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D-6469/2017

D-6469/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-02-02 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden, Kurden mit letztem Wohnsitz in F._______, verliessen Syrien eigenen Angaben gemäss am 23. April 2013 und gelangten am 18. November 2015 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten. A.b Das SEM führte mit den Beschwerdeführenden am 10. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel die Befragungen zur Person (BzP) durch. Der Beschwerdeführer gab an, in F._______ der Opposition angehört und Probleme mit der Regierung gehabt zu haben. Die YPG (Yekîneyên Parastina Gel), die mit der Regierung zusammenarbeite, habe ihn für zwei Monate und zehn Tage inhaftiert. Er sei im Gefängnis geschlagen worden und sei traumatisiert. Manchmal habe er Konzentrationsschwierigkeiten und könne die Finger nicht bewegen. Freigelassen habe man ihn nur, weil er sich bereit erklärt habe, mit der YPG zusammenzuarbeiten und zu kämpfen. Als er in der Türkei gewesen sei, habe er von einem Freund erfahren, dass er von einem YPG-Gericht zu sechs Jahren Haft verurteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin sagte, ihr Ehemann habe Probleme mit der YPG und der Regierung gehabt. Er sei verhaftet und über zwei Monate festgehalten worden. Während der Haft sei er gefoltert worden, weshalb er überall Narben habe. Sie persönlich habe in der Heimat keine Nachteile erlitten. A.c Am (...) wurde den Beschwerdeführenden ihre Tochter E._______ geboren. A.d Das SEM hörte die Beschwerdeführenden am 21. Februar 2017 zu ihren Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, zu Beginn der Krise in Syrien hätten junge Leute im Rahmen von Organisationkomitees Demonstrationen organisiert. Im Jahr 2011 sei er in Syrien eingebürgert worden, zuvor habe er den Status eines Ajnabi beziehungsweise Maktumin gehabt. Als sie 2011 mit den Demonstrationen begonnen hätten, habe das Regime sie zu vertreiben versucht. Nach einigen Monaten habe sich das Regime zurückgezogen und ihre Leute (die Kurden; Anmerkung des Gerichts) hätten die Kontrolle übernommen. Die Macht sei der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) übertragen worden. Als die Demonstranten nicht mehr auf die Strasse gegangen seien, seien Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Man sei sogar zu ihm nach Hause gekommen. Er habe sich versteckt und sei nicht mehr oft nach Hause gegangen. Bis die PYD die Kontrolle übernommen habe, sei er ständig vom Regime verfolgt worden. Auch im Jahr 2012 hätten sie an Demonstrationen teilgenommen, worauf die PYD sie vertrieben habe. Die Familien seines Vaters und seines Onkels seien bedroht worden. Man habe Leichentücher in den Innenhof ihres Hauses geworfen. Man habe ihm zu verstehen gegeben, es sei besser, wenn er verschwinde, ansonsten man ihn töten werde. Er habe es nicht ernst genommen, aber seine Familie habe ihm geraten, wegzugehen. Mitte Mai 2012 habe man ihn angerufen und ihm gesagt, sein Vater sei verstorben. Er habe sich auf den Weg gemacht und sei beim G._______-Kreisel von mehreren Leuten angehalten und zusammengeschlagen worden. Er sei bewusstlos geworden und trage die Narben von den erlittenen Verletzungen immer noch. Man habe ihn ins H._______ Spital gebracht, von wo aus er ins I._______ Spital gebracht worden sei. Er sei am Oberkörper, am Gesicht und am Arm operiert worden. Als er zu sich gekommen sei, habe er von seinen Angehörigen erfahren, dass sein Bruder J._______ ihm zu Hilfe geeilt und ebenfalls zusammengeschlagen worden sei. Man habe ihm gesagt, sein Bruder werde gerade operiert. Sein Bruder sei mit einem Messer verletzt worden und habe schwere Verletzungen erlitten. Zahlreiche, zum Teil bewaffnete Mitglieder seines Stammes seien gekommen und hätten das Spital bewacht. Sein Stamm habe einen Anruf vom Leiter des Asayish (Polizeichef; Anmerkung des Gerichts) erhalten, der gefordert habe, dass sich seine Familie binnen zwölf Stunden zurückziehe. Sein Bruder und er seien drei Monate im Spital geblieben. Anfänglich habe er sein Bein nicht mehr fühlen können. Mit der Zeit habe er wieder laufen können. Als er wieder gesund gewesen sei, habe er wieder an Demonstrationen teilgenommen. Er habe nicht damit aufgehört, weil er seit 2011 dem Organisationskomitee namens K._______ angehört habe. Im Februar 2013 hätten ihm Leute der PYD beziehungsweise des Asayish den Weg abgeschnitten. Sie hätten ihn in ihr Fahrzeug gesteckt und ihn mit verbundenen Augen an einen unbekannten Ort gefahren. Später habe man ihn in einen ein Quadratmeter grossen Raum gesperrt. Nach einigen Tagen sei er von zwei Vermummten verhört worden, die ihm vorgeworfen hätten, er unterstütze Erdogan und Erdogan unterstütze sie (die Demonstranten) finanziell. Man habe ihn zwei Monate und zehn Tage lang festgehalten. Vor seiner Freilassung habe man ihm gesagt, er müsse mit der PYD zusammenarbeiten, sonst werde man ihn töten. Während der Haft habe er zirka 20 Kilogramm abgenommen, da es fast nichts zu essen gegeben habe. Zehn Tage nach seiner Freilassung sei er auf Druck seiner Familie ausgereist. Nach seiner Ausreise habe ihm ein Kamerad mitgeteilt, dass er von den Apoji (Anhänger von Abdullah Öcalan; Anmerkung des Gerichts) zu sechs Jahren Haft verurteilt worden sei. Die PYD habe es auf die Mitglieder der Organisationskomitees abgesehen gehabt. Viele von ihnen seien inhaftiert worden und hätten nach der Freilassung die Flucht ergriffen. Da es unter ihnen Spitzel gehabt habe, hätten die Behörden gewusst, wer an Demonstrationen teilgenommen habe. Es seien Fotografien und Videoaufnahmen gemacht worden; manchmal hätten sie Spitzel identifizieren können, denen sie die Kameras weggenommen hätten. Er habe erstmals im März oder April 2011 Probleme gehabt. Sie hätten an einer Demonstration ein Mitglied der Baath-Partei identifiziert und dieses zusammengeschlagen, da es Aufnahmen gemacht habe. Der Beschwerdeführer wies in der Befragung mehrmals darauf hin, dass sein Onkel, L._______, Generalsekretär der M._______ sei. Im Falle einer Rückkehr nach F._______ befürchte er, getötet zu werden. Er möchte zurückkehren, aber seine Frau und seine Kinder seien dagegen. Zur Stützung seiner Aussagen gab der Beschwerdeführer vier Fotografien ab. Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie hätten in Syrien zuerst den Status der Maktumin und später den Status der Ajnabi gehabt; eingebürgert worden seien sie erst vor kurzem. Im Jahr 2011 hätten die Leute in F._______ zu demonstrieren begonnen. Am Anfang habe ihr Mann teilgenommen, später sei sie zusammen mit ihm oder ihrer Schwägerin an einige Demonstrationen mitgegangen. Sie sei wegen ihres Ehemannes aus Syrien ausgereist. Er habe an Demonstrationen teilgenommen und Transparente hergestellt. Ihr Mann habe ihr nicht alles erzählt. Als ein Leichentuch in den Innenhof geworfen worden sei, habe sie erfahren, dass ihr Mann bedroht worden sei. Ihr Leben sei normal verlaufen, bis jemand ihren Mann angerufen und ihm gesagt habe, seinem Vater sei etwas zugestossen. Er habe sich auf den Weg zum Vater gemacht und sei in eine Falle gelockt worden. Man habe ihn zusammengeschlagen; sie seien angerufen und davon in Kenntnis gesetzt worden. Als sie beim H._______ Spital eingetroffen seien, habe man ihren Mann bereits transferiert gehabt, da man ihm dort nicht habe helfen können. Er sei im I._______ Spital operiert worden und habe anschliessend Physiotherapie verordnet erhalten. Nachdem sich ihr Mann erholt habe, habe er wieder gearbeitet. Er habe wieder an Demonstrationen teilgenommen und sei einige Zeit später festgenommen und inhaftiert worden. Ihr Mann wisse nicht, wo er festgehalten worden sei. Nachdem er freigelassen worden sei, habe sie ihm gesagt, so könne es nicht weitergehen. Auch ihr Bruder habe mit ihrem Mann gesprochen und dieser sei bereit gewesen, auszureisen. Sie habe Syrien wegen ihrem Ehemann und ihrer Töchter verlassen. Wegen des Bürgerkriegs hätten Letztere die Schule nicht mehr besuchen können. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 - eröffnet am folgenden Tag - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug derselben als unzumutbar erachtete, ordnete es ihre vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. November 2017 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter, es sei ihnen vollumfängliche Einsicht in die von ihnen eingereichten Beweismittel zu gewähren. Danach sei ihnen eine Nachfrist zur Vervollständigung der Beschwerdebegründung beziehungsweise eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sie ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. Es seien ihnen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu erlassen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen mehrere Fotografien, ein Arztzeugnis vom 9. Dezember 2013, eine Bestätigung des Arztes vom 19. Oktober 2017 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden vom 20. Oktober 2017 bei. D. Der Instruktionsrichter wies das SEM mit Zwischenverfügung vom 23. November 2017 an, den Beschwerdeführenden Kopien des von ihnen abgegebenen Familienbüchleins zuzustellen. Den Antrag, es sei ihnen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, wies er unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess er gut; demgemäss verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM stellte den Beschwerdeführenden am 15. Dezember 2017 Kopien ihres Familienbüchleins zu. F. In seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 3. Januar 2018 an ihren Anträgen fest.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.

E. 1.4 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 16. Oktober 2017 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme - im Sinne einer Ersatzmassnahme für die vollziehbare Wegweisung - sind alternativer Natur (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, m.w.H). Auf den in der Beschwerdeeingabe (vgl. S. 23) gestellten Antrag, "für den Fall, dass nicht die Flüchtlingseigenschaft bejaht werden sollte, wäre in schwieriger Abgrenzung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen", ist demnach nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Organisationskomitee knapp, unsubstanziiert und pauschal ausgefallen seien. Obwohl er sich als dessen Mitgründer ausgebe, habe er weder sagen können, wann es zur Gründung gekommen sei, noch wie sich das Komitee finanziert und entwickelt habe. Die Frage nach seiner Funktion habe er wortkarg mit "führen, geführt" beantwortet. Auch auf Nachfrage hin sei er allgemein und stereotyp geblieben, indem er betont habe, er habe Demonstrationen organisiert und geführt und den Demonstranten vorgeschrieben, wie sie sich verhalten und in eine Reihe stellen sollten. Die Frage, wie er bei den Demonstrationen ins Visier der Behörden geraten sei, habe er nicht beantworten können. Er habe gesagt, man habe es auf alle Mitglieder des Komitees abgesehen gehabt, viele seien inhaftiert worden. Detaillierte Schilderungen dazu seien ausgeblieben. Seine Angaben zur Frage, wie die Behörden erfahren hätten, dass er an Demonstrationen aktiv sei, seien trotz Aufforderung zur Substanziierung stereotyp und oberflächlich ausgefallen. Ausweichend sei auch die Beschreibung gewesen, wie er das erste Mal mit den Behörden Probleme gehabt habe. Er habe lediglich gesagt, sie hätten eine Person der BaathPartei geschlagen, die fotografiert habe. Er habe aber auch betont, dass sich alle Fotografien im Besitz eines Komitee-Kollegen befänden. Wie die Behörden von den Fotografien erfahren hätten, habe er nicht angegeben, obwohl man ihn mehrmals gebeten habe, einen Zusammenhang herzustellen. Mit seinen Ausführungen sei es ihm nicht gelungen, konkret darzulegen, dass er sich besonders von den Demonstranten abgehoben und sich exponiert habe. Er habe nicht glaubhaft dargelegt, von den syrischen Behörden als Oppositioneller identifiziert worden zu sein, woran auch die eingereichten Fotografien nichts änderten. Diese belegten höchstens zwei Teilnahmen an Demonstrationen, könnten aber keine Identifizierung durch die Behörden belegen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Inhaftierung durch die PYD seien plakativ und widersprüchlich ausgefallen. Er wisse nicht, wo er festgehalten worden sei, da man ihm die Augen verbunden habe. Die Angaben zur Begründung und zum Zweck der Inhaftierung seien ebenso einsilbig geblieben, wie diejenigen zu seiner Reaktion auf die Haft. Stereotyp, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar seien auch seine Angaben zu den Entlassungsbedingungen. Zuerst habe er gesagt, man habe ihn aufgefordert, als Spitzel zu arbeiten, wenig später habe er gesagt, man habe gewollt, dass er das Land verlasse. In der BzP habe er gesagt, er habe sich verpflichtet, mit der YPG zusammenzuarbeiten. Zu den Erlebnissen während der Haft habe er keine detaillierten und erlebnisgeprägten Ausführungen machen können. Er habe gesagt, man habe ihm durch ein Fenster zugerufen, er sei ein Verräter und habe mit Erdogan zu tun. Es habe fast kein Essen gegeben und er habe 20 Kilogramm abgenommen. Fehlende Erinnerungen an spezielle Ereignisse in der Haft habe er damit begründet, dass er im Mai 2012 auf den Kopf geschlagen worden sei. Dieser Darlegung stünden seine Angaben bei der BzP entgegen, er sei im Gefängnis von der YPG auf Kopf und Gesicht geschlagen worden. Seither sei er traumatisiert und habe Konzentrationsschwierigkeiten. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er bei der Anhörung gesagt, er habe bei der BzP gesagt, er sei in Haft psychisch gefoltert worden. Der Dolmetscher sei kein Kurde gewesen und er habe die BzP schnell hinter sich bringen wollen. Mit dieser Erklärung habe er den Widerspruch nicht begründen und entkräften können. Auch bei den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Haft ihres Mannes sei es zum gleichen Widerspruch gekommen. Sie habe bei der BzP gesagt, ihr Mann sei während der zweimonatigen Haft gefoltert worden, weshalb er überall Narben habe. Im Rahmen der Anhörung habe sie ausgeführt, sie wisse nicht, was er in der Haft erlebt habe. Den Widerspruch habe sie damit erklärt, dass sie und ihr Mann dies bei der BzP nicht so gesagt hätten. Die Narben seien beim Überfall auf ihren Mann entstanden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei nach der Ausreise von einem YPG-Gericht zu sechs Jahren Haft verurteilt worden. Aufgrund der bisherigen und der folgenden Erwägungen könne auch dieses Vorbringen aufgrund von plakativen und unsubstanziierten Angaben nicht geglaubt werden. Er habe sich weder ausführlich zur Anklage noch zum Urteil äussern und die Behauptung nicht belegen können. Der Beschwerdeführer habe erst bei der Anhörung geltend gemacht, er sei im Mai 2012 von Leuten der PYD wegen seiner Demonstrationsteilnahmen spitalreif geschlagen worden. Bei der BzP habe er diesen Vorfall im freien Bericht nicht erwähnt. Auch auf Nachfrage, ob er weitere Probleme mit zivilen oder militärischen Behörden oder Milizen und Privatpersonen gehabt habe, habe er Probleme verneint. Dies erstaune, da er im freien Bericht der Anhörung seinen Fokus auf eben dieses Ereignis gelegt habe. Auch die Beschwerdeführerin habe bei der BzP keinen Überfall auf ihren Mann und keinen längeren Spitalaufenthalt von ihm erwähnt. Sie habe vielmehr betont, ihr Mann habe ihr ausser dem, was sie geschildert habe, nichts gesagt. Aufgrund des Nachschubs und den bereits dargelegten widersprüchlichen Angaben, könne dieses Vorbringen nicht geglaubt werden. Es könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Verlauf seines Lebens einen tätlichen Angriff erlebt habe. In Anbetracht der Erwägungen könne ausgeschlossen werden, dass sich ein solches Erlebnis im Rahmen der geltend gemachten Umstände zugetragen habe. Auch das Vorbringen, bei den Familien seien Leichentücher platziert worden, sei bei der BzP nicht erwähnt worden und demnach nachgeschoben. Die Beschwerdeführerin habe das Ereignis zeitlich nur dahingehend einordnen können, dass es sich vor dem Überfall auf ihren Mann zugetragen habe. Sie habe nicht gewusst, wer ihrem Mann gedroht habe; es sei nicht nachvollziehbar, dass er ihr in dieser Situation nichts gesagt haben solle, da sie von den Drohungen auch betroffen gewesen sei. Die Beschwerdeführenden hätten weder konkrete noch glaubhafte Angaben zum Verfolger, dessen Motivation und dessen Handlungen machen können, weshalb ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten. Daran könne das Schreiben von Herrn N._______ vom 1. März 2017 nichts ändern. Den von den Beschwerdeführenden beschriebenen Nachteilen (Hausdurchsuchungen, Schulbesuch der Kinder nicht mehr möglich), die auf den Bürgerkrieg zurückzuführen seien, sei kein Hinweis auf eine gezielte Verfolgung von ihnen zu entnehmen. Diese Schwierigkeiten seien Ausdruck der allgemeinen Lage in Syrien und nicht asylrelevant.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe es unterlassen, die Vorbringen der Beschwerdeführenden auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Die angebliche Unglaubhaftigkeit der Vorbringen habe es mangelhaft begründet. Die Ausführungen des SEM seien haarsträubend, willkürlich, absurd und aus dem Zusammenhang gerissen. Das SEM habe vollständig darauf verzichtet, die von ihnen eingereichten Beweismittel zu würdigen, es habe diese offensichtlich völlig ignoriert. Die Beweismittel belegten, dass der Beschwerdeführer in Syrien an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen habe und politisch enorm aktiv gewesen sei. Er habe in der Anhörung zu jedem Beweismittel konkrete Angaben gemacht. Bereits der Umstand, dass er an mehreren Demonstrationen teilgenommen habe, hätte dazu führen müssen, dass das SEM dieses Vorbringen auf die Asylrelevanz hin hätte prüfen müssen. Das SEM habe damit Fehler begangen, und zahlreiche Rechtsbestimmungen verletzt. Da es die Beweismittel offensichtlich nicht gewürdigt habe, sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, da es das eingereichte Familienbüchlein weder im Aktenverzeichnis noch in der Verfügung erwähnt habe. Damit sei das Beweismittel nicht rechtsgenüglich gewürdigt worden. Durch die mangelhafte Aktenführung sei der Anspruch auf Akteneinsicht und die Paginierungs- und Aktenführungspflicht verletzt worden. Das SEM habe nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn des Syrien-Konflikts an Demonstrationen teilgenommen habe, es dabei zu zahlreichen Ausschreitungen mit den Behörden gekommen sei und diese bei ihm Hausdurchsuchungen durchgeführt hätten. Es sei auch nicht erwähnt worden, dass sein Bruder ebenfalls schwer verletzt und ins Spital eingeliefert worden sei. Das SEM habe somit den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt, was zur Aufhebung der Verfügung führen müsse. Das SEM hätte zwingend weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung durchführen müssen. Trotz offensichtlicher Verfolgung des Beschwerdeführers durch das Regime und durch die YPG sei darauf verzichtet worden, die Vorbringen auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Dadurch sei die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts verletzt worden. Bei der BzP sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, sich kurz zu fassen. Durch den Aufbau der BzP werde die Geltendmachung sämtlicher asylrelevanter Vorbringen verunmöglicht. Es könne den Beschwerdeführenden nicht vorgeworfen werden, sie hätten gewisse Vorbringen bei der BzP nicht erwähnt, wenn sie angewiesen worden seien, sich kurz zu fassen, und die BzP derart kurz wie vorliegend ausgefallen sei. Bei der BzP sei es zu Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gekommen. Obwohl das SEM gewusst habe, dass sie Kurden aus Syrien seien, sei ein Dolmetscher beigezogen worden, der nur die arabische Sprache beherrsche. Das SEM habe die Leitung der Befragung einem Befrager anvertraut, der entweder keine Kenntnisse über die in den Syrien-Konflikt involvierten Parteien habe oder befangen gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei auf angebliche Widersprüche angesprochen worden, die keine seien. Insbesondere sei es um die Bezeichnungen "YPG", "PYD" und "Apoji" gegangen. Obwohl der Beschwerdeführer gesagt habe, er meine mit der Bezeichnung "Apoji" die PYD, die YPG und die PKK, was offensichtlich dieselbe Organisation sei, sei dies dem Befrager nicht bewusst gewesen. Der offensichtlich nicht bestehende Widerspruch sei für die Begründung der Verfügung benutzt worden, was rechtswidrig und willkürlich sei. Das SEM argumentiere beinahe ausschliesslich damit, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien, was bereits an sich willkürlich und absurd sei. Dass danach auf eine Prüfung der Asylrelevanz beinahe sämtlicher Vorbringen verzichtet worden sei, sei willkürlich und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Das SEM habe es sich einfach gemacht und habe die Vorbringen nur deshalb als unglaubhaft betrachtet, um sie nicht auf ihre Asylrelevanz hin prüfen zu müssen. Das SEM habe sich nicht eingehend mit den Vorbringen auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführenden hätten diese sehr detailliert und frei von Widersprüchen geschildert. Das SEM habe sich in der Verfügung beinahe ausschliesslich mit belanglosen Punkten befasst und damit die relevanten Vorbringen verkannt. Der Beschwerdeführer habe ausführlich geschildert, was seine Aufgaben im Organisationskomitee gewesen seien und wie es gegründet worden sei. Er habe genau angegeben, wann er sich dem Komitee angeschlossen habe. Dass ihm vorgeworfen werde, er habe das Wort "Führen" gebraucht, sei absurd, da es bei der Beschreibung darauf ankomme, über welchen Wortschatz der Dolmetscher verfüge und welche Wörter er gebrauche. Dass dieser häufig das Wort führen gebraucht habe, könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Er habe glaubhaft gesagt, dass er nicht für die finanzielle Seite des Komitees zuständig gewesen sei, und die Namen der dafür verantwortlichen Personen genannt. Er habe ausgeführt, dass das Komitee täglich mehr Mitglieder bekommen habe und wie dies vor sich gegangen sei. Seine Angaben, wie die Behörden ihn ins Visier genommen hätten, seien logisch und schlüssig. Auf das erste Problem mit den syrischen Behörden angesprochen, habe er nebst der Angabe des Datums ausführlich geschildert, wie es dazu gekommen sei. Er habe einen Spitzel der Regierung identifiziert und diesen zusammengeschlagen. Er habe konkrete Angaben zu diesem machen können und es sei ihm bewusst gewesen, dass diese Person die Aufnahmen der Demonstration an die Regierung weitergeben werde. Seine Angabe, diese Person habe wenigstens ihre gerechte Strafe erhalten, sei eindeutig ein Realkennzeichen und spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Die Ausführungen des SEM zur Inhaftierung des Beschwerdeführers durch die PYD seien absurd und willkürlich. In seinen Aussagen gebe es keine Widersprüche; es sei offensichtlich, dass das SEM einen Widerspruch konstruiert habe. Es sei logisch, dass er zum Ort der Inhaftierung keine Angaben machen könne, da ihm die Augen verbunden worden seien. Zum Ablauf der Inhaftierung habe er präzise Angaben gemacht. Von plakativen und widersprüchlichen Angaben könne keine Rede sein. Er habe auch nachvollziehbar erklärt, weshalb man gerade ihn verhaftet habe. Die PYD habe gewollt, dass er mit den Demonstrationen aufhöre. Der Beschwerdeführer habe festgehalten, er habe bei der BzP und der Anhörung gesagt, er sei aufgrund eines Schlages auf den Kopf vergesslich geworden und im Gefängnis psychisch, aber nicht physisch misshandelt worden. Die Attacke auf ihn habe er glaubhaft geschildert. Dass beide Beschwerdeführende vehement verneinten, ausgesagt zu haben, dass er die Verletzungen in der Haft erlitten habe, spreche für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Zudem sei die BzP derart kurz ausgefallen, dass sie nicht als Grundlage für einen angeblichen Widerspruch verwendet werden dürfe. Des Weiteren wird geltend gemacht, es sei allgemein bekannt, dass sich Asylsuchende in der BzP relativ kurz äussern müssten, wodurch die Geltendmachung sämtlicher Asylvorbringen verunmöglicht werde. Da auch der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, sich kurz zu fassen, könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe gewisse Vorbringen nicht erwähnt. Die Ausführungen bei der Anhörung stellten detailliertere Ergänzungen zu den bereits in der BzP vorgebrachten Asylgründen dar. Dass das SEM auf eine eingehende Würdigung der Vorbringen bezüglich der Verurteilung durch das YPG-Gericht verzichtet habe, sei sinnbildlich für sein rechtswidriges Vorgehen. Das SEM glaube, dass der Beschwerdeführer die tätlichen Angriffe erlebt habe, bleibe aber eine Erklärung dafür schuldig, wie die zahlreichen sichtbaren Verletzungen am Körper des Beschwerdeführers entstanden sein könnten. Er habe glaubhaft und detailliert geschildert, wie es zum Angriff gekommen sei. Die Narben und die Arztberichte bestätigten seine Aussagen. Das SEM habe den Beschwerdeführer aufgefordert, eine Bestätigung einzureichen, dass sein Onkel als Generalsekretär für die M._______ tätig gewesen sei. Nachdem er ein Schreiben eingereicht habe, habe das SEM keine eingehende Prüfung desselben vorgenommen und es als Gefälligkeitsschreiben bezeichnet. Dies sei willkürlich und unverständlich. Dem SEM wäre es möglich gewesen, Nachforschungen zu tätigen, um den Onkel zu identifizieren. Das SEM sei insgesamt gesehen zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden ausgegangen. Die Beschwerdeführenden hätten glaubhaft gemacht, dass sie aufgrund der politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers von der Regierung und der YPG asylrechtlich relevant verfolgt worden seien. Der Beschwerdeführer sei Mitglied eines Komitees gewesen, das in Syrien zahlreiche Demonstrationen organisiert habe. Mittels Beweismitteln habe er belegt, dass er an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen habe. Er sei deshalb geschlagen und inhaftiert worden. Zahlreiche Mitglieder seiner Partei seien entführt worden. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien drohe den Beschwerdeführenden Verfolgung. Die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht seien erfüllt. Der Beschwerdeführer könne mehrere Fotografien einreichen, auf denen er mit Waffen in der Hand mit weiteren Mitgliedern des Organisationskomitees abgebildet sei. Zudem reiche er Printscreens von Filmen ein, in denen die Gründung des Organisationskomitees gezeigt werde. Im eingereichten Arztbericht vom 9. Dezember 2013 werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Verletzungen gehabt habe. Es gehe daraus hervor, dass er im Mai 2012 in Syrien im Spital behandelt und operiert worden sei. Es sei offensichtlich, dass diese Beweismittel seine Vorbringen belegten. Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht bejaht werden sollte, sei in schwieriger Abgrenzung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, entgegen der Behauptung in der Beschwerde sei dem Beschwerdeführer lediglich die Möglichkeit gegeben worden, sich zu den unterschiedlichen Nennungen PYD, YPG und PKK zu äussern. Die unterschiedlichen Bezeichnungen seien ihm nicht als Widersprüche zur Last gelegt worden. Der Beschwerdeführer habe bei der BzP zu Beginn und am Ende angegeben, er habe den Dolmetscher auf Arabisch gut verstanden. Aus dem Protokoll ergäben sich keine objektiven Hinweise auf eine unzureichende Verständigung. Das Protokoll sei rückübersetzt worden und der Beschwerdeführer bestätigte die Richtigkeit mit seiner Unterschrift. Die Fotografien, die den Beschwerdeführer mit anderen Männer waffentragend zeige, wiesen keinen Zusammenhang mit der Mitgliedschaft und den Aktivitäten innerhalb des Komitees auf. Auf den restlichen Bildern, die von einer Demonstration und von der Gründung des Organisationskomitees stammen sollten, seien alle Personen vermummt und unkenntlich - der Beschwerdeführer könne nicht erkannt werden. Zudem seien den Fotografien keine Hinweise zu entnehmen, die auf seine Identifizierung durch die Behörden hindeuteten. Hinsichtlich der eingereichten Arztberichte sei zu betonen, dass solche Dokumente aufgrund der leichten Käuflichkeit an sich über geringen Beweiswert verfügten. Die festgestellten Verletzungen könnten darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer im Verlauf seines Lebens verletzt worden sei. Die Berichte könnten die als unglaubhaft qualifizierten Vorbringen nicht belegen.

E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, dem Befrager in der Anhörung sei offensichtlich nicht bewusst gewesen, dass der Beschwerdeführer mit der Bezeichnung "Apoji" die PYD, die YPG und die PKK gemeint habe. Diese offensichtliche Unkenntnis habe zur Voreingenommenheit geführt, wonach sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Das SEM hätte zwingend einen kurdischen Dolmetscher beiziehen müssen, da es gewusst habe, dass der Beschwerdeführer ein syrischer Kurde sei. Die arabische Sprache unterscheide sich von Land zu Land. Es sei bei der BzP offensichtlich zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, die durch das SEM zu verantworten seien. Dadurch habe es seine Abklärungspflicht in unheilbarer Weise verletzt. Die Ausführungen in der Vernehmlassung zeugten davon, dass das SEM sich weigere, die eingereichten Beweismittel rechtsgenüglich zu würdigen. Der Beschwerdeführer habe bewiesen, dass Fotografien von regimekritischen Demonstrationen, an denen er teilgenommen habe, aufgenommen worden seien. Die eingereichten Beweismittel betreffend die ärztliche Behandlung bestätigten eindeutig seine Vorbringen.

E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt in mehrerer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Es werden dem SEM ebenso Willkür und Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vorgeworfen.

E. 5.2.1 Hinsichtlich der bezüglich der Akteneinsicht erhobenen Rüge ist festzuhalten, dass das SEM über die von ihm angelegten Akten ein vollständiges und nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu führen und alle Akten in dieses einzufügen sowie zu paginieren hat. Gerade seine Amtspraxis, die in verschiedene Aktenkategorien eingereichten Akten teilweise nicht oder erst auf ausdrückliches Ersuchen hin zu edieren, gebietet es, die Akten im Aktenverzeichnis hinreichend konkret zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall ist das SEM diesem Grundsatz im Wesentlichen nachgekommen. Das Aktenverzeichnis ist indessen insofern unvollständig und die Aktenführung damit intransparent, als es das SEM unterlassen hat, das von den Beschwerdeführenden eingereichten Familienbüchlein im Aktenverzeichnis zu erfassen. Die Praxis des SEM, Identitätspapiere und weitere Beweismittel zum Teil regelmässig in der Sichttasche des N-Dossiers abzulegen, ohne zumindest Kopien derselben und allfällig davon angefertigter Übersetzungen ins Aktenverzeichnis aufzunehmen, widerspricht dem Gebot der transparenten Aktenführung, auch wenn sie als solche nicht als rechtswidrig zu bezeichnen ist, wenn die Abgabe der Beweismittel an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht.

E. 5.2.2 Vorliegend haben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter am 18. Oktober 2017 um die Gewährung vollständiger Einsicht in die gesamten Akten ersucht. Das SEM wäre demnach gehalten gewesen, den Beschwerdeführenden auch eine Kopie des von ihnen eingereichten Familienbüchleins zuzustellen.

E. 5.2.3 Der Fehler, der dem SEM bei der Aktenführung und der Gewährung der Akteneinsicht vorliegend unterlaufen ist, hatte für die Beschwerdeführenden indessen keinen Rechtsnachteil zur Folge, der eine Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung aus diesem Grund rechtfertigen würde. Die Tatsache, dass das eingereichte Familienbüchlein nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen und ihnen bei der Akteneinsicht nicht zugestellt wurde, wirkte sich für sie nicht nachteilig aus, da ihnen damit die Beschwerdeführung weder verunmöglicht noch erschwert wurde. Das Aktenstück, das ihnen mit der Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2017 nicht zugestellt wurde, war für die Prüfung der Asylgründe nicht wesentlich, es wurde nicht zu ihrem Nachteil auf dieses abgestellt (Art. 28 VwVG). Von einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie sie die Beschwerdeführenden zu erkennen glauben, kann angesichts dieser Sachlage nicht die Rede sein, zumal die Nichtzustellung eines für die Entscheidfindung unbedeutenden Aktenstücks beziehungsweise eines Aktenstücks, auf das zugunsten der Partei abgestellt wurde, keiner Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichkommt.

E. 5.3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sach-umstände berücksichtigt werden. Mit dem Gehörsanspruch von Art. 29 VwVG korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die Vorinstanz sich bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).

E. 5.3.2 Soweit gerügt wird, das SEM habe die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, ist festzuhalten, dass sich die Behörde nicht zu Beweismitteln äussern muss, die Unbestrittenes belegen oder die für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind. Das angesprochene Familienbüchlein wurde vom SEM in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich erwähnt. Das SEM bezweifelte nicht, dass die Beschwerdeführenden eine Familie bilden, weshalb es sich zum Inhalt des Dokuments nicht zu äussern brauchte. Das SEM führte ebenso an, dass die Beschwerdeführenden zwei Fotografien und ein Schreiben von Herrn N._______ einreichten. Zu den eingereichten Fotografien hielt das SEM fest, dass diese höchstens zwei Demonstrationen zeigten, an denen der Beschwerdeführer teilgenommen habe - dass er dabei von den Behörden identifiziert worden sei, werde damit nicht belegt. Zum Schreiben von Herrn N._______ führte das SEM aus, dass mit diesem die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht belegt werden könne. Die Beweismittel wurden somit nicht ignoriert. Allein deshalb, weil das SEM die Beweismittel nicht wie von den Beschwerdeführenden erwartet würdigte, liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.

E. 5.3.3 Insofern in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe verschiedene Aussagen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, ist festzuhalten, dass nicht jede Aussage Eingang in die Verfügung Eingang finden muss, mit der über das Asylgesuch befunden wird. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung erwähnt, dass der Beschwerdeführer geltend machte, seit dem Frühjahr 2011 Demonstrationen mitorganisiert und an solchen teilgenommen zu haben. Dass es während solchen Demonstrationen zu Auseinandersetzungen mit den syrischen Behörden kam, musste das SEM nicht erwähnen, da der massgebende Punkt die Frage ist, ob er Beschwerdeführer von den syrischen Behörden während seinen Teilnahmen an Demonstrationen identifiziert wurde oder nicht. Das SEM führte in der Verfügung ebenso an, dass der Bruder des Beschwerdeführers verletzt worden sei, als er ihn bei einem Überfall habe schützen wollen, woraufhin beide von ihrem Stamm bewacht worden seien. Dass der Bruder des Beschwerdeführers ins Spital eingeliefert wurde, hat das SEM nicht erwähnen müssen, da dies für die Beurteilung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden irrelevant ist. Die Rüge, das SEM habe durch die Nichterwähnung der genannten Aussagen das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, ist unbegründet.

E. 5.4.1 In der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, das SEM habe es unterlassen, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vollständig und richtig abzuklären. Es hätte zwingend weitere Abklärungen - insbesondere eine weitere Anhörung - durchführen müssen.

E. 5.4.2 Der Rüge, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und hätte eine weitere Anhörung durchführen müssen, kann nicht gefolgt werden. Den Beschwerdeführenden wurde bei der Anhörung vom 21. Februar 2017 Gelegenheit gegeben, die Gründe für ihre Asylgesuche zu benennen. Nach der freien Schilderung der Beweggründe für seine Ausreise aus Syrien gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, er habe alle Gründe für dieselbe genannt (act. A25/26 S. 10). Danach wurden ihm vertiefende Fragen zu den von ihm vorgebrachten Asylgründen gestellt (act. A25/26 S. 10 ff.). Vor Abschluss der Anhörung wurde er gefragt, ob es noch weitere Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr nach Syrien sprächen, was er verneinte (act. A25/26 S. 24). Bei der Beschwerdeführerin wurde in analoger Weise verfahren und auch sie bestätigte vor Abschluss der Anhörung, sie habe alle Gründe genannt, aus denen sie aus Syrien ausgereist sei (act. A26/17 S. 9 ff. und S. 15). In der Beschwerde wird denn auch nicht aufgezeigt, zu welchen Aspekten die Beschwerdeführenden sich nicht hätte äussern können.

E. 5.4.3 Der Standpunkt, das SEM habe seine Abklärungspflicht dadurch verletzt, dass es beinahe vollständig darauf verzichtet habe, die Vorbringen der Beschwerdeführenden auf ihre Asylrelevanz zu prüfen, kann nicht nachvollzogen worden. Das SEM hat die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in einem ersten Schritt auf ihre Glaubhaftigkeit hin geprüft. Die Frage, welche Aspekte des Vorgebrachten glaubhaft sind und welche nicht, ist eine Rechtsfrage und nicht eine Frage der Feststellung des Sachverhalts. Das SEM und auch das Bundesverwaltungsgericht halten in ihren Verfügungen beziehungsweise Urteilen bisweilen fest, dass geltend Gemachtes, das unglaubhaft ist, asylrechtlich auch nicht relevant wäre; dies muss indessen nicht getan werden. Das SEM ist klarerweise nicht verpflichtet, als unglaubhaft gewürdigte Sachverhaltselemente auf ihre allfällige Asylrelevanz zu prüfen. Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, das Vorgehen des SEM, auf eine Prüfung der Asylrelevanz beinahe sämtlicher Vorbringen des Beschwerdeführers zu verzichten, sei haarsträubend und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, entbehrt damit jeglicher Grundlage.

E. 5.4.4 Des Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, es sei bei der BzP zu Verständigungsschwierigkeiten mit dem Arabisch sprechenden Dolmetscher gekommen. Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt angab, seine Muttersprache sei das Kurdische, eine Befragung könne aber auch in Arabisch durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerin bezeichnete Arabisch und Kurdisch als ihre Muttersprachen (act. A1/8). Bei der BzP wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er alle Punkte der Einleitung verstanden habe, was er bejahte. Zudem bekräftigte er zweimal, dass er den Dolmetscher gut verstehe (act. A6/11 S. 2 und 8). Die Beschwerdeführerin bejahte die Frage, ob sie alle Punkte der Einleitung verstanden habe, ebenso. Vor Abschluss der BzP bestätigte auch sie, sie habe den Dolmetscher gut verstanden (act. A8/11 S. 2 und 8). Den Protokollen sind zudem keine Anhaltspunkte für aufgetretene Verständigungsschwierigkeiten zu entnehmen, so dass die gegenteilige Behauptung in der Beschwerde in den Akten keine Grundlage findet. Der in der Stellungnahme vertretenen Auffassung, das SEM hätte bei der BzP zwingend einen kurdischen Dolmetscher einsetzten müssen, kann angesichts dieser Sachlage nicht gefolgt werden.

E. 5.4.5 Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, das SEM habe die Abklärungspflicht verletzt, indem es einen Befrager eingesetzt habe, der keine Kenntnisse über die in den Syrien-Konflikt involvierten Parteien habe, ist haltlos. Es ist zutreffend, dass der Beschwerdeführer bei der BzP davon sprach, Probleme mit der YPG gehabt zu haben, während er bei der Anhörung sagte, er habe Probleme mit der PYD gehabt. Dass der Befrager den Beschwerdeführer auf diesen Punkt hinwies, ist nicht zu beanstanden. Dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt, die PYD, die YPG und die PKK seien offensichtlich dieselbe Organisation, kann in dieser undifferenzierten Form nicht gefolgt werden, auch wenn diese Organisationen teilweise miteinander verflochten sind. Über die Frage, inwieweit die Organisationen zusammenarbeiten und miteinander verflochten sind, gehen die Ansichten selbst bei deren aktuellen und ehemaligen Führungspersonen auseinander, sodass die am Befrager geäusserte Kritik unberechtigt ist.

E. 5.4.6 Die Rüge, der Sachverhalt sei unvollständig oder unrichtig festgestellt worden, ist somit nicht stichhaltig.

E. 5.5 In der Beschwerde wird gerügt, die erwähnten Gehörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung stellten gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots dar. In der Beschwerde wird mehrfach betont, das Vorgehen und die Argumentation des SEM seien willkürlich. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MAR-KUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begrün-dung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die seitens der Beschwerdeführenden als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten vertretbar ist. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.

E. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die erhobenen formellen Rügen - mit Ausnahme der Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht in das eingereichte Familienbüchlein - unberechtigt sind. Der Rückweisungsantrag (Ziff. 3 der Beschwerdebegehren) ist abzuweisen.

E. 6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).

E. 6.2 Bei der BzP sagte der Beschwerdeführer, er habe Syrien wegen Problemen mit der Regierung und der YPG verlassen, die ihm entstanden seien, weil er zu einem Koordinationsorgan der Opposition gehört habe (act. A6/11 S. 7). Im Rahmen der Anhörung schilderte er, er habe dem Organisationskomitee K._______ angehört. Das Komitee sei zu Beginn der Revolution (im Jahr 2011) von zehn Personen gegründet worden. Sie seien auf die Strasse gegangen und hätten demonstriert. Mit der Zeit hätten sich viele Menschen dem Komitee angeschlossen. Seine Aufgabe sei gewesen, die Demonstrationen zu organisieren und den Demonstranten zu sagen, wie sie sich bei den Kundgebungen zu verhalten hätten (act. A25/26 S. 13). Das SEM hat Zweifel daran geäussert, dass der Beschwerdeführer Mitgründer eines Organisationskomitees war, da er zur Gründung des Komitees, dessen Finanzierung und Entwicklung keine substanziierten und ausführlichen Angaben machen konnte. Er gab an, dass das Komitee von zehn Personen gegründet worden sei, die zusammen Demonstrationen organisiert und dafür mobilisiert hätten. Auf Beschwerdeebene reichte er Printscreens von Filmen ein, in denen die Gründung des Organisationskomitees festgehalten worden sei. Auf diesen Printscreens sind weit mehr als zehn Personen abgebildet, die zum grossen Teil vermummt sind und teilweise Waffen tragen. Im Rahmen der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer nicht, dass das Komitee in dieser Art und Weise gegründet worden sei und es ist nicht plausibel, dass Personen, die friedliche Demonstrationen zu organisieren beabsichtigen, sich in der auf den Printscreens ersichtlichen Art und Weise versammeln. Bei der auf diesen abgebildeten "Versammlung" scheint es sich vielmehr um eine Truppe zu handeln, die sich aktiv an den kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien beteiligte - der Beschwerdeführer ist darauf nicht zu erkennen. Auch mit den mit der Beschwerde eingereichten Fotografien, die den Beschwerdeführer zum Teil schwere Waffen tragend zeigen, wird nicht belegt, dass er einem Organisationskomitee angehörte, das friedliche Demonstrationen vorbereitete. Das SEM wies des Weiteren berechtigterweise darauf hin, dass der Beschwerdeführer, der angeblich Gründungsmitglied des Komitees gewesen sei, zu dessen Finanzierung kaum fundierte Angaben machen konnte. Auch wenn er eigenen Angaben gemäss für die Finanzen nicht zuständig gewesen sei, hätte erwartet werden dürfen, dass ein Gründungsmitglied zumindest über die Finanzierung in der ersten Zeit der Aktivitäten des Komitees konkretere und aufschlussreichere Antworten hätte geben können. Auch die Angaben des Beschwerdeführers, wie er sich konkret für das Organisationskomitee einsetzte und welche Aufgaben ihm oblagen, blieben über weite Strecken unverbindlich. Sie vermittelten nicht den Eindruck, als handle es sich bei ihm um ein Gründungsmitglied, das am Aufbau einer Organisation mit Herzblut dabei war und sich in einem Masse für dieses einsetze, das sein Leben in Gefahr gebracht haben soll. Von einer politisch enorm aktiven Person - der Beschwerdeführer wird in der Beschwerde mehrfach als solche bezeichnet - dürften konkretere und gehaltvollere Ausführungen und Antworten über die eigenen Aufgaben und die allgemeinen Vorgänge in Syrien erwartet werden, als sie der Beschwerdeführer gab. Von einem politisch derart interessierten Menschen hätte auch erwartet werden dürfen, dass er zu den Organisationen PYD, YPG und PKK differenziertere Angaben hätte machen können. Seine Aussage, bei den Angehörigen dieser Organisationen handle es sich um "Apojis", könnte bei einem apolitisch oder politisch wenig interessierten Menschen durchaus nachvollzogen werden, sie passt aber nicht in das Bild eines politisch aktiven syrischen Staatsangehörigen. Das SEM hat sich in Anbetracht der gesamten Aktenlage zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Art und das Ausmass des von ihm geltend gemachten politischen Engagements glaubhaft zu machen. Daran ändern die vom Beschwerdeführer beim SEM eingereichten Fotografien, die ihn bei der Teilnahme an Demonstrationen zeigen, nichts.

E. 6.3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beiziehung des Protokolls der BzP im Sinne einer Gegenüberstellung mit den in der ausführlichen Anhörung protokollierten Aussagen zulässig ist. Im Protokoll der BzP sind die Asylgründe in aller Regel nicht bereits in aller Ausführlichkeit enthalten. Den Aussagen im ersten Protokoll kommt angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und müssen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der BzP erwähnt werden. Massgebend für die Bedeutung der Aussagen bei der BzP für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist dabei gemäss gefestigter Rechtsprechung der Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 19. Oktober 1992 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3; vgl. u.a. auch die Urteile des BVGer E-5665/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4.2; D-1704/2014 vom 15. April 2014 E. 6.1).

E. 6.3.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hin, dass die Beschwerdeführenden ein für den Beschwerdeführer dramatisches und einschneidendes Erlebnis - den erst bei der Anhörung geltend gemachten Überfall auf den Beschwerdeführer vom Mai 2012 - in der BzP auch nicht ansatzweise erwähnten. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, er habe Probleme mit der syrischen Regierung und der YPG gehabt, erwähnte aber den angeblichen Überfall auf ihn, der einen längeren Spitalaufenthalt zur Folge gehabt habe, da er erheblich verletzt worden sei, nicht. Die Nachfrage, ob er (ausser den erwähnten) noch weitere Probleme mit den zivilen oder militärischen Behörden Syriens beziehungsweise mit anderen Milizen oder Privatpersonen gehabt habe, verneinte er (act. A6/11 S. 7). Auch die Beschwerdeführerin sagte, ihr Mann habe Probleme mit der Regierung und der YPG gehabt. Sie gab an, ihr Ehemann sei verhaftet und über zwei Monate lang festgehalten worden. Sie seien deshalb ausgereist, sonst habe ihr Mann ihr nichts erzählt. Es trifft zu, dass bei der BzP die Asylgründe nur summarisch erfragt werden, indessen geht das SEM vorliegend zu Recht davon aus, dass die Tatsache, wonach beide Beschwerdeführende ein schmerzliches Ereignis - der Beschwerdeführer sagte bei der Anhörung aus, die Angreifer hätten ihn töten wollen - trotz Nachfrage nach weiteren Problemen auch nicht ansatzweise erwähnten, zu Zweifel an diesem Vorbringen Anlass gibt. Das SEM hat dem Protokoll der BzP somit keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen.

E. 6.3.3 Bei der BzP sagte der Beschwerdeführer bei der Frage nach für das Asylverfahren massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, er sei im Gefängnis der YPG auf den Kopf und ins Gesicht geschlagen worden. Seither sei er traumatisiert, habe manchmal Konzentrationsschwierigkeiten und sei oft geistig abwesend. Manchmal könne er die Finger nicht bewegen (act. A6/11 S. 8). Die Beschwerdeführerin brachte ebenso vor, ihr Ehemann sei während der über zweimonatigen Haft gefoltert worden, weshalb er überall Narben habe (act. A8/11 S. 6). Diese Aussagen stehen im klaren Widerspruch zu den Aussagen bei der Anhörung, wo der Beschwerdeführer geltend machte, er habe nie von physischen Misshandlungen, die er während der Haft erlitten habe, gesprochen (act. A25/26 S. 23). Seine Verletzungen rührten vom vorhergehenden Überfall auf ihn. Da die Protokolle der BzP den Beschwerdeführenden rückübersetzt wurden und sie deren Inhalt unterschriftlich genehmigten (act. A6/11 S. 8 und A8/11 S. 8), vermögen ihre Erklärungsversuche, sie hätten keine entsprechenden Aussagen gemacht und es habe Übersetzungsprobleme gegeben, nicht zu überzeugen. Die Zweifel an der vorgebrachten Version, wie sich der Beschwerdeführer die Verletzungen zuzog, von denen seine Narben herrühren, werden bestätigt.

E. 6.3.4 Insofern die Beschwerdeführenden sich auf den Standpunkt stellen, die von ihnen eingereichten ärztlichen Berichte belegten ihr Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer nach einem politisch motivierten Überfall auf ihn von Mitte Mai 2012 habe operiert werden müssen, ist Folgendes zu erwägen: Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, jemand habe ihn nach dem Überfall auf ihn ins H._______ Spital gebracht. Anscheinend seien dort die Ärzte nicht anwesend gewesen, weshalb er ins I._______ Spital gebracht worden sei, wo man seine Verletzungen sofort behandelt und ihn operiert habe (act. A25/26 S. 9). Die Beschwerdeführerin sagte bei der Anhörung aus, sie hätten sich auf den Weg zum H._______ Spital gemacht, als sie vom Überfall auf ihren Mann erfahren hätten. Als sie dort angekommen seien, habe man ihnen gesagt, er sei in ein anderes Spital verlegt worden, weil man seine Verletzungen im H._______ Spital nicht habe behandeln können. Danach seien sie ins I._______ Spital gegangen, wo ihr Mann operiert worden sei (act. A26/17 S. 9). Beide Beschwerdeführenden gaben somit übereinstimmend an, im H._______ Spital habe man dem Beschwerdeführer nicht helfen können, weshalb er in ein anderes Spital transferiert worden sei. Der Beschwerdeführer ging gar davon aus, im H._______ Spital seien keine Ärzte zugegen gewesen, als er eingeliefert worden sei. Die beiden auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Atteste wurden von Dr. O._______, Spezialarzt für Chirurgie am H._______ Krankenhaus von F._______, ausgestellt. Im Attest vom 9. Dezember 2013 wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer verschiedene Verletzungen aufwies und im H._______ Krankenhaus behandelt wurde. Im Attest vom 19. Oktober 2017 bestätigt Dr. O._______, dass der Beschwerdeführer am 20. Mai 2015 im Ambulanzzimmer des H._______ Krankenhauses gesehen worden sei. Er sei in den Operationssaal gebracht und mehreren chirurgischen Eingriffen unterzogen worden. Er sei drei Monate lang medizinisch behandelt worden. Die Angaben der Beschwerdeführenden zum Spital, in dem der Beschwerdeführer operiert worden sei und drei Monate lang gelegen habe, weichen damit klarerweise von den Angaben von Dr. O._______ ab. Es darf davon ausgegangen werden, dass die in F._______ ansässigen Beschwerdeführenden wissen müssten, in welchem Spital der Beschwerdeführer versorgt wurde, umso mehr, als er sich nach der Operation noch drei Monate lang dort aufgehalten habe (act. A25/26 S. 9). Des Weiteren führt Dr. O._______ im Attest vom 19. Oktober 2017 aus, der Beschwerdeführer sei am ganzen Körper von mehreren Messerstichen getroffen worden. Der Beschwerdeführer schilderte den Überfall bei der Anhörung dahingehend, dass die Leute, die ihn umzingelt hätten, sofort auf ihn eingeschlagen hätten; dass er mit Messern verletzt worden sei, erwähnte er nicht. Hingegen wies er darauf hin, dass sein Bruder J._______, der ihm habe zu Hilfe eilen wollen, mit einem Messer am Oberarm und am Bauch verletzt worden sei (act. A25/26 S. 9). Die Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen der Beschwerdeführenden und den eingereichten Beweismitteln bestätigen die Zweifel an der von den Beschwerdeführenden bei der Anhörung vorgebrachten Version der Umstände, wie sich der Beschwerdeführer die Verletzungen zugezogen haben soll.

E. 6.3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Mai 2012 wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen in einen Hinterhalt gelockt, zusammengeschlagen und dabei schwer verletzt worden, zu Recht als unglaubhaft wertete. Der in der Beschwerde vertretenen Sichtweise, das SEM habe sich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens mit unwesentlichen und irrelevanten Kleinigkeiten befasst, kann sich das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht anschliessen. Dem Beschwerdeführer ist es in Anbetracht der gesamten Aktenlage nicht gelungen, den von ihm geltend gemachten Hintergrund des Vorfalls, bei dem er verletzt wurde, glaubhaft zu machen. In der Beschwerde wird verkannt, dass es an den Asylgesuchstellenden liegt, ihre Asylgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das SEM beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht haben auf den vorliegenden Fall umgesetzt nicht die Pflicht, eine Erklärung dafür zu liefern, wie sich der Beschwerdeführer die von ihm erlittenen Verletzungen zugezogen haben könnte, falls sie die von ihm geschilderte Version als unglaubhaft erachten. Die entsprechende Rüge in der Beschwerde (vgl. S. 18) stösst deshalb ins Leere.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer sagte bei der BzP aus, die YPG habe ihn für zwei Monate und zehn Tage ins Gefängnis gesteckt. Er sei freigelassen worden, weil er sich dazu verpflichtet habe, mit der YPG zusammenzuarbeiten und zu kämpfen. Nach seiner Ausreise habe er von einem Freund erfahren, dass ein YPG-Gericht ihn zu sechs Jahren Haft verurteilt habe (act. A6/11 S. 7). Die Beschwerdeführerin bestätigte bei der BzP, dass ihr Mann über zwei Monate lang in Haft gewesen sei (act. A8/11 S. 6). Beide Beschwerdeführenden gaben an, der Beschwerdeführer sei während dieser Haft geschlagen beziehungsweise gefoltert worden (act. A6/11 S. 8 und A8/11 S. 6). Im Rahmen der Anhörung schilderte der Beschwerdeführer, die PYD habe ihm im Februar 2013 den Weg abgeschnitten und ihn in einen Wagen gesteckt. Man habe ihn an einen ihm unbekannten Ort gefahren und in einen kleinen Raum gesperrt. Nach einigen Tagen sei er von zwei Personen verhört worden, die ihm vorgeworfen hätten, ein Verräter und Unterstützer Erdogans zu sein. Am Ende der Haft habe man ihm gesagt, er müsse mit ihnen zusammenarbeiten. Er habe die Leute gefragt, wer ihnen garantiere, dass er mit ihnen zusammenarbeite, falls er frei komme. Sie hätten geantwortet, man werde ihn töten, falls er nicht für sie arbeiten werde (act. A25/26 S. 10). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise erwogen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers über die erlittene Inhaftierung nicht den Eindruck erwecken, als habe diese tatsächlich stattgefunden. Seine Antworten auf die Fragen nach dem Verlauf der Inhaftierung und seine persönliche Befindlichkeit sowie nach bestimmten Begebenheiten, die ihm an eine solch schwierige Zeit in Erinnerung geblieben sind, blieben unverbindlich und weisen kaum Details auf, die von einer persönlichen, emotional gefärbten Betroffenheit zeugten. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau gaben bei der BzP an, er sei im Verlauf der Haft schwer geschlagen beziehungsweise gefoltert worden, was beide bei der Anhörung in Abrede stellten. Während der BzP gab der Beschwerdeführer an, er sei nur freigelassen worden, weil er sich gegenüber der YPG verpflichtet habe, mit dieser zusammenzuarbeiten und für diese zu kämpfen. Im Rahmen der Anhörung machte er aber geltend, die PYD habe von ihm verlangt, dass er für sie nach seiner Freilassung als Spitzel arbeiten werde. Aus seinen weiteren Angaben ist indessen zu schliessen, dass er den Leuten der PYD keinerlei Zusagen über eine künftige Zusammenarbeit machte. Die Angaben der Beschwerdeführenden zur über zweimonatigen Inhaftierung des Beschwerdeführers sind vom SEM zu Recht als überwiegend unglaubhaft gewertet worden. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei nach seiner Ausreise aus Syrien von einem YPG-Gericht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden, ist festzustellen, dass es sich dabei um eine auf die Angabe von Drittpersonen gestützte Parteibehauptung handelt. Angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem politischen Engagement und den ihm daraus entstandenen Problemen vermag diese nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, genauere Angaben über das gegen ihn geführte Verfahren zu machen und verfügt diesbezüglich über keinerlei schriftliche Dokumente. Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts der Aktenlage nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit einer Inhaftierung durch die kurdischen Kräfte rechnen muss.

E. 6.5 Die Beschwerdeführenden reichten beim SEM eine Bestätigung von Herrn P._______ ein, gemäss der Q._______ für die R._______ (R._______) gearbeitet habe. Gemäss den Angaben, die der Beschwerdeführer bei der Anhörung machte, handelt es sich bei diesem Mann um einen seiner Cousins. Abgesehen davon, dass die Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit diesem Mann nicht feststeht, geht aus dem Schreiben nichts hervor, das für die Beurteilung der sich vorliegend stellenden Rechtsfragen von Bedeutung wäre. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, zusammen mit seinem Cousin politisch aktiv gewesen zu sein und erlitt aufgrund der geltend gemachten Verwandtschaft keinerlei Nachteile. Vielmehr machte er geltend, sein Cousin habe sich bei der PYD für ihn eingesetzt, was eine gewisse Wirkung gezeigt habe.

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit dem syrischen Regime und den lokalen kurdischen Machthabern sich als unglaubhaft erweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben einzugehen, da sie an den gewonnen Erkenntnissen nichts zu ändern vermögen.

E. 7.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).

E. 7.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) bestehende Verfolgungssituation. Es ist jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abzustellen, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1).

E. 7.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer mit den eingereichten Fotografien gelungen ist, seine Teilnahme an zwei Demonstrationen zu belegen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Personen, die in Syrien an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen habe, dem Risiko, verhaftet, gefoltert und getötet zu werden (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015). Da es dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit nicht gelungen ist, ein exponiertes politisches Profil glaubhaft zu machen, ist mangels plausibler Angaben im Rahmen der Anhörung nicht von einer Identifizierung seiner Person auszugehen. Das SEM hat demnach zu Recht den Standpunkt vertreten, die mit Fotografien dokumentierte Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen vermöge eine behördliche Identifizierung nicht zu belegen.

E. 7.4 Aus den Erwägungen zum Asylpunkt kann nicht der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der derzeitigen allgemeinen Lage in Syrien nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.

E. 7.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass den Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien keine objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden kann. Auch im heutigen Zeitpunkt kann das Vorliegen einer solchen Furcht nicht bejaht werden. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden und zu bestätigen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft demnach nicht. Das SEM hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 23. November 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6469/2017lan Urteil vom 2. Februar 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, Kurden mit letztem Wohnsitz in F._______, verliessen Syrien eigenen Angaben gemäss am 23. April 2013 und gelangten am 18. November 2015 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten. A.b Das SEM führte mit den Beschwerdeführenden am 10. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel die Befragungen zur Person (BzP) durch. Der Beschwerdeführer gab an, in F._______ der Opposition angehört und Probleme mit der Regierung gehabt zu haben. Die YPG (Yekîneyên Parastina Gel), die mit der Regierung zusammenarbeite, habe ihn für zwei Monate und zehn Tage inhaftiert. Er sei im Gefängnis geschlagen worden und sei traumatisiert. Manchmal habe er Konzentrationsschwierigkeiten und könne die Finger nicht bewegen. Freigelassen habe man ihn nur, weil er sich bereit erklärt habe, mit der YPG zusammenzuarbeiten und zu kämpfen. Als er in der Türkei gewesen sei, habe er von einem Freund erfahren, dass er von einem YPG-Gericht zu sechs Jahren Haft verurteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin sagte, ihr Ehemann habe Probleme mit der YPG und der Regierung gehabt. Er sei verhaftet und über zwei Monate festgehalten worden. Während der Haft sei er gefoltert worden, weshalb er überall Narben habe. Sie persönlich habe in der Heimat keine Nachteile erlitten. A.c Am (...) wurde den Beschwerdeführenden ihre Tochter E._______ geboren. A.d Das SEM hörte die Beschwerdeführenden am 21. Februar 2017 zu ihren Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, zu Beginn der Krise in Syrien hätten junge Leute im Rahmen von Organisationkomitees Demonstrationen organisiert. Im Jahr 2011 sei er in Syrien eingebürgert worden, zuvor habe er den Status eines Ajnabi beziehungsweise Maktumin gehabt. Als sie 2011 mit den Demonstrationen begonnen hätten, habe das Regime sie zu vertreiben versucht. Nach einigen Monaten habe sich das Regime zurückgezogen und ihre Leute (die Kurden; Anmerkung des Gerichts) hätten die Kontrolle übernommen. Die Macht sei der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) übertragen worden. Als die Demonstranten nicht mehr auf die Strasse gegangen seien, seien Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Man sei sogar zu ihm nach Hause gekommen. Er habe sich versteckt und sei nicht mehr oft nach Hause gegangen. Bis die PYD die Kontrolle übernommen habe, sei er ständig vom Regime verfolgt worden. Auch im Jahr 2012 hätten sie an Demonstrationen teilgenommen, worauf die PYD sie vertrieben habe. Die Familien seines Vaters und seines Onkels seien bedroht worden. Man habe Leichentücher in den Innenhof ihres Hauses geworfen. Man habe ihm zu verstehen gegeben, es sei besser, wenn er verschwinde, ansonsten man ihn töten werde. Er habe es nicht ernst genommen, aber seine Familie habe ihm geraten, wegzugehen. Mitte Mai 2012 habe man ihn angerufen und ihm gesagt, sein Vater sei verstorben. Er habe sich auf den Weg gemacht und sei beim G._______-Kreisel von mehreren Leuten angehalten und zusammengeschlagen worden. Er sei bewusstlos geworden und trage die Narben von den erlittenen Verletzungen immer noch. Man habe ihn ins H._______ Spital gebracht, von wo aus er ins I._______ Spital gebracht worden sei. Er sei am Oberkörper, am Gesicht und am Arm operiert worden. Als er zu sich gekommen sei, habe er von seinen Angehörigen erfahren, dass sein Bruder J._______ ihm zu Hilfe geeilt und ebenfalls zusammengeschlagen worden sei. Man habe ihm gesagt, sein Bruder werde gerade operiert. Sein Bruder sei mit einem Messer verletzt worden und habe schwere Verletzungen erlitten. Zahlreiche, zum Teil bewaffnete Mitglieder seines Stammes seien gekommen und hätten das Spital bewacht. Sein Stamm habe einen Anruf vom Leiter des Asayish (Polizeichef; Anmerkung des Gerichts) erhalten, der gefordert habe, dass sich seine Familie binnen zwölf Stunden zurückziehe. Sein Bruder und er seien drei Monate im Spital geblieben. Anfänglich habe er sein Bein nicht mehr fühlen können. Mit der Zeit habe er wieder laufen können. Als er wieder gesund gewesen sei, habe er wieder an Demonstrationen teilgenommen. Er habe nicht damit aufgehört, weil er seit 2011 dem Organisationskomitee namens K._______ angehört habe. Im Februar 2013 hätten ihm Leute der PYD beziehungsweise des Asayish den Weg abgeschnitten. Sie hätten ihn in ihr Fahrzeug gesteckt und ihn mit verbundenen Augen an einen unbekannten Ort gefahren. Später habe man ihn in einen ein Quadratmeter grossen Raum gesperrt. Nach einigen Tagen sei er von zwei Vermummten verhört worden, die ihm vorgeworfen hätten, er unterstütze Erdogan und Erdogan unterstütze sie (die Demonstranten) finanziell. Man habe ihn zwei Monate und zehn Tage lang festgehalten. Vor seiner Freilassung habe man ihm gesagt, er müsse mit der PYD zusammenarbeiten, sonst werde man ihn töten. Während der Haft habe er zirka 20 Kilogramm abgenommen, da es fast nichts zu essen gegeben habe. Zehn Tage nach seiner Freilassung sei er auf Druck seiner Familie ausgereist. Nach seiner Ausreise habe ihm ein Kamerad mitgeteilt, dass er von den Apoji (Anhänger von Abdullah Öcalan; Anmerkung des Gerichts) zu sechs Jahren Haft verurteilt worden sei. Die PYD habe es auf die Mitglieder der Organisationskomitees abgesehen gehabt. Viele von ihnen seien inhaftiert worden und hätten nach der Freilassung die Flucht ergriffen. Da es unter ihnen Spitzel gehabt habe, hätten die Behörden gewusst, wer an Demonstrationen teilgenommen habe. Es seien Fotografien und Videoaufnahmen gemacht worden; manchmal hätten sie Spitzel identifizieren können, denen sie die Kameras weggenommen hätten. Er habe erstmals im März oder April 2011 Probleme gehabt. Sie hätten an einer Demonstration ein Mitglied der Baath-Partei identifiziert und dieses zusammengeschlagen, da es Aufnahmen gemacht habe. Der Beschwerdeführer wies in der Befragung mehrmals darauf hin, dass sein Onkel, L._______, Generalsekretär der M._______ sei. Im Falle einer Rückkehr nach F._______ befürchte er, getötet zu werden. Er möchte zurückkehren, aber seine Frau und seine Kinder seien dagegen. Zur Stützung seiner Aussagen gab der Beschwerdeführer vier Fotografien ab. Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie hätten in Syrien zuerst den Status der Maktumin und später den Status der Ajnabi gehabt; eingebürgert worden seien sie erst vor kurzem. Im Jahr 2011 hätten die Leute in F._______ zu demonstrieren begonnen. Am Anfang habe ihr Mann teilgenommen, später sei sie zusammen mit ihm oder ihrer Schwägerin an einige Demonstrationen mitgegangen. Sie sei wegen ihres Ehemannes aus Syrien ausgereist. Er habe an Demonstrationen teilgenommen und Transparente hergestellt. Ihr Mann habe ihr nicht alles erzählt. Als ein Leichentuch in den Innenhof geworfen worden sei, habe sie erfahren, dass ihr Mann bedroht worden sei. Ihr Leben sei normal verlaufen, bis jemand ihren Mann angerufen und ihm gesagt habe, seinem Vater sei etwas zugestossen. Er habe sich auf den Weg zum Vater gemacht und sei in eine Falle gelockt worden. Man habe ihn zusammengeschlagen; sie seien angerufen und davon in Kenntnis gesetzt worden. Als sie beim H._______ Spital eingetroffen seien, habe man ihren Mann bereits transferiert gehabt, da man ihm dort nicht habe helfen können. Er sei im I._______ Spital operiert worden und habe anschliessend Physiotherapie verordnet erhalten. Nachdem sich ihr Mann erholt habe, habe er wieder gearbeitet. Er habe wieder an Demonstrationen teilgenommen und sei einige Zeit später festgenommen und inhaftiert worden. Ihr Mann wisse nicht, wo er festgehalten worden sei. Nachdem er freigelassen worden sei, habe sie ihm gesagt, so könne es nicht weitergehen. Auch ihr Bruder habe mit ihrem Mann gesprochen und dieser sei bereit gewesen, auszureisen. Sie habe Syrien wegen ihrem Ehemann und ihrer Töchter verlassen. Wegen des Bürgerkriegs hätten Letztere die Schule nicht mehr besuchen können. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 - eröffnet am folgenden Tag - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug derselben als unzumutbar erachtete, ordnete es ihre vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. November 2017 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter, es sei ihnen vollumfängliche Einsicht in die von ihnen eingereichten Beweismittel zu gewähren. Danach sei ihnen eine Nachfrist zur Vervollständigung der Beschwerdebegründung beziehungsweise eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sie ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. Es seien ihnen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu erlassen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen mehrere Fotografien, ein Arztzeugnis vom 9. Dezember 2013, eine Bestätigung des Arztes vom 19. Oktober 2017 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden vom 20. Oktober 2017 bei. D. Der Instruktionsrichter wies das SEM mit Zwischenverfügung vom 23. November 2017 an, den Beschwerdeführenden Kopien des von ihnen abgegebenen Familienbüchleins zuzustellen. Den Antrag, es sei ihnen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, wies er unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess er gut; demgemäss verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM stellte den Beschwerdeführenden am 15. Dezember 2017 Kopien ihres Familienbüchleins zu. F. In seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 3. Januar 2018 an ihren Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.4 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 16. Oktober 2017 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme - im Sinne einer Ersatzmassnahme für die vollziehbare Wegweisung - sind alternativer Natur (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, m.w.H). Auf den in der Beschwerdeeingabe (vgl. S. 23) gestellten Antrag, "für den Fall, dass nicht die Flüchtlingseigenschaft bejaht werden sollte, wäre in schwieriger Abgrenzung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen", ist demnach nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Organisationskomitee knapp, unsubstanziiert und pauschal ausgefallen seien. Obwohl er sich als dessen Mitgründer ausgebe, habe er weder sagen können, wann es zur Gründung gekommen sei, noch wie sich das Komitee finanziert und entwickelt habe. Die Frage nach seiner Funktion habe er wortkarg mit "führen, geführt" beantwortet. Auch auf Nachfrage hin sei er allgemein und stereotyp geblieben, indem er betont habe, er habe Demonstrationen organisiert und geführt und den Demonstranten vorgeschrieben, wie sie sich verhalten und in eine Reihe stellen sollten. Die Frage, wie er bei den Demonstrationen ins Visier der Behörden geraten sei, habe er nicht beantworten können. Er habe gesagt, man habe es auf alle Mitglieder des Komitees abgesehen gehabt, viele seien inhaftiert worden. Detaillierte Schilderungen dazu seien ausgeblieben. Seine Angaben zur Frage, wie die Behörden erfahren hätten, dass er an Demonstrationen aktiv sei, seien trotz Aufforderung zur Substanziierung stereotyp und oberflächlich ausgefallen. Ausweichend sei auch die Beschreibung gewesen, wie er das erste Mal mit den Behörden Probleme gehabt habe. Er habe lediglich gesagt, sie hätten eine Person der BaathPartei geschlagen, die fotografiert habe. Er habe aber auch betont, dass sich alle Fotografien im Besitz eines Komitee-Kollegen befänden. Wie die Behörden von den Fotografien erfahren hätten, habe er nicht angegeben, obwohl man ihn mehrmals gebeten habe, einen Zusammenhang herzustellen. Mit seinen Ausführungen sei es ihm nicht gelungen, konkret darzulegen, dass er sich besonders von den Demonstranten abgehoben und sich exponiert habe. Er habe nicht glaubhaft dargelegt, von den syrischen Behörden als Oppositioneller identifiziert worden zu sein, woran auch die eingereichten Fotografien nichts änderten. Diese belegten höchstens zwei Teilnahmen an Demonstrationen, könnten aber keine Identifizierung durch die Behörden belegen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Inhaftierung durch die PYD seien plakativ und widersprüchlich ausgefallen. Er wisse nicht, wo er festgehalten worden sei, da man ihm die Augen verbunden habe. Die Angaben zur Begründung und zum Zweck der Inhaftierung seien ebenso einsilbig geblieben, wie diejenigen zu seiner Reaktion auf die Haft. Stereotyp, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar seien auch seine Angaben zu den Entlassungsbedingungen. Zuerst habe er gesagt, man habe ihn aufgefordert, als Spitzel zu arbeiten, wenig später habe er gesagt, man habe gewollt, dass er das Land verlasse. In der BzP habe er gesagt, er habe sich verpflichtet, mit der YPG zusammenzuarbeiten. Zu den Erlebnissen während der Haft habe er keine detaillierten und erlebnisgeprägten Ausführungen machen können. Er habe gesagt, man habe ihm durch ein Fenster zugerufen, er sei ein Verräter und habe mit Erdogan zu tun. Es habe fast kein Essen gegeben und er habe 20 Kilogramm abgenommen. Fehlende Erinnerungen an spezielle Ereignisse in der Haft habe er damit begründet, dass er im Mai 2012 auf den Kopf geschlagen worden sei. Dieser Darlegung stünden seine Angaben bei der BzP entgegen, er sei im Gefängnis von der YPG auf Kopf und Gesicht geschlagen worden. Seither sei er traumatisiert und habe Konzentrationsschwierigkeiten. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er bei der Anhörung gesagt, er habe bei der BzP gesagt, er sei in Haft psychisch gefoltert worden. Der Dolmetscher sei kein Kurde gewesen und er habe die BzP schnell hinter sich bringen wollen. Mit dieser Erklärung habe er den Widerspruch nicht begründen und entkräften können. Auch bei den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Haft ihres Mannes sei es zum gleichen Widerspruch gekommen. Sie habe bei der BzP gesagt, ihr Mann sei während der zweimonatigen Haft gefoltert worden, weshalb er überall Narben habe. Im Rahmen der Anhörung habe sie ausgeführt, sie wisse nicht, was er in der Haft erlebt habe. Den Widerspruch habe sie damit erklärt, dass sie und ihr Mann dies bei der BzP nicht so gesagt hätten. Die Narben seien beim Überfall auf ihren Mann entstanden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei nach der Ausreise von einem YPG-Gericht zu sechs Jahren Haft verurteilt worden. Aufgrund der bisherigen und der folgenden Erwägungen könne auch dieses Vorbringen aufgrund von plakativen und unsubstanziierten Angaben nicht geglaubt werden. Er habe sich weder ausführlich zur Anklage noch zum Urteil äussern und die Behauptung nicht belegen können. Der Beschwerdeführer habe erst bei der Anhörung geltend gemacht, er sei im Mai 2012 von Leuten der PYD wegen seiner Demonstrationsteilnahmen spitalreif geschlagen worden. Bei der BzP habe er diesen Vorfall im freien Bericht nicht erwähnt. Auch auf Nachfrage, ob er weitere Probleme mit zivilen oder militärischen Behörden oder Milizen und Privatpersonen gehabt habe, habe er Probleme verneint. Dies erstaune, da er im freien Bericht der Anhörung seinen Fokus auf eben dieses Ereignis gelegt habe. Auch die Beschwerdeführerin habe bei der BzP keinen Überfall auf ihren Mann und keinen längeren Spitalaufenthalt von ihm erwähnt. Sie habe vielmehr betont, ihr Mann habe ihr ausser dem, was sie geschildert habe, nichts gesagt. Aufgrund des Nachschubs und den bereits dargelegten widersprüchlichen Angaben, könne dieses Vorbringen nicht geglaubt werden. Es könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Verlauf seines Lebens einen tätlichen Angriff erlebt habe. In Anbetracht der Erwägungen könne ausgeschlossen werden, dass sich ein solches Erlebnis im Rahmen der geltend gemachten Umstände zugetragen habe. Auch das Vorbringen, bei den Familien seien Leichentücher platziert worden, sei bei der BzP nicht erwähnt worden und demnach nachgeschoben. Die Beschwerdeführerin habe das Ereignis zeitlich nur dahingehend einordnen können, dass es sich vor dem Überfall auf ihren Mann zugetragen habe. Sie habe nicht gewusst, wer ihrem Mann gedroht habe; es sei nicht nachvollziehbar, dass er ihr in dieser Situation nichts gesagt haben solle, da sie von den Drohungen auch betroffen gewesen sei. Die Beschwerdeführenden hätten weder konkrete noch glaubhafte Angaben zum Verfolger, dessen Motivation und dessen Handlungen machen können, weshalb ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten. Daran könne das Schreiben von Herrn N._______ vom 1. März 2017 nichts ändern. Den von den Beschwerdeführenden beschriebenen Nachteilen (Hausdurchsuchungen, Schulbesuch der Kinder nicht mehr möglich), die auf den Bürgerkrieg zurückzuführen seien, sei kein Hinweis auf eine gezielte Verfolgung von ihnen zu entnehmen. Diese Schwierigkeiten seien Ausdruck der allgemeinen Lage in Syrien und nicht asylrelevant. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe es unterlassen, die Vorbringen der Beschwerdeführenden auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Die angebliche Unglaubhaftigkeit der Vorbringen habe es mangelhaft begründet. Die Ausführungen des SEM seien haarsträubend, willkürlich, absurd und aus dem Zusammenhang gerissen. Das SEM habe vollständig darauf verzichtet, die von ihnen eingereichten Beweismittel zu würdigen, es habe diese offensichtlich völlig ignoriert. Die Beweismittel belegten, dass der Beschwerdeführer in Syrien an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen habe und politisch enorm aktiv gewesen sei. Er habe in der Anhörung zu jedem Beweismittel konkrete Angaben gemacht. Bereits der Umstand, dass er an mehreren Demonstrationen teilgenommen habe, hätte dazu führen müssen, dass das SEM dieses Vorbringen auf die Asylrelevanz hin hätte prüfen müssen. Das SEM habe damit Fehler begangen, und zahlreiche Rechtsbestimmungen verletzt. Da es die Beweismittel offensichtlich nicht gewürdigt habe, sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, da es das eingereichte Familienbüchlein weder im Aktenverzeichnis noch in der Verfügung erwähnt habe. Damit sei das Beweismittel nicht rechtsgenüglich gewürdigt worden. Durch die mangelhafte Aktenführung sei der Anspruch auf Akteneinsicht und die Paginierungs- und Aktenführungspflicht verletzt worden. Das SEM habe nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn des Syrien-Konflikts an Demonstrationen teilgenommen habe, es dabei zu zahlreichen Ausschreitungen mit den Behörden gekommen sei und diese bei ihm Hausdurchsuchungen durchgeführt hätten. Es sei auch nicht erwähnt worden, dass sein Bruder ebenfalls schwer verletzt und ins Spital eingeliefert worden sei. Das SEM habe somit den Anspruch auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt, was zur Aufhebung der Verfügung führen müsse. Das SEM hätte zwingend weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung durchführen müssen. Trotz offensichtlicher Verfolgung des Beschwerdeführers durch das Regime und durch die YPG sei darauf verzichtet worden, die Vorbringen auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Dadurch sei die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts verletzt worden. Bei der BzP sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, sich kurz zu fassen. Durch den Aufbau der BzP werde die Geltendmachung sämtlicher asylrelevanter Vorbringen verunmöglicht. Es könne den Beschwerdeführenden nicht vorgeworfen werden, sie hätten gewisse Vorbringen bei der BzP nicht erwähnt, wenn sie angewiesen worden seien, sich kurz zu fassen, und die BzP derart kurz wie vorliegend ausgefallen sei. Bei der BzP sei es zu Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gekommen. Obwohl das SEM gewusst habe, dass sie Kurden aus Syrien seien, sei ein Dolmetscher beigezogen worden, der nur die arabische Sprache beherrsche. Das SEM habe die Leitung der Befragung einem Befrager anvertraut, der entweder keine Kenntnisse über die in den Syrien-Konflikt involvierten Parteien habe oder befangen gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei auf angebliche Widersprüche angesprochen worden, die keine seien. Insbesondere sei es um die Bezeichnungen "YPG", "PYD" und "Apoji" gegangen. Obwohl der Beschwerdeführer gesagt habe, er meine mit der Bezeichnung "Apoji" die PYD, die YPG und die PKK, was offensichtlich dieselbe Organisation sei, sei dies dem Befrager nicht bewusst gewesen. Der offensichtlich nicht bestehende Widerspruch sei für die Begründung der Verfügung benutzt worden, was rechtswidrig und willkürlich sei. Das SEM argumentiere beinahe ausschliesslich damit, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien, was bereits an sich willkürlich und absurd sei. Dass danach auf eine Prüfung der Asylrelevanz beinahe sämtlicher Vorbringen verzichtet worden sei, sei willkürlich und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Das SEM habe es sich einfach gemacht und habe die Vorbringen nur deshalb als unglaubhaft betrachtet, um sie nicht auf ihre Asylrelevanz hin prüfen zu müssen. Das SEM habe sich nicht eingehend mit den Vorbringen auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführenden hätten diese sehr detailliert und frei von Widersprüchen geschildert. Das SEM habe sich in der Verfügung beinahe ausschliesslich mit belanglosen Punkten befasst und damit die relevanten Vorbringen verkannt. Der Beschwerdeführer habe ausführlich geschildert, was seine Aufgaben im Organisationskomitee gewesen seien und wie es gegründet worden sei. Er habe genau angegeben, wann er sich dem Komitee angeschlossen habe. Dass ihm vorgeworfen werde, er habe das Wort "Führen" gebraucht, sei absurd, da es bei der Beschreibung darauf ankomme, über welchen Wortschatz der Dolmetscher verfüge und welche Wörter er gebrauche. Dass dieser häufig das Wort führen gebraucht habe, könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden. Er habe glaubhaft gesagt, dass er nicht für die finanzielle Seite des Komitees zuständig gewesen sei, und die Namen der dafür verantwortlichen Personen genannt. Er habe ausgeführt, dass das Komitee täglich mehr Mitglieder bekommen habe und wie dies vor sich gegangen sei. Seine Angaben, wie die Behörden ihn ins Visier genommen hätten, seien logisch und schlüssig. Auf das erste Problem mit den syrischen Behörden angesprochen, habe er nebst der Angabe des Datums ausführlich geschildert, wie es dazu gekommen sei. Er habe einen Spitzel der Regierung identifiziert und diesen zusammengeschlagen. Er habe konkrete Angaben zu diesem machen können und es sei ihm bewusst gewesen, dass diese Person die Aufnahmen der Demonstration an die Regierung weitergeben werde. Seine Angabe, diese Person habe wenigstens ihre gerechte Strafe erhalten, sei eindeutig ein Realkennzeichen und spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Die Ausführungen des SEM zur Inhaftierung des Beschwerdeführers durch die PYD seien absurd und willkürlich. In seinen Aussagen gebe es keine Widersprüche; es sei offensichtlich, dass das SEM einen Widerspruch konstruiert habe. Es sei logisch, dass er zum Ort der Inhaftierung keine Angaben machen könne, da ihm die Augen verbunden worden seien. Zum Ablauf der Inhaftierung habe er präzise Angaben gemacht. Von plakativen und widersprüchlichen Angaben könne keine Rede sein. Er habe auch nachvollziehbar erklärt, weshalb man gerade ihn verhaftet habe. Die PYD habe gewollt, dass er mit den Demonstrationen aufhöre. Der Beschwerdeführer habe festgehalten, er habe bei der BzP und der Anhörung gesagt, er sei aufgrund eines Schlages auf den Kopf vergesslich geworden und im Gefängnis psychisch, aber nicht physisch misshandelt worden. Die Attacke auf ihn habe er glaubhaft geschildert. Dass beide Beschwerdeführende vehement verneinten, ausgesagt zu haben, dass er die Verletzungen in der Haft erlitten habe, spreche für die Glaubhaftigkeit der Aussage. Zudem sei die BzP derart kurz ausgefallen, dass sie nicht als Grundlage für einen angeblichen Widerspruch verwendet werden dürfe. Des Weiteren wird geltend gemacht, es sei allgemein bekannt, dass sich Asylsuchende in der BzP relativ kurz äussern müssten, wodurch die Geltendmachung sämtlicher Asylvorbringen verunmöglicht werde. Da auch der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, sich kurz zu fassen, könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe gewisse Vorbringen nicht erwähnt. Die Ausführungen bei der Anhörung stellten detailliertere Ergänzungen zu den bereits in der BzP vorgebrachten Asylgründen dar. Dass das SEM auf eine eingehende Würdigung der Vorbringen bezüglich der Verurteilung durch das YPG-Gericht verzichtet habe, sei sinnbildlich für sein rechtswidriges Vorgehen. Das SEM glaube, dass der Beschwerdeführer die tätlichen Angriffe erlebt habe, bleibe aber eine Erklärung dafür schuldig, wie die zahlreichen sichtbaren Verletzungen am Körper des Beschwerdeführers entstanden sein könnten. Er habe glaubhaft und detailliert geschildert, wie es zum Angriff gekommen sei. Die Narben und die Arztberichte bestätigten seine Aussagen. Das SEM habe den Beschwerdeführer aufgefordert, eine Bestätigung einzureichen, dass sein Onkel als Generalsekretär für die M._______ tätig gewesen sei. Nachdem er ein Schreiben eingereicht habe, habe das SEM keine eingehende Prüfung desselben vorgenommen und es als Gefälligkeitsschreiben bezeichnet. Dies sei willkürlich und unverständlich. Dem SEM wäre es möglich gewesen, Nachforschungen zu tätigen, um den Onkel zu identifizieren. Das SEM sei insgesamt gesehen zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden ausgegangen. Die Beschwerdeführenden hätten glaubhaft gemacht, dass sie aufgrund der politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers von der Regierung und der YPG asylrechtlich relevant verfolgt worden seien. Der Beschwerdeführer sei Mitglied eines Komitees gewesen, das in Syrien zahlreiche Demonstrationen organisiert habe. Mittels Beweismitteln habe er belegt, dass er an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen habe. Er sei deshalb geschlagen und inhaftiert worden. Zahlreiche Mitglieder seiner Partei seien entführt worden. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien drohe den Beschwerdeführenden Verfolgung. Die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht seien erfüllt. Der Beschwerdeführer könne mehrere Fotografien einreichen, auf denen er mit Waffen in der Hand mit weiteren Mitgliedern des Organisationskomitees abgebildet sei. Zudem reiche er Printscreens von Filmen ein, in denen die Gründung des Organisationskomitees gezeigt werde. Im eingereichten Arztbericht vom 9. Dezember 2013 werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Verletzungen gehabt habe. Es gehe daraus hervor, dass er im Mai 2012 in Syrien im Spital behandelt und operiert worden sei. Es sei offensichtlich, dass diese Beweismittel seine Vorbringen belegten. Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht bejaht werden sollte, sei in schwieriger Abgrenzung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, entgegen der Behauptung in der Beschwerde sei dem Beschwerdeführer lediglich die Möglichkeit gegeben worden, sich zu den unterschiedlichen Nennungen PYD, YPG und PKK zu äussern. Die unterschiedlichen Bezeichnungen seien ihm nicht als Widersprüche zur Last gelegt worden. Der Beschwerdeführer habe bei der BzP zu Beginn und am Ende angegeben, er habe den Dolmetscher auf Arabisch gut verstanden. Aus dem Protokoll ergäben sich keine objektiven Hinweise auf eine unzureichende Verständigung. Das Protokoll sei rückübersetzt worden und der Beschwerdeführer bestätigte die Richtigkeit mit seiner Unterschrift. Die Fotografien, die den Beschwerdeführer mit anderen Männer waffentragend zeige, wiesen keinen Zusammenhang mit der Mitgliedschaft und den Aktivitäten innerhalb des Komitees auf. Auf den restlichen Bildern, die von einer Demonstration und von der Gründung des Organisationskomitees stammen sollten, seien alle Personen vermummt und unkenntlich - der Beschwerdeführer könne nicht erkannt werden. Zudem seien den Fotografien keine Hinweise zu entnehmen, die auf seine Identifizierung durch die Behörden hindeuteten. Hinsichtlich der eingereichten Arztberichte sei zu betonen, dass solche Dokumente aufgrund der leichten Käuflichkeit an sich über geringen Beweiswert verfügten. Die festgestellten Verletzungen könnten darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer im Verlauf seines Lebens verletzt worden sei. Die Berichte könnten die als unglaubhaft qualifizierten Vorbringen nicht belegen. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, dem Befrager in der Anhörung sei offensichtlich nicht bewusst gewesen, dass der Beschwerdeführer mit der Bezeichnung "Apoji" die PYD, die YPG und die PKK gemeint habe. Diese offensichtliche Unkenntnis habe zur Voreingenommenheit geführt, wonach sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Das SEM hätte zwingend einen kurdischen Dolmetscher beiziehen müssen, da es gewusst habe, dass der Beschwerdeführer ein syrischer Kurde sei. Die arabische Sprache unterscheide sich von Land zu Land. Es sei bei der BzP offensichtlich zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, die durch das SEM zu verantworten seien. Dadurch habe es seine Abklärungspflicht in unheilbarer Weise verletzt. Die Ausführungen in der Vernehmlassung zeugten davon, dass das SEM sich weigere, die eingereichten Beweismittel rechtsgenüglich zu würdigen. Der Beschwerdeführer habe bewiesen, dass Fotografien von regimekritischen Demonstrationen, an denen er teilgenommen habe, aufgenommen worden seien. Die eingereichten Beweismittel betreffend die ärztliche Behandlung bestätigten eindeutig seine Vorbringen. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt in mehrerer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Es werden dem SEM ebenso Willkür und Verstösse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vorgeworfen. 5.2 5.2.1 Hinsichtlich der bezüglich der Akteneinsicht erhobenen Rüge ist festzuhalten, dass das SEM über die von ihm angelegten Akten ein vollständiges und nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu führen und alle Akten in dieses einzufügen sowie zu paginieren hat. Gerade seine Amtspraxis, die in verschiedene Aktenkategorien eingereichten Akten teilweise nicht oder erst auf ausdrückliches Ersuchen hin zu edieren, gebietet es, die Akten im Aktenverzeichnis hinreichend konkret zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall ist das SEM diesem Grundsatz im Wesentlichen nachgekommen. Das Aktenverzeichnis ist indessen insofern unvollständig und die Aktenführung damit intransparent, als es das SEM unterlassen hat, das von den Beschwerdeführenden eingereichten Familienbüchlein im Aktenverzeichnis zu erfassen. Die Praxis des SEM, Identitätspapiere und weitere Beweismittel zum Teil regelmässig in der Sichttasche des N-Dossiers abzulegen, ohne zumindest Kopien derselben und allfällig davon angefertigter Übersetzungen ins Aktenverzeichnis aufzunehmen, widerspricht dem Gebot der transparenten Aktenführung, auch wenn sie als solche nicht als rechtswidrig zu bezeichnen ist, wenn die Abgabe der Beweismittel an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht. 5.2.2 Vorliegend haben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter am 18. Oktober 2017 um die Gewährung vollständiger Einsicht in die gesamten Akten ersucht. Das SEM wäre demnach gehalten gewesen, den Beschwerdeführenden auch eine Kopie des von ihnen eingereichten Familienbüchleins zuzustellen. 5.2.3 Der Fehler, der dem SEM bei der Aktenführung und der Gewährung der Akteneinsicht vorliegend unterlaufen ist, hatte für die Beschwerdeführenden indessen keinen Rechtsnachteil zur Folge, der eine Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung aus diesem Grund rechtfertigen würde. Die Tatsache, dass das eingereichte Familienbüchlein nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen und ihnen bei der Akteneinsicht nicht zugestellt wurde, wirkte sich für sie nicht nachteilig aus, da ihnen damit die Beschwerdeführung weder verunmöglicht noch erschwert wurde. Das Aktenstück, das ihnen mit der Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2017 nicht zugestellt wurde, war für die Prüfung der Asylgründe nicht wesentlich, es wurde nicht zu ihrem Nachteil auf dieses abgestellt (Art. 28 VwVG). Von einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie sie die Beschwerdeführenden zu erkennen glauben, kann angesichts dieser Sachlage nicht die Rede sein, zumal die Nichtzustellung eines für die Entscheidfindung unbedeutenden Aktenstücks beziehungsweise eines Aktenstücks, auf das zugunsten der Partei abgestellt wurde, keiner Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichkommt. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sach-umstände berücksichtigt werden. Mit dem Gehörsanspruch von Art. 29 VwVG korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die Vorinstanz sich bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 5.3.2 Soweit gerügt wird, das SEM habe die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt, ist festzuhalten, dass sich die Behörde nicht zu Beweismitteln äussern muss, die Unbestrittenes belegen oder die für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind. Das angesprochene Familienbüchlein wurde vom SEM in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich erwähnt. Das SEM bezweifelte nicht, dass die Beschwerdeführenden eine Familie bilden, weshalb es sich zum Inhalt des Dokuments nicht zu äussern brauchte. Das SEM führte ebenso an, dass die Beschwerdeführenden zwei Fotografien und ein Schreiben von Herrn N._______ einreichten. Zu den eingereichten Fotografien hielt das SEM fest, dass diese höchstens zwei Demonstrationen zeigten, an denen der Beschwerdeführer teilgenommen habe - dass er dabei von den Behörden identifiziert worden sei, werde damit nicht belegt. Zum Schreiben von Herrn N._______ führte das SEM aus, dass mit diesem die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht belegt werden könne. Die Beweismittel wurden somit nicht ignoriert. Allein deshalb, weil das SEM die Beweismittel nicht wie von den Beschwerdeführenden erwartet würdigte, liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 5.3.3 Insofern in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe verschiedene Aussagen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, ist festzuhalten, dass nicht jede Aussage Eingang in die Verfügung Eingang finden muss, mit der über das Asylgesuch befunden wird. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung erwähnt, dass der Beschwerdeführer geltend machte, seit dem Frühjahr 2011 Demonstrationen mitorganisiert und an solchen teilgenommen zu haben. Dass es während solchen Demonstrationen zu Auseinandersetzungen mit den syrischen Behörden kam, musste das SEM nicht erwähnen, da der massgebende Punkt die Frage ist, ob er Beschwerdeführer von den syrischen Behörden während seinen Teilnahmen an Demonstrationen identifiziert wurde oder nicht. Das SEM führte in der Verfügung ebenso an, dass der Bruder des Beschwerdeführers verletzt worden sei, als er ihn bei einem Überfall habe schützen wollen, woraufhin beide von ihrem Stamm bewacht worden seien. Dass der Bruder des Beschwerdeführers ins Spital eingeliefert wurde, hat das SEM nicht erwähnen müssen, da dies für die Beurteilung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden irrelevant ist. Die Rüge, das SEM habe durch die Nichterwähnung der genannten Aussagen das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, ist unbegründet. 5.4 5.4.1 In der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, das SEM habe es unterlassen, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vollständig und richtig abzuklären. Es hätte zwingend weitere Abklärungen - insbesondere eine weitere Anhörung - durchführen müssen. 5.4.2 Der Rüge, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und hätte eine weitere Anhörung durchführen müssen, kann nicht gefolgt werden. Den Beschwerdeführenden wurde bei der Anhörung vom 21. Februar 2017 Gelegenheit gegeben, die Gründe für ihre Asylgesuche zu benennen. Nach der freien Schilderung der Beweggründe für seine Ausreise aus Syrien gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, er habe alle Gründe für dieselbe genannt (act. A25/26 S. 10). Danach wurden ihm vertiefende Fragen zu den von ihm vorgebrachten Asylgründen gestellt (act. A25/26 S. 10 ff.). Vor Abschluss der Anhörung wurde er gefragt, ob es noch weitere Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr nach Syrien sprächen, was er verneinte (act. A25/26 S. 24). Bei der Beschwerdeführerin wurde in analoger Weise verfahren und auch sie bestätigte vor Abschluss der Anhörung, sie habe alle Gründe genannt, aus denen sie aus Syrien ausgereist sei (act. A26/17 S. 9 ff. und S. 15). In der Beschwerde wird denn auch nicht aufgezeigt, zu welchen Aspekten die Beschwerdeführenden sich nicht hätte äussern können. 5.4.3 Der Standpunkt, das SEM habe seine Abklärungspflicht dadurch verletzt, dass es beinahe vollständig darauf verzichtet habe, die Vorbringen der Beschwerdeführenden auf ihre Asylrelevanz zu prüfen, kann nicht nachvollzogen worden. Das SEM hat die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in einem ersten Schritt auf ihre Glaubhaftigkeit hin geprüft. Die Frage, welche Aspekte des Vorgebrachten glaubhaft sind und welche nicht, ist eine Rechtsfrage und nicht eine Frage der Feststellung des Sachverhalts. Das SEM und auch das Bundesverwaltungsgericht halten in ihren Verfügungen beziehungsweise Urteilen bisweilen fest, dass geltend Gemachtes, das unglaubhaft ist, asylrechtlich auch nicht relevant wäre; dies muss indessen nicht getan werden. Das SEM ist klarerweise nicht verpflichtet, als unglaubhaft gewürdigte Sachverhaltselemente auf ihre allfällige Asylrelevanz zu prüfen. Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, das Vorgehen des SEM, auf eine Prüfung der Asylrelevanz beinahe sämtlicher Vorbringen des Beschwerdeführers zu verzichten, sei haarsträubend und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, entbehrt damit jeglicher Grundlage. 5.4.4 Des Weiteren machen die Beschwerdeführenden geltend, es sei bei der BzP zu Verständigungsschwierigkeiten mit dem Arabisch sprechenden Dolmetscher gekommen. Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt angab, seine Muttersprache sei das Kurdische, eine Befragung könne aber auch in Arabisch durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerin bezeichnete Arabisch und Kurdisch als ihre Muttersprachen (act. A1/8). Bei der BzP wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er alle Punkte der Einleitung verstanden habe, was er bejahte. Zudem bekräftigte er zweimal, dass er den Dolmetscher gut verstehe (act. A6/11 S. 2 und 8). Die Beschwerdeführerin bejahte die Frage, ob sie alle Punkte der Einleitung verstanden habe, ebenso. Vor Abschluss der BzP bestätigte auch sie, sie habe den Dolmetscher gut verstanden (act. A8/11 S. 2 und 8). Den Protokollen sind zudem keine Anhaltspunkte für aufgetretene Verständigungsschwierigkeiten zu entnehmen, so dass die gegenteilige Behauptung in der Beschwerde in den Akten keine Grundlage findet. Der in der Stellungnahme vertretenen Auffassung, das SEM hätte bei der BzP zwingend einen kurdischen Dolmetscher einsetzten müssen, kann angesichts dieser Sachlage nicht gefolgt werden. 5.4.5 Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, das SEM habe die Abklärungspflicht verletzt, indem es einen Befrager eingesetzt habe, der keine Kenntnisse über die in den Syrien-Konflikt involvierten Parteien habe, ist haltlos. Es ist zutreffend, dass der Beschwerdeführer bei der BzP davon sprach, Probleme mit der YPG gehabt zu haben, während er bei der Anhörung sagte, er habe Probleme mit der PYD gehabt. Dass der Befrager den Beschwerdeführer auf diesen Punkt hinwies, ist nicht zu beanstanden. Dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt, die PYD, die YPG und die PKK seien offensichtlich dieselbe Organisation, kann in dieser undifferenzierten Form nicht gefolgt werden, auch wenn diese Organisationen teilweise miteinander verflochten sind. Über die Frage, inwieweit die Organisationen zusammenarbeiten und miteinander verflochten sind, gehen die Ansichten selbst bei deren aktuellen und ehemaligen Führungspersonen auseinander, sodass die am Befrager geäusserte Kritik unberechtigt ist. 5.4.6 Die Rüge, der Sachverhalt sei unvollständig oder unrichtig festgestellt worden, ist somit nicht stichhaltig. 5.5 In der Beschwerde wird gerügt, die erwähnten Gehörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung stellten gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots dar. In der Beschwerde wird mehrfach betont, das Vorgehen und die Argumentation des SEM seien willkürlich. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MAR-KUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begrün-dung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die seitens der Beschwerdeführenden als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten vertretbar ist. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die erhobenen formellen Rügen - mit Ausnahme der Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht in das eingereichte Familienbüchlein - unberechtigt sind. Der Rückweisungsantrag (Ziff. 3 der Beschwerdebegehren) ist abzuweisen. 6. 6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Bei der BzP sagte der Beschwerdeführer, er habe Syrien wegen Problemen mit der Regierung und der YPG verlassen, die ihm entstanden seien, weil er zu einem Koordinationsorgan der Opposition gehört habe (act. A6/11 S. 7). Im Rahmen der Anhörung schilderte er, er habe dem Organisationskomitee K._______ angehört. Das Komitee sei zu Beginn der Revolution (im Jahr 2011) von zehn Personen gegründet worden. Sie seien auf die Strasse gegangen und hätten demonstriert. Mit der Zeit hätten sich viele Menschen dem Komitee angeschlossen. Seine Aufgabe sei gewesen, die Demonstrationen zu organisieren und den Demonstranten zu sagen, wie sie sich bei den Kundgebungen zu verhalten hätten (act. A25/26 S. 13). Das SEM hat Zweifel daran geäussert, dass der Beschwerdeführer Mitgründer eines Organisationskomitees war, da er zur Gründung des Komitees, dessen Finanzierung und Entwicklung keine substanziierten und ausführlichen Angaben machen konnte. Er gab an, dass das Komitee von zehn Personen gegründet worden sei, die zusammen Demonstrationen organisiert und dafür mobilisiert hätten. Auf Beschwerdeebene reichte er Printscreens von Filmen ein, in denen die Gründung des Organisationskomitees festgehalten worden sei. Auf diesen Printscreens sind weit mehr als zehn Personen abgebildet, die zum grossen Teil vermummt sind und teilweise Waffen tragen. Im Rahmen der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer nicht, dass das Komitee in dieser Art und Weise gegründet worden sei und es ist nicht plausibel, dass Personen, die friedliche Demonstrationen zu organisieren beabsichtigen, sich in der auf den Printscreens ersichtlichen Art und Weise versammeln. Bei der auf diesen abgebildeten "Versammlung" scheint es sich vielmehr um eine Truppe zu handeln, die sich aktiv an den kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien beteiligte - der Beschwerdeführer ist darauf nicht zu erkennen. Auch mit den mit der Beschwerde eingereichten Fotografien, die den Beschwerdeführer zum Teil schwere Waffen tragend zeigen, wird nicht belegt, dass er einem Organisationskomitee angehörte, das friedliche Demonstrationen vorbereitete. Das SEM wies des Weiteren berechtigterweise darauf hin, dass der Beschwerdeführer, der angeblich Gründungsmitglied des Komitees gewesen sei, zu dessen Finanzierung kaum fundierte Angaben machen konnte. Auch wenn er eigenen Angaben gemäss für die Finanzen nicht zuständig gewesen sei, hätte erwartet werden dürfen, dass ein Gründungsmitglied zumindest über die Finanzierung in der ersten Zeit der Aktivitäten des Komitees konkretere und aufschlussreichere Antworten hätte geben können. Auch die Angaben des Beschwerdeführers, wie er sich konkret für das Organisationskomitee einsetzte und welche Aufgaben ihm oblagen, blieben über weite Strecken unverbindlich. Sie vermittelten nicht den Eindruck, als handle es sich bei ihm um ein Gründungsmitglied, das am Aufbau einer Organisation mit Herzblut dabei war und sich in einem Masse für dieses einsetze, das sein Leben in Gefahr gebracht haben soll. Von einer politisch enorm aktiven Person - der Beschwerdeführer wird in der Beschwerde mehrfach als solche bezeichnet - dürften konkretere und gehaltvollere Ausführungen und Antworten über die eigenen Aufgaben und die allgemeinen Vorgänge in Syrien erwartet werden, als sie der Beschwerdeführer gab. Von einem politisch derart interessierten Menschen hätte auch erwartet werden dürfen, dass er zu den Organisationen PYD, YPG und PKK differenziertere Angaben hätte machen können. Seine Aussage, bei den Angehörigen dieser Organisationen handle es sich um "Apojis", könnte bei einem apolitisch oder politisch wenig interessierten Menschen durchaus nachvollzogen werden, sie passt aber nicht in das Bild eines politisch aktiven syrischen Staatsangehörigen. Das SEM hat sich in Anbetracht der gesamten Aktenlage zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Art und das Ausmass des von ihm geltend gemachten politischen Engagements glaubhaft zu machen. Daran ändern die vom Beschwerdeführer beim SEM eingereichten Fotografien, die ihn bei der Teilnahme an Demonstrationen zeigen, nichts. 6.3 6.3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beiziehung des Protokolls der BzP im Sinne einer Gegenüberstellung mit den in der ausführlichen Anhörung protokollierten Aussagen zulässig ist. Im Protokoll der BzP sind die Asylgründe in aller Regel nicht bereits in aller Ausführlichkeit enthalten. Den Aussagen im ersten Protokoll kommt angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und müssen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der BzP erwähnt werden. Massgebend für die Bedeutung der Aussagen bei der BzP für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist dabei gemäss gefestigter Rechtsprechung der Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 19. Oktober 1992 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3; vgl. u.a. auch die Urteile des BVGer E-5665/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4.2; D-1704/2014 vom 15. April 2014 E. 6.1). 6.3.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hin, dass die Beschwerdeführenden ein für den Beschwerdeführer dramatisches und einschneidendes Erlebnis - den erst bei der Anhörung geltend gemachten Überfall auf den Beschwerdeführer vom Mai 2012 - in der BzP auch nicht ansatzweise erwähnten. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, er habe Probleme mit der syrischen Regierung und der YPG gehabt, erwähnte aber den angeblichen Überfall auf ihn, der einen längeren Spitalaufenthalt zur Folge gehabt habe, da er erheblich verletzt worden sei, nicht. Die Nachfrage, ob er (ausser den erwähnten) noch weitere Probleme mit den zivilen oder militärischen Behörden Syriens beziehungsweise mit anderen Milizen oder Privatpersonen gehabt habe, verneinte er (act. A6/11 S. 7). Auch die Beschwerdeführerin sagte, ihr Mann habe Probleme mit der Regierung und der YPG gehabt. Sie gab an, ihr Ehemann sei verhaftet und über zwei Monate lang festgehalten worden. Sie seien deshalb ausgereist, sonst habe ihr Mann ihr nichts erzählt. Es trifft zu, dass bei der BzP die Asylgründe nur summarisch erfragt werden, indessen geht das SEM vorliegend zu Recht davon aus, dass die Tatsache, wonach beide Beschwerdeführende ein schmerzliches Ereignis - der Beschwerdeführer sagte bei der Anhörung aus, die Angreifer hätten ihn töten wollen - trotz Nachfrage nach weiteren Problemen auch nicht ansatzweise erwähnten, zu Zweifel an diesem Vorbringen Anlass gibt. Das SEM hat dem Protokoll der BzP somit keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen. 6.3.3 Bei der BzP sagte der Beschwerdeführer bei der Frage nach für das Asylverfahren massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, er sei im Gefängnis der YPG auf den Kopf und ins Gesicht geschlagen worden. Seither sei er traumatisiert, habe manchmal Konzentrationsschwierigkeiten und sei oft geistig abwesend. Manchmal könne er die Finger nicht bewegen (act. A6/11 S. 8). Die Beschwerdeführerin brachte ebenso vor, ihr Ehemann sei während der über zweimonatigen Haft gefoltert worden, weshalb er überall Narben habe (act. A8/11 S. 6). Diese Aussagen stehen im klaren Widerspruch zu den Aussagen bei der Anhörung, wo der Beschwerdeführer geltend machte, er habe nie von physischen Misshandlungen, die er während der Haft erlitten habe, gesprochen (act. A25/26 S. 23). Seine Verletzungen rührten vom vorhergehenden Überfall auf ihn. Da die Protokolle der BzP den Beschwerdeführenden rückübersetzt wurden und sie deren Inhalt unterschriftlich genehmigten (act. A6/11 S. 8 und A8/11 S. 8), vermögen ihre Erklärungsversuche, sie hätten keine entsprechenden Aussagen gemacht und es habe Übersetzungsprobleme gegeben, nicht zu überzeugen. Die Zweifel an der vorgebrachten Version, wie sich der Beschwerdeführer die Verletzungen zuzog, von denen seine Narben herrühren, werden bestätigt. 6.3.4 Insofern die Beschwerdeführenden sich auf den Standpunkt stellen, die von ihnen eingereichten ärztlichen Berichte belegten ihr Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer nach einem politisch motivierten Überfall auf ihn von Mitte Mai 2012 habe operiert werden müssen, ist Folgendes zu erwägen: Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, jemand habe ihn nach dem Überfall auf ihn ins H._______ Spital gebracht. Anscheinend seien dort die Ärzte nicht anwesend gewesen, weshalb er ins I._______ Spital gebracht worden sei, wo man seine Verletzungen sofort behandelt und ihn operiert habe (act. A25/26 S. 9). Die Beschwerdeführerin sagte bei der Anhörung aus, sie hätten sich auf den Weg zum H._______ Spital gemacht, als sie vom Überfall auf ihren Mann erfahren hätten. Als sie dort angekommen seien, habe man ihnen gesagt, er sei in ein anderes Spital verlegt worden, weil man seine Verletzungen im H._______ Spital nicht habe behandeln können. Danach seien sie ins I._______ Spital gegangen, wo ihr Mann operiert worden sei (act. A26/17 S. 9). Beide Beschwerdeführenden gaben somit übereinstimmend an, im H._______ Spital habe man dem Beschwerdeführer nicht helfen können, weshalb er in ein anderes Spital transferiert worden sei. Der Beschwerdeführer ging gar davon aus, im H._______ Spital seien keine Ärzte zugegen gewesen, als er eingeliefert worden sei. Die beiden auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Atteste wurden von Dr. O._______, Spezialarzt für Chirurgie am H._______ Krankenhaus von F._______, ausgestellt. Im Attest vom 9. Dezember 2013 wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer verschiedene Verletzungen aufwies und im H._______ Krankenhaus behandelt wurde. Im Attest vom 19. Oktober 2017 bestätigt Dr. O._______, dass der Beschwerdeführer am 20. Mai 2015 im Ambulanzzimmer des H._______ Krankenhauses gesehen worden sei. Er sei in den Operationssaal gebracht und mehreren chirurgischen Eingriffen unterzogen worden. Er sei drei Monate lang medizinisch behandelt worden. Die Angaben der Beschwerdeführenden zum Spital, in dem der Beschwerdeführer operiert worden sei und drei Monate lang gelegen habe, weichen damit klarerweise von den Angaben von Dr. O._______ ab. Es darf davon ausgegangen werden, dass die in F._______ ansässigen Beschwerdeführenden wissen müssten, in welchem Spital der Beschwerdeführer versorgt wurde, umso mehr, als er sich nach der Operation noch drei Monate lang dort aufgehalten habe (act. A25/26 S. 9). Des Weiteren führt Dr. O._______ im Attest vom 19. Oktober 2017 aus, der Beschwerdeführer sei am ganzen Körper von mehreren Messerstichen getroffen worden. Der Beschwerdeführer schilderte den Überfall bei der Anhörung dahingehend, dass die Leute, die ihn umzingelt hätten, sofort auf ihn eingeschlagen hätten; dass er mit Messern verletzt worden sei, erwähnte er nicht. Hingegen wies er darauf hin, dass sein Bruder J._______, der ihm habe zu Hilfe eilen wollen, mit einem Messer am Oberarm und am Bauch verletzt worden sei (act. A25/26 S. 9). Die Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen der Beschwerdeführenden und den eingereichten Beweismitteln bestätigen die Zweifel an der von den Beschwerdeführenden bei der Anhörung vorgebrachten Version der Umstände, wie sich der Beschwerdeführer die Verletzungen zugezogen haben soll. 6.3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Mai 2012 wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen in einen Hinterhalt gelockt, zusammengeschlagen und dabei schwer verletzt worden, zu Recht als unglaubhaft wertete. Der in der Beschwerde vertretenen Sichtweise, das SEM habe sich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens mit unwesentlichen und irrelevanten Kleinigkeiten befasst, kann sich das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht anschliessen. Dem Beschwerdeführer ist es in Anbetracht der gesamten Aktenlage nicht gelungen, den von ihm geltend gemachten Hintergrund des Vorfalls, bei dem er verletzt wurde, glaubhaft zu machen. In der Beschwerde wird verkannt, dass es an den Asylgesuchstellenden liegt, ihre Asylgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das SEM beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht haben auf den vorliegenden Fall umgesetzt nicht die Pflicht, eine Erklärung dafür zu liefern, wie sich der Beschwerdeführer die von ihm erlittenen Verletzungen zugezogen haben könnte, falls sie die von ihm geschilderte Version als unglaubhaft erachten. Die entsprechende Rüge in der Beschwerde (vgl. S. 18) stösst deshalb ins Leere. 6.4 Der Beschwerdeführer sagte bei der BzP aus, die YPG habe ihn für zwei Monate und zehn Tage ins Gefängnis gesteckt. Er sei freigelassen worden, weil er sich dazu verpflichtet habe, mit der YPG zusammenzuarbeiten und zu kämpfen. Nach seiner Ausreise habe er von einem Freund erfahren, dass ein YPG-Gericht ihn zu sechs Jahren Haft verurteilt habe (act. A6/11 S. 7). Die Beschwerdeführerin bestätigte bei der BzP, dass ihr Mann über zwei Monate lang in Haft gewesen sei (act. A8/11 S. 6). Beide Beschwerdeführenden gaben an, der Beschwerdeführer sei während dieser Haft geschlagen beziehungsweise gefoltert worden (act. A6/11 S. 8 und A8/11 S. 6). Im Rahmen der Anhörung schilderte der Beschwerdeführer, die PYD habe ihm im Februar 2013 den Weg abgeschnitten und ihn in einen Wagen gesteckt. Man habe ihn an einen ihm unbekannten Ort gefahren und in einen kleinen Raum gesperrt. Nach einigen Tagen sei er von zwei Personen verhört worden, die ihm vorgeworfen hätten, ein Verräter und Unterstützer Erdogans zu sein. Am Ende der Haft habe man ihm gesagt, er müsse mit ihnen zusammenarbeiten. Er habe die Leute gefragt, wer ihnen garantiere, dass er mit ihnen zusammenarbeite, falls er frei komme. Sie hätten geantwortet, man werde ihn töten, falls er nicht für sie arbeiten werde (act. A25/26 S. 10). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise erwogen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers über die erlittene Inhaftierung nicht den Eindruck erwecken, als habe diese tatsächlich stattgefunden. Seine Antworten auf die Fragen nach dem Verlauf der Inhaftierung und seine persönliche Befindlichkeit sowie nach bestimmten Begebenheiten, die ihm an eine solch schwierige Zeit in Erinnerung geblieben sind, blieben unverbindlich und weisen kaum Details auf, die von einer persönlichen, emotional gefärbten Betroffenheit zeugten. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau gaben bei der BzP an, er sei im Verlauf der Haft schwer geschlagen beziehungsweise gefoltert worden, was beide bei der Anhörung in Abrede stellten. Während der BzP gab der Beschwerdeführer an, er sei nur freigelassen worden, weil er sich gegenüber der YPG verpflichtet habe, mit dieser zusammenzuarbeiten und für diese zu kämpfen. Im Rahmen der Anhörung machte er aber geltend, die PYD habe von ihm verlangt, dass er für sie nach seiner Freilassung als Spitzel arbeiten werde. Aus seinen weiteren Angaben ist indessen zu schliessen, dass er den Leuten der PYD keinerlei Zusagen über eine künftige Zusammenarbeit machte. Die Angaben der Beschwerdeführenden zur über zweimonatigen Inhaftierung des Beschwerdeführers sind vom SEM zu Recht als überwiegend unglaubhaft gewertet worden. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei nach seiner Ausreise aus Syrien von einem YPG-Gericht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden, ist festzustellen, dass es sich dabei um eine auf die Angabe von Drittpersonen gestützte Parteibehauptung handelt. Angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem politischen Engagement und den ihm daraus entstandenen Problemen vermag diese nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, genauere Angaben über das gegen ihn geführte Verfahren zu machen und verfügt diesbezüglich über keinerlei schriftliche Dokumente. Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts der Aktenlage nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit einer Inhaftierung durch die kurdischen Kräfte rechnen muss. 6.5 Die Beschwerdeführenden reichten beim SEM eine Bestätigung von Herrn P._______ ein, gemäss der Q._______ für die R._______ (R._______) gearbeitet habe. Gemäss den Angaben, die der Beschwerdeführer bei der Anhörung machte, handelt es sich bei diesem Mann um einen seiner Cousins. Abgesehen davon, dass die Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit diesem Mann nicht feststeht, geht aus dem Schreiben nichts hervor, das für die Beurteilung der sich vorliegend stellenden Rechtsfragen von Bedeutung wäre. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, zusammen mit seinem Cousin politisch aktiv gewesen zu sein und erlitt aufgrund der geltend gemachten Verwandtschaft keinerlei Nachteile. Vielmehr machte er geltend, sein Cousin habe sich bei der PYD für ihn eingesetzt, was eine gewisse Wirkung gezeigt habe. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit dem syrischen Regime und den lokalen kurdischen Machthabern sich als unglaubhaft erweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben einzugehen, da sie an den gewonnen Erkenntnissen nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.). 7.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) bestehende Verfolgungssituation. Es ist jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abzustellen, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1). 7.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer mit den eingereichten Fotografien gelungen ist, seine Teilnahme an zwei Demonstrationen zu belegen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Personen, die in Syrien an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen habe, dem Risiko, verhaftet, gefoltert und getötet zu werden (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015). Da es dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit nicht gelungen ist, ein exponiertes politisches Profil glaubhaft zu machen, ist mangels plausibler Angaben im Rahmen der Anhörung nicht von einer Identifizierung seiner Person auszugehen. Das SEM hat demnach zu Recht den Standpunkt vertreten, die mit Fotografien dokumentierte Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen vermöge eine behördliche Identifizierung nicht zu belegen. 7.4 Aus den Erwägungen zum Asylpunkt kann nicht der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der derzeitigen allgemeinen Lage in Syrien nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde. 7.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass den Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien keine objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden kann. Auch im heutigen Zeitpunkt kann das Vorliegen einer solchen Furcht nicht bejaht werden. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden und zu bestätigen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft demnach nicht. Das SEM hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 23. November 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: