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E-5458/2017

E-5458/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-30 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 21. April 2015 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Am 11. Mai 2015 fand die Kurzbefragung des Beschwerdeführers zur Person (BzP) im EVZ und am 13. Dezember 2016 sowie am 27. Juli 2017 fanden Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP vor, er habe bis zu seiner Ausreise im (...) 2013 in Mogadischu, Quartier D._______, gelebt. Seinen Vater habe er nie gekannt und seine Mutter sei (...) oder (...) verstorben. Danach sei er von einer Nachbarin namens "E._______" aufgezogen worden. Er wisse seit sechs Jahren, dass er homosexuell sei, und er sei deshalb in seinem Heimatstaat von Nachbarn, die dies herausgefunden hätten, beschimpft worden. Nachdem er sich mit einem Freund, F._______, mit dem er eine Liebesbeziehung gepflegt habe, Ende 2012 zerstritten habe, habe ihn dieser verraten. Zudem sei er auch deshalb verdächtigt worden, homosexuell zu sein, weil er als (...) in (...) gearbeitet habe. Er sei im (...) 2013 nach Kenia ausgereist und von dort über Uganda in den Südsudan, wo er sich etwa drei Monate lang aufgehalten habe. Danach sei er nach Khartum (Sudan) weitergereist wo er etwa eine Woche lang geblieben sei; in der Folge habe er sich etwa acht Monate lang in Libyen aufgehalten, bis er am 4. April 2015 in einem Boot nach Italien gefahren sei. Von dort sei er per Zug in die Schweiz weitergereist. B.b Bei der ersten Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, bei der alten Frau namens "E._______", die ihn aufgezogen habe, habe es sich um eine Nachbarin und entfernte Verwandte seiner Mutter gehandelt. Sie sei (...) gestorben (vgl. Protokoll A19 F 9), beziehungsweise als er (...) Jahre alt gewesen sei (vgl. a.a.O. F 20). Danach habe man ihn weggeschickt, beziehungsweise er habe weiterhin zeitweise zu Hause gelebt, bis er im Alter von (...) Jahren zu einem Freund im Quartier G._______ gezogen sei (vgl. a.a.O. F 15 ff.). In der Folge habe er während zwei Jahren bei diesem gelebt. Etwa Ende 2007 hätten die Leute mitbekommen, dass er homosexuell sei, weil sein Freund F._______ dies herumerzählt habe, und er sei immer wieder geschlagen und beschimpft worden (vgl. a.a.O. F 121 ff.); respektive er wisse seit sechs Jahren ([...]), dass er homosexuell sei (vgl. a.a.O. F 119). Er habe wegen dieser schlimmen Situation sogar versucht, sich das Leben zu leben. Er habe während etwa zwei Jahren in einem (...) als (...) gearbeitet. F._______ habe ihn gezwungen, seinen Arbeitslohn mit ihm zu teilen und habe ihn dafür vor Angriffen anderer Personen geschützt. Als er sich geweigert habe, ihm weiter Geld zu geben, weil er seine Arbeitsstelle verloren habe, habe F._______ den anderen von seiner Homosexualität erzählt. Zudem sei F._______ von Milizionären der Al Shabaab festgenommen worden, weil sie zusammen gesehen worden seien. Er habe ihnen gegenüber aber verneint, homosexuell zu sein, und habe stattdessen ihn (Beschwerdeführer) beschuldigt. Daraufhin seien drei Jugendliche zu ihm gekommen und hätten ihn zusammengeschlagen, bis er ohnmächtig geworden sei. Danach sei er von den Al Shabaab telefonisch bedroht worden. Schliesslich sei er einmal von Jugendlichen festgehalten und mit Benzin übergossen worden, weil sie ihn hätten verbrennen wollen. Sie seien weggerannt, als Leute von einer Moschee gekommen seien. Nach der Trennung von F._______ habe er noch etwa einen Monat bei einem weiteren Freund in einem anderen Quartier gelebt und sei dann ausgereist. Er habe im Übrigen mit den Al Shabaab auch Probleme gehabt, weil Nachbarn diesen verraten hätten, dass er dem H._______ Clan angehöre. Er sei im Jahr 2008, kurz nach Beginn der Kämpfe zwischen den Al Shabaab und den Äthiopiern in seinem Wohnquartier, ausgereist, und habe sich bis 2013 in Nairobi aufgehalten (vgl. a.a.O. F 106); respektive er sei etwa drei Monate in Kenia geblieben und dann in den Südsudan weitergereist (vgl. a.a.O. F 67); respektive er habe Somalia erst im Jahr 2013 verlassen (vgl. a.a.O. F 87). Seine Homosexualität sei in seinem Heimatstaat aus religiösen Gründen nicht akzeptiert worden. Er sei geschlagen worden, und man habe ihm Geld und sein Mobiltelefon weggenommen. Er habe aus demselben Grund auch hier in der Schweiz Probleme mit Landsleuten in seiner Unterkunft. B.c Im Rahmen der der ergänzenden Anhörung führte der Beschwerdeführer namentlich aus, er sei nach dem Tod seiner Mutter von eine Frau namens "E._______" aufgezogen worden. Es habe sich bei ihr um eine Tante mütterlicherseits respektive eine Clan-Angehörige seiner Mutter gehandelt. Nachdem Tod von "E._______" im Jahr (...) habe er während etwa drei Monaten bei einem Freund namens I._______ gelebt (vgl. Protokoll A28 F 26). Ansonsten habe er nirgendwo gelebt; respektive er habe bis 2013 bei seiner Ziehmutter in D._______ gelebt und sei dann zu seinem Freund gezogen (vgl. a.a.O. F 63 ff.). F._______ habe er Ende 2012 kennengelernt und dieser habe 2013 anderen von seiner Homosexualität erzählt (vgl. a.a.O. F 47 ff.). Er habe sich nach der Ausreise aus Somalia im Jahr 2013 während knapp zwei Jahren in Kenia aufgehalten (vgl. a.a.O. F 38 f.). C. Mit Eingabe vom 28. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Kantonsspitals J._______ vom 4. Januar 2017 betreffend einen negativen HIV-Test zu den Akten und ersuchte um einen baldigen Asylentscheid. D. Mit Verfügung vom 15. August 2017 (eröffnet am 28. August 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug dieser Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. E. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 26. September 2017 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2017 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, die geltend gemachte Mittellosigkeit zu belegen, stellte fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde, und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. In seiner Vernehmlassung vom 10. Oktober 2017 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 wurde eine Bedürftigkeitsbestätigung des K._______ vom 10. Oktober 2017 eingereicht. I. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Oktober 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik geboten. J. In seiner Replik vom 31. Oktober 2017 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerdeeingabe vollumfänglich fest. K. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 teilte der bisherige Rechtsvertreter die Niederlegung seines Vertretungsmandats sowie die Übernahme desselben durch die neue Vertretung (L._______) mit. L. Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 informierte lic. iur. Monika Böckle das Gericht unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht darüber, dass sie vom Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung mandatiert worden sei und ersuchte um Beiordnung als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Gewährung der Akteneinsicht gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG. M. Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, es werde ohne anderslautenden Gegenbericht davon ausgegangen, dass es dem Willen des Beschwerdeführers entspreche, ex nunc einzig durch die neu mandatierte Rechtsvertreterin vertreten zu sein. Er stellte fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Ferner wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die verfahrenswesentlichen Aktenstücke der vorinstanzlichen Akten gewährt.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem familiären Netz seien vage und widersprüchlich. Insbesondere habe er abweichende Angaben zu seinem Verwandtschaftsverhältnis zu der Frau, die ihn nach dem Tod seiner Mutter aufgezogen habe, sowie zu deren Familiennamen gemacht. Er habe zwar übereinstimmend angegeben, diese Person sei (...) verstorben, habe aber keine schlüssigen Angaben zu seinem Aufenthaltsort zwischen diesem Zeitpunkt und seiner Ausreise machen können. Widersprüchliche Angaben habe der Beschwerdeführer auch dazu gemacht, mit welcher Tätigkeit er seinen Lebensunterhalt verdient habe. Seine Aussage an der BzP, wonach er mit seinem Freund F._______ bis Ende 2012 während eines Jahres zusammen gewesen sei, passe nicht mit seiner Schilderung bei der ersten Anhörung überein, wonach dieser schon 2007 anderen von seiner Homosexualität erzählt habe. Erschwerend komme hinzu, dass er unterschiedliche Aussagen zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia gemacht habe. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers gehe nicht klar hervor, wann er mit F._______ eine Beziehung unterhalten und wann er seinen Heimatstaat verlassen habe. Es könne von Gesuchstellern erwartet werden, dass sie imstande seien, die sie betreffenden Ereignisse zeitlich und örtlich einigermassen einzuordnen; dem Beschwerdeführer gelinge dies nicht. Seine Ausführungen würden ausserdem substanzlos sowie stereotyp wirken und liessen jeglichen Detailreichtum vermissen. Seine Schilderungen würden keine Realkennzeichen enthalten und müssten demnach als Konstrukt angesehen werden. Es könne ihm nicht geglaubt werden, dass er in Somalia aufgrund seiner sexuellen Orientierung verfolgt und bedroht worden sei. Das somalische Strafgesetz von 1962 stelle gleichgeschlechtliche Handlungen unter Strafe. Der somalischen Regierung fehlten aber in der Praxis die Kapazitäten für eine konsequente Anwendung des Strafgesetzes, und es würden keine Berichte über Verurteilungen von Homosexuellen gestützt auf das somalische Strafrecht vorliegen. Homosexualität werde aber von weiten Teilen der Bevölkerung tabuisiert und Homosexuelle würden stigmatisiert. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe andererseits hervor, dass er in Mogadischu durchaus die Möglichkeit gehabt habe, homosexuelle Partner kennenzulernen und zu arbeiten. Der alleinige Umstand, homosexuell zu sein, führe in Somalia nicht automatisch zu einer Verfolgung. Voraussetzung für die Asylgewährung sei, dass jemandem aufgrund seiner sexuellen Orientierung im Heimatland eine asylrelevante Verfolgung drohe. Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die im Alltag erlebten Schikanen vermöchten indessen keine asylrelevante Intensität zu entfalten. Es habe keine Zwangssituation vorgelegen, derer er sich lediglich durch eine Flucht ins Ausland hätte entziehen können.

E. 3.2 In der Beschwerde wurde namentlich ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bei Queeramnesty aktiv und pflege freundschaftliche Kontakte zu anderen homosexuellen Flüchtlingen und Schweizern. Es bestünden somit keine Zweifel an seiner Homosexualität. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach seine Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren seien, sei nicht haltbar. Es sei eine erneute Prüfung unter Einbezug von grundlegendem trauma-psychologischem Fachwissen vorzunehmen. Menschen, die unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung litten, könnten oft keine lückenlose und kohärente Beschreibung des ihnen Zugestossenen machen. Dissoziationen, Erinnerungslücken und der Verlust des Gefühls für Zeit und Raum seien verbreitete Überlebensstrategien der menschlichen Psyche, insbesondere wenn es um körperliche und sexuelle Gewalterlebnisse gehe. Diesen Umständen sei im Entscheid der Vorinstanz keine Rechnung getragen worden. In seinem Fall hätten auch kulturell bedingte Tabus und Stigmatisierungen dem Beschwerdeführer das Schildern seiner Erlebnisse erschwert. Die Erwartung, dass eine asylsuchende Person sich gegenüber fremden Personen in einer nicht vertrauensfördernden Umgebung so öffnen könne, dass ihr Verhalten lückenlos, chronologisch und durchwegs nachvollziehbar erscheine, sei unrealistisch.

E. 3.3 Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung fest, die Homosexualität des Beschwerdeführers werde nicht angezweifelt. Eine posttraumatische Belastung sei in keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens vorgebracht worden und es würden auch keine Arztberichte vorliegen. Allfälligen gesundheitlichen Problemen sei mit der Gewährung einer vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen worden.

E. 3.4 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer darauf hin, es sei ihm erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungs-gericht möglich gewesen, auf die posttraumatische Belastung im Zeitpunkt der Befragungen hinzuweisen. Ein Arztbericht sei bisher nicht veranlasst worden. Es wäre ohnehin fraglich gewesen, ob er im Hinblick auf die Beschwerdeeinreichung zeitlich und finanziell in der Lage gewesen wäre, eine Fachperson zu konsultieren, und es stelle sich auch die Frage, ob ein Arzt rückblickend eine Diagnose stellen könnte. Mit der vorläufigen Aufnahme sei nicht seinen gesundheitlichen Problemen - die nicht der Grund für sein Asylgesuch gewesen seien - Rechnung getragen worden, sondern der generellen Unzumutbarkeit der Rückführung nach Somalia.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).

E. 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass an der Homosexualität des Beschwerdeführers von Seiten der Vorinstanz nicht gezweifelt wurde und diesbezügliche auch das Bundesverwaltungsgericht zumal angesichts des ein-gereichten Bestätigungsschreibens von Queeramnesty keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung sieht.

E. 5.3 Zu Recht stellte die Vorinstanz fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragungen zu seinen Asylgründen massive Widersprüche insbesondere in Bezug auf die zeitliche Einordnung der von ihm geschilderten Ereignisse aufweisen aber auch betreffend zahlreiche weitere Elemente seiner Sachverhaltsvorbringen. So machte er erheblich divergierende Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia, zu seinen Aufenthaltsorten zwischen dieser und seiner Einreise in die Schweiz, zum Zeitpunkt des Todes seiner Mutter, dazu, wie lange er bei seiner Ziehmutter lebte, sowie zum Zeitpunkt, in dem er seinen Freund F._______ kennengelernt habe. Ferner ist seine anlässlich der BzP sowie der ersten Anhörung gemachte Aussage, er sei sich seit sechs Jahren, mithin seit 2009 oder 2010, seiner Homosexualität bewusst (vgl. Protokoll BzP A5, S. 12, Protokoll 1. Anhörung A19 F119), nicht vereinbar mit seiner Angabe, sein damaliger Freund habe ab Ende 2007 anderen erzählt, dass er schwul sei (vgl. A19 F121 ff. S. 13). Es kann diesbezüglich im Übrigen auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese Ungereimtheiten werden vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe denn auch nicht bestritten. Entgegen seiner Argumentation lassen sich diese nicht alleine mit dem Vorliegen einer Traumatisierung erklären. Die festgestellten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers, die beinahe sämtliche Elemente des vorgetragenen Sachverhalts betreffen, lassen nicht primär auf ein Vermeidungsverhalten bei den Befragungen schliessen. Insbesondere hat er seine Homosexualität sowie die angeblich aus diesem Grund erlittenen Nachteile in allen Befragungen explizit angesprochen. Den Befragungsprotokollen lassen sich auch keine Hinweise darauf entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Befragungen in einem Ausmass psychisch belastet gewesen wäre, welches es ihm verunmöglicht hätte, seine Asylgründe schlüssig darzulegen. Weder die befragenden Personen noch die Hilfswerkvertretung (HWV) äusserten entsprechende Beobachtungen, Die bei der ersten Anhörung vom 13. Dezember 2016 mitwirkende HWV regte zwar eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers wegen der von ihm geäusserten Selbstmordgedanken an. Diese Äusserungen lassen aber nicht per se auf eine erheblich eingeschränkte Aussagefähigkeit schliessen. Im Übrigen werden diese dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer auf explizite Nachfrage im Rahmen der ersten Anhörung hin seinen Gesundheitszustand selber als "gut" bezeichnete (vgl. A19 S. 8 F 75) und er sich bisher offenkundig nicht in psychiatrische oder psychologische Behandlung begeben hat. Auch die von der HWV erwähnte mangelnde Schulbildung des Beschwerdeführers und der Umstand, dass die geschilderten Ereignisse schon länger zurückliegen, vermögen die massiven Diskrepanzen in seinen Aussagen nicht plausibel zu erklären. Diese Faktoren würden zwar gewisse Ungenauigkeiten, vorab in Bezug auf die zeitliche Einordnung, erwarten lassen, nicht aber derart eklatante Ungereimtheiten wie im vorliegenden Fall. Zudem betreffen diese nicht nur die zeitliche Einordnung des Geschilderten, sondern auch biografische Einzelheiten (etwa Familienname der Ziehmutter und verwandtschaftliches Verhältnis zu dieser, Art der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers), bei denen auch nach längerem Zeitablauf unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer sie vergessen würde.

E. 5.4 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die vom Beschwerdeführers geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen, welche er angeblich wegen des Bekanntwerdens seiner Homosexualität erlitt, als unglaubhaft qualifiziert hat.

E. 5.5 Es bleibt die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hat.

E. 5.5.1 Die Annahme einer solchen begründeten Furcht würde nach konstanter Praxis unter anderem voraussetzen, dass er bei einer Rückkehr erhebliche Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu gewärtigen hätte (vgl. etwa BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2011/51 E. 6.1, je m.w.H.).

E. 5.5.2 Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz vorläufig aufgenommen, womit die Frage seiner Rückkehr nach Somalia völlig hypothetisch ist. Faktisch hat er angesichts der mutmasslichen Dauer seines Aufenthaltsrechts in absehbarer Zukunft jedenfalls keine Verfolgung zu befürchten. De jure ist allerdings von einer fiktiven Rückkehr auszugehen und im Folgenden die Frage des Vorliegens einer begründeten Furcht vor diesem Hintergrund zu prüfen.

E. 5.5.3 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers haben sich als gänzlich unglaubhaft herausgestellt. Es ist demnach davon auszugehen, dass der homosexuelle Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat bisher keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erlitten hat.

E. 5.5.4 Angesichts der Regelvermutungen, die bei der Beurteilung der Frage einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu beachten sind (vgl. hierzu etwa BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 744 f.), erweist sich zunächst die Annahme nicht als naheliegend, dass sich seine Verfolgungssituation in Zukunft anders als in der Vergangenheit präsentieren sollte.

E. 5.5.5 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, in einer Beziehung zu einem Landsmann zu stehen, der (theoretisch) mit ihm zusammen in den Heimatstaat zurückkehren müsste oder würde. Solches ergibt sich auch aus den Akten nicht. Er würde demnach als alleinstehende Person nach Somalia reisen. Die Frage, ob und gegebenenfalls wann er dort eine gleichgeschlechtliche Beziehung aufnehmen würde, ist ebenso offen wie die konkreten Umstände, unter denen diese Partnerschaft dann gelebt würde respektive werden könnte. Dass ihn wegen seiner Homosexualität individuell-konkrete Verfolgungsmassnahmen in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit treffen würden, ist auch aus diesem Grund nicht anzunehmen.

E. 5.5.6 Nicht zuletzt aus solchen Überlegungen hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Praxis mit Bezug auf kein einziges Herkunftsland eine Kollektivverfolgung von (alleinstehenden) homosexuellen Asylsuchenden - in dem Sinn, dass bei jedem Angehörigen dieser Gruppe ungeachtet individueller Vorbringen allein aufgrund der sexuellen Veranlagung auf eine begründete Verfolgungsfurcht zu schliessen wäre - festgestellt (zu den Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4 oder 2011/16 E. 5).

E. 5.5.7 Nach dem Gesagten ist beim Beschwerdeführer nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen.

E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.3 Im Sinne einer Klarstellung ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich aus den zuvor angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine generelle Gefährdung aufgrund der allgemeinen prekären Sicherheitslage praxisgemäss ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Somalia im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in seiner Verfügung vom 15. August 2017 hinreichend Rechnung getragen. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 8.2 Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 ersuchte die neu mandatierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um Beiordnung als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Das Bundesverwaltungsgericht bestellt in Verfahren wie dem vorliegenden auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (aArt. 110a Abs. 1 AsylG), wobei auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen sind, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen (aArt. 110a Abs. 3 AsylG). Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und seine Rechtsvertreterin die persönlichen Voraussetzungen gemäss aArt. 110a Abs. 3 AsylG erfüllt, ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und lic. iur. Monika Böckle antragsgemäss als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Die aktenkundige Tätigkeit der Rechtsbeiständin beschränkte sich allerdings auf die Eingabe vom 24. Mai 2019, mit welcher sie die Übernahme des Vertretungsmandats anzeigte und um Beiordnung als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Gewährung der Akteneinsicht ersuchte. Alle weiteren Eingaben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens waren vom vormaligen Rechtsvertreter M._______ verfasst worden. Seither waren keine weiteren Instruktionsmassnahmen erforderlich, welche für die amtliche Beiständin einen entschädigungspflichtigen Vertretungsaufwand zur Folge gehabt hätten. Unter diesen Umständen ist der Rechtsbeiständin praxisgemäss nur der geringe Aufwand für die Einreichung ihres Gesuchs und die Sichtung der Vorakten, der auf Fr. 200.- (inkl. Auslagen) zu schätzen ist, zu entschädigen (vgl. etwa Urteile BVGer D-2475/2018 vom 24. Juli 2018 E. 11 oder E-4995/2017 vom 8. Mai 2018 E. 13).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG wird gutgeheissen. Lic. iur. Monika Böckle wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt.
  4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 200.- zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5458/2017 Urteil vom 30. Juli 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 21. April 2015 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Am 11. Mai 2015 fand die Kurzbefragung des Beschwerdeführers zur Person (BzP) im EVZ und am 13. Dezember 2016 sowie am 27. Juli 2017 fanden Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP vor, er habe bis zu seiner Ausreise im (...) 2013 in Mogadischu, Quartier D._______, gelebt. Seinen Vater habe er nie gekannt und seine Mutter sei (...) oder (...) verstorben. Danach sei er von einer Nachbarin namens "E._______" aufgezogen worden. Er wisse seit sechs Jahren, dass er homosexuell sei, und er sei deshalb in seinem Heimatstaat von Nachbarn, die dies herausgefunden hätten, beschimpft worden. Nachdem er sich mit einem Freund, F._______, mit dem er eine Liebesbeziehung gepflegt habe, Ende 2012 zerstritten habe, habe ihn dieser verraten. Zudem sei er auch deshalb verdächtigt worden, homosexuell zu sein, weil er als (...) in (...) gearbeitet habe. Er sei im (...) 2013 nach Kenia ausgereist und von dort über Uganda in den Südsudan, wo er sich etwa drei Monate lang aufgehalten habe. Danach sei er nach Khartum (Sudan) weitergereist wo er etwa eine Woche lang geblieben sei; in der Folge habe er sich etwa acht Monate lang in Libyen aufgehalten, bis er am 4. April 2015 in einem Boot nach Italien gefahren sei. Von dort sei er per Zug in die Schweiz weitergereist. B.b Bei der ersten Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, bei der alten Frau namens "E._______", die ihn aufgezogen habe, habe es sich um eine Nachbarin und entfernte Verwandte seiner Mutter gehandelt. Sie sei (...) gestorben (vgl. Protokoll A19 F 9), beziehungsweise als er (...) Jahre alt gewesen sei (vgl. a.a.O. F 20). Danach habe man ihn weggeschickt, beziehungsweise er habe weiterhin zeitweise zu Hause gelebt, bis er im Alter von (...) Jahren zu einem Freund im Quartier G._______ gezogen sei (vgl. a.a.O. F 15 ff.). In der Folge habe er während zwei Jahren bei diesem gelebt. Etwa Ende 2007 hätten die Leute mitbekommen, dass er homosexuell sei, weil sein Freund F._______ dies herumerzählt habe, und er sei immer wieder geschlagen und beschimpft worden (vgl. a.a.O. F 121 ff.); respektive er wisse seit sechs Jahren ([...]), dass er homosexuell sei (vgl. a.a.O. F 119). Er habe wegen dieser schlimmen Situation sogar versucht, sich das Leben zu leben. Er habe während etwa zwei Jahren in einem (...) als (...) gearbeitet. F._______ habe ihn gezwungen, seinen Arbeitslohn mit ihm zu teilen und habe ihn dafür vor Angriffen anderer Personen geschützt. Als er sich geweigert habe, ihm weiter Geld zu geben, weil er seine Arbeitsstelle verloren habe, habe F._______ den anderen von seiner Homosexualität erzählt. Zudem sei F._______ von Milizionären der Al Shabaab festgenommen worden, weil sie zusammen gesehen worden seien. Er habe ihnen gegenüber aber verneint, homosexuell zu sein, und habe stattdessen ihn (Beschwerdeführer) beschuldigt. Daraufhin seien drei Jugendliche zu ihm gekommen und hätten ihn zusammengeschlagen, bis er ohnmächtig geworden sei. Danach sei er von den Al Shabaab telefonisch bedroht worden. Schliesslich sei er einmal von Jugendlichen festgehalten und mit Benzin übergossen worden, weil sie ihn hätten verbrennen wollen. Sie seien weggerannt, als Leute von einer Moschee gekommen seien. Nach der Trennung von F._______ habe er noch etwa einen Monat bei einem weiteren Freund in einem anderen Quartier gelebt und sei dann ausgereist. Er habe im Übrigen mit den Al Shabaab auch Probleme gehabt, weil Nachbarn diesen verraten hätten, dass er dem H._______ Clan angehöre. Er sei im Jahr 2008, kurz nach Beginn der Kämpfe zwischen den Al Shabaab und den Äthiopiern in seinem Wohnquartier, ausgereist, und habe sich bis 2013 in Nairobi aufgehalten (vgl. a.a.O. F 106); respektive er sei etwa drei Monate in Kenia geblieben und dann in den Südsudan weitergereist (vgl. a.a.O. F 67); respektive er habe Somalia erst im Jahr 2013 verlassen (vgl. a.a.O. F 87). Seine Homosexualität sei in seinem Heimatstaat aus religiösen Gründen nicht akzeptiert worden. Er sei geschlagen worden, und man habe ihm Geld und sein Mobiltelefon weggenommen. Er habe aus demselben Grund auch hier in der Schweiz Probleme mit Landsleuten in seiner Unterkunft. B.c Im Rahmen der der ergänzenden Anhörung führte der Beschwerdeführer namentlich aus, er sei nach dem Tod seiner Mutter von eine Frau namens "E._______" aufgezogen worden. Es habe sich bei ihr um eine Tante mütterlicherseits respektive eine Clan-Angehörige seiner Mutter gehandelt. Nachdem Tod von "E._______" im Jahr (...) habe er während etwa drei Monaten bei einem Freund namens I._______ gelebt (vgl. Protokoll A28 F 26). Ansonsten habe er nirgendwo gelebt; respektive er habe bis 2013 bei seiner Ziehmutter in D._______ gelebt und sei dann zu seinem Freund gezogen (vgl. a.a.O. F 63 ff.). F._______ habe er Ende 2012 kennengelernt und dieser habe 2013 anderen von seiner Homosexualität erzählt (vgl. a.a.O. F 47 ff.). Er habe sich nach der Ausreise aus Somalia im Jahr 2013 während knapp zwei Jahren in Kenia aufgehalten (vgl. a.a.O. F 38 f.). C. Mit Eingabe vom 28. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Kantonsspitals J._______ vom 4. Januar 2017 betreffend einen negativen HIV-Test zu den Akten und ersuchte um einen baldigen Asylentscheid. D. Mit Verfügung vom 15. August 2017 (eröffnet am 28. August 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug dieser Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. E. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 26. September 2017 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2017 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, die geltend gemachte Mittellosigkeit zu belegen, stellte fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde, und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. In seiner Vernehmlassung vom 10. Oktober 2017 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 wurde eine Bedürftigkeitsbestätigung des K._______ vom 10. Oktober 2017 eingereicht. I. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Oktober 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik geboten. J. In seiner Replik vom 31. Oktober 2017 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerdeeingabe vollumfänglich fest. K. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 teilte der bisherige Rechtsvertreter die Niederlegung seines Vertretungsmandats sowie die Übernahme desselben durch die neue Vertretung (L._______) mit. L. Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 informierte lic. iur. Monika Böckle das Gericht unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht darüber, dass sie vom Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung mandatiert worden sei und ersuchte um Beiordnung als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Gewährung der Akteneinsicht gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG. M. Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, es werde ohne anderslautenden Gegenbericht davon ausgegangen, dass es dem Willen des Beschwerdeführers entspreche, ex nunc einzig durch die neu mandatierte Rechtsvertreterin vertreten zu sein. Er stellte fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Ferner wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die verfahrenswesentlichen Aktenstücke der vorinstanzlichen Akten gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem familiären Netz seien vage und widersprüchlich. Insbesondere habe er abweichende Angaben zu seinem Verwandtschaftsverhältnis zu der Frau, die ihn nach dem Tod seiner Mutter aufgezogen habe, sowie zu deren Familiennamen gemacht. Er habe zwar übereinstimmend angegeben, diese Person sei (...) verstorben, habe aber keine schlüssigen Angaben zu seinem Aufenthaltsort zwischen diesem Zeitpunkt und seiner Ausreise machen können. Widersprüchliche Angaben habe der Beschwerdeführer auch dazu gemacht, mit welcher Tätigkeit er seinen Lebensunterhalt verdient habe. Seine Aussage an der BzP, wonach er mit seinem Freund F._______ bis Ende 2012 während eines Jahres zusammen gewesen sei, passe nicht mit seiner Schilderung bei der ersten Anhörung überein, wonach dieser schon 2007 anderen von seiner Homosexualität erzählt habe. Erschwerend komme hinzu, dass er unterschiedliche Aussagen zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia gemacht habe. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers gehe nicht klar hervor, wann er mit F._______ eine Beziehung unterhalten und wann er seinen Heimatstaat verlassen habe. Es könne von Gesuchstellern erwartet werden, dass sie imstande seien, die sie betreffenden Ereignisse zeitlich und örtlich einigermassen einzuordnen; dem Beschwerdeführer gelinge dies nicht. Seine Ausführungen würden ausserdem substanzlos sowie stereotyp wirken und liessen jeglichen Detailreichtum vermissen. Seine Schilderungen würden keine Realkennzeichen enthalten und müssten demnach als Konstrukt angesehen werden. Es könne ihm nicht geglaubt werden, dass er in Somalia aufgrund seiner sexuellen Orientierung verfolgt und bedroht worden sei. Das somalische Strafgesetz von 1962 stelle gleichgeschlechtliche Handlungen unter Strafe. Der somalischen Regierung fehlten aber in der Praxis die Kapazitäten für eine konsequente Anwendung des Strafgesetzes, und es würden keine Berichte über Verurteilungen von Homosexuellen gestützt auf das somalische Strafrecht vorliegen. Homosexualität werde aber von weiten Teilen der Bevölkerung tabuisiert und Homosexuelle würden stigmatisiert. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe andererseits hervor, dass er in Mogadischu durchaus die Möglichkeit gehabt habe, homosexuelle Partner kennenzulernen und zu arbeiten. Der alleinige Umstand, homosexuell zu sein, führe in Somalia nicht automatisch zu einer Verfolgung. Voraussetzung für die Asylgewährung sei, dass jemandem aufgrund seiner sexuellen Orientierung im Heimatland eine asylrelevante Verfolgung drohe. Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die im Alltag erlebten Schikanen vermöchten indessen keine asylrelevante Intensität zu entfalten. Es habe keine Zwangssituation vorgelegen, derer er sich lediglich durch eine Flucht ins Ausland hätte entziehen können. 3.2 In der Beschwerde wurde namentlich ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bei Queeramnesty aktiv und pflege freundschaftliche Kontakte zu anderen homosexuellen Flüchtlingen und Schweizern. Es bestünden somit keine Zweifel an seiner Homosexualität. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach seine Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren seien, sei nicht haltbar. Es sei eine erneute Prüfung unter Einbezug von grundlegendem trauma-psychologischem Fachwissen vorzunehmen. Menschen, die unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung litten, könnten oft keine lückenlose und kohärente Beschreibung des ihnen Zugestossenen machen. Dissoziationen, Erinnerungslücken und der Verlust des Gefühls für Zeit und Raum seien verbreitete Überlebensstrategien der menschlichen Psyche, insbesondere wenn es um körperliche und sexuelle Gewalterlebnisse gehe. Diesen Umständen sei im Entscheid der Vorinstanz keine Rechnung getragen worden. In seinem Fall hätten auch kulturell bedingte Tabus und Stigmatisierungen dem Beschwerdeführer das Schildern seiner Erlebnisse erschwert. Die Erwartung, dass eine asylsuchende Person sich gegenüber fremden Personen in einer nicht vertrauensfördernden Umgebung so öffnen könne, dass ihr Verhalten lückenlos, chronologisch und durchwegs nachvollziehbar erscheine, sei unrealistisch. 3.3 Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung fest, die Homosexualität des Beschwerdeführers werde nicht angezweifelt. Eine posttraumatische Belastung sei in keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens vorgebracht worden und es würden auch keine Arztberichte vorliegen. Allfälligen gesundheitlichen Problemen sei mit der Gewährung einer vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen worden. 3.4 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer darauf hin, es sei ihm erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungs-gericht möglich gewesen, auf die posttraumatische Belastung im Zeitpunkt der Befragungen hinzuweisen. Ein Arztbericht sei bisher nicht veranlasst worden. Es wäre ohnehin fraglich gewesen, ob er im Hinblick auf die Beschwerdeeinreichung zeitlich und finanziell in der Lage gewesen wäre, eine Fachperson zu konsultieren, und es stelle sich auch die Frage, ob ein Arzt rückblickend eine Diagnose stellen könnte. Mit der vorläufigen Aufnahme sei nicht seinen gesundheitlichen Problemen - die nicht der Grund für sein Asylgesuch gewesen seien - Rechnung getragen worden, sondern der generellen Unzumutbarkeit der Rückführung nach Somalia. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass an der Homosexualität des Beschwerdeführers von Seiten der Vorinstanz nicht gezweifelt wurde und diesbezügliche auch das Bundesverwaltungsgericht zumal angesichts des ein-gereichten Bestätigungsschreibens von Queeramnesty keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung sieht. 5.3 Zu Recht stellte die Vorinstanz fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragungen zu seinen Asylgründen massive Widersprüche insbesondere in Bezug auf die zeitliche Einordnung der von ihm geschilderten Ereignisse aufweisen aber auch betreffend zahlreiche weitere Elemente seiner Sachverhaltsvorbringen. So machte er erheblich divergierende Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia, zu seinen Aufenthaltsorten zwischen dieser und seiner Einreise in die Schweiz, zum Zeitpunkt des Todes seiner Mutter, dazu, wie lange er bei seiner Ziehmutter lebte, sowie zum Zeitpunkt, in dem er seinen Freund F._______ kennengelernt habe. Ferner ist seine anlässlich der BzP sowie der ersten Anhörung gemachte Aussage, er sei sich seit sechs Jahren, mithin seit 2009 oder 2010, seiner Homosexualität bewusst (vgl. Protokoll BzP A5, S. 12, Protokoll 1. Anhörung A19 F119), nicht vereinbar mit seiner Angabe, sein damaliger Freund habe ab Ende 2007 anderen erzählt, dass er schwul sei (vgl. A19 F121 ff. S. 13). Es kann diesbezüglich im Übrigen auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese Ungereimtheiten werden vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe denn auch nicht bestritten. Entgegen seiner Argumentation lassen sich diese nicht alleine mit dem Vorliegen einer Traumatisierung erklären. Die festgestellten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers, die beinahe sämtliche Elemente des vorgetragenen Sachverhalts betreffen, lassen nicht primär auf ein Vermeidungsverhalten bei den Befragungen schliessen. Insbesondere hat er seine Homosexualität sowie die angeblich aus diesem Grund erlittenen Nachteile in allen Befragungen explizit angesprochen. Den Befragungsprotokollen lassen sich auch keine Hinweise darauf entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Befragungen in einem Ausmass psychisch belastet gewesen wäre, welches es ihm verunmöglicht hätte, seine Asylgründe schlüssig darzulegen. Weder die befragenden Personen noch die Hilfswerkvertretung (HWV) äusserten entsprechende Beobachtungen, Die bei der ersten Anhörung vom 13. Dezember 2016 mitwirkende HWV regte zwar eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers wegen der von ihm geäusserten Selbstmordgedanken an. Diese Äusserungen lassen aber nicht per se auf eine erheblich eingeschränkte Aussagefähigkeit schliessen. Im Übrigen werden diese dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer auf explizite Nachfrage im Rahmen der ersten Anhörung hin seinen Gesundheitszustand selber als "gut" bezeichnete (vgl. A19 S. 8 F 75) und er sich bisher offenkundig nicht in psychiatrische oder psychologische Behandlung begeben hat. Auch die von der HWV erwähnte mangelnde Schulbildung des Beschwerdeführers und der Umstand, dass die geschilderten Ereignisse schon länger zurückliegen, vermögen die massiven Diskrepanzen in seinen Aussagen nicht plausibel zu erklären. Diese Faktoren würden zwar gewisse Ungenauigkeiten, vorab in Bezug auf die zeitliche Einordnung, erwarten lassen, nicht aber derart eklatante Ungereimtheiten wie im vorliegenden Fall. Zudem betreffen diese nicht nur die zeitliche Einordnung des Geschilderten, sondern auch biografische Einzelheiten (etwa Familienname der Ziehmutter und verwandtschaftliches Verhältnis zu dieser, Art der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers), bei denen auch nach längerem Zeitablauf unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer sie vergessen würde. 5.4 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die vom Beschwerdeführers geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen, welche er angeblich wegen des Bekanntwerdens seiner Homosexualität erlitt, als unglaubhaft qualifiziert hat. 5.5 Es bleibt die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hat. 5.5.1 Die Annahme einer solchen begründeten Furcht würde nach konstanter Praxis unter anderem voraussetzen, dass er bei einer Rückkehr erhebliche Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu gewärtigen hätte (vgl. etwa BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2011/51 E. 6.1, je m.w.H.). 5.5.2 Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz vorläufig aufgenommen, womit die Frage seiner Rückkehr nach Somalia völlig hypothetisch ist. Faktisch hat er angesichts der mutmasslichen Dauer seines Aufenthaltsrechts in absehbarer Zukunft jedenfalls keine Verfolgung zu befürchten. De jure ist allerdings von einer fiktiven Rückkehr auszugehen und im Folgenden die Frage des Vorliegens einer begründeten Furcht vor diesem Hintergrund zu prüfen. 5.5.3 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers haben sich als gänzlich unglaubhaft herausgestellt. Es ist demnach davon auszugehen, dass der homosexuelle Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat bisher keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erlitten hat. 5.5.4 Angesichts der Regelvermutungen, die bei der Beurteilung der Frage einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu beachten sind (vgl. hierzu etwa BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 744 f.), erweist sich zunächst die Annahme nicht als naheliegend, dass sich seine Verfolgungssituation in Zukunft anders als in der Vergangenheit präsentieren sollte. 5.5.5 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, in einer Beziehung zu einem Landsmann zu stehen, der (theoretisch) mit ihm zusammen in den Heimatstaat zurückkehren müsste oder würde. Solches ergibt sich auch aus den Akten nicht. Er würde demnach als alleinstehende Person nach Somalia reisen. Die Frage, ob und gegebenenfalls wann er dort eine gleichgeschlechtliche Beziehung aufnehmen würde, ist ebenso offen wie die konkreten Umstände, unter denen diese Partnerschaft dann gelebt würde respektive werden könnte. Dass ihn wegen seiner Homosexualität individuell-konkrete Verfolgungsmassnahmen in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit treffen würden, ist auch aus diesem Grund nicht anzunehmen. 5.5.6 Nicht zuletzt aus solchen Überlegungen hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Praxis mit Bezug auf kein einziges Herkunftsland eine Kollektivverfolgung von (alleinstehenden) homosexuellen Asylsuchenden - in dem Sinn, dass bei jedem Angehörigen dieser Gruppe ungeachtet individueller Vorbringen allein aufgrund der sexuellen Veranlagung auf eine begründete Verfolgungsfurcht zu schliessen wäre - festgestellt (zu den Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4 oder 2011/16 E. 5). 5.5.7 Nach dem Gesagten ist beim Beschwerdeführer nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Im Sinne einer Klarstellung ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich aus den zuvor angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine generelle Gefährdung aufgrund der allgemeinen prekären Sicherheitslage praxisgemäss ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Somalia im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in seiner Verfügung vom 15. August 2017 hinreichend Rechnung getragen. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten. 8.2 Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 ersuchte die neu mandatierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um Beiordnung als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Das Bundesverwaltungsgericht bestellt in Verfahren wie dem vorliegenden auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (aArt. 110a Abs. 1 AsylG), wobei auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen sind, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen (aArt. 110a Abs. 3 AsylG). Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde und seine Rechtsvertreterin die persönlichen Voraussetzungen gemäss aArt. 110a Abs. 3 AsylG erfüllt, ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und lic. iur. Monika Böckle antragsgemäss als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Die aktenkundige Tätigkeit der Rechtsbeiständin beschränkte sich allerdings auf die Eingabe vom 24. Mai 2019, mit welcher sie die Übernahme des Vertretungsmandats anzeigte und um Beiordnung als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Gewährung der Akteneinsicht ersuchte. Alle weiteren Eingaben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens waren vom vormaligen Rechtsvertreter M._______ verfasst worden. Seither waren keine weiteren Instruktionsmassnahmen erforderlich, welche für die amtliche Beiständin einen entschädigungspflichtigen Vertretungsaufwand zur Folge gehabt hätten. Unter diesen Umständen ist der Rechtsbeiständin praxisgemäss nur der geringe Aufwand für die Einreichung ihres Gesuchs und die Sichtung der Vorakten, der auf Fr. 200.- (inkl. Auslagen) zu schätzen ist, zu entschädigen (vgl. etwa Urteile BVGer D-2475/2018 vom 24. Juli 2018 E. 11 oder E-4995/2017 vom 8. Mai 2018 E. 13). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG wird gutgeheissen. Lic. iur. Monika Böckle wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt.

4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 200.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: