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E-6664/2017

E-6664/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben gemäss im Dezember 2014 und gelangte am 1. August 2015 unter anderem über Libyen in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 11. August 2015 wurde sie summarisch zu ihrer Person befragt (Befragung zur Person BzP ) und am 31. Januar 2017 zu ihren Asylgründen angehört. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, sie stamme aus C._______, Zoba Gash Barka, wo sie die Schule bis zur elften Klasse besucht habe. Weil ihre Mutter seit Jahren psychisch krank sei, habe sie sich nach der Schule jeweils um ihre jüngeren Geschwister gekümmert. Ihr Vater habe im Militär gedient. Nachdem dieser aus einem bewilligten Urlaub nicht mehr in den Dienst zurückgekehrt sei, habe man sie im Mai 2012 inhaftiert. Sie sei während fünfzehn Monaten inhaftiert gewesen, zunächst zwei Monate in D._______, danach einen Monat in E._______, wo sie jeweils morgens und abends ein Training habe absolvieren müssen, und schliesslich - bis zu ihrer Entlassung im August 2013 - in F._______, wo sie hin und wieder in der Küche eingesetzt worden sei. Nach ihrer Entlassung habe sie in einem Friseursalon in Asmara gearbeitet bis sie im Oktober 2014 ein Aufgebot zum Eintritt in den Militärdienst erhalten habe. Weil sie keinen Dienst habe leisten wollen, sei sie im Dezember 2014 zusammen mit Freunden über den Sudan illegal aus Eritrea ausgereist. Die Beschwerdeführerin reichte ihren Taufschein (im Original) und die Identitätsausweise ihrer Eltern (je in Kopie) zu den Akten. B. Am (...) wurde das Kind B._______ in der Schweiz geboren. Als Vater des Kindes wurde G._______ (N [...] / E-6614/2017) im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen. C. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr in das Gesuch eingeschlossenes Kind die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Es lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 24. November 2017 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte (auch im Namen ihres Kindes) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die vorläufige Aufnahme, subenventualiter eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung. Weiter ersuchte sie darum, das vorliegende Verfahren mit demjenigen ihres Lebenspartners und Vater ihres Kindes G._______ zu koordinieren sowie sie und ihr Kind gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG respektive Art. 44 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners einzubeziehen. Schliesslich ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der bevollmächtigten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Faxeingabe vom 28. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin in der Person von MLaw Angela Stettler eine amtliche Rechtsbeiständin bei. Weiter hielt sie fest, dass das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren von G._______ (E-6614/2017) koordiniert behandelt werde. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist aufgefordert. G. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017, welches der Beschwerdeführerin gleichentags zur Kenntnisnahme weitergeleitet wurde, hielt die Vorinstanz an ihrem bisherigen Standpunkt fest und verwies auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. H. Mit Eingabe vom 25. Juli 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine aktualisierte Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie und das in das Beschwerdeverfahren eingeschlossene, am (...) geborene Kind sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Der Streitgegenstand im streitigen Verwaltungsverfahren umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten ist, und darf daher nicht ausserhalb des Verfügungsgegenstandes liegen. Der Umfang des Streitgegenstandes wird im Dispositiv der angefochtenen Verfügung festgelegt. Rechtsverhältnisse, über welche die Vorin-stanz nicht entschieden hat, und über die sie auch nicht zu entscheiden hatte, sind demnach aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit nicht durch die zweite Instanz zu beurteilen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 686 ff.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.208 und 2.213; Urteil des BVGer E-6990/2015 vom 27. April 2017, E. 4).

E. 2.2 In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (Dispositivziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung (Dispositivziffer 3), stellte fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind müssten die Schweiz bis am 21. Dezember 2017 verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden könnten (Dispositivziffer 4), und beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). Insofern regelt die angefochtene Verfügung hinsichtlich eines derivativen Erwerbs der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls kein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Beschwerde sein könnte, und musste auch kein solches regeln. Vielmehr müssten die Beschwerdeführerin und ihr Kind mit einem solchen Begehren zunächst an die Vorinstanz gelangen. Das Begehren um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise in das Asyl, eventualiter in die vorläufige Aufnahme von G._______ ist demnach nicht Gegenstand des Anfechtungsobjekts, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 5.1 Das SEM kam in seinem ablehnenden Entscheid zum Schluss, die Kernvorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, nachdem die Beschwerdeführerin sich in den Befragungen in mehrere Widersprüche und Ungereimtheiten verstrickt habe. So habe sie in der BzP - klar und unmissverständlich - zu Protokoll gegeben, sie habe von Dezember 2012 bis Dezember 2013 eine militärische Ausbildung in Asmara durchlaufen. In der vertieften Anhörung habe sie demgegenüber beteuert, nie eine ordentliche militärische Ausbildung absolviert zu haben. Sie sei während ihrer einmonatigen Inhaftierung in E._______ lediglich aufgefordert worden, sich morgens und abends körperlich zu ertüchtigen. Auf Nachfrage habe die Beschwerdeführerin ihr selektives Erinnerungsvermögen auf ihre schlechte psychische Verfassung während der BzP zurückgeführt. Dies überzeuge nicht, zumal sie in der BzP keine psychischen Beschwerden geltend gemacht habe. Sodann hätten sich die in der Anhörung vorgetragenen Schilderungen zur einjährigen Haft in F._______ - welche im Übrigen mit denjenigen in der BzP in zeitlicher Hinsicht nicht übereinstimmen würden - in Allgemeinheiten erschöpft. Die Beschwerdeführerin habe sich zur geltend gemachten illegalen Ausreise ferner ebenfalls in wesentliche Unstimmigkeiten verstrickt, unter anderem bezüglich der Anzahl ihrer Begleiter. Ohnehin sei eine allfällige illegale Ausreise asylrechtlich unbeachtlich, nachdem gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Auseise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Die illegale Ausreise alleine vermöge demnach keine Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen.

E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass mehrere Männer in Libyen versucht hätten, sie zu vergewaltigen. Sie habe sich dagegen zwar erfolgreich zur Wehr gesetzt, sei dabei jedoch von einem der Männer mit einer Flüssigkeit übergossen und angezündet worden, wobei sie Verbrennungen am Arm und im Gesicht erlitten habe. Aufgrund dieser Misshandlungen sei sie traumatisiert gewesen und habe sich während der BzP in einer schlechten psychischen Verfassung befunden. Sie habe bereits in der BzP auf diese Umstände hingewiesen. Im Weiteren hielt die Beschwerdeführerin den Erwägungen des SEM im Wesentlichen entgegen, sie habe in der BzP ausgeführt, dass sie eine militärische Ausbildung erhalten habe, weil sie während ihrer Haft in E._______ trainieren und während derjenigen in F._______ Küchendienst habe leisten müssen. Während der BzP habe sie nicht die Gelegenheit gehabt, zu erklären, dass sie keinen ordentlichen Militärdienst geleistet habe. Sie habe sich aber bereits zu diesem Zeitpunkt dahingehend geäussert, dass sie keiner militärischen Einheit zugeteilt gewesen sei. Sodann habe sie gleich zu Beginn der Anhörung dargelegt, dass es sich beim Training in E._______ nicht um eine ordentliche militärische Ausbildung gehandelt habe. In der BzP habe sie ohnehin nicht die Möglichkeit gehabt, sich zu ihren Ausreisegründen zu äussern. Bezüglich der erlittenen Haft habe sie ferner konstante Aussagen zum Zeitpunkt der Verhaftung, den jeweiligen Haftorten und der Haftdauer gemacht. Weiter habe sie in der BzP zu Protokoll gegeben, von Dezember 2012 bis Dezember 2012 (recte: 2013) eine militärische Ausbildung absolviert zu haben, womit sie den Küchendienst im Rahmen der einjährigen Haft in F._______ gemeint und dies bereits in der BzP erwähnt habe. Sie habe ebenfalls bereits in der BzP erwähnt, dass sie in F._______ inhaftiert gewesen sei, was im Protokoll nicht vermerkt sei und auf die Hektik sowie die Tatsache, dass die befragende Person anlässlich der BzP selbst das Protokoll geschrieben habe, oder auf eine unvollständige Übersetzung zurückzuführen sei. Es bestehe folglich eine einzige Ungereimtheit bezüglich der Monate, während derer sie sich in F._______ in Haft befunden habe. Darüber hinaus seien ihre Ausführungen zu dieser Haft substantiiert und geprägt von erlebnisnahen Schilderungen ausgefallen. Bei einer Gesamtbetrachtung ihrer Aussagen würden die glaubhaften Elemente überwiegen. Nachdem sie aufgrund der mutmasslichen Desertion ihres Vaters verhaftet und über ein Jahr inhaftiert gewesen sei, sowie aufgrund des - durch die Vor-instanz nicht in Abrede gestellten - Umstandes, dass sie der im Oktober 2014 erhaltenen Vorladung zum Einzug in den Nationaldienst keine Folge geleistet habe, habe sie im Falle einer Rückkehr mit einer unverhältnismässigen und politisch motivierten Bestrafung zu rechnen. Bezüglich der illegalen Ausreise könne entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen nicht von wesentlichen Unstimmigkeiten gesprochen werden. Sie habe von Anfang an von zwei Jungen und einem Mädchen, mit welchen sie ausgereist sei, berichtet. Jedenfalls handle es sich dabei um einen vernachlässigbaren Unterschied in ihren Aussagen. Auch den Reiseweg habe sie glaubhaft schildern können. Dass sie sich nicht mehr an alles habe erinnern können, sei angesichts der Ereignisse in Libyen nachvollziehbar. Gleichwohl habe sie ihre Flucht detailliert beschrieben. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei die illegale Ausreise ferner flüchtlingsrelevant, nachdem vorliegend Faktoren gegeben seien, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Insbesondere sei ihr Vater im Jahr 2011 nicht in den Nationaldienst zurückgekehrt. Vermutlich sei er desertiert, weshalb man sie inhaftiert habe. Hinzu komme die militärische Vorladung, welcher sie keine Folge geleistet habe. Damit sei sie den eritreischen Behörden bereits bekannt gewesen.

E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).

E. 6.2 Unter Berücksichtigung des tieferen Beweismassstabs von Art. 7 AsylG erachtet das Gericht die geltend gemachten Inhaftierungen der Beschwerdeführerin als Reflexverfolgung des (vermutlich) desertierten Vaters aus den nachfolgenden Gründen für glaubhaft gemacht.

E. 6.3 Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Gefängnisalltag in den Haftorten D._______ und F._______ sind in der freien Erzählweise eher kurz gefasst. Gleichwohl ist ihnen insgesamt eine übereinstimmende und schlüssige Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen (A18, F32, F36, F38, F127 F132).

E. 6.4 Die Beschwerdeführerin hat die Inhaftierungen bereits in der BzP angesprochen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt nicht zu ihren Asylgründen befragt wurde (A5, Ziff. 1.17.04, S. 4). Sie führte sowohl in der BzP als auch in Anhörung aus, man habe sie im Mai 2012 inhaftiert (A5, Ziff. 1.17.04, S. 4; A18, F28). Insoweit stimmen ihre Aussagen in den beiden Befragungen überein. Mit dem SEM ist zwar festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der BzP auf Nachfrage hin zunächst erklärte, sie habe Militärdienst geleistet. Diese Aussage ist jedoch zu relativieren, nachdem die Beschwerdeführerin hierzu umgehend klarstellte, dass sie keiner militärischen Einheit zugeteilt gewesen sei und während ihrer Inhaftierung (lediglich) Essen zubereitet habe, wobei es sich um keine Ausbildung gehandelt habe (A5, Ziff. 1.17.05, S. 4).

E. 6.5 Insgesamt ist bezüglich der Aussagen der Beschwerdeführerin in der BzP aber ohnehin festzustellen, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt offenbar in keiner guten psychischen Verfassung befand. So gab sie bereits zum damaligen Zeitpunkt zu Protokoll, sie sei auf dem Fluchtweg Opfer von Misshandlungen geworden, was zweifelslos nicht spurlos an ihr vorbei gegangen ist, auch wenn sie erklärte, es gehe ihr gesundheitlich gut (A5, Ziff. 8.02, S. 8). Die von der Vorinstanz zwischen der BzP und der Anhörung festgestellten Widersprüche stellte sie in der Anhörung denn auch nicht in Abrede, sondern erklärte hierzu, ihr sei nicht bewusst gewesen, was sie damals in der BzP gesagt habe. Es sei ihr sehr schlecht gegangen und sie sei deprimiert gewesen (A18, F120, F122). Der BzP kann aufgrund des summarischen Charakters vorliegend aber ohnehin kein grosser Beweiswert zugemessen werden (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGer D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.1.2 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt - wie bereits erwähnt - nicht zu ihren Asylgründen befragt wurde.

E. 6.6 Bezüglich des Umstandes, der zur Verhaftung geführt haben soll, hat die Beschwerdeführerin sodann plausibel erklärt, dass ihr der Haftgrund zwar nie offiziell mitgeteilt worden sei, ihr Vater aber seit dem Jahr 2011 als verschwunden gelte und die Behörden dem Onkel der Beschwerdeführerin gesagt hätten, man werde sie, die Beschwerdeführerin, erst wieder freilassen, wenn sich ihr Vater melde. Sie würde deshalb vermuten, dass ihr Vater aus dem Militärdienst desertiert sei (A18, F7, F30 f., F43 f.). Dazu schilderte sie an anderer Stelle der Anhörung zudem emotional geprägt, dass sie und ihre Geschwister sich heute noch weinend am Telefon voneinander verabschieden würden, wenn sie, die Beschwerdeführerin, nach dem Vater frage, weshalb sie ihn manchmal bewusst nicht erwähne (A18, F6, F50). In der Anhörung hat die Beschwerdeführerin weiter übereinstimmende Angaben zu den jeweiligen Haftorten und der jeweiligen Haftdauer gemacht (A18, F28, F30). Ihre Aussagen weisen zudem diverse Realkennzeichen auf. So erklärte sie bezüglich der Verhaftung, sie sei an jenem Tag vormittags daheim gewesen, weil sie erst nachmittags den Schulunterricht hätte besuchen müssen. Sie sei gerade dabei gewesen, das Essen für die Familie vorzubereiten, als drei Personen (zwei Soldaten und ein Polizist) ins Haus gekommen, ihr Handschellen angelegt, sie abgeführt und anschliessend nach D._______ verbracht hätten (A18, F28, F30 f.). Substanziiert beschreibt sie auch die Zusammensetzung der Häftlinge in F._______, namentlich dass dort zwischen Gefangenen aus religiösen Gründen, desertierten Personen und solchen, welche illegal ausgereist seien, unterschieden worden sei (A18, F38). Plausibel erscheint ferner ihre Aussage bezüglich der Frage, wie ihr Onkel, welcher der Beschwerdeführerin im Gefängnis Essen vorbeigebracht haben soll, jeweils gewusst habe, wohin sie verlegt worden sei. Dazu erklärte die Beschwerdeführerin, es seien im Gefängnis Frauen vorbeigekommen, um ihren inhaftierten Verwandten ebenfalls Essen zu bringen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe diesen Frauen die Telefonnummer des Onkels gegeben. Diese hätten ihn angerufen und über ihren Aufenthaltsort informiert (A18, F40, F126). Authentisch wirkt ferner die Aussage der Beschwerdeführerin auf die Frage, was das Schlimmste während der Inhaftierung in F._______ gewesen sei. Hierzu erklärte sie, man habe nur einmal in der Woche duschen dürfen, was für Frauen besonders schwierig gewesen sei. Man habe dazu jeweils Wasser in einem Metallbehälter erhalten. Schlimm sei auch gewesen, dass Läuse einem jeweils den Schlaf geraubt hätten (A18, F49). Damit erschöpfen sich ihre Aussagen zum Gefängnisaufenthalt in F._______ - entgegen der Feststellung des SEM - nicht lediglich in Allgemeinheiten.

E. 6.7 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Tag ihrer Freilassung erwecken weiter den Eindruck, dass sich das Geschilderte tatsächlich wie von ihr geschildert zugetragen hat. Die Beschwerdeführerin erklärte hierzu ohne Übertreibungen und mit Beschreibung ihrer persönlichen Gefühlslage, sie sei an einem Morgen gerufen worden. Man habe ihr gesagt, dass sie nach Hause gehen dürfe, was ihr komisch vorgekommen sei. Auf die Frage, was sie dabei empfunden habe, konkretisierte sie, sie habe nicht gewusst, wieso man sie habe gehen lassen. Weil sie aber Angst gehabt habe, erneut verhaftet zu werden, habe sie nicht nach dem Grund ihrer Freilassung gefragt. Sie sei einfach froh gewesen, dass man sie habe gehen lassen (A18, F46 f.).

E. 6.8 Die in der angefochtenen Verfügung knapp dargelegten Unstimmigkeiten des SEM - dessen Formulierungen im Übrigen teilweise eine objektive Auseinandersetzung mit den Vorbringen vermissen lassen - konnte die Beschwerdeführerin somit teilweise plausibel erklären. Andere angeführte Unstimmigkeiten, insbesondere diejenigen, welche die Aussagen der Beschwerdeführerin in der BzP betreffen, haben sich als unwesentlich erwiesen oder fallen in einer Gesamtwürdigung nicht wesentlich zu ihren Ungunsten ins Gewicht. Insbesondere vermögen die vom SEM angeführten zeitlichen Ungereimtheiten zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin in der BzP und denjenigen in der Anhörung nicht zu überzeugen. Zum einen ist diesbezüglich festzustellen, dass zwischen der Inhaftierung im Mai 2012 und der BzP, welche im August 2015 stattgefunden hat, über drei Jahre liegen und damit das Erinnerungsvermögen der Beschwerdeführerin durchaus eingeschränkt hätte sein können. Zum anderen deuten andere Stellen der Protokolle darauf hin, dass die Beschwerdeführerin gewisse Mühe mit der Nennung von Jahreszahlen hatte, so beispielsweise bei der Frage nach dem Geburtsjahr ihrer Geschwister (A18, F51) oder bei der Frage nach dem Ausstellungsdatum ihrer Identitätskarte (A18, F123).

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es des Weiteren als glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2014 und damit als 21-jährige eine militärische Vorladung erhalten und dieser keine Folge geleistet hat. Dafür sprechen ihre glaubhaften Aussagen in der Anhörung, welche vom SEM im Übrigen nicht bestritten wurden. So erklärte die Beschwerdeführerin diesbezüglich, ihr sei nach ihrer Freilassung die Wiederaufnahme des Schulbesuches verweigert worden, obwohl sie dem Schuldirektor die Umstände ihrer Verhaftung erklärt habe (A18, F55 f.). Weil ihr gedroht habe, bei Razzien in den Militärdienst eingezogen zu werden, habe sie sich nach Asmara begeben und dort eine Arbeit als Friseurin aufgenommen (A18, F57). In ihrer Abwesenheit sei dann das Aufgebot gekommen, welches an sie, die Beschwerdeführerin, adressiert gewesen sei und worin sie aufgefordert worden sei, sich bei der Verwaltung zu melden. Dies habe sie von ihren Geschwistern erfahren, welche das Aufgebot entgegengenommen hätten. Zudem seien ihre Geschwister mehrmals von den Behörden aufgesucht und über ihren Aufenthaltsort befragt worden (A18, F61, F74, F79). Aus diesem Kontakt geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin hätte rekrutiert werden sollen. Durch ihre Ausreise hat sie sich dieser Rekrutierung entzogen.

E. 7.2 Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die einem Deserteur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Desertion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein Deserteur, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil D-1359/2015 des BVGer vom 22. August 2017 E. 6.1 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Die Dienstverweigerung oder Desertion vom eritreischen Nationaldienst führt aufgrund der unverhältnismässigen Bestrafung deshalb zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl (vgl. hinsichtlich der immer noch Gültigkeit entfaltenden Rechtsprechung EMARK 2006 Nr. 3).

E. 7.3 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren als glaubhaft zu erachtenden Angaben eine militärische Vorladung erhalten hat, sich dieser in der Folge aber widersetzt hat. Sie hat - insbesondere nachdem sie zuvor über ein Jahr wegen der (vermuteten) Desertion ihres Vaters in Haft war - begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht ersichtlich und es liegen auch keine Gründe im Sinne von Art. 53 AsylG vor, weshalb der Beschwerdeführerin und ihrem Kind in der Schweiz Asyl zu gewähren ist.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist vollumfänglich aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin und ihrem Kind in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 9 Angesichts dieses Verfahrensausgangs kann im Weiteren darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen zur illegalen Ausreise und zum Wegweisungsvollzug einzugehen. Bezüglich Letzterem ist jedoch anzumerken, dass das SEM es gänzlich unterlassen hat, die Situation des Kindes der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK, SR 0.107 ) zu würdigen. Damit dürfte das SEM den Sachverhalt auch unrichtig respektive unvollständig festgestellt und seine Begründungspflicht verletzt haben.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird damit nachträglich gegenstandslos.

E. 10.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG), wobei der in der Kostennote vom 25. Juli 2018 geltend gemachte Vertretungsaufwand, welcher im vorinstanzlichen Verfahren entstanden ist, nicht entschädigt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren pauschal Fr. 2600.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihres Kindes festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2600.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6664/2017 Urteil vom 14. März 2019 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Arta Rapaj. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und ihr Kind B._______, geboren am (...), Eritrea, amtlich verbeiständet durch MLaw Angela Stettler, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben gemäss im Dezember 2014 und gelangte am 1. August 2015 unter anderem über Libyen in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 11. August 2015 wurde sie summarisch zu ihrer Person befragt (Befragung zur Person BzP ) und am 31. Januar 2017 zu ihren Asylgründen angehört. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, sie stamme aus C._______, Zoba Gash Barka, wo sie die Schule bis zur elften Klasse besucht habe. Weil ihre Mutter seit Jahren psychisch krank sei, habe sie sich nach der Schule jeweils um ihre jüngeren Geschwister gekümmert. Ihr Vater habe im Militär gedient. Nachdem dieser aus einem bewilligten Urlaub nicht mehr in den Dienst zurückgekehrt sei, habe man sie im Mai 2012 inhaftiert. Sie sei während fünfzehn Monaten inhaftiert gewesen, zunächst zwei Monate in D._______, danach einen Monat in E._______, wo sie jeweils morgens und abends ein Training habe absolvieren müssen, und schliesslich - bis zu ihrer Entlassung im August 2013 - in F._______, wo sie hin und wieder in der Küche eingesetzt worden sei. Nach ihrer Entlassung habe sie in einem Friseursalon in Asmara gearbeitet bis sie im Oktober 2014 ein Aufgebot zum Eintritt in den Militärdienst erhalten habe. Weil sie keinen Dienst habe leisten wollen, sei sie im Dezember 2014 zusammen mit Freunden über den Sudan illegal aus Eritrea ausgereist. Die Beschwerdeführerin reichte ihren Taufschein (im Original) und die Identitätsausweise ihrer Eltern (je in Kopie) zu den Akten. B. Am (...) wurde das Kind B._______ in der Schweiz geboren. Als Vater des Kindes wurde G._______ (N [...] / E-6614/2017) im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen. C. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr in das Gesuch eingeschlossenes Kind die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Es lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 24. November 2017 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte (auch im Namen ihres Kindes) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die vorläufige Aufnahme, subenventualiter eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung. Weiter ersuchte sie darum, das vorliegende Verfahren mit demjenigen ihres Lebenspartners und Vater ihres Kindes G._______ zu koordinieren sowie sie und ihr Kind gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG respektive Art. 44 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners einzubeziehen. Schliesslich ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der bevollmächtigten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Faxeingabe vom 28. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin in der Person von MLaw Angela Stettler eine amtliche Rechtsbeiständin bei. Weiter hielt sie fest, dass das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren von G._______ (E-6614/2017) koordiniert behandelt werde. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist aufgefordert. G. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017, welches der Beschwerdeführerin gleichentags zur Kenntnisnahme weitergeleitet wurde, hielt die Vorinstanz an ihrem bisherigen Standpunkt fest und verwies auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. H. Mit Eingabe vom 25. Juli 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie und das in das Beschwerdeverfahren eingeschlossene, am (...) geborene Kind sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Der Streitgegenstand im streitigen Verwaltungsverfahren umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten ist, und darf daher nicht ausserhalb des Verfügungsgegenstandes liegen. Der Umfang des Streitgegenstandes wird im Dispositiv der angefochtenen Verfügung festgelegt. Rechtsverhältnisse, über welche die Vorin-stanz nicht entschieden hat, und über die sie auch nicht zu entscheiden hatte, sind demnach aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit nicht durch die zweite Instanz zu beurteilen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 686 ff.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.208 und 2.213; Urteil des BVGer E-6990/2015 vom 27. April 2017, E. 4). 2.2 In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (Dispositivziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung (Dispositivziffer 3), stellte fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind müssten die Schweiz bis am 21. Dezember 2017 verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden könnten (Dispositivziffer 4), und beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). Insofern regelt die angefochtene Verfügung hinsichtlich eines derivativen Erwerbs der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls kein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Beschwerde sein könnte, und musste auch kein solches regeln. Vielmehr müssten die Beschwerdeführerin und ihr Kind mit einem solchen Begehren zunächst an die Vorinstanz gelangen. Das Begehren um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise in das Asyl, eventualiter in die vorläufige Aufnahme von G._______ ist demnach nicht Gegenstand des Anfechtungsobjekts, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Das SEM kam in seinem ablehnenden Entscheid zum Schluss, die Kernvorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, nachdem die Beschwerdeführerin sich in den Befragungen in mehrere Widersprüche und Ungereimtheiten verstrickt habe. So habe sie in der BzP - klar und unmissverständlich - zu Protokoll gegeben, sie habe von Dezember 2012 bis Dezember 2013 eine militärische Ausbildung in Asmara durchlaufen. In der vertieften Anhörung habe sie demgegenüber beteuert, nie eine ordentliche militärische Ausbildung absolviert zu haben. Sie sei während ihrer einmonatigen Inhaftierung in E._______ lediglich aufgefordert worden, sich morgens und abends körperlich zu ertüchtigen. Auf Nachfrage habe die Beschwerdeführerin ihr selektives Erinnerungsvermögen auf ihre schlechte psychische Verfassung während der BzP zurückgeführt. Dies überzeuge nicht, zumal sie in der BzP keine psychischen Beschwerden geltend gemacht habe. Sodann hätten sich die in der Anhörung vorgetragenen Schilderungen zur einjährigen Haft in F._______ - welche im Übrigen mit denjenigen in der BzP in zeitlicher Hinsicht nicht übereinstimmen würden - in Allgemeinheiten erschöpft. Die Beschwerdeführerin habe sich zur geltend gemachten illegalen Ausreise ferner ebenfalls in wesentliche Unstimmigkeiten verstrickt, unter anderem bezüglich der Anzahl ihrer Begleiter. Ohnehin sei eine allfällige illegale Ausreise asylrechtlich unbeachtlich, nachdem gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Auseise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Die illegale Ausreise alleine vermöge demnach keine Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass mehrere Männer in Libyen versucht hätten, sie zu vergewaltigen. Sie habe sich dagegen zwar erfolgreich zur Wehr gesetzt, sei dabei jedoch von einem der Männer mit einer Flüssigkeit übergossen und angezündet worden, wobei sie Verbrennungen am Arm und im Gesicht erlitten habe. Aufgrund dieser Misshandlungen sei sie traumatisiert gewesen und habe sich während der BzP in einer schlechten psychischen Verfassung befunden. Sie habe bereits in der BzP auf diese Umstände hingewiesen. Im Weiteren hielt die Beschwerdeführerin den Erwägungen des SEM im Wesentlichen entgegen, sie habe in der BzP ausgeführt, dass sie eine militärische Ausbildung erhalten habe, weil sie während ihrer Haft in E._______ trainieren und während derjenigen in F._______ Küchendienst habe leisten müssen. Während der BzP habe sie nicht die Gelegenheit gehabt, zu erklären, dass sie keinen ordentlichen Militärdienst geleistet habe. Sie habe sich aber bereits zu diesem Zeitpunkt dahingehend geäussert, dass sie keiner militärischen Einheit zugeteilt gewesen sei. Sodann habe sie gleich zu Beginn der Anhörung dargelegt, dass es sich beim Training in E._______ nicht um eine ordentliche militärische Ausbildung gehandelt habe. In der BzP habe sie ohnehin nicht die Möglichkeit gehabt, sich zu ihren Ausreisegründen zu äussern. Bezüglich der erlittenen Haft habe sie ferner konstante Aussagen zum Zeitpunkt der Verhaftung, den jeweiligen Haftorten und der Haftdauer gemacht. Weiter habe sie in der BzP zu Protokoll gegeben, von Dezember 2012 bis Dezember 2012 (recte: 2013) eine militärische Ausbildung absolviert zu haben, womit sie den Küchendienst im Rahmen der einjährigen Haft in F._______ gemeint und dies bereits in der BzP erwähnt habe. Sie habe ebenfalls bereits in der BzP erwähnt, dass sie in F._______ inhaftiert gewesen sei, was im Protokoll nicht vermerkt sei und auf die Hektik sowie die Tatsache, dass die befragende Person anlässlich der BzP selbst das Protokoll geschrieben habe, oder auf eine unvollständige Übersetzung zurückzuführen sei. Es bestehe folglich eine einzige Ungereimtheit bezüglich der Monate, während derer sie sich in F._______ in Haft befunden habe. Darüber hinaus seien ihre Ausführungen zu dieser Haft substantiiert und geprägt von erlebnisnahen Schilderungen ausgefallen. Bei einer Gesamtbetrachtung ihrer Aussagen würden die glaubhaften Elemente überwiegen. Nachdem sie aufgrund der mutmasslichen Desertion ihres Vaters verhaftet und über ein Jahr inhaftiert gewesen sei, sowie aufgrund des - durch die Vor-instanz nicht in Abrede gestellten - Umstandes, dass sie der im Oktober 2014 erhaltenen Vorladung zum Einzug in den Nationaldienst keine Folge geleistet habe, habe sie im Falle einer Rückkehr mit einer unverhältnismässigen und politisch motivierten Bestrafung zu rechnen. Bezüglich der illegalen Ausreise könne entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen nicht von wesentlichen Unstimmigkeiten gesprochen werden. Sie habe von Anfang an von zwei Jungen und einem Mädchen, mit welchen sie ausgereist sei, berichtet. Jedenfalls handle es sich dabei um einen vernachlässigbaren Unterschied in ihren Aussagen. Auch den Reiseweg habe sie glaubhaft schildern können. Dass sie sich nicht mehr an alles habe erinnern können, sei angesichts der Ereignisse in Libyen nachvollziehbar. Gleichwohl habe sie ihre Flucht detailliert beschrieben. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei die illegale Ausreise ferner flüchtlingsrelevant, nachdem vorliegend Faktoren gegeben seien, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Insbesondere sei ihr Vater im Jahr 2011 nicht in den Nationaldienst zurückgekehrt. Vermutlich sei er desertiert, weshalb man sie inhaftiert habe. Hinzu komme die militärische Vorladung, welcher sie keine Folge geleistet habe. Damit sei sie den eritreischen Behörden bereits bekannt gewesen. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 6.2 Unter Berücksichtigung des tieferen Beweismassstabs von Art. 7 AsylG erachtet das Gericht die geltend gemachten Inhaftierungen der Beschwerdeführerin als Reflexverfolgung des (vermutlich) desertierten Vaters aus den nachfolgenden Gründen für glaubhaft gemacht. 6.3 Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Gefängnisalltag in den Haftorten D._______ und F._______ sind in der freien Erzählweise eher kurz gefasst. Gleichwohl ist ihnen insgesamt eine übereinstimmende und schlüssige Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen (A18, F32, F36, F38, F127 F132). 6.4 Die Beschwerdeführerin hat die Inhaftierungen bereits in der BzP angesprochen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt nicht zu ihren Asylgründen befragt wurde (A5, Ziff. 1.17.04, S. 4). Sie führte sowohl in der BzP als auch in Anhörung aus, man habe sie im Mai 2012 inhaftiert (A5, Ziff. 1.17.04, S. 4; A18, F28). Insoweit stimmen ihre Aussagen in den beiden Befragungen überein. Mit dem SEM ist zwar festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der BzP auf Nachfrage hin zunächst erklärte, sie habe Militärdienst geleistet. Diese Aussage ist jedoch zu relativieren, nachdem die Beschwerdeführerin hierzu umgehend klarstellte, dass sie keiner militärischen Einheit zugeteilt gewesen sei und während ihrer Inhaftierung (lediglich) Essen zubereitet habe, wobei es sich um keine Ausbildung gehandelt habe (A5, Ziff. 1.17.05, S. 4). 6.5 Insgesamt ist bezüglich der Aussagen der Beschwerdeführerin in der BzP aber ohnehin festzustellen, dass sie sich zu diesem Zeitpunkt offenbar in keiner guten psychischen Verfassung befand. So gab sie bereits zum damaligen Zeitpunkt zu Protokoll, sie sei auf dem Fluchtweg Opfer von Misshandlungen geworden, was zweifelslos nicht spurlos an ihr vorbei gegangen ist, auch wenn sie erklärte, es gehe ihr gesundheitlich gut (A5, Ziff. 8.02, S. 8). Die von der Vorinstanz zwischen der BzP und der Anhörung festgestellten Widersprüche stellte sie in der Anhörung denn auch nicht in Abrede, sondern erklärte hierzu, ihr sei nicht bewusst gewesen, was sie damals in der BzP gesagt habe. Es sei ihr sehr schlecht gegangen und sie sei deprimiert gewesen (A18, F120, F122). Der BzP kann aufgrund des summarischen Charakters vorliegend aber ohnehin kein grosser Beweiswert zugemessen werden (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGer D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.1.2 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt - wie bereits erwähnt - nicht zu ihren Asylgründen befragt wurde. 6.6 Bezüglich des Umstandes, der zur Verhaftung geführt haben soll, hat die Beschwerdeführerin sodann plausibel erklärt, dass ihr der Haftgrund zwar nie offiziell mitgeteilt worden sei, ihr Vater aber seit dem Jahr 2011 als verschwunden gelte und die Behörden dem Onkel der Beschwerdeführerin gesagt hätten, man werde sie, die Beschwerdeführerin, erst wieder freilassen, wenn sich ihr Vater melde. Sie würde deshalb vermuten, dass ihr Vater aus dem Militärdienst desertiert sei (A18, F7, F30 f., F43 f.). Dazu schilderte sie an anderer Stelle der Anhörung zudem emotional geprägt, dass sie und ihre Geschwister sich heute noch weinend am Telefon voneinander verabschieden würden, wenn sie, die Beschwerdeführerin, nach dem Vater frage, weshalb sie ihn manchmal bewusst nicht erwähne (A18, F6, F50). In der Anhörung hat die Beschwerdeführerin weiter übereinstimmende Angaben zu den jeweiligen Haftorten und der jeweiligen Haftdauer gemacht (A18, F28, F30). Ihre Aussagen weisen zudem diverse Realkennzeichen auf. So erklärte sie bezüglich der Verhaftung, sie sei an jenem Tag vormittags daheim gewesen, weil sie erst nachmittags den Schulunterricht hätte besuchen müssen. Sie sei gerade dabei gewesen, das Essen für die Familie vorzubereiten, als drei Personen (zwei Soldaten und ein Polizist) ins Haus gekommen, ihr Handschellen angelegt, sie abgeführt und anschliessend nach D._______ verbracht hätten (A18, F28, F30 f.). Substanziiert beschreibt sie auch die Zusammensetzung der Häftlinge in F._______, namentlich dass dort zwischen Gefangenen aus religiösen Gründen, desertierten Personen und solchen, welche illegal ausgereist seien, unterschieden worden sei (A18, F38). Plausibel erscheint ferner ihre Aussage bezüglich der Frage, wie ihr Onkel, welcher der Beschwerdeführerin im Gefängnis Essen vorbeigebracht haben soll, jeweils gewusst habe, wohin sie verlegt worden sei. Dazu erklärte die Beschwerdeführerin, es seien im Gefängnis Frauen vorbeigekommen, um ihren inhaftierten Verwandten ebenfalls Essen zu bringen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe diesen Frauen die Telefonnummer des Onkels gegeben. Diese hätten ihn angerufen und über ihren Aufenthaltsort informiert (A18, F40, F126). Authentisch wirkt ferner die Aussage der Beschwerdeführerin auf die Frage, was das Schlimmste während der Inhaftierung in F._______ gewesen sei. Hierzu erklärte sie, man habe nur einmal in der Woche duschen dürfen, was für Frauen besonders schwierig gewesen sei. Man habe dazu jeweils Wasser in einem Metallbehälter erhalten. Schlimm sei auch gewesen, dass Läuse einem jeweils den Schlaf geraubt hätten (A18, F49). Damit erschöpfen sich ihre Aussagen zum Gefängnisaufenthalt in F._______ - entgegen der Feststellung des SEM - nicht lediglich in Allgemeinheiten. 6.7 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Tag ihrer Freilassung erwecken weiter den Eindruck, dass sich das Geschilderte tatsächlich wie von ihr geschildert zugetragen hat. Die Beschwerdeführerin erklärte hierzu ohne Übertreibungen und mit Beschreibung ihrer persönlichen Gefühlslage, sie sei an einem Morgen gerufen worden. Man habe ihr gesagt, dass sie nach Hause gehen dürfe, was ihr komisch vorgekommen sei. Auf die Frage, was sie dabei empfunden habe, konkretisierte sie, sie habe nicht gewusst, wieso man sie habe gehen lassen. Weil sie aber Angst gehabt habe, erneut verhaftet zu werden, habe sie nicht nach dem Grund ihrer Freilassung gefragt. Sie sei einfach froh gewesen, dass man sie habe gehen lassen (A18, F46 f.). 6.8 Die in der angefochtenen Verfügung knapp dargelegten Unstimmigkeiten des SEM - dessen Formulierungen im Übrigen teilweise eine objektive Auseinandersetzung mit den Vorbringen vermissen lassen - konnte die Beschwerdeführerin somit teilweise plausibel erklären. Andere angeführte Unstimmigkeiten, insbesondere diejenigen, welche die Aussagen der Beschwerdeführerin in der BzP betreffen, haben sich als unwesentlich erwiesen oder fallen in einer Gesamtwürdigung nicht wesentlich zu ihren Ungunsten ins Gewicht. Insbesondere vermögen die vom SEM angeführten zeitlichen Ungereimtheiten zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin in der BzP und denjenigen in der Anhörung nicht zu überzeugen. Zum einen ist diesbezüglich festzustellen, dass zwischen der Inhaftierung im Mai 2012 und der BzP, welche im August 2015 stattgefunden hat, über drei Jahre liegen und damit das Erinnerungsvermögen der Beschwerdeführerin durchaus eingeschränkt hätte sein können. Zum anderen deuten andere Stellen der Protokolle darauf hin, dass die Beschwerdeführerin gewisse Mühe mit der Nennung von Jahreszahlen hatte, so beispielsweise bei der Frage nach dem Geburtsjahr ihrer Geschwister (A18, F51) oder bei der Frage nach dem Ausstellungsdatum ihrer Identitätskarte (A18, F123). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es des Weiteren als glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2014 und damit als 21-jährige eine militärische Vorladung erhalten und dieser keine Folge geleistet hat. Dafür sprechen ihre glaubhaften Aussagen in der Anhörung, welche vom SEM im Übrigen nicht bestritten wurden. So erklärte die Beschwerdeführerin diesbezüglich, ihr sei nach ihrer Freilassung die Wiederaufnahme des Schulbesuches verweigert worden, obwohl sie dem Schuldirektor die Umstände ihrer Verhaftung erklärt habe (A18, F55 f.). Weil ihr gedroht habe, bei Razzien in den Militärdienst eingezogen zu werden, habe sie sich nach Asmara begeben und dort eine Arbeit als Friseurin aufgenommen (A18, F57). In ihrer Abwesenheit sei dann das Aufgebot gekommen, welches an sie, die Beschwerdeführerin, adressiert gewesen sei und worin sie aufgefordert worden sei, sich bei der Verwaltung zu melden. Dies habe sie von ihren Geschwistern erfahren, welche das Aufgebot entgegengenommen hätten. Zudem seien ihre Geschwister mehrmals von den Behörden aufgesucht und über ihren Aufenthaltsort befragt worden (A18, F61, F74, F79). Aus diesem Kontakt geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin hätte rekrutiert werden sollen. Durch ihre Ausreise hat sie sich dieser Rekrutierung entzogen. 7.2 Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die einem Deserteur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Desertion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein Deserteur, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil D-1359/2015 des BVGer vom 22. August 2017 E. 6.1 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Die Dienstverweigerung oder Desertion vom eritreischen Nationaldienst führt aufgrund der unverhältnismässigen Bestrafung deshalb zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl (vgl. hinsichtlich der immer noch Gültigkeit entfaltenden Rechtsprechung EMARK 2006 Nr. 3). 7.3 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren als glaubhaft zu erachtenden Angaben eine militärische Vorladung erhalten hat, sich dieser in der Folge aber widersetzt hat. Sie hat - insbesondere nachdem sie zuvor über ein Jahr wegen der (vermuteten) Desertion ihres Vaters in Haft war - begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht ersichtlich und es liegen auch keine Gründe im Sinne von Art. 53 AsylG vor, weshalb der Beschwerdeführerin und ihrem Kind in der Schweiz Asyl zu gewähren ist.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist vollumfänglich aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin und ihrem Kind in der Schweiz Asyl zu gewähren. 9. Angesichts dieses Verfahrensausgangs kann im Weiteren darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen zur illegalen Ausreise und zum Wegweisungsvollzug einzugehen. Bezüglich Letzterem ist jedoch anzumerken, dass das SEM es gänzlich unterlassen hat, die Situation des Kindes der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK, SR 0.107 ) zu würdigen. Damit dürfte das SEM den Sachverhalt auch unrichtig respektive unvollständig festgestellt und seine Begründungspflicht verletzt haben. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird damit nachträglich gegenstandslos. 10.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG), wobei der in der Kostennote vom 25. Juli 2018 geltend gemachte Vertretungsaufwand, welcher im vorinstanzlichen Verfahren entstanden ist, nicht entschädigt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren pauschal Fr. 2600.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihres Kindes festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2600.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj