Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 21. September 1999 unter der Identität B.______, geboren (...), Ruanda, in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Am 5. Oktober 1999 wurde er in der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) C._______ zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und - summarisch - zu seinen Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton D._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn am 23. November 1999 eingehend zu seinen Asylgründen an. Am 1. Februar 2000 wurde er vom damals zuständigen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) in Givisiez ergänzend befragt. Zur Begründung seines ersten Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei als Angehöriger des Volkes der Hutu in Kigali (Ruanda) geboren und im Alter von drei Jahren mit seiner Familie nach Südafrika gezogen. Im Jahre 1988 seien sie nach Ruanda zurückgekehrt und hätten sich in dem als "No Man's Land" bezeichneten Grenzgebiet zwischen Ruanda und Uganda niedergelassen. Im Jahre 1994 seien sein Vater und zwei Jahre später auch seine Mutter verstorben. Nunmehr ohne Eltern und auch ohne Zukunftsaussichten (die Ausbildung an der internationalen Schule, die er seit der Rückkehr aus Südafrika besucht habe, habe er nach dem Tod seines Vaters abgebrochen), habe er sich zusammen mit seinem Bruder zur Ausreise entschlossen. Im Juli 1991 seien sie gemeinsam in einem Lastwagen nach Mombasa gefahren, von wo aus dann sein Bruder auf dem Luftweg nach Amerika und er auf einem Schiff nach Italien gereist sei. Am 18. September 1999 sei er unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist. A.b Mit Verfügung vom 10. Februar 2000 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dessen Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Insbesondere bestünden gewichtige Zweifel sowohl an der angeblichen Minderjährigkeit als auch an der geltend gemachten Herkunft aus Ruanda. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Verfügung vom 10. Februar 2000 trat unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Eingabe vom 5. März 2002 ersuchte der Beschwerdeführer - diesmal unter der Identität A.________, geboren (...), Uganda - durch seinen damaligen Rechtsvertreter (E._______) das BFM um Wiedererwägung des ablehnenden Entscheides vom 10. April 2000. Im Wesentlichen sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz erkannt, dass er homosexuell sei. Da Homosexuelle in Uganda inhaftiert und geächtet würden, hätte eine Rückkehr für ihn eine konkrete Gefahr für Leib und Leben zur Folge und sei somit unzumutbar. Überdies habe er in seiner Heimat kein Beziehungsnetz mehr, da er sich seit dem Jahre 1997 fast ununterbrochen in der Schweiz aufhalte, wo auch seine Mutter und seine Geschwister lebten und wo er sich gut eingelebt und integriert habe. Zur Untermauerung seiner Begehren liess der Beschwerdeführer verschiedene Empfehlungsschreiben von Bekannten und Verwandten sowie einen dem Internet entnommenen Bericht betreffend die Situation Homosexueller in Uganda zu den Akten reichen. B.b Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch vom 5. März 2002 mit Verfügung vom 19. März 2002 ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig stellte es fest, die Verfügung vom 10. Februar 2000 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Aktenlage bestünden keine konkreten Hinweise, dass eine staatliche Verfolgungsabsicht gegenüber dem Beschwerdeführer tatsächlich bestehen könnte. Einerseits sei den ugandischen Behörden die Neigung des Beschwerdeführers nicht bekannt und andererseits fänden sich selbst in den einschlägigen Menschenrechtsberichten keine Hinweise darauf, dass der ugandische Präsident tatsächlich mit der besagten Härte gegen Homosexuelle vorgehe, habe dieser doch im November 1999 verkündet, Homosexuelle könnten in Uganda leben, solange sie ihre Neigungen geheim hielten. Die Furcht vor staatlicher Repression sei somit unbegründet. Bezüglich des geltend gemachten fehlenden Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers in Uganda hielt das BFF insbesondere fest, einerseits sei aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers im ordentlichen Asylverfahren (bewusst falsche Angaben hinsichtlich seiner Identität und Herkunft sowie zu den Umständen seiner Ausreise aus der Heimat und seiner Einreise in die Schweiz) generell an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln, andererseits sei einem gesunden 22-jährigen Mann eine eigenständige Lebensführung weiterhin zuzumuten. B.c Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen damaligen Rechtsvertreter bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 6. April 2002 die Aufhebung des BFM-Entscheids vom 19. März 2002 und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Die aufschiebende Wirkung sei "umgehend wieder herzustellen und die kantonale Fremdenpolizei des Kantons D.________ sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen". Zur Untermauerung der Anträge - bezüglich deren Begründung auf die Akten verwiesen wird - liess der Beschwerdeführer durch seinen ehemaligen Rechtsvertreter am 6. April 2002 sowie am 16. April 2002 und am 23. April 2002 verschiedene dem Internet entnommene Berichte betreffend die Situation Homosexueller in Uganda zu den Akten gegeben. B.d Die ARK wies die am 6. April 2002 eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 21. Juni 2002 ab. Zur Begründung wurde dargelegt, der Beschwerdeführer habe in keiner Weise zu beweisen vermögen, dass er seine Homosexualität nicht schon im ordentlichen Verfahren oder allenfalls mittels Beschwerde hätte vorbringen können, weshalb die geltend gemachte Tatsache als verspätet i.S.von Art. 66 Abs. 3 i.V.m. Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bezeichnen sei; dies gelte umso mehr, als aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers generell an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln sei. Dessen ungeachtet habe der Beschwerdeführer, solange er seine Homosexualität nicht allzu sehr in der Öffentlichkeit zeige, kaum staatliche Repressionen zu befürchten, zumal in Uganda seit einiger Zeit ein Wandel der öffentlichen Meinung über Homosexualität stattfinde. Im Übrigen scheine seine Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden Mutter - die er anlässlich der Befragungen im ordentlichen Asylverfahren noch für verstorben erklärt habe - nicht derart, dass ihm die Ausreise aus der Schweiz nicht zuzumuten wäre. B.e Auf die als "Erläuterungsbegehren" betitelte, auf den 6. April 2002 datierte (massgeblicher Poststempel: 31. Juli 2002) Eingabe des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers trat die ARK mit Urteil vom 15. August 2002 nicht ein. C. C.a Der Beschwerdeführer gelangte durch seine neu bestellte Rechtsvertreterin am 18. Mai 2010 mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe erneut an das BFM und ersuchte um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und er sei in der Folge vorläufig aufzunehmen. "In jedem Fall" sei dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und das Migrationsamt des Kantons D.________ sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Des Weiteren sei der neu bestellten Rechtsvertreterin vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren und es sei ihr nach erfolgter Akteneinsicht eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Schliesslich sei die Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsvertreterin beizuordnen und es sei auf die Erhebung allfälliger Verfahrenskosten zu verzichten. Zur Untermauerung der Begehren - für deren weiteren Begründung auf die Akten sowie auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird - reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin zahlreiche Ende 2009 und anfangs 2010 im Internet veröffentliche Berichte, einen Artikel aus der "Neuen Zürcher Zeitung" vom 27. März 2010 sowie eine Kopie des Entwurfs der "Anti Homosexuality Bill, 2009" zu den Akten. C.b Das BFM teilte dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2010 mit, die als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe werde aufgrund ihres Inhaltes und der Rechtsbegehren als zweites Asylgesuch behandelt. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. Juni 2010 den Betrag von Fr. 1'800.- als Gebührenvorschuss zu bezahlen, ansonsten auf das zweite Asylgesuch nicht eingetreten werde. Des Weiteren wurden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Akten aus dem vorinstanzlichen ordentlichen Verfahren sowie aus dem Wiedererwägungsverfahren in Kopie zugestellt. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 14. Juni 2010 bezahlt. C.c Am 16. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer vom BFM in Bern- Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und Art. 41 Abs.1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erneut zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er unter anderem vor, er habe in seiner Heimat bereits im Alter von 14 Jahren die ersten gleichgeschlechtlichen Kontakte - mit seinem Lehrer - gehabt. In der Schweiz treffe er sich in verschiedenen Clubs sowie auf der Website "F.________" mit anderen Männern und bestreite seinen Lebensunterhalt damit, dass er seine Dienste unter den Pseudonymen "G._______", "H._______" und "I._______" an Männer anbiete. Zweimal habe er auch einen festen Partner gehabt; zur Eintragung einer Partnerschaft sei es jedoch unter anderem deswegen nicht gekommen, weil er dem zuständigen Zivilstandsamt keine gültigen Papiere habe vorlegen können. Sodann wies er erneut darauf hin, dass er als Homosexueller in Uganda ein sehr schwieriges Leben hätte, zumal auch die ugandische Vertretung in der Schweiz von seiner homosexuellen Neigung Kenntnis erlangt habe. Er möchte auch nicht in seine Heimat zurückkehren, da seine Mutter, die aufgrund einer früheren Ehe mit einem Schweizer das Schweizer Bürgerrecht besitze, und seine beiden Schwestern in der Schweiz lebten. Schliesslich leide er aufgrund des ungeregelten Aufenthaltsstatus unter chronischen Kopfschmerzen sowie unter Schlafstörungen. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verweisen. D. Mit Verfügung vom 11. August 2010 - eröffnet am 13. August 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch vom 18. Mai 2010 mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand; es könne nicht auf das Vorliegen von Massnahmen beziehungsweise auf begründete Furcht vor Massnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirkten, geschlossen werden und es lägen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Des Weiteren ordnete das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen und für das Verfahren eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1'800.- erhoben, welche durch den am 14. Juni 2010 geleisteten Vorschuss gedeckt war. E. Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Rechtsvertreterin mit auf den 9. September 2010 datierter Eingabe (Poststempel: 10. September 2010) - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. August 2010 sowie der Zwischenverfügung des BFM vom 31. Mai 2010 - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und der Beschwerdeführer sei in der Folge vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es sei die auf den 6. Oktober 2010 angesetzte Ausreisefrist auszusetzen. Schliesslich sei die unentgeltliche Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - gab die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sechs weitere dem Internet entnommene und die Situation Homosexueller in Uganda betreffende Artikel sowie eine Kostennote zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2010 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, ihr Mandant könne gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit der Begründung abgelehnt, die angeblich bestehende Bedürftigkeit werde durch keine entsprechende Bestätigung belegt, überdies fehlende es an der Komplexität der in Frage stehenden Materie, so dass die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht gegeben sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 4. Oktober 2010 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 1. Oktober 2010 bezahlt. G. G.a Das Bundesverwaltungsgericht forderte das BFM am 14. Januar 2011 zur Einreichung einer Vernehmlassung auf. G.b Mit Verfügung vom 28. Januar 2011 zog das BFM seinen Entscheid vom 11. August 2010 teilweise in Wiedererwägung und nahm den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in Würdigung aller Umstände sei der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar. H. H.a Das Bundesverwaltungsgericht setzte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2011 Frist zur Mitteilung an, ob er die am 10. September 2010 eingereichte Beschwerde zurückziehen oder an dieser festhalten wolle. H.b Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Februar 2011 mit, ihr Mandant sei zur Zeit "wegen seines bisherigen Sans-Papiers-Status im Gefängnis J._______ inhaftiert", und liess sich dann mit Schreiben vom 21. Februar 2011 dahingehend verlauten, ihr Mandant halte an seiner Beschwerde fest, da die Situation in Uganda für ihn nach wie vor lebensbedrohlich sei; vor Kurzem sei einer der Vorkämpfer für die Gleichberechtigung Homosexueller in Uganda ermordet worden, und der seit 1986 amtierende Staatschef Yoweri Museveni sei soeben für weitere fünf Jahre in seinem Amt bestätigt worden.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers in den bisher anhängig gemachten Asylverfahren (Auftreten unter verschiedenen Identitäten und Nationalitäten, Schilderung ganz unterschiedlicher Asylgründe) grundsätzliche Zweifel an dessen persönlicher Glaubwürdigkeit anzubringen sind. Dessen ungeachtet ist die homosexuelle Neigung des Beschwerdeführers - trotz der teilweise ebenfalls widersprüchlichen Vorbringen (so erklärte er etwa in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 5. März 2002, seine Homosexualität erst in der Schweiz entdeckt zu haben [vgl. Vorakten B1 S. 1], um dann in der BFM-Befragung vom 16. Juli 2010 zu behaupten, bereits im Alter von 14 mit einem Lehrer in Uganda gleichgeschlechtliche Kontakte gehabt zu haben [vgl. C11 S. 6]) - grundsätzlich nicht in Frage zu stellen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer behauptete nicht, die heimatlichen Behörden hätten von den - nur in der BFM-Befragung vom 16. Juli 2010 erwähnten - sexuellen Kontakten mit einem Lehrer Kenntnis erlangt, und es ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Hinweise, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Uganda Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sein könnte oder dass er begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen gehabt hätte. Mithin ist keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Vorfluchtgründen ersichtlich.
E. 5.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist indessen nicht nur der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE 2008/12 E. 5.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). So ist eine asylsuchende Person auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimatland oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Sie begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch - im Gegensatz zu den objektiven Nachfluchtgründen - zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, mit weiteren Hinweisen).
E. 5.2 Zur Begründung der als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten und vom BFM als zweites Asylgesuch entgegengenommenen Eingabe vom 18. Mai 2010 wurde insbesondere geltend gemacht, die Situation für Homosexuelle in Uganda habe sich in den vergangenen elf Jahren massiv verschlechtert. Zur Untermauerung dieser Behauptung wurden nebst verschiedenen im Internet publizierten Berichten und einem am 27. März 2010 in der "Neuen Zürcher Zeitung" erschienenen Artikel der Entwurf für die "Anti Homosexuality Bill, 2009" in Kopie zu den Akten gegeben. Die §§ 145 und 148 des ugandischen Strafgesetzbuches von 1950 stellen sexuelle Handlungen zwischen Männern als "unnatural offences" beziehungsweise "indecent practices" unter Strafe, wobei nebst Geld- auch Freiheitsstrafen bis zu 14 Jahren vorgesehen sind. Seit der Reform des Strafgesetzbuches im Jahre 2000 gelten diese Bestimmungen auch für sexuelle Handlungen zwischen Frauen. Die "Anti Homosexuality Bill, 2009" sieht weitere, drastische Verschärfungen vor, ist aber - insbesondere aufgrund heftiger internationaler Proteste von Menschenrechtsorganisationen und westlichen Regierungen (welche unter anderem mit der Einfrierung oder der massiven Kürzung der Entwicklungshilfe drohen) - bis anhin nicht in Kraft gesetzt worden. Trotz der erwähnten Verschlechterung der Situation Homosexueller und trotz des Umstandes, dass prominente, zum Teil durch die Medien "geoutete" Vertreter der Homosexuellenbewegung Hetzkampagnen ausgesetzt sind (welche schliesslich - wie in der Beschwerdeschrift vom 9. September 2010 und in der Stellungnahme vom 21. Februar 2011 bemerkt wurde - zum Tod der Aktivisten Pasikale Kashusbe und David Kato führten), kann nicht von einer systematischen Verfolgung Homosexueller in Uganda ausgegangen werden (vgl. dazu die entsprechenden - unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 Erw. 4.3 und 4.6 beziehungsweise auf die darin enthaltenen Ausführungen zum Begriff der Kollektivverfolgung ergangenen - Darlegungen des BFM in seiner angefochtenen Verfügung vom 11. August 2010). An dieser Feststellung vermag auch die Tatsache, dass Yoweri Museveni bei den Präsidentschaftswahlen vom Februar 2011 in seinem Amt bestätigt worden war, nichts zu ändern. Im Übrigen sind in Uganda nach wie vor Organisationen aktiv - oder wurden gar kürzlich neu gegründet - , welche sich für die Anliegen Homosexueller einsetzen (beispielsweise die in der Zwischenverfügung des BFM vom 31. Mai 2010 erwähnte "Sexual Minorities Uganda" [SMUG]). Nach dem Gesagten liegen keine objektiven Nachfluchtgründe vor, welche eine Furcht vor Verfolgung heute als begründet und dadurch als flüchtlingsrechtlich relevant erscheinen liessen.
E. 5.3 Das BFM verneinte in der angefochtenen Verfügung auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe. Es steht - ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer, wie in der Anhörung vom 16. Juni 2010 behauptet, in seiner Heimat überhaupt sexuelle Kontakte zu einem Lehrer unterhalten hatte (vgl. oben Ziff. 4 der Erwägungen) - ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer in Uganda nie in ein Strafverfahren wegen homosexueller Handlungen involviert war. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise, dass die heimatlichen Behörden von der in der Schweiz gelebten Homosexualität des Beschwerdeführer Kenntnis erlangt haben könnte. Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkte, lebt der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht in einer eingetragenen Partnerschaft; er pflegt keine engen Kontakte zu homosexuellen Gruppierungen oder Organisationen in der Schweiz und vertritt auch nicht deren Interessen in der Öffentlichkeit. In der Beschwerde (vgl. S. 18 ff.) wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer lebe seine Homosexualität offen in Gay-Bars und Gay-Clubs verschiedener Schweizer Städte aus. Er pflege Kontakte zur Schwulenorganisation "Pink Cross", welche ihm sogar den Kostenvorschuss bezahlt habe, und werde überdies im vorliegenden Verfahren durch eine Kanzlei vertreten, welche sich klar für die Rechte Homosexueller einsetze. Das offene Leben der Homosexualität sei einer exilpolitischen Betätigung gleichzusetzen, zumal eine Vielzahl von Personen Kenntnis davon erlangt habe und man nach einem "Coming-Out" nicht mehr ins versteckte Leben zurückkehren könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass weder die Bezahlung des vom BFM erhobenen Gebührenvorschusses durch "Pink Cross" noch die Vertretung durch die Anwaltskanzlei "Ammann+Rosselet" den Beschwerdeführer als exponierten Homosexuellen erscheinen lassen, zumal die Bezahlung des Gebührenvorschusses eine rein behördenintern bekannte Angelegenheit darstellt und die Kanzlei "Ammann+Rosselet" in zahlreichen weiteren Rechtsgebieten tätig ist. Was die Behauptung, der Beschwerdeführer treffe sich auf der Website "F.________" mit anderen Männern und werbe unter den Pseudonymen "G.________", "H._______" und "I._______" für seine Dienste (vgl. Vorakten C11 S. 6 ff.), betrifft, so ist festzuhalten, dass weder die Suche unter dem (gemäss seinen Angaben nun richtigen) bürgerlichen Namen noch unter den angegebenen Pseudonymen zu Resultaten führt, aus denen die ugandischen Behörden Rückschlüsse auf die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers ziehen könnten. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind somit ebenfalls nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling zu anerkennen ist. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift noch die sich bei den Akten befindenden Beweismittel (zahlreiche im Internet und in Zeitungen veröffentlichte, in keinem direkten Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers stehende Berichte zur allgemeinen Situation Homosexueller in Uganda, ein Empfehlungsschreiben seines Ex-Partners und ein am 17. April 2009 ausgestelltes ärztliches Zeugnis, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der unsicheren Situation unter Kopfschmerzen und Schlafstörungen leide) etwas zu ändern.
E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhalt weder unvollständig oder rechtsfehlerhaft festgestellt noch daraus die falschen Schlüsse gezogen. Sie hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und in der Folge auch dessen am 18. Mai 2010 gestelltes zweites Asylgesuch abgelehnt. Nachdem der erhebliche Sachverhalt ausreichend erstellt ist, besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag (vgl. Beschwerde S. 2) ist daher abzuweisen.
E. 6 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. August 2010) wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E.9.2 S. 510 sowie EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7 Das BFM zog mit Verfügung vom 28. Januar 2011 seinen Entscheid vom 11. August 2010 teilweise in Wiedererwägung und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug vorläufig in der Schweiz auf. Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Demnach ist im vorliegenden Verfahren die Frage des Vollzugs der Wegweisung nicht mehr zu prüfen. Soweit die im vorinstanzlichen Verfahren und mit der Beschwerdeschrift eingereichten Unterlagen die - vorliegend nicht mehr zu überprüfende - Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug beschlagen, sind diese für das vorliegende Verfahren ohne Belang.
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Frage der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls sowie der Wegweisung an sich (Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. August 2010) den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht - in Bezug auf die Frage des Wegweisungsvollzugs (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. August 2010) - als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
E. 9.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die bei diesem Ausgang des Verfahrens praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierenden Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die (ermässigten) Kosten werden auf Fr. 300.- festgesetzt; sie sind durch den am 1. Oktober 2010 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Der Überschuss von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
E. 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat bis anhin keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Die von der Vorinstanz zu entrichtende - praxisgemäss um die Hälfte reduzierte - Parteientschädigung wird unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 700.- festgesetzt (Art. 7 ff. VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird bezüglich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls sowie bezüglich der Wegweisung an sich abgewiesen. 2.Das Beschwerdeverfahren wird bezüglich des Vollzugs der Wegweisung als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3.Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in der Höhe von Fr. 600.- geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Der Überschuss von 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4.Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten des BFM eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 700.- ausgerichtet. 5.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6476/2010/sps Urteil vom 28. November 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren (...), Uganda, alias B._______, geboren (....), Ruanda, vertreten durch lic. iur. Katja Ammann, Rechtsanwältin, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. August 2010. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 21. September 1999 unter der Identität B.______, geboren (...), Ruanda, in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Am 5. Oktober 1999 wurde er in der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) C._______ zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und - summarisch - zu seinen Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton D._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn am 23. November 1999 eingehend zu seinen Asylgründen an. Am 1. Februar 2000 wurde er vom damals zuständigen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) in Givisiez ergänzend befragt. Zur Begründung seines ersten Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei als Angehöriger des Volkes der Hutu in Kigali (Ruanda) geboren und im Alter von drei Jahren mit seiner Familie nach Südafrika gezogen. Im Jahre 1988 seien sie nach Ruanda zurückgekehrt und hätten sich in dem als "No Man's Land" bezeichneten Grenzgebiet zwischen Ruanda und Uganda niedergelassen. Im Jahre 1994 seien sein Vater und zwei Jahre später auch seine Mutter verstorben. Nunmehr ohne Eltern und auch ohne Zukunftsaussichten (die Ausbildung an der internationalen Schule, die er seit der Rückkehr aus Südafrika besucht habe, habe er nach dem Tod seines Vaters abgebrochen), habe er sich zusammen mit seinem Bruder zur Ausreise entschlossen. Im Juli 1991 seien sie gemeinsam in einem Lastwagen nach Mombasa gefahren, von wo aus dann sein Bruder auf dem Luftweg nach Amerika und er auf einem Schiff nach Italien gereist sei. Am 18. September 1999 sei er unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist. A.b Mit Verfügung vom 10. Februar 2000 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dessen Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Insbesondere bestünden gewichtige Zweifel sowohl an der angeblichen Minderjährigkeit als auch an der geltend gemachten Herkunft aus Ruanda. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Verfügung vom 10. Februar 2000 trat unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit Eingabe vom 5. März 2002 ersuchte der Beschwerdeführer - diesmal unter der Identität A.________, geboren (...), Uganda - durch seinen damaligen Rechtsvertreter (E._______) das BFM um Wiedererwägung des ablehnenden Entscheides vom 10. April 2000. Im Wesentlichen sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz erkannt, dass er homosexuell sei. Da Homosexuelle in Uganda inhaftiert und geächtet würden, hätte eine Rückkehr für ihn eine konkrete Gefahr für Leib und Leben zur Folge und sei somit unzumutbar. Überdies habe er in seiner Heimat kein Beziehungsnetz mehr, da er sich seit dem Jahre 1997 fast ununterbrochen in der Schweiz aufhalte, wo auch seine Mutter und seine Geschwister lebten und wo er sich gut eingelebt und integriert habe. Zur Untermauerung seiner Begehren liess der Beschwerdeführer verschiedene Empfehlungsschreiben von Bekannten und Verwandten sowie einen dem Internet entnommenen Bericht betreffend die Situation Homosexueller in Uganda zu den Akten reichen. B.b Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch vom 5. März 2002 mit Verfügung vom 19. März 2002 ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig stellte es fest, die Verfügung vom 10. Februar 2000 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Aktenlage bestünden keine konkreten Hinweise, dass eine staatliche Verfolgungsabsicht gegenüber dem Beschwerdeführer tatsächlich bestehen könnte. Einerseits sei den ugandischen Behörden die Neigung des Beschwerdeführers nicht bekannt und andererseits fänden sich selbst in den einschlägigen Menschenrechtsberichten keine Hinweise darauf, dass der ugandische Präsident tatsächlich mit der besagten Härte gegen Homosexuelle vorgehe, habe dieser doch im November 1999 verkündet, Homosexuelle könnten in Uganda leben, solange sie ihre Neigungen geheim hielten. Die Furcht vor staatlicher Repression sei somit unbegründet. Bezüglich des geltend gemachten fehlenden Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers in Uganda hielt das BFF insbesondere fest, einerseits sei aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers im ordentlichen Asylverfahren (bewusst falsche Angaben hinsichtlich seiner Identität und Herkunft sowie zu den Umständen seiner Ausreise aus der Heimat und seiner Einreise in die Schweiz) generell an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln, andererseits sei einem gesunden 22-jährigen Mann eine eigenständige Lebensführung weiterhin zuzumuten. B.c Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen damaligen Rechtsvertreter bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 6. April 2002 die Aufhebung des BFM-Entscheids vom 19. März 2002 und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Die aufschiebende Wirkung sei "umgehend wieder herzustellen und die kantonale Fremdenpolizei des Kantons D.________ sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen". Zur Untermauerung der Anträge - bezüglich deren Begründung auf die Akten verwiesen wird - liess der Beschwerdeführer durch seinen ehemaligen Rechtsvertreter am 6. April 2002 sowie am 16. April 2002 und am 23. April 2002 verschiedene dem Internet entnommene Berichte betreffend die Situation Homosexueller in Uganda zu den Akten gegeben. B.d Die ARK wies die am 6. April 2002 eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 21. Juni 2002 ab. Zur Begründung wurde dargelegt, der Beschwerdeführer habe in keiner Weise zu beweisen vermögen, dass er seine Homosexualität nicht schon im ordentlichen Verfahren oder allenfalls mittels Beschwerde hätte vorbringen können, weshalb die geltend gemachte Tatsache als verspätet i.S.von Art. 66 Abs. 3 i.V.m. Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bezeichnen sei; dies gelte umso mehr, als aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers generell an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln sei. Dessen ungeachtet habe der Beschwerdeführer, solange er seine Homosexualität nicht allzu sehr in der Öffentlichkeit zeige, kaum staatliche Repressionen zu befürchten, zumal in Uganda seit einiger Zeit ein Wandel der öffentlichen Meinung über Homosexualität stattfinde. Im Übrigen scheine seine Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden Mutter - die er anlässlich der Befragungen im ordentlichen Asylverfahren noch für verstorben erklärt habe - nicht derart, dass ihm die Ausreise aus der Schweiz nicht zuzumuten wäre. B.e Auf die als "Erläuterungsbegehren" betitelte, auf den 6. April 2002 datierte (massgeblicher Poststempel: 31. Juli 2002) Eingabe des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers trat die ARK mit Urteil vom 15. August 2002 nicht ein. C. C.a Der Beschwerdeführer gelangte durch seine neu bestellte Rechtsvertreterin am 18. Mai 2010 mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe erneut an das BFM und ersuchte um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und er sei in der Folge vorläufig aufzunehmen. "In jedem Fall" sei dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und das Migrationsamt des Kantons D.________ sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Des Weiteren sei der neu bestellten Rechtsvertreterin vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren und es sei ihr nach erfolgter Akteneinsicht eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Schliesslich sei die Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsvertreterin beizuordnen und es sei auf die Erhebung allfälliger Verfahrenskosten zu verzichten. Zur Untermauerung der Begehren - für deren weiteren Begründung auf die Akten sowie auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird - reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin zahlreiche Ende 2009 und anfangs 2010 im Internet veröffentliche Berichte, einen Artikel aus der "Neuen Zürcher Zeitung" vom 27. März 2010 sowie eine Kopie des Entwurfs der "Anti Homosexuality Bill, 2009" zu den Akten. C.b Das BFM teilte dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2010 mit, die als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe werde aufgrund ihres Inhaltes und der Rechtsbegehren als zweites Asylgesuch behandelt. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. Juni 2010 den Betrag von Fr. 1'800.- als Gebührenvorschuss zu bezahlen, ansonsten auf das zweite Asylgesuch nicht eingetreten werde. Des Weiteren wurden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Akten aus dem vorinstanzlichen ordentlichen Verfahren sowie aus dem Wiedererwägungsverfahren in Kopie zugestellt. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 14. Juni 2010 bezahlt. C.c Am 16. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer vom BFM in Bern- Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und Art. 41 Abs.1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erneut zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er unter anderem vor, er habe in seiner Heimat bereits im Alter von 14 Jahren die ersten gleichgeschlechtlichen Kontakte - mit seinem Lehrer - gehabt. In der Schweiz treffe er sich in verschiedenen Clubs sowie auf der Website "F.________" mit anderen Männern und bestreite seinen Lebensunterhalt damit, dass er seine Dienste unter den Pseudonymen "G._______", "H._______" und "I._______" an Männer anbiete. Zweimal habe er auch einen festen Partner gehabt; zur Eintragung einer Partnerschaft sei es jedoch unter anderem deswegen nicht gekommen, weil er dem zuständigen Zivilstandsamt keine gültigen Papiere habe vorlegen können. Sodann wies er erneut darauf hin, dass er als Homosexueller in Uganda ein sehr schwieriges Leben hätte, zumal auch die ugandische Vertretung in der Schweiz von seiner homosexuellen Neigung Kenntnis erlangt habe. Er möchte auch nicht in seine Heimat zurückkehren, da seine Mutter, die aufgrund einer früheren Ehe mit einem Schweizer das Schweizer Bürgerrecht besitze, und seine beiden Schwestern in der Schweiz lebten. Schliesslich leide er aufgrund des ungeregelten Aufenthaltsstatus unter chronischen Kopfschmerzen sowie unter Schlafstörungen. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verweisen. D. Mit Verfügung vom 11. August 2010 - eröffnet am 13. August 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch vom 18. Mai 2010 mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand; es könne nicht auf das Vorliegen von Massnahmen beziehungsweise auf begründete Furcht vor Massnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirkten, geschlossen werden und es lägen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Des Weiteren ordnete das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen und für das Verfahren eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1'800.- erhoben, welche durch den am 14. Juni 2010 geleisteten Vorschuss gedeckt war. E. Der Beschwerdeführer beantragte durch seine Rechtsvertreterin mit auf den 9. September 2010 datierter Eingabe (Poststempel: 10. September 2010) - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. August 2010 sowie der Zwischenverfügung des BFM vom 31. Mai 2010 - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und der Beschwerdeführer sei in der Folge vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es sei die auf den 6. Oktober 2010 angesetzte Ausreisefrist auszusetzen. Schliesslich sei die unentgeltliche Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - gab die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sechs weitere dem Internet entnommene und die Situation Homosexueller in Uganda betreffende Artikel sowie eine Kostennote zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2010 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, ihr Mandant könne gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit der Begründung abgelehnt, die angeblich bestehende Bedürftigkeit werde durch keine entsprechende Bestätigung belegt, überdies fehlende es an der Komplexität der in Frage stehenden Materie, so dass die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nicht gegeben sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 4. Oktober 2010 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 1. Oktober 2010 bezahlt. G. G.a Das Bundesverwaltungsgericht forderte das BFM am 14. Januar 2011 zur Einreichung einer Vernehmlassung auf. G.b Mit Verfügung vom 28. Januar 2011 zog das BFM seinen Entscheid vom 11. August 2010 teilweise in Wiedererwägung und nahm den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in Würdigung aller Umstände sei der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar. H. H.a Das Bundesverwaltungsgericht setzte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2011 Frist zur Mitteilung an, ob er die am 10. September 2010 eingereichte Beschwerde zurückziehen oder an dieser festhalten wolle. H.b Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Februar 2011 mit, ihr Mandant sei zur Zeit "wegen seines bisherigen Sans-Papiers-Status im Gefängnis J._______ inhaftiert", und liess sich dann mit Schreiben vom 21. Februar 2011 dahingehend verlauten, ihr Mandant halte an seiner Beschwerde fest, da die Situation in Uganda für ihn nach wie vor lebensbedrohlich sei; vor Kurzem sei einer der Vorkämpfer für die Gleichberechtigung Homosexueller in Uganda ermordet worden, und der seit 1986 amtierende Staatschef Yoweri Museveni sei soeben für weitere fünf Jahre in seinem Amt bestätigt worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers in den bisher anhängig gemachten Asylverfahren (Auftreten unter verschiedenen Identitäten und Nationalitäten, Schilderung ganz unterschiedlicher Asylgründe) grundsätzliche Zweifel an dessen persönlicher Glaubwürdigkeit anzubringen sind. Dessen ungeachtet ist die homosexuelle Neigung des Beschwerdeführers - trotz der teilweise ebenfalls widersprüchlichen Vorbringen (so erklärte er etwa in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 5. März 2002, seine Homosexualität erst in der Schweiz entdeckt zu haben [vgl. Vorakten B1 S. 1], um dann in der BFM-Befragung vom 16. Juli 2010 zu behaupten, bereits im Alter von 14 mit einem Lehrer in Uganda gleichgeschlechtliche Kontakte gehabt zu haben [vgl. C11 S. 6]) - grundsätzlich nicht in Frage zu stellen. 4.2. Der Beschwerdeführer behauptete nicht, die heimatlichen Behörden hätten von den - nur in der BFM-Befragung vom 16. Juli 2010 erwähnten - sexuellen Kontakten mit einem Lehrer Kenntnis erlangt, und es ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Hinweise, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Uganda Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sein könnte oder dass er begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen gehabt hätte. Mithin ist keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Vorfluchtgründen ersichtlich. 5. 5.1. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist indessen nicht nur der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE 2008/12 E. 5.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). So ist eine asylsuchende Person auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimatland oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Sie begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch - im Gegensatz zu den objektiven Nachfluchtgründen - zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, mit weiteren Hinweisen). 5.2. Zur Begründung der als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten und vom BFM als zweites Asylgesuch entgegengenommenen Eingabe vom 18. Mai 2010 wurde insbesondere geltend gemacht, die Situation für Homosexuelle in Uganda habe sich in den vergangenen elf Jahren massiv verschlechtert. Zur Untermauerung dieser Behauptung wurden nebst verschiedenen im Internet publizierten Berichten und einem am 27. März 2010 in der "Neuen Zürcher Zeitung" erschienenen Artikel der Entwurf für die "Anti Homosexuality Bill, 2009" in Kopie zu den Akten gegeben. Die §§ 145 und 148 des ugandischen Strafgesetzbuches von 1950 stellen sexuelle Handlungen zwischen Männern als "unnatural offences" beziehungsweise "indecent practices" unter Strafe, wobei nebst Geld- auch Freiheitsstrafen bis zu 14 Jahren vorgesehen sind. Seit der Reform des Strafgesetzbuches im Jahre 2000 gelten diese Bestimmungen auch für sexuelle Handlungen zwischen Frauen. Die "Anti Homosexuality Bill, 2009" sieht weitere, drastische Verschärfungen vor, ist aber - insbesondere aufgrund heftiger internationaler Proteste von Menschenrechtsorganisationen und westlichen Regierungen (welche unter anderem mit der Einfrierung oder der massiven Kürzung der Entwicklungshilfe drohen) - bis anhin nicht in Kraft gesetzt worden. Trotz der erwähnten Verschlechterung der Situation Homosexueller und trotz des Umstandes, dass prominente, zum Teil durch die Medien "geoutete" Vertreter der Homosexuellenbewegung Hetzkampagnen ausgesetzt sind (welche schliesslich - wie in der Beschwerdeschrift vom 9. September 2010 und in der Stellungnahme vom 21. Februar 2011 bemerkt wurde - zum Tod der Aktivisten Pasikale Kashusbe und David Kato führten), kann nicht von einer systematischen Verfolgung Homosexueller in Uganda ausgegangen werden (vgl. dazu die entsprechenden - unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 Erw. 4.3 und 4.6 beziehungsweise auf die darin enthaltenen Ausführungen zum Begriff der Kollektivverfolgung ergangenen - Darlegungen des BFM in seiner angefochtenen Verfügung vom 11. August 2010). An dieser Feststellung vermag auch die Tatsache, dass Yoweri Museveni bei den Präsidentschaftswahlen vom Februar 2011 in seinem Amt bestätigt worden war, nichts zu ändern. Im Übrigen sind in Uganda nach wie vor Organisationen aktiv - oder wurden gar kürzlich neu gegründet - , welche sich für die Anliegen Homosexueller einsetzen (beispielsweise die in der Zwischenverfügung des BFM vom 31. Mai 2010 erwähnte "Sexual Minorities Uganda" [SMUG]). Nach dem Gesagten liegen keine objektiven Nachfluchtgründe vor, welche eine Furcht vor Verfolgung heute als begründet und dadurch als flüchtlingsrechtlich relevant erscheinen liessen. 5.3. Das BFM verneinte in der angefochtenen Verfügung auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe. Es steht - ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer, wie in der Anhörung vom 16. Juni 2010 behauptet, in seiner Heimat überhaupt sexuelle Kontakte zu einem Lehrer unterhalten hatte (vgl. oben Ziff. 4 der Erwägungen) - ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführer in Uganda nie in ein Strafverfahren wegen homosexueller Handlungen involviert war. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise, dass die heimatlichen Behörden von der in der Schweiz gelebten Homosexualität des Beschwerdeführer Kenntnis erlangt haben könnte. Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkte, lebt der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht in einer eingetragenen Partnerschaft; er pflegt keine engen Kontakte zu homosexuellen Gruppierungen oder Organisationen in der Schweiz und vertritt auch nicht deren Interessen in der Öffentlichkeit. In der Beschwerde (vgl. S. 18 ff.) wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer lebe seine Homosexualität offen in Gay-Bars und Gay-Clubs verschiedener Schweizer Städte aus. Er pflege Kontakte zur Schwulenorganisation "Pink Cross", welche ihm sogar den Kostenvorschuss bezahlt habe, und werde überdies im vorliegenden Verfahren durch eine Kanzlei vertreten, welche sich klar für die Rechte Homosexueller einsetze. Das offene Leben der Homosexualität sei einer exilpolitischen Betätigung gleichzusetzen, zumal eine Vielzahl von Personen Kenntnis davon erlangt habe und man nach einem "Coming-Out" nicht mehr ins versteckte Leben zurückkehren könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass weder die Bezahlung des vom BFM erhobenen Gebührenvorschusses durch "Pink Cross" noch die Vertretung durch die Anwaltskanzlei "Ammann+Rosselet" den Beschwerdeführer als exponierten Homosexuellen erscheinen lassen, zumal die Bezahlung des Gebührenvorschusses eine rein behördenintern bekannte Angelegenheit darstellt und die Kanzlei "Ammann+Rosselet" in zahlreichen weiteren Rechtsgebieten tätig ist. Was die Behauptung, der Beschwerdeführer treffe sich auf der Website "F.________" mit anderen Männern und werbe unter den Pseudonymen "G.________", "H._______" und "I._______" für seine Dienste (vgl. Vorakten C11 S. 6 ff.), betrifft, so ist festzuhalten, dass weder die Suche unter dem (gemäss seinen Angaben nun richtigen) bürgerlichen Namen noch unter den angegebenen Pseudonymen zu Resultaten führt, aus denen die ugandischen Behörden Rückschlüsse auf die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers ziehen könnten. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind somit ebenfalls nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling zu anerkennen ist. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift noch die sich bei den Akten befindenden Beweismittel (zahlreiche im Internet und in Zeitungen veröffentlichte, in keinem direkten Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers stehende Berichte zur allgemeinen Situation Homosexueller in Uganda, ein Empfehlungsschreiben seines Ex-Partners und ein am 17. April 2009 ausgestelltes ärztliches Zeugnis, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der unsicheren Situation unter Kopfschmerzen und Schlafstörungen leide) etwas zu ändern. 5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhalt weder unvollständig oder rechtsfehlerhaft festgestellt noch daraus die falschen Schlüsse gezogen. Sie hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und in der Folge auch dessen am 18. Mai 2010 gestelltes zweites Asylgesuch abgelehnt. Nachdem der erhebliche Sachverhalt ausreichend erstellt ist, besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag (vgl. Beschwerde S. 2) ist daher abzuweisen.
6. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. August 2010) wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E.9.2 S. 510 sowie EMARK 2001 Nr. 21). 7. Das BFM zog mit Verfügung vom 28. Januar 2011 seinen Entscheid vom 11. August 2010 teilweise in Wiedererwägung und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug vorläufig in der Schweiz auf. Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Demnach ist im vorliegenden Verfahren die Frage des Vollzugs der Wegweisung nicht mehr zu prüfen. Soweit die im vorinstanzlichen Verfahren und mit der Beschwerdeschrift eingereichten Unterlagen die - vorliegend nicht mehr zu überprüfende - Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug beschlagen, sind diese für das vorliegende Verfahren ohne Belang.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Frage der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls sowie der Wegweisung an sich (Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. August 2010) den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht - in Bezug auf die Frage des Wegweisungsvollzugs (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 11. August 2010) - als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 9. 9.1. Die Beschwerdeinstanz auferlegt die bei diesem Ausgang des Verfahrens praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierenden Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die (ermässigten) Kosten werden auf Fr. 300.- festgesetzt; sie sind durch den am 1. Oktober 2010 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Der Überschuss von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 9.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat bis anhin keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Die von der Vorinstanz zu entrichtende - praxisgemäss um die Hälfte reduzierte - Parteientschädigung wird unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 700.- festgesetzt (Art. 7 ff. VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird bezüglich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls sowie bezüglich der Wegweisung an sich abgewiesen. 2.Das Beschwerdeverfahren wird bezüglich des Vollzugs der Wegweisung als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3.Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in der Höhe von Fr. 600.- geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Der Überschuss von 300.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4.Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten des BFM eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 700.- ausgerichtet. 5.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: