Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 25. November 2011 für sich und ihre damals drei Kinder im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nach. Am 6. Dezember 2011 (Ehemann) beziehungsweise am 7. Dezember 2011 (Ehefrau) wurden sie im EVZ Altstätten zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und - summarisch - zu ihren Asylgründen befragt. Dabei machte der Beschwerdeführer A._______ im Wesentlichen geltend, er sei russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie und stamme aus H._______. Nach Abschluss der Sekundarschule und Abbruch des Wirtschaftsstudiums im Jahre 1995 habe er gelegentlich auf dem Bau gearbeitet. Im Frühjahr 2008 sei er von Leuten des tschetschenischen Präsidenten Kadyrov festgenommen und an einem unbekannten Ort in einem Keller verhört worden. Man habe ihm vorgeworfen, den Militärs geholfen zu haben. Nach zehn oder elf Tagen sei er wieder freigelassen worden, doch seien immer wieder bewaffnete Leute zu ihm nach Hause gekommen. Er habe sich daher mit seiner Familie nach Polen begeben. Dort hätten sie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten und er habe als Chauffeur arbeiten können. Sie hätten sich aber in Polen auch nicht sicher gefühlt, weshalb sie nach Holland weitergereist seien. Als die holländischen Behörden damit gedroht hätten, sie nach Polen zurückzuschaffen, hätten sie sich entschlossen, stattdessen nach Tschetschenien zurückzukehren, da sie dort noch Angehörige hätten. In Tschetschenien sei er aber wieder Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen, so dass er sich entschlossen habe, mit seiner Frau und seinen Kindern Tschetschenien erneut zu verlassen. Sie seien am 19. November 2011 mit dem Zug nach Moskau und dann in einem Minibus versteckt bis in die Schweiz gereist. Seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin B._______, brachte vor, sie sei ebenfalls russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie und stamme aus H._______. Sie habe ihre Heimat beide Male ausschliesslich wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen. A.b Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurden die Beschwerdeführenden am 12. Dezember 2011 dem Kanton I._______ zugewiesen. A.c Am 23. April 2012 brachte die Beschwerdeführerin ihr viertes Kind, den Sohn F._______, zur Welt. A.d Das BFM teilte den Beschwerdeführenden am 19. März 2012 mit, das in ihrem Fall eingeleitete Dublin-Verfahren sei beendet worden und es werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchgeführt. A.e Am 26. Juni 2012 wurden die Beschwerdeführenden von einem Mitarbeiter des BFM in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört. In dieser Anhörung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Dezember 2011 vorgebrachten Probleme und führte im weiteren aus, er sei am 6. März 2008 in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny auf der Strasse festgenommen worden. Während der zehntägigen Haft sei er unter Drohungen aufgefordert worden, Auskünfte über mutmassliche Kämpfer aus seinem Dorf zu geben. Obwohl er es abgelehnt habe, als Spitzel für die tschetschenischen Behörden zu arbeiten, sei er zehn Tage nach seiner Festnahme wieder freigelassen worden. Weil er aber in seinem Haus in H._______ wiederholt gesucht worden sei, habe er sich mit seiner Familie bei Verwandten versteckt und einige Wochen später dann das Land verlassen. In Polen seien er, seine Frau und die drei Kinder als Flüchtlinge anerkannt worden. Doch sei es dort so gefährlich wie in Russland, weshalb sie trotz der Aufenthaltsbewilligung nach Holland weitergereist seien. Im Juli 2011 sei er von Holland aus nach Tschetschenien zurückgekehrt. Am 6. September 2011 habe sich ein Mann aus seinem Dorf als Überläufer den tschetschenischen Behörden gestellt und dabei mehrere Leute aus dem Dorf als angebliche Widerstandskämpfer verraten. In der Folge hätten Behördenvertreter wenige Tage später ein erstes Mal, am 25. September 2011 ein zweites Mal und schliesslich im Oktober 2011 ein drittes Mal in seinem Elternhaus nach ihm gesucht, doch hätten sie ihn dort nie angetroffen. Aufgrund dieser Situation habe er für sich und seine Familie den Entschluss zur erneuten Ausreise getroffen. Seine Ehefrau gab zusätzlich zu den bereits in der BzP gemachten Aussagen an, ihr ältester Sohn, C._______, habe in Polen Probleme in der Schule gehabt, weshalb sie ihn nach Tschetschenien gebracht habe und anschliessend nach Polen zurückgereist sei. Nach der Rückkehr nach Tschetschenien im Juli 2011 habe ihr Ehemann nur wenige Tage lang zu Hause gewohnt; danach habe er sich - aus Angst vor einer Festnahme - bei Verwandten, meistens in Ishorsk in der Nähe von Grosny, versteckt. Beim Besuch der bewaffneten Männer Ende September 2011 sei eine ihrer Töchter in Ohnmacht gefallen. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.f Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gaben die Beschwerdeführenden - jeweils im Original - zwei russische Inlandpässe (A._______ und B.________), die Geburtsurkunden ihrer Kinder C._______, D._______ und E._______, fünf polnische Flüchtlingsausweise, vier Zugtickets für die Strecke Rostov (Südrussland) - Gudermes, fünf Tickets für die Strecke Gudermes - Moskau, fünf Tickets für die Strecke Moskau - Brest (Weissrussland), je eine in H._______ ausgestellte Schulbestätigung für den Sohn C._______ und die Tochter D._______ sowie - in Kopie - eine Vorladung des Innenministeriums zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. November 2013 - eröffnet am 25. November 2013 - lehnte das BFM die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihren am 26. November 2013 bestellten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde vom 23. Dezember 2013 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei in der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - reichten die Beschwerdeführenden einen dem Internet entnommenen (unter "diepresse.com") veröffentlichten Bericht über Heimkehrer nach Tschetschenien vom 30. Juni 2012, einen "Amnesty Report 2013" betreffend Russland, eine "Auskunft" der "Schweizerischen Flüchtlingshilfe" (SFH) mit dem Titel "Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed" vom 22. April 2013, zwei Antworten der Organisation "ACCORD" vom 14. März 2013 und vom 8. Juli 2013, drei Berichte der Schule J._______ betreffend die schulischen Leistungen der Kinder C._______, D._______ und E._______ sowie eine am 2. Dezember 2013 von der Gemeindeverwaltung J._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit, seine Mandanten könnten den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. Des Weiteren wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen, dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) hingegen abgewiesen. E. E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2014 die Abweisung der Beschwerde, da keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter Berücksichtigung des Kindeswohls nicht gegeben wäre, zumal die in der Beschwerde gemachte Behauptung, es sei den Kindern nicht möglich, in Tschetschenien die Schule zu besuchen, durch die beiden bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Schulbestätigungen widerlegt werde. E.b Die Beschwerdeführenden nahmen durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 6. Februar 2014 zur Vernehmlassung des BFM vom 17. Januar 2014 Stellung. Der Umstand, dass der Besuch der Schule in Tschetschenien möglich sei, ändere nichts an der Tatsache, dass eine Reintegration angesichts der wirtschaftlich instabilen Lage, der mangelnden finanziellen Mittel und der Unterrichtssprache Russisch (die Kinder verfügten über keine Russischkenntnisse) kaum möglich sei. In diesem Zusammenhang wurde im Weiteren auf Art. 11 BV sowie auf Art. 27 und 28 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) hingewiesen. E.c Mit einem weiteren Schreiben vom 24. Februar 2014 gaben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter eine auf den 20. Februar 2014 datierte "persönliche Stellungnahme" von A._______ sowie drei auf den 15. September 2012, den 15. Januar 2013 und den 10. Oktober 2013 datierte polizeiliche Vorladungen mitsamt einer Übersetzung der Vorladung vom 15. September 2012 zu den Akten. F. F.a Das vom Bundesverwaltungsgericht am 3. April 2014 zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladene BFM hielt am 17. April 2014 an seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Bezüglich der drei eingereichten Vorladungen wurde bemerkt, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits früher versucht habe, sich diese Beweise zu beschaffen und einzureichen. Auch werde in den fraglichen Dokumenten lediglich festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich zu einer Einvernahme zu melden. Was die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffe, so könne die Rückkehr nach Tschetschenien zwar durchaus mit Schwierigkeiten verbunden sein. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass die Familie in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Im Übrigen bestehe für die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, Rückkehrhilfe zu beanspruchen, um so die Anfangszeit zu überbrücken beziehungsweise sich allenfalls ein berufliches Standbein aufzubauen. F.b Der Rechtsvertreter nahm am 6. Mai 2014 zu den Ausführungen in der ergänzenden Vernehmlassung vom 17. April 2014 Stellung und reichte gleichzeitig eine Kostennote ein.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Das BFM stellte in seiner angefochtenen Verfügung vorab fest, die von den Beschwerdeführenden als Grund für ihre Ausreise aus Tschetschenien vorgebrachten Geschehnisse widersprächen in zentralen Punkten der Erfahrung und der allgemeinen Logik des Handelns.
E. 4.1.1 In der Tat erscheint das vom Beschwerdeführer A._______ geschilderte Verhalten der Leute von Präsident Kadyrow (sie hätten ihn im März 2008 zehn Tage lang festgehalten und ihn - obwohl er es abgelehnt habe, für sie als Spitzel zu arbeiten - aus der Haft entlassen, dann aber trotzdem ständig zu Hause nach ihm gesucht) kaum nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht plausibel erklären, weshalb die tschetschenischen Behörden an seiner Person ein besonderes Interesse gehabt haben sollen, obwohl er gemäss seinen Angaben lediglich einmal Rebellen mit Lebensmittel unterstützt hat (vgl. Vorakten A20 S. 8) Des Weiteren kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, es widerspreche dem Verhalten von in der Heimat angeblich intensiv behördlich verfolgten Personen, den damals neunjährigen Sohn C._______ im September 2010 von Polen nach Tschetschenien zurückzubringen, nur weil dieser in der Schule Probleme gehabt habe. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden am 11. Juli 2011 freiwillig von Holland aus in den angeblichen Verfolgerstaat Tschetschenien zurückgekehrt sind, obwohl sie in Polen als Flüchtlinge anerkannt waren und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügten (vgl. dazu A20 S. 6 und A21 S. 2).
E. 4.1.2 Den Erwägungen der Vorinstanz wird in der Beschwerdeschrift - unter Hinweis auf einen dem Internet entnommenen Bericht über Heimkehrer nach Tschetschenien vom 30. Juni 2012 und auf den "Amnesty Report 2013" - entgegengehalten, es sei gar nicht ungewöhnlich, dass die tschetschenischen Behörden jemanden mit Verhaftung, Folter oder ständigen Behelligungen unter Druck setzten, um ihn als Informant oder Spitzel nutzen zu können. Zudem sei die Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes C._______ in die Heimat von der Vorinstanz fehlinterpretiert worden, habe B._______ doch in den Anhörungen gesagt, persönlich keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, und sei die Reise auch ein Versuch gewesen "herauszufinden, ob sich die Umstände in Tschetschenien geändert haben oder nicht, damit sie einen Entscheid über eine definitive Rückkehr überhaupt fällen konnten". Da die Kämpfe zwischen Rebellen und Sicherheitskräften abgenommen hätten, seien sie in der Hoffnung zurückgekehrt, dass man sie "nicht mehr verfolgen oder stören" würde (vgl. Beschwerde S. 5 f.).
E. 4.1.3 Diese Darlegungen erscheinen nicht überzeugend. Insbesondere vermögen die Beschwerdeführenden dadurch nach wie vor nicht nachvollziehbar zu erklären, wieso sie, die im April 2011 angeblich aus Furcht vor bis nach Polen reichenden Nachstellungen seitens der Gefolgsleute Kadyrows nach Holland weitergereist waren, es im Juli 2011 (mithin nur drei Monate später) vorzogen, statt nach Polen in den angeblichen Verfolgerstaat Tschetschenien zurückzukehren. Dies gilt umso mehr als die Beschwerdeführenden weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene für die Zeit ihres Aufenthaltes in Polen konkrete Probleme mit Leuten Kadyrows oder mit tschetschenischen Staatsangehörigen geltend machten.
E. 4.2 Wie das BFM ebenfalls zutreffend bemerkte, weisen die Angaben der Beschwerdeführenden zu den Gründen für ihre erneute Ausreise aus Tschetschenien am 19. November 2011 in zentralen Punkten verschiedene Widersprüche auf.
E. 4.2.1 So brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 26. Juni 2012 vor, am 6. September 2011 habe sich ein aus seinem Dorf stammender Kämpfer namens K._______ den Behörden ergeben und diesen die Namen verschiedener Personen verraten (vgl. A20 S. 5 f.). Demgegenüber gab seine Ehefrau in der ebenfalls am 26. Juni 2012 durchgeführten Anhörung zu Protokoll, dieser Mann aus ihrem Dorf sei bereits "circa zwei Tage" nach ihrer Rückkehr aus Holland, mithin im Juli 2011, zu den Behörden übergelaufen (vgl. A21 S. 4). Anlässlich der Anhörung vom 26. Juni 2012 auf diesen Widerspruch zu den Aussagen ihres Ehemannes angesprochen, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe "es ungefähr gesagt", denn sie habe in letzter Zeit "Probleme mit dem Gedächtnis" (vgl. A21 S. 4). Diese Aussage vermag indessen ebenso wenig zu überzeugen wie der unsubstanziierte Hinweis auf die besondere, mit Stress verbundene Anhörungssituation oder auf die "Tatsache, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um traumatisierte Personen" handle, "welche erfahrungsgemäss an verschiedenen Formen der Gedächtnisschwäche" litten (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Da der geltend gemachte Verrat durch K._______ der Hauptgrund für die letztmalige Ausreise der Beschwerdeführenden aus Tschetschenien gebildet haben soll, ist - wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkt wurde - nicht einsehbar, weshalb sich die zeitlichen Angaben der Beschwerdeführenden zu diesem Ereignis derart krass widersprechen. Im Übrigen fällt auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP vom 7. Dezember 2011 den angeblichen Verrat durch einen Dorfbewohner noch mit keinem Wort erwähnt hatte (vgl. A6 S. 9 f.).
E. 4.2.2 Widersprüche sind sodann auch in den Aussagen der beiden Ehegatten in Bezug auf die angeblichen Besuche durch bewaffnete Leute Kadyrows auszumachen. Während die Beschwerdeführerin angab, diese Männer seien insgesamt dreimal, letztmals Ende November 2011, zu ihnen nach Hause gekommen, wobei sie beim zweiten und dritten Besuch zugegen gewesen sei (vgl. A21 S. 5), behauptete ihr Ehemann, der letzte Besuch dieser Leute habe Mitte Oktober 2011 stattgefunden und seine Ehefrau sei nur einmal, nämlich beim Besuch vom 25. September 2011, anwesend gewesen (vgl. A20 S. 7 f.). Mit der Bemerkung, auch wenn sich die Beschwerdeführenden bei der Angabe des letzten Datums widersprochen hätten, so hätten sie doch übereinstimmend zu Protokoll gegeben, die Behörden seien am 11. September 2011 zum ersten Mal gekommen (vgl. Beschwerde S. 7), lassen sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Suchaktion nicht beseitigen, kann doch eine übereinstimmende Schilderung gerade des letzten - und angeblich fluchtauslösenden - Besuches der Leute Kadyrows erwartet werden.
E. 4.3 Schliesslich sind auch die sich bei den Akten befindenden Beweismittel nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungssituation zu beseitigen.
E. 4.3.1 In Bezug auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten russischen Inlandpässe, Geburtsurkunden, polnischen Flüchtlingsausweise, Zugtickets und Schulbestätigungen (vgl. Sachverhalt Bst. A.f) stellte das BFM zutreffend fest, da weder an der Identität noch an der Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Tschetschenien im Juli 2011 und an der erneuten Ausreise am 19. November 2011 gezweifelt werde, erübrige es sich, auf diese Dokumente einzugehen. Was die - nicht im Original - eingereichte Vorladung des Innenministeriums betrifft, so ist festzuhalten, dass dem Dokument schon deshalb ein geringer Beweiswert zukommt, weil es sich um eine einfach zu manipulierende Kopie handelt. Zudem können derartige Vorladungen auch gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Tschetschenien ohne weiteres käuflich erworben werden. Im Übrigen fällt auf, dass das besagte, per Telefax übermittelte (da es "nicht ungefährlich" sei, "ein Original per Post schicken zu lassen"; vgl. A20 S. 2) Dokument auch keinen Grund für die auf den 14. Februar 2012 angesetzte Vorladung nennt.
E. 4.3.2 Sodann vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel und Unterlagen sowie die auf den 20. Februar 2014 datierte "persönliche Stellungnahme" von A.________ nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. So stehen die dem Internet entnommenen Artikel und Berichte von "Amnesty International", der SFH sowie der Organisation "ACCORD" in keinem Zusammenhang mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden beziehungsweise geben - selbst wenn sich die Beschwerdeführenden in einer vergleichbaren Situation befinden würden (vgl. Bericht aus "diepresse.com" über Heimkehrer nach Tschetschenien vom 30. Juni 2012) keine konkreten Hinweise darauf, dass diese in ihrer Heimat einer asylrelevanten Verfolgungssituation ausgesetzt sein könnten. In Bezug auf die drei auf den 15. September 2012, den 15. Januar 2013 und den 10. Oktober 2013 datierten Vorladungen - alle gleichen Inhalts - ist vorab nochmals darauf hinzuweisen, dass derartige Dokumente in Tschetschenien auf einfachem Weg käuflich erworben werden können. Dessen ungeachtet ist festzuhalten, dass inhaltlich wiederum nie ein Grund für die Vorladungen genannt wird und im Übrigen auch nicht nachvollziehbar erscheint, wieso die tschetschenischen Behörden dem Beschwerdeführer bis zwei Jahre nach der Ausreise der ganzen Familie wiederholt dieselben unsubstanziierten Dokumente hätten zukommen lassen sollen.
E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift vom 23. Dezember 2013 sowie in den weiteren Eingaben und Stellungnahmen einzugehen. Die Asylgesuche wurden vom BFM nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.
E. 5 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung von solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1A FK erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. An dieser Feststellung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten, dem Internet entnommenen Unterlagen (vgl. Sachverhalt Bst. C) nichts zu ändern, zumal die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verfolgungssituation nicht als glaubhaft erachtet wurde.
E. 6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Urteil vom 23. Dezember 2009 (vgl. BVGE 2009/52) eingehend mit der Lage in Tschetschenien befasst und ist zum Schluss gelangt, es herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Auseinandersetzungen, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylbewerber in der Regel zumutbar sei. Die Situation in der Heimat der Beschwerdeführenden hat sich seither - entgegen der von den Beschwerdeführenden, unter Hinweis auf verschiedene dem Internet entnommene Berichte und Meldungen, vertretenen Auffassung - weiter beruhigt. Zwar kommt es immer noch zu Gefechten mit Extremisten (wobei diese jedoch im Vergleich zum Vorjahr deutlich abgenommen haben; vgl. http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/27931) und die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt; Sondereinheiten des Innenministeriums markieren in Grosny Präsenz, am Stadtrand stehen an jeder grösseren Kreuzung bewaffnete Sicherheitsbeamte, wenige Kilometer ausserhalb der Kapitale tauchen die ersten Checkpoints der Armee und des russischen Inlandgeheimdienstes FSB auf. Insgesamt kann Tschetschenien jedoch - im Unterschied zur Nachbarrepublik Dagestan, die eine grössere ethnische Heterogenität aufweist und in der mehrere Gruppen um politischen und ökonomischen Einfluss ringen - derzeit als relativ stabil bezeichnet werden (vgl. "Neue Zürcher Zeitung" vom 7. Februar 2014). Gemäss dem oben erwähnten Urteil vom 23. Dezember 2009 erweist sich indessen der Wegweisungsvollzug für gewisse Kategorien von Personen nach Tschetschenien als unzumutbar, da ihnen weiterhin Menschenrechtsverletzungen drohen können: Aktivisten der Zivilgesellschaft, kritische Journalisten, Rebellen und deren Familienangehörige, Aufständische, die nach der Amnestierung eine Integration in die tschetschenischen Sicherheitskräfte verweigert haben, Personen mit Verbindung zum Mashkadov-Regime, die sich weigerten, sich dem Kadyrow-Regime zu unterstellen, Personen, die Menschenrechtsverletzung vor internationalen Gerichten geltend machten sowie Dienstverweigerer (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3). Die Beschwerdeführenden gehören indessen keiner dieser Kategorien an, weshalb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zumutbar bezeichnet werden kann.
E. 6.3.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen könnten.
E. 6.3.2.1 Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden unter gesundheitlichen Problemen leiden würden.
E. 6.3.2.2 Es bestehen auf individueller Ebene auch keine anderen Hinweise, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nach Tschetschenien in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnten. Sowohl A._______ als auch B._______ verfügen über eine gute Schulbildung und sprechen nebst ihrer Muttersprache Tschetschenisch auch gut Russisch. Der Beschwerdeführer hat zudem während zweier Jahre Wirtschaft studiert und auf dem Bau (in Tschetschenien) sowie als Chauffeur (in Polen) gearbeitet. Die nächsten Angehörigen der Beschwerdeführenden (Eltern und Geschwister; vgl. A5 S. 6 und A6 S. 6) wohnen nach wie vor im Dorf H._______, und es ist davon auszugehen, dass diese den Beschwerdeführenden bei der Reintegration behilflich sein werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführenden auch die Möglichkeit offen steht, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen.
E. 6.3.2.3 Sodann wird geltend gemacht, im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung sei das Kindeswohl als "vorrangiger Gesichtspunkt" mitzuberücksichtigen (vgl. Beschwerde S. 10 ff.). Dabei wird insbesondere auf die drei auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte der Schule J.______ betreffend die schulischen Leistungen der Kinder C.______, D._______ und E._______ verwiesen. Trotz anfänglichen Schwierigkeiten hätten sich die drei schulpflichtigen Kinder gut in ihre jeweiligen Klassen integriert. Eine Rückkehr in ihre Heimat hätte für sie zur Folge, dass sie "aus einer Lebensstruktur herausgerissen" würden, welche sich in bedeutender Weise von derjenigen in Tschetschenien unterscheide. Es sei daher "höchst fraglich", ob eine Reintegration in ihrer Heimat noch möglich sei, zumal ihre Eltern finanziell nicht in der Lage seien, ihnen dort eine angemessene Ausbildung zu ermöglichen und die Kinder über keine Kenntnisse der russischen Sprache verfügten (vgl. Beschwerde S. 11 f.). Wie den im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten heimatlichen Schulbestätigungen entnommen werden kann, war es den beiden Kindern C.______ und D.______ sehr wohl möglich, nach ihrer Rückkehr aus Holland in ihrem Heimatdorf H.______ die Schule zu besuchen. Die Beschwerdeführerin hat den Sohn C.______ gemäss ihren Angaben bereits im September 2010 (und offenbar später, mit Beginn der Schulpflicht, auch die Tochter D.______; vgl. "persönliche Stellungnahme" des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2014) zu den Grosseltern nach Tschetschenien zurückgebracht, weil dieser in Polen in der Schule Probleme gehabt habe. Wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 17. Januar 2014 sowie in der ergänzenden Vernehmlassung vom 17. April 2014 zu Recht bemerkte, ist aufgrund der Aktenlage - und insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass es ihnen gelungen ist, sich nach anfänglichen Schwierigkeiten rasch in der Schweiz zu integrieren - davon auszugehen, dass die Kinder der Beschwerdeführenden (und klarerweise auch der erst zweijährige Sohn F.______) keine grossen Probleme haben werden, sich nach dem gut zweijährigen Aufenthalt in der Schweiz auch wieder in Tschetschenien zu integrieren, zumal ihre Eltern auch gut Russisch sprechen und Ihnen somit beim Erlernen beziehungsweise Festigen dieser Sprache behilflich sein können (vgl. ergänzende Vernehmlassung vom 17. April 2014 S. 2). Der in der Stellungnahme vom 6. Mai 2014 (vgl. S. 3 f.) geäusserte Einwand, "soziale Anpassungsschwierigkeiten" könnten "zu Einsamkeit, Identitätskonflikten und Depressionen führen", lässt ebenfalls nicht darauf schliessen, der Vollzug der Wegweisung erscheine unter dem Aspekt des Kindeswohls nicht zumutbar.
E. 6.3.3 Insgesamt kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls noch benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2014 bewilligte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden jedoch - unter Vorbehalt ihrer dannzumaligen finanziellen Verhältnisse - die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Nachdem den Akten keinerlei Hinweise auf eine allenfalls veränderte finanzielle Situation der Beschwerdeführenden entnommen werden können, besteht keine Veranlassung, auf die Zwischenverfügung vom 13. Januar 2014 zurückzukommen. Es sind den Beschwerdeführenden daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7213/2013 Urteil vom 2. September 2014 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), Russland, alle vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, (...) , Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. November 2013. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 25. November 2011 für sich und ihre damals drei Kinder im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nach. Am 6. Dezember 2011 (Ehemann) beziehungsweise am 7. Dezember 2011 (Ehefrau) wurden sie im EVZ Altstätten zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und - summarisch - zu ihren Asylgründen befragt. Dabei machte der Beschwerdeführer A._______ im Wesentlichen geltend, er sei russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie und stamme aus H._______. Nach Abschluss der Sekundarschule und Abbruch des Wirtschaftsstudiums im Jahre 1995 habe er gelegentlich auf dem Bau gearbeitet. Im Frühjahr 2008 sei er von Leuten des tschetschenischen Präsidenten Kadyrov festgenommen und an einem unbekannten Ort in einem Keller verhört worden. Man habe ihm vorgeworfen, den Militärs geholfen zu haben. Nach zehn oder elf Tagen sei er wieder freigelassen worden, doch seien immer wieder bewaffnete Leute zu ihm nach Hause gekommen. Er habe sich daher mit seiner Familie nach Polen begeben. Dort hätten sie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten und er habe als Chauffeur arbeiten können. Sie hätten sich aber in Polen auch nicht sicher gefühlt, weshalb sie nach Holland weitergereist seien. Als die holländischen Behörden damit gedroht hätten, sie nach Polen zurückzuschaffen, hätten sie sich entschlossen, stattdessen nach Tschetschenien zurückzukehren, da sie dort noch Angehörige hätten. In Tschetschenien sei er aber wieder Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen, so dass er sich entschlossen habe, mit seiner Frau und seinen Kindern Tschetschenien erneut zu verlassen. Sie seien am 19. November 2011 mit dem Zug nach Moskau und dann in einem Minibus versteckt bis in die Schweiz gereist. Seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin B._______, brachte vor, sie sei ebenfalls russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie und stamme aus H._______. Sie habe ihre Heimat beide Male ausschliesslich wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen. A.b Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurden die Beschwerdeführenden am 12. Dezember 2011 dem Kanton I._______ zugewiesen. A.c Am 23. April 2012 brachte die Beschwerdeführerin ihr viertes Kind, den Sohn F._______, zur Welt. A.d Das BFM teilte den Beschwerdeführenden am 19. März 2012 mit, das in ihrem Fall eingeleitete Dublin-Verfahren sei beendet worden und es werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchgeführt. A.e Am 26. Juni 2012 wurden die Beschwerdeführenden von einem Mitarbeiter des BFM in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört. In dieser Anhörung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Dezember 2011 vorgebrachten Probleme und führte im weiteren aus, er sei am 6. März 2008 in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny auf der Strasse festgenommen worden. Während der zehntägigen Haft sei er unter Drohungen aufgefordert worden, Auskünfte über mutmassliche Kämpfer aus seinem Dorf zu geben. Obwohl er es abgelehnt habe, als Spitzel für die tschetschenischen Behörden zu arbeiten, sei er zehn Tage nach seiner Festnahme wieder freigelassen worden. Weil er aber in seinem Haus in H._______ wiederholt gesucht worden sei, habe er sich mit seiner Familie bei Verwandten versteckt und einige Wochen später dann das Land verlassen. In Polen seien er, seine Frau und die drei Kinder als Flüchtlinge anerkannt worden. Doch sei es dort so gefährlich wie in Russland, weshalb sie trotz der Aufenthaltsbewilligung nach Holland weitergereist seien. Im Juli 2011 sei er von Holland aus nach Tschetschenien zurückgekehrt. Am 6. September 2011 habe sich ein Mann aus seinem Dorf als Überläufer den tschetschenischen Behörden gestellt und dabei mehrere Leute aus dem Dorf als angebliche Widerstandskämpfer verraten. In der Folge hätten Behördenvertreter wenige Tage später ein erstes Mal, am 25. September 2011 ein zweites Mal und schliesslich im Oktober 2011 ein drittes Mal in seinem Elternhaus nach ihm gesucht, doch hätten sie ihn dort nie angetroffen. Aufgrund dieser Situation habe er für sich und seine Familie den Entschluss zur erneuten Ausreise getroffen. Seine Ehefrau gab zusätzlich zu den bereits in der BzP gemachten Aussagen an, ihr ältester Sohn, C._______, habe in Polen Probleme in der Schule gehabt, weshalb sie ihn nach Tschetschenien gebracht habe und anschliessend nach Polen zurückgereist sei. Nach der Rückkehr nach Tschetschenien im Juli 2011 habe ihr Ehemann nur wenige Tage lang zu Hause gewohnt; danach habe er sich - aus Angst vor einer Festnahme - bei Verwandten, meistens in Ishorsk in der Nähe von Grosny, versteckt. Beim Besuch der bewaffneten Männer Ende September 2011 sei eine ihrer Töchter in Ohnmacht gefallen. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.f Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gaben die Beschwerdeführenden - jeweils im Original - zwei russische Inlandpässe (A._______ und B.________), die Geburtsurkunden ihrer Kinder C._______, D._______ und E._______, fünf polnische Flüchtlingsausweise, vier Zugtickets für die Strecke Rostov (Südrussland) - Gudermes, fünf Tickets für die Strecke Gudermes - Moskau, fünf Tickets für die Strecke Moskau - Brest (Weissrussland), je eine in H._______ ausgestellte Schulbestätigung für den Sohn C._______ und die Tochter D._______ sowie - in Kopie - eine Vorladung des Innenministeriums zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. November 2013 - eröffnet am 25. November 2013 - lehnte das BFM die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihren am 26. November 2013 bestellten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde vom 23. Dezember 2013 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei in der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - reichten die Beschwerdeführenden einen dem Internet entnommenen (unter "diepresse.com") veröffentlichten Bericht über Heimkehrer nach Tschetschenien vom 30. Juni 2012, einen "Amnesty Report 2013" betreffend Russland, eine "Auskunft" der "Schweizerischen Flüchtlingshilfe" (SFH) mit dem Titel "Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed" vom 22. April 2013, zwei Antworten der Organisation "ACCORD" vom 14. März 2013 und vom 8. Juli 2013, drei Berichte der Schule J._______ betreffend die schulischen Leistungen der Kinder C._______, D._______ und E._______ sowie eine am 2. Dezember 2013 von der Gemeindeverwaltung J._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit, seine Mandanten könnten den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. Des Weiteren wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen, dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) hingegen abgewiesen. E. E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2014 die Abweisung der Beschwerde, da keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter Berücksichtigung des Kindeswohls nicht gegeben wäre, zumal die in der Beschwerde gemachte Behauptung, es sei den Kindern nicht möglich, in Tschetschenien die Schule zu besuchen, durch die beiden bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Schulbestätigungen widerlegt werde. E.b Die Beschwerdeführenden nahmen durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 6. Februar 2014 zur Vernehmlassung des BFM vom 17. Januar 2014 Stellung. Der Umstand, dass der Besuch der Schule in Tschetschenien möglich sei, ändere nichts an der Tatsache, dass eine Reintegration angesichts der wirtschaftlich instabilen Lage, der mangelnden finanziellen Mittel und der Unterrichtssprache Russisch (die Kinder verfügten über keine Russischkenntnisse) kaum möglich sei. In diesem Zusammenhang wurde im Weiteren auf Art. 11 BV sowie auf Art. 27 und 28 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) hingewiesen. E.c Mit einem weiteren Schreiben vom 24. Februar 2014 gaben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter eine auf den 20. Februar 2014 datierte "persönliche Stellungnahme" von A._______ sowie drei auf den 15. September 2012, den 15. Januar 2013 und den 10. Oktober 2013 datierte polizeiliche Vorladungen mitsamt einer Übersetzung der Vorladung vom 15. September 2012 zu den Akten. F. F.a Das vom Bundesverwaltungsgericht am 3. April 2014 zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladene BFM hielt am 17. April 2014 an seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Bezüglich der drei eingereichten Vorladungen wurde bemerkt, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits früher versucht habe, sich diese Beweise zu beschaffen und einzureichen. Auch werde in den fraglichen Dokumenten lediglich festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich zu einer Einvernahme zu melden. Was die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffe, so könne die Rückkehr nach Tschetschenien zwar durchaus mit Schwierigkeiten verbunden sein. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass die Familie in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Im Übrigen bestehe für die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, Rückkehrhilfe zu beanspruchen, um so die Anfangszeit zu überbrücken beziehungsweise sich allenfalls ein berufliches Standbein aufzubauen. F.b Der Rechtsvertreter nahm am 6. Mai 2014 zu den Ausführungen in der ergänzenden Vernehmlassung vom 17. April 2014 Stellung und reichte gleichzeitig eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Das BFM stellte in seiner angefochtenen Verfügung vorab fest, die von den Beschwerdeführenden als Grund für ihre Ausreise aus Tschetschenien vorgebrachten Geschehnisse widersprächen in zentralen Punkten der Erfahrung und der allgemeinen Logik des Handelns. 4.1.1 In der Tat erscheint das vom Beschwerdeführer A._______ geschilderte Verhalten der Leute von Präsident Kadyrow (sie hätten ihn im März 2008 zehn Tage lang festgehalten und ihn - obwohl er es abgelehnt habe, für sie als Spitzel zu arbeiten - aus der Haft entlassen, dann aber trotzdem ständig zu Hause nach ihm gesucht) kaum nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht plausibel erklären, weshalb die tschetschenischen Behörden an seiner Person ein besonderes Interesse gehabt haben sollen, obwohl er gemäss seinen Angaben lediglich einmal Rebellen mit Lebensmittel unterstützt hat (vgl. Vorakten A20 S. 8) Des Weiteren kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, es widerspreche dem Verhalten von in der Heimat angeblich intensiv behördlich verfolgten Personen, den damals neunjährigen Sohn C._______ im September 2010 von Polen nach Tschetschenien zurückzubringen, nur weil dieser in der Schule Probleme gehabt habe. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden am 11. Juli 2011 freiwillig von Holland aus in den angeblichen Verfolgerstaat Tschetschenien zurückgekehrt sind, obwohl sie in Polen als Flüchtlinge anerkannt waren und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügten (vgl. dazu A20 S. 6 und A21 S. 2). 4.1.2 Den Erwägungen der Vorinstanz wird in der Beschwerdeschrift - unter Hinweis auf einen dem Internet entnommenen Bericht über Heimkehrer nach Tschetschenien vom 30. Juni 2012 und auf den "Amnesty Report 2013" - entgegengehalten, es sei gar nicht ungewöhnlich, dass die tschetschenischen Behörden jemanden mit Verhaftung, Folter oder ständigen Behelligungen unter Druck setzten, um ihn als Informant oder Spitzel nutzen zu können. Zudem sei die Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes C._______ in die Heimat von der Vorinstanz fehlinterpretiert worden, habe B._______ doch in den Anhörungen gesagt, persönlich keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, und sei die Reise auch ein Versuch gewesen "herauszufinden, ob sich die Umstände in Tschetschenien geändert haben oder nicht, damit sie einen Entscheid über eine definitive Rückkehr überhaupt fällen konnten". Da die Kämpfe zwischen Rebellen und Sicherheitskräften abgenommen hätten, seien sie in der Hoffnung zurückgekehrt, dass man sie "nicht mehr verfolgen oder stören" würde (vgl. Beschwerde S. 5 f.). 4.1.3 Diese Darlegungen erscheinen nicht überzeugend. Insbesondere vermögen die Beschwerdeführenden dadurch nach wie vor nicht nachvollziehbar zu erklären, wieso sie, die im April 2011 angeblich aus Furcht vor bis nach Polen reichenden Nachstellungen seitens der Gefolgsleute Kadyrows nach Holland weitergereist waren, es im Juli 2011 (mithin nur drei Monate später) vorzogen, statt nach Polen in den angeblichen Verfolgerstaat Tschetschenien zurückzukehren. Dies gilt umso mehr als die Beschwerdeführenden weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene für die Zeit ihres Aufenthaltes in Polen konkrete Probleme mit Leuten Kadyrows oder mit tschetschenischen Staatsangehörigen geltend machten. 4.2 Wie das BFM ebenfalls zutreffend bemerkte, weisen die Angaben der Beschwerdeführenden zu den Gründen für ihre erneute Ausreise aus Tschetschenien am 19. November 2011 in zentralen Punkten verschiedene Widersprüche auf. 4.2.1 So brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 26. Juni 2012 vor, am 6. September 2011 habe sich ein aus seinem Dorf stammender Kämpfer namens K._______ den Behörden ergeben und diesen die Namen verschiedener Personen verraten (vgl. A20 S. 5 f.). Demgegenüber gab seine Ehefrau in der ebenfalls am 26. Juni 2012 durchgeführten Anhörung zu Protokoll, dieser Mann aus ihrem Dorf sei bereits "circa zwei Tage" nach ihrer Rückkehr aus Holland, mithin im Juli 2011, zu den Behörden übergelaufen (vgl. A21 S. 4). Anlässlich der Anhörung vom 26. Juni 2012 auf diesen Widerspruch zu den Aussagen ihres Ehemannes angesprochen, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe "es ungefähr gesagt", denn sie habe in letzter Zeit "Probleme mit dem Gedächtnis" (vgl. A21 S. 4). Diese Aussage vermag indessen ebenso wenig zu überzeugen wie der unsubstanziierte Hinweis auf die besondere, mit Stress verbundene Anhörungssituation oder auf die "Tatsache, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um traumatisierte Personen" handle, "welche erfahrungsgemäss an verschiedenen Formen der Gedächtnisschwäche" litten (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Da der geltend gemachte Verrat durch K._______ der Hauptgrund für die letztmalige Ausreise der Beschwerdeführenden aus Tschetschenien gebildet haben soll, ist - wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkt wurde - nicht einsehbar, weshalb sich die zeitlichen Angaben der Beschwerdeführenden zu diesem Ereignis derart krass widersprechen. Im Übrigen fällt auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP vom 7. Dezember 2011 den angeblichen Verrat durch einen Dorfbewohner noch mit keinem Wort erwähnt hatte (vgl. A6 S. 9 f.). 4.2.2 Widersprüche sind sodann auch in den Aussagen der beiden Ehegatten in Bezug auf die angeblichen Besuche durch bewaffnete Leute Kadyrows auszumachen. Während die Beschwerdeführerin angab, diese Männer seien insgesamt dreimal, letztmals Ende November 2011, zu ihnen nach Hause gekommen, wobei sie beim zweiten und dritten Besuch zugegen gewesen sei (vgl. A21 S. 5), behauptete ihr Ehemann, der letzte Besuch dieser Leute habe Mitte Oktober 2011 stattgefunden und seine Ehefrau sei nur einmal, nämlich beim Besuch vom 25. September 2011, anwesend gewesen (vgl. A20 S. 7 f.). Mit der Bemerkung, auch wenn sich die Beschwerdeführenden bei der Angabe des letzten Datums widersprochen hätten, so hätten sie doch übereinstimmend zu Protokoll gegeben, die Behörden seien am 11. September 2011 zum ersten Mal gekommen (vgl. Beschwerde S. 7), lassen sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Suchaktion nicht beseitigen, kann doch eine übereinstimmende Schilderung gerade des letzten - und angeblich fluchtauslösenden - Besuches der Leute Kadyrows erwartet werden. 4.3 Schliesslich sind auch die sich bei den Akten befindenden Beweismittel nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungssituation zu beseitigen. 4.3.1 In Bezug auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten russischen Inlandpässe, Geburtsurkunden, polnischen Flüchtlingsausweise, Zugtickets und Schulbestätigungen (vgl. Sachverhalt Bst. A.f) stellte das BFM zutreffend fest, da weder an der Identität noch an der Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Tschetschenien im Juli 2011 und an der erneuten Ausreise am 19. November 2011 gezweifelt werde, erübrige es sich, auf diese Dokumente einzugehen. Was die - nicht im Original - eingereichte Vorladung des Innenministeriums betrifft, so ist festzuhalten, dass dem Dokument schon deshalb ein geringer Beweiswert zukommt, weil es sich um eine einfach zu manipulierende Kopie handelt. Zudem können derartige Vorladungen auch gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Tschetschenien ohne weiteres käuflich erworben werden. Im Übrigen fällt auf, dass das besagte, per Telefax übermittelte (da es "nicht ungefährlich" sei, "ein Original per Post schicken zu lassen"; vgl. A20 S. 2) Dokument auch keinen Grund für die auf den 14. Februar 2012 angesetzte Vorladung nennt. 4.3.2 Sodann vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel und Unterlagen sowie die auf den 20. Februar 2014 datierte "persönliche Stellungnahme" von A.________ nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. So stehen die dem Internet entnommenen Artikel und Berichte von "Amnesty International", der SFH sowie der Organisation "ACCORD" in keinem Zusammenhang mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden beziehungsweise geben - selbst wenn sich die Beschwerdeführenden in einer vergleichbaren Situation befinden würden (vgl. Bericht aus "diepresse.com" über Heimkehrer nach Tschetschenien vom 30. Juni 2012) keine konkreten Hinweise darauf, dass diese in ihrer Heimat einer asylrelevanten Verfolgungssituation ausgesetzt sein könnten. In Bezug auf die drei auf den 15. September 2012, den 15. Januar 2013 und den 10. Oktober 2013 datierten Vorladungen - alle gleichen Inhalts - ist vorab nochmals darauf hinzuweisen, dass derartige Dokumente in Tschetschenien auf einfachem Weg käuflich erworben werden können. Dessen ungeachtet ist festzuhalten, dass inhaltlich wiederum nie ein Grund für die Vorladungen genannt wird und im Übrigen auch nicht nachvollziehbar erscheint, wieso die tschetschenischen Behörden dem Beschwerdeführer bis zwei Jahre nach der Ausreise der ganzen Familie wiederholt dieselben unsubstanziierten Dokumente hätten zukommen lassen sollen. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift vom 23. Dezember 2013 sowie in den weiteren Eingaben und Stellungnahmen einzugehen. Die Asylgesuche wurden vom BFM nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.
5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung von solchen. Ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1A FK erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. An dieser Feststellung vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten, dem Internet entnommenen Unterlagen (vgl. Sachverhalt Bst. C) nichts zu ändern, zumal die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verfolgungssituation nicht als glaubhaft erachtet wurde. 6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Urteil vom 23. Dezember 2009 (vgl. BVGE 2009/52) eingehend mit der Lage in Tschetschenien befasst und ist zum Schluss gelangt, es herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Auseinandersetzungen, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylbewerber in der Regel zumutbar sei. Die Situation in der Heimat der Beschwerdeführenden hat sich seither - entgegen der von den Beschwerdeführenden, unter Hinweis auf verschiedene dem Internet entnommene Berichte und Meldungen, vertretenen Auffassung - weiter beruhigt. Zwar kommt es immer noch zu Gefechten mit Extremisten (wobei diese jedoch im Vergleich zum Vorjahr deutlich abgenommen haben; vgl. http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/27931) und die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt; Sondereinheiten des Innenministeriums markieren in Grosny Präsenz, am Stadtrand stehen an jeder grösseren Kreuzung bewaffnete Sicherheitsbeamte, wenige Kilometer ausserhalb der Kapitale tauchen die ersten Checkpoints der Armee und des russischen Inlandgeheimdienstes FSB auf. Insgesamt kann Tschetschenien jedoch - im Unterschied zur Nachbarrepublik Dagestan, die eine grössere ethnische Heterogenität aufweist und in der mehrere Gruppen um politischen und ökonomischen Einfluss ringen - derzeit als relativ stabil bezeichnet werden (vgl. "Neue Zürcher Zeitung" vom 7. Februar 2014). Gemäss dem oben erwähnten Urteil vom 23. Dezember 2009 erweist sich indessen der Wegweisungsvollzug für gewisse Kategorien von Personen nach Tschetschenien als unzumutbar, da ihnen weiterhin Menschenrechtsverletzungen drohen können: Aktivisten der Zivilgesellschaft, kritische Journalisten, Rebellen und deren Familienangehörige, Aufständische, die nach der Amnestierung eine Integration in die tschetschenischen Sicherheitskräfte verweigert haben, Personen mit Verbindung zum Mashkadov-Regime, die sich weigerten, sich dem Kadyrow-Regime zu unterstellen, Personen, die Menschenrechtsverletzung vor internationalen Gerichten geltend machten sowie Dienstverweigerer (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3). Die Beschwerdeführenden gehören indessen keiner dieser Kategorien an, weshalb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zumutbar bezeichnet werden kann. 6.3.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen könnten. 6.3.2.1 Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden unter gesundheitlichen Problemen leiden würden. 6.3.2.2 Es bestehen auf individueller Ebene auch keine anderen Hinweise, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nach Tschetschenien in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnten. Sowohl A._______ als auch B._______ verfügen über eine gute Schulbildung und sprechen nebst ihrer Muttersprache Tschetschenisch auch gut Russisch. Der Beschwerdeführer hat zudem während zweier Jahre Wirtschaft studiert und auf dem Bau (in Tschetschenien) sowie als Chauffeur (in Polen) gearbeitet. Die nächsten Angehörigen der Beschwerdeführenden (Eltern und Geschwister; vgl. A5 S. 6 und A6 S. 6) wohnen nach wie vor im Dorf H._______, und es ist davon auszugehen, dass diese den Beschwerdeführenden bei der Reintegration behilflich sein werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführenden auch die Möglichkeit offen steht, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen. 6.3.2.3 Sodann wird geltend gemacht, im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung sei das Kindeswohl als "vorrangiger Gesichtspunkt" mitzuberücksichtigen (vgl. Beschwerde S. 10 ff.). Dabei wird insbesondere auf die drei auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte der Schule J.______ betreffend die schulischen Leistungen der Kinder C.______, D._______ und E._______ verwiesen. Trotz anfänglichen Schwierigkeiten hätten sich die drei schulpflichtigen Kinder gut in ihre jeweiligen Klassen integriert. Eine Rückkehr in ihre Heimat hätte für sie zur Folge, dass sie "aus einer Lebensstruktur herausgerissen" würden, welche sich in bedeutender Weise von derjenigen in Tschetschenien unterscheide. Es sei daher "höchst fraglich", ob eine Reintegration in ihrer Heimat noch möglich sei, zumal ihre Eltern finanziell nicht in der Lage seien, ihnen dort eine angemessene Ausbildung zu ermöglichen und die Kinder über keine Kenntnisse der russischen Sprache verfügten (vgl. Beschwerde S. 11 f.). Wie den im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten heimatlichen Schulbestätigungen entnommen werden kann, war es den beiden Kindern C.______ und D.______ sehr wohl möglich, nach ihrer Rückkehr aus Holland in ihrem Heimatdorf H.______ die Schule zu besuchen. Die Beschwerdeführerin hat den Sohn C.______ gemäss ihren Angaben bereits im September 2010 (und offenbar später, mit Beginn der Schulpflicht, auch die Tochter D.______; vgl. "persönliche Stellungnahme" des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2014) zu den Grosseltern nach Tschetschenien zurückgebracht, weil dieser in Polen in der Schule Probleme gehabt habe. Wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 17. Januar 2014 sowie in der ergänzenden Vernehmlassung vom 17. April 2014 zu Recht bemerkte, ist aufgrund der Aktenlage - und insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass es ihnen gelungen ist, sich nach anfänglichen Schwierigkeiten rasch in der Schweiz zu integrieren - davon auszugehen, dass die Kinder der Beschwerdeführenden (und klarerweise auch der erst zweijährige Sohn F.______) keine grossen Probleme haben werden, sich nach dem gut zweijährigen Aufenthalt in der Schweiz auch wieder in Tschetschenien zu integrieren, zumal ihre Eltern auch gut Russisch sprechen und Ihnen somit beim Erlernen beziehungsweise Festigen dieser Sprache behilflich sein können (vgl. ergänzende Vernehmlassung vom 17. April 2014 S. 2). Der in der Stellungnahme vom 6. Mai 2014 (vgl. S. 3 f.) geäusserte Einwand, "soziale Anpassungsschwierigkeiten" könnten "zu Einsamkeit, Identitätskonflikten und Depressionen führen", lässt ebenfalls nicht darauf schliessen, der Vollzug der Wegweisung erscheine unter dem Aspekt des Kindeswohls nicht zumutbar. 6.3.3 Insgesamt kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls noch benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2014 bewilligte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden jedoch - unter Vorbehalt ihrer dannzumaligen finanziellen Verhältnisse - die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Nachdem den Akten keinerlei Hinweise auf eine allenfalls veränderte finanzielle Situation der Beschwerdeführenden entnommen werden können, besteht keine Veranlassung, auf die Zwischenverfügung vom 13. Januar 2014 zurückzukommen. Es sind den Beschwerdeführenden daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: