2 habe als Grund für die ständigen Belästigungen die oppositionelle politische Tätigkeit des Vaters genannt. Nach dem Inhalt der Tätigkeit befragt, habe sie geantwortet, dass sie dies nicht wisse, da er nie darüber gesprochen habe. Bei der Beschwerdeführerin 3 falle auf, dass sie nie konkret die Gründe für die ständigen Drohungen und Hausdurchsuchungen benenne. Zwar erwähne sie ihren vor langer Zeit verschwunden Vater und die Suche nach dem Beschwerdeführer 1, sie vermöge jedoch nicht zu begründen, weshalb dies zu jahrelangen Behelligungen ihrer Person und ihrer Familie geführt hätte. Bezeichnenderweise könne sie auch keine Auskunft über die Tätigkeiten ihres Vaters geben. Ein weiteres Unglaubhaftigkeitselement finde sich bei den Aussagen zu den Aktivitäten ihrer Mutter, welche, wie die Beschwerdeführerin 3 glaube, nichts getan habe, aber auch in der Opposition gewesen sei. Auf die Aussagen ihres jüngsten Bruders (N [...]) angesprochen, wonach die Mutter politisch tätig gewesen sei, habe sie erwidert, dass ihre Mutter alles für Geld gemacht habe, um die Familie zu ernähren. Von einer politischen Aktivität ihrer Mutter habe sie nicht gesprochen, im Gegenteil habe sie die Frage der oppositionellen Unterstützung durch ihre Mutter verneint. Bei der Rückübersetzung des Protokolls habe sie sich widersprochen, indem sie ein politisches Engagement der Mutter bestätigt habe. In Anbetracht der Tatsache, dass man ihr die Frage nach den politischen Aktivitäten der Mutter zwei Mal gestellt habe und sie sogar auf die abweichende Antwort ihres Bruders hingewiesen habe, sei ihre Korrektur während der Rückübersetzung als spontaner Versuch zu werten, das geltend gemachte politische Profil ihrer Mutter nicht zu minimieren. Es müsse angenommen werden, dass die Beschwerdeführenden mehr zur politischen Tätigkeit des Vaters zu erzählen wüssten, wenn ihre Familie deswegen über Jahre hinweg verfolgt worden wäre. Auch bei der Anzahl und dem Ablauf der Besuche respektive Hausdurchsuchungen hätten sie vage und unsubstantiierte Antworten gegeben, welche nicht den Eindruck vermitteln würden, dass sie das Geschilderte in der erwähnten Art selbst erlebt hätten. Sogar über die schweigenden Eindringlinge hätten sie lediglich gesagt, dass diese bestimmt aus Eritrea seien. In diesem Zusammenhang könne auch die Suche nach dem Beschwerdeführer 1 nicht nachvollzogen werden. Die Angaben der Beschwerdeführenden seien pauschal und oberflächlich geblieben. 7.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen, ihre Schilderungen zu den Ereignissen im Sudan seien insgesamt ohne wesentliche Widersprüche ausgefallen. Sie hätten die entscheidenden Geschehnisse je nach Involvierung und mit eigenen Worten und anderen Details beschrieben, jedoch in den für sie einprägsamsten Momenten übereinstimmend und konform mit den Ausführungen ihrer Mutter. Dies gelte namentlich für die Vorbringen, sie seien aufgrund der ständigen Bedrohung in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen, es sei anlässlich der Hausdurchsuchungen sogar der Heuhaufen durchsucht worden sowie betreffend den Zustand der Mutter und des Bruders bei deren Rückkehr aus Eritrea, die Beschreibung der Männer bei der Hausdurchsuchung und die dargelegte Suche nach dem Beschwerdeführer 1. Im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit sei der jeweilige Altersunterschied der Familienmitglieder bei den jeweiligen Ereignissen zu berücksichtigen und auch, dass sie die Ereignisse nicht alle miteinander am gleichen Ort erlebt hätten. Ferner sei allgemein bekannt, dass die sudanesische Regierung mit der eritreischen kooperiere und dass Eritreer, insbesondere Männer, aus sudanesischen Flüchtlingslagern, entführt würden und die sudanesische Regierung nichts dagegen unternehme. Aus dem Grundsatzurteil des BVGers D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gehe hervor, dass Personen, welche sich oppositionell beziehungsweise regimekritisch betätigt hätten, in Eritrea gefährdet seien. Ihre Familie weise ein politisches Profil auf, das sie aus Sicht der eritreischen Behörden als Regimegegner erscheinen lasse. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Akten zum Schluss, dass sich die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern. 8.2 In Übereinstimmung mit dem SEM ist festzustellen, dass die geltend gemachten Hausdurchsuchungen im Flüchtlingslager im Sudan vage und unsubstantiiert dargelegt wurden, sodass nicht der Eindruck vermittelt wird, dass die Beschwerdeführenden das Geschilderte in der erwähnten Art selbst erlebt haben. Ihre Aussagen sind zudem widersprüchlich. So legt der Beschwerdeführer 1 dar, die Hausdurchsuchungen hätten seit seinem elften oder zwölften Lebensjahr mindestens einmal im Monat und manchmal einmal alle zwei Monate stattgefunden, insgesamt also etwa 100 Mal (SEM act. [N {...}] A22 F31ff.). Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sprechen demgegenüber von etwa zehn Mal, eventuell mehr (SEM act. [N {...}] A18 F57, F70; SEM act. [N {...}] A17 F34, 38f.). Auf die unterschiedlichen Angaben angesprochen, sagt der Beschwerdeführer 1 aus, er sei manchmal nicht zuhause gewesen, oftmals sei nur seine Mutter anwesend gewesen und sie habe ihnen dann nichts davon erzählt (SEM act [N {...}] A22 F34). Dadurch vermag er indessen die Widersprüche nicht aufzulösen, zumal seine Mutter angab, die Durchsuchungen hätten 20 oder 30 Mal stattgefunden (vgl. SEM act. [N {...}] A41 F142). Diese Unstimmigkeiten lassen darauf schliessen, dass die Vorbringen zu den Durchsuchungen konstruiert und nicht selbst erlebt worden sind. Daran vermag auch das unterschiedliche Alter der Beschwerdeführenden nichts zu ändern. Zur gleichen Schlussfolgerung führt der Umstand, dass auf die Frage, wer für die Durchsuchungen verantwortlich sei, blosse Vermutungen geäussert werden (SEM act. [N {...}] A18 F55; SEM act. [N {...}] A22 F39f.). Angesichts der dargelegten wiederholten Durchsuchungen ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden nicht anzugeben vermögen, wonach konkret gesucht worden sei. Insgesamt vermochten sie die behaupteten Hausdurchsuchungen nicht glaubhaft zu machen. 8.3 Nicht zu überzeugen vermag ausserdem das Vorbringen, dass bei der letzten Durchsuchung plötzlich nach dem Beschwerdeführer 1 gesucht worden sei. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 führen als Begründung lediglich pauschal aus, es sei bekannt, dass junge Männer im Flüchtlingscamp im Sudan gesucht würden (SEM act. [N {...}] A18 F51; SEM act. [N {...}] A17 F50, 53). Auch aus den diesbezüglich in der Beschwerdeschrift angegebenen Quellen vermögen sie nichts abzuleiten, zumal jene keinen konkreten Zusammenhang zum vorliegenden Sachverhalt aufweisen, namentlich werden darin keine Entführungen aus sudanesischen Flüchtlingslagern durch eritreische Behörden erörtert. Selbst der Beschwerdeführer 1 vermag keinen Grund für die angebliche Suche nach ihm zu nennen (SEM act. [N {...}] A22 F57 ff). Im Übrigen wäre bei Wahrunterstellen des Vorbringens, die suchenden Personen hätten nie gesprochen (SEM act. [N {...}] A18 F50; SEM act. [N {...}] A17 F34, F45; SEM act. [N {...}] A22 F41), anzunehmen, dass auch nicht verbal geäussert worden wäre, dass nach dem Beschwerdeführer 1 gesucht würde. Die Aussage, der Beschwerdeführer 1 sei das Ziel der letzten Hausdurchsuchung gewesen, hat demnach als blosse Vermutung, welche nicht erhärtet werden konnte, zu gelten. 8.4 Soweit die Beschwerdeführenden auf ein politisches Profil namentlich ihrer Eltern und Onkel hinweisen, ist festzuhalten, dass die Mutter eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft zu machen vermochte (vgl. Urteil des BVGer D-595/2018 vom 9. Juli 2018) und auch das politische Engagement des ältesten Onkels ms von den schweizerischen Asylbehörden als nicht ausreichend für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gewertet worden ist (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2016 vom 23. Mai 2017 E. 6.3). Betreffend ihren Vater vermochten weder die Beschwerdeführenden noch ihre Mutter eine politische Aktivität und eine damit verbundene asylrelevante Verfolgung substantiiert darzulegen (SEM act. [N {...}] A18 F39ff.; SEM act [N {...}] A17 F19, F26; SEM act. [N {...}] A22 F21f.; Urteil des BVGer D-595/2018 vom 9. Juli 2018 E. 6.6.2). Eine asylrelevante Verfolgung der Familie wurde damit nicht glaubhaft dargelegt, womit eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden nicht in Betracht kommt. 8.5 Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführenden keine asylrelevante Verfolgung nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vor-instanz hat deshalb ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 5. April 2017 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 wurde den Beschwerdeführerenden Rechtsanwältin Raffaella Massara als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet. Folglich ist ihr ein amtliches Honorar zu entrichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2], Art. 28 Abs. 2 TestV). Mit Eingabe vom 20. Juni 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine korrigierte Honorarnote mit einem Gesamtbetrag von Fr. 1'539.30 (inkl. Mehrwertsteuer und nicht mehrwertsteuerpflichtiger Spesenpauschale Fr. 10.- ) zu den Akten. Der in Rechnung gestellte Aufwand von insgesamt acht Stunden und der Stundensatz erweisen sich für den vorliegenden Fall als angemessen. Der amtlich bestellten Rechtsbeiständin ist daher vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von insgesamt Fr. 1'539.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'539.30 zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand: