Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am (...) 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. April 2024 wurden sie gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu den Asylgründen angehört (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-37/19 und [...]-39/12 [nachfolgend act. 37 und act. 39]) und am 25. April 2024 wurden ihre Asylgesuche dem erweiterten Verfahren zugeteilt (vgl. act. 43). Am 19. März 2025 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört (vgl. act. 62). B. B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei ethnischer Kurde, stamme aus der Stadt E._______, habe nach dem Abschluss des Gymnasiums in der Stadt F._______ und nach der Heirat im Jahr (...) in G._______ gelebt. Ab dem Jahr (...) habe er wieder in der Provinz F._______ gelebt. In E._______ verfüge er über eine Wohnung. Er sei in der (...), in einer (...) und bei der Gemeinde E._______ tätig gewesen. Die letzten beiden Arbeitsverhältnisse seien ihm aus gesellschaftlichen Gründen gekündigt worden. Im Jahr (...) habe er an der Universität H._______ in G._______ das Studium in (...) abgeschlossen. Er sei nicht wegen eines einzelnen fluchtauslösenden Ereignisses, sondern aufgrund zahlreicher Vorfälle infolge seiner kurdischen Ethnie und seiner politischen Aktivitäten ausgereist. In der Schule sei er von seinem Lehrer geohrfeigt und später gemobbt worden. Im Jahr (...) sei er der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) beigetreten. Innerhalb der HDP habe er keine bestimmte Funktion gehabt, sondern sei einfaches Mitglied gewesen. Wegen seiner Tätigkeit als (...) für die HDP im Jahr (...) habe er Anfeindungen erlebt. Im Zusammenhang mit den Kobane-Ereignissen sei er bei einer Pressemitteilung anwesend gewesen. Danach sei ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden, welches noch hängig sei. Er sei in Gewahrsam genommen und vom (...) bis zum (...) in Haft gewesen. Die Polizei habe ihn wegen seiner Teilnahme an Newroz- und 1. Mai-Feiern sowie wegen der (...) mit den (...), die er schliesslich habe abdecken müssen, und eines Fotos mit der Bürgermeisteranwärterin von I._______ behelligt. Er habe auch erfahren, dass er polizeilich vermerkt sei. Auch seine Töchter seien diskriminiert worden. Sie hätten keinen (...)- und (...) besuchen dürfen und seien zum Koran- und Arabischunterricht verpflichtet worden. Weil sie sich geweigert hätten, habe dies zu Problemen mit der Schulleitung geführt. Einer seiner Brüder sei beim Erdbeben im Februar 2023 ums Leben gekommen, die übrigen (...) Geschwister lebten weiterhin in der Türkei. Gegen ihn laufe ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung; er sei von den Behörden aufgesucht worden und es sei ein Vorführbefehl erlassen worden. In der Schweiz habe er an Veranstaltungen eines kurdischen Vereins teilgenommen und dabei sei ein Bild von der Nachrichtenagentur J._______ publiziert worden. Deswegen sei er erneut polizeilich aufgesucht worden. B.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei ethnische Kurdin, alevitischen Glaubens und stamme aus der Stadt F._______. Sie habe eine Ausbildung in der (...) absolviert. Nach dem Berufsabschluss habe sie während (...) Jahren - aus gesellschaftlichen Gründen - keine Stelle im angestammten Berufsfeld gefunden. Zunächst sei sie in einem (...) und danach im städtischen Spital in E._______ als (...) tätig gewesen. Während ihrer Ausbildung und Arbeit als (...) sei sie versetzt, gemobbt, verleumdet und einmal körperlich angegriffen worden. Dies hänge mit ihrem familiären Hintergrund (sie stamme aus der Familie K._______, aus der viele Guerilla Kämpfer hervorgegangen seien), ihrer politischen Haltung und der Leitungsfunktion in der Gewerkschaft (...) ([...]) zusammen. So seien auch ihre (...) beim (...) verändert worden, sodass (...) nicht korrekt entrichtet worden seien. Sie sei mehrmals in Gewahrsam genommen worden, unter anderem wegen ihrer Teilnahme an Kundgebungen oder an Newroz-Veranstaltungen. Die gegen sie eröffneten Verfahren seien jeweils eingestellt worden. Die türkischen Behörden hätten ihren Mann bedroht und angedeutet, er erziehe Terroristen - «L._______» -, wobei sie bewusst auf den Namen der Tochter L._______ angespielt hätten. Als ihr Cousin gefallen sei, habe jemand im Krankenhaus gerufen, die «L._______» seien in die Luft gesprengt worden. Am Ende ihrer Schicht habe sie dann an ihrem Spind einen (...) vorgefunden. (...) Brüder lebten in der Schweiz. Die (...) anderen befänden sich noch in der Türkei. Mit (...) stehe sie seit drei Jahren nicht mehr in Kontakt und (...) sei nach dem Erdbeben nach M._______ umgezogen. Ihre Mutter lebe seither in einem Container in F._______. Am (...) 2022 seien sie mit ihren eigenen Reisepässen gänzlich legal auf dem Luftweg von G._______ nach N._______ gereist und von dort aus weiter in einem LKW in die Schweiz gelangt. B.c Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens wird auf die Erwägung I/3 der angefochten Verfügung verwiesen. B.d Im Rahmen einer internen Dokumentenanalyse gelangte das SEM zum Schluss, mehrere Dokumente würden objektive Fälschungsmerkmale aufweisen. Der Haftbefehl der Friedensrichterschaft F._______ vom (...) (Beweismittel 6), die Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft F._______ vom (...) (Beweismittel 19) sowie die Haftentlassungsverfügung des 1. Gerichts für schwere Straftaten F._______ vom (...) (Beweismittel 5) enthielten zwar keine objektiven Fälschungsmerkmale. Dagegen seien in (...) von insgesamt (...) Verhandlungsprotokollen objektive Fälschungsmerkmale zu finden. In diesen seien die Verweise auf die digitale Umgebung, aus der die Dokumente stammten, unzutreffend. Weiter gebe es inhaltliche Unstimmigkeiten, die auf eine Manipulation hindeuteten. B.e Am 10. Oktober 2025 wurde den Beschwerdeführenden vom SEM das rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse gewährt. Nach gewährter Fristerstreckung führten sie mit Eingabe vom 20. November 2025 im Wesentlichen aus, der bekanntgegebene Inhalt der Analyse erlaube ihnen keine hinreichende Äusserung zur Sache. C. Mit Verfügung vom 27. November 2025 (eröffnet am 4. Dezember 2025) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1) und lehnte die Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2). Zugleich verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie den Vollzug derselben (Dispositivziffer 4 und 5) und händigte die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 6). D. D.a Mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 legte die damalige Rechtsvertretung das Mandat nieder (vgl. act. 79). D.b Mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 zeigte der rubrizierte Rechtsanwalt seine Mandatierung an und ersuchte um Akteneinsicht (vgl. act. 78). E. Das SEM gewährte mit Schreiben vom 23. Dezember 2025 (zugestellt am 5. Januar 2026 gemäss elektronischem Sendungsverlauf der Schweizerischen Post) dem neu mandatierten Rechtsanwalt Akteneinsicht (vgl. act. 82). F. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 24. Dezember 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben (Rechtsbegehren 1), ihnen sei Asyl zu erteilen (Rechtsbegehren 2), eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde nach erfolgter Akteneinsicht (Rechtsbegehren 3), um Anweisung des kantonalen Migrationsamtes, sämtliche Massnahmen zum Vollzug der Wegweisung sofort einzustellen (Rechtsbegehren 5), um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung durch den rubrizierten Rechtsanwalt (Rechtsbegehren 6) sowie darum, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können (Rechtsbegehren 4). Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie folgende Beweismittel ein (je in Kopie, sofern nicht anders spezifiziert):
- UYAP-Ausdruck vom (...),
- Schreiben des türkischen Rechtsanwalts vom (...),
- Referenzschreiben der Klassenlehrpersonen von L._______ und D._______ vom (...) im Original,
- Protokollbogen «(...)» betreffend L._______ vom (...). G. Mit Eingabe vom 4. Februar 2026 reichten sie eine ergänzende Eingabe ein und legten ein «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege», einen Privatkontoauszug und eine Leistungsübersicht der sozialen Dienste O._______ bei (je in Kopie).
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das SEM hat die aufschiebende Wirkung nicht entzogen und der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auf das Rechtsbegehren 5 nicht einzutreten ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5 Die Vorinstanz wies ihre Asylgesuche gestützt auf die fehlende Glaubhaftigkeit und die fehlende Asylrelevanz ab:
E. 5.1 Auf Nachfrage zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen im Strafverfahren und die (...) habe er angegeben, ihm werde Propaganda für eine Terrororganisation, unerlaubte Teilnahme an Kundgebungen, Widerstand gegen die Polizei sowie Beschädigung öffentlichen Eigentums vorgeworfen. Den Akten zufolge werde ihm darüber hinaus aber angeblich auch die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation vorgeworfen; es sei überraschend, dass er diesen wesentlichen Tatvorwurf erst in der ergänzenden Anhörung vom 19. März 2025 genannt habe, zumal die entsprechende Strafandrohung wesentlich höher sei. Angesichts der Schwere des ihm vorgeworfenen Delikts sei nicht nachvollziehbar, warum er im Zusammenhang mit seinen Ausreisegründen stattdessen von Drohungen durch die Polizei, von seinen niederschwelligen politischen Aktivitäten sowie den Schwierigkeiten seiner Töchter bei der Ausübung ihrer Hobbies berichtet habe. In den Anhörungen habe er weder erklärt, dass das Verfahren für ihn weitere Folgen gehabt hätte, noch angegeben, bei einer Rückkehr in die Türkei etwas befürchten zu müssen, obwohl es angeblich noch hängig sei. Ungeachtet des angeblich hängigen Verfahrens sei er zudem von einer der Gemeinde E._______ angehörenden Leiharbeiterfirma, und damit einem staatsnahen Betrieb, angestellt worden. Auf die fehlende Kontextualisierung des Verfahrens wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation habe er wenig überzeugend erklärt, es habe sich um eine allgemeine Situation gehandelt, während die Schwierigkeiten seiner Ehefrau und Kinder für ihn schwerer gewogen hätten. Umso erstaunlicher sei, dass sein in der Türkei mandatierter Rechtsanwalt das erste Strafverfahren in seinem Schreiben vom (...) respektive (...) mit keinem Wort erwähnt habe. Stattdessen habe er lediglich die möglichen Folgen des nach seiner Ausreise eingeleiteten Strafverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung dargelegt. Gerade vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass er sich zu seinem Gesamtprofil geäussert hätte, zumal eine Verhaftung bei einer Rückkehr wegen des Verfahrens wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation wahrscheinlicher erscheine. Die Zweifel an der Existenz dieses Strafverfahrens würden durch die Analyse der eingereichten Justizdokumente bestätigt. Während beim Haftbefehl der Friedensrichterschaft F._______ vom (...), der Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft F._______ vom (...) sowie der Haftentlassungsverfügung des 1. Gerichts für schwere Straftaten F._______ vom (...) zwar keine objektiven Fälschungsmerkmale bestünden, enthielten (...) von insgesamt (...) Verhandlungsprotokolle objektive Fälschungsmerkmale: In den Verhandlungsprotokollen seien die Verweise auf die digitale Umgebung, aus der die Dokumente stammten, unzutreffend. Zudem fänden sich inhaltliche Unstimmigkeiten, die Zweifel daran aufkommen liessen, dass das Verfahren tatsächlich wie von ihm dargestellt abgelaufen sei. Diese inhaltlichen Unstimmigkeiten deuteten auf eine Manipulation hin, die den Eindruck erwecken sollte, das Verfahren (...) und laufe noch immer. Insgesamt zeige die Dokumentenanalyse, dass das Strafverfahren zwar wie von ihm dargelegt begonnen haben könnte, sich aber nicht so entwickelt habe. Zu der Stellungnahme zu den Abklärungsergebnissen (vgl. Sachverhalt B.e) sei anzumerken, dass sich das SEM praxisgemäss gewisser Formulierungen bediene, um deren wesentlichen Inhalt zu umschreiben. Da viele seiner Beweismittel Fälschungsmerkmale aufwiesen, sei auch sein Vorwurf, das SEM habe nicht aufgezeigt, wie sich das Verfahren entwickelt habe, unbegründet. Der UYAP-Auszug liege ferner nur in Kopie vor und sei leicht manipulierbar.
E. 5.2 Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Vorliegend gingen die geltend gemachten Schwierigkeiten in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Auf die Frage, wie sich seine Situation von der anderer Kurden unterscheide, habe er nur allgemein geantwortet und auf die Unterscheidung zwischen staatstreuen und sich widersetzenden Kurden verwiesen. Hinweise auf unerträglichen psychischen Druck lägen nicht vor. Zwar hätten sie nach eigenen Angaben über die Jahre wiederholt berufliche Schwierigkeiten und behördlichen Druck (Drohungen, Beleidigungen, Demütigungen, Ingewahrsamnahmen) aufgrund ihres politischen Engagements erlebt. Gleichzeitig hätten sie aber eine höhere Ausbildung absolvieren und ein geregeltes Leben mit einer (...) staatlichen Erwerbstätigkeit führen können. Auch der Ausschluss ihrer Töchter von bestimmten Kursen und der verpflichtende Arabisch- und Koranunterricht führe nicht zu einer anderen Sichtweise. Gemäss Akten hätten sie am (...) ein Touristenvisum für P._______ beantragt, welches abgelehnt worden sei. In diesem Zusammenhang sei nicht ersichtlich, dass sich der Druck im (...) 2022 derart zugespitzt hätte, dass eine Flucht ins Ausland unausweichlich gewesen wäre. Hinsichtlich ihrer Befürchtungen in Zusammenhang mit dem Familiennamen ergäben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass ihr oder ihren Kindern bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile drohen würden. Selbst wenn gewisse Schikanen und Benachteiligungen nicht ausgeschlossen werden könnten, sei nicht davon auszugehen, dass diese eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichten. Dies gelte umso mehr, als es bis zu ihrer Ausreise nicht der Fall gewesen sei. Auch aus den Akten ihrer Brüder liessen sich keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der familiären Herkunft ableiten. Den eingereichten Beweismitteln zufolge sei ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden; zudem liege ein Vorführbefehl vor. Ein Gerichtsverfahren sei jedoch nicht eröffnet worden. In der Türkei würden Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Ob es in absehbarer Zeit zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv kommen werde, sei offen. Zudem verfüge er über kein exponiertes politisches Profil, das auf ein nachhaltiges Interesse der türkischen Behörden an seiner Person schliessen liesse. Selbst unter der Annahme, dass der Ermittlungsbericht zu seinen Facebook-Beiträgen authentisch sei, ergebe sich, dass dieser in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise, seinem Asylgesuch sowie der Einleitung der Ermittlungen gegen ihn stehe. Dies spreche dafür, dass er die gegen ihn in der Türkei hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen und so einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Ein solches Vorgehen sei als rechtmissbräuchlich zu qualifizieren.
E. 6 In der Beschwerde rügten sie in formeller Hinsicht, ihnen sei keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden und das SEM habe die Begründungspflicht verletzt. Der Rechtsvertreter führte dazu aus, er habe von der vormaligen Rechtsvertretung lediglich die angefochtene Verfügung, das Schreiben des SEM vom 10. Oktober 2025 sowie die entsprechende Stellungnahme vom 20. November 2025 erhalten und damit nicht Einsicht in sämtliche Verfahrensakten gehabt. Die vagen Formulierungen im rechtlichen Gehör zum Ergebnis der Dokumentenanalyse erlaubten keine sachgerechte Stellungnahme, womit das SEM den wesentlichen Inhalt der Dokumentenanalyse nicht dargelegt habe. Der (detaillierteren) Bekanntgabe des Inhalts der Dokumentenanalyse stünden keine Geheimhaltungsinteressen entgegen. Insbesondere bleibe unklar, was an der digitalen Umgebung unzutreffend sei, und welche Unstimmigkeiten bestehen sollten. Weiter sei der aus der Dokumentenanalyse gezogene Schluss nicht nachvollziehbar. Das SEM lege nicht dar, von welcher Entwicklung es ausgehe, und setze sich nicht mit dem UYAP-Auszug auseinander, aus dem hervorgehe, dass beide Strafverfahren weiterhin hängig seien. In materieller Hinsicht wendeten sie ein, dass einige Dokumente keine objektiven Fälschungsmerkmale aufwiesen. Diese sowie das Schreiben des Rechtsanwalts Q._______ und der UYAP-Auszug würden das Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation belegen. Die Argumentation der Vorinstanz sei willkürlich, da sie in der Stellungnahme vom 10. Oktober 2025 zunächst vom Bestehen des Strafverfahrens ausgegangen sei, dieses später jedoch in Frage gestellt habe. Gemäss dem neueren Referenzschreiben des türkischen Rechtsanwalts Q._______ vom (...) (recte: [...]) habe dieser das erste Schreiben auf ihren Wunsch hin verfasst, um Informationen über den damals neu eingeleiteten Strafprozess zusammenzutragen. Dies bedeute jedoch nicht, dass das erste Strafverfahren als unbedeutend eingestuft werde. Es handle sich um einen Massenprozess mit zahlreichen Angeklagten, der weiterhin hängig sei. Der Hauptgrund für die noch nicht abgeschlossene Verhandlung liege darin, dass viele Angeklagte flüchtig seien oder nicht regelmässig zu den Anhörungen erschienen, sodass der Prozess nicht abgeschlossen werden könne. Er sei Mitglied der HDP gewesen, jedoch zu keinem Zeitpunkt Mitglied einer Terrororganisation. Er habe lediglich an einer Pressemitteilung teilgenommen und sei dabei gefilmt worden. In einem Schreiben an das SEM hätten zwei Hilfsorganisationen von Verhaftungen abgewiesener kurdischer Asylsuchender bei einer Rückkehr in die Türkei berichtet und um eine Praxisänderung ersucht. Auch einige Medien hätten darüber berichtet. Den im Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingereichten Beweismitteln könne daher nicht pauschal die Asylrelevanz abgesprochen werden. In der ergänzenden Beschwerdeeingabe vom 4. Februar 2026 führten sie eingangs aus, sie hätten «zwischenzeitlich die Verfahrensakten gesichtet». Im Wesentlichen hielten sie der vorinstanzlichen Verfügung entgegen, er habe die Inhaftierung glaubhaft geschildert. Sie habe miterlebt, wie ihr Bruder vor (...) festgenommen und verunglimpft worden sei. Zudem sei ihr (...) als verletzter kurdischer Kämpfer im (...) und habe (...) bekommen. In ihrer Tätigkeit als (...) habe sie ausserdem beobachtet, wie die Leichen kurdischer Kämpfer beschimpft worden seien.
E. 7.1 Die Beschwerdeführenden erheben formelle Rügen (Verletzung der Begründungspflicht sowie des Akteneinsichtsrechts und somit des rechtlichen Gehörs). Diese sind vorab zu prüfen, da deren Gutheissung allenfalls zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen könnte (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 7.2 Das rechtliche Gehör, das in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Die Begründungspflicht, die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1). Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (Art. 26 Abs. 1 VwVG; BGE 132 V 387 E. 3.1 f.).
E. 7.3 Die editionspflichtigen Akten wurden der vormaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden ausgehändigt (vgl. Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung). Damit oblag es ihnen beziehungsweise ihrer neuen Rechtsvertretung, diese Akten bei der früheren Rechtsvertretung sowie allfällige weitere Akten bei der Vorinstanz zu beschaffen (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-2079/2022 vom 25. Mai 2022 Bst. I). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 ersuchte der Rechtsvertreter bei der Vorinstanz um Akteneinsicht (vgl. act. 78), welche er gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 5. Januar 2026 erhielt (vgl. act. 82). Nach gewährter Akteneinsicht reichten die Beschwerdeführenden die ergänzte Beschwerde ein und stellten im Übrigen kein weiteres Akteneinsichtsgesuch. Das Begehren um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde nach erfolgter Akteneinsicht ist damit gegenstandslos geworden (vgl. das Urteil des BVGer D-4644/2013 vom 5. Februar 2014 Bst. H).
E. 7.4 Die Vorinstanz unterzog die von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente betreffend ein angeblich in der Türkei gegen den Beschwerdeführer durchgeführtes Strafverfahren betreffend Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation einer internen Dokumentenanalyse und stellte dabei verschiedene Fälschungsmerkmale fest. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 gewährte sie den Beschwerdeführenden zum Ergebnis der Dokumentenanalyse das rechtliche Gehör (vgl. oben Sachverhalt B.e, act. 70). Dazu verwies sie auf Art. 27 Abs. 1 VwVG und stellte fest, dass ein wesentliches öffentliches Interesse an der Geheimhaltung des Berichts bestehe und der Inhalt deshalb nicht offengelegt werden könne. Gestützt auf Art. 28 VwVG werde ihnen jedoch der wesentliche Inhalt zur Kenntnis gebracht. Der Haftbefehl der Friedensrichterschaft F._______ vom (...), die Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft F._______ vom (...) sowie die Haftentlassungsverfügung des 1. Gerichts für schwere Straftaten F._______ vom (...) enthielten zwar keine objektiven Fälschungsmerkmale. Dagegen seien in (...) von insgesamt (...) Verhandlungsprotokollen (Beweismittel [...]) objektive Fälschungsmerkmale zu finden. Konkret seien in diesen Verhandlungsprotokollen die Verweise auf die digitale Umgebung, aus der die Dokumente stammten, unzutreffend. Des Weiteren fänden sich in einigen Verhandlungsprotokollen (Beweismittel [...]) auf inhaltlicher Ebene Unstimmigkeiten, die Zweifel daran aufkommen liessen, dass das Verfahren tatsächlich wie von dem Beschwerdeführer geltend gemacht, abgelaufen sei. Diese inhaltlichen Unstimmigkeiten deuteten auf eine Manipulation hin, die zum Ziel habe, den Eindruck zu erwecken, dass sich dieses (...) und noch immer laufe. Insgesamt liessen die Ergebnisse der durchgeführten Dokumentenanalyse den Schluss zu, dass das Strafverfahren wie von dem Beschwerdeführer dargelegt, begonnen, sich aber im weiteren Verlauf klarerweise nicht wie von ihm vorgebracht entwickelt habe.
E. 7.5 Das Gericht stellt fest, dass die Dokumentenanalyse Angaben enthält, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse im Sinne von Art. 27 VwVG besteht. Insbesondere soll eine missbräuchliche Verwendung des Dokumentes durch die Beschwerdeführenden oder eine missbräuchliche Weiterverwendung der besagten Informationen im Sinne eines Lerneffekts durch Drittpersonen in zukünftigen Asylverfahren vermieden werden (vgl. dazu BVGE 2011/37 E. 5.4.4, m.w.H.). Das SEM hat die interne Dokumentenanalyse daher zu Recht von der Akteneinsicht ausgeschlossen.
E. 7.6 Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 10. Oktober 2025 hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den wesentlichen Inhalt der Dokumentenanalyse in rechtsgenüglicher Weise zur Kenntnis gebracht. Es hat in kurzer, hinreichender und sachgerechter Form die Unstimmigkeiten festgehalten und begründet, weshalb es von Fälschungen ausgeht. Es war den Beschwerdeführenden somit entgegen ihren Ausführungen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens als auch in der Beschwerdeeingabe möglich, sich mit den offengelegten Fälschungsmerkmalen inhaltlich auseinanderzusetzen. Das Vorgehen der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wäre durch die präzise Nennung der spezifischen Fälschungsmerkmale die Gefahr eines Lerneffektes und einer missbräuchlichen (Weiter-)Verwendung gegeben (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer D-2027/2024 vom 14. April 2025 E. 5.4). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach im Hinblick auf die verweigerte Einsicht in die Dokumentenanalyse nicht vor.
E. 7.7 Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern - wie die Beschwerdeführenden in der Beschwerde geltend gemacht (vgl. a.a.O. S. 7) - eine Begründungspflichtverletzung vorliegen soll, nachdem die Vorinstanz die Auffassung vertritt, die Aussagen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht. Das SEM führte dazu aus, es sei (nebst den festgestellten Fälschungsmerkmalen in den Beweismitteln) nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer das Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation erst an der ergänzenden Anhörung erwähnt habe, dieses im Zusammenhang mit seinen Ausreisegründen unerwähnt gelassen habe und auch sein türkischer Rechtsanwalt in seinem (ersten) Referenzschreiben keinen Bezug darauf genommen habe. Dabei führte die Vorinstanz die entsprechenden Stellen im Anhörungsprotokoll respektive das entsprechende Beweismittel auf (vgl. dazu oben E. 5.1, act. 76 E. II/1). Eine nähere Begründung - einschliesslich einer Auseinandersetzung mit dem ohnehin lediglich in Kopie vorliegenden UYAP-Auszug - war vor dem aufgezeigten Hintergrund nicht notwendig und den Beschwerdeführenden war es auch ohne weiteres möglich, zu diesen Ausführungen im Rahmen der Beschwerde Stellung zu nehmen. Somit ist auch diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennbar.
E. 7.8 Die formellen Rügen erweisen sich diesen Erwägungen zufolge als unbegründet. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 8.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden beschwerdebezogenen Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 5, act. 76 Ziff. II).
E. 8.2 Die Vorinstanz erachtete das Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation zu Recht für unglaubhaft, da ein Teil der eingereichten Dokumente aus diesem Verfahren mehrere Fälschungsmerkmale aufweist. Dass sich unter den Dokumenten auch solche befinden, die keine Fälschungsmerkmale aufweisen, ändert an dieser Feststellung nichts, zumal das Fehlen von Fälschungsmerkmalen nicht mit der Echtheit der Dokumente gleichgesetzt werden kann (vgl. das Urteil des BVGer D-6073/2025 vom 29. Januar 2026 E. 5.3). Der Erklärungsversuch des türkischen Rechtsanwalts Q._______ in einem späteren Referenzschreiben, er habe sich im ersten Referenzschreiben auf ihren Wunsch hin lediglich zum neu eingeleiteten Verfahren (wegen Präsidentenbeleidigung) geäussert, vermag nicht zu überzeugen. Diese Erklärung ist als nachgeschoben und unglaubhaft zu werten, zumal diese offensichtlich erneut auf Wunsch hin verfasst wurde und lediglich versucht, die zuvor fehlende Nennung nachträglich zu ergänzen. In Anbetracht der festgestellten Fälschungsmerkmale vermag die mit der Beschwerde eingereichte Kopie eines Auszugs aus dem UYAP aufgrund der Manipulationsanfälligkeit nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen.
E. 8.3 Zu erwähnen ist auch, dass der Beschwerdeführer am (...) 2022 mit seinem eigenen Reisepass völlig legal über den gemeinhin gut gesicherten internationalen Flughafen R._______ ausreiste. Auch dies lässt kaum ernsthaft auf eine objektive Verfolgungslage beziehungsweise subjektive Verfolgungsfurcht schliessen. In diesem Lichte ist daher ebenfalls nicht davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise im Fokus der Behörden gestanden hat.
E. 8.4 Hinsichtlich des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens betreffend Präsidentenbeleidigung ergibt sich, dass dies für sich allein zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es für die Annahme einer mit einem Politmalus behafteten Strafverfolgung zusätzlicher Risikofaktoren, wie etwa das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen oder ein exponiertes politisches Profil (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Der Beschwerdeführer weist keine solchen Risikofaktoren auf, da er über keine hinreichende politische Exponierung verfügt. Der Umstand, dass er einfaches Mitglied der HDP war, reicht dafür nicht aus (vgl. das Urteil des BVGer D-6073/2025 vom 29. Januar 2026 E. 5.4). Dies, zumal der Beschwerdeführer auch in der Schweiz nicht exponiert politisch in Erscheinung tritt. Aus dem Einwand, andere Personen, deren Asylgesuche abgelehnt worden seien, seien bei ihrer Rückkehr in die Türkei inhaftiert worden, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb sich daraus die Gefahr eines Politmalus für den Beschwerdeführer ergeben könnte.
E. 8.5 Schliesslich ist festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Erlebnisse - namentlich die Beschimpfung und Beleidigung ihres Bruders bei dessen Festnahme sowie die herabwürdigende Behandlung kurdischer Kämpfer im Spital durch das Personal - bedauerlich sind, es sich aber um allgemeine Schikanen und Benachteiligungen handelt, die in ihrer Intensität nicht über das Mass hinausgehen, das weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen kann.
E. 8.6 Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 10.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 10.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.2 Die Beschwerdeführenden stammen aus der vom Erdbeben im Jahre 2023 betroffenen Provinz F._______.
E. 10.3.3 Das SEM weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführenden über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative verfügen, da sie in der Vergangenheit bereits in G._______ gelebt haben und eine Schwester (S._______) des Beschwerdeführers nach wie vor dort wohnhaft ist (vgl. act. 37 F3-F7, F39). Mit den zahlreichen Familienmitgliedern (Geschwister, Elternteile) verfügen sie darüber hinaus über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches sie nach der Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen kann (vgl. act. 37 F39; act. 39 F8, F12). Ferner ist aufgrund ihrer guten Ausbildungen anzunehmen, dass sie zeitnah eine adäquate Stelle finden werden. Zudem sind sie gesund (vgl. act. 37 F53, act. 39 F25-26).
E. 10.3.4 Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist klarerweise davon auszugehen, dass die beiden - (...)- und (...) Töchter - mit ihrem (...) Aufenthalt in der Schweiz und Schulbesuch noch nicht derart entwurzelt wurden, dass eine Wiedereingliederung in die heimatlichen gesellschaftlichen und institutionellen Strukturen unzumutbar erscheint. Dies, zumal sie den Grossteil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht und dort die Schule besucht haben. Schliesslich können sie zusammen mit ihren Eltern als Hauptbezugspersonen in die Türkei zurückkehren. Die Entgegnungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auch in Berücksichtigung des rechtmittelweise eingereichten Schreibens ihrer Klassenlehrperson über die guten schulischen Leistungen und Integrationsbemühungen sowie eines Zertifikats betreffend eine (...) von L._______ ist nicht von einer derart fortgeschrittenen Verwurzelung hierzulande auszugehen, dass zu schliessen wäre, eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei wäre schlicht unzumutbar. Entsprechende Umstände liegen vorliegend deutlich nicht vor.
E. 10.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind - ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit - abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-10020/2025 Urteil vom 18. März 2026 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, sowie deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch Paula Gasser, Advokatin, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 27. November 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am (...) 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. April 2024 wurden sie gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu den Asylgründen angehört (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-37/19 und [...]-39/12 [nachfolgend act. 37 und act. 39]) und am 25. April 2024 wurden ihre Asylgesuche dem erweiterten Verfahren zugeteilt (vgl. act. 43). Am 19. März 2025 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört (vgl. act. 62). B. B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei ethnischer Kurde, stamme aus der Stadt E._______, habe nach dem Abschluss des Gymnasiums in der Stadt F._______ und nach der Heirat im Jahr (...) in G._______ gelebt. Ab dem Jahr (...) habe er wieder in der Provinz F._______ gelebt. In E._______ verfüge er über eine Wohnung. Er sei in der (...), in einer (...) und bei der Gemeinde E._______ tätig gewesen. Die letzten beiden Arbeitsverhältnisse seien ihm aus gesellschaftlichen Gründen gekündigt worden. Im Jahr (...) habe er an der Universität H._______ in G._______ das Studium in (...) abgeschlossen. Er sei nicht wegen eines einzelnen fluchtauslösenden Ereignisses, sondern aufgrund zahlreicher Vorfälle infolge seiner kurdischen Ethnie und seiner politischen Aktivitäten ausgereist. In der Schule sei er von seinem Lehrer geohrfeigt und später gemobbt worden. Im Jahr (...) sei er der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) beigetreten. Innerhalb der HDP habe er keine bestimmte Funktion gehabt, sondern sei einfaches Mitglied gewesen. Wegen seiner Tätigkeit als (...) für die HDP im Jahr (...) habe er Anfeindungen erlebt. Im Zusammenhang mit den Kobane-Ereignissen sei er bei einer Pressemitteilung anwesend gewesen. Danach sei ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden, welches noch hängig sei. Er sei in Gewahrsam genommen und vom (...) bis zum (...) in Haft gewesen. Die Polizei habe ihn wegen seiner Teilnahme an Newroz- und 1. Mai-Feiern sowie wegen der (...) mit den (...), die er schliesslich habe abdecken müssen, und eines Fotos mit der Bürgermeisteranwärterin von I._______ behelligt. Er habe auch erfahren, dass er polizeilich vermerkt sei. Auch seine Töchter seien diskriminiert worden. Sie hätten keinen (...)- und (...) besuchen dürfen und seien zum Koran- und Arabischunterricht verpflichtet worden. Weil sie sich geweigert hätten, habe dies zu Problemen mit der Schulleitung geführt. Einer seiner Brüder sei beim Erdbeben im Februar 2023 ums Leben gekommen, die übrigen (...) Geschwister lebten weiterhin in der Türkei. Gegen ihn laufe ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung; er sei von den Behörden aufgesucht worden und es sei ein Vorführbefehl erlassen worden. In der Schweiz habe er an Veranstaltungen eines kurdischen Vereins teilgenommen und dabei sei ein Bild von der Nachrichtenagentur J._______ publiziert worden. Deswegen sei er erneut polizeilich aufgesucht worden. B.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei ethnische Kurdin, alevitischen Glaubens und stamme aus der Stadt F._______. Sie habe eine Ausbildung in der (...) absolviert. Nach dem Berufsabschluss habe sie während (...) Jahren - aus gesellschaftlichen Gründen - keine Stelle im angestammten Berufsfeld gefunden. Zunächst sei sie in einem (...) und danach im städtischen Spital in E._______ als (...) tätig gewesen. Während ihrer Ausbildung und Arbeit als (...) sei sie versetzt, gemobbt, verleumdet und einmal körperlich angegriffen worden. Dies hänge mit ihrem familiären Hintergrund (sie stamme aus der Familie K._______, aus der viele Guerilla Kämpfer hervorgegangen seien), ihrer politischen Haltung und der Leitungsfunktion in der Gewerkschaft (...) ([...]) zusammen. So seien auch ihre (...) beim (...) verändert worden, sodass (...) nicht korrekt entrichtet worden seien. Sie sei mehrmals in Gewahrsam genommen worden, unter anderem wegen ihrer Teilnahme an Kundgebungen oder an Newroz-Veranstaltungen. Die gegen sie eröffneten Verfahren seien jeweils eingestellt worden. Die türkischen Behörden hätten ihren Mann bedroht und angedeutet, er erziehe Terroristen - «L._______» -, wobei sie bewusst auf den Namen der Tochter L._______ angespielt hätten. Als ihr Cousin gefallen sei, habe jemand im Krankenhaus gerufen, die «L._______» seien in die Luft gesprengt worden. Am Ende ihrer Schicht habe sie dann an ihrem Spind einen (...) vorgefunden. (...) Brüder lebten in der Schweiz. Die (...) anderen befänden sich noch in der Türkei. Mit (...) stehe sie seit drei Jahren nicht mehr in Kontakt und (...) sei nach dem Erdbeben nach M._______ umgezogen. Ihre Mutter lebe seither in einem Container in F._______. Am (...) 2022 seien sie mit ihren eigenen Reisepässen gänzlich legal auf dem Luftweg von G._______ nach N._______ gereist und von dort aus weiter in einem LKW in die Schweiz gelangt. B.c Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens wird auf die Erwägung I/3 der angefochten Verfügung verwiesen. B.d Im Rahmen einer internen Dokumentenanalyse gelangte das SEM zum Schluss, mehrere Dokumente würden objektive Fälschungsmerkmale aufweisen. Der Haftbefehl der Friedensrichterschaft F._______ vom (...) (Beweismittel 6), die Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft F._______ vom (...) (Beweismittel 19) sowie die Haftentlassungsverfügung des 1. Gerichts für schwere Straftaten F._______ vom (...) (Beweismittel 5) enthielten zwar keine objektiven Fälschungsmerkmale. Dagegen seien in (...) von insgesamt (...) Verhandlungsprotokollen objektive Fälschungsmerkmale zu finden. In diesen seien die Verweise auf die digitale Umgebung, aus der die Dokumente stammten, unzutreffend. Weiter gebe es inhaltliche Unstimmigkeiten, die auf eine Manipulation hindeuteten. B.e Am 10. Oktober 2025 wurde den Beschwerdeführenden vom SEM das rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse gewährt. Nach gewährter Fristerstreckung führten sie mit Eingabe vom 20. November 2025 im Wesentlichen aus, der bekanntgegebene Inhalt der Analyse erlaube ihnen keine hinreichende Äusserung zur Sache. C. Mit Verfügung vom 27. November 2025 (eröffnet am 4. Dezember 2025) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1) und lehnte die Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2). Zugleich verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie den Vollzug derselben (Dispositivziffer 4 und 5) und händigte die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 6). D. D.a Mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 legte die damalige Rechtsvertretung das Mandat nieder (vgl. act. 79). D.b Mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 zeigte der rubrizierte Rechtsanwalt seine Mandatierung an und ersuchte um Akteneinsicht (vgl. act. 78). E. Das SEM gewährte mit Schreiben vom 23. Dezember 2025 (zugestellt am 5. Januar 2026 gemäss elektronischem Sendungsverlauf der Schweizerischen Post) dem neu mandatierten Rechtsanwalt Akteneinsicht (vgl. act. 82). F. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 24. Dezember 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben (Rechtsbegehren 1), ihnen sei Asyl zu erteilen (Rechtsbegehren 2), eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde nach erfolgter Akteneinsicht (Rechtsbegehren 3), um Anweisung des kantonalen Migrationsamtes, sämtliche Massnahmen zum Vollzug der Wegweisung sofort einzustellen (Rechtsbegehren 5), um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung durch den rubrizierten Rechtsanwalt (Rechtsbegehren 6) sowie darum, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können (Rechtsbegehren 4). Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie folgende Beweismittel ein (je in Kopie, sofern nicht anders spezifiziert):
- UYAP-Ausdruck vom (...),
- Schreiben des türkischen Rechtsanwalts vom (...),
- Referenzschreiben der Klassenlehrpersonen von L._______ und D._______ vom (...) im Original,
- Protokollbogen «(...)» betreffend L._______ vom (...). G. Mit Eingabe vom 4. Februar 2026 reichten sie eine ergänzende Eingabe ein und legten ein «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege», einen Privatkontoauszug und eine Leistungsübersicht der sozialen Dienste O._______ bei (je in Kopie). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das SEM hat die aufschiebende Wirkung nicht entzogen und der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auf das Rechtsbegehren 5 nicht einzutreten ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Die Vorinstanz wies ihre Asylgesuche gestützt auf die fehlende Glaubhaftigkeit und die fehlende Asylrelevanz ab: 5.1 Auf Nachfrage zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen im Strafverfahren und die (...) habe er angegeben, ihm werde Propaganda für eine Terrororganisation, unerlaubte Teilnahme an Kundgebungen, Widerstand gegen die Polizei sowie Beschädigung öffentlichen Eigentums vorgeworfen. Den Akten zufolge werde ihm darüber hinaus aber angeblich auch die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation vorgeworfen; es sei überraschend, dass er diesen wesentlichen Tatvorwurf erst in der ergänzenden Anhörung vom 19. März 2025 genannt habe, zumal die entsprechende Strafandrohung wesentlich höher sei. Angesichts der Schwere des ihm vorgeworfenen Delikts sei nicht nachvollziehbar, warum er im Zusammenhang mit seinen Ausreisegründen stattdessen von Drohungen durch die Polizei, von seinen niederschwelligen politischen Aktivitäten sowie den Schwierigkeiten seiner Töchter bei der Ausübung ihrer Hobbies berichtet habe. In den Anhörungen habe er weder erklärt, dass das Verfahren für ihn weitere Folgen gehabt hätte, noch angegeben, bei einer Rückkehr in die Türkei etwas befürchten zu müssen, obwohl es angeblich noch hängig sei. Ungeachtet des angeblich hängigen Verfahrens sei er zudem von einer der Gemeinde E._______ angehörenden Leiharbeiterfirma, und damit einem staatsnahen Betrieb, angestellt worden. Auf die fehlende Kontextualisierung des Verfahrens wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation habe er wenig überzeugend erklärt, es habe sich um eine allgemeine Situation gehandelt, während die Schwierigkeiten seiner Ehefrau und Kinder für ihn schwerer gewogen hätten. Umso erstaunlicher sei, dass sein in der Türkei mandatierter Rechtsanwalt das erste Strafverfahren in seinem Schreiben vom (...) respektive (...) mit keinem Wort erwähnt habe. Stattdessen habe er lediglich die möglichen Folgen des nach seiner Ausreise eingeleiteten Strafverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung dargelegt. Gerade vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass er sich zu seinem Gesamtprofil geäussert hätte, zumal eine Verhaftung bei einer Rückkehr wegen des Verfahrens wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation wahrscheinlicher erscheine. Die Zweifel an der Existenz dieses Strafverfahrens würden durch die Analyse der eingereichten Justizdokumente bestätigt. Während beim Haftbefehl der Friedensrichterschaft F._______ vom (...), der Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft F._______ vom (...) sowie der Haftentlassungsverfügung des 1. Gerichts für schwere Straftaten F._______ vom (...) zwar keine objektiven Fälschungsmerkmale bestünden, enthielten (...) von insgesamt (...) Verhandlungsprotokolle objektive Fälschungsmerkmale: In den Verhandlungsprotokollen seien die Verweise auf die digitale Umgebung, aus der die Dokumente stammten, unzutreffend. Zudem fänden sich inhaltliche Unstimmigkeiten, die Zweifel daran aufkommen liessen, dass das Verfahren tatsächlich wie von ihm dargestellt abgelaufen sei. Diese inhaltlichen Unstimmigkeiten deuteten auf eine Manipulation hin, die den Eindruck erwecken sollte, das Verfahren (...) und laufe noch immer. Insgesamt zeige die Dokumentenanalyse, dass das Strafverfahren zwar wie von ihm dargelegt begonnen haben könnte, sich aber nicht so entwickelt habe. Zu der Stellungnahme zu den Abklärungsergebnissen (vgl. Sachverhalt B.e) sei anzumerken, dass sich das SEM praxisgemäss gewisser Formulierungen bediene, um deren wesentlichen Inhalt zu umschreiben. Da viele seiner Beweismittel Fälschungsmerkmale aufwiesen, sei auch sein Vorwurf, das SEM habe nicht aufgezeigt, wie sich das Verfahren entwickelt habe, unbegründet. Der UYAP-Auszug liege ferner nur in Kopie vor und sei leicht manipulierbar. 5.2 Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. Vorliegend gingen die geltend gemachten Schwierigkeiten in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Auf die Frage, wie sich seine Situation von der anderer Kurden unterscheide, habe er nur allgemein geantwortet und auf die Unterscheidung zwischen staatstreuen und sich widersetzenden Kurden verwiesen. Hinweise auf unerträglichen psychischen Druck lägen nicht vor. Zwar hätten sie nach eigenen Angaben über die Jahre wiederholt berufliche Schwierigkeiten und behördlichen Druck (Drohungen, Beleidigungen, Demütigungen, Ingewahrsamnahmen) aufgrund ihres politischen Engagements erlebt. Gleichzeitig hätten sie aber eine höhere Ausbildung absolvieren und ein geregeltes Leben mit einer (...) staatlichen Erwerbstätigkeit führen können. Auch der Ausschluss ihrer Töchter von bestimmten Kursen und der verpflichtende Arabisch- und Koranunterricht führe nicht zu einer anderen Sichtweise. Gemäss Akten hätten sie am (...) ein Touristenvisum für P._______ beantragt, welches abgelehnt worden sei. In diesem Zusammenhang sei nicht ersichtlich, dass sich der Druck im (...) 2022 derart zugespitzt hätte, dass eine Flucht ins Ausland unausweichlich gewesen wäre. Hinsichtlich ihrer Befürchtungen in Zusammenhang mit dem Familiennamen ergäben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass ihr oder ihren Kindern bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile drohen würden. Selbst wenn gewisse Schikanen und Benachteiligungen nicht ausgeschlossen werden könnten, sei nicht davon auszugehen, dass diese eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichten. Dies gelte umso mehr, als es bis zu ihrer Ausreise nicht der Fall gewesen sei. Auch aus den Akten ihrer Brüder liessen sich keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der familiären Herkunft ableiten. Den eingereichten Beweismitteln zufolge sei ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden; zudem liege ein Vorführbefehl vor. Ein Gerichtsverfahren sei jedoch nicht eröffnet worden. In der Türkei würden Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Ob es in absehbarer Zeit zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv kommen werde, sei offen. Zudem verfüge er über kein exponiertes politisches Profil, das auf ein nachhaltiges Interesse der türkischen Behörden an seiner Person schliessen liesse. Selbst unter der Annahme, dass der Ermittlungsbericht zu seinen Facebook-Beiträgen authentisch sei, ergebe sich, dass dieser in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise, seinem Asylgesuch sowie der Einleitung der Ermittlungen gegen ihn stehe. Dies spreche dafür, dass er die gegen ihn in der Türkei hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen und so einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Ein solches Vorgehen sei als rechtmissbräuchlich zu qualifizieren.
6. In der Beschwerde rügten sie in formeller Hinsicht, ihnen sei keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden und das SEM habe die Begründungspflicht verletzt. Der Rechtsvertreter führte dazu aus, er habe von der vormaligen Rechtsvertretung lediglich die angefochtene Verfügung, das Schreiben des SEM vom 10. Oktober 2025 sowie die entsprechende Stellungnahme vom 20. November 2025 erhalten und damit nicht Einsicht in sämtliche Verfahrensakten gehabt. Die vagen Formulierungen im rechtlichen Gehör zum Ergebnis der Dokumentenanalyse erlaubten keine sachgerechte Stellungnahme, womit das SEM den wesentlichen Inhalt der Dokumentenanalyse nicht dargelegt habe. Der (detaillierteren) Bekanntgabe des Inhalts der Dokumentenanalyse stünden keine Geheimhaltungsinteressen entgegen. Insbesondere bleibe unklar, was an der digitalen Umgebung unzutreffend sei, und welche Unstimmigkeiten bestehen sollten. Weiter sei der aus der Dokumentenanalyse gezogene Schluss nicht nachvollziehbar. Das SEM lege nicht dar, von welcher Entwicklung es ausgehe, und setze sich nicht mit dem UYAP-Auszug auseinander, aus dem hervorgehe, dass beide Strafverfahren weiterhin hängig seien. In materieller Hinsicht wendeten sie ein, dass einige Dokumente keine objektiven Fälschungsmerkmale aufwiesen. Diese sowie das Schreiben des Rechtsanwalts Q._______ und der UYAP-Auszug würden das Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation belegen. Die Argumentation der Vorinstanz sei willkürlich, da sie in der Stellungnahme vom 10. Oktober 2025 zunächst vom Bestehen des Strafverfahrens ausgegangen sei, dieses später jedoch in Frage gestellt habe. Gemäss dem neueren Referenzschreiben des türkischen Rechtsanwalts Q._______ vom (...) (recte: [...]) habe dieser das erste Schreiben auf ihren Wunsch hin verfasst, um Informationen über den damals neu eingeleiteten Strafprozess zusammenzutragen. Dies bedeute jedoch nicht, dass das erste Strafverfahren als unbedeutend eingestuft werde. Es handle sich um einen Massenprozess mit zahlreichen Angeklagten, der weiterhin hängig sei. Der Hauptgrund für die noch nicht abgeschlossene Verhandlung liege darin, dass viele Angeklagte flüchtig seien oder nicht regelmässig zu den Anhörungen erschienen, sodass der Prozess nicht abgeschlossen werden könne. Er sei Mitglied der HDP gewesen, jedoch zu keinem Zeitpunkt Mitglied einer Terrororganisation. Er habe lediglich an einer Pressemitteilung teilgenommen und sei dabei gefilmt worden. In einem Schreiben an das SEM hätten zwei Hilfsorganisationen von Verhaftungen abgewiesener kurdischer Asylsuchender bei einer Rückkehr in die Türkei berichtet und um eine Praxisänderung ersucht. Auch einige Medien hätten darüber berichtet. Den im Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingereichten Beweismitteln könne daher nicht pauschal die Asylrelevanz abgesprochen werden. In der ergänzenden Beschwerdeeingabe vom 4. Februar 2026 führten sie eingangs aus, sie hätten «zwischenzeitlich die Verfahrensakten gesichtet». Im Wesentlichen hielten sie der vorinstanzlichen Verfügung entgegen, er habe die Inhaftierung glaubhaft geschildert. Sie habe miterlebt, wie ihr Bruder vor (...) festgenommen und verunglimpft worden sei. Zudem sei ihr (...) als verletzter kurdischer Kämpfer im (...) und habe (...) bekommen. In ihrer Tätigkeit als (...) habe sie ausserdem beobachtet, wie die Leichen kurdischer Kämpfer beschimpft worden seien. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden erheben formelle Rügen (Verletzung der Begründungspflicht sowie des Akteneinsichtsrechts und somit des rechtlichen Gehörs). Diese sind vorab zu prüfen, da deren Gutheissung allenfalls zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen könnte (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 7.2 Das rechtliche Gehör, das in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Die Begründungspflicht, die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1). Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (Art. 26 Abs. 1 VwVG; BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). 7.3 Die editionspflichtigen Akten wurden der vormaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden ausgehändigt (vgl. Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung). Damit oblag es ihnen beziehungsweise ihrer neuen Rechtsvertretung, diese Akten bei der früheren Rechtsvertretung sowie allfällige weitere Akten bei der Vorinstanz zu beschaffen (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-2079/2022 vom 25. Mai 2022 Bst. I). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 ersuchte der Rechtsvertreter bei der Vorinstanz um Akteneinsicht (vgl. act. 78), welche er gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 5. Januar 2026 erhielt (vgl. act. 82). Nach gewährter Akteneinsicht reichten die Beschwerdeführenden die ergänzte Beschwerde ein und stellten im Übrigen kein weiteres Akteneinsichtsgesuch. Das Begehren um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde nach erfolgter Akteneinsicht ist damit gegenstandslos geworden (vgl. das Urteil des BVGer D-4644/2013 vom 5. Februar 2014 Bst. H). 7.4 Die Vorinstanz unterzog die von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente betreffend ein angeblich in der Türkei gegen den Beschwerdeführer durchgeführtes Strafverfahren betreffend Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation einer internen Dokumentenanalyse und stellte dabei verschiedene Fälschungsmerkmale fest. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2025 gewährte sie den Beschwerdeführenden zum Ergebnis der Dokumentenanalyse das rechtliche Gehör (vgl. oben Sachverhalt B.e, act. 70). Dazu verwies sie auf Art. 27 Abs. 1 VwVG und stellte fest, dass ein wesentliches öffentliches Interesse an der Geheimhaltung des Berichts bestehe und der Inhalt deshalb nicht offengelegt werden könne. Gestützt auf Art. 28 VwVG werde ihnen jedoch der wesentliche Inhalt zur Kenntnis gebracht. Der Haftbefehl der Friedensrichterschaft F._______ vom (...), die Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft F._______ vom (...) sowie die Haftentlassungsverfügung des 1. Gerichts für schwere Straftaten F._______ vom (...) enthielten zwar keine objektiven Fälschungsmerkmale. Dagegen seien in (...) von insgesamt (...) Verhandlungsprotokollen (Beweismittel [...]) objektive Fälschungsmerkmale zu finden. Konkret seien in diesen Verhandlungsprotokollen die Verweise auf die digitale Umgebung, aus der die Dokumente stammten, unzutreffend. Des Weiteren fänden sich in einigen Verhandlungsprotokollen (Beweismittel [...]) auf inhaltlicher Ebene Unstimmigkeiten, die Zweifel daran aufkommen liessen, dass das Verfahren tatsächlich wie von dem Beschwerdeführer geltend gemacht, abgelaufen sei. Diese inhaltlichen Unstimmigkeiten deuteten auf eine Manipulation hin, die zum Ziel habe, den Eindruck zu erwecken, dass sich dieses (...) und noch immer laufe. Insgesamt liessen die Ergebnisse der durchgeführten Dokumentenanalyse den Schluss zu, dass das Strafverfahren wie von dem Beschwerdeführer dargelegt, begonnen, sich aber im weiteren Verlauf klarerweise nicht wie von ihm vorgebracht entwickelt habe. 7.5 Das Gericht stellt fest, dass die Dokumentenanalyse Angaben enthält, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse im Sinne von Art. 27 VwVG besteht. Insbesondere soll eine missbräuchliche Verwendung des Dokumentes durch die Beschwerdeführenden oder eine missbräuchliche Weiterverwendung der besagten Informationen im Sinne eines Lerneffekts durch Drittpersonen in zukünftigen Asylverfahren vermieden werden (vgl. dazu BVGE 2011/37 E. 5.4.4, m.w.H.). Das SEM hat die interne Dokumentenanalyse daher zu Recht von der Akteneinsicht ausgeschlossen. 7.6 Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 10. Oktober 2025 hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den wesentlichen Inhalt der Dokumentenanalyse in rechtsgenüglicher Weise zur Kenntnis gebracht. Es hat in kurzer, hinreichender und sachgerechter Form die Unstimmigkeiten festgehalten und begründet, weshalb es von Fälschungen ausgeht. Es war den Beschwerdeführenden somit entgegen ihren Ausführungen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens als auch in der Beschwerdeeingabe möglich, sich mit den offengelegten Fälschungsmerkmalen inhaltlich auseinanderzusetzen. Das Vorgehen der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wäre durch die präzise Nennung der spezifischen Fälschungsmerkmale die Gefahr eines Lerneffektes und einer missbräuchlichen (Weiter-)Verwendung gegeben (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer D-2027/2024 vom 14. April 2025 E. 5.4). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach im Hinblick auf die verweigerte Einsicht in die Dokumentenanalyse nicht vor. 7.7 Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern - wie die Beschwerdeführenden in der Beschwerde geltend gemacht (vgl. a.a.O. S. 7) - eine Begründungspflichtverletzung vorliegen soll, nachdem die Vorinstanz die Auffassung vertritt, die Aussagen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht. Das SEM führte dazu aus, es sei (nebst den festgestellten Fälschungsmerkmalen in den Beweismitteln) nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer das Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation erst an der ergänzenden Anhörung erwähnt habe, dieses im Zusammenhang mit seinen Ausreisegründen unerwähnt gelassen habe und auch sein türkischer Rechtsanwalt in seinem (ersten) Referenzschreiben keinen Bezug darauf genommen habe. Dabei führte die Vorinstanz die entsprechenden Stellen im Anhörungsprotokoll respektive das entsprechende Beweismittel auf (vgl. dazu oben E. 5.1, act. 76 E. II/1). Eine nähere Begründung - einschliesslich einer Auseinandersetzung mit dem ohnehin lediglich in Kopie vorliegenden UYAP-Auszug - war vor dem aufgezeigten Hintergrund nicht notwendig und den Beschwerdeführenden war es auch ohne weiteres möglich, zu diesen Ausführungen im Rahmen der Beschwerde Stellung zu nehmen. Somit ist auch diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennbar. 7.8 Die formellen Rügen erweisen sich diesen Erwägungen zufolge als unbegründet. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden beschwerdebezogenen Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 5, act. 76 Ziff. II). 8.2 Die Vorinstanz erachtete das Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation zu Recht für unglaubhaft, da ein Teil der eingereichten Dokumente aus diesem Verfahren mehrere Fälschungsmerkmale aufweist. Dass sich unter den Dokumenten auch solche befinden, die keine Fälschungsmerkmale aufweisen, ändert an dieser Feststellung nichts, zumal das Fehlen von Fälschungsmerkmalen nicht mit der Echtheit der Dokumente gleichgesetzt werden kann (vgl. das Urteil des BVGer D-6073/2025 vom 29. Januar 2026 E. 5.3). Der Erklärungsversuch des türkischen Rechtsanwalts Q._______ in einem späteren Referenzschreiben, er habe sich im ersten Referenzschreiben auf ihren Wunsch hin lediglich zum neu eingeleiteten Verfahren (wegen Präsidentenbeleidigung) geäussert, vermag nicht zu überzeugen. Diese Erklärung ist als nachgeschoben und unglaubhaft zu werten, zumal diese offensichtlich erneut auf Wunsch hin verfasst wurde und lediglich versucht, die zuvor fehlende Nennung nachträglich zu ergänzen. In Anbetracht der festgestellten Fälschungsmerkmale vermag die mit der Beschwerde eingereichte Kopie eines Auszugs aus dem UYAP aufgrund der Manipulationsanfälligkeit nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. 8.3 Zu erwähnen ist auch, dass der Beschwerdeführer am (...) 2022 mit seinem eigenen Reisepass völlig legal über den gemeinhin gut gesicherten internationalen Flughafen R._______ ausreiste. Auch dies lässt kaum ernsthaft auf eine objektive Verfolgungslage beziehungsweise subjektive Verfolgungsfurcht schliessen. In diesem Lichte ist daher ebenfalls nicht davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise im Fokus der Behörden gestanden hat. 8.4 Hinsichtlich des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens betreffend Präsidentenbeleidigung ergibt sich, dass dies für sich allein zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es für die Annahme einer mit einem Politmalus behafteten Strafverfolgung zusätzlicher Risikofaktoren, wie etwa das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen oder ein exponiertes politisches Profil (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Der Beschwerdeführer weist keine solchen Risikofaktoren auf, da er über keine hinreichende politische Exponierung verfügt. Der Umstand, dass er einfaches Mitglied der HDP war, reicht dafür nicht aus (vgl. das Urteil des BVGer D-6073/2025 vom 29. Januar 2026 E. 5.4). Dies, zumal der Beschwerdeführer auch in der Schweiz nicht exponiert politisch in Erscheinung tritt. Aus dem Einwand, andere Personen, deren Asylgesuche abgelehnt worden seien, seien bei ihrer Rückkehr in die Türkei inhaftiert worden, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb sich daraus die Gefahr eines Politmalus für den Beschwerdeführer ergeben könnte. 8.5 Schliesslich ist festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Erlebnisse - namentlich die Beschimpfung und Beleidigung ihres Bruders bei dessen Festnahme sowie die herabwürdigende Behandlung kurdischer Kämpfer im Spital durch das Personal - bedauerlich sind, es sich aber um allgemeine Schikanen und Benachteiligungen handelt, die in ihrer Intensität nicht über das Mass hinausgehen, das weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen kann. 8.6 Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 10.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Die Beschwerdeführenden stammen aus der vom Erdbeben im Jahre 2023 betroffenen Provinz F._______. 10.3.3 Das SEM weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführenden über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative verfügen, da sie in der Vergangenheit bereits in G._______ gelebt haben und eine Schwester (S._______) des Beschwerdeführers nach wie vor dort wohnhaft ist (vgl. act. 37 F3-F7, F39). Mit den zahlreichen Familienmitgliedern (Geschwister, Elternteile) verfügen sie darüber hinaus über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches sie nach der Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen kann (vgl. act. 37 F39; act. 39 F8, F12). Ferner ist aufgrund ihrer guten Ausbildungen anzunehmen, dass sie zeitnah eine adäquate Stelle finden werden. Zudem sind sie gesund (vgl. act. 37 F53, act. 39 F25-26). 10.3.4 Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist klarerweise davon auszugehen, dass die beiden - (...)- und (...) Töchter - mit ihrem (...) Aufenthalt in der Schweiz und Schulbesuch noch nicht derart entwurzelt wurden, dass eine Wiedereingliederung in die heimatlichen gesellschaftlichen und institutionellen Strukturen unzumutbar erscheint. Dies, zumal sie den Grossteil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht und dort die Schule besucht haben. Schliesslich können sie zusammen mit ihren Eltern als Hauptbezugspersonen in die Türkei zurückkehren. Die Entgegnungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auch in Berücksichtigung des rechtmittelweise eingereichten Schreibens ihrer Klassenlehrperson über die guten schulischen Leistungen und Integrationsbemühungen sowie eines Zertifikats betreffend eine (...) von L._______ ist nicht von einer derart fortgeschrittenen Verwurzelung hierzulande auszugehen, dass zu schliessen wäre, eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei wäre schlicht unzumutbar. Entsprechende Umstände liegen vorliegend deutlich nicht vor. 10.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind - ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit - abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: