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D-3049/2023

D-3049/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-07 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerinnen, beide türkischer und ukrainischer Staats- angehörigkeit, ersuchten die Schweiz am (…) um Gewährung des vorüber- gehenden Schutzes. A.b Am 5. Januar 2023 wurde die Beschwerdeführerin 1 vom SEM zum Gesuch um vorübergehenden Schutz angehört. A.c Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung der Beschwer- deführerinnen aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Nachdem die Beschwerdeführerin für sich und ihre Tochter am 21. Feb- ruar 2023 einen Beschwerdeverzicht unterzeichnet hatte, erwuchs diese Verfügung gleichentags in Rechtskraft. B. B.a Am (…) suchten die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz um Asyl nach. B.b Am 11. April 2023 wurde die Beschwerdeführerin 1 zu den Fluchtgrün- den angehört. Dabei brachte sie vor, sie sei in C._______ geboren. Im Jahr (…) habe sie ihren Ehemann, einen türkischen Staatsangehörigen, geheiratet und sei von der Ukraine nach D._______ gezogen. Sie sei (…) mit einem Master- diplom beziehungsweise (…) und als zweite Ausbildung besitze sie ein (…)zertifikat ([…]), welches ihr erlaube, (…) zu unterrichten. In der Türkei habe sie (…) unterrichtet. Nach der Geburt ihrer Tochter habe sie wegen den Wirtschaftsproblemen in der Türkei keine Arbeit mehr finden können. In der Folge habe sie alle drei Tage (…) online unterrichtet. Ihr Ehemann arbeite in der Türkei als (…). Sie habe Streit mit ihrem Ehemann gehabt. Er habe sie kontrolliert und ihr Verbote auferlegt (bezüglich Kleidung, Kontakte, Besuche ihrer Mutter, Fit- nessstudio, Ausflüge an das Meer, Arztbesuche und Kontakte in den sozi- alen Medien). Zudem habe er sie beschimpft und ihr gesagt, dass sie nicht kochen und nicht putzen könne, dass sie ihre Tochter nicht richtig erziehe sowie dass sie dick und nicht schön sei. Weiter sei es ihm immer um Geld gegangen, dabei habe sie nicht viel Geld ausgegeben. Sie habe seit (…) Jahren keine Bankkarte. Wegen des Streits sei sie immer wieder für einige

D-3049/2023 Seite 3 Tage weggegangen und habe bei Bekannten in D._______ gewohnt. Um Unterstützung von Organisationen und vom Staat habe sie wegen der Sprachbarriere nicht ersuchen können. Als sie ihrem Ehemann gesagt habe, dass sie sich scheiden lasse, habe er ihr gedroht, ihr bei einer Schei- dung das gemeinsame Kind (die Beschwerdeführerin 2) wegzunehmen, da er im Gegensatz zu ihr für die Tochter sorgen könne. Dies sei der Haupt- grund gewesen, weshalb sie in die Schweiz gekommen sei. Mit ihrem Auf- enthalt in der Schweiz sei der Ehemann einverstanden, da sie hier mit ei- nem Schutzstatus Arbeit finden und für ihre Tochter sorgen könne. Er sei kein schlechter Vater und wolle eine gute Zukunft für seine Tochter. Er rufe jeden Tag an und wolle mit seiner Tochter sprechen, was auch ungefähr jeden zweiten Tag klappe. Weitere Gründe für die Ausreise in die Schweiz seien finanzielle Probleme und die Islamisierung in der Türkei. Zudem be- nötige ihre Mutter, die in der Schweiz lebe, aufgrund ihres Alters ihre Un- terstützung. Sie (Beschwerdeführerin 1) könne nicht in die Türkei zurück- kehren. Die Türkei sei nicht ihre zweite Heimat. Sie habe wegen des Streits mit ihrem Ehemann bereits im Jahr (…) in die Ukraine zurückkehren wol- len, was zuerst wegen des Coronavirus und danach wegen des Ukrainek- rieges nicht möglich gewesen sei. Sie beherrsche die türkische Sprache nicht und habe kein Geld für eine Wohnung in der Türkei. Selbst wenn sie Arbeit finden würde, würde der Lohn nicht für eine Einzimmerwohnung für sie, ihre Tochter und ihre Mutter reichen. Das würde bedeuten, dass ihr Ehemann ihr die Beschwerdeführerin 2 wegnehmen würde. Mit ihrem Ehe- mann wolle und dürfe sie nicht zusammenwohnen. Zudem habe sie in der Türkei keine Verwandten und habe nur zu den ausländischen Frauen vom Kinderspielplatz Kontakt. Ihre Tochter (die Beschwerdeführerin 2) wolle weder in der Ukraine noch in der Türkei leben, weil in der Ukraine Krieg sei und in der Türkei gebe es Erdbeben. Zudem wolle sie ihre Oma in der Nähe haben. Sie sage immer, dass sie vor den Erdbeben Angst habe und nicht wolle, dass sie (die Be- schwerdeführerin 1) weine. B.c Die Beschwerdeführerinnen reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens je ihre türkischen Identitätskarten, je ihre ukrainischen Reise- pässe, ein türkisches Familienbüchlein, eine Kopie des ukrainischen In- landpasses der Beschwerdeführerin 1, die Wohnsitzbescheinigung der Mutter der Beschwerdeführerin 1 und Kopien von Ausbildungszertifikaten der Beschwerdeführerin 1 zu den Akten.

D-3049/2023 Seite 4 B.d Die Vorinstanz stellte den Beschwerdeführerinnen am 21. April 2023 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. B.e Mit Schreiben vom 24. April 2023 informierte die Rechtsvertretung das SEM, dass die Beschwerdeführerinnen den Termin zur Besprechung des Entscheidentwurfs nicht wahrgenommen hätten, es sei daher davon aus- zugehen, dass diese auf eine Stellungnahme verzichten würden. C. Mit Verfügung vom 25. April 2023 – gleichentags eröffnet – stellte die Vorin- stanz fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zudem verfügte sie, der Name der Beschwerdeführerin 2 werde im Zentralen Migrationsinfor- mationssystem (ZEMIS) auf B._______ festgelegt. D. Die Beschwerdeführerin 1 erhob mit Eingabe vom 25. Mai 2023 für sich und ihre Tochter Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragte, die Verfügung vom 28. Mai 2023 (recte: 25. April 2023) sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen oder ihnen den Schutzstatus S zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin- sicht ersuchte sie zudem um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde waren eine Kopie der angefochtenen Verfügung mit der entsprechenden Empfangsbestätigung und zwei ausgedruckte Flugtickets beigelegt. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeeingang mit Schreiben vom 30. Mai 2023. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

30. Mai 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).

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Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist – unter nachstehenden Vorbehalten – einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. Ap- ril 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssa- chen aufschiebende Wirkung und die Vorinstanz hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Die Be- schwerdeführerinnen dürfen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Auf den Antrag, es sei der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu erteilen, ist daher mangels Rechtsschutzinteres- ses nicht einzutreten.

E. 1.5 Die Beschwerdeführerinnen beantragen, es sei ihnen alternativ der Schutzstatus S zu gewähren. Der Streitgegenstand im streitigen Verwal- tungsverfahren umfasst das durch die Verfügung (Anfechtungsobjekt) ge- regelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten ist, und darf nicht aus- serhalb des Verfügungsgegenstandes liegen (vgl. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 243 Rz. 686ff.; Urteil des BVGer E-6664/2017 vom 14. März 2019, E. 2.1 m.w.H.). Die Gewährung vorübergehenden Schutzes war Gegen- stand der Verfügung des SEM vom 27. Januar 2023, welche unangefoch- ten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. unter Bst. A.c hievor). Die hier ange- fochtene Verfügung regelt demgegenüber die Flüchtlingseigenschaft, Asyl, die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug sowie die Namensände- rung im ZEMIS. Die Gewährung vorübergehenden Schutzes (Schutzstatus S) ist folglich nicht Gegenstand des Anfechtungsobjekts, weshalb auf das

D-3049/2023 Seite 6 Begehren, alternativ sei der Schutzstatus S zu gewähren, nicht einzutreten ist.

E. 1.6 Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Weg- weisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, so- weit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls, die Wegweisung als solche und die Datenänderung im ZEMIS betrifft. Gegenstand des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach einzig die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug in die Türkei zu Recht als durchführbar er- achtet hat.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.1 Zur Begründung der Anordnung des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung an, der Grundsatz der Nicht-

D-3049/2023 Seite 7 rückschiebung könne hier nicht angewandt werden und die allgemeine Si- tuation in der Türkei lasse den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen. Zudem enthielten die Akten keine Anhaltspunkte, wonach den Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rück- kehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weiter sprächen auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in die Türkei, wo keine Situation allge- meiner Gewalt herrsche. Zudem sei die Beschwerdeführerin 1 eine ge- sunde und gut ausgebildete Frau. Sie verfüge über viel Arbeitserfahrung als (…) respektive (…) sowie als (…)lehrerin. Sie sei zudem mit einem tür- kischen Staatsangehörigen verheiratet, der in der Türkei (…) sei und ihr und der gemeinsamen Tochter die Reise in die Schweiz finanziert habe. Es sei zu erwarten, dass er sie bei einer Rückkehr in die Türkei finanziell un- terstützen könne und auch bei einer allfälligen Scheidung Unterhaltszah- lungen leisten müsse. Des Weiteren verfüge sie in der Türkei über ein Be- ziehungsnetz, auf welches sie nach ihrer Rückkehr zurückgreifen könne. Die Beschwerdeführerin 1 sei zudem vor ihrer Ausreise über (…) Jahre in der Türkei wohnhaft gewesen, weshalb sie sich rasch wieder mit den dor- tigen Begebenheiten zurechtfinden dürfte. Auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls stehe dem Vollzug der Wegweisung nichts entgegen. Die Beschwerdeführerin 2 sei ein (…)jähriges, gesundes Kind, das seit seiner Geburt in der Türkei gelebt habe. Es spreche nichts dagegen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei weiter den Kindergarten besuche, wo sie be- reits türkische Sprachkenntnisse erworben habe. Sie habe in der Türkei zudem Freunde. Es sei auch nicht von einer Entwurzelung von ihrem ge- wohnten Umfeld beziehungsweise von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz auszugehen. Schliesslich sei es auch dem Kindeswohl ent- sprechend, im gewohnten sozialen und sprachlichen Umfeld sowie in der Nähe ihres Vaters aufzuwachsen, zu dem sie eine enge Beziehung zu pfle- gen scheine. D._______ sei zudem kaum von den Erdbeben betroffen. Auch die angebliche Äusserung der Beschwerdeführerin 2, dass sie in der Nähe ihrer Grossmutter sein wolle, lasse nicht auf die Unzumutbarkeit ei- ner Wegweisung in die Türkei schliessen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 5.2 In der Beschwerde entgegnet die Beschwerdeführerin 1, sie sei eine ukrainische Staatsbürgerin, die durch Heirat auch die türkische Staatsbür- gerschaft erlangt habe. Die einzige Bindung zur Türkei sei mit der geschei- terten Ehe abgebrochen. Aus diesem Grund habe sie sich entschieden, in die Ukraine zurückzukehren. Sie habe die Türkei schon früher verlassen wollen, was ihr aber nicht möglich gewesen sei. Sie hätten bei ihrer Mutter

D-3049/2023 Seite 8 wohnen wollen, wozu es wegen des russischen Angriffs auf die Ukraine nicht gekommen sei. Ihre Mutter habe die Ukraine verlassen und sei in die Türkei gekommen. Ihr Ehemann, der gewusst habe, dass sie ihn verlassen wolle, sei nicht bereit gewesen, sie und ihre Mutter zu beherbergen, und habe gedroht, ihr im Falle einer Scheidung die Beschwerdeführerin 2 weg- zunehmen. Dies würde er nicht aus Liebe zur Beschwerdeführerin 2 ma- chen, sondern in der Absicht, sie (Beschwerdeführerin 1) zu verletzen. Sein Kontakt mit der Beschwerdeführerin 2 sei auch kein Ausdruck seiner Liebe. Seine erste Frau habe ihn ebenfalls verlassen und habe die gemeinsame Tochter mit nach E._______ genommen. Ihr Ehemann habe keinerlei Kon- takt zu seiner ersten Tochter. Auch mit der Beschwerdeführerin 2 sei die Beziehung sehr oberflächlich. Als ihm klar geworden sei, dass sie (Be- schwerdeführerin 1) die Beziehung nicht mehr weiterführen werde, habe er entschieden, sie loszuwerden. Er habe ihnen wie auch ihrer Mutter die Reise in die Schweiz finanziert. Das Leben in der Türkei sei vorbei. Sie spreche die Sprache nicht und sei dort nie als Türkin behandelt worden. Auch wenn sie kurz eine Arbeit ausgeübt habe, sei es damit schnell vorbei gewesen. Die Arbeitslosigkeit in der Türkei sei gross und die Inflation auf Rekordhöhe. Eine Arbeit zu finden sei selbst für türkischsprechende Per- sonen schwierig. Sie habe kein soziales Netzwerk in der Türkei. Nur flüch- tige Bekanntschaften mit anderen Müttern, die sie auf dem Spielplatz ge- troffen habe. Sie habe bereits bei zwei von ihnen – beide Ausländerinnen

– wegen ihrer Schutzsuche vor ihrem Ehemann ein paarmal übernachten können. Es sei jeweils eine Notlage gewesen und Frauen würden sich in solchen Situationen manchmal unterstützen, auch wenn sie keine Freun- dinnen seien. Ihr Ziel sei es gewesen, in der Ukraine ihr Leben mit ihrer Tochter und ihrer Mutter weiterzuführen. Sie habe gehofft, das Ende des Krieges in der Schweiz abwarten zu dürfen. Sie sei bereit, auf die ihre fremde türkische Staatsangehörigkeit zu verzichten und wolle als Ukraine- rin behandelt werden.

E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.1.1 Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht erfüllt. Das SEM hat zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der

D-3049/2023 Seite 9 Beschwerdeführerin 1 noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Tochter für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die von der Beschwerdeführerin 1 geschilderte Behandlung durch ihren Ehemann (vgl. oben B.b) und die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei bieten zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur An- nahme, den Beschwerdeführerinnen drohe eine Gefährdung (vgl. auch Ur- teil des BVGer D-4159/2020 vom 31. Mai 2023 E. 6.2.2).

E. 6.1.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig.

E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 6.2.1 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint.

E. 6.2.2 Hinsichtlich der individuellen Situation ist festzustellen, dass das SEM zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, dass der Wegweisungsvoll- zug auch in individueller Hinsicht zumutbar ist. Es kann insoweit zur Ver- meidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin 1 ist eine gesunde und gut ausgebildete Frau. Ihr Masterabschluss in (…) und ihr (…)diplom er- laubten ihr sowohl in der Ukraine als auch in der Türkei zu arbeiten. Es ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr erneut an ihren berufli- chen Werdegang anknüpfen kann, selbst wenn die Arbeitslosigkeit in der Türkei aktuell hoch sei. Zudem verfügen die Beschwerdeführerinnen über ein tragfähiges Beziehungsnetz in der Türkei. Die Beschwerdeführerin 1 ist mit einem türkischen Staatsangehörigen, dem Vater der Beschwerdefüh- rerin 2, verheiratet, der für den Unterhalt aufkommen kann. Dies hat er be- reits vor der Ausreise getan und hat den Beschwerdeführerinnen (und auch der Mutter der Beschwerdeführerin 1) die Reise in die Schweiz finanziert. Zudem ist er den Angaben der Beschwerdeführerin 1 zufolge kein schlech- ter Vater und sorgt sich um die Beschwerdeführerin 2 und will eine gute Zukunft für sie (vgl. act. SEM 1234106-20/13 F26). Soweit auf Beschwerde

D-3049/2023 Seite 10 neu vorgebracht wird, sein Kontakt mit der Beschwerdeführerin 2 sei kein Ausdruck von Liebe und die Beziehung sei sehr oberflächig, ist dies als nachgeschoben zu qualifizieren; es widerspricht wesentlich den bisherigen Aussagen. Es ist davon auszugehen, dass er die Beschwerdeführerinnen auch in Zukunft finanziell oder mit einer Unterkunft oder anderweitig unter- stützen wird. Auch wenn es zutreffen sollte, dass er und die Beschwerde- führerin sich in Zukunft scheiden lassen sollten, dürfte er nach dem Gesag- ten gewisse Unterhaltspflichten wahrnehmen. Zudem ist davon auszuge- hen, dass die Bekannten vom Spielplatz, die sie bereits in der Vergangen- heit unterstützt haben (vgl. act. SEM 1234106-20/13 F14), die Beschwer- deführerin 1 (und ihre Tochter) auch in Zukunft beispielsweise betreffend (zumindest vorübergehender) Unterkunft und Wohnungssuche unterstüt- zen und sie nicht völlig auf sich allein gestellt sein werden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, die (…) Jahre in der Tür- kei gelebt hat und im Jahr (…) – nachdem sie bereits Streitereien mit ihrem Ehemann hatte – die türkische Staatsbürgerschaft beantragt hat, keinerlei Bindung zur Türkei hat. Dementsprechend führte sie selbst aus (vgl. SEM Akten Vorhaben 1225131-6 D20: Natürlich habe sie während der […] Jahre in der Türkei Freunde gefunden). Insgesamt ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerinnen würden bei einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und so- zialer Natur in eine existenzielle Notlage geraten, selbst wenn die Be- schwerdeführerin 1 nur schlecht türkisch sprechen und das Zusammenle- ben mit ihrem Ehemann nicht wiederaufgenommen werden sollte.

E. 6.2.3 Unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls, welches im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung mitzuberücksichtigen ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Über- einkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK, SR 0.107]), ist festzustellen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um ein gesundes, (…)jähriges Kind handelt, deren Bezugspersonen in erster Linie ihre Eltern sind. Eine selbständige Eingewöhnung an hiesige Lebens- umstände nach einem nur wenige Monate dauernden Aufenthalt hat noch kaum stattgefunden und von einer Entwurzelung bei einer Rückkehr zu- sammen mit ihrer Mutter in die Türkei kann nicht gesprochen werden. Zu- dem hat sie vor der Ausreise ausschliesslich in der Türkei gelebt, wo ihr Vater lebt und wo sie den Kindergarten besucht hat. Unter den gegebenen Umständen ist nicht davon auszugehen, der Vollzug der Wegweisung in die Türkei wäre mit dem Kindeswohl nicht vereinbar.

E. 6.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin 1 befürchtet, in der Türkei würde der Ehemann respektive Kindsvater das Sorgerecht für die Beschwerdeführer-

D-3049/2023 Seite 11 in 2 erhalten und sie würden getrennt werden, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerdeführerin 1 stützt sich dabei ledig- lich auf ihre Vermutung, ohne dass diesbezüglich konkrete Hinweise vor- liegen würden. Die entsprechenden Vorbringen erscheinen bereits deshalb nicht glaubhaft, weil der Kindsvater den Angaben der Beschwerdeführerin 1 zufolge gewusst hat, dass sie und die Tochter in die Schweiz reisen woll- ten, damit einverstanden gewesen sei und ihnen sogar die Flugtickets be- zahlt hat. Ohnehin würde der allfällige Entscheid über das Sorgerecht in einem dafür vorgesehenen, gesetzlich abgestützten Verfahren ergehen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass ein solches Verfahren im Falle dessen Einleitung nicht rechtsstaatlich legitim wäre oder nicht ordnungsgemäss durchgeführt würde. Solches behauptet die Beschwerdeführerin 1 im Übri- gen auch nicht. Vielmehr befürchtet sie, ihr Ehemann würde das Sorge- recht erhalten, weil er besser für die Beschwerdeführerin 2 sorgen könne. Unter diesen Umständen bleibt ein solcher, allfälliger Entscheid, sollte er auch zu Ungunsten der Beschwerdeführerin 1 ausfallen, hier nicht rele- vant. Entsprechend – und auch weil der Kindsvater kein schlechter Vater sei – ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dieses Vorbringen dem Kindeswohl entgegenstehen sollte.

E. 6.2.5 Schliesslich stehen auch die Auswirkungen des Erdbebens einem Wegweisungsvollzugs nicht entgegen, was von den Beschwerdeführerin- nen im Rahmen der Beschwerde auch nicht mehr geltend gemacht wurde.

E. 6.2.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich – soweit not- wendig – bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Weg- weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

D-3049/2023 Seite 12 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Eventualbegehrens besteht nach dem Gesagten somit kein An- lass. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8.2 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kos- tenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.

E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-3049/2023 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu- ständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3049/2023 Urteil vom 7. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...), beide Türkei und Ukraine, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerinnen, beide türkischer und ukrainischer Staatsangehörigkeit, ersuchten die Schweiz am (...) um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. A.b Am 5. Januar 2023 wurde die Beschwerdeführerin 1 vom SEM zum Gesuch um vorübergehenden Schutz angehört. A.c Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Nachdem die Beschwerdeführerin für sich und ihre Tochter am 21. Februar 2023 einen Beschwerdeverzicht unterzeichnet hatte, erwuchs diese Verfügung gleichentags in Rechtskraft. B. B.a Am (...) suchten die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz um Asyl nach. B.b Am 11. April 2023 wurde die Beschwerdeführerin 1 zu den Fluchtgründen angehört. Dabei brachte sie vor, sie sei in C._______ geboren. Im Jahr (...) habe sie ihren Ehemann, einen türkischen Staatsangehörigen, geheiratet und sei von der Ukraine nach D._______ gezogen. Sie sei (...) mit einem Masterdiplom beziehungsweise (...) und als zweite Ausbildung besitze sie ein (...)zertifikat ([...]), welches ihr erlaube, (...) zu unterrichten. In der Türkei habe sie (...) unterrichtet. Nach der Geburt ihrer Tochter habe sie wegen den Wirtschaftsproblemen in der Türkei keine Arbeit mehr finden können. In der Folge habe sie alle drei Tage (...) online unterrichtet. Ihr Ehemann arbeite in der Türkei als (...). Sie habe Streit mit ihrem Ehemann gehabt. Er habe sie kontrolliert und ihr Verbote auferlegt (bezüglich Kleidung, Kontakte, Besuche ihrer Mutter, Fitnessstudio, Ausflüge an das Meer, Arztbesuche und Kontakte in den sozialen Medien). Zudem habe er sie beschimpft und ihr gesagt, dass sie nicht kochen und nicht putzen könne, dass sie ihre Tochter nicht richtig erziehe sowie dass sie dick und nicht schön sei. Weiter sei es ihm immer um Geld gegangen, dabei habe sie nicht viel Geld ausgegeben. Sie habe seit (...) Jahren keine Bankkarte. Wegen des Streits sei sie immer wieder für einige Tage weggegangen und habe bei Bekannten in D._______ gewohnt. Um Unterstützung von Organisationen und vom Staat habe sie wegen der Sprachbarriere nicht ersuchen können. Als sie ihrem Ehemann gesagt habe, dass sie sich scheiden lasse, habe er ihr gedroht, ihr bei einer Scheidung das gemeinsame Kind (die Beschwerdeführerin 2) wegzunehmen, da er im Gegensatz zu ihr für die Tochter sorgen könne. Dies sei der Hauptgrund gewesen, weshalb sie in die Schweiz gekommen sei. Mit ihrem Aufenthalt in der Schweiz sei der Ehemann einverstanden, da sie hier mit einem Schutzstatus Arbeit finden und für ihre Tochter sorgen könne. Er sei kein schlechter Vater und wolle eine gute Zukunft für seine Tochter. Er rufe jeden Tag an und wolle mit seiner Tochter sprechen, was auch ungefähr jeden zweiten Tag klappe. Weitere Gründe für die Ausreise in die Schweiz seien finanzielle Probleme und die Islamisierung in der Türkei. Zudem benötige ihre Mutter, die in der Schweiz lebe, aufgrund ihres Alters ihre Unterstützung. Sie (Beschwerdeführerin 1) könne nicht in die Türkei zurückkehren. Die Türkei sei nicht ihre zweite Heimat. Sie habe wegen des Streits mit ihrem Ehemann bereits im Jahr (...) in die Ukraine zurückkehren wollen, was zuerst wegen des Coronavirus und danach wegen des Ukrainekrieges nicht möglich gewesen sei. Sie beherrsche die türkische Sprache nicht und habe kein Geld für eine Wohnung in der Türkei. Selbst wenn sie Arbeit finden würde, würde der Lohn nicht für eine Einzimmerwohnung für sie, ihre Tochter und ihre Mutter reichen. Das würde bedeuten, dass ihr Ehemann ihr die Beschwerdeführerin 2 wegnehmen würde. Mit ihrem Ehemann wolle und dürfe sie nicht zusammenwohnen. Zudem habe sie in der Türkei keine Verwandten und habe nur zu den ausländischen Frauen vom Kinderspielplatz Kontakt. Ihre Tochter (die Beschwerdeführerin 2) wolle weder in der Ukraine noch in der Türkei leben, weil in der Ukraine Krieg sei und in der Türkei gebe es Erdbeben. Zudem wolle sie ihre Oma in der Nähe haben. Sie sage immer, dass sie vor den Erdbeben Angst habe und nicht wolle, dass sie (die Beschwerdeführerin 1) weine. B.c Die Beschwerdeführerinnen reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens je ihre türkischen Identitätskarten, je ihre ukrainischen Reisepässe, ein türkisches Familienbüchlein, eine Kopie des ukrainischen Inlandpasses der Beschwerdeführerin 1, die Wohnsitzbescheinigung der Mutter der Beschwerdeführerin 1 und Kopien von Ausbildungszertifikaten der Beschwerdeführerin 1 zu den Akten. B.d Die Vorinstanz stellte den Beschwerdeführerinnen am 21. April 2023 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. B.e Mit Schreiben vom 24. April 2023 informierte die Rechtsvertretung das SEM, dass die Beschwerdeführerinnen den Termin zur Besprechung des Entscheidentwurfs nicht wahrgenommen hätten, es sei daher davon auszugehen, dass diese auf eine Stellungnahme verzichten würden. C. Mit Verfügung vom 25. April 2023 - gleichentags eröffnet - stellte die Vorin- stanz fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zudem verfügte sie, der Name der Beschwerdeführerin 2 werde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf B._______ festgelegt. D. Die Beschwerdeführerin 1 erhob mit Eingabe vom 25. Mai 2023 für sich und ihre Tochter Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragte, die Verfügung vom 28. Mai 2023 (recte: 25. April 2023) sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen oder ihnen den Schutzstatus S zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde waren eine Kopie der angefochtenen Verfügung mit der entsprechenden Empfangsbestätigung und zwei ausgedruckte Flugtickets beigelegt. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeeingang mit Schreiben vom 30. Mai 2023. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Mai 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachstehenden Vorbehalten - einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und die Vorinstanz hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen dürfen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 1.5 Die Beschwerdeführerinnen beantragen, es sei ihnen alternativ der Schutzstatus S zu gewähren. Der Streitgegenstand im streitigen Verwaltungsverfahren umfasst das durch die Verfügung (Anfechtungsobjekt) geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten ist, und darf nicht ausserhalb des Verfügungsgegenstandes liegen (vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 243 Rz. 686ff.; Urteil des BVGer E-6664/2017 vom 14. März 2019, E. 2.1 m.w.H.). Die Gewährung vorübergehenden Schutzes war Gegenstand der Verfügung des SEM vom 27. Januar 2023, welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. unter Bst. A.c hievor). Die hier angefochtene Verfügung regelt demgegenüber die Flüchtlingseigenschaft, Asyl, die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug sowie die Namensänderung im ZEMIS. Die Gewährung vorübergehenden Schutzes (Schutzstatus S) ist folglich nicht Gegenstand des Anfechtungsobjekts, weshalb auf das Begehren, alternativ sei der Schutzstatus S zu gewähren, nicht einzutreten ist. 1.6 Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls, die Wegweisung als solche und die Datenänderung im ZEMIS betrifft. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach einzig die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug in die Türkei zu Recht als durchführbar erachtet hat.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung der Anordnung des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung an, der Grundsatz der Nicht-rückschiebung könne hier nicht angewandt werden und die allgemeine Situation in der Türkei lasse den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Zudem enthielten die Akten keine Anhaltspunkte, wonach den Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weiter sprächen auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in die Türkei, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Zudem sei die Beschwerdeführerin 1 eine gesunde und gut ausgebildete Frau. Sie verfüge über viel Arbeitserfahrung als (...) respektive (...) sowie als (...)lehrerin. Sie sei zudem mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratet, der in der Türkei (...) sei und ihr und der gemeinsamen Tochter die Reise in die Schweiz finanziert habe. Es sei zu erwarten, dass er sie bei einer Rückkehr in die Türkei finanziell unterstützen könne und auch bei einer allfälligen Scheidung Unterhaltszahlungen leisten müsse. Des Weiteren verfüge sie in der Türkei über ein Beziehungsnetz, auf welches sie nach ihrer Rückkehr zurückgreifen könne. Die Beschwerdeführerin 1 sei zudem vor ihrer Ausreise über (...) Jahre in der Türkei wohnhaft gewesen, weshalb sie sich rasch wieder mit den dortigen Begebenheiten zurechtfinden dürfte. Auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls stehe dem Vollzug der Wegweisung nichts entgegen. Die Beschwerdeführerin 2 sei ein (...)jähriges, gesundes Kind, das seit seiner Geburt in der Türkei gelebt habe. Es spreche nichts dagegen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei weiter den Kindergarten besuche, wo sie bereits türkische Sprachkenntnisse erworben habe. Sie habe in der Türkei zudem Freunde. Es sei auch nicht von einer Entwurzelung von ihrem gewohnten Umfeld beziehungsweise von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz auszugehen. Schliesslich sei es auch dem Kindeswohl entsprechend, im gewohnten sozialen und sprachlichen Umfeld sowie in der Nähe ihres Vaters aufzuwachsen, zu dem sie eine enge Beziehung zu pflegen scheine. D._______ sei zudem kaum von den Erdbeben betroffen. Auch die angebliche Äusserung der Beschwerdeführerin 2, dass sie in der Nähe ihrer Grossmutter sein wolle, lasse nicht auf die Unzumutbarkeit einer Wegweisung in die Türkei schliessen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In der Beschwerde entgegnet die Beschwerdeführerin 1, sie sei eine ukrainische Staatsbürgerin, die durch Heirat auch die türkische Staatsbürgerschaft erlangt habe. Die einzige Bindung zur Türkei sei mit der gescheiterten Ehe abgebrochen. Aus diesem Grund habe sie sich entschieden, in die Ukraine zurückzukehren. Sie habe die Türkei schon früher verlassen wollen, was ihr aber nicht möglich gewesen sei. Sie hätten bei ihrer Mutter wohnen wollen, wozu es wegen des russischen Angriffs auf die Ukraine nicht gekommen sei. Ihre Mutter habe die Ukraine verlassen und sei in die Türkei gekommen. Ihr Ehemann, der gewusst habe, dass sie ihn verlassen wolle, sei nicht bereit gewesen, sie und ihre Mutter zu beherbergen, und habe gedroht, ihr im Falle einer Scheidung die Beschwerdeführerin 2 wegzunehmen. Dies würde er nicht aus Liebe zur Beschwerdeführerin 2 machen, sondern in der Absicht, sie (Beschwerdeführerin 1) zu verletzen. Sein Kontakt mit der Beschwerdeführerin 2 sei auch kein Ausdruck seiner Liebe. Seine erste Frau habe ihn ebenfalls verlassen und habe die gemeinsame Tochter mit nach E._______ genommen. Ihr Ehemann habe keinerlei Kontakt zu seiner ersten Tochter. Auch mit der Beschwerdeführerin 2 sei die Beziehung sehr oberflächlich. Als ihm klar geworden sei, dass sie (Beschwerdeführerin 1) die Beziehung nicht mehr weiterführen werde, habe er entschieden, sie loszuwerden. Er habe ihnen wie auch ihrer Mutter die Reise in die Schweiz finanziert. Das Leben in der Türkei sei vorbei. Sie spreche die Sprache nicht und sei dort nie als Türkin behandelt worden. Auch wenn sie kurz eine Arbeit ausgeübt habe, sei es damit schnell vorbei gewesen. Die Arbeitslosigkeit in der Türkei sei gross und die Inflation auf Rekordhöhe. Eine Arbeit zu finden sei selbst für türkischsprechende Personen schwierig. Sie habe kein soziales Netzwerk in der Türkei. Nur flüchtige Bekanntschaften mit anderen Müttern, die sie auf dem Spielplatz getroffen habe. Sie habe bereits bei zwei von ihnen - beide Ausländerinnen - wegen ihrer Schutzsuche vor ihrem Ehemann ein paarmal übernachten können. Es sei jeweils eine Notlage gewesen und Frauen würden sich in solchen Situationen manchmal unterstützen, auch wenn sie keine Freundinnen seien. Ihr Ziel sei es gewesen, in der Ukraine ihr Leben mit ihrer Tochter und ihrer Mutter weiterzuführen. Sie habe gehofft, das Ende des Krieges in der Schweiz abwarten zu dürfen. Sie sei bereit, auf die ihre fremde türkische Staatsangehörigkeit zu verzichten und wolle als Ukrainerin behandelt werden. 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.1.1 Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht erfüllt. Das SEM hat zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Tochter für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die von der Beschwerdeführerin 1 geschilderte Behandlung durch ihren Ehemann (vgl. oben B.b) und die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei bieten zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführerinnen drohe eine Gefährdung (vgl. auch Urteil des BVGer D-4159/2020 vom 31. Mai 2023 E. 6.2.2). 6.1.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.2.1 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. 6.2.2 Hinsichtlich der individuellen Situation ist festzustellen, dass das SEM zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, dass der Wegweisungsvollzug auch in individueller Hinsicht zumutbar ist. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin 1 ist eine gesunde und gut ausgebildete Frau. Ihr Masterabschluss in (...) und ihr (...)diplom erlaubten ihr sowohl in der Ukraine als auch in der Türkei zu arbeiten. Es ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr erneut an ihren beruflichen Werdegang anknüpfen kann, selbst wenn die Arbeitslosigkeit in der Türkei aktuell hoch sei. Zudem verfügen die Beschwerdeführerinnen über ein tragfähiges Beziehungsnetz in der Türkei. Die Beschwerdeführerin 1 ist mit einem türkischen Staatsangehörigen, dem Vater der Beschwerdeführerin 2, verheiratet, der für den Unterhalt aufkommen kann. Dies hat er bereits vor der Ausreise getan und hat den Beschwerdeführerinnen (und auch der Mutter der Beschwerdeführerin 1) die Reise in die Schweiz finanziert. Zudem ist er den Angaben der Beschwerdeführerin 1 zufolge kein schlechter Vater und sorgt sich um die Beschwerdeführerin 2 und will eine gute Zukunft für sie (vgl. act. SEM 1234106-20/13 F26). Soweit auf Beschwerde neu vorgebracht wird, sein Kontakt mit der Beschwerdeführerin 2 sei kein Ausdruck von Liebe und die Beziehung sei sehr oberflächig, ist dies als nachgeschoben zu qualifizieren; es widerspricht wesentlich den bisherigen Aussagen. Es ist davon auszugehen, dass er die Beschwerdeführerinnen auch in Zukunft finanziell oder mit einer Unterkunft oder anderweitig unterstützen wird. Auch wenn es zutreffen sollte, dass er und die Beschwerdeführerin sich in Zukunft scheiden lassen sollten, dürfte er nach dem Gesagten gewisse Unterhaltspflichten wahrnehmen. Zudem ist davon auszugehen, dass die Bekannten vom Spielplatz, die sie bereits in der Vergangenheit unterstützt haben (vgl. act. SEM 1234106-20/13 F14), die Beschwerdeführerin 1 (und ihre Tochter) auch in Zukunft beispielsweise betreffend (zumindest vorübergehender) Unterkunft und Wohnungssuche unterstützen und sie nicht völlig auf sich allein gestellt sein werden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, die (...) Jahre in der Türkei gelebt hat und im Jahr (...) - nachdem sie bereits Streitereien mit ihrem Ehemann hatte - die türkische Staatsbürgerschaft beantragt hat, keinerlei Bindung zur Türkei hat. Dementsprechend führte sie selbst aus (vgl. SEM Akten Vorhaben 1225131-6 D20: Natürlich habe sie während der [...] Jahre in der Türkei Freunde gefunden). Insgesamt ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerinnen würden bei einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzielle Notlage geraten, selbst wenn die Beschwerdeführerin 1 nur schlecht türkisch sprechen und das Zusammenleben mit ihrem Ehemann nicht wiederaufgenommen werden sollte. 6.2.3 Unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls, welches im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung mitzuberücksichtigen ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK, SR 0.107]), ist festzustellen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um ein gesundes, (...)jähriges Kind handelt, deren Bezugspersonen in erster Linie ihre Eltern sind. Eine selbständige Eingewöhnung an hiesige Lebensumstände nach einem nur wenige Monate dauernden Aufenthalt hat noch kaum stattgefunden und von einer Entwurzelung bei einer Rückkehr zusammen mit ihrer Mutter in die Türkei kann nicht gesprochen werden. Zudem hat sie vor der Ausreise ausschliesslich in der Türkei gelebt, wo ihr Vater lebt und wo sie den Kindergarten besucht hat. Unter den gegebenen Umständen ist nicht davon auszugehen, der Vollzug der Wegweisung in die Türkei wäre mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. 6.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin 1 befürchtet, in der Türkei würde der Ehemann respektive Kindsvater das Sorgerecht für die Beschwerdeführerin 2 erhalten und sie würden getrennt werden, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerdeführerin 1 stützt sich dabei lediglich auf ihre Vermutung, ohne dass diesbezüglich konkrete Hinweise vorliegen würden. Die entsprechenden Vorbringen erscheinen bereits deshalb nicht glaubhaft, weil der Kindsvater den Angaben der Beschwerdeführerin 1 zufolge gewusst hat, dass sie und die Tochter in die Schweiz reisen wollten, damit einverstanden gewesen sei und ihnen sogar die Flugtickets bezahlt hat. Ohnehin würde der allfällige Entscheid über das Sorgerecht in einem dafür vorgesehenen, gesetzlich abgestützten Verfahren ergehen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass ein solches Verfahren im Falle dessen Einleitung nicht rechtsstaatlich legitim wäre oder nicht ordnungsgemäss durchgeführt würde. Solches behauptet die Beschwerdeführerin 1 im Übrigen auch nicht. Vielmehr befürchtet sie, ihr Ehemann würde das Sorgerecht erhalten, weil er besser für die Beschwerdeführerin 2 sorgen könne. Unter diesen Umständen bleibt ein solcher, allfälliger Entscheid, sollte er auch zu Ungunsten der Beschwerdeführerin 1 ausfallen, hier nicht relevant. Entsprechend - und auch weil der Kindsvater kein schlechter Vater sei - ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dieses Vorbringen dem Kindeswohl entgegenstehen sollte. 6.2.5 Schliesslich stehen auch die Auswirkungen des Erdbebens einem Wegweisungsvollzugs nicht entgegen, was von den Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Beschwerde auch nicht mehr geltend gemacht wurde. 6.2.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich - soweit notwendig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8. 8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Eventualbegehrens besteht nach dem Gesagten somit kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8.2 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: