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E-1694/2020

E-1694/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss seinen Angaben am 20. Oktober 2016 in die Schweiz ein und stellte am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 31. Oktober 2016 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 4. April 2018 seine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. Am 17. Dezember 2019 erfolgte eine ergänzende Anhörung. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Rahmen der BzP sowie der ersten Anhörung vor, er sei tadschikischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______, Distrikt D._______, Provinz E._______. Er habe insgesamt zwölf Jahre lang die Schule besucht, die ersten fünf Jahre in Kabul und dann in der Provinz Panjshir. Nach dem Schulabschluss habe er in Kabul als (...) gearbeitet und sei danach nach E._______ zurückgekehrt. Dort habe er in E._______-(...) ein (...)geschäft betrieben. Sein Vater und ein Onkel väterlicherseits - die mittlerweile beide verstorben seien - hätten der Jamiat-Partei angehört. Sein Onkel sei ein hochrangiges Parteimitglied gewesen und habe als Kommandant eines Militärlagers in F._______ eine einflussreiche Position bei den Regierungskräften bekleidet. Er selber vertrete auch die Ideologie der Jamiat-Partei und betrachte sich als Mitglied derselben. Regelmässige Kunden seines (...)geschäfts, mutmasslich Angehörige der Taliban oder des Daesh (vgl. Protokoll Anhörung vom 4. April 2018, Akten SEM A15 F68), respektive "Dashat Afghand" (a.a.O. F77) hätten zunächst von ihm verlangt, mehrere Motorräder für sie zu beschaffen. Danach hätten sie ihn genötigt, auch Waffen (Pistolen) zu beschaffen. Er habe dann für diese Gruppierung viele Waffen respektive zwei Pistolen auf dem Schwarzmarkt gekauft. Er habe diese Tätigkeit für die Terroristen eigentlich nicht fortsetzen wollen, sei von ihnen aber mit dem Tod bedroht worden, falls er ihre Forderungen nicht weiterhin erfülle. Nach einiger Zeit hätten die Sicherheitskräfte von seinen Waffenkäufen Kenntnis erhalten. Er habe von Nachbarn sowie von seiner Mutter erfahren, dass Angehörige der Sicherheitskräfte ihn - sowohl an seinem Geschäftssitz als auch zu Hause - gesucht hätten. Er habe befürchtet, deswegen von den Sicherheitskräften festgenommen zu werden. Waffenhandel sei ein schweres Verbrechen, das mit einer Gefängnisstrafe von 10 bis 15 Jahren bestraft werde. Zudem habe er Angst davor gehabt, von den Terroristen weiterhin unter Druck gesetzt oder gar getötet zu werden, um zu verhindern, dass sie entdeckt würden. Aufgrund dieser Situation habe er sich zunächst einen Monat lang bei einer Tante väterlicherseits in G._______ aufgehalten. Während dieser Zeit habe er gehört, dass regelmässig Sicherheitskräfte vor seinem Geschäft und unbekannte Personen vor dem Haus seiner Familie stehen würden. Etwa ein Jahr vor der Einreise in die Schweiz habe er seinen Heimatstaat verlassen, und er sei illegal über Pakistan, Iran, wo er sich ein paar Tage (Protokoll BzP Akten SEM A8 S. 7) respektive etwa acht Monate lang (Protokoll Anhörung vom 4. April 2018 Akten SEM A15 F27, F151, F159 f.) aufgehalten habe, und die Türkei nach Griechenland gereist. Dort sei er sechs bis sechseinhalb Monate im Gefängnis gewesen und danach über Italien in die Schweiz weitergereist. Im Übrigen sei er Schriftsteller und Dichter; er habe Texte verfasst, in denen er sich kritisch mit der Handlungsweise der Mullahs auseinander-gesetzt habe. Diese habe er im Internet, namentlich auf Facebook, veröffentlicht. Er habe seine Haltung auch in Diskussionen vertreten. Er sei deshalb von vielen Leuten, vor allem von den Mullahs, verachtet und ausgegrenzt worden. B.b Im Rahmen der ergänzenden Anhörung gab der Beschwerdeführer zudem zu Protokoll, seine Mutter lebe nun bei seiner Tante väterlicherseits in G._______. Zu seiner in Kabul wohnhaften Tante mütterlicherseits sowie zu deren Kindern habe er keinen Kontakt. Sein Vater sowie zwei Onkel väterlicherseits seien umgebracht worden. Er sei nebst den bereits geschilderten Problemen auch in Gefahr geraten, weil er Nachforschungen zu den Umständen der Ermordung des Onkels angestellt habe, der zur Zeit der Regierung Karzai Kommandant der Garnison von F._______ gewesen sei. Im Weiteren habe er nach Abschluss der Schule erst als (...) in E._______ und danach, während weniger als einem Jahr, als (...) in Kabul gearbeitet. Mehr als sechs Monate vor seiner Ausreise sei er wieder nach E._______ zurückgekehrt, wo seine Mutter und er von der Landwirtschaft und ihren Obstgärten gelebt hätten. C. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 (eröffnet am 4. März 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. März 2020 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventuell die Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um amtliche Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beilage wurde eine Fürsorgebestätigung von (...) vom 20. März 2020 eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2020 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Beschwerdeverbesserung (Beschwerdeschrift mit Unterschrift) sowie zur Nennung des ihm beizuordnenden Rechtsbeistands auf. F. Mit Eingabe vom 3. April 2020 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Übernahme des Vertretungsmandats an. Zudem wurde die eingeforderte Beschwerdeverbesserung (Beschwerdeeingabe mit Originalunterschrift des Beschwerdeführers) eingereicht und es wurde ergänzend zu den in der Eingabe vom 24. März 2020 gestellten Rechtsbegehren beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich wurde darum ersucht, der neu mandatierte Rechtsvertreter sei dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. In der Beilage wurde nebst einer Kopie der Fürsorgebestätigung ein Vorlehrvertrag vom 9. April 2019 eingereicht. G. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 14. April 2020 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG gut, setzte antragsgemäss Fürsprecher Daniel Weber als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert 30 Tagen nachzureichen. Schliesslich machte der Instruktionsrichter den Rechtsvertreter auf verschiedene Formulierungen in seiner Eingabe aufmerksam, die gegenüber der Vorinstanz unnötig scharf und verletzend formuliert seien; der Rechtsbeistand wurde unter Hinweis auf die Bestimmung von Art. 60 Abs. 1 VwVG aufgefordert, den Anstand zu wahren und sich einer sachlichen Ausdrucksweise zu bedienen. H. Mit Eingabe seines Rechtsbeistands vom 15. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer zwei von ihm verfasste fremdsprachige Texte ein. Im Schreiben entschuldigte sich der Rechtsvertreter für die teilweise "inadäquaten Formulierungen". I. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Mai 2020 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. Juni 2020 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. J. Mit Eingabe vom 26. Juni 2020 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2020) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er an den gestellten Beschwerdeanträgen vollumfänglich festhielt. In der Beilage wurde ein Identitätsdokument (Tazkira) sowie ein handschriftliches Schreiben, beide in Kopie, eingereicht.

Erwägungen (59 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe.

E. 3.1.1 Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Angaben zu seiner Person, seiner Familie sowie seinem Werdegang in Afghanistan in ein schlüssiges Gesamtbild zu bringen. Namentlich habe er nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht, weshalb er die Schule in Kabul sowie im Panjshir-Tal besucht habe, und seine Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit und seinen Aufenthaltsorten nach Abschluss der Schulausbildung würden erhebliche Diskrepanzen aufweisen. Ferner habe der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung und Zusicherungen seinerseits keinerlei Dokumente zu den Akten gereicht. Es entstehe der Eindruck, dass er aus einer bessergestellten Familie stamme, jedoch im Laufe des Verfahrens versucht habe, deren Status und Einfluss zu verschleiern. Aus den Angaben des Beschwerdeführers sei zu schliessen, dass er mindestens zweimal für längere Zeit in Kabul gelebt und gearbeitet habe und dort eine Tante mit ihrer Familie ansässig sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass er mit diesen Verwandten jeweils in Kontakt gestanden habe. Vor diesem Hintergrund seien Vorbehalte an dem Aussageverhalten und der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers anzubringen.

E. 3.1.2 Im Weiteren seien seine Schilderungen zu den Asylgründen in Kernelementen unsubstanziiert, realitätsfremd, unlogisch und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Seine Angaben zum konkreten Ablauf der Ereignisse seien trotz vieler Nachfragen oberflächlich und ungenau geblieben. Er habe die angeblichen Probleme mit den afghanischen Behörden und den Taliban, respektive der Gruppe "Dashat Afghand", nicht in der zu erwartenden Subjektivität und Erlebnisnähe zu schildern vermocht und keine Angaben zu Zeit und Ort der einzelnen Ereignisse gemacht. In der ergänzenden Befragung habe der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht zu konkretisieren vermocht, sondern in den Kernpunkten ausweichende Antworten gegeben. Dass die Gruppe "Dashat Afghand" sich für die Beschaffung von Motorrädern und Waffen gerade an ihn gewendet habe, mute realitätsfremd an, und er habe hierfür keine nachvollziehbare Erklärung geben können. Seine Darlegungen zum Hergang der geschilderten Ereignisse seien über weite Strecken oberflächlich, vage und realitätsfremd; seine Ausführungen würden insgesamt wenig schlüssig und konstruiert wirken. Während der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bei der ersten Anhörung wiederholt Waffen sowie mehrere Fahrzeuge habe beschaffen müssen, habe er gemäss einer Darstellung in der ergänzenden Befragung lediglich zwei Waffen beschafft. Zudem habe er divergierende Angaben zu der Identität der Gruppe gemacht, die ihn angeblich zur Beschaffung von Waffen genötigt habe. Im Weiteren erschliesse sich aus den auch diesbezüglich übersteigert und konstruiert wirkenden Schilderungen des Beschwerdeführers nicht, wie es zu der behaupteten behördlichen Verfolgung habe kommen können. Er habe keine Angaben dazu gemacht, wie die Behörden von seiner Tätigkeit erfahren hätten, und seine Schilderungen der mutmasslichen Waffenübergabe und Bespitzelung durch die Sicherheitskräfte seien äusserst vage und oberflächlich. Die angebliche behördliche Verfolgung fusse auf subjektiven Befürchtungen und Auskünften von Drittpersonen und lasse sich nicht mit der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der BzP vereinbaren, dass er den Behörden mit Angaben zu den Milizen gedient habe, wonach diese aufgeflogen seien. Schleierhaft sei im Übrigen auch, weshalb er seine familiären Kontakte zu der Regierung nicht genutzt habe, um Massnahmen zu seiner Sicherheit zu ergreifen.

E. 3.1.3 Hinsichtlich der behaupteten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit den Mullahs und der afghanischen Gesellschaft wegen seiner literarischen Tätigkeit würden sich Zweifel rechtfertigen, weil er diese bei der Anhörung erst auf konkrete Nachfrage hin erwähnt habe. Seinen Ausführungen seien zudem keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er in diesem Zusammenhang je persönlich von asylbeachtlichen Nachteilen betroffen gewesen sei. Seine diesbezüglichen Vorbringen würden stark gesteigert und überzeichnet wirken und seien somit als unglaubhaft zu qualifizieren. Schliesslich seien auch keine konkreten Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von behördlichen Massnahmen aufgrund des Tätigkeit seines Onkels für die Partei Jamiat e-Islami sowie seiner eigenen Parteimitgliedschaft betroffen gewesen sei. Bei der allgemeinen Kriegssituation sowie der Präsenz der Taliban handle es sich um Ereignisse im Kontext der bewaffneten Auseinandersetzungen in Afghanistan, von welchen viele Leute in ähnlicher Weise betroffen seien. Es seien aus den Akten des Beschwerdeführers keine Hinweise für eine gezielte Verfolgungsabsicht aus einem Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich.

E. 3.1.4 In Bezug auf die Frage des Wegweisungsvollzugs sei zunächst festzustellen, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Schliesslich sei es dem SEM aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf, zu seinen Eltern und zu den übrigen Verwandten nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Die Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchstellenden. Es sei nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchsteller nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Dennoch sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer angeblich aus einer besser gestellten Familie mit guten Verbindungen zur afghanischen Regierung stamme. Es handle sich bei ihm um einen jungen, alleinstehenden Mann bei guter Gesundheit, der über einen Schulabschluss verfüge und in Kabul gelebt und gearbeitet habe. Dadurch habe er bewiesen, dass er durchaus in der Lage sei, für seinen Lebensunterhalt selbständig auf-zukommen.

E. 3.2.1 In der Beschwerdeeingabe wurde zunächst gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt. In den beiden Anhörungen sei dem Beschwerdeführer wenig Raum zur freien Erzählung gelassen worden und Fragen seien ihm zum Teil so gestellt worden, dass sie für ihn nicht verständlich gewesen seien. Zudem seien ihm immer wieder bereits beantwortete Fragen gestellt worden, so dass der Eindruck entstehe, die befragende Person habe ihm nicht zugehört. An mehreren Stellen des Protokolls seien Übersetzungsfehler festzustellen: Er habe bei der ersten Anhörung nicht ausgesagt, er habe viele Waffen beschafft, sondern nur zwei. Der Begriff "Dashat Afghand" stehe nicht für den Namen einer Gruppierung, sondern sei ein allgemeiner Begriff für Terroristen beziehungsweise Gewalttäter. In der zweiten Anhörung habe er gesagt, er habe nach der Arbeit als (...) mit (...) gehandelt und nicht - wie fälschlicherweise protokolliert - vor jener Tätigkeit.

E. 3.2.2 Seine Aussagen im Rahmen der Befragungen würden zahlreiche Realkennzeichen enthalten, wie Schilderungen eigenpsychischer Vorgänge mit Details an Emotionalität, subjektiver Wahrnehmung und persönlicher Betroffenheit (individuell durchzeichnete Darstellungen, chronologisch unstrukturierte Schilderungen, nebensächliche Details und quantitativer Detailreichtum). Diese würden klar darauf hindeuten, dass es sich nicht um einen konstruierten Sachverhalt handle, sondern er effektiv selbst Erlebtes geschildert habe. Bei der BzP gemachte Aussagen seien für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur sehr beschränkt tauglich und dürften nicht gegen Angaben in den ausführlichen Anhörungen "ausgespielt" werden. Es treffe nicht zu, dass sich aus seinen Angaben kein schlüssiges Gesamtbild betreffend seine Person, seine Familie und seinen Werdegang ergebe. Er sei nie nach Aufenthalten in F._______ gefragt worden, und beim Eindruck, er stamme aus einer bessergestellten Familie, handle es sich um eine eigene Wertung der Vorinstanz, die zudem nicht wesentlich sei. Er habe die Gründe nicht kennen können, die seine Mutter veranlasst hätten, ihn in Kabul und Panjshir in die Schule zu schicken. Vermutlich sei die Sicherheitslage dafür ausschlaggebend gewesen. Die Behauptungen des SEM, er habe ausgesagt, er sei für ein Studium nach Kabul gegangen und habe dort ein eigenes Geschäft betrieben, seien aktenwidrig. Nachdem die Missverständnisse bezüglich der zeitlichen Abfolge seiner Tätigkeiten hätten ausgeräumt werden können, bestehe kein Anlass zu Zweifeln an seinen Angaben. Er habe seine Tazkira nicht im Heimatstaat zurückgelassen, sondern diese zusammen mit anderen Dokumenten auf der Reise an der Grenze zwischen der Türkei und Griechenland verloren. Seine diesbezüglichen Darlegungen würden viele Realkennzeichen enthalten. Das Fehlen von Identitätsdokumenten könne ihm daher nicht vorgehalten werden. Die Argumentation der Vorinstanz, er habe versucht, den Status und Einfluss seiner Familie zu schmälern beziehungsweise zu verschleiern, sei nicht nachvollziehbar. Entgegen den Erwägungen der angefochtenen Verfügung habe er nicht "mindestens zweimal für längere Zeit in Kabul gelebt und gearbeitet", sondern er habe dort die Grundschule besucht und nach dem Schulabschluss weniger als ein Jahr dort gearbeitet. Es sei nicht ersichtlich, weshalb seine diesbezüglich klaren Angaben angezweifelt werden sollten. Insgesamt seien seine Ausführungen in den Befragungen weder oberflächlich noch ungenau; die Vorinstanz habe die Behauptung, seine Ausführungen seien ausweichend gewesen, nicht substanziiert. Er könne nicht wissen, weshalb die Terroristen ihn für die Waffenbeschaffung aufgesucht hätten; diesbezügliche Erklärungen wären spekulativ. Er habe nicht ausgesagt, wiederholt Waffen beschafft zu haben. Es sei weder erstellt noch relevant, welchen Aufwand die Verfolger für die Beschaffung von Waffen getrieben hätten. Ebenso habe er nie geäussert, dass er sich an die Taliban gewandt habe. Die entsprechende Behauptung der Vorinstanz sei wahrheitswidrig.

E. 3.2.3 Die Identität seiner Verfolger sei ihm nach wie vor nicht genau bekannt. Er denke, dass es sich um Mitglieder der "Daesh" (sogenannter Islamischer Staat) oder der Taliban gehandelt habe. Er könne keine Angaben dazu machen, wie die afghanischen Behörden von seinen Waffen-geschäften erfahren hätten, weil er die Verfolgung durch diese nicht selbst erlebt, sondern nur durch Drittpersonen (Mutter, Nachbarn des Geschäfts) davon erfahren habe. Die Behauptung, er habe angegeben, den Behörden mit Angaben zu den Milizen gedient zu haben, sei absurd und aktenwidrig. Er habe keine familiären Verbindungen zu den Behörden gehabt, welche er hätte nutzen können. Die Vorstellung, er hätte bereits nach dem Erstkontakt mit den Terroristen die Behörden um Hilfe ersuchen können, sei realitätsfremd. Von den Differenzen mit den Mullahs wegen seiner schriftstellerischen Tätigkeit habe er sowohl bei der BzP als auch anlässlich der ergänzenden Anhörung berichtet. Auch diese Angaben seien detailreich und würden viele Realkennzeichen enthalten sowie nicht überzeichnet wirken. Diese Probleme seien zudem nicht als fluchtauslösende Gründe geltend gemacht worden, ebenso wenig wie die Nähe zur Partei Jamiat-e-Islami. Hingegen habe er geltend gemacht, er habe sich verdächtig gemacht, weil er den Gründen für den Tod seines Onkels auf den Grund habe gehen wollen. Seine Schilderungen seien in sich schlüssig, kohärent, widerspruchsfrei, plausibel, genügend substanziiert sowie reich an Details, und er sei persönlich glaubwürdig. Demnach könne aus objektivierter Sicht kein Zweifel daran aufkommen, dass er die geschilderten Vorfälle tatsächlich selbst erlebt habe. Die Unglaubwürdigkeitsargumentation der Vorinstanz sei nicht haltbar, und die Sache sei deshalb zur Prüfung der Asylrelevanz zurückzuweisen.

E. 3.2.4 Angesichts seiner glaubhaften Asylvorbringen habe er begründete Furcht davor, bei einer Rückkehr in seine Heimat verfolgt zu werden, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Im Übrigen habe er nie geltend gemacht, wegen der allgemeinen Situation in Afghanistan geflüchtet zu sein, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht die Asylrelevanz eines solchen Vorbringens geprüft habe.

E. 3.2.5 Die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei willkürlich. Es gebe überhaupt keine Gründe zur Annahme, er habe die Behörden über seine Biografie und seine Familienverhältnisse getäuscht. Ein Wegweisungsvollzug in seinen Herkunftsort E._______ sei offensichtlich nicht zulässig und nicht zumutbar. Die Vermutung der Vorinstanz, es lägen keine Vollzugshindernisse vor, entbehre jeder Grundlage und sei völlig willkürlich. Sie verletze ihre Amtspflicht, wenn sie die offensichtlich vorliegenden Vollzugshindernisse mit einer fadenscheinigen Begründung nicht prüfe. Sein Leben wäre bei einer Rückkehr in seine Heimat bedroht. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung aktuell gar nicht möglich.

E. 3.3 In der ergänzenden Eingabe vom 15. Mai 2020 führte der Beschwerdeführ namentlich aus, sein-Facebook-Profil sei gesperrt und ihm nicht zugänglich, weshalb auch keine Details hierzu oder publizierte Texte eingereicht werden könnten. Die eingereichten Texte habe er aus dem Gedächtnis neu verfasst.

E. 3.4 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz namentlich aus, die an den Übersetzungen durch den Dolmetscher geäusserten Zweifel seien nicht gerechtfertigt. Den Befragungsprotokollen seien keine konkreten Anhaltspunkte für allfällige derartige Schwierigkeiten zu entnehmen. Zudem habe der Beschwerdeführer jeweils bestätigt, die Dolmetscher zu verstehen, und auch die Richtigkeit der Protokolle unterschriftlich bestätigt. Es entstehe der Eindruck, er versuche, seine Aussagen rückwirkend anzupassen. Es werde daran festgehalten, dass seine Aussagen zu seinen Lebensumständen und seiner Familie bei genauer Betrachtung wenig konsistent seien und sich nicht in ein stimmiges Gesamtbild bringen liessen, namentlich hinsichtlich seiner männlichen Verwandten. Dass diese alle verstorben sein sollten, erscheine auffällig. Das Fehlen von Kontakten zu den verbleibenden Familienmitgliedern und Verwandten sei schwer nachvollziehbar, insbesondere hinsichtlich der Familie des in F._______ ansässigen Onkels. Dass der Beschwerdeführer angesichts seiner widrigen Lebensumstände und der späteren Bedrohungslage nicht - respektive nur für eine kurzzeitige Unterkunft - auf sein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und allfällige Verbindungen zurückgegriffen habe, mute realitätsfern an. Auch seine Angaben zu seinen Tätigkeiten und Aufenthalten in Kabul sowie den Umständen seiner Ausreise seien in keiner Weise konsistent. Das schwer nachvollziehbare Aussageverhalten des Beschwerdeführers zeige sich auch anhand seiner Angaben zum Verbleib seiner Tazkira, zur Identität der Terroristen, die ihn unter Druck gesetzt hätten, sowie zur Anzahl der Waffen, die er hätte beschaffen sollen. Er habe in der BzP ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass die Sicherheitskräfte durch seine Suche nach Waffen auf die Gruppe, die ihn dazu aufgefordert gehabt habe, aufmerksam geworden seien. Die in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände vermöchten die Vielzahl an Widersprüchen, Ungereimtheiten und logischen Lücken in den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entkräften.

E. 3.5 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer zunächst an der in der Beschwerde geäusserte Kritik an der Vorgehensweise der Vorinstanz, namentlich der unvollständigen und teilweise falschen Sachverhalts-feststellung, fest. Bei den Übersetzungen komme es immer wieder zu Ungenauigkeiten, die bei einer genauen Prüfung der Protokolle ersichtlich würden, ohne dass sich aus diesen aber Anhaltspunkte für Probleme bei der Übersetzung ergeben würden. Es gehe nur darum, den Sachverhalt zu klären und auf Ungenauigkeiten oder Missverständnisse bei der Über-setzung hinzuweisen. Die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung betreffend seine Angaben zu seinen Familienverhältnissen und des verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes seien weiterhin nicht nachvollziehbar und es sei nicht ersichtlich, inwiefern sie nicht konsistent seien. Er habe nie behauptet, er habe ein "enges Beziehungsverhältnis" zu seinem Onkel gepflegt, und sei auch nie danach gefragt worden, ob er in F._______ gewesen sei. Es gebe keinen Widerspruch zwischen den angeblich knappen finanziellen Ressourcen der Familie in seiner Kindheit und seinem späteren geschäftlichen Erfolg als Erwachsener. Realitätsfern sei die Vorstellung, er hätte sich zur Lösung seiner Probleme auf sein verwandtschaftliches Beziehungsnetz stützen können. Sein Vater und sein Onkel väterlicherseits seine verstorben, und bloss aufgrund von deren gutem Ruf habe er von niemandem Hilfe einfordern können. Seine Schilderungen würden sehr wohl ein stimmiges Gesamtbild seiner Verwandtschaft und seiner Lebensumstände in Afghanistan ergeben. Er habe im Übrigen nie behauptet, in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben, sondern vielmehr, dass er von der Landwirtschaft gelebt habe. Er habe bereits in der BzP ausgesagt, dass seine Tazkira auf der Flucht zusammen mit allen anderen Papieren (Schulzeugnissen) verloren gegangen sei. Wenn er in der Folge von diesem Dokument gesprochen habe, sei es jeweils darum gegangen, eine Kopie zu beschaffen Diese Aussagen seien in keiner Weise widersprüchlich oder ausweichend. Auf seine Bitte hin habe ein früherer Schulkollege in E._______ ein Duplikat seiner Tazkira beschafft und ihm diese per E-Mail zugeschickt; eine Zustellung des Originals per Post sei nicht möglich. Im Weiteren seien seine Aussagen zu den Waffenkäufern weder inkohärent noch unschlüssig. Der von der Vorinstanz erhobene Vorwurf der oberflächlichen, ungenauen und ausweichenden Antworten werde in der Vernehmlassung nicht substanziiert, und das SEM habe ausserdem nicht Stellung genommen zur Kritik an den Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es könne keinen Zweifel daran geben, dass er aus E._______ stamme und dort zuletzt gelebt habe. Die Vernehmlassung belege die unseriöse Arbeit der Vorinstanz.

E. 4.1 Zu den formellen Rügen des Beschwerdeführers ist Folgendes festzustellen:

E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG einen Beschwerdegrund. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.3.1 Es trifft zu, dass die Vorinstanz einzelne protokollierte Aussagen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung falsch zitiert hat. So hat er tatsächlich nie zu Protokoll gegeben, er habe in Kabul ein eigenes Geschäft betrieben, sondern sagte vielmehr mehrmals aus, er habe dort als Angestellter gearbeitet. Ebenso lässt sich den Befragungsprotokollen nicht entnehmen, dass er die Taliban um Hilfe ersucht hätte. Letzteres Falschzitat wurde vom SEM in seiner Vernehmlassung ausdrücklich ein-gestanden. Auch die Aussage in den Erwägungen in der angefochtenen Ver-fügung, wonach der Beschwerdeführer ein Studium in Kabul begonnen habe, entspricht genau besehen nicht seinen protokollierten Aussagen, welche vielmehr darauf schliessen lassen, dass er zwar das Ziel hatte, zu studieren, ihm dies indessen nicht möglich war und er stattdessen begann, als (...) zu arbeiten (Protokoll BzP A8 S. 4; Protokoll erste Anhörung A15 F27, F32 f., F128; Protokoll zweite Anhörung A17 F93, F127).

E. 4.3.2 Im Übrigen ist der Vorwurf, die Erwägungen der Vorinstanz enthielten aktenwidrige Angaben, jedoch nicht berechtigt: Die Formulierung, der Beschwerdeführer habe zweimal länger in Kabul gelebt und gearbeitet, ist jedenfalls nicht gänzlich unvereinbar mit seinen Angaben, wonach er zweimal dort gelebt habe, einmal zum Besuch der Grundschule und später nach dem Schulabschluss um als (...) zu arbeiten. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Anzahl der von ihm getätigten Waffenkäufe waren unpräzise und uneinheitlich, sagte er doch sowohl aus, "viele kleine Waffen" (vgl. Protokoll erste Anhörung A15 F64) als auch zwei Pistolen (vgl. a.a.O. F107 f., F116) besorgt zu haben. Die Formulierung in der angefochtenen Verfügung, er habe "wiederholt Waffen [...] besorgt", ist mit diesen Aussagen vereinbar. Ebenso uneindeutig war die Angabe des Beschwerdeführers in der BzP, die ihn verfolgenden Terroristen seien aufgedeckt worden, weil die Sicherheitskräfte erfahren hätten, dass er nach Waffen gesucht habe, und hätten wissen wollen, weshalb und für wen diese seien (vgl. Protokoll BzP A8 S. 9 f.). Auch wenn von einer Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit den Behörden nicht explizit die Rede ist, ist die dahingehende Interpretation seiner Aussage nicht eindeutig aktenwidrig. Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP zum Verbleib seiner Tazkira ("A: Ich habe sie momentan nicht dabei. Damals war sie bei meiner Mutter, aber wie ich Ihnen zuvor sagte: Ich weiss nicht, wo sie sich jetzt befindet"; vgl. Protokoll BzP A8 S. 6 Ziff. 4.03) sowie seiner übrigen Dokumente (" Die Schulzeugnisse hatte ich noch. Aber die sind auch zurückgeblieben. Als ich hierher kam, konnte ich nichts mitnehmen. Ich wünschte, ich hätte das mitnehmen können"; a.a.O. Ziff. 4.04) sind ebenfalls nicht klar, legen aber den Schluss nahe, dass er diese zu Hause zurückliess. Dass die Vorinstanz einen Widerspruch zwischen diesen Angaben und den späteren Vorbringen des Beschwerdeführers erkannte, wonach er diese Dokumente auf seiner Reise in die Schweiz verloren habe, ist nicht aktenwidrig.

E. 4.4 Insgesamt ist festzustellen, dass einzelne Punkte der Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Verfügung nicht den protokollierten Angaben des Beschwerdeführers entsprechen, während andere auf Interpretationen seiner Aussagen beruhen, die nicht aktenwidrig sind.

E. 4.5 Die zu Recht beanstandeten Erwägungen betreffen indessen durchwegs nebensächliche Aspekte der vom Beschwerdeführer dargelegten Asylgründe und waren für deren Beurteilung letztlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Auch wenn sich die Rüge des Beschwerdeführers insoweit als berechtigt erweist, kann jedenfalls festgestellt werden, dass die Vorinstanz sich in ihren Erwägungen auf einen in den wesentlichen Punkten korrekt und vollständig erfassten Sachverhalt abgestützt hat.

E. 4.6 Bei dieser Aktenlage besteht keine Veranlassung, die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5 ff.). Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen gemäss konstanter Praxis für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. bereits EMARK 1993 Nr. 3).

E. 6.2.1 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Glaubhaftigkeits-prüfung gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu erachten sind. Seine Darstellung, er sei von nicht näher identifizierten Terroristen zu Waffenkäufen genötigt worden, muss als unplausibel und realitätsfremd bezeichnet werden. Gemäss eigenen Aussagen hatte er keinerlei Bezug zu Waffen oder zum Handel mit solchen; überdies waren mehrere Familienangehörige bekannte Mitglieder der regierungstreuen Jamiat-e-Islami-Partei und ein Onkel bekleidete gar ein hohes Amt bei den Regierungsbehörden. Unter diesen Umständen erscheint nicht nachvollziehbar, dass die Terroristen sich zur Beschaffung von Waffen ausgerechnet an ihn gewendet haben sollen. Dieses Vorgehen erscheint umso abwegiger als die afghanischen Sicherheitskräfte gerade aufgrund seiner Suche nach Waffenverkäufern auf ihn und die Terroristen aufmerksam geworden sein sollen. Es ist demnach von einem offensichtlich konstruierten Sachverhalt auszugehen.

E. 6.2.2 Diese Einschätzung wird dadurch untermauert, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragungen generell zwar sehr ausführlich und wortreich waren, seine Angaben zu den wesentlichen Elementen seiner Asylgründe aber, auch auf wiederholte Nachfragen hin, auffallend vage, unpräzise und ausweichend ausfielen. So vermochte er weder zur Identität der Gruppe, welche ihn zu den Waffenkäufen genötigt habe, noch zum genauen Ablauf dieser Waffenbeschaffungen schlüssige Angaben zu machen. Seine Aussagen dazu, wie oft er Waffen gekauft habe, sowie zu der Anzahl der von ihm beschafften Waffen waren unklar und widersprüchlich: Wie erwähnt, gab er bei der ersten Anhörung zunächst an, viele kleine Waffen beschafft zu haben, während er im späteren Verlauf derselben Befragung auf Nachfrage hin zu Protokoll gab, nur zwei Waffen gekauft zu haben (vgl. oben E. 4.2.2). Ferner vermochte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dazulegen, auf welche Weise die afghanischen Behörden von seinen Waffenkäufen Kenntnis erhalten hätten und den "Terroristen" auf die Spur gekommen seien, sowie wie er selber überhaupt von den Erkenntnissen der Sicherheitskräfte erfahren habe.

E. 6.2.3 Diffus und wenig stichhaltig sind im Weiteren auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblich von den Sicherheitskräften gegen ihn ergriffenen Verfolgungsmassnahmen. Gemäss seinen Angaben hätten sie mehrmals sowohl bei seinem Geschäftssitz als auch zu Hause nach ihm gesucht, wobei er aber jeweils nicht anwesend gewesen sei, und nachdem er zu seiner Tante nach G._______ umgezogen sei, seien jeweils Angehörige der Sicherheitskräfte vor seinem Geschäft gestanden. Indessen fehlen stichhaltige Anhaltspunkte für einen konkreten Zusammenhang dieses Vorgehens der Sicherheitskräfte mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die "Terroristen"; den Akten sind überdies keine Hinweise auf weitergehende Verfolgungsmassnahmen der Behörden zu entnehmen, welche in einem solchen Fall zu erwarten gewesen wären.

E. 6.2.4 Erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers erwecken ferner seine durchgehend äusserst vagen Angaben hinsichtlich der zeitlichen Einordnung sowohl der geschilderten Ereignisse als auch seines Lebenslaufes. Seine Erklärungen, dass er sich an diese Daten nicht erinnern könne, weil er diese Angaben im damaligen Zeitpunkt nicht für relevant erachtet habe, respektive man solche Sachen schnell vergesse (vgl. Protokoll BzP A8 Ziff. 1.17.05 und 2.01; Protokoll 1. Anhörung A15 F34; Protokoll 2. Anhörung A17 F29), vermögen angesichts dessen, dass er gemäss seiner Darstellung als Geschäftsmann tätig war und über eine gute Schuldbildung verfügt, nicht zu überzeugen. Zudem lagen die angeblichen Verfolgungshandlungen zumindest im Zeitpunkt der BzP noch nicht sehr lange zurück.

E. 6.2.5 Schliesslich werden die Asylvorbringen des Beschwerdeführers auch durch massive Diskrepanzen in seinen Aussagen zur zeitlichen Abfolge seiner Aufenthalts- und Arbeitsorte in Frage gestellt. Sowohl bei der BzP als auch der ersten Anhörung legte er dar, er habe nach dem Schul-abschluss zunächst als (...) in Kabul und danach als (...) in E._______ gearbeitet, an welchem Ort er auch von den Terroristen kontaktiert worden sei. Im Gegensatz hierzu gab er im Rahmen der zweiten Anhörung zu Protokoll, er sei zuerst in E._______ als (...) tätig gewesen und habe erst danach in Kabul als (...) gearbeitet. Nach dem Aufenthalt in Kabul habe er nicht mehr im (...) gearbeitet (vgl. Protokoll Anhörung vom 17. Dezember 2019 A17 F114, F119, F120 S. 12). Angesichts dessen, dass er diese Abfolge seiner Aufenthalts- und Arbeitsorte auch auf zweimalige Nachfrage des Befragers hin und in unterschiedlicher Formulierung bekräftigte, kann ein blosser Übersetzungsfehler des Dolmetschers oder ein Missverständnis, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde, ausgeschlossen werden.

E. 6.2.6 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Namentlich vermag der Umstand, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in den Befragungen gewisse Eigenheiten aufweisen, die als Realkennzeichen gedeutet werden können (quantitativer Detailreichtum, Unstrukturiertheit, Schilderungen von Nebensächlichkeiten), die dargelegten gravierenden Ungereimtheiten, Widersprüche und unlogischen Darstellungen, die letztlich gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben den Ausschlag geben, nicht auszuräumen.

E. 6.3 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vorgebrachten Verfolgung durch Terroristen sowie durch die afghanischen Sicherheitsbehörden um einen konstruierten und damit unglaubhaften Sachverhalt handelt.

E. 6.4 Damit erweist sich die Frage, ob der Beschwerdeführer die heimatlichen Behörden um Schutz vor den Nötigungen durch die Terroristen hätte ersuchen können, als nicht relevant.

E. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer Probleme namentlich mit religiösen Führern aufgrund der von ihm in publizierten Texten sowie in Diskussionen vertretenen Haltung in religiösen Fragen, sowie eine Gefährdung wegen von ihm getätigten Nachforschungen zu den Todesumständen eines Onkels väterlicherseits geltend machte, ist festzustellen, dass auch seine dies-bezüglichen Ausführungen vage und unsubstanziiert ausgefallen sind. Jedenfalls ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass er in diesen Zusammenhängen Nachteile asylrechtlich relevanten Ausmasses erlitten oder zu befürchten hätte. Die mit der Eingabe vom 15. Mai 2020 eingereichten Texte hat der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nachträglich neu verfasst, weil er keinen Zugang mehr zu seinem Facebook-Account habe. Ob diese je öffentlich publiziert und im Heimatstaat des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen wurden, steht demnach nicht fest, weshalb ihnen von vornherein kein Beweiswert in Bezug auf eine asylrelevante Gefährdung beigemessen werden kann. Auf eine Übersetzung derselben kann unter diesen Umständen verzichtet werden.

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Die Vorinstanz stellte sich auf dem Standpunkt, der Beschwerdeführer habe unglaubhafte Angaben zu seinem Lebenslauf sowie seinem familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetz gemacht und dadurch seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht verletzt. Es sei ihr unter diesen Umständen nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern.

E. 8.4.2 Dieser Auffassung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht nicht an.

E. 8.4.3 Von der Vorinstanz nicht bestritten wurden die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität sowie seine Herkunft aus der Provinz E._______. Diese Angaben werden im Übrigen durch die mit Eingabe vom 26. Juni 2020 eingereichten fremdsprachigen Dokumente (Duplikat der Tazkira, Schulbestätigung) gestützt, deren Übersetzung der Instruktionsrichter veranlasst hat. Zwar trifft es zu, dass afghanische Tazkiras nicht fälschungssicher sind (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2) und Kopien grundsätzlich geringere Beweiskraft haben als Originaldokumente. Dies bedeutet aber nicht, dass sämtliche afghanischen Tazkiras gefälscht und für das Asylverfahren unbeachtlich sind. Vorliegend kann dieses Dokument immerhin als Indiz für die Richtigkeit der Identitätsangaben des Beschwerdeführers gewertet werden. Seine widersprüchlichen Angaben im Rahmen der Befragungen zum Verbleib dieses Dokuments vermögen daran nichts zu ändern.

E. 8.4.4 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthaltsorten nach dem Schulabschluss weisen zwar Diskrepanzen auf, die er nicht überzeugend zu erklären vermochte. Im Übrigen sind seine biografischen Angaben aber im Wesentlichen stimmig und widerspruchsfrei. Entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung findet sich im Protokoll der ersten Anhörung nirgends die Aussage des Beschwerdeführers, er habe in Kabul ein eigenes (...) betrieben. Vielmehr gab er in der zweiten Anhörung explizit zu Protokoll, dort angestellt gewesen zu sein (vgl. Akten SEM A17 F90). Auch hinsichtlich seiner Absichten bei der Rückkehr nach Kabul nach dem Schulabschluss sind keine nennenswerten Unstimmigkeiten in seinen Angaben festzustellen. Seine diesbezüglichen Aussagen anlässlich der zweiten Anhörung sind ohne weiteres so zu verstehen, dass er zwar gerne studiert hätte, dies aber aus finanziellen und familiären Gründen nicht möglich war, und er deshalb die Arbeitsstelle in einer (...) annahm (vgl. Akten SEM A17 F93, F127). Die Angabe des Beschwerdeführers bei der zweiten Anhörung, er und seine Mutter hätten vom Ertrag ihres Landwirtschaftsbetriebes sowie Obstgärten gelebt (vgl. a.a.O. F41, F72, F101 f., F112, F177), ist nicht unvereinbar mit der von ihm ebenfalls vorgebrachten Tätigkeit als (...). Die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe "mindestens zwei Mal für längere Zeit in Kabul gelebt und gearbeitet", ist eine nicht sehr präzise Beschreibung seiner protokollierten Aussagen (vgl. auch oben E. 4.2.2): Der erste von ihm geschilderte Aufenthalt in Kabul war im Kindesalter zum Zweck des Schulbesuchs; der zweite Aufenthalt dauerte gemäss seiner Darstellung weniger als ein Jahr (vgl. Protokoll 2. Anhörung A17 F99). Betreffend seine Familienangehörigen sowie deren Aufenthaltsorte gab der Beschwerdeführer in allen drei Befragungen übereinstimmend zu Protokoll, seine männlichen Verwandten (Vater, Onkel) seien verstorben, seine Mutter und eine Tante väterlicherseits würden in E._______ respektive G._______, Provinz E._______, leben und eine Tante mütterlicherseits sowie deren Kinder seien in Kabul wohnhaft. Dass er engere Kontakte zu seiner Tante in Kabul sowie deren Angehörigen gepflegt habe, als von ihm angegeben, ist eine blosse Mutmassung des SEM, für welche sich aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte ergeben. Dies trifft ebenso auf die Vorhaltung zu, er habe zu verschleiern versucht, dass er aus einer bessergestellten Familie stamme.

E. 8.4.5 Insgesamt weisen die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biografie sowie seinem sozialen Umfeld im Heimatstaat zwar gewisse Unstimmigkeiten auf. Diese sind aber nicht derart gravierend, dass sie eine Prüfung des Vorliegens von Wegweisungshindernissen verunmöglichen würden. Der Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht erweist sich deshalb als nicht gerechtfertigt.

E. 8.5 Unter diesen Umständen wäre die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers vom SEM inhaltlich zu prüfen gewesen.

E. 8.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm mit seinem Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine Lageeinschätzung zu Afghanistan, insbesondere zu Kabul, wobei es eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle Regionen hinweg feststellte. Das Gericht kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul seien aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert zu analysieren. Im heutigen Zeitpunkt würden sich sowohl die Sicherheitslage, die als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen sei, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert darstellen. Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zu beurteilen. Von dieser Regel könne nur abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.2 ff.).

E. 8.6.2 Solche günstigen Voraussetzungen könnten namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei denen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedürfe. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werde und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.4.1).

E. 8.7 Bekanntlich hat sich die Situation in Afghanistan mit der Übernahme der Kontrolle über den grössten Teil des Landes durch die Taliban und dem Fall von Kabul Mitte August 2021 rasch und dramatisch verändert. Das SEM hatte kurz zuvor zwangsweise Ausschaffungen nach Afghanistan sowie Anordnungen des Vollzugs von Wegweisungen in dieses Herkunftsland ausgesetzt (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung vom 11. August 2021, Die Schweiz stoppt Ausschaffungen von abgewiesenen Asylbewerbern). Die in E. 8.6 dargestellte bisherige Zumutbarkeitspraxis des Bundesverwaltungsgerichts wird nach der Konsolidierung der Verhältnisse zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sein. Eine solche Anpassung der Vollzugspraxis braucht für die Behandlung des vorliegenden Verfahrens nicht abgewartet zu werden, weil die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan - anders als von der Vorinstanz festgestellt - bereits nach der bisherigen Praxis nicht zu bejahen war:

E. 8.8 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf C._______, Distrikt D._______, Provinz E._______, wohin der Vollzug von Wegweisungen gemäss bisheriger Rechtsprechung des Gerichts generell unzumutbar ist. Den Akten lassen sich keine konkreten Informationen über die wirtschaftliche Lage sowie die Wohnsituation seiner in Kabul wohnhaften alleinstehenden Tante und deren Angehörigen entnehmen. Zudem lassen die gemäss seiner Darstellung in den letzten Jahren vor seiner Ausreise bestenfalls losen Kontakte nicht auf eine besonders enge Beziehung schliessen. Unter diesen Umständen kann nicht als gesichert erachtet werden, dass der Beschwerdeführer in Kabul über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt, das ihm eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten könnte respektive hätte bieten können. Demnach war schon vor der kürzlichen Machtübernahme der Taliban davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Folglich liegen im Falle des Beschwerdeführers - in Anbetracht der schon bisher strengen Anforderungen - keine besonders begünstigenden Faktoren vor, die es erlaubten, von der bisherigen Regel der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul abzuweichen.

E. 8.9 Da den Akten keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind, ist der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutzuheissen; die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Februar 2020 sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG).

E. 10 Bei diesem Verfahrensausgang wären ein Teil der Verfahrenskosten praxisgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 14. April 2020 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.

E. 11.1 Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxis-gemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 26. Juni 2020 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint grundsätzlich angemessen. Die reduzierte Parteientschädigung, die durch das SEM zu vergüten ist, ist auf der Basis des in der Honorarnote ausgewiesenen Stundenansatzes von Fr. 270.- somit auf insgesamt Fr. 2614.- (inkl. die Hälfte der Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen.

E. 11.2 Mit der Zwischenverfügung vom 14. April 2020 wurde ausserdem das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser hat, soweit die Beschwerdeführenden im Verfahren unterlegen sind, Anspruch auf Übernahme der notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten durch das Bundesverwaltungs-gericht (vgl. Art. 8-14 VGKE). Wie in der Zwischenverfügung vom 14. April 2020 angekündigt, ist bei anwaltlichen Rechtsbeiständen von einem Stundenansatz von maximal Fr. 220.- auszugehen. Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein Gesamtbetrag von Fr. 2136.- (inkl. die Hälfte der Auslagen und Mehrwertsteueranteil) durch das Gericht zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 27. Februar 2020 werden aufgehoben und das SEM angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. 4.1 Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2614.- auszurichten. 4.2 Das verbleibende Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 2136.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1694/2020 Urteil vom 31. August 2021 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, amtlich verbeiständet durch Fürsprecher Daniel Weber, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss seinen Angaben am 20. Oktober 2016 in die Schweiz ein und stellte am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 31. Oktober 2016 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 4. April 2018 seine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. Am 17. Dezember 2019 erfolgte eine ergänzende Anhörung. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Rahmen der BzP sowie der ersten Anhörung vor, er sei tadschikischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______, Distrikt D._______, Provinz E._______. Er habe insgesamt zwölf Jahre lang die Schule besucht, die ersten fünf Jahre in Kabul und dann in der Provinz Panjshir. Nach dem Schulabschluss habe er in Kabul als (...) gearbeitet und sei danach nach E._______ zurückgekehrt. Dort habe er in E._______-(...) ein (...)geschäft betrieben. Sein Vater und ein Onkel väterlicherseits - die mittlerweile beide verstorben seien - hätten der Jamiat-Partei angehört. Sein Onkel sei ein hochrangiges Parteimitglied gewesen und habe als Kommandant eines Militärlagers in F._______ eine einflussreiche Position bei den Regierungskräften bekleidet. Er selber vertrete auch die Ideologie der Jamiat-Partei und betrachte sich als Mitglied derselben. Regelmässige Kunden seines (...)geschäfts, mutmasslich Angehörige der Taliban oder des Daesh (vgl. Protokoll Anhörung vom 4. April 2018, Akten SEM A15 F68), respektive "Dashat Afghand" (a.a.O. F77) hätten zunächst von ihm verlangt, mehrere Motorräder für sie zu beschaffen. Danach hätten sie ihn genötigt, auch Waffen (Pistolen) zu beschaffen. Er habe dann für diese Gruppierung viele Waffen respektive zwei Pistolen auf dem Schwarzmarkt gekauft. Er habe diese Tätigkeit für die Terroristen eigentlich nicht fortsetzen wollen, sei von ihnen aber mit dem Tod bedroht worden, falls er ihre Forderungen nicht weiterhin erfülle. Nach einiger Zeit hätten die Sicherheitskräfte von seinen Waffenkäufen Kenntnis erhalten. Er habe von Nachbarn sowie von seiner Mutter erfahren, dass Angehörige der Sicherheitskräfte ihn - sowohl an seinem Geschäftssitz als auch zu Hause - gesucht hätten. Er habe befürchtet, deswegen von den Sicherheitskräften festgenommen zu werden. Waffenhandel sei ein schweres Verbrechen, das mit einer Gefängnisstrafe von 10 bis 15 Jahren bestraft werde. Zudem habe er Angst davor gehabt, von den Terroristen weiterhin unter Druck gesetzt oder gar getötet zu werden, um zu verhindern, dass sie entdeckt würden. Aufgrund dieser Situation habe er sich zunächst einen Monat lang bei einer Tante väterlicherseits in G._______ aufgehalten. Während dieser Zeit habe er gehört, dass regelmässig Sicherheitskräfte vor seinem Geschäft und unbekannte Personen vor dem Haus seiner Familie stehen würden. Etwa ein Jahr vor der Einreise in die Schweiz habe er seinen Heimatstaat verlassen, und er sei illegal über Pakistan, Iran, wo er sich ein paar Tage (Protokoll BzP Akten SEM A8 S. 7) respektive etwa acht Monate lang (Protokoll Anhörung vom 4. April 2018 Akten SEM A15 F27, F151, F159 f.) aufgehalten habe, und die Türkei nach Griechenland gereist. Dort sei er sechs bis sechseinhalb Monate im Gefängnis gewesen und danach über Italien in die Schweiz weitergereist. Im Übrigen sei er Schriftsteller und Dichter; er habe Texte verfasst, in denen er sich kritisch mit der Handlungsweise der Mullahs auseinander-gesetzt habe. Diese habe er im Internet, namentlich auf Facebook, veröffentlicht. Er habe seine Haltung auch in Diskussionen vertreten. Er sei deshalb von vielen Leuten, vor allem von den Mullahs, verachtet und ausgegrenzt worden. B.b Im Rahmen der ergänzenden Anhörung gab der Beschwerdeführer zudem zu Protokoll, seine Mutter lebe nun bei seiner Tante väterlicherseits in G._______. Zu seiner in Kabul wohnhaften Tante mütterlicherseits sowie zu deren Kindern habe er keinen Kontakt. Sein Vater sowie zwei Onkel väterlicherseits seien umgebracht worden. Er sei nebst den bereits geschilderten Problemen auch in Gefahr geraten, weil er Nachforschungen zu den Umständen der Ermordung des Onkels angestellt habe, der zur Zeit der Regierung Karzai Kommandant der Garnison von F._______ gewesen sei. Im Weiteren habe er nach Abschluss der Schule erst als (...) in E._______ und danach, während weniger als einem Jahr, als (...) in Kabul gearbeitet. Mehr als sechs Monate vor seiner Ausreise sei er wieder nach E._______ zurückgekehrt, wo seine Mutter und er von der Landwirtschaft und ihren Obstgärten gelebt hätten. C. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 (eröffnet am 4. März 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. März 2020 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventuell die Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um amtliche Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beilage wurde eine Fürsorgebestätigung von (...) vom 20. März 2020 eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2020 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Beschwerdeverbesserung (Beschwerdeschrift mit Unterschrift) sowie zur Nennung des ihm beizuordnenden Rechtsbeistands auf. F. Mit Eingabe vom 3. April 2020 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Übernahme des Vertretungsmandats an. Zudem wurde die eingeforderte Beschwerdeverbesserung (Beschwerdeeingabe mit Originalunterschrift des Beschwerdeführers) eingereicht und es wurde ergänzend zu den in der Eingabe vom 24. März 2020 gestellten Rechtsbegehren beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich wurde darum ersucht, der neu mandatierte Rechtsvertreter sei dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. In der Beilage wurde nebst einer Kopie der Fürsorgebestätigung ein Vorlehrvertrag vom 9. April 2019 eingereicht. G. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 14. April 2020 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG gut, setzte antragsgemäss Fürsprecher Daniel Weber als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert 30 Tagen nachzureichen. Schliesslich machte der Instruktionsrichter den Rechtsvertreter auf verschiedene Formulierungen in seiner Eingabe aufmerksam, die gegenüber der Vorinstanz unnötig scharf und verletzend formuliert seien; der Rechtsbeistand wurde unter Hinweis auf die Bestimmung von Art. 60 Abs. 1 VwVG aufgefordert, den Anstand zu wahren und sich einer sachlichen Ausdrucksweise zu bedienen. H. Mit Eingabe seines Rechtsbeistands vom 15. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer zwei von ihm verfasste fremdsprachige Texte ein. Im Schreiben entschuldigte sich der Rechtsvertreter für die teilweise "inadäquaten Formulierungen". I. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Mai 2020 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. Juni 2020 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. J. Mit Eingabe vom 26. Juni 2020 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2020) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er an den gestellten Beschwerdeanträgen vollumfänglich festhielt. In der Beilage wurde ein Identitätsdokument (Tazkira) sowie ein handschriftliches Schreiben, beide in Kopie, eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe. 3.1.1 Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Angaben zu seiner Person, seiner Familie sowie seinem Werdegang in Afghanistan in ein schlüssiges Gesamtbild zu bringen. Namentlich habe er nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht, weshalb er die Schule in Kabul sowie im Panjshir-Tal besucht habe, und seine Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit und seinen Aufenthaltsorten nach Abschluss der Schulausbildung würden erhebliche Diskrepanzen aufweisen. Ferner habe der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung und Zusicherungen seinerseits keinerlei Dokumente zu den Akten gereicht. Es entstehe der Eindruck, dass er aus einer bessergestellten Familie stamme, jedoch im Laufe des Verfahrens versucht habe, deren Status und Einfluss zu verschleiern. Aus den Angaben des Beschwerdeführers sei zu schliessen, dass er mindestens zweimal für längere Zeit in Kabul gelebt und gearbeitet habe und dort eine Tante mit ihrer Familie ansässig sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass er mit diesen Verwandten jeweils in Kontakt gestanden habe. Vor diesem Hintergrund seien Vorbehalte an dem Aussageverhalten und der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers anzubringen. 3.1.2 Im Weiteren seien seine Schilderungen zu den Asylgründen in Kernelementen unsubstanziiert, realitätsfremd, unlogisch und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Seine Angaben zum konkreten Ablauf der Ereignisse seien trotz vieler Nachfragen oberflächlich und ungenau geblieben. Er habe die angeblichen Probleme mit den afghanischen Behörden und den Taliban, respektive der Gruppe "Dashat Afghand", nicht in der zu erwartenden Subjektivität und Erlebnisnähe zu schildern vermocht und keine Angaben zu Zeit und Ort der einzelnen Ereignisse gemacht. In der ergänzenden Befragung habe der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht zu konkretisieren vermocht, sondern in den Kernpunkten ausweichende Antworten gegeben. Dass die Gruppe "Dashat Afghand" sich für die Beschaffung von Motorrädern und Waffen gerade an ihn gewendet habe, mute realitätsfremd an, und er habe hierfür keine nachvollziehbare Erklärung geben können. Seine Darlegungen zum Hergang der geschilderten Ereignisse seien über weite Strecken oberflächlich, vage und realitätsfremd; seine Ausführungen würden insgesamt wenig schlüssig und konstruiert wirken. Während der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bei der ersten Anhörung wiederholt Waffen sowie mehrere Fahrzeuge habe beschaffen müssen, habe er gemäss einer Darstellung in der ergänzenden Befragung lediglich zwei Waffen beschafft. Zudem habe er divergierende Angaben zu der Identität der Gruppe gemacht, die ihn angeblich zur Beschaffung von Waffen genötigt habe. Im Weiteren erschliesse sich aus den auch diesbezüglich übersteigert und konstruiert wirkenden Schilderungen des Beschwerdeführers nicht, wie es zu der behaupteten behördlichen Verfolgung habe kommen können. Er habe keine Angaben dazu gemacht, wie die Behörden von seiner Tätigkeit erfahren hätten, und seine Schilderungen der mutmasslichen Waffenübergabe und Bespitzelung durch die Sicherheitskräfte seien äusserst vage und oberflächlich. Die angebliche behördliche Verfolgung fusse auf subjektiven Befürchtungen und Auskünften von Drittpersonen und lasse sich nicht mit der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der BzP vereinbaren, dass er den Behörden mit Angaben zu den Milizen gedient habe, wonach diese aufgeflogen seien. Schleierhaft sei im Übrigen auch, weshalb er seine familiären Kontakte zu der Regierung nicht genutzt habe, um Massnahmen zu seiner Sicherheit zu ergreifen. 3.1.3 Hinsichtlich der behaupteten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit den Mullahs und der afghanischen Gesellschaft wegen seiner literarischen Tätigkeit würden sich Zweifel rechtfertigen, weil er diese bei der Anhörung erst auf konkrete Nachfrage hin erwähnt habe. Seinen Ausführungen seien zudem keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er in diesem Zusammenhang je persönlich von asylbeachtlichen Nachteilen betroffen gewesen sei. Seine diesbezüglichen Vorbringen würden stark gesteigert und überzeichnet wirken und seien somit als unglaubhaft zu qualifizieren. Schliesslich seien auch keine konkreten Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von behördlichen Massnahmen aufgrund des Tätigkeit seines Onkels für die Partei Jamiat e-Islami sowie seiner eigenen Parteimitgliedschaft betroffen gewesen sei. Bei der allgemeinen Kriegssituation sowie der Präsenz der Taliban handle es sich um Ereignisse im Kontext der bewaffneten Auseinandersetzungen in Afghanistan, von welchen viele Leute in ähnlicher Weise betroffen seien. Es seien aus den Akten des Beschwerdeführers keine Hinweise für eine gezielte Verfolgungsabsicht aus einem Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich. 3.1.4 In Bezug auf die Frage des Wegweisungsvollzugs sei zunächst festzustellen, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Schliesslich sei es dem SEM aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf, zu seinen Eltern und zu den übrigen Verwandten nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Die Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchstellenden. Es sei nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchsteller nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Dennoch sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer angeblich aus einer besser gestellten Familie mit guten Verbindungen zur afghanischen Regierung stamme. Es handle sich bei ihm um einen jungen, alleinstehenden Mann bei guter Gesundheit, der über einen Schulabschluss verfüge und in Kabul gelebt und gearbeitet habe. Dadurch habe er bewiesen, dass er durchaus in der Lage sei, für seinen Lebensunterhalt selbständig auf-zukommen. 3.2 3.2.1 In der Beschwerdeeingabe wurde zunächst gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt. In den beiden Anhörungen sei dem Beschwerdeführer wenig Raum zur freien Erzählung gelassen worden und Fragen seien ihm zum Teil so gestellt worden, dass sie für ihn nicht verständlich gewesen seien. Zudem seien ihm immer wieder bereits beantwortete Fragen gestellt worden, so dass der Eindruck entstehe, die befragende Person habe ihm nicht zugehört. An mehreren Stellen des Protokolls seien Übersetzungsfehler festzustellen: Er habe bei der ersten Anhörung nicht ausgesagt, er habe viele Waffen beschafft, sondern nur zwei. Der Begriff "Dashat Afghand" stehe nicht für den Namen einer Gruppierung, sondern sei ein allgemeiner Begriff für Terroristen beziehungsweise Gewalttäter. In der zweiten Anhörung habe er gesagt, er habe nach der Arbeit als (...) mit (...) gehandelt und nicht - wie fälschlicherweise protokolliert - vor jener Tätigkeit. 3.2.2 Seine Aussagen im Rahmen der Befragungen würden zahlreiche Realkennzeichen enthalten, wie Schilderungen eigenpsychischer Vorgänge mit Details an Emotionalität, subjektiver Wahrnehmung und persönlicher Betroffenheit (individuell durchzeichnete Darstellungen, chronologisch unstrukturierte Schilderungen, nebensächliche Details und quantitativer Detailreichtum). Diese würden klar darauf hindeuten, dass es sich nicht um einen konstruierten Sachverhalt handle, sondern er effektiv selbst Erlebtes geschildert habe. Bei der BzP gemachte Aussagen seien für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur sehr beschränkt tauglich und dürften nicht gegen Angaben in den ausführlichen Anhörungen "ausgespielt" werden. Es treffe nicht zu, dass sich aus seinen Angaben kein schlüssiges Gesamtbild betreffend seine Person, seine Familie und seinen Werdegang ergebe. Er sei nie nach Aufenthalten in F._______ gefragt worden, und beim Eindruck, er stamme aus einer bessergestellten Familie, handle es sich um eine eigene Wertung der Vorinstanz, die zudem nicht wesentlich sei. Er habe die Gründe nicht kennen können, die seine Mutter veranlasst hätten, ihn in Kabul und Panjshir in die Schule zu schicken. Vermutlich sei die Sicherheitslage dafür ausschlaggebend gewesen. Die Behauptungen des SEM, er habe ausgesagt, er sei für ein Studium nach Kabul gegangen und habe dort ein eigenes Geschäft betrieben, seien aktenwidrig. Nachdem die Missverständnisse bezüglich der zeitlichen Abfolge seiner Tätigkeiten hätten ausgeräumt werden können, bestehe kein Anlass zu Zweifeln an seinen Angaben. Er habe seine Tazkira nicht im Heimatstaat zurückgelassen, sondern diese zusammen mit anderen Dokumenten auf der Reise an der Grenze zwischen der Türkei und Griechenland verloren. Seine diesbezüglichen Darlegungen würden viele Realkennzeichen enthalten. Das Fehlen von Identitätsdokumenten könne ihm daher nicht vorgehalten werden. Die Argumentation der Vorinstanz, er habe versucht, den Status und Einfluss seiner Familie zu schmälern beziehungsweise zu verschleiern, sei nicht nachvollziehbar. Entgegen den Erwägungen der angefochtenen Verfügung habe er nicht "mindestens zweimal für längere Zeit in Kabul gelebt und gearbeitet", sondern er habe dort die Grundschule besucht und nach dem Schulabschluss weniger als ein Jahr dort gearbeitet. Es sei nicht ersichtlich, weshalb seine diesbezüglich klaren Angaben angezweifelt werden sollten. Insgesamt seien seine Ausführungen in den Befragungen weder oberflächlich noch ungenau; die Vorinstanz habe die Behauptung, seine Ausführungen seien ausweichend gewesen, nicht substanziiert. Er könne nicht wissen, weshalb die Terroristen ihn für die Waffenbeschaffung aufgesucht hätten; diesbezügliche Erklärungen wären spekulativ. Er habe nicht ausgesagt, wiederholt Waffen beschafft zu haben. Es sei weder erstellt noch relevant, welchen Aufwand die Verfolger für die Beschaffung von Waffen getrieben hätten. Ebenso habe er nie geäussert, dass er sich an die Taliban gewandt habe. Die entsprechende Behauptung der Vorinstanz sei wahrheitswidrig. 3.2.3 Die Identität seiner Verfolger sei ihm nach wie vor nicht genau bekannt. Er denke, dass es sich um Mitglieder der "Daesh" (sogenannter Islamischer Staat) oder der Taliban gehandelt habe. Er könne keine Angaben dazu machen, wie die afghanischen Behörden von seinen Waffen-geschäften erfahren hätten, weil er die Verfolgung durch diese nicht selbst erlebt, sondern nur durch Drittpersonen (Mutter, Nachbarn des Geschäfts) davon erfahren habe. Die Behauptung, er habe angegeben, den Behörden mit Angaben zu den Milizen gedient zu haben, sei absurd und aktenwidrig. Er habe keine familiären Verbindungen zu den Behörden gehabt, welche er hätte nutzen können. Die Vorstellung, er hätte bereits nach dem Erstkontakt mit den Terroristen die Behörden um Hilfe ersuchen können, sei realitätsfremd. Von den Differenzen mit den Mullahs wegen seiner schriftstellerischen Tätigkeit habe er sowohl bei der BzP als auch anlässlich der ergänzenden Anhörung berichtet. Auch diese Angaben seien detailreich und würden viele Realkennzeichen enthalten sowie nicht überzeichnet wirken. Diese Probleme seien zudem nicht als fluchtauslösende Gründe geltend gemacht worden, ebenso wenig wie die Nähe zur Partei Jamiat-e-Islami. Hingegen habe er geltend gemacht, er habe sich verdächtig gemacht, weil er den Gründen für den Tod seines Onkels auf den Grund habe gehen wollen. Seine Schilderungen seien in sich schlüssig, kohärent, widerspruchsfrei, plausibel, genügend substanziiert sowie reich an Details, und er sei persönlich glaubwürdig. Demnach könne aus objektivierter Sicht kein Zweifel daran aufkommen, dass er die geschilderten Vorfälle tatsächlich selbst erlebt habe. Die Unglaubwürdigkeitsargumentation der Vorinstanz sei nicht haltbar, und die Sache sei deshalb zur Prüfung der Asylrelevanz zurückzuweisen. 3.2.4 Angesichts seiner glaubhaften Asylvorbringen habe er begründete Furcht davor, bei einer Rückkehr in seine Heimat verfolgt zu werden, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Im Übrigen habe er nie geltend gemacht, wegen der allgemeinen Situation in Afghanistan geflüchtet zu sein, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht die Asylrelevanz eines solchen Vorbringens geprüft habe. 3.2.5 Die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei willkürlich. Es gebe überhaupt keine Gründe zur Annahme, er habe die Behörden über seine Biografie und seine Familienverhältnisse getäuscht. Ein Wegweisungsvollzug in seinen Herkunftsort E._______ sei offensichtlich nicht zulässig und nicht zumutbar. Die Vermutung der Vorinstanz, es lägen keine Vollzugshindernisse vor, entbehre jeder Grundlage und sei völlig willkürlich. Sie verletze ihre Amtspflicht, wenn sie die offensichtlich vorliegenden Vollzugshindernisse mit einer fadenscheinigen Begründung nicht prüfe. Sein Leben wäre bei einer Rückkehr in seine Heimat bedroht. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung aktuell gar nicht möglich. 3.3 In der ergänzenden Eingabe vom 15. Mai 2020 führte der Beschwerdeführ namentlich aus, sein-Facebook-Profil sei gesperrt und ihm nicht zugänglich, weshalb auch keine Details hierzu oder publizierte Texte eingereicht werden könnten. Die eingereichten Texte habe er aus dem Gedächtnis neu verfasst. 3.4 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz namentlich aus, die an den Übersetzungen durch den Dolmetscher geäusserten Zweifel seien nicht gerechtfertigt. Den Befragungsprotokollen seien keine konkreten Anhaltspunkte für allfällige derartige Schwierigkeiten zu entnehmen. Zudem habe der Beschwerdeführer jeweils bestätigt, die Dolmetscher zu verstehen, und auch die Richtigkeit der Protokolle unterschriftlich bestätigt. Es entstehe der Eindruck, er versuche, seine Aussagen rückwirkend anzupassen. Es werde daran festgehalten, dass seine Aussagen zu seinen Lebensumständen und seiner Familie bei genauer Betrachtung wenig konsistent seien und sich nicht in ein stimmiges Gesamtbild bringen liessen, namentlich hinsichtlich seiner männlichen Verwandten. Dass diese alle verstorben sein sollten, erscheine auffällig. Das Fehlen von Kontakten zu den verbleibenden Familienmitgliedern und Verwandten sei schwer nachvollziehbar, insbesondere hinsichtlich der Familie des in F._______ ansässigen Onkels. Dass der Beschwerdeführer angesichts seiner widrigen Lebensumstände und der späteren Bedrohungslage nicht - respektive nur für eine kurzzeitige Unterkunft - auf sein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und allfällige Verbindungen zurückgegriffen habe, mute realitätsfern an. Auch seine Angaben zu seinen Tätigkeiten und Aufenthalten in Kabul sowie den Umständen seiner Ausreise seien in keiner Weise konsistent. Das schwer nachvollziehbare Aussageverhalten des Beschwerdeführers zeige sich auch anhand seiner Angaben zum Verbleib seiner Tazkira, zur Identität der Terroristen, die ihn unter Druck gesetzt hätten, sowie zur Anzahl der Waffen, die er hätte beschaffen sollen. Er habe in der BzP ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass die Sicherheitskräfte durch seine Suche nach Waffen auf die Gruppe, die ihn dazu aufgefordert gehabt habe, aufmerksam geworden seien. Die in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände vermöchten die Vielzahl an Widersprüchen, Ungereimtheiten und logischen Lücken in den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entkräften. 3.5 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer zunächst an der in der Beschwerde geäusserte Kritik an der Vorgehensweise der Vorinstanz, namentlich der unvollständigen und teilweise falschen Sachverhalts-feststellung, fest. Bei den Übersetzungen komme es immer wieder zu Ungenauigkeiten, die bei einer genauen Prüfung der Protokolle ersichtlich würden, ohne dass sich aus diesen aber Anhaltspunkte für Probleme bei der Übersetzung ergeben würden. Es gehe nur darum, den Sachverhalt zu klären und auf Ungenauigkeiten oder Missverständnisse bei der Über-setzung hinzuweisen. Die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung betreffend seine Angaben zu seinen Familienverhältnissen und des verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes seien weiterhin nicht nachvollziehbar und es sei nicht ersichtlich, inwiefern sie nicht konsistent seien. Er habe nie behauptet, er habe ein "enges Beziehungsverhältnis" zu seinem Onkel gepflegt, und sei auch nie danach gefragt worden, ob er in F._______ gewesen sei. Es gebe keinen Widerspruch zwischen den angeblich knappen finanziellen Ressourcen der Familie in seiner Kindheit und seinem späteren geschäftlichen Erfolg als Erwachsener. Realitätsfern sei die Vorstellung, er hätte sich zur Lösung seiner Probleme auf sein verwandtschaftliches Beziehungsnetz stützen können. Sein Vater und sein Onkel väterlicherseits seine verstorben, und bloss aufgrund von deren gutem Ruf habe er von niemandem Hilfe einfordern können. Seine Schilderungen würden sehr wohl ein stimmiges Gesamtbild seiner Verwandtschaft und seiner Lebensumstände in Afghanistan ergeben. Er habe im Übrigen nie behauptet, in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben, sondern vielmehr, dass er von der Landwirtschaft gelebt habe. Er habe bereits in der BzP ausgesagt, dass seine Tazkira auf der Flucht zusammen mit allen anderen Papieren (Schulzeugnissen) verloren gegangen sei. Wenn er in der Folge von diesem Dokument gesprochen habe, sei es jeweils darum gegangen, eine Kopie zu beschaffen Diese Aussagen seien in keiner Weise widersprüchlich oder ausweichend. Auf seine Bitte hin habe ein früherer Schulkollege in E._______ ein Duplikat seiner Tazkira beschafft und ihm diese per E-Mail zugeschickt; eine Zustellung des Originals per Post sei nicht möglich. Im Weiteren seien seine Aussagen zu den Waffenkäufern weder inkohärent noch unschlüssig. Der von der Vorinstanz erhobene Vorwurf der oberflächlichen, ungenauen und ausweichenden Antworten werde in der Vernehmlassung nicht substanziiert, und das SEM habe ausserdem nicht Stellung genommen zur Kritik an den Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es könne keinen Zweifel daran geben, dass er aus E._______ stamme und dort zuletzt gelebt habe. Die Vernehmlassung belege die unseriöse Arbeit der Vorinstanz. 4. 4.1 Zu den formellen Rügen des Beschwerdeführers ist Folgendes festzustellen: 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG einen Beschwerdegrund. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 4.3.1 Es trifft zu, dass die Vorinstanz einzelne protokollierte Aussagen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung falsch zitiert hat. So hat er tatsächlich nie zu Protokoll gegeben, er habe in Kabul ein eigenes Geschäft betrieben, sondern sagte vielmehr mehrmals aus, er habe dort als Angestellter gearbeitet. Ebenso lässt sich den Befragungsprotokollen nicht entnehmen, dass er die Taliban um Hilfe ersucht hätte. Letzteres Falschzitat wurde vom SEM in seiner Vernehmlassung ausdrücklich ein-gestanden. Auch die Aussage in den Erwägungen in der angefochtenen Ver-fügung, wonach der Beschwerdeführer ein Studium in Kabul begonnen habe, entspricht genau besehen nicht seinen protokollierten Aussagen, welche vielmehr darauf schliessen lassen, dass er zwar das Ziel hatte, zu studieren, ihm dies indessen nicht möglich war und er stattdessen begann, als (...) zu arbeiten (Protokoll BzP A8 S. 4; Protokoll erste Anhörung A15 F27, F32 f., F128; Protokoll zweite Anhörung A17 F93, F127). 4.3.2 Im Übrigen ist der Vorwurf, die Erwägungen der Vorinstanz enthielten aktenwidrige Angaben, jedoch nicht berechtigt: Die Formulierung, der Beschwerdeführer habe zweimal länger in Kabul gelebt und gearbeitet, ist jedenfalls nicht gänzlich unvereinbar mit seinen Angaben, wonach er zweimal dort gelebt habe, einmal zum Besuch der Grundschule und später nach dem Schulabschluss um als (...) zu arbeiten. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Anzahl der von ihm getätigten Waffenkäufe waren unpräzise und uneinheitlich, sagte er doch sowohl aus, "viele kleine Waffen" (vgl. Protokoll erste Anhörung A15 F64) als auch zwei Pistolen (vgl. a.a.O. F107 f., F116) besorgt zu haben. Die Formulierung in der angefochtenen Verfügung, er habe "wiederholt Waffen [...] besorgt", ist mit diesen Aussagen vereinbar. Ebenso uneindeutig war die Angabe des Beschwerdeführers in der BzP, die ihn verfolgenden Terroristen seien aufgedeckt worden, weil die Sicherheitskräfte erfahren hätten, dass er nach Waffen gesucht habe, und hätten wissen wollen, weshalb und für wen diese seien (vgl. Protokoll BzP A8 S. 9 f.). Auch wenn von einer Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit den Behörden nicht explizit die Rede ist, ist die dahingehende Interpretation seiner Aussage nicht eindeutig aktenwidrig. Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP zum Verbleib seiner Tazkira ("A: Ich habe sie momentan nicht dabei. Damals war sie bei meiner Mutter, aber wie ich Ihnen zuvor sagte: Ich weiss nicht, wo sie sich jetzt befindet"; vgl. Protokoll BzP A8 S. 6 Ziff. 4.03) sowie seiner übrigen Dokumente (" Die Schulzeugnisse hatte ich noch. Aber die sind auch zurückgeblieben. Als ich hierher kam, konnte ich nichts mitnehmen. Ich wünschte, ich hätte das mitnehmen können"; a.a.O. Ziff. 4.04) sind ebenfalls nicht klar, legen aber den Schluss nahe, dass er diese zu Hause zurückliess. Dass die Vorinstanz einen Widerspruch zwischen diesen Angaben und den späteren Vorbringen des Beschwerdeführers erkannte, wonach er diese Dokumente auf seiner Reise in die Schweiz verloren habe, ist nicht aktenwidrig. 4.4 Insgesamt ist festzustellen, dass einzelne Punkte der Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Verfügung nicht den protokollierten Angaben des Beschwerdeführers entsprechen, während andere auf Interpretationen seiner Aussagen beruhen, die nicht aktenwidrig sind. 4.5 Die zu Recht beanstandeten Erwägungen betreffen indessen durchwegs nebensächliche Aspekte der vom Beschwerdeführer dargelegten Asylgründe und waren für deren Beurteilung letztlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Auch wenn sich die Rüge des Beschwerdeführers insoweit als berechtigt erweist, kann jedenfalls festgestellt werden, dass die Vorinstanz sich in ihren Erwägungen auf einen in den wesentlichen Punkten korrekt und vollständig erfassten Sachverhalt abgestützt hat. 4.6 Bei dieser Aktenlage besteht keine Veranlassung, die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5 ff.). Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen gemäss konstanter Praxis für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. bereits EMARK 1993 Nr. 3). 6.2 6.2.1 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Glaubhaftigkeits-prüfung gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu erachten sind. Seine Darstellung, er sei von nicht näher identifizierten Terroristen zu Waffenkäufen genötigt worden, muss als unplausibel und realitätsfremd bezeichnet werden. Gemäss eigenen Aussagen hatte er keinerlei Bezug zu Waffen oder zum Handel mit solchen; überdies waren mehrere Familienangehörige bekannte Mitglieder der regierungstreuen Jamiat-e-Islami-Partei und ein Onkel bekleidete gar ein hohes Amt bei den Regierungsbehörden. Unter diesen Umständen erscheint nicht nachvollziehbar, dass die Terroristen sich zur Beschaffung von Waffen ausgerechnet an ihn gewendet haben sollen. Dieses Vorgehen erscheint umso abwegiger als die afghanischen Sicherheitskräfte gerade aufgrund seiner Suche nach Waffenverkäufern auf ihn und die Terroristen aufmerksam geworden sein sollen. Es ist demnach von einem offensichtlich konstruierten Sachverhalt auszugehen. 6.2.2 Diese Einschätzung wird dadurch untermauert, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragungen generell zwar sehr ausführlich und wortreich waren, seine Angaben zu den wesentlichen Elementen seiner Asylgründe aber, auch auf wiederholte Nachfragen hin, auffallend vage, unpräzise und ausweichend ausfielen. So vermochte er weder zur Identität der Gruppe, welche ihn zu den Waffenkäufen genötigt habe, noch zum genauen Ablauf dieser Waffenbeschaffungen schlüssige Angaben zu machen. Seine Aussagen dazu, wie oft er Waffen gekauft habe, sowie zu der Anzahl der von ihm beschafften Waffen waren unklar und widersprüchlich: Wie erwähnt, gab er bei der ersten Anhörung zunächst an, viele kleine Waffen beschafft zu haben, während er im späteren Verlauf derselben Befragung auf Nachfrage hin zu Protokoll gab, nur zwei Waffen gekauft zu haben (vgl. oben E. 4.2.2). Ferner vermochte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dazulegen, auf welche Weise die afghanischen Behörden von seinen Waffenkäufen Kenntnis erhalten hätten und den "Terroristen" auf die Spur gekommen seien, sowie wie er selber überhaupt von den Erkenntnissen der Sicherheitskräfte erfahren habe. 6.2.3 Diffus und wenig stichhaltig sind im Weiteren auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblich von den Sicherheitskräften gegen ihn ergriffenen Verfolgungsmassnahmen. Gemäss seinen Angaben hätten sie mehrmals sowohl bei seinem Geschäftssitz als auch zu Hause nach ihm gesucht, wobei er aber jeweils nicht anwesend gewesen sei, und nachdem er zu seiner Tante nach G._______ umgezogen sei, seien jeweils Angehörige der Sicherheitskräfte vor seinem Geschäft gestanden. Indessen fehlen stichhaltige Anhaltspunkte für einen konkreten Zusammenhang dieses Vorgehens der Sicherheitskräfte mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die "Terroristen"; den Akten sind überdies keine Hinweise auf weitergehende Verfolgungsmassnahmen der Behörden zu entnehmen, welche in einem solchen Fall zu erwarten gewesen wären. 6.2.4 Erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers erwecken ferner seine durchgehend äusserst vagen Angaben hinsichtlich der zeitlichen Einordnung sowohl der geschilderten Ereignisse als auch seines Lebenslaufes. Seine Erklärungen, dass er sich an diese Daten nicht erinnern könne, weil er diese Angaben im damaligen Zeitpunkt nicht für relevant erachtet habe, respektive man solche Sachen schnell vergesse (vgl. Protokoll BzP A8 Ziff. 1.17.05 und 2.01; Protokoll 1. Anhörung A15 F34; Protokoll 2. Anhörung A17 F29), vermögen angesichts dessen, dass er gemäss seiner Darstellung als Geschäftsmann tätig war und über eine gute Schuldbildung verfügt, nicht zu überzeugen. Zudem lagen die angeblichen Verfolgungshandlungen zumindest im Zeitpunkt der BzP noch nicht sehr lange zurück. 6.2.5 Schliesslich werden die Asylvorbringen des Beschwerdeführers auch durch massive Diskrepanzen in seinen Aussagen zur zeitlichen Abfolge seiner Aufenthalts- und Arbeitsorte in Frage gestellt. Sowohl bei der BzP als auch der ersten Anhörung legte er dar, er habe nach dem Schul-abschluss zunächst als (...) in Kabul und danach als (...) in E._______ gearbeitet, an welchem Ort er auch von den Terroristen kontaktiert worden sei. Im Gegensatz hierzu gab er im Rahmen der zweiten Anhörung zu Protokoll, er sei zuerst in E._______ als (...) tätig gewesen und habe erst danach in Kabul als (...) gearbeitet. Nach dem Aufenthalt in Kabul habe er nicht mehr im (...) gearbeitet (vgl. Protokoll Anhörung vom 17. Dezember 2019 A17 F114, F119, F120 S. 12). Angesichts dessen, dass er diese Abfolge seiner Aufenthalts- und Arbeitsorte auch auf zweimalige Nachfrage des Befragers hin und in unterschiedlicher Formulierung bekräftigte, kann ein blosser Übersetzungsfehler des Dolmetschers oder ein Missverständnis, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde, ausgeschlossen werden. 6.2.6 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Namentlich vermag der Umstand, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in den Befragungen gewisse Eigenheiten aufweisen, die als Realkennzeichen gedeutet werden können (quantitativer Detailreichtum, Unstrukturiertheit, Schilderungen von Nebensächlichkeiten), die dargelegten gravierenden Ungereimtheiten, Widersprüche und unlogischen Darstellungen, die letztlich gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben den Ausschlag geben, nicht auszuräumen. 6.3 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vorgebrachten Verfolgung durch Terroristen sowie durch die afghanischen Sicherheitsbehörden um einen konstruierten und damit unglaubhaften Sachverhalt handelt. 6.4 Damit erweist sich die Frage, ob der Beschwerdeführer die heimatlichen Behörden um Schutz vor den Nötigungen durch die Terroristen hätte ersuchen können, als nicht relevant. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer Probleme namentlich mit religiösen Führern aufgrund der von ihm in publizierten Texten sowie in Diskussionen vertretenen Haltung in religiösen Fragen, sowie eine Gefährdung wegen von ihm getätigten Nachforschungen zu den Todesumständen eines Onkels väterlicherseits geltend machte, ist festzustellen, dass auch seine dies-bezüglichen Ausführungen vage und unsubstanziiert ausgefallen sind. Jedenfalls ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass er in diesen Zusammenhängen Nachteile asylrechtlich relevanten Ausmasses erlitten oder zu befürchten hätte. Die mit der Eingabe vom 15. Mai 2020 eingereichten Texte hat der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nachträglich neu verfasst, weil er keinen Zugang mehr zu seinem Facebook-Account habe. Ob diese je öffentlich publiziert und im Heimatstaat des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen wurden, steht demnach nicht fest, weshalb ihnen von vornherein kein Beweiswert in Bezug auf eine asylrelevante Gefährdung beigemessen werden kann. Auf eine Übersetzung derselben kann unter diesen Umständen verzichtet werden. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4 8.4.1 Die Vorinstanz stellte sich auf dem Standpunkt, der Beschwerdeführer habe unglaubhafte Angaben zu seinem Lebenslauf sowie seinem familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetz gemacht und dadurch seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht verletzt. Es sei ihr unter diesen Umständen nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. 8.4.2 Dieser Auffassung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht nicht an. 8.4.3 Von der Vorinstanz nicht bestritten wurden die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität sowie seine Herkunft aus der Provinz E._______. Diese Angaben werden im Übrigen durch die mit Eingabe vom 26. Juni 2020 eingereichten fremdsprachigen Dokumente (Duplikat der Tazkira, Schulbestätigung) gestützt, deren Übersetzung der Instruktionsrichter veranlasst hat. Zwar trifft es zu, dass afghanische Tazkiras nicht fälschungssicher sind (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2) und Kopien grundsätzlich geringere Beweiskraft haben als Originaldokumente. Dies bedeutet aber nicht, dass sämtliche afghanischen Tazkiras gefälscht und für das Asylverfahren unbeachtlich sind. Vorliegend kann dieses Dokument immerhin als Indiz für die Richtigkeit der Identitätsangaben des Beschwerdeführers gewertet werden. Seine widersprüchlichen Angaben im Rahmen der Befragungen zum Verbleib dieses Dokuments vermögen daran nichts zu ändern. 8.4.4 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthaltsorten nach dem Schulabschluss weisen zwar Diskrepanzen auf, die er nicht überzeugend zu erklären vermochte. Im Übrigen sind seine biografischen Angaben aber im Wesentlichen stimmig und widerspruchsfrei. Entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung findet sich im Protokoll der ersten Anhörung nirgends die Aussage des Beschwerdeführers, er habe in Kabul ein eigenes (...) betrieben. Vielmehr gab er in der zweiten Anhörung explizit zu Protokoll, dort angestellt gewesen zu sein (vgl. Akten SEM A17 F90). Auch hinsichtlich seiner Absichten bei der Rückkehr nach Kabul nach dem Schulabschluss sind keine nennenswerten Unstimmigkeiten in seinen Angaben festzustellen. Seine diesbezüglichen Aussagen anlässlich der zweiten Anhörung sind ohne weiteres so zu verstehen, dass er zwar gerne studiert hätte, dies aber aus finanziellen und familiären Gründen nicht möglich war, und er deshalb die Arbeitsstelle in einer (...) annahm (vgl. Akten SEM A17 F93, F127). Die Angabe des Beschwerdeführers bei der zweiten Anhörung, er und seine Mutter hätten vom Ertrag ihres Landwirtschaftsbetriebes sowie Obstgärten gelebt (vgl. a.a.O. F41, F72, F101 f., F112, F177), ist nicht unvereinbar mit der von ihm ebenfalls vorgebrachten Tätigkeit als (...). Die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe "mindestens zwei Mal für längere Zeit in Kabul gelebt und gearbeitet", ist eine nicht sehr präzise Beschreibung seiner protokollierten Aussagen (vgl. auch oben E. 4.2.2): Der erste von ihm geschilderte Aufenthalt in Kabul war im Kindesalter zum Zweck des Schulbesuchs; der zweite Aufenthalt dauerte gemäss seiner Darstellung weniger als ein Jahr (vgl. Protokoll 2. Anhörung A17 F99). Betreffend seine Familienangehörigen sowie deren Aufenthaltsorte gab der Beschwerdeführer in allen drei Befragungen übereinstimmend zu Protokoll, seine männlichen Verwandten (Vater, Onkel) seien verstorben, seine Mutter und eine Tante väterlicherseits würden in E._______ respektive G._______, Provinz E._______, leben und eine Tante mütterlicherseits sowie deren Kinder seien in Kabul wohnhaft. Dass er engere Kontakte zu seiner Tante in Kabul sowie deren Angehörigen gepflegt habe, als von ihm angegeben, ist eine blosse Mutmassung des SEM, für welche sich aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte ergeben. Dies trifft ebenso auf die Vorhaltung zu, er habe zu verschleiern versucht, dass er aus einer bessergestellten Familie stamme. 8.4.5 Insgesamt weisen die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biografie sowie seinem sozialen Umfeld im Heimatstaat zwar gewisse Unstimmigkeiten auf. Diese sind aber nicht derart gravierend, dass sie eine Prüfung des Vorliegens von Wegweisungshindernissen verunmöglichen würden. Der Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht erweist sich deshalb als nicht gerechtfertigt. 8.5 Unter diesen Umständen wäre die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers vom SEM inhaltlich zu prüfen gewesen. 8.6 8.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm mit seinem Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine Lageeinschätzung zu Afghanistan, insbesondere zu Kabul, wobei es eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle Regionen hinweg feststellte. Das Gericht kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul seien aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert zu analysieren. Im heutigen Zeitpunkt würden sich sowohl die Sicherheitslage, die als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen sei, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert darstellen. Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zu beurteilen. Von dieser Regel könne nur abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.2 ff.). 8.6.2 Solche günstigen Voraussetzungen könnten namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei denen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedürfe. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werde und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.4.1). 8.7 Bekanntlich hat sich die Situation in Afghanistan mit der Übernahme der Kontrolle über den grössten Teil des Landes durch die Taliban und dem Fall von Kabul Mitte August 2021 rasch und dramatisch verändert. Das SEM hatte kurz zuvor zwangsweise Ausschaffungen nach Afghanistan sowie Anordnungen des Vollzugs von Wegweisungen in dieses Herkunftsland ausgesetzt (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung vom 11. August 2021, Die Schweiz stoppt Ausschaffungen von abgewiesenen Asylbewerbern). Die in E. 8.6 dargestellte bisherige Zumutbarkeitspraxis des Bundesverwaltungsgerichts wird nach der Konsolidierung der Verhältnisse zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sein. Eine solche Anpassung der Vollzugspraxis braucht für die Behandlung des vorliegenden Verfahrens nicht abgewartet zu werden, weil die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan - anders als von der Vorinstanz festgestellt - bereits nach der bisherigen Praxis nicht zu bejahen war: 8.8 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf C._______, Distrikt D._______, Provinz E._______, wohin der Vollzug von Wegweisungen gemäss bisheriger Rechtsprechung des Gerichts generell unzumutbar ist. Den Akten lassen sich keine konkreten Informationen über die wirtschaftliche Lage sowie die Wohnsituation seiner in Kabul wohnhaften alleinstehenden Tante und deren Angehörigen entnehmen. Zudem lassen die gemäss seiner Darstellung in den letzten Jahren vor seiner Ausreise bestenfalls losen Kontakte nicht auf eine besonders enge Beziehung schliessen. Unter diesen Umständen kann nicht als gesichert erachtet werden, dass der Beschwerdeführer in Kabul über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt, das ihm eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten könnte respektive hätte bieten können. Demnach war schon vor der kürzlichen Machtübernahme der Taliban davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Folglich liegen im Falle des Beschwerdeführers - in Anbetracht der schon bisher strengen Anforderungen - keine besonders begünstigenden Faktoren vor, die es erlaubten, von der bisherigen Regel der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul abzuweichen. 8.9 Da den Akten keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen sind, ist der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutzuheissen; die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Februar 2020 sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG).

10. Bei diesem Verfahrensausgang wären ein Teil der Verfahrenskosten praxisgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 14. April 2020 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen. 11. 11.1 Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxis-gemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 26. Juni 2020 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint grundsätzlich angemessen. Die reduzierte Parteientschädigung, die durch das SEM zu vergüten ist, ist auf der Basis des in der Honorarnote ausgewiesenen Stundenansatzes von Fr. 270.- somit auf insgesamt Fr. 2614.- (inkl. die Hälfte der Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen. 11.2 Mit der Zwischenverfügung vom 14. April 2020 wurde ausserdem das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser hat, soweit die Beschwerdeführenden im Verfahren unterlegen sind, Anspruch auf Übernahme der notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten durch das Bundesverwaltungs-gericht (vgl. Art. 8-14 VGKE). Wie in der Zwischenverfügung vom 14. April 2020 angekündigt, ist bei anwaltlichen Rechtsbeiständen von einem Stundenansatz von maximal Fr. 220.- auszugehen. Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein Gesamtbetrag von Fr. 2136.- (inkl. die Hälfte der Auslagen und Mehrwertsteueranteil) durch das Gericht zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 27. Februar 2020 werden aufgehoben und das SEM angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. 4.1 Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2614.- auszurichten. 4.2 Das verbleibende Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 2136.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain