Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige persischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge mit ihrem Ehemann E._______ (vgl. D-5840/2015) und ihrem gemeinsamen Sohn B._______ am (...) 2012 und gelangte über die Türkei, England und unbekannte Länder am 17. April 2012 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am 30. April 2012 fand im EVZ Kreuzlingen die Befragung zur Person statt (BzP, vgl. A9). In der Folge wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Graubünden zugewiesen. Am 14. April 2014 wurde sie durch das SEM in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) angehört (vgl. A27). Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe kurz nach ihrer Heirat bemerkt, dass ihr regimekritischer Ehemann viel Zeit am Computer verbringe, ohne jedoch zu wissen, womit genau. Als er eines Abends nicht von der Arbeit nach Hause gekommen sei, habe sie mit ihrer Schwiegermutter (die mit ihnen in einem Haushalt gelebt habe) in seinem Geschäft nach ihm gesucht und festgestellt, dass die Ladentüre lediglich angelehnt gewesen sei. Leute aus der Nachbarschaft hätten sie darüber informiert, dass ihr Ehemann am Morgen verhaftet und mitgenommen worden sei, worauf sie erfolglos bei verschiedenen Polizeistellen, in Krankenhäusern und bei Bekannten nach ihm gesucht hätten. Nach fünf oder sechs Tagen sei sie angerufen worden und habe während wenigen Sekunden die Stimme ihres Ehemannes vernommen; danach sei ein anderer Mann ans Telefon gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass er vom Geheimdienst sei und wo sie ihren Ehemann am nächsten Tag unter Beibringung einer Urkunde abholen könne. Am Folgetag sei sie mit der Urkunde ausgestattet an die genannte Adresse gefahren um ihren Ehemann abzuholen. Beim Eingang habe sie sich mit ihrem Anliegen an einen Soldaten gewandt, wonach zwei Frauen ihre Tasche durchsucht hätten und sie in Begleitung des Soldaten und einer der beiden Frauen in ein Büro geführt worden sei, wo ihr beschieden worden sei zu warten. Wenig später sei sie von einem Mann - mutmasslich dem Chef der Geheimdienststelle - in ein anderes Zimmer geführt und vergewaltigt worden. Danach habe sie in Anwesenheit ihres Ehemannes die Urkunde übergeben und dieser habe im Gegenzug ein Dokument unterschrieben, dessen Inhalt ihr nicht bekannt gewesen sei. Anschliessend hätten sie gehen dürfen, wobei ihr Ehemann aufgrund der erlittenen Misshandlungen ohne ihre Hilfe kaum mehr habe gehen können. Nach der Entlassung sei ihr Ehemann weiter vom Etelaat überwacht und mehrmals vorgeladen worden, was ihn jedoch nicht davon abgehalten habe, weiterhin politisch aktiv zu sein und einen Blog zu betreiben. Einige Monate nach seiner Entlassung sei sie von ihrem Ehemann angerufen und aufgefordert worden, die Sachen ihres Sohnes, wichtige Unterlagen und alles verfügbare Geld mitzunehmen und in sein Geschäft zu kommen. Dieser Aufforderung sei sie fraglos nachgekommen. Erst im Auto habe sie zwei Mal gefragt, was vorgefallen sei. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie diverse Beweismittel zu den Akten, auf deren Inhalt - soweit entscheidwesentlich - in den nach-folgenden Erwägungen eingegangen wird. B. Mit Verfügung vom 17. August 2015 - eröffnet am 19. August 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche vom 17. April 2012 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte sie unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 15. Oktober 2015 zu verlassen. C. Mit Eingabe vom 18. September 2015 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragten deren Aufhebung unter Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidfindung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, subeventualiter den Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft von E._______, subsubeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Koordination des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2015 stellte der Instrukti-onsrichter fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Koordination der Beschwerdeverfahren und um Gewährung der vollumfänglichen unent-geltlichen Rechtspflege unter der Bedingung des Beibringens eines Für-sorgenachweises gut, forderte die Beschwerdeführenden auf, innert ange-setzter Frist unter Hinweis auf die Säumnisfolgen einen solchen beizubrin-gen oder einen Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 600.- zu leisten. D.b Am 6. Oktober 2015 gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn C._______. D.c Mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 ersuchten die Beschwerdeführen-den durch ihren Rechtsvertreter wiedererwägungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diesem Gesuch lagen Kopien der Lohnabrechnungen von Juni - August 2015 von E._______, des Mietvertrages und der Krankenkasse-Prämienabrechnung bei. D.d Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2015 wurden die Beschwer-deführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, ihre Be-dürftigkeit fristgerecht mittels dem Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" zu belegen oder den erhobenen Kostenvorschuss zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. D.e Am 9. November 2015 ging die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 4. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festgehalten wird. Eine Kopie der Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 11. November 2015 zur Kenntnis gebracht. D.f Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2016 wurde die Beschwer-deführerin aufgefordert, innert Frist einen ärztlichen Bericht und eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. D.g Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Beschwerdeführerin am 20. Oktober und 2. November 2016 ärztliche Berichte vom 27. September und 19. Oktober 2016 sowie weitere Beweismittel zu den Akten.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Besondere Umstände sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während längerer Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat; im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht vom anerkannten Flüchtling getrennt wurden (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 7 E. 5.4. und 6.1.). Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist derjenige des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentschei-des. Der Prüfung eines derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flücht-ling im Sinne von Art. 51 AsylG geht die Prüfung der originären Flüchtlings-eigenschaft nach Art. 3 AsylG vor (Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311].
E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Be-schwerdeführerin leite ihr Vorbringen aus den für unglaubhaft befundenen Vorbringen ihres Ehemannes ab, was diesen jegliche Grundlage entziehe. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie aufgrund eines schwerwiegenden Ereignisses ein Trauma erlitten habe, allerdings nicht aufgrund des geltend Gemachten. Daran könne auch der eingereichte Arztbericht nichts ändern, zumal die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen weder die Aufgabe noch das Fachgebiet von medizinischen Sachverständigen sei.
E. 4.2 In der Beschwerdeeingabe vom 18. März 2015 wird eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 32 Abs. VwVG und Art. 35 Abs. 1 VwVG - einem Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV - durch die Vorinstanz gerügt. Das Staatssekretariat sei in der angefochten Verfügung nicht auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen und habe diese auch nicht im Sinne einer Gesamtwürdigung im Verfahren ihres Ehemannes berücksichtigt, wodurch den Beschwerde-führenden eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides verunmöglicht worden sei. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Vergewaltigung habe es die Vorinstanz unterlassen, diese bei ihrer Entscheidfindung ge-bührend zu berücksichtigen oder - bei Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der-selben - weitere Abklärungen zur Sachverhaltsermittlung zu tätigen. Die eigentliche Vergewaltigung sei vorliegend nicht thematisiert worden, obschon die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung (und auch im gegenwärtigen Zeitpunkt) zu weiteren Angaben im fraglichen Zusammen-hang bereit gewesen wäre. Aufgrund der unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sei die Sache deshalb an die Vorinstanz zur vertieften Abklärung zurückzuweisen. Nebst der unvollständigen Sachverhaltsabklärung gelte es aber auch festzuhalten, dass die Vorinstanz durch eine zu restriktive Handhabung der Beweisregel den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen habe. Vorliegend überwögen die glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin allfällige Unstimmig-keiten und die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sei bei einer Gesamtbe-trachtung ihrer Aussagen sowie jener ihres Ehemannes insgesamt zu be-jahen. Die Beschwerdeführerin habe nachgewiesen beziehungsweise glaubhaft gemacht, dass sie in ihrem Heimatland wegen der politischen Anschauungen ihres Ehemannes an Leib und Leben gefährdet sei und die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle. Mangels Asylausschluss-gründe sei ihr Asyl zu gewähren.
E. 5 Die Beschwerdeführenden rügen vorab eine nicht vollständige bezie-hungsweise nicht richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht.
E. 5.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen der Rechts-suchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-erheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht aller-dings in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 5.2 Beschwerden gegen Verfügungen des SEM über die Verweigerung des Asyls beziehungsweise die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahms-weise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidung setzt indessen Entscheidreife, insbesondere eine genügende Abklärung des rechtserhebli-chen Sachverhaltes, voraus.
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin führte an der BzP nach ihren Asylgründen befragt aus, sie sei wegen den Problemen ihres Ehemannes mit den iranischen Behörden gemeinsam mit diesem geflüchtet, anlässlich der Anhörung ergänzte sie dieses Vorbringen und führte aus, sie sei von einem Etelaat Funktionär vergewaltigt worden, als sie ihren Ehemann nach einer mehrtägigen Haft abgeholt habe. Aus dem Anhörungsprotokoll gehen kaum Details zur geltend gemachten Vergewaltigung hervor, es wird höchstens ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin grosse Mühe hatte, über das Vorgefallene zu berichten. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch ihres Ehemannes mit separater Verfügung vom 17. August 2015 wegen fehlender Glaubhaftigkeit abgelehnt und die Glaubhaftigkeit der Vergewaltigung unter den geltend gemachten Umständen pauschal verneint und le-diglich festgehalten, dass ein traumatisierendes Ereignis in ihrem Heimatland nicht ausgeschlossen werden könne (vgl. Abschnitt II Ziffer 1 Absatz 2f.). Dabei wurde die Frage, ob die Vergewaltigung - die Glaubhaftigkeit derselben unter der geltend gemachten Umständen vorausgesetzt - asyl-relevant sein könnte, ausser Acht gelassen. Mit heutigem Urteil des BVGer D-5840/2015 wurden Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Vorbringen ih-res Ehemannes bejaht, die Beschwerde gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, ihm Asyl zu erteilen, womit dem vorinstanzlichen Hauptargu-ment zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vergewaltigung die Grundlage ent-zogen wurde. Davon unbenommen erweist sich die in der Beschwerdeein-gabe vertretene Auffassung, wonach auf die persönlichen Asylgründe wie insbesondere die Vergewaltigung an der Anhörung kaum eingegangen und diese bei der Entscheidfindung keineswegs thematisiert worden sei, als zutreffend. Die Vorinstanz hat es vorliegend unter Verletzung des Untersu-chungsgrundsatzes und der Begründungspflicht unterlassen, wichtige Sachverhaltselemente korrekt und angemessen abzuklären beziehungs-weise zu berücksichtigen. Es erweist sich folglich als angezeigt, die Sache an die Vorinstanz zwecks Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuwei-sen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
E. 6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde eine Kostennote vom 16. November 2016 eingereicht in der Höhe von total Fr. 3'510.-, welche den Aufwand für das vorliegende und das Beschwerdeverfahren des Ehemannes beziehungsweise der Söhne der Beschwerdeführerin umfasst und hälftig auf die beiden Verfahren aufzuteilen ist. Das SEM ist demnach anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'755.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 17. August 2015 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'755.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5843/2015 plo Urteil vom 31. Mai 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Martina Kunert. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Iran, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige persischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge mit ihrem Ehemann E._______ (vgl. D-5840/2015) und ihrem gemeinsamen Sohn B._______ am (...) 2012 und gelangte über die Türkei, England und unbekannte Länder am 17. April 2012 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am 30. April 2012 fand im EVZ Kreuzlingen die Befragung zur Person statt (BzP, vgl. A9). In der Folge wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Graubünden zugewiesen. Am 14. April 2014 wurde sie durch das SEM in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) angehört (vgl. A27). Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe kurz nach ihrer Heirat bemerkt, dass ihr regimekritischer Ehemann viel Zeit am Computer verbringe, ohne jedoch zu wissen, womit genau. Als er eines Abends nicht von der Arbeit nach Hause gekommen sei, habe sie mit ihrer Schwiegermutter (die mit ihnen in einem Haushalt gelebt habe) in seinem Geschäft nach ihm gesucht und festgestellt, dass die Ladentüre lediglich angelehnt gewesen sei. Leute aus der Nachbarschaft hätten sie darüber informiert, dass ihr Ehemann am Morgen verhaftet und mitgenommen worden sei, worauf sie erfolglos bei verschiedenen Polizeistellen, in Krankenhäusern und bei Bekannten nach ihm gesucht hätten. Nach fünf oder sechs Tagen sei sie angerufen worden und habe während wenigen Sekunden die Stimme ihres Ehemannes vernommen; danach sei ein anderer Mann ans Telefon gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass er vom Geheimdienst sei und wo sie ihren Ehemann am nächsten Tag unter Beibringung einer Urkunde abholen könne. Am Folgetag sei sie mit der Urkunde ausgestattet an die genannte Adresse gefahren um ihren Ehemann abzuholen. Beim Eingang habe sie sich mit ihrem Anliegen an einen Soldaten gewandt, wonach zwei Frauen ihre Tasche durchsucht hätten und sie in Begleitung des Soldaten und einer der beiden Frauen in ein Büro geführt worden sei, wo ihr beschieden worden sei zu warten. Wenig später sei sie von einem Mann - mutmasslich dem Chef der Geheimdienststelle - in ein anderes Zimmer geführt und vergewaltigt worden. Danach habe sie in Anwesenheit ihres Ehemannes die Urkunde übergeben und dieser habe im Gegenzug ein Dokument unterschrieben, dessen Inhalt ihr nicht bekannt gewesen sei. Anschliessend hätten sie gehen dürfen, wobei ihr Ehemann aufgrund der erlittenen Misshandlungen ohne ihre Hilfe kaum mehr habe gehen können. Nach der Entlassung sei ihr Ehemann weiter vom Etelaat überwacht und mehrmals vorgeladen worden, was ihn jedoch nicht davon abgehalten habe, weiterhin politisch aktiv zu sein und einen Blog zu betreiben. Einige Monate nach seiner Entlassung sei sie von ihrem Ehemann angerufen und aufgefordert worden, die Sachen ihres Sohnes, wichtige Unterlagen und alles verfügbare Geld mitzunehmen und in sein Geschäft zu kommen. Dieser Aufforderung sei sie fraglos nachgekommen. Erst im Auto habe sie zwei Mal gefragt, was vorgefallen sei. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie diverse Beweismittel zu den Akten, auf deren Inhalt - soweit entscheidwesentlich - in den nach-folgenden Erwägungen eingegangen wird. B. Mit Verfügung vom 17. August 2015 - eröffnet am 19. August 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche vom 17. April 2012 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte sie unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 15. Oktober 2015 zu verlassen. C. Mit Eingabe vom 18. September 2015 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragten deren Aufhebung unter Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidfindung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, subeventualiter den Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft von E._______, subsubeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Koordination des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2015 stellte der Instrukti-onsrichter fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Koordination der Beschwerdeverfahren und um Gewährung der vollumfänglichen unent-geltlichen Rechtspflege unter der Bedingung des Beibringens eines Für-sorgenachweises gut, forderte die Beschwerdeführenden auf, innert ange-setzter Frist unter Hinweis auf die Säumnisfolgen einen solchen beizubrin-gen oder einen Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 600.- zu leisten. D.b Am 6. Oktober 2015 gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn C._______. D.c Mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 ersuchten die Beschwerdeführen-den durch ihren Rechtsvertreter wiedererwägungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diesem Gesuch lagen Kopien der Lohnabrechnungen von Juni - August 2015 von E._______, des Mietvertrages und der Krankenkasse-Prämienabrechnung bei. D.d Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2015 wurden die Beschwer-deführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, ihre Be-dürftigkeit fristgerecht mittels dem Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" zu belegen oder den erhobenen Kostenvorschuss zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. D.e Am 9. November 2015 ging die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 4. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festgehalten wird. Eine Kopie der Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 11. November 2015 zur Kenntnis gebracht. D.f Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2016 wurde die Beschwer-deführerin aufgefordert, innert Frist einen ärztlichen Bericht und eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. D.g Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Beschwerdeführerin am 20. Oktober und 2. November 2016 ärztliche Berichte vom 27. September und 19. Oktober 2016 sowie weitere Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Besondere Umstände sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während längerer Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat; im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht vom anerkannten Flüchtling getrennt wurden (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 7 E. 5.4. und 6.1.). Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist derjenige des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentschei-des. Der Prüfung eines derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flücht-ling im Sinne von Art. 51 AsylG geht die Prüfung der originären Flüchtlings-eigenschaft nach Art. 3 AsylG vor (Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Be-schwerdeführerin leite ihr Vorbringen aus den für unglaubhaft befundenen Vorbringen ihres Ehemannes ab, was diesen jegliche Grundlage entziehe. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie aufgrund eines schwerwiegenden Ereignisses ein Trauma erlitten habe, allerdings nicht aufgrund des geltend Gemachten. Daran könne auch der eingereichte Arztbericht nichts ändern, zumal die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen weder die Aufgabe noch das Fachgebiet von medizinischen Sachverständigen sei. 4.2 In der Beschwerdeeingabe vom 18. März 2015 wird eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 32 Abs. VwVG und Art. 35 Abs. 1 VwVG - einem Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV - durch die Vorinstanz gerügt. Das Staatssekretariat sei in der angefochten Verfügung nicht auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen und habe diese auch nicht im Sinne einer Gesamtwürdigung im Verfahren ihres Ehemannes berücksichtigt, wodurch den Beschwerde-führenden eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides verunmöglicht worden sei. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Vergewaltigung habe es die Vorinstanz unterlassen, diese bei ihrer Entscheidfindung ge-bührend zu berücksichtigen oder - bei Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der-selben - weitere Abklärungen zur Sachverhaltsermittlung zu tätigen. Die eigentliche Vergewaltigung sei vorliegend nicht thematisiert worden, obschon die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung (und auch im gegenwärtigen Zeitpunkt) zu weiteren Angaben im fraglichen Zusammen-hang bereit gewesen wäre. Aufgrund der unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sei die Sache deshalb an die Vorinstanz zur vertieften Abklärung zurückzuweisen. Nebst der unvollständigen Sachverhaltsabklärung gelte es aber auch festzuhalten, dass die Vorinstanz durch eine zu restriktive Handhabung der Beweisregel den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen habe. Vorliegend überwögen die glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin allfällige Unstimmig-keiten und die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sei bei einer Gesamtbe-trachtung ihrer Aussagen sowie jener ihres Ehemannes insgesamt zu be-jahen. Die Beschwerdeführerin habe nachgewiesen beziehungsweise glaubhaft gemacht, dass sie in ihrem Heimatland wegen der politischen Anschauungen ihres Ehemannes an Leib und Leben gefährdet sei und die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle. Mangels Asylausschluss-gründe sei ihr Asyl zu gewähren. 5. Die Beschwerdeführenden rügen vorab eine nicht vollständige bezie-hungsweise nicht richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. 5.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen der Rechts-suchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-erheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht aller-dings in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 5.2 Beschwerden gegen Verfügungen des SEM über die Verweigerung des Asyls beziehungsweise die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahms-weise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidung setzt indessen Entscheidreife, insbesondere eine genügende Abklärung des rechtserhebli-chen Sachverhaltes, voraus. 5.3 Die Beschwerdeführerin führte an der BzP nach ihren Asylgründen befragt aus, sie sei wegen den Problemen ihres Ehemannes mit den iranischen Behörden gemeinsam mit diesem geflüchtet, anlässlich der Anhörung ergänzte sie dieses Vorbringen und führte aus, sie sei von einem Etelaat Funktionär vergewaltigt worden, als sie ihren Ehemann nach einer mehrtägigen Haft abgeholt habe. Aus dem Anhörungsprotokoll gehen kaum Details zur geltend gemachten Vergewaltigung hervor, es wird höchstens ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin grosse Mühe hatte, über das Vorgefallene zu berichten. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch ihres Ehemannes mit separater Verfügung vom 17. August 2015 wegen fehlender Glaubhaftigkeit abgelehnt und die Glaubhaftigkeit der Vergewaltigung unter den geltend gemachten Umständen pauschal verneint und le-diglich festgehalten, dass ein traumatisierendes Ereignis in ihrem Heimatland nicht ausgeschlossen werden könne (vgl. Abschnitt II Ziffer 1 Absatz 2f.). Dabei wurde die Frage, ob die Vergewaltigung - die Glaubhaftigkeit derselben unter der geltend gemachten Umständen vorausgesetzt - asyl-relevant sein könnte, ausser Acht gelassen. Mit heutigem Urteil des BVGer D-5840/2015 wurden Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Vorbringen ih-res Ehemannes bejaht, die Beschwerde gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, ihm Asyl zu erteilen, womit dem vorinstanzlichen Hauptargu-ment zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vergewaltigung die Grundlage ent-zogen wurde. Davon unbenommen erweist sich die in der Beschwerdeein-gabe vertretene Auffassung, wonach auf die persönlichen Asylgründe wie insbesondere die Vergewaltigung an der Anhörung kaum eingegangen und diese bei der Entscheidfindung keineswegs thematisiert worden sei, als zutreffend. Die Vorinstanz hat es vorliegend unter Verletzung des Untersu-chungsgrundsatzes und der Begründungspflicht unterlassen, wichtige Sachverhaltselemente korrekt und angemessen abzuklären beziehungs-weise zu berücksichtigen. Es erweist sich folglich als angezeigt, die Sache an die Vorinstanz zwecks Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuwei-sen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. 6.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde eine Kostennote vom 16. November 2016 eingereicht in der Höhe von total Fr. 3'510.-, welche den Aufwand für das vorliegende und das Beschwerdeverfahren des Ehemannes beziehungsweise der Söhne der Beschwerdeführerin umfasst und hälftig auf die beiden Verfahren aufzuteilen ist. Das SEM ist demnach anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'755.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 17. August 2015 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'755.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand: