Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, aus D._______ stammende türkische Staats- angehörige kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens, verliessen ihren Heimatstaat ihren Angaben zufolge am 10. Oktober 2022 illegal auf dem Landweg und ersuchten am 17. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl. B. Am 21. Oktober 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. C. Mit Eingabe vom 22. November 2022 reichten die Beschwerdeführenden nebst verschiedenen zivil- und arbeitsrechtlichen Dokumenten die folgen- den Beweismittel (in Kopie, alle betreffend den Beschwerdeführer) zu den Akten (Bezeichnungen gemäss Beweismittelverzeichnis der Vorinstanz): - Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ an das Strafgericht für schwere Straftaten D._______ vom 13. Juli 2021 (Beweismittel [BM] 4) - Vorführbefehl des Strafgerichts für schwere Straftaten D._______ vom 12. Ok- tober 2022 (BM 5) - begründetes Urteil und Haftbefehl des Strafgerichts für schwere Straftaten D._______ vom 12. Oktober 2022 (BM 6) D. Am 28. März 2023 unterzog das SEM die drei eingereichten Justizdoku- mente (BM 4–6) einer internen Dokumentenanalyse. Es wurden Unregel- mässigkeiten und Fälschungsmerkmale festgestellt. E. Am 4. Mai 2023 fand die vertiefte Anhörung der Beschwerdeführenden statt. Ihr Asylgesuch begründeten sie im Wesentlichen mit einer politischen Ver- folgung des Beschwerdeführers seitens des türkischen Staates. Sie stammten aus der Provinz D._______. Der Beschwerdeführer sei Apothe- ker sowie Apotheken-Techniker und habe auch in diesem Beruf gearbeitet. Er habe sich nie politisch engagiert, aber ungefähr in den Jahren 2015 bis 2018 vier oder fünf Mal im sozialen Netzwerk "(…)" Bilder der kurdischen Flagge und einer kurdischen Landkarte veröffentlicht (sog. "Posts"). Des- halb sei es im Sommer 2020 eines frühen Morgens zu einer Hausdurchsu- chung gekommen. Die Polizisten hätten den Beschwerdeführer gefesselt und nach der Durchsuchung der Wohnung auf den Polizeiposten in
D-2027/2024 Seite 3 D._______ mitgenommen. Dort sei er menschenunwürdig behandelt und unter anderem nach Verbindungen zur Partiya Karkerên Kurdistanê (Arbei- terpartei Kurdistans, PKK) befragt worden. Nach drei Tagen sei er dem Staatsanwalt vorgeführt worden, der ihn zu seinen Social-Media-Posts be- fragt habe. Er habe zugegeben, solche veröffentlicht zu haben, worauf er wieder freigelassen worden sei. Die Beschwerdeführerin, die erst im Nach- hinein von der Veröffentlichung der Posts erfahren habe, habe während der Festhaltung nicht gewusst, wo ihr Ehemann sich aufhalte. Sie habe ver- geblich versucht, sich telefonisch an den Polizeiposten zu wenden. Es sei ihr von der Polizeizentrale mitgeteilt worden, dass man ihr nicht weiterhel- fen könne. Zur selben Zeit seien auch die Wohnungen von Freunden durchsucht worden, und wie sie von einem Rechtsanwalt erfahren hätten, seien viele ihrer Freunde ebenfalls verhaftet worden. Im Jahr 2021 sei der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer Haftstrafe von vier Jahren und zwei Monaten wegen Propaganda für eine terroristi- sche Organisation verurteilt worden. Es sei nicht möglich gewesen, Be- schwerde gegen diesen Entscheid zu erheben, und es sei sofort ein Urteil ergangen. Ausserdem sei sein (…)-Profil vom Staat gesperrt worden. An den Ablauf des Verfahrens könne er sich nicht mehr genau erinnern. Vorher habe er nie Schwierigkeiten mit dem Staat gehabt. Auf Anraten seines Rechtsanwalts hätten sie darauf die Türkei verlassen. Nachdem sie aus- gereist seien, hätten die Behörden an ihrer ehemaligen Adresse und bei den Eltern des Beschwerdeführers nach ihnen gefragt. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie habe als Kurdin und Alevitin trotz entsprechender Qualifikationen keine staatliche Anstellung als Lehrerin bekommen und aufgrund ihrer Ethnie in keiner öf- fentlichen Schule arbeiten dürfen. Abgesehen davon habe sie keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörung sowie mit den Eingaben vom 11.,16. und 17. Mai 2023 die folgenden Beweismittel zu den Akten (Bezeichnungen gemäss Beweismittelverzeichnis der Vorinstanz): - die bereits in Kopie eingereichten Beweismittel (Anklageschrift und begründe- tes Urteil, BM 4 und 6) als elektronisches UDF (Universal Disk Format) - Durchsuchungsbeschluss des 2. Friedensstrafrichteramtes D._______ vom
10. Juli 2020 (BM 9)
D-2027/2024 Seite 4 - Eingangsbeschluss des 4. Gerichts für schwere Straftaten D._______ vom 7. Januar 2022 (BM 10) - Verhandlungsprotokoll des 4. Gerichts für schwere Straftaten D._______ vom
11. Mai 2022 (BM 11) - Rechtskraftbescheinigung des 4. Gerichts für schwere Straftaten D._______ vom 20. Oktober 2022 (BM 12 und BM 14, zwei unterschiedliche Versionen desselben Dokuments) - Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts (BM 13)
F. Anlässlich der Anhörung vom 4. Mai 2023 gewährte das SEM dem Be- schwerdeführer mündlich das rechtliche Gehör zum Ergebnis der durchge- führten Dokumentenanalyse vom 28. März 2023. Der Beschwerdeführer erklärte dazu, er verstehe nichts von diesen Dokumenten, er habe sie von seinem Anwalt erhalten. G. Am 25. Mai 2023 teilte das SEM das Verfahren der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zu. H. Am 5. Februar 2024 führte das SEM eine weitere Dokumentenanalyse der Beweismittel 9–12 und 14 durch. I. Am 5. Februar 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Dokumentenanalyse. Dabei hielt es ins- besondere fest, dass die Beweismittel 9, 10, 12 und 14 mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen. J. Die Beschwerdeführenden machten mit Eingabe vom 7. Januar (recte:
7. Februar) 2024 geltend, dass nicht ersichtlich sei, auf welche Dokumente sich das SEM genau beziehe, weshalb sie Einsicht in die einzelnen Be- weismittel beantragten. Zudem seien die einzelnen Dokumente durch das SEM zu übersetzen. Des Weiteren beantragten sie die Offenlegung der Dokumentenanalyse oder, sofern die Akteneinsicht in die Analyse weiterhin nicht gewährt würde, die Aufführung der Vorhalte in Bezug auf die einzel- nen Beweismittel sowie die diese Vorhalte stützenden Quellen.
D-2027/2024 Seite 5 K. Mit Schreiben vom 8. Februar 2024 gewährte das SEM den Beschwerde- führenden Einsicht in die Beweismittel Nrn. 9, 10, 12 und 14. Den Antrag auf Übersetzung der Dokumente und um Offenlegung des gesamten Inhal- tes der Dokumentenanalysen wies es hingegen ab. L. Mit Eingabe vom 19. Februar 2024 hielten die Beschwerdeführenden an ihrem Antrag um Übersetzung der Beweismittel fest, da nicht alle Doku- mente Fälschungsmerkmale aufweisen. Auch ersuchten sie nochmals um vollständige Einsicht in die Dokumentenanalyse und nahmen teilweise Stellung zu den im Rahmen des rechtlichen Gehörs dargelegten Gründen, weshalb das SEM die Beweismittel als gefälscht erachte. M. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 (eröffnet am 1. März 2024) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an (Ziff. 1–5 der angefochtenen Verfügung). N. Mit Eingabe vom 29. März 2024 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht und beantragten, die Ziff. 1–5 der Verfügung seien auf- zuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. O. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und erhob einen Kostenvorschuss. Diesen bezahlten die Beschwerdeführen- den innert der gesetzten Frist. P. Am 30. April 2024 reichten die Beschwerdeführenden einen Polizeibericht betreffend eine Hausdurchsuchung in der Türkei datierend vom 18. März 2024 in Kopie zu den Akten.
D-2027/2024 Seite 6
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 und 6) erweise sich ferner als nicht notwendig, da der Inhalt aufgrund der objektiven Fälschungsmerkmale und des deshalb fehlenden Beweiswerts ohnehin nicht erheblich sei. Dass die Beschwerdeführenden zwecks Erstellung eines eigenen E-Dev- let- und UYAP-Zugangs (Anmerkung des Gerichts: "E-Devlet" ist ein On- line-System für die Bereitstellung elektronischer Behördendienste in der Türkei; "UYAP" ist das elektronische Justiz-Informationssystem der Türkei) um Zustellung einer beglaubigten Ausweiskopie ersucht hätten, sei er- staunlich, da sie ihren Aussagen zufolge in der Türkei einen Rechtsanwalt mandatiert hätten. Dieser habe jederzeit Zugriff auf beide Plattformen und auch auf sämtliche Verfahrensdokumente. Aus sämtlichen sich in den Ak- ten befindlichen Verfahrensdokumenten sei zu schliessen, dass sie angeb- lich dem UYAP entnommen worden seien. Die Absicht der Beschwerde- führenden, nun einen UYAP-Zugang erstellen zu wollen, untermauere die Einschätzung, dass vorliegend von einem konstruierten Verfahren ausge- gangen werden müsse. Diese Einschätzung werde im Übrigen durch die substanzarmen und aus- weichenden Schilderungen des Beschwerdeführers in der Anhörung ge- stützt. Diese erweckten nicht den Eindruck, dass er tatsächlich kritische Posts veröffentlicht und sich mit deren Inhalten auseinandergesetzt habe. Die Schilderungen betreffend die Festnahme und die Befragung seien oberflächlich und substanzarm ausgefallen. Auch die Angaben der Be- schwerdeführerin vermittelten nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Insgesamt erweise sich das Vorbringen der Beschwerdeführenden, der Be- schwerdeführer sei aufgrund Propaganda für eine terroristische Organisa- tion zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt
D-2027/2024 Seite 8 worden, aufgrund der Fälschungsmerkmale der eingereichten Dokumente als unglaubhaft. Bei den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Benachteiligungen aufgrund ihrer kurdischen Ethnie handle es sich schliesslich nicht um Nachteile im Sinne des Asylgesetzes.
E. 4.1 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung als unglaubhaft. Es führte diesbezüglich aus, dass bei der Mehrheit der eingereichten Beweismittel im Zusammenhang mit der geltend gemachten strafrechtlichen Verurteilung Fälschungsmerk- male festgestellt worden seien. Der Stellungnahme in der Anhörung zu die- sem Vorhalt könnten keine gewichtigen Argumente gegen die Annahme, dass die Dokumente gefälscht seien und ein konstruiertes Verfahren vor- liege, entnommen werden. Anlässlich der Stellungnahme zum schriftlich gewährten rechtlichen Gehör im Hinblick auf die zweite durchgeführte Do- kumentenanalyse habe die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden vorwiegend auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hingewiesen. Es gebe aber keinen Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden zu den ihnen vorgehaltenen Fälschungsmerkmalen keine Stellung hätten be- ziehen können. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie den Argumenten nichts Stichhaltiges entgegensetzen könnten. Der Hinweis, sie hätten
D-2027/2024 Seite 7 diverse Beweismittel eingereicht, welche nicht gefälscht seien, sei ange- sichts dessen, dass bei sieben von acht Dokumenten Fälschungsmerk- mals festgestellt worden seien, unzutreffend. In Dokumentenanalysen könne keine Einsicht gewährt werden. Entgegen ihrer Ausführungen wären bei einer Einsichtnahme vor Ort die konkreten Merkmale der Fälschungen und Analysetechnik des SEM unweigerlich Ge- genstand von Asylentscheiden und den öffentlich zugänglichen Beschwer- deentscheiden des Bundesverwaltungsgerichts. Das Vorgehen des SEM, wie Fälschungen erkannt würden, sei für Fälscher von grossem Interesse, und der Lerneffekt bei Offenlegung der Überprüfungstechniken wäre gross. Eine Übersetzung der Anklageschrift und des erstinstanzlichen Urteils (BM
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde geltend, sie könnten aufgrund der verweigerten Einsicht in die Dokumentenanalyse nicht angemessen zu den Fälschungsvorwürfen Stellung nehmen. Die Ein- schränkung betreffend die gewährte Akteneinsicht sei eventuell nicht ver- hältnismässig. Sie hielten daran fest, dass die eingereichten Dokumente authentisch seien. Die Anfrage betreffend beglaubigte Ausweise dürfe nicht falsch interpretiert werden. Der Grund dafür sei, dass sie nun nicht mehr ihren Rechtsanwalt in der Türkei beauftragen, sondern sich selber Zugriff zum UYAP verschaf- fen wollten. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Anhörung ausführlich die erlebten Ereignisse geschildert, und ihre Darstellung stimme mit dem Vorgehen der türkischen Regierung bei Anschuldigungen wegen Terrorismus und ähnli- chen Vorwürfen überein. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse teilweise mehr als drei Jahre zurücklägen. Er habe alle wesentlichen Elemente erläutert und seine Aus- sagen seien ohne Widersprüche gewesen. Bei einer Rückkehr in die Türkei habe er eine sofortige Festnahme und Bestrafung zu befürchten. Die Vo- rinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügend Rechnung getragen. Zudem habe sie nicht genügend dar- gelegt, weshalb sie die Aussagen des Beschwerdeführers als oberflächlich bewertet habe.
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden erheben formelle Rügen (Verletzung der Begründungspflicht sowie des Akteneinsichtsrechts und somit des rechtli- chen Gehörs). Diese sind vorab zu prüfen, da deren Gutheissung allenfalls zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen könnte (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 5.2 Das rechtliche Gehör, das in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient
D-2027/2024 Seite 9 einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein per- sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Die Begründungspflicht, die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Kom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2. Aufl. 2018, Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1). Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffen- den Verfügung darauf abgestellt wird (Art. 26 Abs. 1 VwVG; BGE 132 V 387 E. 3.1 f.).
E. 5.3 Die Vorinstanz unterzog die von den Beschwerdeführenden in Kopie eingereichten Dokumente betreffend ein angeblich in der Türkei gegen den Beschwerdeführer durchgeführtes Strafverfahren (BM 4–6 [Analyse vom
28. März 2023] sowie 9–14 [Analyse vom 5. Februar 2024) internen Doku- mentenanalysen und stellte dabei verschiedene Fälschungsmerkmale fest. In der Anhörung vom 4. Mai 2023 gewährte sie dem Beschwerdeführer zum Ergebnis der ersten Dokumentenanalyse mündlich das rechtliche Ge- hör und zum Ergebnis der zweiten Analyse gewährte sie ihm am 5. Februar 2024 schriftlich das rechtliche Gehör (vgl. oben Sachverhalt I., SEM-Akte A54). Dazu verwies sie auf Art. 27 Abs. 1 VwVG, wonach ein wesentliches öffentliches Interesse an der Geheimhaltung des Berichts bestehe und der Inhalt deshalb nicht offengelegt werden könne. Gestützt auf Art. 28 VwVG werde ihm jedoch der wesentliche Inhalt zur Kenntnis gebracht. In Beweis- mittel Nr. 9 entspreche die Form des Dokuments nicht derjenigen eines vom 2. Friedensrichteramt D._______ ausgestellten Dokuments. Zudem entspreche die Referenznummer nicht der Praxis der türkischen Justizor- gane. Auch beim Eingangsbeschluss des 4. Gerichts für schwere Strafta- ten D._______ vom 11. Mai 2022 (BM 10) stimme die Form nicht mit ent- sprechenden Referenzdokumenten überein. Des Weiteren entspreche die Referenznummer von BM 12 und 14 (Rechtskraftbescheinigung des 4.
D-2027/2024 Seite 10 Gerichts für schwere Straftaten D._______ vom 20. Oktober 2022) nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane, und die unterzeichnende Person könne das Dokument nicht ausgestellt haben. Aus diesen Gründen erachte das SEM diese Dokumente als gefälscht. Am 8. Februar 2024 ver- weigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einsicht in die Dokumen- tenanalyse. Dabei hielt es gestützt auf Art. 27 Abs. 1 VwVG fest, es be- stehe ein wesentliches öffentliches Interesse daran, weitergehende Aus- führungen zur Dokumentenanalyse geheim zu halten.
E. 5.4 Das Gericht stellt fest, dass die Dokumentenanalyse vom 5. Februar 2024 Angaben enthält, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentli- ches Interesse im Sinne von Art. 27 VwVG besteht. Insbesondere soll eine missbräuchliche Verwendung des Dokumentes durch die Beschwerdefüh- renden oder eine missbräuchliche Weiterverwendung der besagten Infor- mationen im Sinne eines Lerneffekts durch Drittpersonen in zukünftigen Asylverfahren vermieden werden (vgl. dazu BVGE 2011/37 E. 5.4.4, m.w.H.). Das SEM hat die interne Dokumentenanalyse daher zu Recht von der Akteneinsicht ausgeschlossen. Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 5. Februar 2024 hat das SEM den Beschwerdeführenden den wesentlichen Inhalt der Dokumen- tenanalyse in rechtsgenüglicher Weise zur Kenntnis gebracht. Es hat in knapper, aber hinreichender und sachgerechter Form die Unstimmigkeiten festgehalten und begründet, weshalb es von Fälschungen ausgeht. Es war den Beschwerdeführenden somit entgegen ihrer Ausführungen im Rah- men des vorinstanzlichen Verfahrens als auch in der Beschwerdeeingabe möglich, sich mit den offengelegten Fälschungsmerkmalen inhaltlich aus- einanderzusetzen. Das Vorgehen des SEM ist demnach nicht zu beanstan- den. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wäre durch die präzise Nennung der spezifischen Fälschungsmerkmale die Gefahr ei- nes Lerneffektes und einer missbräuchlichen (Weiter-)Verwendung gege- ben (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer E-1830/2024 vom 9. Juli 2024 E. 6.3.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach im Hin- blick auf die verweigerte Einsicht in die Dokumentenanalyse nicht vor.
E. 5.5 Des Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern – wie die Beschwerdefüh- renden in der Beschwerde rügen (vgl. Beschwerdeschrift S. 8) – eine Be- gründungspflichtverletzung vorliegen sollte, insofern sich das SEM auf den Standpunkt stellt, die Aussagen des Beschwerdeführers genügten den An- forderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht. Das SEM führte diesbezüglich als Untermauerung der bereits festgestellten
D-2027/2024 Seite 11 Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen aus, der Beschwerdeführer habe auf- grund seiner Schilderungen nicht den Eindruck vermittelt, dass er kritische Beiträge gepostet und sich damit auseinandergesetzt habe. Zudem seien seine Angaben zur Hausdurchsuchung, Festnahme und Befragung ober- flächlich ausgefallen. Dabei führte es die entsprechenden Stellen im Anhö- rungsprotokoll auf (siehe dazu oben E. 4.1; SEM-Akte A59 II. 1.). Eine nä- here Begründung war nicht notwendig und dem Beschwerdeführer war es ohne weiteres möglich, zu diesen Ausführungen im Rahmen der Be- schwerde Stellung zu nehmen. Somit ist auch diesbezüglich keine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs erkennbar. Die formellen Rügen erweisen sich diesen Erwägungen zufolge als unbegründet.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6.3 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerde- führenden den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer ande- ren Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
D-2027/2024 Seite 12 daher mit den nachfolgenden Erwägungen auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 4.1, SEM-Akte A59 Ziff. II).
E. 6.4 Hinsichtlich des aus Sicht der Beschwerdeführenden ungerechtfertigt erhobenen Fälschungsvorhaltes wird in der Beschwerde nichts Stichhalti- ges vorgebracht, was das Ergebnis der Dokumentenanalyse und die Schlussfolgerung des SEM, erschüttern könnte. Es wird weiterhin daran festgehalten, dass die Dokumente von den türkischen Behörden ausge- stellt worden seien. Dabei bringen die Beschwerdeführenden aber weder überzeugende Argumente vor noch legen sie weitere, konkrete Beweise ins Recht, die das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei zu einer langen Haftstrafe verurteilt worden, stützen würden. Im Weiteren führt der Be- schwerdeführer weder in seiner Anhörung zu den Asylgründen noch in der Beschwerdeschrift konkret aus, wann, wo und unter welchen Umständen er in den Besitz der eingereichten Dokumente gelangt ist. Im Zusammen- hang mit der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen stellt das Gericht zudem fest, dass die Beschwerdeführenden in den Anhörungen bei Nachfragen zu den zentralen Punkten teilweise ungenaue oder ausweichende Antwor- ten gaben. So gab der Beschwerdeführer beispielsweise auf Aufforderung der befragenden Person, den Ablauf des Strafverfahrens genauer zu schil- dern, lediglich vage und ausweichende Antworten und lenkte das Ge- spräch auf andere Themen wie die Art, wie er die Posts veröffentlicht habe sowie auf die Unterdrückung der kurdisch-alevitischen Bevölkerung (SEM- Akte A34 F55). Auf erneute Nachfrage führte er lediglich aus, sich nicht genau daran erinnern zu können (SEM-Akte A34 F58).
E. 6.5 Das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte neue Be- weismittel (polizeilicher Durchsuchungsbericht vom 18. März 2024) ver- mag die Asylvorbringen ebenfalls nicht zu stützen, zumal es allenfalls eine Hausdurchsuchung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens nachweisen könnte. Allerdings ist – nachdem die zu einem früheren Zeitpunkt einge- reichten Dokumente grösstenteils als Fälschungen erkannt worden sind – die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden grundsätzlich erschüttert. Die Authentizität dieses neu eingereichten Dokuments ist da- her – nebst dem Umstand, dass türkischen Justizdokumenten ohnehin kein grosser Beweiswert zukommt (vgl. Urteil des BVGer D-3022/2023 vom
22. Oktober 2024 E. 9.4.2) – bereits aus diesen Gründen anzuzweifeln.
E. 6.6 Schliesslich stellen auch die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen, die sie wegen ihrer
D-2027/2024 Seite 13 Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie hätten erleiden müssen, keine Verfol- gung im asylrechtlichen Sinne dar. Die praxisgemäss sehr hohen Anforde- rungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und 2013/21 E. 9, je m.w.H.) sind vorliegend mangels Intensität auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Tür- kei nicht erfüllt (vgl. etwa Urteil BVGer E-6799/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 6.5 m.w.H.).
E. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen- den nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Das SEM hat daher zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
D-2027/2024 Seite 14 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführun- gen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
D-2027/2024 Seite 15 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des türkisch-kurdischen Konfliktes so- wie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staat- lichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Süd- osten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, betreffend die Provinzen Hakkari und Sirnak vgl. das Referenz- urteil E-4103/2024 Urteil vom 8 November 2024 E. 13.4) sowie der Ent- wicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegs- ähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom
E. 8.3.3 Weiter lassen auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat schliessen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin gaben im vorinstanzlichen Verfahren an, körperlich und psychisch gesund zu sein (A32 F34; A34 F36). Der Beschwerdeführer verfügt über eine solide Ausbildung und entsprechende Arbeitserfahrung. Des Weiteren haben sie in der Türkei ein familiäres Beziehungsnetz (SEM- Akte A32 F16 ff., A34 F26 f.). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten wür- den. Aus dem Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK ist ebenso kein Vollzugshin- dernis abzuleiten. Der inzwischen fast siebenjährige Sohn wird gemeinsam mit seinen Eltern in die Türkei zurückkehren. Angesichts seines knapp zweieinhalbjährigen Aufenthalts in der Schweiz ist davon auszugehen, dass er sich problemlos wieder in der Türkei wird integrieren können. Er spricht die Sprache und findet dort ein familiäres Netz vor. Demnach er- weist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
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E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
E. 12 Juni 2018 E. 7.3.2, Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 m.w.H.). Eine gene- relle Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist demnach nicht an- zunehmen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2027/2024 Urteil vom 14. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und das Kind C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Mazin Alasaad, CeSaM, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, aus D._______ stammende türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens, verliessen ihren Heimatstaat ihren Angaben zufolge am 10. Oktober 2022 illegal auf dem Landweg und ersuchten am 17. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl. B. Am 21. Oktober 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. C. Mit Eingabe vom 22. November 2022 reichten die Beschwerdeführenden nebst verschiedenen zivil- und arbeitsrechtlichen Dokumenten die folgenden Beweismittel (in Kopie, alle betreffend den Beschwerdeführer) zu den Akten (Bezeichnungen gemäss Beweismittelverzeichnis der Vorinstanz):
- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ an das Strafgericht für schwere Straftaten D._______ vom 13. Juli 2021 (Beweismittel [BM] 4)
- Vorführbefehl des Strafgerichts für schwere Straftaten D._______ vom 12. Oktober 2022 (BM 5)
- begründetes Urteil und Haftbefehl des Strafgerichts für schwere Straftaten D._______ vom 12. Oktober 2022 (BM 6) D. Am 28. März 2023 unterzog das SEM die drei eingereichten Justizdokumente (BM 4-6) einer internen Dokumentenanalyse. Es wurden Unregelmässigkeiten und Fälschungsmerkmale festgestellt. E. Am 4. Mai 2023 fand die vertiefte Anhörung der Beschwerdeführenden statt. Ihr Asylgesuch begründeten sie im Wesentlichen mit einer politischen Verfolgung des Beschwerdeführers seitens des türkischen Staates. Sie stammten aus der Provinz D._______. Der Beschwerdeführer sei Apotheker sowie Apotheken-Techniker und habe auch in diesem Beruf gearbeitet. Er habe sich nie politisch engagiert, aber ungefähr in den Jahren 2015 bis 2018 vier oder fünf Mal im sozialen Netzwerk "(...)" Bilder der kurdischen Flagge und einer kurdischen Landkarte veröffentlicht (sog. "Posts"). Deshalb sei es im Sommer 2020 eines frühen Morgens zu einer Hausdurchsuchung gekommen. Die Polizisten hätten den Beschwerdeführer gefesselt und nach der Durchsuchung der Wohnung auf den Polizeiposten in D._______ mitgenommen. Dort sei er menschenunwürdig behandelt und unter anderem nach Verbindungen zur Partiya Karkerên Kurdistanê (Arbeiterpartei Kurdistans, PKK) befragt worden. Nach drei Tagen sei er dem Staatsanwalt vorgeführt worden, der ihn zu seinen Social-Media-Posts befragt habe. Er habe zugegeben, solche veröffentlicht zu haben, worauf er wieder freigelassen worden sei. Die Beschwerdeführerin, die erst im Nachhinein von der Veröffentlichung der Posts erfahren habe, habe während der Festhaltung nicht gewusst, wo ihr Ehemann sich aufhalte. Sie habe vergeblich versucht, sich telefonisch an den Polizeiposten zu wenden. Es sei ihr von der Polizeizentrale mitgeteilt worden, dass man ihr nicht weiterhelfen könne. Zur selben Zeit seien auch die Wohnungen von Freunden durchsucht worden, und wie sie von einem Rechtsanwalt erfahren hätten, seien viele ihrer Freunde ebenfalls verhaftet worden. Im Jahr 2021 sei der Beschwerdeführer rechtskräftig zu einer Haftstrafe von vier Jahren und zwei Monaten wegen Propaganda für eine terroristische Organisation verurteilt worden. Es sei nicht möglich gewesen, Beschwerde gegen diesen Entscheid zu erheben, und es sei sofort ein Urteil ergangen. Ausserdem sei sein (...)-Profil vom Staat gesperrt worden. An den Ablauf des Verfahrens könne er sich nicht mehr genau erinnern. Vorher habe er nie Schwierigkeiten mit dem Staat gehabt. Auf Anraten seines Rechtsanwalts hätten sie darauf die Türkei verlassen. Nachdem sie ausgereist seien, hätten die Behörden an ihrer ehemaligen Adresse und bei den Eltern des Beschwerdeführers nach ihnen gefragt. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie habe als Kurdin und Alevitin trotz entsprechender Qualifikationen keine staatliche Anstellung als Lehrerin bekommen und aufgrund ihrer Ethnie in keiner öffentlichen Schule arbeiten dürfen. Abgesehen davon habe sie keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörung sowie mit den Eingaben vom 11.,16. und 17. Mai 2023 die folgenden Beweismittel zu den Akten (Bezeichnungen gemäss Beweismittelverzeichnis der Vorinstanz):
- die bereits in Kopie eingereichten Beweismittel (Anklageschrift und begründetes Urteil, BM 4 und 6) als elektronisches UDF (Universal Disk Format)
- Durchsuchungsbeschluss des 2. Friedensstrafrichteramtes D._______ vom 10. Juli 2020 (BM 9)
- Eingangsbeschluss des 4. Gerichts für schwere Straftaten D._______ vom 7. Januar 2022 (BM 10)
- Verhandlungsprotokoll des 4. Gerichts für schwere Straftaten D._______ vom 11. Mai 2022 (BM 11)
- Rechtskraftbescheinigung des 4. Gerichts für schwere Straftaten D._______ vom 20. Oktober 2022 (BM 12 und BM 14, zwei unterschiedliche Versionen desselben Dokuments)
- Schreiben eines türkischen Rechtsanwalts (BM 13) F. Anlässlich der Anhörung vom 4. Mai 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer mündlich das rechtliche Gehör zum Ergebnis der durchgeführten Dokumentenanalyse vom 28. März 2023. Der Beschwerdeführer erklärte dazu, er verstehe nichts von diesen Dokumenten, er habe sie von seinem Anwalt erhalten. G. Am 25. Mai 2023 teilte das SEM das Verfahren der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zu. H. Am 5. Februar 2024 führte das SEM eine weitere Dokumentenanalyse der Beweismittel 9-12 und 14 durch. I. Am 5. Februar 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Dokumentenanalyse. Dabei hielt es insbesondere fest, dass die Beweismittel 9, 10, 12 und 14 mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen. J. Die Beschwerdeführenden machten mit Eingabe vom 7. Januar (recte: 7. Februar) 2024 geltend, dass nicht ersichtlich sei, auf welche Dokumente sich das SEM genau beziehe, weshalb sie Einsicht in die einzelnen Beweismittel beantragten. Zudem seien die einzelnen Dokumente durch das SEM zu übersetzen. Des Weiteren beantragten sie die Offenlegung der Dokumentenanalyse oder, sofern die Akteneinsicht in die Analyse weiterhin nicht gewährt würde, die Aufführung der Vorhalte in Bezug auf die einzelnen Beweismittel sowie die diese Vorhalte stützenden Quellen. K. Mit Schreiben vom 8. Februar 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden Einsicht in die Beweismittel Nrn. 9, 10, 12 und 14. Den Antrag auf Übersetzung der Dokumente und um Offenlegung des gesamten Inhaltes der Dokumentenanalysen wies es hingegen ab. L. Mit Eingabe vom 19. Februar 2024 hielten die Beschwerdeführenden an ihrem Antrag um Übersetzung der Beweismittel fest, da nicht alle Dokumente Fälschungsmerkmale aufweisen. Auch ersuchten sie nochmals um vollständige Einsicht in die Dokumentenanalyse und nahmen teilweise Stellung zu den im Rahmen des rechtlichen Gehörs dargelegten Gründen, weshalb das SEM die Beweismittel als gefälscht erachte. M. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 (eröffnet am 1. März 2024) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an (Ziff. 1-5 der angefochtenen Verfügung). N. Mit Eingabe vom 29. März 2024 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Ziff. 1-5 der Verfügung seien aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. O. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2024 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und erhob einen Kostenvorschuss. Diesen bezahlten die Beschwerdeführenden innert der gesetzten Frist. P. Am 30. April 2024 reichten die Beschwerdeführenden einen Polizeibericht betreffend eine Hausdurchsuchung in der Türkei datierend vom 18. März 2024 in Kopie zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung als unglaubhaft. Es führte diesbezüglich aus, dass bei der Mehrheit der eingereichten Beweismittel im Zusammenhang mit der geltend gemachten strafrechtlichen Verurteilung Fälschungsmerkmale festgestellt worden seien. Der Stellungnahme in der Anhörung zu diesem Vorhalt könnten keine gewichtigen Argumente gegen die Annahme, dass die Dokumente gefälscht seien und ein konstruiertes Verfahren vorliege, entnommen werden. Anlässlich der Stellungnahme zum schriftlich gewährten rechtlichen Gehör im Hinblick auf die zweite durchgeführte Dokumentenanalyse habe die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden vorwiegend auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hingewiesen. Es gebe aber keinen Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden zu den ihnen vorgehaltenen Fälschungsmerkmalen keine Stellung hätten beziehen können. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie den Argumenten nichts Stichhaltiges entgegensetzen könnten. Der Hinweis, sie hätten diverse Beweismittel eingereicht, welche nicht gefälscht seien, sei angesichts dessen, dass bei sieben von acht Dokumenten Fälschungsmerkmals festgestellt worden seien, unzutreffend. In Dokumentenanalysen könne keine Einsicht gewährt werden. Entgegen ihrer Ausführungen wären bei einer Einsichtnahme vor Ort die konkreten Merkmale der Fälschungen und Analysetechnik des SEM unweigerlich Gegenstand von Asylentscheiden und den öffentlich zugänglichen Beschwerdeentscheiden des Bundesverwaltungsgerichts. Das Vorgehen des SEM, wie Fälschungen erkannt würden, sei für Fälscher von grossem Interesse, und der Lerneffekt bei Offenlegung der Überprüfungstechniken wäre gross. Eine Übersetzung der Anklageschrift und des erstinstanzlichen Urteils (BM 4 und 6) erweise sich ferner als nicht notwendig, da der Inhalt aufgrund der objektiven Fälschungsmerkmale und des deshalb fehlenden Beweiswerts ohnehin nicht erheblich sei. Dass die Beschwerdeführenden zwecks Erstellung eines eigenen E-Devlet- und UYAP-Zugangs (Anmerkung des Gerichts: "E-Devlet" ist ein Online-System fu r die Bereitstellung elektronischer Beho rdendienste in der Tu rkei; "UYAP" ist das elektronische Justiz-Informationssystem der Türkei) um Zustellung einer beglaubigten Ausweiskopie ersucht hätten, sei erstaunlich, da sie ihren Aussagen zufolge in der Türkei einen Rechtsanwalt mandatiert hätten. Dieser habe jederzeit Zugriff auf beide Plattformen und auch auf sämtliche Verfahrensdokumente. Aus sämtlichen sich in den Akten befindlichen Verfahrensdokumenten sei zu schliessen, dass sie angeblich dem UYAP entnommen worden seien. Die Absicht der Beschwerdeführenden, nun einen UYAP-Zugang erstellen zu wollen, untermauere die Einschätzung, dass vorliegend von einem konstruierten Verfahren ausgegangen werden müsse. Diese Einschätzung werde im Übrigen durch die substanzarmen und ausweichenden Schilderungen des Beschwerdeführers in der Anhörung gestützt. Diese erweckten nicht den Eindruck, dass er tatsächlich kritische Posts veröffentlicht und sich mit deren Inhalten auseinandergesetzt habe. Die Schilderungen betreffend die Festnahme und die Befragung seien oberflächlich und substanzarm ausgefallen. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin vermittelten nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Insgesamt erweise sich das Vorbringen der Beschwerdeführenden, der Beschwerdeführer sei aufgrund Propaganda für eine terroristische Organisation zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt worden, aufgrund der Fälschungsmerkmale der eingereichten Dokumente als unglaubhaft. Bei den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Benachteiligungen aufgrund ihrer kurdischen Ethnie handle es sich schliesslich nicht um Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. 4.2 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde geltend, sie könnten aufgrund der verweigerten Einsicht in die Dokumentenanalyse nicht angemessen zu den Fälschungsvorwürfen Stellung nehmen. Die Einschränkung betreffend die gewährte Akteneinsicht sei eventuell nicht verhältnismässig. Sie hielten daran fest, dass die eingereichten Dokumente authentisch seien. Die Anfrage betreffend beglaubigte Ausweise dürfe nicht falsch interpretiert werden. Der Grund dafür sei, dass sie nun nicht mehr ihren Rechtsanwalt in der Türkei beauftragen, sondern sich selber Zugriff zum UYAP verschaffen wollten. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Anhörung ausführlich die erlebten Ereignisse geschildert, und ihre Darstellung stimme mit dem Vorgehen der türkischen Regierung bei Anschuldigungen wegen Terrorismus und ähnlichen Vorwürfen überein. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse teilweise mehr als drei Jahre zurücklägen. Er habe alle wesentlichen Elemente erläutert und seine Aussagen seien ohne Widersprüche gewesen. Bei einer Rückkehr in die Türkei habe er eine sofortige Festnahme und Bestrafung zu befürchten. Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügend Rechnung getragen. Zudem habe sie nicht genügend dargelegt, weshalb sie die Aussagen des Beschwerdeführers als oberflächlich bewertet habe. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden erheben formelle Rügen (Verletzung der Begründungspflicht sowie des Akteneinsichtsrechts und somit des rechtlichen Gehörs). Diese sind vorab zu prüfen, da deren Gutheissung allenfalls zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen könnte (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 5.2 Das rechtliche Gehör, das in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Die Begründungspflicht, die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1). Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (Art. 26 Abs. 1 VwVG; BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). 5.3 Die Vorinstanz unterzog die von den Beschwerdeführenden in Kopie eingereichten Dokumente betreffend ein angeblich in der Türkei gegen den Beschwerdeführer durchgeführtes Strafverfahren (BM 4-6 [Analyse vom 28. März 2023] sowie 9-14 [Analyse vom 5. Februar 2024) internen Dokumentenanalysen und stellte dabei verschiedene Fälschungsmerkmale fest. In der Anhörung vom 4. Mai 2023 gewährte sie dem Beschwerdeführer zum Ergebnis der ersten Dokumentenanalyse mündlich das rechtliche Gehör und zum Ergebnis der zweiten Analyse gewährte sie ihm am 5. Februar 2024 schriftlich das rechtliche Gehör (vgl. oben Sachverhalt I., SEM-Akte A54). Dazu verwies sie auf Art. 27 Abs. 1 VwVG, wonach ein wesentliches öffentliches Interesse an der Geheimhaltung des Berichts bestehe und der Inhalt deshalb nicht offengelegt werden könne. Gestützt auf Art. 28 VwVG werde ihm jedoch der wesentliche Inhalt zur Kenntnis gebracht. In Beweismittel Nr. 9 entspreche die Form des Dokuments nicht derjenigen eines vom 2. Friedensrichteramt D._______ ausgestellten Dokuments. Zudem entspreche die Referenznummer nicht der Praxis der türkischen Justizorgane. Auch beim Eingangsbeschluss des 4. Gerichts für schwere Straftaten D._______ vom 11. Mai 2022 (BM 10) stimme die Form nicht mit entsprechenden Referenzdokumenten überein. Des Weiteren entspreche die Referenznummer von BM 12 und 14 (Rechtskraftbescheinigung des 4. Gerichts für schwere Straftaten D._______ vom 20. Oktober 2022) nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane, und die unterzeichnende Person könne das Dokument nicht ausgestellt haben. Aus diesen Gründen erachte das SEM diese Dokumente als gefälscht. Am 8. Februar 2024 verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einsicht in die Dokumentenanalyse. Dabei hielt es gestützt auf Art. 27 Abs. 1 VwVG fest, es bestehe ein wesentliches öffentliches Interesse daran, weitergehende Ausführungen zur Dokumentenanalyse geheim zu halten. 5.4 Das Gericht stellt fest, dass die Dokumentenanalyse vom 5. Februar 2024 Angaben enthält, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse im Sinne von Art. 27 VwVG besteht. Insbesondere soll eine missbräuchliche Verwendung des Dokumentes durch die Beschwerdeführenden oder eine missbräuchliche Weiterverwendung der besagten Informationen im Sinne eines Lerneffekts durch Drittpersonen in zukünftigen Asylverfahren vermieden werden (vgl. dazu BVGE 2011/37 E. 5.4.4, m.w.H.). Das SEM hat die interne Dokumentenanalyse daher zu Recht von der Akteneinsicht ausgeschlossen. Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 5. Februar 2024 hat das SEM den Beschwerdeführenden den wesentlichen Inhalt der Dokumentenanalyse in rechtsgenüglicher Weise zur Kenntnis gebracht. Es hat in knapper, aber hinreichender und sachgerechter Form die Unstimmigkeiten festgehalten und begründet, weshalb es von Fälschungen ausgeht. Es war den Beschwerdeführenden somit entgegen ihrer Ausführungen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens als auch in der Beschwerdeeingabe möglich, sich mit den offengelegten Fälschungsmerkmalen inhaltlich auseinanderzusetzen. Das Vorgehen des SEM ist demnach nicht zu beanstanden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wäre durch die präzise Nennung der spezifischen Fälschungsmerkmale die Gefahr eines Lerneffektes und einer missbräuchlichen (Weiter-)Verwendung gegeben (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer E-1830/2024 vom 9. Juli 2024 E. 6.3.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach im Hinblick auf die verweigerte Einsicht in die Dokumentenanalyse nicht vor. 5.5 Des Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern - wie die Beschwerdeführenden in der Beschwerde rügen (vgl. Beschwerdeschrift S. 8) - eine Begründungspflichtverletzung vorliegen sollte, insofern sich das SEM auf den Standpunkt stellt, die Aussagen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht. Das SEM führte diesbezüglich als Untermauerung der bereits festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Schilderungen nicht den Eindruck vermittelt, dass er kritische Beiträge gepostet und sich damit auseinandergesetzt habe. Zudem seien seine Angaben zur Hausdurchsuchung, Festnahme und Befragung oberflächlich ausgefallen. Dabei führte es die entsprechenden Stellen im Anhörungsprotokoll auf (siehe dazu oben E. 4.1; SEM-Akte A59 II. 1.). Eine nähere Begründung war nicht notwendig und dem Beschwerdeführer war es ohne weiteres möglich, zu diesen Ausführungen im Rahmen der Beschwerde Stellung zu nehmen. Somit ist auch diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennbar. Die formellen Rügen erweisen sich diesen Erwägungen zufolge als unbegründet. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6.3 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Erwägungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 4.1, SEM-Akte A59 Ziff. II). 6.4 Hinsichtlich des aus Sicht der Beschwerdeführenden ungerechtfertigt erhobenen Fälschungsvorhaltes wird in der Beschwerde nichts Stichhaltiges vorgebracht, was das Ergebnis der Dokumentenanalyse und die Schlussfolgerung des SEM, erschüttern könnte. Es wird weiterhin daran festgehalten, dass die Dokumente von den türkischen Behörden ausgestellt worden seien. Dabei bringen die Beschwerdeführenden aber weder überzeugende Argumente vor noch legen sie weitere, konkrete Beweise ins Recht, die das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei zu einer langen Haftstrafe verurteilt worden, stützen würden. Im Weiteren führt der Beschwerdeführer weder in seiner Anhörung zu den Asylgründen noch in der Beschwerdeschrift konkret aus, wann, wo und unter welchen Umständen er in den Besitz der eingereichten Dokumente gelangt ist. Im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen stellt das Gericht zudem fest, dass die Beschwerdeführenden in den Anhörungen bei Nachfragen zu den zentralen Punkten teilweise ungenaue oder ausweichende Antworten gaben. So gab der Beschwerdeführer beispielsweise auf Aufforderung der befragenden Person, den Ablauf des Strafverfahrens genauer zu schildern, lediglich vage und ausweichende Antworten und lenkte das Gespräch auf andere Themen wie die Art, wie er die Posts veröffentlicht habe sowie auf die Unterdrückung der kurdisch-alevitischen Bevölkerung (SEM-Akte A34 F55). Auf erneute Nachfrage führte er lediglich aus, sich nicht genau daran erinnern zu können (SEM-Akte A34 F58). 6.5 Das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte neue Beweismittel (polizeilicher Durchsuchungsbericht vom 18. März 2024) vermag die Asylvorbringen ebenfalls nicht zu stützen, zumal es allenfalls eine Hausdurchsuchung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens nachweisen könnte. Allerdings ist - nachdem die zu einem früheren Zeitpunkt eingereichten Dokumente grösstenteils als Fälschungen erkannt worden sind - die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden grundsätzlich erschüttert. Die Authentizität dieses neu eingereichten Dokuments ist daher - nebst dem Umstand, dass türkischen Justizdokumenten ohnehin kein grosser Beweiswert zukommt (vgl. Urteil des BVGer D-3022/2023 vom 22. Oktober 2024 E. 9.4.2) - bereits aus diesen Gründen anzuzweifeln. 6.6 Schliesslich stellen auch die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen, die sie wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie hätten erleiden müssen, keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne dar. Die praxisgemäss sehr hohen Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und 2013/21 E. 9, je m.w.H.) sind vorliegend mangels Intensität auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei nicht erfüllt (vgl. etwa Urteil BVGer E-6799/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 6.5 m.w.H.). 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Das SEM hat daher zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, betreffend die Provinzen Hakkari und Sirnak vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 Urteil vom 8 November 2024 E. 13.4) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.2, Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2 m.w.H.). Eine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist demnach nicht anzunehmen. 8.3.3 Weiter lassen auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat schliessen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin gaben im vorinstanzlichen Verfahren an, körperlich und psychisch gesund zu sein (A32 F34; A34 F36). Der Beschwerdeführer verfügt über eine solide Ausbildung und entsprechende Arbeitserfahrung. Des Weiteren haben sie in der Türkei ein familiäres Beziehungsnetz (SEM-Akte A32 F16 ff., A34 F26 f.). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Aus dem Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK ist ebenso kein Vollzugshindernis abzuleiten. Der inzwischen fast siebenjährige Sohn wird gemeinsam mit seinen Eltern in die Türkei zurückkehren. Angesichts seines knapp zweieinhalbjährigen Aufenthalts in der Schweiz ist davon auszugehen, dass er sich problemlos wieder in der Türkei wird integrieren können. Er spricht die Sprache und findet dort ein familiäres Netz vor. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: