opencaselaw.ch

D-6873/2016

D-6873/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-15 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 5. Mai 2014 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 28. April 2015 anerkannte ihn die Vorinstanz als Flüchtling, sein Asylgesuch wurde jedoch abgelehnt. Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 1. Juni 2015 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3477/2015 vom 26. Oktober 2015 gutgeheissen. In der Folge hiess das SEM das Asylgesuch mit Verfügung vom 4. November 2015 gut und gewährte dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau B._______, wohnhaft in Äthiopien. Zur Begründung seines Gesuches führte er aus, er habe mit seiner Ehefrau nach der Hochzeit zusammen in C._______ (Eritrea) gelebt. Kurz darauf seien sie durch die Flucht getrennt worden. Zurzeit lebe sie in D._______ (Äthiopien). Sie würden das Eheleben wieder aufnehmen wollen. Zur Stützung seines Gesuches reichte er Kopien der Heiratsurkunde vom 6. Januar 2012, des UNHCR-Ausweises seiner Ehefrau und seines Ausländerausweises zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 12. September 2016 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, weitere Dokumente und weiterführende Informationen zu seinem Gesuch einzureichen. D. Am 26. September 2016 reichte der Beschwerdeführer die Heiratsurkunde im Original ein und nahm wie folgt Stellung: Er und seine Ehefrau würden sich seit ihrer Kindheit kennen. Sie seien im selben Dorf aufgewachsen und ihre Väter seien befreundet gewesen. Der Vater seiner Ehefrau habe schon während ihrer Jugendjahre das Einverständnis zur Hochzeit gegeben. Sie hätten aber erst später persönlichen Kontakt gehabt, als ihre Väter ein Zusammentreffen zwischen ihnen organisiert hätten. Dort hätten sie sich richtig kennengelernt und sie hätten sich im Verlauf der Zeit verliebt. Bis zur Hochzeit hätten sie nicht zusammengelebt, aber nach der Hochzeit seien sie in eine gemeinsame Wohnung in C._______ gezogen. Durch seine plötzliche Flucht seien sie getrennt worden und es sei ihm nicht mehr möglich gewesen nach C._______ zurückzukehren. Wenn er zurückgekehrt wäre, hätten ihn Soldaten verhaftet. Ihm sei gesagt worden, dass mit dem F-Ausweis kein Familiennachzug möglich sei. Somit habe er zugewartet und das Gesuch erst gestellt, als er den B-Ausweis erhalten habe. E. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 reichte die Gemeinde E._______, Abteilung Soziales und Gesellschaft, als Nachtrag zum Gesuch um Familienasyl und auf Bitte des Beschwerdeführers eine Kopie der eritreischen Identitätskarte dessen Schwiegervaters (F._______) zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 - eröffnet am 10. Oktober 2016 - lehnte das SEM das Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung zugunsten der Ehefrau des Beschwerdeführers und um Gewährung des Familienasyls ab. G. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 8. November 2016 Beschwerde erhoben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und seiner Ehefrau sei die Einreise sowie Familienasyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung, einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung von lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als unentgeltlicher Rechtsbeistand gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. In seiner Vernehmlassung vom 2. Dezember 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht. J. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach dem Stand des Verfahrens. K. Am 23. Oktober 2017 teilte die damalige Instruktionsrichterin mit, dass angesichts der Geschäftslast und Prioritätenordnung des Gerichts kein genauer Urteilszeitpunkt genannt werden könne. L. Mit Eingabe vom 16. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer zwei Dokumente, die seine Integration in der Schweiz belegen sollen, ein und fragte nach dem Verfahrensstand. Dabei handelt es sich um einen Artikel der Zeitschrift "(...)" vom 12. Januar 2018, in welchem über seine Erfahrungen als Praktikant in einer (...) berichtet wird, und um ein Empfehlungsschreiben seines Vermieters vom 10. Februar 2018. M. Am 22. Februar 2018 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beweismittel und informierte den Beschwerdeführer über den Verfahrensstand. N. Mit Schreiben vom 20. September 2018 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht eine Fotokopie der Eheregistrierung vom 13. Februar 2012, ein Foto, das ihn mit seiner Ehefrau Ende Juli 2018 im Sudan zeigt, sowie eine Kopie seines Passes ein.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vor-liegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangs-bestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).

E. 3.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).

E. 3.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner abweisenden Verfügung fest, der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, das eheliche Verhältnis und die Identität seiner angeblichen Ehefrau zu untermauern. Dieser habe in der Folge indes lediglich die Heiratsurkunde im Original eingereicht. Obwohl aus den Akten hervorgehe, dass die Ehe bei der Verwaltung registriert worden sei, habe er es unterlassen, eine Kopie dieses Dokuments einzureichen. Weiter habe er seine Ehefrau bis kurz vor der Hochzeit nicht persönlich gekannt und auch nicht mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt. Erst nach der Hochzeit habe er mit ihr bis zu seiner Verhaftung ca. 20 Tage in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt. Es erstaune zudem, dass er sich nicht bereits vor seiner Flucht aus Eritrea um eine Wiedervereinigung bemüht habe. Er habe sich während eines Monats bei seinen Verwandten versteckt gehalten, und auch während seines fast zwölfmonatigen Aufenthalts im Sudan habe er sich nicht um eine Wiedervereinigung bemüht. Ferner sei festzustellen, dass er sich auch nicht kurz nach der Asylgewährung am 4. November 2015 um eine Familienvereinigung bemüht habe, sondern mit seinem Gesuch noch rund acht Monate zugewartet habe. Seine Aussage, man habe ihm mitgeteilt, er müsse die Erteilung einer B-Bewilligung abwarten, vermöge nicht zu überzeugen. Dies umso weniger, als die Bewilligung im März 2016 ausgestellt worden sei und er dennoch drei Monate zugewartet habe, bis er das Gesuch um Familienzusammenführung eingereicht habe.

E. 4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3477/2015 vom 26. Oktober 2015 festgehalten habe, seine Ausführungen seien als überwiegend glaubhaft zu qualifizieren. Dies schliesse auch die geltend gemachte Hochzeit und die Verhaftung während der Flitterwochen mit ein. Der Eheschluss sei sowohl im vorliegenden als auch im Asylverfahren unbestritten geblieben respektive sei er in beiden Verfahren glaubhaft gemacht worden.

E. 4.2.1 In Bezug auf die Bemühungen zur Wiedervereinigung wird in der Beschwerde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer auf der Flucht befunden und er sich versteckt gehalten habe. Eine Kontaktierung seiner Ehefrau hätte sowohl für ihn als auch für sie ein enormes Risiko dargestellt. Anschliessend habe er sich im Sudan aufgehalten und dort über keine Dokumente verfügt. Seine Ehefrau sei damals bei ihrer Familie besser aufgehoben gewesen, weshalb sie zunächst in Eritrea geblieben sei. Sie sei deshalb auch erst aus Eritrea ausgereist, als ihm in der Schweiz Asyl gewährt worden sei.

E. 4.2.2 Auf den Vorwurf, er habe zu lange mit dem Gesuch um Familienzusammenführung gewartet, entgegnet er, dass die drei Monate, welche zwischen der Ausstellung der B-Bewilligung und der Gesuchstellung gelegen hätten, eine sehr kurze Zeit darstellten, dies vor allem vor dem Hintergrund, dass er aufgrund seiner sprachlichen und rechtlichen Kenntnisse auf die Hilfe von Dritten angewiesen sei und zuerst die Geldmittel für die Bezahlung seines Rechtsvertreters habe auftreiben müssen. Man habe ihm mitgeteilt, dass er seine Asylgewährung abwarten müsse, bevor er das Gesuch um Familienasyl stellen könne, und er habe warten wollen, bis seine Ehefrau in Äthiopien angekommen war. Das Zuwarten von gerade einmal drei Monaten möge in keiner Weise einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG zu begründen. Es sei hierbei darauf hinzuweisen, dass das Familienasyl nicht an eine Nachzugsfrist gebunden sei. Sodann liege diesem Institut unter anderem der Gedanke der Reflexverfolgung zugrunde, weshalb einer zeitlichen Beschränkung kein Raum gelassen werden könne.

E. 4.2.3 Ebenfalls sei darauf hinzuweisen, dass er bereits im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) am 28. Mai 2014 angegeben habe, dass er seit dem 6. Januar 2012 mit seiner Ehefrau verheiratet sei. Er habe auch nähere Ausführungen zu den Familienangehörigen der Ehefrau machen können. Anlässlich der Anhörung vom 23. März 2015 habe er angegeben, er stünde in Kontakt mit seiner Frau, wobei es immer wieder zu Verbindungsproblemen käme. Sie hätten damals täglich miteinander über Whatsapp oder Viber kommuniziert. Auch heute würden sie in regelmässigem Kontakt stehen. Aufgrund der aktuellen Lage in Äthiopien würden sie sich momentan ungefähr alle zwei Wochen hören, da die Kommunikationswege teilweise nicht verfügbar seien. Trotz der schwierigen äusseren Umstände hätten sie den Willen zum gemeinsamen Eheleben nie aufgegeben.

E. 4.2.4 Sie hätten kurz vor seiner Ausreise geheiratet und einen gemeinsamen Haushalt aufgenommen. Die Trennung sei einzig aufgrund seiner Verschleppung durch die eritreischen Behörden erfolgt. Die Vorinstanz vermöge keinerlei stichhaltige Gründe für die Verneinung eines tatsächlichen und fortwährenden Ehewillens vorzubringen. Es seien keine Hinweise für die Beendigung der Beziehung ersichtlich. Zwischen ihnen bestehe nach wie vor eine gelebte Beziehung, die trotz Flucht nie aufgegeben worden sei.

E. 5.1 Die Einreisebewilligung zwecks Gewährung des Familienasyls wird denjenigen Familienmitgliedern erteilt, die mit dem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten und asylberechtigten Mitglied in einer Familiengemeinschaft gelebt haben, welche durch die Flucht desselben getrennt wurde. Die Einreisebewilligung dient demnach der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, die durch die Flucht getrennt wurden, hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012 E. 5.2 und 5.4, insbes. 5.4.2). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. Urteile des BVGer D-3664/2016 vom 14. Dezember 2018 E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen] und D-982/2016 vom 10. September 2018 E. 5.2.1).

E. 5.2.1 Gemäss übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP und der Anhörung (vgl. SEM-Akte A8 Ziff. 1.14, 2.02, 3.01; SEM-Akte A25 F64 ff., F82 ff., F162) hat dieser seine Ehefrau am 6. Januar 2012 geheiratet. Zur Untermauerung reichte der Beschwerdeführer dem SEM seine Heiratsurkunde im Original ein. Zudem stellte er dem Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Kopie der Eheregistrierung datierend vom 13. Februar 2012 zu. Es sei ihm gelungen, diese über seinen Bruder bei der Verwaltung in G._______ zu besorgen. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung sowie der eingereichten Belege ist die Heirat zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ nicht in Zweifel zu ziehen.

E. 5.2.2 Zum Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers aus Eritrea lebte dieser allerdings nicht (mehr) im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau. So wurde der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge knapp 20 Tage nach der Hochzeit, am 24. Januar 2012, während der Flitterwochen von Soldaten festgenommen (SEM-Akte A8 Ziff. 2.02, 3.01; SEM-Akte A25 F73, F84 f.). In der Folge kam er in Haft, bis ihm im Frühjahr 2013 während eines Spitalaufenthalts die Flucht gelang. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete im Asylverfahren des Beschwerdeführers dessen Festnahme und Inhaftierung durch die eritreische Armee als glaubhaft und ging davon aus, dass dieser während der Haftzeit unmenschlichen Bedingungen ausgesetzt war. Da er sich der ihm obliegenden Dienstpflicht durch Flucht entzogen hatte und im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten müsste, erneut festgenommen und übermässig hart bestraft zu werden, wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt (vgl. Urteil des BVGer D-3477/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.3-5.4). Die Verhinderung des Zusammenlebens der Ehegatten im Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers lag demnach klar in dessen Inhaftierung, das heisst in asylrelevanten Umständen, begründet. Es ist daher von einer vorbestandenen und gelebten Familiengemeinschaft auszugehen.

E. 5.2.3 Der Beschwerdeführer erwähnte seine Ehefrau bereits in der BzP mehrfach. Anlässlich der Anhörung wurde er gefragt, ob er Kontakt mit seiner Ehefrau in Eritrea habe, was er bejahte, wobei er darauf hinwies, dass es immer wieder zu Verbindungsproblemen komme (vgl. SEM-Akte A25 F64 f.). Weitere Fragen zu seiner Frau und zu seinem Kontakt mit ihr wurden ihm nicht gestellt. In der Beschwerdeschrift führt er sodann aus, damals (zum Zeitpunkt der Anhörung, Anm. des Gerichts) täglich miteinander über Whatsapp oder Viber kommuniziert zu haben. Auch heute stünden sie in regelmässigem Kontakt. Dieser sei zwischenzeitlich unterbrochen gewesen, als sie nach Äthiopien gegangen sei und dort zunächst über kein Telefon verfügt habe. Der Beschwerdeführer habe damals etwa drei Monate nichts von ihr gehört und sich grosse Sorgen gemacht. Seither seien sie wieder in regelmässigem telefonischem Kontakt, momentan etwa alle zwei Wochen. Trotz der schwierigen äusseren Umstände hätten sie den Willen zum gemeinsamen Eheleben nie aufgegeben. Am 20. September 2018 reichte der Beschwerdeführer zudem eine Kopie eines Fotos ein, das ihn und seine Ehefrau, die inzwischen im Sudan lebe, zeige. Er habe sie im Sommer während eines ganzen Monats im Sudan besucht. Als Nachweis legte er einen Auszug aus seinem Reisepass bei. Vor diesem Hintergrund erscheint die Aufrechterhaltung der ehelichen Verbindung auch nach der (erzwungenen) räumlichen Trennung der Eheleute durchaus als glaubhaft gemacht.

E. 5.2.4 Daran vermag auch der Einwand des SEM, der Beschwerdeführer habe erst rund acht Monate nach Asylgewährung Bemühungen für eine Wiedervereinigung unternommen, nichts zu ändern. Zwar mag erstaunen, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um Familienasyl nicht eher eingereicht hat. Doch ist seine Erklärung dafür nachvollziehbar. So sei ihm mitgeteilt worden, er könne das Gesuch erst stellen, nachdem er den B-Ausweis erhalten habe. Drei Monate nach Erteilung der Bewilligung habe er denn das Gesuch auch eingereicht. Diese Zeit habe er gebraucht, da er mangels sprachlicher und rechtlicher Kenntnisse auf die Hilfe von Dritten angewiesen gewesen sei. Auf einen fehlenden Willen zur schnellstmöglichen Wiedervereinigung lässt sich damit nicht schliessen.

E. 5.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass eine vorbestandene Gemeinschaft bestanden hat und die getrennte Ehegemeinschaft wiederhergestellt werden soll. Die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG sind erfüllt und es liegen keine besonderen Umstände vor, die eine Verweigerung des Gesuchs nahelegen würden.

E. 6 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2016 aufzuheben und das SEM anzuweisen, umgehend die Einreise der Ehefrau zwecks Gewährung von Familienasyl zu bewilligen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 20. September 2018 eine aktualisierte Honorarnote über Fr. 3'701.35 eingereicht, wobei insgesamt ein Aufwand von 11.35 Stunden geltend gemacht wird. Während in der zuvor eingereichten ersten Honorarnote vom 18. Oktober 2017 noch ein Stundenansatz von Fr. 200.- veranschlagt wurde (7.75 Stunden, total Fr. 1'687.60 [inkl. Auslagen von Fr. 12.60 und Mehrwertsteuer]), erhöhte der Rechtsvertreter diese - ohne weitere Begründung - in seinen weiteren Honorarnoten auch für den bis zum Zeitpunkt der ersten Honorarnote erfolgten Aufwand auf Fr. 300.-. Der ausgewiesene Zeitaufwand im Beschwerdeverfahren von 11.35 Stunden erscheint leicht überhöht und wird auf 8 Stunden gekürzt. Sodann ist zu berücksichtigen, dass für die Aufwendungen bis zum 18. Oktober 2017 zunächst Fr. 200.- in Rechnung gestellt wurden und im Übrigen der Rechtsvertreter mit Substitutionsvollmacht vom 3. November 2016 mitgeteilt hatte, für die Zeit seiner Abwesenheit vom 4. bis 10. November 2016 durch MLaw Jan Bächli vertreten zu werden. Durch diesen wurde denn auch die Beschwerde vom 8. November 2016 eingereicht. Es ist demnach von einem gekürzten Aufwand von 5 Stunden à Fr. 200.- und von 3 Stunden à Fr. 300.- auszugehen, was eine Parteientschädigung in der Höhe von gerundet Fr. 2'075.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ergibt. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 7. Oktober 2016 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers zwecks Gewährung des Familienasyls zu bewilligen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'075.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Raphael Merz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6873/2016 Urteil vom 15. März 2019 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Raphael Merz. Parteien A._______, geboren am (...) Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,Advokatur Kanonengasse,(...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung zu Gunsten seiner Ehefrau B._______, geboren am (...); Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 5. Mai 2014 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 28. April 2015 anerkannte ihn die Vorinstanz als Flüchtling, sein Asylgesuch wurde jedoch abgelehnt. Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 1. Juni 2015 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3477/2015 vom 26. Oktober 2015 gutgeheissen. In der Folge hiess das SEM das Asylgesuch mit Verfügung vom 4. November 2015 gut und gewährte dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau B._______, wohnhaft in Äthiopien. Zur Begründung seines Gesuches führte er aus, er habe mit seiner Ehefrau nach der Hochzeit zusammen in C._______ (Eritrea) gelebt. Kurz darauf seien sie durch die Flucht getrennt worden. Zurzeit lebe sie in D._______ (Äthiopien). Sie würden das Eheleben wieder aufnehmen wollen. Zur Stützung seines Gesuches reichte er Kopien der Heiratsurkunde vom 6. Januar 2012, des UNHCR-Ausweises seiner Ehefrau und seines Ausländerausweises zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 12. September 2016 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, weitere Dokumente und weiterführende Informationen zu seinem Gesuch einzureichen. D. Am 26. September 2016 reichte der Beschwerdeführer die Heiratsurkunde im Original ein und nahm wie folgt Stellung: Er und seine Ehefrau würden sich seit ihrer Kindheit kennen. Sie seien im selben Dorf aufgewachsen und ihre Väter seien befreundet gewesen. Der Vater seiner Ehefrau habe schon während ihrer Jugendjahre das Einverständnis zur Hochzeit gegeben. Sie hätten aber erst später persönlichen Kontakt gehabt, als ihre Väter ein Zusammentreffen zwischen ihnen organisiert hätten. Dort hätten sie sich richtig kennengelernt und sie hätten sich im Verlauf der Zeit verliebt. Bis zur Hochzeit hätten sie nicht zusammengelebt, aber nach der Hochzeit seien sie in eine gemeinsame Wohnung in C._______ gezogen. Durch seine plötzliche Flucht seien sie getrennt worden und es sei ihm nicht mehr möglich gewesen nach C._______ zurückzukehren. Wenn er zurückgekehrt wäre, hätten ihn Soldaten verhaftet. Ihm sei gesagt worden, dass mit dem F-Ausweis kein Familiennachzug möglich sei. Somit habe er zugewartet und das Gesuch erst gestellt, als er den B-Ausweis erhalten habe. E. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 reichte die Gemeinde E._______, Abteilung Soziales und Gesellschaft, als Nachtrag zum Gesuch um Familienasyl und auf Bitte des Beschwerdeführers eine Kopie der eritreischen Identitätskarte dessen Schwiegervaters (F._______) zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 - eröffnet am 10. Oktober 2016 - lehnte das SEM das Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung zugunsten der Ehefrau des Beschwerdeführers und um Gewährung des Familienasyls ab. G. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 8. November 2016 Beschwerde erhoben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und seiner Ehefrau sei die Einreise sowie Familienasyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung, einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung von lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als unentgeltlicher Rechtsbeistand gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. In seiner Vernehmlassung vom 2. Dezember 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht. J. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach dem Stand des Verfahrens. K. Am 23. Oktober 2017 teilte die damalige Instruktionsrichterin mit, dass angesichts der Geschäftslast und Prioritätenordnung des Gerichts kein genauer Urteilszeitpunkt genannt werden könne. L. Mit Eingabe vom 16. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer zwei Dokumente, die seine Integration in der Schweiz belegen sollen, ein und fragte nach dem Verfahrensstand. Dabei handelt es sich um einen Artikel der Zeitschrift "(...)" vom 12. Januar 2018, in welchem über seine Erfahrungen als Praktikant in einer (...) berichtet wird, und um ein Empfehlungsschreiben seines Vermieters vom 10. Februar 2018. M. Am 22. Februar 2018 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beweismittel und informierte den Beschwerdeführer über den Verfahrensstand. N. Mit Schreiben vom 20. September 2018 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht eine Fotokopie der Eheregistrierung vom 13. Februar 2012, ein Foto, das ihn mit seiner Ehefrau Ende Juli 2018 im Sudan zeigt, sowie eine Kopie seines Passes ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vor-liegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangs-bestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 3.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). 3.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner abweisenden Verfügung fest, der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, das eheliche Verhältnis und die Identität seiner angeblichen Ehefrau zu untermauern. Dieser habe in der Folge indes lediglich die Heiratsurkunde im Original eingereicht. Obwohl aus den Akten hervorgehe, dass die Ehe bei der Verwaltung registriert worden sei, habe er es unterlassen, eine Kopie dieses Dokuments einzureichen. Weiter habe er seine Ehefrau bis kurz vor der Hochzeit nicht persönlich gekannt und auch nicht mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt. Erst nach der Hochzeit habe er mit ihr bis zu seiner Verhaftung ca. 20 Tage in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt. Es erstaune zudem, dass er sich nicht bereits vor seiner Flucht aus Eritrea um eine Wiedervereinigung bemüht habe. Er habe sich während eines Monats bei seinen Verwandten versteckt gehalten, und auch während seines fast zwölfmonatigen Aufenthalts im Sudan habe er sich nicht um eine Wiedervereinigung bemüht. Ferner sei festzustellen, dass er sich auch nicht kurz nach der Asylgewährung am 4. November 2015 um eine Familienvereinigung bemüht habe, sondern mit seinem Gesuch noch rund acht Monate zugewartet habe. Seine Aussage, man habe ihm mitgeteilt, er müsse die Erteilung einer B-Bewilligung abwarten, vermöge nicht zu überzeugen. Dies umso weniger, als die Bewilligung im März 2016 ausgestellt worden sei und er dennoch drei Monate zugewartet habe, bis er das Gesuch um Familienzusammenführung eingereicht habe. 4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3477/2015 vom 26. Oktober 2015 festgehalten habe, seine Ausführungen seien als überwiegend glaubhaft zu qualifizieren. Dies schliesse auch die geltend gemachte Hochzeit und die Verhaftung während der Flitterwochen mit ein. Der Eheschluss sei sowohl im vorliegenden als auch im Asylverfahren unbestritten geblieben respektive sei er in beiden Verfahren glaubhaft gemacht worden. 4.2.1 In Bezug auf die Bemühungen zur Wiedervereinigung wird in der Beschwerde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer auf der Flucht befunden und er sich versteckt gehalten habe. Eine Kontaktierung seiner Ehefrau hätte sowohl für ihn als auch für sie ein enormes Risiko dargestellt. Anschliessend habe er sich im Sudan aufgehalten und dort über keine Dokumente verfügt. Seine Ehefrau sei damals bei ihrer Familie besser aufgehoben gewesen, weshalb sie zunächst in Eritrea geblieben sei. Sie sei deshalb auch erst aus Eritrea ausgereist, als ihm in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. 4.2.2 Auf den Vorwurf, er habe zu lange mit dem Gesuch um Familienzusammenführung gewartet, entgegnet er, dass die drei Monate, welche zwischen der Ausstellung der B-Bewilligung und der Gesuchstellung gelegen hätten, eine sehr kurze Zeit darstellten, dies vor allem vor dem Hintergrund, dass er aufgrund seiner sprachlichen und rechtlichen Kenntnisse auf die Hilfe von Dritten angewiesen sei und zuerst die Geldmittel für die Bezahlung seines Rechtsvertreters habe auftreiben müssen. Man habe ihm mitgeteilt, dass er seine Asylgewährung abwarten müsse, bevor er das Gesuch um Familienasyl stellen könne, und er habe warten wollen, bis seine Ehefrau in Äthiopien angekommen war. Das Zuwarten von gerade einmal drei Monaten möge in keiner Weise einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG zu begründen. Es sei hierbei darauf hinzuweisen, dass das Familienasyl nicht an eine Nachzugsfrist gebunden sei. Sodann liege diesem Institut unter anderem der Gedanke der Reflexverfolgung zugrunde, weshalb einer zeitlichen Beschränkung kein Raum gelassen werden könne. 4.2.3 Ebenfalls sei darauf hinzuweisen, dass er bereits im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) am 28. Mai 2014 angegeben habe, dass er seit dem 6. Januar 2012 mit seiner Ehefrau verheiratet sei. Er habe auch nähere Ausführungen zu den Familienangehörigen der Ehefrau machen können. Anlässlich der Anhörung vom 23. März 2015 habe er angegeben, er stünde in Kontakt mit seiner Frau, wobei es immer wieder zu Verbindungsproblemen käme. Sie hätten damals täglich miteinander über Whatsapp oder Viber kommuniziert. Auch heute würden sie in regelmässigem Kontakt stehen. Aufgrund der aktuellen Lage in Äthiopien würden sie sich momentan ungefähr alle zwei Wochen hören, da die Kommunikationswege teilweise nicht verfügbar seien. Trotz der schwierigen äusseren Umstände hätten sie den Willen zum gemeinsamen Eheleben nie aufgegeben. 4.2.4 Sie hätten kurz vor seiner Ausreise geheiratet und einen gemeinsamen Haushalt aufgenommen. Die Trennung sei einzig aufgrund seiner Verschleppung durch die eritreischen Behörden erfolgt. Die Vorinstanz vermöge keinerlei stichhaltige Gründe für die Verneinung eines tatsächlichen und fortwährenden Ehewillens vorzubringen. Es seien keine Hinweise für die Beendigung der Beziehung ersichtlich. Zwischen ihnen bestehe nach wie vor eine gelebte Beziehung, die trotz Flucht nie aufgegeben worden sei. 5. 5.1 Die Einreisebewilligung zwecks Gewährung des Familienasyls wird denjenigen Familienmitgliedern erteilt, die mit dem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten und asylberechtigten Mitglied in einer Familiengemeinschaft gelebt haben, welche durch die Flucht desselben getrennt wurde. Die Einreisebewilligung dient demnach der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, die durch die Flucht getrennt wurden, hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012 E. 5.2 und 5.4, insbes. 5.4.2). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. Urteile des BVGer D-3664/2016 vom 14. Dezember 2018 E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen] und D-982/2016 vom 10. September 2018 E. 5.2.1). 5.2 5.2.1 Gemäss übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP und der Anhörung (vgl. SEM-Akte A8 Ziff. 1.14, 2.02, 3.01; SEM-Akte A25 F64 ff., F82 ff., F162) hat dieser seine Ehefrau am 6. Januar 2012 geheiratet. Zur Untermauerung reichte der Beschwerdeführer dem SEM seine Heiratsurkunde im Original ein. Zudem stellte er dem Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Kopie der Eheregistrierung datierend vom 13. Februar 2012 zu. Es sei ihm gelungen, diese über seinen Bruder bei der Verwaltung in G._______ zu besorgen. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung sowie der eingereichten Belege ist die Heirat zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ nicht in Zweifel zu ziehen. 5.2.2 Zum Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers aus Eritrea lebte dieser allerdings nicht (mehr) im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau. So wurde der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge knapp 20 Tage nach der Hochzeit, am 24. Januar 2012, während der Flitterwochen von Soldaten festgenommen (SEM-Akte A8 Ziff. 2.02, 3.01; SEM-Akte A25 F73, F84 f.). In der Folge kam er in Haft, bis ihm im Frühjahr 2013 während eines Spitalaufenthalts die Flucht gelang. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete im Asylverfahren des Beschwerdeführers dessen Festnahme und Inhaftierung durch die eritreische Armee als glaubhaft und ging davon aus, dass dieser während der Haftzeit unmenschlichen Bedingungen ausgesetzt war. Da er sich der ihm obliegenden Dienstpflicht durch Flucht entzogen hatte und im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten müsste, erneut festgenommen und übermässig hart bestraft zu werden, wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt (vgl. Urteil des BVGer D-3477/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.3-5.4). Die Verhinderung des Zusammenlebens der Ehegatten im Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers lag demnach klar in dessen Inhaftierung, das heisst in asylrelevanten Umständen, begründet. Es ist daher von einer vorbestandenen und gelebten Familiengemeinschaft auszugehen. 5.2.3 Der Beschwerdeführer erwähnte seine Ehefrau bereits in der BzP mehrfach. Anlässlich der Anhörung wurde er gefragt, ob er Kontakt mit seiner Ehefrau in Eritrea habe, was er bejahte, wobei er darauf hinwies, dass es immer wieder zu Verbindungsproblemen komme (vgl. SEM-Akte A25 F64 f.). Weitere Fragen zu seiner Frau und zu seinem Kontakt mit ihr wurden ihm nicht gestellt. In der Beschwerdeschrift führt er sodann aus, damals (zum Zeitpunkt der Anhörung, Anm. des Gerichts) täglich miteinander über Whatsapp oder Viber kommuniziert zu haben. Auch heute stünden sie in regelmässigem Kontakt. Dieser sei zwischenzeitlich unterbrochen gewesen, als sie nach Äthiopien gegangen sei und dort zunächst über kein Telefon verfügt habe. Der Beschwerdeführer habe damals etwa drei Monate nichts von ihr gehört und sich grosse Sorgen gemacht. Seither seien sie wieder in regelmässigem telefonischem Kontakt, momentan etwa alle zwei Wochen. Trotz der schwierigen äusseren Umstände hätten sie den Willen zum gemeinsamen Eheleben nie aufgegeben. Am 20. September 2018 reichte der Beschwerdeführer zudem eine Kopie eines Fotos ein, das ihn und seine Ehefrau, die inzwischen im Sudan lebe, zeige. Er habe sie im Sommer während eines ganzen Monats im Sudan besucht. Als Nachweis legte er einen Auszug aus seinem Reisepass bei. Vor diesem Hintergrund erscheint die Aufrechterhaltung der ehelichen Verbindung auch nach der (erzwungenen) räumlichen Trennung der Eheleute durchaus als glaubhaft gemacht. 5.2.4 Daran vermag auch der Einwand des SEM, der Beschwerdeführer habe erst rund acht Monate nach Asylgewährung Bemühungen für eine Wiedervereinigung unternommen, nichts zu ändern. Zwar mag erstaunen, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um Familienasyl nicht eher eingereicht hat. Doch ist seine Erklärung dafür nachvollziehbar. So sei ihm mitgeteilt worden, er könne das Gesuch erst stellen, nachdem er den B-Ausweis erhalten habe. Drei Monate nach Erteilung der Bewilligung habe er denn das Gesuch auch eingereicht. Diese Zeit habe er gebraucht, da er mangels sprachlicher und rechtlicher Kenntnisse auf die Hilfe von Dritten angewiesen gewesen sei. Auf einen fehlenden Willen zur schnellstmöglichen Wiedervereinigung lässt sich damit nicht schliessen. 5.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass eine vorbestandene Gemeinschaft bestanden hat und die getrennte Ehegemeinschaft wiederhergestellt werden soll. Die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG sind erfüllt und es liegen keine besonderen Umstände vor, die eine Verweigerung des Gesuchs nahelegen würden.

6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2016 aufzuheben und das SEM anzuweisen, umgehend die Einreise der Ehefrau zwecks Gewährung von Familienasyl zu bewilligen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 20. September 2018 eine aktualisierte Honorarnote über Fr. 3'701.35 eingereicht, wobei insgesamt ein Aufwand von 11.35 Stunden geltend gemacht wird. Während in der zuvor eingereichten ersten Honorarnote vom 18. Oktober 2017 noch ein Stundenansatz von Fr. 200.- veranschlagt wurde (7.75 Stunden, total Fr. 1'687.60 [inkl. Auslagen von Fr. 12.60 und Mehrwertsteuer]), erhöhte der Rechtsvertreter diese - ohne weitere Begründung - in seinen weiteren Honorarnoten auch für den bis zum Zeitpunkt der ersten Honorarnote erfolgten Aufwand auf Fr. 300.-. Der ausgewiesene Zeitaufwand im Beschwerdeverfahren von 11.35 Stunden erscheint leicht überhöht und wird auf 8 Stunden gekürzt. Sodann ist zu berücksichtigen, dass für die Aufwendungen bis zum 18. Oktober 2017 zunächst Fr. 200.- in Rechnung gestellt wurden und im Übrigen der Rechtsvertreter mit Substitutionsvollmacht vom 3. November 2016 mitgeteilt hatte, für die Zeit seiner Abwesenheit vom 4. bis 10. November 2016 durch MLaw Jan Bächli vertreten zu werden. Durch diesen wurde denn auch die Beschwerde vom 8. November 2016 eingereicht. Es ist demnach von einem gekürzten Aufwand von 5 Stunden à Fr. 200.- und von 3 Stunden à Fr. 300.- auszugehen, was eine Parteientschädigung in der Höhe von gerundet Fr. 2'075.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ergibt. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 7. Oktober 2016 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers zwecks Gewährung des Familienasyls zu bewilligen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'075.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Raphael Merz Versand: