Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Am 11. Mai 2015 suchten die Beschwerdeführerin 1 und ihre minderjährige Tochter, die Beschwerdeführerin 2, in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 ab, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-595/2018 vom 9. Juli 2018 ab. B. Am 11. März 2019 ging bei der Vorinstanz auf schriftlichem Weg ein neues Asylgesuch (Mehrfachgesuch) der Beschwerdeführerinnen ein. Im Rahmen dieses Gesuches wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz exilpolitisch aktiv sei und sie am (...) Mai 2018 zur Beauftragten für (...) der Eritrean National Salvation Front (ENSF) Schweiz gewählt worden sei. Sie sei verantwortlich für das Organisieren von Zusammenkünften und nehme regelmässig an Konferenzen und Demonstrationen teil, wo sie sich für die Demokratisierung in Eritrea einsetze. Am 27. Januar 2019 habe eine grosse Konferenz von verschiedenen Gruppierungen in C._______ stattgefunden, wo sie als (...)beauftragte teilgenommen habe. An dieser Konferenz sei ein Aufruf für parlamentarische Demokratie und Freiheit in Eritrea verfasst worden. Am 9. März 2019 habe eine Konferenz in D._______ stattgefunden. Sie sei Vizechefin der Konferenz gewesen, da es um (...) gegangen sei. Am 27. April 2019 und am 25. Mai 2019 hätten weitere Konferenzen in E._______ und F._______ stattgefunden. Sie gehe davon aus, dass sie der eritreischen Vertretung in der Schweiz aufgefallen sei, da man jeweils nicht verhindern könne, dass regimetreue Leute an den Veranstaltungen teilnehmen würden. Sie hätte deswegen bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführerinnen folgende Unterlagen zu den Akten: Fotos der Konferenz in C._______, den erwähnten Aufruf der Vorsitzenden der ENSF (in Tigrinya), eine Bescheinigung der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin 1 bei der ENSF Schweiz, Fotos von Demonstrationen in der Schweiz, den ENSF-Mitgliedsausweis der Beschwerdeführerin 1, Fotos der Konferenz in E._______ sowie Fotos der Konferenz in F._______ mit G._______, dem ehemaligen Botschafter im Sudan und heutigen Mitglied der ENSF. C. Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 - eröffnet am 31. Juli 2019 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte deren Mehrfachgesuch ab, verfügte, dass die vorläufige Aufnahme weiterhin bestehen bleibe und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. D. Mit Eingabe vom 30. August 2018 liessen die Beschwerdeführerinnen diese Verfügung durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragten dabei in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei das Gesuch um Befreiung von den vorinstanzlichen Verfahrenskosten gutzuheissen und ihnen die Pflicht zur Bezahlung der Gebühr von Fr. 600.- zu erlassen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführerinnen um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführerinnen eine Einladung der ENSF vom 24. August 2019 zu einem Seminar in H._______, ein Schreiben des Vereins (...) sowie ein Schreiben der ENSF Schweiz vom 18. August 2019 zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 2. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, da sie die Beschwerdeführerin 1 nie zu den neuen Asylgründen angehört beziehungsweise ihr die Möglichkeit eingeräumt habe, eine ausführliche schriftliche Stellungnahme dazu einzureichen.
E. 3.2 Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin 1 abermals anzuhören. Das zweite Asylgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Die Beschwerdeführerinnen waren aufgrund der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) gehalten, ihre (neuen) Asylgründe bereits bei der Einreichung des Gesuchs umfassend und substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Die Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe der Beschwerdeführerin 1 den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Einleitend sei zu bemerken, dass sie im Rahmen des ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die eritreischen Behörden habe glaubhaft machen können. Somit bestehe kein Anlass zur Annahme, dass sie vor dem Verlassen des Heimatstaates beziehungsweise des Sudans, wo sie die meiste Zeit ihres Lebens verbracht habe, als regimefeindliche Person ins Blickfeld der eritreischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung der eritreischen Behörden gestanden habe. Im vorliegenden Verfahren habe sie daran festgehalten, dass sie schon im Sudan politisch aktiv gewesen sei, und insbesondere Angaben zu ihrem politischen Engagement in der Schweiz gemacht. Sie habe es jedoch unterlassen, ihre Funktion und ihre Aktivitäten zu konkretisieren. Zwar habe sie Fotos eingereicht, welche sie als Teilnehmerin an politischen Veranstaltungen zeigten, ihre Angaben sowie die eingereichten Fotos würden jedoch keine ausreichenden Hinweise dafür liefern, dass sie jener Kategorie von Personen zuzurechnen sei, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktion im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der eritreischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen haben könnten. Die Mehrzahl der Aufnahmen zeige sie bei internen Veranstaltungen, die im überschaubaren Rahmen stattgefunden hätten. Auf weiteren Fotos sei sie meist nur Teil einer grösseren Personenmenge bei Demonstrationen und trete nicht in besonderer Weise hervor, auch wenn sie oppositionelle Fahnen trage und auf einem Bild via Mikrofon mutmasslich etwas skandiere. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sie dabei besonders prominent in Erscheinung getreten sei. Es handle sich offenbar um Fotos, die von Privatpersonen aufgenommen worden seien. Ferner liege es in der Natur der Sache, dass die Teilnehmenden bei entsprechenden Veranstaltungen verschiedene bekannte Aktivisten - etwa den ehemaligen eritreischen Botschafter im Sudan, der heute ein bekannter Oppositioneller sei - treffen und kennenlernen würden. Daraus sei jedoch nicht zu schliessen, dass sie dadurch selbst in den Fokus der eritreischen Behörden geraten sei. Eine besondere Exponierung ergebe sich letztlich aus keiner der genannten Engagements und Tätigkeiten. Es sei wohl von einer Mitgliedschaft bei der ENSF auszugehen, welche allenfalls gewisse organisatorische Aufgaben mit sich bringe, jedoch sei ein herausragendes exilpolitisches Profil, welches sie in den Augen des eritreischen Regimes als konkrete Bedrohung erscheinen liesse, zu verneinen. Ebenso liessen ihre Angaben nicht den Schluss zu, dass die eritreischen Behörden sie mit hoher Wahrscheinlichkeit gezielt zur Kenntnis genommen hätten. Sie habe denn auch keine konkreten Elemente angeführt, weswegen seitens der eritreischen Behörden ein besonderes Interesse an ihr bestehe und diese sie verfolgen würden. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass in ihrem Fall eine Verfolgungsmotivation seitens der eritreischen Behörden vorliege und damit eine Furcht vor Verfolgung begründet wäre. Schliesslich vermöchten auch die nebst den Fotos eingereichten Beweismittel (Bescheinigung, Mitgliedsausweis der ENSF sowie Aufruf der Vorsitzenden der ENSF) nichts an dieser Einschätzung zu ändern.
E. 5.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass nach einem Bericht von Amnesty International vom Juni 2019 Menschenrechtsaktivisten von eritreischen Regierungsangehörigen und -unterstützern im Ausland, unter anderem auch in der Schweiz, angegriffen, schikaniert und eingeschüchtert würden. Auch andere Berichte würden aufzeigen, dass Aktivitäten gegen das eritreische Regime, insbesondere auch in der Schweiz, sehr genau beobachtet würden. Die Beschwerdeführerin 1 sei bei der ENSF politisch aktiv. Sie sei verantwortlich für (...) im Führungsgremium der ENSF Schweiz. In dieser Funktion nehme sie aktiv an Treffen, Seminaren und Demonstrationen gegen das eritreische Regime teil. Sie unterstütze ebenfalls seit Juni 2016 aktiv den Verein (...). Aufgrund ihrer Stellung werde sie auch an internationale Treffen eingeladen, an denen sie aber aufgrund ihres Status nicht teilnehmen könne. Sie weise entgegen der Ansicht der Vorinstanz ein exilpolitisches Profil auf, dass über jenes eines "einfachen Mitgliedes" hinausgehe. Sie habe nicht nur an Demonstrationen und Treffen teilgenommen, sondern sie habe dabei eine aktive Rolle als Beauftrage (...) innegehabt. Als Mitglied des Führungsgremiums der ENSF sei sie auch Mitorganisatorin der Zusammenkünfte und Seminare. Sie sei Mitglied im Führungsgremium der ENSF Schweiz und dadurch im regelmässigen Austausch mit Führungsmitgliedern der ENSF auf internationaler Ebene. Auch bei Demonstrationen nehme sie eine aktive Rolle ein und fordere zum Beispiel mit dem Megafon die Menge auf zu skandieren. Veranstaltungen würden durch Spitzel streng überwacht, weshalb sie entgegen der Ansicht der Vorinstanz aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe.
E. 6.1 Mit Bezug auf das vorliegende Verfahren ist zunächst vorweg festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen im Rahmen ihres Mehrfachgesuches lediglich eine neue Verfolgungssituation seit Rechtskraft der Verfügung der Vorinstanz vom 27. Dezember 2017 im ordentlichen Asylverfahren (mithin seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-595/2018 vom 9. Juli 2018) geltend machen können. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1 im ordentlichen Asylverfahren keine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz geltend machte, obwohl sie gemäss dem nun eingereichten Schreiben des (...) bereits seit Juni 2016 als "aktives Mitglied" mitwirke und gemäss Schreiben der ENSF Schweiz vom 20. August 2018 beziehungsweise den Ausführungen im Mehrfachgesuch schon am 5. Mai 2018 zur "Beauftragten für (...)" gewählt wurde. Es handelt sich mithin um Sachverhalte, die zu einem Zeitpunkt stattfanden respektive bekannt waren noch bevor das ordentliche Asylverfahren abgeschlossen war, mithin wurde in dieser Hinsicht keine nachträgliche Veränderung der Sachlage dargetan. In dieser Hinsicht wäre es den Beschwerdeführerinnen ohne Weiteres zuzumuten gewesen, im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens auf diese Umstände aufmerksam zu machen, was sie indessen unterlassen haben.
E. 6.2 Ohnehin überschreiten auch die dargelegten anhaltenden exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin 1 nicht das erforderliche Ausmass, um das Interesse der eritreischen Behörden auf sich zu ziehen. Wie die Vorinstanz richtig bemerkt hat, hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die eritreischen Behörden glaubhaft machen können, womit kein Anlass zur Annahme besteht, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatstaates beziehungsweise des Sudans, wo sie die meiste Zeit verbracht hat, als regimefeindliche Person ins Blickfeld der eritreischen Behörden geraten wäre. Wie die Vorinstanz darüber hinaus zu Recht ausgeführt hat, lässt die bestehende Aktenlage darauf schliessen, die Beschwerdeführerin 1 sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der eritreischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen haben könnten. Die meisten eingereichten Aufnahmen zeigen die Beschwerdeführerin bei internen Veranstaltungen, die im überschaubaren Rahmen stattgefunden haben. Eine besondere Exponierung - über die einfache Teilnahme hinaus - ist anhand dieser Aufnahmen nicht ersichtlich und wurde im Mehrfachgesuch beziehungsweise in der Rechtsmitteleingabe auch nicht substantiiert dargetan. Auch auf den Fotos, welche die Beschwerdeführerin 1 an verschiedenen Kundgebungen zeigen, ist sie jeweils lediglich inmitten zahlreicher anderer Kundgebungsteilnehmer zu sehen. Auch wenn sie auf einem Bild via Mikrofon mutmasslich etwas skandiert, ist nicht ersichtlich, dass sie sich dabei aus der Menge der Demonstranten besonders prominent hervorgehoben hätte. Der Aufwand für eine Identifizierung eines jeden Teilnehmers an einer der zahlreichen Demonstrationen gegen das eritreische Regime dürfte ausserhalb von dessen Möglichkeiten liegen. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass zu der Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 als "Beauftragte für (...)" der ENSF Schweiz sowohl im Mehrfachgesuch wie in der Beschwerde nur pauschale und wenig konkrete Angaben gemacht werden. So bleibt nach wie vor unklar, welche Aufgaben beziehungsweise welcher Wirkungsgrad ihr in dieser Position zukommen oder wie das Führungsgremium der ENSF Schweiz, welchem die Beschwerdeführerin 1 angehören will, ausgestaltet ist. Schliesslich ist auch das Organisieren von Zusammenkünften beziehungsweise der angeblich regelmässige Austausch beziehungsweise die Zusammenarbeit mit Führungsmitgliedern der ENSF auf internationaler Ebene unbelegt geblieben. Auch die eingereichten Schreiben des (...) beziehungsweise der ENSF Schweiz vermögen die Position der Beschwerdeführerin 1 nicht weiter zu konkretisieren, beschränken sie sich doch ebenfalls auf wenig substantiierte Angaben. Angesichts des geltend gemachten Umfangs sowie der Dauer des exilpolitischen Engagements wären in dieser Hinsicht detailliertere Ausführungen zu erwarten gewesen.
E. 6.3 Zusammenfassend geht nach einer Gesamtwürdigung der Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 zumindest in gewissem Rahmen exilpolitisch aktiv ist. Sie sticht aus der Masse der Regimekritiker jedoch nicht besonders hervor und es gelingt ihr nicht aufzuzeigen, inwiefern die eritreischen Behörden gerade an ihr ein spezielles Interesse zeigen sollten. Sie erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 8.1 Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit - nicht erfüllt sind. Folglich ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. Aus demselben Grund ist schliesslich auch das Gesuch um Befreiung von den vorinstanzlichen Verfahrenskosten abzuweisen.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4380/2019 Urteil vom 17. September 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin 1), B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin 2) Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...) Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 29. Juli 2019. Sachverhalt: A. Am 11. Mai 2015 suchten die Beschwerdeführerin 1 und ihre minderjährige Tochter, die Beschwerdeführerin 2, in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 ab, schob jedoch den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-595/2018 vom 9. Juli 2018 ab. B. Am 11. März 2019 ging bei der Vorinstanz auf schriftlichem Weg ein neues Asylgesuch (Mehrfachgesuch) der Beschwerdeführerinnen ein. Im Rahmen dieses Gesuches wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz exilpolitisch aktiv sei und sie am (...) Mai 2018 zur Beauftragten für (...) der Eritrean National Salvation Front (ENSF) Schweiz gewählt worden sei. Sie sei verantwortlich für das Organisieren von Zusammenkünften und nehme regelmässig an Konferenzen und Demonstrationen teil, wo sie sich für die Demokratisierung in Eritrea einsetze. Am 27. Januar 2019 habe eine grosse Konferenz von verschiedenen Gruppierungen in C._______ stattgefunden, wo sie als (...)beauftragte teilgenommen habe. An dieser Konferenz sei ein Aufruf für parlamentarische Demokratie und Freiheit in Eritrea verfasst worden. Am 9. März 2019 habe eine Konferenz in D._______ stattgefunden. Sie sei Vizechefin der Konferenz gewesen, da es um (...) gegangen sei. Am 27. April 2019 und am 25. Mai 2019 hätten weitere Konferenzen in E._______ und F._______ stattgefunden. Sie gehe davon aus, dass sie der eritreischen Vertretung in der Schweiz aufgefallen sei, da man jeweils nicht verhindern könne, dass regimetreue Leute an den Veranstaltungen teilnehmen würden. Sie hätte deswegen bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführerinnen folgende Unterlagen zu den Akten: Fotos der Konferenz in C._______, den erwähnten Aufruf der Vorsitzenden der ENSF (in Tigrinya), eine Bescheinigung der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin 1 bei der ENSF Schweiz, Fotos von Demonstrationen in der Schweiz, den ENSF-Mitgliedsausweis der Beschwerdeführerin 1, Fotos der Konferenz in E._______ sowie Fotos der Konferenz in F._______ mit G._______, dem ehemaligen Botschafter im Sudan und heutigen Mitglied der ENSF. C. Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 - eröffnet am 31. Juli 2019 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte deren Mehrfachgesuch ab, verfügte, dass die vorläufige Aufnahme weiterhin bestehen bleibe und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. D. Mit Eingabe vom 30. August 2018 liessen die Beschwerdeführerinnen diese Verfügung durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragten dabei in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei das Gesuch um Befreiung von den vorinstanzlichen Verfahrenskosten gutzuheissen und ihnen die Pflicht zur Bezahlung der Gebühr von Fr. 600.- zu erlassen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführerinnen um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführerinnen eine Einladung der ENSF vom 24. August 2019 zu einem Seminar in H._______, ein Schreiben des Vereins (...) sowie ein Schreiben der ENSF Schweiz vom 18. August 2019 zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 2. September 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, da sie die Beschwerdeführerin 1 nie zu den neuen Asylgründen angehört beziehungsweise ihr die Möglichkeit eingeräumt habe, eine ausführliche schriftliche Stellungnahme dazu einzureichen. 3.2 Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin 1 abermals anzuhören. Das zweite Asylgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Die Beschwerdeführerinnen waren aufgrund der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) gehalten, ihre (neuen) Asylgründe bereits bei der Einreichung des Gesuchs umfassend und substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Die Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe der Beschwerdeführerin 1 den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. Einleitend sei zu bemerken, dass sie im Rahmen des ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die eritreischen Behörden habe glaubhaft machen können. Somit bestehe kein Anlass zur Annahme, dass sie vor dem Verlassen des Heimatstaates beziehungsweise des Sudans, wo sie die meiste Zeit ihres Lebens verbracht habe, als regimefeindliche Person ins Blickfeld der eritreischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung der eritreischen Behörden gestanden habe. Im vorliegenden Verfahren habe sie daran festgehalten, dass sie schon im Sudan politisch aktiv gewesen sei, und insbesondere Angaben zu ihrem politischen Engagement in der Schweiz gemacht. Sie habe es jedoch unterlassen, ihre Funktion und ihre Aktivitäten zu konkretisieren. Zwar habe sie Fotos eingereicht, welche sie als Teilnehmerin an politischen Veranstaltungen zeigten, ihre Angaben sowie die eingereichten Fotos würden jedoch keine ausreichenden Hinweise dafür liefern, dass sie jener Kategorie von Personen zuzurechnen sei, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktion im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der eritreischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen haben könnten. Die Mehrzahl der Aufnahmen zeige sie bei internen Veranstaltungen, die im überschaubaren Rahmen stattgefunden hätten. Auf weiteren Fotos sei sie meist nur Teil einer grösseren Personenmenge bei Demonstrationen und trete nicht in besonderer Weise hervor, auch wenn sie oppositionelle Fahnen trage und auf einem Bild via Mikrofon mutmasslich etwas skandiere. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sie dabei besonders prominent in Erscheinung getreten sei. Es handle sich offenbar um Fotos, die von Privatpersonen aufgenommen worden seien. Ferner liege es in der Natur der Sache, dass die Teilnehmenden bei entsprechenden Veranstaltungen verschiedene bekannte Aktivisten - etwa den ehemaligen eritreischen Botschafter im Sudan, der heute ein bekannter Oppositioneller sei - treffen und kennenlernen würden. Daraus sei jedoch nicht zu schliessen, dass sie dadurch selbst in den Fokus der eritreischen Behörden geraten sei. Eine besondere Exponierung ergebe sich letztlich aus keiner der genannten Engagements und Tätigkeiten. Es sei wohl von einer Mitgliedschaft bei der ENSF auszugehen, welche allenfalls gewisse organisatorische Aufgaben mit sich bringe, jedoch sei ein herausragendes exilpolitisches Profil, welches sie in den Augen des eritreischen Regimes als konkrete Bedrohung erscheinen liesse, zu verneinen. Ebenso liessen ihre Angaben nicht den Schluss zu, dass die eritreischen Behörden sie mit hoher Wahrscheinlichkeit gezielt zur Kenntnis genommen hätten. Sie habe denn auch keine konkreten Elemente angeführt, weswegen seitens der eritreischen Behörden ein besonderes Interesse an ihr bestehe und diese sie verfolgen würden. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass in ihrem Fall eine Verfolgungsmotivation seitens der eritreischen Behörden vorliege und damit eine Furcht vor Verfolgung begründet wäre. Schliesslich vermöchten auch die nebst den Fotos eingereichten Beweismittel (Bescheinigung, Mitgliedsausweis der ENSF sowie Aufruf der Vorsitzenden der ENSF) nichts an dieser Einschätzung zu ändern. 5.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass nach einem Bericht von Amnesty International vom Juni 2019 Menschenrechtsaktivisten von eritreischen Regierungsangehörigen und -unterstützern im Ausland, unter anderem auch in der Schweiz, angegriffen, schikaniert und eingeschüchtert würden. Auch andere Berichte würden aufzeigen, dass Aktivitäten gegen das eritreische Regime, insbesondere auch in der Schweiz, sehr genau beobachtet würden. Die Beschwerdeführerin 1 sei bei der ENSF politisch aktiv. Sie sei verantwortlich für (...) im Führungsgremium der ENSF Schweiz. In dieser Funktion nehme sie aktiv an Treffen, Seminaren und Demonstrationen gegen das eritreische Regime teil. Sie unterstütze ebenfalls seit Juni 2016 aktiv den Verein (...). Aufgrund ihrer Stellung werde sie auch an internationale Treffen eingeladen, an denen sie aber aufgrund ihres Status nicht teilnehmen könne. Sie weise entgegen der Ansicht der Vorinstanz ein exilpolitisches Profil auf, dass über jenes eines "einfachen Mitgliedes" hinausgehe. Sie habe nicht nur an Demonstrationen und Treffen teilgenommen, sondern sie habe dabei eine aktive Rolle als Beauftrage (...) innegehabt. Als Mitglied des Führungsgremiums der ENSF sei sie auch Mitorganisatorin der Zusammenkünfte und Seminare. Sie sei Mitglied im Führungsgremium der ENSF Schweiz und dadurch im regelmässigen Austausch mit Führungsmitgliedern der ENSF auf internationaler Ebene. Auch bei Demonstrationen nehme sie eine aktive Rolle ein und fordere zum Beispiel mit dem Megafon die Menge auf zu skandieren. Veranstaltungen würden durch Spitzel streng überwacht, weshalb sie entgegen der Ansicht der Vorinstanz aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. 6. 6.1 Mit Bezug auf das vorliegende Verfahren ist zunächst vorweg festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen im Rahmen ihres Mehrfachgesuches lediglich eine neue Verfolgungssituation seit Rechtskraft der Verfügung der Vorinstanz vom 27. Dezember 2017 im ordentlichen Asylverfahren (mithin seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-595/2018 vom 9. Juli 2018) geltend machen können. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1 im ordentlichen Asylverfahren keine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz geltend machte, obwohl sie gemäss dem nun eingereichten Schreiben des (...) bereits seit Juni 2016 als "aktives Mitglied" mitwirke und gemäss Schreiben der ENSF Schweiz vom 20. August 2018 beziehungsweise den Ausführungen im Mehrfachgesuch schon am 5. Mai 2018 zur "Beauftragten für (...)" gewählt wurde. Es handelt sich mithin um Sachverhalte, die zu einem Zeitpunkt stattfanden respektive bekannt waren noch bevor das ordentliche Asylverfahren abgeschlossen war, mithin wurde in dieser Hinsicht keine nachträgliche Veränderung der Sachlage dargetan. In dieser Hinsicht wäre es den Beschwerdeführerinnen ohne Weiteres zuzumuten gewesen, im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens auf diese Umstände aufmerksam zu machen, was sie indessen unterlassen haben. 6.2 Ohnehin überschreiten auch die dargelegten anhaltenden exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin 1 nicht das erforderliche Ausmass, um das Interesse der eritreischen Behörden auf sich zu ziehen. Wie die Vorinstanz richtig bemerkt hat, hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die eritreischen Behörden glaubhaft machen können, womit kein Anlass zur Annahme besteht, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatstaates beziehungsweise des Sudans, wo sie die meiste Zeit verbracht hat, als regimefeindliche Person ins Blickfeld der eritreischen Behörden geraten wäre. Wie die Vorinstanz darüber hinaus zu Recht ausgeführt hat, lässt die bestehende Aktenlage darauf schliessen, die Beschwerdeführerin 1 sei nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der eritreischen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen haben könnten. Die meisten eingereichten Aufnahmen zeigen die Beschwerdeführerin bei internen Veranstaltungen, die im überschaubaren Rahmen stattgefunden haben. Eine besondere Exponierung - über die einfache Teilnahme hinaus - ist anhand dieser Aufnahmen nicht ersichtlich und wurde im Mehrfachgesuch beziehungsweise in der Rechtsmitteleingabe auch nicht substantiiert dargetan. Auch auf den Fotos, welche die Beschwerdeführerin 1 an verschiedenen Kundgebungen zeigen, ist sie jeweils lediglich inmitten zahlreicher anderer Kundgebungsteilnehmer zu sehen. Auch wenn sie auf einem Bild via Mikrofon mutmasslich etwas skandiert, ist nicht ersichtlich, dass sie sich dabei aus der Menge der Demonstranten besonders prominent hervorgehoben hätte. Der Aufwand für eine Identifizierung eines jeden Teilnehmers an einer der zahlreichen Demonstrationen gegen das eritreische Regime dürfte ausserhalb von dessen Möglichkeiten liegen. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass zu der Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 als "Beauftragte für (...)" der ENSF Schweiz sowohl im Mehrfachgesuch wie in der Beschwerde nur pauschale und wenig konkrete Angaben gemacht werden. So bleibt nach wie vor unklar, welche Aufgaben beziehungsweise welcher Wirkungsgrad ihr in dieser Position zukommen oder wie das Führungsgremium der ENSF Schweiz, welchem die Beschwerdeführerin 1 angehören will, ausgestaltet ist. Schliesslich ist auch das Organisieren von Zusammenkünften beziehungsweise der angeblich regelmässige Austausch beziehungsweise die Zusammenarbeit mit Führungsmitgliedern der ENSF auf internationaler Ebene unbelegt geblieben. Auch die eingereichten Schreiben des (...) beziehungsweise der ENSF Schweiz vermögen die Position der Beschwerdeführerin 1 nicht weiter zu konkretisieren, beschränken sie sich doch ebenfalls auf wenig substantiierte Angaben. Angesichts des geltend gemachten Umfangs sowie der Dauer des exilpolitischen Engagements wären in dieser Hinsicht detailliertere Ausführungen zu erwarten gewesen. 6.3 Zusammenfassend geht nach einer Gesamtwürdigung der Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 zumindest in gewissem Rahmen exilpolitisch aktiv ist. Sie sticht aus der Masse der Regimekritiker jedoch nicht besonders hervor und es gelingt ihr nicht aufzuzeigen, inwiefern die eritreischen Behörden gerade an ihr ein spezielles Interesse zeigen sollten. Sie erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 8. 8.1 Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit - nicht erfüllt sind. Folglich ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. Aus demselben Grund ist schliesslich auch das Gesuch um Befreiung von den vorinstanzlichen Verfahrenskosten abzuweisen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: