opencaselaw.ch

D-6661/2015

D-6661/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-12-11 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden, Aramäer mit letztem Wohnsitz in D._______, verliessen Syrien gemäss Eintragungen in ihren Reisepässen am 10. März 2012 und hielten sich anschliessend in E._______ auf. Am 23. Oktober 2013 gelangten sie auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am 18. November 2013 um Asyl nachsuchten. A.b Am 27. November 2013 führte das SEM im Empfangs- und Verfah-renszentrum Altstätten die Befragung zur Person (BzP) durch. Der Beschwerdeführer machte geltend, im Jahr 2011 seien Unbekannte zweimal in sein Geschäft eingebrochen. Er habe Anzeige erstattet und die Behörden hätten von ihm verlangt, dass er für sie als Spion arbeite. Die ansässigen Leute hätten gewollt, dass er sich ihnen anschliesse und sich gegen die Regierung stelle, so sei er zwischen die Fronten geraten. Die Christen seien in Syrien immer wieder unterdrückt, umgebracht oder entführt worden. Der Cousin seines Vaters sei entführt worden und gegen die Bezahlung eines Lösegelds wieder freigekommen. Seit Beginn der Revolution hätten 6000 christliche Familien D._______ verlassen. Er sei von islamistischen Gruppierungen damit bedroht worden, dass man seine Frau und sein Kind umbringe. An einem Freitag, an dem Demonstrationen durchgeführt worden seien, habe man die Geschäftsleute aufgefordert, die Geschäfte zu schliessen. Da er dieser Aufforderung nicht Folge geleistet habe, sei er bedroht worden. Zirka 25 Tage später seien sie erneut ins Geschäft gekommen und hätten ihn nochmals gewarnt und bedroht. Am folgenden Tag habe er das Geschäft geschlossen. Die Beschwerdeführerin sagte aus, im Jahr 2007 sei ihr Haus von Kurden angegriffen worden, wobei sie ihr Kind - sie sei schwanger gewesen - verloren habe. Sie leide bis heute unter psychischen Problemen. Ihr Sohn leide seit Geburt unter Blutarmut und Eisenmangel und habe Medikamente aus dem Ausland erhalten. Sie habe das Haus nicht mehr verlassen. A.c Das SEM hörte die Beschwerdeführenden am 7. Mai 2014 zu ihren Asylgründen an. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er habe in D._______ zusammen mit einem Geschäftspartner eine (...) betrieben. Alle seine näheren Verwandten seien aus Syrien geflohen. Er habe der christlichen Minderheit angehört, die von den muslimischen Kurden und dem Staat verfolgt worden sei. Als der Bürgerkrieg ausgebrochen sei, habe es bei ihnen einige Demonstrationen gegeben. An einem Freitag im Dezember 2011 habe es eine Demonstration gegen die Regierung gegeben und es sei dazu aufgerufen worden, die Geschäfte geschlossen zu halten. Einige der Radikalen seien in sein Geschäft gekommen und hätten ihn aufgefordert, dieses sofort zu schliessen. Man habe ihn beschimpft und beleidigt. Sein Geschäft sei auf den Kopf gestellt und er sei mit dem Tod bedroht worden. Er habe mit seinem Geschäftspartner beschlossen, das Geschäft zu renovieren und wieder zu eröffnen. Am 29. Dezember 2011 sei er von Bewaffneten aufgesucht worden, die ihn wiederum beleidigt hätten. Sein Geschäftspartner habe mit den Islamisten einen Disput gehabt, in dessen Verlauf diese tätlich geworden seien. Man habe ihnen mit dem Tod gedroht und gesagt, man werde auch ihre Familien umbringen. Nach einem heftigen Schlag auf den Rücken habe er sich wie gelähmt gefühlt; er sei danach zirka eineinhalb Monate zu Hause geblieben. Er habe nach Neujahr bei der Polizei Anzeige erstattet, die ihn aufgefordert habe, ihr über die Aktivitäten der Christen zu berichten. Während der Auseinandersetzungen zwischen Kurden und Christen im Jahr 2007 sei die Familie seiner Frau angegriffen worden, wobei diese eine Fehlgeburt erlitten habe. Sie sei seither traumatisiert. Aus Rücksicht auf ihren Zustand habe er ihr von den Problemen mit seinem Geschäft nichts gesagt. Da er nicht gewusst habe, wie er sich verhalten solle, sei er zur Familie seiner Frau gegangen und habe im Verborgenen die Ausreise vorbereitet. Als er Mitte Februar von einem Staatsangestellten aufgesucht und befragt worden sei, habe er ihm nur Unwichtiges erzählt. Er sei gerügt worden, weil er bislang keine Berichte über die Aktivitäten der Kirche geliefert habe. Das Geschäft habe er verkauft. Nachdem sie Syrien verlassen hätten, habe er seiner Frau von der Aufforderung des Geheimdienstes, mit ihm zusammenzuarbeiten, erzählt. Dass sein Laden demoliert und er geschlagen worden sei, habe sie schon vor der Ausreise aus Syrien gewusst. Die Beschwerdeführerin sagte aus, ihre Angehörigen hätten Syrien im Jahr 2013 verlassen. Als es im Jahr 2007 Auseinandersetzungen zwischen Kurden und Christen gegeben habe, sei auch ihr Haus angegriffen worden. Sie sei gestürzt und habe dabei eine Fehlgeburt erlitten. Ihr Mann sei einen Tag später gekommen und habe sie zum Arzt gebracht, der einen Kaiserschnitt gemacht habe; das Kind sei schon tot gewesen. Sie leide noch heute unter den damaligen Ereignissen. Als die Kurden Demonstrationen gegen das syrische Regime durchgeführt hätten, hätten sie ihren Ehemann aufgefordert, an diesen teilzunehmen. Da er neutral habe bleiben wollen, habe er sich geweigert. Einmal sei er geschlagen und in ein Krankenhaus gebracht worden. Er habe ihr nicht viel über die Drohungen erzählt, sie habe erst im Nachhinein alles erfahren. Als sie bei ihren Eltern gewesen seien, habe er ihr gesagt, dass zweimal Leute gekommen seien, die den Laden demoliert hätten. Als sie ihren Mann im Krankenhaus besucht habe, habe sie ihm gesagt, er solle zur Polizei gehen. Er habe geantwortet, dass er schon dort gewesen sei. Sie glaube, ihr Mann sei aufgefordert worden, als Informant für die Polizei zu arbeiten; jedenfalls habe er ihr dies erzählt. A.d Am 20. März 2015 gingen beim SEM die Kopie einer Bestätigung des UNHCR vom 20. Januar 2013 und drei Fotografien ein, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an einer Demonstration gegen das syrische Regime in F._______ zeigten. A.e Mit Schreiben vom 4. August 2015 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu von ihm festgestellten Abweichungen in ihren Aussagen. A.f Die Beschwerdeführenden liessen von ihrem neu mandatierten Rechtsvertreter am 18. August 2015 eine Stellungnahme einreichen. Dieser lag eine Bestätigung über einen Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers mit Übersetzung ins Deutsche bei. B. Mit Verfügung vom 11. September 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung als derzeit unzumutbar erachtete, ordnete es ihre vorläufige Aufnahme an. C. Die Beschwerdeführenden liessen durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Oktober 2015 beantragen, der ablehnende Asylentscheid sei aufzuheben. Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventuell seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt sei die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren. Des Weiteren wurde beantragt, es seien die Akten des Arbeitgebers des Beschwerdeführers, G._______ (N [...]), beizuziehen. D. Am 23. Oktober 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom 19. Oktober 2015 und drei Fotografien ein, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an einer Veranstaltung in H._______ zeigten. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete den Beschwerdeführenden Fürsprech Jürg Walker als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. F. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. November 2015 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Beschwerdeführenden am 11. November 2015 von der Vernehmlassung in Kenntnis.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich ebenfalls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe bei der BzP zu Protokoll gegeben, im Jahr 2011 seien zweimal Unbekannte in sein Geschäft eingebrochen. Beide Male sei er bedroht worden. Bei der Anhörung habe er geschildert, dass sich die Vorfälle massgeblich voneinander unterschieden hätten; beim zweiten Überfall sei er massiv geschlagen worden. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er bestätigt, dass er sich in Spitalpflege habe begeben müssen. Angesichts der Schwere der Verletzungen sei es nicht nachvollziehbar, dass er den Unterschied bei der BzP nicht erwähnt habe. Aufgrund der unterschiedlichen Darstellung der Ereignisse könne die geltend gemachte Verfolgung durch Islamisten in der dargelegten Form nicht geglaubt werden. Daran ändere auch die eingereichte Bestätigung über den Spitalaufenthalt nichts, da in dieser lediglich eine Rückenverletzung attestiert werde. Zu deren Ursachen werde nichts gesagt und die Bestätigung beziehe sich auf das Jahr 2010, während der Beschwerdeführer seine Geschichte Ende 2011 angesiedelt habe. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung gesagt, er habe sich nach Neujahr 2012 in D._______ an die Polizei gewandt, um Anzeige zu erstatten. Dabei sei er zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Die Beschwerdeführerin habe bei der Anhörung angegeben, ihr Ehemann habe ihr bereits bei ihrem Besuch im Spital, der vor Neujahr stattgefunden habe, erzählt, er habe die Polizei aufgesucht. Die Erklärung in der Stellungnahme vom 18. August 2015, die Polizei habe den Beschwerdeführer im Spital aufgesucht, Anzeige habe er aber erst nach Neujahr erstattet, überzeuge nicht, habe die Beschwerdeführerin doch erklärt, ihr Mann habe ihr gesagt, er sei schon bei der Polizei gewesen und diese habe nichts unternommen. Sie hätten auch abweichende Angaben dazu gemacht, wann er ihr von den Problemen mit dem Geheimdienst erzählt habe. Er habe geschildert, er habe ihr erst in E._______ davon erzählt, während sie berichtet habe, ihr Mann habe ihr bereits in Syrien alles berichtet. Die Erklärung in der Stellungnahme, er habe ihr die Probleme bereits in Syrien angedeutet, erst in E._______ jedoch ausführlich darüber gesprochen, überzeuge nicht, da während der Anhörung nach dem konkreten Ausmass der erhaltenen Informationen gefragt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei es auch nicht gelungen, nachvollziehbar darzulegen, in welcher Form er als Informant für den Geheimdienst hätte agieren sollen. Der Verlust des ungeborenen Kindes im Jahr 2007 sei einer Reihe tragischer Umstände zuzuschreiben, die nicht unter den Verfolgungsbegriff von Art. 3 AsylG fielen. Zudem stehe dieses Ereignis nicht in kausalem Zusammenhang mit der Ausreise vom Jahr 2012. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Die Fotografien, mit denen er die Teilnahme an einer Demonstration belege, zeigten nicht, dass er eine besonders exponierte Stellung gehabt habe.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer arbeite im Geschäft eines anerkannten syrischen Flüchtlings. Er stehe somit in ständigem Kontakt mit einem Flüchtling, was zumindest einem Wegweisungsvollzug entgegenstehe, sofern ihm nicht aufgrund drohender Reflexverfolgung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Sein Arbeitgeber habe sich sehr für ihn eingesetzt, so dass die syrischen Behörden davon ausgehen könnten, es handle sich um gleichgesinnte Oppositionelle. Dabei handle es sich um einen objektiven Nachfluchtgrund, der einer Asylgewährung nicht im Wege stehe. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung sei festzuhalten, dass das SEM keine eigenen Regeln zur Beurteilung derselben einführen dürfe. Es dürfe das Empfangsstellenprotokoll nicht überbewerten. Dies sei von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) bereits vor langer Zeit in einem Grundsatzentscheid festgestellt worden. Es dürften nur klare Aussagen verwendet werden und es dürfe nur auf Widersprüche geschlossen werden, falls Aussagen bei der BzP von späteren Aussagen diametral voneinander abwichen. Die Protokolle dürften nicht ohne vorherige Abwägung einander gegenübergestellt werden. Dem Beschwerdeführer sei bei der BzP gesagt worden, er solle sich kurz fassen, weshalb er sich darauf beschränkt habe, die beiden Überfälle zu erwähnen. Es gehe nicht an, Asylbewerbern einleitend zu sagen, eine summarische Darlegung der Asylgründe genüge, um später aufgrund dieses Umstands auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu schliessen. Es müsse zudem zu einem Übersetzungsfehler gekommen sein, da der Beschwerdeführer sich nicht erinnern könne, gesagt zu haben, die Islamisten seien beim zweiten Überfall "vulgär" gewesen. Er gehe davon aus, er habe "gewalttätig" oder "brutal" gesagt. Dass die Übersetzung bei der BzP nicht über alle Zweifel erhaben sei, ergebe sich daraus, dass die Überfälle als Einbrüche dargestellt worden seien. Hinzu komme, dass der Rückenschaden, den der Beschwerdeführer beim zweiten Überfall erlitten habe, dokumentiert sei. Es liege eine Bestätigung des Spitals vor, die sich wahrscheinlich irrtümlicherweise auf das Jahr 2010 beziehe. Zum Kontakt mit der Polizei hätten sich die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäussert; dies bringe aber nichts, wenn das SEM auf seiner Version beharre. Es gehe nicht an, eine Äusserung einfach wegzuwischen. Das SEM übersehe, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau habe schonen wollen und ihr nicht immer alles erzählt habe. Er habe ihr im Spital gesagt, er habe schon mit der Polizei gesprochen, die nichts unternommen habe. Von einer Anzeige sei nicht gesprochen worden, diese sei erst nach Neujahr eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin habe nur von einer Kontaktaufnahme mit der Polizei gesprochen. Hinsichtlich der Aussagen zur Frage, wann der Beschwerdeführer seiner Frau vom Kontakt mit dem Geheimdienst erzählt habe, sei darauf hinzuweisen, dass sie wiederholt darauf hingewiesen habe, dass er ihr nicht alles erzählt habe, um sie zu schonen. Sie habe von ihm eine Erklärung verlangt, weshalb sie Syrien verlassen müssten, worauf er ihr so viel erzählt habe, was es gebraucht habe, dass sie von der Notwendigkeit einer Flucht überzeugt gewesen sei. Die detaillierte Geschichte habe er ihr erst nach der Ausreise erzählt. Der Beschwerdeführer sei prädestiniert gewesen, als Informant rekrutiert zu werden. Er sei in der Kirche aktiv gewesen und habe einen (...) gehabt, der als Priester gearbeitet habe. Der Geheimdienst habe geglaubt, über ihn an Informationen über die christliche Minderheit zu gelangen. Er habe auch zu oppositionellen Kreisen Kontakt gehabt, da (...) einer oppositionellen Partei angehöre. Der Befrager des SEM habe ihn mit Vorhalten überschüttet, worauf er völlig verwirrt gewesen sei. Da er das Gebäude des Geheimdienstes nicht habe aufsuchen können, hätten Mitarbeiter desselben die Berichte bei ihm abholen sollen. Dazu hätte er den Personen, die Berichte abgeholt hätten, ein Zeichen geben müssen. Das SEM dürfe das Ereignis, das die Beschwerdeführerin gezeichnet habe, nicht ausblenden. Der Verlust ihres ungeborenen Kindes erkläre viele ihrer Verhaltensweisen. Es erscheine nachvollziehbar, dass er sie geschont habe und ihr nur das Nötige über die Probleme erzählt habe. Hinsichtlich der Nachfluchtgründe zitiere das SEM ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Februar 2011, das überholt sei. Es sei diesbezüglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1242/2010 zu verweisen. Der Beschwerdeführer sei schon in Syrien gegen das Regime gewesen und habe nicht als Informant arbeiten wollen. Bei den eingereichten Belegen handle es sich nur um einen Teil der Beweise für exilpolitische Aktivitäten. Er nehme aus politischer Überzeugung an Veranstaltungen teil. Der syrische Geheimdienst überwache Kundgebungen gegen das Regime lückenlos und versuche, die Teilnehmer zu identifizieren. Dies sei angesichts der modernen Technik nicht so aufwändig. Deshalb seien auch gewöhnliche Demonstrationsteilnehmer gefährdet. Bei einer Rückkehr könnten sie zu anderen, noch nicht identifizierten Demonstranten befragt werden. Dem SEM müsste diese Vorgehensweise der syrischen Behörden bekannt sein, da einem ehemaligen syrischen Asylbewerber, der mit einer Schweizerin verheiratet sei, dies widerfahren sei, als er nach Syrien zurückgekehrt sei.

E. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

E. 5.2 Im Sinne einer Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass der Beizug des Protokolls der BzP in Berücksichtigung der in der Beschwerde angesprochenen Rechtsprechung der ARK, die vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde, im Sinne einer Gegenüberstellung mit den in der ausführlichen Anhörung protokollierten Aussagen zulässig ist. Im Protokoll der BzP sind die Asylgründe in aller Regel nicht bereits in aller Ausführlichkeit enthalten. Den Aussagen im ersten Protokoll kommt angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und müssen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt wer-den, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der BzP erwähnt werden. Massgebend für die Bedeutung der Aussagen bei der BzP für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ist dabei gemäss gefestigter Rechtsprechung der Grundsatzentscheid der ARK vom 19. Oktober 1992 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3; Urteile des BVGer E-5665/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4.2, D-1704/2014 vom 15. April 2014 E. 6.1 u.a.).

E. 5.3 Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, die Gewährung des rechtlichen Gehörs bringe nichts, wenn das SEM auf der ursprünglichen Version beharre. Die Behörde müsse sich mit den im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Ausführungen befassen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege auch dann vor, wenn zwar eine Stellungnahme möglich sei, diese aber unbeachtet bleibe. Werden in einem Asylverfahren mehrere Personen zur gleichen Sache befragt, können sich aus verschiedenen Gründen Aussagewidersprüche ergeben. Um beurteilen zu können, ob diese Widersprüche zur Annahme der Unglaubhaftigkeit des Sachverhaltselements, das davon betroffen ist, führen oder nicht, ist den Asylgesuchstellenden durch das SEM das rechtliche Gehör zu gewähren - sei es mündlich im Rahmen der Anhörung beziehungsweise zu einem späteren Zeitpunkt, sei es schriftlich unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Das SEM hat diese mündliche oder schriftliche Stellungnahme zu beachten und zu prüfen, ob damit die aus seiner Sicht vorliegenden Widersprüche ausgeräumt werden können oder zumindest überzeugend erklärbar sind. Selbstverständlich darf das SEM die in der Stellungnahme vorgebrachten Erklärungen als nicht überzeugend werten und an seiner Einschätzung, es lägen Widersprüche vor und diese seien auch relevant, festhalten. Dies hat das SEM vorliegend getan; in der angefochtenen Verfügung hat es die Erklärungen und Einwände der Beschwerdeführenden wiedergegeben und begründet, weshalb ihm diese nicht überzeugend erscheinen. Somit wurde der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

E. 5.4.1 In der Beschwerde wird berechtigterweise darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Überfällen auf sein Geschäft im Protokoll der BzP von Einbrüchen gesprochen wurde. Aus der weiteren Sachverhaltsdarlegung und der angefochtenen Verfügung geht indessen hervor, dass von Überfällen die Rede war, bei denen der Beschwerdeführer anwesend war, und dass das SEM auch von solchen ausging. Hingegen erachtete es diese als nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer im Rahmen der beiden Befragungen nicht übereinstimmende Angaben dazu machte. So gab er bei der BzP an, an einem Freitag seien Unbekannte in sein Geschäft gekommen, die ihn aufgefordert hätten, dieses zu schliessen. Sie hätten ihn beleidigt und bedroht. Auf die Frage, was beim zweiten "Einbruch", der 25 oder 26 Tage später stattgefunden habe, geschehen sei, antwortete er, es sei genau dasselbe wie beim ersten geschehen. Die Islamisten hätten ihn wiederum bedroht und gesagt, sie würden seine Angehörigen umbringen, falls er das Geschäft noch einmal eröffne (act. A5/12 S. 8). Gemäss Übersetzung sagte er, dieses Mal sei ihr Umgang sehr vulgär gewesen und auch sein Geschäftspartner sei bedroht worden. Von tätlichen Übergriffen berichtete der Beschwerdeführer nichts und er gab auch nicht an, sich nach dem Überfall in Spitalpflege begeben zu haben. Bei der Anhörung zu den Asylgründen sagte er, er habe beim zweiten Überfall einen heftigen Schlag auf den Rücken erhalten, einen Spitalaufenthalt erwähnte er jedoch nicht (act. A11/16 S. 4). Seine Erklärung im Rahmen des rechtlichen Gehörs, er habe (zweimal; Anmerkung des Gerichts) vergessen, diesen zu erwähnen, vermag angesichts der mutmasslichen Heftigkeit des Angriffs auf ihn nicht zu überzeugen. Zudem gab er an, sein Geschäft zehn Tage nach dem ersten Überfall wiedereröffnet zu haben, fünf oder sechs Tage später sei er erneut von Islamisten aufgesucht worden. Somit hätte der zweite Überfall 15 oder 16 Tage nach dem ersten stattgefunden, was nicht mit seinen Angaben bei der BzP übereinstimmt. Des Weiteren sagte der Beschwerdeführer bei der Anhörung, er sei nach dem Schlag auf den Rücken praktisch gelähmt gewesen und zirka eineinhalb Monate nur zu Hause geblieben (act. A11/16 S. 4). Diese Aussage lässt sich mit den späteren Angaben, wonach er sich in I._______, aber auch in der Stadt aufgehalten habe, sich um die Besorgung des Reisepasses und den Verkauf des Geschäfts gekümmert habe (act. A11/16 S. 11), vereinbaren. Aufgrund dieser Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers entstehen Zweifel an den von ihm geltend gemachten Überfällen und deren Folgen. Mit der Stellungnahme vom 18. August 2015 gab der Beschwerdeführer eine Bestätigung des (...) vom 13. August 2015 ab. Dieser ist zu entnehmen, dass er sich aufgrund einer Rückenverletzung vom 29. bis 30. Dezember 2010 in diesem Spital aufgehalten habe. Unter welchen Umständen er sich die Rückenverletzung zugezogen habe, ist der Bestätigung nicht zu entnehmen. Zudem wird ihm ein Spitalaufenthalt vom Dezember 2010 attestiert, wogegen die Beschwerdeführenden diesen auf Dezember 2011 datiert haben. Ihre Sachverhaltsdarstellung kann durch das Beweismittel somit nicht belegt werden, zumal dieses zusätzliche Fragen aufwirft, anstatt die bereits offenen zu klären.

E. 5.4.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht erkannt, dass die Beschwerdeführenden voneinander abweichende Angaben zu den Umständen der vorgebrachten Anzeigeerstattung bei der Polizei gemacht haben. Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, er habe nach Neujahr 2012 seinen Geschäftspartner überzeugt, bei der Polizei Anzeige wegen des Überfalls auf das Geschäft zu erstatten. Er sei zur Polizei gegangen und habe das Vorgefallene geschildert (act. A11/16 S. 4). Die Beschwerdeführerin hingegen berichtete, sie habe ihrem Ehemann geraten, zur Polizei zu gehen, als sie ihn im Dezember 2011 im Spital besucht habe. Darauf habe er erwidert, er sei bereits bei der Polizei gewesen, die nichts unternommen habe (act. A12/13 S. 7). Die Erklärung in der Stellungnahme vom 18. August 2015, es sei bereits im Spital zu einer ersten Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der Polizei gekommen, da eine erste Anhörung des Opfers immer im Spital stattfinde, vermag die nicht übereinstimmenden Aussagen nicht zu relativieren. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe ihren Mann bei ihrem Besuch im Spital aufgefordert, Anzeige zu erstatten, worauf er gesagt habe, er habe dies bereits erfolglos getan. Dies würde implizieren, dass die Polizisten ihm bereits im Spital gesagt hätten, sie könnten nichts zu seinem Schutz tun, was er indessen nicht aussagte, zumal er den Spitalaufenthalt bei seinen Befragungen nicht erwähnte. Die Zweifel an den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers werden dadurch bestärkt.

E. 5.4.3 Der Beschwerdeführer brachte bei der Anhörung auf eine entsprechende Frage unmissverständlich zum Ausdruck, er habe seiner Ehefrau erst nach der Ausreise aus Syrien erzählt, dass er vom Geheimdienst zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei. Die Frage, welchen Grund er ihr für das Verlassen der Heimat genannt habe, beantwortete er dahingehend, sie habe Bescheid gewusst, dass das Geschäft zerstört und er geschlagen worden sei (act. A 11/16 S. 12). Die Beschwerdeführerin sagte aus, es scheine, dass ihr Ehemann auch bei der Polizei Probleme gehabt habe, als er dort gewesen sei. Sie habe ihn unter Druck gesetzt und er habe ihr gesagt, die Polizei habe ihm keinen Schutz gewährt. Sie glaube, er sei aufgefordert worden, für die Polizei als Informant zu arbeiten. Auf Nachfrage, wie sie zu dieser Ansicht gelange, antwortete sie, er habe es ihr erzählt. Auf erneute Nachfrage bekräftigte sie, sie habe ihn gefragt, weshalb er unbedingt ausreisen wolle. Daraufhin habe er gesagt, er sei vom Geheimdienst unter Druck gesetzt und aufgefordert worden, mit ihm zusammenzuarbeiten. Da er dies nicht wolle, wäre eine Ausreise adäquat, um den Problemen aus dem Weg zu gehen (act. A12/13 S. 8). Damit konfrontiert, dass ihr Ehemann gesagt habe, er habe ihr von den Problemen mit der Polizei erst in E._______ erzählt, erwiderte sie, er habe ihr alles erzählt, als sie ihn unter Druck gesetzt habe (act. A12/13 S. 9). Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer habe antönen müssen, dass er Probleme mit dem Geheimdienst habe, er habe seine Frau jedoch erst in E._______ über das Ausmass in Kenntnis gesetzt, lässt sich mit den Aussagen der Beschwerdeführenden nicht in Übereinstimmung bringen. Auch der Erklärungsversuch, er habe seine Frau angesichts ihres angeschlagenen Gesundheitszustands wo immer möglich zu schonen versucht, vermag die Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführenden nicht zu relativieren. Die Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden verdichten sich damit.

E. 5.4.4 Das SEM wies schliesslich berechtigterweise darauf hin, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als Informant für den Geheimdienst nicht überzeugend ausgefallen sind. Die Frage, wie er die Informationen an den Geheimdienst hätte übermitteln sollen, beantwortete er nicht. Auch auf die Nachfrage, wie er hätte vorgehen müssen, um eine Information zu übermitteln, gab er keine klare Antwort (act. A11/16 S. 11). Der Einwand in der Beschwerde, der Befrager habe den Beschwerdeführer im Rahmen der Frage 71 und danach mit Vorhalten überschüttet, weshalb er verwirrt gewesen sei und nicht mehr richtig habe Stellung nehmen können, überzeugt schon deshalb nicht, weil die vorstehend wiedergegebenen Fragen vorher gestellt wurden (Fragen 61 und 62). Diese Fragen wurden indessen erst in der Beschwerde beantwortet. Entgegen der dort vertretenen Überzeugung bestehen überwiegende Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer vom Geheimdienst hätte angeworben werden sollen.

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, ihre Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen, weshalb ihnen für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien keine begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt werden kann.

E. 6.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art.54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).

E. 6.2 Asylsuchende, die subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von exilpolitischen Aktivitäten geltend machen, haben begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von ihren Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 6.3 Nach dem Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logis-tischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es wird davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation im Heimatland konzentrieren (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese Person sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen.

E. 6.4.1 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten den genannten Anforderungen genügen.

E. 6.4.2 Der Beschwerdeführer gab bei der Vorinstanz drei Fotografien ab, die ihn eigenen Angaben gemäss bei der Teilnahme an einer Demonstration in F._______ vom März 2015 zeigen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gab er weitere drei Fotografien zu den Akten, die ihn bei der Teilnahme an einer anderen Veranstaltung zeigen. In der Beschwerde wird ausgeführt, es handle sich bei den bisher eingereichten Belegen nur um einen Teil der Beweismittel für die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers. Bislang wurden indessen weder weitere Beweismittel beigebracht noch wurde in der Beschwerde ausgeführt, inwiefern sich der Beschwerdeführer bei seinen exilpolitischen Aktivitäten exponiere.

E. 6.4.3 Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte (vgl. vorstehend E. 5.5), ist nicht davon auszugehen, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Aktenlage ist der Schluss zu ziehen, dass er nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten oder der Funktionen, die sie in exilpolitischen Organisationen innehaben, als ernsthafte und potentiell gefährliche Regime-gegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Mit den eingereichten Beweismitteln und den vagen Angaben in der Beschwerde gelingt es ihm nicht, zu belegen oder glaubhaft zu machen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Vielmehr hat er, ähnlich wie zahlreiche andere syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten, an einer Kundgebung gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei er fotografiert wurde. Die weiteren Fotografien zeigen ihn bei einer Veranstaltung in einem geschlossenen Raum. Damit übersteigt sein exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger nicht. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er innerhalb der exilpolitischen Szene eine bedeutsame Rolle einnimmt, aufgrund derer er als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 E. 6.4.2).

E. 6.5.1 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, er arbeite im Geschäft eines anerkannten syrischen Flüchtlings, der ihm in der Schweiz zur Seite gestanden habe. Es sei möglich, dass die syrischen Behörden annehmen, dass zwischen ihnen eine Beziehung bestehe, die über das Arbeitsverhältnis hinausgehe. In diesem Fall könnte es zu einer Reflexverfolgung kommen.

E. 6.5.2 Unter Hinweis auf das vorstehend erwähnte Referenzurteil kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die syrischen Geheimdienste eingehend mit im Ausland anerkannten Flüchtlingen beschäftigen und deren Geschäftstätigkeit dahingehend überwachen, dass sie sich generell für deren Mitarbeiter interessieren. In der Beschwerde wurde nicht substanziiert, inwiefern die syrischen Behörden am Arbeitgeber des Beschwerdeführers ein derart gesteigertes Interesse haben sollten, dass sie sich für dessen Mitarbeiter interessieren und den Beschwerdeführer identifiziert haben könnten. Alleine aus dem Umstand, dass sich der Arbeitgeber in der Schweiz für den Beschwerdeführer eingesetzt hat, kann noch nicht geschlossen werden, die syrischen Behörden seien auf ihn aufmerksam geworden, weshalb der Beschwerdeführer daraus keine begründete Furcht vor Reflexverfolgung ableiten kann. Aus diesem Grund erübrigt es sich, die Asylverfahrensakten seines Arbeitgebers beizuziehen, und der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 7 Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden sehr allgemein gehalten begründet. Es sei nicht auf die konkreten Umstände eingegangen, die ebenfalls einen Grund für die vorläufige Aufnahme darstellen könnten. So würde die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin eine Rückkehr verunmöglichen. Es scheine, dass ein Vollzug der Wegweisung aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und der Kontakte des Beschwerdeführers zu seinem Arbeitgeber auch nach Beendigung des Bürgerkriegs in Syrien nicht vollzogen werden könnte. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgehen, der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Arbeitgeber führe zu einer Reflexverfolgung, müsste es diesen Umstand unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrachten. Dabei wäre die Frage zu beantworten, ob die Rückkehr nach dem Ende des Bürgerkriegs zumutbar wäre, oder ob man aufgrund des Kontakts zum Arbeitgeber von einer Gefährdung ausgehen müsste. Dies sei zu bejahen, weshalb festzuhalten sei, dass der Vollzug selbst dann unzumutbar oder gar unzulässig wäre, wenn der Bürgerkrieg einmal beendet sein sollte.

E. 9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) kann der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsland konkret gefährdet sind (BVGE 2014/26 E. 7.1 ff.).

E. 9.2.2 Das SEM hält in den Erwägungen fest, es erachte den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar. Diese Begründung für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist unter dem Aspekt der Begründungspflicht nicht zu beanstanden. Dass in Syrien Bürgerkrieg herrscht, ist bekannt. Das SEM bezieht sich auf Art. 83 Abs. 4 AuG, in welchem Krieg, Bürgerkrieg und allgemeine Gewalt als Gründe für eine konkrete Gefährdung im Falle des Vollzugs der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat erwähnt werden. Aus der Begründung wird mithin ohne weiteres klar, dass das SEM die Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr aufgrund der durch den Bürgerkrieg geprägten Sicherheitslage in Syrien für konkret gefährdet hält und es deshalb den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar beurteilt. Auf die Ausführungen in der Beschwerde, wonach das SEM sich zu weiteren, in der Person der Beschwerdeführenden liegenden Gründen, die zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten, nicht geäussert habe, ist nicht weiter einzugehen, da das SEM nicht verpflichtet ist, nach in der Person der Beschwerdeführenden liegenden Gründen, die zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten, zu suchen, wenn bereits aufgrund der allgemeinen Lage von derselben auszugehen ist.

E. 9.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht dazu zu äussern, wie die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Beendigung des syrischen Bürgerkriegs zu beurteilen wäre. Sollte das SEM aufgrund einer verbesserten Sicherheitslage dereinst die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beabsichtigen, würde den Beschwerdeführenden die Möglichkeit gewährt, allfällige aus ihrer Sicht weiterhin bestehende oder neu eingetretene Vollzugshindernisse geltend zu machen. Die neue Sachlage wäre vorab durch das SEM zu beurteilen und das Bundesverwaltungsgericht hätte sich, sollte das SEM die vorläufige Aufnahme aufheben, allenfalls auf Beschwerdeebene damit zu befassen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde­führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Kosten aufzuerlegen.

E. 12.1 Der Rechtsvertreter der unterliegenden Beschwerdeführenden, der mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2015 als amtlich bestellter Anwalt eingesetzt wurde (Art. 110a Abs. 1 AsylG), hat Anspruch auf ein amtliches Honorar zu Lasten der Gerichtskasse. Das Gericht legt der amtlichen Verbeiständung bei Rechtsanwälten einen Tarif von Fr. 200.- bis 220.- zugrunde.

E. 12.2 Die Entschädigung des Rechtsvertreters wird mangels Einreichung einer Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes auf pauschal Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt. Sie ist Fürsprech Jürg Walker zu Lasten des Gerichts zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Fürsprech Jürg Walker wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2'000.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6661/2015/mel Urteil vom 11. Dezember 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 11. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, Aramäer mit letztem Wohnsitz in D._______, verliessen Syrien gemäss Eintragungen in ihren Reisepässen am 10. März 2012 und hielten sich anschliessend in E._______ auf. Am 23. Oktober 2013 gelangten sie auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am 18. November 2013 um Asyl nachsuchten. A.b Am 27. November 2013 führte das SEM im Empfangs- und Verfah-renszentrum Altstätten die Befragung zur Person (BzP) durch. Der Beschwerdeführer machte geltend, im Jahr 2011 seien Unbekannte zweimal in sein Geschäft eingebrochen. Er habe Anzeige erstattet und die Behörden hätten von ihm verlangt, dass er für sie als Spion arbeite. Die ansässigen Leute hätten gewollt, dass er sich ihnen anschliesse und sich gegen die Regierung stelle, so sei er zwischen die Fronten geraten. Die Christen seien in Syrien immer wieder unterdrückt, umgebracht oder entführt worden. Der Cousin seines Vaters sei entführt worden und gegen die Bezahlung eines Lösegelds wieder freigekommen. Seit Beginn der Revolution hätten 6000 christliche Familien D._______ verlassen. Er sei von islamistischen Gruppierungen damit bedroht worden, dass man seine Frau und sein Kind umbringe. An einem Freitag, an dem Demonstrationen durchgeführt worden seien, habe man die Geschäftsleute aufgefordert, die Geschäfte zu schliessen. Da er dieser Aufforderung nicht Folge geleistet habe, sei er bedroht worden. Zirka 25 Tage später seien sie erneut ins Geschäft gekommen und hätten ihn nochmals gewarnt und bedroht. Am folgenden Tag habe er das Geschäft geschlossen. Die Beschwerdeführerin sagte aus, im Jahr 2007 sei ihr Haus von Kurden angegriffen worden, wobei sie ihr Kind - sie sei schwanger gewesen - verloren habe. Sie leide bis heute unter psychischen Problemen. Ihr Sohn leide seit Geburt unter Blutarmut und Eisenmangel und habe Medikamente aus dem Ausland erhalten. Sie habe das Haus nicht mehr verlassen. A.c Das SEM hörte die Beschwerdeführenden am 7. Mai 2014 zu ihren Asylgründen an. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er habe in D._______ zusammen mit einem Geschäftspartner eine (...) betrieben. Alle seine näheren Verwandten seien aus Syrien geflohen. Er habe der christlichen Minderheit angehört, die von den muslimischen Kurden und dem Staat verfolgt worden sei. Als der Bürgerkrieg ausgebrochen sei, habe es bei ihnen einige Demonstrationen gegeben. An einem Freitag im Dezember 2011 habe es eine Demonstration gegen die Regierung gegeben und es sei dazu aufgerufen worden, die Geschäfte geschlossen zu halten. Einige der Radikalen seien in sein Geschäft gekommen und hätten ihn aufgefordert, dieses sofort zu schliessen. Man habe ihn beschimpft und beleidigt. Sein Geschäft sei auf den Kopf gestellt und er sei mit dem Tod bedroht worden. Er habe mit seinem Geschäftspartner beschlossen, das Geschäft zu renovieren und wieder zu eröffnen. Am 29. Dezember 2011 sei er von Bewaffneten aufgesucht worden, die ihn wiederum beleidigt hätten. Sein Geschäftspartner habe mit den Islamisten einen Disput gehabt, in dessen Verlauf diese tätlich geworden seien. Man habe ihnen mit dem Tod gedroht und gesagt, man werde auch ihre Familien umbringen. Nach einem heftigen Schlag auf den Rücken habe er sich wie gelähmt gefühlt; er sei danach zirka eineinhalb Monate zu Hause geblieben. Er habe nach Neujahr bei der Polizei Anzeige erstattet, die ihn aufgefordert habe, ihr über die Aktivitäten der Christen zu berichten. Während der Auseinandersetzungen zwischen Kurden und Christen im Jahr 2007 sei die Familie seiner Frau angegriffen worden, wobei diese eine Fehlgeburt erlitten habe. Sie sei seither traumatisiert. Aus Rücksicht auf ihren Zustand habe er ihr von den Problemen mit seinem Geschäft nichts gesagt. Da er nicht gewusst habe, wie er sich verhalten solle, sei er zur Familie seiner Frau gegangen und habe im Verborgenen die Ausreise vorbereitet. Als er Mitte Februar von einem Staatsangestellten aufgesucht und befragt worden sei, habe er ihm nur Unwichtiges erzählt. Er sei gerügt worden, weil er bislang keine Berichte über die Aktivitäten der Kirche geliefert habe. Das Geschäft habe er verkauft. Nachdem sie Syrien verlassen hätten, habe er seiner Frau von der Aufforderung des Geheimdienstes, mit ihm zusammenzuarbeiten, erzählt. Dass sein Laden demoliert und er geschlagen worden sei, habe sie schon vor der Ausreise aus Syrien gewusst. Die Beschwerdeführerin sagte aus, ihre Angehörigen hätten Syrien im Jahr 2013 verlassen. Als es im Jahr 2007 Auseinandersetzungen zwischen Kurden und Christen gegeben habe, sei auch ihr Haus angegriffen worden. Sie sei gestürzt und habe dabei eine Fehlgeburt erlitten. Ihr Mann sei einen Tag später gekommen und habe sie zum Arzt gebracht, der einen Kaiserschnitt gemacht habe; das Kind sei schon tot gewesen. Sie leide noch heute unter den damaligen Ereignissen. Als die Kurden Demonstrationen gegen das syrische Regime durchgeführt hätten, hätten sie ihren Ehemann aufgefordert, an diesen teilzunehmen. Da er neutral habe bleiben wollen, habe er sich geweigert. Einmal sei er geschlagen und in ein Krankenhaus gebracht worden. Er habe ihr nicht viel über die Drohungen erzählt, sie habe erst im Nachhinein alles erfahren. Als sie bei ihren Eltern gewesen seien, habe er ihr gesagt, dass zweimal Leute gekommen seien, die den Laden demoliert hätten. Als sie ihren Mann im Krankenhaus besucht habe, habe sie ihm gesagt, er solle zur Polizei gehen. Er habe geantwortet, dass er schon dort gewesen sei. Sie glaube, ihr Mann sei aufgefordert worden, als Informant für die Polizei zu arbeiten; jedenfalls habe er ihr dies erzählt. A.d Am 20. März 2015 gingen beim SEM die Kopie einer Bestätigung des UNHCR vom 20. Januar 2013 und drei Fotografien ein, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an einer Demonstration gegen das syrische Regime in F._______ zeigten. A.e Mit Schreiben vom 4. August 2015 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu von ihm festgestellten Abweichungen in ihren Aussagen. A.f Die Beschwerdeführenden liessen von ihrem neu mandatierten Rechtsvertreter am 18. August 2015 eine Stellungnahme einreichen. Dieser lag eine Bestätigung über einen Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers mit Übersetzung ins Deutsche bei. B. Mit Verfügung vom 11. September 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung als derzeit unzumutbar erachtete, ordnete es ihre vorläufige Aufnahme an. C. Die Beschwerdeführenden liessen durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Oktober 2015 beantragen, der ablehnende Asylentscheid sei aufzuheben. Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventuell seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Bei einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt sei die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren. Des Weiteren wurde beantragt, es seien die Akten des Arbeitgebers des Beschwerdeführers, G._______ (N [...]), beizuziehen. D. Am 23. Oktober 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom 19. Oktober 2015 und drei Fotografien ein, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an einer Veranstaltung in H._______ zeigten. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete den Beschwerdeführenden Fürsprech Jürg Walker als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. F. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. November 2015 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Beschwerdeführenden am 11. November 2015 von der Vernehmlassung in Kenntnis. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich ebenfalls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe bei der BzP zu Protokoll gegeben, im Jahr 2011 seien zweimal Unbekannte in sein Geschäft eingebrochen. Beide Male sei er bedroht worden. Bei der Anhörung habe er geschildert, dass sich die Vorfälle massgeblich voneinander unterschieden hätten; beim zweiten Überfall sei er massiv geschlagen worden. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er bestätigt, dass er sich in Spitalpflege habe begeben müssen. Angesichts der Schwere der Verletzungen sei es nicht nachvollziehbar, dass er den Unterschied bei der BzP nicht erwähnt habe. Aufgrund der unterschiedlichen Darstellung der Ereignisse könne die geltend gemachte Verfolgung durch Islamisten in der dargelegten Form nicht geglaubt werden. Daran ändere auch die eingereichte Bestätigung über den Spitalaufenthalt nichts, da in dieser lediglich eine Rückenverletzung attestiert werde. Zu deren Ursachen werde nichts gesagt und die Bestätigung beziehe sich auf das Jahr 2010, während der Beschwerdeführer seine Geschichte Ende 2011 angesiedelt habe. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung gesagt, er habe sich nach Neujahr 2012 in D._______ an die Polizei gewandt, um Anzeige zu erstatten. Dabei sei er zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Die Beschwerdeführerin habe bei der Anhörung angegeben, ihr Ehemann habe ihr bereits bei ihrem Besuch im Spital, der vor Neujahr stattgefunden habe, erzählt, er habe die Polizei aufgesucht. Die Erklärung in der Stellungnahme vom 18. August 2015, die Polizei habe den Beschwerdeführer im Spital aufgesucht, Anzeige habe er aber erst nach Neujahr erstattet, überzeuge nicht, habe die Beschwerdeführerin doch erklärt, ihr Mann habe ihr gesagt, er sei schon bei der Polizei gewesen und diese habe nichts unternommen. Sie hätten auch abweichende Angaben dazu gemacht, wann er ihr von den Problemen mit dem Geheimdienst erzählt habe. Er habe geschildert, er habe ihr erst in E._______ davon erzählt, während sie berichtet habe, ihr Mann habe ihr bereits in Syrien alles berichtet. Die Erklärung in der Stellungnahme, er habe ihr die Probleme bereits in Syrien angedeutet, erst in E._______ jedoch ausführlich darüber gesprochen, überzeuge nicht, da während der Anhörung nach dem konkreten Ausmass der erhaltenen Informationen gefragt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei es auch nicht gelungen, nachvollziehbar darzulegen, in welcher Form er als Informant für den Geheimdienst hätte agieren sollen. Der Verlust des ungeborenen Kindes im Jahr 2007 sei einer Reihe tragischer Umstände zuzuschreiben, die nicht unter den Verfolgungsbegriff von Art. 3 AsylG fielen. Zudem stehe dieses Ereignis nicht in kausalem Zusammenhang mit der Ausreise vom Jahr 2012. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Die Fotografien, mit denen er die Teilnahme an einer Demonstration belege, zeigten nicht, dass er eine besonders exponierte Stellung gehabt habe. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer arbeite im Geschäft eines anerkannten syrischen Flüchtlings. Er stehe somit in ständigem Kontakt mit einem Flüchtling, was zumindest einem Wegweisungsvollzug entgegenstehe, sofern ihm nicht aufgrund drohender Reflexverfolgung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Sein Arbeitgeber habe sich sehr für ihn eingesetzt, so dass die syrischen Behörden davon ausgehen könnten, es handle sich um gleichgesinnte Oppositionelle. Dabei handle es sich um einen objektiven Nachfluchtgrund, der einer Asylgewährung nicht im Wege stehe. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung sei festzuhalten, dass das SEM keine eigenen Regeln zur Beurteilung derselben einführen dürfe. Es dürfe das Empfangsstellenprotokoll nicht überbewerten. Dies sei von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) bereits vor langer Zeit in einem Grundsatzentscheid festgestellt worden. Es dürften nur klare Aussagen verwendet werden und es dürfe nur auf Widersprüche geschlossen werden, falls Aussagen bei der BzP von späteren Aussagen diametral voneinander abwichen. Die Protokolle dürften nicht ohne vorherige Abwägung einander gegenübergestellt werden. Dem Beschwerdeführer sei bei der BzP gesagt worden, er solle sich kurz fassen, weshalb er sich darauf beschränkt habe, die beiden Überfälle zu erwähnen. Es gehe nicht an, Asylbewerbern einleitend zu sagen, eine summarische Darlegung der Asylgründe genüge, um später aufgrund dieses Umstands auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu schliessen. Es müsse zudem zu einem Übersetzungsfehler gekommen sein, da der Beschwerdeführer sich nicht erinnern könne, gesagt zu haben, die Islamisten seien beim zweiten Überfall "vulgär" gewesen. Er gehe davon aus, er habe "gewalttätig" oder "brutal" gesagt. Dass die Übersetzung bei der BzP nicht über alle Zweifel erhaben sei, ergebe sich daraus, dass die Überfälle als Einbrüche dargestellt worden seien. Hinzu komme, dass der Rückenschaden, den der Beschwerdeführer beim zweiten Überfall erlitten habe, dokumentiert sei. Es liege eine Bestätigung des Spitals vor, die sich wahrscheinlich irrtümlicherweise auf das Jahr 2010 beziehe. Zum Kontakt mit der Polizei hätten sich die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäussert; dies bringe aber nichts, wenn das SEM auf seiner Version beharre. Es gehe nicht an, eine Äusserung einfach wegzuwischen. Das SEM übersehe, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau habe schonen wollen und ihr nicht immer alles erzählt habe. Er habe ihr im Spital gesagt, er habe schon mit der Polizei gesprochen, die nichts unternommen habe. Von einer Anzeige sei nicht gesprochen worden, diese sei erst nach Neujahr eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin habe nur von einer Kontaktaufnahme mit der Polizei gesprochen. Hinsichtlich der Aussagen zur Frage, wann der Beschwerdeführer seiner Frau vom Kontakt mit dem Geheimdienst erzählt habe, sei darauf hinzuweisen, dass sie wiederholt darauf hingewiesen habe, dass er ihr nicht alles erzählt habe, um sie zu schonen. Sie habe von ihm eine Erklärung verlangt, weshalb sie Syrien verlassen müssten, worauf er ihr so viel erzählt habe, was es gebraucht habe, dass sie von der Notwendigkeit einer Flucht überzeugt gewesen sei. Die detaillierte Geschichte habe er ihr erst nach der Ausreise erzählt. Der Beschwerdeführer sei prädestiniert gewesen, als Informant rekrutiert zu werden. Er sei in der Kirche aktiv gewesen und habe einen (...) gehabt, der als Priester gearbeitet habe. Der Geheimdienst habe geglaubt, über ihn an Informationen über die christliche Minderheit zu gelangen. Er habe auch zu oppositionellen Kreisen Kontakt gehabt, da (...) einer oppositionellen Partei angehöre. Der Befrager des SEM habe ihn mit Vorhalten überschüttet, worauf er völlig verwirrt gewesen sei. Da er das Gebäude des Geheimdienstes nicht habe aufsuchen können, hätten Mitarbeiter desselben die Berichte bei ihm abholen sollen. Dazu hätte er den Personen, die Berichte abgeholt hätten, ein Zeichen geben müssen. Das SEM dürfe das Ereignis, das die Beschwerdeführerin gezeichnet habe, nicht ausblenden. Der Verlust ihres ungeborenen Kindes erkläre viele ihrer Verhaltensweisen. Es erscheine nachvollziehbar, dass er sie geschont habe und ihr nur das Nötige über die Probleme erzählt habe. Hinsichtlich der Nachfluchtgründe zitiere das SEM ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Februar 2011, das überholt sei. Es sei diesbezüglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1242/2010 zu verweisen. Der Beschwerdeführer sei schon in Syrien gegen das Regime gewesen und habe nicht als Informant arbeiten wollen. Bei den eingereichten Belegen handle es sich nur um einen Teil der Beweise für exilpolitische Aktivitäten. Er nehme aus politischer Überzeugung an Veranstaltungen teil. Der syrische Geheimdienst überwache Kundgebungen gegen das Regime lückenlos und versuche, die Teilnehmer zu identifizieren. Dies sei angesichts der modernen Technik nicht so aufwändig. Deshalb seien auch gewöhnliche Demonstrationsteilnehmer gefährdet. Bei einer Rückkehr könnten sie zu anderen, noch nicht identifizierten Demonstranten befragt werden. Dem SEM müsste diese Vorgehensweise der syrischen Behörden bekannt sein, da einem ehemaligen syrischen Asylbewerber, der mit einer Schweizerin verheiratet sei, dies widerfahren sei, als er nach Syrien zurückgekehrt sei. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 5.2 Im Sinne einer Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass der Beizug des Protokolls der BzP in Berücksichtigung der in der Beschwerde angesprochenen Rechtsprechung der ARK, die vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde, im Sinne einer Gegenüberstellung mit den in der ausführlichen Anhörung protokollierten Aussagen zulässig ist. Im Protokoll der BzP sind die Asylgründe in aller Regel nicht bereits in aller Ausführlichkeit enthalten. Den Aussagen im ersten Protokoll kommt angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und müssen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt wer-den, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der BzP erwähnt werden. Massgebend für die Bedeutung der Aussagen bei der BzP für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ist dabei gemäss gefestigter Rechtsprechung der Grundsatzentscheid der ARK vom 19. Oktober 1992 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3; Urteile des BVGer E-5665/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4.2, D-1704/2014 vom 15. April 2014 E. 6.1 u.a.). 5.3 Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, die Gewährung des rechtlichen Gehörs bringe nichts, wenn das SEM auf der ursprünglichen Version beharre. Die Behörde müsse sich mit den im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Ausführungen befassen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege auch dann vor, wenn zwar eine Stellungnahme möglich sei, diese aber unbeachtet bleibe. Werden in einem Asylverfahren mehrere Personen zur gleichen Sache befragt, können sich aus verschiedenen Gründen Aussagewidersprüche ergeben. Um beurteilen zu können, ob diese Widersprüche zur Annahme der Unglaubhaftigkeit des Sachverhaltselements, das davon betroffen ist, führen oder nicht, ist den Asylgesuchstellenden durch das SEM das rechtliche Gehör zu gewähren - sei es mündlich im Rahmen der Anhörung beziehungsweise zu einem späteren Zeitpunkt, sei es schriftlich unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Das SEM hat diese mündliche oder schriftliche Stellungnahme zu beachten und zu prüfen, ob damit die aus seiner Sicht vorliegenden Widersprüche ausgeräumt werden können oder zumindest überzeugend erklärbar sind. Selbstverständlich darf das SEM die in der Stellungnahme vorgebrachten Erklärungen als nicht überzeugend werten und an seiner Einschätzung, es lägen Widersprüche vor und diese seien auch relevant, festhalten. Dies hat das SEM vorliegend getan; in der angefochtenen Verfügung hat es die Erklärungen und Einwände der Beschwerdeführenden wiedergegeben und begründet, weshalb ihm diese nicht überzeugend erscheinen. Somit wurde der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör nicht verletzt. 5.4 5.4.1 In der Beschwerde wird berechtigterweise darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Überfällen auf sein Geschäft im Protokoll der BzP von Einbrüchen gesprochen wurde. Aus der weiteren Sachverhaltsdarlegung und der angefochtenen Verfügung geht indessen hervor, dass von Überfällen die Rede war, bei denen der Beschwerdeführer anwesend war, und dass das SEM auch von solchen ausging. Hingegen erachtete es diese als nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer im Rahmen der beiden Befragungen nicht übereinstimmende Angaben dazu machte. So gab er bei der BzP an, an einem Freitag seien Unbekannte in sein Geschäft gekommen, die ihn aufgefordert hätten, dieses zu schliessen. Sie hätten ihn beleidigt und bedroht. Auf die Frage, was beim zweiten "Einbruch", der 25 oder 26 Tage später stattgefunden habe, geschehen sei, antwortete er, es sei genau dasselbe wie beim ersten geschehen. Die Islamisten hätten ihn wiederum bedroht und gesagt, sie würden seine Angehörigen umbringen, falls er das Geschäft noch einmal eröffne (act. A5/12 S. 8). Gemäss Übersetzung sagte er, dieses Mal sei ihr Umgang sehr vulgär gewesen und auch sein Geschäftspartner sei bedroht worden. Von tätlichen Übergriffen berichtete der Beschwerdeführer nichts und er gab auch nicht an, sich nach dem Überfall in Spitalpflege begeben zu haben. Bei der Anhörung zu den Asylgründen sagte er, er habe beim zweiten Überfall einen heftigen Schlag auf den Rücken erhalten, einen Spitalaufenthalt erwähnte er jedoch nicht (act. A11/16 S. 4). Seine Erklärung im Rahmen des rechtlichen Gehörs, er habe (zweimal; Anmerkung des Gerichts) vergessen, diesen zu erwähnen, vermag angesichts der mutmasslichen Heftigkeit des Angriffs auf ihn nicht zu überzeugen. Zudem gab er an, sein Geschäft zehn Tage nach dem ersten Überfall wiedereröffnet zu haben, fünf oder sechs Tage später sei er erneut von Islamisten aufgesucht worden. Somit hätte der zweite Überfall 15 oder 16 Tage nach dem ersten stattgefunden, was nicht mit seinen Angaben bei der BzP übereinstimmt. Des Weiteren sagte der Beschwerdeführer bei der Anhörung, er sei nach dem Schlag auf den Rücken praktisch gelähmt gewesen und zirka eineinhalb Monate nur zu Hause geblieben (act. A11/16 S. 4). Diese Aussage lässt sich mit den späteren Angaben, wonach er sich in I._______, aber auch in der Stadt aufgehalten habe, sich um die Besorgung des Reisepasses und den Verkauf des Geschäfts gekümmert habe (act. A11/16 S. 11), vereinbaren. Aufgrund dieser Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers entstehen Zweifel an den von ihm geltend gemachten Überfällen und deren Folgen. Mit der Stellungnahme vom 18. August 2015 gab der Beschwerdeführer eine Bestätigung des (...) vom 13. August 2015 ab. Dieser ist zu entnehmen, dass er sich aufgrund einer Rückenverletzung vom 29. bis 30. Dezember 2010 in diesem Spital aufgehalten habe. Unter welchen Umständen er sich die Rückenverletzung zugezogen habe, ist der Bestätigung nicht zu entnehmen. Zudem wird ihm ein Spitalaufenthalt vom Dezember 2010 attestiert, wogegen die Beschwerdeführenden diesen auf Dezember 2011 datiert haben. Ihre Sachverhaltsdarstellung kann durch das Beweismittel somit nicht belegt werden, zumal dieses zusätzliche Fragen aufwirft, anstatt die bereits offenen zu klären. 5.4.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht erkannt, dass die Beschwerdeführenden voneinander abweichende Angaben zu den Umständen der vorgebrachten Anzeigeerstattung bei der Polizei gemacht haben. Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, er habe nach Neujahr 2012 seinen Geschäftspartner überzeugt, bei der Polizei Anzeige wegen des Überfalls auf das Geschäft zu erstatten. Er sei zur Polizei gegangen und habe das Vorgefallene geschildert (act. A11/16 S. 4). Die Beschwerdeführerin hingegen berichtete, sie habe ihrem Ehemann geraten, zur Polizei zu gehen, als sie ihn im Dezember 2011 im Spital besucht habe. Darauf habe er erwidert, er sei bereits bei der Polizei gewesen, die nichts unternommen habe (act. A12/13 S. 7). Die Erklärung in der Stellungnahme vom 18. August 2015, es sei bereits im Spital zu einer ersten Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der Polizei gekommen, da eine erste Anhörung des Opfers immer im Spital stattfinde, vermag die nicht übereinstimmenden Aussagen nicht zu relativieren. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe ihren Mann bei ihrem Besuch im Spital aufgefordert, Anzeige zu erstatten, worauf er gesagt habe, er habe dies bereits erfolglos getan. Dies würde implizieren, dass die Polizisten ihm bereits im Spital gesagt hätten, sie könnten nichts zu seinem Schutz tun, was er indessen nicht aussagte, zumal er den Spitalaufenthalt bei seinen Befragungen nicht erwähnte. Die Zweifel an den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers werden dadurch bestärkt. 5.4.3 Der Beschwerdeführer brachte bei der Anhörung auf eine entsprechende Frage unmissverständlich zum Ausdruck, er habe seiner Ehefrau erst nach der Ausreise aus Syrien erzählt, dass er vom Geheimdienst zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei. Die Frage, welchen Grund er ihr für das Verlassen der Heimat genannt habe, beantwortete er dahingehend, sie habe Bescheid gewusst, dass das Geschäft zerstört und er geschlagen worden sei (act. A 11/16 S. 12). Die Beschwerdeführerin sagte aus, es scheine, dass ihr Ehemann auch bei der Polizei Probleme gehabt habe, als er dort gewesen sei. Sie habe ihn unter Druck gesetzt und er habe ihr gesagt, die Polizei habe ihm keinen Schutz gewährt. Sie glaube, er sei aufgefordert worden, für die Polizei als Informant zu arbeiten. Auf Nachfrage, wie sie zu dieser Ansicht gelange, antwortete sie, er habe es ihr erzählt. Auf erneute Nachfrage bekräftigte sie, sie habe ihn gefragt, weshalb er unbedingt ausreisen wolle. Daraufhin habe er gesagt, er sei vom Geheimdienst unter Druck gesetzt und aufgefordert worden, mit ihm zusammenzuarbeiten. Da er dies nicht wolle, wäre eine Ausreise adäquat, um den Problemen aus dem Weg zu gehen (act. A12/13 S. 8). Damit konfrontiert, dass ihr Ehemann gesagt habe, er habe ihr von den Problemen mit der Polizei erst in E._______ erzählt, erwiderte sie, er habe ihr alles erzählt, als sie ihn unter Druck gesetzt habe (act. A12/13 S. 9). Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer habe antönen müssen, dass er Probleme mit dem Geheimdienst habe, er habe seine Frau jedoch erst in E._______ über das Ausmass in Kenntnis gesetzt, lässt sich mit den Aussagen der Beschwerdeführenden nicht in Übereinstimmung bringen. Auch der Erklärungsversuch, er habe seine Frau angesichts ihres angeschlagenen Gesundheitszustands wo immer möglich zu schonen versucht, vermag die Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführenden nicht zu relativieren. Die Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden verdichten sich damit. 5.4.4 Das SEM wies schliesslich berechtigterweise darauf hin, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als Informant für den Geheimdienst nicht überzeugend ausgefallen sind. Die Frage, wie er die Informationen an den Geheimdienst hätte übermitteln sollen, beantwortete er nicht. Auch auf die Nachfrage, wie er hätte vorgehen müssen, um eine Information zu übermitteln, gab er keine klare Antwort (act. A11/16 S. 11). Der Einwand in der Beschwerde, der Befrager habe den Beschwerdeführer im Rahmen der Frage 71 und danach mit Vorhalten überschüttet, weshalb er verwirrt gewesen sei und nicht mehr richtig habe Stellung nehmen können, überzeugt schon deshalb nicht, weil die vorstehend wiedergegebenen Fragen vorher gestellt wurden (Fragen 61 und 62). Diese Fragen wurden indessen erst in der Beschwerde beantwortet. Entgegen der dort vertretenen Überzeugung bestehen überwiegende Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer vom Geheimdienst hätte angeworben werden sollen. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, ihre Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen, weshalb ihnen für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien keine begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt werden kann. 6. 6.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art.54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). 6.2 Asylsuchende, die subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von exilpolitischen Aktivitäten geltend machen, haben begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von ihren Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 6.3 Nach dem Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logis-tischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es wird davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation im Heimatland konzentrieren (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese Person sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen. 6.4 6.4.1 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten den genannten Anforderungen genügen. 6.4.2 Der Beschwerdeführer gab bei der Vorinstanz drei Fotografien ab, die ihn eigenen Angaben gemäss bei der Teilnahme an einer Demonstration in F._______ vom März 2015 zeigen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gab er weitere drei Fotografien zu den Akten, die ihn bei der Teilnahme an einer anderen Veranstaltung zeigen. In der Beschwerde wird ausgeführt, es handle sich bei den bisher eingereichten Belegen nur um einen Teil der Beweismittel für die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers. Bislang wurden indessen weder weitere Beweismittel beigebracht noch wurde in der Beschwerde ausgeführt, inwiefern sich der Beschwerdeführer bei seinen exilpolitischen Aktivitäten exponiere. 6.4.3 Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte (vgl. vorstehend E. 5.5), ist nicht davon auszugehen, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Aktenlage ist der Schluss zu ziehen, dass er nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten oder der Funktionen, die sie in exilpolitischen Organisationen innehaben, als ernsthafte und potentiell gefährliche Regime-gegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Mit den eingereichten Beweismitteln und den vagen Angaben in der Beschwerde gelingt es ihm nicht, zu belegen oder glaubhaft zu machen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Vielmehr hat er, ähnlich wie zahlreiche andere syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten, an einer Kundgebung gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei er fotografiert wurde. Die weiteren Fotografien zeigen ihn bei einer Veranstaltung in einem geschlossenen Raum. Damit übersteigt sein exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger nicht. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er innerhalb der exilpolitischen Szene eine bedeutsame Rolle einnimmt, aufgrund derer er als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 E. 6.4.2). 6.5 6.5.1 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, er arbeite im Geschäft eines anerkannten syrischen Flüchtlings, der ihm in der Schweiz zur Seite gestanden habe. Es sei möglich, dass die syrischen Behörden annehmen, dass zwischen ihnen eine Beziehung bestehe, die über das Arbeitsverhältnis hinausgehe. In diesem Fall könnte es zu einer Reflexverfolgung kommen. 6.5.2 Unter Hinweis auf das vorstehend erwähnte Referenzurteil kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die syrischen Geheimdienste eingehend mit im Ausland anerkannten Flüchtlingen beschäftigen und deren Geschäftstätigkeit dahingehend überwachen, dass sie sich generell für deren Mitarbeiter interessieren. In der Beschwerde wurde nicht substanziiert, inwiefern die syrischen Behörden am Arbeitgeber des Beschwerdeführers ein derart gesteigertes Interesse haben sollten, dass sie sich für dessen Mitarbeiter interessieren und den Beschwerdeführer identifiziert haben könnten. Alleine aus dem Umstand, dass sich der Arbeitgeber in der Schweiz für den Beschwerdeführer eingesetzt hat, kann noch nicht geschlossen werden, die syrischen Behörden seien auf ihn aufmerksam geworden, weshalb der Beschwerdeführer daraus keine begründete Furcht vor Reflexverfolgung ableiten kann. Aus diesem Grund erübrigt es sich, die Asylverfahrensakten seines Arbeitgebers beizuziehen, und der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

7. Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden sehr allgemein gehalten begründet. Es sei nicht auf die konkreten Umstände eingegangen, die ebenfalls einen Grund für die vorläufige Aufnahme darstellen könnten. So würde die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin eine Rückkehr verunmöglichen. Es scheine, dass ein Vollzug der Wegweisung aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und der Kontakte des Beschwerdeführers zu seinem Arbeitgeber auch nach Beendigung des Bürgerkriegs in Syrien nicht vollzogen werden könnte. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausgehen, der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Arbeitgeber führe zu einer Reflexverfolgung, müsste es diesen Umstand unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrachten. Dabei wäre die Frage zu beantworten, ob die Rückkehr nach dem Ende des Bürgerkriegs zumutbar wäre, oder ob man aufgrund des Kontakts zum Arbeitgeber von einer Gefährdung ausgehen müsste. Dies sei zu bejahen, weshalb festzuhalten sei, dass der Vollzug selbst dann unzumutbar oder gar unzulässig wäre, wenn der Bürgerkrieg einmal beendet sein sollte. 9.2 9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) kann der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsland konkret gefährdet sind (BVGE 2014/26 E. 7.1 ff.). 9.2.2 Das SEM hält in den Erwägungen fest, es erachte den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar. Diese Begründung für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist unter dem Aspekt der Begründungspflicht nicht zu beanstanden. Dass in Syrien Bürgerkrieg herrscht, ist bekannt. Das SEM bezieht sich auf Art. 83 Abs. 4 AuG, in welchem Krieg, Bürgerkrieg und allgemeine Gewalt als Gründe für eine konkrete Gefährdung im Falle des Vollzugs der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat erwähnt werden. Aus der Begründung wird mithin ohne weiteres klar, dass das SEM die Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr aufgrund der durch den Bürgerkrieg geprägten Sicherheitslage in Syrien für konkret gefährdet hält und es deshalb den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar beurteilt. Auf die Ausführungen in der Beschwerde, wonach das SEM sich zu weiteren, in der Person der Beschwerdeführenden liegenden Gründen, die zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten, nicht geäussert habe, ist nicht weiter einzugehen, da das SEM nicht verpflichtet ist, nach in der Person der Beschwerdeführenden liegenden Gründen, die zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten, zu suchen, wenn bereits aufgrund der allgemeinen Lage von derselben auszugehen ist. 9.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht dazu zu äussern, wie die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Beendigung des syrischen Bürgerkriegs zu beurteilen wäre. Sollte das SEM aufgrund einer verbesserten Sicherheitslage dereinst die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beabsichtigen, würde den Beschwerdeführenden die Möglichkeit gewährt, allfällige aus ihrer Sicht weiterhin bestehende oder neu eingetretene Vollzugshindernisse geltend zu machen. Die neue Sachlage wäre vorab durch das SEM zu beurteilen und das Bundesverwaltungsgericht hätte sich, sollte das SEM die vorläufige Aufnahme aufheben, allenfalls auf Beschwerdeebene damit zu befassen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde­führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Kosten aufzuerlegen. 12. 12.1 Der Rechtsvertreter der unterliegenden Beschwerdeführenden, der mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2015 als amtlich bestellter Anwalt eingesetzt wurde (Art. 110a Abs. 1 AsylG), hat Anspruch auf ein amtliches Honorar zu Lasten der Gerichtskasse. Das Gericht legt der amtlichen Verbeiständung bei Rechtsanwälten einen Tarif von Fr. 200.- bis 220.- zugrunde. 12.2 Die Entschädigung des Rechtsvertreters wird mangels Einreichung einer Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes auf pauschal Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt. Sie ist Fürsprech Jürg Walker zu Lasten des Gerichts zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Fürsprech Jürg Walker wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2'000.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: