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D-4035/2020

D-4035/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4035/2020 Urteil vom 23. September 2020 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2020 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen vom 11. Mai 2015 mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 abwies, die Wegweisung anordnete, die Beschwerdeführerinnen aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufnahm, dass eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-595/2018 vom 9. Juli 2018 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerinnen am 11. März 2019 auf schriftlichem Weg ein neues Asylgesuch (Mehrfachgesuch) stellten und dabei exilpolitische Aktivitäten im Rahmen der Eritrean National Salvation Front (ENSF) Schweiz geltend machten, dass das SEM mit Verfügung vom 29. Juli 2019 dieses Mehrfachgesuch ablehnte und dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über ein herausragendes exilpolitisches Profil, welches sie in den Augen des eritreischen Regimes als konkrete Bedrohung erscheinen liesse, dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-4380/2019 vom 17. September 2019 vom Bundesverwaltungsgericht unter Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerinnen am 16. Juni 2020 auf schriftlichem Weg ein drittes Asylgesuch (Mehrfachgesuch) einreichten und dabei geltend machten, die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin im Rahmen der ENSF hätten sich akzentuiert, dass sie am (...) 2019, (...) 2019, (...) 2019 und Anfang des Jahres 2020 an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen habe, teilweise als Rednerin so beispielsweise an einem Anlass des Eritreischen Medienbundes Schweiz, und vom (...) 2019 zu einem wichtigen Seminar in (...) eingeladen worden sei, dass sie am (...) November 2019 anlässlich der Konferenz der Schweizer Sektion der ENSF zu deren neuen (...) bestimmt worden sei, dass sie auch international mit hochrangigen Mitgliedern vernetzt sei und im Jahr 2019 in ihrer Funktion als (...) der ENSF im Sudan den ehemaligen eritreischen Botschafter getroffen habe, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen diverse Fotografien und Videos von verschiedenen Veranstaltungen, eine Bestätigung der ENSF vom 28. Dezember 2019, dass sie zur (...) gewählt worden sei, ihren abgelaufenen ENSF-Ausweis sowie die Flüchtlingsbestätigungen aus dem Sudan von ihrem Vater und ihren Brüdern zu den Akten reichte, dass das SEM die Eingabe trotz teilweise revisionsrechtlich zu beurteilenden Beweismitteln aus Gründen der Verfahrenseffizienz als Mehrfachgesuch qualifizierte, welches es mit Verfügung vom 9. Juli 2020 - eröffnet am 13. Juli 2020 - abwies und feststellte, dass die vorläufige Aufnahme weiterhin bestehen bleibe, dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die eingereichten Flüchtlingsbestätigungen der Kernfamilie im Sudan vermöchten an der Einschätzung im ersten Asylverfahren, wonach die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe, nichts zu ändern, da darin nichts zu den Umständen gesagt werde, die zur Anerkennung als Flüchtling geführt hätten und die diesbezüglichen Kriterien nicht überall gleich seien, dass die eingereichten Fotografien von Veranstaltungen vor dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2019 sowie die Einladung zum Seminar in (...) vom Bundesverwaltungsgericht bereits gewürdigt worden seien, weshalb diese Beweismittel nicht neu und auch nicht erheblich seien, dass die Beschwerdeführerin zudem plötzlich geltend mache, im Jahr 2019 in den Sudan gereist zu sein, wobei sie im letzten Mehrfachgesuch angegeben habe, die entsprechende Veranstaltung habe in der Schweiz stattgefunden, womit der Eindruck entstehe, dass sie ihr exilpolitisches Profil zu überhöhen versuche, dass sie die Einladung zum Seminar in (...) offenbar nicht wahrgenommen habe, zumal das eingereichte Foto von der öffentlichen Facebook-Seite der ENSF stamme, dass die Echtheit der Bestätigung der ENSF nicht feststehe und es sich auch um ein Gefälligkeitsschreiben handeln könne, die damit verbundenen Aufgaben im Gesuch aber ohnehin nicht konkretisiert worden seien, sodass nach wie vor unklar bleibe, welchen Wirkungsgrad ihr in dieser Position zukomme oder wie das Führungsgremium der ENSF ausgestaltet sei, dass ihre Angaben und die eingereichten Schreiben zur Zeitperiode nach dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2019 insgesamt unsubstantiiert ausgefallen seien, dass somit aufgrund ihrer Vorbringen kein begründeter Anlass zur Annahme einer asylrelevanten Verfolgung bei einer Rückkehr nach Eritrea bestehe, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 12. August 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 und 5 der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhaltes und Durchführung einer Anhörung zu ihrem exilpolitischen Engagement sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragten, dass sie in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend machte, die Vorinstanz habe ihr exilpolitisches Engagement nicht in Frage gestellt und wäre somit gehalten gewesen, sie erneut anzuhören, um die Akzentuierung ihres Engagements umfassend zu beurteilen, dass die eingereichten Flüchtlingsbestätigungen ihrer Kernfamilie ein Beleg für die Glaubhaftigkeit ihrer bisherigen Vorbringen darstellen würden, wonach insbesondere ihr Vater in der Opposition gegen die eritreische Regierung aktiv gewesen sei, und somit belegen würden, dass sie aus einer Familie mit geschärftem politischem Profil stamme, zumal die Registrierung als Flüchtlinge im Sudan der eritreischen Regierung bekannt sein dürfte, dass der Einschätzung der Vorinstanz, wonach sie ihr politisches Profil zu überhöhen versuche, zu widersprechen sei, dass es sich bei der Angabe in der Beschwerde, wonach das Treffen mit dem ehemaligen eritreischen Botschafter im Sudan stattgefunden habe, um ein Versehen gehandelt habe, dass die zahlreichen Fotografien und Videos deutlich aufzeigen würden, dass sie über mehrere Jahre hinweg konstant und in besonderem Masse exponiert an Veranstaltungen der eritreischen Opposition in der Schweiz teilgenommen habe, wobei ihr exilpolitisches Engagement in seiner Gesamtheit zu beurteilen sei und dessen Kontinuität die Akzentuierung ihres Profils veranschauliche, dass deshalb der Vorhalt der Vorinstanz fehlgehe, wonach einige Bilder bereits vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt worden seien, dass sie am Seminar in (...) tatsächlich nicht teilgenommen habe, die Einladung aber zeige, dass sie zum innersten Zirkel der ENSF zähle und international vernetzt sei, dass es schliesslich keine Anhaltspunkte gebe, wonach das eingereichte Schreiben der ENSF eine Fälschung sei, und der Vorwurf des SEM, wonach es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handeln könne, angesichts ihres jahrelangen Engagements unhaltbar sei, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 13. August 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG), dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 21. August 2020 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführerinnen aufforderte, bis zum 7. September 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 4. September 2020 um Wiedererwägung dieser Zwischenverfügung ersuchten, dass sie dabei geltend machten, sie könnten neu entstandene Beweismittel in Form von Bestätigungsschreiben von hochrangigen Politikern der ENSF zur aktiven Rolle der Beschwerdeführerin innerhalb dieser Organisation zu den Akten reichen, dass die Beschwerdeführerin zudem (inzwischen) an einer medienwirksamen (Veranstaltung) teilgenommen habe, worüber auf einschlägigen Internetseiten unter Einbettung eines Videos, auf dem sie sichtbar sei, berichtet worden sei, wobei entsprechende Fotografien von dieser Veranstaltung zu den Akten gereicht werden könnten, dass dieses Wiedererwägungsgesuch mit Zwischenverfügung vom 9. September 2020 abgewiesen und den Beschwerdeführerinnen im Sinne einer Notfrist - zur Zahlung des einverlangten Kostenvorschusses einmalig eine kurze Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung angesetzt wurde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 12. September 2020 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Beschwerdeführerin geltend macht, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es ihr exilpolitisches Engagement zwar nicht in Abrede gestellt habe, trotz eingereichter Beweismittel und schriftlicher Erläuterungen zu ihrer Rolle innerhalb der ENSF aber davon ausgegangen sei, dieses Engagement sei nicht substantiiert dargelegt worden, ohne eine erneute Anhörung durchzuführen, dass es hierzu festzuhalten gilt, dass das dritte Asylgesuch innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht wurde und bei dieser Konstellation eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3) und die neuen Asylgründe bereits bei der Einreichung des Gesuchs umfassend und substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen sind, dass die Rüge der fehlenden Anhörung zum exilpolitischen Engagement bereits im zweiten Asylgesuch geltend gemacht und vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wurde (vgl. D-4380/2019 E. 3), dass entgegen den Erwägungen in der Beschwerde, das Engagement der Beschwerdeführerin, insbesondere wie neu geltend gemacht als (...), weder aus dem Gesuch noch aus der eingereichten Bestätigung (wobei nicht wie angegeben deren zwei, sondern nur eine eingereicht wurde) substantiiert hervorgeht, dass das SEM nicht gehalten war, diesen mangelhaft dargelegten Sachverhalt von Amtes wegen im Rahmen eines Mehrfachgesuches weiter abzuklären, und es zudem anzumerken gilt, dass das Engagement der Beschwerdeführerin insbesondere als (...) der ENSF auch in der Beschwerde weiterhin nicht substantiiert dargelegt wird, dass nach dem Gesagten eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht festzustellen und der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer Anhörung abzuweisen ist, dass die Erwägungen in der Verfügung des SEM auch in materieller Hinsicht zu bestätigen sind, dass die eingereichten Flüchtlingsbestätigungen, wie vom SEM richtig erwogen, die bisherigen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu belegen vermögen, zumal die Umstände der Anerkennung als Flüchtlinge nicht bekannt sind und die alleinige Registrierung als Flüchtlinge im Sudan die Familie nicht zu Regimegegnern macht, zumal Eritreer im Sudan zahlreich und aus diversen Gründen als Flüchtlinge registriert sind, dass im Zusammenhang mit dem exilpolitischen Engagement insgesamt nicht von einer Akzentuierung des Profils der Beschwerdeführerin seit dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2019 auszugehen ist, wobei es vorab zu betonen gilt, dass dieses Urteil erst vor sehr kurzer Zeit ergangen ist, dass der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen ist, dass ihr exilpolitisches Engagement im Gesamten zu betrachten ist, dies aber dem Vorhalt der Vorinstanz, wonach einige Fotografien bereits vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt worden seien, nicht entgegensteht, zumal vorliegend vor allem zu entscheiden ist, ob sich das Engagement der Beschwerdeführerin seit dem letzten Urteil dergestalt akzentuiert hat, dass sie in den Augen der eritreischen Regierung nun als Regimegegnerin wahrgenommen wird, dass die Beschwerdeführerin seither im Wesentlichen lediglich zur (...) der ENSF ernannt wurde, solche Ämter aber bekannterweise zur Schärfung des politischen Profils häufig in verschiedenen Organisationen verteilt werden, was durch die Tatsache gestützt wird, dass die Beschwerdeführerin zuvor schon als (...) dieser Organisation tätigt war, weshalb die Vermutung der Vorinstanz, wonach es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handeln könnte, zu stützen ist, dass die Aufgaben der Beschwerdeführerin als neue (...) zudem, wie oben erwähnt, nicht weiter substantiiert worden sind und im Gesuch auf der in der Beschwerde erwähnten S. 3 denn auch vornehmlich auf die schon im letzten Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht geltend gemachte Rolle als (...) eingegangen wird, weshalb nicht ersichtlich wird, inwiefern sich das Profil der Beschwerdeführerin inzwischen geschärft haben sollte, wozu allein die Ernennung zur (...) nicht ausreicht, dass die weiteren seit dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts besuchten und mit Fotos und Videos belegten Veranstaltungen an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass die mit Eingabe vom 4. September 2020 neu eingereichten Bestätigungsschreiben als Gefälligkeitsschreiben von geringem Beweiswert zu qualifizieren sind, zumal darin lediglich die Rede von der «aktiven Rolle» der Beschwerdeführerin ist, der Inhalt dieser Rolle aber weiterhin nicht klar wird, dass darin weiter ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin sei im Sudan und in der Schweiz schon wegen ihres Engagements bedroht worden, was diese bis anhin aber gar nicht geltend gemacht hatte und in der Beschwerde auch nicht näher ausgeführt wird, dass die weitere im (...) 2020 besuchte Veranstaltung im kleineren Rahmen stattgefunden hat, hauptsächlich gegen die schweizerische Asylpolitik gerichtet war und lediglich ein Echo auf einschlägigen Internetseiten gefunden hat, wobei die Beschwerdeführerin auf den im Internet veröffentlichten Videos lediglich anonym im Hintergrund und nicht etwa als Rednerin auftaucht, dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass die Beschwerdeführerinnen mit Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2017 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden und diese Verfügung weder aufgehoben wurde noch erloschen ist, weshalb sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und dieser Betrag dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss entnommen wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: