Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus B._______ im Bezirk C._______ (Provinz Gaziantep). Ge- mäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 6. Oktober
2017. Am 10. Oktober 2017 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 15. Oktober 2017 ein Asylgesuch. Am 26. Oktober 2017 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt so- wie am 4. Dezember 2019 und am 13. Januar 2020 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesent- lichen Folgendes geltend: Er sei seit dem Jahr 2012 Mitglied der kurdi- schen Partei HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) gewesen und habe auch die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Ar- beiterpartei Kurdistans) unterstützt. Deswegen habe er immer wieder Prob- leme gehabt. So sei er während des Militärdiensts wegen seiner kurdi- schen Herkunft erniedrigt und beschimpft worden. Ausserdem sei er ein Sympathisant der Bewegung des türkischen Geistlichen Fethullah Gülen. Er habe nach dem Abschluss des Gymnasiums zwischen 2012 und 2015 die Bildungsinstitutionen und Universitäten der Gülen-Bewegung besucht, wobei er eine Zeit lang stellvertretender Leiter einer solchen Bildungsein- richtung gewesen sei. Deswegen sei er unter Druck gesetzt worden, wobei der türkische Geheimdienst MIT (Millî Istihbarat Teşkilâtı; Nationaler Auf- klärungsdienst) über ihn im Jahr 2015 eine Fiche angelegt habe. Nach dem Abschluss der Universität habe er sich für die KPSS-Prüfung (Prüfung zur Auswahl des Personals im türkischen öffentlichen Dienst) als Lehrer vor- bereitet und an diversen Vorstellungsgesprächen teilgenommen. Er habe die Prüfung bestanden und sich für alle Berufe für Staatsangestellte ange- meldet und beworben. Dennoch sei er nicht angenommen worden, obwohl er nie etwas verbrochen habe. Dabei sei ihm einmal, als er beim Erzie- hungsministerium in Gaziantep einen Antrag auf Anstellung als Lehrer habe einreichen wollen, durch den zuständigen Beamten gesagt worden, er könne keinen Antrag stellen, weil er Kurde und Angehöriger der FETÖ (Fethullahçı Terör Örgütü; Fethullahistische Terrororganisation) sei. Im Ver- lauf der folgenden Auseinandersetzung habe jener die Polizei gerufen, und er, der Beschwerdeführer, sei zwei Tage lang festgehalten worden. Am Tag des Referendums (sinngemäss: betreffend die Änderungen der türkischen Verfassung) vom 16. April 2017 habe er andere Leute darüber informiert,
D-4159/2020 Seite 3 was ein Präsidialsystem bringen könnte, und verlangt, dass sie "nein" stim- men sollten. Eines Tages hätten die Leute der AKP (Adalet ve Kalkınma Partisi; Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) gegen ihn eine Anzeige erstattet. Am Tag des Referendums vom 16. April 2017 (Aussage bei der Erstbefragung und bei der Anhörung vom 4. Dezember 2019) beziehungs- weise zwei Wochen vorher, am 2. April 2017 (Aussage bei der Anhörung vom 13. Januar 2020), sei er auf dem Dorfplatz von B._______ von der Gendarmerie festgenommen und zu deren Posten im Nachbardorf ge- bracht worden. Dabei sei er im Keller des Postens sowie bei einem nahe- gelegenen Wasserkraftwerk geschlagen und nackt mit kaltem Wasser ab- gespritzt worden. Einige Zeit später – genauer könne er den Zeitpunkt nicht benennen – habe die Antiterrorabteilung der türkischen Polizei im Haus seiner Familie eine Razzia durchgeführt. Es habe gegen seinen Bruder D._______ ein Haftbefehl vorgelegen, weil diesem die Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung vorgeworfen worden sei. Wie er selbst habe auch D._______ die Bildungseinrichtungen der Bewegung besucht und in deren Wohnheimen übernachtet. Nach Abschluss der Universität habe D._______ als [...] im Gefängnis von E._______ (Provinz F._______) ge- arbeitet. Anlässlich jener Razzia habe die Polizei zwei Laptops des Be- schwerdeführers beschlagnahmt, auf welchen sich Informationen zu seiner Zeit bei der Gülen-Bewegung befunden hätten. Nach der Razzia sei D._______ während elf Tagen in Untersuchungshaft gewesen und in der Folge aus dem Staatsdienst entlassen worden. Weil er, der Beschwerde- führer, befürchtet habe, ihm könnte das Gleiche widerfahren, sei er in der Folge aus der Türkei ausgereist. Gegen D._______ sei ein (noch immer hängiges) Strafverfahren eröffnet worden, und im November 2019 habe die türkische Militärpolizei ihn im Haus der Familie erneut festgenommen. An- lässlich seiner Anhörungen gab der Beschwerdeführer Kopien seiner Uni- versitätsdiplome und von Bestätigungen hinsichtlich seines Militärdienstes sowie einen Ausdruck aus dem türkischen Amtsblatt ab, aus welchem her- vorgehen soll, dass die Universität, an welcher er studiert habe, im Zusam- menhang mit dem Vorgehen gegen die Gülen-Bewegung geschlossen worden sei. C. Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 (Datum der Eröffnung: 21. Juli 2020) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begrün- dung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im We- sentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant.
D-4159/2020 Seite 4 D. Mit Eingabe vom 20. August 2020 focht der Beschwerdeführer die Verfü- gung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Weg- weisungsvollzugs, subeventualiter die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es seien ihm die unent- geltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die amt- liche Rechtsverbeiständung gemäss aArt. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) zu gewähren. Als Beweismittel reichte er eine Fürsorgebestä- tigung sowie drei Kopien türkischsprachiger Dokumente (bezeichnet als Bestätigung der Kündigung des Bruders, Rapport einer Hausdurchsu- chung vom [...] 2017 sowie Polizeirapport bezüglich des Bruders) ein. E. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 11. September 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Hinsichtlich des Gesuchs um amtliche Rechtsverbeistän- dung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, mit Frist bis zum 28. Sep- tember 2020 die entsprechend einzusetzende Person zu bezeichnen. F. Mit Eingabe vom 15. September 2020 teilte lic. iur. Monika Böckle mit, sie habe das Mandat als Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers übernom- men, und reichte eine entsprechende Vollmacht ein. G. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 27. Oktober 2020 wurde lic. iur. Monika Böckle dem Beschwerdeführer als amtliche Rechts- beiständin beigeordnet. Zudem wurde der Rechtsvertreterin in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren wie auch das Beschwerdeverfahren die Ak- teneinsicht gewährt und Gelegenheit gegeben, mit Frist bis zum 11. No- vember 2020 eine Ergänzung der Beschwerde einzureichen. Des Weiteren wurde sie aufgefordert, innert gleicher Frist die mit der Beschwerdeschrift eingereichten türkischsprachigen Dokumente in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. November 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung sowie eine Kostennote ein.
D-4159/2020 Seite 5 Zugleich ersuchte er um Übersetzung der mit der Beschwerdeschrift ein- gereichten Beweismittel von Amtes wegen oder eine diesbezügliche Frist- verlängerung. I. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2020 wurde dem Beschwerde- führer für die Einreichung der gemäss der Zwischenverfügung vom 27. Ok- tober 2020 verlangten Übersetzungen eine weitere Frist bis zum 9. Dezem- ber 2020 eingeräumt. J. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 ersuchte die Rechtsvertreterin um Erstreckung der genannten Frist bis zum 22. Dezember 2020. Diesem An- trag wurde durch die Instruktionsrichterin am 9. Dezember 2020 stattgege- ben. K. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 22. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer die verlangten Übersetzungen, das Original des als "Rapport einer Hausdurchsuchung vom [...] 2017" bezeichneten Akten- stücks, einen Auszug aus dem türkischen Amtsblatt vom [...] 2017, eine Photographie seines Bruders D._______ sowie eine ergänzte Kostennote ein. L. Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 und vom 21. Dezember 2021 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem Verfahrensstand. Diese Anfragen wur- den mit Schreiben vom 8. Juni 2021 und vom 3. Februar 2022 beantwortet. M. Mit Schreiben vom 18. Juli 2022 ersuchte der Beschwerdeführer durch ei- nen anderweitigen Rechtsvertreter, der sich jedoch nicht als für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren mandatiert erklärte, um gebührende Berück- sichtigung seiner angeschlagenen Gesundheit durch das Gericht. N. Mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 7. Oktober 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Verfahrensstand. Diese An- frage wurde mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 beantwortet. O. Mit Vernehmlassung vom 11. November 2022 hielt das SEM vollumfänglich
D-4159/2020 Seite 6 an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer- de. P. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2022 wurde dem Beschwerde- führer in Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt. Q. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. November 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Replik, drei weitere türkischsprachige Aktenstücke betreffend seinen Bruder D._______ sowie eine ergänzte Honorarabrech- nung ein. Hinsichtlich der türkischsprachigen Beweismittel ersuchte er um Übersetzung von Amtes wegen. R. Mit Schreiben vom 13. März 2023 erkundigte sich die Rechtsvertreterin ein weiteres Mal nach dem Verfahrensstand. Diese Anfrage wurde mit Schrei- ben vom 24. März 2023 beantwortet.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge- gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor- den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe- rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end- gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen- dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über- gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
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E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus- gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent- liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick- sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent- lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor- kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte- nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei- chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch- lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei- lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtwürdigung aller Ele- mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub- stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
D-4159/2020 Seite 8 usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor- bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we- sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver- haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
E. 4 Dezember 2019, F15), ein anderes Mal, er sei Mentor beziehungsweise Leiter der Wohngesellschaft der Gülen-Bewegung gewesen (ebd., F71), wiederum an anderer Stelle, er habe in den Studentenheimen der Gülen- Bewegung in Istanbul als stellvertretender Leiter gearbeitet, aber nur inof- fiziell (ebd., F72), und schliesslich, er habe in einem College als stellver- tretender Rektor und als Lehrer gearbeitet (Protokoll der Anhörung vom
13. Januar 2020, F11). Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass es sich dabei nicht um eine Aufzählung verschiedener zeitlich aufeinander folgen- der Aufgaben handelt, sondern um eine inhaltlich abweichende Beschrei- bung der von ihm angeblich ausgeübten Einzelfunktion. Bei all dem war es ihm auch auf mehrfache Nachfrage hin nicht möglich, die genauen Adres- sen der betreffenden Institutionen anzugeben, vielmehr wich er einer ent- sprechenden Antwort konsequent aus (Protokoll der Anhörung vom 4. De- zember 2019, F66–74). In Bezug auf die Gründe dafür, dass er keine staatliche Anstellung habe erlangen können, gab er zunächst zu Protokoll, obwohl er die Universität abgeschlossen habe, habe er keine Arbeit bekommen, weil er immer wie- der mit PKK-Vorwürfen konfrontiert worden sei (Protokoll der Erstbefra- gung, F7.01). In der Folge jedoch behauptete er durchgehend, er habe keine Anstellung erhalten, weil ihm vorgeworfen worden sei, der Gülen- Bewegung anzugehören. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die PKK und die Gülen-Bewegung nicht miteinander in Verbindung stehen, sondern so- wohl gänzlich unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen, als auch seitens der türkischen Behörden aus völlig verschiedenen Gründen von repressi- ven Massnahmen betroffen sind.
D-4159/2020 Seite 10 Im Zusammenhang mit den beiden geltend gemachten Festnahmen durch die türkischen Sicherheitskräfte gab er auf die konkrete Frage hin, wann er von der Militärpolizei beziehungsweise von der Gendarmerie mitgenom- men und drei Tage lang festgehalten worden sei, einerseits an, dies sei anlässlich des Referendums vom 16. April 2017 geschehen (Protokoll der Erstbefragung, F7.01; Protokoll der Anhörung vom 4. Dezember 2019, F121). Bei anderer Gelegenheit jedoch behauptete er, der betreffende Vor- fall habe sich zwei Wochen vor dem Referendum, nämlich am Sonntag,
2. April 2017, ereignet (Protokoll der Anhörung vom 13. Januar 2020, F11 und F31). Zur Reihenfolge seiner beiden Festnahmen gab er zunächst an, er sei beim ersten Mal drei Tage lang festgehalten worden, während er beim zweiten Mal, nämlich in Gaziantep, zwei Tage lang inhaftiert worden sei (Protokoll der Anhörung vom 4. Dezember 2019, F120). Demgegenüber soll die Fest- nahme in Gaziantep gemäss anderen Angaben bereits im Jahr 2015 erfolgt sein (vgl. Protokoll der Anhörung vom 13. Januar 2020, F11, S. 4), mithin vor der drei Tage währenden Inhaftierung im April 2017. Auf die Frage, weshalb er durch die Militärpolizei beziehungsweise die Gendarmerie mitgenommen und drei Tage lang festgehalten worden sei, gab er zunächst zur Antwort, nur weil er ein Anhänger der HDP sei (Proto- koll der Erstbefragung, F7.01). Bei anderer Gelegenheit sagte er demge- genüber zur gleichen Frage aus, dies sei geschehen, weil er am Tag des Referendums mehreren Menschen erzählt habe, wie unrechtmässig diese Sache sei (Protokoll der Anhörung vom 4. Dezember 2019, F121). Hinsichtlich seiner Probleme im Zusammenhang mit dem Referendum be- treffend die Änderung der türkischen Verfassung machte der Beschwerde- führer im Rahmen der zweiten Anhörung nacheinander die folgenden Aus- sagen: Beim Referendum vom Sonntag, 16. April 2017, habe er in den Dörfern, in den Städten, überall, wo er Leute gesehen habe, darüber infor- miert, was ein Präsidialsystem bringen könnte, und verlangt, dass sie bei der Abstimmung "nein" stimmen würden. Eines Tages hätten die Leute der AKP im Geheimen gegen ihn eine Anzeige erstattet. Das sei zwei Wochen vor dem Referendum gewesen, nämlich am Sonntag, 2. April 2017. An die- sem Tag habe er sich auf dem Dorfplatz von B._______ aufgehalten, als aus einem Nachbardorf die Gendarmerie gekommen sei. Die Beamten hät- ten ihn zu einem Posten in der Nähe gebracht und gefragt, weswegen er das mache. Er habe geantwortet, dass er das Recht habe, die Wahrheit zu erzählen. Im Verlauf der folgenden Auseinandersetzung sei er geschlagen und nackt mit kaltem Wasser abgespritzt worden; auch sei er dazwischen zu einem nahegelegenen Wasserkraftwerk gebracht worden, wo er
D-4159/2020 Seite 11 ebenfalls geschlagen worden sei (Protokoll der Anhörung vom 13. Januar 2020, F11, S. 4). Dies steht nicht nur – wie vorhin bereits erwähnt – in Wi- derspruch zur Aussage, er sei am Tag des Referendums vom 16. April 2017 festgenommen worden. Sondern diese Angaben sind auch in keiner Weise mit einer zeitlichen Logik vereinbar, indem ihm zwei Wochen vor dem Referendum – nach einer Anzeige durch Angehörige der Regierungs- partei AKP – die Frage gestellt worden sein soll, weshalb er das mache, nämlich am Tag des Referendums gegen das Präsidialsystem zu agieren. Weiter gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, im November 2019 habe die türkische Militärpolizei seinen Bruder im Haus der Familie festgenom- men. Dabei führte er aus, während dieses Einsatzes habe die Polizei zwei (ihm selbst gehörende) Laptops gesucht, welche sie bereits bei der Razzia vom Jahr 2017 gesucht, aber nicht gefunden hätten (Protokoll der Anhö- rung vom 4. Dezember 2019, F22). Bei anderer Gelegenheit gab er in Ab- weichung davon an, die Polizei habe die Laptops bereits bei ihrem ersten Einsatz mitgenommen, und beim zweiten Einsatz hätten sie nur noch wei- tere Dokumente gesucht (ebd., F33). Die Polizei habe die beiden Laptops bei jener Razzia beschlagnahmt, als D._______ verhaftet worden sei (Pro- tokoll der Anhörung vom 13. Januar 2020, F11, S. 5).
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vor- instanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Mo- tivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI, in: Christoph Auer/Markus Mül- ler/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2019, Art. 62, N 16; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 398).
E. 4.1.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht stand. Sie hat sich explizit sehr kurz zu gewissen Vorbehalten gegenüber den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörungen geäussert (Verfügung S. 7), da sie im Übrigen die Asyl- relevanz verneinte. An anderer Stelle hielt sie immerhin (zusätzlich) fest (Verfügung S. 5), die vagen Aussagen zur Fiche, die angeblich gegen den Beschwerdeführer angelegt worden sei, stelle nur eine Vermutung dar, wel- che er mangels konkreter Anhaltspunkt nicht habe glaubhaft machen kön- nen, beziehungsweise seine Aussagen zu einem möglichen künftigen Strafverfahren vermöchten nicht zu überzeugen (Verfügung S. 6).
E. 4.1.2 In der Beschwerdeergänzung vom 11. November 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer ausführlich zur Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung für eine zu- sätzliche Instruktion im Hinblick auf eine Motivsubstitution.
E. 4.2 Die zuvor erwähnten Kriterien der Glaubhaftmachung (vgl. E. 3.3) sind im vorliegenden Fall nicht als erfüllt zu erachten.
D-4159/2020 Seite 9
E. 4.2.1 Dabei ist in einem ersten Punkt festzustellen, dass die Angaben, wel- che der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz machte, zahlreiche Widersprüche und sonstige Unstimmigkeiten aufweisen. So gab er zunächst an, er sei seit dem Jahr 2012 Mitglied der Partei HDP gewesen, habe an verschiedenen Meetings teilgenommen und auch eine Mitgliedskarte gehabt (Protokoll der Erstbefragung, F7.01). Demgegen- über führte er an anderer Stelle aus, er habe keinen Mitgliederausweis der Partei gehabt (Protokoll der Erstbefragung, F7.02), beziehungsweise er sei nicht Mitglied, jedenfalls nicht offizielles Mitglied gewesen (Protokoll der Anhörung vom 13. Januar 2020, F161 f.). Hinsichtlich seines angeblichen Engagements für Bildungsinstitutionen der Gülen-Bewegung gab er einmal an, er sei eine Zeit lang stellvertretender Leiter einer Bildungseinrichtung gewesen (Protokoll der Anhörung vom
E. 4.2.2 Abgesehen von den erwähnten Widersprüchen und Unstimmigkeiten wird auch das sonstige Aussageverhalten des Beschwerdeführers anläss- lich seiner Anhörungen durch die Vorinstanz den verlangten Voraussetzun- gen der Glaubhaftmachung (vgl. E. 3.3) nicht gerecht. Festzustellen ist nämlich, dass seine sämtlichen Angaben zu den angeblich erlebten Behel- ligungen durch die türkischen Sicherheitskräfte in keiner Weise detailliert und präzise ausgefallen sind, sondern durchwegs stereotyp, repetitiv und mit geringer Konkretisierung. Auf Aufforderungen, seine Aussagen zu den behaupteten Problemen zu präzisieren, reagierte er jeweils mit Wiederho- lungen der bereits vorgebrachten, aber weitgehend unsubstantiierten Äusserungen. Dies gilt ausgeprägt etwa betreffend die Frage, wer ihn bei der dreitägigen Inhaftierung geschlagen habe und in welcher Weise dies geschehen sei (Protokoll der Anhörung vom 13. Januar 2020, F43 ff.), so- wie für die Geschehnisse anlässlich der Razzia gegen seinen Bruder vom Jahr 2017, bei welcher er anwesend gewesen sein will (ebd., F104). Auch war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, den Zeitpunkt dieser Razzia zu benennen (ebd., F100 f.). Dabei gab er zu Protokoll, an das Datum könne er sich nicht erinnern, aber die Razzia sei ein paar Monate vor seiner Ausreise gewesen (ebd., F111 f.). Es ist nicht nachvollziehbar, dass er ein derart einschneidendes Ereignis, das für ihn den Anlass zur Ausreise aus der Türkei gebildet habe, nicht genauer zeitlich einordnen kann. Zwar ist
D-4159/2020 Seite 12 als belegt zu erachten, dass der Bruder des Beschwerdeführers am [...] 2017 durch die türkischen Sicherheitskräfte unter dem Vorwurf der Zuge- hörigkeit zur Bewegung des Geistlichen Fethullah Gülen verhaftet wurde, nachdem mit der Beschwerdeschrift ein entsprechendes Haftprotokoll (in den beschwerdeweisen Eingaben unzutreffend als "Rapport einer Haus- durchsuchung" bezeichnet) genannten Datums eingereicht wurde. Jedoch erscheint nicht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer selbst bei der Verhaftung seines Bruders anwesend war. Abgesehen vom offenkundigen Mangel an Substantiiertheit und Detailliertheit der betreffenden mündlichen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörungen ist fest- zustellen, dass er behauptete, die Razzia habe morgens um fünf Uhr statt- gefunden, als alle am Schlafen gewesen seien, während die Verhaftung des Bruders gemäss dem Haftprotokoll morgens um sieben Uhr erfolgte.
E. 4.2.3 In einem weiteren Punkt ist unter dem Aspekt der Glaubhaftmachung der Asylvorbringen auf die Behauptung des Beschwerdeführers einzuge- hen, der türkische Geheimdienst MIT habe über ihn im Jahr 2015 eine Fiche angelegt. Auf die Frage hin, wie er von dieser Fiche Kenntnis erlangt habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, obwohl er die Prüfungen für Staatsangestellte bestanden habe und dann zu einem Vorstellungsge- spräch eingeladen worden sei, habe man ihm ins Gesicht gesagt, dass er ein Kurde und FETÖ-Anhänger sei. Die mündlichen Prüfungen bezie- hungsweise Vorstellungsgespräche habe er nie bestanden, und jedes Mal habe es sich so wiederholt. Er habe sich dann in seinem Bekanntenkreis informiert, was ihm zugestossen sei, und seine Bekannten hätten ihm ge- sagt, es müsse ihn betreffend eine Fiche bestehen. Etwas anderes wisse er nicht (Protokoll der Anhörung vom 13. Januar 2020, F15–17). Es ist mit- hin als blosse, durch nichts belegte Vermutung des Beschwerdeführers zu bezeichnen, der MIT habe über seine Person eine Fiche angelegt. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, weshalb gegen den Beschwerdeführer, sollten gegen ihn tatsächlich Ermittlungen des türki- schen Geheimdienstes oder einer anderen staatlichen Sicherheitsbehörde erfolgt sein, im Unterschied zu seinem Bruder bis heute kein entsprechen- des strafrechtliches Verfahren eingeleitet worden ist. Im Rahmen seiner zweiten Anhörung durch das SEM erklärte er ausdrücklich, er könne sich in das türkische digitale Bürgerportal "E-Devlet" einloggen, und dort finde sich kein Hinweis auf ein gegen ihn laufendes Verfahren (Protokoll der An- hörung vom 13. Januar 2020, F132 ff.). Seither hat der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene davon berichtet, es sei gegen ihn in der Türkei ein Strafverfahren hängig, oder entsprechende Beweismittel vorgelegt. Gleichzeitig will er jedoch gemäss
D-4159/2020 Seite 13 eigener Aussage selbst stärker in der Gülen-Bewegung engagiert gewesen sein als sein Bruder (ebd., F106). Während sein Bruder staatliche Univer- sitäten besucht habe, sei er selbst auf Universitäten der Gülen-Bewegung gewesen. Bestünde gegen den Beschwerdeführer in diesem Kontext ein Verfolgungsinteresse der türkischen Sicherheitsbehörden, so wäre davon auszugehen, dass nicht nur gegen den Bruder, sondern auch gegen ihn selbst ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung in Gang gesetzt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM behauptete, auf den beiden Laptops, welche die Po- lizei beschlagnahmt habe, hätten sich zahlreiche Informationen über seine Beziehungen zur Gülen-Bewegung befunden. Er habe damit rechnen müs- sen, dass diese Laptops durch die Polizei untersucht und dabei die fragli- chen Informationen gefunden würden, was aber bis zu seiner Ausreise noch nicht geschehen sei (Protokoll der Anhörung vom 13. Januar 2020, F114 ff.). Sollten diese Behauptungen des Beschwerdeführers den Tatsa- chen entsprechen, so wäre zwingend davon auszugehen, dass die türki- schen Sicherheitsbehörden mittlerweile ein entsprechendes Verfahren ge- gen ihn eingeleitet hätten. Wie bereits gesagt, liegt jedoch keinerlei An- haltspunkt vor, gegen ihn wäre bis zum heutigen Zeitpunkt, rund sechs Jahre nach der angeblichen Beschlagnahmung der Laptops anlässlich der Verhaftung des Bruders am [...] 2017, ein Strafverfahren eröffnet worden. Daraus lässt sich nur der Schluss ziehen, dass seitens der türkischen Be- hörden gegenüber dem Beschwerdeführer kein Verfolgungsinteresse be- steht. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift und in den weiteren be- schwerdeweisen Eingaben enthalten nichts, was diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung führen könnte.
E. 4.3.1 Angesichts der im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel ist als belegt zu erachten, dass in der Türkei ein Strafverfahren gegen den Bruder des Beschwerdeführers namens D._______ hängig ist. Es vermag sich angesichts dessen die Frage zu stellen – und dies wird im vorliegen- den Verfahren auch geltend gemacht –, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Bruders in glaubhafter Weise von Reflexverfolgung bedroht sei. Asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG können auch aus einer Reflexverfolgung (sog. Sippenhaft) entstehen, bei welcher sich Verfol- gungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken (zum Begriff der Re- flexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entschei- dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E- MARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem BVGE 2017 VI/11 E. 4.4 S. 118).
D-4159/2020 Seite 14 Dabei ist dies insbesondere hinsichtlich begründeter Furcht vor Verfolgung relevant (spezifisch zur Bedeutung der Gefahr von Reflexverfolgung im Zu- sammenhang mit der Begründetheit von Furcht vor künftiger Verfolgung zudem EMARK 1998 Nr. 9 E. 7).
E. 4.3.2 Den eingereichten Beweismitteln ist, soweit diesen eine inhaltliche Relevanz beigemessen werden kann, in Bezug auf den Bruder des Be- schwerdeführers Folgendes zu entnehmen: Gemäss einem (in der Be- schwerdeschrift als "Rapport einer Hausdurchsuchung" bezeichneten) Haftprotokoll vom [...] 2017 wurde D._______ am genannten Datum unter dem Vorwurf der Zugehörigkeit zur Bewegung von Fethullah Gülen verhaf- tet. Aus einem (in der Beschwerdeschrift als "Polizeirapport" bezüglich des Bruders bezeichneten) Befragungsprotokoll der Generalstaatsanwalt- schaft G._______ (Provinz F._______) vom [...] 2017 geht im Wesentlichen hervor, dass D._______ zu seiner Ausbildung und seinem beruflichen Wer- degang, seinen damit zusammenhängenden Lebensumständen, seiner Nutzung verschiedener Kommunikationsmittel und sozialer Medien, seiner politischen Haltung sowie diversen weiteren persönlichen Aspekten befragt wurde. Einer (in der Beschwerdeschrift als "Bestätigung der Kündigung des Bruders" bezeichneten) Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft F._______ vom [...] 2018 geht im Wesentlichen hervor, D._______ habe sich vom [...] bis zum [...] 2017 in Untersuchungshaft befunden, und gegen ihn werde eine Strafuntersuchung wegen Mitgliedschaft in der Terrororga- nisation FETÖ (sog. Terrororganisation Fetullah; nach staatlicher türki- scher Terminologie gleichbedeutend mit der Bewegung von Fethullah Gü- len) geführt. Der Genannte sei seit [...] 2013 in E._______ als [...] tätig ge- wesen. Zwei verdeckte Zeugen hätten ausgesagt, dass [...] an Versamm- lungen der Organisation FETÖ/PDY (Terrororganisation Fetullah/Parallel- staat) teilgenommen und zu dieser auch bereits in der Vergangenheit Ver- bindungen gehabt hätten. Die Untersuchungen hätten ergeben, dass ge- nügend Beweise vorhanden seien, um gegen D._______ Anklage wegen Zugehörigkeit zur bewaffneten Terrororganisation FETÖ/PDY zu erheben, und es werde dessen entsprechende Bestrafung beantragt.
E. 4.3.3 In den erwähnten Beweismitteln wird weder der Name des Beschwer- deführers genannt, noch ist diesen ein sonstiger Hinweis zu entnehmen, er selbst sei in irgendeiner Weise von den strafrechtlichen Untersuchungen und dem betreffenden Verfahren gegen seinen Bruder betroffen. Anlässlich seiner Anhörungen im vorinstanzlichen Verfahren verneinte der Beschwer- deführer die konkrete Frage, ob die Schwierigkeiten des Bruders mit den türkischen Behörden etwas mit ihm selbst zu tun hätten, ausdrücklich
D-4159/2020 Seite 15 (Protokoll der Anhörung vom 13. Januar 2020, F102). Auch seinen sonsti- gen Aussagen gegenüber der Vorinstanz ist – abgesehen von der Be- schlagnahmung zweier Laptops, was für ihn aber keinerlei weitere negative Folgen hatte (vgl. zuvor, E. 4.2.3) – keinerlei Hinweis zu entnehmen, er sei wegen seines Bruders in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet gewesen oder habe zum heutigen Zeitpunkt entsprechende Nachteile zu befürchten.
E. 4.3.4 In diesem Zusammenhang ist schliesslich darauf einzugehen, dass mit Eingabe vom 30. November 2022 drei weitere türkischsprachige Akten- stücke in Bezug auf den Bruder des Beschwerdeführers eingereicht wur- den, wobei diesbezüglich die Übersetzung von Amtes wegen beantragt wurde. In der genannten Eingabe wurden diese Beweismittel als "Erneue- rung bzw. explizite Aufrechterhaltung des Haftbefehls vom [...] 2022" – er- lassen aufgrund des Umstands, dass D._______ einer gerichtlichen Vorla- dung nicht Folge geleistet habe –, "ausführliche Anklageschrift im Verfah- ren gegen den Bruder" sowie "Auftrag bzw. Rapport zur Hausdurchsu- chung vom [...] 2017" bezeichnet. Aufgrund der vom Beschwerdeführer an- gegebenen Bezeichnungen ist offensichtlich davon auszugehen, dass diese Aktenstücke lediglich den bereits bekannten Sachverhalt zu bestäti- gen vermögen. Angesichts der vorangehenden Erwägungen zu den Asyl- vorbringen des Beschwerdeführers und den damit verbundenen Einschät- zungen zum Strafverfahren gegen seinen Bruder kann folglich ausge- schlossen werden, dass den genannten Beweismitteln eine Tauglichkeit zukommt, die behauptete Gefahr einer Reflexverfolgung glaubhaft zu ma- chen. Auch unter Berücksichtigung der bei einer antizipierten Beweiswür- digung angebrachten Zurückhaltung (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BI- CKEL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom- mentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 33, N 14 ff., m.w.N.) ist auf die genannten Aktenstücke folglich nicht weiter einzugehen, und der Antrag auf amtliche Übersetzung ist abzuweisen.
E. 4.3.5 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass im Beschwerdever- fahren ausserdem eine Photographie des Bruders eingereicht wurde, wel- che diesen in Griechenland zeigen soll, nachdem er sich der Strafverfol- gung in der Türkei entzogen habe. Aus diesem Bild lässt sich für die Asyl- vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nichts ableiten.
E. 4.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass, wie das SEM zutreffenderweise erwogen hat, die geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers, im türkischen Staatsdienst eine Stelle zu finden, offensichtlich nicht asylrele- vant sind. Gleiches gilt auch für weitere vom Beschwerdeführer erwähnte
D-4159/2020 Seite 16 Schwierigkeiten, so etwa Belästigungen während des Militärdienstes auf- grund seiner kurdischen Herkunft.
E. 4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM im Ergebnis zutreffen- derweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht und erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge- such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus- länderinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
D-4159/2020 Seite 17
E. 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdefüh- rer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers erge- ben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation in der Türkei bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkre- ten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entspre- chende Gefährdung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in den be- schwerdeweisen Eingaben erwähnten politischen Lage in der Türkei, aus der keinerlei konkrete und entscheidwesentliche Auswirkungen für den Be- schwerdeführer abgeleitet werden können. Insbesondere ist der Hinweis auf die Risiken unbehelflich, welchen in der Türkei Personen ausgesetzt sind, denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung vorgeworfen werden, nachdem sich erwiesen hat, dass gegenüber dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang seitens der türkischen Behörden keinerlei Verfol- gungsinteresse glaubhaft ist (vgl. E. 4.2.3). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtli- chen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt.
D-4159/2020 Seite 18 Im vorinstanzlichen Verfahren erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen zwar in allgemeiner Weise, er sei von psychischen Problemen betroffen (Protokoll der Anhörung vom 4. Dezember 2019, F108 ff. und 135 f.; Protokoll der Anhörung vom 13. Januar 2020, F23), nachdem er im Rahmen der Erstbefragung noch angegeben hatte, er sei gesund (entsprechendes Protokoll, F8.02). Seitens des SEM wurde er in diesem Zusammenhang anlässlich der Anhörungen aufgefordert, sich ent- sprechend ärztlich untersuchen zu lassen, worauf er zur Antwort gab, er habe dies im Sinn. Jedoch ist festzustellen, dass weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene entsprechende ärztliche Zeugnisse eingereicht wurden. Nachdem auch in der Beschwerdeschrift – jedoch ohne jegliche Konkretisierung der blossen Behauptung – auf entspre- chende gesundheitliche Probleme hingewiesen worden war, wurde zuletzt mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 30. November 2022 geltend ge- macht, aufgrund der Begegnung im Beratungsgespräch erscheine der Be- schwerdeführer als psychisch in höchstem Mass angegriffen. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, in Bezug auf den gesundheitlichen Zustand des Be- schwerdeführers bestünden bedauerlicherweise keine neuen Unterlagen. Mithin ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer am 4. Dezember 2019 erstmals behauptete gesundheitliche Problematik bis zum heutigen Zeitpunkt in keiner Weise belegt ist. Auf dieser Grundlage kann offensicht- lich nicht auf ein Vollzugshindernis aus medizinischen Gründen geschlos- sen werden. Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. Gemäss seinen Anga- ben verfügt er neben einer abgeschlossenen universitären Ausbildung im Bereich der öffentlichen Verwaltung über Arbeitserfahrungen unter ande- rem als Lehrer und im Baugewerbe. Zudem leben seine Eltern in wirtschaft- lich guten Verhältnissen, indem sein Vater in B._______ als Bauer mit ei- genem Landbesitz arbeitet und in Istanbul mit Gewürzen handelt.
E. 6.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist.
E. 6.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste- hen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi- gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
D-4159/2020 Seite 19
E. 7 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver- fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich- tig und vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – an- gemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 11. September 2020 gutgeheissen. Von einer Veränderung in den fi- nanziellen Verhältnissen ist nicht auszugehen. Somit hat der Beschwerde- führer keine Verfahrenskosten zu tragen.
E. 8.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2020 angeord- neten Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ge- mäss aArt. 110a AsylG ist dieser ein entsprechendes Honorar auszurich- ten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat insgesamt drei Kosten- noten eingereicht. Die mit den Honorarabrechnungen vom 11. November 2020 und vom 22. Dezember 2020 geltend gemachten Kosten von bis da- hin Fr. 3'330.– sind einschliesslich des Aufwands für die Übersetzung der mit der Beschwerdeschrift eingereichten türkischsprachigen Beweismittel
– welche als entscheidwesentlich zu erachten sind – als angemessen zu bezeichnen. Hingegen ist der mit der dritten Kostennote vom 30. Novem- ber 2022 zusätzlich geltend gemachte zeitliche Aufwand von vier Stunden für die Replik angesichts deren Inhalts als überhöht zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung eines als angemessen zu erachtenden zeitlichen Auf- wands für die Replik von zwei Stunden ist der amtlichen Rechtsbeiständin folglich ein Betrag von insgesamt Fr. 4'017.20 (Honorar für zwölf Stunden zu Fr. 200.–; Auslagen von Fr. 20.–; Kosten für Übersetzung von Fr. 1'310.–; Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 287.20) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4159/2020 Seite 20
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird zu- lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 4'017.20 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4159/2020 Urteil vom 31. Mai 2023 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Türkei, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS / Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus B._______ im Bezirk C._______ (Provinz Gaziantep). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 6. Oktober 2017. Am 10. Oktober 2017 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 15. Oktober 2017 ein Asylgesuch. Am 26. Oktober 2017 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt sowie am 4. Dezember 2019 und am 13. Januar 2020 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei seit dem Jahr 2012 Mitglied der kurdischen Partei HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) gewesen und habe auch die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) unterstützt. Deswegen habe er immer wieder Probleme gehabt. So sei er während des Militärdiensts wegen seiner kurdischen Herkunft erniedrigt und beschimpft worden. Ausserdem sei er ein Sympathisant der Bewegung des türkischen Geistlichen Fethullah Gülen. Er habe nach dem Abschluss des Gymnasiums zwischen 2012 und 2015 die Bildungsinstitutionen und Universitäten der Gülen-Bewegung besucht, wobei er eine Zeit lang stellvertretender Leiter einer solchen Bildungseinrichtung gewesen sei. Deswegen sei er unter Druck gesetzt worden, wobei der türkische Geheimdienst MIT (Millî Istihbarat Te kilâti; Nationaler Aufklärungsdienst) über ihn im Jahr 2015 eine Fiche angelegt habe. Nach dem Abschluss der Universität habe er sich für die KPSS-Prüfung (Prüfung zur Auswahl des Personals im türkischen öffentlichen Dienst) als Lehrer vorbereitet und an diversen Vorstellungsgesprächen teilgenommen. Er habe die Prüfung bestanden und sich für alle Berufe für Staatsangestellte angemeldet und beworben. Dennoch sei er nicht angenommen worden, obwohl er nie etwas verbrochen habe. Dabei sei ihm einmal, als er beim Erziehungsministerium in Gaziantep einen Antrag auf Anstellung als Lehrer habe einreichen wollen, durch den zuständigen Beamten gesagt worden, er könne keinen Antrag stellen, weil er Kurde und Angehöriger der FETÖ (Fethullahçi Terör Örgütü; Fethullahistische Terrororganisation) sei. Im Verlauf der folgenden Auseinandersetzung habe jener die Polizei gerufen, und er, der Beschwerdeführer, sei zwei Tage lang festgehalten worden. Am Tag des Referendums (sinngemäss: betreffend die Änderungen der türkischen Verfassung) vom 16. April 2017 habe er andere Leute darüber informiert, was ein Präsidialsystem bringen könnte, und verlangt, dass sie "nein" stimmen sollten. Eines Tages hätten die Leute der AKP (Adalet ve Kalkinma Partisi; Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) gegen ihn eine Anzeige erstattet. Am Tag des Referendums vom 16. April 2017 (Aussage bei der Erstbefragung und bei der Anhörung vom 4. Dezember 2019) beziehungsweise zwei Wochen vorher, am 2. April 2017 (Aussage bei der Anhörung vom 13. Januar 2020), sei er auf dem Dorfplatz von B._______ von der Gendarmerie festgenommen und zu deren Posten im Nachbardorf gebracht worden. Dabei sei er im Keller des Postens sowie bei einem nahegelegenen Wasserkraftwerk geschlagen und nackt mit kaltem Wasser abgespritzt worden. Einige Zeit später - genauer könne er den Zeitpunkt nicht benennen - habe die Antiterrorabteilung der türkischen Polizei im Haus seiner Familie eine Razzia durchgeführt. Es habe gegen seinen Bruder D._______ ein Haftbefehl vorgelegen, weil diesem die Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung vorgeworfen worden sei. Wie er selbst habe auch D._______ die Bildungseinrichtungen der Bewegung besucht und in deren Wohnheimen übernachtet. Nach Abschluss der Universität habe D._______ als [...] im Gefängnis von E._______ (Provinz F._______) gearbeitet. Anlässlich jener Razzia habe die Polizei zwei Laptops des Beschwerdeführers beschlagnahmt, auf welchen sich Informationen zu seiner Zeit bei der Gülen-Bewegung befunden hätten. Nach der Razzia sei D._______ während elf Tagen in Untersuchungshaft gewesen und in der Folge aus dem Staatsdienst entlassen worden. Weil er, der Beschwerdeführer, befürchtet habe, ihm könnte das Gleiche widerfahren, sei er in der Folge aus der Türkei ausgereist. Gegen D._______ sei ein (noch immer hängiges) Strafverfahren eröffnet worden, und im November 2019 habe die türkische Militärpolizei ihn im Haus der Familie erneut festgenommen. Anlässlich seiner Anhörungen gab der Beschwerdeführer Kopien seiner Universitätsdiplome und von Bestätigungen hinsichtlich seines Militärdienstes sowie einen Ausdruck aus dem türkischen Amtsblatt ab, aus welchem hervorgehen soll, dass die Universität, an welcher er studiert habe, im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen die Gülen-Bewegung geschlossen worden sei. C. Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 (Datum der Eröffnung: 21. Juli 2020) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. D. Mit Eingabe vom 20. August 2020 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es seien ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die amtliche Rechtsverbeiständung gemäss aArt. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) zu gewähren. Als Beweismittel reichte er eine Fürsorgebestätigung sowie drei Kopien türkischsprachiger Dokumente (bezeichnet als Bestätigung der Kündigung des Bruders, Rapport einer Hausdurchsuchung vom [...] 2017 sowie Polizeirapport bezüglich des Bruders) ein. E. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 11. September 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Hinsichtlich des Gesuchs um amtliche Rechtsverbeiständung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, mit Frist bis zum 28. September 2020 die entsprechend einzusetzende Person zu bezeichnen. F. Mit Eingabe vom 15. September 2020 teilte lic. iur. Monika Böckle mit, sie habe das Mandat als Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers übernommen, und reichte eine entsprechende Vollmacht ein. G. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 27. Oktober 2020 wurde lic. iur. Monika Böckle dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Zudem wurde der Rechtsvertreterin in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren wie auch das Beschwerdeverfahren die Akteneinsicht gewährt und Gelegenheit gegeben, mit Frist bis zum 11. November 2020 eine Ergänzung der Beschwerde einzureichen. Des Weiteren wurde sie aufgefordert, innert gleicher Frist die mit der Beschwerdeschrift eingereichten türkischsprachigen Dokumente in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. November 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung sowie eine Kostennote ein. Zugleich ersuchte er um Übersetzung der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel von Amtes wegen oder eine diesbezügliche Fristverlängerung. I. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2020 wurde dem Beschwerdeführer für die Einreichung der gemäss der Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2020 verlangten Übersetzungen eine weitere Frist bis zum 9. Dezember 2020 eingeräumt. J. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 ersuchte die Rechtsvertreterin um Erstreckung der genannten Frist bis zum 22. Dezember 2020. Diesem Antrag wurde durch die Instruktionsrichterin am 9. Dezember 2020 stattgegeben. K. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 22. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer die verlangten Übersetzungen, das Original des als "Rapport einer Hausdurchsuchung vom [...] 2017" bezeichneten Aktenstücks, einen Auszug aus dem türkischen Amtsblatt vom [...] 2017, eine Photographie seines Bruders D._______ sowie eine ergänzte Kostennote ein. L. Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 und vom 21. Dezember 2021 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem Verfahrensstand. Diese Anfragen wurden mit Schreiben vom 8. Juni 2021 und vom 3. Februar 2022 beantwortet. M. Mit Schreiben vom 18. Juli 2022 ersuchte der Beschwerdeführer durch einen anderweitigen Rechtsvertreter, der sich jedoch nicht als für das vorliegende Beschwerdeverfahren mandatiert erklärte, um gebührende Berücksichtigung seiner angeschlagenen Gesundheit durch das Gericht. N. Mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 7. Oktober 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Verfahrensstand. Diese Anfrage wurde mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 beantwortet. O. Mit Vernehmlassung vom 11. November 2022 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. P. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2022 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt. Q. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. November 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Replik, drei weitere türkischsprachige Aktenstücke betreffend seinen Bruder D._______ sowie eine ergänzte Honorarabrechnung ein. Hinsichtlich der türkischsprachigen Beweismittel ersuchte er um Übersetzung von Amtes wegen. R. Mit Schreiben vom 13. März 2023 erkundigte sich die Rechtsvertreterin ein weiteres Mal nach dem Verfahrensstand. Diese Anfrage wurde mit Schreiben vom 24. März 2023 beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtwürdigung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vor-instanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. Madeleine Camprubi, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 62, N 16; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 398). 4.1.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht stand. Sie hat sich explizit sehr kurz zu gewissen Vorbehalten gegenüber den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörungen geäussert (Verfügung S. 7), da sie im Übrigen die Asylrelevanz verneinte. An anderer Stelle hielt sie immerhin (zusätzlich) fest (Verfügung S. 5), die vagen Aussagen zur Fiche, die angeblich gegen den Beschwerdeführer angelegt worden sei, stelle nur eine Vermutung dar, welche er mangels konkreter Anhaltspunkt nicht habe glaubhaft machen können, beziehungsweise seine Aussagen zu einem möglichen künftigen Strafverfahren vermöchten nicht zu überzeugen (Verfügung S. 6). 4.1.2 In der Beschwerdeergänzung vom 11. November 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer ausführlich zur Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung für eine zusätzliche Instruktion im Hinblick auf eine Motivsubstitution. 4.2 Die zuvor erwähnten Kriterien der Glaubhaftmachung (vgl. E. 3.3) sind im vorliegenden Fall nicht als erfüllt zu erachten. 4.2.1 Dabei ist in einem ersten Punkt festzustellen, dass die Angaben, welche der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz machte, zahlreiche Widersprüche und sonstige Unstimmigkeiten aufweisen. So gab er zunächst an, er sei seit dem Jahr 2012 Mitglied der Partei HDP gewesen, habe an verschiedenen Meetings teilgenommen und auch eine Mitgliedskarte gehabt (Protokoll der Erstbefragung, F7.01). Demgegenüber führte er an anderer Stelle aus, er habe keinen Mitgliederausweis der Partei gehabt (Protokoll der Erstbefragung, F7.02), beziehungsweise er sei nicht Mitglied, jedenfalls nicht offizielles Mitglied gewesen (Protokoll der Anhörung vom 13. Januar 2020, F161 f.). Hinsichtlich seines angeblichen Engagements für Bildungsinstitutionen der Gülen-Bewegung gab er einmal an, er sei eine Zeit lang stellvertretender Leiter einer Bildungseinrichtung gewesen (Protokoll der Anhörung vom 4. Dezember 2019, F15), ein anderes Mal, er sei Mentor beziehungsweise Leiter der Wohngesellschaft der Gülen-Bewegung gewesen (ebd., F71), wiederum an anderer Stelle, er habe in den Studentenheimen der Gülen-Bewegung in Istanbul als stellvertretender Leiter gearbeitet, aber nur inoffiziell (ebd., F72), und schliesslich, er habe in einem College als stellvertretender Rektor und als Lehrer gearbeitet (Protokoll der Anhörung vom 13. Januar 2020, F11). Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass es sich dabei nicht um eine Aufzählung verschiedener zeitlich aufeinander folgender Aufgaben handelt, sondern um eine inhaltlich abweichende Beschreibung der von ihm angeblich ausgeübten Einzelfunktion. Bei all dem war es ihm auch auf mehrfache Nachfrage hin nicht möglich, die genauen Adressen der betreffenden Institutionen anzugeben, vielmehr wich er einer entsprechenden Antwort konsequent aus (Protokoll der Anhörung vom 4. Dezember 2019, F66-74). In Bezug auf die Gründe dafür, dass er keine staatliche Anstellung habe erlangen können, gab er zunächst zu Protokoll, obwohl er die Universität abgeschlossen habe, habe er keine Arbeit bekommen, weil er immer wieder mit PKK-Vorwürfen konfrontiert worden sei (Protokoll der Erstbefragung, F7.01). In der Folge jedoch behauptete er durchgehend, er habe keine Anstellung erhalten, weil ihm vorgeworfen worden sei, der Gülen-Bewegung anzugehören. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die PKK und die Gülen-Bewegung nicht miteinander in Verbindung stehen, sondern sowohl gänzlich unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen, als auch seitens der türkischen Behörden aus völlig verschiedenen Gründen von repressiven Massnahmen betroffen sind. Im Zusammenhang mit den beiden geltend gemachten Festnahmen durch die türkischen Sicherheitskräfte gab er auf die konkrete Frage hin, wann er von der Militärpolizei beziehungsweise von der Gendarmerie mitgenommen und drei Tage lang festgehalten worden sei, einerseits an, dies sei anlässlich des Referendums vom 16. April 2017 geschehen (Protokoll der Erstbefragung, F7.01; Protokoll der Anhörung vom 4. Dezember 2019, F121). Bei anderer Gelegenheit jedoch behauptete er, der betreffende Vorfall habe sich zwei Wochen vor dem Referendum, nämlich am Sonntag, 2. April 2017, ereignet (Protokoll der Anhörung vom 13. Januar 2020, F11 und F31). Zur Reihenfolge seiner beiden Festnahmen gab er zunächst an, er sei beim ersten Mal drei Tage lang festgehalten worden, während er beim zweiten Mal, nämlich in Gaziantep, zwei Tage lang inhaftiert worden sei (Protokoll der Anhörung vom 4. Dezember 2019, F120). Demgegenüber soll die Festnahme in Gaziantep gemäss anderen Angaben bereits im Jahr 2015 erfolgt sein (vgl. Protokoll der Anhörung vom 13. Januar 2020, F11, S. 4), mithin vor der drei Tage währenden Inhaftierung im April 2017. Auf die Frage, weshalb er durch die Militärpolizei beziehungsweise die Gendarmerie mitgenommen und drei Tage lang festgehalten worden sei, gab er zunächst zur Antwort, nur weil er ein Anhänger der HDP sei (Protokoll der Erstbefragung, F7.01). Bei anderer Gelegenheit sagte er demgegenüber zur gleichen Frage aus, dies sei geschehen, weil er am Tag des Referendums mehreren Menschen erzählt habe, wie unrechtmässig diese Sache sei (Protokoll der Anhörung vom 4. Dezember 2019, F121). Hinsichtlich seiner Probleme im Zusammenhang mit dem Referendum betreffend die Änderung der türkischen Verfassung machte der Beschwerdeführer im Rahmen der zweiten Anhörung nacheinander die folgenden Aussagen: Beim Referendum vom Sonntag, 16. April 2017, habe er in den Dörfern, in den Städten, überall, wo er Leute gesehen habe, darüber informiert, was ein Präsidialsystem bringen könnte, und verlangt, dass sie bei der Abstimmung "nein" stimmen würden. Eines Tages hätten die Leute der AKP im Geheimen gegen ihn eine Anzeige erstattet. Das sei zwei Wochen vor dem Referendum gewesen, nämlich am Sonntag, 2. April 2017. An diesem Tag habe er sich auf dem Dorfplatz von B._______ aufgehalten, als aus einem Nachbardorf die Gendarmerie gekommen sei. Die Beamten hätten ihn zu einem Posten in der Nähe gebracht und gefragt, weswegen er das mache. Er habe geantwortet, dass er das Recht habe, die Wahrheit zu erzählen. Im Verlauf der folgenden Auseinandersetzung sei er geschlagen und nackt mit kaltem Wasser abgespritzt worden; auch sei er dazwischen zu einem nahegelegenen Wasserkraftwerk gebracht worden, wo er ebenfalls geschlagen worden sei (Protokoll der Anhörung vom 13. Januar 2020, F11, S. 4). Dies steht nicht nur - wie vorhin bereits erwähnt - in Widerspruch zur Aussage, er sei am Tag des Referendums vom 16. April 2017 festgenommen worden. Sondern diese Angaben sind auch in keiner Weise mit einer zeitlichen Logik vereinbar, indem ihm zwei Wochen vor dem Referendum - nach einer Anzeige durch Angehörige der Regierungspartei AKP - die Frage gestellt worden sein soll, weshalb er das mache, nämlich am Tag des Referendums gegen das Präsidialsystem zu agieren. Weiter gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, im November 2019 habe die türkische Militärpolizei seinen Bruder im Haus der Familie festgenommen. Dabei führte er aus, während dieses Einsatzes habe die Polizei zwei (ihm selbst gehörende) Laptops gesucht, welche sie bereits bei der Razzia vom Jahr 2017 gesucht, aber nicht gefunden hätten (Protokoll der Anhörung vom 4. Dezember 2019, F22). Bei anderer Gelegenheit gab er in Abweichung davon an, die Polizei habe die Laptops bereits bei ihrem ersten Einsatz mitgenommen, und beim zweiten Einsatz hätten sie nur noch weitere Dokumente gesucht (ebd., F33). Die Polizei habe die beiden Laptops bei jener Razzia beschlagnahmt, als D._______ verhaftet worden sei (Protokoll der Anhörung vom 13. Januar 2020, F11, S. 5). 4.2.2 Abgesehen von den erwähnten Widersprüchen und Unstimmigkeiten wird auch das sonstige Aussageverhalten des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörungen durch die Vorinstanz den verlangten Voraussetzungen der Glaubhaftmachung (vgl. E. 3.3) nicht gerecht. Festzustellen ist nämlich, dass seine sämtlichen Angaben zu den angeblich erlebten Behelligungen durch die türkischen Sicherheitskräfte in keiner Weise detailliert und präzise ausgefallen sind, sondern durchwegs stereotyp, repetitiv und mit geringer Konkretisierung. Auf Aufforderungen, seine Aussagen zu den behaupteten Problemen zu präzisieren, reagierte er jeweils mit Wiederholungen der bereits vorgebrachten, aber weitgehend unsubstantiierten Äusserungen. Dies gilt ausgeprägt etwa betreffend die Frage, wer ihn bei der dreitägigen Inhaftierung geschlagen habe und in welcher Weise dies geschehen sei (Protokoll der Anhörung vom 13. Januar 2020, F43 ff.), sowie für die Geschehnisse anlässlich der Razzia gegen seinen Bruder vom Jahr 2017, bei welcher er anwesend gewesen sein will (ebd., F104). Auch war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, den Zeitpunkt dieser Razzia zu benennen (ebd., F100 f.). Dabei gab er zu Protokoll, an das Datum könne er sich nicht erinnern, aber die Razzia sei ein paar Monate vor seiner Ausreise gewesen (ebd., F111 f.). Es ist nicht nachvollziehbar, dass er ein derart einschneidendes Ereignis, das für ihn den Anlass zur Ausreise aus der Türkei gebildet habe, nicht genauer zeitlich einordnen kann. Zwar ist als belegt zu erachten, dass der Bruder des Beschwerdeführers am [...] 2017 durch die türkischen Sicherheitskräfte unter dem Vorwurf der Zugehörigkeit zur Bewegung des Geistlichen Fethullah Gülen verhaftet wurde, nachdem mit der Beschwerdeschrift ein entsprechendes Haftprotokoll (in den beschwerdeweisen Eingaben unzutreffend als "Rapport einer Hausdurchsuchung" bezeichnet) genannten Datums eingereicht wurde. Jedoch erscheint nicht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer selbst bei der Verhaftung seines Bruders anwesend war. Abgesehen vom offenkundigen Mangel an Substantiiertheit und Detailliertheit der betreffenden mündlichen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörungen ist festzustellen, dass er behauptete, die Razzia habe morgens um fünf Uhr stattgefunden, als alle am Schlafen gewesen seien, während die Verhaftung des Bruders gemäss dem Haftprotokoll morgens um sieben Uhr erfolgte. 4.2.3 In einem weiteren Punkt ist unter dem Aspekt der Glaubhaftmachung der Asylvorbringen auf die Behauptung des Beschwerdeführers einzugehen, der türkische Geheimdienst MIT habe über ihn im Jahr 2015 eine Fiche angelegt. Auf die Frage hin, wie er von dieser Fiche Kenntnis erlangt habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, obwohl er die Prüfungen für Staatsangestellte bestanden habe und dann zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei, habe man ihm ins Gesicht gesagt, dass er ein Kurde und FETÖ-Anhänger sei. Die mündlichen Prüfungen beziehungsweise Vorstellungsgespräche habe er nie bestanden, und jedes Mal habe es sich so wiederholt. Er habe sich dann in seinem Bekanntenkreis informiert, was ihm zugestossen sei, und seine Bekannten hätten ihm gesagt, es müsse ihn betreffend eine Fiche bestehen. Etwas anderes wisse er nicht (Protokoll der Anhörung vom 13. Januar 2020, F15-17). Es ist mithin als blosse, durch nichts belegte Vermutung des Beschwerdeführers zu bezeichnen, der MIT habe über seine Person eine Fiche angelegt. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, weshalb gegen den Beschwerdeführer, sollten gegen ihn tatsächlich Ermittlungen des türkischen Geheimdienstes oder einer anderen staatlichen Sicherheitsbehörde erfolgt sein, im Unterschied zu seinem Bruder bis heute kein entsprechendes strafrechtliches Verfahren eingeleitet worden ist. Im Rahmen seiner zweiten Anhörung durch das SEM erklärte er ausdrücklich, er könne sich in das türkische digitale Bürgerportal "E-Devlet" einloggen, und dort finde sich kein Hinweis auf ein gegen ihn laufendes Verfahren (Protokoll der Anhörung vom 13. Januar 2020, F132 ff.). Seither hat der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene davon berichtet, es sei gegen ihn in der Türkei ein Strafverfahren hängig, oder entsprechende Beweismittel vorgelegt. Gleichzeitig will er jedoch gemäss eigener Aussage selbst stärker in der Gülen-Bewegung engagiert gewesen sein als sein Bruder (ebd., F106). Während sein Bruder staatliche Universitäten besucht habe, sei er selbst auf Universitäten der Gülen-Bewegung gewesen. Bestünde gegen den Beschwerdeführer in diesem Kontext ein Verfolgungsinteresse der türkischen Sicherheitsbehörden, so wäre davon auszugehen, dass nicht nur gegen den Bruder, sondern auch gegen ihn selbst ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung in Gang gesetzt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM behauptete, auf den beiden Laptops, welche die Polizei beschlagnahmt habe, hätten sich zahlreiche Informationen über seine Beziehungen zur Gülen-Bewegung befunden. Er habe damit rechnen müssen, dass diese Laptops durch die Polizei untersucht und dabei die fraglichen Informationen gefunden würden, was aber bis zu seiner Ausreise noch nicht geschehen sei (Protokoll der Anhörung vom 13. Januar 2020, F114 ff.). Sollten diese Behauptungen des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen, so wäre zwingend davon auszugehen, dass die türkischen Sicherheitsbehörden mittlerweile ein entsprechendes Verfahren gegen ihn eingeleitet hätten. Wie bereits gesagt, liegt jedoch keinerlei Anhaltspunkt vor, gegen ihn wäre bis zum heutigen Zeitpunkt, rund sechs Jahre nach der angeblichen Beschlagnahmung der Laptops anlässlich der Verhaftung des Bruders am [...] 2017, ein Strafverfahren eröffnet worden. Daraus lässt sich nur der Schluss ziehen, dass seitens der türkischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer kein Verfolgungsinteresse besteht. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift und in den weiteren beschwerdeweisen Eingaben enthalten nichts, was diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung führen könnte. 4.3 4.3.1 Angesichts der im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel ist als belegt zu erachten, dass in der Türkei ein Strafverfahren gegen den Bruder des Beschwerdeführers namens D._______ hängig ist. Es vermag sich angesichts dessen die Frage zu stellen - und dies wird im vorliegenden Verfahren auch geltend gemacht -, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Bruders in glaubhafter Weise von Reflexverfolgung bedroht sei. Asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG können auch aus einer Reflexverfolgung (sog. Sippenhaft) entstehen, bei welcher sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem BVGE 2017 VI/11 E. 4.4 S. 118). Dabei ist dies insbesondere hinsichtlich begründeter Furcht vor Verfolgung relevant (spezifisch zur Bedeutung der Gefahr von Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der Begründetheit von Furcht vor künftiger Verfolgung zudem EMARK 1998 Nr. 9 E. 7). 4.3.2 Den eingereichten Beweismitteln ist, soweit diesen eine inhaltliche Relevanz beigemessen werden kann, in Bezug auf den Bruder des Beschwerdeführers Folgendes zu entnehmen: Gemäss einem (in der Beschwerdeschrift als "Rapport einer Hausdurchsuchung" bezeichneten) Haftprotokoll vom [...] 2017 wurde D._______ am genannten Datum unter dem Vorwurf der Zugehörigkeit zur Bewegung von Fethullah Gülen verhaftet. Aus einem (in der Beschwerdeschrift als "Polizeirapport" bezüglich des Bruders bezeichneten) Befragungsprotokoll der Generalstaatsanwaltschaft G._______ (Provinz F._______) vom [...] 2017 geht im Wesentlichen hervor, dass D._______ zu seiner Ausbildung und seinem beruflichen Werdegang, seinen damit zusammenhängenden Lebensumständen, seiner Nutzung verschiedener Kommunikationsmittel und sozialer Medien, seiner politischen Haltung sowie diversen weiteren persönlichen Aspekten befragt wurde. Einer (in der Beschwerdeschrift als "Bestätigung der Kündigung des Bruders" bezeichneten) Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft F._______ vom [...] 2018 geht im Wesentlichen hervor, D._______ habe sich vom [...] bis zum [...] 2017 in Untersuchungshaft befunden, und gegen ihn werde eine Strafuntersuchung wegen Mitgliedschaft in der Terrororganisation FETÖ (sog. Terrororganisation Fetullah; nach staatlicher türkischer Terminologie gleichbedeutend mit der Bewegung von Fethullah Gülen) geführt. Der Genannte sei seit [...] 2013 in E._______ als [...] tätig gewesen. Zwei verdeckte Zeugen hätten ausgesagt, dass [...] an Versammlungen der Organisation FETÖ/PDY (Terrororganisation Fetullah/Parallelstaat) teilgenommen und zu dieser auch bereits in der Vergangenheit Verbindungen gehabt hätten. Die Untersuchungen hätten ergeben, dass genügend Beweise vorhanden seien, um gegen D._______ Anklage wegen Zugehörigkeit zur bewaffneten Terrororganisation FETÖ/PDY zu erheben, und es werde dessen entsprechende Bestrafung beantragt. 4.3.3 In den erwähnten Beweismitteln wird weder der Name des Beschwerdeführers genannt, noch ist diesen ein sonstiger Hinweis zu entnehmen, er selbst sei in irgendeiner Weise von den strafrechtlichen Untersuchungen und dem betreffenden Verfahren gegen seinen Bruder betroffen. Anlässlich seiner Anhörungen im vorinstanzlichen Verfahren verneinte der Beschwerdeführer die konkrete Frage, ob die Schwierigkeiten des Bruders mit den türkischen Behörden etwas mit ihm selbst zu tun hätten, ausdrücklich (Protokoll der Anhörung vom 13. Januar 2020, F102). Auch seinen sonstigen Aussagen gegenüber der Vorinstanz ist - abgesehen von der Beschlagnahmung zweier Laptops, was für ihn aber keinerlei weitere negative Folgen hatte (vgl. zuvor, E. 4.2.3) - keinerlei Hinweis zu entnehmen, er sei wegen seines Bruders in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet gewesen oder habe zum heutigen Zeitpunkt entsprechende Nachteile zu befürchten. 4.3.4 In diesem Zusammenhang ist schliesslich darauf einzugehen, dass mit Eingabe vom 30. November 2022 drei weitere türkischsprachige Aktenstücke in Bezug auf den Bruder des Beschwerdeführers eingereicht wurden, wobei diesbezüglich die Übersetzung von Amtes wegen beantragt wurde. In der genannten Eingabe wurden diese Beweismittel als "Erneuerung bzw. explizite Aufrechterhaltung des Haftbefehls vom [...] 2022" - erlassen aufgrund des Umstands, dass D._______ einer gerichtlichen Vorladung nicht Folge geleistet habe -, "ausführliche Anklageschrift im Verfahren gegen den Bruder" sowie "Auftrag bzw. Rapport zur Hausdurchsuchung vom [...] 2017" bezeichnet. Aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen Bezeichnungen ist offensichtlich davon auszugehen, dass diese Aktenstücke lediglich den bereits bekannten Sachverhalt zu bestätigen vermögen. Angesichts der vorangehenden Erwägungen zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers und den damit verbundenen Einschätzungen zum Strafverfahren gegen seinen Bruder kann folglich ausgeschlossen werden, dass den genannten Beweismitteln eine Tauglichkeit zukommt, die behauptete Gefahr einer Reflexverfolgung glaubhaft zu machen. Auch unter Berücksichtigung der bei einer antizipierten Beweiswürdigung angebrachten Zurückhaltung (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 33, N 14 ff., m.w.N.) ist auf die genannten Aktenstücke folglich nicht weiter einzugehen, und der Antrag auf amtliche Übersetzung ist abzuweisen. 4.3.5 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass im Beschwerdeverfahren ausserdem eine Photographie des Bruders eingereicht wurde, welche diesen in Griechenland zeigen soll, nachdem er sich der Strafverfolgung in der Türkei entzogen habe. Aus diesem Bild lässt sich für die Asylvorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nichts ableiten. 4.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass, wie das SEM zutreffenderweise erwogen hat, die geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers, im türkischen Staatsdienst eine Stelle zu finden, offensichtlich nicht asylrelevant sind. Gleiches gilt auch für weitere vom Beschwerdeführer erwähnte Schwierigkeiten, so etwa Belästigungen während des Militärdienstes aufgrund seiner kurdischen Herkunft. 4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM im Ergebnis zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht und erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in den beschwerdeweisen Eingaben erwähnten politischen Lage in der Türkei, aus der keinerlei konkrete und entscheidwesentliche Auswirkungen für den Beschwerdeführer abgeleitet werden können. Insbesondere ist der Hinweis auf die Risiken unbehelflich, welchen in der Türkei Personen ausgesetzt sind, denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung vorgeworfen werden, nachdem sich erwiesen hat, dass gegenüber dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang seitens der türkischen Behörden keinerlei Verfolgungsinteresse glaubhaft ist (vgl. E. 4.2.3). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Im vorinstanzlichen Verfahren erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen zwar in allgemeiner Weise, er sei von psychischen Problemen betroffen (Protokoll der Anhörung vom 4. Dezember 2019, F108 ff. und 135 f.; Protokoll der Anhörung vom 13. Januar 2020, F23), nachdem er im Rahmen der Erstbefragung noch angegeben hatte, er sei gesund (entsprechendes Protokoll, F8.02). Seitens des SEM wurde er in diesem Zusammenhang anlässlich der Anhörungen aufgefordert, sich entsprechend ärztlich untersuchen zu lassen, worauf er zur Antwort gab, er habe dies im Sinn. Jedoch ist festzustellen, dass weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene entsprechende ärztliche Zeugnisse eingereicht wurden. Nachdem auch in der Beschwerdeschrift - jedoch ohne jegliche Konkretisierung der blossen Behauptung - auf entsprechende gesundheitliche Probleme hingewiesen worden war, wurde zuletzt mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 30. November 2022 geltend gemacht, aufgrund der Begegnung im Beratungsgespräch erscheine der Beschwerdeführer als psychisch in höchstem Mass angegriffen. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, in Bezug auf den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers bestünden bedauerlicherweise keine neuen Unterlagen. Mithin ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer am 4. Dezember 2019 erstmals behauptete gesundheitliche Problematik bis zum heutigen Zeitpunkt in keiner Weise belegt ist. Auf dieser Grundlage kann offensichtlich nicht auf ein Vollzugshindernis aus medizinischen Gründen geschlossen werden. Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. Gemäss seinen Angaben verfügt er neben einer abgeschlossenen universitären Ausbildung im Bereich der öffentlichen Verwaltung über Arbeitserfahrungen unter anderem als Lehrer und im Baugewerbe. Zudem leben seine Eltern in wirtschaftlich guten Verhältnissen, indem sein Vater in B._______ als Bauer mit eigenem Landbesitz arbeitet und in Istanbul mit Gewürzen handelt. 6.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist. 6.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 11. September 2020 gutgeheissen. Von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen ist nicht auszugehen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 8.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2020 angeordneten Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a AsylG ist dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat insgesamt drei Kostennoten eingereicht. Die mit den Honorarabrechnungen vom 11. November 2020 und vom 22. Dezember 2020 geltend gemachten Kosten von bis dahin Fr. 3'330.- sind einschliesslich des Aufwands für die Übersetzung der mit der Beschwerdeschrift eingereichten türkischsprachigen Beweismittel - welche als entscheidwesentlich zu erachten sind - als angemessen zu bezeichnen. Hingegen ist der mit der dritten Kostennote vom 30. November 2022 zusätzlich geltend gemachte zeitliche Aufwand von vier Stunden für die Replik angesichts deren Inhalts als überhöht zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung eines als angemessen zu erachtenden zeitlichen Aufwands für die Replik von zwei Stunden ist der amtlichen Rechtsbeiständin folglich ein Betrag von insgesamt Fr. 4'017.20 (Honorar für zwölf Stunden zu Fr. 200.-; Auslagen von Fr. 20.-; Kosten für Übersetzung von Fr. 1'310.-; Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 287.20) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 4'017.20 zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Martin Scheyli Versand: