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D-25/2018

D-25/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess A._______ (der Beschwerdeführer), ein ugandischer Staatsangehöriger der Ethnie der Muganda, am 29. August 2017 sein Heimatland. Am 30. August 2017 reiste er mit gültigem Visum in die Schweiz ein und stellte am 11. September 2017 ein Asylgesuch. Am 27. September 2017 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 17. Oktober 2017 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. B. B.a Der Beschwerdeführer führte zu seinem Lebenslauf aus, er stamme aus B._______ und habe während vier Jahren an der dortigen (…) studiert. Seine noch nicht abgeschlossene Ausbildung sei von seinem Vater finan- ziert worden und er habe in seinem Elternhaus gewohnt. Für den Sommer 2017 habe er sich an der (…) in C._______ angemeldet und zu diesem Zweck ein Visum für die Schweiz erhalten.

B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, nachdem die Beziehung zu seiner damaligen Freun- din gescheitert sei, habe er ungefähr im Jahr 2014 realisiert, dass er ho- mosexuell sei. Seit 2015 wüssten wenige seiner Freunde über seine sexu- elle Orientierung Bescheid. Im Dezember 2016 sei er mit einem Kollegen und dessen Partner in einer Bar gewesen, wo er D._______, seinen spä- teren Freund, kennengelernt habe. Sie hätten die Telefonnummern ge- tauscht und von da an öfters miteinander telefoniert sowie sich sporadisch verabredet. Ungefähr gegen Ende März 2017 habe er gemerkt, dass er sich in D._______ verliebt habe und ihm dies offenbart. Er sei erstaunt ge- wesen, dass D._______ ihm erklärt habe, dass er ebenfalls homosexuell sei. Daraufhin hätten sie angefangen, eine Beziehung zu führen. D._______ habe die Schule besucht und bei seinen Eltern gelebt. Sie hät- ten sich deshalb nur an den Wochenenden treffen können und auch beim Beschwerdeführer übernachtet, wobei es viermal zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Am 15. August 2017 habe D._______ angerufen und ge- klagt, Schmerzen im Rektum zu verspüren. In der Folge seien sie zusam- men in ein Spital in B._______ gefahren, wo ein Arzt ihn gegen ein hohes Honorar habe behandeln wollen. Da er nicht genügend Geld bei sich ge- habt habe, habe D._______ entschieden, seinen Vater um finanzielle Hilfe

D-25/2018 Seite 3 zu bitten. Nach einem kurzen Telefonat sei dieser im Spital erschienen und habe anhand der Erklärungen des Arztes über die homosexuelle Bezie- hung der beiden erfahren. Während der ärztlichen Untersuchung habe der Beschwerdeführer zum ersten Mal gehört, dass D._______ noch minder- jährig respektive 17 Jahre alt sei. Um sich möglichen Problemen mit dem Vater von D._______ zu entziehen, habe er kurz nach dessen Erscheinen das Spital verlassen. Später sei er von ihm angerufen und um ein Treffen gebeten worden. Ungefähr zehn Minuten danach habe ihn auch D._______ kontaktiert und ihn vor diesem Treffen gewarnt, da der Vater die Behörden eingeschaltet habe, welche vorhätten, ihn (den Beschwerde- führer) vor Ort zu verhaften. Aus diesem Grund sei er stattdessen zu einem Jugendfreund gegangen, um sich zu verstecken. Kurze Zeit später habe ihn ein anderer Bekannter darüber informiert, dass mittels aufgehängter Plakate behördlich nach ihm gesucht werde. Er habe Angst bekommen und sich deshalb während rund einer Woche bei einem anderen Freund in E._______ versteckt, wo er gleichzeitig seinen Flug in die Schweiz gebucht habe, da er über ein gültiges Visum verfügt habe. Als sein Vater erfahren habe, dass er homosexuell sei, habe er nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen.

Nebst dem Einreichen seines Passes, reichte der Beschwerdeführer Ko- pien von zwei Arztberichten des Spitals «(…)» vom 15. August 2017, eine Kopie eines Anwaltsschreibens vom 28. August 2017 sowie vier Kopien von Fotos von Fahndungsplakaten als Beweismittel zu den Akten. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 28. November 2017 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. D. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 29. Dezember 2017 (Ein- gang beim Gericht: 3. Januar 2018) die Verfügung des SEM beim Bundes- verwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu ge- währen. Als Eventualantrag stellte er das Begehren, wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz

D-25/2018 Seite 4 aufgenommen zu werden, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Bei- ordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde wurden nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2017 ein Zeitungsausschnitt von (…) und ein Gesuch des Beschwerdeführers an die zuständigen Behörden um Bestätigung sei- ner Fürsorgeabhängigkeit vom 1. Januar 2018 beigelegt. Die Fürsorgebe- stätigung der Fachstelle Asyl des Kantons F._______ ging am 8. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2018 wurden die Gesuche um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Leis- tung des Kostenvorschusses sowie der Antrag auf amtliche Rechtsverbei- ständung wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm gesetzten Frist einen Kos- tenvorschuss zu bezahlen. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2018 hob die damalige Instrukti- onsrichterin die Verfügung vom 12. Januar 2018 in den Dispositivziffern 2 bis 4 wiedererwägungsweise auf und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu benennen. G. Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2018 wurde die Man- datierung von MLaw Ruedy Bollack angezeigt und es wurde die Einrei- chung weiterer Beweismittel in Aussicht gestellt. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2018 wurde Ruedy Bollack als amt- licher Rechtsbeistand bestellt. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, allfällige Beweismittel einzureichen, ansonsten aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werde.

D-25/2018 Seite 5 J. Mit als Stellungnahme bezeichnete Eingabe vom 20. April 2018 informierte der Beschwerdeführer, dass er über keine weiteren Beweismittel verfüge. K. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2018 wurde die Vorinstanz zur Ver- nehmlassung aufgefordert. L. Mit Eingabe vom 8. Mai 2018 nahm die Vorinstanz Stellung zur Beschwer- deschrift und zu den beigelegten Beweismitteln. M. Mit Replik vom 13. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Exemplar der ugandischen Tageszeitung «(…)» vom 9. Januar 2018 (im Original) in- klusive Übersetzung ein, worin er im Zusammenhang mit seiner Homose- xualität erwähnt wird, und nahm Stellung dazu. N. Mit Eingabe vom 28. Juni 2019 legte der Beschwerdeführer weitere Be- weismittel, namentlich eine Kopie eines Haftbefehls vom 18. April 2019, einen diesbezüglichen Presseartikel vom 10. Juni 2019, zwei Fotos des auf einem Polizeiposten aufgehängten Haftbefehls, eine E-Mailnachricht des Rechtsanwalts G._______ vom 15. Mai 2019 sowie vier Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer an der (…) am 15. Juni 2019 zu sehen ist, zu den Akten. O. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2019 wurde das am 30. April 2019 eingereichte Gesuch um Entlassung von Ruedy Bollack als amtlichen Rechtsvertreter gutgeheissen und Sophia Delgado neu als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. P. Mit Eingabe vom 12. März 2020 reichte der Beschwerdeführer zwei Pres- seartikel vom 15. Oktober und vom 24. Oktober 2019 zur allgemeinen Si- tuation von Homosexuellen in Uganda ein. Q. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, allfällige Ergänzungen oder neue Beweismittel einzureichen.

D-25/2018 Seite 6 R. Am 24. April 2020 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten. S. Mit Eingabe vom 19. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Organisation (…) vom 11. Januar 2021 als zusätzliches Be- weismittel ein. T. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den Ergebnissen der Botschaftsabklä- rungen, welche am 17. März 2020 in Auftrag gegeben worden waren, zu äussern. U. Der Beschwerdeführer nahm in seiner Eingabe vom 30. März 2021 Stel- lung und legte eine ergänzende Kostennote sowie eine Kopie einer E-Mail- nachricht seines Anwalts und eine der Anwaltskanzlei «(…)» vom 11. No- vember 2020 bei. V. Am 30. November 2021 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe zu den Akten. W. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren auf die rubrizierte Richterin umgeteilt.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das

D-25/2018 Seite 7 Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül- tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asyl- gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent- scheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangsbestimmungen gilt für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist zunächst umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

D-25/2018 Seite 8 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Weg, sich zu sei- ner Homosexualität zu bekennen, zur Beziehung zu D._______ sowie zur anschliessenden Verfolgung nach Bekanntwerden ihrer Beziehung seien durchwegs oberflächlich und unpersönlich ausgefallen und würden den An- forderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genü- gen.

Den Vorbringen zu seiner Homosexualität sowie seiner partnerschaftlichen Beziehung fehle es an persönlichen Empfindungen, welche darauf schlies- sen lassen könnten, dass der Beschwerdeführer das geltend Gemachte tatsächlich erlebt habe. Während seinen Schilderungen sei nicht der Ein- druck entstanden, dass diese auf individuellen Erlebnissen beruhen wür- den, vielmehr könnten diese Ereignisse von jeder Person nacherzählt wer- den. Es falle auf, dass der Beschwerdeführer weder seine Beziehung zu D._______, die später daraus resultierende Verfolgung, noch das persön- liche Entdecken seiner Homosexualität substanziiert und lebensnah dar- gelegt habe. Im Zusammenhang mit der Beziehung zu seinem Freund gebe es im chronologischen Ablauf wie sie sich kennengelernt, eine Bezie- hung aufgebaut und wie es zu den ersten Sexualkontakten gekommen sei, widersprüchliche Angaben. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer trotz einer halbjährigen Beziehung nicht viel über seinen Freund habe er- zählen können. Insbesondere erstaune es, dass er nicht über sein Alter informiert gewesen sein soll. Weiter erscheine es nicht nachvollziehbar, dass er keine Kenntnisse über dessen Familie, dessen Lebenslauf und ins- besondere über dessen sexuelle Orientierung gehabt haben soll. Zudem bleibe es unklar, wie der Beschwerdeführer seine Beziehung habe pflegen

D-25/2018 Seite 9 können, zumal sein Freund schulpflichtig und bei seinen Eltern und in ei- nem Internat wohnhaft gewesen sei. Nicht plausibel sei zudem der Um- stand, wie die Beziehung zu D._______ bekannt geworden sei. Es er- scheine nicht nachvollziehbar, wieso D._______ anlässlich des Spitalbe- suchs seinen Vater angerufen und es riskiert haben soll, so die verbotene Beziehung zu einem Mann bekannt zu machen. Auch sei es nicht nachvoll- ziehbar, wieso der Beschwerdeführer keine Alternativen gesucht habe, um an Geld heranzukommen, zumal er über Kontakte innerhalb der homose- xuellen Szene verfügt habe. Zudem erscheine es realitätsfremd, dass er seinen Freund in dieser kritischen Situation im Stich gelassen und nie mehr von ihm gehört habe. Es wäre für ihn entscheidend gewesen, in Kontakt zu bleiben und sich über die Lage zu informieren, zumal er sich zu dieser Zeit noch im Heimatland befunden habe. Das Argument, er hätte sein Telefon gewechselt und dabei die Nummer seines Freundes verloren, wirke wie eine Ausflucht und vermöge seine diesbezügliche Passivität nicht zu erklä- ren. Die aufgehängten Fahndungsplakate würden ebenfalls nicht belegen, dass der Beschwerdeführer behördlich gesucht werde, da Plakate in sol- cher Form von jeder beliebigen Person hergestellt, ausgedruckt und foto- grafiert werden könnten. Schliesslich spreche gegen eine behördliche Ver- folgung auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer unbehelligt die Passkontrolle am Flughafen habe passieren und sein Heimatland verlas- sen können, obwohl er in diesem Zeitpunkt bereits öffentlich gesucht wor- den sein soll. Insgesamt könnten ihm seine Fluchtgründe nicht geglaubt werden, weshalb die Prüfung der Asylrelevanz nicht erfolgen müsse.

E. 4.2 In seiner Beschwerde entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentli- chen, er habe sehr präzise und ausführlich über die erste Begegnung mit D._______ berichtet und Namen, Orte sowie den Strassennamen des Ho- tels, wo sie sich kennengelernt hätten, genannt. Ferner sei zu beachten, dass dieses Ereignis im Zeitpunkt der Anhörung bereits ein Jahr zurückge- legen habe. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf, er wisse nichts über das Leben und den Lebenslauf seines Freundes, sei zu erwähnen, dass sie sich ab Ende Januar – dem Schulbeginn – nur noch an den Wochenenden hätten treffen können, wobei sie nicht einmal am selben Ort gewohnt hät- ten. Er sei lediglich einmal bei der Familie seines Freundes gewesen, wes- halb er über diese nur wenig Auskunft geben könne. Bezüglich der angeb- lichen Oberflächlichkeit und Unpersönlichkeit seiner Aussagen sei darauf hinzuweisen, dass die Anhörung in englischer Sprache durchgeführt wor- den sei. Er verstehe gut Englisch, seine Muttersprache sei jedoch Luganda. Bezüglich der Befragung zu den Asylgründen seien verschie- dene Mängel festzuhalten. So habe sich die Befragungsperson verspätet

D-25/2018 Seite 10 und er habe das Gefühl gehabt, sie komme direkt von einer anderen An- hörung und sei müde sowie gestresst gewesen. Während der gesamten Anhörung habe er die Empfindung gehabt, in seiner Homosexualität nicht ernstgenommen zu werden. Während rund 15 Fragen sei es lediglich da- rum gegangen, wie er sich seiner sexuellen Orientierung bewusst gewor- den sei. Sodann sei ihm durch die Befragungsperson unterstellt worden, dass auch wenn er den Geschlechtsverkehr mit seiner ehemaligen Freun- din nicht habe geniessen können, nicht zwingend davon auszugehen sei, dass er homosexuell sei. Durch diese Ignoranz gegenüber der Homosexu- alität habe er das Gefühl gehabt, dass aufgrund der Einstellung der Befra- gungsperson eine neutrale Unterhaltung verunmöglicht worden sei. Ihr Be- fragungsstil sei nicht geeignet gewesen, ein vertrauensvolles Klima zu schaffen, welches für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erforderlich gewesen wäre. Obwohl es ihm nach wie vor schwerfalle, über seine Homosexualität zu sprechen, habe er versucht, die ihm gestellten Fragen vollumfänglich zu beantworten.

Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er und sein Freund hätten sich im Spital in einer Notlage befunden und die einzige Lösung sei gewe- sen, nachdem er seine Freunde aus der homosexuellen Szene vergeblich angefragt habe, den Vater seines Freundes um Hilfe zu bitten. Zu diesem Zeitpunkt seien sie nicht davon ausgegangen, dass der behandelnde Arzt den Vater über den Grund der Verletzung informieren und so ihre homose- xuelle Beziehung offenlegen würde. Zwischenzeitlich habe er den Kontakt zu seinem Freund wiederaufnehmen können. Dieser habe ihm gesagt, dass immer noch Fahndungsplakate von ihm in der Stadt aufgehängt seien und er somit immer noch behördlich gesucht werde. Ferner sei bezüglich seiner Ausreise zu präzisieren, dass er Mithilfe eines Freundes und dessen Beziehungen unbehelligt durch die Passkontrolle am Flughafen gekom- men sei. Für diese Dienste habe er diesem Freund respektive dem Schlep- per 100’000 ugandische Schilling zahlen müssen.

Der Beschwerdeführer wies zudem darauf hin, dass in seinem Heimatland praktizierte Homosexualität illegal sei und mit bis zu vierzehn Jahren Haft bestraft werde. Diese unverhältnismässige Haftdauer sei durch Verab- schiedung eines Gesetzes im Jahr 2013 erhöht worden und könne nun- mehr zu einer lebenslangen Haftdauer führen. Erschwerend komme hinzu, dass er sexuellen Kontakt mit einem Minderjährigen gehabt habe, was das Strafmass zusätzlich erhöhen würde. Gemäss Amnesty International wür- den homosexuelle Personen in Uganda öffentlich an den Pranger gestellt. Schliesslich sei er auch von seiner Familie verstossen worden, was eine

D-25/2018 Seite 11 Rückkehr ins Heimatland unzumutbar mache, da kein intaktes familiäres Netz bestehen und er bei einer allfälligen Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E. 4.3 Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung zu den auf Be- schwerdeebene eingereichten Beweismitteln und zeigte Widersprüche zwischen dem eingereichten Anwaltsschreiben und den Aussagen des Be- schwerdeführers auf. Obwohl der Beschwerdeführer in der Befragung dar- gelegt habe, die intime Beziehung zu seinem Freund sei am 15. August 2017 anlässlich des Spitalbesuchs bekanntgeworden, was mit den beiden eingereichten Spitalberichten übereinstimme, sei dies gemäss Anwalts- schreiben erst am 26. August 2017 erfolgt. Das Schreiben sei sodann erst am 28. August 2017 ausgestellt worden und der Beschwerdeführer habe während seiner Anhörung zu Protokoll gegeben, dass ein Freund das Schreiben am 27. August 2017 in seinem Elternhaus abgeholt habe. Auch der Artikel aus dem Internet, gemäss welchem er wegen Sodomie mit ei- nem Minderjährigen von der Polizei und der Local Security gesucht werde, weise keine Garantie für den Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen auf, da er ihn erst auf Beschwerdeebene eingereicht habe, obwohl der Artikel bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung erschienen sei. Es sei davon aus- zugehen, dass es sich um ein unechtes Dokument handle, da Internet- und Presseberichte relativ leicht gegen Entgelt erworben werden könnten. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, seine Ausreise sei durch einen Freund organisiert worden und mittels eines Schleppers erfolgt, wirkten nachgeschoben und konstruiert, da er trotz der expliziten Aufforderung, dieses Sachverhaltselement anlässlich der BzP nicht erwähnt habe.

E. 4.4 In der Replik erklärte der Beschwerdeführer, dass es sich beim Datum auf dem Anwaltsschreiben um einen Fehler handeln müsse, da er in der Anhörung den 15. August 2017 genannt habe, was mit den beiden Arztbe- richten übereinstimme. Zu den weiteren Ungereimtheiten im Anwalts- schreiben habe er bereits anlässlich seiner Anhörung erklärt, er wisse das konkrete Datum nicht, an welchem sein Freund bei ihm zuhause seine Sa- chen abgeholt habe. Zudem gehe aus dem eingereichten Zeitungsbericht die Verfahrensnummer «(…)» des gegen ihn eröffneten Strafverfahrens hervor. Dieses würde darauf hindeuten, dass eine Anzeige am 26. August 2017 eingegangen sei. Aus dem eingereichten Artikel der Internetzeitung gehe hervor, dass diese Angaben kongruent mit seinen Schilderungen seien. Zudem werde dort dieselbe Verfahrensnummer genannt. Ausser- dem weise das neu eingereichte Beweismittel – ein Artikel der Zeitung «(…)» vom 9. Januar 2018 – dieselbe Verfahrensnummer auf und erwähne

D-25/2018 Seite 12 ihn namentlich. Sodann sei auch ein Artikel in der Online-Zeitung «(…)» über ihn erschienen. Aus den diversen Medien würde sich zweifelsfrei er- geben, dass er wegen seiner Homosexualität in seinem Heimatland ge- sucht werde.

E. 4.5 In seiner Eingabe vom 28. Juni 2019 führte der Beschwerdeführer aus, die beigelegten Beweismittel – eine Kopie eines Haftbefehls, ausgestellt am 18. April 2019, ein Presseartikel der Onlinezeitung «(…)» sowie eine E-Mailnachricht des ugandischen Anwalts des Beschwerdeführers – wür- den belegen, dass er in Uganda weiterhin wegen Homosexualität verfolgt werde. Zudem habe er an der (…) teilgenommen. Dies gehe aus den bei- gelegten Fotos hervor.

E. 4.6 Der Beschwerdeführer nahm in einer weiteren Eingabe Stellung zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung und kritisierte, dass es ihm nicht möglich sei, sich ausführlich und abschliessend zu äussern, da er keine vollständige Akteneinsicht in diese erhalten habe. Entgegen dem Vorhalt, es sei unüblich, dass die ugandische Polizei Suchaufträge in Zeitungen inseriere, sei dies seines Wissens durchaus eine gängige Praxis. Weiter legte er dar, dass ihn einige Wochen zuvor eine Frau namens H._______ der Anwaltskanzlei «(…)» per E-Mail kontaktiert und ihm mitgeteilt habe, dass sie eine Abklärung für eine ausländische Einheit zu seiner persönli- chen Situation durchführe. Weiter habe sie ihn gebeten, ihr Auskunft über das gegen ihn hängige Strafverfahren zu geben. Nachdem er diese Frau telefonisch kontaktiert und ihr seine Situation geschildert habe, habe sie Fr. 5'000.– von ihm gefordert, damit der Bericht positiv ausfalle. Daraus sei zu schliessen, dass die Botschaftsabklärungen in Bezug auf sein Verfahren in Uganda nicht den Tatsachen entsprechen würden. Zudem scheine es offensichtlich, dass die ugandischen Polizeibehörden ein laufendes Straf- verfahren oder einen ausgestellten Haftbefehl nicht preisgeben wollten. Sodann habe die ugandische Regierung spätestens aufgrund der erfolgten Botschaftsabklärungen von seiner sexuellen Orientierung erfahren, wes- halb er mit gravierenden gesellschaftlichen Nachteilen und einer staatli- chen Verfolgung zu rechnen habe, welche einen unerträglichen psychi- schen Druck hervorrufen würden und unter Art. 3 Abs. 2 AsylG zu subsu- mieren seien. Schliesslich bleibe zu erwähnen, dass er sich in den letzten Jahren in der Schweiz bei Organisationen wie (…) engagiert habe und Fo- tos seiner Teilnahmen an Kundgebungen auf sozialen Medien im Internet existieren würden. Aus diesem Grund sei seine sexuelle Orientierung der Gesellschaft in Uganda bekannt. Ohnehin sei gemäss bundesverwaltungs- gerichtlicher Rechtsprechung auch dann ein unerträglicher psychischer

D-25/2018 Seite 13 Druck gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG vorhanden, wenn er seine sexuelle Ori- entierung in seiner Heimat verheimlichen müsste.

E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl- suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit- wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch- stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge- richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma- chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar- stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel- len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 5.2.1 Einleitend ist festzustellen, dass es den Ausführungen des Be- schwerdeführers hinsichtlich seiner Homosexualität grundsätzlich an Sub- stanz und persönlicher Note fehlt. Dies mag tatsächlich zum Teil darauf zurückzuführen sein, dass er sich aufgrund des Befragungsstils nicht gänz- lich wohlfühlte. Dennoch geht aus den Akten nicht hervor, dass – wie von ihm behauptet – die Fragen zu seiner sexuellen Orientierung voreingenom- men gewesen wären. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Feststellung der befragenden Person, dass der fehlende Genuss des Geschlechtsverkehrs mit der ehemaligen Freundin nicht zwingend auf eine homosexuelle Orien- tierung hinweise, als Ignoranz verstanden werden soll. Vielmehr war an- hand dieser Anmerkung nachgefragt worden, welche weiteren Faktoren

D-25/2018 Seite 14 oder Umstände dazu geführt hätten, dass er sich seiner Homosexualität bewusstgeworden sei (vgl. act. A9/19, F127). Seine Antwort auf diese Frage beschränkte sich auf die sexuelle Ebene und beinhaltete kaum eine persönliche Auseinandersetzung mit dem Thema. Auch wenn es nachvoll- ziehbarerweise nicht einfach ist, über seine sexuelle Orientierung zu spre- chen, konnte er zu dieser Frage nichts weiter anführen, so dass der Ein- druck entsteht, er habe sich grundsätzlich wenig mit seiner Homosexualität auseinandergesetzt und diese lediglich auf die sexuelle Ebene beschränkt (vgl. act. A9/19, F124-131). Auf die Frage, ob er vor der Beziehung mit D._______ jemals Probleme wegen seiner sexuellen Orientierung gehabt habe, wich er aus und antwortete lediglich vage, dass «er es versteckt ge- macht habe» (vgl. act. A9/19, F124). Insgesamt wirken auch seine Ausfüh- rungen betreffend die Verheimlichung seiner Homosexualität gegenüber seiner Familie nicht sehr ausführlich und es wäre anzunehmen gewesen, dass er mehr über die persönlichen Konsequenzen und seine diesbezügli- chen Emotionen erzählt hätte. Auf die Frage, wie er mit seiner Homosexu- alität umgehe, erklärte er, diese natürlich anzunehmen, um kurz darauf zu präzisieren, dass es für ihn schwierig gewesen sei, seiner homophoben Familie nichts darüber erzählen zu können (vgl. act. A9/19, F133-137). Diese Zwiespältigkeit weist auf eine gewisse Auseinandersetzung mit sei- ner persönlichen Situation hin. Auch der von ihm an der (…) absolvierte Kurs «(…)» in C._______ zeugt von Interesse am Thema respektive an der Homosexualität. Obwohl seine Ausführungen grundsätzlich nicht sehr ge- haltvoll ausgefallen sind, lässt sich daraus weder auf seine geltend ge- machte Homosexualität schliessen, noch deren Wahrheitsgehalt aus- schliessen.

E. 5.2.2 Des Weiteren fällt hinsichtlich seiner Beziehung zu D._______ auf, dass er zwar einige Details über diesen hat nennen können. Seine diesbe- züglichen Ausführungen lassen jedoch den Eindruck entstehen, dass es sich bei D._______ vielmehr um einen Bekannten oder einen guten Freund als um einen Geliebten gehandelt hat (vgl. act. A9/19, F39-77). Zudem mu- tet es eher seltsam an, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst respek- tive gespürt haben soll, dass auch D._______ homosexuell ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass Anzeichen von gegenseitiger Attraktion erkennbar sind. Die eher unpersönliche und wenig detaillierte Erzählweise lassen sich zwar teilweise damit erklären, dass die Anhörungssprache Englisch nicht seine Muttersprache ist und er sich dabei nicht so eloquent wie in der Muttersprache hat ausdrücken können, jedoch ist aus den nach- folgenden Gründen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

D-25/2018 Seite 15 aufgrund seiner Homosexualität oder wegen Geschlechtsverkehr mit ei- nem Minderjährigen in Uganda gesucht wurde oder wird.

E. 5.3.1 Erste ernste Zweifel am Wahrheitsgehalt ergeben sich hinsichtlich des Vorfalls im Spital. Einerseits erscheint es angesichts der unbedingten Geheimhaltung ihrer Beziehung nicht schlüssig, weshalb D._______ sei- nen Vater um finanzielle Hilfe gebeten haben soll, dies im Wissen, so mit grösster Wahrscheinlichkeit ihre Homosexualität respektive ihre Beziehung preiszugeben. Es wäre naheliegender gewesen, das benötigte Geld an- derswo aufzutreiben, insbesondere, weil es sich bei der Verletzung von D._______ offensichtlich nicht um einen medizinischen Notfall gehandelt hat, wie dies sowohl aus dem eingereichten Arztbericht als auch aus der Ausführung des Beschwerdeführers, D._______ habe sich erst nach der Schule am Nachmittag freinehmen können, um ins Spital zu gehen, her- vorgeht (vgl. act. A9/19, F25). Weiter konnte der Beschwerdeführer nicht konkretisieren, welche Behandlungsmassnahmen hätten durchgeführt werden sollen, obwohl dies angesichts der Wichtigkeit dieses Vorfalls zu erwarten gewesen wäre. Zudem ist der Vorinstanz beizupflichten, dass aus den Unterlagen keine Hinweise darauf ersichtlich sind, dass der Beschwer- deführer der Verursacher der Verletzungen gewesen sein soll. Ferner stellt sich die Frage, wie der Beschwerdeführer überhaupt an die Spitalunterla- gen gelangen konnte, zumal er angab, nach dem Vorfall im August 2017 keinen Kontakt mehr mit D._______ gehabt zu haben. Im Übrigen er- scheint bereits seine Erklärung, er habe D._______s Nummer verloren und all seine Mobiltelefondaten gelöscht, nicht schlüssig, sondern ist vielmehr als ausweichende Antwort auf eine allfällige Kontaktaufnahme mit seinem ehemaligen Freund zu werten (vgl. act. A9/19, F112-117). In Anlehnung an diese Ausführungen erstaunt es umso mehr, dass der Beschwerdeführer rund eine Woche nach der Anhörung die Spitaldokumente von D._______ einreichen konnte (gemäss Beweismittelcouvert des SEM am 23. Oktober 2017).

E. 5.3.2 Des Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit kei- nem Wort erwähnte, in Uganda anwaltlich vertreten zu sein. Auch liegt we- der eine Vollmacht vor, welche eine Mandatierung des erwähnten Anwalts hätte belegen können, noch eine Erklärung, wie dieser zu seinem Namen und seiner E-Mailadresse gelangt sein soll. Überdies geht auch aus dem von ihm dargelegten Zeitablauf zwischen dem Vorfall am 15. August 2017 und seiner Ausreise am 29. August 2017 nicht hervor, dass er in dieser Zeit

D-25/2018 Seite 16 einen Anwalt aufgesucht hätte, sondern lediglich, dass er gezwungen ge- wesen sei, sich bei zwei Freunden in I._______ und E._______ zu verste- cken (vgl. act. A9/19, F25, F98). Deshalb erstaunt es, dass er mit E-Mail- nachricht vom 10. Juni 2019 durch den Anwalt G._______ informiert wor- den sein soll, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliege.

E. 5.3.3 Auch die Anfrage der Anwaltskanzlei «(…)» vom 11. November 2020, welche durch den bereits mandatierten Anwalt initiiert worden sei und mit- tels welcher der Haftbefehl samt der Identifikationsnummer weitergeleitet worden sein soll, wirft Fragen auf. So informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 11. August 2020, dass kein Kontakt mit dem Anwalt G._______ hergestellt werden könne. Vor die- sem Hintergrund erscheint es nicht erklärbar, dass dieser drei Monate spä- ter ohne jegliche Ermächtigung seitens des Beschwerdeführers oder Infor- mation, seine Fallunterlagen an eine andere Anwaltskanzlei weitergeleitet haben soll. Sodann erscheint es nicht realitätsnah, dass der Beschwerde- führer anlässlich der E-Mailanfrage der Anwaltskanzlei «(…)» die angege- bene Telefonnummer angerufen habe und einer ihm unbekannten Person über seine Situation und sein in Uganda hängiges Strafverfahren erzählt haben soll. Überdies vermag auch das Schreiben der ugandischen Orga- nisation «(…)» vom 11. Januar 2021 seine geltend gemachte Verfolgung nicht zu belegen, zumal der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt gel- tend machte, in Uganda eine Organisation wegen seiner Homosexualität aufgesucht zu haben. Dieser Bericht ist demensprechend als Gefälligkeits- schreiben zu bewerten. Ebenso wenig aussagekräftig sind die eingereich- ten Fotos mit den darauf figurierenden Flugblättern, anhand welchen er gesucht worden sein soll. Dabei lässt sich weder erkennen, durch wen sie aufgehängt wurden, noch lässt sich daraus automatisch eine Verfolgung durch die ugandischen Behörden ableiten. Schliesslich ist zu den verschie- denen eingereichten Zeitungsartikeln, in welchen der Beschwerdeführer namentlich sowie auf einem Foto figurierend, der Homosexualität ange- prangert wird, vorab festzuhalten, dass aufgrund der äusserst schlechten Arbeitsbedingungen zahlreiche Medienschaffende in Uganda zu Korrup- tion neigen und sich für das Schreiben bestimmter Themen mit Beste- chungsgeldern bezahlen lassen, um ihr Gehalt aufzubessern. Diese seit mehreren Jahren gängige Praxis im ugandischen Journalismus führt zur Annahme, dass ein beliebiger Zeitungs- oder Internetartikel gegen Entgelt leicht in Auftrag gegeben werden kann (vgl. Friedrich-Ebert-Stiftung (FES), African Media Barometer 2016 – Uganda, 2016, < http://library.fes.de/pdf- files/bueros/africa-media/13547.pdf >; < https:// www.btiproject.org/con-

D-25/2018 Seite 17 tent/en/downloads/reports/country_report _2020_ UGA.pdf, S.11, abgeru- fen am 18. Oktober 2021). Deshalb verfügen die verschiedenen einge- reichten Medienartikel über keinen Beweiswert.

E. 5.4.1 Die Abklärungen der Botschaft bestätigen indes die bereits erhebli- chen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Fluchtgründe des Beschwerdefüh- rers. Angesichts der in den vorangehenden Erwägungen dargelegten Un- glaubhaftigkeitsmerkmalen erstaunt es wenig, dass gemäss Botschaftsbe- richt der Beschwerdeführer weder polizeilich gesucht wird noch ein Straf- verfahren gegen ihn hängig ist oder war. Gegen eine Verfolgung spricht ferner die Tatsache, dass der Beschwerdeführer angab, bereits am 29. Au- gust 2017 polizeilich gesucht worden zu sein (vgl. act. A9/19, F101-105), ein Haftbefehl gegen ihn jedoch erst rund ein und dreiviertel Jahre später, am 18. April 2019, erlassen worden sein soll. Diese massive zeitliche Dis- krepanz zum lediglich in Kopie vorliegenden Haftbefehls, welcher deshalb nicht auf seine Echtheit überprüft werden kann, konnte der Beschwerde- führer nicht plausibel erklären.

E. 5.4.2 Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Eingabe vom 18. März 2021 um vollständige Akteneinsicht in die Ergebnisse der Botschaftsabklä- rung. Hierzu ist festzuhalten, dass bei einer vollständigen Offenlegung des Abklärungsberichts die Gefahr bestehen könnte, dass die detaillierten Fäl- schungserkenntnisse durch eine asylsuchende Person (sei dies mit oder ohne Absicht) an Dritte weitergegeben und von diesen missbräuchlich verwendet werden könnten (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.4, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 28 E. 7a und b, EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c; bestätigt etwa im Urteil des BVGer E-6502/2019 vom 19. März 2020 E. 5.3). Im Sinne von Art. 28 VwVG wurde dem Beschwerdeführer denn auch die Gelegenheit gegeben, sich nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts zum Abklärungsbericht zu äussern, was er mit seiner Eingabe vom 30. März 2021 getan hat.

E. 5.5 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung aufgrund seiner sexu- ellen Neigungen glaubhaft zu machen. Es sind keine Anzeichen erkennbar, aufgrund welcher er im Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt war.

D-25/2018 Seite 18

E. 6.1 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Homosexualität als Verfolgungsmotiv in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts unter der in Art. 3 AsylG erwähnten sozialen Gruppe erfassen lässt (vgl. Urteile des BVGer D-6539/2018 E. 7.2; E-1284/2015 vom 17. Mai 2017 E. 5.4.1).

E. 6.2 Zur aktuellen Situation homosexueller Personen in Uganda wurde fest- gestellt, dass die rechtliche Grundlage für die aktuelle Bestrafung von ho- mosexuellen Handlungen nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts auf dem im Jahre 1950 unter britischem Einfluss entstandenen Strafrecht basiert. Der geltende Art. 145 des Uganda Penal Code Act 1950 sieht eine Maximalstrafe von lebenslänglicher Freiheitsstrafe vor. Das im Jahr 2013 verabschiedete Gesetz, welches auch Todesstrafen für gleichgeschlechtli- chen Geschlechtsverkehr vorsah, wurde erfolgreich (wegen Formalitäts- fehlern) beim Gerichtshof angefochten und für nichtig erklärt. Das ugandi- sche Parlament hat Anfang Mai 2021 – nach zwei vorangehenden Entwür- fen – das Gesetz über sexuelle Vergehen verabschiedet, welches eine Klausel zur Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher Beziehungen enthält und eine fünfjährige Gefängnisstrafe für jede Person vorsieht, die sich gleichgeschlechtlicher Handlungen schuldig macht. Menschenrechtsakti- visten beabsichtigen das Gesetz zu bekämpfen, da die Befürchtung be- stehe, dass die LGBT-Gemeinschaft dadurch weiter diskriminiert werde und Fälle von willkürlichen Verhaftungen und Erpressung sowie Hassver- brechen und Gewalt gegen die LGBT-Gemeinschaft aufgrund dieses Ge- setzes weiter zunehmen würden. Gemäss Al-Jazeera müsse dieses Ge- setz des scheidenden Parlaments durch eine von einem scheidenden Ab- geordneten eingebrachte private Gesetzesvorlage und ohne Unterstützung der Regierung verabschiedet wurde, noch genehmigt werden. Die Regie- rung habe bereits angedeutet, dass diese nicht erteilt werde, so dass das Gesetz nicht in Kraft treten könne (vgl. Urteil des BVGer E-4133/2020 vom

20. November 2020 E. 7. m.w.H.; Uncertain future for LGBT+ rights in Uganda as controversial bill is passed | Africa | DW | 05.05.2021; Ugandan sex crimes law targets LGBT+, HIV-positive people, say critics | Reuters; Länderreport 30 Uganda [bamf.de], < https://www.aljazeera.com/o- pinions/2021/6/6/no-uganda-is-not-making-it-illegal-to-be-gay-again >; < https://www.reuters.com/article/uganda-lgbt-idUSL5N2NM 36A >; alle abgerufen am 18. Oktober 2021). Hinsichtlich der Anwendung des geltenden Rechts halten die letztjährigen Berichte des US-Department of State über Menschenrechte in Uganda

D-25/2018 Seite 19 fest, dass Homosexuelle in Uganda zwar Diskriminierungen und rechtli- chen Einschränkungen ausgesetzt seien. Auch seien (teilweise willkürli- che) Verhaftungen von Personen durch die Polizei registriert worden, die der beabsichtigten oder sittenwidrigen sexuellen Handlung beschuldigt, aber jeweils gegen Kaution wieder freigelassen worden seien, jedoch sei es zu keinen Verurteilungen wegen Homosexualität gekommen (vgl. Urteil des BVGer E-4133/2020 vom 20. November 2020 E. 7.2.2 m.w.H.). Laut Human Rights Awarness and Promotion Forum (HRAPF) sei Homo- phobie in der ugandischen Gesellschaft tief verwurzelt, wobei neben der Politik auch die Kirche und teilweise die Medien eine nicht unwesentliche Rolle spielen würden. Diskriminierungen in allen Lebensbereichen könnten die Folge sein und auch Familienangehörige von LGBT-Personen seien oftmals Stigmatisierungen und Ausgrenzung durch die breite Gesellschaft ausgesetzt. Indes sei physische Gewalt seitens nicht-staatlichen Akteuren selten. Dennoch sei festzustellen, dass diese zugenommen und gleichzei- tig die Polizeigewalt abgenommen habe. Trotz dieser Verbesserungen wür- den Marginalisierung und Stigmatisierung von LGBT-Personen sowohl von der Polizei als auch vom Gefängnispersonal nach wie vor praktiziert. Zu den im Laufe der Jahre dokumentierten Verstössen gehörten willkürliche Verhaftungen, Erniedrigung, psychische und physische Gewalt, Erpres- sung, Verweigerung der Polizeikaution, Inhaftierung über die 48-Stunden- Grenze hinaus, Analuntersuchungen und Verweigerung von anwaltlicher Betreuung sowie auch Duldung von Verletzungen durch private Akteure. Bei Belästigungen durch private Dritte würden in vielen Fällen die Opfer zögern, zur Polizei zu gehen, da sie befürchteten, selbst verhaftet zu wer- den. Dennoch seien keine Fälle bekannt, nach denen jemand wegen einer einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen Beziehung nach Art. 145 des Strafgesetzbuches oder dem Anti-Homosexuality Act verurteilt worden sei (vgl. < https://www.bamf.de/ SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informa- tionszentrum/Laenderreporte/2020/Länderreport30 Uganda > abgerufen am 18. Oktober 2021). Indes kann verschiedenen Medienberichten ent- nommen werden, dass Homosexuelle unter dem Deckmantel des Covid- 19-Schutzes vermehrt Diskrimination und Inhaftierungen ausgesetzt waren (vgl. < https://www.tagesspiegel.de/gesellschaft/queerspiegel/jagd-auf-ho- mosexuelle-in-uganda-verfolgt-unter-dem-deckmantel-des -covid-19- schutzes/25805456.html >, abgerufen am 18. Oktober 2021).

E. 6.3 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Rechtslage in Bezug auf homosexuelle Personen – trotz Bemühungen politischer Gruppierungen, die entsprechenden Gesetze zu verschärfen – bisher unverändert blieb.

D-25/2018 Seite 20 Dies dürfte sich aufgrund des internationalen Drucks auch in naher Zukunft nicht ändern. Die konkrete Anwendung des gegen Homosexuelle gerichte- ten ugandischen Rechts genügt den Anforderungen an eine Kollektivver- folgung nicht. Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass Homosexuelle in Uganda bereits erheblichen Nachteilen ausgesetzt waren, fehlt es in die- sem Land an der hinreichenden Verfolgungswahrscheinlichkeit, die für die Annahme einer Kollektivverfolgung erforderlich ist (vgl. hierzu BVGE 2011/ 16 E. 5.2).

E. 6.4 Nach dem Gesagten ist zu verneinen, dass sich allein aufgrund der geltend gemachten Homosexualität des Beschwerdeführers eine zukünf- tige Verfolgung objektiv mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verwirkli- chen würde.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

D-25/2018 Seite 21 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder un- menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.5 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr (real risk) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Uganda lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-25/2018 Seite 22

E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.2 In Uganda herrscht aktuell keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Individuelle Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs sprechen könnten, sind keine ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund. Er verfügt über eine universitäre Ausbildung, welche er zwar abgebrochen hat, jedoch bei einer Rückkehr erneut aufnehmen und beenden kann. Es kann davon ausgegangen werden, dass ihn sein Vater dabei erneut finanziell unterstützen wird. Aufgrund dieser Vorausset- zungen ist davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr nach Uganda eine berufliche Zukunft aufbauen kann. Zudem erscheint auch seine Wohnsituation geregelt und ein familiäres Netzwerk vorhanden zu sein. Dem Gericht liegen zudem keine Hinweise vor, welche auf gesund- heitliche Probleme hinweisen und eine Rückkehr nach Uganda unzumut- bar machen würden. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer schnell in seinem Heimatland reintegrie- ren und nicht in eine finanzielle Notlage gelangen wird.

E. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das

D-25/2018 Seite 23 Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischen- verfügung vom 18. Januar 2018 wiedererwägungsweise gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10.2 Mit Eingabe vom 11. Februar 2019 reichte der damalige Rechtsbei- stand eine Honorarnote ein und machte dabei einen Aufwand von insge- samt 6.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– sowie Auslagen von Fr. 32.90 geltend. Mit Eingabe vom 24. April 2020 reichte die Rechts- beiständin eine weitere Honorarnote mit einem Aufwand von 2.33 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 250.– sowie Auslagen von Fr. 33.– ein. Mit Ein- gabe vom 30. März 2021 wurde eine ergänzende Honorarnote eingereicht und ein weiterer Aufwand von 2,83 Stunden und Auslagen von Fr. 30.– gel- tend gemacht. Der insgesamt ausgewiesene Aufwand ist nicht zu bean- standen. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2018 war jedoch darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einer nicht-anwaltlichen Rechts- vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz ist entsprechend auf Fr. 150.– herabzusetzen und der amt- lichen Rechtsbeiständin für das gesamte Beschwerdeverfahren ein Hono- rar von gerundet Fr. 1’807.– (inklusive Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-25/2018 Seite 24

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der Rechtsbeiständin ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1’807.– zu entrichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-25/2018 0 Urteil vom 12. Januar 2022 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Uganda, vertreten durch MLaw Sophia Delgado, HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess A._______ (der Beschwerdeführer), ein ugandischer Staatsangehöriger der Ethnie der Muganda, am 29. August 2017 sein Heimatland. Am 30. August 2017 reiste er mit gültigem Visum in die Schweiz ein und stellte am 11. September 2017 ein Asylgesuch. Am 27. September 2017 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 17. Oktober 2017 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. B. B.a Der Beschwerdeführer führte zu seinem Lebenslauf aus, er stamme aus B._______ und habe während vier Jahren an der dortigen (...) studiert. Seine noch nicht abgeschlossene Ausbildung sei von seinem Vater finanziert worden und er habe in seinem Elternhaus gewohnt. Für den Sommer 2017 habe er sich an der (...) in C._______ angemeldet und zu diesem Zweck ein Visum für die Schweiz erhalten. B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, nachdem die Beziehung zu seiner damaligen Freundin gescheitert sei, habe er ungefähr im Jahr 2014 realisiert, dass er homosexuell sei. Seit 2015 wüssten wenige seiner Freunde über seine sexuelle Orientierung Bescheid. Im Dezember 2016 sei er mit einem Kollegen und dessen Partner in einer Bar gewesen, wo er D._______, seinen späteren Freund, kennengelernt habe. Sie hätten die Telefonnummern getauscht und von da an öfters miteinander telefoniert sowie sich sporadisch verabredet. Ungefähr gegen Ende März 2017 habe er gemerkt, dass er sich in D._______ verliebt habe und ihm dies offenbart. Er sei erstaunt gewesen, dass D._______ ihm erklärt habe, dass er ebenfalls homosexuell sei. Daraufhin hätten sie angefangen, eine Beziehung zu führen. D._______ habe die Schule besucht und bei seinen Eltern gelebt. Sie hätten sich deshalb nur an den Wochenenden treffen können und auch beim Beschwerdeführer übernachtet, wobei es viermal zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Am 15. August 2017 habe D._______ angerufen und geklagt, Schmerzen im Rektum zu verspüren. In der Folge seien sie zusammen in ein Spital in B._______ gefahren, wo ein Arzt ihn gegen ein hohes Honorar habe behandeln wollen. Da er nicht genügend Geld bei sich gehabt habe, habe D._______ entschieden, seinen Vater um finanzielle Hilfe zu bitten. Nach einem kurzen Telefonat sei dieser im Spital erschienen und habe anhand der Erklärungen des Arztes über die homosexuelle Beziehung der beiden erfahren. Während der ärztlichen Untersuchung habe der Beschwerdeführer zum ersten Mal gehört, dass D._______ noch minderjährig respektive 17 Jahre alt sei. Um sich möglichen Problemen mit dem Vater von D._______ zu entziehen, habe er kurz nach dessen Erscheinen das Spital verlassen. Später sei er von ihm angerufen und um ein Treffen gebeten worden. Ungefähr zehn Minuten danach habe ihn auch D._______ kontaktiert und ihn vor diesem Treffen gewarnt, da der Vater die Behörden eingeschaltet habe, welche vorhätten, ihn (den Beschwerdeführer) vor Ort zu verhaften. Aus diesem Grund sei er stattdessen zu einem Jugendfreund gegangen, um sich zu verstecken. Kurze Zeit später habe ihn ein anderer Bekannter darüber informiert, dass mittels aufgehängter Plakate behördlich nach ihm gesucht werde. Er habe Angst bekommen und sich deshalb während rund einer Woche bei einem anderen Freund in E._______ versteckt, wo er gleichzeitig seinen Flug in die Schweiz gebucht habe, da er über ein gültiges Visum verfügt habe. Als sein Vater erfahren habe, dass er homosexuell sei, habe er nichts mehr mit ihm zu tun haben wollen. Nebst dem Einreichen seines Passes, reichte der Beschwerdeführer Kopien von zwei Arztberichten des Spitals «(...)» vom 15. August 2017, eine Kopie eines Anwaltsschreibens vom 28. August 2017 sowie vier Kopien von Fotos von Fahndungsplakaten als Beweismittel zu den Akten. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 28. November 2017 stellte das Staatssekretariat für Migration (SEM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. D. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 29. Dezember 2017 (Eingang beim Gericht: 3. Januar 2018) die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Als Eventualantrag stellte er das Begehren, wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen zu werden, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde wurden nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung vom 28. November 2017 ein Zeitungsausschnitt von (...) und ein Gesuch des Beschwerdeführers an die zuständigen Behörden um Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 1. Januar 2018 beigelegt. Die Fürsorgebestätigung der Fachstelle Asyl des Kantons F._______ ging am 8. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Leistung des Kostenvorschusses sowie der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der ihm gesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2018 hob die damalige Instruktionsrichterin die Verfügung vom 12. Januar 2018 in den Dispositivziffern 2 bis 4 wiedererwägungsweise auf und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu benennen. G. Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2018 wurde die Mandatierung von MLaw Ruedy Bollack angezeigt und es wurde die Einreichung weiterer Beweismittel in Aussicht gestellt. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2018 wurde Ruedy Bollack als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, allfällige Beweismittel einzureichen, ansonsten aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werde. J. Mit als Stellungnahme bezeichnete Eingabe vom 20. April 2018 informierte der Beschwerdeführer, dass er über keine weiteren Beweismittel verfüge. K. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2018 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung aufgefordert. L. Mit Eingabe vom 8. Mai 2018 nahm die Vorinstanz Stellung zur Beschwerdeschrift und zu den beigelegten Beweismitteln. M. Mit Replik vom 13. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Exemplar der ugandischen Tageszeitung «(...)» vom 9. Januar 2018 (im Original) inklusive Übersetzung ein, worin er im Zusammenhang mit seiner Homosexualität erwähnt wird, und nahm Stellung dazu. N. Mit Eingabe vom 28. Juni 2019 legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel, namentlich eine Kopie eines Haftbefehls vom 18. April 2019, einen diesbezüglichen Presseartikel vom 10. Juni 2019, zwei Fotos des auf einem Polizeiposten aufgehängten Haftbefehls, eine E-Mailnachricht des Rechtsanwalts G._______ vom 15. Mai 2019 sowie vier Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer an der (...) am 15. Juni 2019 zu sehen ist, zu den Akten. O. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2019 wurde das am 30. April 2019 eingereichte Gesuch um Entlassung von Ruedy Bollack als amtlichen Rechtsvertreter gutgeheissen und Sophia Delgado neu als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. P. Mit Eingabe vom 12. März 2020 reichte der Beschwerdeführer zwei Presseartikel vom 15. Oktober und vom 24. Oktober 2019 zur allgemeinen Situation von Homosexuellen in Uganda ein. Q. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, allfällige Ergänzungen oder neue Beweismittel einzureichen. R. Am 24. April 2020 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten. S. Mit Eingabe vom 19. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Organisation (...) vom 11. Januar 2021 als zusätzliches Beweismittel ein. T. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärungen, welche am 17. März 2020 in Auftrag gegeben worden waren, zu äussern. U. Der Beschwerdeführer nahm in seiner Eingabe vom 30. März 2021 Stellung und legte eine ergänzende Kostennote sowie eine Kopie einer E-Mailnachricht seines Anwalts und eine der Anwaltskanzlei «(...)» vom 11. November 2020 bei. V. Am 30. November 2021 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe zu den Akten. W. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren auf die rubrizierte Richterin umgeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangsbestimmungen gilt für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist zunächst umstritten, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Weg, sich zu seiner Homosexualität zu bekennen, zur Beziehung zu D._______ sowie zur anschliessenden Verfolgung nach Bekanntwerden ihrer Beziehung seien durchwegs oberflächlich und unpersönlich ausgefallen und würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Den Vorbringen zu seiner Homosexualität sowie seiner partnerschaftlichen Beziehung fehle es an persönlichen Empfindungen, welche darauf schliessen lassen könnten, dass der Beschwerdeführer das geltend Gemachte tatsächlich erlebt habe. Während seinen Schilderungen sei nicht der Eindruck entstanden, dass diese auf individuellen Erlebnissen beruhen würden, vielmehr könnten diese Ereignisse von jeder Person nacherzählt werden. Es falle auf, dass der Beschwerdeführer weder seine Beziehung zu D._______, die später daraus resultierende Verfolgung, noch das persönliche Entdecken seiner Homosexualität substanziiert und lebensnah dargelegt habe. Im Zusammenhang mit der Beziehung zu seinem Freund gebe es im chronologischen Ablauf wie sie sich kennengelernt, eine Beziehung aufgebaut und wie es zu den ersten Sexualkontakten gekommen sei, widersprüchliche Angaben. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer trotz einer halbjährigen Beziehung nicht viel über seinen Freund habe erzählen können. Insbesondere erstaune es, dass er nicht über sein Alter informiert gewesen sein soll. Weiter erscheine es nicht nachvollziehbar, dass er keine Kenntnisse über dessen Familie, dessen Lebenslauf und insbesondere über dessen sexuelle Orientierung gehabt haben soll. Zudem bleibe es unklar, wie der Beschwerdeführer seine Beziehung habe pflegen können, zumal sein Freund schulpflichtig und bei seinen Eltern und in einem Internat wohnhaft gewesen sei. Nicht plausibel sei zudem der Umstand, wie die Beziehung zu D._______ bekannt geworden sei. Es erscheine nicht nachvollziehbar, wieso D._______ anlässlich des Spitalbesuchs seinen Vater angerufen und es riskiert haben soll, so die verbotene Beziehung zu einem Mann bekannt zu machen. Auch sei es nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer keine Alternativen gesucht habe, um an Geld heranzukommen, zumal er über Kontakte innerhalb der homosexuellen Szene verfügt habe. Zudem erscheine es realitätsfremd, dass er seinen Freund in dieser kritischen Situation im Stich gelassen und nie mehr von ihm gehört habe. Es wäre für ihn entscheidend gewesen, in Kontakt zu bleiben und sich über die Lage zu informieren, zumal er sich zu dieser Zeit noch im Heimatland befunden habe. Das Argument, er hätte sein Telefon gewechselt und dabei die Nummer seines Freundes verloren, wirke wie eine Ausflucht und vermöge seine diesbezügliche Passivität nicht zu erklären. Die aufgehängten Fahndungsplakate würden ebenfalls nicht belegen, dass der Beschwerdeführer behördlich gesucht werde, da Plakate in solcher Form von jeder beliebigen Person hergestellt, ausgedruckt und fotografiert werden könnten. Schliesslich spreche gegen eine behördliche Verfolgung auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer unbehelligt die Passkontrolle am Flughafen habe passieren und sein Heimatland verlassen können, obwohl er in diesem Zeitpunkt bereits öffentlich gesucht worden sein soll. Insgesamt könnten ihm seine Fluchtgründe nicht geglaubt werden, weshalb die Prüfung der Asylrelevanz nicht erfolgen müsse. 4.2 In seiner Beschwerde entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe sehr präzise und ausführlich über die erste Begegnung mit D._______ berichtet und Namen, Orte sowie den Strassennamen des Hotels, wo sie sich kennengelernt hätten, genannt. Ferner sei zu beachten, dass dieses Ereignis im Zeitpunkt der Anhörung bereits ein Jahr zurückgelegen habe. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf, er wisse nichts über das Leben und den Lebenslauf seines Freundes, sei zu erwähnen, dass sie sich ab Ende Januar - dem Schulbeginn - nur noch an den Wochenenden hätten treffen können, wobei sie nicht einmal am selben Ort gewohnt hätten. Er sei lediglich einmal bei der Familie seines Freundes gewesen, weshalb er über diese nur wenig Auskunft geben könne. Bezüglich der angeblichen Oberflächlichkeit und Unpersönlichkeit seiner Aussagen sei darauf hinzuweisen, dass die Anhörung in englischer Sprache durchgeführt worden sei. Er verstehe gut Englisch, seine Muttersprache sei jedoch Luganda. Bezüglich der Befragung zu den Asylgründen seien verschiedene Mängel festzuhalten. So habe sich die Befragungsperson verspätet und er habe das Gefühl gehabt, sie komme direkt von einer anderen Anhörung und sei müde sowie gestresst gewesen. Während der gesamten Anhörung habe er die Empfindung gehabt, in seiner Homosexualität nicht ernstgenommen zu werden. Während rund 15 Fragen sei es lediglich darum gegangen, wie er sich seiner sexuellen Orientierung bewusst geworden sei. Sodann sei ihm durch die Befragungsperson unterstellt worden, dass auch wenn er den Geschlechtsverkehr mit seiner ehemaligen Freundin nicht habe geniessen können, nicht zwingend davon auszugehen sei, dass er homosexuell sei. Durch diese Ignoranz gegenüber der Homosexualität habe er das Gefühl gehabt, dass aufgrund der Einstellung der Befragungsperson eine neutrale Unterhaltung verunmöglicht worden sei. Ihr Befragungsstil sei nicht geeignet gewesen, ein vertrauensvolles Klima zu schaffen, welches für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erforderlich gewesen wäre. Obwohl es ihm nach wie vor schwerfalle, über seine Homosexualität zu sprechen, habe er versucht, die ihm gestellten Fragen vollumfänglich zu beantworten. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er und sein Freund hätten sich im Spital in einer Notlage befunden und die einzige Lösung sei gewesen, nachdem er seine Freunde aus der homosexuellen Szene vergeblich angefragt habe, den Vater seines Freundes um Hilfe zu bitten. Zu diesem Zeitpunkt seien sie nicht davon ausgegangen, dass der behandelnde Arzt den Vater über den Grund der Verletzung informieren und so ihre homosexuelle Beziehung offenlegen würde. Zwischenzeitlich habe er den Kontakt zu seinem Freund wiederaufnehmen können. Dieser habe ihm gesagt, dass immer noch Fahndungsplakate von ihm in der Stadt aufgehängt seien und er somit immer noch behördlich gesucht werde. Ferner sei bezüglich seiner Ausreise zu präzisieren, dass er Mithilfe eines Freundes und dessen Beziehungen unbehelligt durch die Passkontrolle am Flughafen gekommen sei. Für diese Dienste habe er diesem Freund respektive dem Schlepper 100'000 ugandische Schilling zahlen müssen. Der Beschwerdeführer wies zudem darauf hin, dass in seinem Heimatland praktizierte Homosexualität illegal sei und mit bis zu vierzehn Jahren Haft bestraft werde. Diese unverhältnismässige Haftdauer sei durch Verabschiedung eines Gesetzes im Jahr 2013 erhöht worden und könne nunmehr zu einer lebenslangen Haftdauer führen. Erschwerend komme hinzu, dass er sexuellen Kontakt mit einem Minderjährigen gehabt habe, was das Strafmass zusätzlich erhöhen würde. Gemäss Amnesty International würden homosexuelle Personen in Uganda öffentlich an den Pranger gestellt. Schliesslich sei er auch von seiner Familie verstossen worden, was eine Rückkehr ins Heimatland unzumutbar mache, da kein intaktes familiäres Netz bestehen und er bei einer allfälligen Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. 4.3 Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln und zeigte Widersprüche zwischen dem eingereichten Anwaltsschreiben und den Aussagen des Beschwerdeführers auf. Obwohl der Beschwerdeführer in der Befragung dargelegt habe, die intime Beziehung zu seinem Freund sei am 15. August 2017 anlässlich des Spitalbesuchs bekanntgeworden, was mit den beiden eingereichten Spitalberichten übereinstimme, sei dies gemäss Anwaltsschreiben erst am 26. August 2017 erfolgt. Das Schreiben sei sodann erst am 28. August 2017 ausgestellt worden und der Beschwerdeführer habe während seiner Anhörung zu Protokoll gegeben, dass ein Freund das Schreiben am 27. August 2017 in seinem Elternhaus abgeholt habe. Auch der Artikel aus dem Internet, gemäss welchem er wegen Sodomie mit einem Minderjährigen von der Polizei und der Local Security gesucht werde, weise keine Garantie für den Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen auf, da er ihn erst auf Beschwerdeebene eingereicht habe, obwohl der Artikel bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung erschienen sei. Es sei davon auszugehen, dass es sich um ein unechtes Dokument handle, da Internet- und Presseberichte relativ leicht gegen Entgelt erworben werden könnten. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, seine Ausreise sei durch einen Freund organisiert worden und mittels eines Schleppers erfolgt, wirkten nachgeschoben und konstruiert, da er trotz der expliziten Aufforderung, dieses Sachverhaltselement anlässlich der BzP nicht erwähnt habe. 4.4 In der Replik erklärte der Beschwerdeführer, dass es sich beim Datum auf dem Anwaltsschreiben um einen Fehler handeln müsse, da er in der Anhörung den 15. August 2017 genannt habe, was mit den beiden Arztberichten übereinstimme. Zu den weiteren Ungereimtheiten im Anwaltsschreiben habe er bereits anlässlich seiner Anhörung erklärt, er wisse das konkrete Datum nicht, an welchem sein Freund bei ihm zuhause seine Sachen abgeholt habe. Zudem gehe aus dem eingereichten Zeitungsbericht die Verfahrensnummer «(...)» des gegen ihn eröffneten Strafverfahrens hervor. Dieses würde darauf hindeuten, dass eine Anzeige am 26. August 2017 eingegangen sei. Aus dem eingereichten Artikel der Internetzeitung gehe hervor, dass diese Angaben kongruent mit seinen Schilderungen seien. Zudem werde dort dieselbe Verfahrensnummer genannt. Ausserdem weise das neu eingereichte Beweismittel - ein Artikel der Zeitung «(...)» vom 9. Januar 2018 - dieselbe Verfahrensnummer auf und erwähne ihn namentlich. Sodann sei auch ein Artikel in der Online-Zeitung «(...)» über ihn erschienen. Aus den diversen Medien würde sich zweifelsfrei ergeben, dass er wegen seiner Homosexualität in seinem Heimatland gesucht werde. 4.5 In seiner Eingabe vom 28. Juni 2019 führte der Beschwerdeführer aus, die beigelegten Beweismittel - eine Kopie eines Haftbefehls, ausgestellt am 18. April 2019, ein Presseartikel der Onlinezeitung «(...)» sowie eine E-Mailnachricht des ugandischen Anwalts des Beschwerdeführers - würden belegen, dass er in Uganda weiterhin wegen Homosexualität verfolgt werde. Zudem habe er an der (...) teilgenommen. Dies gehe aus den beigelegten Fotos hervor. 4.6 Der Beschwerdeführer nahm in einer weiteren Eingabe Stellung zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung und kritisierte, dass es ihm nicht möglich sei, sich ausführlich und abschliessend zu äussern, da er keine vollständige Akteneinsicht in diese erhalten habe. Entgegen dem Vorhalt, es sei unüblich, dass die ugandische Polizei Suchaufträge in Zeitungen inseriere, sei dies seines Wissens durchaus eine gängige Praxis. Weiter legte er dar, dass ihn einige Wochen zuvor eine Frau namens H._______ der Anwaltskanzlei «(...)» per E-Mail kontaktiert und ihm mitgeteilt habe, dass sie eine Abklärung für eine ausländische Einheit zu seiner persönlichen Situation durchführe. Weiter habe sie ihn gebeten, ihr Auskunft über das gegen ihn hängige Strafverfahren zu geben. Nachdem er diese Frau telefonisch kontaktiert und ihr seine Situation geschildert habe, habe sie Fr. 5'000.- von ihm gefordert, damit der Bericht positiv ausfalle. Daraus sei zu schliessen, dass die Botschaftsabklärungen in Bezug auf sein Verfahren in Uganda nicht den Tatsachen entsprechen würden. Zudem scheine es offensichtlich, dass die ugandischen Polizeibehörden ein laufendes Strafverfahren oder einen ausgestellten Haftbefehl nicht preisgeben wollten. Sodann habe die ugandische Regierung spätestens aufgrund der erfolgten Botschaftsabklärungen von seiner sexuellen Orientierung erfahren, weshalb er mit gravierenden gesellschaftlichen Nachteilen und einer staatlichen Verfolgung zu rechnen habe, welche einen unerträglichen psychischen Druck hervorrufen würden und unter Art. 3 Abs. 2 AsylG zu subsumieren seien. Schliesslich bleibe zu erwähnen, dass er sich in den letzten Jahren in der Schweiz bei Organisationen wie (...) engagiert habe und Fotos seiner Teilnahmen an Kundgebungen auf sozialen Medien im Internet existieren würden. Aus diesem Grund sei seine sexuelle Orientierung der Gesellschaft in Uganda bekannt. Ohnehin sei gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch dann ein unerträglicher psychischer Druck gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG vorhanden, wenn er seine sexuelle Orientierung in seiner Heimat verheimlichen müsste. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 5.2.1 Einleitend ist festzustellen, dass es den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Homosexualität grundsätzlich an Substanz und persönlicher Note fehlt. Dies mag tatsächlich zum Teil darauf zurückzuführen sein, dass er sich aufgrund des Befragungsstils nicht gänzlich wohlfühlte. Dennoch geht aus den Akten nicht hervor, dass - wie von ihm behauptet - die Fragen zu seiner sexuellen Orientierung voreingenommen gewesen wären. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Feststellung der befragenden Person, dass der fehlende Genuss des Geschlechtsverkehrs mit der ehemaligen Freundin nicht zwingend auf eine homosexuelle Orientierung hinweise, als Ignoranz verstanden werden soll. Vielmehr war anhand dieser Anmerkung nachgefragt worden, welche weiteren Faktoren oder Umstände dazu geführt hätten, dass er sich seiner Homosexualität bewusstgeworden sei (vgl. act. A9/19, F127). Seine Antwort auf diese Frage beschränkte sich auf die sexuelle Ebene und beinhaltete kaum eine persönliche Auseinandersetzung mit dem Thema. Auch wenn es nachvollziehbarerweise nicht einfach ist, über seine sexuelle Orientierung zu sprechen, konnte er zu dieser Frage nichts weiter anführen, so dass der Eindruck entsteht, er habe sich grundsätzlich wenig mit seiner Homosexualität auseinandergesetzt und diese lediglich auf die sexuelle Ebene beschränkt (vgl. act. A9/19, F124-131). Auf die Frage, ob er vor der Beziehung mit D._______ jemals Probleme wegen seiner sexuellen Orientierung gehabt habe, wich er aus und antwortete lediglich vage, dass «er es versteckt gemacht habe» (vgl. act. A9/19, F124). Insgesamt wirken auch seine Ausführungen betreffend die Verheimlichung seiner Homosexualität gegenüber seiner Familie nicht sehr ausführlich und es wäre anzunehmen gewesen, dass er mehr über die persönlichen Konsequenzen und seine diesbezüglichen Emotionen erzählt hätte. Auf die Frage, wie er mit seiner Homosexualität umgehe, erklärte er, diese natürlich anzunehmen, um kurz darauf zu präzisieren, dass es für ihn schwierig gewesen sei, seiner homophoben Familie nichts darüber erzählen zu können (vgl. act. A9/19, F133-137). Diese Zwiespältigkeit weist auf eine gewisse Auseinandersetzung mit seiner persönlichen Situation hin. Auch der von ihm an der (...) absolvierte Kurs «(...)» in C._______ zeugt von Interesse am Thema respektive an der Homosexualität. Obwohl seine Ausführungen grundsätzlich nicht sehr gehaltvoll ausgefallen sind, lässt sich daraus weder auf seine geltend gemachte Homosexualität schliessen, noch deren Wahrheitsgehalt ausschliessen. 5.2.2 Des Weiteren fällt hinsichtlich seiner Beziehung zu D._______ auf, dass er zwar einige Details über diesen hat nennen können. Seine diesbezüglichen Ausführungen lassen jedoch den Eindruck entstehen, dass es sich bei D._______ vielmehr um einen Bekannten oder einen guten Freund als um einen Geliebten gehandelt hat (vgl. act. A9/19, F39-77). Zudem mutet es eher seltsam an, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst respektive gespürt haben soll, dass auch D._______ homosexuell ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass Anzeichen von gegenseitiger Attraktion erkennbar sind. Die eher unpersönliche und wenig detaillierte Erzählweise lassen sich zwar teilweise damit erklären, dass die Anhörungssprache Englisch nicht seine Muttersprache ist und er sich dabei nicht so eloquent wie in der Muttersprache hat ausdrücken können, jedoch ist aus den nachfolgenden Gründen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Homosexualität oder wegen Geschlechtsverkehr mit einem Minderjährigen in Uganda gesucht wurde oder wird. 5.3 5.3.1 Erste ernste Zweifel am Wahrheitsgehalt ergeben sich hinsichtlich des Vorfalls im Spital. Einerseits erscheint es angesichts der unbedingten Geheimhaltung ihrer Beziehung nicht schlüssig, weshalb D._______ seinen Vater um finanzielle Hilfe gebeten haben soll, dies im Wissen, so mit grösster Wahrscheinlichkeit ihre Homosexualität respektive ihre Beziehung preiszugeben. Es wäre naheliegender gewesen, das benötigte Geld anderswo aufzutreiben, insbesondere, weil es sich bei der Verletzung von D._______ offensichtlich nicht um einen medizinischen Notfall gehandelt hat, wie dies sowohl aus dem eingereichten Arztbericht als auch aus der Ausführung des Beschwerdeführers, D._______ habe sich erst nach der Schule am Nachmittag freinehmen können, um ins Spital zu gehen, hervorgeht (vgl. act. A9/19, F25). Weiter konnte der Beschwerdeführer nicht konkretisieren, welche Behandlungsmassnahmen hätten durchgeführt werden sollen, obwohl dies angesichts der Wichtigkeit dieses Vorfalls zu erwarten gewesen wäre. Zudem ist der Vorinstanz beizupflichten, dass aus den Unterlagen keine Hinweise darauf ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer der Verursacher der Verletzungen gewesen sein soll. Ferner stellt sich die Frage, wie der Beschwerdeführer überhaupt an die Spitalunterlagen gelangen konnte, zumal er angab, nach dem Vorfall im August 2017 keinen Kontakt mehr mit D._______ gehabt zu haben. Im Übrigen erscheint bereits seine Erklärung, er habe D._______s Nummer verloren und all seine Mobiltelefondaten gelöscht, nicht schlüssig, sondern ist vielmehr als ausweichende Antwort auf eine allfällige Kontaktaufnahme mit seinem ehemaligen Freund zu werten (vgl. act. A9/19, F112-117). In Anlehnung an diese Ausführungen erstaunt es umso mehr, dass der Beschwerdeführer rund eine Woche nach der Anhörung die Spitaldokumente von D._______ einreichen konnte (gemäss Beweismittelcouvert des SEM am 23. Oktober 2017). 5.3.2 Des Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnte, in Uganda anwaltlich vertreten zu sein. Auch liegt weder eine Vollmacht vor, welche eine Mandatierung des erwähnten Anwalts hätte belegen können, noch eine Erklärung, wie dieser zu seinem Namen und seiner E-Mailadresse gelangt sein soll. Überdies geht auch aus dem von ihm dargelegten Zeitablauf zwischen dem Vorfall am 15. August 2017 und seiner Ausreise am 29. August 2017 nicht hervor, dass er in dieser Zeit einen Anwalt aufgesucht hätte, sondern lediglich, dass er gezwungen gewesen sei, sich bei zwei Freunden in I._______ und E._______ zu verstecken (vgl. act. A9/19, F25, F98). Deshalb erstaunt es, dass er mit E-Mailnachricht vom 10. Juni 2019 durch den Anwalt G._______ informiert worden sein soll, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. 5.3.3 Auch die Anfrage der Anwaltskanzlei «(...)» vom 11. November 2020, welche durch den bereits mandatierten Anwalt initiiert worden sei und mittels welcher der Haftbefehl samt der Identifikationsnummer weitergeleitet worden sein soll, wirft Fragen auf. So informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 11. August 2020, dass kein Kontakt mit dem Anwalt G._______ hergestellt werden könne. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht erklärbar, dass dieser drei Monate später ohne jegliche Ermächtigung seitens des Beschwerdeführers oder Information, seine Fallunterlagen an eine andere Anwaltskanzlei weitergeleitet haben soll. Sodann erscheint es nicht realitätsnah, dass der Beschwerdeführer anlässlich der E-Mailanfrage der Anwaltskanzlei «(...)» die angegebene Telefonnummer angerufen habe und einer ihm unbekannten Person über seine Situation und sein in Uganda hängiges Strafverfahren erzählt haben soll. Überdies vermag auch das Schreiben der ugandischen Organisation «(...)» vom 11. Januar 2021 seine geltend gemachte Verfolgung nicht zu belegen, zumal der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt geltend machte, in Uganda eine Organisation wegen seiner Homosexualität aufgesucht zu haben. Dieser Bericht ist demensprechend als Gefälligkeitsschreiben zu bewerten. Ebenso wenig aussagekräftig sind die eingereichten Fotos mit den darauf figurierenden Flugblättern, anhand welchen er gesucht worden sein soll. Dabei lässt sich weder erkennen, durch wen sie aufgehängt wurden, noch lässt sich daraus automatisch eine Verfolgung durch die ugandischen Behörden ableiten. Schliesslich ist zu den verschiedenen eingereichten Zeitungsartikeln, in welchen der Beschwerdeführer namentlich sowie auf einem Foto figurierend, der Homosexualität angeprangert wird, vorab festzuhalten, dass aufgrund der äusserst schlechten Arbeitsbedingungen zahlreiche Medienschaffende in Uganda zu Korruption neigen und sich für das Schreiben bestimmter Themen mit Bestechungsgeldern bezahlen lassen, um ihr Gehalt aufzubessern. Diese seit mehreren Jahren gängige Praxis im ugandischen Journalismus führt zur Annahme, dass ein beliebiger Zeitungs- oder Internetartikel gegen Entgelt leicht in Auftrag gegeben werden kann (vgl. Friedrich-Ebert-Stiftung (FES), African Media Barometer 2016 - Uganda, 2016, http://library.fes.de/pdf-files/bueros/africa-media/13547.pdf >; ; abgerufen am 18. Oktober 2021). Indes kann verschiedenen Medienberichten entnommen werden, dass Homosexuelle unter dem Deckmantel des Covid-19-Schutzes vermehrt Diskrimination und Inhaftierungen ausgesetzt waren (vgl. , abgerufen am 18. Oktober 2021). 6.3 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Rechtslage in Bezug auf homosexuelle Personen - trotz Bemühungen politischer Gruppierungen, die entsprechenden Gesetze zu verschärfen - bisher unverändert blieb. Dies dürfte sich aufgrund des internationalen Drucks auch in naher Zukunft nicht ändern. Die konkrete Anwendung des gegen Homosexuelle gerichteten ugandischen Rechts genügt den Anforderungen an eine Kollektivverfolgung nicht. Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass Homosexuelle in Uganda bereits erheblichen Nachteilen ausgesetzt waren, fehlt es in diesem Land an der hinreichenden Verfolgungswahrscheinlichkeit, die für die Annahme einer Kollektivverfolgung erforderlich ist (vgl. hierzu BVGE 2011/ 16 E. 5.2). 6.4 Nach dem Gesagten ist zu verneinen, dass sich allein aufgrund der geltend gemachten Homosexualität des Beschwerdeführers eine zukünftige Verfolgung objektiv mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verwirklichen würde. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.5 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr (real risk) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Uganda lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2 In Uganda herrscht aktuell keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Individuelle Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten, sind keine ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund. Er verfügt über eine universitäre Ausbildung, welche er zwar abgebrochen hat, jedoch bei einer Rückkehr erneut aufnehmen und beenden kann. Es kann davon ausgegangen werden, dass ihn sein Vater dabei erneut finanziell unterstützen wird. Aufgrund dieser Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr nach Uganda eine berufliche Zukunft aufbauen kann. Zudem erscheint auch seine Wohnsituation geregelt und ein familiäres Netzwerk vorhanden zu sein. Dem Gericht liegen zudem keine Hinweise vor, welche auf gesundheitliche Probleme hinweisen und eine Rückkehr nach Uganda unzumutbar machen würden. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer schnell in seinem Heimatland reintegrieren und nicht in eine finanzielle Notlage gelangen wird. 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2018 wiedererwägungsweise gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Mit Eingabe vom 11. Februar 2019 reichte der damalige Rechtsbeistand eine Honorarnote ein und machte dabei einen Aufwand von insgesamt 6.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Auslagen von Fr. 32.90 geltend. Mit Eingabe vom 24. April 2020 reichte die Rechtsbeiständin eine weitere Honorarnote mit einem Aufwand von 2.33 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 250.- sowie Auslagen von Fr. 33.- ein. Mit Eingabe vom 30. März 2021 wurde eine ergänzende Honorarnote eingereicht und ein weiterer Aufwand von 2,83 Stunden und Auslagen von Fr. 30.- geltend gemacht. Der insgesamt ausgewiesene Aufwand ist nicht zu beanstanden. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2018 war jedoch darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einer nicht-anwaltlichen Rechtsvertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz ist entsprechend auf Fr. 150.- herabzusetzen und der amtlichen Rechtsbeiständin für das gesamte Beschwerdeverfahren ein Honorar von gerundet Fr. 1'807.- (inklusive Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Rechtsbeiständin ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'807.- zu entrichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: