Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat- staat gemeinsam mit seinem Vater im Frühsommer 2013 und gelangte zu- nächst nach Kenia. Von dort aus sei er mit einem Freund der Familie am
11. Juni 2013 auf dem Luftweg direkt in die Schweiz gelangt, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 19. Juni 2013 fand die Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A4/12). Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 9. Oktober 2013 zu seinen Asylgründen an (An- hörung; Protokoll in den SEM-Akten A12/15). Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in Kampala aufge- wachsen und habe dort hauptsächlich im Quartier B._______ gelebt. Sein Vater, der bis 2011 für die (…) gearbeitet habe, sei ein enger Freund von General C._______ gewesen. Letzterer habe seinem Vater Regierungsge- heimnisse verraten. Als diese geheimen Informationen in den Zeitungen gekommen seien, sei auch er – der Beschwerdeführer – von der Regierung verdächtigt worden, diese Informationen an Freunde verraten zu haben. Deswegen sei er mit seinem Vater nach Kenia geflohen. Dort hätten sie sich getrennt und er sei mit einem Freund der Familie in die Schweiz ge- flogen. Seit seinem Aufenthalt in Kenia habe er keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Am 20. August 2013 legte der Beschwerdeführer einen Geburtsschein ins Recht. B. B.a Mit Verfügung vom 7. August 2015 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B.b Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
2. September 2015 (Poststempel 7. September 2015) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In der Begründung erwähnte er erstmals, er sei homosexuell und wäre deshalb bei einer Rückkehr nach Uganda an Leib und Leben bedroht. Da am 3. September 2015 in der ugandischen Tages- zeitung «(…)» ein Artikel erschienen sei, wonach er von der Polizei wegen der (…) gesucht werde, habe sich seine Lage zusätzlich verschlimmert.
E-6897/2019 Seite 3 Als Beilage liess der Beschwerdeführer nebst dem erwähnten Zeitungsar- tikel im Original unter anderem ein Schreiben von (…), einer Organisation, die sich für die Anerkennung und den Schutz der MSM-Gemeinschaft ein- setzt, vom 3. September 2015 und einen Medienartikel der «Deutschen Welle» vom 4. September 2015 in Kopie zu den Akten reichen. B.c Am 23. August 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zu einem ergänzenden Schriftenwechsel ein im Zusammenhang mit einem vom Beschwerdeführer zu einem zu den Akten gereichten originalen Zivil- standsdokument. Mit Verfügung vom 19. September 2016 hob die Vor- instanz ihren Entscheid vom 7. August 2015 auf und nahm das erstinstanz- liche Verfahren wieder auf. B.d Infolgedessen schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 2. September 2015 mit Entscheid vom 22. September 2016 von der Geschäftskontrolle ab. C. C.a Am 15. November 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer ergän- zend an (ergänzende Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A42/15). Da- bei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe noch in Uganda ein Mitglied der Organisation Queer-Amnesty kennengelernt, welches ihm ge- raten habe, sich so zu akzeptieren wie er sei. Doch habe er sich nicht ge- traut, sich zu outen. Er habe sich schon immer zu Jungen hingezogen ge- fühlt und auch einen Mitschüler geküsst. Der Vorfall habe für ihn keine grösseren Konsequenzen gehabt, der andere Junge sei hingegen von der Schule verwiesen worden. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat be- fürchte er, aufgrund seiner Homosexualität verfolgt zu werden. Zudem sei die allgemeine Lage in Uganda sehr schlimm. Da er nicht gewusst habe, dass Homosexualität ein Asylgrund sein könne, habe er seine sexuelle Ori- entierung nicht bereits früher erwähnt. C.b Mit Verfügung vom 22. November 2019 – eröffnet am 25. November 2019 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht ein. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen
E-6897/2019 Seite 4 Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh- rung von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Voll- zug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2020 wies die zuständige Instruk- tionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung sowie um Einsetzung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer unter Androhung des Nicht- eintretens im Unterlassungsfall auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten. F. Am 5. Februar 2020 wurde der Kostenvorschuss fristgereicht geleistet. G. Am 14. Februar 2020 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. H. Mit Replik vom 20. März 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm- lassung Stellung.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
E-6897/2019 Seite 5 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG). Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz wird im Wesentlichen damit begründet, dass die ergänzende Anhörung nicht von derselben Person durchgeführt worden sei, welche den angefochtenen Entscheid gefällt habe, was einer Empfehlung von Prof. Walter Kälin in dessen Rechtsgutachten vom 23. Februar 2014 widerspreche. Es wird die Vermutung geäussert, der Wechsel könnte einen negativen Einfluss auf die Beurteilung seiner Glaubhaftigkeit gehabt haben, da die Person, die den Entscheid verfasst habe, den Beschwerdeführer nicht persönlich gekannt habe. Vorab ist festzuhalten, dass die angerufene Empfehlung keine justi- ziable Verfahrenspflicht darstellt. Vielmehr handelt es sich bei dem zitierten Rechtsgutachten lediglich um eine Empfehlung an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche für sich ableiten kann. Soweit die Vermutung geäussert wird, die Vorinstanz habe ihren ersten Entscheid von sich aus in Wiedererwägung gezogen, da sie wohl erkannt habe, dass das Setting in der ersten Anhörung nicht ideal gewesen sei, um dem Beschwer- deführer zu ermöglichen, über seine Homosexualität zu sprechen, ist auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2016 zu verweisen, mit welcher das SEM zum ergänzenden Schriften- wechsel im Zusammenhang mit dem Alter des Beschwerdeführers, den
E-6897/2019 Seite 6 diesbezüglich eingereichten Beweismitteln sowie seiner Aktenführung ein- geladen wurde (A27 und A30). Auf den Einwand, das SEM habe die als Asylgrund geltend gemachte Homosexualität zu Unrecht als nachgescho- ben und deshalb unglaubhaft erachtet, ist im Rahmen der materiellen Wür- digung einzugehen. Nach dem Gesagten erweist sich das Begehren um Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz hält zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils nicht glaubhaft und teils nicht asylrelevant. So habe er seine sexuelle Orientierung erstmals in der Beschwerde vom 2. September 2015 erwähnt. Hätte er tatsächlich vor seiner Ausreise deswegen Schwierigkeiten gehabt und wäre in Kontakt mit einem Mitglied von (…) gewesen, wäre ihm die Lage von Homosexuellen in Uganda bereits damals zumindest in groben Zügen bekannt gewesen; folglich hätte er diesen Umstand bereits früher geltend gemacht. Dass er in Uganda (…) bezichtigt und gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingelei- tet worden sei, habe er ebenfalls erst auf Beschwerdeebene erwähnt. Die in diesem Zusammenhang ins Recht gelegte Ausgabe einer ugandischen Tageszeitung sowie das Schreiben von (…) seien aufgrund der Datierung (beide vom 3. September 2015) als Gefälligkeitsartikel beziehungsweise -
E-6897/2019 Seite 7 schreiben zu erachten. Der Einwand des Beschwerdeführers, zwar trage die Beschwerde als Erstellungsdatum den 2. September 2015, eingereicht habe er sie jedoch erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist, ändere daran nichts. Dies erkläre auch nicht, weshalb der Artikel ausgerechnet zu die- sem Zeitpunkt – erst zwei Jahre nach seiner Ausreise – erschienen sei. Bezeichnenderweise habe er auch nicht darlegen können, was er konkret unternommen habe, nachdem er den Artikel entdeckt habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zu den Hintergründen des angeblichen Ermittlungsverfahrens machen können. Erstaunlich sei auch, dass er Fragen zum Stand dieses Verfahrens nur ausweichend und vage beantwortet habe, von der Veröffentlichung aber durch eigene Inter- netrecherchen erfahren haben wolle und seither offenbar nicht mehr ge- schaut habe, ob möglicherweise weitere Artikel über ihn erschienen seien. Auffällig sei alsdann, dass er in der Anhörung zunächst davon gesprochen habe, in Uganda Kontakt mit einem Mann von (…) gehabt zu haben, die Organisation (…) dagegen auch auf Nachfrage hin nicht erwähnt und auf entsprechenden Vorhalt hin erläutert habe, (…) sei eine kleine Organisa- tion innerhalb von (…). Wäre sein erster Kontakt zu einer LGBT-Organisa- tion jedoch tatsächlich derjenige mit (…) gewesen, wäre zu erwarten ge- wesen, dass er diesen Namen auch bei seinen Schilderungen verwenden würde. Die beiden eingereichten Beweismittel seien daher nicht geeignet, sein Vorbringen zu belegen. Weiter erwägt das SEM, ursprünglich habe der Beschwerdeführer vorge- bracht, Uganda wegen der Freundschaft seines Vaters mit General C._______, welcher Regierungsgeheimnisse verraten habe und deshalb gesucht worden sei, verlassen zu haben. Es seien jedoch keine Anhalts- punkte für eine konkrete Bedrohung im Zusammenhang mit den Vorgän- gen um General C._______ vorhanden. Gemäss seinen Ausführungen habe er in Uganda persönlich keine Probleme gehabt und zu den Proble- men seines Vaters habe er keine konkreten Angaben machen können. Selbst wenn eine Freundschaft zwischen seinem Vater und dem General bestanden haben sollte, sei nicht ersichtlich, weshalb er deshalb persönlich und zudem mehrere Jahre nach dem angeblichen Geheimverrat in den Fo- kus der Behörden geraten könnte. In den Fall seien zudem nur Soldaten involviert gewesen; sein Vater sei Zivilist gewesen und auch nie in Medien- berichten erwähnt worden. Offenkundig verfüge der Beschwerdeführer auch nicht über ein besonderes Wissen, welches über die in den Medien veröffentlichten Informationen hinausginge, und ihm somit gefährlich wer- den könnte.
E-6897/2019 Seite 8 Überdies habe er dargelegt, dass die Lage in Uganda schlimm sei und es dort zu Kindesentführungen und Tötungen komme. Er habe in diesem Zu- sammenhang einen Artikel der «Deutschen Welle» vom 4. September 2015 eingereicht, welcher die Gewalt von Jugendmilizen thematisiere. Die von ihm genannten Nachteile seien indes auf die allgemeinen Lebensbe- dingungen in Uganda zurückzuführen. Hinweise auf eine gezielte Verfol- gung seiner Person lägen nicht vor. Folglich entfalte auch dieses Vorbrin- gen keine Asylrelevanz. Unter dem Titel subjektive Nachfluchtgründe erwägt das SEM nochmals zum bereits als Gefälligkeitsbeweismittel eingestuften Zeitungsartikel vom
3. September 2015 – beziehungsweise dessen Veröffentlichung vor über vier Jahren –, der relativ kurze Artikel enthalte zwar sein Foto und erwähne ihn namentlich, sei aber nicht auf der Titelseite erschienen und – nach Re- cherchen der Vorinstanz – auch nicht mehr auf der Website der Zeitung abrufbar. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass der Inhalt von einer relevanten Anzahl von Personen erfasst worden und heute noch präsent sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer heute noch mit Schulfreun- den über soziale Medien in Kontakt stehe, spreche jedenfalls gegen eine Verbreitung der Information. Da es zudem keine Hinweise gebe, dass wei- tere Artikel zu seiner Person veröffentlicht worden seien und er sich auch nicht öffentlich zum Thema Homosexualität geäussert habe, könne nicht angenommen werden, dass ihm allein aufgrund des Artikels mit hinreichen- der Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohe.
E. 5.2 In seiner Rechtsmittelschrift äussert sich der Beschwerdeführen zu sei- nem ursprünglichen Ausreisegrund und Asylvorbringen (die für ihn aus der Freundschaft seines Vaters mit General C._______ resultierenden Schwie- rigkeiten) und den entsprechenden Erwägungen des SEM nicht mehr. Er wendet aber ein, seine Homosexualität sei nicht nachgeschoben. Vielmehr bestehe für das ursprüngliche Verheimlichen eine fundierte Erklärung. Er habe nämlich befürchtet, ihm könnten – ähnlich wie in seinem Heimatstaat
– Benachteiligungen und Verfolgung seitens der schweizerischen Behör- den drohen. Inzwischen habe er jedoch einen offenen Umgang mit seiner sexuellen Orientierung gefunden und lebe in einer festen Partnerschaft. Er wolle seinen Partner möglichst nicht in sein Asylverfahren involvieren, sei diesbezüglich noch unschlüssig, werde aber allenfalls weitere Beweismittel einreichen.
E-6897/2019 Seite 9 Er räumt ein, dass er zwar den Grund für den Zeitpunkt der Veröffentli- chung des erwähnten Zeitungsartikels nicht habe eruieren können, er ver- mute aber als Urheber den Studenten, der damals von der Schule verwie- sen worden sei. Dieser habe wohl aus Rache gehandelt. Tatsache sei je- doch, dass der Artikel erschienen sei und ihn geoutet habe. Der andau- ernde Zwang, die eigene Homosexualität unbedingt geheim halten zu müs- sen, stelle eine asylrelevante Verfolgung auch in Form eines unerträglichen psychischen Drucks dar. Zwar handle es sich um eine Verfolgung durch Dritte, doch sei die Schutzwilligkeit des ugandischen Staates nicht gege- ben, zumal gleichgeschlechtliche Handlungen offiziell verboten seien. Auch wenn er sich mehrheitlich diskret verhalten habe, habe er gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einen Asylgrund (m.H.a. auf Urteile EuGH Rs. C-199/12 bis C-201/12 vom 7. November 2013). Entspre- chend könne Homosexuellen nicht zugemutet werden, ihre Sexualität nur geheim auszuleben. Alsdann habe er bereits als Schüler die Ahndung einer homosexuellen Handlung, an der er beteiligt gewesen sei, miterlebt. Somit seien die von der Praxis geforderten Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung gegeben.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung stellt die Vorinstanz fest, unabhängig von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Homosexualität seien die Anforde- rungen an eine Kollektivverfolgung hoch. In seiner bisherigen Praxis habe das Bundesverwaltungsgericht noch in keinem Herkunftsland eine Kollek- tivverfolgung von alleinstehenden homosexuellen Asylsuchenden festge- stellt (m.H.a. Urteil des BVGer E-5458/2017 vom 30. Juli 2019 E. 5.5.6). Zu Uganda habe das Gericht mehrfach ausgeführt, dass trotz der existie- renden Strafnormen und der Verfolgung Einzelner nicht von einer systema- tischen Verfolgung Homosexueller ausgegangen werden könne (m.H.a. Urteile des BVGer D-6476/2010 vom 28. November 2010 E. 5.2 sowie E-6572/2010 vom 30. Mai 2013 E-6572/2010 E. 5.3 f.). Eine wesentliche Verschlechterung der Lage in den letzten Jahren sei nicht ersichtlich. Ins- besondere habe die Regierung davon abgesehen, die Todesstrafe für ho- mosexuellen Geschlechtsverkehr wiedereinzuführen.
E. 5.4 In seiner Replik bestätigt der Beschwerdeführer, dass er in einer festen homosexuellen Beziehung lebe. Allein dadurch habe er subjektive Nach- fluchtgründe geschaffen, welche zumindest eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling gebieten würden. Das Gericht habe denn auch nur in Bezug auf alleinstehende homosexuelle Asylsuchende festgehalten, dass allein auf- grund der Veranlagung keine begründete Furcht vor Verfolgung bestehe. Was das Diskretionserfordernis anbelange, sei ihm nicht möglich, seine
E-6897/2019 Seite 10 Homosexualität wirksam zu verheimlichen, vielmehr entspreche er in sei- nem Auftreten und gesamten Verhalten einer gewissen Klischeevorstellung der Allgemeinheit. Deshalb sei er auch bereits Opfer der genannten recht- lichen Verfolgung geworden.
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 AsylG bedeutet im Ge- gensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durch- aus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge- suchstellers. Indes muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor- bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus- wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Für die Glaub- haftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar mög- lich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und über- wiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel- len (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.H.).
E. 6.2.1 Der Vorinstanz ist dahingehend zuzustimmen, dass die vom Be- schwerdeführer geschilderte erste Kontaktaufnahme zu einem Mitglied von (…) Unstimmigkeiten enthält und das eingereichte Schreiben von (…) vom
3. September 2015 seine sexuelle Orientierung nicht bezeugen kann. Überzeugend ist die Argumentation des SEM aber insbesondere deshalb, weil tatsächlich nicht ersichtlich ist, warum der Beschwerdeführer im Rah- men der BzP und der ersten Anhörung nicht zumindest ansatzweise seine Homosexualität genannt hätte, wäre sie, wie er inzwischen geltend macht, der Hauptgrund seiner Ausreise gewesen. Entgegen der in der Be- schwerde vertretenen Auffassung hatte der Beschwerdeführer keine trifti- gen Gründe für ein Verschweigen, nachdem er sich offenbar schon in Uganda – trotz der schwierigen Lage für Homosexuelle – damit befasst und insbesondere einen Vertreter einer LGBT-Gemeinschaft kontaktiert hatte. Dass er sich angesichts der Lage in Uganda vor Nachteilen seitens der schweizerischen Behörden gefürchtet habe, überzeugt angesichts dessen
E-6897/2019 Seite 11 auch nicht, zumal der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben zu sei- ner Herkunft, seinem Wohnquartier und seiner Bildung einer oberen Bil- dungsschicht zu entstammen scheint und deshalb sowie aufgrund seiner Verbindung zu einer LGBT-Gemeinschaft davon auszugehen ist, er habe sehr wohl gewusst, dass er seine Homosexualität gegenüber den Behör- den, von denen er Schutz erwartet, nennen darf. Für die in der Beschwerde geäusserte Vermutung, das Setting in der BzP und an der ersten Anhörung sei der Nennung dieses Asylgrundes entgegengestanden, finden sich in den Akten ebenfalls keine Anhaltspunkte. Hingegen ist aus der Datierung des Schreibens von (…) einerseits (3. September 2015) und jener der ers- ten Beschwerde vom 2. September 2015 andererseits tatsächlich nichts zu seinen Ungunsten abzuleiten. So ergibt sich aus den Akten, dass er die Beschwerde erst am 7. September 2015 der Post übergeben hat. Seine diesbezüglichen Angaben bei der ergänzenden Anhörung sind somit nach- vollziehbar. Es ist nachvollziehbar, dass es nicht einfach ist, über die ei- gene sexuelle Orientierung zu sprechen. Dennoch sind die Aussagen des Beschwerdeführers gesamthaft betrachtet eher knapp und auch vage aus- gefallen. Zwar beschrieb er den Vorfall in seiner Schulzeit, der zum Schul- verweis des anderen Jungen geführt habe, etwas ausführlicher. Aber be- reits der Schilderung der daran anschliessenden Reaktion seines Vaters fehlt es an Substanz (A42 F60-63). Dabei wäre gerade diesbezüglich zu erwarten gewesen, dass er über seine damaligen Emotionen – aber auch über diejenigen seines Vaters, der zu diesem Zeitpunkt erstmals von der sexuellen Orientierung seines Sohnes Kenntnis erhalten haben soll – mehr erzählt hätte. Auch den Angaben zu seiner in der Schweiz eingegangen Partnerschaft fehlt es an Substanz. So verzichtet er insbesondere darauf, nähere Angaben über die Dauer der geltend gemachten Beziehung oder über allfällige Zukunftspläne zu machen. Die in der Beschwerde angekün- digten weiteren Angaben dazu blieben in der Replik und bis heute aus. Demgegenüber geht aus seinen weiteren Angaben sowie aus den einge- reichten Fotos hervor, dass er in der Schweiz an mindestens zwei Gay- Prides-Umzügen teilgenommen hat. Gesamthaft betrachtet lassen seine Ausführungen, die grundsätzlich nicht sehr gehaltvoll und teilweise unstim- mig ausgefallen sind, somit weder unzweifelhaft auf die geltend gemachte Homosexualität schliessen noch ist deren Wahrheitsgehalt ganz aus- schliessen. Nicht nachvollziehbar bleibt allerdings die späte Geltendma- chung, umso mehr als vom ursprünglich geltend gemachten Ausreise- und Asylgrund auf Beschwerdestufe nirgends mehr die Rede ist.
E. 6.2.2 Hinsichtlich des Beweiswertes des Zeitungsartikels vom 3. Septem- ber 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. B.b) ist festzustellen, dass tatsächlich eher
E-6897/2019 Seite 12 seltsam anmutet, dass der Beschwerdeführer nicht eruieren und erklären kann, weshalb der erwähnte Zeitungsartikel vom 3. September 2015 erst rund zwei Jahre nach seiner Ausreise, aber gerade in zeitlicher Nähe zu seiner ersten Beschwerdeschrift – in welcher er erstmals seine Homose- xualität als Asylgrund nennt – veröffentlicht worden ist. Auch ist nicht plau- sibel, dass er – nachdem er zunächst über den Artikel in Panik geraten sei
– die Angelegenheit auf sich habe beruhen lassen. Vor allem, da er im Rah- men seiner eigenen Internetrecherchen auf den Artikel gestossen sein will und daraufhin die physische Ausgabe des Artikels mit Hilfe von (…) habe erlangen können (A42 F75, F77 und F79). Seine Ausführungen auf Be- schwerdeebene tragen hierzu ebenfalls nichts Klärendes bei. Insbeson- dere verzichtet er darauf, nähere Angaben zu den Hintergründen des gel- tend gemachten polizeilichen Ermittlungsverfahrens oder über dessen Weiterentwicklung zu machen. Hinzu kommt, dass aufgrund der schlech- ten Arbeitsbedingungen zahlreiche Medienschaffende in Uganda zur Kor- ruption neigen und sich für das Schreiben bestimmter Themen mit Beste- chungsgeldern bezahlen lassen, um ihr Gehalt aufzubessern. Diese seit mehreren Jahren gängige Praxis im ugandischen Journalismus führt zur Annahme, dass ein beliebiger Zeitungs- oder Internetartikel gegen Entgelt leicht in Auftrag gegeben werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-25/2018 vom 12. Januar 2022 E. 5.3.3 m.w.H.). Deshalb verfügt der ein- gereichte Medienartikel nur über einen geringen beziehungsweise zweifel- haften Beweiswert.
E. 6.3 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er im Zeit- punkt seiner Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatte. Nachfolgend ist zu prüfen, inwiefern im heutigen Zeit- punkt begründete Furcht vor Verfolgung besteht.
E. 7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus
E-6897/2019 Seite 13 so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merk- male, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers ver- bunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An- erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be- troffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichen- den Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andau- ernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsu- chenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
E. 7.2.1 2009 wurde in Uganda die sogenannte "Anti-Homosexuality Bill" ins Parlament eingebracht. Der Gesetzesentwurf sah die Todesstrafe für be- stimmte gleichgeschlechtliche Handlungen vor. Eine geänderte Version des Gesetzes wurde im Jahr 2014 verabschiedet. Zu diesem Zeitpunkt war die LGBT-Gemeinschaft durch Aktivisten aber bereits in der Lage, eine er- folgreiche Petition einzureichen, die eine Aufhebung des Gesetzes nur we- nige Monate nach dessen Inkrafttreten zur Folge hatte (vgl. http://www.bamf.de < Behörde < Informationszentrum Asyl und Migration < Länderreport < Länderreport 30-Uganda vom 16.10.2020, S. 26 > be- sucht am 4. April 2022). Der geltende Art. 145 des Uganda Penal Code Act 1950 sieht als Bestrafung von homosexuellen Handlungen eine Maximal- strafe von lebenslänglicher Freiheitsstrafe vor (vgl. ebd. S 3 sowie Urteil des BVGer D-25/2018 vom 12. Januar 2022 E. 6.2 m.w.H.). Hinsichtlich der Anwendung des geltenden Rechts halten aktuelle Berichte des US-De- partment of State fest, dass Homosexuelle in Uganda Diskriminierungen und rechtlichen Einschränkungen ausgesetzt seien. Registriert sei auch, dass die Polizei (teilweise willkürlich) Personen verhafte, die der beabsich- tigten oder sittenwidrigen sexuellen Handlung beschuldigt worden seien, diese jedoch jeweils gegen Kaution wieder freilasse. Zu Verurteilungen we- gen Homosexualität sei es jedoch nicht gekommen (vgl. Urteil des BVGer E-4133/2020 vom 20. November 2020 E. 7.2.2 m.w.H.). Auch gemäss dem bereits erwähnten Länderreport 30-Uganda sind keine Fälle bekannt, nach denen jemand wegen einer einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen Be- ziehung nach Art. 145 des Strafgesetzbuches oder dem Anti-Homosexua-
E-6897/2019 Seite 14 lity Act verurteilt worden sei (ebd. S. 21). Unter Berufung auf weitere Quel- len verweist der Bericht jedoch auf die tiefe Verwurzelung der Homophobie in der ugandischen Gesellschaft. Dabei spielten neben der Politik die Kir- che und teilweise auch die Medien eine nicht unwesentliche Rolle. Diskri- minierungen in allen Lebensbereichen könnten die Folge sein und auch Familienangehörige von LGBT-Personen seien oftmals Stigmatisierungen und Ausgrenzung durch die breite Gesellschaft ausgesetzt (ebd. S. 5 f.). Ferner seien homosexuelle Personen auch physischer Gewalt durch nicht- staatliche Akteure ausgesetzt. Körperliche Übergriffe seien zwar seltener als Diskriminierungen, fänden aber dennoch statt und hätten zugenom- men, während die Polizeigewalt abgenommen habe. Trotz letztgenannter Verbesserungen würden Marginalisierung und Stigmatisierung von LGBT- Personen von der Polizei (aber auch vom Gefängnispersonal) nach wie vor praktiziert. Bei Belästigungen durch private Dritte zögerten die Opfer oft- mals, zur Polizei zu gehen, da sie befürchteten, selbst verhaftet zu werden (ebd. S. 13-15; vgl. zum Ganzen auch Urteil D-25/2018 E. 6.2 m. w.H.). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Rechtslage in Uganda in Bezug auf homosexuelle Personen – trotz Bemühungen gewisser politi- scher Gruppierungen, die entsprechenden Gesetze zu verschärfen – bis- her unverändert blieb. Dies dürfte sich aufgrund des internationalen Drucks auch in naher Zukunft nicht ändern. Die konkrete Anwendung des gegen Homosexuelle gerichteten ugandischen Rechts genügt den Anforderungen an eine Kollektivverfolgung nicht. Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass Homosexuelle in Uganda bereits erheblichen Nachteilen ausgesetzt waren, fehlt es in diesem Land an der hinreichenden Verfolgungswahr- scheinlichkeit, die für die Annahme einer Kollektivverfolgung erforderlich ist (vgl. hierzu BVGE 2011/16 E. 5.2). Hingegen kann die Homosexualität ei- ner Person als erhebliches Risiko für ein möglicherweise drohende (indivi- duelle) Verfolgung gewertet werden. Es ist deshalb für den Einzelfall zu prüfen, ob diese im Falle einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlich- keit eintreten würde. Auch im jeweiligen Einzelfall ist zu prüfen, ob die Tat- sache, dass sich die betroffene Person einer Verfolgungsgefahr gegebe- nenfalls durch ein diskretes oder ein den gesellschaftlichen Normen ent- sprechendes Verhalten entziehen müsste, als unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren ist.
E. 7.2.2 Im vorliegenden Fall steht die geltend gemachte Homosexualität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei fest. Der Vorfall während seiner Schulzeit – als er einen Jungen geküsst habe – habe keine grösseren Kon- sequenzen gehabt; anders als der andere Junge sei er auch nicht von der
E-6897/2019 Seite 15 Schule verwiesen worden. Insbesondere habe ihn sein Vater lediglich «ge- warnt» (A42 F63) und später Uganda gemeinsam mit ihm verlassen (z.B. A12 F103). Auch macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass seine Familie oder seine Freunde mit ihm gebrochen hätten (vgl. nachfolgend E. 10.2). Der Beschwerdeführer hatte bereits vor seiner Ausreise Kontakt auf- nehmen können zu einem Mitglied einer LGBT-Gemeinschaft, ohne dass auch dies negative Folgen gehabt hätte. Auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er lebe seine Homosexualität inzwischen offener, in einer festen Partnerschaft und er habe auch schon an Gay-Prides-Umzügen teil- genommen, ist vor dem Hintergrund aller wesentlichen Umstände des vor- liegenden Einzelfalles zu verneinen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Homosexualität bei einer Rückkehr in seinen Hei- matstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft ernst- hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte, auch nicht in Form eines unerträglichen psychischen Druckes. An dieser Einschätzung ändert auch der Zeitungsartikel vom 3. September 2015 nichts, zumal – wie bereits ausgeführt – dessen Beweiswert gering ist (vgl. E. 6.2.2).
E. 7.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil- aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel- tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch ge- mäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Perso- nen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft ma- chen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe einen offeneren Um- gang mit seiner Homosexualität gefunden, an mindestens zwei Gay-Pri- des-Umzügen teilgenommen und lebe in einer festen Partnerschaft. Es ergibt sich jedoch auch aus diesem geltend gemachten Outing und Verhal- ten des Beschwerdeführers in der Schweiz keine begründete Furcht vor
E-6897/2019 Seite 16 Verfolgung, zumal nichts darauf hindeutet, die heimatlichen Behörden hät- ten davon überhaupt Kenntnis genommen. Es sind auch keine konkreten Hinweise ersichtlich für eine allfällige mit der notwendigen Wahrscheinlich- keit drohende Verfolgung von Drittpersonen.
E. 7.3.3 Zusammenfassend sind die geltend gemachten subjektiven Nach- fluchtgründe ebenfalls nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anzuerkennen ist.
E. 7.4 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht festgestellt, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch abge- lehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Zwar gibt er an, seit längerem in einer festen Part- nerschaft zu leben, macht dazu allerdings keine weiteren Angaben. Ein An- spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist demnach ebensowe- nig ersichtlich. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
E-6897/2019 Seite 17 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder un- menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, wes- halb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung findet. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Uganda lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-6897/2019 Seite 18
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 In Uganda herrscht aktuell keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg o- der allgemeiner Gewalt. Individuelle Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs sprechen könnten, sind keine ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund. Er ist in Uganda bis zur 5. Klasse der Sekundarstufe zur Schule gegangen (A12 F89 f.) und konnte in der Schweiz über mehrere Jahre hinweg Berufserfahrung in der (…) sammeln. Aufgrund dieser Vo- raussetzungen ist davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr nach Uganda trotz nicht einfacher Umstände eine berufliche Zukunft auf- bauen kann. Wie bereits erwogen, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer einer höheren Bildungsschicht entstammt (vgl. vor- stehend E. 6.2.1). Nicht zuletzt aus dem geschilderten Verhalten seines Vaters geht zudem hervor, dass er um das Wohlergehen seines Sohnes besorgt war. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Kontakt zu seinem Vater hat oder ihn wiederaufnehmen sowie mit seiner erneuten Unterstützung rechnen kann. Zudem scheint in Uganda gemäss seinen Aussagen auch ein darüber hinausgehendes fami- liäres Netzwerk vorhanden zu sein, da zumindest einige Onkel, seine Tante mütterlicherseits, zwei Cousinen und seine Grossmutter dort leben (A12 F40). Auch erklärte er bei der Anhörung, er pflege noch immer telefoni- schen Kontakt mit seiner Tante (A12 F45) sowie über die sozialen Medien mit seinen Schulfreunden (A12 F11 f.). Somit ist nicht davon auszugehen, dass sein soziales Umfeld, sollte es von seiner allfälligen sexuellen Orien- tierung Kenntnis haben, mit ihm gebrochen oder ihn diskriminiert hätte. Dass er bei der ergänzenden Anhörung angab, seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten in Uganda, ändert an dieser Einschätzung nichts, zumal er gleichenorts bestätigte, noch immer mit seinen Freunden über die sozialen Medien in Kontakt zu stehen. Auch wenn es nach längerer Abwesenheit für den Beschwerdefüh- rer möglicherweise nicht ganz einfach sein wird, ist angesichts dieser Um- stände davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird, sich in seinem Hei-
E-6897/2019 Seite 19 matstaat wieder einzuleben und nicht in eine existenzielle Notlage zu ge- raten. Zwar wird in der Beschwerde auf die gute Integration des Beschwer- deführers in der Schweiz und insbesondere seine Mitgliedschaft in einer Rugby-Mannschaft hingewiesen, ohne dass dazu aber konkretere Ausfüh- rungen gemacht werden. Dass der Beschwerdeführer inzwischen gut in der Schweiz integriert ist, muss auch gar nicht bestritten werden. Es ist aber nicht davon auszugehen, eine Rückkehr in den Heimatstaat würde zu einer eigentlichen Entwurzelung führen.
E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und werden mit dem geleisteten Kostenvor- schuss beglichen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6897/2019 Seite 20
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss beglichen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6897/2019 Urteil vom 20. April 2022 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Uganda, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat gemeinsam mit seinem Vater im Frühsommer 2013 und gelangte zunächst nach Kenia. Von dort aus sei er mit einem Freund der Familie am 11. Juni 2013 auf dem Luftweg direkt in die Schweiz gelangt, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 19. Juni 2013 fand die Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A4/12). Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 9. Oktober 2013 zu seinen Asylgründen an (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A12/15). Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in Kampala aufgewachsen und habe dort hauptsächlich im Quartier B._______ gelebt. Sein Vater, der bis 2011 für die (...) gearbeitet habe, sei ein enger Freund von General C._______ gewesen. Letzterer habe seinem Vater Regierungsgeheimnisse verraten. Als diese geheimen Informationen in den Zeitungen gekommen seien, sei auch er - der Beschwerdeführer - von der Regierung verdächtigt worden, diese Informationen an Freunde verraten zu haben. Deswegen sei er mit seinem Vater nach Kenia geflohen. Dort hätten sie sich getrennt und er sei mit einem Freund der Familie in die Schweiz geflogen. Seit seinem Aufenthalt in Kenia habe er keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Am 20. August 2013 legte der Beschwerdeführer einen Geburtsschein ins Recht. B. B.a Mit Verfügung vom 7. August 2015 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B.b Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2015 (Poststempel 7. September 2015) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In der Begründung erwähnte er erstmals, er sei homosexuell und wäre deshalb bei einer Rückkehr nach Uganda an Leib und Leben bedroht. Da am 3. September 2015 in der ugandischen Tageszeitung «(...)» ein Artikel erschienen sei, wonach er von der Polizei wegen der (...) gesucht werde, habe sich seine Lage zusätzlich verschlimmert. Als Beilage liess der Beschwerdeführer nebst dem erwähnten Zeitungsartikel im Original unter anderem ein Schreiben von (...), einer Organisation, die sich für die Anerkennung und den Schutz der MSM-Gemeinschaft einsetzt, vom 3. September 2015 und einen Medienartikel der «Deutschen Welle» vom 4. September 2015 in Kopie zu den Akten reichen. B.c Am 23. August 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zu einem ergänzenden Schriftenwechsel ein im Zusammenhang mit einem vom Beschwerdeführer zu einem zu den Akten gereichten originalen Zivilstandsdokument. Mit Verfügung vom 19. September 2016 hob die Vorinstanz ihren Entscheid vom 7. August 2015 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. B.d Infolgedessen schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 2. September 2015 mit Entscheid vom 22. September 2016 von der Geschäftskontrolle ab. C. C.a Am 15. November 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer ergänzend an (ergänzende Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A42/15). Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe noch in Uganda ein Mitglied der Organisation Queer-Amnesty kennengelernt, welches ihm geraten habe, sich so zu akzeptieren wie er sei. Doch habe er sich nicht getraut, sich zu outen. Er habe sich schon immer zu Jungen hingezogen gefühlt und auch einen Mitschüler geküsst. Der Vorfall habe für ihn keine grösseren Konsequenzen gehabt, der andere Junge sei hingegen von der Schule verwiesen worden. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat befürchte er, aufgrund seiner Homosexualität verfolgt zu werden. Zudem sei die allgemeine Lage in Uganda sehr schlimm. Da er nicht gewusst habe, dass Homosexualität ein Asylgrund sein könne, habe er seine sexuelle Orientierung nicht bereits früher erwähnt. C.b Mit Verfügung vom 22. November 2019 - eröffnet am 25. November 2019 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2020 wies die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Einsetzung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten. F. Am 5. Februar 2020 wurde der Kostenvorschuss fristgereicht geleistet. G. Am 14. Februar 2020 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. H. Mit Replik vom 20. März 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG). Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz wird im Wesentlichen damit begründet, dass die ergänzende Anhörung nicht von derselben Person durchgeführt worden sei, welche den angefochtenen Entscheid gefällt habe, was einer Empfehlung von Prof. Walter Kälin in dessen Rechtsgutachten vom 23. Februar 2014 widerspreche. Es wird die Vermutung geäussert, der Wechsel könnte einen negativen Einfluss auf die Beurteilung seiner Glaubhaftigkeit gehabt haben, da die Person, die den Entscheid verfasst habe, den Beschwerdeführer nicht persönlich gekannt habe. Vorab ist festzuhalten, dass die angerufene Empfehlung keine justiziable Verfahrenspflicht darstellt. Vielmehr handelt es sich bei dem zitierten Rechtsgutachten lediglich um eine Empfehlung an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche für sich ableiten kann. Soweit die Vermutung geäussert wird, die Vorinstanz habe ihren ersten Entscheid von sich aus in Wiedererwägung gezogen, da sie wohl erkannt habe, dass das Setting in der ersten Anhörung nicht ideal gewesen sei, um dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, über seine Homosexualität zu sprechen, ist auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2016 zu verweisen, mit welcher das SEM zum ergänzenden Schriftenwechsel im Zusammenhang mit dem Alter des Beschwerdeführers, den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln sowie seiner Aktenführung eingeladen wurde (A27 und A30). Auf den Einwand, das SEM habe die als Asylgrund geltend gemachte Homosexualität zu Unrecht als nachgeschoben und deshalb unglaubhaft erachtet, ist im Rahmen der materiellen Würdigung einzugehen. Nach dem Gesagten erweist sich das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hält zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils nicht glaubhaft und teils nicht asylrelevant. So habe er seine sexuelle Orientierung erstmals in der Beschwerde vom 2. September 2015 erwähnt. Hätte er tatsächlich vor seiner Ausreise deswegen Schwierigkeiten gehabt und wäre in Kontakt mit einem Mitglied von (...) gewesen, wäre ihm die Lage von Homosexuellen in Uganda bereits damals zumindest in groben Zügen bekannt gewesen; folglich hätte er diesen Umstand bereits früher geltend gemacht. Dass er in Uganda (...) bezichtigt und gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, habe er ebenfalls erst auf Beschwerdeebene erwähnt. Die in diesem Zusammenhang ins Recht gelegte Ausgabe einer ugandischen Tageszeitung sowie das Schreiben von (...) seien aufgrund der Datierung (beide vom 3. September 2015) als Gefälligkeitsartikel beziehungsweise -schreiben zu erachten. Der Einwand des Beschwerdeführers, zwar trage die Beschwerde als Erstellungsdatum den 2. September 2015, eingereicht habe er sie jedoch erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist, ändere daran nichts. Dies erkläre auch nicht, weshalb der Artikel ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt - erst zwei Jahre nach seiner Ausreise - erschienen sei. Bezeichnenderweise habe er auch nicht darlegen können, was er konkret unternommen habe, nachdem er den Artikel entdeckt habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zu den Hintergründen des angeblichen Ermittlungsverfahrens machen können. Erstaunlich sei auch, dass er Fragen zum Stand dieses Verfahrens nur ausweichend und vage beantwortet habe, von der Veröffentlichung aber durch eigene Internetrecherchen erfahren haben wolle und seither offenbar nicht mehr geschaut habe, ob möglicherweise weitere Artikel über ihn erschienen seien. Auffällig sei alsdann, dass er in der Anhörung zunächst davon gesprochen habe, in Uganda Kontakt mit einem Mann von (...) gehabt zu haben, die Organisation (...) dagegen auch auf Nachfrage hin nicht erwähnt und auf entsprechenden Vorhalt hin erläutert habe, (...) sei eine kleine Organisation innerhalb von (...). Wäre sein erster Kontakt zu einer LGBT-Organisation jedoch tatsächlich derjenige mit (...) gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen Namen auch bei seinen Schilderungen verwenden würde. Die beiden eingereichten Beweismittel seien daher nicht geeignet, sein Vorbringen zu belegen. Weiter erwägt das SEM, ursprünglich habe der Beschwerdeführer vorgebracht, Uganda wegen der Freundschaft seines Vaters mit General C._______, welcher Regierungsgeheimnisse verraten habe und deshalb gesucht worden sei, verlassen zu haben. Es seien jedoch keine Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung im Zusammenhang mit den Vorgängen um General C._______ vorhanden. Gemäss seinen Ausführungen habe er in Uganda persönlich keine Probleme gehabt und zu den Problemen seines Vaters habe er keine konkreten Angaben machen können. Selbst wenn eine Freundschaft zwischen seinem Vater und dem General bestanden haben sollte, sei nicht ersichtlich, weshalb er deshalb persönlich und zudem mehrere Jahre nach dem angeblichen Geheimverrat in den Fokus der Behörden geraten könnte. In den Fall seien zudem nur Soldaten involviert gewesen; sein Vater sei Zivilist gewesen und auch nie in Medienberichten erwähnt worden. Offenkundig verfüge der Beschwerdeführer auch nicht über ein besonderes Wissen, welches über die in den Medien veröffentlichten Informationen hinausginge, und ihm somit gefährlich werden könnte. Überdies habe er dargelegt, dass die Lage in Uganda schlimm sei und es dort zu Kindesentführungen und Tötungen komme. Er habe in diesem Zusammenhang einen Artikel der «Deutschen Welle» vom 4. September 2015 eingereicht, welcher die Gewalt von Jugendmilizen thematisiere. Die von ihm genannten Nachteile seien indes auf die allgemeinen Lebensbedingungen in Uganda zurückzuführen. Hinweise auf eine gezielte Verfolgung seiner Person lägen nicht vor. Folglich entfalte auch dieses Vorbringen keine Asylrelevanz. Unter dem Titel subjektive Nachfluchtgründe erwägt das SEM nochmals zum bereits als Gefälligkeitsbeweismittel eingestuften Zeitungsartikel vom 3. September 2015 - beziehungsweise dessen Veröffentlichung vor über vier Jahren -, der relativ kurze Artikel enthalte zwar sein Foto und erwähne ihn namentlich, sei aber nicht auf der Titelseite erschienen und - nach Recherchen der Vorinstanz - auch nicht mehr auf der Website der Zeitung abrufbar. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass der Inhalt von einer relevanten Anzahl von Personen erfasst worden und heute noch präsent sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer heute noch mit Schulfreunden über soziale Medien in Kontakt stehe, spreche jedenfalls gegen eine Verbreitung der Information. Da es zudem keine Hinweise gebe, dass weitere Artikel zu seiner Person veröffentlicht worden seien und er sich auch nicht öffentlich zum Thema Homosexualität geäussert habe, könne nicht angenommen werden, dass ihm allein aufgrund des Artikels mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohe. 5.2 In seiner Rechtsmittelschrift äussert sich der Beschwerdeführen zu seinem ursprünglichen Ausreisegrund und Asylvorbringen (die für ihn aus der Freundschaft seines Vaters mit General C._______ resultierenden Schwierigkeiten) und den entsprechenden Erwägungen des SEM nicht mehr. Er wendet aber ein, seine Homosexualität sei nicht nachgeschoben. Vielmehr bestehe für das ursprüngliche Verheimlichen eine fundierte Erklärung. Er habe nämlich befürchtet, ihm könnten - ähnlich wie in seinem Heimatstaat - Benachteiligungen und Verfolgung seitens der schweizerischen Behörden drohen. Inzwischen habe er jedoch einen offenen Umgang mit seiner sexuellen Orientierung gefunden und lebe in einer festen Partnerschaft. Er wolle seinen Partner möglichst nicht in sein Asylverfahren involvieren, sei diesbezüglich noch unschlüssig, werde aber allenfalls weitere Beweismittel einreichen. Er räumt ein, dass er zwar den Grund für den Zeitpunkt der Veröffentlichung des erwähnten Zeitungsartikels nicht habe eruieren können, er vermute aber als Urheber den Studenten, der damals von der Schule verwiesen worden sei. Dieser habe wohl aus Rache gehandelt. Tatsache sei jedoch, dass der Artikel erschienen sei und ihn geoutet habe. Der andauernde Zwang, die eigene Homosexualität unbedingt geheim halten zu müssen, stelle eine asylrelevante Verfolgung auch in Form eines unerträglichen psychischen Drucks dar. Zwar handle es sich um eine Verfolgung durch Dritte, doch sei die Schutzwilligkeit des ugandischen Staates nicht gegeben, zumal gleichgeschlechtliche Handlungen offiziell verboten seien. Auch wenn er sich mehrheitlich diskret verhalten habe, habe er gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einen Asylgrund (m.H.a. auf Urteile EuGH Rs. C-199/12 bis C-201/12 vom 7. November 2013). Entsprechend könne Homosexuellen nicht zugemutet werden, ihre Sexualität nur geheim auszuleben. Alsdann habe er bereits als Schüler die Ahndung einer homosexuellen Handlung, an der er beteiligt gewesen sei, miterlebt. Somit seien die von der Praxis geforderten Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung gegeben. 5.3 In ihrer Vernehmlassung stellt die Vorinstanz fest, unabhängig von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Homosexualität seien die Anforderungen an eine Kollektivverfolgung hoch. In seiner bisherigen Praxis habe das Bundesverwaltungsgericht noch in keinem Herkunftsland eine Kollektivverfolgung von alleinstehenden homosexuellen Asylsuchenden festgestellt (m.H.a. Urteil des BVGer E-5458/2017 vom 30. Juli 2019 E. 5.5.6). Zu Uganda habe das Gericht mehrfach ausgeführt, dass trotz der existierenden Strafnormen und der Verfolgung Einzelner nicht von einer systematischen Verfolgung Homosexueller ausgegangen werden könne (m.H.a. Urteile des BVGer D-6476/2010 vom 28. November 2010 E. 5.2 sowie E-6572/2010 vom 30. Mai 2013 E-6572/2010 E. 5.3 f.). Eine wesentliche Verschlechterung der Lage in den letzten Jahren sei nicht ersichtlich. Insbesondere habe die Regierung davon abgesehen, die Todesstrafe für homosexuellen Geschlechtsverkehr wiedereinzuführen. 5.4 In seiner Replik bestätigt der Beschwerdeführer, dass er in einer festen homosexuellen Beziehung lebe. Allein dadurch habe er subjektive Nachfluchtgründe geschaffen, welche zumindest eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling gebieten würden. Das Gericht habe denn auch nur in Bezug auf alleinstehende homosexuelle Asylsuchende festgehalten, dass allein aufgrund der Veranlagung keine begründete Furcht vor Verfolgung bestehe. Was das Diskretionserfordernis anbelange, sei ihm nicht möglich, seine Homosexualität wirksam zu verheimlichen, vielmehr entspreche er in seinem Auftreten und gesamten Verhalten einer gewissen Klischeevorstellung der Allgemeinheit. Deshalb sei er auch bereits Opfer der genannten rechtlichen Verfolgung geworden. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Indes muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.H.). 6.2 6.2.1 Der Vorinstanz ist dahingehend zuzustimmen, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte erste Kontaktaufnahme zu einem Mitglied von (...) Unstimmigkeiten enthält und das eingereichte Schreiben von (...) vom 3. September 2015 seine sexuelle Orientierung nicht bezeugen kann. Überzeugend ist die Argumentation des SEM aber insbesondere deshalb, weil tatsächlich nicht ersichtlich ist, warum der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP und der ersten Anhörung nicht zumindest ansatzweise seine Homosexualität genannt hätte, wäre sie, wie er inzwischen geltend macht, der Hauptgrund seiner Ausreise gewesen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hatte der Beschwerdeführer keine triftigen Gründe für ein Verschweigen, nachdem er sich offenbar schon in Uganda - trotz der schwierigen Lage für Homosexuelle - damit befasst und insbesondere einen Vertreter einer LGBT-Gemeinschaft kontaktiert hatte. Dass er sich angesichts der Lage in Uganda vor Nachteilen seitens der schweizerischen Behörden gefürchtet habe, überzeugt angesichts dessen auch nicht, zumal der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben zu seiner Herkunft, seinem Wohnquartier und seiner Bildung einer oberen Bildungsschicht zu entstammen scheint und deshalb sowie aufgrund seiner Verbindung zu einer LGBT-Gemeinschaft davon auszugehen ist, er habe sehr wohl gewusst, dass er seine Homosexualität gegenüber den Behörden, von denen er Schutz erwartet, nennen darf. Für die in der Beschwerde geäusserte Vermutung, das Setting in der BzP und an der ersten Anhörung sei der Nennung dieses Asylgrundes entgegengestanden, finden sich in den Akten ebenfalls keine Anhaltspunkte. Hingegen ist aus der Datierung des Schreibens von (...) einerseits (3. September 2015) und jener der ersten Beschwerde vom 2. September 2015 andererseits tatsächlich nichts zu seinen Ungunsten abzuleiten. So ergibt sich aus den Akten, dass er die Beschwerde erst am 7. September 2015 der Post übergeben hat. Seine diesbezüglichen Angaben bei der ergänzenden Anhörung sind somit nachvollziehbar. Es ist nachvollziehbar, dass es nicht einfach ist, über die eigene sexuelle Orientierung zu sprechen. Dennoch sind die Aussagen des Beschwerdeführers gesamthaft betrachtet eher knapp und auch vage ausgefallen. Zwar beschrieb er den Vorfall in seiner Schulzeit, der zum Schulverweis des anderen Jungen geführt habe, etwas ausführlicher. Aber bereits der Schilderung der daran anschliessenden Reaktion seines Vaters fehlt es an Substanz (A42 F60-63). Dabei wäre gerade diesbezüglich zu erwarten gewesen, dass er über seine damaligen Emotionen - aber auch über diejenigen seines Vaters, der zu diesem Zeitpunkt erstmals von der sexuellen Orientierung seines Sohnes Kenntnis erhalten haben soll - mehr erzählt hätte. Auch den Angaben zu seiner in der Schweiz eingegangen Partnerschaft fehlt es an Substanz. So verzichtet er insbesondere darauf, nähere Angaben über die Dauer der geltend gemachten Beziehung oder über allfällige Zukunftspläne zu machen. Die in der Beschwerde angekündigten weiteren Angaben dazu blieben in der Replik und bis heute aus. Demgegenüber geht aus seinen weiteren Angaben sowie aus den eingereichten Fotos hervor, dass er in der Schweiz an mindestens zwei Gay-Prides-Umzügen teilgenommen hat. Gesamthaft betrachtet lassen seine Ausführungen, die grundsätzlich nicht sehr gehaltvoll und teilweise unstimmig ausgefallen sind, somit weder unzweifelhaft auf die geltend gemachte Homosexualität schliessen noch ist deren Wahrheitsgehalt ganz ausschliessen. Nicht nachvollziehbar bleibt allerdings die späte Geltendmachung, umso mehr als vom ursprünglich geltend gemachten Ausreise- und Asylgrund auf Beschwerdestufe nirgends mehr die Rede ist. 6.2.2 Hinsichtlich des Beweiswertes des Zeitungsartikels vom 3. September 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. B.b) ist festzustellen, dass tatsächlich eher seltsam anmutet, dass der Beschwerdeführer nicht eruieren und erklären kann, weshalb der erwähnte Zeitungsartikel vom 3. September 2015 erst rund zwei Jahre nach seiner Ausreise, aber gerade in zeitlicher Nähe zu seiner ersten Beschwerdeschrift - in welcher er erstmals seine Homosexualität als Asylgrund nennt - veröffentlicht worden ist. Auch ist nicht plausibel, dass er - nachdem er zunächst über den Artikel in Panik geraten sei - die Angelegenheit auf sich habe beruhen lassen. Vor allem, da er im Rahmen seiner eigenen Internetrecherchen auf den Artikel gestossen sein will und daraufhin die physische Ausgabe des Artikels mit Hilfe von (...) habe erlangen können (A42 F75, F77 und F79). Seine Ausführungen auf Beschwerdeebene tragen hierzu ebenfalls nichts Klärendes bei. Insbesondere verzichtet er darauf, nähere Angaben zu den Hintergründen des geltend gemachten polizeilichen Ermittlungsverfahrens oder über dessen Weiterentwicklung zu machen. Hinzu kommt, dass aufgrund der schlechten Arbeitsbedingungen zahlreiche Medienschaffende in Uganda zur Korruption neigen und sich für das Schreiben bestimmter Themen mit Bestechungsgeldern bezahlen lassen, um ihr Gehalt aufzubessern. Diese seit mehreren Jahren gängige Praxis im ugandischen Journalismus führt zur Annahme, dass ein beliebiger Zeitungs- oder Internetartikel gegen Entgelt leicht in Auftrag gegeben werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-25/2018 vom 12. Januar 2022 E. 5.3.3 m.w.H.). Deshalb verfügt der eingereichte Medienartikel nur über einen geringen beziehungsweise zweifelhaften Beweiswert. 6.3 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatte. Nachfolgend ist zu prüfen, inwiefern im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor Verfolgung besteht. 7. 7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 7.2 7.2.1 2009 wurde in Uganda die sogenannte "Anti-Homosexuality Bill" ins Parlament eingebracht. Der Gesetzesentwurf sah die Todesstrafe für bestimmte gleichgeschlechtliche Handlungen vor. Eine geänderte Version des Gesetzes wurde im Jahr 2014 verabschiedet. Zu diesem Zeitpunkt war die LGBT-Gemeinschaft durch Aktivisten aber bereits in der Lage, eine erfolgreiche Petition einzureichen, die eine Aufhebung des Gesetzes nur wenige Monate nach dessen Inkrafttreten zur Folge hatte (vgl. http://www.bamf.de besucht am 4. April 2022). Der geltende Art. 145 des Uganda Penal Code Act 1950 sieht als Bestrafung von homosexuellen Handlungen eine Maximalstrafe von lebenslänglicher Freiheitsstrafe vor (vgl. ebd. S 3 sowie Urteil des BVGer D-25/2018 vom 12. Januar 2022 E. 6.2 m.w.H.). Hinsichtlich der Anwendung des geltenden Rechts halten aktuelle Berichte des US-Department of State fest, dass Homosexuelle in Uganda Diskriminierungen und rechtlichen Einschränkungen ausgesetzt seien. Registriert sei auch, dass die Polizei (teilweise willkürlich) Personen verhafte, die der beabsichtigten oder sittenwidrigen sexuellen Handlung beschuldigt worden seien, diese jedoch jeweils gegen Kaution wieder freilasse. Zu Verurteilungen wegen Homosexualität sei es jedoch nicht gekommen (vgl. Urteil des BVGer E-4133/2020 vom 20. November 2020 E. 7.2.2 m.w.H.). Auch gemäss dem bereits erwähnten Länderreport 30-Uganda sind keine Fälle bekannt, nach denen jemand wegen einer einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen Beziehung nach Art. 145 des Strafgesetzbuches oder dem Anti-Homosexuality Act verurteilt worden sei (ebd. S. 21). Unter Berufung auf weitere Quellen verweist der Bericht jedoch auf die tiefe Verwurzelung der Homophobie in der ugandischen Gesellschaft. Dabei spielten neben der Politik die Kirche und teilweise auch die Medien eine nicht unwesentliche Rolle. Diskriminierungen in allen Lebensbereichen könnten die Folge sein und auch Familienangehörige von LGBT-Personen seien oftmals Stigmatisierungen und Ausgrenzung durch die breite Gesellschaft ausgesetzt (ebd. S. 5 f.). Ferner seien homosexuelle Personen auch physischer Gewalt durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt. Körperliche Übergriffe seien zwar seltener als Diskriminierungen, fänden aber dennoch statt und hätten zugenommen, während die Polizeigewalt abgenommen habe. Trotz letztgenannter Verbesserungen würden Marginalisierung und Stigmatisierung von LGBT-Personen von der Polizei (aber auch vom Gefängnispersonal) nach wie vor praktiziert. Bei Belästigungen durch private Dritte zögerten die Opfer oftmals, zur Polizei zu gehen, da sie befürchteten, selbst verhaftet zu werden (ebd. S. 13-15; vgl. zum Ganzen auch Urteil D-25/2018 E. 6.2 m. w.H.). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Rechtslage in Uganda in Bezug auf homosexuelle Personen - trotz Bemühungen gewisser politischer Gruppierungen, die entsprechenden Gesetze zu verschärfen - bisher unverändert blieb. Dies dürfte sich aufgrund des internationalen Drucks auch in naher Zukunft nicht ändern. Die konkrete Anwendung des gegen Homosexuelle gerichteten ugandischen Rechts genügt den Anforderungen an eine Kollektivverfolgung nicht. Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass Homosexuelle in Uganda bereits erheblichen Nachteilen ausgesetzt waren, fehlt es in diesem Land an der hinreichenden Verfolgungswahrscheinlichkeit, die für die Annahme einer Kollektivverfolgung erforderlich ist (vgl. hierzu BVGE 2011/16 E. 5.2). Hingegen kann die Homosexualität einer Person als erhebliches Risiko für ein möglicherweise drohende (individuelle) Verfolgung gewertet werden. Es ist deshalb für den Einzelfall zu prüfen, ob diese im Falle einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eintreten würde. Auch im jeweiligen Einzelfall ist zu prüfen, ob die Tatsache, dass sich die betroffene Person einer Verfolgungsgefahr gegebenenfalls durch ein diskretes oder ein den gesellschaftlichen Normen entsprechendes Verhalten entziehen müsste, als unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren ist. 7.2.2 Im vorliegenden Fall steht die geltend gemachte Homosexualität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei fest. Der Vorfall während seiner Schulzeit - als er einen Jungen geküsst habe - habe keine grösseren Konsequenzen gehabt; anders als der andere Junge sei er auch nicht von der Schule verwiesen worden. Insbesondere habe ihn sein Vater lediglich «gewarnt» (A42 F63) und später Uganda gemeinsam mit ihm verlassen (z.B. A12 F103). Auch macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass seine Familie oder seine Freunde mit ihm gebrochen hätten (vgl. nachfolgend E. 10.2). Der Beschwerdeführer hatte bereits vor seiner Ausreise Kontakt aufnehmen können zu einem Mitglied einer LGBT-Gemeinschaft, ohne dass auch dies negative Folgen gehabt hätte. Auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er lebe seine Homosexualität inzwischen offener, in einer festen Partnerschaft und er habe auch schon an Gay-Prides-Umzügen teilgenommen, ist vor dem Hintergrund aller wesentlichen Umstände des vorliegenden Einzelfalles zu verneinen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Homosexualität bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte, auch nicht in Form eines unerträglichen psychischen Druckes. An dieser Einschätzung ändert auch der Zeitungsartikel vom 3. September 2015 nichts, zumal - wie bereits ausgeführt - dessen Beweiswert gering ist (vgl. E. 6.2.2). 7.3 7.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 7.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe einen offeneren Umgang mit seiner Homosexualität gefunden, an mindestens zwei Gay-Prides-Umzügen teilgenommen und lebe in einer festen Partnerschaft. Es ergibt sich jedoch auch aus diesem geltend gemachten Outing und Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz keine begründete Furcht vor Verfolgung, zumal nichts darauf hindeutet, die heimatlichen Behörden hätten davon überhaupt Kenntnis genommen. Es sind auch keine konkreten Hinweise ersichtlich für eine allfällige mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung von Drittpersonen. 7.3.3 Zusammenfassend sind die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe ebenfalls nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anzuerkennen ist. 7.4 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Zwar gibt er an, seit längerem in einer festen Partnerschaft zu leben, macht dazu allerdings keine weiteren Angaben. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist demnach ebensowenig ersichtlich. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung findet. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Uganda lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Uganda herrscht aktuell keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Individuelle Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten, sind keine ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund. Er ist in Uganda bis zur 5. Klasse der Sekundarstufe zur Schule gegangen (A12 F89 f.) und konnte in der Schweiz über mehrere Jahre hinweg Berufserfahrung in der (...) sammeln. Aufgrund dieser Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr nach Uganda trotz nicht einfacher Umstände eine berufliche Zukunft aufbauen kann. Wie bereits erwogen, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer einer höheren Bildungsschicht entstammt (vgl. vorstehend E. 6.2.1). Nicht zuletzt aus dem geschilderten Verhalten seines Vaters geht zudem hervor, dass er um das Wohlergehen seines Sohnes besorgt war. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Kontakt zu seinem Vater hat oder ihn wiederaufnehmen sowie mit seiner erneuten Unterstützung rechnen kann. Zudem scheint in Uganda gemäss seinen Aussagen auch ein darüber hinausgehendes familiäres Netzwerk vorhanden zu sein, da zumindest einige Onkel, seine Tante mütterlicherseits, zwei Cousinen und seine Grossmutter dort leben (A12 F40). Auch erklärte er bei der Anhörung, er pflege noch immer telefonischen Kontakt mit seiner Tante (A12 F45) sowie über die sozialen Medien mit seinen Schulfreunden (A12 F11 f.). Somit ist nicht davon auszugehen, dass sein soziales Umfeld, sollte es von seiner allfälligen sexuellen Orientierung Kenntnis haben, mit ihm gebrochen oder ihn diskriminiert hätte. Dass er bei der ergänzenden Anhörung angab, seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten in Uganda, ändert an dieser Einschätzung nichts, zumal er gleichenorts bestätigte, noch immer mit seinen Freunden über die sozialen Medien in Kontakt zu stehen. Auch wenn es nach längerer Abwesenheit für den Beschwerdeführer möglicherweise nicht ganz einfach sein wird, ist angesichts dieser Umstände davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird, sich in seinem Heimatstaat wieder einzuleben und nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten. Zwar wird in der Beschwerde auf die gute Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz und insbesondere seine Mitgliedschaft in einer Rugby-Mannschaft hingewiesen, ohne dass dazu aber konkretere Ausführungen gemacht werden. Dass der Beschwerdeführer inzwischen gut in der Schweiz integriert ist, muss auch gar nicht bestritten werden. Es ist aber nicht davon auszugehen, eine Rückkehr in den Heimatstaat würde zu einer eigentlichen Entwurzelung führen. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss beglichen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand: