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E-4435/2023

E-4435/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-17 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 20. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 23. März 2023 wurden die Personalien der Beschwer- deführenden in das Protokoll der Personalienaufnahme (PA) aufgenom- men. Die Aufnahme fand ohne die Beschwerdeführenden statt; die Proto- kolle wurden anhand der vorhandenen Akten ausgefüllt. Die Dublin-Ge- spräche erfolgten am 4. April 2022. Am 24. Juni 2022 sowie am 26. bezie- hungsweise 27. September 2022 wurden die Beschwerdeführenden ein- lässlich sowie ergänzend zu ihren Asylgründen angehört. A.b Dabei führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei eth- nische Inguschin, muslimischen Glaubens, besitze die russische Staatsan- gehörigkeit und habe bis zu ihrer Flucht im Jahr 20(…) ihr ganzes Leben in E._______, F._______, verbracht. Ihre Mutter, ihre zwei Brüder sowie eine ihrer Schwestern lebten immer noch dort. Sie habe elf Jahre lang die Schule besucht und anschliessend eine Lehre als (…) abgeschlossen. Das dazugehörige Studium sowie ein Fernstudium an einer psychologisch/pä- dagogischen Fakultät habe sie hingegen nicht abgeschlossen. Ihren Ehe- mann habe sie in einem Internetforum kennengelernt. Im (…) 20(…) sei sie von E._______ über G._______ und von dort aus mit Hilfe von Freunden ihres Ehemannes zu diesem nach H._______ in die Ukraine gereist. Dort sei ihr gemeinsamer Sohn zur Welt gekommen. Danach seien sie nach I._______ umgezogen. In der Ukraine hätten sie kein Asylgesuch gestellt, weil sie illegal dort gewesen seien und deshalb Angst vor einer Ausschaf- fung nach Russland gehabt hätten. Bei Ausbruch des Ukrainekriegs seien sie über J._______ – wo sie trotz zweiwöchigen Aufenthalts keinen Behör- denkontakt gehabt hätten – und K._______ in die Schweiz gereist. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihre Familie lebe streng nach den traditionellen Re- geln und Bräuchen der Inguschen, obwohl sie nicht in Inguschetien lebten. Namentlich seien sie und ihre Schwestern so erzogen worden, dass sie ausschliesslich Inguschen und keine Männer aus anderen Ethnien heiraten dürften. Nachdem ihr Vater im Jahr 20(…) gestorben sei, habe ihr Bruder die Führung der Familie übernommen. Er sei sehr streng gewesen, habe ihr noch nicht einmal ein eigenes Handy erlaubt und stets gesagt, dass er ihren künftigen Ehemann aussuchen werde. Eines Tages habe sie ihren jetzigen Ehemann (den Beschwerdeführer) in einem Internetforum kennen- gelernt. Fortan hätten sie viel miteinander gechattet und einmal habe sie

E-4435/2023 Seite 3 vergessen, sich danach aus dem Hauscomputer wieder auszuloggen. So habe ihr Bruder von dieser Bekanntschaft erfahren. Er sei sehr wütend dar- über gewesen und habe sie geschlagen. Kurz darauf habe ihre Familie ihr mitgeteilt, dass sie einen Mann für sie gefunden hätten und sie nun nach Inguschetien müsse, um diesen zu heiraten. Sie habe diesem Vorhaben entfliehen können, da sie noch Prüfungen habe ablegen müssen. Als sie diese Umstände dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, habe dieser ge- holfen, ihre Ausreise zu ihm in die Ukraine zu organisieren. Als sie sich in der Ukraine befunden habe, habe sie versucht, mit ihrer Familie Kontakt aufzunehmen. Sie habe aber nur Drohungen erhalten, selbst nach der Ge- burt ihres Sohnes. Dadurch, dass sie einen Nicht-Inguschen geheiratet und auch noch Kinder von ihm habe, habe sie die Familie sowie den Clan be- schmutzt. Diese Schande könne gemäss inguschetischer Tradition nur durch ihren Tod, den Tod ihrer Kinder und ihres Ehemannes bereinigt wer- den. In Russland wären sie (die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und die gemeinsamen Kinder) nicht sicher, zum einen habe ihre Familie (diejenige der Beschwerdeführerin) bereits als sie in der Ukraine gewesen seien, je- manden beauftragt, sie ausfindig zu machen und zurückzubringen, dies würde auch in Russland wieder der Fall sein; und zum anderen würden die russischen Behörden ihnen nicht helfen, da Russland kein Rechtstaat sei und sich insbesondere für nationale Minderheiten nicht interessiere. Ihr so- wie ihren Kindern drohe bei einer Rückkehr aufgrund ihrer Hochzeit mit einem Nicht-Inguschen somit der Tod. Zudem spreche auch der Krieg Russlands gegen die Ukraine gegen ihre Rückkehr. A.c Der Beschwerdeführer führte seinerseits im Wesentlich aus, er sei in der Stadt L._______ geboren. Nachdem sein Vater die Familie verlassen habe, habe seine Mutter angefangen zu trinken. Deshalb seien er und sein Halbbruder in ein Kinderheim gekommen. Als sein Taufpate davon erfahren habe, habe dieser versucht, die beiden Brüder zu sich zu nehmen. Schliesslich sei es seinem Taufpaten aber lediglich gelungen, ihn (den Be- schwerdeführer) zu sich in Pflege zu nehmen. Von diesem Moment an habe er gemeinsam mit seinem Taufpaten zusammengelebt. Er habe neun Jahre lang die Schule besucht und anschliessend vier Jahre lang eine Be- rufsschule für (…) absolviert. Danach habe er einen Vorbereitungskurs für die pädagogische Hochschule gemacht, wodurch er vom Militärdienst be- freit worden sei. Nach dem Tod seines Taufpaten sei er nicht an die Hoch- schule zurückgekehrt, sondern nach M._______ umgezogen und habe an- gefangen, als (…) für einen Unternehmer zu arbeiten. Zeitgleich habe er angefangen, sich für den Islam zu interessieren. Von 20(…) bis März 20(…) habe er gemeinsam mit seiner Ex-Frau in einem Vorort von G._______

E-4435/2023 Seite 4 gelebt. Nach seiner Zeit im Gefängnis sei er im (…) 20(…) zu seinem Halb- bruder in die Ukraine nach H._______ geflüchtet. In einem Internetforum habe er dann seine Ehefrau (die Beschwerdeführerin) kennengelernt und ihr aufgrund ihrer Probleme dabei geholfen, zu ihm in die Ukraine zu ge- langen. Dort hätten sie zuerst in H._______ und anschliessend in I._______ gelebt. Er habe in der Ukraine im (…) gearbeitet. Aufgrund des Krieges und weil seine Frau hochschwanger gewesen sei, seien sie mit einem gefälschten (…) Pass nach J._______ – wo sie sich ohne Behör- denkontakt zwei Wochen aufgehalten hätten – und dann mit einmal um- steigen in K._______ in die Schweiz gereist. In Russland würden zurzeit noch zwei Halbbrüder, sein Vater und seine Tochter aus der Beziehung mit seiner Ex-Frau leben. Kontakt habe er seit seiner Ausreise mit niemandem, da er nicht wolle, dass man ihn dadurch ausfindig machen könne. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe als (…) für einen erfolgreichen Unternehmer im (…) in M._______ gearbeitet. Deshalb habe sich auch der russische Inlandsgeheimdienst (FSB) für seinen Arbeitgeber interessiert. Anfänglich habe er (der Be- schwerdeführer) gemeinsam mit einem weiteren Mann als (...) für den Un- ternehmer gearbeitet, dann sei der FSB gekommen und habe einen Chef(...), einen ehemaligen FSB-Mann, eingeschleust. Das Unternehmen sei immer grösser geworden und der Chef(...) habe immer mehr von seinen eigenen Leuten eingestellt. Schliesslich sei es zwischen ihm (dem Be- schwerdeführer) und dem Chef(...) zu einigen Konflikten gekommen. Der Chef(...) habe ihn loswerden wollen und letztlich sei er dann entlassen wor- den. Während dieser Zeit habe er auch begonnen, sich für den Islam zu interessieren, was der Chef(...) mitbekommen und dem FSB in M._______ mitgeteilt habe. Danach habe er Probleme mit der Anti-Extremismus-Ein- heit gehabt. Er habe viel Sport gemacht und an Wettkämpfen in M._______ teilgenommen. Da die Stadt nicht sehr gross sei, kenne man einander und einige der Wettkampfteilnehmer hätten bei der Polizei gearbeitet. Eines Abends habe einer der Wettkampfteilnehmer ihm (dem Beschwerdeführer) beim Einkaufen gesagt, er (der Wettkampfteilnehmer) habe gehört, dass er (der Beschwerdeführer) Muslim geworden sei. Kurz nach diesem Vorfall sei er festgenommen und befragt worden. Man habe von ihm wissen wol- len, wer ihn für den Islam angeworben habe, und gleichzeitig verlangt, dass er Zeugenaussangen zu einer anderen ebenfalls zum Islam konvertierten Person aus N._______ mache. Nach diesem Vorfall sei er 20(…) nach G._______ gezogen und im März 20(…) weiter zu einem Freund nach O._______ gereist. Dort sei er kurz nach seiner Ankunft gemeinsam mit Freunden in einem Auto unterwegs gewesen und in eine Polizeikontrolle

E-4435/2023 Seite 5 geraten. Alle seien festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt wor- den. Ihnen sei vorgeworfen worden Falschgeld zu vertreiben, da im Hand- schuhfach des Autos (…) Rubel Falschgeld gefunden worden sei. Wäh- rend der Zeit in Untersuchungshaft sei er gefoltert worden, da die Behörden dadurch versucht hätten, ihm ein Geständnis zu entlocken. Die Folter sei der Grund gewesen, weshalb er versucht habe, sich das Leben zu nehmen beziehungsweise habe er sich lediglich selbst verletzt – ohne eine suizidale Absicht dahinter –, damit er nicht gefoltert werde. Zu dieser Zeit hätten auch die Leute des FSB aus M._______ wieder Interesse an ihm gezeigt und ihn mehrmals in Untersuchungshaft besucht. Er habe nichts mit dem Falschgeld zu tun gehabt. Dieser Umstand sei einzig als Vorwand genom- men worden, um ihn abermals als Spitzel anzuwerben. Einer seiner Freunde habe sich schliesslich unter Folter bezüglich des Falschgeldes schuldig erklärt. Nach zwei Jahren Untersuchungshaft sei er (der Be- schwerdeführer), obwohl er noch eineinhalb Jahre Gefängnisstrafe hätte absitzen müssen, im März 20(…) – mit der Auflage, O._______ nicht zu verlassen – entlassen worden. A.d Auf die eingereichten Beweismittel wird – sofern erforderlich – im Rah- men der Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 – eröffnet am 17. Juli 2023 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden und deren Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. C. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 16. August 2023 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Juli 2023 sei aufzuheben und sie seien vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 18. August 2023 den Eingang ihrer Beschwerde.

E-4435/2023 Seite 6 E. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2023 stellte das Bundesverwal- tungsgericht fest, dass vorliegend lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfahrens bilde. Gleichzeitig wies die Instruktionsrichte- rin das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – nach summarischer Prüfung infolge Aussichtslosigkeit – ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Die- ser wurde innert Frist bezahlt.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig der Vollzug der Wegweisung (vgl. Bst. E). Die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Asyl) und 3 (verfügte Wegweisung) der an- gefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwach- sen.

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E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, in Russland herrsche eine verfassungsmässig garantierte Niederlassungs- freiheit. Infolgedessen würden die Behörden lediglich noch Kenntnis von einem souveränen Entscheid des einzelnen Bürgers nehmen, das heisse, dieser müsse sich nur noch am Wohn- und Aufenthaltsort registrieren las- sen. Somit könnten sich die Beschwerdeführenden in einem beliebigen Teil Russlands niederlassen, um allfälligen Problemen aus dem Weg zu gehen. Dies habe der Beschwerdeführer sodann im Jahr 20(…) bereits getan, als er nach G._______ gezogen sei. Betreffend die Beschwerdeführerin hielt die Vorinstanz fest, Russland sei das flächenmässig grösste Land der Erde, wenn die Beschwerdeführerin sich bei einer Entfernung von über 3'000 Kilometern (Distanz zwischen ihrem letzten Wohnort und G._______) immer noch unsicher fühle, schaffe auch ein Aufenthalt im

E-4435/2023 Seite 8 Ausland keine Abhilfe. Zum Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführen- den führte das SEM aus, da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Des Weiteren würden sich den Akten keine Hin- weise darauf entnehmen lassen, dass ihnen im Falle der Rückkehr eine Verletzung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Weder die in Russland herr- schende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zu- mutbarkeit ihrer Rückführung. Sie seien beide jung und bei guter Gesund- heit. Auch ihre Kinder seien gesund. Zudem verfügten die Beschwerdefüh- renden über eine gute schulische Ausbildung und der Beschwerdeführer habe bereits Arbeitserfahrungen sammeln können. Dies erlaube ihnen bei- spielsweise, sich in G._______, wo der Beschwerdeführer bereits gelebt habe, oder auch in einer anderen russischen Metropole beziehungsweise an einem anderen Ort ihrer Wahl niederzulassen und dort eine Arbeitsstelle zu suchen. Dementsprechend lägen keine individuellen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen. Insgesamt erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und mög- lich.

E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführenden lebten seit 20(…) beziehungsweise 20(…) in der Ukraine. Dies reiche bereits aus, um in Russland als oppositionell einge- stuft zu werden. Die Beschwerdeführerin habe durch ihre Heirat mit dem Beschwerdeführer Schande über ihre inguschetische Familie gebracht, womit eine Rückkehr zu ihrer Familie nicht in Frage komme. Folglich müsse sie sich ausserhalb Inguschetiens niederlassen, wo sie als Vertre- terin einer Minderheit mit Diskriminierung zu rechnen hätte. Der Sohn der Beschwerdeführenden sei zwar in der Ukraine geboren, nicht aber regis- triert worden. Die gemeinsame Tochter verfüge lediglich über eine schwei- zerische Geburtsurkunde. Der Umstand, dass eines der Kinder nicht regis- triert sei, könne den russischen Behörden verdächtig erscheinen. Sodann sei die Geburt der Tochter ein Beleg dafür, dass die Familie – insbesondre der Vater – das Land während des Krieges verlassen habe. All dies führe zusammengenommen dazu, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer Einberufung rechnen müsse. Eine weitere Mobilisierung in Russland sei gemäss Experten un- vermeidlich. Diesbezüglich müsse davon ausgegangen werden, dass die Mobilisierung vor allem nichtrussische Ethnien oder Personen, die Russ- land verlassen hätten, betreffen werde. Somit wäre der Beschwerdeführer besonders gefährdet. Nach dem Gesagten bestehe die Gefahr, dass die

E-4435/2023 Seite 9 Beschwerdeführenden und ihre Kinder in Russland in eine existenzielle Notlage geraten würden.

E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des

E-4435/2023 Seite 10 EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Russischen Föderation lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt – auch unter Berücksichtigung des Krieges gegen die Ukraine – nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1317/2020 vom 24. Oktober 2023 E. 7.2.2 m.w.H.).

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 In Russland besteht grundsätzlich keine Situation allgemeiner Ge- walt, auch wenn die dortige Lage angesichts der kriegerischen Auseinan- dersetzungen zwischen Russland und der Ukraine als angespannt einge- stuft werden muss (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5228/2023 vom

27. Oktober 2023 E. 7.3.2 m.w.H.).

E. 7.3.2 Im Falle der Beschwerdeführenden ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Russland aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Die Beschwerdeführenden verfügen beide über einen weiterführenden beziehungsweise höheren Schulabschluss (SEM-Akte […]-42/14 F7, F16; […]-43/11 F22). Der Beschwerdeführer war bereits als (...) tätig und hat selbstständig im Be- reich der (…) gearbeitet (SEM-Akte […]-42/14 F7, F13, F17). Es ist den Beschwerdeführenden – aufgrund ihrer Ausbildung beziehungsweise ihrer Arbeitserfahrung – somit zuzumuten, sich bei einer Rückkehr erneut um eine Arbeitsstelle zu bemühen (vgl. auch Verfügung des SEM vom 13. Juli 2023 Ziff. III). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdefüh- rer bereits mehrmals gelungen ist, sich an unterschiedlichen Orten in Russ- land eine Existenz aufzubauen (SEM-Akte […]-42/14 F7 - F9). Das Vor- bringen der Beschwerdeführerin, sie müsse sich ausserhalb Inguschetiens niederlassen, wo sie als Vertreterin einer Minderheit diskriminiert werde, verfängt nicht, da sie bereits vor ihrer Ausreise – und frei von Diskriminie- rung – ausserhalb Inguschetiens lebte (SEM-Akte […]-43/11 F9). Auch die subjektiven Befürchtungen des Beschwerdeführers, bei einer Mobilisierung Russlands würden vor allem nichtrussische Ethnien oder Personen, die

E-4435/2023 Seite 11 Russland verlassen hätten, eingezogen, überzeugt nicht. Der Beschwer- deführer wurde vom Armeedienst befreit, verfügt über keinerlei militärische Erfahrungen und ist mit seinen 37 Jahren – auch unter der neuen russi- schen Gesetzgebung (vgl. < https://www.tagesschau.de/ausland/eu- ropa/russland-soldaten-einberufung-100.html >, abgerufen am 10.01.2024) – nicht mehr im wehrpflichtigen Alter (SEM-Akte […]-42/14 F7). Ferner ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden und ihre ge- meinsamen Kinder allesamt gesund sind. Der Umstand, dass die Kinder noch nie in Russland gewesen seien, ändert auch in Berücksichtigung des Kindeswohls nichts an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Fa- milie.

E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Russland insgesamt als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4435/2023 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und deren Kinder, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4435/2023 Urteil vom 17. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Russland, alle vertreten durch Marek Wieruszewski, (...) gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Juli 2023. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 20. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 23. März 2023 wurden die Personalien der Beschwerdeführenden in das Protokoll der Personalienaufnahme (PA) aufgenommen. Die Aufnahme fand ohne die Beschwerdeführenden statt; die Protokolle wurden anhand der vorhandenen Akten ausgefüllt. Die Dublin-Gespräche erfolgten am 4. April 2022. Am 24. Juni 2022 sowie am 26. beziehungsweise 27. September 2022 wurden die Beschwerdeführenden einlässlich sowie ergänzend zu ihren Asylgründen angehört. A.b Dabei führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei ethnische Inguschin, muslimischen Glaubens, besitze die russische Staatsangehörigkeit und habe bis zu ihrer Flucht im Jahr 20(...) ihr ganzes Leben in E._______, F._______, verbracht. Ihre Mutter, ihre zwei Brüder sowie eine ihrer Schwestern lebten immer noch dort. Sie habe elf Jahre lang die Schule besucht und anschliessend eine Lehre als (...) abgeschlossen. Das dazugehörige Studium sowie ein Fernstudium an einer psychologisch/pädagogischen Fakultät habe sie hingegen nicht abgeschlossen. Ihren Ehemann habe sie in einem Internetforum kennengelernt. Im (...) 20(...) sei sie von E._______ über G._______ und von dort aus mit Hilfe von Freunden ihres Ehemannes zu diesem nach H._______ in die Ukraine gereist. Dort sei ihr gemeinsamer Sohn zur Welt gekommen. Danach seien sie nach I._______ umgezogen. In der Ukraine hätten sie kein Asylgesuch gestellt, weil sie illegal dort gewesen seien und deshalb Angst vor einer Ausschaffung nach Russland gehabt hätten. Bei Ausbruch des Ukrainekriegs seien sie über J._______ - wo sie trotz zweiwöchigen Aufenthalts keinen Behördenkontakt gehabt hätten - und K._______ in die Schweiz gereist. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihre Familie lebe streng nach den traditionellen Regeln und Bräuchen der Inguschen, obwohl sie nicht in Inguschetien lebten. Namentlich seien sie und ihre Schwestern so erzogen worden, dass sie ausschliesslich Inguschen und keine Männer aus anderen Ethnien heiraten dürften. Nachdem ihr Vater im Jahr 20(...) gestorben sei, habe ihr Bruder die Führung der Familie übernommen. Er sei sehr streng gewesen, habe ihr noch nicht einmal ein eigenes Handy erlaubt und stets gesagt, dass er ihren künftigen Ehemann aussuchen werde. Eines Tages habe sie ihren jetzigen Ehemann (den Beschwerdeführer) in einem Internetforum kennengelernt. Fortan hätten sie viel miteinander gechattet und einmal habe sie vergessen, sich danach aus dem Hauscomputer wieder auszuloggen. So habe ihr Bruder von dieser Bekanntschaft erfahren. Er sei sehr wütend darüber gewesen und habe sie geschlagen. Kurz darauf habe ihre Familie ihr mitgeteilt, dass sie einen Mann für sie gefunden hätten und sie nun nach Inguschetien müsse, um diesen zu heiraten. Sie habe diesem Vorhaben entfliehen können, da sie noch Prüfungen habe ablegen müssen. Als sie diese Umstände dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, habe dieser geholfen, ihre Ausreise zu ihm in die Ukraine zu organisieren. Als sie sich in der Ukraine befunden habe, habe sie versucht, mit ihrer Familie Kontakt aufzunehmen. Sie habe aber nur Drohungen erhalten, selbst nach der Geburt ihres Sohnes. Dadurch, dass sie einen Nicht-Inguschen geheiratet und auch noch Kinder von ihm habe, habe sie die Familie sowie den Clan beschmutzt. Diese Schande könne gemäss inguschetischer Tradition nur durch ihren Tod, den Tod ihrer Kinder und ihres Ehemannes bereinigt werden. In Russland wären sie (die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und die gemeinsamen Kinder) nicht sicher, zum einen habe ihre Familie (diejenige der Beschwerdeführerin) bereits als sie in der Ukraine gewesen seien, jemanden beauftragt, sie ausfindig zu machen und zurückzubringen, dies würde auch in Russland wieder der Fall sein; und zum anderen würden die russischen Behörden ihnen nicht helfen, da Russland kein Rechtstaat sei und sich insbesondere für nationale Minderheiten nicht interessiere. Ihr sowie ihren Kindern drohe bei einer Rückkehr aufgrund ihrer Hochzeit mit einem Nicht-Inguschen somit der Tod. Zudem spreche auch der Krieg Russlands gegen die Ukraine gegen ihre Rückkehr. A.c Der Beschwerdeführer führte seinerseits im Wesentlich aus, er sei in der Stadt L._______ geboren. Nachdem sein Vater die Familie verlassen habe, habe seine Mutter angefangen zu trinken. Deshalb seien er und sein Halbbruder in ein Kinderheim gekommen. Als sein Taufpate davon erfahren habe, habe dieser versucht, die beiden Brüder zu sich zu nehmen. Schliesslich sei es seinem Taufpaten aber lediglich gelungen, ihn (den Beschwerdeführer) zu sich in Pflege zu nehmen. Von diesem Moment an habe er gemeinsam mit seinem Taufpaten zusammengelebt. Er habe neun Jahre lang die Schule besucht und anschliessend vier Jahre lang eine Berufsschule für (...) absolviert. Danach habe er einen Vorbereitungskurs für die pädagogische Hochschule gemacht, wodurch er vom Militärdienst befreit worden sei. Nach dem Tod seines Taufpaten sei er nicht an die Hochschule zurückgekehrt, sondern nach M._______ umgezogen und habe angefangen, als (...) für einen Unternehmer zu arbeiten. Zeitgleich habe er angefangen, sich für den Islam zu interessieren. Von 20(...) bis März 20(...) habe er gemeinsam mit seiner Ex-Frau in einem Vorort von G._______ gelebt. Nach seiner Zeit im Gefängnis sei er im (...) 20(...) zu seinem Halbbruder in die Ukraine nach H._______ geflüchtet. In einem Internetforum habe er dann seine Ehefrau (die Beschwerdeführerin) kennengelernt und ihr aufgrund ihrer Probleme dabei geholfen, zu ihm in die Ukraine zu gelangen. Dort hätten sie zuerst in H._______ und anschliessend in I._______ gelebt. Er habe in der Ukraine im (...) gearbeitet. Aufgrund des Krieges und weil seine Frau hochschwanger gewesen sei, seien sie mit einem gefälschten (...) Pass nach J._______ - wo sie sich ohne Behördenkontakt zwei Wochen aufgehalten hätten - und dann mit einmal umsteigen in K._______ in die Schweiz gereist. In Russland würden zurzeit noch zwei Halbbrüder, sein Vater und seine Tochter aus der Beziehung mit seiner Ex-Frau leben. Kontakt habe er seit seiner Ausreise mit niemandem, da er nicht wolle, dass man ihn dadurch ausfindig machen könne. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe als (...) für einen erfolgreichen Unternehmer im (...) in M._______ gearbeitet. Deshalb habe sich auch der russische Inlandsgeheimdienst (FSB) für seinen Arbeitgeber interessiert. Anfänglich habe er (der Beschwerdeführer) gemeinsam mit einem weiteren Mann als (...) für den Unternehmer gearbeitet, dann sei der FSB gekommen und habe einen Chef(...), einen ehemaligen FSB-Mann, eingeschleust. Das Unternehmen sei immer grösser geworden und der Chef(...) habe immer mehr von seinen eigenen Leuten eingestellt. Schliesslich sei es zwischen ihm (dem Beschwerdeführer) und dem Chef(...) zu einigen Konflikten gekommen. Der Chef(...) habe ihn loswerden wollen und letztlich sei er dann entlassen worden. Während dieser Zeit habe er auch begonnen, sich für den Islam zu interessieren, was der Chef(...) mitbekommen und dem FSB in M._______ mitgeteilt habe. Danach habe er Probleme mit der Anti-Extremismus-Einheit gehabt. Er habe viel Sport gemacht und an Wettkämpfen in M._______ teilgenommen. Da die Stadt nicht sehr gross sei, kenne man einander und einige der Wettkampfteilnehmer hätten bei der Polizei gearbeitet. Eines Abends habe einer der Wettkampfteilnehmer ihm (dem Beschwerdeführer) beim Einkaufen gesagt, er (der Wettkampfteilnehmer) habe gehört, dass er (der Beschwerdeführer) Muslim geworden sei. Kurz nach diesem Vorfall sei er festgenommen und befragt worden. Man habe von ihm wissen wollen, wer ihn für den Islam angeworben habe, und gleichzeitig verlangt, dass er Zeugenaussangen zu einer anderen ebenfalls zum Islam konvertierten Person aus N._______ mache. Nach diesem Vorfall sei er 20(...) nach G._______ gezogen und im März 20(...) weiter zu einem Freund nach O._______ gereist. Dort sei er kurz nach seiner Ankunft gemeinsam mit Freunden in einem Auto unterwegs gewesen und in eine Polizeikontrolle geraten. Alle seien festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt worden. Ihnen sei vorgeworfen worden Falschgeld zu vertreiben, da im Handschuhfach des Autos (...) Rubel Falschgeld gefunden worden sei. Während der Zeit in Untersuchungshaft sei er gefoltert worden, da die Behörden dadurch versucht hätten, ihm ein Geständnis zu entlocken. Die Folter sei der Grund gewesen, weshalb er versucht habe, sich das Leben zu nehmen beziehungsweise habe er sich lediglich selbst verletzt - ohne eine suizidale Absicht dahinter -, damit er nicht gefoltert werde. Zu dieser Zeit hätten auch die Leute des FSB aus M._______ wieder Interesse an ihm gezeigt und ihn mehrmals in Untersuchungshaft besucht. Er habe nichts mit dem Falschgeld zu tun gehabt. Dieser Umstand sei einzig als Vorwand genommen worden, um ihn abermals als Spitzel anzuwerben. Einer seiner Freunde habe sich schliesslich unter Folter bezüglich des Falschgeldes schuldig erklärt. Nach zwei Jahren Untersuchungshaft sei er (der Beschwerdeführer), obwohl er noch eineinhalb Jahre Gefängnisstrafe hätte absitzen müssen, im März 20(...) - mit der Auflage, O._______ nicht zu verlassen - entlassen worden. A.d Auf die eingereichten Beweismittel wird - sofern erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 - eröffnet am 17. Juli 2023 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden und deren Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. C. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 16. August 2023 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Juli 2023 sei aufzuheben und sie seien vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 18. August 2023 den Eingang ihrer Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass vorliegend lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfahrens bilde. Gleichzeitig wies die Instruktionsrichterin das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - nach summarischer Prüfung infolge Aussichtslosigkeit - ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde innert Frist bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig der Vollzug der Wegweisung (vgl. Bst. E). Die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Asyl) und 3 (verfügte Wegweisung) der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, in Russland herrsche eine verfassungsmässig garantierte Niederlassungsfreiheit. Infolgedessen würden die Behörden lediglich noch Kenntnis von einem souveränen Entscheid des einzelnen Bürgers nehmen, das heisse, dieser müsse sich nur noch am Wohn- und Aufenthaltsort registrieren lassen. Somit könnten sich die Beschwerdeführenden in einem beliebigen Teil Russlands niederlassen, um allfälligen Problemen aus dem Weg zu gehen. Dies habe der Beschwerdeführer sodann im Jahr 20(...) bereits getan, als er nach G._______ gezogen sei. Betreffend die Beschwerdeführerin hielt die Vorinstanz fest, Russland sei das flächenmässig grösste Land der Erde, wenn die Beschwerdeführerin sich bei einer Entfernung von über 3'000 Kilometern (Distanz zwischen ihrem letzten Wohnort und G._______) immer noch unsicher fühle, schaffe auch ein Aufenthalt im Ausland keine Abhilfe. Zum Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden führte das SEM aus, da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Des Weiteren würden sich den Akten keine Hinweise darauf entnehmen lassen, dass ihnen im Falle der Rückkehr eine Verletzung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Weder die in Russland herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit ihrer Rückführung. Sie seien beide jung und bei guter Gesundheit. Auch ihre Kinder seien gesund. Zudem verfügten die Beschwerdeführenden über eine gute schulische Ausbildung und der Beschwerdeführer habe bereits Arbeitserfahrungen sammeln können. Dies erlaube ihnen beispielsweise, sich in G._______, wo der Beschwerdeführer bereits gelebt habe, oder auch in einer anderen russischen Metropole beziehungsweise an einem anderen Ort ihrer Wahl niederzulassen und dort eine Arbeitsstelle zu suchen. Dementsprechend lägen keine individuellen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen. Insgesamt erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführenden lebten seit 20(...) beziehungsweise 20(...) in der Ukraine. Dies reiche bereits aus, um in Russland als oppositionell eingestuft zu werden. Die Beschwerdeführerin habe durch ihre Heirat mit dem Beschwerdeführer Schande über ihre inguschetische Familie gebracht, womit eine Rückkehr zu ihrer Familie nicht in Frage komme. Folglich müsse sie sich ausserhalb Inguschetiens niederlassen, wo sie als Vertreterin einer Minderheit mit Diskriminierung zu rechnen hätte. Der Sohn der Beschwerdeführenden sei zwar in der Ukraine geboren, nicht aber registriert worden. Die gemeinsame Tochter verfüge lediglich über eine schweizerische Geburtsurkunde. Der Umstand, dass eines der Kinder nicht registriert sei, könne den russischen Behörden verdächtig erscheinen. Sodann sei die Geburt der Tochter ein Beleg dafür, dass die Familie - insbesondre der Vater - das Land während des Krieges verlassen habe. All dies führe zusammengenommen dazu, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer Einberufung rechnen müsse. Eine weitere Mobilisierung in Russland sei gemäss Experten unvermeidlich. Diesbezüglich müsse davon ausgegangen werden, dass die Mobilisierung vor allem nichtrussische Ethnien oder Personen, die Russland verlassen hätten, betreffen werde. Somit wäre der Beschwerdeführer besonders gefährdet. Nach dem Gesagten bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder in Russland in eine existenzielle Notlage geraten würden. 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Russischen Föderation lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt - auch unter Berücksichtigung des Krieges gegen die Ukraine - nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1317/2020 vom 24. Oktober 2023 E. 7.2.2 m.w.H.). 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In Russland besteht grundsätzlich keine Situation allgemeiner Gewalt, auch wenn die dortige Lage angesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Russland und der Ukraine als angespannt eingestuft werden muss (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5228/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 7.3.2 m.w.H.). 7.3.2 Im Falle der Beschwerdeführenden ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Russland aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Die Beschwerdeführenden verfügen beide über einen weiterführenden beziehungsweise höheren Schulabschluss (SEM-Akte [...]-42/14 F7, F16; [...]-43/11 F22). DerBeschwerdeführer war bereits als (...) tätig und hat selbstständig im Bereich der (...) gearbeitet (SEM-Akte [...]-42/14 F7, F13, F17). Es ist den Beschwerdeführenden - aufgrund ihrer Ausbildung beziehungsweise ihrer Arbeitserfahrung - somit zuzumuten, sich bei einer Rückkehr erneut um eine Arbeitsstelle zu bemühen (vgl. auch Verfügung des SEM vom 13. Juli 2023 Ziff. III). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer bereits mehrmals gelungen ist, sich an unterschiedlichen Orten in Russland eine Existenz aufzubauen (SEM-Akte [...]-42/14 F7 - F9). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie müsse sich ausserhalb Inguschetiens niederlassen, wo sie als Vertreterin einer Minderheit diskriminiert werde, verfängt nicht, da sie bereits vor ihrer Ausreise - und frei von Diskriminierung - ausserhalb Inguschetiens lebte (SEM-Akte [...]-43/11 F9). Auch die subjektiven Befürchtungen des Beschwerdeführers, bei einer Mobilisierung Russlands würden vor allem nichtrussische Ethnien oder Personen, die Russland verlassen hätten, eingezogen, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer wurde vom Armeedienst befreit, verfügt über keinerlei militärische Erfahrungen und ist mit seinen 37 Jahren - auch unter der neuen russischen Gesetzgebung (vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/europa/russland-soldaten-einberufung-100.html , abgerufen am 10.01.2024) - nicht mehr im wehrpflichtigen Alter (SEM-Akte [...]-42/14 F7). Ferner ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden und ihre gemeinsamen Kinder allesamt gesund sind. Der Umstand, dass die Kinder noch nie in Russland gewesen seien, ändert auch in Berücksichtigung des Kindeswohls nichts an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Familie. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Russland insgesamt als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und deren Kinder, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: