Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Eritrea tigrinischer Ethnie - ersuchte am 25. Juli 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf er am 30. Juli 2015 zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. act. A3: Befragungsprotokoll). Aus den Akten geht hervor, dass er nach der Einreise in die Schweiz wegen einer offenen Lungentuberkulose behandelt werden musste (vgl. act. A14 und A15: Spitalberichte vom 2. März 2016 und 12. September 2016). Am 22. Dezember 2016 wurde dem SEM vom behandelnden Arzt der erfolgreiche Abschluss der Behandlung bestätigt (act. A18: Aktennotiz). Am 13. Januar 2017 fand die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen statt (vgl. act. A19: Anhörungsprotokoll). In deren Rahmen bestätigte der Beschwerdeführer, die Tuberkulose sei geheilt (a.a.O., F. 176). B. Im Rahmen Kurzbefragung und der Anhörung brachte der Beschwerdeführer zur Hauptsache das Folgende vor: Er stamme aus dem Dorf B._______, welches in der Gegend von C._______ gelegen sei ([...] unmittelbar an der eritreisch-äthiopischen Grenze gelegen [...] [Anmerkung des Gerichts]). Nach C._______ gelange man vom Heimatdorf nur zu Fuss, da es keine andere Verbindung gebe, und der Weg daure rund sechs Stunden. Dort sei aber alles erhältlich, was man fürs Leben brauche, und er sei regelmässig dorthin gegangen, da dort auch Verwandte mütterlicherseits lebten. Zur Schule sei er in der Ortschaft D._______ gegangen, welche man vom Heimatdorf zu Fuss in etwa 40 Minuten erreiche. Er sei bei seinen Eltern respektive bei seiner Mutter aufgewachsen, da sein Vater (...) gefallen sei. Er habe sowohl väterlicher- als auch mütterlicherseits je (...[mehrere]) Halbgeschwister, welche sich aber alle ausserhalb von Eritrea aufhielten. Vor seiner Ausreise habe er daher alleine bei der Mutter gelebt. Seine Halbgeschwister befänden sich in E._______, F._______, G._______ und H._______. Er stehe mit allen in telefonischem Kontakt, ebenso mit der Mutter. Zur Ausreise habe er sich entschlossen, nachdem er von seiner Schule verwiesen worden sei, weil er im (...) 2014 (...) während einiger Zeit den Schulunterricht versäumt habe (vgl. dazu nachfolgend). Da er nicht mehr zur Schule habe gehen dürfen, habe er erstens nach einiger Zeit keinen gültigen Schülerausweis mehr gehabt und zweitens damit rechnen müssen, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Das habe er nicht gewollt (vgl. act. A19, F. 134). Vor diesem Hintergrund habe er sich zuhause aufgehalten, bis sein Schülerausweis abgelaufen sei. Dann habe er am Abend des (...) 2015 ohne Wissen seiner Mutter die Grenze zu Äthiopien überschritten. Dies sei kein Problem gewesen, da sie nahe der Grenze gelebt hätten und er die Gegend gut kenne, auch wenn er vorher noch nie auf der äthiopischen Seite der Grenze gewesen sei. Das nächstgelegene äthiopische Dorf habe er zu Fuss innert (... [kurzer Zeit]) erreicht. Am nächsten Tag sei er von den äthiopischen Behörden aufgegriffen worden, welche ihn erst nach J._______ gebracht hätten (...). Von dort sei er über Endabaguna (ein UNHCR-Empfangszentrum) ins Flüchtlingslager Adi Harush überstellt worden, wo er (... [einige Zeit]) geblieben sei. Dann sei er über den Sudan nach Libyen gereist, von wo er am 18. Juli 2015 auf dem Seeweg nach Italien gelangt sei. Von dort sei er innert einer Woche in die Schweiz weitergereist. Zum Schulausschluss, welcher ihn zur Ausreise veranlasst habe, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Folgende aus: Neben der Schule habe er in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet, und es sei im (...) 2014 gewesen, als er auf dem Heimweg von der Feldarbeit von Soldaten erst angehalten und dann festgenommen worden sei. Dazu sei es gekommen, weil er von den Soldaten zu Unrecht verdächtigt worden sei, er plane eine illegale Ausreise. Tatsächlich sei das Leben in seiner Heimatregion gefährlich, da es im Grenzgebiet manchmal zu Gefechten und zu Granatenbeschuss komme, was unter der Bevölkerung schon Opfer gefordert habe. Zuvor sei er aber noch nie angehalten worden, auch wenn ihre Felder direkt in der Grenzregion lägen. Zwar habe er den Angehörigen der aus acht Mann bestehenden Fusspatrouille zu erklären versucht, dass er hier das Land seiner Grosseltern bestelle. Die Soldaten hätten jedoch an ihrem Verdacht festgehalten und ihn zum Militärposten in D._______ mitgenommen. Dort sei ihm im Verlauf der folgenden Tage noch mehrfach seine angeblich geplante illegale Ausreise vorgehalten worden. Nach 15 Tagen sei er schliesslich unter Auflage einer Bürgschaft wieder freigelassen worden. Die Bürgschaft sei von einem Verwandten gestellt worden, welcher (... [einen Gewerbebetrieb]) besitze. Nach der Entlassung habe er sich zudem im Abstand von je einem Monat noch dreimal auf dem Posten zur Unterschriftsleistung melden müssen, um zu belegen, dass er nicht ausgereist sei. Danach habe er die Soldaten nie mehr gesehen und er sei wegen des Vorfalls auch nicht mehr kontaktiert worden (vgl. act. A19 F. 65 ff.) Wegen der Haft habe er jedoch (... [Schulzeit]) verpasst, und er sei als Folge davon von seiner Schule ausgeschlossen worden, weil er unentschuldigt gefehlt habe. Tatsächlich sei er nach seiner Entlassung nicht sofort zur Schule gegangen, sondern erst eine Woche später, weil seine Mutter damals krank gewesen sei. Als er sich dann bei der Schule gemeldet habe, habe man ihm gesagt, zum Schuleintritt sei es nun zu spät. Zwar habe er gegenüber der Schule erklärt, dass er in Haft gewesen sei. Dies sei jedoch nicht akzeptiert worden. Die Schule habe vielmehr eine schriftliche Bestätigung der Haft verlangt. Eine solche habe er jedoch trotz wiederholter Bitte weder von der Ortsverwaltung noch vom Militärposten bekommen. Im Verlauf der Anhörung gab der Beschwerdeführer im Weiteren auf Nachfrage hin an, anlässlich der Verhaftung vom (...) 2014 habe ihm keine Rekrutierung gedroht. Damals sei es einzig um den Vorwurf des angeblichen Versuchs einer illegalen Ausreise gegangen. Bis zur Ausreise sei er nie zum Militärdienst aufgefordert oder in Bezug darauf kontaktiert worden (vgl. act. A19 F. 112 und 135). Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung angegeben hatte, vor seiner Ausreise keine Identitätskarte besessen zu haben, sondern nur seinen Schülerausweis, reichte er im Rahmen der Anhörung eine Taufbestätigung zu den Akten, inklusive Zustellcouvert aus Eritrea (vgl. act. A20: Beweismittelumschlag). C. Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 (eröffnet am 30. Januar 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Eritrea. Im Rahmen der Begründung dieses Entscheides erkannte das Staatssekretariat die geltend gemachte Inhaftierung vom (...) 2014 als nicht asylrelevant, zumal vom Beschwerdeführer bestätigt worden sei, dass dieses Ereignis für ihn nach Ableistung seiner dreimaligen Unterschriftspflicht keine weiteren Konsequenzen gehabt habe. Für seine Ausreise sei die vorgebrachte Haft nicht kausal gewesen. Daran anschliessend erklärte das Staatssekretariat die Vorbringen zu den Umständen, welche zum Schulausschluss geführt hätten, im Rahmen einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers als insgesamt unglaubhaft. Dabei verwies es unter anderem auf das Vorliegen eines Widerspruchs zwischen den diesbezüglichen Angaben im Rahmen der summarischen Befragung und der Anhörung. Vor diesem Hintergrund, und weil auch die Schilderungen zur Ausreise nur sehr kurz ausgefallen seien, indem dazu keine ausführlichen Angaben vorlägen, sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer seine Heimat illegal verlassen habe. Den Anforderungen an den Nachweis subjektiver Nachfluchtgründe im Zusammenhang mit einer sogenannten Republikflucht sei er damit nicht nachgekommen. In seinen weiteren Erwägungen erklärte das SEM den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei äusserte sich das Staatssekretariat zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Lichte der Bestimmung von Art. 3 EMRK, welche es bejahte, da weder glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer den eritreischen Nationaldienst verweigert habe, noch dass er aus diesem desertiert wäre. Den Wegweisungsvollzug nach Eritrea erklärte es unter Verweis auf die Angaben zu den persönlichen Umständen als zumutbar, zumal die Familie des Beschwerdeführers von der Landwirtschaft gut habe leben können und aufgrund der Aktenlage auch nichts dagegen spreche, dass er nach seiner Rückkehr den Schulbesuch wieder aufnehme. Für die Entscheidbegründung im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. Februar 2017 - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - Beschwerde, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz als Flüchtling, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung machte er zunächst geltend, dass seine Sachverhaltsangaben und -schilderungen einer Prüfung in Bezug auf eine Glaubhaftmachung sehr wohl Stand hielten, und zwar gerade auch jene zu seiner illegalen Ausreise vom (...) 2015. Tatsächlich habe er ausführlich und detailgetreu sowohl über seine Haftumstände berichtet als auch über die Umstände, welche zum Schulausschluss geführt hätten. Ebenso genaue und insgesamt glaubhafte Angaben habe er zu seiner Herkunft und zu seinem Reiseweg gemacht, wobei der Reiseweg effektiv nur sehr kurz gewesen sei. Zu dem vom SEM aufgezeigten Widerspruch in seinen Angaben zum Schulabbruch führte er schliesslich an, dieser erkläre sich aufgrund der Aktenlage offenkundig damit, dass er im Rahmen der summarischen Befragung den Sachverhalt stark verkürzt wiedergegeben habe, wogegen er im Rahmen der Anhörung zu detaillierten Angaben und Schilderungen in der Lage gewesen sei. Mit Blick auf die gesamte Aktenlage sei seine illegale Ausreise als glaubhaft gemacht zu qualifizieren. Im Anschluss daran machte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das kurz zuvor publizierte Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 geltend, er erfülle aufgrund der glaubhaft gemachten illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft, da in seinem Fall über den Umstand der illegalen Ausreise hinaus ein zusätzlicher Anknüpfungspunkt vorliege, welcher zu einer Schärfung seines Profils und daraus folgend zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führe. Auf die diesbezüglichen Vorbringen wird nachfolgend eingegangen (vgl. unten, E. 3.2 [dritter Absatz]). Nachdem diese Frage im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 noch offen gelassen worden war, äusserte sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner weiteren Vorbringen insbesondere zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges bei drohendem Einzug in den eritreischen Nationaldienst im Lichte des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK sowie der Bestimmung von Art. 3 EMRK. Dabei erklärte er den Wegweisungsvollzug im Falle eines drohenden Einzugs in den Nationaldienst als mit Art. 4 EMRK unvereinbar, da dieser eine verbotene Form von Zwangsarbeit darstelle, und ebenso nicht vereinbar mit Art. 3 EMRK, da ihm im Nationaldienst Folterverbot und unmenschliche Behandlung drohe. Dabei äusserte sich der Beschwerdeführer in umfassender Weise zum Charakter des eritreischen Nationaldienstes und den während des Dienstes herrschenden Gegebenheiten, welche er als weder mit den Vorgaben von Art. 4 EMRK noch jenen von Art. 3 EMRK als vereinbar erklärte. Für die diesbezüglichen Vorbringen im Einzelnen kann auf die Akten verwiesen werden, zumal vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung dazu (vgl. unten, E. 5.2.2), aber auch der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Punkt im Wesentlichen auf die Wiedergabe eines zwar umfassenden, jedoch bereits aus vielen anderen Beschwerdeverfahren bekannten Begründungsblocks ohne individuellen Zuschnitt beschränkte (Standardbegründung mehrerer Rechtsberatungsstellen). E. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2017 wurde dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) antragsgemäss verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). F. In seiner Vernehmlassung vom 9. März 2017 hielt das SEM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. März 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 2.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Daher werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 3.1 Vom Beschwerdeführer wird im Wesentlichen geltend gemacht, er habe nicht nur detailliert und insgesamt glaubhaft über seinen Schulausschluss vom (...) 2014 berichtet, und damit über den Grund, welcher ihn zum Verlassen der Heimat bewogen habe, sondern ebenso, dass er ohne Bewilligung - und damit illegal - aus Eritrea ausgereist sei. Im Anschluss daran beruft er sich auf das Vorliegen besonderer persönlicher Umstände, mithin das Vorliegen eines geschärften Profils, aufgrund dessen er im Falle einer Rückkehr in die Heimat Verfolgung zu fürchten habe. Darauf ist nachfolgend einzugehen (vgl. unten, E. 3.2 [dritter Absatz]). Da der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdevorbringen vollumfänglich an allen Sachverhaltsangaben und -schilderungen festhält, bleibt vorab der Ordnung halber festzuhalten, dass das SEM der von ihm vorgebrachten Verhaftung durch eine Grenzpatrouille vom (...) 2014, nach welcher er für zwei Wochen in Haft behalten worden sei, zu Recht keine Asylrelevanz zugemessen hat. Aufgrund der Aktenlage ist mit dem SEM davon auszugehen, dieser Sachverhalt habe sich für den Beschwerdeführer mit dem Ende seiner dreimaligen Meldepflicht endgültig erledigt, zumal seine diesbezüglichen Angaben und Ausführungen nicht anders verstanden werden können und vom Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nichts anderes geltend gemacht wird. Über die vorinstanzlichen Erwägungen hinaus bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwar eine zweiwöchige Haft erlitten haben will, seine diesbezüglichen Schilderungen jedoch nicht darauf schliessen lassen, er hätte während der zwei Wochen auf einem Militärposten rechtserhebliche Nachteile erlitten. Auch in der Beschwerde wird nichts anderes vorgebracht. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörung zweimal ausdrücklich bestätigt wurde, er sei bis zu seiner Ausreise nie zum Militärdienst aufgefordert oder in Bezug darauf kontaktiert worden. Mit Blick darauf handelt es sich bei ihm weder um einen Refraktär noch um einen Deserteur.
E. 3.2 Demnach bleibt im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft wegen der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea erfüllt, worauf er sich zur Hauptsache beruft. Es ist mithin zu prüfen, ob er in seiner Heimat nur schon deswegen mit ernsthaften Nachteilen aus einem asylrelevanten Motiv zu rechnen hat, weil er Eritrea mutmasslich ohne Bewilligung der heimatlichen Behörden und damit im Sinne der eritreischen Gesetzgebung widerrechtlich verlassen hat. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 ist das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse zum Schluss gelangt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (vgl. zum Ganzen E. 4.6-4.11 und E. 5.1). Demgemäss gilt auch im Falle des Beschwerdeführers, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, einer Person drohe einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung. Als ebenso ausschlaggebend erweist sich sodann, dass nach Feststellung des Gerichts die Möglichkeit, dass jemand nach seiner Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird, flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist. In dieser Hinsicht hat das Gericht festgestellt, dass die Frage, ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, nicht die Frage der Flüchtlingseigenschaft, sondern die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffe. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es daher neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem Fall sei solch ein zusätzlicher Anknüpfungspunkt gegeben, nachdem er schon einmal wegen eines illegalen Ausreiseversuchs verhaftet und bestraft worden sei. Auch wenn seine zweiwöchige Inhaftierung als Folge seines ersten Ausreiseversuchs nicht asylrelevant gewesen sei, respektive für seine Ausreise nicht kausal, so ergebe sich doch daraus eine relevante Schärfung seines Profils. Sein erster Ausreiseversuch und die erstandene Haft seien in Eritrea registriert. Da er schon einmal wegen eines Fluchtversuchs bestraft worden sei, dürfte er im Falle seiner Rückkehr von den Behörden als missliebige Person betrachtet werden und ihm deshalb eine flüchtlingsrechtlich relevante Bestrafung drohen. Dieses Vorbringen vermag aufgrund der Aktenlage nicht zu überzeugen, weil - über die blosse Behauptung hinaus - insgesamt nichts dafür spricht, die geltend gemachte Haft vom (...) 2014 wäre tatsächlich behördlich registriert worden und könnte dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Rückkehr in die Heimat vorgehalten werden. Aufgrund seiner diesbezüglichen Schilderungen ist vielmehr davon auszugehen, er sei in einem rein lokalen Kontext von einer Patrouille eines kleinen Aussenpostens eher zufällig mitgenommen und in der Folge auch bloss pro forma "bestraft" worden. So musste er eigenen Angaben zufolge während zwei Wochen die Soldaten auf ihren Patrouillen oder beim Wacheschieben begleiten, wobei er das Draussenschlafen nicht gemocht habe. Anlass zur Annahme, der Sachverhalt hätte zu einer Meldung und Registrierung seiner Person auf übergeordneter Stufe geführt, besteht nicht. Ersichtlich ist einzig, dass der Beschwerdeführer in einem rein lokalen Kontext während einiger Zeit behelligt wurde. In diesem Zusammenhang darf im Übrigen angemerkt werden, dass er im Falle eines ernsthaften Verdachts der Republikflucht aufgrund seines Alters (...) wohl umgehend dem Militärdienst zugeführt worden wäre. Er hat jedoch bestätigt, dass ihm keine Rekrutierung gedroht habe. Aufgrund der Aktenlage ist schliesslich auch kein anderer Anknüpfungspunkt ersichtlich, welcher den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnte. Selbst der Umstand, dass mehrere Halbgeschwister schon ausgereist waren, hat sich für ihn und seine Mutter soweit ersichtlich nicht nachteilig ausgewirkt. Bei einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher kein ernsthaftes Alleinstellungsmerkmal, welches den Beschwerdeführer von anderen eritreischen Asylsuchenden konkret unterscheiden würde. Er weist unter keinem Gesichtspunkt ein relevantes Profil auf. Er stellt sich aufgrund der Aktenlage lediglich als ein junger Mann dar, welcher seine Heimat verlassen hat, um dem eritreischen Nationaldienst auszuweichen, wie tausende andere junge Eritreer und Eritreerinnen auch.
E. 3.3 Nach vorstehenden Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb ihre Verneinung zu bestätigen ist. Das Asylgesuch wurde zu Recht abgelehnt.
E. 4 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 [erster Satz] AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Anordnung der Wegweisung ist demnach zu bestätigen (vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Im Falle des Beschwerdeführers ist der Wegweisungsvollzug indes unter keinem Titel als unzulässig zu erkennen.
E. 5.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich demgemäss nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK, Art. 3 EMRK und vorliegend auch Art. 4 EMRK).
E. 5.2.2 Vom Beschwerdeführer wird namentlich geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug sei als unzulässig zu erkennen, da ihm im Falle einer Rückkehr in die Heimat sein Einzug in den eritreischen Nationaldienst drohe. Hierzu ist festzustellen, dass die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden ist (vgl. Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hat das Gericht zunächst festgehalten, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. E. 6.1.4). Ferner hat das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft. Dabei ist das Gericht nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis gelangt, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend hat das Gericht festgestellt, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. Urteil E-5022/2017, E. 6.1.5.2). In rechtlicher Hinsicht hat das Gericht sodann festgestellt, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass sich die Behandlung bei Dienstpflicht im zivilen Bereich in vielen Fällen kaum von derjenigen bei ordentlicher Arbeitstätigkeit unterscheidet. Ausserdem stehen die Berichte über Misshandlungen oft in Zusammenhang mit Desertion. Beim Beschwerdeführer handelt es sich indes klarerweise nicht um einen Deserteur. Nach dem Gesagten ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (vgl. Urteil E-5022/2017, E. 6.1.5.2). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im vorerwähnten Grundsatzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existierten, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden und jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch von einem "real risk" einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehendem Nationaldienst geht das Gericht nicht aus (vgl. Urteil E-5022/2017, E. 6.1.8). Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehendem Nationaldienst (vgl. a.a.O., E. 6.1.6).
E. 5.2.3 Der Ordnung halber ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im vorgenannten Grundsatzurteil lediglich für freiwillig Rückkehrende beurteilt hat - aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens mit Eritrea - und die Frage der Zulässigkeit zwangsweiser Rückschaffung explizit offen gelassen wurde (vgl. Urteil E-5022/2017, E. 6.1.7).
E. 5.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
E. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Falle des Beschwerdeführers erweist sich indes der Wegweisungsvollzug unter keinem Gesichtspunkt als unzumutbar.
E. 5.3.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden Analyse der Ländersituation (vgl. E. 15 und 16) zum Schluss gelangt, dass angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem die bisherige Praxis (gemäss EMARK 2005 Nr. 12), wonach eine Rückkehr nach Eritrea nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (vgl. Urteil D-2311/2016, E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea daher als grundsätzlich zumutbar ein.
E. 5.3.2 Im Grundsatzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 ist das Gericht im Weiteren zum Schluss gelangt, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen werden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohten (vgl. E. 6.2.3). Auch sei nicht überwiegend wahrscheinlich, im Nationaldienst von ernsthaften Übergriffen betroffen zu sein, da nicht von flächendeckenden Misshandlungen und sexuellen Übergriffen im Nationaldienst auszugehen sei (vgl. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt demgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 5.3.3 Angesichts der im Referenzurteil D-2311/2016 erwogenen schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. E. 17.2). Die vorliegend ersichtlichen Einzelfallumstände sprechen jedoch nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen mittlerweile (...)-jährigen Mann, welcher gemäss Aktenlage zum heutigen Zeitpunkt vollständig von seiner vormaligen Erkrankung genesen ist und dessen Mutter weiterhin im Heimatdorf lebt, wo sie auf eigenem Land Landwirtschaft betreibt. Auch wenn der Beschwerdeführer aus einem sehr ländlichen Gebiet und auch wohl eher bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen stammt, verfügt er doch an seinem Heimatort mit der Mutter und in C._______ mit weiteren Verwandten über enge persönliche Anknüpfungspunkte. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zum intensiven Kontakt mit seinen Geschwistern in E._______, F._______, G._______ und H._______ darf im Übrigen davon ausgegangen werden, er und seine Mutter würden von diesen wirtschaftlich unterstützt. Auch mit Blick darauf ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, an seinen Heimatort zurückzukehren und wiederum in der Landwirtschaft zu arbeiten. Die Feststellung der Vorinstanz, aufgrund der Aktenlage spreche nichts dagegen, dass er nach seiner Rückkehr den Schulbesuch wiederaufnehme, ist hingegen als verfehlt zu bezeichnen. Alleine diesem Punkt kommt jedoch keine entscheidrelevante Bedeutung zu.
E. 5.3.4 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu erkennen.
E. 5.4 Abschliessend ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), da eine freiwillige Rückkehr nach Eritrea technisch ohne weiteres möglich und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, über die für ihn zuständige Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Mit Blick darauf erweist sich als unerheblich, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist; die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG) entgegen.
E. 5.5 Den vorstehenden Erwägungen gemäss ist der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1317/2017lan Urteil vom 8. Oktober 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Laura Müller, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Eritrea tigrinischer Ethnie - ersuchte am 25. Juli 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf er am 30. Juli 2015 zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. act. A3: Befragungsprotokoll). Aus den Akten geht hervor, dass er nach der Einreise in die Schweiz wegen einer offenen Lungentuberkulose behandelt werden musste (vgl. act. A14 und A15: Spitalberichte vom 2. März 2016 und 12. September 2016). Am 22. Dezember 2016 wurde dem SEM vom behandelnden Arzt der erfolgreiche Abschluss der Behandlung bestätigt (act. A18: Aktennotiz). Am 13. Januar 2017 fand die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen statt (vgl. act. A19: Anhörungsprotokoll). In deren Rahmen bestätigte der Beschwerdeführer, die Tuberkulose sei geheilt (a.a.O., F. 176). B. Im Rahmen Kurzbefragung und der Anhörung brachte der Beschwerdeführer zur Hauptsache das Folgende vor: Er stamme aus dem Dorf B._______, welches in der Gegend von C._______ gelegen sei ([...] unmittelbar an der eritreisch-äthiopischen Grenze gelegen [...] [Anmerkung des Gerichts]). Nach C._______ gelange man vom Heimatdorf nur zu Fuss, da es keine andere Verbindung gebe, und der Weg daure rund sechs Stunden. Dort sei aber alles erhältlich, was man fürs Leben brauche, und er sei regelmässig dorthin gegangen, da dort auch Verwandte mütterlicherseits lebten. Zur Schule sei er in der Ortschaft D._______ gegangen, welche man vom Heimatdorf zu Fuss in etwa 40 Minuten erreiche. Er sei bei seinen Eltern respektive bei seiner Mutter aufgewachsen, da sein Vater (...) gefallen sei. Er habe sowohl väterlicher- als auch mütterlicherseits je (...[mehrere]) Halbgeschwister, welche sich aber alle ausserhalb von Eritrea aufhielten. Vor seiner Ausreise habe er daher alleine bei der Mutter gelebt. Seine Halbgeschwister befänden sich in E._______, F._______, G._______ und H._______. Er stehe mit allen in telefonischem Kontakt, ebenso mit der Mutter. Zur Ausreise habe er sich entschlossen, nachdem er von seiner Schule verwiesen worden sei, weil er im (...) 2014 (...) während einiger Zeit den Schulunterricht versäumt habe (vgl. dazu nachfolgend). Da er nicht mehr zur Schule habe gehen dürfen, habe er erstens nach einiger Zeit keinen gültigen Schülerausweis mehr gehabt und zweitens damit rechnen müssen, in den Militärdienst eingezogen zu werden. Das habe er nicht gewollt (vgl. act. A19, F. 134). Vor diesem Hintergrund habe er sich zuhause aufgehalten, bis sein Schülerausweis abgelaufen sei. Dann habe er am Abend des (...) 2015 ohne Wissen seiner Mutter die Grenze zu Äthiopien überschritten. Dies sei kein Problem gewesen, da sie nahe der Grenze gelebt hätten und er die Gegend gut kenne, auch wenn er vorher noch nie auf der äthiopischen Seite der Grenze gewesen sei. Das nächstgelegene äthiopische Dorf habe er zu Fuss innert (... [kurzer Zeit]) erreicht. Am nächsten Tag sei er von den äthiopischen Behörden aufgegriffen worden, welche ihn erst nach J._______ gebracht hätten (...). Von dort sei er über Endabaguna (ein UNHCR-Empfangszentrum) ins Flüchtlingslager Adi Harush überstellt worden, wo er (... [einige Zeit]) geblieben sei. Dann sei er über den Sudan nach Libyen gereist, von wo er am 18. Juli 2015 auf dem Seeweg nach Italien gelangt sei. Von dort sei er innert einer Woche in die Schweiz weitergereist. Zum Schulausschluss, welcher ihn zur Ausreise veranlasst habe, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Folgende aus: Neben der Schule habe er in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet, und es sei im (...) 2014 gewesen, als er auf dem Heimweg von der Feldarbeit von Soldaten erst angehalten und dann festgenommen worden sei. Dazu sei es gekommen, weil er von den Soldaten zu Unrecht verdächtigt worden sei, er plane eine illegale Ausreise. Tatsächlich sei das Leben in seiner Heimatregion gefährlich, da es im Grenzgebiet manchmal zu Gefechten und zu Granatenbeschuss komme, was unter der Bevölkerung schon Opfer gefordert habe. Zuvor sei er aber noch nie angehalten worden, auch wenn ihre Felder direkt in der Grenzregion lägen. Zwar habe er den Angehörigen der aus acht Mann bestehenden Fusspatrouille zu erklären versucht, dass er hier das Land seiner Grosseltern bestelle. Die Soldaten hätten jedoch an ihrem Verdacht festgehalten und ihn zum Militärposten in D._______ mitgenommen. Dort sei ihm im Verlauf der folgenden Tage noch mehrfach seine angeblich geplante illegale Ausreise vorgehalten worden. Nach 15 Tagen sei er schliesslich unter Auflage einer Bürgschaft wieder freigelassen worden. Die Bürgschaft sei von einem Verwandten gestellt worden, welcher (... [einen Gewerbebetrieb]) besitze. Nach der Entlassung habe er sich zudem im Abstand von je einem Monat noch dreimal auf dem Posten zur Unterschriftsleistung melden müssen, um zu belegen, dass er nicht ausgereist sei. Danach habe er die Soldaten nie mehr gesehen und er sei wegen des Vorfalls auch nicht mehr kontaktiert worden (vgl. act. A19 F. 65 ff.) Wegen der Haft habe er jedoch (... [Schulzeit]) verpasst, und er sei als Folge davon von seiner Schule ausgeschlossen worden, weil er unentschuldigt gefehlt habe. Tatsächlich sei er nach seiner Entlassung nicht sofort zur Schule gegangen, sondern erst eine Woche später, weil seine Mutter damals krank gewesen sei. Als er sich dann bei der Schule gemeldet habe, habe man ihm gesagt, zum Schuleintritt sei es nun zu spät. Zwar habe er gegenüber der Schule erklärt, dass er in Haft gewesen sei. Dies sei jedoch nicht akzeptiert worden. Die Schule habe vielmehr eine schriftliche Bestätigung der Haft verlangt. Eine solche habe er jedoch trotz wiederholter Bitte weder von der Ortsverwaltung noch vom Militärposten bekommen. Im Verlauf der Anhörung gab der Beschwerdeführer im Weiteren auf Nachfrage hin an, anlässlich der Verhaftung vom (...) 2014 habe ihm keine Rekrutierung gedroht. Damals sei es einzig um den Vorwurf des angeblichen Versuchs einer illegalen Ausreise gegangen. Bis zur Ausreise sei er nie zum Militärdienst aufgefordert oder in Bezug darauf kontaktiert worden (vgl. act. A19 F. 112 und 135). Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung angegeben hatte, vor seiner Ausreise keine Identitätskarte besessen zu haben, sondern nur seinen Schülerausweis, reichte er im Rahmen der Anhörung eine Taufbestätigung zu den Akten, inklusive Zustellcouvert aus Eritrea (vgl. act. A20: Beweismittelumschlag). C. Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 (eröffnet am 30. Januar 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Eritrea. Im Rahmen der Begründung dieses Entscheides erkannte das Staatssekretariat die geltend gemachte Inhaftierung vom (...) 2014 als nicht asylrelevant, zumal vom Beschwerdeführer bestätigt worden sei, dass dieses Ereignis für ihn nach Ableistung seiner dreimaligen Unterschriftspflicht keine weiteren Konsequenzen gehabt habe. Für seine Ausreise sei die vorgebrachte Haft nicht kausal gewesen. Daran anschliessend erklärte das Staatssekretariat die Vorbringen zu den Umständen, welche zum Schulausschluss geführt hätten, im Rahmen einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers als insgesamt unglaubhaft. Dabei verwies es unter anderem auf das Vorliegen eines Widerspruchs zwischen den diesbezüglichen Angaben im Rahmen der summarischen Befragung und der Anhörung. Vor diesem Hintergrund, und weil auch die Schilderungen zur Ausreise nur sehr kurz ausgefallen seien, indem dazu keine ausführlichen Angaben vorlägen, sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer seine Heimat illegal verlassen habe. Den Anforderungen an den Nachweis subjektiver Nachfluchtgründe im Zusammenhang mit einer sogenannten Republikflucht sei er damit nicht nachgekommen. In seinen weiteren Erwägungen erklärte das SEM den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei äusserte sich das Staatssekretariat zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Lichte der Bestimmung von Art. 3 EMRK, welche es bejahte, da weder glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer den eritreischen Nationaldienst verweigert habe, noch dass er aus diesem desertiert wäre. Den Wegweisungsvollzug nach Eritrea erklärte es unter Verweis auf die Angaben zu den persönlichen Umständen als zumutbar, zumal die Familie des Beschwerdeführers von der Landwirtschaft gut habe leben können und aufgrund der Aktenlage auch nichts dagegen spreche, dass er nach seiner Rückkehr den Schulbesuch wieder aufnehme. Für die Entscheidbegründung im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. Februar 2017 - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - Beschwerde, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz als Flüchtling, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung machte er zunächst geltend, dass seine Sachverhaltsangaben und -schilderungen einer Prüfung in Bezug auf eine Glaubhaftmachung sehr wohl Stand hielten, und zwar gerade auch jene zu seiner illegalen Ausreise vom (...) 2015. Tatsächlich habe er ausführlich und detailgetreu sowohl über seine Haftumstände berichtet als auch über die Umstände, welche zum Schulausschluss geführt hätten. Ebenso genaue und insgesamt glaubhafte Angaben habe er zu seiner Herkunft und zu seinem Reiseweg gemacht, wobei der Reiseweg effektiv nur sehr kurz gewesen sei. Zu dem vom SEM aufgezeigten Widerspruch in seinen Angaben zum Schulabbruch führte er schliesslich an, dieser erkläre sich aufgrund der Aktenlage offenkundig damit, dass er im Rahmen der summarischen Befragung den Sachverhalt stark verkürzt wiedergegeben habe, wogegen er im Rahmen der Anhörung zu detaillierten Angaben und Schilderungen in der Lage gewesen sei. Mit Blick auf die gesamte Aktenlage sei seine illegale Ausreise als glaubhaft gemacht zu qualifizieren. Im Anschluss daran machte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das kurz zuvor publizierte Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 geltend, er erfülle aufgrund der glaubhaft gemachten illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft, da in seinem Fall über den Umstand der illegalen Ausreise hinaus ein zusätzlicher Anknüpfungspunkt vorliege, welcher zu einer Schärfung seines Profils und daraus folgend zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führe. Auf die diesbezüglichen Vorbringen wird nachfolgend eingegangen (vgl. unten, E. 3.2 [dritter Absatz]). Nachdem diese Frage im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 noch offen gelassen worden war, äusserte sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner weiteren Vorbringen insbesondere zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges bei drohendem Einzug in den eritreischen Nationaldienst im Lichte des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK sowie der Bestimmung von Art. 3 EMRK. Dabei erklärte er den Wegweisungsvollzug im Falle eines drohenden Einzugs in den Nationaldienst als mit Art. 4 EMRK unvereinbar, da dieser eine verbotene Form von Zwangsarbeit darstelle, und ebenso nicht vereinbar mit Art. 3 EMRK, da ihm im Nationaldienst Folterverbot und unmenschliche Behandlung drohe. Dabei äusserte sich der Beschwerdeführer in umfassender Weise zum Charakter des eritreischen Nationaldienstes und den während des Dienstes herrschenden Gegebenheiten, welche er als weder mit den Vorgaben von Art. 4 EMRK noch jenen von Art. 3 EMRK als vereinbar erklärte. Für die diesbezüglichen Vorbringen im Einzelnen kann auf die Akten verwiesen werden, zumal vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung dazu (vgl. unten, E. 5.2.2), aber auch der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Punkt im Wesentlichen auf die Wiedergabe eines zwar umfassenden, jedoch bereits aus vielen anderen Beschwerdeverfahren bekannten Begründungsblocks ohne individuellen Zuschnitt beschränkte (Standardbegründung mehrerer Rechtsberatungsstellen). E. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2017 wurde dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) antragsgemäss verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). F. In seiner Vernehmlassung vom 9. März 2017 hielt das SEM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. März 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Daher werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3. 3.1 Vom Beschwerdeführer wird im Wesentlichen geltend gemacht, er habe nicht nur detailliert und insgesamt glaubhaft über seinen Schulausschluss vom (...) 2014 berichtet, und damit über den Grund, welcher ihn zum Verlassen der Heimat bewogen habe, sondern ebenso, dass er ohne Bewilligung - und damit illegal - aus Eritrea ausgereist sei. Im Anschluss daran beruft er sich auf das Vorliegen besonderer persönlicher Umstände, mithin das Vorliegen eines geschärften Profils, aufgrund dessen er im Falle einer Rückkehr in die Heimat Verfolgung zu fürchten habe. Darauf ist nachfolgend einzugehen (vgl. unten, E. 3.2 [dritter Absatz]). Da der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdevorbringen vollumfänglich an allen Sachverhaltsangaben und -schilderungen festhält, bleibt vorab der Ordnung halber festzuhalten, dass das SEM der von ihm vorgebrachten Verhaftung durch eine Grenzpatrouille vom (...) 2014, nach welcher er für zwei Wochen in Haft behalten worden sei, zu Recht keine Asylrelevanz zugemessen hat. Aufgrund der Aktenlage ist mit dem SEM davon auszugehen, dieser Sachverhalt habe sich für den Beschwerdeführer mit dem Ende seiner dreimaligen Meldepflicht endgültig erledigt, zumal seine diesbezüglichen Angaben und Ausführungen nicht anders verstanden werden können und vom Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nichts anderes geltend gemacht wird. Über die vorinstanzlichen Erwägungen hinaus bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwar eine zweiwöchige Haft erlitten haben will, seine diesbezüglichen Schilderungen jedoch nicht darauf schliessen lassen, er hätte während der zwei Wochen auf einem Militärposten rechtserhebliche Nachteile erlitten. Auch in der Beschwerde wird nichts anderes vorgebracht. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörung zweimal ausdrücklich bestätigt wurde, er sei bis zu seiner Ausreise nie zum Militärdienst aufgefordert oder in Bezug darauf kontaktiert worden. Mit Blick darauf handelt es sich bei ihm weder um einen Refraktär noch um einen Deserteur. 3.2 Demnach bleibt im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft wegen der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea erfüllt, worauf er sich zur Hauptsache beruft. Es ist mithin zu prüfen, ob er in seiner Heimat nur schon deswegen mit ernsthaften Nachteilen aus einem asylrelevanten Motiv zu rechnen hat, weil er Eritrea mutmasslich ohne Bewilligung der heimatlichen Behörden und damit im Sinne der eritreischen Gesetzgebung widerrechtlich verlassen hat. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 ist das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse zum Schluss gelangt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (vgl. zum Ganzen E. 4.6-4.11 und E. 5.1). Demgemäss gilt auch im Falle des Beschwerdeführers, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, einer Person drohe einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung. Als ebenso ausschlaggebend erweist sich sodann, dass nach Feststellung des Gerichts die Möglichkeit, dass jemand nach seiner Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird, flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist. In dieser Hinsicht hat das Gericht festgestellt, dass die Frage, ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, nicht die Frage der Flüchtlingseigenschaft, sondern die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffe. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es daher neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem Fall sei solch ein zusätzlicher Anknüpfungspunkt gegeben, nachdem er schon einmal wegen eines illegalen Ausreiseversuchs verhaftet und bestraft worden sei. Auch wenn seine zweiwöchige Inhaftierung als Folge seines ersten Ausreiseversuchs nicht asylrelevant gewesen sei, respektive für seine Ausreise nicht kausal, so ergebe sich doch daraus eine relevante Schärfung seines Profils. Sein erster Ausreiseversuch und die erstandene Haft seien in Eritrea registriert. Da er schon einmal wegen eines Fluchtversuchs bestraft worden sei, dürfte er im Falle seiner Rückkehr von den Behörden als missliebige Person betrachtet werden und ihm deshalb eine flüchtlingsrechtlich relevante Bestrafung drohen. Dieses Vorbringen vermag aufgrund der Aktenlage nicht zu überzeugen, weil - über die blosse Behauptung hinaus - insgesamt nichts dafür spricht, die geltend gemachte Haft vom (...) 2014 wäre tatsächlich behördlich registriert worden und könnte dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Rückkehr in die Heimat vorgehalten werden. Aufgrund seiner diesbezüglichen Schilderungen ist vielmehr davon auszugehen, er sei in einem rein lokalen Kontext von einer Patrouille eines kleinen Aussenpostens eher zufällig mitgenommen und in der Folge auch bloss pro forma "bestraft" worden. So musste er eigenen Angaben zufolge während zwei Wochen die Soldaten auf ihren Patrouillen oder beim Wacheschieben begleiten, wobei er das Draussenschlafen nicht gemocht habe. Anlass zur Annahme, der Sachverhalt hätte zu einer Meldung und Registrierung seiner Person auf übergeordneter Stufe geführt, besteht nicht. Ersichtlich ist einzig, dass der Beschwerdeführer in einem rein lokalen Kontext während einiger Zeit behelligt wurde. In diesem Zusammenhang darf im Übrigen angemerkt werden, dass er im Falle eines ernsthaften Verdachts der Republikflucht aufgrund seines Alters (...) wohl umgehend dem Militärdienst zugeführt worden wäre. Er hat jedoch bestätigt, dass ihm keine Rekrutierung gedroht habe. Aufgrund der Aktenlage ist schliesslich auch kein anderer Anknüpfungspunkt ersichtlich, welcher den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnte. Selbst der Umstand, dass mehrere Halbgeschwister schon ausgereist waren, hat sich für ihn und seine Mutter soweit ersichtlich nicht nachteilig ausgewirkt. Bei einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher kein ernsthaftes Alleinstellungsmerkmal, welches den Beschwerdeführer von anderen eritreischen Asylsuchenden konkret unterscheiden würde. Er weist unter keinem Gesichtspunkt ein relevantes Profil auf. Er stellt sich aufgrund der Aktenlage lediglich als ein junger Mann dar, welcher seine Heimat verlassen hat, um dem eritreischen Nationaldienst auszuweichen, wie tausende andere junge Eritreer und Eritreerinnen auch. 3.3 Nach vorstehenden Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb ihre Verneinung zu bestätigen ist. Das Asylgesuch wurde zu Recht abgelehnt.
4. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 [erster Satz] AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Anordnung der Wegweisung ist demnach zu bestätigen (vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Im Falle des Beschwerdeführers ist der Wegweisungsvollzug indes unter keinem Titel als unzulässig zu erkennen. 5.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich demgemäss nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK, Art. 3 EMRK und vorliegend auch Art. 4 EMRK). 5.2.2 Vom Beschwerdeführer wird namentlich geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug sei als unzulässig zu erkennen, da ihm im Falle einer Rückkehr in die Heimat sein Einzug in den eritreischen Nationaldienst drohe. Hierzu ist festzustellen, dass die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden ist (vgl. Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hat das Gericht zunächst festgehalten, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. E. 6.1.4). Ferner hat das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft. Dabei ist das Gericht nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis gelangt, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend hat das Gericht festgestellt, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. Urteil E-5022/2017, E. 6.1.5.2). In rechtlicher Hinsicht hat das Gericht sodann festgestellt, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass sich die Behandlung bei Dienstpflicht im zivilen Bereich in vielen Fällen kaum von derjenigen bei ordentlicher Arbeitstätigkeit unterscheidet. Ausserdem stehen die Berichte über Misshandlungen oft in Zusammenhang mit Desertion. Beim Beschwerdeführer handelt es sich indes klarerweise nicht um einen Deserteur. Nach dem Gesagten ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (vgl. Urteil E-5022/2017, E. 6.1.5.2). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im vorerwähnten Grundsatzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existierten, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden und jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch von einem "real risk" einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehendem Nationaldienst geht das Gericht nicht aus (vgl. Urteil E-5022/2017, E. 6.1.8). Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehendem Nationaldienst (vgl. a.a.O., E. 6.1.6). 5.2.3 Der Ordnung halber ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im vorgenannten Grundsatzurteil lediglich für freiwillig Rückkehrende beurteilt hat - aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens mit Eritrea - und die Frage der Zulässigkeit zwangsweiser Rückschaffung explizit offen gelassen wurde (vgl. Urteil E-5022/2017, E. 6.1.7). 5.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Falle des Beschwerdeführers erweist sich indes der Wegweisungsvollzug unter keinem Gesichtspunkt als unzumutbar. 5.3.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden Analyse der Ländersituation (vgl. E. 15 und 16) zum Schluss gelangt, dass angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem die bisherige Praxis (gemäss EMARK 2005 Nr. 12), wonach eine Rückkehr nach Eritrea nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (vgl. Urteil D-2311/2016, E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea daher als grundsätzlich zumutbar ein. 5.3.2 Im Grundsatzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 ist das Gericht im Weiteren zum Schluss gelangt, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen werden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohten (vgl. E. 6.2.3). Auch sei nicht überwiegend wahrscheinlich, im Nationaldienst von ernsthaften Übergriffen betroffen zu sein, da nicht von flächendeckenden Misshandlungen und sexuellen Übergriffen im Nationaldienst auszugehen sei (vgl. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt demgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 5.3.3 Angesichts der im Referenzurteil D-2311/2016 erwogenen schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. E. 17.2). Die vorliegend ersichtlichen Einzelfallumstände sprechen jedoch nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen mittlerweile (...)-jährigen Mann, welcher gemäss Aktenlage zum heutigen Zeitpunkt vollständig von seiner vormaligen Erkrankung genesen ist und dessen Mutter weiterhin im Heimatdorf lebt, wo sie auf eigenem Land Landwirtschaft betreibt. Auch wenn der Beschwerdeführer aus einem sehr ländlichen Gebiet und auch wohl eher bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen stammt, verfügt er doch an seinem Heimatort mit der Mutter und in C._______ mit weiteren Verwandten über enge persönliche Anknüpfungspunkte. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zum intensiven Kontakt mit seinen Geschwistern in E._______, F._______, G._______ und H._______ darf im Übrigen davon ausgegangen werden, er und seine Mutter würden von diesen wirtschaftlich unterstützt. Auch mit Blick darauf ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, an seinen Heimatort zurückzukehren und wiederum in der Landwirtschaft zu arbeiten. Die Feststellung der Vorinstanz, aufgrund der Aktenlage spreche nichts dagegen, dass er nach seiner Rückkehr den Schulbesuch wiederaufnehme, ist hingegen als verfehlt zu bezeichnen. Alleine diesem Punkt kommt jedoch keine entscheidrelevante Bedeutung zu. 5.3.4 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu erkennen. 5.4 Abschliessend ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), da eine freiwillige Rückkehr nach Eritrea technisch ohne weiteres möglich und der Beschwerdeführer verpflichtet ist, über die für ihn zuständige Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Mit Blick darauf erweist sich als unerheblich, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist; die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG) entgegen. 5.5 Den vorstehenden Erwägungen gemäss ist der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer Versand: