Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 13. August 2016 mit dem Flugzeug und gelangte in die Türkei. Von dort aus reiste er auf dem Landweg über verschiedene ihm unbekannte Staaten in die Schweiz. Am 24. August 2016 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch, woraufhin er am 6. September 2016 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde. Das SEM hörte ihn am 24. April 2019 einlässlich an. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz), habe die Schule bis zur 11. Klasse besucht und für kurze Zeit als (...) gearbeitet. Zudem habe er im Landwirtschaftsbetrieb seines Vaters mitgeholfen. Auf dem Schulweg seien er und sein bester Freund von Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angesprochen und um Nahrungsmittel gebeten worden. Sie hätten ihnen in der Folge mehrmals Essen gebracht sowie Informationen über Armeeangehörige geliefert, denen sie begegnet seien. Sie hätten damit aufgehört, nachdem die Sicherheitskräfte seinen Freund - der wohl verraten worden sei - einmal mitgenommen und befragt hätten. Die Armee habe den Freund aber weiterhin belästigt und gegen Ende 2006 sei er schliesslich erschossen worden. Zu einem späteren Zeitpunkt hätten Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) begonnen, auch ihn zu befragen. Sie hätten wissen wollen, ob er ebenfalls die LTTE unterstützt habe, mit wem er in Kontakt gestanden habe und wo sich Waffenverstecke befänden. Etwa zwei Jahre lang habe er jeden Tag in einem Camp der Armee respektive des CID unterschreiben gehen müssen, wobei er mehrmals geschlagen oder anderweitig schikaniert worden sei. Er habe stets alles abgestritten und gesagt, er habe damit nichts zu tun gehabt, da er befürchtet habe, mit ihm geschehe dasselbe wie mit seinem Freund. Ab dem Jahr 2010 habe er nur noch alle paar Monate zur Unterschrift ins Camp gehen müssen, wobei er sich in dieser Zeit nicht mehr zu Hause, sondern an verschiedenen Orten bei Bekannten aufgehalten habe. Etwa im Juni 2013 sei er mitgenommen und für mehr als zwei Jahre in einem Camp festgehalten worden. Er sei häufig verhört und nach Waffenverstecken der LTTE gefragt worden, wobei sie ihn getreten und geschlagen hätten. Zudem habe er Schuhe putzen und Holz hacken müssen. Einmal habe er einen Hafturlaub erhalten und für kurze Zeit nach Hause gehen können. Schliesslich habe ihm jemand aus dem Camp gesagt, dass die Armee vorhabe, ihn zu erschiessen. Er habe daraufhin inständig um einen weiteren Hafturlaub gebeten, was ihm Ende 2015 gewährt worden sei. Diesen Anlass habe er zur Flucht genutzt und sei nach E._______ gegangen. Dort habe er sich für etwa ein Jahr bei einem Bekannten versteckt und sei dann ausgereist. Sein Vater sei bereits während der Zeit, als er habe Unterschrift leisten müssen, nach ihm gefragt und von den Behörden geschlagen worden. Auch als er sich in E._______ aufgehalten habe, seien seine Eltern nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte (Original), seinen Geburtsschein (Kopie), eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 12. Januar 2007, einen Zeitungsartikel betreffend seinen erschossenen Freund sowie ein Foto, das ihn mit diesem zeige, zu den Akten. C. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 8. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 8. November 2019 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Der damals zuständige Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 zur Beschwerde vom 8. November 2019 vernehmen. G. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 6. Januar 2020 eine Replik zu den Akten reichen. H. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde infolge Pensionierung des eingesetzten Instruktionsrichters auf Richterin Mia Fuchs übertragen.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, seine Vorbringen glaubhaft zu machen. Seine Aussagen anlässlich der BzP würden sich in Bezug auf Kernelemente grundlegend von jenen bei der Anhörung unterscheiden. Bei ersterer habe er ausgeführt, dass seine Probleme drei Monate nach der Erschiessung seines Freundes, mithin im März 2007, begonnen hätten. Damals sei ihm eine Meldepflicht auferlegt worden, welcher er bis im Dezember 2009 nachgekommen sei. Danach habe er für einige Monate als (...) gearbeitet und sei in der Folge nach E._______ gezogen, wo er sich etwa drei Jahre lang bei einem Verwandten versteckt habe. Demgegenüber habe er bei der Anhörung angegeben, dass er erst ab Anfang 2008 befragt worden sei. Von einem mehrjährigen Aufenthalt in E._______ habe er nichts mehr gewusst und vielmehr ausgeführt, dass er bis 2010 einer täglichen Meldepflicht unterstanden habe und sich in den folgenden Jahren noch alle paar Monate bei den Behörden habe melden müssen. Neben diesen schwerwiegenden Widersprüchen seien die Angaben des Beschwerdeführers zur Wahrnehmung dieser Meldepflicht inhaltlich sehr knapp, einsilbig und detailarm. Er habe sich oft wiederholt und es fehle seinen Ausführungen an Realkennzeichen. Zudem erwiesen sich seine Aussagen dazu, wie er schliesslich im Jahr 2013 verhaftet worden sei, als widersprüchlich. Die Schilderung seiner zweijährigen Haftzeit sei überdies stereotyp und äusserst oberflächlich ausgefallen. Widersprüche ergäben sich auch bei den Angaben zu den angeblich gewährten Hafturlauben, wobei es bereits erstaune, dass der Beschwerdeführer als Häftling überhaupt nach Hause gelassen worden sein soll. Weiter habe er bei der BzP angegeben, dass ihm ehemalige LTTE-Mitglieder etwa im Juni 2015 gesagt hätten, die Armee habe vor, ihn zu erschiessen. Anlässlich der Anhörung habe er ausgesagt, ein Armeeangehöriger habe ihn gegen Ende 2015 gewarnt, wobei er über diese Person keine näheren Angaben habe machen können. Grundsätzlich erscheine es fraglich, weshalb er nach so vielen Jahren plötzlich hätte umgebracht werden sollen. Es sei auch unrealistisch, dass ihm - bevor diese Tötungsabsicht umgesetzt worden sei - noch Hafturlaub hätte gewährt werden sollen. Ein weiterer Hinweis für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei, dass er zur Dauer des letzten Hafturlaubs an der BzP sowie der Anhörung unterschiedliche Angaben gemacht habe. Sodann wiesen seine Aussagen betreffend die angeblichen Tätigkeiten für die LTTE sowie im Zusammenhang mit seinem Pass ebenfalls Ungereimtheiten auf. Als er in der Anhörung auf die verschiedenen Widersprüche angesprochen worden sei, habe er wiederholt geltend gemacht, er leide an Vergesslichkeit, Depressionen und psychischen Problemen. Zudem wolle er bei der BzP kurz nach der Einreise in die Schweiz nicht genau gewusst haben, was er alles sagen dürfe, und er sei nervös, durcheinander und verängstigt gewesen. Dies vermöge die eklatanten Differenzen zwischen den Angaben in der BzP und der Anhörung jedoch nicht zu erklären. Insgesamt gelinge es ihm nicht, glaubhaft zu machen, dass er seinen Heimatstaat aufgrund der von ihm geltend gemachten Umstände verlassen habe. Die von ihm eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, eine Gefährdungssituation zu belegen.
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers sei zu beachten, dass er erst (...) Jahre alt gewesen sei, als sein bester Freund erschossen worden sei. Dieses Ereignis sei sehr traumatisch gewesen, zumal der Freund aufgrund einer Tätigkeit getötet worden sei, die er in gleicher Weise ausgeführt habe. Seither begleite ihn die Angst, dass er ebenfalls umgebracht werden könnte. Es falle ihm daher besonders schwer, sich auf das Erlebte zu konzentrieren, da er die Vorkommnisse einfach vergessen wolle. Dies habe er der Vorinstanz gegenüber auch zum Ausdruck gebracht und die Hilfswerkvertretung habe ebenfalls darauf hingewiesen, dass er psychisch labil wirke. Sie habe deshalb angeregt, ein psychologisches Gutachten einzuholen, wobei die Vorinstanz dieser Empfehlung nicht gefolgt sei. Bei der zeitlichen Einordnung des Beginns seiner Probleme handle es sich um einen geringfügigen und isolierten Widerspruch, der darauf zurückzuführen sei, dass bei der BzP nur kurz der Zeitpunkt erfragt worden sei, während bei der Anhörung die Ereignisse ausführlich erörtert worden seien. Die Angaben zum Pass seien nicht widersprüchlich, da der Beschwerdeführer einmal von seinem eigenen Pass und das andere Mal von jenem Pass gesprochen habe, welchen ihm der Schlepper zur Verfügung gestellt habe. Weiter falle es ihm grundsätzlich schwer, zeitliche Angaben zu machen und sich an genaue Daten zu erinnern. Insbesondere den Zeitraum vor der Verhaftung könne er zeitlich kaum strukturieren, da er sich immer wieder an anderen Orten aufgehalten habe. Es sei ihm jedoch gelungen, sowohl in der BzP als auch in der Anhörung jeweils die Eckdaten und wichtigsten Ereignisse zu schildern. Auch hinsichtlich der Umstände seiner Verhaftung habe er sich nicht widersprüchlich geäussert, sondern seine Angaben bei der Anhörung lediglich präzisiert. Zur Haftzeit selbst habe er verschiedene Ausführungen gemacht und dargelegt, wie er geschlagen und befragt worden sei, wie sein Zimmer ausgesehen habe und welche Tätigkeiten er habe ausführen müssen. Ebenso habe er geschildert, dass er sich schlecht gefühlt und oft geweint habe. Es bleibe unklar, welche weiteren Details er noch hätte nennen sollen. Zudem erscheine es nicht unplausibel, dass ihm Hafturlaub gewährt worden sei. Die sri-lankischen Behörden wollten ein Wiederaufleben der LTTE um jeden Preis verhindern und seien stark an diesbezüglichen Informationen interessiert. Sie seien offenbar davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer solche beschaffen könne. Nachdem sein Wohnort und seine Eltern bekannt waren, hätten sie wohl angenommen, der grosse Druck auf die Familie werde eine Flucht verhindern. Dies habe sich beim ersten Mal denn auch bewahrheitet und er sei ins Camp zurückgekehrt. Zusammenfassend entstehe nicht der Eindruck, als erzähle er eine erfundene Verfolgungsgeschichte. Er sei festgenommen, misshandelt und inhaftiert worden, weil die Behörden vermutet hätten, dass er ebenso wie sein getöteter Freund Kenntnisse von Waffenverstecken habe. Da er dieselben Unterstützungsleistungen für die LTTE vorgenommen habe wie dieser Freund, erscheine seine Furcht vor einer Verfolgung nachvollziehbar. Angesichts der allgemeinen Menschenrechtslage in Sri Lanka, wo es nach wie vor zu willkürlichen Misshandlungen, Inhaftierungen und Tötungen von Tamilen komme, sei es als wahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von den Sicherheitsbehörden aufgegriffen würde. Bereits die Wiedereinreise sei für ihn als Tamile aus dem Norden Sri Lankas gefährlich, da Personen wie er systematisch überprüft würden. Dies gelte umso mehr, als er ohne eigenen Pass mit temporären Reisedokumenten zurückkehren würde. Insgesamt erweise sich seine subjektive Furcht, in Sri Lanka einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt zu werden, als objektiv begründet.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer mache geltend, dass er aufgrund der Erschiessung seines Freundes - welche sich vor vielen Jahren ereignet habe - bei den Befragungen psychisch angeschlagen gewesen sei. Die massiven Widersprüche und offensichtlich fehlende Substanz seiner Vorbringen mit seinem schlechten psychischen Zustand erklären zu wollen, müsse aber als Ausflucht gewertet werden. Wäre seine psychische Verfassung bereits seit dem Tod des Freundes respektive seit der Einreise in die Schweiz derart schlecht gewesen, wie er vorbringe, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich längst in eine entsprechende Behandlung begeben oder diesbezüglich Hilfe angefordert hätte. Dies sei jedoch nicht geschehen, obwohl er schon kurz nach der Einreise rechtlich vertreten gewesen sei. In der Beschwerdeschrift werde versucht, sämtliche der in der Verfügung aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente als unwichtig darzustellen oder zu erklären. Die genannten Widersprüche und Ungereimtheiten erwiesen sich jedoch als schwerwiegend. Exemplarisch sei der bei der BzP dargelegte dreijährige Aufenthalt bei einem Cousin in E._______ aufzuführen, welchen er in der Anhörung nicht erwähnt habe. Dies lasse sich nicht einfach damit erklären, dass es ihm eben schwerfalle, zeitliche Angaben zu machen. Auf den Widerspruch bezüglich der Dauer der Hafturlaube gehe die Beschwerdeschrift nicht ein. In dieser werde vielmehr erwähnt, dass ihm beim ersten Mal einige Tage Urlaub gewährt worden sei, während er bei der Anhörung von einem 24-stündigen Freigang gesprochen habe. Dies stelle einen weiteren Widerspruch dar. Bei den Hafturlauben handle es sich um einen zentralen Punkt in seinen Asylvorbringen, da durch diese überhaupt erst die Möglichkeit zur Flucht entstanden sei. Abschliessend sei hinsichtlich der Ausführungen zur Haftzeit festzuhalten, dass diese die Erwartungen an eine erlebnisorientierte und detaillierte Schilderung mit entsprechenden Realkennzeichen nicht erfülle. Sowohl die Angaben im freien Bericht als auch im weiteren Verlauf der Anhörung seien dürftig ausgefallen und es sei davon auszugehen, dass er weitaus anschaulichere, präzisere und umfangreichere Aussagen zu einer solchen intensiven und prägenden Zeit hätte machen können, wenn sich diese tatsächlich so ereignet hätte.
E. 4.4 In der Replik wurde geltend gemacht, dass die Vorinstanz nicht ausreichend berücksichtige, dass es sich bei der BzP lediglich um eine summarische Befragung handle, bei welcher nicht sämtliche Details darzulegen seien. Etwaige Widersprüche könnten jeweils in der Anhörung aufgeklärt werden, was dem Beschwerdeführer in Bezug auf die wesentlichen Punkte denn auch gelungen sei. Es treffe nicht zu, dass er bei der BzP von einem dreijährigen Aufenthalt bei seinem Cousin in E._______ berichtet habe. Vielmehr habe er auf die Frage nach seiner beruflichen Tätigkeit erklärt, dass er bis im März 2010 als (...) gearbeitet habe. Als er gefragt worden sei, was er zwischen März 2010 und der Festnahme 2013 gemacht habe, habe er - als Erklärung dafür, dass er in dieser Zeit nicht berufstätig gewesen sei - geantwortet, dass er wegen der Probleme in D._______ nach E._______ gegangen sei. Aus diesen Angaben gehe nicht hervor, ob dies bereits 2010 oder erst 2013 gewesen sei. Bei der Anhörung habe er dementsprechend den Zeitraum zwischen März 2010 und der Festnahme 2013 als fluchtähnliche Situation geschildert, während der er jeweils bei verschiedenen Bekannten übernachtet habe. Zur Auffassung der Vorinstanz, dass seine Angaben zu dürftig ausgefallen seien, sei erneut darauf hinzuweisen, dass er immer wieder Schwierigkeiten gehabt habe, zusammenhängend zu berichten. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe hervor, dass er sich oft wiederholt habe, was möglicherweise auf seine psychische Erkrankung oder die Nervosität zurückzuführen sei. Es wäre an der Vorinstanz gewesen, bei unzureichenden Antworten nachzufragen. Dies sei aber nicht geschehen, wobei dieses Versäumnis nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers gewertet werden dürfe.
E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1). Die Beiziehung des Protokolls der BzP im Sinne einer Gegenüberstellung mit den in der ausführlichen Anhörung protokollierten Aussagen ist dabei grundsätzlich zulässig. Den Angaben im ersten Protokoll kommt angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe aber nur ein beschränkter Beweiswert zu. Unterschiedliche Angaben dürfen und müssen jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten von den späteren Ausführungen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der BzP erwähnt werden (vgl. Urteil des BVGer D-4320/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.3 m.H.).
E. 5.2.1 Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass zwischen den Angaben des Beschwerdeführers bei der BzP und seinen Ausführungen anlässlich der Anhörung zahlreiche gravierende Widersprüche bestehen. So erklärte der Beschwerdeführer bei der BzP auf die Frage, was er zwischen März 2010 und der Festnahme im Jahr 2013 gemacht habe, dass er nach E._______ gegangen sei und sich dort aufgehalten habe (vgl. A9, Ziff. 1.17.05). Später wurde er gefragt, was er während dieses rund dreijährigen Aufenthalts gemacht habe, woraufhin er ausführte, dass er im Haus eines Cousins gelebt habe und nicht rausgegangen sei (vgl. A9, Ziff. 7.01 S. 8). Entgegen den Ausführungen in der Replik lassen diese Aussagen klar darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer während mehreren Jahren in E._______ aufgehalten habe. Bei der Anhörung gab er dagegen an, dass er zwischen 2010 und 2013 in F._______ sowie bei Bekannten in den umliegenden Dörfern gewesen sei (vgl. A19, F49 f.). Auf Beschwerdeebene wurde wiederum geltend gemacht, dass er im Jahr 2012 zu seinem Cousin nach E._______ gegangen sei. Diese Version ist jedoch weder mit den Angaben in der BzP noch jenen in der Anhörung vereinbar. Dabei handelt es sich nicht bloss um einen untergeordneten Widerspruch oder eine unpräzise Darstellung der chronologischen Ereignisse. Gemäss seinen Angaben bei der BzP unterstand der Beschwerdeführer von März 2007 bis im Dezember 2009 einer Meldepflicht (vgl. A9, Ziff. 7.01 S. 7). Anlässlich der Anhörung machte er geltend, dass er von 2008 bis 2010 fast täglich und in der Folge bis 2013 alle paar Monate in ein Camp zur Unterschriftsleistung habe gehen müssen (vgl. A19, F28). Zwar kann nicht erwartet werden, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf teilweise lange zurückliegende Ereignisse eine exakte Darstellung der Zeitabläufe liefert. Auch wenn er Probleme mit der zeitlichen Einordnung hat, müsste er aber wissen, ob er zwei oder fünf Jahre einer Meldepflicht unterstand und ob er während dreier Jahre, während weniger als eines Jahres oder gar nie bei seinem Cousin in E._______ gelebt hat.
E. 5.2.2 Weiter führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe die Umstände seiner Festnahme im Jahr 2013 unterschiedlich dargelegt. Bei der BzP habe er angegeben, seine Mutter habe ihn - als er in E._______ gewesen sei - telefonisch darüber informiert, dass sein Vater von den Behörden befragt und geschlagen worden sei. Auf ihre Bitte hin sei er nach Hause zurückgekehrt und habe mit seiner Mutter das Camp aufgesucht. Dort hätten sie gesagt, dass sie allein mit ihm reden wollten, und ihn in der Folge festgenommen. In der Anhörung habe er dagegen erklärt, dass er nach Hause gekommen sei und seine Mutter ihm berichtet habe, zwei bis drei Personen hätten ihr gesagt, dass sich ihr Sohn im Camp melden solle. Er sei allein dorthin gegangen und festgenommen worden. In der Beschwerdeschrift wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus E._______ zunächst mit seiner Mutter zum Camp gegangen sei, dort aber aufgefordert worden sei, am folgenden Tag alleine zu kommen. Als er dies getan habe, sei er festgenommen worden. Hierzu ist festzuhalten, dass diese Darstellung der Ereignisse so weder aus dem Protokoll der summarischen BzP noch aus jenem der Anhörung hervorgeht. Bei beiden Befragungen erwähnte der Beschwerdeführer nicht, dass er an zwei aufeinanderfolgenden Tagen - einmal in Begleitung seiner Mutter und einmal allein - zum Camp gegangen sei (vgl. dazu A9, Ziff. 7.01 und A19, F52 ff.). Ebenso wenig erklärte er anlässlich der ausführlichen Anhörung, dass er von seiner Mutter kurz vor der Festnahme telefonisch gebeten worden sei, aus E._______ zurückzukehren. Dies ist insofern schlüssig, als er bei der Anhörung nicht geltend machte, sich vor 2013 in E._______ aufgehalten zu haben; es ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass diese Angaben weder mit denjenigen anlässlich der BzP noch den Ausführungen auf Beschwerdeebene übereinstimmen.
E. 5.2.3 Hinsichtlich seiner geltend gemachten zweijährigen Inhaftierung führte der Beschwerdeführer aus, dass er oft allein gewesen sei und viel geweint habe. Ihm seien immer wieder dieselben Fragen gestellt worden und er habe Schuhe reinigen und Holz hacken müssen (vgl. A19, F28, F58 f. und F64). Die Räumlichkeiten, in denen er sich aufgehalten habe, beschrieb er dahingehend, dass er stets im selben Zimmer gewesen sei, in welchem sich auf der Seite auch eine Toilette befunden habe (vgl. A19, F61). Auf die Frage, mit welchen Personen er zu tun gehabt habe, antwortete er, dass er das nicht genau sagen könne und sie manchmal zu zweit oder zu dritt gekommen seien, während die Schuhe jeweils von jemand anderem gebracht worden seien (vgl. A19, F62). Die Vorinstanz hat diese äusserst knappen Angaben zu Recht als oberflächlich und unsubstanziiert eingestuft, zumal sich diese auf eine Haftzeit von rund zwei Jahren beziehen sollen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er eine präzisere Beschreibung der Haftumstände - beispielsweise seines Zimmers, seiner Tätigkeiten, der dort anwesenden Personen oder besonderer Vorkommnisse in dieser Zeit - hätte abgeben können, wenn er tatsächlich so lange inhaftiert gewesen wäre.
E. 5.2.4 Sodann fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei der BzP angab, er habe während seiner Haft etwa dreimal im Jahr nach Hause gehen können. Dabei sei ihm gesagt worden, er dürfe niemanden treffen, der irgendetwas mit den LTTE zu tun habe (vgl. A9, Ziff. 7.01). Anlässlich der Anhörung führte er aus, dass er - vor dem Hafturlaub, den er zur Flucht genutzt habe - nur einmal für genau einen Tag habe nach Hause gehen dürfen (vgl. A19, F28 und F67). In der Beschwerdeschrift wird ebenfalls ein einziger Hafturlaub erwähnt, welcher aber, wie das SEM zutreffend anmerkte, anders als gemäss den Angaben in der Anhörung ein paar Tage gedauert und dem Zweck gedient haben soll, Informationen über LTTE-Mitglieder zu beschaffen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen damit auch in dieser Hinsicht als widersprüchlich. Dasselbe gilt in Bezug auf die Frage, wie lange der letzte Hafturlaub gedauert habe. Während er in der BzP angab, er habe am (...) Dezember 2015 gehen können und hätte am (...) Januar 2016 zurückkehren müssen (vgl. A9, Ziff. 7.01), erklärte er bei der Anhörung, ihm seien zwei Tage Zeit gegeben worden (vgl. A19, F73). Weiter führte er aus, dass er beim zweiten Urlaub nach Hause gegangen sei, seiner Mutter alles erzählt habe und dann nach E._______ gereist sei (vgl. A19, F28 S. 6). In der Beschwerdeschrift wird dagegen dargelegt, dass er, als ihm erneut Hafturlaub gewährt worden sei, gar nicht zu seinen Eltern gegangen sei, sondern mithilfe eines Freundes umgehend die Fahrt nach E._______ angetreten habe. Weitere Ungereimtheiten bestehen hinsichtlich der Frage, wer dem Beschwerdeführer mitgeteilt haben soll, dass das Militär vorhabe, ihn umzubringen. Gemäss der BzP soll er dies etwa im Juni 2015 von ehemaligen LTTE-Mitgliedern erfahren haben, welche für die Armee arbeiteten (vgl. A9, Ziff. 7.01). Anlässlich der Anhörung sprach er von einem Armeeangehörigen, der ihm Schuhe zum Reinigen gebracht und ihn gewarnt habe (vgl. A19, F28). Auf entsprechende Nachfrage hin führte er aus, dass er nicht wisse, was für eine Funktion diese Person gehabt habe und ob es sich dabei um einen Tamilen oder Singhalesen gehandelt habe (vgl. A19, F68). In der Beschwerdeschrift wird schliesslich dargelegt, dass die Warnung von einem Mitgefangenen ausgesprochen worden sei, welchen er manchmal beim Schuhe putzen getroffen habe. Dies entspricht erneut weder den Aussagen bei der BzP noch jenen in der Anhörung und erscheint umso erstaunlicher, als der Beschwerdeführer bei letzterer ausführte, er wisse nicht, ob es in seinem Camp noch andere Gefangene gegeben habe (vgl. A19, F63).
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche gravierende Widersprüche in Bezug auf zentrale Elemente seiner Fluchtgeschichte aufweisen. Als er bei der Anhörung auf verschiedene Ungereimtheiten angesprochen wurde, machte er jeweils geltend, er leide an Vergesslichkeit und Depressionen. Zudem sei er nach der Ankunft in der Schweiz durcheinander gewesen, habe Angst gehabt und nicht gewusst, was er preisgeben dürfe (vgl. A19, F87 ff.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass sich damit die erheblichen Differenzen zwischen den beiden Befragungen nicht erklären lassen. Zudem werden die Widersprüche durch die Ausführungen auf Beschwerdeebene keineswegs aufgelöst. Vielmehr wird in Bezug auf einzelne Sachverhaltselemente sogar noch eine dritte Version der Ereignisse vorgebracht, welche mit beiden vorangehenden nicht übereinstimmt. Auch wenn der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht wird, psychische Probleme hat, wäre zu erwarten gewesen, dass er in der Lage ist, die Gründe für seine Ausreise in den wesentlichen Zügen kohärent darzulegen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung gelang es ihm aber gerade nicht, die wichtigsten Eckdaten und zeitlichen Abläufe der Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt haben sollen, nachvollziehbar zu schildern. Schliesslich wies das SEM zu Recht darauf hin, dass sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer - der eigenen Angaben zufolge an starken psychischen Problemen leidet - in der Schweiz eine psychologische oder psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen hätte. Obwohl er sich bereits mehrere Jahre in der Schweiz aufhält und seit 2016 eine rechtliche Vertretung hat (vgl. A5), finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass er sich ernsthaft um einen Termin bei einer medizinischen Fachperson bemüht hätte.
E. 5.4 Ferner hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel nicht geeignet sind, seine Gefährdungslage zu belegen. Die eingereichten Dokumente betreffen seinen Freund, der von den Behörden erschossen worden sein soll. Im Übrigen ist anzumerken, dass in der Beschwerdeschrift diesbezüglich ausgeführt wird, im Dezember 2006 seien Armeeangehörige zum Haus des Freundes gekommen, hätten ihn hinausgeführt und erschossen, wobei seine Eltern den Schuss gehört hätten. In der Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 12. Januar 2007, welche eine Beschwerde des Vaters des Freundes dokumentiert, wird indessen festgehalten, dass letzterer von unbekannten Personen erschossen worden sei, als er sich im Haus seiner Tante aufgehalten habe (vgl. A18, Beweismittel 3).
E. 5.5 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass er über Jahre hinweg einer Meldepflicht unterstanden habe sowie zwei Jahre in einem Armeecamp festgehalten worden sei. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er anlässlich eines Hafturlaubs geflüchtet ist und vor der Ausreise im Visier der heimatlichen Sicherheitsbehörden stand. Weiter ist nicht anzunehmen, dass er später bei seinen Eltern gesucht worden ist. Im Folgenden ist zu prüfen, ob ihm aus anderen Gründen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt (Urteil E-1866/2015 E. 8).
E. 6.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka von den Sicherheitsbehörden regelmässig befragt sowie über zwei Jahre inhaftiert worden ist aufgrund des Vorwurfs, dass er die LTTE unterstützt habe und über Waffenverstecke Bescheid wisse. Er machte nicht geltend, dass jemand aus seiner engeren Familie Mitglied der LTTE gewesen sei. Zwar erwähnte er zwei Cousins, die bei der Bewegung gewesen und als Märtyrer gestorben seien (vgl. A19, F97). Zu keinem Zeitpunkt führte er jedoch aus, dass er oder seine Angehörigen wegen diesen Schwierigkeiten gehabt oder solche befürchtet hätten. Ferner gibt es keine Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eingeleitet oder ein Haftbefehl ausgestellt worden wäre und er deshalb befürchten müsste, unmittelbar bei der Einreise verhaftet zu werden. Die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten beschränken sich auf die Teilnahme am Märtyrertag und sind als äusserst niederschwellig anzusehen (vgl. A19, F97). Weiter stammt er aus dem Norden Sri Lankas, ist tamilischer Ethnie und verfügt nicht über einen eigenen Reisepass. Diese Umstände sind jedoch lediglich als schwach risikobegründende Faktoren anzusehen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er deshalb in den Augen des Regimes als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka angesehen würde. Entgegen der Ausführungen auf Beschwerdeebene gibt es keine massgeblichen Anhaltspunkte dafür, dass ihm droht, bereits bei der Wiedereinreise festgenommen und allenfalls ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 6.3 Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Die Präsidentschaftswahlen von November 2019 und daran anknüpfende Ereignisse vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen (vgl. dazu im Einzelnen: Urteil des BVGer E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 6.2). Es besteht zudem kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen. Objektive Nachfluchtgründe, bei denen eine Gefährdung entstanden ist aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte (vgl. dazu BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.), liegen demnach nicht vor. Es sind auch sonst keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wäre und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - an welcher weiterhin festzuhalten ist - lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt und zur Flüchtlingseigenschaft nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka - namentlich die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen - sowie die Nachwirkungen der Anschläge vom 21. April 2019 und des damals verhängten, zwischenzeitlich wieder aufgehobenen, Ausnahmezustands oder die diplomatischen Unstimmigkeiten zwischen der Schweiz und Sri Lanka führen ebenfalls nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste.
E. 9.3.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist heute (...) Jahre alt und stammt aus C._______ im Distrikt D._______. Seine Eltern halten sich nach wie vor in dieser Gegend auf und er verfügt in Sri Lanka mit einem Onkel und einer Tante über weitere Verwandte (vgl. A19, F7 und F10). Die Familie besitzt mehrere (...)plantagen und kann vom Verkauf der Erträge leben (vgl. A19, F14). Angesichts dessen ist von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation auszugehen. Weiter hat der Beschwerdeführer die Schule abgeschlossen und als (...) sowie im Landwirtschaftsbetrieb seines Vaters gearbeitet (vgl. A19, F26 f.). Es kann daher angenommen werden, dass es ihm bei einer Rückkehr - trotz der von ihm geltend gemachten, indessen nicht durch entsprechende Arztberichte belegten psychischen Probleme - möglich sein wird, sich im Heimatstaat auch wirtschaftlich wieder zu integrieren. Ferner leben verschiedene Angehörige im Ausland (vgl. A19, F10 und A9, Ziff. 3.01), welche den Beschwerdeführer allenfalls zumindest in einer Anfangsphase finanziell unterstützen könnten. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich angesehen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
E. 11.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde dem Beschwerdeführer MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Diese reichte mit der Beschwerdeschrift eine Kostennote ein, in welcher ein Aufwand von 14 Stunden à Fr. 150.- sowie Dolmetscherkosten und Portospesen in Höhe von Fr. 84.- geltend gemacht werden. Der veranschlagte zeitliche Aufwand erscheint im Vergleich zu ähnlichen Fällen überhöht und ist zu reduzieren, wobei zu berücksichtigen ist, dass zusätzlich eine Replik verfasst wurde. Als angemessen ist ein Aufwand von insgesamt 12 Stunden zu erachten und das amtliche Honorar ist auf Fr. 1'884.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Cora Dubach, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 1'884.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5940/2019 Urteil vom 24. November 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 13. August 2016 mit dem Flugzeug und gelangte in die Türkei. Von dort aus reiste er auf dem Landweg über verschiedene ihm unbekannte Staaten in die Schweiz. Am 24. August 2016 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch, woraufhin er am 6. September 2016 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde. Das SEM hörte ihn am 24. April 2019 einlässlich an. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz), habe die Schule bis zur 11. Klasse besucht und für kurze Zeit als (...) gearbeitet. Zudem habe er im Landwirtschaftsbetrieb seines Vaters mitgeholfen. Auf dem Schulweg seien er und sein bester Freund von Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angesprochen und um Nahrungsmittel gebeten worden. Sie hätten ihnen in der Folge mehrmals Essen gebracht sowie Informationen über Armeeangehörige geliefert, denen sie begegnet seien. Sie hätten damit aufgehört, nachdem die Sicherheitskräfte seinen Freund - der wohl verraten worden sei - einmal mitgenommen und befragt hätten. Die Armee habe den Freund aber weiterhin belästigt und gegen Ende 2006 sei er schliesslich erschossen worden. Zu einem späteren Zeitpunkt hätten Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) begonnen, auch ihn zu befragen. Sie hätten wissen wollen, ob er ebenfalls die LTTE unterstützt habe, mit wem er in Kontakt gestanden habe und wo sich Waffenverstecke befänden. Etwa zwei Jahre lang habe er jeden Tag in einem Camp der Armee respektive des CID unterschreiben gehen müssen, wobei er mehrmals geschlagen oder anderweitig schikaniert worden sei. Er habe stets alles abgestritten und gesagt, er habe damit nichts zu tun gehabt, da er befürchtet habe, mit ihm geschehe dasselbe wie mit seinem Freund. Ab dem Jahr 2010 habe er nur noch alle paar Monate zur Unterschrift ins Camp gehen müssen, wobei er sich in dieser Zeit nicht mehr zu Hause, sondern an verschiedenen Orten bei Bekannten aufgehalten habe. Etwa im Juni 2013 sei er mitgenommen und für mehr als zwei Jahre in einem Camp festgehalten worden. Er sei häufig verhört und nach Waffenverstecken der LTTE gefragt worden, wobei sie ihn getreten und geschlagen hätten. Zudem habe er Schuhe putzen und Holz hacken müssen. Einmal habe er einen Hafturlaub erhalten und für kurze Zeit nach Hause gehen können. Schliesslich habe ihm jemand aus dem Camp gesagt, dass die Armee vorhabe, ihn zu erschiessen. Er habe daraufhin inständig um einen weiteren Hafturlaub gebeten, was ihm Ende 2015 gewährt worden sei. Diesen Anlass habe er zur Flucht genutzt und sei nach E._______ gegangen. Dort habe er sich für etwa ein Jahr bei einem Bekannten versteckt und sei dann ausgereist. Sein Vater sei bereits während der Zeit, als er habe Unterschrift leisten müssen, nach ihm gefragt und von den Behörden geschlagen worden. Auch als er sich in E._______ aufgehalten habe, seien seine Eltern nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte (Original), seinen Geburtsschein (Kopie), eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 12. Januar 2007, einen Zeitungsartikel betreffend seinen erschossenen Freund sowie ein Foto, das ihn mit diesem zeige, zu den Akten. C. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 8. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 8. November 2019 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Der damals zuständige Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 zur Beschwerde vom 8. November 2019 vernehmen. G. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 6. Januar 2020 eine Replik zu den Akten reichen. H. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde infolge Pensionierung des eingesetzten Instruktionsrichters auf Richterin Mia Fuchs übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, seine Vorbringen glaubhaft zu machen. Seine Aussagen anlässlich der BzP würden sich in Bezug auf Kernelemente grundlegend von jenen bei der Anhörung unterscheiden. Bei ersterer habe er ausgeführt, dass seine Probleme drei Monate nach der Erschiessung seines Freundes, mithin im März 2007, begonnen hätten. Damals sei ihm eine Meldepflicht auferlegt worden, welcher er bis im Dezember 2009 nachgekommen sei. Danach habe er für einige Monate als (...) gearbeitet und sei in der Folge nach E._______ gezogen, wo er sich etwa drei Jahre lang bei einem Verwandten versteckt habe. Demgegenüber habe er bei der Anhörung angegeben, dass er erst ab Anfang 2008 befragt worden sei. Von einem mehrjährigen Aufenthalt in E._______ habe er nichts mehr gewusst und vielmehr ausgeführt, dass er bis 2010 einer täglichen Meldepflicht unterstanden habe und sich in den folgenden Jahren noch alle paar Monate bei den Behörden habe melden müssen. Neben diesen schwerwiegenden Widersprüchen seien die Angaben des Beschwerdeführers zur Wahrnehmung dieser Meldepflicht inhaltlich sehr knapp, einsilbig und detailarm. Er habe sich oft wiederholt und es fehle seinen Ausführungen an Realkennzeichen. Zudem erwiesen sich seine Aussagen dazu, wie er schliesslich im Jahr 2013 verhaftet worden sei, als widersprüchlich. Die Schilderung seiner zweijährigen Haftzeit sei überdies stereotyp und äusserst oberflächlich ausgefallen. Widersprüche ergäben sich auch bei den Angaben zu den angeblich gewährten Hafturlauben, wobei es bereits erstaune, dass der Beschwerdeführer als Häftling überhaupt nach Hause gelassen worden sein soll. Weiter habe er bei der BzP angegeben, dass ihm ehemalige LTTE-Mitglieder etwa im Juni 2015 gesagt hätten, die Armee habe vor, ihn zu erschiessen. Anlässlich der Anhörung habe er ausgesagt, ein Armeeangehöriger habe ihn gegen Ende 2015 gewarnt, wobei er über diese Person keine näheren Angaben habe machen können. Grundsätzlich erscheine es fraglich, weshalb er nach so vielen Jahren plötzlich hätte umgebracht werden sollen. Es sei auch unrealistisch, dass ihm - bevor diese Tötungsabsicht umgesetzt worden sei - noch Hafturlaub hätte gewährt werden sollen. Ein weiterer Hinweis für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei, dass er zur Dauer des letzten Hafturlaubs an der BzP sowie der Anhörung unterschiedliche Angaben gemacht habe. Sodann wiesen seine Aussagen betreffend die angeblichen Tätigkeiten für die LTTE sowie im Zusammenhang mit seinem Pass ebenfalls Ungereimtheiten auf. Als er in der Anhörung auf die verschiedenen Widersprüche angesprochen worden sei, habe er wiederholt geltend gemacht, er leide an Vergesslichkeit, Depressionen und psychischen Problemen. Zudem wolle er bei der BzP kurz nach der Einreise in die Schweiz nicht genau gewusst haben, was er alles sagen dürfe, und er sei nervös, durcheinander und verängstigt gewesen. Dies vermöge die eklatanten Differenzen zwischen den Angaben in der BzP und der Anhörung jedoch nicht zu erklären. Insgesamt gelinge es ihm nicht, glaubhaft zu machen, dass er seinen Heimatstaat aufgrund der von ihm geltend gemachten Umstände verlassen habe. Die von ihm eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, eine Gefährdungssituation zu belegen. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers sei zu beachten, dass er erst (...) Jahre alt gewesen sei, als sein bester Freund erschossen worden sei. Dieses Ereignis sei sehr traumatisch gewesen, zumal der Freund aufgrund einer Tätigkeit getötet worden sei, die er in gleicher Weise ausgeführt habe. Seither begleite ihn die Angst, dass er ebenfalls umgebracht werden könnte. Es falle ihm daher besonders schwer, sich auf das Erlebte zu konzentrieren, da er die Vorkommnisse einfach vergessen wolle. Dies habe er der Vorinstanz gegenüber auch zum Ausdruck gebracht und die Hilfswerkvertretung habe ebenfalls darauf hingewiesen, dass er psychisch labil wirke. Sie habe deshalb angeregt, ein psychologisches Gutachten einzuholen, wobei die Vorinstanz dieser Empfehlung nicht gefolgt sei. Bei der zeitlichen Einordnung des Beginns seiner Probleme handle es sich um einen geringfügigen und isolierten Widerspruch, der darauf zurückzuführen sei, dass bei der BzP nur kurz der Zeitpunkt erfragt worden sei, während bei der Anhörung die Ereignisse ausführlich erörtert worden seien. Die Angaben zum Pass seien nicht widersprüchlich, da der Beschwerdeführer einmal von seinem eigenen Pass und das andere Mal von jenem Pass gesprochen habe, welchen ihm der Schlepper zur Verfügung gestellt habe. Weiter falle es ihm grundsätzlich schwer, zeitliche Angaben zu machen und sich an genaue Daten zu erinnern. Insbesondere den Zeitraum vor der Verhaftung könne er zeitlich kaum strukturieren, da er sich immer wieder an anderen Orten aufgehalten habe. Es sei ihm jedoch gelungen, sowohl in der BzP als auch in der Anhörung jeweils die Eckdaten und wichtigsten Ereignisse zu schildern. Auch hinsichtlich der Umstände seiner Verhaftung habe er sich nicht widersprüchlich geäussert, sondern seine Angaben bei der Anhörung lediglich präzisiert. Zur Haftzeit selbst habe er verschiedene Ausführungen gemacht und dargelegt, wie er geschlagen und befragt worden sei, wie sein Zimmer ausgesehen habe und welche Tätigkeiten er habe ausführen müssen. Ebenso habe er geschildert, dass er sich schlecht gefühlt und oft geweint habe. Es bleibe unklar, welche weiteren Details er noch hätte nennen sollen. Zudem erscheine es nicht unplausibel, dass ihm Hafturlaub gewährt worden sei. Die sri-lankischen Behörden wollten ein Wiederaufleben der LTTE um jeden Preis verhindern und seien stark an diesbezüglichen Informationen interessiert. Sie seien offenbar davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer solche beschaffen könne. Nachdem sein Wohnort und seine Eltern bekannt waren, hätten sie wohl angenommen, der grosse Druck auf die Familie werde eine Flucht verhindern. Dies habe sich beim ersten Mal denn auch bewahrheitet und er sei ins Camp zurückgekehrt. Zusammenfassend entstehe nicht der Eindruck, als erzähle er eine erfundene Verfolgungsgeschichte. Er sei festgenommen, misshandelt und inhaftiert worden, weil die Behörden vermutet hätten, dass er ebenso wie sein getöteter Freund Kenntnisse von Waffenverstecken habe. Da er dieselben Unterstützungsleistungen für die LTTE vorgenommen habe wie dieser Freund, erscheine seine Furcht vor einer Verfolgung nachvollziehbar. Angesichts der allgemeinen Menschenrechtslage in Sri Lanka, wo es nach wie vor zu willkürlichen Misshandlungen, Inhaftierungen und Tötungen von Tamilen komme, sei es als wahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von den Sicherheitsbehörden aufgegriffen würde. Bereits die Wiedereinreise sei für ihn als Tamile aus dem Norden Sri Lankas gefährlich, da Personen wie er systematisch überprüft würden. Dies gelte umso mehr, als er ohne eigenen Pass mit temporären Reisedokumenten zurückkehren würde. Insgesamt erweise sich seine subjektive Furcht, in Sri Lanka einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt zu werden, als objektiv begründet. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer mache geltend, dass er aufgrund der Erschiessung seines Freundes - welche sich vor vielen Jahren ereignet habe - bei den Befragungen psychisch angeschlagen gewesen sei. Die massiven Widersprüche und offensichtlich fehlende Substanz seiner Vorbringen mit seinem schlechten psychischen Zustand erklären zu wollen, müsse aber als Ausflucht gewertet werden. Wäre seine psychische Verfassung bereits seit dem Tod des Freundes respektive seit der Einreise in die Schweiz derart schlecht gewesen, wie er vorbringe, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich längst in eine entsprechende Behandlung begeben oder diesbezüglich Hilfe angefordert hätte. Dies sei jedoch nicht geschehen, obwohl er schon kurz nach der Einreise rechtlich vertreten gewesen sei. In der Beschwerdeschrift werde versucht, sämtliche der in der Verfügung aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente als unwichtig darzustellen oder zu erklären. Die genannten Widersprüche und Ungereimtheiten erwiesen sich jedoch als schwerwiegend. Exemplarisch sei der bei der BzP dargelegte dreijährige Aufenthalt bei einem Cousin in E._______ aufzuführen, welchen er in der Anhörung nicht erwähnt habe. Dies lasse sich nicht einfach damit erklären, dass es ihm eben schwerfalle, zeitliche Angaben zu machen. Auf den Widerspruch bezüglich der Dauer der Hafturlaube gehe die Beschwerdeschrift nicht ein. In dieser werde vielmehr erwähnt, dass ihm beim ersten Mal einige Tage Urlaub gewährt worden sei, während er bei der Anhörung von einem 24-stündigen Freigang gesprochen habe. Dies stelle einen weiteren Widerspruch dar. Bei den Hafturlauben handle es sich um einen zentralen Punkt in seinen Asylvorbringen, da durch diese überhaupt erst die Möglichkeit zur Flucht entstanden sei. Abschliessend sei hinsichtlich der Ausführungen zur Haftzeit festzuhalten, dass diese die Erwartungen an eine erlebnisorientierte und detaillierte Schilderung mit entsprechenden Realkennzeichen nicht erfülle. Sowohl die Angaben im freien Bericht als auch im weiteren Verlauf der Anhörung seien dürftig ausgefallen und es sei davon auszugehen, dass er weitaus anschaulichere, präzisere und umfangreichere Aussagen zu einer solchen intensiven und prägenden Zeit hätte machen können, wenn sich diese tatsächlich so ereignet hätte. 4.4 In der Replik wurde geltend gemacht, dass die Vorinstanz nicht ausreichend berücksichtige, dass es sich bei der BzP lediglich um eine summarische Befragung handle, bei welcher nicht sämtliche Details darzulegen seien. Etwaige Widersprüche könnten jeweils in der Anhörung aufgeklärt werden, was dem Beschwerdeführer in Bezug auf die wesentlichen Punkte denn auch gelungen sei. Es treffe nicht zu, dass er bei der BzP von einem dreijährigen Aufenthalt bei seinem Cousin in E._______ berichtet habe. Vielmehr habe er auf die Frage nach seiner beruflichen Tätigkeit erklärt, dass er bis im März 2010 als (...) gearbeitet habe. Als er gefragt worden sei, was er zwischen März 2010 und der Festnahme 2013 gemacht habe, habe er - als Erklärung dafür, dass er in dieser Zeit nicht berufstätig gewesen sei - geantwortet, dass er wegen der Probleme in D._______ nach E._______ gegangen sei. Aus diesen Angaben gehe nicht hervor, ob dies bereits 2010 oder erst 2013 gewesen sei. Bei der Anhörung habe er dementsprechend den Zeitraum zwischen März 2010 und der Festnahme 2013 als fluchtähnliche Situation geschildert, während der er jeweils bei verschiedenen Bekannten übernachtet habe. Zur Auffassung der Vorinstanz, dass seine Angaben zu dürftig ausgefallen seien, sei erneut darauf hinzuweisen, dass er immer wieder Schwierigkeiten gehabt habe, zusammenhängend zu berichten. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe hervor, dass er sich oft wiederholt habe, was möglicherweise auf seine psychische Erkrankung oder die Nervosität zurückzuführen sei. Es wäre an der Vorinstanz gewesen, bei unzureichenden Antworten nachzufragen. Dies sei aber nicht geschehen, wobei dieses Versäumnis nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers gewertet werden dürfe. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1). Die Beiziehung des Protokolls der BzP im Sinne einer Gegenüberstellung mit den in der ausführlichen Anhörung protokollierten Aussagen ist dabei grundsätzlich zulässig. Den Angaben im ersten Protokoll kommt angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe aber nur ein beschränkter Beweiswert zu. Unterschiedliche Angaben dürfen und müssen jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten von den späteren Ausführungen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zumindest ansatzweise in der BzP erwähnt werden (vgl. Urteil des BVGer D-4320/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.3 m.H.). 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass zwischen den Angaben des Beschwerdeführers bei der BzP und seinen Ausführungen anlässlich der Anhörung zahlreiche gravierende Widersprüche bestehen. So erklärte der Beschwerdeführer bei der BzP auf die Frage, was er zwischen März 2010 und der Festnahme im Jahr 2013 gemacht habe, dass er nach E._______ gegangen sei und sich dort aufgehalten habe (vgl. A9, Ziff. 1.17.05). Später wurde er gefragt, was er während dieses rund dreijährigen Aufenthalts gemacht habe, woraufhin er ausführte, dass er im Haus eines Cousins gelebt habe und nicht rausgegangen sei (vgl. A9, Ziff. 7.01 S. 8). Entgegen den Ausführungen in der Replik lassen diese Aussagen klar darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer während mehreren Jahren in E._______ aufgehalten habe. Bei der Anhörung gab er dagegen an, dass er zwischen 2010 und 2013 in F._______ sowie bei Bekannten in den umliegenden Dörfern gewesen sei (vgl. A19, F49 f.). Auf Beschwerdeebene wurde wiederum geltend gemacht, dass er im Jahr 2012 zu seinem Cousin nach E._______ gegangen sei. Diese Version ist jedoch weder mit den Angaben in der BzP noch jenen in der Anhörung vereinbar. Dabei handelt es sich nicht bloss um einen untergeordneten Widerspruch oder eine unpräzise Darstellung der chronologischen Ereignisse. Gemäss seinen Angaben bei der BzP unterstand der Beschwerdeführer von März 2007 bis im Dezember 2009 einer Meldepflicht (vgl. A9, Ziff. 7.01 S. 7). Anlässlich der Anhörung machte er geltend, dass er von 2008 bis 2010 fast täglich und in der Folge bis 2013 alle paar Monate in ein Camp zur Unterschriftsleistung habe gehen müssen (vgl. A19, F28). Zwar kann nicht erwartet werden, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf teilweise lange zurückliegende Ereignisse eine exakte Darstellung der Zeitabläufe liefert. Auch wenn er Probleme mit der zeitlichen Einordnung hat, müsste er aber wissen, ob er zwei oder fünf Jahre einer Meldepflicht unterstand und ob er während dreier Jahre, während weniger als eines Jahres oder gar nie bei seinem Cousin in E._______ gelebt hat. 5.2.2 Weiter führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe die Umstände seiner Festnahme im Jahr 2013 unterschiedlich dargelegt. Bei der BzP habe er angegeben, seine Mutter habe ihn - als er in E._______ gewesen sei - telefonisch darüber informiert, dass sein Vater von den Behörden befragt und geschlagen worden sei. Auf ihre Bitte hin sei er nach Hause zurückgekehrt und habe mit seiner Mutter das Camp aufgesucht. Dort hätten sie gesagt, dass sie allein mit ihm reden wollten, und ihn in der Folge festgenommen. In der Anhörung habe er dagegen erklärt, dass er nach Hause gekommen sei und seine Mutter ihm berichtet habe, zwei bis drei Personen hätten ihr gesagt, dass sich ihr Sohn im Camp melden solle. Er sei allein dorthin gegangen und festgenommen worden. In der Beschwerdeschrift wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus E._______ zunächst mit seiner Mutter zum Camp gegangen sei, dort aber aufgefordert worden sei, am folgenden Tag alleine zu kommen. Als er dies getan habe, sei er festgenommen worden. Hierzu ist festzuhalten, dass diese Darstellung der Ereignisse so weder aus dem Protokoll der summarischen BzP noch aus jenem der Anhörung hervorgeht. Bei beiden Befragungen erwähnte der Beschwerdeführer nicht, dass er an zwei aufeinanderfolgenden Tagen - einmal in Begleitung seiner Mutter und einmal allein - zum Camp gegangen sei (vgl. dazu A9, Ziff. 7.01 und A19, F52 ff.). Ebenso wenig erklärte er anlässlich der ausführlichen Anhörung, dass er von seiner Mutter kurz vor der Festnahme telefonisch gebeten worden sei, aus E._______ zurückzukehren. Dies ist insofern schlüssig, als er bei der Anhörung nicht geltend machte, sich vor 2013 in E._______ aufgehalten zu haben; es ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass diese Angaben weder mit denjenigen anlässlich der BzP noch den Ausführungen auf Beschwerdeebene übereinstimmen. 5.2.3 Hinsichtlich seiner geltend gemachten zweijährigen Inhaftierung führte der Beschwerdeführer aus, dass er oft allein gewesen sei und viel geweint habe. Ihm seien immer wieder dieselben Fragen gestellt worden und er habe Schuhe reinigen und Holz hacken müssen (vgl. A19, F28, F58 f. und F64). Die Räumlichkeiten, in denen er sich aufgehalten habe, beschrieb er dahingehend, dass er stets im selben Zimmer gewesen sei, in welchem sich auf der Seite auch eine Toilette befunden habe (vgl. A19, F61). Auf die Frage, mit welchen Personen er zu tun gehabt habe, antwortete er, dass er das nicht genau sagen könne und sie manchmal zu zweit oder zu dritt gekommen seien, während die Schuhe jeweils von jemand anderem gebracht worden seien (vgl. A19, F62). Die Vorinstanz hat diese äusserst knappen Angaben zu Recht als oberflächlich und unsubstanziiert eingestuft, zumal sich diese auf eine Haftzeit von rund zwei Jahren beziehen sollen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er eine präzisere Beschreibung der Haftumstände - beispielsweise seines Zimmers, seiner Tätigkeiten, der dort anwesenden Personen oder besonderer Vorkommnisse in dieser Zeit - hätte abgeben können, wenn er tatsächlich so lange inhaftiert gewesen wäre. 5.2.4 Sodann fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei der BzP angab, er habe während seiner Haft etwa dreimal im Jahr nach Hause gehen können. Dabei sei ihm gesagt worden, er dürfe niemanden treffen, der irgendetwas mit den LTTE zu tun habe (vgl. A9, Ziff. 7.01). Anlässlich der Anhörung führte er aus, dass er - vor dem Hafturlaub, den er zur Flucht genutzt habe - nur einmal für genau einen Tag habe nach Hause gehen dürfen (vgl. A19, F28 und F67). In der Beschwerdeschrift wird ebenfalls ein einziger Hafturlaub erwähnt, welcher aber, wie das SEM zutreffend anmerkte, anders als gemäss den Angaben in der Anhörung ein paar Tage gedauert und dem Zweck gedient haben soll, Informationen über LTTE-Mitglieder zu beschaffen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen damit auch in dieser Hinsicht als widersprüchlich. Dasselbe gilt in Bezug auf die Frage, wie lange der letzte Hafturlaub gedauert habe. Während er in der BzP angab, er habe am (...) Dezember 2015 gehen können und hätte am (...) Januar 2016 zurückkehren müssen (vgl. A9, Ziff. 7.01), erklärte er bei der Anhörung, ihm seien zwei Tage Zeit gegeben worden (vgl. A19, F73). Weiter führte er aus, dass er beim zweiten Urlaub nach Hause gegangen sei, seiner Mutter alles erzählt habe und dann nach E._______ gereist sei (vgl. A19, F28 S. 6). In der Beschwerdeschrift wird dagegen dargelegt, dass er, als ihm erneut Hafturlaub gewährt worden sei, gar nicht zu seinen Eltern gegangen sei, sondern mithilfe eines Freundes umgehend die Fahrt nach E._______ angetreten habe. Weitere Ungereimtheiten bestehen hinsichtlich der Frage, wer dem Beschwerdeführer mitgeteilt haben soll, dass das Militär vorhabe, ihn umzubringen. Gemäss der BzP soll er dies etwa im Juni 2015 von ehemaligen LTTE-Mitgliedern erfahren haben, welche für die Armee arbeiteten (vgl. A9, Ziff. 7.01). Anlässlich der Anhörung sprach er von einem Armeeangehörigen, der ihm Schuhe zum Reinigen gebracht und ihn gewarnt habe (vgl. A19, F28). Auf entsprechende Nachfrage hin führte er aus, dass er nicht wisse, was für eine Funktion diese Person gehabt habe und ob es sich dabei um einen Tamilen oder Singhalesen gehandelt habe (vgl. A19, F68). In der Beschwerdeschrift wird schliesslich dargelegt, dass die Warnung von einem Mitgefangenen ausgesprochen worden sei, welchen er manchmal beim Schuhe putzen getroffen habe. Dies entspricht erneut weder den Aussagen bei der BzP noch jenen in der Anhörung und erscheint umso erstaunlicher, als der Beschwerdeführer bei letzterer ausführte, er wisse nicht, ob es in seinem Camp noch andere Gefangene gegeben habe (vgl. A19, F63). 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche gravierende Widersprüche in Bezug auf zentrale Elemente seiner Fluchtgeschichte aufweisen. Als er bei der Anhörung auf verschiedene Ungereimtheiten angesprochen wurde, machte er jeweils geltend, er leide an Vergesslichkeit und Depressionen. Zudem sei er nach der Ankunft in der Schweiz durcheinander gewesen, habe Angst gehabt und nicht gewusst, was er preisgeben dürfe (vgl. A19, F87 ff.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist jedoch festzuhalten, dass sich damit die erheblichen Differenzen zwischen den beiden Befragungen nicht erklären lassen. Zudem werden die Widersprüche durch die Ausführungen auf Beschwerdeebene keineswegs aufgelöst. Vielmehr wird in Bezug auf einzelne Sachverhaltselemente sogar noch eine dritte Version der Ereignisse vorgebracht, welche mit beiden vorangehenden nicht übereinstimmt. Auch wenn der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht wird, psychische Probleme hat, wäre zu erwarten gewesen, dass er in der Lage ist, die Gründe für seine Ausreise in den wesentlichen Zügen kohärent darzulegen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung gelang es ihm aber gerade nicht, die wichtigsten Eckdaten und zeitlichen Abläufe der Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt haben sollen, nachvollziehbar zu schildern. Schliesslich wies das SEM zu Recht darauf hin, dass sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer - der eigenen Angaben zufolge an starken psychischen Problemen leidet - in der Schweiz eine psychologische oder psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen hätte. Obwohl er sich bereits mehrere Jahre in der Schweiz aufhält und seit 2016 eine rechtliche Vertretung hat (vgl. A5), finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass er sich ernsthaft um einen Termin bei einer medizinischen Fachperson bemüht hätte. 5.4 Ferner hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel nicht geeignet sind, seine Gefährdungslage zu belegen. Die eingereichten Dokumente betreffen seinen Freund, der von den Behörden erschossen worden sein soll. Im Übrigen ist anzumerken, dass in der Beschwerdeschrift diesbezüglich ausgeführt wird, im Dezember 2006 seien Armeeangehörige zum Haus des Freundes gekommen, hätten ihn hinausgeführt und erschossen, wobei seine Eltern den Schuss gehört hätten. In der Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 12. Januar 2007, welche eine Beschwerde des Vaters des Freundes dokumentiert, wird indessen festgehalten, dass letzterer von unbekannten Personen erschossen worden sei, als er sich im Haus seiner Tante aufgehalten habe (vgl. A18, Beweismittel 3). 5.5 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass er über Jahre hinweg einer Meldepflicht unterstanden habe sowie zwei Jahre in einem Armeecamp festgehalten worden sei. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er anlässlich eines Hafturlaubs geflüchtet ist und vor der Ausreise im Visier der heimatlichen Sicherheitsbehörden stand. Weiter ist nicht anzunehmen, dass er später bei seinen Eltern gesucht worden ist. Im Folgenden ist zu prüfen, ob ihm aus anderen Gründen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt (Urteil E-1866/2015 E. 8). 6.2 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka von den Sicherheitsbehörden regelmässig befragt sowie über zwei Jahre inhaftiert worden ist aufgrund des Vorwurfs, dass er die LTTE unterstützt habe und über Waffenverstecke Bescheid wisse. Er machte nicht geltend, dass jemand aus seiner engeren Familie Mitglied der LTTE gewesen sei. Zwar erwähnte er zwei Cousins, die bei der Bewegung gewesen und als Märtyrer gestorben seien (vgl. A19, F97). Zu keinem Zeitpunkt führte er jedoch aus, dass er oder seine Angehörigen wegen diesen Schwierigkeiten gehabt oder solche befürchtet hätten. Ferner gibt es keine Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eingeleitet oder ein Haftbefehl ausgestellt worden wäre und er deshalb befürchten müsste, unmittelbar bei der Einreise verhaftet zu werden. Die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten beschränken sich auf die Teilnahme am Märtyrertag und sind als äusserst niederschwellig anzusehen (vgl. A19, F97). Weiter stammt er aus dem Norden Sri Lankas, ist tamilischer Ethnie und verfügt nicht über einen eigenen Reisepass. Diese Umstände sind jedoch lediglich als schwach risikobegründende Faktoren anzusehen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er deshalb in den Augen des Regimes als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka angesehen würde. Entgegen der Ausführungen auf Beschwerdeebene gibt es keine massgeblichen Anhaltspunkte dafür, dass ihm droht, bereits bei der Wiedereinreise festgenommen und allenfalls ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.3 Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Die Präsidentschaftswahlen von November 2019 und daran anknüpfende Ereignisse vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen (vgl. dazu im Einzelnen: Urteil des BVGer E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 6.2). Es besteht zudem kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen. Objektive Nachfluchtgründe, bei denen eine Gefährdung entstanden ist aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte (vgl. dazu BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.), liegen demnach nicht vor. Es sind auch sonst keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wäre und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - an welcher weiterhin festzuhalten ist - lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt und zur Flüchtlingseigenschaft nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka - namentlich die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen - sowie die Nachwirkungen der Anschläge vom 21. April 2019 und des damals verhängten, zwischenzeitlich wieder aufgehobenen, Ausnahmezustands oder die diplomatischen Unstimmigkeiten zwischen der Schweiz und Sri Lanka führen ebenfalls nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. 9.3.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist heute (...) Jahre alt und stammt aus C._______ im Distrikt D._______. Seine Eltern halten sich nach wie vor in dieser Gegend auf und er verfügt in Sri Lanka mit einem Onkel und einer Tante über weitere Verwandte (vgl. A19, F7 und F10). Die Familie besitzt mehrere (...)plantagen und kann vom Verkauf der Erträge leben (vgl. A19, F14). Angesichts dessen ist von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation auszugehen. Weiter hat der Beschwerdeführer die Schule abgeschlossen und als (...) sowie im Landwirtschaftsbetrieb seines Vaters gearbeitet (vgl. A19, F26 f.). Es kann daher angenommen werden, dass es ihm bei einer Rückkehr - trotz der von ihm geltend gemachten, indessen nicht durch entsprechende Arztberichte belegten psychischen Probleme - möglich sein wird, sich im Heimatstaat auch wirtschaftlich wieder zu integrieren. Ferner leben verschiedene Angehörige im Ausland (vgl. A19, F10 und A9, Ziff. 3.01), welche den Beschwerdeführer allenfalls zumindest in einer Anfangsphase finanziell unterstützen könnten. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich angesehen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 11.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde dem Beschwerdeführer MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Diese reichte mit der Beschwerdeschrift eine Kostennote ein, in welcher ein Aufwand von 14 Stunden à Fr. 150.- sowie Dolmetscherkosten und Portospesen in Höhe von Fr. 84.- geltend gemacht werden. Der veranschlagte zeitliche Aufwand erscheint im Vergleich zu ähnlichen Fällen überhöht und ist zu reduzieren, wobei zu berücksichtigen ist, dass zusätzlich eine Replik verfasst wurde. Als angemessen ist ein Aufwand von insgesamt 12 Stunden zu erachten und das amtliche Honorar ist auf Fr. 1'884.- (inklusive Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Cora Dubach, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 1'884.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann Versand: