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E-5241/2019

E-5241/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein somalischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Clanfamilie Darood, Clan Majerten, Subclan Mahamud Saleban aus Gaalkacyo respektive Nord-Gaalkacyo, Provinz Mudug - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 21. September 2014 und gelangte über verschiedene Länder am 8. Februar 2015 in die Schweiz, wo er am 9. Februar 2015 um Asyl nachsuchte. Am 24. Februar 2015 fand die Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A8/12) statt. Am 14. September 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten A24/22). A.b Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gelebt. Er habe zu seinem älteren Bruder kein gutes Verhältnis gehabt, da dieser das ganze Erbe seines Vaters an sich gerissen habe und dagegen gewesen sei, dass er (der Beschwerdeführer) nach der Mittelschule die Schule weiter fortsetzen würde. Am 20. September 2014 habe sein Bruder in einer Auseinandersetzung seinen Geschäftspartner getötet und sei daraufhin an einen unbestimmten Ort geflüchtet. Als einzig verbliebenes männliches Familienmitglied habe sich der Beschwerdeführer vor der Blutrache der Angehörigen des Getöteten (Opferfamilie) gefürchtet. Diese habe noch am gleichen Abend seine Mutter zu Hause aufgesucht und ihr damit gedroht, ihn anstelle seines Bruders umzubringen, sollte er sich nicht stellen. Auf Rat seiner Mutter habe er sich deshalb zur Ausreise entschlossen und habe Gaalkacyo am folgenden Tag verlassen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verweisen. Der Beschwerdeführer reichte seine Geburtsurkunde ein. A.c Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. A.d Mit Eingabe vom 3. August 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit den Weisungen, vertiefte Abklärungen zu tätigen, die Sache neu zu beurteilen und ihm vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. Subeventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Gleichzeitig reichte er zwei fremdsprachige Schreiben vom 21. September 2014 und 10. Juli 2018 ein, die das Gericht zu übersetzen habe. A.e Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz dazu sein, sich zu diesen - nach einer Übersetzung der Schreiben vom 21. September 2014 sowie 10. Juli 2018 - vernehmen zu lassen. A.f Die Vorinstanz hob ihre Verfügung vom 2. Juli 2018 im Rahmen eines Schriftenwechsels mit Verfügung vom 31. Mai 2019 wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. A.g Mit Entscheid vom 4. Juni 2019 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren E-4469/2018 als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle ab. B. Mit Verfügung vom 2. September 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch vom 9. Februar 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es verwies im Asylpunkt im Wesentlichen auf seine Erwägungen in der Verfügung vom 2. Juli 2018, an denen es unter Berücksichtigung der Beschwerdeschrift vom 3. August 2018 vollumfänglich festhalte. Zudem würdigte es die in jener Eingabe eingereichten Beweismittel (zwei Schreiben der (...) vom 21. September 2014 und 10. Juli 2018). Den Vollzug der Wegweisung erachtete es mit Hinweis auf ein Consulting vom 15. August 2019 als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Sache zwecks vertiefter Abklärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen; subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme zufolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Gleichzeitig reichte er einen Ausdruck «Reisehinweise für Somalia» des EDA als Beweismittel ein. D. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in die Aktenstücke des SEM A46/4 (Consulting. Somalia: Aktuelle Situation in Puntland, insbesondere Gaalkacyo, vom 15. August 2019) und A40/4 (Übersetzungen der Schreiben der "(...)" vom 21. September 2014 und 10. Juli 2018) gewährt. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. F. Die Instruktionsrichterin gewährte dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2020 auf Gesuch hin eine Fristverlängerung zur Stellungnahme. Ein weiteres Fristverlängerungsgesuch vom 14. Februar 2020 wies sie mit Verfügung vom 18. Februar 2020 ab. Mit Eingabe vom 20. Februar 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin zum abgewiesenen Fristverlängerungsgesuch. Zudem machte er geltend, die Situation in Nord-Somalia sei weiterhin instabil und von Gewalt geprägt. Eine Rückkehr nach Nord- Gaalkacyo sei nicht zumutbar, zumal die somalischen Behörden nicht in der Lage seien, ihm die nötige Sicherheit zu gewähren. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer verzichtete am 15. Dezember 2020 auf eine Replik, bestritt jedoch die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerdeschrift werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht. Zudem habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt und sei den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht nachgekommen.

E. 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70).

E. 3.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte ihm nach der Wiederaufnahme des vorinstanzlichen Verfahrens und vor Erlass ihres neuen Entscheids vorgängig das rechtliche Gehör gewähren müssen. Wie die Vorinstanz diesbezüglich in ihrer Vernehmlassung festgestellt hat, war sie nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach der Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens und vor dem erneuten Entscheid das rechtliche Gehör zu gewähren, da sie in ihrem neuen Entscheid - mit Ausnahme des Consultings (Akte A46/4) - vom Sachverhalt wie in der Verfügung vom 2. Juli 2018 ausgegangen ist. Die im Consulting zitierten Ausführungen basieren zudem auf öffentlich zugänglichen Publikationen, wobei bezüglich der Einsicht in diese Akte auf das hiernach Festgestellte (E. 3.4) zu verweisen ist. Schliesslich stand dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, im Beschwerdeverfahren zur rechtlichen Würdigung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Davon hat er auf Beschwerdeebene (Beschwerdeschrift und Stellungnahme) denn auch Gebrauch gemacht.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf Akteneinsicht geltend, weil ihm die Vorinstanz Einsicht in das in ihrer Verfügung zitierte «Consulting Situation Puntland/Gaalkacyo» (Akte A46/4) verweigert habe. Was die verweigerte Offenlegung von Akte A46/4 betrifft, hat ihm das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 16. Januar 2020 Einsicht in dieses Aktenstück gewährt. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit zu einer diesbezüglichen Stellungnahme, wovon er in seiner Eingabe vom 20. Februar 2020 Gebrauch gemacht hat. Es handelt sich bei der unterlassenen Offenlegung dieser Akte um eine geringfügige Verletzung des Akteneinsichtsrechts, welche mit der Edition auf Beschwerdestufe und der Möglichkeit zur Stellungnahme durch den Beschwerdeführer als geheilt betrachtet werden kann. Indes ist dieser Mangel bei der Kostenauferlegung zu berücksichtigen (vgl. E. 10). Mit der Verfügung vom 16. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer zudem Einsicht in das Aktenstück A40/4, bei dem es sich um die vom SEM angefertigten Übersetzungen der am 3. August 2018 eingereichten fremdsprachigen Schreiben vom 21. September 2014 und 10. Juli 2018 handelt, gewährt. Auch hierzu erhielt er die Möglichkeit zu einer Stellungnahme.

E. 3.5 Weiter wird auf Beschwerdeebene moniert, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz vorliegend den Anforderungen an den Untersuchungsgrundsatz Genüge getan. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier konkrete weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen.

E. 3.6 Im Weiteren ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht erkennbar. Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und in der angefochtenen Verfügung in hinreichender Weise die Überlegungen genannt, auf welche sie ihren Entscheid abstützte (insbesondere betreffend die Glaubhaftigkeitsprüfung, die eingereichten Schreiben vom 21. September 2014 und 10. Juli 2018 und die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers). Wie die Beschwerdeschrift zeigt, war es dem Beschwerdeführer zudem ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, sondern ist eine (im Folgenden inhaltlich zu überprüfende) materielle Frage.

E. 3.7 Schliesslich fehlt in der Beschwerdeschrift eine substantiierte Begründung, weshalb die Vorinstanz den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt haben soll.

E. 3.8 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich insgesamt als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist folglich abzuweisen.

E. 3.9 Soweit sich die Rechtsvertreterin in ihrer Eingabe vom 20. Februar 2020 auf den Standpunkt stellt, ihr Gesuch um Fristverlängerung zur Einreichung einer Stellungnahme sei mit Verfügung vom 18. Februar 2020 zu Unrecht abgewiesen worden, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht näher einzugehen, zumal ihre mit derselben Eingabe eingereichte Stellungnahme im vorliegenden Entscheid Berücksichtigung fand.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung damit, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe (drohende Blutrache) beziehungsweise aufgrund fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz (familiäre Probleme) nicht und verwies im Asylpunkt auf die Erwägungen in ihrer Verfügung vom 2. Juli 2018, welche Bestandteil der angefochtenen Verfügung sei. Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Gesuchsgründen seien äusserst vage und oberflächlich ausgefallen und würden die von ihm zu erwartende Komplikationsschilderung vermissen lassen. Er habe auf die Frage nach (weiteren) Kontaktaufnahmen seitens der Opferfamilie ausgesprochen schemenhaft geantwortet; man rede in Somalia, wenn ein Mann umgebracht werde, nicht mit einer Frau darüber. Auf die Frage, ob die Opferfamilie nicht versucht habe, ihn ausfindig zu machen, habe er undifferenziert erklärt, die Angehörigen des Opfers hätten bestimmt nach ihm gesucht, zumal er ja mit dem Tod bedroht worden sei. Zudem führte die Vor-instanz aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, bezüglich der weiteren Entwicklungen vor Ort substanziierte Auskünfte zu liefern, so beispielsweise ob die Ehefrau seines Bruders von der Opferfamilie anvisiert worden sei und wo sich diese und die Kinder heute aufhalten würden. Auch über den Verbleib seines Bruders oder dahingehende Nachforschungen habe er keine Informationen liefern können. Ebenso vage seien seine Angaben zur Vermögensregelung seiner Familie nach dem Verschwinden seines Bruders geblieben. Angesichts der Bedeutsamkeit der Vorfälle für seine weitere Lebensplanung verwundere die fehlende Informiertheit. Ferner habe er zu allfälligen Schlichtungsversuchen ausgesprochen pauschale Aussagen - es gebe keine Verhandlungsmöglichkeiten in Somalia bei Flucht des Täters - gemacht. Auf vertiefte Nachfrage habe er ebenso undifferenziert angegeben, seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass es Verhandlungen gegeben habe, die Opferfamilie sich jedoch geweigert habe, diese weiterzuführen respektive solche aufzunehmen, solange der Täter flüchtig sei. Auf allfällige behördliche beziehungsweise polizeiliche Massnahmen oder Ermittlungen angesprochen, habe er ausweichend reagiert und angegeben, die Polizei habe, obwohl sie informiert worden sei, nichts unternommen, um Folgedelikte zu verhindern. Insgesamt entstehe mit den exemplarisch aufgeführten Ungereimtheiten der Eindruck, dass es sich bei der dargestellten Verfolgungssituation um ein Konstrukt handle. Ferner sprach die Vorinstanz den geltend gemachten familiären Problemen (Unstimmigkeiten bezüglich Aufteilung des Erbes des verstorbenen Vaters), welche privater oder allenfalls zivilrechtlicher Natur seien, die Asylrelevanz ab. Die Vorinstanz hielt weiter fest, die Beschwerdeschrift (Anmerkung BVGer: Eingabe vom 3. August 2018) würde zu keiner Änderung der Einschätzung in der Verfügung vom 2. Juli 2018 (fehlende Unglaubhaftigkeit betreffend drohende Blutrache und fehlende Relevanz betreffend familiäre Probleme) führen. Überdies sei der Beweiswert der neu eingereichten Beweismittel (Schreiben der «(...)» vom 21. September 2014 sowie 10. Juli 2018) zum Vornherein als gering einzustufen, da solche Dokumente in Somalia und in dessen Nachbarländern käuflich leicht erwerbbar seien und unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung derselben verunmöglichen würden. Der Beschwerdeführer habe auch nicht ausgeführt, wie er diese erhalten habe und weshalb er das Schreiben vom 21. September 2014 erst rund vier Jahre nach dessen Entstehung habe erhältlich machen können. Bei diesem Dokument scheine es sich zudem um einen verwaltungsinternen Bericht zu handeln, weshalb verwundere, wie er beziehungsweise seine Familienangehörigen in dessen Besitz gelangt seien. Das Bestätigungsschreiben vom 10. Juli 2018 weise zudem Gefälligkeitscharakter auf; sein Beweiswert sei damit zusätzlich herabgesetzt. Die Einwände des Beschwerdeführers würden sich ohnehin darauf beschränken, Passagen aus dem Anhörungsprotokoll beziehungsweise sich daraus ergebende bereits bekannte Sachverhaltselemente zu zitieren und kundzutun, weshalb diese glaubhaft seien. Die Glaubhaftigkeitsbeurteilung basiere auf einer Gesamtbeurteilung. Vorliegend sei nicht von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen. Es wäre indes in Bezug auf die eingereichten Beweismittel zu erwarten gewesen, dass er (der Beschwerdeführer) beziehungsweise seine Rechtsvertretung einigermassen substanziierte Auskünfte in Bezug auf die zwischenzeitlichen Entwicklungen im Heimatstaat hätte liefern können. Die fehlenden Angaben in diesem Bereich würden den Eindruck bestärken, dass es sich bei der dargestellten Bedrohungslage um einen konstruierten Sachverhalt handle. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er jeglichen Kontakt zu seiner Familie zu vermeiden versuche, stelle eine Schutzbehauptung dar.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Erwägungen in seiner Rechtsmitteleingabe sowie seiner Eingabe vom 3. August 2018 (E-4469/2018), welche integrierender Bestandteil des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei, entgegen, die Vorinstanz habe seinen Vorbringen zu Unrecht die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er beim Tötungsdelikt nicht anwesend gewesen sei, seien seine Ausführungen in der BzP und im Rahmen der vertieften Anhörung sehr detailliert ausgefallen und würden für die Glaubhaftigkeit sprechen. Es könne nicht nachvollzogen werden, inwiefern seine Antwort betreffend einen weiteren Kontakt zwischen der Familie des Opfers und seiner Mutter schemenhaft sei. Er habe sich seit dem Tötungsdelikt auf der Flucht befunden und demnach keine Möglichkeit gehabt, von allfälligen Suchbemühungen der Opferfamilie zu erfahren. Im Falle einer Kontaktaufnahme mit seiner Familie hätte er sich dem Risiko ausgesetzt, dass sein Aufenthaltsort bekannt werde, was ihn in Gefahr gebracht hätte. Flüchtige würden Kontaktaufnahmen mit der Familie aus Sicherheitsgründen vermeiden. Auch sein Bruder habe wegen der ihm drohenden Rache seitens der Opferfamilie seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben. Seine Unkenntnis zum Aufenthaltsort seines Bruders, zu dem er kein gutes Verhältnis gehabt habe, spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Ferner habe er zu den Vermögenswerten seiner Familie detaillierte Angaben gemacht. Es sei alles beschlagnahmt worden. Die Mutter habe ihre Villa verkaufen müssen und damit Schulden beglichen und ihr jetziges Geschäft finanziert. Die Opferfamilie habe kein Interesse an einer Bereinigung der Angelegenheit, solange sein Bruder flüchtig sei und wolle Blutrache. Stattdessen habe man seiner Mutter damit gedroht, anstelle ihres ältesten Sohnes den jüngeren zu töten. Die Androhung von Blutrache könne kaum als Verhandlung angesehen werden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer auf die Frage, ob nach dem Vorfall die Polizei eingeschaltet worden sei, nicht ausweichend geantwortet, sondern angegeben, die Polizei sei zwar informiert worden, diese habe jedoch nichts unternommen. Schliesslich führte der Beschwerdeführer aus, die Angaben der (...) in den eingereichten zwei Schreiben würden seinen Ausführungen entsprechen. Die Vorinstanz habe diese Schreiben zu Unrecht als nicht fälschungssicher bezeichnet respektive deren Echtheit in Zweifel gezogen und ihnen nur einen geringen Beweiswert beigemessen. Die Tatsache, dass Dokumente in Somalia leicht erhältlich gemacht werden könnten, sei kein hinreichendes Indiz für gefälschte Dokumente. Sollte das Gericht ebenfalls an der Echtheit zweifeln, seien diese auf ihre Richtigkeit durch das Gericht oder mittels einer Botschaftsabklärung zu überprüfen. Überdies habe der Beschwerdeführer erwähnt, wie er in den Besitz dieser Unterlagen gelangt sei. Die weitere Argumentation der Vorinstanz bezüglich der eingereichten Schreiben (verwaltungsintern, Gefälligkeitsschreiben) überzeuge nicht. Insgesamt habe der Beschwerdeführer glaubhafte Aussagen gemacht und angesichts der gegen ihn gerichteten Drohung begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Sie ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die zentralen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung (betreffend Blutrache wegen Tötungsdelikt durch Bruder) respektive an die Asylrelevanz (betreffend familiäre Probleme) nicht genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und die dort gemachten Hinweise (vgl. E. 5.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene (inklusive Eingabe vom 3. August 2018) sind nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen.

E. 6.2 Insbesondere können entgegen der Meinung des Beschwerdeführers den Protokollen der BzP und der Anhörung keine detaillierten Angaben zu seinen Asylvorbringen entnommen werden. Seine fehlenden und oberflächlichen Angaben betreffen überdies nicht das Tötungsdelikt (seitens seines Bruders), das er nicht persönlich miterlebt habe, sondern die nachfolgenden Ereignisse respektive die Bedrohungslage, der er ausgesetzt gewesen sein will (Bedrohung seiner Mutter durch die Opferfamilie, seine Ausreise am folgenden Tag, Nachforschungen durch Opferfamilie, etc.; vgl. A24 F. 114 ff.). Zudem ist seine Antwort auf die Frage nach Kontaktaufnahmen seitens der Opferfamilie - so rede man in Somalia nicht mit einer Frau, wenn ein Mann umgebracht worden sei - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, schemenhaft ausgefallen. Seine Erklärung vermag auch deshalb nicht zu überzeugen, da die Opferfamilie ihre Forderungen an seine Familie und damit an eine Frau (seine Mutter - sein Vater sei verstorben sein [vgl. A8 S. 5]) gestellt und dabei einen Teil der Vermögenswerte seiner Familie an sich gezogen habe. Deshalb wäre davon auszugehen gewesen, dass die Opferfamilie es nicht bei einer Drohung gegen seine Mutter belassen hätte, sondern auch alles daran gesetzt hätte, um den für das Tötungsdelikt verantwortlichen Bruder ausfindig zu machen und diesen zur Rechenschaft zu ziehen. Dabei wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihre Nachforschungen auch auf sein weiteres Umfeld - seine Ehefrau und Kinder und weitere Personen - ausdehnt. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er seit dem Tötungsdelikt nichts von allfälligen Suchbemühungen seitens der Opferfamilie erfahren habe, da er zur eigenen Sicherheit jeden Kontakt mit seiner Familie vermieden habe, muss als unbehelfliche Schutzbehauptung bezeichnet werden. So will er eigenen Angaben zufolge seit seiner Ausreise Kontakte zu seiner Mutter gepflegt haben und auch von gewissen Ereignissen (Beschlagnahmung von Vermögenswerten durch die Opferfamilie, Verhandlungsversuche, Verkauf des Hauses durch seine Mutter und Finanzierung ihres Geschäfts, Berichte von Freunden, etc.; vgl. A24 F76 ff., F96 ff., F129 ff.) erfahren haben, was auf weiterhin bestehende Kontakte hindeutet. Deshalb wäre zu erwarten gewesen, dass er von weiteren Nachforschungen seitens der Opferfamilie erfährt oder erfahren hat oder sich zumindest nach solchen erkundigt. Dabei vermögen auch sein schlechtes Verhältnis zu seinem Bruder und seine Angst vor künftigen Übergriffen sein fehlendes Wissen respektive sein Desinteresse an den Ereignissen seit dem Tötungsdelikt nicht zu rechtfertigen, zumal er aufgrund des Umstandes, dass er ebenfalls im Visier der Opferfamilie gestanden haben will, solange der Bruder flüchtig sei, ein grosses Interesse an derartigen Informationen haben dürfte. Schliesslich liess er sich im vor-instanzlichen Verfahren eine Geburtsurkunde aus Somalia zustellen (vgl. A24 F3 ff.) und reichte am 3. August 2018 - vier Jahre nach seiner Ausreise aus Somalia - zwei Schreiben der (...) als Beweismittel ein, was auf das Bestehen gewisse Kontakte schliessen lässt. Insgesamt kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt seines Bruders einer Bedrohungslage ausgesetzt gewesen. Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu allfälligen behördlichen beziehungsweise polizeilichen Massnahmen oder Ermittlungen ausweichende Angaben gemacht hat. Sein diesbezüglicher Einwand, er habe auf die Fragen der Vor-instanz nicht ausweichend geantwortet, geht fehl. So bezog sich die Frage der Vorinstanz nach allfälligen Massnahmen und Ermittlungen auf das Tötungsdelikt und der Beschwerdeführer seine Antwort auf die Untätigkeit der Polizei im Zusammenhang mit Folgedelikten (hier die Blutrache). Dabei ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Frage falsch verstanden haben könnte.

E. 6.3 Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt von einer Blutrache seitens der Familie eines - mutmasslich durch seinen Bruder - Getöteten verfolgt worden sei. Bei den am 3. August 2018 als Beweismittel eingereichten zwei Schreiben der (...) vom 21. September 2014 sowie 10. Juli 2018 handelt es sich zudem um Schreiben, deren Echtheit wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, nicht überprüft werden kann. Derartige Schreiben sind in Somalia leicht fälschbar und käuflich erwerbbar, weshalb ihnen nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Unbesehen der in der angefochtenen Verfügung gemachten weiteren Feststellungen zu diesen Schreiben - verwaltungsintern, Gefälligkeitscharakter - vermögen die Schreiben allein nicht zu einer anderen Einschätzung der als unglaubhaft erachteten Verfolgung durch die Opferfamilie zu führen. Daher erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erklärungsversuchen des Beschwerdeführers.

E. 6.4 An dieser Stelle ist zum Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach nicht nachvollziehbar sei, inwiefern die aktuelle Situation in Somalia Aufschluss über die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers geben könne, darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf seine Aussagen und die von ihm eingereichten Beweismittel beurteilt hat. Das Consulting und die darin zitierten Quellen waren indessen Grundlage für die Beurteilung des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers.

E. 6.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Diesbezüglich kann darauf verwiesen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst für Mogadischu nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgeht (vgl. BVGE 2013/27) und die Lage in der Region Puntland sich vergleichsweise besser präsentiert als in der Hauptstadt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-6310/2017 E. 9.2). Vorliegend hat sich die vorgebrachte Bedrohungslage des Beschwerdeführers zudem als unglaubhaft erwiesen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei angesichts der Situation in Puntland zumutbar. Sie verwies dabei auf ein Consulting vom 15. August 2019 (vgl. A46/4), welches sich vertieft mit der Lage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers und insbesondere in Nord-Gaalkacyo auseinandersetze. Obwohl es dort nach wie vor zu gewalttätigen Vorfällen kommen könne, existiere in Nord-Gaalkacyo ein gewisses Mass an öffentlicher Ordnung. Mit der Beilegung des bewaffneten Konflikts zwischen Puntland und Galmudug (Waffenstillstandsabkommen vom 1. Januar 2017) habe sich die Situation vor Ort deutlich verbessert. Die in Puntland vorkommenden kleineren gewalttätigen Vorkommnisse politischer, terroristischer und krimineller Art seien in ihrer Häufigkeit und Intensität nach wie vor bedeutend geringer als in Zentral- und Südsomalia. Weiter wies die Vorinstanz bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers inklusive Clan-Zugehörigkeit auf die weiterhin geltenden Erwägungen in ihrer Verfügung vom 2. Juli 2018 hin.

E. 8.4.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, das EDA rate ausdrücklich von Reisen nach Somalia ab. Zudem sei Somalia nicht auf der Liste der safe countries und damit kein verfolgungssicherer Staat. Der Vollzug der Wegweisung sei folglich nicht zumutbar.

E. 8.4.4 Vorab ist festzustellen, dass mit der Bezeichnung als «Safe Country» der Bundesrat Länder bezeichnet, in die eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht bedeutet diese Bezeichnung indes nicht, dass der Vollzug der Wegweisung in Staaten, die nicht auf der Liste der «Safe Country» aufgeführt sind, im Sinne eines Umkehrschlusses in der Regel nicht zumutbar ist. Vielmehr ist dieser gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG zu prüfen.

E. 8.4.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in den zentralen und südlichen Teil von Somalia generell - das heisst ungeachtet aller individuellen Umstände - als unzumutbar zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3 m.w.H.).

E. 8.4.5.2 Gemäss der kürzlich mit zwei Referenzurteilen aktualisierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Vollzug von Wegweisungen jedoch in die im Norden Somalias gelegenen Regionen Somaliland oder Punktland bei Vorliegen begünstigender Umstände (enge Verbindungen zur Region, Möglichkeit der Existenzsicherung oder wirkungsvolle Unterstützung durch den Familienclan) als zumutbar erweisen (vgl. Referenzurteile BVGer E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9, insbes. E. 9.3.5 [Somaliland] und E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 10 f, insbes. E. 11.2.4 [Puntland]), wobei in beiden Leitentscheiden die prekäre Gesundheitsversorgung sowie die generelle Verletzlichkeit von Frauen und Kindern in diesen Regionen betont worden ist (vgl. BVGer E-591/2018 E. 9.3.4 [Somaliland] und E-6310/2017 E. 11.2.3 [Puntland]).

E. 8.4.5.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der drittgrössten Stadt Somalias, Gaalkacyo welche in zwei Teile geteilt ist. Der nördliche Teil, aus dem der Beschwerdeführer stammt, gehört zu Puntland. Gewaltsame Auseinandersetzungen, welche dort in erster Linie auf Streitigkeiten zwischen Clans und deren Milizen zurückzuführen sind, sind gegen Ende 2018 zurückgegangen und die Sicherheitslage hat sich beruhigt (vgl. E-6310/2017 E. 11.2.2). Puntland ist zudem die Herkunftsregion des Clans Majerteen, dem der Beschwerdeführer angehört. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden und - mangels anderweitiger Hinweise - gesunden Mann. Er verfügt über eine achtjährige Schulbildung und hat vier Jahre die Koranschule besucht. Ferner kann er mit seiner Mutter und einer Schwester auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen. Sein verstorbener Vater, der Geschäftsmann gewesen sei, habe seiner Familie Häuser und Läden vererbt; der Familie sei es finanziell gut gegangen. Zwar wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass es Unstimmigkeiten bei der Aufteilung des Erbes gegeben und sein Bruder den Grossteil an sich gerissen habe. Indes habe er regelmässige Zahlungen an die Familie geleistet. Zudem sei eines der geerbten Häuser vermietet worden (vgl. A24 F16 ff., F166 ff.). Aufgrund der hiervor festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen bezüglich Blutrache ist davon auszugehen, dass diese Vermögenswerte (inklusive Haus) weiterhin vorhanden sind. Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, das ihm nach einer Rückkehr Halt geben und ihm beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz behilflich sein kann. Es ist demnach vom Vorhandensein begünstigender Umstände im Sinne von EMARK 2006/1 (E. 7) auszugehen und die hohen Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. dazu BVGE 2014/26 E. 7.7) sind vorliegend nicht erfüllt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatstaat angepasst wird. In diesem Rahmen wäre auch einer allfälligen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Corona-Risikogruppe Rechnung zu tragen.

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat zu Recht die Verletzung des Akteneinsichtsrecht gerügt, auch wenn er mit seinem Eventualbegehren auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht durchgedrungen ist. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten um Fr. 250.- auf Fr. 500.- zu reduzieren (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG).

E. 10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.- (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.-; vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, RZ 4.69). Die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs erwies sich vorliegend als begründet. Das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Zusammenhang von einem zeitlichen Aufwand von einer Stunde aus. Insbesondere der für die Verfassung der Stellungnahme vom 20. Februar 2020 in der Kostennote vom 15. Dezember 2020 veranschlagte Aufwand ist nur reduziert zu berücksichtigen, da sich der erste Teil der Stellungnahme nicht auf die nachträglich gewährte Akteneinsicht bezieht. In Berücksichtigung des veranschlagten Stundenansatzes von Fr. 250.- und aller wesentlichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 280.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Sie ist dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 280.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5241/2019 Urteil vom 15. Oktober 2021 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Annemarie Muhr, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein somalischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Clanfamilie Darood, Clan Majerten, Subclan Mahamud Saleban aus Gaalkacyo respektive Nord-Gaalkacyo, Provinz Mudug - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 21. September 2014 und gelangte über verschiedene Länder am 8. Februar 2015 in die Schweiz, wo er am 9. Februar 2015 um Asyl nachsuchte. Am 24. Februar 2015 fand die Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A8/12) statt. Am 14. September 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten A24/22). A.b Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gelebt. Er habe zu seinem älteren Bruder kein gutes Verhältnis gehabt, da dieser das ganze Erbe seines Vaters an sich gerissen habe und dagegen gewesen sei, dass er (der Beschwerdeführer) nach der Mittelschule die Schule weiter fortsetzen würde. Am 20. September 2014 habe sein Bruder in einer Auseinandersetzung seinen Geschäftspartner getötet und sei daraufhin an einen unbestimmten Ort geflüchtet. Als einzig verbliebenes männliches Familienmitglied habe sich der Beschwerdeführer vor der Blutrache der Angehörigen des Getöteten (Opferfamilie) gefürchtet. Diese habe noch am gleichen Abend seine Mutter zu Hause aufgesucht und ihr damit gedroht, ihn anstelle seines Bruders umzubringen, sollte er sich nicht stellen. Auf Rat seiner Mutter habe er sich deshalb zur Ausreise entschlossen und habe Gaalkacyo am folgenden Tag verlassen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verweisen. Der Beschwerdeführer reichte seine Geburtsurkunde ein. A.c Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. A.d Mit Eingabe vom 3. August 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit den Weisungen, vertiefte Abklärungen zu tätigen, die Sache neu zu beurteilen und ihm vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. Subeventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Gleichzeitig reichte er zwei fremdsprachige Schreiben vom 21. September 2014 und 10. Juli 2018 ein, die das Gericht zu übersetzen habe. A.e Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz dazu sein, sich zu diesen - nach einer Übersetzung der Schreiben vom 21. September 2014 sowie 10. Juli 2018 - vernehmen zu lassen. A.f Die Vorinstanz hob ihre Verfügung vom 2. Juli 2018 im Rahmen eines Schriftenwechsels mit Verfügung vom 31. Mai 2019 wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. A.g Mit Entscheid vom 4. Juni 2019 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren E-4469/2018 als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle ab. B. Mit Verfügung vom 2. September 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch vom 9. Februar 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es verwies im Asylpunkt im Wesentlichen auf seine Erwägungen in der Verfügung vom 2. Juli 2018, an denen es unter Berücksichtigung der Beschwerdeschrift vom 3. August 2018 vollumfänglich festhalte. Zudem würdigte es die in jener Eingabe eingereichten Beweismittel (zwei Schreiben der (...) vom 21. September 2014 und 10. Juli 2018). Den Vollzug der Wegweisung erachtete es mit Hinweis auf ein Consulting vom 15. August 2019 als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Sache zwecks vertiefter Abklärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen; subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme zufolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Gleichzeitig reichte er einen Ausdruck «Reisehinweise für Somalia» des EDA als Beweismittel ein. D. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in die Aktenstücke des SEM A46/4 (Consulting. Somalia: Aktuelle Situation in Puntland, insbesondere Gaalkacyo, vom 15. August 2019) und A40/4 (Übersetzungen der Schreiben der "(...)" vom 21. September 2014 und 10. Juli 2018) gewährt. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. F. Die Instruktionsrichterin gewährte dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2020 auf Gesuch hin eine Fristverlängerung zur Stellungnahme. Ein weiteres Fristverlängerungsgesuch vom 14. Februar 2020 wies sie mit Verfügung vom 18. Februar 2020 ab. Mit Eingabe vom 20. Februar 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin zum abgewiesenen Fristverlängerungsgesuch. Zudem machte er geltend, die Situation in Nord-Somalia sei weiterhin instabil und von Gewalt geprägt. Eine Rückkehr nach Nord- Gaalkacyo sei nicht zumutbar, zumal die somalischen Behörden nicht in der Lage seien, ihm die nötige Sicherheit zu gewähren. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer verzichtete am 15. Dezember 2020 auf eine Replik, bestritt jedoch die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerdeschrift werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht. Zudem habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt und sei den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht nachgekommen. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). 3.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). 3.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte ihm nach der Wiederaufnahme des vorinstanzlichen Verfahrens und vor Erlass ihres neuen Entscheids vorgängig das rechtliche Gehör gewähren müssen. Wie die Vorinstanz diesbezüglich in ihrer Vernehmlassung festgestellt hat, war sie nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach der Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens und vor dem erneuten Entscheid das rechtliche Gehör zu gewähren, da sie in ihrem neuen Entscheid - mit Ausnahme des Consultings (Akte A46/4) - vom Sachverhalt wie in der Verfügung vom 2. Juli 2018 ausgegangen ist. Die im Consulting zitierten Ausführungen basieren zudem auf öffentlich zugänglichen Publikationen, wobei bezüglich der Einsicht in diese Akte auf das hiernach Festgestellte (E. 3.4) zu verweisen ist. Schliesslich stand dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, im Beschwerdeverfahren zur rechtlichen Würdigung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Davon hat er auf Beschwerdeebene (Beschwerdeschrift und Stellungnahme) denn auch Gebrauch gemacht. 3.4 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf Akteneinsicht geltend, weil ihm die Vorinstanz Einsicht in das in ihrer Verfügung zitierte «Consulting Situation Puntland/Gaalkacyo» (Akte A46/4) verweigert habe. Was die verweigerte Offenlegung von Akte A46/4 betrifft, hat ihm das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 16. Januar 2020 Einsicht in dieses Aktenstück gewährt. Gleichzeitig erhielt er Gelegenheit zu einer diesbezüglichen Stellungnahme, wovon er in seiner Eingabe vom 20. Februar 2020 Gebrauch gemacht hat. Es handelt sich bei der unterlassenen Offenlegung dieser Akte um eine geringfügige Verletzung des Akteneinsichtsrechts, welche mit der Edition auf Beschwerdestufe und der Möglichkeit zur Stellungnahme durch den Beschwerdeführer als geheilt betrachtet werden kann. Indes ist dieser Mangel bei der Kostenauferlegung zu berücksichtigen (vgl. E. 10). Mit der Verfügung vom 16. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer zudem Einsicht in das Aktenstück A40/4, bei dem es sich um die vom SEM angefertigten Übersetzungen der am 3. August 2018 eingereichten fremdsprachigen Schreiben vom 21. September 2014 und 10. Juli 2018 handelt, gewährt. Auch hierzu erhielt er die Möglichkeit zu einer Stellungnahme. 3.5 Weiter wird auf Beschwerdeebene moniert, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt. Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz vorliegend den Anforderungen an den Untersuchungsgrundsatz Genüge getan. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier konkrete weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. 3.6 Im Weiteren ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht erkennbar. Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und in der angefochtenen Verfügung in hinreichender Weise die Überlegungen genannt, auf welche sie ihren Entscheid abstützte (insbesondere betreffend die Glaubhaftigkeitsprüfung, die eingereichten Schreiben vom 21. September 2014 und 10. Juli 2018 und die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers). Wie die Beschwerdeschrift zeigt, war es dem Beschwerdeführer zudem ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, sondern ist eine (im Folgenden inhaltlich zu überprüfende) materielle Frage. 3.7 Schliesslich fehlt in der Beschwerdeschrift eine substantiierte Begründung, weshalb die Vorinstanz den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt haben soll. 3.8 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich insgesamt als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist folglich abzuweisen. 3.9 Soweit sich die Rechtsvertreterin in ihrer Eingabe vom 20. Februar 2020 auf den Standpunkt stellt, ihr Gesuch um Fristverlängerung zur Einreichung einer Stellungnahme sei mit Verfügung vom 18. Februar 2020 zu Unrecht abgewiesen worden, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht näher einzugehen, zumal ihre mit derselben Eingabe eingereichte Stellungnahme im vorliegenden Entscheid Berücksichtigung fand. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung damit, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe (drohende Blutrache) beziehungsweise aufgrund fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz (familiäre Probleme) nicht und verwies im Asylpunkt auf die Erwägungen in ihrer Verfügung vom 2. Juli 2018, welche Bestandteil der angefochtenen Verfügung sei. Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Gesuchsgründen seien äusserst vage und oberflächlich ausgefallen und würden die von ihm zu erwartende Komplikationsschilderung vermissen lassen. Er habe auf die Frage nach (weiteren) Kontaktaufnahmen seitens der Opferfamilie ausgesprochen schemenhaft geantwortet; man rede in Somalia, wenn ein Mann umgebracht werde, nicht mit einer Frau darüber. Auf die Frage, ob die Opferfamilie nicht versucht habe, ihn ausfindig zu machen, habe er undifferenziert erklärt, die Angehörigen des Opfers hätten bestimmt nach ihm gesucht, zumal er ja mit dem Tod bedroht worden sei. Zudem führte die Vor-instanz aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, bezüglich der weiteren Entwicklungen vor Ort substanziierte Auskünfte zu liefern, so beispielsweise ob die Ehefrau seines Bruders von der Opferfamilie anvisiert worden sei und wo sich diese und die Kinder heute aufhalten würden. Auch über den Verbleib seines Bruders oder dahingehende Nachforschungen habe er keine Informationen liefern können. Ebenso vage seien seine Angaben zur Vermögensregelung seiner Familie nach dem Verschwinden seines Bruders geblieben. Angesichts der Bedeutsamkeit der Vorfälle für seine weitere Lebensplanung verwundere die fehlende Informiertheit. Ferner habe er zu allfälligen Schlichtungsversuchen ausgesprochen pauschale Aussagen - es gebe keine Verhandlungsmöglichkeiten in Somalia bei Flucht des Täters - gemacht. Auf vertiefte Nachfrage habe er ebenso undifferenziert angegeben, seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass es Verhandlungen gegeben habe, die Opferfamilie sich jedoch geweigert habe, diese weiterzuführen respektive solche aufzunehmen, solange der Täter flüchtig sei. Auf allfällige behördliche beziehungsweise polizeiliche Massnahmen oder Ermittlungen angesprochen, habe er ausweichend reagiert und angegeben, die Polizei habe, obwohl sie informiert worden sei, nichts unternommen, um Folgedelikte zu verhindern. Insgesamt entstehe mit den exemplarisch aufgeführten Ungereimtheiten der Eindruck, dass es sich bei der dargestellten Verfolgungssituation um ein Konstrukt handle. Ferner sprach die Vorinstanz den geltend gemachten familiären Problemen (Unstimmigkeiten bezüglich Aufteilung des Erbes des verstorbenen Vaters), welche privater oder allenfalls zivilrechtlicher Natur seien, die Asylrelevanz ab. Die Vorinstanz hielt weiter fest, die Beschwerdeschrift (Anmerkung BVGer: Eingabe vom 3. August 2018) würde zu keiner Änderung der Einschätzung in der Verfügung vom 2. Juli 2018 (fehlende Unglaubhaftigkeit betreffend drohende Blutrache und fehlende Relevanz betreffend familiäre Probleme) führen. Überdies sei der Beweiswert der neu eingereichten Beweismittel (Schreiben der «(...)» vom 21. September 2014 sowie 10. Juli 2018) zum Vornherein als gering einzustufen, da solche Dokumente in Somalia und in dessen Nachbarländern käuflich leicht erwerbbar seien und unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung derselben verunmöglichen würden. Der Beschwerdeführer habe auch nicht ausgeführt, wie er diese erhalten habe und weshalb er das Schreiben vom 21. September 2014 erst rund vier Jahre nach dessen Entstehung habe erhältlich machen können. Bei diesem Dokument scheine es sich zudem um einen verwaltungsinternen Bericht zu handeln, weshalb verwundere, wie er beziehungsweise seine Familienangehörigen in dessen Besitz gelangt seien. Das Bestätigungsschreiben vom 10. Juli 2018 weise zudem Gefälligkeitscharakter auf; sein Beweiswert sei damit zusätzlich herabgesetzt. Die Einwände des Beschwerdeführers würden sich ohnehin darauf beschränken, Passagen aus dem Anhörungsprotokoll beziehungsweise sich daraus ergebende bereits bekannte Sachverhaltselemente zu zitieren und kundzutun, weshalb diese glaubhaft seien. Die Glaubhaftigkeitsbeurteilung basiere auf einer Gesamtbeurteilung. Vorliegend sei nicht von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen. Es wäre indes in Bezug auf die eingereichten Beweismittel zu erwarten gewesen, dass er (der Beschwerdeführer) beziehungsweise seine Rechtsvertretung einigermassen substanziierte Auskünfte in Bezug auf die zwischenzeitlichen Entwicklungen im Heimatstaat hätte liefern können. Die fehlenden Angaben in diesem Bereich würden den Eindruck bestärken, dass es sich bei der dargestellten Bedrohungslage um einen konstruierten Sachverhalt handle. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er jeglichen Kontakt zu seiner Familie zu vermeiden versuche, stelle eine Schutzbehauptung dar. 5.2 Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Erwägungen in seiner Rechtsmitteleingabe sowie seiner Eingabe vom 3. August 2018 (E-4469/2018), welche integrierender Bestandteil des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei, entgegen, die Vorinstanz habe seinen Vorbringen zu Unrecht die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er beim Tötungsdelikt nicht anwesend gewesen sei, seien seine Ausführungen in der BzP und im Rahmen der vertieften Anhörung sehr detailliert ausgefallen und würden für die Glaubhaftigkeit sprechen. Es könne nicht nachvollzogen werden, inwiefern seine Antwort betreffend einen weiteren Kontakt zwischen der Familie des Opfers und seiner Mutter schemenhaft sei. Er habe sich seit dem Tötungsdelikt auf der Flucht befunden und demnach keine Möglichkeit gehabt, von allfälligen Suchbemühungen der Opferfamilie zu erfahren. Im Falle einer Kontaktaufnahme mit seiner Familie hätte er sich dem Risiko ausgesetzt, dass sein Aufenthaltsort bekannt werde, was ihn in Gefahr gebracht hätte. Flüchtige würden Kontaktaufnahmen mit der Familie aus Sicherheitsgründen vermeiden. Auch sein Bruder habe wegen der ihm drohenden Rache seitens der Opferfamilie seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben. Seine Unkenntnis zum Aufenthaltsort seines Bruders, zu dem er kein gutes Verhältnis gehabt habe, spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Ferner habe er zu den Vermögenswerten seiner Familie detaillierte Angaben gemacht. Es sei alles beschlagnahmt worden. Die Mutter habe ihre Villa verkaufen müssen und damit Schulden beglichen und ihr jetziges Geschäft finanziert. Die Opferfamilie habe kein Interesse an einer Bereinigung der Angelegenheit, solange sein Bruder flüchtig sei und wolle Blutrache. Stattdessen habe man seiner Mutter damit gedroht, anstelle ihres ältesten Sohnes den jüngeren zu töten. Die Androhung von Blutrache könne kaum als Verhandlung angesehen werden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer auf die Frage, ob nach dem Vorfall die Polizei eingeschaltet worden sei, nicht ausweichend geantwortet, sondern angegeben, die Polizei sei zwar informiert worden, diese habe jedoch nichts unternommen. Schliesslich führte der Beschwerdeführer aus, die Angaben der (...) in den eingereichten zwei Schreiben würden seinen Ausführungen entsprechen. Die Vorinstanz habe diese Schreiben zu Unrecht als nicht fälschungssicher bezeichnet respektive deren Echtheit in Zweifel gezogen und ihnen nur einen geringen Beweiswert beigemessen. Die Tatsache, dass Dokumente in Somalia leicht erhältlich gemacht werden könnten, sei kein hinreichendes Indiz für gefälschte Dokumente. Sollte das Gericht ebenfalls an der Echtheit zweifeln, seien diese auf ihre Richtigkeit durch das Gericht oder mittels einer Botschaftsabklärung zu überprüfen. Überdies habe der Beschwerdeführer erwähnt, wie er in den Besitz dieser Unterlagen gelangt sei. Die weitere Argumentation der Vorinstanz bezüglich der eingereichten Schreiben (verwaltungsintern, Gefälligkeitsschreiben) überzeuge nicht. Insgesamt habe der Beschwerdeführer glaubhafte Aussagen gemacht und angesichts der gegen ihn gerichteten Drohung begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Sie ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die zentralen Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung (betreffend Blutrache wegen Tötungsdelikt durch Bruder) respektive an die Asylrelevanz (betreffend familiäre Probleme) nicht genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und die dort gemachten Hinweise (vgl. E. 5.1) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene (inklusive Eingabe vom 3. August 2018) sind nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. 6.2 Insbesondere können entgegen der Meinung des Beschwerdeführers den Protokollen der BzP und der Anhörung keine detaillierten Angaben zu seinen Asylvorbringen entnommen werden. Seine fehlenden und oberflächlichen Angaben betreffen überdies nicht das Tötungsdelikt (seitens seines Bruders), das er nicht persönlich miterlebt habe, sondern die nachfolgenden Ereignisse respektive die Bedrohungslage, der er ausgesetzt gewesen sein will (Bedrohung seiner Mutter durch die Opferfamilie, seine Ausreise am folgenden Tag, Nachforschungen durch Opferfamilie, etc.; vgl. A24 F. 114 ff.). Zudem ist seine Antwort auf die Frage nach Kontaktaufnahmen seitens der Opferfamilie - so rede man in Somalia nicht mit einer Frau, wenn ein Mann umgebracht worden sei - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, schemenhaft ausgefallen. Seine Erklärung vermag auch deshalb nicht zu überzeugen, da die Opferfamilie ihre Forderungen an seine Familie und damit an eine Frau (seine Mutter - sein Vater sei verstorben sein [vgl. A8 S. 5]) gestellt und dabei einen Teil der Vermögenswerte seiner Familie an sich gezogen habe. Deshalb wäre davon auszugehen gewesen, dass die Opferfamilie es nicht bei einer Drohung gegen seine Mutter belassen hätte, sondern auch alles daran gesetzt hätte, um den für das Tötungsdelikt verantwortlichen Bruder ausfindig zu machen und diesen zur Rechenschaft zu ziehen. Dabei wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihre Nachforschungen auch auf sein weiteres Umfeld - seine Ehefrau und Kinder und weitere Personen - ausdehnt. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er seit dem Tötungsdelikt nichts von allfälligen Suchbemühungen seitens der Opferfamilie erfahren habe, da er zur eigenen Sicherheit jeden Kontakt mit seiner Familie vermieden habe, muss als unbehelfliche Schutzbehauptung bezeichnet werden. So will er eigenen Angaben zufolge seit seiner Ausreise Kontakte zu seiner Mutter gepflegt haben und auch von gewissen Ereignissen (Beschlagnahmung von Vermögenswerten durch die Opferfamilie, Verhandlungsversuche, Verkauf des Hauses durch seine Mutter und Finanzierung ihres Geschäfts, Berichte von Freunden, etc.; vgl. A24 F76 ff., F96 ff., F129 ff.) erfahren haben, was auf weiterhin bestehende Kontakte hindeutet. Deshalb wäre zu erwarten gewesen, dass er von weiteren Nachforschungen seitens der Opferfamilie erfährt oder erfahren hat oder sich zumindest nach solchen erkundigt. Dabei vermögen auch sein schlechtes Verhältnis zu seinem Bruder und seine Angst vor künftigen Übergriffen sein fehlendes Wissen respektive sein Desinteresse an den Ereignissen seit dem Tötungsdelikt nicht zu rechtfertigen, zumal er aufgrund des Umstandes, dass er ebenfalls im Visier der Opferfamilie gestanden haben will, solange der Bruder flüchtig sei, ein grosses Interesse an derartigen Informationen haben dürfte. Schliesslich liess er sich im vor-instanzlichen Verfahren eine Geburtsurkunde aus Somalia zustellen (vgl. A24 F3 ff.) und reichte am 3. August 2018 - vier Jahre nach seiner Ausreise aus Somalia - zwei Schreiben der (...) als Beweismittel ein, was auf das Bestehen gewisse Kontakte schliessen lässt. Insgesamt kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt seines Bruders einer Bedrohungslage ausgesetzt gewesen. Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu allfälligen behördlichen beziehungsweise polizeilichen Massnahmen oder Ermittlungen ausweichende Angaben gemacht hat. Sein diesbezüglicher Einwand, er habe auf die Fragen der Vor-instanz nicht ausweichend geantwortet, geht fehl. So bezog sich die Frage der Vorinstanz nach allfälligen Massnahmen und Ermittlungen auf das Tötungsdelikt und der Beschwerdeführer seine Antwort auf die Untätigkeit der Polizei im Zusammenhang mit Folgedelikten (hier die Blutrache). Dabei ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Frage falsch verstanden haben könnte. 6.3 Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt von einer Blutrache seitens der Familie eines - mutmasslich durch seinen Bruder - Getöteten verfolgt worden sei. Bei den am 3. August 2018 als Beweismittel eingereichten zwei Schreiben der (...) vom 21. September 2014 sowie 10. Juli 2018 handelt es sich zudem um Schreiben, deren Echtheit wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, nicht überprüft werden kann. Derartige Schreiben sind in Somalia leicht fälschbar und käuflich erwerbbar, weshalb ihnen nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Unbesehen der in der angefochtenen Verfügung gemachten weiteren Feststellungen zu diesen Schreiben - verwaltungsintern, Gefälligkeitscharakter - vermögen die Schreiben allein nicht zu einer anderen Einschätzung der als unglaubhaft erachteten Verfolgung durch die Opferfamilie zu führen. Daher erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erklärungsversuchen des Beschwerdeführers. 6.4 An dieser Stelle ist zum Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach nicht nachvollziehbar sei, inwiefern die aktuelle Situation in Somalia Aufschluss über die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers geben könne, darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf seine Aussagen und die von ihm eingereichten Beweismittel beurteilt hat. Das Consulting und die darin zitierten Quellen waren indessen Grundlage für die Beurteilung des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers. 6.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Diesbezüglich kann darauf verwiesen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst für Mogadischu nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgeht (vgl. BVGE 2013/27) und die Lage in der Region Puntland sich vergleichsweise besser präsentiert als in der Hauptstadt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-6310/2017 E. 9.2). Vorliegend hat sich die vorgebrachte Bedrohungslage des Beschwerdeführers zudem als unglaubhaft erwiesen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei angesichts der Situation in Puntland zumutbar. Sie verwies dabei auf ein Consulting vom 15. August 2019 (vgl. A46/4), welches sich vertieft mit der Lage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers und insbesondere in Nord-Gaalkacyo auseinandersetze. Obwohl es dort nach wie vor zu gewalttätigen Vorfällen kommen könne, existiere in Nord-Gaalkacyo ein gewisses Mass an öffentlicher Ordnung. Mit der Beilegung des bewaffneten Konflikts zwischen Puntland und Galmudug (Waffenstillstandsabkommen vom 1. Januar 2017) habe sich die Situation vor Ort deutlich verbessert. Die in Puntland vorkommenden kleineren gewalttätigen Vorkommnisse politischer, terroristischer und krimineller Art seien in ihrer Häufigkeit und Intensität nach wie vor bedeutend geringer als in Zentral- und Südsomalia. Weiter wies die Vorinstanz bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers inklusive Clan-Zugehörigkeit auf die weiterhin geltenden Erwägungen in ihrer Verfügung vom 2. Juli 2018 hin. 8.4.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, das EDA rate ausdrücklich von Reisen nach Somalia ab. Zudem sei Somalia nicht auf der Liste der safe countries und damit kein verfolgungssicherer Staat. Der Vollzug der Wegweisung sei folglich nicht zumutbar. 8.4.4 Vorab ist festzustellen, dass mit der Bezeichnung als «Safe Country» der Bundesrat Länder bezeichnet, in die eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht bedeutet diese Bezeichnung indes nicht, dass der Vollzug der Wegweisung in Staaten, die nicht auf der Liste der «Safe Country» aufgeführt sind, im Sinne eines Umkehrschlusses in der Regel nicht zumutbar ist. Vielmehr ist dieser gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG zu prüfen. 8.4.5 8.4.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in den zentralen und südlichen Teil von Somalia generell - das heisst ungeachtet aller individuellen Umstände - als unzumutbar zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3 m.w.H.). 8.4.5.2 Gemäss der kürzlich mit zwei Referenzurteilen aktualisierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Vollzug von Wegweisungen jedoch in die im Norden Somalias gelegenen Regionen Somaliland oder Punktland bei Vorliegen begünstigender Umstände (enge Verbindungen zur Region, Möglichkeit der Existenzsicherung oder wirkungsvolle Unterstützung durch den Familienclan) als zumutbar erweisen (vgl. Referenzurteile BVGer E-591/2018 vom 29. Juli 2020 E. 9, insbes. E. 9.3.5 [Somaliland] und E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 10 f, insbes. E. 11.2.4 [Puntland]), wobei in beiden Leitentscheiden die prekäre Gesundheitsversorgung sowie die generelle Verletzlichkeit von Frauen und Kindern in diesen Regionen betont worden ist (vgl. BVGer E-591/2018 E. 9.3.4 [Somaliland] und E-6310/2017 E. 11.2.3 [Puntland]). 8.4.5.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der drittgrössten Stadt Somalias, Gaalkacyo welche in zwei Teile geteilt ist. Der nördliche Teil, aus dem der Beschwerdeführer stammt, gehört zu Puntland. Gewaltsame Auseinandersetzungen, welche dort in erster Linie auf Streitigkeiten zwischen Clans und deren Milizen zurückzuführen sind, sind gegen Ende 2018 zurückgegangen und die Sicherheitslage hat sich beruhigt (vgl. E-6310/2017 E. 11.2.2). Puntland ist zudem die Herkunftsregion des Clans Majerteen, dem der Beschwerdeführer angehört. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden und - mangels anderweitiger Hinweise - gesunden Mann. Er verfügt über eine achtjährige Schulbildung und hat vier Jahre die Koranschule besucht. Ferner kann er mit seiner Mutter und einer Schwester auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen. Sein verstorbener Vater, der Geschäftsmann gewesen sei, habe seiner Familie Häuser und Läden vererbt; der Familie sei es finanziell gut gegangen. Zwar wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass es Unstimmigkeiten bei der Aufteilung des Erbes gegeben und sein Bruder den Grossteil an sich gerissen habe. Indes habe er regelmässige Zahlungen an die Familie geleistet. Zudem sei eines der geerbten Häuser vermietet worden (vgl. A24 F16 ff., F166 ff.). Aufgrund der hiervor festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen bezüglich Blutrache ist davon auszugehen, dass diese Vermögenswerte (inklusive Haus) weiterhin vorhanden sind. Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, das ihm nach einer Rückkehr Halt geben und ihm beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz behilflich sein kann. Es ist demnach vom Vorhandensein begünstigender Umstände im Sinne von EMARK 2006/1 (E. 7) auszugehen und die hohen Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. dazu BVGE 2014/26 E. 7.7) sind vorliegend nicht erfüllt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatstaat angepasst wird. In diesem Rahmen wäre auch einer allfälligen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Corona-Risikogruppe Rechnung zu tragen. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat zu Recht die Verletzung des Akteneinsichtsrecht gerügt, auch wenn er mit seinem Eventualbegehren auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht durchgedrungen ist. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten um Fr. 250.- auf Fr. 500.- zu reduzieren (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). 10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.- (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.-; vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, RZ 4.69). Die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs erwies sich vorliegend als begründet. Das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Zusammenhang von einem zeitlichen Aufwand von einer Stunde aus. Insbesondere der für die Verfassung der Stellungnahme vom 20. Februar 2020 in der Kostennote vom 15. Dezember 2020 veranschlagte Aufwand ist nur reduziert zu berücksichtigen, da sich der erste Teil der Stellungnahme nicht auf die nachträglich gewährte Akteneinsicht bezieht. In Berücksichtigung des veranschlagten Stundenansatzes von Fr. 250.- und aller wesentlichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 280.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Sie ist dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 280.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Alexandra Püntener Versand: