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D-1074/2025

D-1074/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer A._______ und die Beschwerdeführerin B._______ suchten am 11. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach.

A.b Am 17. April 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am

13. Juni 2023 hörte das SEM die Beschwerdeführenden zu ihren Flucht- gründen an. A.b.a Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei türkischer Staatsan- gehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______ (Provinz C._______). Er habe das Gymnasium abgeschlossen und mit seinem Va- ter eine (…) geführt, wobei es seiner Familie finanziell gut gegangen sei; seine Eltern lebten nach wie vor in C._______. Seit (…) sei er mit der Be- schwerdeführerin verheiratet. Zur Begründung seines Asylgesuchs legte er dar, seine Familie habe seit Langem die Halkların Demokratik Partisi (HDP) und die Barış ve Demo- krasi Partisi (BDP) unterstützt. Er selber sei für die HDP aktiv gewesen; so habe er an Wahlveranstaltungen teilgenommen und Leute mit Beeinträch- tigungen zum Stimmlokal transportiert. Im Jahr 2018 sei sein Bruder D._______ als Geheimzeuge belastet und angeklagt, dann aber freige- sprochen worden. Ein anderer Bruder, E._______, habe psychische Prob- leme; die Behörden hätten ihm vorgeworfen, eine türkische Flagge ver- brannt zu haben, und ihn deswegen zwei Monate in Haft genommen. Am (…). Februar 2023 habe beim Beschwerdeführer zuhause eine Razzia stattgefunden, wobei er mitgenommen und für 96 Stunden festgehalten worden sei; er vermute, dass gegen ihn ein Verfahren eröffnet worden sei, weil er für das Verbrennen der Fahne durch seinen Bruder (mit)verantwort- lich gemacht werde. Nach seiner Freilassung habe er seine Wohnung schnellstmöglich verlassen und sei mit seiner Ehefrau nach F._______ ge- reist, wo sie sich für einen Monat in der Wohnung eines Onkels väterlicher- seits aufgehalten hätten, bevor sie am 3. April 2023 die Türkei verlassen und in einem Lastwagen versteckt unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist seien. Nach seiner Ankunft in der Schweiz sei er in den sozialen Medien bedroht worden. Ausserdem habe er erfahren, dass die Behörden sich bei seinem Vater im Geschäft nach ihm und seiner Frau erkundigt hätten. Aufgrund der Schikanen habe sein Vater schliesslich das Geschäft aufgegeben.

D-1074/2025 Seite 3 A.b.b Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei ebenfalls türkische Staats- angehörige kurdischer Ethnie und stamme aus C._______, wo sie mit ihren Eltern und sieben Geschwistern aufgewachsen sei. Nach Abschluss des Berufsgymnasiums als (…) habe sie ein Praktikum beim (…) von G._______ (Provinz C._______) absolviert und während zwei Jahren in einer (…) gearbeitet. Sie habe schon früher regelmässig an politischen Veranstaltungen teilge- nommen und in der Frauenorganisation "Jinha" (ehemalige kurdische Nachrichtenagentur, in der nur Frauen arbeiteten; Anmerkung des Ge- richts) sowie in der HDP mitgemacht. Wegen eines ihrer Brüder, der poli- tisch aktiv gewesen sei, habe es in ihrem Elternhaus regelmässig Razzien gegeben. Dieser Bruder sei schliesslich vor dreizehn Jahren aus der Türkei geflüchtet und seither nicht mehr in die Türkei zurückgekehrt. Im Jahr 2015 sei bei einer Veranstaltung in C._______ eine Bombe explodiert; dabei sei ihr kleinster Zeh verletzt worden, und sie könne bis heute nicht darauf ste- hen. Wegen ihrer politischen Aktivitäten sei sie zudem wiederholt auf der Strasse und im Internet belästigt und bedroht worden; man habe ihr das gleiche Schicksal wie ihrem Cousin und ihrem Neffen, welche als Märtyrer gestorben seien, angedroht. Im Jahr 2020 habe sie geheiratet. Am (…). Februar 2023 sei ihr Ehemann anlässlich einer Razzia bei ihnen zu Hause von fünf Polizisten in Hand- schellen abgeführt und erst nach vier Tagen wieder freigelassen worden. Danach hätten sie C._______ umgehend verlassen und seien nach einem einmonatigen Aufenthalt in F._______ aus der Türkei ausgereist. Am 7. Ap- ril 2023 seien sie in der Schweiz, wo sie sich zu Besuchszwecken bereits in den Jahren 2016 und 2017 aufgehalten habe, angekommen. A.b.c Die Beschwerdeführenden reichten nebst einem Führerschein des Beschwerdeführers im Original verschiedene, in der angefochtenen Verfü- gung (vgl. Ziff. I 4.) einzeln aufgelistete Beweismittel in Kopie zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 21. Juni 2023 teilte die Vorinstanz den Beschwerdefüh- renden mit, ihre Asylgesuche würden fortan im erweiterten Verfahren be- handelt. C. Mit Verfügung vom 17. Januar 2025 – eröffnet am 20. Januar 2025 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-

D-1074/2025 Seite 4 schaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton H._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Die editionspflichtigen Akten waren den Beschwerdeführenden beziehungsweise ihrer damaligen Rechtsvertreterin bereits vorgängig zugestellt worden. D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 19. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhe- bung der SEM-Verfügung vom 17. Januar 2025 sowie die Zuerkennung ih- rer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei, und es sei ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersucht. Mit der Beschwerde wurden – jeweils in Kopie und ohne Übersetzungen – ein Vorführbefehl (Yakalama Emri; Beilage [2]) und ein Vorführbeschluss (Değişik İş Karar; Beilage [3]), beide datiert auf den 12. Oktober 2023, eine undatierte Vollmacht zu Gunsten eines Anwalts in der Türkei sowie eine am 19. Februar 2025 vom (…) ausgestellte Fürsorgebescheinigung einge- reicht. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 20. Februar 2025 den Ein- gang der Beschwerde.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind ist als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

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E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der Be- schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesver- waltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vor- bringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten in verschiede- ner Hinsicht den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

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E. 5.1.1 Vorab stellte das SEM fest, zwar könne – auch wenn es sich bei der Partei HDP um eine legale Partei handle – nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu lokalen Schikanen und Behelligungen des Be- schwerdeführers durch die türkischen Behörden gekommen sei. Aus sei- nen Aussagen gehe indes hervor, dass er weder in exponierter Stellung noch in einer öffentlichen Funktion für die HDP tätig gewesen sei. Auch die blosse Teilnahme an Veranstaltungen als allgemeine Person ohne be- stimmte Funktion oder die Belagerung des Geschäfts durch Polizisten be- ziehungsweise durch ein ziviles oder militärisches Fahrzeug vermöchten allein keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität zu entfalten. An dieser Einschätzung könnte der Umstand, dass die Behörden sich nach der Aus- reise der Beschwerdeführenden bei Verwandten erkundigt haben sollen, nichts ändern.

Auch das Engagement der Beschwerdeführerin bei der "Jinha" oder der HDP reichten nicht aus, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen, zumal ebenfalls keine Hinweise bestünden, dass sie eine in der Öffentlichkeit exponierte Funktion innegehabt hätte. Sodann handle es sich bei der Bombenexplosion, bei der die Beschwerdeführerin bedauerli- cherweise an einem Zeh verletzt worden sei, um ein abgeschlossenes Er- eignis aus dem Jahr 2015, aus welchem keine begründete Furcht vor zu- künftigen Verfolgungsmassnahmen ersichtlich sei, zumal das Asylrecht nicht dazu diene, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzuma- chen.

Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme aufgrund seiner Herkunft aus einer politischen Familie beziehungsweise aufgrund von Aktivitäten seiner Brüder betreffen würden, so seien auch nach dem Wiederaufflammen der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und dem Umfeld der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) im Sommer 2015 und insbesondere seit dem Militärputsch vom 15. Juli 2016 nur in spezifisch gelagerten Ein- zelfällen (insbesondere im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach Personen, die untergetaucht seien beziehungsweise sich im Ausland aufhielten und denen etwa ausgeprägte oppositionelle oder exilpolitische Tätigkeiten vorgeworfen würden oder die der Nähe zur oder der Mitglied- schaft bei der "Gülen-Bewegung" bezichtigt würden) Reflexverfolgungs- handlungen durch türkische Behördenstellen bekannt geworden. Auch vor dem Hintergrund der durch die frühere Asylrekurskommission (ARK) ent- wickelten und auch vom Bundesverwaltungsgericht weiterhin angewand-

D-1074/2025 Seite 7 ten Prüfkriterien sei eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfol- gung im Zusammenhang mit den beiden Brüdern D._______ und E._______ als nicht begründet einzustufen. Dies gelte umso mehr, als ge- mäss den Angaben des Beschwerdeführers sein Bruder D._______ zwar ein Strafverfahren durchlaufen habe, aber freigesprochen worden sei (und nach wie vor in der Türkei lebe und für eine Reinigungsfirma arbeite), E._______ nach 96-stündiger Festnahme wieder freigelassen worden sei und der Beschwerdeführer selber – obwohl explizit dazu aufgefordert – kei- nerlei Beweismittel in Zusammenhang mit einem mutmasslichen Strafver- fahren gegen ihn eingereicht habe.

Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer Familie, insbe- sondere aufgrund ihres Bruders, ihres Neffen und ihres Cousins, unter Druck gesetzt beziehungsweise bedroht worden zu sein, lasse sich eben- falls keine Reflexverfolgung ableiten, und die erwähnten verbalen Drohun- gen begründeten keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmass- nahmen.

E. 5.1.2 Sodann führte das SEM zu den von den Beschwerdeführenden auf- grund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Bevölkerung geltend gemachten Problemen aus, es handle sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglich- ten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestig- ter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wobei diese Einschätzung trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage weiterhin gelte. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Behelligungen bezie- hungsweise Beschattungen nähmen – wie bereits den vorstehenden Er- wägungen zu entnehmen sei – noch kein asylbeachtliches Ausmass an.

E. 5.1.3 Schliesslich wies das SEM darauf hin, dass die von beiden Be- schwerdeführenden geltend gemachten Beleidigungen, Beschimpfungen und Bedrohungen in den sozialen Medien Übergriffe durch Dritte darstell- ten, welche vom türkischen Staat weder unterstützt noch gebilligt würden. Die Türkei verfüge grundsätzlich über wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und die Beschwerdeführenden hätten grundsätzlich Zugang zu diesem Schutz. Somit sei es für die Beschwerdeführenden als zumutbar zu erach- ten, sich wegen der erwähnten Vorfälle an die heimatlichen Behörden zu wenden. Was die Behelligungen durch Polizisten in C._______ betreffe, so

D-1074/2025 Seite 8 handle es sich um Nachteile, welche sich aus lokal oder regional be- schränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen. Im Falle einer dies- bezüglich erfolglosen Anzeige in C._______ könnten sich die Beschwerde- führenden an eine andere türkische Behörde wenden, zumal sie vor ihrer Ausreise schon einen Monat lang bei einem Onkel in Istanbul gelebt hätten.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift verweisen die Beschwerdeführenden vorab auf die beiden gleichzeitig eingereichten Dokumente, die ihnen ihr Anwalt in der Türkei erst jetzt zugestellt habe. Gemäss dem "Haftbefehl" (Beilage [2]) und dem "Dokument des Gerichtes C._______, das die Ausstellung eines Haftbefehls fordert" (Beilage [3]), sei der Beschwerdeführer der Mit- gliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation angeklagt worden; er solle vor Gericht gebracht werden und es drohe ihm eine Haftstrafe von 5 bis 15 Jahren. Ferner habe er von seiner Familie erfahren, dass gegen ihn

– weil er in den sozialen Medien den von der türkischen Regierung auf die kurdische Bevölkerung ausgeübten Druck kritisiert habe – ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung laufe. Ausserdem werde er auch wegen seines Bruders verfolgt. Im Übrigen habe er dem SEM die Identität der Person, die ihn auf den sozialen Medien bedroht habe, genannt; es handle sich um einen Polizisten. Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz verkenne, dass sie im ganzen Land Probleme hätten und nicht einfach ih- ren Wohnort wechseln könnten. Zudem hätten sie in der Schweiz an kur- dischen Demonstrationen teilgenommen, was ihre Profile weiter schärfe.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung zu Recht zur Erkenntnis ge- langt ist, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann grundsätzlich mit den nachfolgenden Bemerkungen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils), da es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diesen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen.

E. 6.2.1 Auf die Erwägungen des SEM betreffend Benachteiligung von Per- sonen kurdischer Ethnie und auch – entgegen der von den Beschwerde- führenden vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde S. 3 untere Hälfte) –

D-1074/2025 Seite 9 betreffend innerstaatliche Schutzalternative kann vollumfänglich verwiesen werden.

E. 6.2.2 Sodann erklärte der Beschwerdeführer zwar in der Anhörung, die ihn auf "Instagram" bedrohende Person habe ihre richtige Identität benutzt, sie heisse "I._______" (vgl. SEM-Akten […]); auch reichte er im vorinstanzli- chen Verfahren einen Screenshot mit einem Austausch mit einer Person, die auf "Instagram" unter dem Namen "J._______" auftritt, zu den Akten. Selbst wenn es sich bei "I._______" tatsächlich um einen Polizisten gehan- delt hätte (was indes erst auf Beschwerdeebene behauptet wird) und der Empfänger der Nachrichten der Beschwerdeführer gewesen wäre (was aus dem Screenshot nicht klar erkennbar ist), so vermöchte dies nichts an den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu ändern, der Beschwerde- führer könnte sich deswegen an eine andere türkische Behörde wenden (vgl. SEM-Verfügung S. 10 Mitte).

E. 6.2.3 Im Weiteren wies das SEM schon in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass in der Türkei Ermittlungs-/Untersuchungsverfah- ren oft in hoher Zahl eingeleitet, häufig aber auch wieder eingestellt wür- den. Vor diesem Hintergrund sei es daher offen, ob allfällig eingeleitete Er- mittlungen/Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Ankla- geerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen wür- den. Zudem ist festzuhalten, dass die türkische Justiz von einem beträchtlichen, mittlerweile auch öffentlich bekannten Korruptions-Problem geprägt ist; so- wohl von professionellen Fälschern als auch von korrupten Justizbeamten produzierte und auf UYAP hochgeladene Dokumente können ohne Weite- res käuflich erworben werden. Den auf Beschwerdeebene als Beleg für die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers in Kopie zu den Akten gege- benen Dokumenten (Vorführbefehl und Vorführbeschluss) kann schon auf- grund dieser Erkenntnisse nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert zu- kommen. Dieser Eindruck wird vorliegend bestärkt durch den fehlenden Kontext der nachgereichten Dokumente. So legen die Beschwerdeführen- den auf Beschwerdeebene denn auch nicht ansatzweise dar, aufgrund wel- chen Ereignisses vom 8. Juni 2023 (Datum der Straftat) in C._______ (Ort der Straftat) es zum angeblich hängigen Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation gekommen sein soll, zumal sich die Beschwerde- führenden damals bereits in der Schweiz aufhielten. Ein Zusammenhang mit der behaupteten Festnahme im Februar 2023 lässt sich ebenfalls nicht

D-1074/2025 Seite 10 erkennen, umso weniger, als der Beschwerdeführer damals offenbar ohne Auflagen freigelassen worden war. Die Beschwerdeführenden vermögen deshalb mit diesen nachgereichten Dokumenten das behauptete Strafver- fahren und damit eine drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht glaubhaft zu machen, weshalb sich auch die eventualiter beantragte Rück- weisung erübrigt. Im Übrigen vermöchten diese Dokumente ebenfalls höchstens zu zeigen, dass gegen den Beschwerdeführer ein staatsanwalt- liches Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren eingeleitet, nicht aber, dass auch ein Gerichtsverfahren eröffnet worden ist (vgl. zur Rechtsprechung bei hängigen Strafverfahren Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom

E. 6.2.4 Schliesslich scheint die Behauptung, die Beschwerdeführenden hät- ten an kurdischen Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen, wobei davon wohl Bilder auf ANF (Ajansa Nûçeyan a Firatê; kurdische Nachrich- tenagentur) veröffentlicht worden seien, nachgeschoben, zumal sie auch durch keine entsprechenden Unterlagen belegt wird. Allein das eine im erstinstanzlichen Asylverfahren eingereichte Foto ändert nichts.

E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche ab- gelehnt hat. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass aus dem Umstand, dass zwei Brüder und eine Schwester der Beschwerdeführerin sowie ein Bruder des Beschwerdeführers namens K._______ (deren Akten vom SEM beige- zogen wurden) ebenfalls in der Schweiz um Asyl ersucht und die Ge- schwister der Beschwerdeführerin – allesamt vor mehr als zehn Jahren – Asyl erhalten hatten, nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden abge- leitet werden kann. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 November 2024). Die beiden Beweismittel und auch die Vollmacht zu- gunsten eines Anwalts in der Türkei vermögen daher zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.

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E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären (vgl. auch Urteil des EGMR Saadi gegen Ita- lien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszu- gehen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4343/2023 vom 13. September 2023 E. 8.3.1 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).

E. 8.3.3 Sodann bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Die Beschwerdeführenden stammen aus der von den schweren Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Provinz C._______, wo sie bis zur Ausreise, mit- hin auch nach den Erdbeben, noch gewohnt haben. Gemäss ihren Anga- ben – welche mit denjenigen im dazu eingereichten e-Devlet-Dokument übereinstimmen – wurde ihr Haus nur mässig beschädigt. In finanzieller Hinsicht sei es ihnen in ihrer Heimat gut gegangen (vgl. SEM-Akten […] und […]). Beide Beschwerdeführenden verfügen über gute Ausbildungen und Berufserfahrung und gute Türkischkenntnisse, weshalb davon

D-1074/2025 Seite 13 auszugehen ist, dass sie in der Türkei erneut ihren Lebensunterhalt be- streiten könnten. Der in der Beschwerde (vgl. S. 3 unten) angebrachte all- gemeine Einwand, es sei – insbesondere für Kurden – nicht einfach, eine Arbeit zu finden, vermag daran nichts zu ändern. Zudem haben die Be- schwerdeführenden Verwandte in der Schweiz sowie ein grosses familiä- res Netzwerk in der Türkei (insbesondere in C._______, wo ihre nächsten Angehörigen nach wie vor leben, aber auch in F._______); es ist davon auszugehen, dass diese Angehörigen sie nötigenfalls unterstützen könn- ten. In diesem Zusammenhang wies das SEM in seiner angefochtenen Verfügung auch auf die in der Türkei bestehende Niederlassungsfreiheit und auf das darauf beruhende Vorhandensein einer innerstaatlichen Auf- enthaltsalternative ausserhalb der Provinz C._______ hin.

Es sprechen auch keine gesundheitlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden. Der Beschwerde- führer erklärte in der Anhörung lediglich, ab und zu (…) zu haben (vgl. SEM-Akten […]), während die Beschwerdeführerin auf entsprechende Nachfrage angab, es gehe ihr gesundheitlich gut (vgl. SEM-Akten […]).

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen

D-1074/2025 Seite 14 Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG ist – unge- achtet der mittels eingereichter Fürsorgebescheinigung nachgewiesenen Bedürftigkeit – abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorste- henden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Ver- fahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1074/2025 Urteil vom 15. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Türkei, beide (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer A._______ und die Beschwerdeführerin B._______ suchten am 11. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 17. April 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 13. Juni 2023 hörte das SEM die Beschwerdeführenden zu ihren Fluchtgründen an. A.b.a Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______ (Provinz C._______). Er habe das Gymnasium abgeschlossen und mit seinem Vater eine (...) geführt, wobei es seiner Familie finanziell gut gegangen sei; seine Eltern lebten nach wie vor in C._______. Seit (...) sei er mit der Beschwerdeführerin verheiratet. Zur Begründung seines Asylgesuchs legte er dar, seine Familie habe seit Langem die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) und die Bari ve Demokrasi Partisi (BDP) unterstützt. Er selber sei für die HDP aktiv gewesen; so habe er an Wahlveranstaltungen teilgenommen und Leute mit Beeinträchtigungen zum Stimmlokal transportiert. Im Jahr 2018 sei sein Bruder D._______ als Geheimzeuge belastet und angeklagt, dann aber freigesprochen worden. Ein anderer Bruder, E._______, habe psychische Probleme; die Behörden hätten ihm vorgeworfen, eine türkische Flagge verbrannt zu haben, und ihn deswegen zwei Monate in Haft genommen. Am (...). Februar 2023 habe beim Beschwerdeführer zuhause eine Razzia stattgefunden, wobei er mitgenommen und für 96 Stunden festgehalten worden sei; er vermute, dass gegen ihn ein Verfahren eröffnet worden sei, weil er für das Verbrennen der Fahne durch seinen Bruder (mit)verantwortlich gemacht werde. Nach seiner Freilassung habe er seine Wohnung schnellstmöglich verlassen und sei mit seiner Ehefrau nach F._______ gereist, wo sie sich für einen Monat in der Wohnung eines Onkels väterlicherseits aufgehalten hätten, bevor sie am 3. April 2023 die Türkei verlassen und in einem Lastwagen versteckt unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist seien. Nach seiner Ankunft in der Schweiz sei er in den sozialen Medien bedroht worden. Ausserdem habe er erfahren, dass die Behörden sich bei seinem Vater im Geschäft nach ihm und seiner Frau erkundigt hätten. Aufgrund der Schikanen habe sein Vater schliesslich das Geschäft aufgegeben. A.b.b Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei ebenfalls türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stamme aus C._______, wo sie mit ihren Eltern und sieben Geschwistern aufgewachsen sei. Nach Abschluss des Berufsgymnasiums als (...) habe sie ein Praktikum beim (...) von G._______ (Provinz C._______) absolviert und während zwei Jahren in einer (...) gearbeitet. Sie habe schon früher regelmässig an politischen Veranstaltungen teilgenommen und in der Frauenorganisation "Jinha" (ehemalige kurdische Nachrichtenagentur, in der nur Frauen arbeiteten; Anmerkung des Gerichts) sowie in der HDP mitgemacht. Wegen eines ihrer Brüder, der politisch aktiv gewesen sei, habe es in ihrem Elternhaus regelmässig Razzien gegeben. Dieser Bruder sei schliesslich vor dreizehn Jahren aus der Türkei geflüchtet und seither nicht mehr in die Türkei zurückgekehrt. Im Jahr 2015 sei bei einer Veranstaltung in C._______ eine Bombe explodiert; dabei sei ihr kleinster Zeh verletzt worden, und sie könne bis heute nicht darauf stehen. Wegen ihrer politischen Aktivitäten sei sie zudem wiederholt auf der Strasse und im Internet belästigt und bedroht worden; man habe ihr das gleiche Schicksal wie ihrem Cousin und ihrem Neffen, welche als Märtyrer gestorben seien, angedroht. Im Jahr 2020 habe sie geheiratet. Am (...). Februar 2023 sei ihr Ehemann anlässlich einer Razzia bei ihnen zu Hause von fünf Polizisten in Handschellen abgeführt und erst nach vier Tagen wieder freigelassen worden. Danach hätten sie C._______ umgehend verlassen und seien nach einem einmonatigen Aufenthalt in F._______ aus der Türkei ausgereist. Am 7. April 2023 seien sie in der Schweiz, wo sie sich zu Besuchszwecken bereits in den Jahren 2016 und 2017 aufgehalten habe, angekommen. A.b.c Die Beschwerdeführenden reichten nebst einem Führerschein des Beschwerdeführers im Original verschiedene, in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. I 4.) einzeln aufgelistete Beweismittel in Kopie zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 21. Juni 2023 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, ihre Asylgesuche würden fortan im erweiterten Verfahren behandelt. C. Mit Verfügung vom 17. Januar 2025 - eröffnet am 20. Januar 2025 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-schaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Kanton H._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Die editionspflichtigen Akten waren den Beschwerdeführenden beziehungsweise ihrer damaligen Rechtsvertreterin bereits vorgängig zugestellt worden. D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 19. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 17. Januar 2025 sowie die Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei, und es sei ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersucht. Mit der Beschwerde wurden - jeweils in Kopie und ohne Übersetzungen - ein Vorführbefehl (Yakalama Emri; Beilage [2]) und ein Vorführbeschluss (De i ik Karar; Beilage [3]), beide datiert auf den 12. Oktober 2023, eine undatierte Vollmacht zu Gunsten eines Anwalts in der Türkei sowie eine am 19. Februar 2025 vom (...) ausgestellte Fürsorgebescheinigung eingereicht. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 20. Februar 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind ist als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten in verschiedener Hinsicht den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.1.1 Vorab stellte das SEM fest, zwar könne - auch wenn es sich bei der Partei HDP um eine legale Partei handle - nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu lokalen Schikanen und Behelligungen des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden gekommen sei. Aus seinen Aussagen gehe indes hervor, dass er weder in exponierter Stellung noch in einer öffentlichen Funktion für die HDP tätig gewesen sei. Auch die blosse Teilnahme an Veranstaltungen als allgemeine Person ohne bestimmte Funktion oder die Belagerung des Geschäfts durch Polizisten beziehungsweise durch ein ziviles oder militärisches Fahrzeug vermöchten allein keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität zu entfalten. An dieser Einschätzung könnte der Umstand, dass die Behörden sich nach der Ausreise der Beschwerdeführenden bei Verwandten erkundigt haben sollen, nichts ändern. Auch das Engagement der Beschwerdeführerin bei der "Jinha" oder der HDP reichten nicht aus, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen, zumal ebenfalls keine Hinweise bestünden, dass sie eine in der Öffentlichkeit exponierte Funktion innegehabt hätte. Sodann handle es sich bei der Bombenexplosion, bei der die Beschwerdeführerin bedauerlicherweise an einem Zeh verletzt worden sei, um ein abgeschlossenes Ereignis aus dem Jahr 2015, aus welchem keine begründete Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen ersichtlich sei, zumal das Asylrecht nicht dazu diene, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme aufgrund seiner Herkunft aus einer politischen Familie beziehungsweise aufgrund von Aktivitäten seiner Brüder betreffen würden, so seien auch nach dem Wiederaufflammen der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und dem Umfeld der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) im Sommer 2015 und insbesondere seit dem Militärputsch vom 15. Juli 2016 nur in spezifisch gelagerten Einzelfällen (insbesondere im Zusammenhang mit der behördlichen Suche nach Personen, die untergetaucht seien beziehungsweise sich im Ausland aufhielten und denen etwa ausgeprägte oppositionelle oder exilpolitische Tätigkeiten vorgeworfen würden oder die der Nähe zur oder der Mitgliedschaft bei der "Gülen-Bewegung" bezichtigt würden) Reflexverfolgungshandlungen durch türkische Behördenstellen bekannt geworden. Auch vor dem Hintergrund der durch die frühere Asylrekurskommission (ARK) entwickelten und auch vom Bundesverwaltungsgericht weiterhin angewand-ten Prüfkriterien sei eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Zusammenhang mit den beiden Brüdern D._______ und E._______ als nicht begründet einzustufen. Dies gelte umso mehr, als gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sein Bruder D._______ zwar ein Strafverfahren durchlaufen habe, aber freigesprochen worden sei (und nach wie vor in der Türkei lebe und für eine Reinigungsfirma arbeite), E._______ nach 96-stündiger Festnahme wieder freigelassen worden sei und der Beschwerdeführer selber - obwohl explizit dazu aufgefordert - keinerlei Beweismittel in Zusammenhang mit einem mutmasslichen Strafverfahren gegen ihn eingereicht habe. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer Familie, insbesondere aufgrund ihres Bruders, ihres Neffen und ihres Cousins, unter Druck gesetzt beziehungsweise bedroht worden zu sein, lasse sich ebenfalls keine Reflexverfolgung ableiten, und die erwähnten verbalen Drohungen begründeten keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen. 5.1.2 Sodann führte das SEM zu den von den Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Bevölkerung geltend gemachten Problemen aus, es handle sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wobei diese Einschätzung trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage weiterhin gelte. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten Behelligungen beziehungsweise Beschattungen nähmen - wie bereits den vorstehenden Erwägungen zu entnehmen sei - noch kein asylbeachtliches Ausmass an. 5.1.3 Schliesslich wies das SEM darauf hin, dass die von beiden Beschwerdeführenden geltend gemachten Beleidigungen, Beschimpfungen und Bedrohungen in den sozialen Medien Übergriffe durch Dritte darstellten, welche vom türkischen Staat weder unterstützt noch gebilligt würden. Die Türkei verfüge grundsätzlich über wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und die Beschwerdeführenden hätten grundsätzlich Zugang zu diesem Schutz. Somit sei es für die Beschwerdeführenden als zumutbar zu erachten, sich wegen der erwähnten Vorfälle an die heimatlichen Behörden zu wenden. Was die Behelligungen durch Polizisten in C._______ betreffe, so handle es sich um Nachteile, welche sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen. Im Falle einer diesbezüglich erfolglosen Anzeige in C._______ könnten sich die Beschwerdeführenden an eine andere türkische Behörde wenden, zumal sie vor ihrer Ausreise schon einen Monat lang bei einem Onkel in Istanbul gelebt hätten. 5.2 In der Beschwerdeschrift verweisen die Beschwerdeführenden vorab auf die beiden gleichzeitig eingereichten Dokumente, die ihnen ihr Anwalt in der Türkei erst jetzt zugestellt habe. Gemäss dem "Haftbefehl" (Beilage [2]) und dem "Dokument des Gerichtes C._______, das die Ausstellung eines Haftbefehls fordert" (Beilage [3]), sei der Beschwerdeführer der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation angeklagt worden; er solle vor Gericht gebracht werden und es drohe ihm eine Haftstrafe von 5 bis 15 Jahren. Ferner habe er von seiner Familie erfahren, dass gegen ihn - weil er in den sozialen Medien den von der türkischen Regierung auf die kurdische Bevölkerung ausgeübten Druck kritisiert habe - ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung laufe. Ausserdem werde er auch wegen seines Bruders verfolgt. Im Übrigen habe er dem SEM die Identität der Person, die ihn auf den sozialen Medien bedroht habe, genannt; es handle sich um einen Polizisten. Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz verkenne, dass sie im ganzen Land Probleme hätten und nicht einfach ihren Wohnort wechseln könnten. Zudem hätten sie in der Schweiz an kurdischen Demonstrationen teilgenommen, was ihre Profile weiter schärfe. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann grundsätzlich mit den nachfolgenden Bemerkungen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils), da es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diesen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen. 6.2 6.2.1 Auf die Erwägungen des SEM betreffend Benachteiligung von Personen kurdischer Ethnie und auch - entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde S. 3 untere Hälfte) - betreffend innerstaatliche Schutzalternative kann vollumfänglich verwiesen werden. 6.2.2 Sodann erklärte der Beschwerdeführer zwar in der Anhörung, die ihn auf "Instagram" bedrohende Person habe ihre richtige Identität benutzt, sie heisse "I._______" (vgl. SEM-Akten [...]); auch reichte er im vorinstanzlichen Verfahren einen Screenshot mit einem Austausch mit einer Person, die auf "Instagram" unter dem Namen "J._______" auftritt, zu den Akten. Selbst wenn es sich bei "I._______" tatsächlich um einen Polizisten gehandelt hätte (was indes erst auf Beschwerdeebene behauptet wird) und der Empfänger der Nachrichten der Beschwerdeführer gewesen wäre (was aus dem Screenshot nicht klar erkennbar ist), so vermöchte dies nichts an den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu ändern, der Beschwerdeführer könnte sich deswegen an eine andere türkische Behörde wenden (vgl. SEM-Verfügung S. 10 Mitte). 6.2.3 Im Weiteren wies das SEM schon in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass in der Türkei Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in hoher Zahl eingeleitet, häufig aber auch wieder eingestellt würden. Vor diesem Hintergrund sei es daher offen, ob allfällig eingeleitete Ermittlungen/Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Zudem ist festzuhalten, dass die türkische Justiz von einem beträchtlichen, mittlerweile auch öffentlich bekannten Korruptions-Problem geprägt ist; sowohl von professionellen Fälschern als auch von korrupten Justizbeamten produzierte und auf UYAP hochgeladene Dokumente können ohne Weiteres käuflich erworben werden. Den auf Beschwerdeebene als Beleg für die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers in Kopie zu den Akten gegebenen Dokumenten (Vorführbefehl und Vorführbeschluss) kann schon aufgrund dieser Erkenntnisse nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert zukommen. Dieser Eindruck wird vorliegend bestärkt durch den fehlenden Kontext der nachgereichten Dokumente. So legen die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene denn auch nicht ansatzweise dar, aufgrund welchen Ereignisses vom 8. Juni 2023 (Datum der Straftat) in C._______ (Ort der Straftat) es zum angeblich hängigen Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation gekommen sein soll, zumal sich die Beschwerdeführenden damals bereits in der Schweiz aufhielten. Ein Zusammenhang mit der behaupteten Festnahme im Februar 2023 lässt sich ebenfalls nicht erkennen, umso weniger, als der Beschwerdeführer damals offenbar ohne Auflagen freigelassen worden war. Die Beschwerdeführenden vermögen deshalb mit diesen nachgereichten Dokumenten das behauptete Strafverfahren und damit eine drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht glaubhaft zu machen, weshalb sich auch die eventualiter beantragte Rückweisung erübrigt. Im Übrigen vermöchten diese Dokumente ebenfalls höchstens zu zeigen, dass gegen den Beschwerdeführer ein staatsanwaltliches Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren eingeleitet, nicht aber, dass auch ein Gerichtsverfahren eröffnet worden ist (vgl. zur Rechtsprechung bei hängigen Strafverfahren Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024). Die beiden Beweismittel und auch die Vollmacht zugunsten eines Anwalts in der Türkei vermögen daher zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen. 6.2.4 Schliesslich scheint die Behauptung, die Beschwerdeführenden hätten an kurdischen Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen, wobei davon wohl Bilder auf ANF (Ajansa Nûçeyan a Firatê; kurdische Nachrichtenagentur) veröffentlicht worden seien, nachgeschoben, zumal sie auch durch keine entsprechenden Unterlagen belegt wird. Allein das eine im erstinstanzlichen Asylverfahren eingereichte Foto ändert nichts. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass aus dem Umstand, dass zwei Brüder und eine Schwester der Beschwerdeführerin sowie ein Bruder des Beschwerdeführers namens K._______ (deren Akten vom SEM beigezogen wurden) ebenfalls in der Schweiz um Asyl ersucht und die Geschwister der Beschwerdeführerin - allesamt vor mehr als zehn Jahren - Asyl erhalten hatten, nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden abgeleitet werden kann.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. auch Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4343/2023 vom 13. September 2023 E. 8.3.1 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 8.3.3 Sodann bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Die Beschwerdeführenden stammen aus der von den schweren Erdbeben im Februar 2023 betroffenen Provinz C._______, wo sie bis zur Ausreise, mithin auch nach den Erdbeben, noch gewohnt haben. Gemäss ihren Angaben - welche mit denjenigen im dazu eingereichten e-Devlet-Dokument übereinstimmen - wurde ihr Haus nur mässig beschädigt. In finanzieller Hinsicht sei es ihnen in ihrer Heimat gut gegangen (vgl. SEM-Akten [...] und [...]). Beide Beschwerdeführenden verfügen über gute Ausbildungen und Berufserfahrung und gute Türkischkenntnisse, weshalb davon auszugehen ist, dass sie in der Türkei erneut ihren Lebensunterhalt bestreiten könnten. Der in der Beschwerde (vgl. S. 3 unten) angebrachte allgemeine Einwand, es sei - insbesondere für Kurden - nicht einfach, eine Arbeit zu finden, vermag daran nichts zu ändern. Zudem haben die Beschwerdeführenden Verwandte in der Schweiz sowie ein grosses familiäres Netzwerk in der Türkei (insbesondere in C._______, wo ihre nächsten Angehörigen nach wie vor leben, aber auch in F._______); es ist davon auszugehen, dass diese Angehörigen sie nötigenfalls unterstützen könnten. In diesem Zusammenhang wies das SEM in seiner angefochtenen Verfügung auch auf die in der Türkei bestehende Niederlassungsfreiheit und auf das darauf beruhende Vorhandensein einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz C._______ hin. Es sprechen auch keine gesundheitlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden. Der Beschwerdeführer erklärte in der Anhörung lediglich, ab und zu (...) zu haben (vgl. SEM-Akten [...]), während die Beschwerdeführerin auf entsprechende Nachfrage angab, es gehe ihr gesundheitlich gut (vgl. SEM-Akten [...]). 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG ist - ungeachtet der mittels eingereichter Fürsorgebescheinigung nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: