opencaselaw.ch

D-3477/2015

D-3477/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-10-26 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 10. Mai 2013 und gelangte am 5. Mai 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Zürich gab er an, er habe am 6. Januar 2012 geheiratet. Kurz danach sei er mitgenommen und nach C._______ gebracht worden, von wo aus er nach D._______ transferiert worden sei. Dort sei er unter unsäglichen Bedingungen in einem unterirdischen Gefängnis festgehalten worden. Man habe ihm gesagt, er sei im Rahmen einer militärischen Razzia festgenommen worden. Er habe bis zur Festnahme kein militärisches Aufgebot erhalten. Nach einjähriger Haft sei er zur Armee nach E._______ gebracht worden, wo vier Leute gestorben seien. Das Wasser sei schlecht gewesen und viele hätten unter Durchfall gelitten. Er sei ins Krankenhaus gegangen und dort einen Monat geblieben. In einer Nacht sei er von dort weggegangen. A.c Am 23. Juni 2014 gab der Beschwerdeführer eine eritreische Identitätskarte zu den Akten. A.d Der Beschwerdeführer wurde vom SEM am 23. März 2015 zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe in (...) gearbeitet. Kurz nach seiner Heirat sei er von zwei Regierungssoldaten mitgenommen und nach C._______ gebracht worden, wo er drei Wochen geblieben sei. Man habe ihm bei der Festnahme nur gesagt, er werde von der Regierung gesucht. Von dort aus sei er nach D._______ gebracht worden, wo er zirka elf Monate geblieben sei. Dort habe er mithelfen müssen, ein weiteres unterirdisches Gefängnis zu bauen. Dann seien Soldaten zu ihm gekommen und hätten gesagt, er müsse nun zur militärischen Grundausbildung gehen. Danach sei er nach E._______ gebracht worden, wo er drei Monate gewesen sei. Er sei von Soldaten empfangen und ins Gefängnis gesteckt worden. Dort habe er Lastkraftwagen (LKWs) abladen müssen, die Tiernahrung gebracht hätten. Er sei krank geworden und in einem Militärkrankenhaus behandelt worden. Nach zwei Wochen sei es ihm besser gegangen; er sei geflohen, als der Wächter geschlafen habe. B. Mit Verfügung vom 28. April 2015 - eröffnet am 30. April 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG. Das Asylgesuch lehnte es gestützt auf Art. 54 AsylG ab und es verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers. Zufolge derzeitiger Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verfügte es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Juni 2015, die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Eingabe lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2015 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete demzufolge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2015, der eine Kostennote beilag, hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer bei der BzP gesagt habe, er habe am Morgen des 6. Januar 2012 noch geschlafen, als die Soldaten gekommen seien, um ihn festzunehmen. Seinen Aussagen bei der Anhörung zufolge habe er zusammen mit seiner Frau und seiner Mutter gesessen, die gerade Kaffee gemacht habe. Zudem habe er bei der BzP angegeben, man habe ihm gesagt, es handle sich um eine "Giffa" (Razzia, Anmerkung des Gerichts). In der Anhörung habe er gesagt, die Soldaten hätten ihm keinen Grund für die Festnahme gesagt; sie hätten sich lediglich auf eine Anweisung der Regierung berufen. Gemäss seinen Angaben bei der BzP sei er ein Jahr lang in D._______ festgehalten worden. Da er gemäss seinen Aussagen im Januar 2012 festgenommen worden sei, müsste er bis Januar 2013 dort gewesen sein, was seinen Aussagen, er sei bis im November 2012 in D._______ festgehalten worden, widerspreche. Ein anderes Mal habe er von elf Monaten Haft in D._______ gesprochen. Ferner habe er widersprüchliche Angaben zu seiner Verlegung nach E._______ gemacht. Bei der BzP habe er erzählt, man habe ihn zum Militär gebracht und er habe dort warten müssen, bis alle anderen eingesammelt worden seien, während er bei der Anhörung vorgebracht habe, man habe ihn dorthin zur Arbeit gebracht. Dass er dort in einem Untergrundgefängnis festgehalten worden sei, habe er bei der BzP nicht erwähnt. Er habe auch abweichende Angaben zur Anzahl der Personen, die in E._______ gestorben seien, gemacht. Ebenso habe er widersprüchliche Angaben zu seiner Flucht aus dem Militärspital gemacht. Gemäss den Aussagen bei der BzP habe er aus gesundheitlichen Gründen einen Monat im Spital bleiben müssen, bevor er habe fliehen können. Den Angaben bei der Anhörung zufolge habe er schon nach zwei Wochen die Flucht ergriffen. Zur Flucht selber habe er bei der BzP gesagt, diese habe in der Nacht stattgefunden, gemäss den Aussagen bei der Anhörung sei es um 18 Uhr abends gewesen.

E. 4.1.2 Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, nachvollziehbar zu begründen, welches Interesse die eritreischen Behörden an seiner Inhaftierung gehabt hätten. In der BzP habe er gesagt, er habe nie ein militärisches Aufgebot erhalten, weil alle seine männlichen Verwandten bereits Dienst geleistet hätten und er der einzige Mann im Haus gewesen sei. Er habe nie Probleme mit den Behörden gehabt und diese hätten auch nie nach ihm gesucht. Vor diesem Hintergrund erscheine sein Vorbringen nicht plausibel. Schliesslich habe er auch nicht glaubhaft schildern können, wie es ihm gelungen sei, unbemerkt und ohne verfolgt zu werden, aus einem gut überwachten Militärspital zu fliehen.

E. 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers zu dem, was er getan habe, als die Soldaten gekommen seien, um ihn festzunehmen, sei der einzige, der nicht in einer marginalen zahlenmässigen Abweichung liege. Die Angaben seien aber nur geringfügig abweichend. Er habe übereinstimmend angegeben, am Morgen des 24. Januar 2012 von zu Hause abgeholt worden zu sein. Ebenfalls übereinstimmend dargelegt habe er die Stationen seiner Gefangenschaft. Angesichts dessen, dass seine Aussagen auch sonst widerspruchsfrei und detailliert ausgefallen seien, sei die Bedeutung der abweichend dargestellten Tätigkeit zum Zeitpunkt der Verhaftung zu relativieren.

E. 4.2.2 In der BzP habe er gesagt, die Soldaten hätten ihr Auftreten damit erklärt, dass es sich um eine Giffa handle, also um eine Durchsuchung zu einem militärischen Zweck. Hingegen hätten sie keinen Grund der Festnahme genannt. Seinen Aussagen sei zu entnehmen, dass für ihn nicht erkennbar gewesen sei, weshalb er festgenommen werde. Dies gehe auch aus seinen Angaben hervor, er habe immer wieder nachgefragt, weshalb er festgehalten werde. Bei der Anhörung habe er geäussert, er habe vermutet, dass er für die jahrelange Abwesenheit vom Militärdienst bestraft beziehungsweise dem Militärdienst zugeführt werden könnte. Hinsichtlich des Grundes der Verlegung von D._______ nach E._______ sei auf ein Missverständnis bei der Anhörung hinzuweisen. In Frage 96 ff. habe er Fragen nach dem Gefängnis in E._______ beantwortet. In sämtlichen Aussagen zwischen Fragen 96 und 106 habe er sich aber nicht auf seinen Aufenthalt im Militärlager E._______, sondern auf seinen Gefängnisaufenthalt in D._______ bezogen. Auch der Befrager sei in Frage 107 davon ausgegangen, dass sich die vorangegangenen Aussagen auf den Gefängnisaufenthalt in D._______ bezogen hätten. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass das Lager von E._______ im Gegensatz zum Gefängnis von D._______ nicht unterirdisch gewesen sei. In Bezug auf die Argumentation der Vorinstanz sei festzuhalten, dass sich die "Bautätigkeit" nicht in E._______ abgespielt habe. Er habe nicht gesagt, er sei nach E._______ gebracht worden, um zu arbeiten. Er habe übereinstimmend angegeben, dorthin zur militärischen Ausbildung gebracht worden zu sein. Die Tatsache, dass er dort Lastwagen mit Tierfutter habe abladen helfen müssen, ändere am Aufenthaltszweck im Lager nichts. Die Argumentation der Vor-instanz sei somit haltlos. Zudem sei auf die detaillierten und substanziierten Beschreibungen der Gefängnisse zu verweisen. Er habe zahlreiche Details genannt und die räumliche Situation in einer Skizze wiedergegeben. Die Aussagen wiesen zahlreiche Realkennzeichen auf und seien lebensnah sowie anschaulich.

E. 4.2.3 Die Differenzen zur Dauer der Haft in D._______ seien geringfügig. Es sei fraglich, ob zeitliche Abweichungen von zwei Monaten geeignet seien, einen wesentlichen Widerspruch zu begründen, der zur Beeinträchtigung der Glaubhaftigkeit führe, zumal die Angabe "ein Jahr" bei der BzP gemacht worden sei. Überdies sei der Beschwerdeführer damals nach einer überfallartigen Festnahme in einem unterirdischen Gefängnis festgehalten worden, wo er Zwangsarbeit habe verrichten müssen und unter den schlechten Lebensbedingungen gelitten habe. Es bestünden Zweifel, ob er Zugang zu einem Kalender oder einer Uhr gehabt habe. Dem Anhörungsprotokoll seien Hinweise auf eine Traumatisierung zu entnehmen. Es sei nicht erstaunlich, dass er eineinhalb Jahre nach der Haft deren exakte Dauer nicht mehr rekonstruieren könne. Von einem wesentlichen Widerspruch könne nicht gesprochen werden. Das Gleiche gelte für den Vorwurf der Vorinstanz, er habe die Dauer der Hospitalisierung widersprüchlich geschildert. Die zeitliche Differenz sei geringfügig und der Beschwerdeführer sei gesundheitlich derart angeschlagen gewesen, dass sogar die zuständigen Militärpersonen eine Hospitalisierung als unumgänglich angesehen hätten. Dass er die Tage in der Sanitätsklinik nicht gezählt habe, erstaune nicht.

E. 4.2.4 Es sei fraglich, ob die abweichende Angabe zu den Personen, die in E._______ verstorben seien, als wesentlicher Widerspruch gelten könne. Die Abweichung sei gering und es sei nicht davon auszugehen, dass er den Tod der Personen selbst miterlebt habe. Ein Irrtum in der Erinnerung sei nachvollziehbar und die Frage beschlage kein Kernvorbringen. Hinsichtlich der Uhrzeit der Flucht aus dem Spital habe der Beschwerdeführer gesagt, er könne diese nicht genau angeben, weshalb er von zirka 18 Uhr gesprochen habe. Zum Zeitpunkt seiner Flucht sei die Sonne in der Region Asmara gegen 18.40 untergegangen, weshalb die Dämmerung kurz nach 18 Uhr eingesetzt haben dürfte. Wenn er den Begriff Nacht mit "zirka 18 Uhr" gleichgesetzt habe, so sei diese Angabe stimmig. In der Anhörung habe er Verschiedenes zu den Umständen seiner Flucht aus der Klinik ausgeführt. Er habe ausführlich geschildert, weshalb er habe fliehen können, und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vor-instanz in seinen Ausführungen keine glaubhafte Schilderung erkannt habe.

E. 4.2.5 Gemäss gesicherten Kenntnissen gelte in Eritrea die allgemeine Militärdienstpflicht. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Verhaftung 22 Jahre alt gewesen und nur deshalb noch nicht aufgeboten worden, weil er ausserhalb von Ortschaften gelebt habe. Er hätte aber längst einrücken sollen. Als er geheiratet habe und die Ehe habe registrieren lassen, dürften die Behörden auf ihn aufmerksam geworden sein. In der Folge sei er während der Flitterwochen zu Hause abgeholt worden.

E. 4.2.6 Der Beschwerdeführer habe sämtliche Fragen konkret und substanziiert beantwortet und sei keiner Frage ausgewichen. Insbesondere habe er die beiden Orte, an denen er festgehalten worden sei, detailliert beschreiben und gar Skizzen anfertigen können. Angesichts der hohen Dichte der Informationen, die er zum Gefängnis D._______ und den ausgeführten Tätigkeiten gegeben habe, sei es äusserst unwahrscheinlich, dass er die geschilderte Haft nicht selbst erlebt habe. Das Gleiche gelte für den Aufenthalt in E._______. Er habe diverse Angaben gemacht und sei auf die Bauweise des Lagers und die Umzäunung eingegangen.

E. 4.2.7 Das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Ihre Erkenntnis, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten unglaubhaft seien, könne mit dem Gesetz und der Rechtspraxis nicht in Übereinstimmung gebracht werden. Die zeitlichen Abweichungen in seinen Angaben seien marginal und für die Asylgründe von beschränkter Relevanz. Die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers überwögen allfällige Unstimmigkeiten klar.

E. 4.2.8 Der Beschwerdeführer habe glaubhaft machen können, dass er während der Rekrutierung zum Militärdienst aus einer Sanitätsklinik geflohen sei und sich so dem Dienst entzogen habe. Die Dienstverweigerung sei schon vor seiner Ausreise erfolgt, weshalb sie nicht als subjektiver Nachfluchtgrund zu werten sei. Gemäss ständiger Rechtsprechung erfülle er somit die Flüchtlingseigenschaft. Mangels Ausschlussgründen sei ihm Asyl zu gewähren.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Umstand, dass bei der BzP die behaupteten Ereignisse nicht tiefgreifend ermittelt würden, rechtfertige die im Verlaufe des Verfahrens gemachten abweichenden wesentlichen Angaben zur Sache nicht. Es sei nicht dargelegt worden, warum eine lediglich summarische Wiedergabe der Asylgründe zu wesentlichen sachlichen Unstimmigkeiten führen sollte. Insoweit könnten Aussagen, die von den Angaben im Protokoll der BzP abwichen, als Indiz für die Unglaubhaftigkeit gewertet werden (s.a. Bundesratsentscheid vom 1. Juli 1992 zu N [...]).

E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Vorinstanz habe es unterlassen, die für und gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechenden Elemente abzuwägen. Anstatt eine objektiven Gesamtwürdigung vorzunehmen, habe sie einseitig die gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt. Der zitierte Bundesratsentscheid vom 1. Juli 1992 sei weder öffentlich zugänglich noch sei dessen Relevanz ersichtlich, habe doch die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in einem Grundsatzentscheid die Rechtsprechung begründet, dass bei der BzP gemachte Aussagen nur mit Zurückhaltung herbeigezogen werden dürften. Diese Rechtsprechung habe nach wie vor Gültigkeit (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). Zu verweisen sei auch auf das Handbuch des SEM zur Interpretation von Protokollen. In der angefochtenen Verfügung werde entgegen den eigenen Leitlinien argumentiert. Vorliegend bestehe weder eine diametrale Abweichung der Aussagen bei den Befragungen noch sei ein wesentlicher Punkt nachgeschoben worden.

E. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

E. 5.2 Im Sinne einer Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass der Beizug des Protokolls der BzP in Berücksichtigung der in der Beschwerde angesprochenen Rechtsprechung der ARK, die vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde, im Sinne einer Gegenüberstellung mit den in der ausführlichen Anhörung protokollierten Aussagen zulässig ist. Im Protokoll der BzP sind die Asylgründe in aller Regel nicht bereits in aller Ausführlichkeit enthalten. Den Aussagen im ersten Protokoll kommt angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und müssen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der BzP erwähnt werden. Massgebend für die Bedeutung der Aussagen bei der BzP für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ist dabei gemäss gefestigter Rechtsprechung der Grundsatzentscheid der ARK vom 19. Oktober 1992 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3; Urteile des BVGer E-5665/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4.2, D-1704/2014 vom 15. April 2014 E. 6.1 u.a.).

E. 5.3.1 Vorab ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers sowohl in der BzP als auch in der Anhörung zu den Asylgründen in vielen wesentlichen Punkten ausführlich und substantiiert ausgefallen sind. Wie das SEM berechtigterweise feststellte, sind die Aussagen nicht in allen Teilen frei von Unstimmigkeiten, es wurde indessen keine Abwägung zwischen den für und gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechenden Elemente vorgenommen.

E. 5.3.2 Das SEM stellte sich auf den Standpunkt, aufgrund verschiedener abweichender zeitlicher Angaben sei die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Inhaftierung zu bezweifeln. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zeitliche Angaben mit Vorbehalt zu werten sind, vor allem, wenn die Ereignisse, über die berichtet wird, zeitlich zurückliegen. Der Beschwerdeführer wurde im Mai 2014 und im März 2015 zu Ereignissen befragt, die sich von Januar 2012 bis Mai 2013 zugetragen haben, weshalb gewisse Abweichungen bei den ohnehin nicht präzisen Angaben - der Beschwerdeführer gab zu verstehen, dass es sich um ungefähre Angaben handle, was nicht zu beanstanden ist - zu Zeitdauern nachvollziehbar sind.

E. 5.3.3 Der Aufforderung bei der Anhörung, das Gefängnis von E._______ - in der Beschwerde wird zutreffend darauf hingewiesen, dass sowohl der Befrager als auch der Beschwerdeführer in der Folge über das Gefängnis von D._______ sprachen - zu beschreiben, kam er ohne weiteres nach. Die entsprechende Schilderung war differenziert und erweckte für einen Aussenstehenden den Eindruck, als habe er sich tatsächlich dort befunden. Auch seinen Arbeitseinsatz in D._______ bei der Errichtung eines neuen unterirdischen Gefängnistrakts beschrieb er spontan und anschaulich. Er nannte die dazu verwendeten Materialien und gab an, wie diese nach D._______ gebracht wurden. Er räumte ein, er könne nicht angeben, wo auf der von ihm angefertigten Skizze Norden liege, war aber auf Nachfrage auf Anhieb in der Lage, anzugeben, wo die Sonne aufgehe (act. A25/21 S. 9 f.).

E. 5.3.4 Insofern in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zum Grund der Verlegung nach E._______ gemacht, ist festzustellen, dass er sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung erwähnte, er sei dorthin zur Armee gebracht worden. Bei der BzP gab er an, er sei zum Militär nach E._______ gebracht worden, wo sie hätten warten müssen, bis alle eingesammelt worden seien (act. A8/12 S.8). Bei der Anhörung erwähnte er, man habe ihm gesagt, er werde zur militärischen Grundausbildung gebracht; er sei zu Soldaten der 61. Einheit gebracht worden und habe dort LKWs abladen müssen (act. A25/21 S. 10). Die Tatsache, dass er bei der BzP die Arbeitstätigkeit (Abladen von LKWs) nicht erwähnte, ist angesichts des summarischen Charakters derselben nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass er bei der Anhörung ausführte, er habe in E._______ LKWs abladen müssen, steht nicht im Widerspruch zu den Angaben bei der BzP, sondern ist als ergänzende Angabe zu sehen. Entgegen der Auffassung des SEM gab der Beschwerdeführer weder bei der BzP noch bei der Anhörung an, er habe sich in E._______ in einem Untergrundgefängnis aufgehalten. Auch seine Schilderung der baulichen Gegebenheiten in E._______ und die entsprechende Skizze lassen erkennen, dass es dort keine unterirdischen Zellen gab.

E. 5.3.5 In Anbetracht der gesamten Ausführungen des Beschwerdeführers, fallen die vom SEM erkannten Unstimmigkeiten in seinen Aussagen angesichts der übrigen überzeugenden und detaillierten Angaben nicht derart ins Gewicht, dass sie die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Inhaftierung insgesamt in Frage zu stellen vermöchten. Seine Angaben zeichnen sich durch Realkennzeichen aus, die die Glaubhaftigkeit der Inhaftierung untermauern: Er war in der Lage, die Haftorte auf Anhieb zu schildern und zu skizzieren, auf Nachfrage hin konnte er spontan weitere Details liefern oder seine Angaben präzisieren. Er erwähnte zudem nebensächliche Details oder Punkte, beispielsweise zur Arbeit, die er in den Gefängnissen verrichten musste, die seinen Schilderungen die nötige Substanz gaben. Er gestand auch offen ein, wenn er eine Frage nicht beantworten konnte, obschon er davon ausgehen konnte, die Antworten wären nur schwerlich überprüfbar.

E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Fluchtgründe entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung trotz gewisser Zweifel an einzelnen Angaben insgesamt als überwiegend glaubhaft zu beurteilen sind. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es somit als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von der eritreischen Armee festgenommen und inhaftiert wurde und während der Haftzeit unmenschlichen Bedingungen ausgesetzt war. Da er sich der ihm obliegenden Dienstpflicht durch Flucht entzog, müsste er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten, erneut festgenommen und übermässig hart bestraft zu werden.

E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG auch aufgrund von Vorfluchtgründen erfüllt. Ausschlussgründe von einer Asylgewährung lassen sich den Akten nicht entnehmen (vgl. Art. 49 AsylG). Folglich ist ihm Asyl zu gewähren. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Dispositivziffern 2 bis 7 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat seinen Aufwand bis und mit Einreichung der Stellungnahme mit 13,65 Stunden (zu Fr. 300.- [exkl. MWSt.]) bezeichnet und eine Spesenpauschale von Fr. 14.60 veranschlagt. Der veranschlagte zeitliche Aufwand erscheint überhöht, das Bundesverwaltungsgericht erachtet einen Zeitaufwand von zehn Stunden als angemessen. Ebenso als überhöht ist der Stundenansatz zu erachten. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. Vorliegend gelangt angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers zwar nicht der vom Gericht festgelegte Stundenansatz für amtliche Vertreter und Vertreterinnen, die nicht im Besitz eines Anwaltspatents sind, zur Anwendung, das Bundesverwaltungsgericht erachtet aber einen Stundenansatz von Fr. 200.- (inkl. MWSt.) für die nicht-anwaltliche Vertretung durch lic. iur. Tarig Hassan als angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'014.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffern 2 bis 7 der Verfügung des SEM vom 28. April 2015 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2'014.60 auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3477/2015 Urteil vom 26. Oktober 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 28. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 10. Mai 2013 und gelangte am 5. Mai 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Zürich gab er an, er habe am 6. Januar 2012 geheiratet. Kurz danach sei er mitgenommen und nach C._______ gebracht worden, von wo aus er nach D._______ transferiert worden sei. Dort sei er unter unsäglichen Bedingungen in einem unterirdischen Gefängnis festgehalten worden. Man habe ihm gesagt, er sei im Rahmen einer militärischen Razzia festgenommen worden. Er habe bis zur Festnahme kein militärisches Aufgebot erhalten. Nach einjähriger Haft sei er zur Armee nach E._______ gebracht worden, wo vier Leute gestorben seien. Das Wasser sei schlecht gewesen und viele hätten unter Durchfall gelitten. Er sei ins Krankenhaus gegangen und dort einen Monat geblieben. In einer Nacht sei er von dort weggegangen. A.c Am 23. Juni 2014 gab der Beschwerdeführer eine eritreische Identitätskarte zu den Akten. A.d Der Beschwerdeführer wurde vom SEM am 23. März 2015 zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe in (...) gearbeitet. Kurz nach seiner Heirat sei er von zwei Regierungssoldaten mitgenommen und nach C._______ gebracht worden, wo er drei Wochen geblieben sei. Man habe ihm bei der Festnahme nur gesagt, er werde von der Regierung gesucht. Von dort aus sei er nach D._______ gebracht worden, wo er zirka elf Monate geblieben sei. Dort habe er mithelfen müssen, ein weiteres unterirdisches Gefängnis zu bauen. Dann seien Soldaten zu ihm gekommen und hätten gesagt, er müsse nun zur militärischen Grundausbildung gehen. Danach sei er nach E._______ gebracht worden, wo er drei Monate gewesen sei. Er sei von Soldaten empfangen und ins Gefängnis gesteckt worden. Dort habe er Lastkraftwagen (LKWs) abladen müssen, die Tiernahrung gebracht hätten. Er sei krank geworden und in einem Militärkrankenhaus behandelt worden. Nach zwei Wochen sei es ihm besser gegangen; er sei geflohen, als der Wächter geschlafen habe. B. Mit Verfügung vom 28. April 2015 - eröffnet am 30. April 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG. Das Asylgesuch lehnte es gestützt auf Art. 54 AsylG ab und es verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers. Zufolge derzeitiger Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verfügte es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Juni 2015, die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Eingabe lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2015 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete demzufolge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2015, der eine Kostennote beilag, hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer bei der BzP gesagt habe, er habe am Morgen des 6. Januar 2012 noch geschlafen, als die Soldaten gekommen seien, um ihn festzunehmen. Seinen Aussagen bei der Anhörung zufolge habe er zusammen mit seiner Frau und seiner Mutter gesessen, die gerade Kaffee gemacht habe. Zudem habe er bei der BzP angegeben, man habe ihm gesagt, es handle sich um eine "Giffa" (Razzia, Anmerkung des Gerichts). In der Anhörung habe er gesagt, die Soldaten hätten ihm keinen Grund für die Festnahme gesagt; sie hätten sich lediglich auf eine Anweisung der Regierung berufen. Gemäss seinen Angaben bei der BzP sei er ein Jahr lang in D._______ festgehalten worden. Da er gemäss seinen Aussagen im Januar 2012 festgenommen worden sei, müsste er bis Januar 2013 dort gewesen sein, was seinen Aussagen, er sei bis im November 2012 in D._______ festgehalten worden, widerspreche. Ein anderes Mal habe er von elf Monaten Haft in D._______ gesprochen. Ferner habe er widersprüchliche Angaben zu seiner Verlegung nach E._______ gemacht. Bei der BzP habe er erzählt, man habe ihn zum Militär gebracht und er habe dort warten müssen, bis alle anderen eingesammelt worden seien, während er bei der Anhörung vorgebracht habe, man habe ihn dorthin zur Arbeit gebracht. Dass er dort in einem Untergrundgefängnis festgehalten worden sei, habe er bei der BzP nicht erwähnt. Er habe auch abweichende Angaben zur Anzahl der Personen, die in E._______ gestorben seien, gemacht. Ebenso habe er widersprüchliche Angaben zu seiner Flucht aus dem Militärspital gemacht. Gemäss den Aussagen bei der BzP habe er aus gesundheitlichen Gründen einen Monat im Spital bleiben müssen, bevor er habe fliehen können. Den Angaben bei der Anhörung zufolge habe er schon nach zwei Wochen die Flucht ergriffen. Zur Flucht selber habe er bei der BzP gesagt, diese habe in der Nacht stattgefunden, gemäss den Aussagen bei der Anhörung sei es um 18 Uhr abends gewesen. 4.1.2 Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, nachvollziehbar zu begründen, welches Interesse die eritreischen Behörden an seiner Inhaftierung gehabt hätten. In der BzP habe er gesagt, er habe nie ein militärisches Aufgebot erhalten, weil alle seine männlichen Verwandten bereits Dienst geleistet hätten und er der einzige Mann im Haus gewesen sei. Er habe nie Probleme mit den Behörden gehabt und diese hätten auch nie nach ihm gesucht. Vor diesem Hintergrund erscheine sein Vorbringen nicht plausibel. Schliesslich habe er auch nicht glaubhaft schildern können, wie es ihm gelungen sei, unbemerkt und ohne verfolgt zu werden, aus einem gut überwachten Militärspital zu fliehen. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers zu dem, was er getan habe, als die Soldaten gekommen seien, um ihn festzunehmen, sei der einzige, der nicht in einer marginalen zahlenmässigen Abweichung liege. Die Angaben seien aber nur geringfügig abweichend. Er habe übereinstimmend angegeben, am Morgen des 24. Januar 2012 von zu Hause abgeholt worden zu sein. Ebenfalls übereinstimmend dargelegt habe er die Stationen seiner Gefangenschaft. Angesichts dessen, dass seine Aussagen auch sonst widerspruchsfrei und detailliert ausgefallen seien, sei die Bedeutung der abweichend dargestellten Tätigkeit zum Zeitpunkt der Verhaftung zu relativieren. 4.2.2 In der BzP habe er gesagt, die Soldaten hätten ihr Auftreten damit erklärt, dass es sich um eine Giffa handle, also um eine Durchsuchung zu einem militärischen Zweck. Hingegen hätten sie keinen Grund der Festnahme genannt. Seinen Aussagen sei zu entnehmen, dass für ihn nicht erkennbar gewesen sei, weshalb er festgenommen werde. Dies gehe auch aus seinen Angaben hervor, er habe immer wieder nachgefragt, weshalb er festgehalten werde. Bei der Anhörung habe er geäussert, er habe vermutet, dass er für die jahrelange Abwesenheit vom Militärdienst bestraft beziehungsweise dem Militärdienst zugeführt werden könnte. Hinsichtlich des Grundes der Verlegung von D._______ nach E._______ sei auf ein Missverständnis bei der Anhörung hinzuweisen. In Frage 96 ff. habe er Fragen nach dem Gefängnis in E._______ beantwortet. In sämtlichen Aussagen zwischen Fragen 96 und 106 habe er sich aber nicht auf seinen Aufenthalt im Militärlager E._______, sondern auf seinen Gefängnisaufenthalt in D._______ bezogen. Auch der Befrager sei in Frage 107 davon ausgegangen, dass sich die vorangegangenen Aussagen auf den Gefängnisaufenthalt in D._______ bezogen hätten. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass das Lager von E._______ im Gegensatz zum Gefängnis von D._______ nicht unterirdisch gewesen sei. In Bezug auf die Argumentation der Vorinstanz sei festzuhalten, dass sich die "Bautätigkeit" nicht in E._______ abgespielt habe. Er habe nicht gesagt, er sei nach E._______ gebracht worden, um zu arbeiten. Er habe übereinstimmend angegeben, dorthin zur militärischen Ausbildung gebracht worden zu sein. Die Tatsache, dass er dort Lastwagen mit Tierfutter habe abladen helfen müssen, ändere am Aufenthaltszweck im Lager nichts. Die Argumentation der Vor-instanz sei somit haltlos. Zudem sei auf die detaillierten und substanziierten Beschreibungen der Gefängnisse zu verweisen. Er habe zahlreiche Details genannt und die räumliche Situation in einer Skizze wiedergegeben. Die Aussagen wiesen zahlreiche Realkennzeichen auf und seien lebensnah sowie anschaulich. 4.2.3 Die Differenzen zur Dauer der Haft in D._______ seien geringfügig. Es sei fraglich, ob zeitliche Abweichungen von zwei Monaten geeignet seien, einen wesentlichen Widerspruch zu begründen, der zur Beeinträchtigung der Glaubhaftigkeit führe, zumal die Angabe "ein Jahr" bei der BzP gemacht worden sei. Überdies sei der Beschwerdeführer damals nach einer überfallartigen Festnahme in einem unterirdischen Gefängnis festgehalten worden, wo er Zwangsarbeit habe verrichten müssen und unter den schlechten Lebensbedingungen gelitten habe. Es bestünden Zweifel, ob er Zugang zu einem Kalender oder einer Uhr gehabt habe. Dem Anhörungsprotokoll seien Hinweise auf eine Traumatisierung zu entnehmen. Es sei nicht erstaunlich, dass er eineinhalb Jahre nach der Haft deren exakte Dauer nicht mehr rekonstruieren könne. Von einem wesentlichen Widerspruch könne nicht gesprochen werden. Das Gleiche gelte für den Vorwurf der Vorinstanz, er habe die Dauer der Hospitalisierung widersprüchlich geschildert. Die zeitliche Differenz sei geringfügig und der Beschwerdeführer sei gesundheitlich derart angeschlagen gewesen, dass sogar die zuständigen Militärpersonen eine Hospitalisierung als unumgänglich angesehen hätten. Dass er die Tage in der Sanitätsklinik nicht gezählt habe, erstaune nicht. 4.2.4 Es sei fraglich, ob die abweichende Angabe zu den Personen, die in E._______ verstorben seien, als wesentlicher Widerspruch gelten könne. Die Abweichung sei gering und es sei nicht davon auszugehen, dass er den Tod der Personen selbst miterlebt habe. Ein Irrtum in der Erinnerung sei nachvollziehbar und die Frage beschlage kein Kernvorbringen. Hinsichtlich der Uhrzeit der Flucht aus dem Spital habe der Beschwerdeführer gesagt, er könne diese nicht genau angeben, weshalb er von zirka 18 Uhr gesprochen habe. Zum Zeitpunkt seiner Flucht sei die Sonne in der Region Asmara gegen 18.40 untergegangen, weshalb die Dämmerung kurz nach 18 Uhr eingesetzt haben dürfte. Wenn er den Begriff Nacht mit "zirka 18 Uhr" gleichgesetzt habe, so sei diese Angabe stimmig. In der Anhörung habe er Verschiedenes zu den Umständen seiner Flucht aus der Klinik ausgeführt. Er habe ausführlich geschildert, weshalb er habe fliehen können, und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vor-instanz in seinen Ausführungen keine glaubhafte Schilderung erkannt habe. 4.2.5 Gemäss gesicherten Kenntnissen gelte in Eritrea die allgemeine Militärdienstpflicht. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Verhaftung 22 Jahre alt gewesen und nur deshalb noch nicht aufgeboten worden, weil er ausserhalb von Ortschaften gelebt habe. Er hätte aber längst einrücken sollen. Als er geheiratet habe und die Ehe habe registrieren lassen, dürften die Behörden auf ihn aufmerksam geworden sein. In der Folge sei er während der Flitterwochen zu Hause abgeholt worden. 4.2.6 Der Beschwerdeführer habe sämtliche Fragen konkret und substanziiert beantwortet und sei keiner Frage ausgewichen. Insbesondere habe er die beiden Orte, an denen er festgehalten worden sei, detailliert beschreiben und gar Skizzen anfertigen können. Angesichts der hohen Dichte der Informationen, die er zum Gefängnis D._______ und den ausgeführten Tätigkeiten gegeben habe, sei es äusserst unwahrscheinlich, dass er die geschilderte Haft nicht selbst erlebt habe. Das Gleiche gelte für den Aufenthalt in E._______. Er habe diverse Angaben gemacht und sei auf die Bauweise des Lagers und die Umzäunung eingegangen. 4.2.7 Das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Ihre Erkenntnis, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten unglaubhaft seien, könne mit dem Gesetz und der Rechtspraxis nicht in Übereinstimmung gebracht werden. Die zeitlichen Abweichungen in seinen Angaben seien marginal und für die Asylgründe von beschränkter Relevanz. Die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers überwögen allfällige Unstimmigkeiten klar. 4.2.8 Der Beschwerdeführer habe glaubhaft machen können, dass er während der Rekrutierung zum Militärdienst aus einer Sanitätsklinik geflohen sei und sich so dem Dienst entzogen habe. Die Dienstverweigerung sei schon vor seiner Ausreise erfolgt, weshalb sie nicht als subjektiver Nachfluchtgrund zu werten sei. Gemäss ständiger Rechtsprechung erfülle er somit die Flüchtlingseigenschaft. Mangels Ausschlussgründen sei ihm Asyl zu gewähren. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Umstand, dass bei der BzP die behaupteten Ereignisse nicht tiefgreifend ermittelt würden, rechtfertige die im Verlaufe des Verfahrens gemachten abweichenden wesentlichen Angaben zur Sache nicht. Es sei nicht dargelegt worden, warum eine lediglich summarische Wiedergabe der Asylgründe zu wesentlichen sachlichen Unstimmigkeiten führen sollte. Insoweit könnten Aussagen, die von den Angaben im Protokoll der BzP abwichen, als Indiz für die Unglaubhaftigkeit gewertet werden (s.a. Bundesratsentscheid vom 1. Juli 1992 zu N [...]). 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Vorinstanz habe es unterlassen, die für und gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechenden Elemente abzuwägen. Anstatt eine objektiven Gesamtwürdigung vorzunehmen, habe sie einseitig die gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt. Der zitierte Bundesratsentscheid vom 1. Juli 1992 sei weder öffentlich zugänglich noch sei dessen Relevanz ersichtlich, habe doch die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in einem Grundsatzentscheid die Rechtsprechung begründet, dass bei der BzP gemachte Aussagen nur mit Zurückhaltung herbeigezogen werden dürften. Diese Rechtsprechung habe nach wie vor Gültigkeit (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). Zu verweisen sei auch auf das Handbuch des SEM zur Interpretation von Protokollen. In der angefochtenen Verfügung werde entgegen den eigenen Leitlinien argumentiert. Vorliegend bestehe weder eine diametrale Abweichung der Aussagen bei den Befragungen noch sei ein wesentlicher Punkt nachgeschoben worden. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 5.2 Im Sinne einer Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass der Beizug des Protokolls der BzP in Berücksichtigung der in der Beschwerde angesprochenen Rechtsprechung der ARK, die vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde, im Sinne einer Gegenüberstellung mit den in der ausführlichen Anhörung protokollierten Aussagen zulässig ist. Im Protokoll der BzP sind die Asylgründe in aller Regel nicht bereits in aller Ausführlichkeit enthalten. Den Aussagen im ersten Protokoll kommt angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und müssen bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der BzP erwähnt werden. Massgebend für die Bedeutung der Aussagen bei der BzP für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ist dabei gemäss gefestigter Rechtsprechung der Grundsatzentscheid der ARK vom 19. Oktober 1992 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3; Urteile des BVGer E-5665/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4.2, D-1704/2014 vom 15. April 2014 E. 6.1 u.a.). 5.3 5.3.1 Vorab ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers sowohl in der BzP als auch in der Anhörung zu den Asylgründen in vielen wesentlichen Punkten ausführlich und substantiiert ausgefallen sind. Wie das SEM berechtigterweise feststellte, sind die Aussagen nicht in allen Teilen frei von Unstimmigkeiten, es wurde indessen keine Abwägung zwischen den für und gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechenden Elemente vorgenommen. 5.3.2 Das SEM stellte sich auf den Standpunkt, aufgrund verschiedener abweichender zeitlicher Angaben sei die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Inhaftierung zu bezweifeln. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zeitliche Angaben mit Vorbehalt zu werten sind, vor allem, wenn die Ereignisse, über die berichtet wird, zeitlich zurückliegen. Der Beschwerdeführer wurde im Mai 2014 und im März 2015 zu Ereignissen befragt, die sich von Januar 2012 bis Mai 2013 zugetragen haben, weshalb gewisse Abweichungen bei den ohnehin nicht präzisen Angaben - der Beschwerdeführer gab zu verstehen, dass es sich um ungefähre Angaben handle, was nicht zu beanstanden ist - zu Zeitdauern nachvollziehbar sind. 5.3.3 Der Aufforderung bei der Anhörung, das Gefängnis von E._______ - in der Beschwerde wird zutreffend darauf hingewiesen, dass sowohl der Befrager als auch der Beschwerdeführer in der Folge über das Gefängnis von D._______ sprachen - zu beschreiben, kam er ohne weiteres nach. Die entsprechende Schilderung war differenziert und erweckte für einen Aussenstehenden den Eindruck, als habe er sich tatsächlich dort befunden. Auch seinen Arbeitseinsatz in D._______ bei der Errichtung eines neuen unterirdischen Gefängnistrakts beschrieb er spontan und anschaulich. Er nannte die dazu verwendeten Materialien und gab an, wie diese nach D._______ gebracht wurden. Er räumte ein, er könne nicht angeben, wo auf der von ihm angefertigten Skizze Norden liege, war aber auf Nachfrage auf Anhieb in der Lage, anzugeben, wo die Sonne aufgehe (act. A25/21 S. 9 f.). 5.3.4 Insofern in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zum Grund der Verlegung nach E._______ gemacht, ist festzustellen, dass er sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung erwähnte, er sei dorthin zur Armee gebracht worden. Bei der BzP gab er an, er sei zum Militär nach E._______ gebracht worden, wo sie hätten warten müssen, bis alle eingesammelt worden seien (act. A8/12 S.8). Bei der Anhörung erwähnte er, man habe ihm gesagt, er werde zur militärischen Grundausbildung gebracht; er sei zu Soldaten der 61. Einheit gebracht worden und habe dort LKWs abladen müssen (act. A25/21 S. 10). Die Tatsache, dass er bei der BzP die Arbeitstätigkeit (Abladen von LKWs) nicht erwähnte, ist angesichts des summarischen Charakters derselben nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass er bei der Anhörung ausführte, er habe in E._______ LKWs abladen müssen, steht nicht im Widerspruch zu den Angaben bei der BzP, sondern ist als ergänzende Angabe zu sehen. Entgegen der Auffassung des SEM gab der Beschwerdeführer weder bei der BzP noch bei der Anhörung an, er habe sich in E._______ in einem Untergrundgefängnis aufgehalten. Auch seine Schilderung der baulichen Gegebenheiten in E._______ und die entsprechende Skizze lassen erkennen, dass es dort keine unterirdischen Zellen gab. 5.3.5 In Anbetracht der gesamten Ausführungen des Beschwerdeführers, fallen die vom SEM erkannten Unstimmigkeiten in seinen Aussagen angesichts der übrigen überzeugenden und detaillierten Angaben nicht derart ins Gewicht, dass sie die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Inhaftierung insgesamt in Frage zu stellen vermöchten. Seine Angaben zeichnen sich durch Realkennzeichen aus, die die Glaubhaftigkeit der Inhaftierung untermauern: Er war in der Lage, die Haftorte auf Anhieb zu schildern und zu skizzieren, auf Nachfrage hin konnte er spontan weitere Details liefern oder seine Angaben präzisieren. Er erwähnte zudem nebensächliche Details oder Punkte, beispielsweise zur Arbeit, die er in den Gefängnissen verrichten musste, die seinen Schilderungen die nötige Substanz gaben. Er gestand auch offen ein, wenn er eine Frage nicht beantworten konnte, obschon er davon ausgehen konnte, die Antworten wären nur schwerlich überprüfbar. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Fluchtgründe entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung trotz gewisser Zweifel an einzelnen Angaben insgesamt als überwiegend glaubhaft zu beurteilen sind. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es somit als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von der eritreischen Armee festgenommen und inhaftiert wurde und während der Haftzeit unmenschlichen Bedingungen ausgesetzt war. Da er sich der ihm obliegenden Dienstpflicht durch Flucht entzog, müsste er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten, erneut festgenommen und übermässig hart bestraft zu werden.

6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG auch aufgrund von Vorfluchtgründen erfüllt. Ausschlussgründe von einer Asylgewährung lassen sich den Akten nicht entnehmen (vgl. Art. 49 AsylG). Folglich ist ihm Asyl zu gewähren. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Dispositivziffern 2 bis 7 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat seinen Aufwand bis und mit Einreichung der Stellungnahme mit 13,65 Stunden (zu Fr. 300.- [exkl. MWSt.]) bezeichnet und eine Spesenpauschale von Fr. 14.60 veranschlagt. Der veranschlagte zeitliche Aufwand erscheint überhöht, das Bundesverwaltungsgericht erachtet einen Zeitaufwand von zehn Stunden als angemessen. Ebenso als überhöht ist der Stundenansatz zu erachten. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. Vorliegend gelangt angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers zwar nicht der vom Gericht festgelegte Stundenansatz für amtliche Vertreter und Vertreterinnen, die nicht im Besitz eines Anwaltspatents sind, zur Anwendung, das Bundesverwaltungsgericht erachtet aber einen Stundenansatz von Fr. 200.- (inkl. MWSt.) für die nicht-anwaltliche Vertretung durch lic. iur. Tarig Hassan als angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'014.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffern 2 bis 7 der Verfügung des SEM vom 28. April 2015 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2'014.60 auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: