Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie, ersuchte am 8. Juli 2024 um Asyl in der Schweiz. B. Am 10. Juli 2024 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. C. Am 11. Juli 2024 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechts- vertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Man- dat an. D. D.a Am 23. Juli 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. D.b Der ledige Beschwerdeführer brachte darin zusammenfassend vor, er habe von Geburt bis 2016 in C._______ (gleichnamige Provinz) gelebt und sei danach nach D._______ (Provinz Aydin) umgezogen. Nach seinem Ma- turaabschluss habe er als (...), Angestellter in einer (...) und (...) gearbeitet. Seit seiner Kindheit sei er politisch aktiv gewesen, habe an politischen Ver- anstaltungen teilgenommen, habe dabei durch die türkische Polizei und nationalistisch eingestellte Gruppierungen Gewalt erfahren sowie verschie- dene rassistische Vorfälle erlebt. Anlässlich von Personen- und Identitäts- kontrollen sei er diskriminierend behandelt und im Rahmen von Mitnahmen auf den Polizeiposten von den Behörden geschlagen worden. Auch wäh- rend seines Militärdienstes 2015 seien er und die anderen Kurden ständig schikaniert worden. Nach einem Vorfall, anlässlich welchem er von sechs Soldaten gefoltert worden sei, habe er einen Suizidversuch unternommen und sei in der Folge vom Militärdienst freigestellt worden. Neben Teilnah- men an Kundgebungen habe er Flugblätter verteilt und während der Wah- len verschiedene Parteimitglieder unterstützt. Er habe sich für die BDP (Barış ve Demokrasi Partisi [Partei des Friedens und der Demokratie]), die HDP (Halklarin Demokratik Partisi [Demokratische Partei der Völker]) und die HADEP (Partiya Demokrasiya Gel [Partei der Demokratie des Volkes]) engagiert, sei jedoch nie Mitglied einer Partei gewesen. Zwischen April und September 2019 sei er wegen Teilnahme an einer Kundgebung inhaftiert gewesen und danach auf Bewährung sowie mit Meldepflicht freigelassen worden. Nachdem er erneut an einer Veranstaltung teilgenommen habe, seien ungefähr zwei oder drei Wochen später sechs in Zivil gekleidete Po- lizisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht.
D-6556/2025 Seite 3 Deshalb habe er sich zuerst bei verschiedenen Verwandten versteckt und sei anschliessend ausgereist. Nun sei er wegen Propaganda für eine ter- roristische Organisation in zwei Verfahren angeklagt. Zudem sei ein Haft- respektive Vorführbefehl gegen ihn ausgestellt worden. Aufgrund dieser Verfahren befürchte er eine langjährige Haftstrafe. E. Mit Eingabe vom 23. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer Kopien eines Antrags zur Ausstellung eines Vorführbefehls vom 22. November 2023, ei- nes Beschlusses in sonstiger Sache vom 22. November 2023, eines Ver- einigungsbeschlusses vom 12. Dezember 2023 sowie vom 16. Mai 2024, eines Verhandlungsprotokolls vom 24. Mai 2024, eines Strafregisteraus- zugs, eines Auszugs aus den Strafvollzugsdaten vom 9. April 2019 und ei- nes Referenzschreibens seines türkischen Anwalts ein. Daneben befinden sich die türkische Identitätskarte im Original und eine Kopie eines Fotos vom Beschwerdeführer zusammen mit seiner Schwes- ter und der Mutter in den Akten. F. Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zugewiesen. Gleichentags wurde sein Asylgesuch dem erwei- terten Verfahren zugeteilt. G. Am 26. Juli 2024 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. H. Am 30. August 2024 zeigte die Rechtsvertretung der zugelassenen Rechtsberatungsstelle des Kantons ihr Mandat an und legte eine Vollmacht vom 20. August 2024 bei. I. Mit Verfügung vom 8. August 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staats- gebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton E._______ wurde mit dem Voll- zug der Wegweisung beauftragt.
D-6556/2025 Seite 4 J. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 26. August 2025 die Verfü- gung des SEM vom 5. August 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte darin sinngemäss die Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Gewährung der vor- läufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. K. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2025 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde auf- gefordert, innert der ihm gesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. L. Am 18. September 2025 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht zuguns- ten der Gerichtskasse eingezahlt.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref- fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver- waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
D-6556/2025 Seite 5 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Sodann ging der verlangte Kostenvorschuss am 18. September 2025 fristgerecht bei der Gerichtskasse ein. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, eine bestimmte Intensität aufweisen bezie- hungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft in begründeter Weise zu befürchten sind oder zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis- sion [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a und 2005 Nr. 21 E. 7.1).
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E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz erachtete die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Insbesondere sei er nicht in der Lage gewesen, seine Verfolgung aufgrund politischer Tätigkeiten sowie das anhaltende Inte- resse der türkischen Behörden an ihm überzeugend darzulegen. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass er in Haft gewesen sei, jedoch sei nicht davon auszugehen, dass dies aufgrund seines politischen Engagements erfolgt sei, weshalb darauf verzichtet werden könne, vertieft auf allfällige Gründe der Inhaftierung einzugehen. Seine Schilderungen zu seinen poli- tischen Tätigkeiten, zu seiner persönlichen Motivation und bezüglich der Teilnahmen an den Kundgebungen seien insgesamt substanzarm und aus- weichend ausgefallen. Auch auf Nachfrage zu seinen hängigen Gerichts- verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation sowie zu den Umständen, unter welchen er vom Verfahren erfahren habe, seien seine Ausführungen lediglich oberflächlich geblieben. Wäre tatsächlich ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden, hätte er detaillierter darüber Aus- kunft geben können. Die eingereichten Kopien der Gerichtsdokumente seien nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit des Verfolgungsinteresses der tür- kischen Behörden an ihm zu belegen. Türkische Strafverfahrensakten ver- fügten über keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale und liessen sich da- her einfach fälschen. Zudem sei bekannt, dass türkische Gerichtsakten problemlos gegen Entgelt erworben werden könnten. Deshalb wiesen diese Dokumente lediglich einen minimen Beweiswert auf; auf eine Über- prüfung der Akten auf objektive Fälschungsmerkmale könne demzufolge verzichtet werden. Die geltend gemachten rassistischen Schikanen und Belästigungen durch die türkischen Behörden seien asylrechtlich nicht re- levant und würden nicht über die Nachteile hinausgehen, denen die kurdi- sche Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise ausgesetzt sein könne. Auch die Behelligungen durch nationalistisch oder faschistisch eingestellte Gruppierungen stellten keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylge- setzes dar, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzu- mutbar erschweren würden. Es bestehe die Möglichkeit, eine Anzeige zu erstatten. Der Vorfall während seines Militärdienstes sei zwar bedauerlich.
D-6556/2025 Seite 7 Dennoch bestehe zwischen diesem Ereignis aus dem Jahr 2015 und sei- ner Ausreise 2024 kein Kausalzusammenhang, weshalb diesem auch keine Asylrelevanz zukomme.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer legte in seiner Beschwerde dar, dass in der Tür- kei mehrere Strafverfahren gegen ihn hängig seien und deshalb bei einer Rückkehr die Gefahr bestehe, dass er umgehend inhaftiert und zu mehr- jährigen Strafen verurteilt werde. Es sei dokumentiert, dass in türkischen Gefängnissen unmenschliche Haftbedingungen und Folter, insbesondere gegenüber kurdischen Häftlingen, herrschten. Als politisch engagierter Kurde sei er daher einem entsprechend hohen Risiko ausgesetzt. Das SEM habe seine Fluchtgründe nicht hinreichend gewürdigt und die politi- sche sowie menschenrechtliche Lage in der Türkei verharmlost, zumal nach dem Putschversuch 2016 die Repressionen und willkürliche Verhaf- tungen massiv zugenommen hätten. Eine Rückkehr stellte einen klaren Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine Wegweisung in die Türkei würde für ihn einen unmittelbaren Freiheitsentzug, unmenschliche Behandlung und die Gefährdung seines Lebens bedeuten.
E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Einschätzung der Vorinstanz, wonach vorliegend die Anforderungen an Art. 7 AsylG und an Art. 3 AsylG nicht erfüllt sind, zu stützen und hierzu auf die schlüssigen Argumente der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist (vgl. SEM-Akte A27/12 S. 5-8). Ergänzend ist hinzuzufügen, dass ins- besondere den Schilderungen des Beschwerdeführers zum beschriebenen Ausmass seines politischen Engagements und des behördlichen Interes- ses an ihm nicht geglaubt werden kann. Zur geltend gemachten Haft 2019 ist festzuhalten, dass diese nicht kausal zu seiner Ausreise 2024 gestan- den hat, ebenso wenig wie die vorgebrachten Misshandlungen während des Militärdienstes 2015, zumal er nach diesen Vorfällen noch ungefähr fünf respektive neun Jahre in der Türkei gelebt hat. Die Behelligungen von nationalistisch eingestellten Gruppierungen erweisen sich flüchtlingsrecht- lich ebenfalls als nicht relevant und weisen nicht die notwendige flüchtlings- rechtliche Intensität auf.
E. 6.2 Sodann sind auch die geltend gemachten zwei hängigen Verfahren we- gen Propaganda für eine terroristische Organisation flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es ist ihm in diesem Zusammenhang weder gelungen, eine Strafverfolgung glaubhaft zu belegen, noch darüber informativ zu berichten (vgl. SEM-Akte A15/19 F107-110). Ferner kommt den in Kopie einge-
D-6556/2025 Seite 8 reichten Gerichtsunterlagen lediglich verminderter Beweiswert zu, da Ko- pien nicht auf ihre Echtheit überprüft werden können und leicht fälschbar sind. Ferner können Ermittlungsverfahren – wie vorliegend – wegen mög- licher Straftatbestände der Propaganda für eine Terrororganisation (erst) dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen, wenn es tatsächlich zu ei- ner rechtskräftigen Verurteilung inklusive der Ausschöpfung aller inner- staatlicher Instanzen gekommen ist. In diesem Fall wäre zudem zu prüfen, ob eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt und somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würde. Auch bei Wahrunterstellung der gegen ihn erhobenen Anklagen ist es zum aktuellen Zeitpunkt offen, ob es überhaupt zu Verurteilungen kommt (vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.).
E. 6.3 Desgleichen entfalten die vorgebrachten Schikanen sowie rassisti- schen Vorfälle anlässlich von Polizeikontrollen keine Asylrelevanz (vgl. SEM-Akte); sie gehen nicht über die Nachteile hinaus, welchen ein Gross- teil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein kann. Praxis- gemäss werden hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivver- folgung gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden und Kurdinnen in der Türkei – auch unter Berücksichtigung der po- litischen Entwicklungen – nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. statt vieler etwa die Urteile des BVGer D-5611/2024 vom 26. November 2024 E. 5.2.3; E-1255/2021 vom 25. April 2023 E. 5.1; E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 m.w.H.).
E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- füllt. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art.44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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E. 8 November 2024 E: 13.4.8) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler etwa Urteile des BVGer E-3909/2025 vom 20. Juni 2025 E. 11.3.2; D-1853/2024 vom 12. Mai 2025 E. 7.6 und E-2699/2020 vom 8. April 2025 E. 7.3). Diese Einschätzung ist auch vor dem Hintergrund der seit März 2025 zunehmenden innenpolitischen Spannungen nach der Verhaftung des Istanbuler Bürgermeisters Ekrem Imamoglu weiterhin gültig.
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E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs.3 AIG).
E. 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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E. 8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be- schwerdeführer eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heu- tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ- kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in den Provinzen Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van sowie auch in den Provinzen Hakkari und Sirnak (zu den Letzteren vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom
E. 8.4.3 Aus individueller Sicht erweist sich ein Vollzug der Wegweisung ebenfalls als zumutbar. Der Beschwerdeführer lebte zuletzt in D._______ (Provinz Aydin). Er verfügt über einen gymnasialen Abschluss und über mehrjährige sowie vielfältige Arbeitserfahrungen in der Türkei. So hat er als Angestellter, auf (...), als (...) und zuletzt in einer (...) gearbeitet. Finanziell sei es ihm gut gegangen (vgl. SEM-Akte A15/19, F15-30). Vor diesem Hin- tergrund und angesichts dessen, dass er aufgrund mehrjährigen Aufent- halts in dieser Stadt über ein familiäres und soziales Netz verfügt, wird es ihm möglich sein, bei einer Rückkehr erneut eine Anstellung zu finden. Die Wohnsituation erscheint ebenfalls geregelt, zumal er wie vor seiner Aus- reise wird bei seinen Eltern wohnen können.
E. 8.4.4 Auch aus medizinischer Sicht steht einem Vollzug der Wegweisung nichts entgegen. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer unter gesundheitlichen Beschwerden leiden würde oder in medizini- scher Behandlung wäre. Die geltend gemachten, seit seiner Kindheit be- stehenden psychischen Probleme habe er eigenen Aussagen zufolge be- reits in seinem Heimatland behandeln lassen (vgl. SEM-Akte A15/15 F6- 8). Daher wird es ihm möglich sein, bei Bedarf erneut eine psychiatrische oder psychologische Behandlung in Anspruch zu nehmen. In der Türkei existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen (vgl. hierzu das Refe- renzurteil des BVGer E 1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3 m.w.H. und D-6226/2023 vom 18. Januar 2024 E. 8.3.5 m.w.H). Wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, besteht bei Bedarf im Rahmen des Rückkehr- programms zudem die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu bean- tragen.
E. 8.4.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich allenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-6556/2025 Seite 12 Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am
18. September 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6556/2025 Urteil vom 30. Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. August 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, ersuchte am 8. Juli 2024 um Asyl in der Schweiz. B. Am 10. Juli 2024 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. C. Am 11. Juli 2024 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an. D. D.a Am 23. Juli 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. D.b Der ledige Beschwerdeführer brachte darin zusammenfassend vor, er habe von Geburt bis 2016 in C._______ (gleichnamige Provinz) gelebt und sei danach nach D._______ (Provinz Aydin) umgezogen. Nach seinem Maturaabschluss habe er als (...), Angestellter in einer (...) und (...) gearbeitet. Seit seiner Kindheit sei er politisch aktiv gewesen, habe an politischen Veranstaltungen teilgenommen, habe dabei durch die türkische Polizei und nationalistisch eingestellte Gruppierungen Gewalt erfahren sowie verschiedene rassistische Vorfälle erlebt. Anlässlich von Personen- und Identitätskontrollen sei er diskriminierend behandelt und im Rahmen von Mitnahmen auf den Polizeiposten von den Behörden geschlagen worden. Auch während seines Militärdienstes 2015 seien er und die anderen Kurden ständig schikaniert worden. Nach einem Vorfall, anlässlich welchem er von sechs Soldaten gefoltert worden sei, habe er einen Suizidversuch unternommen und sei in der Folge vom Militärdienst freigestellt worden. Neben Teilnahmen an Kundgebungen habe er Flugblätter verteilt und während der Wahlen verschiedene Parteimitglieder unterstützt. Er habe sich für die BDP (Bari ve Demokrasi Partisi [Partei des Friedens und der Demokratie]), die HDP (Halklarin Demokratik Partisi [Demokratische Partei der Völker]) und die HADEP (Partiya Demokrasiya Gel [Partei der Demokratie des Volkes]) engagiert, sei jedoch nie Mitglied einer Partei gewesen. Zwischen April und September 2019 sei er wegen Teilnahme an einer Kundgebung inhaftiert gewesen und danach auf Bewährung sowie mit Meldepflicht freigelassen worden. Nachdem er erneut an einer Veranstaltung teilgenommen habe, seien ungefähr zwei oder drei Wochen später sechs in Zivil gekleidete Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht. Deshalb habe er sich zuerst bei verschiedenen Verwandten versteckt und sei anschliessend ausgereist. Nun sei er wegen Propaganda für eine terroristische Organisation in zwei Verfahren angeklagt. Zudem sei ein Haft- respektive Vorführbefehl gegen ihn ausgestellt worden. Aufgrund dieser Verfahren befürchte er eine langjährige Haftstrafe. E. Mit Eingabe vom 23. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer Kopien eines Antrags zur Ausstellung eines Vorführbefehls vom 22. November 2023, eines Beschlusses in sonstiger Sache vom 22. November 2023, eines Vereinigungsbeschlusses vom 12. Dezember 2023 sowie vom 16. Mai 2024, eines Verhandlungsprotokolls vom 24. Mai 2024, eines Strafregisterauszugs, eines Auszugs aus den Strafvollzugsdaten vom 9. April 2019 und eines Referenzschreibens seines türkischen Anwalts ein. Daneben befinden sich die türkische Identitätskarte im Original und eine Kopie eines Fotos vom Beschwerdeführer zusammen mit seiner Schwester und der Mutter in den Akten. F. Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zugewiesen. Gleichentags wurde sein Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt. G. Am 26. Juli 2024 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. H. Am 30. August 2024 zeigte die Rechtsvertretung der zugelassenen Rechtsberatungsstelle des Kantons ihr Mandat an und legte eine Vollmacht vom 20. August 2024 bei. I. Mit Verfügung vom 8. August 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton E._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. J. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 26. August 2025 die Verfügung des SEM vom 5. August 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte darin sinngemäss die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. K. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2025 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert der ihm gesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. L. Am 18. September 2025 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse eingezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Sodann ging der verlangte Kostenvorschuss am 18. September 2025 fristgerecht bei der Gerichtskasse ein. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, eine bestimmte Intensität aufweisen beziehungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in begründeter Weise zu befürchten sind oder zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a und 2005 Nr. 21 E. 7.1). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz erachtete die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Insbesondere sei er nicht in der Lage gewesen, seine Verfolgung aufgrund politischer Tätigkeiten sowie das anhaltende Interesse der türkischen Behörden an ihm überzeugend darzulegen. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass er in Haft gewesen sei, jedoch sei nicht davon auszugehen, dass dies aufgrund seines politischen Engagements erfolgt sei, weshalb darauf verzichtet werden könne, vertieft auf allfällige Gründe der Inhaftierung einzugehen. Seine Schilderungen zu seinen politischen Tätigkeiten, zu seiner persönlichen Motivation und bezüglich der Teilnahmen an den Kundgebungen seien insgesamt substanzarm und ausweichend ausgefallen. Auch auf Nachfrage zu seinen hängigen Gerichtsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation sowie zu den Umständen, unter welchen er vom Verfahren erfahren habe, seien seine Ausführungen lediglich oberflächlich geblieben. Wäre tatsächlich ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden, hätte er detaillierter darüber Auskunft geben können. Die eingereichten Kopien der Gerichtsdokumente seien nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit des Verfolgungsinteresses der türkischen Behörden an ihm zu belegen. Türkische Strafverfahrensakten verfügten über keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale und liessen sich daher einfach fälschen. Zudem sei bekannt, dass türkische Gerichtsakten problemlos gegen Entgelt erworben werden könnten. Deshalb wiesen diese Dokumente lediglich einen minimen Beweiswert auf; auf eine Überprüfung der Akten auf objektive Fälschungsmerkmale könne demzufolge verzichtet werden. Die geltend gemachten rassistischen Schikanen und Belästigungen durch die türkischen Behörden seien asylrechtlich nicht relevant und würden nicht über die Nachteile hinausgehen, denen die kurdische Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise ausgesetzt sein könne. Auch die Behelligungen durch nationalistisch oder faschistisch eingestellte Gruppierungen stellten keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Es bestehe die Möglichkeit, eine Anzeige zu erstatten. Der Vorfall während seines Militärdienstes sei zwar bedauerlich. Dennoch bestehe zwischen diesem Ereignis aus dem Jahr 2015 und seiner Ausreise 2024 kein Kausalzusammenhang, weshalb diesem auch keine Asylrelevanz zukomme. 5.2 Der Beschwerdeführer legte in seiner Beschwerde dar, dass in der Türkei mehrere Strafverfahren gegen ihn hängig seien und deshalb bei einer Rückkehr die Gefahr bestehe, dass er umgehend inhaftiert und zu mehrjährigen Strafen verurteilt werde. Es sei dokumentiert, dass in türkischen Gefängnissen unmenschliche Haftbedingungen und Folter, insbesondere gegenüber kurdischen Häftlingen, herrschten. Als politisch engagierter Kurde sei er daher einem entsprechend hohen Risiko ausgesetzt. Das SEM habe seine Fluchtgründe nicht hinreichend gewürdigt und die politische sowie menschenrechtliche Lage in der Türkei verharmlost, zumal nach dem Putschversuch 2016 die Repressionen und willkürliche Verhaftungen massiv zugenommen hätten. Eine Rückkehr stellte einen klaren Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine Wegweisung in die Türkei würde für ihn einen unmittelbaren Freiheitsentzug, unmenschliche Behandlung und die Gefährdung seines Lebens bedeuten. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Einschätzung der Vorinstanz, wonach vorliegend die Anforderungen an Art. 7 AsylG und an Art. 3 AsylG nicht erfüllt sind, zu stützen und hierzu auf die schlüssigen Argumente der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist (vgl. SEM-Akte A27/12 S. 5-8). Ergänzend ist hinzuzufügen, dass insbesondere den Schilderungen des Beschwerdeführers zum beschriebenen Ausmass seines politischen Engagements und des behördlichen Interesses an ihm nicht geglaubt werden kann. Zur geltend gemachten Haft 2019 ist festzuhalten, dass diese nicht kausal zu seiner Ausreise 2024 gestanden hat, ebenso wenig wie die vorgebrachten Misshandlungen während des Militärdienstes 2015, zumal er nach diesen Vorfällen noch ungefähr fünf respektive neun Jahre in der Türkei gelebt hat. Die Behelligungen von nationalistisch eingestellten Gruppierungen erweisen sich flüchtlingsrechtlich ebenfalls als nicht relevant und weisen nicht die notwendige flüchtlingsrechtliche Intensität auf. 6.2 Sodann sind auch die geltend gemachten zwei hängigen Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es ist ihm in diesem Zusammenhang weder gelungen, eine Strafverfolgung glaubhaft zu belegen, noch darüber informativ zu berichten (vgl. SEM-Akte A15/19 F107-110). Ferner kommt den in Kopie einge-reichten Gerichtsunterlagen lediglich verminderter Beweiswert zu, da Kopien nicht auf ihre Echtheit überprüft werden können und leicht fälschbar sind. Ferner können Ermittlungsverfahren - wie vorliegend - wegen möglicher Straftatbestände der Propaganda für eine Terrororganisation (erst) dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen, wenn es tatsächlich zu einer rechtskräftigen Verurteilung inklusive der Ausschöpfung aller innerstaatlicher Instanzen gekommen ist. In diesem Fall wäre zudem zu prüfen, ob eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt und somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würde. Auch bei Wahrunterstellung der gegen ihn erhobenen Anklagen ist es zum aktuellen Zeitpunkt offen, ob es überhaupt zu Verurteilungen kommt (vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). 6.3 Desgleichen entfalten die vorgebrachten Schikanen sowie rassistischen Vorfälle anlässlich von Polizeikontrollen keine Asylrelevanz (vgl. SEM-Akte); sie gehen nicht über die Nachteile hinaus, welchen ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein kann. Praxisgemäss werden hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden und Kurdinnen in der Türkei - auch unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen - nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. statt vieler etwa die Urteile des BVGer D-5611/2024 vom 26. November 2024 E. 5.2.3; E-1255/2021 vom 25. April 2023 E. 5.1; E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 m.w.H.). 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art.44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs.3 AIG). 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in den Provinzen Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van sowie auch in den Provinzen Hakkari und Sirnak (zu den Letzteren vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E: 13.4.8) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler etwa Urteile des BVGer E-3909/2025 vom 20. Juni 2025 E. 11.3.2; D-1853/2024 vom 12. Mai 2025 E. 7.6 und E-2699/2020 vom 8. April 2025 E. 7.3). Diese Einschätzung ist auch vor dem Hintergrund der seit März 2025 zunehmenden innenpolitischen Spannungen nach der Verhaftung des Istanbuler Bürgermeisters Ekrem Imamoglu weiterhin gültig. 8.4.3 Aus individueller Sicht erweist sich ein Vollzug der Wegweisung ebenfalls als zumutbar. Der Beschwerdeführer lebte zuletzt in D._______ (Provinz Aydin). Er verfügt über einen gymnasialen Abschluss und über mehrjährige sowie vielfältige Arbeitserfahrungen in der Türkei. So hat er als Angestellter, auf (...), als (...) und zuletzt in einer (...) gearbeitet. Finanziell sei es ihm gut gegangen (vgl. SEM-Akte A15/19, F15-30). Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass er aufgrund mehrjährigen Aufenthalts in dieser Stadt über ein familiäres und soziales Netz verfügt, wird es ihm möglich sein, bei einer Rückkehr erneut eine Anstellung zu finden. Die Wohnsituation erscheint ebenfalls geregelt, zumal er wie vor seiner Ausreise wird bei seinen Eltern wohnen können. 8.4.4 Auch aus medizinischer Sicht steht einem Vollzug der Wegweisung nichts entgegen. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Beschwerden leiden würde oder in medizinischer Behandlung wäre. Die geltend gemachten, seit seiner Kindheit bestehenden psychischen Probleme habe er eigenen Aussagen zufolge bereits in seinem Heimatland behandeln lassen (vgl. SEM-Akte A15/15 F6-8). Daher wird es ihm möglich sein, bei Bedarf erneut eine psychiatrische oder psychologische Behandlung in Anspruch zu nehmen. In der Türkei existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen (vgl. hierzu das Referenzurteil des BVGer E 1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3 m.w.H. und D-6226/2023 vom 18. Januar 2024 E. 8.3.5 m.w.H). Wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, besteht bei Bedarf im Rahmen des Rückkehrprogramms zudem die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. 8.4.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich allenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 18. September 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl