Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 12. No- vember 2022 in die Schweiz und suchte am selben Tag um Asyl nach. B. Am 17. November 2022 wurde sie zu ihrer Person und zum Reiseweg be- fragt. Am 17. April 2024 wurde sie eingehend zu den Fluchtgründen ange- hört. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie türkische Staatsangehö- rige kurdischer Ethnie sei. Im Jahre 2020 sei sie unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation in Gewahrsam genommen wor- den. Nach vier Tagen sei sie unter der Auflage einer Meldepflicht und einer Ausreisesperre entlassen worden. Das Verfahren sei jedoch weitergelau- fen und sie sei schlussendlich zu einer Freiheitsstrafe von (…) verurteilt worden. Dieses Urteil sei rechtskräftig. Nachdem ihr Bruder die Familie im Jahre 2010 aus familiären Gründen verlassen habe, hätten sich Personen bei ihrer Familie mehrmals nach sei- nem Verbleib erkundigt. Auch die Beschwerdeführerin sei nach ihrem Bru- der gefragt worden, welcher sich – so die Behauptung – der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê – PKK) angeschlossen habe. Sie sei auch nach ihrer Schwester, die im Vorstand der Demokratischen Partei der Völker (Halkların Demokratik Partisi – HDP) aktiv sei sowie ihren eige- nen Aktivitäten für die HDP, deren Mitglied sie sei, gefragt worden. Im (…) 2022 hätten Männer, die sich als Polizisten ausgewiesen hätten, ihr den Weg abgeschnitten und sie am Arm gepackt. Nachdem sie Passanten um Hilfe gerufen habe, hätten die Männer von ihr abgelassen und ihr ge- droht, dass sie noch nicht mit ihr fertig seien. Nach diesem Vorfall habe sie sich beim Menschenrechtsverein İnsan Hakları Derneği (IHD) gemeldet. Etwa einen Monat später hätten sie zwei Personen in ihrem Geschäft auf- gesucht, bedroht und ihr vorgeworfen, zur PKK zu gehören. Eine Woche später sei stets ein Auto direkt vor dem Eingang ihres Geschäfts geparkt gewesen. Sie habe sich an die Polizei gewandt, die ihr eröffnet habe, dass es sich dabei um Polizisten handle und sie sich nicht zu sorgen brauche. Dies habe sie so verstanden, dass der Staat sie nicht schützen wolle, wo- raufhin sie überstürzt ihr Geschäft verlassen habe und wenige Tage später ausgereist sei. Sie sei per Auto illegal und ohne Reisepass ausgereist, den sie aufgrund des Haftbefehls auch nicht mehr habe benutzen können.
D-6073/2025 Seite 3 Nach der Ausreise habe sie erfahren, dass weitere Strafverfahren gegen sie eröffnet worden seien. Die Beschwerdeführerin reichte unter anderem diverse türkische Strafak- ten sowie Fotos von Veranstaltungsteilnahmen ein. C. Am 19. April 2024 verfügte das SEM, ihr Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt (Art. 26d AsylG [SR 142.31]). D. Mit Schreiben vom 30. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführerin die Er- kenntnisse aus der Analyse der eingereichten Dokumente sowie der Ab- klärung in Bezug auf ihre Ausreise offengelegt und ihr Gelegenheit zur Stel- lungnahme geboten. Am 27. Juni 2025 nahm sie Stellung und reichte wei- tere Dokumente ein. E. Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 (Eröffnung am selben Tag) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die von der Beschwer- deführerin eingereichten türkischen Strafakten zur angeblichen Verurtei- lung wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation mehrere Fälschungs- merkmale aufweisen würden. Der Analysebericht sei aus Geheimhaltungs- gründen zwar nicht vollständig offengelegt worden. Der Beschwerdeführe- rin sei jedoch der wesentliche Inhalt zur Kenntnis gebracht und ihr die Mög- lichkeit zur Stellungnahme gegeben worden, weshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt worden sei. Zudem hätten Abklärungen zur Ausreise der Beschwerdeführerin ergeben, dass sie am (…) 2022 unter Vorlage ihres am (…) 2022 ausgestellten tür- kischen Passes per Flugzeug ausgereist sei. Die Erklärung der Beschwer- deführerin, der Schlepper habe sie zur Falschangabe gedrängt, überzeuge nicht. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin sei offenbar auch keine Ausreisesperre und kein Haftbefehl gegen sie erlassen worden. Ferner sei das Vorbringen, kurz vor einer Entführung gestanden und ihr Geschäft unter Zurücklassung ihrer Papiere fluchtartig verlassen zu habe, nicht glaubhaft. Vielmehr habe sie sich entgegen ihrer Schilderung – no- tabene mehr als zwei Wochen nach ihrer angeblichen Verurteilung – am
D-6073/2025 Seite 4 (…) 2022 einen Pass ausstellen lassen und sei mit diesem am (…) 2022 legal ausgereist. Aus den eingereichten Strafakten gehe hervor, dass gegen die Beschwer- deführerin wegen Propaganda für eine Terrororganisation, Präsidentenbe- leidigung und Beleidigung Anklage erhoben worden sei. Ferner sei ein Un- tersuchungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation er- öffnet und ein Vorführbeschluss erlassen worden. Zum Vorführbeschluss sei zu bemerken, dass es sich dabei nicht um einen Haftbefehl handle, sondern der Zweck vielmehr darin liege, die Beschwerdeführerin einzuver- nehmen und dann wieder freizulassen. Gemäss Praxis seien Ermittlungs- verfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit da- von auszugehen sei, dass das türkische Strafgericht die Anklageschrift ak- zeptieren und ein Gerichtsverfahren eröffnen werde, das mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung führe, die auch vor den Rechts- mittelinstanzen Bestand habe. Die Verurteilung habe zudem aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv zu erfolgen und die ausgefällte Strafe habe die erforderliche Intensität aufzuweisen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. In Bezug auf das Untersuchungsverfahren betreffend Terrorpropaganda sei zu bemerken, dass solche Verfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, häufig aber auch wieder eingestellt würden, weshalb kaum mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu rechnen sei. Gleiches gelte betreffend den Vorwurf der Präsidentenbe- leidigung. Zudem weise die Beschwerdeführerin kein geschärftes politi- sches Profil auf, weshalb ohnehin nicht mit einer asylrelevanten Bestrafung zu rechnen wäre. So sei sie strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein relevantes politisches Profil auf. Bezüglich des Strafverfahrens wegen Be- leidigung bestehe ebenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung. Aufgrund der Mitgliedschaft in der HDP ergebe sich ebenfalls keine Ge- fährdung, da sie nicht in exponierter Weise tätig gewesen sei. Gleiches gelte für die Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen, da es auch hier an einem exponierenden Wirken fehle. Die Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. Die Be- schwerdeführerin habe zwar seit ihrem elften Lebensjahr in einer vom Erd- beben im Jahre 2023 besonders betroffenen Provinz gelebt. Sie verfüge jedoch über eine solide Bildung, langjährige Berufserfahrung sowie ein tragfähiges Beziehungsnetz, weshalb ihr eine Rückkehr zumutbar sei. Die
D-6073/2025 Seite 5 geltend gemachten medizinischen Leiden seien auch in der Türkei behan- delbar. F. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechts- vertreters vom 12. August 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzusprechen und es sei die unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung zu ge- währen. In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin weise ein politisches Profil auf, da sie Mitglied in der HDP und im IHD sei und aktiv an regimekritischen Kampagnen und Demonstrationen teilge- nommen und politisch geprägte Beiträge in den sozialen Medien verbreitet habe. Sie führe ihre politischen Aktivitäten auch in der Schweiz fort. Ihre Familie unterstütze die kurdische Bewegung. Es gebe Informationen dar- über, dass sich einer ihrer Brüder der PKK angeschlossen habe. Ihre Schwester sei im Vorstand der HDP tätig. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien glaubhaft und die einge- reichten Dokumente seien nicht gefälscht. So würden Unterlagen der tür- kischen Justizbehörden häufig nachlässig erstellt und zahlreiche Schreib- und Formfehler enthalten. Die Dokumentenanalyse sei zudem nicht von einer unabhängigen Institution, sondern vom SEM selbst erstellt worden, weshalb sie nicht als gültiger Beweise anerkannt werden könne. Die Er- gebnisse seien ihr zudem nicht vollständig offengelegt worden, weshalb ihr Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt worden sei. Ausserdem seien bei einem Teil der eingereichten Dokumente keine Fälschungsmerkmale fest- gestellt worden, was belege, dass die Verurteilung den Tatsachen entspre- che und die Abklärungen des SEM nicht korrekt seien. Zur Ausreise habe die Beschwerdeführerin bereits in der Stellungnahme vom 27. Juni 2025 überzeugend dargelegt, dass sie zu den Falschangaben gezwungen gewesen sei. Die Aussagen zu einem angeblichen Ausreise- verbot würden auf einem Übersetzungsfehler beruhen, da die Beschwer- deführerin lediglich die Befürchtung geäussert habe, ein solches Verbot könnte verhängt worden sein.
D-6073/2025 Seite 6 Gegen die Beschwerdeführerin seien drei Strafverfahren hängig und es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Verurteilung und Inhaftierung zu rechnen. Die Feststellung des SEM, wonach bei einem Vorführbefehl keine Gefahr einer Verhaftung bestehe, sei unzutreffend. Es gebe bestätigte Fälle, in welchen Personen die in die Türkei weggewiesen und dort inhaf- tiert worden seien. In den entsprechenden Dokumenten stehe zwar, dass die Person nach der Einvernahme freigelassen werde. Dies bedeute aber nicht, dass stets eine Freilassung erfolge, da verdächtige Personen unab- hängig von der Formulierung im Vorführbefehl in Haft genommen werden könnten. Gemäss der vom SEM angerufenen Praxis zu Ermittlungsverfahren müss- ten die konkreten Besonderheiten des Einzelfalles stets geprüft werden. Im Falle der Beschwerdeführerin würden die Freiheitsstrafen nach türkischem Recht um die Hälfte erhöht, da es sich um Beiträge in den sozialen Medien handle. Eine zusätzliche Erhöhung um mindestens 1/6 erfolge, da es sich aufgrund der mehrfachen Beiträge in den sozialen Medien um sogenannte Kettendelikte handle. Aus diesen Gründen werde sie wahrscheinlich mehr- mals zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Strafe müsste sie – da sie mehr als zwei Jahre betrage – auch tatsächlich ver- büssen. Die Beschwerdeführerin nehme auch in der Schweiz aktiv an Veranstaltun- gen und Demonstrationen teil. Das SEM spreche diesen Aktivitäten die Asylrelevanz ab, verkenne dabei aber, dass die türkische Regierung ihre Spionage einsetze, um exilpolitische Aktivitäten zu überwachen. Daran be- teiligte Personen würden verfolgt, sobald sie in die Türkei zurückreisen würden. G. Mit Eingabe vom 14. August 2025 reichte die Beschwerdeführerin Strafak- ten türkischer Personen sowie einen psychologischen Bericht ein. Sie machte geltend, dass diese zwei Personen in die Türkei zurückgeschafft worden seien, nachdem ihr Asylgesuch abgelehnt worden sei. Eine dieser Personen sei nach der Rückkehr wegen des Tatvorwurfs «Präsidentenbe- leidigung» inhaftiert worden, obwohl das SEM behaupte, dies werde nicht als Haftgrund eingestuft. Weiter stehe der im Arztbericht dokumentierte schlechte Gesundheitszustand der Wegweisung entgegen. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2025 stellte das Bundes-
D-6073/2025 Seite 7 verwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann, lehnte die Gesuche um unent- geltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung ab und er- hob einen Kostenvorschuss. I. Am 15. September 2025 bezahlte die Beschwerdeführerin den Kostenvor- schuss.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde- führerin bezahlte den Kostenvorschuss fristgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-
D-6073/2025 Seite 8 stehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem SEM sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive des Rechts auf Aktenein- sicht vor, da ihr die Dokumentenanalyse nicht vollständig offengelegt wor- den sei.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs statuiert Art. 26 VwVG einen grundsätzlichen Anspruch auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in Akten aber unter anderem dann verweigern, wenn wesentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern. Gemäss Art. 27 Abs. 2 VwVG darf das Einsichts- recht allerdings nur soweit beschränkt werden, als effektiv Geheimhal- tungsgründe bestehen. Die Einschränkung oder Verweigerung der Akten- einsicht ist zudem konkret zu begründen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1; Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 4b). Auf ein Aktenstück, bei welchem die Einsichtnahme verweigert respektive eingeschränkt wurde, darf gemäss Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache we- sentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben und ihr aus- serdem Gelegenheit eingeräumt hat, sich zu äussern und allfällige Gegen- beweismittel zu bezeichnen.
E. 4.2.1 Der nicht offengelegte Analysenbericht enthält weitergehende Anga- ben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse im Sinne von Art. 27 VwVG besteht. Insbesondere soll eine missbräuchliche Verwendung des Dokuments durch die Beschwerdeführerin oder eine missbräuchliche Weiterverwendung der besagten Informationen im Sinne eines Lerneffekts durch Drittpersonen in zukünftigen Asylverfahren vermie- den werden (vgl. dazu: BVGE 2011/37 E. 5.4.4). Die Vorinstanz hat die
D-6073/2025 Seite 9 interne Dokumentenanalyse daher zu Recht von der Akteneinsicht ausge- schlossen.
E. 4.3 Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 30. Mai 2025 hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt des Ergebnis- ses der Dokumentenanalyse zur Kenntnis gebracht und begründet, auf- grund welcher Umstände sie auf Fälschungen geschlossen hat. Das Vor- gehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
E. 4.4 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive auf Akteneinsicht ist folglich zu verneinen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Das SEM erachtete die Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer Ter- rororganisation zu Recht für unglaubhaft, da ein Teil der eingereichten Do- kumente aus diesem Verfahren mehrere Fälschungsmerkmale aufweist. Dass sich unter den Dokumenten auch solche befinden, die keine Fäl- schungsmerkmale aufweisen, ändert an dieser Feststellung nichts, zumal das Fehlen von Fälschungsmerkmalen nicht mit der Echtheit der Doku- mente gleichgesetzt werden kann. Dass die Analyse vom SEM selbst stammt führt nicht dazu, dass dieser keine Beweiskraft beigemessen wer- den kann. Zu erwähnen ist auch, dass das SEM zu Recht auf die Falsch- angaben betreffend die Ausreise verweist, weshalb nicht davon
D-6073/2025 Seite 10 auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise im Fokus der Behörden gestanden hat.
E. 5.4 Hinsichtlich der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren betref- fend Beleidigung, Präsidentenbeleidigung sowie Propaganda für eine Ter- rororganisation ergibt sich, dass diese für sich allein zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreichen. Vielmehr bedarf es für die An- nahme einer mit einem Politmalus behafteten Strafverfolgung zusätzlicher Risikofaktoren, wie etwa das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen oder ein exponiertes politisches Profil (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Die Beschwerdeführerin weist keine solchen Risikofaktoren auf, da sie über keine hinreichende politische Exponierung verfügt. Der Umstand, dass ihre Schwester offenbar für die HDP aktiv ist und ihrem Bruder Verbindungen zur PKK vorgeworfen werden, reicht dafür nicht aus, zumal die Beschwerdeführerin selbst – auch in der Schweiz – nicht exponiert politisch in Erscheinung tritt. Aus der blossen Mitgliedschaft in der HDP wie auch dem IHD ergibt sich keine Exponierung. Aus der Be- hauptung, zwei Personen, deren Asylgesuche abgelehnt worden seien, seien bei einer Rückkehr inhaftiert worden, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb sich daraus die Gefahr eines Politmalus für die Beschwerdeführerin ergeben könnte.
E. 5.5 Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
D-6073/2025 Seite 11 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig.
E. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei- ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
D-6073/2025 Seite 12 Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin lebt seit Kindesalter in der vom Erdbeben im Jahre 2023 betroffenen Provinz (…), bei welcher der Vollzug der Wegwei- sung im Einzelfall individuell zu prüfen und dabei insbesondere den Be- dürfnissen vulnerabler Personen hinreichend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3).
E. 7.3.3 Das SEM weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin diverse begünstigende Faktoren aufweist. Sie hat ein zweijähriges Studium abgeschlossen (vgl. SEM act. […]-20 F17 bis F19) und mehrjährige Berufserfahrung (vgl. ebd. F20). Vor ihrer Ausreise führte sie eine eigene (…) (vgl. ebd. F20 bis F22). Darüber hinaus verfügt sie namentlich in der Heimatregion über ein tragfähiges Beziehungsnetz (vgl. ebd. F25 bis 29). Zu den medizinischen Leiden ([…] [Arztbericht vom {…} 2025]) ist zu be- merken, dass die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesund- heitssystem verfügt, das insbesondere in grösseren Städten dem europäi- schen Standard entspricht (vgl. Urteil BVGer D-3139/2024 vom 24. März
D-6073/2025 Seite 13 2025 E.7.2.8). Zur im Arztbericht ebenfalls erwähnten Suizidalität ergibt sich, dass auch in solchen Fällen nicht von einem zwangsweisen Wegwei- sungsvollzug abzusehen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Um- setzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. Urteile des BVGer D-1263/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 9.3.6; D-670/2024 vom
17. Mai 2024 E. 9.3). Vorliegend ist dies durch eine geeignete psychiatri- sche und medizinische Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung möglich. Hinsichtlich allfälliger Medikation kann die Beschwerdeführerin bei Not- wendigkeit sodann auf die finanzielle Unterstützung im Rahmen einer me- dizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zurückgrei- fen. In Anbetracht dieser Elemente ist der Vollzug der Wegweisung als zumut- bar zu erachten.
E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für die Bezahlung ist der in selber Höhe geleistete Kos- tenvorschuss zu verwenden.
D-6073/2025 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Für die Bezahlung wird der Kostenvorschuss verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6073/2025 Urteil vom 29. Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Juli 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 12. November 2022 in die Schweiz und suchte am selben Tag um Asyl nach. B. Am 17. November 2022 wurde sie zu ihrer Person und zum Reiseweg befragt. Am 17. April 2024 wurde sie eingehend zu den Fluchtgründen angehört. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie sei. Im Jahre 2020 sei sie unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation in Gewahrsam genommen worden. Nach vier Tagen sei sie unter der Auflage einer Meldepflicht und einer Ausreisesperre entlassen worden. Das Verfahren sei jedoch weitergelaufen und sie sei schlussendlich zu einer Freiheitsstrafe von (...) verurteilt worden. Dieses Urteil sei rechtskräftig. Nachdem ihr Bruder die Familie im Jahre 2010 aus familiären Gründen verlassen habe, hätten sich Personen bei ihrer Familie mehrmals nach seinem Verbleib erkundigt. Auch die Beschwerdeführerin sei nach ihrem Bruder gefragt worden, welcher sich - so die Behauptung - der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) angeschlossen habe. Sie sei auch nach ihrer Schwester, die im Vorstand der Demokratischen Partei der Völker (Halklarin Demokratik Partisi - HDP) aktiv sei sowie ihren eigenen Aktivitäten für die HDP, deren Mitglied sie sei, gefragt worden. Im (...) 2022 hätten Männer, die sich als Polizisten ausgewiesen hätten, ihr den Weg abgeschnitten und sie am Arm gepackt. Nachdem sie Passanten um Hilfe gerufen habe, hätten die Männer von ihr abgelassen und ihr gedroht, dass sie noch nicht mit ihr fertig seien. Nach diesem Vorfall habe sie sich beim Menschenrechtsverein nsan Haklari Derne i (IHD) gemeldet. Etwa einen Monat später hätten sie zwei Personen in ihrem Geschäft aufgesucht, bedroht und ihr vorgeworfen, zur PKK zu gehören. Eine Woche später sei stets ein Auto direkt vor dem Eingang ihres Geschäfts geparkt gewesen. Sie habe sich an die Polizei gewandt, die ihr eröffnet habe, dass es sich dabei um Polizisten handle und sie sich nicht zu sorgen brauche. Dies habe sie so verstanden, dass der Staat sie nicht schützen wolle, woraufhin sie überstürzt ihr Geschäft verlassen habe und wenige Tage später ausgereist sei. Sie sei per Auto illegal und ohne Reisepass ausgereist, den sie aufgrund des Haftbefehls auch nicht mehr habe benutzen können. Nach der Ausreise habe sie erfahren, dass weitere Strafverfahren gegen sie eröffnet worden seien. Die Beschwerdeführerin reichte unter anderem diverse türkische Strafakten sowie Fotos von Veranstaltungsteilnahmen ein. C. Am 19. April 2024 verfügte das SEM, ihr Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt (Art. 26d AsylG [SR 142.31]). D. Mit Schreiben vom 30. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführerin die Erkenntnisse aus der Analyse der eingereichten Dokumente sowie der Abklärung in Bezug auf ihre Ausreise offengelegt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Am 27. Juni 2025 nahm sie Stellung und reichte weitere Dokumente ein. E. Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 (Eröffnung am selben Tag) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten türkischen Strafakten zur angeblichen Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation mehrere Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Der Analysebericht sei aus Geheimhaltungsgründen zwar nicht vollständig offengelegt worden. Der Beschwerdeführerin sei jedoch der wesentliche Inhalt zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden, weshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt worden sei. Zudem hätten Abklärungen zur Ausreise der Beschwerdeführerin ergeben, dass sie am (...) 2022 unter Vorlage ihres am (...) 2022 ausgestellten türkischen Passes per Flugzeug ausgereist sei. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, der Schlepper habe sie zur Falschangabe gedrängt, überzeuge nicht. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin sei offenbar auch keine Ausreisesperre und kein Haftbefehl gegen sie erlassen worden. Ferner sei das Vorbringen, kurz vor einer Entführung gestanden und ihr Geschäft unter Zurücklassung ihrer Papiere fluchtartig verlassen zu habe, nicht glaubhaft. Vielmehr habe sie sich entgegen ihrer Schilderung - notabene mehr als zwei Wochen nach ihrer angeblichen Verurteilung - am (...) 2022 einen Pass ausstellen lassen und sei mit diesem am (...) 2022 legal ausgereist. Aus den eingereichten Strafakten gehe hervor, dass gegen die Beschwerdeführerin wegen Propaganda für eine Terrororganisation, Präsidentenbeleidigung und Beleidigung Anklage erhoben worden sei. Ferner sei ein Untersuchungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet und ein Vorführbeschluss erlassen worden. Zum Vorführbeschluss sei zu bemerken, dass es sich dabei nicht um einen Haftbefehl handle, sondern der Zweck vielmehr darin liege, die Beschwerdeführerin einzuvernehmen und dann wieder freizulassen. Gemäss Praxis seien Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidigung nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass das türkische Strafgericht die Anklageschrift akzeptieren und ein Gerichtsverfahren eröffnen werde, das mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung führe, die auch vor den Rechtsmittelinstanzen Bestand habe. Die Verurteilung habe zudem aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv zu erfolgen und die ausgefällte Strafe habe die erforderliche Intensität aufzuweisen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. In Bezug auf das Untersuchungsverfahren betreffend Terrorpropaganda sei zu bemerken, dass solche Verfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, häufig aber auch wieder eingestellt würden, weshalb kaum mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu rechnen sei. Gleiches gelte betreffend den Vorwurf der Präsidentenbeleidigung. Zudem weise die Beschwerdeführerin kein geschärftes politisches Profil auf, weshalb ohnehin nicht mit einer asylrelevanten Bestrafung zu rechnen wäre. So sei sie strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein relevantes politisches Profil auf. Bezüglich des Strafverfahrens wegen Beleidigung bestehe ebenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung. Aufgrund der Mitgliedschaft in der HDP ergebe sich ebenfalls keine Gefährdung, da sie nicht in exponierter Weise tätig gewesen sei. Gleiches gelte für die Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen, da es auch hier an einem exponierenden Wirken fehle. Die Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführerin habe zwar seit ihrem elften Lebensjahr in einer vom Erdbeben im Jahre 2023 besonders betroffenen Provinz gelebt. Sie verfüge jedoch über eine solide Bildung, langjährige Berufserfahrung sowie ein tragfähiges Beziehungsnetz, weshalb ihr eine Rückkehr zumutbar sei. Die geltend gemachten medizinischen Leiden seien auch in der Türkei behandelbar. F. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. August 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzusprechen und es sei die unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin weise ein politisches Profil auf, da sie Mitglied in der HDP und im IHD sei und aktiv an regimekritischen Kampagnen und Demonstrationen teilgenommen und politisch geprägte Beiträge in den sozialen Medien verbreitet habe. Sie führe ihre politischen Aktivitäten auch in der Schweiz fort. Ihre Familie unterstütze die kurdische Bewegung. Es gebe Informationen darüber, dass sich einer ihrer Brüder der PKK angeschlossen habe. Ihre Schwester sei im Vorstand der HDP tätig. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien glaubhaft und die eingereichten Dokumente seien nicht gefälscht. So würden Unterlagen der türkischen Justizbehörden häufig nachlässig erstellt und zahlreiche Schreib- und Formfehler enthalten. Die Dokumentenanalyse sei zudem nicht von einer unabhängigen Institution, sondern vom SEM selbst erstellt worden, weshalb sie nicht als gültiger Beweise anerkannt werden könne. Die Ergebnisse seien ihr zudem nicht vollständig offengelegt worden, weshalb ihr Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt worden sei. Ausserdem seien bei einem Teil der eingereichten Dokumente keine Fälschungsmerkmale festgestellt worden, was belege, dass die Verurteilung den Tatsachen entspreche und die Abklärungen des SEM nicht korrekt seien. Zur Ausreise habe die Beschwerdeführerin bereits in der Stellungnahme vom 27. Juni 2025 überzeugend dargelegt, dass sie zu den Falschangaben gezwungen gewesen sei. Die Aussagen zu einem angeblichen Ausreiseverbot würden auf einem Übersetzungsfehler beruhen, da die Beschwerdeführerin lediglich die Befürchtung geäussert habe, ein solches Verbot könnte verhängt worden sein. Gegen die Beschwerdeführerin seien drei Strafverfahren hängig und es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Verurteilung und Inhaftierung zu rechnen. Die Feststellung des SEM, wonach bei einem Vorführbefehl keine Gefahr einer Verhaftung bestehe, sei unzutreffend. Es gebe bestätigte Fälle, in welchen Personen die in die Türkei weggewiesen und dort inhaftiert worden seien. In den entsprechenden Dokumenten stehe zwar, dass die Person nach der Einvernahme freigelassen werde. Dies bedeute aber nicht, dass stets eine Freilassung erfolge, da verdächtige Personen unabhängig von der Formulierung im Vorführbefehl in Haft genommen werden könnten. Gemäss der vom SEM angerufenen Praxis zu Ermittlungsverfahren müssten die konkreten Besonderheiten des Einzelfalles stets geprüft werden. Im Falle der Beschwerdeführerin würden die Freiheitsstrafen nach türkischem Recht um die Hälfte erhöht, da es sich um Beiträge in den sozialen Medien handle. Eine zusätzliche Erhöhung um mindestens 1/6 erfolge, da es sich aufgrund der mehrfachen Beiträge in den sozialen Medien um sogenannte Kettendelikte handle. Aus diesen Gründen werde sie wahrscheinlich mehrmals zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Strafe müsste sie - da sie mehr als zwei Jahre betrage - auch tatsächlich verbüssen. Die Beschwerdeführerin nehme auch in der Schweiz aktiv an Veranstaltungen und Demonstrationen teil. Das SEM spreche diesen Aktivitäten die Asylrelevanz ab, verkenne dabei aber, dass die türkische Regierung ihre Spionage einsetze, um exilpolitische Aktivitäten zu überwachen. Daran beteiligte Personen würden verfolgt, sobald sie in die Türkei zurückreisen würden. G. Mit Eingabe vom 14. August 2025 reichte die Beschwerdeführerin Strafakten türkischer Personen sowie einen psychologischen Bericht ein. Sie machte geltend, dass diese zwei Personen in die Türkei zurückgeschafft worden seien, nachdem ihr Asylgesuch abgelehnt worden sei. Eine dieser Personen sei nach der Rückkehr wegen des Tatvorwurfs «Präsidentenbeleidigung» inhaftiert worden, obwohl das SEM behaupte, dies werde nicht als Haftgrund eingestuft. Weiter stehe der im Arztbericht dokumentierte schlechte Gesundheitszustand der Wegweisung entgegen. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2025 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann, lehnte die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung ab und erhob einen Kostenvorschuss. I. Am 15. September 2025 bezahlte die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin bezahlte den Kostenvorschuss fristgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem SEM sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive des Rechts auf Akteneinsicht vor, da ihr die Dokumentenanalyse nicht vollständig offengelegt worden sei. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs statuiert Art. 26 VwVG einen grundsätzlichen Anspruch auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in Akten aber unter anderem dann verweigern, wenn wesentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern. Gemäss Art. 27 Abs. 2 VwVG darf das Einsichtsrecht allerdings nur soweit beschränkt werden, als effektiv Geheimhaltungsgründe bestehen. Die Einschränkung oder Verweigerung der Akteneinsicht ist zudem konkret zu begründen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 4b). Auf ein Aktenstück, bei welchem die Einsichtnahme verweigert respektive eingeschränkt wurde, darf gemäss Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben und ihr ausserdem Gelegenheit eingeräumt hat, sich zu äussern und allfällige Gegenbeweismittel zu bezeichnen. 4.2.1 Der nicht offengelegte Analysenbericht enthält weitergehende Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse im Sinne von Art. 27 VwVG besteht. Insbesondere soll eine missbräuchliche Verwendung des Dokuments durch die Beschwerdeführerin oder eine missbräuchliche Weiterverwendung der besagten Informationen im Sinne eines Lerneffekts durch Drittpersonen in zukünftigen Asylverfahren vermieden werden (vgl. dazu: BVGE 2011/37 E. 5.4.4). Die Vorinstanz hat die interne Dokumentenanalyse daher zu Recht von der Akteneinsicht ausgeschlossen. 4.3 Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 30. Mai 2025 hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt des Ergebnisses der Dokumentenanalyse zur Kenntnis gebracht und begründet, aufgrund welcher Umstände sie auf Fälschungen geschlossen hat. Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. 4.4 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive auf Akteneinsicht ist folglich zu verneinen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das SEM erachtete die Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation zu Recht für unglaubhaft, da ein Teil der eingereichten Dokumente aus diesem Verfahren mehrere Fälschungsmerkmale aufweist. Dass sich unter den Dokumenten auch solche befinden, die keine Fälschungsmerkmale aufweisen, ändert an dieser Feststellung nichts, zumal das Fehlen von Fälschungsmerkmalen nicht mit der Echtheit der Dokumente gleichgesetzt werden kann. Dass die Analyse vom SEM selbst stammt führt nicht dazu, dass dieser keine Beweiskraft beigemessen werden kann. Zu erwähnen ist auch, dass das SEM zu Recht auf die Falschangaben betreffend die Ausreise verweist, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise im Fokus der Behörden gestanden hat. 5.4 Hinsichtlich der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren betreffend Beleidigung, Präsidentenbeleidigung sowie Propaganda für eine Terrororganisation ergibt sich, dass diese für sich allein zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreichen. Vielmehr bedarf es für die Annahme einer mit einem Politmalus behafteten Strafverfolgung zusätzlicher Risikofaktoren, wie etwa das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen oder ein exponiertes politisches Profil (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Die Beschwerdeführerin weist keine solchen Risikofaktoren auf, da sie über keine hinreichende politische Exponierung verfügt. Der Umstand, dass ihre Schwester offenbar für die HDP aktiv ist und ihrem Bruder Verbindungen zur PKK vorgeworfen werden, reicht dafür nicht aus, zumal die Beschwerdeführerin selbst - auch in der Schweiz - nicht exponiert politisch in Erscheinung tritt. Aus der blossen Mitgliedschaft in der HDP wie auch dem IHD ergibt sich keine Exponierung. Aus der Behauptung, zwei Personen, deren Asylgesuche abgelehnt worden seien, seien bei einer Rückkehr inhaftiert worden, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb sich daraus die Gefahr eines Politmalus für die Beschwerdeführerin ergeben könnte. 5.5 Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin lebt seit Kindesalter in der vom Erdbeben im Jahre 2023 betroffenen Provinz (...), bei welcher der Vollzug der Wegweisung im Einzelfall individuell zu prüfen und dabei insbesondere den Bedürfnissen vulnerabler Personen hinreichend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). 7.3.3 Das SEM weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin diverse begünstigende Faktoren aufweist. Sie hat ein zweijähriges Studium abgeschlossen (vgl. SEM act. [...]-20 F17 bis F19) und mehrjährige Berufserfahrung (vgl. ebd. F20). Vor ihrer Ausreise führte sie eine eigene (...) (vgl. ebd. F20 bis F22). Darüber hinaus verfügt sie namentlich in der Heimatregion über ein tragfähiges Beziehungsnetz (vgl. ebd. F25 bis 29). Zu den medizinischen Leiden ([...] [Arztbericht vom {...} 2025]) ist zu bemerken, dass die Türkei grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspricht (vgl. Urteil BVGer D-3139/2024 vom 24. März 2025 E.7.2.8). Zur im Arztbericht ebenfalls erwähnten Suizidalität ergibt sich, dass auch in solchen Fällen nicht von einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug abzusehen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. Urteile des BVGer D-1263/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 9.3.6; D-670/2024 vom 17. Mai 2024 E. 9.3). Vorliegend ist dies durch eine geeignete psychiatrische und medizinische Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung möglich. Hinsichtlich allfälliger Medikation kann die Beschwerdeführerin bei Notwendigkeit sodann auf die finanzielle Unterstützung im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zurückgreifen. In Anbetracht dieser Elemente ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für die Bezahlung ist der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Für die Bezahlung wird der Kostenvorschuss verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: