Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens, reiste am 20. März 2023 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Dem Gesuch legte er seine türkische Identitätskarte bei. B. Am 24. März 2023 zeigte die dem Beschwerdeführer zugeteilte Rechtsver- tretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region (…) ihr Mandat an. B.a Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer verschie- dene Beweismittel ein. C. C.a Am 12. Oktober 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. C.b Der Beschwerdeführer führte zu seiner Biographie im Wesentlichen aus, dass er in B._______ geboren sei und zuletzt zwischen 2006 und seiner Ausreise im März 2023 in C._______ gelebt habe. 1998 habe er die angefangene Mittelschule wegen eines rassistisch eingestellten Lehrers abgebrochen und im Geschäft seines Vaters den Beruf als (…) erlernt und dort gearbeitet, bis er 2004 seinen Militärdienst absolviert habe. Danach habe er 2009 sowie 2019 ein eigenes Geschäft eröffnet, jedoch wegen Problemen mit seinen Partnern wieder schliessen müssen. Deshalb habe er in der Folge als Angestellter bei verschiedenen Arbeitgebern gearbeitet. Zuletzt habe er in einem Eigenheim in C._______ mit seiner Ehefrau und den (…) gemeinsamen Kindern gelebt.
C.c Zu seinen Fluchtgründen legte der Beschwerdeführer zusammen- fassend dar, dass es in der Türkei immer wieder zu Diskriminierungen gegenüber Kurden und Kurdinnen käme und es auch verboten sei, die kurdische Sprache zu erlernen. Deshalb habe er seine persönlichen Ideen und Meinungen in den sozialen Medien verbreitet. Ferner sei er Anhänger, jedoch kein Mitglied der Partei Halklarin Demokratik Partisi (HDP [Demokratische Partei der Völker]), er habe sich aber in seinem Heimatland nicht politisch engagiert. Ab ungefähr Mitte des Jahres 2022 habe er auf X (ehemals Twitter) angefangen, Beiträge zu teilen und teilweise selber zu verfassen. Nachdem sein Konto drei Mal gesperrt worden sei, habe er jeweils ein neues eröffnet und weitere Beiträge darauf
D-7305/2024 Seite 3 geteilt oder kommentiert. Nachdem sein Konto auf X zum dritten Mal gesperrt worden sei, habe er im Januar 2023 ein Konto auf Facebook eröffnet. Später habe er erfahren, dass gegen ihn Gerichtsverfahren eingeleitet worden seien. Am 7. März 2023, als er bei der Arbeit gewesen sei, habe ihn seine Frau angerufen und ihm mitgeteilt, dass zahlreiche Polizisten ihre Wohnung durchsucht hätten. Sie hätten ihr weiter mitgeteilt, dass ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei und er bei der Generalstaatsanwaltschaft in C._______ auszusagen habe. Die Polizisten hätten sie auch angeschrien. Deshalb sei er (der Beschwerdeführer) anstatt nach Hause zurück zu kehren, zu einem Freund gefahren und habe einen Anwalt kontaktiert. Am nächsten Tag habe ihm der Anwalt telefonisch mitgeteilt, dass es besser sei, nicht am Telefon zu sprechen. Deshalb hätten sie sich persönlich getroffen; der Anwalt habe ihm erklärt, dass mehrere Verfahren – wegen Terrorismuspropaganda und Beleidigung des Präsidenten – gegen ihn eröffnet worden seien. Er sei noch nie in Gerichtsverfahren involviert gewesen und kenne weder die Namen der Anklagepunkte noch die Verfahren. Der Anwalt habe ihn auch darüber informiert, dass er aufgrund dieser Verfahren zu mindestens zehn Jahren Haft verurteilt werde. Nach Rücksprache mit seiner Familie seien sie gemeinsam zum Schluss gekommen, dass eine Flucht ins Ausland die beste Lösung sei. Am 15. März 2023 sei er in einem Lastwagen versteckt ausgereist. D. Am 12. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. E. E.a Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 wurde das Asylgesuch des Be- schwerdeführers der Behandlung im erweiterten Verfahren zugewiesen. E.b Gleichentags legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E.c Am 26. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zugeteilt. F. Am 8. November 2023 zeigte die Rechtsvertretung der zugelassenen Rechtsberatungsstelle des Kantons ihr Mandat an. G. Mit den Eingaben vom 16. November 2023 und 28. Dezember 2023 reichte
D-7305/2024 Seite 4 der Beschwerdeführer Kopien respektive Fotos weiterer Beweismittel zu den Akten. H. In den Akten befinden sich Kopien eines Schreibens des türkischen An- walts vom 10. April 2023, diverser Begleitschreiben und Ermittlungsbe- richte der Provinzpolizei C._______ (vom 1. Februar 2023, vom 30. Januar 2023 und 10. März 2023), eines Gesprächprotokolls vom 6. März 2023 zwi- schen der Polizei und dem Staatsanwalt, einer Mitteilung der Provinzpolizei C._______ an die Generalstaatsanwaltschaft C._______ vom 28. Februar 2023, eines Auswertungsberichts vom 1. März 2023, eines Schreiben der Polizeidirektion C._______ vom 10. März 2023 an das Antiterroramt, einer Auflistung des PolNet (Datenbank/Intranet der türkischen Polizei) über die Ein- und Ausreisen des Beschwerdeführers, eines Ermittlungsberichts vom
14. März 2023 mit Antrag auf eine Befragung, einer Mitteilung der Sicher- heitsdirektion C._______ an die Generalstaatsanwaltschaft vom 15. März 2023, eines Erlasses eines Vorführbefehls des 3. Friedens- und Straf- richtersamtes vom 29. März 2023, eines undatiertes Formulars, eines Er- mittlungsberichts der Staatsanwaltschaft C._______ an das Justizministe- rium vom 30. März 2023, eines Beschlusses betreffend Vorführbefehl des
3. Friedens- und Strafrichteramts C._______ vom 29. März 2023, diverser Facebook-Einträge, eines Auszugs aus dem UYAP-Portal (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi [türkisches Justiz-Informationssystem]), und dem E-Devlet vom 16. Oktober 2023, einer undatierten Auflistung der Verfahrensphasen, einer Vorladung zu einer Befragung am 8. Februar 2024, einer Vorladung der 11. Sektion des Strafgerichts C._______ mit Anklageschrift vom
11. Oktober 2023, einer Verfügung der 11. Sektion des Strafgerichts C._______ vom 5. Oktober 2023, eines Begleitschreibens der Staatsan- waltschaft C._______ vom 13. September 2023 an das Ministerium für Justiz, einer Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 11. Sep- tember 2023, eines Begleitschreibens der Generalstaatsanwaltschaft C._______ von 5. September 2023 an das Amt für die Untersuchung von Straftaten, eines Begleitschreibens der Generaldirektion für Strafsachen vom 23. August 2023 und einer Stellungnahme der Generaldirektion für Strafsachen vom 16. August 2023. I. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylge- such ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach
D-7305/2024 Seite 5 Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton D.________ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden ihm die editions- pflichtigen Akten ausgehändigt. J. Mit Eingabe vom 21. November 2024 erhob der Beschwerdeführer – han- delnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen die Verfügung des SEM vom
12. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragte deren vollumfängliche Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlings- eigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht er- suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Mit der Beschwerde wurden nebst der Kopie der angefochtenen Verfügung vom 12. Oktober 2024, eine Vollmacht vom 8. November 2023 und eine Fürsorgebestätigung vom 8. November 2024 eingereicht. K. Mit Eingabe vom 22. November 2024 reichte der Beschwerdeführer eigen- händig eine weitere Beschwerdeeingabe inklusive weiterer, in türkischer Sprache verfasster Beweismittel ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2024 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gutgeheissen und es wurde auf einen Kostenvorschuss verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde auf- gefordert, die mit Eingabe vom 22. November 2024 eingereichten Beweis- mittel innert der ihm gesetzten Frist übersetzen zu lassen. M. Am 10. Dezember 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung bezüglich der vom Gericht beantragten Übersetzung der eingereichten Beweismittel.
D-7305/2024 Seite 6 N. N.a Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2024 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 nahm sie Stellung. N.b Mit Eingabe vom 22. Januar 2025 replizierte der Beschwerdeführer und reichte eine Kostennote vom selbigen Tag ein.
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs- gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref- fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes- verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3.1 In der Beschwerde wurde subeventualiter die Rückweisung der Sache zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärungen und zur Neuentschei- dung an die Vorinstanz infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs bean- tragt. Formelle Rügen sind zuerst zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, RZ. 1043Rz. 1043).
E. 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder- schlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).
E. 3.4 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Ent- scheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sach- gerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmitte- linstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforder- lich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
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E. 3.5.1 Der Beschwerdeführer rügte, er habe insgesamt 28 Beweismittel ein- gereicht. Die Vorinstanz habe es jedoch unterlassen, die überwiegende Mehrheit dieser Dokumente zu prüfen und im Rahmen der Frage zu be- rücksichtigen, ob seine strafrechtliche Verfolgung politisch motiviert sei. Trotz Antrag seien die Dokumente nicht von Amtes wegen übersetzt wor- den. Mit diesem Vorgehen seien sowohl der Anspruch auf rechtliches Ge- hör als auch die Begründungspflicht verletzt worden.
E. 3.5.2 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihrer Verfü- gung vom 23. Oktober 2024 alle vom Beschwerdeführer respektive seiner Rechtsvertretung eingereichten Beweismittel konkret betitelt, einzeln auf- geführt und vorgängig die ihr als wesentlich erscheinenden Gerichtsakten übersetzen lassen und diese anschliessend in ihrer Entscheidfindung ge- würdigt hat (vgl. SEM-Akte A36/11 S. 4-6). Dass sie sich nicht mit allen Unterlagen oder Vorbringen einzeln auseinandergesetzt hat, ist nicht zu beanstanden. Eine Begründung kann sich auf die wesentlichen Gesichts- punkte beschränken. Die zentralen Überlegungen, von welchen sich die Vorinstanz leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützte, wurden in der Verfügung so dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, die vorinstanzliche Verfügung mit einer begründeten Beschwerde an- zufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Begründungs- pflicht sind demnach nicht ersichtlich.
E. 3.6 Weiter monierte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe weder dar- gelegt, um welches Informationssystem es sich bei PolNet handle noch, wieso dieser Eintrag nicht Teil der Verfahrensakten sei. Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2025 zutreffend festhielt, reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2023 (vgl. SEM-Akte ID010/2) einen Auszug des PolNet über die Ein- und Ausreisen zu den Akten und sie wurden ihm im Rahmen der editionspflichtigen Akten ausgehändigt (vgl. SEM-Akte A36/11 S. 10 [Dispositiv]). Der Beschwerdeführer respek- tive seine Rechtsvertretung sind demnach im Besitz dieser Unterlagen, wo- mit sich weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen. Die beanstandete unzureichende Abklärung zu seiner Ausreise nach Zypern kann ebenfalls nicht gehört werden, zumal es Sache des Beschwerdeführers ist, glaubhaft seine Aufenthaltsorte darzulegen. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen oder allfälliger Faktoren, die eine Gefährdung des Beschwer- deführers nach sich ziehen könnten, ist ferner eine Frage der rechtlichen Würdigung (vgl. nachfolgend E. 6).
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E. 3.7 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Eine Rückwei- sung an die Vorinstanz ist demensprechend nicht angezeigt, weshalb das Gericht selber entscheidet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, eine bestimmte Intensität aufweisen bezie- hungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft begründeter Weise zu befürchten sind oder zugefügt zu werden dro- hen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hin- reichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid zum Schluss, dass die erlebten Schikanen und Benachteiligungen, denen der Beschwerdeführer bereits in seiner Kindheit ausgesetzt gewesen sei, keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen und auch nicht ein menschenwürdiges Leben in seinem Heimatland verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden. Die von ihm erlebten Nachteile seien aus persönlicher Sicht sicherlich schwierig gewesen, würden in ihrer Intensität jedoch nicht
D-7305/2024 Seite 10 über die Nachteile hinausgehen, welche die kurdische Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könne. Diese Fluchtmotive würden die Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Bezüglich der eingereichten Gerichtsunterlagen der gegen ihn eröffneten Strafverfahren (Propaganda für eine terroristische Organisation, Beleidigung eines Staatsbeamten und des türkischen Staates und Volkes, Präsidentenbeleidigung) sei festzuhal- ten, dass diese keinen materiellen Inhalt aufweisen würden, denen Rück- schlüsse auf die ihm vorgeworfenen konkreten Vergehen entnommen wer- den könnten, sondern lediglich aus standardisierten Bausteinen bestün- den. Diese Dokumente seien leicht fälschbar, da sie über keine verifizier- baren Merkmale verfügen und daher einen geringen Beweiswert aufweisen würden. Beim eingereichten Vorführbefehl handle es sich formell nicht – wie von ihm behauptet – um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführ- befehl zwecks Einvernahme, welcher in der Regel eine anschliessende Freilassung ohne Untersuchungshaft beinhalte, weshalb das Risiko einer Festnahme in der Türkei äusserst gering sei. Die Hausdurchsuchung, wel- che nach seiner Ausreise stattgefunden habe, sei ebenfalls nicht als Hin- weis auf eine Inhaftierung zu deuten, zumal sich auch in der Schweiz die Strafverfolgungsbehörden nach verdächtigen Personen an ihrem Wohnort erkundigen würden. Ein Risiko von Misshandlung oder Folter liege auch bei einer Vollstreckung des Vorführbefehls nicht vor. Den eingereichten Ge- richtsdokumenten sei ferner nicht zu entnehmen, ob es neben dem einge- leiteten Ermittlungsverfahren zu weiteren Verfahrensschritten gekommen sei. In der Türkei würden zwar zahlreiche Ermittlungsverfahren eröffnet, häufig danach jedoch wieder eingestellt. Von den tatsächlich eröffneten Gerichtsverfahren käme es schliesslich nur ungefähr in einem Drittel der Fälle zu Verurteilungen. Als sogenannter Ersttäter sei er strafrechtlich nicht vorbelastet und weder er noch seine Kernfamilie würden über ein politi- sches Profil verfügen. Deshalb sei die Wahrscheinlichkeit einer Verurtei- lung zu einer unbedingten Haftstrafe gering. Auch liege zum aktuellen Zeit- punkt kein Urteil vor. Gemäss türkischem Strafrecht und der türkischen Strafprozessverordnung würden die zuständigen heimatlichen Gerichte bei Ersttätern und Ersttäterinnen verhängte Haftstrafen nur entweder bedingt aussprechen oder die Urteilsverkündigung aufschieben, weshalb auch bei einer Verurteilung die Wahrscheinlichkeit einer Haftstrafe gering und flücht- lingsrechtlich nicht relevant wäre. Ausserdem würden seine Facebook-Ak- tivitäten weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermitteln, noch auf eine grosse Resonanz in den sozialen Medien stossen. Obwohl seine Fluchtmotive keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen würden und auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet werden könne, sei zu erwäh- nen, dass er gemäss einem von ihm eingereichten Dokument aus dem
D-7305/2024 Seite 11 PolNet die Türkei letztmals am 16. Januar 2023 legal auf dem Luftweg ver- lassen habe, weshalb ein Teil seiner Verfolgungsmotive – wie etwa die Hausdurchsuchung vom 7. März 2023 – nicht zutreffen könne.
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, dass er als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung von den türkischen Behörden bereits als Kind schikaniert und diskriminiert worden sei. Die Vorinstanz verkenne, dass er nicht geltend gemacht habe, einzig aufgrund seiner kurdischen Ethnie in der Türkei verfolgt worden zu sein. Die Unterdrückung und Diskriminierung der kurdischen Bevölkerung in der Türkei zeige sich auch in der Einschränkung kultureller Rechte und politischer Repression, unter welchen er und seine Familie gelitten hätten. Dennoch habe er nicht nur geltend gemacht, in kollektiver Weise verfolgt worden zu sein. Seine Verfolgung habe er durch die Eingabe zahlreicher Beweismittel belegt. Die Argumentation der Vorinstanz, dass infolge Fehlens einer bestimmten Struktur der Texte und dem Fehlen von Sicherheitsmerkmalen auf den Gerichtsdokumenten Anzeichen von Fälschungen zu erkennen seien, könne nicht gefolgt werden. Alle Behörden und somit auch die Vorinstanz verwende bei ihren Entscheiden standardisierte Formulierungen und Textbausteine, ohne dass sich die Frage nach einer Fälschung stelle. Es existiere weltweit kein Justizsystem, das biometrische Sicherheits- massnahmen verwende, um Gerichtsdokumente fälschungssicher zu gestalten. Mit einer solchen Anforderung an die Formalität von Beweismitteln schiesse die Vorinstanz offenkundig über das im Asylverfahren geltende Beweismass der Glaubhaftmachung hinaus. Sodann hätten gemäss ständiger Gerichtspraxis Personen, denen Unterstützung oder Nähe zu als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen werde, begründete Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. Dabei seien fingierte Terrorismusanklagen und übermässig lange Untersuchungshaften weit verbreitet. Bei der Einschätzung hängiger Straf- oder Ermittlungsverfahren in der Türkei sei der Ausgang des entsprechenden Verfahrens noch unklar und deshalb Vorsicht geboten. Auch wenn er gemäss aktuellster bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung als Ersttäter gelte und in einem regulären Verfahren mit einer milden Strafe rechnen könne, sei dennoch auf die bekannte Problematik des Terrorvorwurfs hinzuweisen. Er habe über einen längeren Zeitraum hinweg auf sozialen Medien regimekritische Beiträge veröffentlicht sowie darin seine Gedanken und Kritik an der politischen Situation in der Türkei angebracht und sich zur Frage der Kurden geäussert. Es würden ihm bis zu zehn Jahren Haftstrafe drohen, zumal die
D-7305/2024 Seite 12 Vorwürfe der Strafverfolgungsbehörden eindeutig politisch motiviert seien. Seine Situation sei besonders kritisch, da er als Kurde und aufgrund seines politischen Engagements einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei und kein faires Verfahren zu erwarten habe. Aufgrund unverhältnis- mässiger Strafandrohung, verbunden mit der bekannten Praxis der politisch motivierten Strafverfolgung in der Türkei, erfülle er die Voraussetzungen an eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Die drohende Haftstrafe stelle überdies eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Freiheit dar und übe einen unerträglichen psychischen Druck auf ihn aus. Somit sei davon auszugehen, dass er bereits vor seiner Ausreise in der Türkei in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden sei. Der Umstand, dass bereits eine Hausdurchsuchung mit mehreren Polizisten stattgefunden habe, zeige, dass die türkischen Behörden einen konkreten Verdacht gegen ihn hegen würden. Angesichts dieser Umstände sowie den Einschätzungen seines türkischen Anwalts zufolge habe er sowohl objektive als auch subjektive Furcht vor einer Gefährdung an Leib und Leben. Schliesslich sei die Behauptung der Vorinstanz unverständlich, wonach er gemäss einem Eintrag in das PolNet die Türkei bereits im Januar 2023 verlassen haben soll. Zu diesem Zeitpunkt habe er eine Woche im nördlichen Teil Zyperns verbracht und sei danach wieder zurückgekehrt. Er habe nachvollziehbar erklärt, dass eine Person vom türkischen Teil Zyperns in die Türkei einreisen könne, ohne dass ein entsprechender Eintrag im PolNet entstehe, weil es sich dabei um innerstaatliche Verbindungen handle und deshalb keine systematischen Grenzkontrollen stattfinden würden.
E. 5.2.2 In der Beschwerdeergänzung zitierte der Beschwerdeführer zahlreiche allgemeine Berichte und Internetquellen, die Menschen- rechtsverletzungen bei politischen Prozessen sowie die allgemeine Situation in der Türkei aufzeigten und erklärte, dass einer seiner Hauptgründe für sein Asylgesuch die von ihm erlebten Diskriminierungen und Belästigungen aufgrund seiner kurdischen Ethnie sei. Der rassistisch motivierte Schulausschluss 1998 und das Verbot, die kurdische Sprache zu erlernen seien konkrete Beispiele hierzu. In seinem Fall bedeute dies eine individuelle Verfolgung. Ein weiterer Fluchtgrund seien die gegen ihn eingeleiteten Verfahren, deren Existenz er mit offiziellen Dokumenten belegt habe. Die Begründung der Ablehnung seines Asylgesuchs, wonach die eingereichten Dokumente unzuverlässig seien, stelle eine grobe Verletzung der Menschenrechte dar. Diese Dokumente würden lediglich die aktuelle politische Unterdrückung in der Türkei, die Haltung gegenüber politischen Opponenten und die Mängel solcher Verfahren widerspiegeln. Diese Umstände stellten einen Grund für die Erlangung des Flüchtlings-
D-7305/2024 Seite 13 status dar. Die gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren – einem Kurden und Regimekritiker – seien als Instrumente der Unterdrückung zu werten. Zu seiner Ausreise nach Zypern im Januar 2023 und dem diesbezüglichen Eintrag im PolNet führte er aus, dass der Eintrag erfolgt sei, weil er mit dem Flugzeug ausgereist sei. Da seine Rückreise auf dem Seeweg erfolgt sei und der nördliche Teil Zyperns nicht über systematische und elektronische Grenzkontrollen mit Datenübermittlung verfüge, seien auch keine Informationen über seine Rückreise im PolNet zu finden; er dürfe dafür nicht verantwortlich gemacht werden.
E. 5.3 Die Vorinstanz stellte sich in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer verkenne, dass sich ihre Erwägungen nicht auf die Glaubhaftigkeit sondern auf die Asylrelevanz der Vorbringen beziehen würden. Vorliegend sei jedoch die vorgebrachte Vorverfolgung flüchtlingsrechtlich nicht relevant und die 2023 stattgefundene Hausdurchsuchung nicht glaubhaft. Es erstaune, dass er das türkische PolNet nicht kenne und deren Glaubwürdigkeit in Frage stelle, obwohl die Rechtsvertretung des BAZ einen entsprechenden Auszug eingereicht habe. Seine Erklärung, weshalb er bei seiner innerstaatlichen Ausreise aus Nordzypern nicht registriert worden sei, widerspreche der Tatsache, dass er eigenen Aussagen zufolge am
16. Januar 2023 von Istanbul aus nach Zypern geflogen sei und laut dem entsprechenden Auszug dabei am selben Tag dennoch einen Eintrag im PoINet ausgelöst habe. Es sei nicht Aufgabe des SEM, mittels zusätzlicher Abklärungen seine Ausreiseumstände herauszufinden, vielmehr liege es an ihm, diese durch geeignete Dokumente glaubhaft zu machen. Schliesslich äusserte sich die Vorinstanz erneut zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung.
E. 5.4 In der Replik wurde erneut Bezug auf den letzten Eintrag im PolNet genommen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits ausführlich erklärt habe, dass das Reisen zwischen der Türkei und dem Nordteil Zyperns ohne Eintrag in das PolNet möglich sei, da solche Verbindungen als innerstaatliche Reisen gälten.
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E. 6.1 Der Beschwerdeführer machte in der Hauptsache geltend, dass aufgrund von ihm auf X (ehemals Twitter) und auf Facebook geteilter regimekritischer Beiträge in der Türkei verschiedene Straffverfahren gegen ihn eröffnet worden seien und er kein faires Verfahren erwarten könne, sondern als ethnischer Kurde unverhältnismässige Strafen zu erwarten habe, die flüchtlingsrechtlich relevant seien.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in seinem Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 eingehend mit hängigen Ermittlungs- verfahren türkischer Staatsangehöriger wegen Präsidentenbeleidigung (gemäss Art. 229 des türkischen Strafgesetzes [tStGB] sowie Propaganda für eine terroristische Organisation (gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes [ATG]) und kam dabei zusammenfassend zum Schluss, dass sich alleine aus hängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfah- ren wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für terroristische Or- ganisationen – auch in Kombination – noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. E. 8.8 ebenda). Der türkischen Justizstatistik zufolge seien alleine für das Jahr 2023 landesweit über 21’271 Verfahren gestützt auf Delikte des ATG behandelt worden, wobei es in nur rund einem Fünftel aller Ermitt- lungsverfahren zu einer Anklageschrift gekommen sei. Im Verhältnis zu den hängigen Strafverfahren sei es in lediglich rund einem Drittel zu Verur- teilungen gekommen und in je einem Drittel seien entweder Freisprüche oder bedingte Haftstrafen ausgesprochen worden (zum Ganzen vgl. E. 8.3 f. ebenda m.w.H.). Laut der Statistik weisen Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung ähnliche Verurteilungszahlen auf, wobei bei dieser Deliktsart ungefähr 10% aller Ermittlungsverfahren respektive ein Drittel al- ler Anklagen zu einer Verurteilung führen (vgl. E: 8.3 ff. ebenda).
E. 6.3 Das Gericht befasste sich sodann im selben Referenzurteil mit der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von türkischen Strafverfahren (wegen Präsidentenbeleidigung sowie Propaganda für einer terroristische Organisation) und kam dabei zum Schluss, dass ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren dann flüchtlingsrechtliche Relevanz respektive eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufweist, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss im Anschluss auf das abgeschlossene Ermittlungsverfahren tatsächlich eine Anklage erhoben, das hierfür zuständige Gericht die Anklageschrift als begründet akzeptiert sowie ein strafrechtliches Gerichtsverfahren gegen die betroffenen
D-7305/2024 Seite 15 Personen eröffnet worden sein. In der Folge müsste es in absehbarer Zukunft zu einer Verurteilung durch das betreffende Strafgericht kommen und dieser Entscheid müsste auch vor allen zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsinstanzen Bestand haben. Unter diesen Voraussetzungen wäre weiter zu prüfen, ob eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG – meist aufgrund politischer Anschauungen in sozialen Medien – erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt. Letztere führen in der Regel ohnehin nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Schliesslich ist zu beurteilen, ob die jeweilige Verurteilung auch tatsächlich zu einer Strafe führt und eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Eine solche Strafe ist bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 229 tStGB und Art. 7 Abs. 2 ATG in der Regel nicht ausgeschöpft und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspricht (vgl. E: 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H. ebenda).
E. 6.4.1 Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen an eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nicht. Den Akten zufolge sind gegen ihn Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten (Art. 299 tStGB), Beleidigung des türkischen Staates und Volkes (Art. 301 Abs. 1-2 StGB), Beleidigung eines Staatsbeamten in Ausübung dessen öffentlicher Funktion (Art. 125 Abs. 1 StGB) und Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) eingeleitet worden (vgl. SEM-Akten ID-002/4, ID-005/2, ID-007/2-ID-009, ID-012/2; ID-016/4, ID- 017/2, ID-025/6, ID-028/3). Sodann liegt eine Anklageschrift vom
E. 6.5 Wie die Vorinstanz zurecht ausgeführt hat, gehen auch die vom Beschwerdeführer in seiner Kindheit erlebten Diskriminierungen und Benachteiligungen (vgl. SEM-Akten A19/11 F13, F38; A36/11 S. 5-6) nicht
D-7305/2024 Seite 17 über die Nachteile hinaus, welchen ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein kann. Neben der Tatsache, dass sie nicht in Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise stehen, führen sie, ebenso wie die alevitische Religionszugehörigkeit nicht zur Flüchtlings- eigenschaft. Praxisgemäss werden hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden und Aleviten in der Türkei – auch unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen – nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-3393/2023 vom
E. 6.6 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-7305/2024 Seite 18 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in sei- nen Heimatstaat Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den
D-7305/2024 Seite 19 Wegweisungs-vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in den Provinzen Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van sowie auch in den Provinzen Hakkari und Sirnak (zu den Letzteren vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom
8. November 2024 E: 13.4.8) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-1853/2024 vom
12. Mai 2025 E. 7.6; E-2699/2020 vom 8. April 2025 E. 7.3; D-4664/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 6.5). 8.4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz C._______ und somit aus einem Gebiet, welches von den Erdbeben in der Türkei anfangs Feb- ruar 2023 getroffen wurde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob die Rückkehr dorthin zu- mutbar ist. Dabei ist der Situation vulnerabler Personen – insbesondere gebrechlicher, behinderter, sonst beeinträchtigter sowie chronisch kranker Menschen – gebührend Rechnung zu tragen (vgl. hierzu das Referenzur- teil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.2.7 und E. 11.3.1). Der gesunde Beschwerdeführer fällt nicht unter diese Gruppe vulnerabler Personen. Der (…) Familienvater arbeitete bis am Tag vor seiner Ausreise als (…) respektive (…). Er hat seinem Schwiegervater dessen Haus abge- kauft, in welchem seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder lebten und aktuell vom Schwiegervater unterstützt werden. Seine beiden Geschwister, die Mutter und zahlreiche weitere Verwandte leben ebenfalls in der Türkei (vgl. SEM-Akte A19/11 F13-19, F21-32). Vor diesem Hintergrund wird es
D-7305/2024 Seite 20 ihm möglich sein, sich mithilfe seiner Familie und seinen Verwandten in der Türkei zu reintegrieren und eine Arbeit zu finden. Die Wohnsituation ist ebenfalls geregelt und er wird mit seiner Familie im Eigenheim in C._______ leben können. Angesichts seiner individuellen Situation er- scheint es somit unwahrscheinlich, dass er bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. 8.4.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich allenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 29. November 2024 gutge- heissen wurde und den Akten zufolge der Beschwerdeführer weiterhin mit- tellos ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit Eingabe vom 22. Januar 2025 reichte der Rechtsbeistand eine Kostennote in der Höhe von gerundet Fr. 2’691.– ein. Dabei machte er ei- nen Aufwand von 10 Stunden sowie Auslagen von Fr. 191.– geltend. Die Höhe der Auslagen und der ausgewiesene Aufwand erscheinen angemes- sen und sind nicht zu beanstanden. Dem Rechtsvertreter ist ausgehend
D-7305/2024 Seite 21 von einem Stundenansatz von Fr. 150.– ein amtliches Honorar von insge- samt Fr. 2’691.– (inklusive Ausgaben) zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7305/2024 Seite 22
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
E. 8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in seinen Heimatstaat Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungs-vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in den Provinzen Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van sowie auch in den Provinzen Hakkari und Sirnak (zu den Letzteren vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E: 13.4.8) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-1853/2024 vom 12. Mai 2025 E. 7.6; E-2699/2020 vom 8. April 2025 E. 7.3; D-4664/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 6.5).
E. 8.4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz C._______ und somit aus einem Gebiet, welches von den Erdbeben in der Türkei anfangs Februar 2023 getroffen wurde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob die Rückkehr dorthin zumutbar ist. Dabei ist der Situation vulnerabler Personen - insbesondere gebrechlicher, behinderter, sonst beeinträchtigter sowie chronisch kranker Menschen - gebührend Rechnung zu tragen (vgl. hierzu das Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.2.7 und E. 11.3.1). Der gesunde Beschwerdeführer fällt nicht unter diese Gruppe vulnerabler Personen. Der (...) Familienvater arbeitete bis am Tag vor seiner Ausreise als (...) respektive (...). Er hat seinem Schwiegervater dessen Haus abgekauft, in welchem seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder lebten und aktuell vom Schwiegervater unterstützt werden. Seine beiden Geschwister, die Mutter und zahlreiche weitere Verwandte leben ebenfalls in der Türkei (vgl. SEM-Akte A19/11 F13-19, F21-32). Vor diesem Hintergrund wird es ihm möglich sein, sich mithilfe seiner Familie und seinen Verwandten in der Türkei zu reintegrieren und eine Arbeit zu finden. Die Wohnsituation ist ebenfalls geregelt und er wird mit seiner Familie im Eigenheim in C._______ leben können. Angesichts seiner individuellen Situation erscheint es somit unwahrscheinlich, dass er bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
E. 8.4.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich allenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 29. November 2024 gutgeheissen wurde und den Akten zufolge der Beschwerdeführer weiterhin mittellos ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.2 Mit Eingabe vom 22. Januar 2025 reichte der Rechtsbeistand eine Kostennote in der Höhe von gerundet Fr. 2'691.- ein. Dabei machte er einen Aufwand von 10 Stunden sowie Auslagen von Fr. 191.- geltend. Die Höhe der Auslagen und der ausgewiesene Aufwand erscheinen angemessen und sind nicht zu beanstanden. Dem Rechtsvertreter ist ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.- ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'691.- (inklusive Ausgaben) zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)
E. 11 September 2023 im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Beleidigung des Präsidenten vor (vgl. SEM-Akte ID-025/6). Den Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass seither – und somit seit fast zwei Jahren nach Verfassen der Anklageschrift durch die türkische Staatsanwaltschaft – weitere Verfahrensschritte erfolgt sind oder der türkische Rechtsvertreter entsprechende Eingaben an das zuständige Gericht eingereicht hat. Zum heutigen Zeitpunkt liegt demnach weder eine Verurteilung vor, noch ist klar, ob das Verfahren zwischenzeitlich eingestellt wurde. Angesichts des Zeitablaufs und der seitherigen Untätigkeit der türkischen Gerichte erscheint es jedoch wahrscheinlicher, dass die Verfahren zwischenzeitlich eingestellt wurden. Auch unter der Prämisse einer Verurteilung in erster Instanz wäre eine solche als flüchtlingsrechtlich irrelevant zu erachten, zumal gemäss Rechtsprechung in solchen Fällen zuvor alle
D-7305/2024 Seite 16 innerstaatlichen Rechtsmittel erfolglos ausgeschöpft sein müssten und ausserdem eine Prüfung zu erfolgen hätte, ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt. Keine dieser Voraussetzungen sind – ausgehend von der aktuellen Aktenlage – vorliegend erfüllt (vgl. E. 6.3 hiervor). Sodann weist er kein politisches Profil auf, das Anlass für begründete Furcht vor mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretender Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes gibt, zumal er politisch nicht engagiert war, sondern seinen Angaben zufolge erstmals Mitte 2022 auf sozialen Medien aktiv war und neben politischen Beiträgen auch Gedichte und Fotos geteilt sowie kommentiert hat. Zwar sei er Anhänger der HDP gewesen, habe aber als hart arbeitender Familienvater keine Zeit für andere (politische) Aktivitäten gehabt und auch keine Probleme mit den türkischen Behörden erlebt (vgl. SEM-Akte A19/11 F38, F60-70). Demnach erscheint es verfehlt, zu behaupten, dass er lange (auf sozialen Medien) politisch aktiv gewesen und sein Verfahren politisch motiviert sei. Den Akten zufolge war er ausserdem einzig wegen Teilens von Beiträgen auf seinem seit Januar 2023 aktiven Facebook-Konto ins Visier der Behörden geraten. Sodann wurde er bisher strafrechtlich nie verurteilt und gilt somit als Ersttäter. Vor diesem Hintergrund und in Anlehnung des erwähnten Referenzurteils ist die Wahrscheinlichkeit sehr gering, dass die hängigen Ermittlungs- verfahren zu einer Verurteilung führen werden und ihm eine flüchtlingsrechtlich relevante Strafe oder ein unfaires Verfahren drohen könnte. Dasselbe gilt für die weder von ihm noch von seinem türkischen Anwalt erwähnten Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des türkischen Staates und Volkes sowie Beleidigung eines Staatsbeamten in Ausübung seiner öffentlichen Funktion (vgl. SEM-Akte ID-005/2). Eine potentielle Verurteilung dieser Straftatbestände wäre ohnehin unter dem Aspekt einer legitimen Strafe zu prüfen und dürfte sich auch nach einer Prüfung höchstwahrscheinlich als flüchtlingsrechtlich irrelevant erweisen. Die geltend gemachte, einmalige Hausdurchsuchung vom 7. März 2023 – auch wenn mehrere Polizisten anwesend gewesen sein sollen – vermag diese Einschätzung nicht umzustossen (vgl. SEM-Akte A19/11, F38). Die Frage, ob der Beschwerdeführer gemäss PolNet letztmals am 16. Januar 2023. oder erst am 15. März 2023 ausgereist ist, kann nach dem Gesagten ebenso offengelassen werden wie die Überprüfung der eingereichten Beweismittel auf mögliche Fälschungsmerkmale.
E. 14 August 2023 E. 7.6 m.w.H.; D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2; E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3; bestätigt in E-4103/2024 vom
8. November 2024 E. 7.1 [als Referenzurteil publiziert]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Hono- rar in der Höhe von Fr. 2’691.– (inklusive Auslagen) zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7305/2024 Urteil vom 29. September 2025 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Kaspar Gerber, Richter Vincent Rittener, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Gianluca Schlaginhaufen, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens, reiste am 20. März 2023 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Dem Gesuch legte er seine türkische Identitätskarte bei. B. Am 24. März 2023 zeigte die dem Beschwerdeführer zugeteilte Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region (...) ihr Mandat an. B.a Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel ein. C. C.a Am 12. Oktober 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. C.b Der Beschwerdeführer führte zu seiner Biographie im Wesentlichen aus, dass er in B._______ geboren sei und zuletzt zwischen 2006 und seiner Ausreise im März 2023 in C._______ gelebt habe. 1998 habe er die angefangene Mittelschule wegen eines rassistisch eingestellten Lehrers abgebrochen und im Geschäft seines Vaters den Beruf als (...) erlernt und dort gearbeitet, bis er 2004 seinen Militärdienst absolviert habe. Danach habe er 2009 sowie 2019 ein eigenes Geschäft eröffnet, jedoch wegen Problemen mit seinen Partnern wieder schliessen müssen. Deshalb habe er in der Folge als Angestellter bei verschiedenen Arbeitgebern gearbeitet. Zuletzt habe er in einem Eigenheim in C._______ mit seiner Ehefrau und den (...) gemeinsamen Kindern gelebt. C.c Zu seinen Fluchtgründen legte der Beschwerdeführer zusammen-fassend dar, dass es in der Türkei immer wieder zu Diskriminierungen gegenüber Kurden und Kurdinnen käme und es auch verboten sei, die kurdische Sprache zu erlernen. Deshalb habe er seine persönlichen Ideen und Meinungen in den sozialen Medien verbreitet. Ferner sei er Anhänger, jedoch kein Mitglied der Partei Halklarin Demokratik Partisi (HDP [Demokratische Partei der Völker]), er habe sich aber in seinem Heimatland nicht politisch engagiert. Ab ungefähr Mitte des Jahres 2022 habe er auf X (ehemals Twitter) angefangen, Beiträge zu teilen und teilweise selber zu verfassen. Nachdem sein Konto drei Mal gesperrt worden sei, habe er jeweils ein neues eröffnet und weitere Beiträge darauf geteilt oder kommentiert. Nachdem sein Konto auf X zum dritten Mal gesperrt worden sei, habe er im Januar 2023 ein Konto auf Facebook eröffnet. Später habe er erfahren, dass gegen ihn Gerichtsverfahren eingeleitet worden seien. Am 7. März 2023, als er bei der Arbeit gewesen sei, habe ihn seine Frau angerufen und ihm mitgeteilt, dass zahlreiche Polizisten ihre Wohnung durchsucht hätten. Sie hätten ihr weiter mitgeteilt, dass ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei und er bei der Generalstaatsanwaltschaft in C._______ auszusagen habe. Die Polizisten hätten sie auch angeschrien. Deshalb sei er (der Beschwerdeführer) anstatt nach Hause zurück zu kehren, zu einem Freund gefahren und habe einen Anwalt kontaktiert. Am nächsten Tag habe ihm der Anwalt telefonisch mitgeteilt, dass es besser sei, nicht am Telefon zu sprechen. Deshalb hätten sie sich persönlich getroffen; der Anwalt habe ihm erklärt, dass mehrere Verfahren - wegen Terrorismuspropaganda und Beleidigung des Präsidenten - gegen ihn eröffnet worden seien. Er sei noch nie in Gerichtsverfahren involviert gewesen und kenne weder die Namen der Anklagepunkte noch die Verfahren. Der Anwalt habe ihn auch darüber informiert, dass er aufgrund dieser Verfahren zu mindestens zehn Jahren Haft verurteilt werde. Nach Rücksprache mit seiner Familie seien sie gemeinsam zum Schluss gekommen, dass eine Flucht ins Ausland die beste Lösung sei. Am 15. März 2023 sei er in einem Lastwagen versteckt ausgereist. D. Am 12. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. E. E.a Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers der Behandlung im erweiterten Verfahren zugewiesen. E.b Gleichentags legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E.c Am 26. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zugeteilt. F. Am 8. November 2023 zeigte die Rechtsvertretung der zugelassenen Rechtsberatungsstelle des Kantons ihr Mandat an. G. Mit den Eingaben vom 16. November 2023 und 28. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer Kopien respektive Fotos weiterer Beweismittel zu den Akten. H. In den Akten befinden sich Kopien eines Schreibens des türkischen Anwalts vom 10. April 2023, diverser Begleitschreiben und Ermittlungsberichte der Provinzpolizei C._______ (vom 1. Februar 2023, vom 30. Januar 2023 und 10. März 2023), eines Gesprächprotokolls vom 6. März 2023 zwischen der Polizei und dem Staatsanwalt, einer Mitteilung der Provinzpolizei C._______ an die Generalstaatsanwaltschaft C._______ vom 28. Februar 2023, eines Auswertungsberichts vom 1. März 2023, eines Schreiben der Polizeidirektion C._______ vom 10. März 2023 an das Antiterroramt, einer Auflistung des PolNet (Datenbank/Intranet der türkischen Polizei) über die Ein- und Ausreisen des Beschwerdeführers, eines Ermittlungsberichts vom 14. März 2023 mit Antrag auf eine Befragung, einer Mitteilung der Sicherheitsdirektion C._______ an die Generalstaatsanwaltschaft vom 15. März 2023, eines Erlasses eines Vorführbefehls des 3. Friedens- und Strafrichtersamtes vom 29. März 2023, eines undatiertes Formulars, eines Ermittlungsberichts der Staatsanwaltschaft C._______ an das Justizministerium vom 30. März 2023, eines Beschlusses betreffend Vorführbefehl des 3. Friedens- und Strafrichteramts C._______ vom 29. März 2023, diverser Facebook-Einträge, eines Auszugs aus dem UYAP-Portal (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi [türkisches Justiz-Informationssystem]), und dem E-Devlet vom 16. Oktober 2023, einer undatierten Auflistung der Verfahrensphasen, einer Vorladung zu einer Befragung am 8. Februar 2024, einer Vorladung der 11. Sektion des Strafgerichts C._______ mit Anklageschrift vom 11. Oktober 2023, einer Verfügung der 11. Sektion des Strafgerichts C._______ vom 5. Oktober 2023, eines Begleitschreibens der Staatsanwaltschaft C._______ vom 13. September 2023 an das Ministerium für Justiz, einer Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 11. September 2023, eines Begleitschreibens der Generalstaatsanwaltschaft C._______ von 5. September 2023 an das Amt für die Untersuchung von Straftaten, eines Begleitschreibens der Generaldirektion für Strafsachen vom 23. August 2023 und einer Stellungnahme der Generaldirektion für Strafsachen vom 16. August 2023. I. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton D.________ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. J. Mit Eingabe vom 21. November 2024 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen die Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte deren vollumfängliche Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Mit der Beschwerde wurden nebst der Kopie der angefochtenen Verfügung vom 12. Oktober 2024, eine Vollmacht vom 8. November 2023 und eine Fürsorgebestätigung vom 8. November 2024 eingereicht. K. Mit Eingabe vom 22. November 2024 reichte der Beschwerdeführer eigenhändig eine weitere Beschwerdeeingabe inklusive weiterer, in türkischer Sprache verfasster Beweismittel ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2024 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gutgeheissen und es wurde auf einen Kostenvorschuss verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die mit Eingabe vom 22. November 2024 eingereichten Beweismittel innert der ihm gesetzten Frist übersetzen zu lassen. M. Am 10. Dezember 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung bezüglich der vom Gericht beantragten Übersetzung der eingereichten Beweismittel. N. N.a Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2024 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 nahm sie Stellung. N.b Mit Eingabe vom 22. Januar 2025 replizierte der Beschwerdeführer und reichte eine Kostennote vom selbigen Tag ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wurde subeventualiter die Rückweisung der Sache zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärungen und zur Neuentschei-dung an die Vorinstanz infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs beantragt. Formelle Rügen sind zuerst zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043Rz. 1043). 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). 3.4 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.5 3.5.1 Der Beschwerdeführer rügte, er habe insgesamt 28 Beweismittel eingereicht. Die Vorinstanz habe es jedoch unterlassen, die überwiegende Mehrheit dieser Dokumente zu prüfen und im Rahmen der Frage zu berücksichtigen, ob seine strafrechtliche Verfolgung politisch motiviert sei. Trotz Antrag seien die Dokumente nicht von Amtes wegen übersetzt worden. Mit diesem Vorgehen seien sowohl der Anspruch auf rechtliches Gehör als auch die Begründungspflicht verletzt worden. 3.5.2 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 23. Oktober 2024 alle vom Beschwerdeführer respektive seiner Rechtsvertretung eingereichten Beweismittel konkret betitelt, einzeln aufgeführt und vorgängig die ihr als wesentlich erscheinenden Gerichtsakten übersetzen lassen und diese anschliessend in ihrer Entscheidfindung gewürdigt hat (vgl. SEM-Akte A36/11 S. 4-6). Dass sie sich nicht mit allen Unterlagen oder Vorbringen einzeln auseinandergesetzt hat, ist nicht zu beanstanden. Eine Begründung kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die zentralen Überlegungen, von welchen sich die Vorinstanz leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützte, wurden in der Verfügung so dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, die vorinstanzliche Verfügung mit einer begründeten Beschwerde anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht sind demnach nicht ersichtlich. 3.6 Weiter monierte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe weder dargelegt, um welches Informationssystem es sich bei PolNet handle noch, wieso dieser Eintrag nicht Teil der Verfahrensakten sei. Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2025 zutreffend festhielt, reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2023 (vgl. SEM-Akte ID010/2) einen Auszug des PolNet über die Ein- und Ausreisen zu den Akten und sie wurden ihm im Rahmen der editionspflichtigen Akten ausgehändigt (vgl. SEM-Akte A36/11 S. 10 [Dispositiv]). Der Beschwerdeführer respektive seine Rechtsvertretung sind demnach im Besitz dieser Unterlagen, womit sich weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen. Die beanstandete unzureichende Abklärung zu seiner Ausreise nach Zypern kann ebenfalls nicht gehört werden, zumal es Sache des Beschwerdeführers ist, glaubhaft seine Aufenthaltsorte darzulegen. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen oder allfälliger Faktoren, die eine Gefährdung des Beschwerdeführers nach sich ziehen könnten, ist ferner eine Frage der rechtlichen Würdigung (vgl. nachfolgend E. 6). 3.7 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist demensprechend nicht angezeigt, weshalb das Gericht selber entscheidet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, eine bestimmte Intensität aufweisen beziehungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise zu befürchten sind oder zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid zum Schluss, dass die erlebten Schikanen und Benachteiligungen, denen der Beschwerdeführer bereits in seiner Kindheit ausgesetzt gewesen sei, keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen und auch nicht ein menschenwürdiges Leben in seinem Heimatland verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden. Die von ihm erlebten Nachteile seien aus persönlicher Sicht sicherlich schwierig gewesen, würden in ihrer Intensität jedoch nicht über die Nachteile hinausgehen, welche die kurdische Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könne. Diese Fluchtmotive würden die Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Bezüglich der eingereichten Gerichtsunterlagen der gegen ihn eröffneten Strafverfahren (Propaganda für eine terroristische Organisation, Beleidigung eines Staatsbeamten und des türkischen Staates und Volkes, Präsidentenbeleidigung) sei festzuhalten, dass diese keinen materiellen Inhalt aufweisen würden, denen Rückschlüsse auf die ihm vorgeworfenen konkreten Vergehen entnommen werden könnten, sondern lediglich aus standardisierten Bausteinen bestünden. Diese Dokumente seien leicht fälschbar, da sie über keine verifizierbaren Merkmale verfügen und daher einen geringen Beweiswert aufweisen würden. Beim eingereichten Vorführbefehl handle es sich formell nicht - wie von ihm behauptet - um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl zwecks Einvernahme, welcher in der Regel eine anschliessende Freilassung ohne Untersuchungshaft beinhalte, weshalb das Risiko einer Festnahme in der Türkei äusserst gering sei. Die Hausdurchsuchung, welche nach seiner Ausreise stattgefunden habe, sei ebenfalls nicht als Hinweis auf eine Inhaftierung zu deuten, zumal sich auch in der Schweiz die Strafverfolgungsbehörden nach verdächtigen Personen an ihrem Wohnort erkundigen würden. Ein Risiko von Misshandlung oder Folter liege auch bei einer Vollstreckung des Vorführbefehls nicht vor. Den eingereichten Gerichtsdokumenten sei ferner nicht zu entnehmen, ob es neben dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren zu weiteren Verfahrensschritten gekommen sei. In der Türkei würden zwar zahlreiche Ermittlungsverfahren eröffnet, häufig danach jedoch wieder eingestellt. Von den tatsächlich eröffneten Gerichtsverfahren käme es schliesslich nur ungefähr in einem Drittel der Fälle zu Verurteilungen. Als sogenannter Ersttäter sei er strafrechtlich nicht vorbelastet und weder er noch seine Kernfamilie würden über ein politisches Profil verfügen. Deshalb sei die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe gering. Auch liege zum aktuellen Zeitpunkt kein Urteil vor. Gemäss türkischem Strafrecht und der türkischen Strafprozessverordnung würden die zuständigen heimatlichen Gerichte bei Ersttätern und Ersttäterinnen verhängte Haftstrafen nur entweder bedingt aussprechen oder die Urteilsverkündigung aufschieben, weshalb auch bei einer Verurteilung die Wahrscheinlichkeit einer Haftstrafe gering und flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre. Ausserdem würden seine Facebook-Aktivitäten weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermitteln, noch auf eine grosse Resonanz in den sozialen Medien stossen. Obwohl seine Fluchtmotive keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen würden und auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet werden könne, sei zu erwähnen, dass er gemäss einem von ihm eingereichten Dokument aus dem PolNet die Türkei letztmals am 16. Januar 2023 legal auf dem Luftweg verlassen habe, weshalb ein Teil seiner Verfolgungsmotive - wie etwa die Hausdurchsuchung vom 7. März 2023 - nicht zutreffen könne. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, dass er als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung von den türkischen Behörden bereits als Kind schikaniert und diskriminiert worden sei. Die Vorinstanz verkenne, dass er nicht geltend gemacht habe, einzig aufgrund seiner kurdischen Ethnie in der Türkei verfolgt worden zu sein. Die Unterdrückung und Diskriminierung der kurdischen Bevölkerung in der Türkei zeige sich auch in der Einschränkung kultureller Rechte und politischer Repression, unter welchen er und seine Familie gelitten hätten. Dennoch habe er nicht nur geltend gemacht, in kollektiver Weise verfolgt worden zu sein. Seine Verfolgung habe er durch die Eingabe zahlreicher Beweismittel belegt. Die Argumentation der Vorinstanz, dass infolge Fehlens einer bestimmten Struktur der Texte und dem Fehlen von Sicherheitsmerkmalen auf den Gerichtsdokumenten Anzeichen von Fälschungen zu erkennen seien, könne nicht gefolgt werden. Alle Behörden und somit auch die Vorinstanz verwende bei ihren Entscheiden standardisierte Formulierungen und Textbausteine, ohne dass sich die Frage nach einer Fälschung stelle. Es existiere weltweit kein Justizsystem, das biometrische Sicherheits-massnahmen verwende, um Gerichtsdokumente fälschungssicher zu gestalten. Mit einer solchen Anforderung an die Formalität von Beweismitteln schiesse die Vorinstanz offenkundig über das im Asylverfahren geltende Beweismass der Glaubhaftmachung hinaus. Sodann hätten gemäss ständiger Gerichtspraxis Personen, denen Unterstützung oder Nähe zu als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen werde, begründete Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. Dabei seien fingierte Terrorismusanklagen und übermässig lange Untersuchungshaften weit verbreitet. Bei der Einschätzung hängiger Straf- oder Ermittlungsverfahren in der Türkei sei der Ausgang des entsprechenden Verfahrens noch unklar und deshalb Vorsicht geboten. Auch wenn er gemäss aktuellster bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung als Ersttäter gelte und in einem regulären Verfahren mit einer milden Strafe rechnen könne, sei dennoch auf die bekannte Problematik des Terrorvorwurfs hinzuweisen. Er habe über einen längeren Zeitraum hinweg auf sozialen Medien regimekritische Beiträge veröffentlicht sowie darin seine Gedanken und Kritik an der politischen Situation in der Türkei angebracht und sich zur Frage der Kurden geäussert. Es würden ihm bis zu zehn Jahren Haftstrafe drohen, zumal die Vorwürfe der Strafverfolgungsbehörden eindeutig politisch motiviert seien. Seine Situation sei besonders kritisch, da er als Kurde und aufgrund seines politischen Engagements einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei und kein faires Verfahren zu erwarten habe. Aufgrund unverhältnis-mässiger Strafandrohung, verbunden mit der bekannten Praxis der politisch motivierten Strafverfolgung in der Türkei, erfülle er die Voraussetzungen an eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Die drohende Haftstrafe stelle überdies eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Freiheit dar und übe einen unerträglichen psychischen Druck auf ihn aus. Somit sei davon auszugehen, dass er bereits vor seiner Ausreise in der Türkei in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden sei. Der Umstand, dass bereits eine Hausdurchsuchung mit mehreren Polizisten stattgefunden habe, zeige, dass die türkischen Behörden einen konkreten Verdacht gegen ihn hegen würden. Angesichts dieser Umstände sowie den Einschätzungen seines türkischen Anwalts zufolge habe er sowohl objektive als auch subjektive Furcht vor einer Gefährdung an Leib und Leben. Schliesslich sei die Behauptung der Vorinstanz unverständlich, wonach er gemäss einem Eintrag in das PolNet die Türkei bereits im Januar 2023 verlassen haben soll. Zu diesem Zeitpunkt habe er eine Woche im nördlichen Teil Zyperns verbracht und sei danach wieder zurückgekehrt. Er habe nachvollziehbar erklärt, dass eine Person vom türkischen Teil Zyperns in die Türkei einreisen könne, ohne dass ein entsprechender Eintrag im PolNet entstehe, weil es sich dabei um innerstaatliche Verbindungen handle und deshalb keine systematischen Grenzkontrollen stattfinden würden. 5.2.2 In der Beschwerdeergänzung zitierte der Beschwerdeführer zahlreiche allgemeine Berichte und Internetquellen, die Menschen-rechtsverletzungen bei politischen Prozessen sowie die allgemeine Situation in der Türkei aufzeigten und erklärte, dass einer seiner Hauptgründe für sein Asylgesuch die von ihm erlebten Diskriminierungen und Belästigungen aufgrund seiner kurdischen Ethnie sei. Der rassistisch motivierte Schulausschluss 1998 und das Verbot, die kurdische Sprache zu erlernen seien konkrete Beispiele hierzu. In seinem Fall bedeute dies eine individuelle Verfolgung. Ein weiterer Fluchtgrund seien die gegen ihn eingeleiteten Verfahren, deren Existenz er mit offiziellen Dokumenten belegt habe. Die Begründung der Ablehnung seines Asylgesuchs, wonach die eingereichten Dokumente unzuverlässig seien, stelle eine grobe Verletzung der Menschenrechte dar. Diese Dokumente würden lediglich die aktuelle politische Unterdrückung in der Türkei, die Haltung gegenüber politischen Opponenten und die Mängel solcher Verfahren widerspiegeln. Diese Umstände stellten einen Grund für die Erlangung des Flüchtlings-status dar. Die gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren - einem Kurden und Regimekritiker - seien als Instrumente der Unterdrückung zu werten. Zu seiner Ausreise nach Zypern im Januar 2023 und dem diesbezüglichen Eintrag im PolNet führte er aus, dass der Eintrag erfolgt sei, weil er mit dem Flugzeug ausgereist sei. Da seine Rückreise auf dem Seeweg erfolgt sei und der nördliche Teil Zyperns nicht über systematische und elektronische Grenzkontrollen mit Datenübermittlung verfüge, seien auch keine Informationen über seine Rückreise im PolNet zu finden; er dürfe dafür nicht verantwortlich gemacht werden. 5.3 Die Vorinstanz stellte sich in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer verkenne, dass sich ihre Erwägungen nicht auf die Glaubhaftigkeit sondern auf die Asylrelevanz der Vorbringen beziehen würden. Vorliegend sei jedoch die vorgebrachte Vorverfolgung flüchtlingsrechtlich nicht relevant und die 2023 stattgefundene Hausdurchsuchung nicht glaubhaft. Es erstaune, dass er das türkische PolNet nicht kenne und deren Glaubwürdigkeit in Frage stelle, obwohl die Rechtsvertretung des BAZ einen entsprechenden Auszug eingereicht habe. Seine Erklärung, weshalb er bei seiner innerstaatlichen Ausreise aus Nordzypern nicht registriert worden sei, widerspreche der Tatsache, dass er eigenen Aussagen zufolge am 16. Januar 2023 von Istanbul aus nach Zypern geflogen sei und laut dem entsprechenden Auszug dabei am selben Tag dennoch einen Eintrag im PoINet ausgelöst habe. Es sei nicht Aufgabe des SEM, mittels zusätzlicher Abklärungen seine Ausreiseumstände herauszufinden, vielmehr liege es an ihm, diese durch geeignete Dokumente glaubhaft zu machen. Schliesslich äusserte sich die Vorinstanz erneut zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. 5.4 In der Replik wurde erneut Bezug auf den letzten Eintrag im PolNet genommen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits ausführlich erklärt habe, dass das Reisen zwischen der Türkei und dem Nordteil Zyperns ohne Eintrag in das PolNet möglich sei, da solche Verbindungen als innerstaatliche Reisen gälten. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer machte in der Hauptsache geltend, dass aufgrund von ihm auf X (ehemals Twitter) und auf Facebook geteilter regimekritischer Beiträge in der Türkei verschiedene Straffverfahren gegen ihn eröffnet worden seien und er kein faires Verfahren erwarten könne, sondern als ethnischer Kurde unverhältnismässige Strafen zu erwarten habe, die flüchtlingsrechtlich relevant seien. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in seinem Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 eingehend mit hängigen Ermittlungsverfahren türkischer Staatsangehöriger wegen Präsidentenbeleidigung (gemäss Art. 229 des türkischen Strafgesetzes [tStGB] sowie Propaganda für eine terroristische Organisation (gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes [ATG]) und kam dabei zusammenfassend zum Schluss, dass sich alleine aus hängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für terroristische Organisationen - auch in Kombination - noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. E. 8.8 ebenda). Der türkischen Justizstatistik zufolge seien alleine für das Jahr 2023 landesweit über 21'271 Verfahren gestützt auf Delikte des ATG behandelt worden, wobei es in nur rund einem Fünftel aller Ermittlungsverfahren zu einer Anklageschrift gekommen sei. Im Verhältnis zu den hängigen Strafverfahren sei es in lediglich rund einem Drittel zu Verurteilungen gekommen und in je einem Drittel seien entweder Freisprüche oder bedingte Haftstrafen ausgesprochen worden (zum Ganzen vgl. E. 8.3 f. ebenda m.w.H.). Laut der Statistik weisen Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung ähnliche Verurteilungszahlen auf, wobei bei dieser Deliktsart ungefähr 10% aller Ermittlungsverfahren respektive ein Drittel aller Anklagen zu einer Verurteilung führen (vgl. E: 8.3 ff. ebenda). 6.3 Das Gericht befasste sich sodann im selben Referenzurteil mit der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von türkischen Strafverfahren (wegen Präsidentenbeleidigung sowie Propaganda für einer terroristische Organisation) und kam dabei zum Schluss, dass ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren dann flüchtlingsrechtliche Relevanz respektive eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufweist, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss im Anschluss auf das abgeschlossene Ermittlungsverfahren tatsächlich eine Anklage erhoben, das hierfür zuständige Gericht die Anklageschrift als begründet akzeptiert sowie ein strafrechtliches Gerichtsverfahren gegen die betroffenen Personen eröffnet worden sein. In der Folge müsste es in absehbarer Zukunft zu einer Verurteilung durch das betreffende Strafgericht kommen und dieser Entscheid müsste auch vor allen zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsinstanzen Bestand haben. Unter diesen Voraussetzungen wäre weiter zu prüfen, ob eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG - meist aufgrund politischer Anschauungen in sozialen Medien - erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt. Letztere führen in der Regel ohnehin nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Schliesslich ist zu beurteilen, ob die jeweilige Verurteilung auch tatsächlich zu einer Strafe führt und eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Eine solche Strafe ist bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 229 tStGB und Art. 7 Abs. 2 ATG in der Regel nicht ausgeschöpft und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspricht (vgl. E: 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H. ebenda). 6.4 6.4.1 Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen an eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nicht. Den Akten zufolge sind gegen ihn Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten (Art. 299 tStGB), Beleidigung des türkischen Staates und Volkes (Art. 301 Abs. 1-2 StGB), Beleidigung eines Staatsbeamten in Ausübung dessen öffentlicher Funktion (Art. 125 Abs. 1 StGB) und Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) eingeleitet worden (vgl. SEM-Akten ID-002/4, ID-005/2, ID-007/2-ID-009, ID-012/2; ID-016/4, ID-017/2, ID-025/6, ID-028/3). Sodann liegt eine Anklageschrift vom 11. September 2023 im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Beleidigung des Präsidenten vor (vgl. SEM-Akte ID-025/6). Den Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass seither - und somit seit fast zwei Jahren nach Verfassen der Anklageschrift durch die türkische Staatsanwaltschaft - weitere Verfahrensschritte erfolgt sind oder der türkische Rechtsvertreter entsprechende Eingaben an das zuständige Gericht eingereicht hat. Zum heutigen Zeitpunkt liegt demnach weder eine Verurteilung vor, noch ist klar, ob das Verfahren zwischenzeitlich eingestellt wurde. Angesichts des Zeitablaufs und der seitherigen Untätigkeit der türkischen Gerichte erscheint es jedoch wahrscheinlicher, dass die Verfahren zwischenzeitlich eingestellt wurden. Auch unter der Prämisse einer Verurteilung in erster Instanz wäre eine solche als flüchtlingsrechtlich irrelevant zu erachten, zumal gemäss Rechtsprechung in solchen Fällen zuvor alle innerstaatlichen Rechtsmittel erfolglos ausgeschöpft sein müssten und ausserdem eine Prüfung zu erfolgen hätte, ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt. Keine dieser Voraussetzungen sind - ausgehend von der aktuellen Aktenlage - vorliegend erfüllt (vgl. E. 6.3 hiervor). Sodann weist er kein politisches Profil auf, das Anlass für begründete Furcht vor mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretender Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes gibt, zumal er politisch nicht engagiert war, sondern seinen Angaben zufolge erstmals Mitte 2022 auf sozialen Medien aktiv war und neben politischen Beiträgen auch Gedichte und Fotos geteilt sowie kommentiert hat. Zwar sei er Anhänger der HDP gewesen, habe aber als hart arbeitender Familienvater keine Zeit für andere (politische) Aktivitäten gehabt und auch keine Probleme mit den türkischen Behörden erlebt (vgl. SEM-Akte A19/11 F38, F60-70). Demnach erscheint es verfehlt, zu behaupten, dass er lange (auf sozialen Medien) politisch aktiv gewesen und sein Verfahren politisch motiviert sei. Den Akten zufolge war er ausserdem einzig wegen Teilens von Beiträgen auf seinem seit Januar 2023 aktiven Facebook-Konto ins Visier der Behörden geraten. Sodann wurde er bisher strafrechtlich nie verurteilt und gilt somit als Ersttäter. Vor diesem Hintergrund und in Anlehnung des erwähnten Referenzurteils ist die Wahrscheinlichkeit sehr gering, dass die hängigen Ermittlungs-verfahren zu einer Verurteilung führen werden und ihm eine flüchtlingsrechtlich relevante Strafe oder ein unfaires Verfahren drohen könnte. Dasselbe gilt für die weder von ihm noch von seinem türkischen Anwalt erwähnten Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des türkischen Staates und Volkes sowie Beleidigung eines Staatsbeamten in Ausübung seiner öffentlichen Funktion (vgl. SEM-Akte ID-005/2). Eine potentielle Verurteilung dieser Straftatbestände wäre ohnehin unter dem Aspekt einer legitimen Strafe zu prüfen und dürfte sich auch nach einer Prüfung höchstwahrscheinlich als flüchtlingsrechtlich irrelevant erweisen. Die geltend gemachte, einmalige Hausdurchsuchung vom 7. März 2023 - auch wenn mehrere Polizisten anwesend gewesen sein sollen - vermag diese Einschätzung nicht umzustossen (vgl. SEM-Akte A19/11, F38). Die Frage, ob der Beschwerdeführer gemäss PolNet letztmals am 16. Januar 2023. oder erst am 15. März 2023 ausgereist ist, kann nach dem Gesagten ebenso offengelassen werden wie die Überprüfung der eingereichten Beweismittel auf mögliche Fälschungsmerkmale. 6.5 Wie die Vorinstanz zurecht ausgeführt hat, gehen auch die vom Beschwerdeführer in seiner Kindheit erlebten Diskriminierungen und Benachteiligungen (vgl. SEM-Akten A19/11 F13, F38; A36/11 S. 5-6) nicht über die Nachteile hinaus, welchen ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein kann. Neben der Tatsache, dass sie nicht in Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise stehen, führen sie, ebenso wie die alevitische Religionszugehörigkeit nicht zur Flüchtlings-eigenschaft. Praxisgemäss werden hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden und Aleviten in der Türkei - auch unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen - nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H.; D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2; E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3; bestätigt in E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 [als Referenzurteil publiziert]). 6.6 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in seinen Heimatstaat Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungs-vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in den Provinzen Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van sowie auch in den Provinzen Hakkari und Sirnak (zu den Letzteren vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E: 13.4.8) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-1853/2024 vom 12. Mai 2025 E. 7.6; E-2699/2020 vom 8. April 2025 E. 7.3; D-4664/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 6.5). 8.4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz C._______ und somit aus einem Gebiet, welches von den Erdbeben in der Türkei anfangs Februar 2023 getroffen wurde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob die Rückkehr dorthin zumutbar ist. Dabei ist der Situation vulnerabler Personen - insbesondere gebrechlicher, behinderter, sonst beeinträchtigter sowie chronisch kranker Menschen - gebührend Rechnung zu tragen (vgl. hierzu das Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.2.7 und E. 11.3.1). Der gesunde Beschwerdeführer fällt nicht unter diese Gruppe vulnerabler Personen. Der (...) Familienvater arbeitete bis am Tag vor seiner Ausreise als (...) respektive (...). Er hat seinem Schwiegervater dessen Haus abgekauft, in welchem seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder lebten und aktuell vom Schwiegervater unterstützt werden. Seine beiden Geschwister, die Mutter und zahlreiche weitere Verwandte leben ebenfalls in der Türkei (vgl. SEM-Akte A19/11 F13-19, F21-32). Vor diesem Hintergrund wird es ihm möglich sein, sich mithilfe seiner Familie und seinen Verwandten in der Türkei zu reintegrieren und eine Arbeit zu finden. Die Wohnsituation ist ebenfalls geregelt und er wird mit seiner Familie im Eigenheim in C._______ leben können. Angesichts seiner individuellen Situation erscheint es somit unwahrscheinlich, dass er bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. 8.4.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich allenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 29. November 2024 gutgeheissen wurde und den Akten zufolge der Beschwerdeführer weiterhin mittellos ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit Eingabe vom 22. Januar 2025 reichte der Rechtsbeistand eine Kostennote in der Höhe von gerundet Fr. 2'691.- ein. Dabei machte er einen Aufwand von 10 Stunden sowie Auslagen von Fr. 191.- geltend. Die Höhe der Auslagen und der ausgewiesene Aufwand erscheinen angemessen und sind nicht zu beanstanden. Dem Rechtsvertreter ist ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.- ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'691.- (inklusive Ausgaben) zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'691.- (inklusive Auslagen) zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: