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E-4011/2023

E-4011/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 2. Dezember 2021 mit dem min- derjährigen Kind, C._______, in der Schweiz um Asyl. Am 9. Dezember 2021 wurden ihre Personalien aufgenommen. Der Beschwerdeführer wurde am 29. Dezember 2021 und ergänzend am 12. Juli 2022 und 1. Juni 2023 zu seinen Asylgründen angehört; die Beschwerdeführerin wurde am

29. Dezember 2021 und ergänzend am 1. Juni 2023 zu ihren Asylgründen angehört. Am 3. Januar 2022 war die Zuweisung ins erweiterte Verfahren erfolgt. B. B.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten die Beschwerdeführen- den im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien türkische Staatsangehörige, ethnische Kurden und hätten nach der Hochzeitsfeier im Juni 2019 für einige Monate in E._______ und später in F._______ gelebt. Die Beschwerdeführerin habe lediglich die erste Klasse der Primarschule besucht und bis zur Heirat an (…)maschinen ge- arbeitet. Der Beschwerdeführer habe acht Jahre die Schule besucht. Seit (…) sei er in verschiedenen Branchen erwerbstätig gewesen, zuletzt in ei- ner (…)fabrik. Im Heimatstaat lebten diverse Familienangehörige und Ver- wandte der Beschwerdeführenden. Die Familie des Beschwerdeführers sei wegen ihren politischen Einstellun- gen und nach dem Tod eines Onkels regelmässig von türkischen Sicher- heitsbehörden behelligt worden, und es habe immer wieder Hausrazzien gegeben. Etwa im Jahr 1999 sei sein Vater von türkischen Sicherheitsbe- hörden gefoltert worden und ein paar Jahre später gestorben. Er selber sei insgesamt zwei Mal von den türkischen Behörden mitgenommen worden: Das erste Mal ungefähr im April 2020 abends von Zuhause aus, wobei er ein paar Stunden später beziehungsweise nach einem Tag wieder freige- lassen worden sei. Das zweite Mal sei er im Juni, Juli oder August 2021 bei der Arbeit mitgenommen und von den Sicherheitsbeamten aufgefordert worden, als Spitzel tätig zu sein. Man habe ihn schliesslich gehen lassen, da die Behörden keine Beweise gehabt hätten. Wegen seinen Beiträgen in den sozialen Medien sei zudem ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wor- den – eine unbekannte Person habe ihn bei den türkischen Behörden an- gezeigt. Er habe die HDP (Halkların Demokratik Partisi) unterstützt, an De- monstrationen teilgenommen und Flyer verteilt. Seit (…) 2021 sei er offizi- elles Mitglied der Partei.

E-4011/2023 Seite 3 Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie sei aufgrund der Probleme ihres Mannes, welche mit seinem politischen Engagement und demjenigen seiner Familie zusammenhänge, ausgereist. Zu den Ereignis- sen im Einzelnen machte sie geltend, als sie in E._______ gelebt hätten, sei er nachmittags mitgenommen und später am Abend gehen gelassen worden. Daraufhin sei es zu weiteren Bedrohungen gekommen. Kurz vor der Ausreise hätten Beamte die Wohnung durchsucht; ihr Mann sei nicht Zuhause gewesen. Nachdem der Anwalt sie über das gegen den Be- schwerdeführer laufende Ermittlungsverfahren informiert habe, hätten sie den Heimatstaat am 27. November 2021 illegal auf dem Landweg verlas- sen. B.b Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten und das Familienbüchlein zu den Akten. Zur Stützung des Vorbringens reichten sie diverse gerichtliche Unterlagen im Zusammen- hang mit den gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren, Beiträge des Beschwerdeführers auf Facebook sowie eine Mitgliedschafts- bestätigung der HDP zu den Akten. Im Übrigen wird auf die vorinstanzli- chen Akten verwiesen (vgl. SEM-act. A5/94; A36/20; 38/3; 40/2). C. Ein an die Vorinstanz am 13. Juni 2023 gestelltes Gesuch um Fristerstre- ckung zur Einreichung weiterer Beweismittel wurde von dieser am 15. Juni 2023 abgewiesen. D. Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 – eröffnet am 20. Juni 2023 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 16. Juni 2023 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM weitere Beweismittel ein. F. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 19. Juli 2023 han- delnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung und die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des

E-4011/2023 Seite 4 Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme an- zuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeschrift waren eine vom Beschwerdeführer unterschrie- bene Vollmacht, eine Fürsorgebestätigung sowie ein Schreiben des türki- schen Rechtsanwalts vom 18. Juli 2023 inklusive Übersetzung beigelegt. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 24. Juli 2023 den Eingang der Beschwerde. H. Am (…) kam das Kind D._______ zur Welt. I. In der Zwischenverfügung vom 10. August 2023 stellte die Instruktionsrich- terin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten, verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verlegte den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Die Be- schwerdeführenden wurden aufgefordert, eine von der Beschwerdeführe- rin unterzeichnete Vollmacht zu den Akten zu reichen und die mit der Be- weismitteleingabe vom 16. Juni 2023 beim SEM eingereichten Beweismit- tel in eine Amtssprache zu übersetzen. J. Die Beschwerdeführenden reichten am 25. August 2023 folgende Doku- mente ein: Vollmacht der Beschwerdeführerin, undatierter Auszug aus dem Portal der türkischen Sozialversicherungsanstalt, Lohnabrechnung des Be- schwerdeführers vom November 2020, Arbeitsbestätigung des türkischen Arbeitgebers des Beschwerdeführers, Honorarnote. K. Mit Verfügung vom 30. August 2023 wurde die Vorinstanz eingeladen, in- nert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. In ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2023 hielt sie vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde den Beschwerdeführen- den am 19. September 2023 zur Kenntnis gebracht. L. Mit Eingabe vom 22. Februar 2024 reichten die Beschwerdeführenden

E-4011/2023 Seite 5 folgende Beweismittel zu den Akten: Schreiben des türkischen Anwalts vom 30. Januar 2024, Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft F._______ vom (…) 2024 wegen Präsidentenbeleidigung (Anklagenummer […]), Eingangsverfügung der (…) Strafkammer des Amtsgerichts F._______ vom (…) 2024 betreffend Präsidentenbeleidigung ([…]), Ein- gangsverfügung der (…) Strafkammer des Amtsgerichts F._______ vom (…) 2024 betreffend Präsidentenbeleidigung ([…]), Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft F._______ vom (…) 2023 wegen Präsidentenbe- leidigung (Anklagenummer […]). M. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 4. Juli 2024 einen Arztbericht des G._______ betreffend das Kind C._______, vom 4. Juni 2024, sowie Kopien zweier Schreiben des behandelnden Arztes an kanto- nale und kommunale Behörden zu den Akten und ersuchten um prioritäre Behandlung des Verfahrens. N. Im Schreiben vom 24. Juli 2024 führte die Instruktionsrichterin aus, man bemühe sich, das vorliegende Verfahren rasch zu einem Abschluss zu brin- gen, könne jedoch keinen exakten Erledigungszeitpunkt in Aussicht stellen. O. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2024 wurde das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf einen Kos- tenvorschuss verzichtet. Die Vorinstanz wurde aufgefordert, zu administra- tiven Unklarheiten in Bezug auf das am (…) geborene Kind und den zwi- schenzeitlich gemachten Eingaben der Beschwerdeführenden Stellung zu nehmen. P. In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 15. August 2024 nahm die Vo- rinstanz umfassend Stellung und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Q. Die Beschwerdeführenden wurden am 21. August 2024 eingeladen, eine Replik einzureichen. Mit Eingabe vom 5. September 2024 reichten sie diese ein. Der Replik waren eine Anmeldung des Kindes C._______, bei der Invalidenversicherung vom (…) 2024 sowie ein Schreiben eines be- treuenden Sozialpädagogen vom 20. September 2024 beigelegt.

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Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Vor- bringen über die angeblichen Probleme mit den türkischen Sicherheitsbe- hörden vor der Ausreise seien unglaubhaft. Zur angeblichen Festnahme in E._______ hätten sich die Beschwerdeführenden widersprüchlich geäus- sert und keine Beweismittel eingereicht, welche diese Vorbringen unter- mauern würden. Die Beschwerdeführerin habe zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer lediglich ein Mal im Jahr 2019 nach respektive vor ihrer Heirat mitgenommen worden sei. Zudem habe sie zunächst gesagt, dass er am nächsten Tag freigelassen worden sei, hingegen in der

E-4011/2023 Seite 7 ergänzenden Anhörung vorgebracht, dass er am Nachmittag mitgenom- men und am Abend freigelassen worden sei. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei im April 2020 und somit nach der Heirat mitgenom- men und einen Tag festgehalten worden. In der (zweiten) ergänzenden An- hörung vom 1. Juni 2023 habe er hingegen erklärt, er sei am Abend fest- genommen und nach drei bis vier Stunden freigelassen worden. Weiter habe er ausgeführt, er sei nach der Hausdurchsuchung im Jahr 2020 grundlos abgeführt worden. Demgegenüber habe er anlässlich der (ersten) ergänzenden Anhörung vom 12. Juli 2022 gesagt, die Hausdurchsuchung habe nach der Mitnahme stattgefunden, und die Polizei habe ihn bis am Abend im Zusammenhang mit seiner Familie befragt. Anlässlich der (ers- ten) ergänzenden Anhörung vom 12. Juli 2022 habe er erstmals eine wei- tere Festnahme am Arbeitsort im Juli 2021 erwähnt, weshalb dieses Vor- bringen als nachgeschoben zu qualifizieren sei. Auch die damit im Zusam- menhang stehenden Angaben seien widersprüchlich. Er habe zunächst ge- sagt, er sei von der Arbeit mitgenommen, befragt und erst am Abend gehen gelassen worden. Als er am nächsten Tag zur Arbeit gegangen sei, habe ihm der Arbeitgeber gesagt, er solle zuerst seine Probleme lösen und erst dann zur Arbeit zurückkehren. Demgegenüber habe er in der (zweiten) er- gänzenden Anhörung vom 1. Juni 2023 zu Protokoll gegeben, er sei nach dem Mittagessen von Beamten mitgenommen, etwa eineinhalb Stunden herumgefahren und danach freigelassen worden. Es sei sein letzter Ar- beitstag gewesen und sein Arbeitgeber habe sich nicht mehr bei ihm ge- meldet. Überdies seien die Beschwerdeführenden mehrmals vergebens aufgefordert worden, einen e-Devlet Auszug einzureichen. Die Erklärung, wonach sie sich nicht mehr in den Account einloggen könnten, überzeuge nicht, da die eingereichte HDP-Mitgliederbestätigung im Dezember 2021 von e-Devlet – und damit nach der Einreichung des Asylgesuchs – herun- tergeladen worden sei. Schliesslich hätten sie auch unglaubhafte Angaben zu ihrer Ausreise gemacht. Die Asylvorbringen über die angebliche Verfol- gung im Heimatstaat hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaf- tigkeit nicht stand. Da diese Vorbringen unglaubhaft seien und die Beschwerdeführenden über kein politisches Profil verfügten, hätten sie die übrigen Vorbringen missbräuchlich konstruiert und gezielt ein Strafverfahren provoziert. Der Beschwerdeführer sei erst kurz vor der Ausreise Mitglied der HDP gewor- den und habe während den Anhörungen sein politisches Engagement nicht konkret beschreiben oder belegen können. In Bezug auf das eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisa- tion und seine Facebook Beiträge sei festzustellen, dass er nicht den

E-4011/2023 Seite 8 Eindruck eines politischen Aktivisten vermittle und seine Beiträge auf keine nennenswerte Resonanz stiessen. Sein Facebook Konto bestehe zwar seit 2010; der erste Eintrag mit politischem Inhalt datiere aber vom 14. Sep- tember 2021. Zuvor habe er Fotos von Autos und Ähnlichem geteilt. Nach der Ausreise habe er hauptsächlich Nachrichten oder Beiträge von ande- ren Quellen weitergeleitet. Seine Beiträge seien von niemandem geteilt worden. Es falle zudem auf, dass sein Konto nicht öffentlich zugänglich sei. Gemäss den vorliegenden Ermittlungsakten sei es ein Arbeitskollege ge- wesen, der ihn angezeigt habe. Er selber habe jedoch zu Protokoll gege- ben, er kenne den Anzeiger nicht. Auffallend sei zudem der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Beginn der Veröffentlichung der Beiträge, der Einsetzung eines Anwalts und der Denunziation. Er habe zwar Vorführ- befehle zwecks Einvernahme eingereicht. Sollte es zu einer Festnahme kommen, wäre davon auszugehen, dass man ihn danach wieder gehen- lassen würde. Personen, die wegen Beleidigung des Präsidenten straf- rechtlich verfolgt würden, nehme man in der Regel nicht in Haft. Zudem gebe es zwar eine hohe Anzahl eingeleiteter Verfahren, jedoch nur wenige Verurteilungen. Da der Beschwerdeführer bisher strafrechtlich unbeschol- ten sei, bis zur Ausreise keine Beiträge geteilt habe und diese einzig dazu dienten, sich Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen, sei mit hoher Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen, dass er nicht verurteilt werde. Es sei un- wahrscheinlich, dass er Opfer von Misshandlungen und Folter werde. Ins- gesamt bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er in absehba- rer Zukunft asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hätte. Sollte er – wider Erwarten – zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werden, müsste er auch diese höchst wahrscheinlich nicht in Haft verbüs- sen, sondern würde direkt in den offenen Vollzug geschickt. Die eingereichten Dokumente vom Onkel respektive Vater des Beschwer- deführers datierten aus dem Jahr 1991 und vermöchten zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Selbst wenn der Onkel bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) gewesen sei, hätten die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang keine Probleme mit den türkischen Behörden ge- habt. Überdies lebten sein Bruder und weitere Familienangehörigen im Heimatstaat, ohne Probleme mit den Behörden zu gewärtigen. Demzufolge erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihre Asylgesuche seien abzulehnen.

E. 3.2 In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesent- lichen entgegengehalten, die Beschwerdeführenden stammten aus einer kurdischen Familie, die aufgrund ihrer politischen Aktivitäten respektive

E-4011/2023 Seite 9 wegen des Verdachts der Unterstützung der PKK seit Jahrzehnten im Vi- sier der türkischen Behörden stehe. Aufgrund der Belästigungen hätten die Eltern des Beschwerdeführers mehrmals umziehen müssen. Einige seiner Verwandten hätten sich der PKK angeschlossen, sein Vater sei gefoltert worden und habe sich im Jahr (…) das Leben genommen. Die Beschwer- deführenden seien infolge der ständigen Behelligungen ebenfalls mehr- mals umgezogen, bevor sie sich schliesslich gezwungen gesehen hätten, ihren Heimatstaat wegen des bestehenden unerträglichen psychischen Drucks zu verlassen. Dieser Druck sei nochmals stärker geworden, nach- dem der Beschwerdeführer es abgelehnt habe, als Spitzel tätig zu sein und mit dem Tod bedroht worden sei. Infolge der Behelligungen, Mitnahmen und Einschüchterungen durch die Polizei habe der Beschwerdeführer praktisch keine Freiheit mehr gehabt, was sich negativ auf seinen psychi- schen Gesundheitszustand ausgewirkt habe. Die Vorinstanz habe diesem Kernaspekt der Asylvorbringen nicht genügend Rechnung getragen. Es sei allgemein bekannt, dass über diejenigen, die aus politischen Grün- den oder im Zusammenhang mit der PKK festgenommen worden seien, ein Datenblatt angelegt werde, welches nicht wieder gelöscht werde. Es sei aktenkundig, dass gegen den Beschwerdeführer zwei Strafverfahren wegen Propaganda zugunsten einer Terrororganisation sowie Präsiden- tenbeleidigung eröffnet worden seien. Er habe diesbezüglich mehrere Be- weismittel eingereicht. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr festgenommen werde. Es stehe der Vorinstanz frei, die Angaben des Beschwerdeführers durch die Schweizer Botschaft überprü- fen zu lassen. Ihn erwarte in der Türkei kein faires Verfahren, da er in den Augen des türkischen Staats ein Terrorist sei und daher für immer fichiert sein werde. Mehreren Berichten von Menschenrechtsorganisationen sei zu entnehmen, dass in den türkischen Gefängnissen Folter, Misshandlungen und prekäre Haftbedingungen weit verbreitet seien. Die Sicherheitskräfte hielten sich nicht an internationales Recht und ihnen sei im Anschluss an den Putschversuch Straffreiheit zugesichert worden; Exekutionen, Folter und willkürliche Verhaftungen seien an der Tagesordnung. Das Bundesver- waltungsgericht gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Per- sonen, welchen eine Zusammenarbeit mit der PKK vorgeworfen werde, gefährdet seien und kein faires Verfahren erwarten könnten. Der Be- schwerdeführer sei ins Visier der Behörden gerate und habe eine begrün- dete Furcht vor ernsthaften Nachteilen.

E. 3.3 In der zweiten Vernehmlassung nahm die Vorinstanz zunächst zu den administrativen Fragen betreffend das Kind der Beschwerdeführenden

E-4011/2023 Seite 10 Stellung. Hinsichtlich der neu eingereichten Dokumente im Zusammen- hang mit dem Strafverfahren hielt das SEM nochmals fest, dass es sich um ein missbräuchlich provoziertes Verfahren handle. Der Beschwerdeführer verfüge über kein politisches Profil. Die erste Anklageschrift beziehe sich auf Beiträge des Beschwerdeführers auf Facebook aus dem Oktober 2021. Dieses Profil existiere nicht mehr und sei geschlossen worden. Eine Schliessung durch die türkischen Behörden könne ausgeschlossen wer- den, weshalb davon auszugehen sei, dass er das Konto selbst gelöscht habe. Die Löschung lasse nicht auf eine innere Überzeugung des Be- schwerdeführers für seine politische Tätigkeit schliessen. Die zweite An- klageschrift vom (…) 2024 beziehe sich auf Beiträge auf Twitter respektive der Plattform X ab August 2023. Die Beiträge seien nach dem vorinstanz- lichen Entscheid publiziert worden, um das entsprechende Ermittlungsver- fahren zu provozieren oder zu kaufen. Mit Hilfe von korrupten Justizbeam- ten könnten mittlerweile sogar echte türkische Justizdokumente gekauft werden. Es sei kein aktueller Auszug aus UYAP (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi) eingereicht worden und wesentliche Dokumente, wie beispiels- weise der Untersuchungsbericht oder die Anzeige, fehlten. Dieses Konto sei ebenfalls nicht mehr erreichbar, wobei eine Meldung erscheine, dass das Konto wegen Verstosses gegen die Regeln von Twitter respektive der Plattform X gesperrt worden sei. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das hängige Strafverfahren von der Schweiz aus nur eingeleitet habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen. In Bezug auf das Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda sei fest- zustellen, dass in der Türkei viele solcher Verfahren eingeleitet, aber häufig wieder eingestellt würden. Zum heutigen Zeitpunkt sei völlig offen, ob es überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer Verurteilung komme, welche auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhen würde. Von den tatsächlich eröffneten Gerichtsverfahren – betreffend den Straftatbestand der Präsidentenbeleidigung – hätten lediglich ungefähr ein Drittel der Fälle in einer Verurteilung geendet. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein politisches Profil auf, wes- halb die Wahrscheinlichkeit äusserst gering sei, dass er zu einer unbeding- ten Freiheitsstrafe verurteilt werde. Bei Ersttätern und Strafen unter zwei Jahren würden türkische Gerichte oftmals bedingte Freiheitsstrafen aus- sprechen oder die Verkündung des Urteils aufschieben. Da das Strafmass wegen Präsidentenbeleidigung weniger als zwei Jahre betragen dürfte, sei wenig wahrscheinlich, dass eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgespro- chen werde. Seine Konten seien nicht mehr aktiv, und er habe nur wenige Beiträge geteilt. Allfällige Bewährungsauflagen wären flüchtlingsrechtlich

E-4011/2023 Seite 11 nicht relevant, da solche zeitlich beschränkt und zu wenig intensiv seien. Sollte dennoch eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt werden, müsste er diese dennoch nicht in Haft verbüssen, sondern würde direkt dem offe- nen Strafvollzug zugewiesen. Dementsprechend könne den Ausführun- gen, wonach dem Beschwerdeführer eine langjährige Haftstrafe drohe, nicht gefolgt werden.

E. 3.4 Die Beschwerdeführenden halten dem in der Replik im Wesentlichen entgegen, die Ausführungen der Vorinstanz zu den eingereichten Beweis- mitteln, wonach diese leicht käuflich erwerbbar seien, vermöchten nicht zu überzeugen. Die Beweismittel seien echt und es sei belegt, dass zurzeit mindestens drei Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig seien. Im Falle einer Rückkehr würde er daher verhaftet und zu einer lang- jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Es würde ihn kein faires Verfahren erwar- ten, da die Beschwerdeführenden aus politisch aktiven Familien stammten.

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden ersuchen in ihrer Beschwerde um Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz, da die Vorinstanz die am 16. Juni 2023 beim SEM eingereichten Beweismittel nicht mehr berücksichtigt und damit das rechtliche Gehör verletzt habe. Zudem solle das SEM die Echtheit der Beweismittel respektive die Angaben des Beschwerdeführers mittels Bot- schaftsabklärung verifizieren.

E. 4.2 Die angefochtene Verfügung datiert vom 15. Juni 2023. Die am darauf- folgenden Tag eingereichten Dokumente konnte das SEM daher offensicht- lich nicht mehr berücksichtigen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht erkennbar. Die am 16. Juni 2023 eingereichten Beweismittel bilden Bestandteil des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und die Vorinstanz hat im Rahmen der Vernehmlassung hierzu Stellung genommen. In den vorliegenden Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte für eine ungenü- gende oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist hinreichend erstellt, und die Vorinstanz war nicht gehalten, eine Botschaftsabklärung zu den eingereichten Justizdokumenten oder den Angaben des Beschwerdeführers zu tätigen.

E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Eine Rückwei- sung des Verfahrens kommt nicht in Betracht. Der Antrag ist abzuweisen.

E-4011/2023 Seite 12

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen der Beschwerdeführenden mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant erachtet. Diesbezüglich kann in Er- gänzung der nachfolgenden Erwägungen auf die Ausführungen in der vo- rinstanzlichen Verfügung verwiesen werden.

E. 6.2 Zunächst ist in Bezug auf die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführen- den – die angeblichen Hausdurchsuchungen und Festnahmen – festzuhal- ten, dass das Gericht diese ebenfalls als unglaubhaft erachtet. In diesem Zusammenhang ist vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II, Pkt. 1), denen die Beschwerdeführenden im Rahmen des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens nichts Substanziiertes entgegenhalten. Damit wird dem auf Beschwerdeebene geltend gemachten unerträglichen psychi- sche Druck die Grundlage entzogen. Das Engagement des Beschwerde- führers zugunsten der HDP beschränkte sich eigenen Angaben zufolge auf

E-4011/2023 Seite 13 die einfache Teilnahme an Kundgebungen und Diskussionsrunden in Tee- häusern und das Verteilen von Flyern (vgl. SEM-act. A37/13 F58 f.; A49/18 F112 f.). Seit (…) 2021 ist er zwar offizielles Mitglied der Partei, vermochte jedoch anlässlich der Anhörung nicht darzutun, wie sein Engagement zu- gunsten der Partei konkret aussieht (vgl. a.a.O.). Seine allfälligen nieder- schwelligen Tätigkeiten zugunsten der HDP sind demnach nicht geeignet, das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers massgeblich zu schärfen.

E. 6.3 In Bezug auf die geltend gemachten in der Türkei hängigen Ermitt- lungsverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten und Verbreitung von Terrorpropaganda aufgrund der Veröffentlichungen des Beschwerdefüh- rers in den sozialen Medien, teilt das Gericht die Einschätzung der Vo- rinstanz, dass – auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit der laufenden Ermitt- lungen – eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Be- schwerdeführers vorliegend unwahrscheinlich erscheint. Das voraussicht- liche Verhalten der türkischen Behörden in einer solchen Situation lässt sich naturgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen. Mit der Vorinstanz ist aber festzustellen, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist und daher als «Ersttäter» gilt und über kein exponiertes politisches Profil verfügt. Überdies gibt es aktuell keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, wonach Personen, welche in der Türkei von ei- nem Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propa- ganda für eine terroristische Organisation betroffen sind, im Rahmen die- ses Ermittlungs- oder Strafverfahrens generell einen Politmalus im absolu- ten oder relativen Sinn zu befürchten hätten. Eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ist da- her vorliegend zu verneinen (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des Bundes- verwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7). Im Übri- gen ist auf die vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung vom

15. August 2024 zu verweisen, welchen die Beschwerdeführenden nichts Substanzielles entgegensetzen. Die im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens zu den Akten gereichten türkischen Justizdokumente vermögen nichts an den vorangehenden Ausführungen zu ändern, da aus diesen lediglich hervorgeht, dass in zwei Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung Anklage erhoben werde. In Anbetracht dieser Ausführungen kann letztlich auch of- fengelassen werden, ob die vom SEM vorgebrachten Zweifel an der Au- thentizität der eingereichten Beweismittel berechtigt sind.

E. 6.4 Weiter wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei fichiert und es be- stehe ein Datenblatt. Den vorliegenden Akten sind gemäss den obenste- henden Ausführungen keine weiteren Faktoren zu entnehmen, welche das

E-4011/2023 Seite 14 Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers respektive jenes der Beschwer- deführerin in relevanter Weise schärfen würden.

E. 6.5 Die Beschwerdeführenden machen geltend, als Kurden in der Türkei von Behörden und Privatpersonen schikaniert und diskriminiert worden zu sein. Das Gericht verkennt nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevöl- kerung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteiligungen aus- gesetzt sind. Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölke- rungsgruppe betreffende Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel – und so auch vorliegend – nicht erreichen.

E. 6.6 Die von den Beschwerdeführenden zu den Akten gereichten Beweis- mittel zum Arbeitsverhältnis in der Türkei vermögen lediglich dieses zu be- legen und sind nicht geeignet, um die Verfolgungsvorbringen zu untermau- ern, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.

E. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Aus- reise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfol- gungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätten. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E-4011/2023 Seite 15 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.

E. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Euro- päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-

E-4011/2023 Seite 16 Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti- gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Das Vorbringen, wonach dem Beschwerdeführer Folter und eine unverhältnismässig lange Frei- heitsstrafe drohe, erweisen sich im Lichte der obenstehenden Erwägungen als nicht stichhaltig und wurde auch nicht näher dargetan. Nach dem Ge- sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini- sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög- lich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.).

E. 8.3.3 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, im Heimatstaat herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, welche den Wegweisungs- vollzug als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. Die Beschwer- deführenden stammten aus F._______, wo sie eine eigene Wohnung hät- ten, weshalb sie auch nicht vom Notstand in Zusammenhang mit dem Erd- beben vom Februar 2023 betroffen seien. Eigenen Angaben zufolge hätten sie in der Türkei gearbeitet, der Beschwerdeführer bis zur Ausreise in einer

E-4011/2023 Seite 17 (…)fabrik. Die für Ende Juli geplante Geburt des zweiten Kindes stehe dem Vollzug nicht entgegen und könne mit einer längeren Ausreisefrist berück- sichtigt werden. In der Türkei lebten noch diverse Familienangehörigen. In der zweiten Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, gemäss dem vorlie- genden Arztbericht leide das Kind C._______ an einer (…). In der Türkei sei die Gesundheitsversorgung für alle Bürgerinnen und Bürger kostenlos. Sämtliche medizinische Behandlungen und Medikamente seien vorhan- den, insbesondere in F._______, wo die Beschwerdeführenden zuletzt ge- lebt hätten und wo auch eine Stammzellentherapie verfügbar sei. Die Er- krankung sei behandelbar. Gegen die Beschwerdeführerin laufe kein Straf- verfahren und der Beschwerdeführer könne den Behörden erklären, dass er die Ermittlungsverfahren nur aus Eigeninteresse provoziert habe. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zumutbar.

E. 8.3.4 Die Beschwerdeführenden halten dem im Wesentlichen entgegen, Kinder mit einer (…) würden gesellschaftlich ausgegrenzt und erhielten nur unzureichende Unterstützung, was mit dem beigelegten Schreiben des Spezialisten bestätigt werde. Die Behandlungsmöglichkeiten im Heimat- staat seien eingeschränkt respektive nicht verfügbar, was auch für die Stadt F._______ gelte. Das Kindeswohl sei von den Behörden bei ihren Entscheiden stets vorrangig zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe die Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [nachfolgend: KRK, SR 0.107]) und Art. 11 BV (Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verletzt, da Kinder Anspruch auf Unversehrtheit hätten. Das Kind habe ein Recht, in der Schweiz behandelt zu werden und sich eine Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung sei daher unzu- mutbar.

E. 8.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an und erachtet den Vollzug der Wegweisung aus nachfolgen- den Gründen als zumutbar. Die Beschwerdeführenden wohnten vor ihrer Ausreise in F._______, wo sie eine eigene Wohnung besitzen (vgl. SEM- act. A25/15 F29). Sie haben im Heimatstaat ein grosses soziales Bezie- hungsnetz in H._______ und F._______, welches sie gegebenenfalls bei ihrer Rückkehr unterstützen kann (vgl. SEM-act. A24/17 F38 f.; A25/15 F35 f.). Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen (vgl. SEM-act. A24/17 F26 f.), die Beschwerdeführerin war vor der Heirat ebenfalls erwerbstätig (vgl. SEM-act. A25/15 F22). Die Be- schwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind sodann, soweit sich aus den Akten ergibt, gesund.

E-4011/2023 Seite 18

E. 8.3.6 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, bildet das Kin- derwohl einen wichtigen Gesichtspunkt im Zusammenhang mit der Zumut- barkeitsprüfung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Ausle- gung von Art. 83 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 KRK. Vor diesem Hinter- grund sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung eines Kindes wesentlich erschei- nen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Die Beschwerdefüh- renden halten sich seit gut drei Jahren in der Schweiz auf. Auch wenn dies angesichts des jungen Alters der beiden Kinder einen nicht unerheblichen Teil ihres Lebens darstellt, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass eine tiefgreifende Verwurzelung in der Schweiz besteht, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würde. Das ältere Kind ist (…) Jahre alt, während das jüngere noch nicht (…)jährig ist. In diesem Alter sind Kinder noch sehr anpassungsfähig und in erster Linie auf ihre Eltern bezogen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass sie sich bei einer Rückkehr in die Türkei rasch (wieder) einleben und dort auch eingeschult werden können. Gemäss den vorliegenden Akten leidet C._______ an einer (…) mit allgemeinem (…) und einer grenzwertigen (…). Er bedürfe spezifischer heilpädagogischer und logopädischer Fördermassnahmen (vgl. zum Gan- zen Arztbericht des G._______ vom 4. Juni 2024). Das türkische Gesund- heitssystem weist grundsätzlich westeuropäische Standards auf und ver- fügt über eine hinreichende medizinische und psychiatrisch-psychologi- sche Versorgung. Wie von der Vorinstanz in ihrer zweiten Vernehmlassung ausgeführt, stehen auch in F._______ Therapieangebote zur Verfügung. Das Gericht ist sich der zahlreichen Herausforderungen die mit der Erkran- kung einhergehen bewusst. Nichtsdestotrotz erscheint diese nicht derart gravierend oder komplex, dass diese im Heimatstaat nicht angemessen behandelt werden könnte und damit gerechnet werden müsste, dass sich der Gesundheitszustand von C._______ bei einer Rückkehr erheblich ver- schlechtern würde. An dieser Stelle ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass eine Gefährdung des Kindswohls nicht bereits dann vorliegt, wenn im Heimatstaat keine optimale Betreuungssituation oder keine vergleichbare (heilpädagogische) Unterstützung wie in der Schweiz gewährleistet ist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher auch unter dem Blickwinkel von Art. 3 KRK als zumutbar. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass aus Art. 11 BV kein Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz abgeleitet wer- den kann, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.

E. 8.3.7 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführen- den bei der Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaft- licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende

E-4011/2023 Seite 19 Situation geraten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Weg- weisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom

31. Juli 2024 wurde unter Dispositivziffer 1 die unentgeltliche Prozessfüh- rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Es ist jedoch festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren lediglich um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses ersucht wurde (Antrag 4 der Beschwerde) hingegen im Verfahren kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt wurde. Ein solches ist aber eine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung. Die Verfügung vom 31. Juli 2024 (Dispositivziffer 1) ist mithin insofern in Wiedererwägung zu ziehen, als die gewährte unentgeltliche Prozessführung zu wiederrufen ist und die Kosten des Verfahrens von den Beschwerdeführenden zu tra- gen sind. (Dispositiv nächste Seite)

E-4011/2023 Seite 20

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die mit Verfügung vom 31. Juli 2024 gewährte unentgeltliche Prozessfüh- rung wird wiedererwägungsweise widerrufen.
  3. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur- teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4011/2023 Urteil vom 28. April 2025 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 2. Dezember 2021 mit dem minderjährigen Kind, C._______, in der Schweiz um Asyl. Am 9. Dezember 2021 wurden ihre Personalien aufgenommen. Der Beschwerdeführer wurde am 29. Dezember 2021 und ergänzend am 12. Juli 2022 und 1. Juni 2023 zu seinen Asylgründen angehört; die Beschwerdeführerin wurde am 29. Dezember 2021 und ergänzend am 1. Juni 2023 zu ihren Asylgründen angehört. Am 3. Januar 2022 war die Zuweisung ins erweiterte Verfahren erfolgt. B. B.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien türkische Staatsangehörige, ethnische Kurden und hätten nach der Hochzeitsfeier im Juni 2019 für einige Monate in E._______ und später in F._______ gelebt. Die Beschwerdeführerin habe lediglich die erste Klasse der Primarschule besucht und bis zur Heirat an (...)maschinen gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe acht Jahre die Schule besucht. Seit (...) sei er in verschiedenen Branchen erwerbstätig gewesen, zuletzt in einer (...)fabrik. Im Heimatstaat lebten diverse Familienangehörige und Verwandte der Beschwerdeführenden. Die Familie des Beschwerdeführers sei wegen ihren politischen Einstellungen und nach dem Tod eines Onkels regelmässig von türkischen Sicherheitsbehörden behelligt worden, und es habe immer wieder Hausrazzien gegeben. Etwa im Jahr 1999 sei sein Vater von türkischen Sicherheitsbehörden gefoltert worden und ein paar Jahre später gestorben. Er selber sei insgesamt zwei Mal von den türkischen Behörden mitgenommen worden: Das erste Mal ungefähr im April 2020 abends von Zuhause aus, wobei er ein paar Stunden später beziehungsweise nach einem Tag wieder freigelassen worden sei. Das zweite Mal sei er im Juni, Juli oder August 2021 bei der Arbeit mitgenommen und von den Sicherheitsbeamten aufgefordert worden, als Spitzel tätig zu sein. Man habe ihn schliesslich gehen lassen, da die Behörden keine Beweise gehabt hätten. Wegen seinen Beiträgen in den sozialen Medien sei zudem ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden - eine unbekannte Person habe ihn bei den türkischen Behörden angezeigt. Er habe die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) unterstützt, an Demonstrationen teilgenommen und Flyer verteilt. Seit (...) 2021 sei er offizielles Mitglied der Partei. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie sei aufgrund der Probleme ihres Mannes, welche mit seinem politischen Engagement und demjenigen seiner Familie zusammenhänge, ausgereist. Zu den Ereignissen im Einzelnen machte sie geltend, als sie in E._______ gelebt hätten, sei er nachmittags mitgenommen und später am Abend gehen gelassen worden. Daraufhin sei es zu weiteren Bedrohungen gekommen. Kurz vor der Ausreise hätten Beamte die Wohnung durchsucht; ihr Mann sei nicht Zuhause gewesen. Nachdem der Anwalt sie über das gegen den Beschwerdeführer laufende Ermittlungsverfahren informiert habe, hätten sie den Heimatstaat am 27. November 2021 illegal auf dem Landweg verlassen. B.b Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten und das Familienbüchlein zu den Akten. Zur Stützung des Vorbringens reichten sie diverse gerichtliche Unterlagen im Zusammenhang mit den gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren, Beiträge des Beschwerdeführers auf Facebook sowie eine Mitgliedschaftsbestätigung der HDP zu den Akten. Im Übrigen wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen (vgl. SEM-act. A5/94; A36/20; 38/3; 40/2). C. Ein an die Vorinstanz am 13. Juni 2023 gestelltes Gesuch um Fristerstreckung zur Einreichung weiterer Beweismittel wurde von dieser am 15. Juni 2023 abgewiesen. D. Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 - eröffnet am 20. Juni 2023 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 16. Juni 2023 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM weitere Beweismittel ein. F. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 19. Juli 2023 handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeschrift waren eine vom Beschwerdeführer unterschriebene Vollmacht, eine Fürsorgebestätigung sowie ein Schreiben des türkischen Rechtsanwalts vom 18. Juli 2023 inklusive Übersetzung beigelegt. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 24. Juli 2023 den Eingang der Beschwerde. H. Am (...) kam das Kind D._______ zur Welt. I. In der Zwischenverfügung vom 10. August 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten, verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verlegte den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht zu den Akten zu reichen und die mit der Beweismitteleingabe vom 16. Juni 2023 beim SEM eingereichten Beweismittel in eine Amtssprache zu übersetzen. J. Die Beschwerdeführenden reichten am 25. August 2023 folgende Dokumente ein: Vollmacht der Beschwerdeführerin, undatierter Auszug aus dem Portal der türkischen Sozialversicherungsanstalt, Lohnabrechnung des Beschwerdeführers vom November 2020, Arbeitsbestätigung des türkischen Arbeitgebers des Beschwerdeführers, Honorarnote. K. Mit Verfügung vom 30. August 2023 wurde die Vorinstanz eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. In ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2023 hielt sie vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde den Beschwerdeführenden am 19. September 2023 zur Kenntnis gebracht. L. Mit Eingabe vom 22. Februar 2024 reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel zu den Akten: Schreiben des türkischen Anwalts vom 30. Januar 2024, Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft F._______ vom (...) 2024 wegen Präsidentenbeleidigung (Anklagenummer [...]), Eingangsverfügung der (...) Strafkammer des Amtsgerichts F._______ vom (...) 2024 betreffend Präsidentenbeleidigung ([...]), Eingangsverfügung der (...) Strafkammer des Amtsgerichts F._______ vom (...) 2024 betreffend Präsidentenbeleidigung ([...]), Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft F._______ vom (...) 2023 wegen Präsidentenbeleidigung (Anklagenummer [...]). M. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 4. Juli 2024 einen Arztbericht des G._______ betreffend das Kind C._______, vom 4. Juni 2024, sowie Kopien zweier Schreiben des behandelnden Arztes an kantonale und kommunale Behörden zu den Akten und ersuchten um prioritäre Behandlung des Verfahrens. N. Im Schreiben vom 24. Juli 2024 führte die Instruktionsrichterin aus, man bemühe sich, das vorliegende Verfahren rasch zu einem Abschluss zu bringen, könne jedoch keinen exakten Erledigungszeitpunkt in Aussicht stellen. O. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf einen Kostenvorschuss verzichtet. Die Vorinstanz wurde aufgefordert, zu administrativen Unklarheiten in Bezug auf das am (...) geborene Kind und den zwischenzeitlich gemachten Eingaben der Beschwerdeführenden Stellung zu nehmen. P. In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 15. August 2024 nahm die Vorinstanz umfassend Stellung und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Q. Die Beschwerdeführenden wurden am 21. August 2024 eingeladen, eine Replik einzureichen. Mit Eingabe vom 5. September 2024 reichten sie diese ein. Der Replik waren eine Anmeldung des Kindes C._______, bei der Invalidenversicherung vom (...) 2024 sowie ein Schreiben eines betreuenden Sozialpädagogen vom 20. September 2024 beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen über die angeblichen Probleme mit den türkischen Sicherheitsbehörden vor der Ausreise seien unglaubhaft. Zur angeblichen Festnahme in E._______ hätten sich die Beschwerdeführenden widersprüchlich geäussert und keine Beweismittel eingereicht, welche diese Vorbringen untermauern würden. Die Beschwerdeführerin habe zu Protokoll gegeben, dass der Beschwerdeführer lediglich ein Mal im Jahr 2019 nach respektive vor ihrer Heirat mitgenommen worden sei. Zudem habe sie zunächst gesagt, dass er am nächsten Tag freigelassen worden sei, hingegen in der ergänzenden Anhörung vorgebracht, dass er am Nachmittag mitgenommen und am Abend freigelassen worden sei. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei im April 2020 und somit nach der Heirat mitgenommen und einen Tag festgehalten worden. In der (zweiten) ergänzenden Anhörung vom 1. Juni 2023 habe er hingegen erklärt, er sei am Abend festgenommen und nach drei bis vier Stunden freigelassen worden. Weiter habe er ausgeführt, er sei nach der Hausdurchsuchung im Jahr 2020 grundlos abgeführt worden. Demgegenüber habe er anlässlich der (ersten) ergänzenden Anhörung vom 12. Juli 2022 gesagt, die Hausdurchsuchung habe nach der Mitnahme stattgefunden, und die Polizei habe ihn bis am Abend im Zusammenhang mit seiner Familie befragt. Anlässlich der (ersten) ergänzenden Anhörung vom 12. Juli 2022 habe er erstmals eine weitere Festnahme am Arbeitsort im Juli 2021 erwähnt, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben zu qualifizieren sei. Auch die damit im Zusammenhang stehenden Angaben seien widersprüchlich. Er habe zunächst gesagt, er sei von der Arbeit mitgenommen, befragt und erst am Abend gehen gelassen worden. Als er am nächsten Tag zur Arbeit gegangen sei, habe ihm der Arbeitgeber gesagt, er solle zuerst seine Probleme lösen und erst dann zur Arbeit zurückkehren. Demgegenüber habe er in der (zweiten) ergänzenden Anhörung vom 1. Juni 2023 zu Protokoll gegeben, er sei nach dem Mittagessen von Beamten mitgenommen, etwa eineinhalb Stunden herumgefahren und danach freigelassen worden. Es sei sein letzter Arbeitstag gewesen und sein Arbeitgeber habe sich nicht mehr bei ihm gemeldet. Überdies seien die Beschwerdeführenden mehrmals vergebens aufgefordert worden, einen e-Devlet Auszug einzureichen. Die Erklärung, wonach sie sich nicht mehr in den Account einloggen könnten, überzeuge nicht, da die eingereichte HDP-Mitgliederbestätigung im Dezember 2021 von e-Devlet - und damit nach der Einreichung des Asylgesuchs - heruntergeladen worden sei. Schliesslich hätten sie auch unglaubhafte Angaben zu ihrer Ausreise gemacht. Die Asylvorbringen über die angebliche Verfolgung im Heimatstaat hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Da diese Vorbringen unglaubhaft seien und die Beschwerdeführenden über kein politisches Profil verfügten, hätten sie die übrigen Vorbringen missbräuchlich konstruiert und gezielt ein Strafverfahren provoziert. Der Beschwerdeführer sei erst kurz vor der Ausreise Mitglied der HDP geworden und habe während den Anhörungen sein politisches Engagement nicht konkret beschreiben oder belegen können. In Bezug auf das eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und seine Facebook Beiträge sei festzustellen, dass er nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittle und seine Beiträge auf keine nennenswerte Resonanz stiessen. Sein Facebook Konto bestehe zwar seit 2010; der erste Eintrag mit politischem Inhalt datiere aber vom 14. September 2021. Zuvor habe er Fotos von Autos und Ähnlichem geteilt. Nach der Ausreise habe er hauptsächlich Nachrichten oder Beiträge von anderen Quellen weitergeleitet. Seine Beiträge seien von niemandem geteilt worden. Es falle zudem auf, dass sein Konto nicht öffentlich zugänglich sei. Gemäss den vorliegenden Ermittlungsakten sei es ein Arbeitskollege gewesen, der ihn angezeigt habe. Er selber habe jedoch zu Protokoll gegeben, er kenne den Anzeiger nicht. Auffallend sei zudem der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Beginn der Veröffentlichung der Beiträge, der Einsetzung eines Anwalts und der Denunziation. Er habe zwar Vorführbefehle zwecks Einvernahme eingereicht. Sollte es zu einer Festnahme kommen, wäre davon auszugehen, dass man ihn danach wieder gehenlassen würde. Personen, die wegen Beleidigung des Präsidenten strafrechtlich verfolgt würden, nehme man in der Regel nicht in Haft. Zudem gebe es zwar eine hohe Anzahl eingeleiteter Verfahren, jedoch nur wenige Verurteilungen. Da der Beschwerdeführer bisher strafrechtlich unbescholten sei, bis zur Ausreise keine Beiträge geteilt habe und diese einzig dazu dienten, sich Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er nicht verurteilt werde. Es sei unwahrscheinlich, dass er Opfer von Misshandlungen und Folter werde. Insgesamt bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er in absehbarer Zukunft asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hätte. Sollte er - wider Erwarten - zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werden, müsste er auch diese höchst wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen, sondern würde direkt in den offenen Vollzug geschickt. Die eingereichten Dokumente vom Onkel respektive Vater des Beschwerdeführers datierten aus dem Jahr 1991 und vermöchten zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Selbst wenn der Onkel bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) gewesen sei, hätten die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Überdies lebten sein Bruder und weitere Familienangehörigen im Heimatstaat, ohne Probleme mit den Behörden zu gewärtigen. Demzufolge erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihre Asylgesuche seien abzulehnen. 3.2 In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegengehalten, die Beschwerdeführenden stammten aus einer kurdischen Familie, die aufgrund ihrer politischen Aktivitäten respektive wegen des Verdachts der Unterstützung der PKK seit Jahrzehnten im Visier der türkischen Behörden stehe. Aufgrund der Belästigungen hätten die Eltern des Beschwerdeführers mehrmals umziehen müssen. Einige seiner Verwandten hätten sich der PKK angeschlossen, sein Vater sei gefoltert worden und habe sich im Jahr (...) das Leben genommen. Die Beschwerdeführenden seien infolge der ständigen Behelligungen ebenfalls mehrmals umgezogen, bevor sie sich schliesslich gezwungen gesehen hätten, ihren Heimatstaat wegen des bestehenden unerträglichen psychischen Drucks zu verlassen. Dieser Druck sei nochmals stärker geworden, nachdem der Beschwerdeführer es abgelehnt habe, als Spitzel tätig zu sein und mit dem Tod bedroht worden sei. Infolge der Behelligungen, Mitnahmen und Einschüchterungen durch die Polizei habe der Beschwerdeführer praktisch keine Freiheit mehr gehabt, was sich negativ auf seinen psychischen Gesundheitszustand ausgewirkt habe. Die Vorinstanz habe diesem Kernaspekt der Asylvorbringen nicht genügend Rechnung getragen. Es sei allgemein bekannt, dass über diejenigen, die aus politischen Gründen oder im Zusammenhang mit der PKK festgenommen worden seien, ein Datenblatt angelegt werde, welches nicht wieder gelöscht werde. Es sei aktenkundig, dass gegen den Beschwerdeführer zwei Strafverfahren wegen Propaganda zugunsten einer Terrororganisation sowie Präsidentenbeleidigung eröffnet worden seien. Er habe diesbezüglich mehrere Beweismittel eingereicht. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr festgenommen werde. Es stehe der Vorinstanz frei, die Angaben des Beschwerdeführers durch die Schweizer Botschaft überprüfen zu lassen. Ihn erwarte in der Türkei kein faires Verfahren, da er in den Augen des türkischen Staats ein Terrorist sei und daher für immer fichiert sein werde. Mehreren Berichten von Menschenrechtsorganisationen sei zu entnehmen, dass in den türkischen Gefängnissen Folter, Misshandlungen und prekäre Haftbedingungen weit verbreitet seien. Die Sicherheitskräfte hielten sich nicht an internationales Recht und ihnen sei im Anschluss an den Putschversuch Straffreiheit zugesichert worden; Exekutionen, Folter und willkürliche Verhaftungen seien an der Tagesordnung. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Personen, welchen eine Zusammenarbeit mit der PKK vorgeworfen werde, gefährdet seien und kein faires Verfahren erwarten könnten. Der Beschwerdeführer sei ins Visier der Behörden gerate und habe eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. 3.3 In der zweiten Vernehmlassung nahm die Vorinstanz zunächst zu den administrativen Fragen betreffend das Kind der Beschwerdeführenden Stellung. Hinsichtlich der neu eingereichten Dokumente im Zusammenhang mit dem Strafverfahren hielt das SEM nochmals fest, dass es sich um ein missbräuchlich provoziertes Verfahren handle. Der Beschwerdeführer verfüge über kein politisches Profil. Die erste Anklageschrift beziehe sich auf Beiträge des Beschwerdeführers auf Facebook aus dem Oktober 2021. Dieses Profil existiere nicht mehr und sei geschlossen worden. Eine Schliessung durch die türkischen Behörden könne ausgeschlossen werden, weshalb davon auszugehen sei, dass er das Konto selbst gelöscht habe. Die Löschung lasse nicht auf eine innere Überzeugung des Beschwerdeführers für seine politische Tätigkeit schliessen. Die zweite Anklageschrift vom (...) 2024 beziehe sich auf Beiträge auf Twitter respektive der Plattform X ab August 2023. Die Beiträge seien nach dem vorinstanzlichen Entscheid publiziert worden, um das entsprechende Ermittlungsverfahren zu provozieren oder zu kaufen. Mit Hilfe von korrupten Justizbeamten könnten mittlerweile sogar echte türkische Justizdokumente gekauft werden. Es sei kein aktueller Auszug aus UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi) eingereicht worden und wesentliche Dokumente, wie beispielsweise der Untersuchungsbericht oder die Anzeige, fehlten. Dieses Konto sei ebenfalls nicht mehr erreichbar, wobei eine Meldung erscheine, dass das Konto wegen Verstosses gegen die Regeln von Twitter respektive der Plattform X gesperrt worden sei. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das hängige Strafverfahren von der Schweiz aus nur eingeleitet habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen. In Bezug auf das Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda sei festzustellen, dass in der Türkei viele solcher Verfahren eingeleitet, aber häufig wieder eingestellt würden. Zum heutigen Zeitpunkt sei völlig offen, ob es überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer Verurteilung komme, welche auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhen würde. Von den tatsächlich eröffneten Gerichtsverfahren - betreffend den Straftatbestand der Präsidentenbeleidigung - hätten lediglich ungefähr ein Drittel der Fälle in einer Verurteilung geendet. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein politisches Profil auf, weshalb die Wahrscheinlichkeit äusserst gering sei, dass er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werde. Bei Ersttätern und Strafen unter zwei Jahren würden türkische Gerichte oftmals bedingte Freiheitsstrafen aussprechen oder die Verkündung des Urteils aufschieben. Da das Strafmass wegen Präsidentenbeleidigung weniger als zwei Jahre betragen dürfte, sei wenig wahrscheinlich, dass eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werde. Seine Konten seien nicht mehr aktiv, und er habe nur wenige Beiträge geteilt. Allfällige Bewährungsauflagen wären flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da solche zeitlich beschränkt und zu wenig intensiv seien. Sollte dennoch eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt werden, müsste er diese dennoch nicht in Haft verbüssen, sondern würde direkt dem offenen Strafvollzug zugewiesen. Dementsprechend könne den Ausführungen, wonach dem Beschwerdeführer eine langjährige Haftstrafe drohe, nicht gefolgt werden. 3.4 Die Beschwerdeführenden halten dem in der Replik im Wesentlichen entgegen, die Ausführungen der Vorinstanz zu den eingereichten Beweismitteln, wonach diese leicht käuflich erwerbbar seien, vermöchten nicht zu überzeugen. Die Beweismittel seien echt und es sei belegt, dass zurzeit mindestens drei Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig seien. Im Falle einer Rückkehr würde er daher verhaftet und zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Es würde ihn kein faires Verfahren erwarten, da die Beschwerdeführenden aus politisch aktiven Familien stammten. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden ersuchen in ihrer Beschwerde um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, da die Vorinstanz die am 16. Juni 2023 beim SEM eingereichten Beweismittel nicht mehr berücksichtigt und damit das rechtliche Gehör verletzt habe. Zudem solle das SEM die Echtheit der Beweismittel respektive die Angaben des Beschwerdeführers mittels Botschaftsabklärung verifizieren. 4.2 Die angefochtene Verfügung datiert vom 15. Juni 2023. Die am darauffolgenden Tag eingereichten Dokumente konnte das SEM daher offensichtlich nicht mehr berücksichtigen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht erkennbar. Die am 16. Juni 2023 eingereichten Beweismittel bilden Bestandteil des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und die Vorinstanz hat im Rahmen der Vernehmlassung hierzu Stellung genommen. In den vorliegenden Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte für eine ungenügende oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist hinreichend erstellt, und die Vorinstanz war nicht gehalten, eine Botschaftsabklärung zu den eingereichten Justizdokumenten oder den Angaben des Beschwerdeführers zu tätigen. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Eine Rückweisung des Verfahrens kommt nicht in Betracht. Der Antrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen der Beschwerdeführenden mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant erachtet. Diesbezüglich kann in Ergänzung der nachfolgenden Erwägungen auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. 6.2 Zunächst ist in Bezug auf die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführenden - die angeblichen Hausdurchsuchungen und Festnahmen - festzuhalten, dass das Gericht diese ebenfalls als unglaubhaft erachtet. In diesem Zusammenhang ist vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II, Pkt. 1), denen die Beschwerdeführenden im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nichts Substanziiertes entgegenhalten. Damit wird dem auf Beschwerdeebene geltend gemachten unerträglichen psychische Druck die Grundlage entzogen. Das Engagement des Beschwerdeführers zugunsten der HDP beschränkte sich eigenen Angaben zufolge auf die einfache Teilnahme an Kundgebungen und Diskussionsrunden in Teehäusern und das Verteilen von Flyern (vgl. SEM-act. A37/13 F58 f.; A49/18 F112 f.). Seit (...) 2021 ist er zwar offizielles Mitglied der Partei, vermochte jedoch anlässlich der Anhörung nicht darzutun, wie sein Engagement zugunsten der Partei konkret aussieht (vgl. a.a.O.). Seine allfälligen niederschwelligen Tätigkeiten zugunsten der HDP sind demnach nicht geeignet, das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers massgeblich zu schärfen. 6.3 In Bezug auf die geltend gemachten in der Türkei hängigen Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten und Verbreitung von Terrorpropaganda aufgrund der Veröffentlichungen des Beschwerdeführers in den sozialen Medien, teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass - auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit der laufenden Ermittlungen - eine mit einem Politmalus behaftete Strafverfolgung des Beschwerdeführers vorliegend unwahrscheinlich erscheint. Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden in einer solchen Situation lässt sich naturgemäss zwar nicht mit letzter Genauigkeit vorhersagen. Mit der Vorinstanz ist aber festzustellen, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist und daher als «Ersttäter» gilt und über kein exponiertes politisches Profil verfügt. Überdies gibt es aktuell keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, wonach Personen, welche in der Türkei von einem Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation betroffen sind, im Rahmen dieses Ermittlungs- oder Strafverfahrens generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hätten. Eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ist daher vorliegend zu verneinen (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7). Im Übrigen ist auf die vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung vom 15. August 2024 zu verweisen, welchen die Beschwerdeführenden nichts Substanzielles entgegensetzen. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den Akten gereichten türkischen Justizdokumente vermögen nichts an den vorangehenden Ausführungen zu ändern, da aus diesen lediglich hervorgeht, dass in zwei Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung Anklage erhoben werde. In Anbetracht dieser Ausführungen kann letztlich auch offengelassen werden, ob die vom SEM vorgebrachten Zweifel an der Authentizität der eingereichten Beweismittel berechtigt sind. 6.4 Weiter wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei fichiert und es bestehe ein Datenblatt. Den vorliegenden Akten sind gemäss den obenstehenden Ausführungen keine weiteren Faktoren zu entnehmen, welche das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers respektive jenes der Beschwerdeführerin in relevanter Weise schärfen würden. 6.5 Die Beschwerdeführenden machen geltend, als Kurden in der Türkei von Behörden und Privatpersonen schikaniert und diskriminiert worden zu sein. Das Gericht verkennt nicht, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sind. Indessen führen solche allgemein die kurdische Bevölkerungsgruppe betreffende Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel - und so auch vorliegend - nicht erreichen. 6.6 Die von den Beschwerdeführenden zu den Akten gereichten Beweismittel zum Arbeitsverhältnis in der Türkei vermögen lediglich dieses zu belegen und sind nicht geeignet, um die Verfolgungsvorbringen zu untermauern, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätten. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Das Vorbringen, wonach dem Beschwerdeführer Folter und eine unverhältnismässig lange Freiheitsstrafe drohe, erweisen sich im Lichte der obenstehenden Erwägungen als nicht stichhaltig und wurde auch nicht näher dargetan. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). 8.3.3 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, im Heimatstaat herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, welche den Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. Die Beschwerdeführenden stammten aus F._______, wo sie eine eigene Wohnung hätten, weshalb sie auch nicht vom Notstand in Zusammenhang mit dem Erdbeben vom Februar 2023 betroffen seien. Eigenen Angaben zufolge hätten sie in der Türkei gearbeitet, der Beschwerdeführer bis zur Ausreise in einer (...)fabrik. Die für Ende Juli geplante Geburt des zweiten Kindes stehe dem Vollzug nicht entgegen und könne mit einer längeren Ausreisefrist berücksichtigt werden. In der Türkei lebten noch diverse Familienangehörigen. In der zweiten Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, gemäss dem vorliegenden Arztbericht leide das Kind C._______ an einer (...). In der Türkei sei die Gesundheitsversorgung für alle Bürgerinnen und Bürger kostenlos. Sämtliche medizinische Behandlungen und Medikamente seien vorhanden, insbesondere in F._______, wo die Beschwerdeführenden zuletzt gelebt hätten und wo auch eine Stammzellentherapie verfügbar sei. Die Erkrankung sei behandelbar. Gegen die Beschwerdeführerin laufe kein Strafverfahren und der Beschwerdeführer könne den Behörden erklären, dass er die Ermittlungsverfahren nur aus Eigeninteresse provoziert habe. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zumutbar. 8.3.4 Die Beschwerdeführenden halten dem im Wesentlichen entgegen, Kinder mit einer (...) würden gesellschaftlich ausgegrenzt und erhielten nur unzureichende Unterstützung, was mit dem beigelegten Schreiben des Spezialisten bestätigt werde. Die Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat seien eingeschränkt respektive nicht verfügbar, was auch für die Stadt F._______ gelte. Das Kindeswohl sei von den Behörden bei ihren Entscheiden stets vorrangig zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe die Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [nachfolgend: KRK, SR 0.107]) und Art. 11 BV (Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verletzt, da Kinder Anspruch auf Unversehrtheit hätten. Das Kind habe ein Recht, in der Schweiz behandelt zu werden und sich eine Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung sei daher unzumutbar. 8.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an und erachtet den Vollzug der Wegweisung aus nachfolgenden Gründen als zumutbar. Die Beschwerdeführenden wohnten vor ihrer Ausreise in F._______, wo sie eine eigene Wohnung besitzen (vgl. SEM-act. A25/15 F29). Sie haben im Heimatstaat ein grosses soziales Beziehungsnetz in H._______ und F._______, welches sie gegebenenfalls bei ihrer Rückkehr unterstützen kann (vgl. SEM-act. A24/17 F38 f.; A25/15 F35 f.). Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen (vgl. SEM-act. A24/17 F26 f.), die Beschwerdeführerin war vor der Heirat ebenfalls erwerbstätig (vgl. SEM-act. A25/15 F22). Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind sodann, soweit sich aus den Akten ergibt, gesund. 8.3.6 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, bildet das Kinderwohl einen wichtigen Gesichtspunkt im Zusammenhang mit der Zumutbarkeitsprüfung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 KRK. Vor diesem Hintergrund sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung eines Kindes wesentlich erscheinen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Die Beschwerdeführenden halten sich seit gut drei Jahren in der Schweiz auf. Auch wenn dies angesichts des jungen Alters der beiden Kinder einen nicht unerheblichen Teil ihres Lebens darstellt, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass eine tiefgreifende Verwurzelung in der Schweiz besteht, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würde. Das ältere Kind ist (...) Jahre alt, während das jüngere noch nicht (...)jährig ist. In diesem Alter sind Kinder noch sehr anpassungsfähig und in erster Linie auf ihre Eltern bezogen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass sie sich bei einer Rückkehr in die Türkei rasch (wieder) einleben und dort auch eingeschult werden können. Gemäss den vorliegenden Akten leidet C._______ an einer (...) mit allgemeinem (...) und einer grenzwertigen (...). Er bedürfe spezifischer heilpädagogischer und logopädischer Fördermassnahmen (vgl. zum Ganzen Arztbericht des G._______ vom 4. Juni 2024). Das türkische Gesundheitssystem weist grundsätzlich westeuropäische Standards auf und verfügt über eine hinreichende medizinische und psychiatrisch-psychologische Versorgung. Wie von der Vorinstanz in ihrer zweiten Vernehmlassung ausgeführt, stehen auch in F._______ Therapieangebote zur Verfügung. Das Gericht ist sich der zahlreichen Herausforderungen die mit der Erkrankung einhergehen bewusst. Nichtsdestotrotz erscheint diese nicht derart gravierend oder komplex, dass diese im Heimatstaat nicht angemessen behandelt werden könnte und damit gerechnet werden müsste, dass sich der Gesundheitszustand von C._______ bei einer Rückkehr erheblich verschlechtern würde. An dieser Stelle ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass eine Gefährdung des Kindswohls nicht bereits dann vorliegt, wenn im Heimatstaat keine optimale Betreuungssituation oder keine vergleichbare (heilpädagogische) Unterstützung wie in der Schweiz gewährleistet ist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher auch unter dem Blickwinkel von Art. 3 KRK als zumutbar. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass aus Art. 11 BV kein Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz abgeleitet werden kann, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. 8.3.7 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaft-licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 31. Juli 2024 wurde unter Dispositivziffer 1 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Es ist jedoch festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren lediglich um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde (Antrag 4 der Beschwerde) hingegen im Verfahren kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt wurde. Ein solches ist aber eine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung. Die Verfügung vom 31. Juli 2024 (Dispositivziffer 1) ist mithin insofern in Wiedererwägung zu ziehen, als die gewährte unentgeltliche Prozessführung zu wiederrufen ist und die Kosten des Verfahrens von den Beschwerdeführenden zu tragen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die mit Verfügung vom 31. Juli 2024 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird wiedererwägungsweise widerrufen.

3. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand: