Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge mit seiner Ehefrau C._______ und ihrem gemeinsamen Sohn D._______ am 25. März 2012 und gelangte über die Türkei, England und unbekannte Länder am (...) illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am 30. April 2012 fand im EVZ Kreuzlingen die Befragung zur Person statt (BzP, vgl. A7). In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Graubünden zugewiesen. Am 15. Mai 2014 wurde er durch das SEM in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört (vgl. A30). A.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer einleitend vor, er stamme aus einer politisch aktiven Familie und habe sich bereits während dem Studium politisch engagiert, was zu seinem Ausschluss von der Fakultät im Jahr 1998 oder 1999 und Problemen mit Angehörigen der Basidsch geführt habe. Nach seinem Ausschluss habe er das Kleidergeschäft seines Vaters übernommen und sein Engagement fortgesetzt, indem er Emails mit regimekritischen Inhalten verbreitet habe. Im (...) beziehungsweise (...) 2011 seien seine Ehefrau und seine Mutter an einem Fest gewesen, während er mit dem gemeinsamen Sohn (bzw. Enkel) D._______ zuhause geblieben sei. Als dieser aus dem Schlaf erwacht sei, sei er zu ihm gegangen, wobei sein Laptop vom Tisch gefallen sei und der Bildschirm nicht mehr funktioniert habe. Er habe den Laptop ins Geschäft wo er ihn gekauft habe, zur Reparatur gebracht und als er diesen zum vereinbarten Zeitpunkt habe abholen wollen, sei ihm mitgeteilt worden, dass er sich noch gedulden müsse, da die Lieferung eines Ersatzteils aus Teheran abgewartet werden müsse. Danach sei er in sein Geschäft zurückgekehrt und habe die Arbeit wieder aufgenommen. Kurze Zeit später seien ihm auf der gegenüberliegenden Strassenseite ein im Halteverbot parkiertes Auto und ein Verkehrspolizist aufgefallen, wobei letzterer keine Busse verteilt habe, was ihm komisch vorgekommen sei. Fast zeitgleich hätten drei Personen in Zivilkleidung sein Geschäft betreten und ihn und die Räumlichkeiten während ungefähr einer Viertelstunde durchsucht. Danach hätten sie ihm die Augen verbunden, Handschellen angelegt, ihn aus dem Geschäft geführt und ins Auto gezerrt, wo sie auf ihn eingeprügelt hätten, damit er den Kopf nicht hebe. Aufgrund der Augenbinde habe er aber ohnehin nichts erkennen können, wobei die Augenbinde am schwierigsten auszuhalten gewesen sei. Am Zielort - er habe erst bei seiner Freilassung gemerkt, dass es die Räumlichkeiten des Etelaat gewesen seien - sei er auf den Boden geworfen, geschlagen und seiner Wertsachen entledigt worden. Danach sei er in eine Einzelzelle gebracht und während fünf oder sechs Tagen, die ihm vorgekommen seien wie Jahre, festgehalten und immer wieder geschlagen und verhört worden. Während seiner Haft sei er jeweils aus seiner Zelle abgeführt und aufgefordert worden, den Namen von Gesinnungsgenossen oder seine Sympathien für eine bestimmte Partei aufzuschreiben. Er habe dann meist ein leeres Blatt abgegeben, was weitere Folter nach sich gezogen habe. Am zweitletzten Tag seiner Gefangenschaft sei er erneut ins Verhörzimmer gebracht worden, wobei ihm dieses Mal gestattet worden sei, seine Augenbinde abzunehmen. Er habe sich umgesehen und angenommen, er sei alleine im Raum, als ein Mann, der hinter ihm gestanden habe, plötzlich auf ihn eingeprügelt habe, und es seien noch weitere Personen dazu gekommen, die ihn mit Fäusten, Schlagstöcken und Waffenkolben bewusstlos geschlagen hätten. Unter starken Schmerzen habe er sein Bewusstsein wiedererlangt und als er die Toilette aufgesucht habe, sei sein Hoden stark geschwollen gewesen und sein Urin voll Blut. Zurück in seiner Zelle habe er gedacht, er müsse sterben, dermassen stark seien die Schmerzen gewesen. In seiner Verzweiflung habe er darum gebeten, seine Mutter vor seinem Ableben nochmals sehen zu dürfen. Nach einigen Stunden sei er erneut ins Verhörzimmer gebracht worden, wo er aufgefordert worden sei, seine Telefonnummer aufzuschreiben - wozu, sei ihm unklar, da diese seinen Peinigern mit Sicherheit bereits bekannt gewesen sei. Schliesslich hätten sie seine Mutter angerufen und er habe kurz ihre Stimme hören dürfen. Am Folgetag sei er in seiner Zelle abgeholt und von zwei Personen in einen Saal getragen worden, da er ausser Stande gewesen sei, selbst zu laufen. Da habe er bemerkt, dass man ihn eventuell entlassen wolle. Danach sei er in ein weiteres Zimmer gebracht worden, wo seine Ehefrau auf ihn gewartet habe. Ein Mann habe ihm fünf oder sechs Blätter - darunter ein leeres - zum Unterschreiben gegeben, danach hätten sie ihn gehen lassen. Mithilfe seiner Frau habe er es schliesslich bis zum Taxi geschafft und sei nach Hause gefahren. Nach seiner Haftentlassung sei er überwacht worden, was sich durch das Abhören seines Telefons, Kontrollanrufen von mehreren Personen sowie regelmässigen Besuchen derselben, ihm namentlich bekannten Etelaat-Beamten und einer auferlegten Meldepflicht manifestiert habe. Nach seiner Haftentlassung habe er im Bewusstsein um die Gefährlichkeit eines solchen Unterfangens einen Blog betrieben, auf welchem er täglich auf politische Missstände in seiner Heimat hingewiesen habe. Am Abend vor seiner Ausreise im (...) sei er von einem befreundeten Blogger angerufen und gewarnt worden, das Schreiben bleiben zu lassen. Als er am folgenden Morgen versucht habe, seinen Blog zu öffnen, sei der Zugang blockiert gewesen. Da habe er gewusst, dass dieser infiltriert worden sei. Auf dem Weg zu seinem Kleidergeschäft habe er zwei Autos davor stehen sehen und beobachtet, wie sein Neffe E._______ aus dem Laden gezerrt und prügelnd in eines der Autos gedrängt worden sei. Er habe gewusst, dass sie bald auch bei ihm zuhause auftauchen würden und seine Ehefrau angerufen und ihr beschieden, das Nötigste zu packen und am Ende der Strasse auf ihn zu warten. Er habe sie und den gemeinsamen Sohn mit einem Taxi abgeholt und gemeinsam seien sie zu seiner Schwiegermutter gefahren, wo sie sich einigermassen sicher gefühlt hätten, da sie erst kürzlich ihren Wohnort gewechselt habe. Seine Freunde und die meisten seiner Verwandten im Iran wüssten nicht, wo er sich gegenwärtig aufhalte, da er sie nicht gefährden wolle. Da das Telefon seiner Mutter abgehört werde, rufe er sie jeweils von einer Telefonkabine aus an. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er diverse Beweismittel zu den Akten, auf deren Inhalt - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird. B. Mit Verfügung vom 17. August 2015 - eröffnet am 19. August 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 17. April 2012 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 15. Oktober 2015 zu verlassen. C. Mit Eingabe vom 18. September 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte deren Aufhebung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventuell die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Koordination des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen seiner Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Koordination der Beschwerdeverfahren und um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter der Bedingung des Beibringens eines Fürsorgenachweises gut, forderte den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter Frist unter Hinweis auf die Säumnisfolgen einen solchen beizubringen oder einen Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 600.- zu leisten. D.b Mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter wiedererwägungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diesem Gesuch lagen Kopien der Lohnabrechnungen von Juni - August 2015, des Mietvertrages und der Krankenkasse-Prämienabrechnung bei. D.c Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, seine Bedürftigkeit fristgerecht mittels dem Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" zu belegen oder den erhobenen Kostenvorschuss zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. D.d Am 9. November 2015 ging die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 4. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festgehalten wird. Eine Kopie der Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. November 2015 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Demgegenüber reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
E. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG beziehungsweise an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht stand und führte im Einzelnen aus was folgt: Der Beschwerdeführer habe unterschiedlich angegeben, dass das Betreiben eines Blogs der Grund für seine Festnahme im Jahr 2011 gewesen sei beziehungsweise dass er nach seiner Entlassung mit dem Bloggen begonnen habe, was einen massiven Widerspruch darstelle und erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Haft im Jahr 2011 aufkommen lasse (vgl. A7, S.8 und A30, S. 4 und 9). Zudem seien seine Ausführungen zum Inhalt seines Blogs ausgesprochen vage ausgefallen und es sei ihm weder möglich gewesen, konkrete Blog-Posts zu bezeichnen, noch den Inhalt seines letzten Eintrages im Iran anzugeben. Die Aussagen zu seiner Haft beinhalteten zudem weitere Unglaubhaftigkeitselemente. Beispielsweise habe er konkrete Fragen nach seiner Haftzeit ausweichend beantwortet und trotz gezielter Fragestellung bloss oberflächlich und unkonkret dargelegt, was in der Haft von ihm verlangt worden sei oder wie er von der bevorstehenden Haftentlassung erfahren habe (A30, S. 7). Sodann widerspreche es der allgemeinen Logik, dass ihm weder der Urheber noch der Grund für seine Inhaftierung genannt worden sei. Ferner mute es komisch an, dass er vom Etelaat und nicht von der iranischen Cyber Police verhaftet worden sei, da die Strafverfolgung von Straftaten der geltend gemachten Art in deren Kompetenzbereich falle. Der eingereichte Austrittsbericht vom (...) vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da die dokumentierten Verletzungen keinen Aussagen zu den Umständen der Entstehung machen liessen. Weitere Widersprüche manifestierten sich in seinen Aussagen hinsichtlich der Zeitspanne zwischen der Haftentlassung im August 2011 und seiner Ausreise im April 2012. So sei die anlässlich der Anhörung behauptete Beschattung und Überwachung ebenso unerwähnt geblieben wie E._______ Verhaftung am Tag vor seiner Ausreise (vgl. A30, S. 9 und S. 11). Die angebliche Zeitnot anlässlich der BzP vermöge diese Widersprüche nicht aufzulösen. Zudem habe er anlässlich der Anhörung angegeben, er wolle nicht, dass jemand aus dem Iran über seinen Aufenthaltsort informiert sei, was im Widerspruch zur Bekanntmachung desselben auf seiner Facebook-Seite stehe, da eine Person, welche tatsächlich nicht gefunden werden wolle, ihren Aufenthaltsort kaum bekannt geben würde (vgl. A30, S. 3, A34, S. 1). Davon unbenommen habe er nach der Ausreise seines Halbbruders (vgl. N [...]) noch zehn Jahre ohne aktenkundige Probleme im Iran gelebt, weshalb nicht von einem staatlichen Verfolgungsinteresse an seiner Person wegen des exilpolitischen Engagements desselben auszugehen sei. Auch die Festnahme während seiner Studienzeit erweise sich als nicht asylrelevant, da er seinen Heimatstaat erst ungefähr 12 Jahre später verlassen habe. Durch sein exilpolitisches Engagement hebe er sich nicht aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervor, weshalb nicht zu befürchten sei, dass er deshalb das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen habe. Folglich bestünde auch kein Raum für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen dem Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe. Da der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und technisch möglich sei, müsse der Beschwerdeführer die Schweiz innert angesetzter Frist verlassen, andernfalls er in Haft genommen und zwangsweise ausgeschafft werden könne.
E. 4.2 In der Beschwerdeeingabe vom 18. September 2015 wurde den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung entgegengehalten, der angeblich "massive Widerspruch" im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung sei auf eine fehlerhafte Interpunktion beziehungsweise missverständliche Übersetzung zurückzuführen, da der Blog als Antwort auf die Frage nach dem Grund des Asylgesuchs angeführt worden sei. Auch aufgrund der weiteren Aussagen in der BzP werde klar, dass er erst nach seiner Inhaftierung mit dem Blog begonnen habe. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung seien die Fragen nach seiner Haftzeit durchaus konkret beantwortet worden. So habe er in seinen Antworten klar dargelegt, was von ihm verlangt worden sei (die Bekanntgabe von regimekritischen Bekannten [vgl. A30, F45 ff.]). Die Ausführungen zu seinen politischen Tätigkeiten seien zwar nicht präzise Antworten auf die gestellten Fragen gewesen, seinem Gedankengang habe jedoch klar gefolgt werden können und es sei nachvollziehbar, weshalb er an der fraglichen Stelle davon berichtet habe. Im Zusammenhang mit der Frage nach seiner Haftentlassung sei zu berücksichtigen, dass diese der Frage nach den Haftumständen zeitlich vorgelagert gewesen sei, was nicht nachvollziehbar sei und den Beschwerdeführer veranlasst habe, bei seiner Antwort auszuholen (vgl. A30, F48). Im Übrigen werde in der angefochtenen Verfügung nicht dargelegt und sei auch nicht ersichtlich, inwiefern seine Ausführungen auf einen auswendig gelernten Text schliessen liessen. Davon unbenommen sei es im Iran bei politischen Häftlingen verbreitete Praxis, diese und ihre Angehörigen in Unkenntnis über die Hintergründe zu lassen, weshalb der anderslautende Vorwurf der Vorinstanz an der Realität vorbeiziele, wie das Beispiel der Journalistin Saba Azarpeik zeige (abrufbar unter http://ua.amnesty.ch/urgent-actions/2014/07/189-14). Sodann greife auch die Sichtweise des SEM zu kurz, wonach die Verhaftung durch die Cyber Police und nicht den Etelaat hätte stattfinden sollen, da der Beschwerdeführer wegen dem Inhalt seines Laptops und nicht wegen seiner Internetaktivitäten verhaftet worden sei und zudem nicht klar sei, ob die Tätigkeit derselben auch Verhaftungen erfasse. Schliesslich sei dem SEM beizupflichten, dass die im Austrittbericht erwähnten Verletzungen keinen sicheren Schluss auf deren Ursachen zuliessen, allerdings hätte sich die Vorinstanz im Rahmen einer Gesamtwürdigung mit diesen befassen müssen, was sie vorliegend unterlassen habe. Der Beschwerdeführer habe die beträchtlichen körperlichen Verletzungen undramatisch dargestellt und sie in Relation zu den psychischen Folgen des Haftaufenthaltes gebracht. So wie er die Verletzungen schildere und in das Erlebte einbette, sei deren Ursache nachvollziehbar und es könne mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gesagt werden, die Verletzungen rührten von erlittener Folter her. Bezüglich der anlässlich der Anhörung erstmals erwähnten Überwachung sei nochmals zu betonen, dass sich der Beschwerdeführer unter Zeitdruck gefühlt habe, zumal er ausdrücklich aufgefordert worden sei, summarisch das Wichtigste zu erzählen (vgl. A7, S. 1). Für das Ausgeführte spreche auch der Umstand, dass seine Ehefrau die Überwachung durch den Etelaat bereits anlässlich ihrer BzP erwähnt habe (vgl. A9, S. 7). Dasselbe gelte auch für die Festnahme seines Neffen E._______, wobei nicht in Abrede gestellt sei, dass es sich dabei um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt habe. Allerdings erstaune es im Hinblick auf die an der BzP gestellten Fragen und die aktenkundige Zeitnot anlässlich derselben nicht, dass diese unerwähnt geblieben seien.
E. 4.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.
E. 4.3.1 Nach Durchsicht der Akten erachtet das Gericht die geltend gemachte Haft im Jahr 2011 für glaubhaft. Der Beschwerdeführer schilderte das Vorgefallene anschaulich, detailliert, erlebnisnah und widerspruchsfrei. Seine freie, lebendige, zuweilen impulsive und teilweise etwas ausschweifende Erzählweise und die Zeitsprünge und Abschweifungen in der Erzählstruktur deuten mitnichten auf einen "auswendig gelernten Text" hin, sondern verleihen seinem Vorbringen ein hohes Mass an Authentizität. Ausserdem gab er anlässlich der Befragungen nicht bloss Fakten wieder, sondern brachte diese in Relation zu seinen Empfindungen, wobei sein Bedürfnis, das Vorgefallene zu bewerten und zu relativieren augenfällig ist. Beispielsweise konnte er sich im Zusammenhang mit seiner Festnahme an ein im Halteverbot parkiertes Auto und einen Verkehrspolizisten erinnern, wobei ihn irritiert habe, dass dieser keine Parkbusse ausgestellt habe; bezüglich eines Telefonats im Rahmen eines Verhörs habe er irrtümlich angenommen, dieses sei bereits beendet, obschon seine Mutter oder Ehefrau noch in der Leitung gewesen seien; vor seiner Freilassung habe er fünf oder sechs Blätter unterschreiben müssen, darunter ein leeres, was er nicht verstanden habe; als ihn seine Ehefrau am Tag seiner Freilassung abgeholt habe, habe er sich im Hof setzen wollen, während sie das Taxi geholt habe, was ihm verweigert worden sei, obwohl er nicht richtig habe laufen können (vgl. A30, F42, F49-F50 ). Davon unbenommen liess er anlässlich der Rückübersetzung betreffend die Augenbinde ein vermeintliches Detail - diese sei nicht "am schlimmsten", sondern "am schwierigsten" zu ertragen gewesen - korrigieren (vgl. A30, F42). Dieser Umstand deutet darauf hin, dass das Erlebte nicht seiner Erinnerung entsprechend wiedergegeben wurde, was als weiteres Glaubhaftigkeitselement zu werten ist. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern seine Antworten zu Fragen nach der Haftdauer, den Haftumständen und seiner Entlassung "ausweichend" ausgefallen sein sollen. Der Beschwerdeführer gab an, die Haft habe "ca. fünf bis sechs" Tage gedauert, in dieser Zeit sei er für Verhöre in seiner Zelle abgeholt worden, wobei ihm jeweils eine Augenbinde aufgesetzt worden sei. Danach sei er in ein Zimmer gebracht und aufgefordert worden, seine Kontakte und seine Parteimitgliedschaft anzugeben und am letzten Tag habe er fünf oder sechs Blätter - darunter ein leeres - unterschreiben müssen (vgl. A30, F42ff.). Im Zusammenhang mit seiner Ehefrau ist übrigens auf ihre unberücksichtigt gebliebenen Aussagen zu verweisen, die mit denjenigen des Beschwerdeführers übereinstimmen beziehungsweise diese so ergänzen, dass kaum Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Haft aufkommen können. Beispielsweise führte sie aus, sie und ihre Schwiegermutter seien einige Tage nach dem Verschwinden des Beschwerdeführers telefonisch kontaktiert worden, sie hätten seine Stimme jedoch nur für "vielleicht zwei Sekunden" gehört, dann habe jemand den Hörer genommen und ihnen mitgeteilt, sie könnten ihn beim Geheimdienst abholen. Sie habe sich erkundigt, zu welcher Geheimdienststelle sie kommen solle und ihr sei eine Adresse mitgeteilt worden, an der sie kurz nach seinem Verschwinden bereits nach ihm gesucht habe (vgl. A27, F52ff. und A30, F49 und F111). Ferner wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, es widerspreche "der allgemeinen Logik", dass ihm Urheber und Haftgrund während der Haft nicht bekanntgegeben worden seien. Diese Argumentation vermag in Anbetracht von zahlreichen dokumentierten Fällen schwerwiegender Verletzungen von Verfahrensrechten inhaftierter Personen im Iran nicht zu überzeugen (vgl. Home Office, Country Policy and Information Note, Iran: Journalists and internetbased media, Version 2.0, October 2016, <https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/565823/CPIN-Iran-Journalists-and-internet-based-media-v2-October-2016.pdf> Human Rights Watch (HRW), World Report 2017, https://www.hrw.org/world-report/2017/country-chapters/iran#73e1 de, Home Office, Country Policy and Information Note, Iran: Prison conditions, Version 1.0, February 2016, < https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/565834/CIG-Iran-Prison-Conditions-v1-February-2016.pdf>, Amnesty International, Annual Report, Iran 2015/2016, <https://www.amnesty.org/en/countries/middle-east-and-north -africa/iran/report-iran/> [jeweils abgerufen am 6. Februar 2017]). Ebenso wenig überzeugt die auf einem Wikipedia-Beitrag basierende Behauptung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer von der Cyber Police und nicht vom Geheimdienst hätte verhaftet werden müssen, da erstere "im Regelfall" Personen verhafte, die iranische Gesetzgebungen missachteten (vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/Iranian_Cyber_Police). Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, dass unklar ist, ob die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vergehen überhaupt in den Zuständigkeitsbereich der Cyber Police fallen (vgl. Iranian Internet Infrastructure and Policiy Report, September - October 2013, abgerufen am 6. Februar 2017 <https://smallmedia.org.uk/sites/default/files/u8/IIIPSepOct.pdf ). Sodann soll sich der Aktivitätsradius der Cyber Police nach ihrer Gründung im Januar 2011 - dem zitierten Wikipedia-Bericht zufolge - zunächst auf Teheran beschränkt haben. Es ist also nicht erstellt, ob diese im Zeitpunkt der Verhaftung des Beschwerdeführers in B._______ überhaupt operationell tätig war. Zum "massiven Widerspruch", den die Vorinstanz in den Aussagen des Beschwerdeführers zum Grund seiner Verhaftung anführt ist festzuhalten, dass er anlässlich der BzP und der Anhörung übereinstimmend angab, der Inhalt auf seinem Computer sei der Grund für die Verhaftung gewesen und das Betreiben eines Blogs für das Nachsuchen um Asyl (vgl. A7, S. 8 und A30, F24, F54 und F70). Erstere habe sich ungefähr neun Monate vor seiner Ausreise zugetragen, während er seinen Blog circa sechs Monate davor in Betrieb genommen habe (vgl. A7, S. 8). Zwar trifft es zu, dass er gemäss BzP Protokoll auf die Frage, weshalb er in der Schweiz um Asyl nachsuche, angab, er sei einmal verhaftet worden, weil er einen Blog betrieben habe (vgl. A7, S.8). Aufgrund seiner restlichen Aussagen und im Kontext der gestellten Frage erscheint es indes plausibel, dass zwei nur mittelbar zusammenhängende Ereignisse aus nicht mehr eruierbaren Gründen in einen direkten Zusammenhang gebracht wurden. Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass die für die Glaubhaftigkeit der dargelegten Haft im Jahr 2011 sprechenden Gründen überwiegen.
E. 4.3.2 Hingegen erweisen sich seine anlässlich der BzP unerwähnt gebliebenen Ausführungen zur geltend gemachten Überwachung in der präsentierten Form als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer wurde an der BzP gefragt, ob er über die erwähnte Haft und den Blog hinausgehende Probleme mit Vertretern der heimatlichen Behörden hatte, was er ausdrücklich verneinte (vgl. A7, S. 9f.). Ausserdem geht aus der BzP keineswegs hervor, dass die angebliche Überwachung von seiner Ehefrau erwähnt worden sei. Diese gab lediglich an, ihr Ehemann werde vom Etelaat gesucht und ergänzte auf Nachfrage, weil er Blogger sei (vgl. A9, S. 7f). Hätte sie mit ihrer Aussage, ihr Mann werde gesucht, eine Überwachung gemeint, hätte sie das naheliegenderweise auch so erwähnt. Anlässlich der Anhörung äusserte sie zwar den Verdacht, ihr Mann würde kontrolliert, räumte aber ein, nicht zu wissen von wem oder wie (vgl. A27, F126ff.). Zudem gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Ehefrau am Tag der drohenden zweiten Verhaftung angerufen und sie aufgefordert, alles Wichtige einzupacken, was er in der Annahme, sein Telefon werde überwacht, kaum getan hätte (vgl. A30, F70).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sein Heimatland wegen dem Betreiben eines Blogs und daraus drohenden Repressalien verlassen. Die Vorinstanz verneinte die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens hauptsächlich wegen eines vermeintlichen Widerspruchs zum Ausreisegrund und damit, dass er sich an der Anhörung nicht mehr an einzelne Einträge erinnert, sondern nur in allgemeiner Weise inhaltliche Angaben gemacht habe. Vorab ist festzuhalten, dass die Anhörung am 15. Mai 2014 stattfand und damit über zwei Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers, weshalb es nachvollziehbar ist, dass er sich nicht mehr an die Inhalte einzelner Beiträge erinnern konnte. An der Anhörung gab er anschaulich wieder, wie er von einem befreundeten Blogger gewarnt worden sei, und erwähnte die Sperrung seines Blogs, die er mithilfe eines Filters habe umgehen können. Ausserdem schilderte er die Ereignisse am Tag seines Untertauchens persönlich geprägt und wies beispielsweise auf die Parallelen seiner ersten Verhaftung hin und tat seine fortdauernde Sorge um seinen Neffen kund. Dass er die Verhaftung desselben anlässlich der BzP unerwähnt liess, trifft zwar zu. Allerdings wirkt der behauptete Widerspruch in diesem Zusammenhang konstruiert und wenig überzeugend, zumal sich die beiden Ereignisse in keiner Weise ausschliessen. Hierzu kann auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation hingewiesen werden, wonach den Aussagen im ersten Protokoll angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. Grundsatzentscheid der ARK vom 19. Oktober 1992, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3; Urteile des BVGer E-5665/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4.2, D-1704/2014 vom 15. April 2014 E. 6.1 u.a.). Im Protokoll der BzP sind die Asylgründe in der Regel nicht bereits in aller Ausführlichkeit enthalten und Aussagewidersprüche dürfen bei dieser Prüfung nur berücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der BzP erwähnt werden. Aussagewidersprüche im oben erwähnten Sinne liegen vorliegend nicht vor. Der Beschwerdeführer erwähnte bereits anlässlich der BzP, dass er am Tag nach dem Warnanruf seines Freundes ausgereist sei und präzisierte die genaueren Umstände anlässlich der Anhörung, wobei er hier sowohl den Anruf als auch die Verhaftung seines Neffen erwähnte (F7, S. 8 und A16, F70). Der Umstand, dass er die Verhaftung seines Neffen erst im Rahmen der Anhörung erwähnte, ist der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens folglich nicht abträglich. Nachforschungen des Bundesverwaltungsgerichts haben ferner ergeben, dass der Zugriff auf den fraglichen Blog am 7. Juli 2012 von der Arbeitsgruppe der iranischen Cyber Police mit dem Verweis, der Inhalt desselben sei für die Öffentlichkeit ungeeignet, gesperrt wurde. Im Jahr 2014 wurde er schliesslich vom Netz genommen. Aufgrund der bestehenden Aktenlage geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer Betreiber des von der iranischen Cyber Police gesperrten Blogs war (zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und E. 2.3, EMARK 2004 Nr. 1, E. 5a mit weiteren Hinweisen). Entsprechend ist davon auszugehen, dass er vom iranischen Geheimdienst bereits vor seiner Ausreise identifiziert und überwacht wurde und ihn die iranischen Behörden im Ausreisezeitpunkt als eine Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen haben, was schliesslich zu seiner Verhaftung geführt hätte, hätte er sich dieser nicht durch Flucht entzogen. Insgesamt vermag die Glaubhaftigkeitsprüfung der Asylvorbringen durch die Vorinstanz den Anforderungen an eine ausgewogene Abklärung unter Berücksichtigung der unter E. 3 genannten Grundsätze und Erkenntnisse der Rechtspraxis nicht zu genügen. Zusammengefasst hat die Vorinstanz Art. 7 AsylG zu restriktiv angewendet, indem es jenen Umständen nicht hinreichend Rechnung getragen hat, die durchaus für die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen.
E. 4.4.1 Entgegen der vom SEM vertretenen Auffassung hätte der Beschwerdeführer daher bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG zu gewärtigen; es ist diesbezüglich eine begründete Furcht vor Verfolgung anzuerkennen.
E. 4.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Hinweise auf das Bestehen von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 53-55 AsylG) zu entnehmen sind, führt die Anerkennung als Flüchtling zur Asylgewährung.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer rückzuerstatten.
E. 5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde eine Kostennote eingereicht in der Höhe von total Fr. 3'510.-, welche den Aufwand für das vorliegende und das Beschwerdeverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers umfasst und hälftig auf die beiden Verfahren aufzuteilen ist. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'755.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer durch die Gerichtskasse rückerstattet.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'755.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5840/2015mel Urteil vom 31. Mai 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Martina Kunert. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. August 2015 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge mit seiner Ehefrau C._______ und ihrem gemeinsamen Sohn D._______ am 25. März 2012 und gelangte über die Türkei, England und unbekannte Länder am (...) illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am 30. April 2012 fand im EVZ Kreuzlingen die Befragung zur Person statt (BzP, vgl. A7). In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Graubünden zugewiesen. Am 15. Mai 2014 wurde er durch das SEM in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört (vgl. A30). A.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer einleitend vor, er stamme aus einer politisch aktiven Familie und habe sich bereits während dem Studium politisch engagiert, was zu seinem Ausschluss von der Fakultät im Jahr 1998 oder 1999 und Problemen mit Angehörigen der Basidsch geführt habe. Nach seinem Ausschluss habe er das Kleidergeschäft seines Vaters übernommen und sein Engagement fortgesetzt, indem er Emails mit regimekritischen Inhalten verbreitet habe. Im (...) beziehungsweise (...) 2011 seien seine Ehefrau und seine Mutter an einem Fest gewesen, während er mit dem gemeinsamen Sohn (bzw. Enkel) D._______ zuhause geblieben sei. Als dieser aus dem Schlaf erwacht sei, sei er zu ihm gegangen, wobei sein Laptop vom Tisch gefallen sei und der Bildschirm nicht mehr funktioniert habe. Er habe den Laptop ins Geschäft wo er ihn gekauft habe, zur Reparatur gebracht und als er diesen zum vereinbarten Zeitpunkt habe abholen wollen, sei ihm mitgeteilt worden, dass er sich noch gedulden müsse, da die Lieferung eines Ersatzteils aus Teheran abgewartet werden müsse. Danach sei er in sein Geschäft zurückgekehrt und habe die Arbeit wieder aufgenommen. Kurze Zeit später seien ihm auf der gegenüberliegenden Strassenseite ein im Halteverbot parkiertes Auto und ein Verkehrspolizist aufgefallen, wobei letzterer keine Busse verteilt habe, was ihm komisch vorgekommen sei. Fast zeitgleich hätten drei Personen in Zivilkleidung sein Geschäft betreten und ihn und die Räumlichkeiten während ungefähr einer Viertelstunde durchsucht. Danach hätten sie ihm die Augen verbunden, Handschellen angelegt, ihn aus dem Geschäft geführt und ins Auto gezerrt, wo sie auf ihn eingeprügelt hätten, damit er den Kopf nicht hebe. Aufgrund der Augenbinde habe er aber ohnehin nichts erkennen können, wobei die Augenbinde am schwierigsten auszuhalten gewesen sei. Am Zielort - er habe erst bei seiner Freilassung gemerkt, dass es die Räumlichkeiten des Etelaat gewesen seien - sei er auf den Boden geworfen, geschlagen und seiner Wertsachen entledigt worden. Danach sei er in eine Einzelzelle gebracht und während fünf oder sechs Tagen, die ihm vorgekommen seien wie Jahre, festgehalten und immer wieder geschlagen und verhört worden. Während seiner Haft sei er jeweils aus seiner Zelle abgeführt und aufgefordert worden, den Namen von Gesinnungsgenossen oder seine Sympathien für eine bestimmte Partei aufzuschreiben. Er habe dann meist ein leeres Blatt abgegeben, was weitere Folter nach sich gezogen habe. Am zweitletzten Tag seiner Gefangenschaft sei er erneut ins Verhörzimmer gebracht worden, wobei ihm dieses Mal gestattet worden sei, seine Augenbinde abzunehmen. Er habe sich umgesehen und angenommen, er sei alleine im Raum, als ein Mann, der hinter ihm gestanden habe, plötzlich auf ihn eingeprügelt habe, und es seien noch weitere Personen dazu gekommen, die ihn mit Fäusten, Schlagstöcken und Waffenkolben bewusstlos geschlagen hätten. Unter starken Schmerzen habe er sein Bewusstsein wiedererlangt und als er die Toilette aufgesucht habe, sei sein Hoden stark geschwollen gewesen und sein Urin voll Blut. Zurück in seiner Zelle habe er gedacht, er müsse sterben, dermassen stark seien die Schmerzen gewesen. In seiner Verzweiflung habe er darum gebeten, seine Mutter vor seinem Ableben nochmals sehen zu dürfen. Nach einigen Stunden sei er erneut ins Verhörzimmer gebracht worden, wo er aufgefordert worden sei, seine Telefonnummer aufzuschreiben - wozu, sei ihm unklar, da diese seinen Peinigern mit Sicherheit bereits bekannt gewesen sei. Schliesslich hätten sie seine Mutter angerufen und er habe kurz ihre Stimme hören dürfen. Am Folgetag sei er in seiner Zelle abgeholt und von zwei Personen in einen Saal getragen worden, da er ausser Stande gewesen sei, selbst zu laufen. Da habe er bemerkt, dass man ihn eventuell entlassen wolle. Danach sei er in ein weiteres Zimmer gebracht worden, wo seine Ehefrau auf ihn gewartet habe. Ein Mann habe ihm fünf oder sechs Blätter - darunter ein leeres - zum Unterschreiben gegeben, danach hätten sie ihn gehen lassen. Mithilfe seiner Frau habe er es schliesslich bis zum Taxi geschafft und sei nach Hause gefahren. Nach seiner Haftentlassung sei er überwacht worden, was sich durch das Abhören seines Telefons, Kontrollanrufen von mehreren Personen sowie regelmässigen Besuchen derselben, ihm namentlich bekannten Etelaat-Beamten und einer auferlegten Meldepflicht manifestiert habe. Nach seiner Haftentlassung habe er im Bewusstsein um die Gefährlichkeit eines solchen Unterfangens einen Blog betrieben, auf welchem er täglich auf politische Missstände in seiner Heimat hingewiesen habe. Am Abend vor seiner Ausreise im (...) sei er von einem befreundeten Blogger angerufen und gewarnt worden, das Schreiben bleiben zu lassen. Als er am folgenden Morgen versucht habe, seinen Blog zu öffnen, sei der Zugang blockiert gewesen. Da habe er gewusst, dass dieser infiltriert worden sei. Auf dem Weg zu seinem Kleidergeschäft habe er zwei Autos davor stehen sehen und beobachtet, wie sein Neffe E._______ aus dem Laden gezerrt und prügelnd in eines der Autos gedrängt worden sei. Er habe gewusst, dass sie bald auch bei ihm zuhause auftauchen würden und seine Ehefrau angerufen und ihr beschieden, das Nötigste zu packen und am Ende der Strasse auf ihn zu warten. Er habe sie und den gemeinsamen Sohn mit einem Taxi abgeholt und gemeinsam seien sie zu seiner Schwiegermutter gefahren, wo sie sich einigermassen sicher gefühlt hätten, da sie erst kürzlich ihren Wohnort gewechselt habe. Seine Freunde und die meisten seiner Verwandten im Iran wüssten nicht, wo er sich gegenwärtig aufhalte, da er sie nicht gefährden wolle. Da das Telefon seiner Mutter abgehört werde, rufe er sie jeweils von einer Telefonkabine aus an. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er diverse Beweismittel zu den Akten, auf deren Inhalt - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird. B. Mit Verfügung vom 17. August 2015 - eröffnet am 19. August 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 17. April 2012 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 15. Oktober 2015 zu verlassen. C. Mit Eingabe vom 18. September 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte deren Aufhebung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventuell die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Koordination des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen seiner Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2015 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Koordination der Beschwerdeverfahren und um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter der Bedingung des Beibringens eines Fürsorgenachweises gut, forderte den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter Frist unter Hinweis auf die Säumnisfolgen einen solchen beizubringen oder einen Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 600.- zu leisten. D.b Mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter wiedererwägungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diesem Gesuch lagen Kopien der Lohnabrechnungen von Juni - August 2015, des Mietvertrages und der Krankenkasse-Prämienabrechnung bei. D.c Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, seine Bedürftigkeit fristgerecht mittels dem Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" zu belegen oder den erhobenen Kostenvorschuss zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. D.d Am 9. November 2015 ging die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 4. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festgehalten wird. Eine Kopie der Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. November 2015 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Demgegenüber reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG beziehungsweise an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht stand und führte im Einzelnen aus was folgt: Der Beschwerdeführer habe unterschiedlich angegeben, dass das Betreiben eines Blogs der Grund für seine Festnahme im Jahr 2011 gewesen sei beziehungsweise dass er nach seiner Entlassung mit dem Bloggen begonnen habe, was einen massiven Widerspruch darstelle und erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Haft im Jahr 2011 aufkommen lasse (vgl. A7, S.8 und A30, S. 4 und 9). Zudem seien seine Ausführungen zum Inhalt seines Blogs ausgesprochen vage ausgefallen und es sei ihm weder möglich gewesen, konkrete Blog-Posts zu bezeichnen, noch den Inhalt seines letzten Eintrages im Iran anzugeben. Die Aussagen zu seiner Haft beinhalteten zudem weitere Unglaubhaftigkeitselemente. Beispielsweise habe er konkrete Fragen nach seiner Haftzeit ausweichend beantwortet und trotz gezielter Fragestellung bloss oberflächlich und unkonkret dargelegt, was in der Haft von ihm verlangt worden sei oder wie er von der bevorstehenden Haftentlassung erfahren habe (A30, S. 7). Sodann widerspreche es der allgemeinen Logik, dass ihm weder der Urheber noch der Grund für seine Inhaftierung genannt worden sei. Ferner mute es komisch an, dass er vom Etelaat und nicht von der iranischen Cyber Police verhaftet worden sei, da die Strafverfolgung von Straftaten der geltend gemachten Art in deren Kompetenzbereich falle. Der eingereichte Austrittsbericht vom (...) vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da die dokumentierten Verletzungen keinen Aussagen zu den Umständen der Entstehung machen liessen. Weitere Widersprüche manifestierten sich in seinen Aussagen hinsichtlich der Zeitspanne zwischen der Haftentlassung im August 2011 und seiner Ausreise im April 2012. So sei die anlässlich der Anhörung behauptete Beschattung und Überwachung ebenso unerwähnt geblieben wie E._______ Verhaftung am Tag vor seiner Ausreise (vgl. A30, S. 9 und S. 11). Die angebliche Zeitnot anlässlich der BzP vermöge diese Widersprüche nicht aufzulösen. Zudem habe er anlässlich der Anhörung angegeben, er wolle nicht, dass jemand aus dem Iran über seinen Aufenthaltsort informiert sei, was im Widerspruch zur Bekanntmachung desselben auf seiner Facebook-Seite stehe, da eine Person, welche tatsächlich nicht gefunden werden wolle, ihren Aufenthaltsort kaum bekannt geben würde (vgl. A30, S. 3, A34, S. 1). Davon unbenommen habe er nach der Ausreise seines Halbbruders (vgl. N [...]) noch zehn Jahre ohne aktenkundige Probleme im Iran gelebt, weshalb nicht von einem staatlichen Verfolgungsinteresse an seiner Person wegen des exilpolitischen Engagements desselben auszugehen sei. Auch die Festnahme während seiner Studienzeit erweise sich als nicht asylrelevant, da er seinen Heimatstaat erst ungefähr 12 Jahre später verlassen habe. Durch sein exilpolitisches Engagement hebe er sich nicht aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervor, weshalb nicht zu befürchten sei, dass er deshalb das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen habe. Folglich bestünde auch kein Raum für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen dem Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe. Da der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und technisch möglich sei, müsse der Beschwerdeführer die Schweiz innert angesetzter Frist verlassen, andernfalls er in Haft genommen und zwangsweise ausgeschafft werden könne. 4.2 In der Beschwerdeeingabe vom 18. September 2015 wurde den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung entgegengehalten, der angeblich "massive Widerspruch" im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung sei auf eine fehlerhafte Interpunktion beziehungsweise missverständliche Übersetzung zurückzuführen, da der Blog als Antwort auf die Frage nach dem Grund des Asylgesuchs angeführt worden sei. Auch aufgrund der weiteren Aussagen in der BzP werde klar, dass er erst nach seiner Inhaftierung mit dem Blog begonnen habe. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung seien die Fragen nach seiner Haftzeit durchaus konkret beantwortet worden. So habe er in seinen Antworten klar dargelegt, was von ihm verlangt worden sei (die Bekanntgabe von regimekritischen Bekannten [vgl. A30, F45 ff.]). Die Ausführungen zu seinen politischen Tätigkeiten seien zwar nicht präzise Antworten auf die gestellten Fragen gewesen, seinem Gedankengang habe jedoch klar gefolgt werden können und es sei nachvollziehbar, weshalb er an der fraglichen Stelle davon berichtet habe. Im Zusammenhang mit der Frage nach seiner Haftentlassung sei zu berücksichtigen, dass diese der Frage nach den Haftumständen zeitlich vorgelagert gewesen sei, was nicht nachvollziehbar sei und den Beschwerdeführer veranlasst habe, bei seiner Antwort auszuholen (vgl. A30, F48). Im Übrigen werde in der angefochtenen Verfügung nicht dargelegt und sei auch nicht ersichtlich, inwiefern seine Ausführungen auf einen auswendig gelernten Text schliessen liessen. Davon unbenommen sei es im Iran bei politischen Häftlingen verbreitete Praxis, diese und ihre Angehörigen in Unkenntnis über die Hintergründe zu lassen, weshalb der anderslautende Vorwurf der Vorinstanz an der Realität vorbeiziele, wie das Beispiel der Journalistin Saba Azarpeik zeige (abrufbar unter http://ua.amnesty.ch/urgent-actions/2014/07/189-14). Sodann greife auch die Sichtweise des SEM zu kurz, wonach die Verhaftung durch die Cyber Police und nicht den Etelaat hätte stattfinden sollen, da der Beschwerdeführer wegen dem Inhalt seines Laptops und nicht wegen seiner Internetaktivitäten verhaftet worden sei und zudem nicht klar sei, ob die Tätigkeit derselben auch Verhaftungen erfasse. Schliesslich sei dem SEM beizupflichten, dass die im Austrittbericht erwähnten Verletzungen keinen sicheren Schluss auf deren Ursachen zuliessen, allerdings hätte sich die Vorinstanz im Rahmen einer Gesamtwürdigung mit diesen befassen müssen, was sie vorliegend unterlassen habe. Der Beschwerdeführer habe die beträchtlichen körperlichen Verletzungen undramatisch dargestellt und sie in Relation zu den psychischen Folgen des Haftaufenthaltes gebracht. So wie er die Verletzungen schildere und in das Erlebte einbette, sei deren Ursache nachvollziehbar und es könne mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit gesagt werden, die Verletzungen rührten von erlittener Folter her. Bezüglich der anlässlich der Anhörung erstmals erwähnten Überwachung sei nochmals zu betonen, dass sich der Beschwerdeführer unter Zeitdruck gefühlt habe, zumal er ausdrücklich aufgefordert worden sei, summarisch das Wichtigste zu erzählen (vgl. A7, S. 1). Für das Ausgeführte spreche auch der Umstand, dass seine Ehefrau die Überwachung durch den Etelaat bereits anlässlich ihrer BzP erwähnt habe (vgl. A9, S. 7). Dasselbe gelte auch für die Festnahme seines Neffen E._______, wobei nicht in Abrede gestellt sei, dass es sich dabei um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt habe. Allerdings erstaune es im Hinblick auf die an der BzP gestellten Fragen und die aktenkundige Zeitnot anlässlich derselben nicht, dass diese unerwähnt geblieben seien. 4.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. 4.3.1 Nach Durchsicht der Akten erachtet das Gericht die geltend gemachte Haft im Jahr 2011 für glaubhaft. Der Beschwerdeführer schilderte das Vorgefallene anschaulich, detailliert, erlebnisnah und widerspruchsfrei. Seine freie, lebendige, zuweilen impulsive und teilweise etwas ausschweifende Erzählweise und die Zeitsprünge und Abschweifungen in der Erzählstruktur deuten mitnichten auf einen "auswendig gelernten Text" hin, sondern verleihen seinem Vorbringen ein hohes Mass an Authentizität. Ausserdem gab er anlässlich der Befragungen nicht bloss Fakten wieder, sondern brachte diese in Relation zu seinen Empfindungen, wobei sein Bedürfnis, das Vorgefallene zu bewerten und zu relativieren augenfällig ist. Beispielsweise konnte er sich im Zusammenhang mit seiner Festnahme an ein im Halteverbot parkiertes Auto und einen Verkehrspolizisten erinnern, wobei ihn irritiert habe, dass dieser keine Parkbusse ausgestellt habe; bezüglich eines Telefonats im Rahmen eines Verhörs habe er irrtümlich angenommen, dieses sei bereits beendet, obschon seine Mutter oder Ehefrau noch in der Leitung gewesen seien; vor seiner Freilassung habe er fünf oder sechs Blätter unterschreiben müssen, darunter ein leeres, was er nicht verstanden habe; als ihn seine Ehefrau am Tag seiner Freilassung abgeholt habe, habe er sich im Hof setzen wollen, während sie das Taxi geholt habe, was ihm verweigert worden sei, obwohl er nicht richtig habe laufen können (vgl. A30, F42, F49-F50 ). Davon unbenommen liess er anlässlich der Rückübersetzung betreffend die Augenbinde ein vermeintliches Detail - diese sei nicht "am schlimmsten", sondern "am schwierigsten" zu ertragen gewesen - korrigieren (vgl. A30, F42). Dieser Umstand deutet darauf hin, dass das Erlebte nicht seiner Erinnerung entsprechend wiedergegeben wurde, was als weiteres Glaubhaftigkeitselement zu werten ist. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern seine Antworten zu Fragen nach der Haftdauer, den Haftumständen und seiner Entlassung "ausweichend" ausgefallen sein sollen. Der Beschwerdeführer gab an, die Haft habe "ca. fünf bis sechs" Tage gedauert, in dieser Zeit sei er für Verhöre in seiner Zelle abgeholt worden, wobei ihm jeweils eine Augenbinde aufgesetzt worden sei. Danach sei er in ein Zimmer gebracht und aufgefordert worden, seine Kontakte und seine Parteimitgliedschaft anzugeben und am letzten Tag habe er fünf oder sechs Blätter - darunter ein leeres - unterschreiben müssen (vgl. A30, F42ff.). Im Zusammenhang mit seiner Ehefrau ist übrigens auf ihre unberücksichtigt gebliebenen Aussagen zu verweisen, die mit denjenigen des Beschwerdeführers übereinstimmen beziehungsweise diese so ergänzen, dass kaum Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Haft aufkommen können. Beispielsweise führte sie aus, sie und ihre Schwiegermutter seien einige Tage nach dem Verschwinden des Beschwerdeführers telefonisch kontaktiert worden, sie hätten seine Stimme jedoch nur für "vielleicht zwei Sekunden" gehört, dann habe jemand den Hörer genommen und ihnen mitgeteilt, sie könnten ihn beim Geheimdienst abholen. Sie habe sich erkundigt, zu welcher Geheimdienststelle sie kommen solle und ihr sei eine Adresse mitgeteilt worden, an der sie kurz nach seinem Verschwinden bereits nach ihm gesucht habe (vgl. A27, F52ff. und A30, F49 und F111). Ferner wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, es widerspreche "der allgemeinen Logik", dass ihm Urheber und Haftgrund während der Haft nicht bekanntgegeben worden seien. Diese Argumentation vermag in Anbetracht von zahlreichen dokumentierten Fällen schwerwiegender Verletzungen von Verfahrensrechten inhaftierter Personen im Iran nicht zu überzeugen (vgl. Home Office, Country Policy and Information Note, Iran: Journalists and internetbased media, Version 2.0, October 2016, Human Rights Watch (HRW), World Report 2017, https://www.hrw.org/world-report/2017/country-chapters/iran#73e1 de, Home Office, Country Policy and Information Note, Iran: Prison conditions, Version 1.0, February 2016, , Amnesty International, Annual Report, Iran 2015/2016, [jeweils abgerufen am 6. Februar 2017]). Ebenso wenig überzeugt die auf einem Wikipedia-Beitrag basierende Behauptung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer von der Cyber Police und nicht vom Geheimdienst hätte verhaftet werden müssen, da erstere "im Regelfall" Personen verhafte, die iranische Gesetzgebungen missachteten (vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/Iranian_Cyber_Police). Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, dass unklar ist, ob die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vergehen überhaupt in den Zuständigkeitsbereich der Cyber Police fallen (vgl. Iranian Internet Infrastructure and Policiy Report, September - October 2013, abgerufen am 6. Februar 2017 <https://smallmedia.org.uk/sites/default/files/u8/IIIPSepOct.pdf ). Sodann soll sich der Aktivitätsradius der Cyber Police nach ihrer Gründung im Januar 2011 - dem zitierten Wikipedia-Bericht zufolge - zunächst auf Teheran beschränkt haben. Es ist also nicht erstellt, ob diese im Zeitpunkt der Verhaftung des Beschwerdeführers in B._______ überhaupt operationell tätig war. Zum "massiven Widerspruch", den die Vorinstanz in den Aussagen des Beschwerdeführers zum Grund seiner Verhaftung anführt ist festzuhalten, dass er anlässlich der BzP und der Anhörung übereinstimmend angab, der Inhalt auf seinem Computer sei der Grund für die Verhaftung gewesen und das Betreiben eines Blogs für das Nachsuchen um Asyl (vgl. A7, S. 8 und A30, F24, F54 und F70). Erstere habe sich ungefähr neun Monate vor seiner Ausreise zugetragen, während er seinen Blog circa sechs Monate davor in Betrieb genommen habe (vgl. A7, S. 8). Zwar trifft es zu, dass er gemäss BzP Protokoll auf die Frage, weshalb er in der Schweiz um Asyl nachsuche, angab, er sei einmal verhaftet worden, weil er einen Blog betrieben habe (vgl. A7, S.8). Aufgrund seiner restlichen Aussagen und im Kontext der gestellten Frage erscheint es indes plausibel, dass zwei nur mittelbar zusammenhängende Ereignisse aus nicht mehr eruierbaren Gründen in einen direkten Zusammenhang gebracht wurden. Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass die für die Glaubhaftigkeit der dargelegten Haft im Jahr 2011 sprechenden Gründen überwiegen. 4.3.2 Hingegen erweisen sich seine anlässlich der BzP unerwähnt gebliebenen Ausführungen zur geltend gemachten Überwachung in der präsentierten Form als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer wurde an der BzP gefragt, ob er über die erwähnte Haft und den Blog hinausgehende Probleme mit Vertretern der heimatlichen Behörden hatte, was er ausdrücklich verneinte (vgl. A7, S. 9f.). Ausserdem geht aus der BzP keineswegs hervor, dass die angebliche Überwachung von seiner Ehefrau erwähnt worden sei. Diese gab lediglich an, ihr Ehemann werde vom Etelaat gesucht und ergänzte auf Nachfrage, weil er Blogger sei (vgl. A9, S. 7f). Hätte sie mit ihrer Aussage, ihr Mann werde gesucht, eine Überwachung gemeint, hätte sie das naheliegenderweise auch so erwähnt. Anlässlich der Anhörung äusserte sie zwar den Verdacht, ihr Mann würde kontrolliert, räumte aber ein, nicht zu wissen von wem oder wie (vgl. A27, F126ff.). Zudem gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Ehefrau am Tag der drohenden zweiten Verhaftung angerufen und sie aufgefordert, alles Wichtige einzupacken, was er in der Annahme, sein Telefon werde überwacht, kaum getan hätte (vgl. A30, F70). 4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sein Heimatland wegen dem Betreiben eines Blogs und daraus drohenden Repressalien verlassen. Die Vorinstanz verneinte die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens hauptsächlich wegen eines vermeintlichen Widerspruchs zum Ausreisegrund und damit, dass er sich an der Anhörung nicht mehr an einzelne Einträge erinnert, sondern nur in allgemeiner Weise inhaltliche Angaben gemacht habe. Vorab ist festzuhalten, dass die Anhörung am 15. Mai 2014 stattfand und damit über zwei Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers, weshalb es nachvollziehbar ist, dass er sich nicht mehr an die Inhalte einzelner Beiträge erinnern konnte. An der Anhörung gab er anschaulich wieder, wie er von einem befreundeten Blogger gewarnt worden sei, und erwähnte die Sperrung seines Blogs, die er mithilfe eines Filters habe umgehen können. Ausserdem schilderte er die Ereignisse am Tag seines Untertauchens persönlich geprägt und wies beispielsweise auf die Parallelen seiner ersten Verhaftung hin und tat seine fortdauernde Sorge um seinen Neffen kund. Dass er die Verhaftung desselben anlässlich der BzP unerwähnt liess, trifft zwar zu. Allerdings wirkt der behauptete Widerspruch in diesem Zusammenhang konstruiert und wenig überzeugend, zumal sich die beiden Ereignisse in keiner Weise ausschliessen. Hierzu kann auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation hingewiesen werden, wonach den Aussagen im ersten Protokoll angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. Grundsatzentscheid der ARK vom 19. Oktober 1992, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3; Urteile des BVGer E-5665/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4.2, D-1704/2014 vom 15. April 2014 E. 6.1 u.a.). Im Protokoll der BzP sind die Asylgründe in der Regel nicht bereits in aller Ausführlichkeit enthalten und Aussagewidersprüche dürfen bei dieser Prüfung nur berücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der BzP erwähnt werden. Aussagewidersprüche im oben erwähnten Sinne liegen vorliegend nicht vor. Der Beschwerdeführer erwähnte bereits anlässlich der BzP, dass er am Tag nach dem Warnanruf seines Freundes ausgereist sei und präzisierte die genaueren Umstände anlässlich der Anhörung, wobei er hier sowohl den Anruf als auch die Verhaftung seines Neffen erwähnte (F7, S. 8 und A16, F70). Der Umstand, dass er die Verhaftung seines Neffen erst im Rahmen der Anhörung erwähnte, ist der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens folglich nicht abträglich. Nachforschungen des Bundesverwaltungsgerichts haben ferner ergeben, dass der Zugriff auf den fraglichen Blog am 7. Juli 2012 von der Arbeitsgruppe der iranischen Cyber Police mit dem Verweis, der Inhalt desselben sei für die Öffentlichkeit ungeeignet, gesperrt wurde. Im Jahr 2014 wurde er schliesslich vom Netz genommen. Aufgrund der bestehenden Aktenlage geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer Betreiber des von der iranischen Cyber Police gesperrten Blogs war (zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und E. 2.3, EMARK 2004 Nr. 1, E. 5a mit weiteren Hinweisen). Entsprechend ist davon auszugehen, dass er vom iranischen Geheimdienst bereits vor seiner Ausreise identifiziert und überwacht wurde und ihn die iranischen Behörden im Ausreisezeitpunkt als eine Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen haben, was schliesslich zu seiner Verhaftung geführt hätte, hätte er sich dieser nicht durch Flucht entzogen. Insgesamt vermag die Glaubhaftigkeitsprüfung der Asylvorbringen durch die Vorinstanz den Anforderungen an eine ausgewogene Abklärung unter Berücksichtigung der unter E. 3 genannten Grundsätze und Erkenntnisse der Rechtspraxis nicht zu genügen. Zusammengefasst hat die Vorinstanz Art. 7 AsylG zu restriktiv angewendet, indem es jenen Umständen nicht hinreichend Rechnung getragen hat, die durchaus für die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen. 4.4.1 Entgegen der vom SEM vertretenen Auffassung hätte der Beschwerdeführer daher bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG zu gewärtigen; es ist diesbezüglich eine begründete Furcht vor Verfolgung anzuerkennen. 4.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Hinweise auf das Bestehen von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 53-55 AsylG) zu entnehmen sind, führt die Anerkennung als Flüchtling zur Asylgewährung. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer rückzuerstatten. 5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde eine Kostennote eingereicht in der Höhe von total Fr. 3'510.-, welche den Aufwand für das vorliegende und das Beschwerdeverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers umfasst und hälftig auf die beiden Verfahren aufzuteilen ist. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'755.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer durch die Gerichtskasse rückerstattet.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'755.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand: