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E-6990/2015

E-6990/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 6. August 2014 in die Schweiz ein. Am 19. August 2014 wurde er durch die Vorinstanz summarisch zur Person (BzP) befragt und am 2. September 2015 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich der BzP gab er an, er sei (...) Jahre alt und am (...) geboren. Sein Geburtsdatum wurde in der Folge so im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) erfasst. Eine im August 2014 durchgeführte Handknochenanalyse ergab ein Alter von (...) Jahren für das Skelett des Beschwerdeführers. Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer zunächst zu Protokoll, er sei aktuell etwa (...) Jahre alt, um später geltend zu machen, er sei aktuell (...) Jahre alt und im Jahr (...) geboren, als sein Vater gestorben sei. Zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, sein Vater sei (...) verstorben. Neben der Schule habe er sich deshalb um die Tiere und die Landwirtschaft der Familie kümmern müssen. Er sei deswegen immer wieder zu spät zum Schulunterricht gekommen und vom Lehrer geschlagen worden. Unter diesen insgesamt schwierigen Umständen habe er nicht gut lernen können. Da er auch keinen Militärdienst habe leisten wollen, habe er sich eines Abends spontan entschieden, das Land zusammen mit Kollegen zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 29. September 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sein Geburtsdatum sei auf den (...) festzulegen, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und er sei als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2015 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Begehren um amtliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden Rechtsvertreter ab. E. Am 1. Juni 2016 lud die neu zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Die Vernehmlassung vom 10. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung E. 4. - einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 23. November 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, die Beschwerde damit als nicht aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG indes nicht entgegen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-4923/2016 vom 9. Februar 2017, E. 2.2).

E. 4.1 Der Streitgegenstand im streitigen Verwaltungsverfahren umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten ist. Rechtsverhältnisse über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie auch nicht zu entscheiden hatte, sind demnach aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen. Der Umfang des Streitgegenstands wird im Dispositiv der angefochtenen Verfügung festgelegt. Bedarf das Dispositiv einer Verfügung der Auslegung, kann auf die darin enthaltene Begründung zurückgegriffen werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 243 Rz. 686 ff.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 118 ff. Rz. 2.208 und 2.213 sowie Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 3.1 und 3.2, m.w.H.).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, sein Geburtsdatum sei auf den (...) festzulegen. In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung (Dispositivziffer 3) und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4). Weiter stellte sie fest, die vorläufige Aufnahme daure ab Datum dieser Verfügung bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen (Dispositivziffer 5) und der Beschwerdeführer müsse bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die Schweiz verlassen (Dispositivziffer 6). Schliesslich beauftragte sie den Kanton B._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffer 7). Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers bildet lediglich Bestandteil der Erwägungen. Insofern regelt die angefochtene Verfügung hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers kein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Beschwerde sein könnte, und musste auch kein solches regeln. Vielmehr müsste der Beschwerdeführer zur Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS ein separates Verfahren bei der Vorinstanz anstrengen.

E. 4.3 Das Begehren um Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS geht demnach über den Verfügungsgegenstand hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Seine Vorbringen - es sei ihm aufgrund der Umstände in Eritrea nicht möglich gewesen, die Schule zu besuchen und zu lernen - seien nicht asylrelevant, da sie auf die allgemeinen Lebensbedingungen zurückzuführen seien und keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung erkennbar sei. Die geäusserte Befürchtung, nach der 11. Klasse in den Militärdienst einberufen zu werden, sei ebenfalls nicht geeignet, eine asylrelevante Bedrohung zu begründen. Seinen Aussagen seien keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die eritreischen Behörden bereits Rekrutierungsversuche unternommen hätten. Weiter sei seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufgrund seiner angeblichen illegalen Ausreise aus Eritrea als unbegründet zu erachten. Es sei nicht davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden ihm in Anbetracht seines jungen Alters eine regimefeindliche Haltung respektive Landesverrat unterstellen würden. Die Furcht, bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden, sei unbegründet, weswegen sich eine Glaubhaftigkeitsprüfung erübrige. Dennoch sei festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen bezüglich seines Alters erheblich widersprochen habe. Auch habe er sich hinsichtlich der zuletzt besuchten Klasse unvereinbar geäussert. Zwar sei es möglich, dass er sein exaktes Geburtsdatum nicht kenne, hingegen seien korrekte Angaben zur zuletzt besuchen Klasse zu erwarten. Dieses Unvermögen sei ein Indiz dafür, dass er unwahre Angaben gemacht habe.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, die Zweifel an den Vorbringen zu seinem Alter und zu seiner Ausreise seien nicht gerechtfertigt. Die Vorinstanz ist im vorliegenden Verfahren von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und hat die sich daraus ergebenden Rechte für den Beschwerdeführer berücksichtigt. Sodann hat es das Asylgesuch gestützt auf Art. 3 AsylG abgelehnt und die Zweifel am exakten Geburtsdatum nur nebenbei erwähnt. Das genaue Alter des Beschwerdeführers ist vorliegend für die Beurteilung der Asylrelevanz nicht weiter erheblich; auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist daher nicht näher einzugehen.

E. 7.2 Zu seiner Ausreise macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich der unvermeidlichen Zwangsrekrutierung mit einer frühen Flucht entziehen wollen. Seine Furcht vor dem Militärdienst müsse auch im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters im Militär betrachtet werden. Im Übrigen sei ihm nie die Gelegenheit gegeben worden, seine illegale Ausreise detailliert zu schildern. Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz erfülle er trotz seines jugendlichen Alters die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner illegalen Ausreise. Er sei im Alter von (...) Jahren - einem Alter, in dem es bereits verboten sei - ausgereist, weswegen er Grund zur Befürchtung habe, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-renzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe.

E. 8.2 Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um Massnahmen handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgten. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlings-rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.2). Ob eine drohende Ein-ziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 29. September 2015 vorläufig aufgenommen, weshalb diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Da allein aufgrund einer illegalen Ausreise aus Eritrea keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann (ausführlich dazu das vorgenannte Referenzurteil, E. 4.6-5.1), kann vorliegend offen bleiben, ob der Beschwerdeführer sein Heimatland illegal verlassen hat. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde ist nicht weiter einzugehen.

E. 8.4 Was die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betrifft, muss eine asylsuchende Person zusätzliche Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG), die sie in den Augen der heimatlichen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer hat Eritrea in sehr jungem Alter (mit (...) oder (...) Jahren) verlassen und hatte vor seiner Ausreise keinerlei Kontakt mit den Behörden. Weitere Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils weist er nicht auf. Vorliegend ist daher nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland auszugehen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.

E. 9.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 9.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, weshalb die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Sache zu Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 23. November 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind indes keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6990/2015 Urteil vom 27. April 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Alan Sangines, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 6. August 2014 in die Schweiz ein. Am 19. August 2014 wurde er durch die Vorinstanz summarisch zur Person (BzP) befragt und am 2. September 2015 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich der BzP gab er an, er sei (...) Jahre alt und am (...) geboren. Sein Geburtsdatum wurde in der Folge so im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) erfasst. Eine im August 2014 durchgeführte Handknochenanalyse ergab ein Alter von (...) Jahren für das Skelett des Beschwerdeführers. Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer zunächst zu Protokoll, er sei aktuell etwa (...) Jahre alt, um später geltend zu machen, er sei aktuell (...) Jahre alt und im Jahr (...) geboren, als sein Vater gestorben sei. Zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, sein Vater sei (...) verstorben. Neben der Schule habe er sich deshalb um die Tiere und die Landwirtschaft der Familie kümmern müssen. Er sei deswegen immer wieder zu spät zum Schulunterricht gekommen und vom Lehrer geschlagen worden. Unter diesen insgesamt schwierigen Umständen habe er nicht gut lernen können. Da er auch keinen Militärdienst habe leisten wollen, habe er sich eines Abends spontan entschieden, das Land zusammen mit Kollegen zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 29. September 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sein Geburtsdatum sei auf den (...) festzulegen, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und er sei als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2015 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Begehren um amtliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden Rechtsvertreter ab. E. Am 1. Juni 2016 lud die neu zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Die Vernehmlassung vom 10. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung E. 4. - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 23. November 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, die Beschwerde damit als nicht aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG indes nicht entgegen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-4923/2016 vom 9. Februar 2017, E. 2.2). 4. 4.1 Der Streitgegenstand im streitigen Verwaltungsverfahren umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten ist. Rechtsverhältnisse über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie auch nicht zu entscheiden hatte, sind demnach aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen. Der Umfang des Streitgegenstands wird im Dispositiv der angefochtenen Verfügung festgelegt. Bedarf das Dispositiv einer Verfügung der Auslegung, kann auf die darin enthaltene Begründung zurückgegriffen werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 243 Rz. 686 ff.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 118 ff. Rz. 2.208 und 2.213 sowie Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 3.1 und 3.2, m.w.H.). 4.2 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, sein Geburtsdatum sei auf den (...) festzulegen. In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung (Dispositivziffer 3) und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4). Weiter stellte sie fest, die vorläufige Aufnahme daure ab Datum dieser Verfügung bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen (Dispositivziffer 5) und der Beschwerdeführer müsse bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die Schweiz verlassen (Dispositivziffer 6). Schliesslich beauftragte sie den Kanton B._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffer 7). Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers bildet lediglich Bestandteil der Erwägungen. Insofern regelt die angefochtene Verfügung hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers kein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Beschwerde sein könnte, und musste auch kein solches regeln. Vielmehr müsste der Beschwerdeführer zur Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS ein separates Verfahren bei der Vorinstanz anstrengen. 4.3 Das Begehren um Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS geht demnach über den Verfügungsgegenstand hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Seine Vorbringen - es sei ihm aufgrund der Umstände in Eritrea nicht möglich gewesen, die Schule zu besuchen und zu lernen - seien nicht asylrelevant, da sie auf die allgemeinen Lebensbedingungen zurückzuführen seien und keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung erkennbar sei. Die geäusserte Befürchtung, nach der 11. Klasse in den Militärdienst einberufen zu werden, sei ebenfalls nicht geeignet, eine asylrelevante Bedrohung zu begründen. Seinen Aussagen seien keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die eritreischen Behörden bereits Rekrutierungsversuche unternommen hätten. Weiter sei seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufgrund seiner angeblichen illegalen Ausreise aus Eritrea als unbegründet zu erachten. Es sei nicht davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden ihm in Anbetracht seines jungen Alters eine regimefeindliche Haltung respektive Landesverrat unterstellen würden. Die Furcht, bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden, sei unbegründet, weswegen sich eine Glaubhaftigkeitsprüfung erübrige. Dennoch sei festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen bezüglich seines Alters erheblich widersprochen habe. Auch habe er sich hinsichtlich der zuletzt besuchten Klasse unvereinbar geäussert. Zwar sei es möglich, dass er sein exaktes Geburtsdatum nicht kenne, hingegen seien korrekte Angaben zur zuletzt besuchen Klasse zu erwarten. Dieses Unvermögen sei ein Indiz dafür, dass er unwahre Angaben gemacht habe. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, die Zweifel an den Vorbringen zu seinem Alter und zu seiner Ausreise seien nicht gerechtfertigt. Die Vorinstanz ist im vorliegenden Verfahren von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und hat die sich daraus ergebenden Rechte für den Beschwerdeführer berücksichtigt. Sodann hat es das Asylgesuch gestützt auf Art. 3 AsylG abgelehnt und die Zweifel am exakten Geburtsdatum nur nebenbei erwähnt. Das genaue Alter des Beschwerdeführers ist vorliegend für die Beurteilung der Asylrelevanz nicht weiter erheblich; auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist daher nicht näher einzugehen. 7.2 Zu seiner Ausreise macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich der unvermeidlichen Zwangsrekrutierung mit einer frühen Flucht entziehen wollen. Seine Furcht vor dem Militärdienst müsse auch im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters im Militär betrachtet werden. Im Übrigen sei ihm nie die Gelegenheit gegeben worden, seine illegale Ausreise detailliert zu schildern. Entgegen den Feststellungen der Vorinstanz erfülle er trotz seines jugendlichen Alters die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner illegalen Ausreise. Er sei im Alter von (...) Jahren - einem Alter, in dem es bereits verboten sei - ausgereist, weswegen er Grund zur Befürchtung habe, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-renzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. 8.2 Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um Massnahmen handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgten. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlings-rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.2). Ob eine drohende Ein-ziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.3 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 29. September 2015 vorläufig aufgenommen, weshalb diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Da allein aufgrund einer illegalen Ausreise aus Eritrea keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann (ausführlich dazu das vorgenannte Referenzurteil, E. 4.6-5.1), kann vorliegend offen bleiben, ob der Beschwerdeführer sein Heimatland illegal verlassen hat. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde ist nicht weiter einzugehen. 8.4 Was die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betrifft, muss eine asylsuchende Person zusätzliche Anknüpfungspunkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG), die sie in den Augen der heimatlichen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer hat Eritrea in sehr jungem Alter (mit (...) oder (...) Jahren) verlassen und hatte vor seiner Ausreise keinerlei Kontakt mit den Behörden. Weitere Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils weist er nicht auf. Vorliegend ist daher nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland auszugehen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 9. 9.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 9.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, weshalb die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Sache zu Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 23. November 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind indes keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: