Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, eine kurdische Familie aus H._______, reisten am 30. August 2023 mit ihrer Tochter beziehungsweise Schwester I._______ (D-1266/2024) in die Schweiz ein und ersuchten hier um Asyl. B. Der Beschwerdeführer 1 wurde am 11. Januar 2024 zu den Asylgründen angehört, am 11. und am 19. Januar 2024 seine Ehefrau B._______ (Be- schwerdeführerin 2) sowie ebenfalls am 19. Januar 2024 der Sohn D._______ (Beschwerdeführer 4) und am 7. Februar 2024 der Sohn C._______ (Beschwerdeführer 3). Auf eine Anhörung von E._______ (Be- schwerdeführer 5), F._______ (Beschwerdeführer 6) und G._______ (Be- schwerdeführerin 7) wurde altersbedingt verzichtet. B.a Zur Begründung des Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer 1 im We- sentlichen an, er sei ab 2018 Mitglied der HDP (Halkların Demokratik Par- tisi) gewesen, habe an politischen Aktionen teilgenommen und Angehörige von Gefangenen moralisch und finanziell unterstützt. Ab 2008 habe er auch Hilfsgüter für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) nach K._______ ge- bracht. Er habe Verwandte, die bei der PKK gewesen und im Kampf gefal- len seien. Die Probleme hätten während der Pandemiezeit angefangen. Wegen der damaligen Ausgangssperren hätten er und seine Ehefrau entschieden, zu- sammen mit den Kindern ins Dorf L._______ zu ziehen, wo seine Familie ein Haus besitze. Die Mehrheit seiner Verwandten im Dorf seien Dorfschüt- zer. Jene hätten ihn – und zum Teil auch seine Kinder – bedroht und dazu gedrängt, ebenfalls als Dorfschützer und als Spitzel tätig zu werden. Er sei auf den Polizeiposten gegangen, um eine Anzeige zu erstatten, aber es sei nichts passiert. Mit der Gendarmerie zusammen hätten die Verwandten im- mer wieder bei ihm zuhause Razzien durchgeführt. Auch in der Wohnung in der Stadt und im Geschäft seien regelmässig Polizeirazzien durchgeführt worden. Bei einer nächtlichen Razzia sei er geschlagen worden. Zuletzt habe er gesehen, dass sein Leben und das seiner Kinder nicht mehr sicher gewesen sei. Sein älterer Bruder M._______ habe zudem darauf bestan- den, dass er seine Tochter I._______ (D-1266/2024) mit dessen Sohn ver- heirate. Am (…) 2022 habe er an einer Kundgebung für die Freilassung von N._______ teilgenommen und sei deswegen zu vier Jahren und vier
D-1263/2024 Seite 3 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Eine Woche bevor er in die Schweiz gekommen sei, sei er zu seinem Anwalt gegangen, um über die Unterdrü- ckung durch seine Verwandten und die Polizei zu erzählen. Der Anwalt habe ihm dann mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn laufe und die Gefahr bestehe, dass er ins Gefängnis komme. Der Anwalt habe ihm deshalb geraten, das Land zu verlassen. Deswegen sei er am (…) Au- gust 2023 zusammen mit seiner Familie ausgereist. Das Urteil sei acht oder zehn Tage nach seiner Einreise in die Schweiz gefällt worden. Er habe dagegen keine Beschwerde erhoben, da dies nichts genützt hätte und er bereits in der Schweiz gewesen sei. Von den Nachbarskindern habe er über seinen Sohn C._______ (Beschwerdeführer 3) erfahren, dass die Po- lizei bei ihm zuhause gewesen sei, am Arbeitsplatz eine Razzia durchge- führt und sich nach ihm erkundigt habe. B.b Ergänzend brachte die Beschwerdeführerin 2 vor, sie sei wegen ihres Mannes zweimal auf den Posten mitgenommen worden. Ihr Mann und sie hätten den Guerillas einmal Hilfsgüter nach K._______ gebracht. Die Fa- milie sei von der Polizei und der Gendarmerie unter Druck gesetzt worden. Diese seien seit zwei, drei Jahren immer wieder – letztmals etwa 15 bis 20 Tage vor der Ausreise – zu ihnen nach Hause gekommen. Einmal habe die Polizei ihren Ehemann geschlagen und erniedrigt, die Wohnung verwüstet und alles durchsucht. Sie sei zwei oder drei Mal auf den Posten gegangen, um Anzeige zu erstatten, aber dort habe man sie abgewimmelt. Die be- hördlichen Behelligungen seien vermutlich auf die Angehörigen des Man- nes zurückzuführen. Diese hätten ihre Familie im Dorf terrorisiert. B.c Die Beschwerdeführer 3 und 4 gaben an, in der Türkei von den Ver- wandten des Vaters wegen dessen politischer Haltung unterdrückt, bedroht und geschlagen worden zu sein. Sie seien gegen Ende der Pandemiezeit von zwei Cousins väterlicherseits zu einem Stall geführt und dort mit einer Waffe bedroht und geschlagen worden. Nach zwei bis drei Stunden habe man sie laufen lassen. Es sei zu drei solchen Übergriffen gekommen. Sie hätten die Vorfälle bei der Polizei angezeigt, aber diese habe nichts unter- nommen. In der Stadt habe die Polizei in der Wohnung der Familie regel- mässig Razzien durchgeführt, im letzten Jahr etwa einmal im Monat, manchmal alle eineinhalb Monate beziehungsweise alle zehn bis 15 Tage. C. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdefüh- renden namentlich folgende Beweismittel ein:
D-1263/2024 Seite 4 - Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (…), Ermittlung Nr. (…), gegen A._______ (Beschwerdeführer 1) wegen Propaganda für eine terroristische Organisation vom (…) 2022 (in Kopie); - Begründetes Urteil des (…) Strafgerichts für schwere Straftaten (…), Dossier Nr. (…), vom (…) 2023 über die Verurteilung von A._______ (Beschwerdeführer 1) wegen Propaganda für eine terroristische Organisation zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten, inklusive Rechtskraft- und Strafvollstreckungsbescheinigun- gen vom (…) 2023 (in Kopie); - Eintrittsuntersuchungsberichte von (…) vom (…) Oktober 2023 betreffend die Be- schwerdeführenden 5, 6 und 7; - Austrittsbericht der (…) vom (…) Januar 2024 (Aufenthalt vom (…) Dezember 2023 bis (…) Januar 2024) sowie Berichte des (…) vom (…) Januar 2024, beide betref- fend den Beschwerdeführer 4 (Hauptdiagnose: Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] und mittelgradig depressive Episode mit/bei selbstverletzendem Verhalten). D. Die Vorinstanz stellte der zugewiesenen Rechtsvertretung den Entscheid- entwurf am 14. Februar 2024 zur Stellungnahme zu. Die Stellungnahme datiert vom selben Tag. E. Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ver- pflichtete sie, die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Weiter beauftragte es den Kanton O._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver- zeichnis aus. F. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd durch die rubri- zierte Rechtsvertreterin – am 26. Februar 2024 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz vom
16. Februar 2024 sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie vorläufig aufzu- nehmen, subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vor- instanz zurückzuweisen.
D-1263/2024 Seite 5 In prozessualer Hinsicht ersuchten sie darum, es sei ihnen die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschus- ses abzusehen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechts- beiständin beizuordnen. Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Schliesslich sei das vor- liegende Verfahren mit demjenigen von I._______ (D-1266/2024) koordi- niert zu behandeln. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 28. Februar 2024.
Erwägungen (63 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht koordiniert das vorliegende Verfahren mit demjenigen der Tochter beziehungsweise Schwester der Beschwerde- führenden (I._______, D-1266/2024). Die Akten beider Asylverfahren wer- den jeweils auch für das konnexe Verfahren berücksichtigt. Zudem werden
D-1263/2024 Seite 6 beide Fälle durch denselben Spruchkörper beurteilt und gleichzeitig ent- schieden.
E. 1.5 Das Begehren um Feststellung, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten, wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durch- führung eines Schriftenwechsels verzichten (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass das Verfahren im beschleunigten Verfahren behandelt worden sei, obschon es aufgrund der Komplexität und der nicht abgeschlossenen Sachverhaltsabklärungen hätte ins erweiterte Verfahren zugeteilt werden müssen. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, weitere Sachverhaltsab- klärungen in Auftrag zu geben beziehungsweise dem Beschwerdeführer 1 mehr Zeit zur Beschaffung weiterer Beweismittel zu geben, sollte sie an der Echtheit des vorliegenden Gerichtsurteils zweifeln. Sodann sei der me- dizinische Sachverhalt nicht erstellt. Fast alle Familienangehörigen hätten anlässlich der Anhörung erklärt, dass es ihnen psychisch sehr schlecht gehe, jedoch noch keinen Termin für eine psychiatrische Konsultation er- halten. Damit monieren die Beschwerdeführenden eine Behandlung ihrer Asylgesuche in der falschen Verfahrensart sowie eine unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten.
E. 4.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
D-1263/2024 Seite 7 rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhalts- feststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfest- stellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevan- ten Sachumstände berücksichtigt wurden.
E. 4.2.2 Gemäss Art. 26d AsylG erfolgt eine Zuteilung in das erweiterte Ver- fahren, wenn nach der Anhörung zu den Asylgründen feststeht, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens (vgl. Art. 26c AsylG) nicht möglich ist. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Behand- lung eines Asylgesuchs im beschleunigten oder erweiterten Verfahren. Je- doch kann eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 29a BV und Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegen, wenn ein Verfahren trotz Komplexität nicht in das erweiterte Verfahren zugeteilt wird und deshalb die im beschleunigten Verfahren geltende kurze Rechtsmittel- frist von sieben Arbeitstagen gilt (BVGE 2020 VI/5 E. 9).
E. 4.3.1 In Bezug auf die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass der Untersuchungs- grundsatz nicht uneingeschränkt gilt, sondern sein Korrelat in der Mitwir- kungspflicht der Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Asylsuchende müssen insbesondere allfällige Beweismittel vollständig be- zeichnen und sie unverzüglich einreichen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Die entscheidende Behörde darf sich in der Regel darauf beschränken, die Vor- bringen der Asylsuchenden zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (BVGE 2012/21 E. 5.1).
E. 4.3.2 Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses lagen dem SEM aktuelle ärztli- che Berichte über die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführen- den 4–7 vor. Dass aufgrund der darin geschilderten medizinischen Be- schwerden (PTBS, Enuresis nocturna) ein Bedarf bestanden hätte, weitere Berichte einzufordern beziehungsweise abzuwarten, ergibt sich aus den Unterlagen nicht. Weiter erschliesst sich dem Gericht nicht, inwiefern die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, dem Beschwerdeführer 1 mehr Zeit zur Beschaffung weiterer Beweismittel zu geben. Den Akten sind keine An- haltspunkte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 die Einreichung weiterer Verfahrensdokumente in Aussicht gestellt hätte. Die Rüge der un- vollständigen Sachverhaltsermittlung erweist sich deshalb als unbegrün- det, zumal weder mit der Rechtsmitteleingabe noch im weiteren Verlauf
D-1263/2024 Seite 8 des inzwischen über eineinhalb Jahre dauernden Beschwerdeverfahrens neue Beweismittel eingereicht wurden.
E. 4.4.1 In Bezug auf die geltend gemachte Behandlung der Asylgesuche in der falschen Verfahrensart ist das Folgende festzuhalten: Für eine gewisse Komplexität des vorliegenden Verfahrens spricht, dass die Anhörung des Beschwerdeführers 1 relativ ausführlich ausfiel, wie das 25-seitige Proto- koll zeigt, und sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit der (feh- lenden) Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers 1, die Verur- teilung beziehungsweise das Ermittlungsverfahren in der Türkei betreffend, auf rund fünfeinhalb Seiten auseinandersetzte. Der Erlass der angefochte- nen Verfügung erfolgte sodann nicht innerhalb der vorgesehenen Maxi- malfrist von 29 Tagen (vgl. Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Abs. 2 AsylG), son- dern erst nach 170 Tagen.
E. 4.4.2 Unter diesen Umständen hätten die Asylgesuche der Beschwerde- führenden grundsätzlich dem erweiterten Verfahren zugeteilt werden müs- sen. Vorliegend ist die Fristüberschreitung jedoch nicht darauf zurückzu- führen, dass weitere Abklärungen hätten durchgeführt werden müssen. Ferner sind beziehungsweise waren die sich stellenden Sach- und Rechts- fragen im vorliegenden Verfahren nicht von einer Komplexität, welche den Beschwerdeführenden eine wirksame Beschwerdeführung innerhalb der Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen übermässig erschwert oder gar verunmöglicht hätte. Diesbezüglich ist einerseits festzuhalten, dass bereits in der Stellungnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung vom 14. Feb- ruar 2024 eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Argumentation des SEM erfolgte (vgl. SEM-act. […]-78/4). Zum anderen können der 15-seiti- gen Beschwerde keine Hinweise entnommen werden, dass zu wenig Zeit für eine abschliessende Auseinandersetzung mit der Argumentation des SEM bestanden hätte. Entsprechendes wird in der Rechtsmitteleingabe denn auch nicht gerügt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass den Beschwerdeführenden aus dem Umstand, dass über ihre Asylgesuche im beschleunigten statt im erweiterten Verfahren ent- schieden wurde, kein Rechtsnachteil entstanden ist.
E. 4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die angefoch- tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
D-1263/2024 Seite 9
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat- sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers 1 zum Urteil beziehungsweise zum Ermittlungsverfahren wegen der Teilnahme an einer Kundgebung für die Freilassung von N._______ vom (…) 2022 unsubstantiiert, oberflächlich und wenig differenziert ausgefallen seien. So habe er das Urteil und das Ermittlungsverfahren im Rahmen der freien Rede – auch nach mehrmali- ger Aufforderung, alle Asylgründe darzulegen – mit keinem Wort erwähnt. Erst als er zum ausschlaggebenden Moment für die Ausreise befragt wor- den sei, habe er die Teilnahme an der Kundgebung erwähnt und erklärt, dass er deswegen zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei und dass ihm sein Anwalt mitgeteilt habe, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn ein- geleitet worden sei. Zum aktuellen Verfahrensstand befragt, habe der Be- schwerdeführer 1 angegeben, den genauen Inhalt des Dossiers nicht zu kennen. Er sei sodann nicht in der Lage gewesen, sich konkret und aus- führlich zum Inhalt des Urteils, zu den Anklagepunkten, zur Klägerschaft und zu den beim Gericht vorgelegten Beweisen zu äussern. Auch als er wiederholt dazu aufgefordert worden sei, ausführlich darzulegen, wie er vom Strafverfahren gegen ihn erfahren habe, seien seine Schilderungen oberflächlich, unsubstantiiert, nicht nachvollziehbar und ohne persönlichen Bezug geblieben. Und obwohl ihm mehrfach die Gelegenheit gegeben
D-1263/2024 Seite 10 worden sei, das Gespräch mit dem Anwalt detailliert wiederzugeben, habe er sich mit keinem Wort zum geltend gemachten Strafverfahren geäussert. Auch auf die wiederholte Aufforderung hin, genaue und ausführliche Anga- ben zu machen, was ihm sein Anwalt zum Ermittlungsverfahren erzählt habe, seien die Antworten äusserst oberflächlich, vage und ohne persönli- chen Bezug ausgefallen. Schliesslich sei er auch nicht in der Lage gewe- sen anzugeben, welche Dokumente ihm sein Anwalt genau geschickt habe. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer 1 erklärt, er habe diese gar nicht lesen wollen. Er sei zwar schon neugierig gewesen, jedoch habe er gewusst, weswegen das Urteil gefällt worden sei; er habe sich das im Kopf zusammengestellt.
E. 6.1.2 Der Beschwerdeführer 1 habe sich sodann widersprüchlich zum Zeit- punkt des Urteils sowie zum Zeitpunkt, in welchem er den Verfahrensstand gekannt habe, geäussert. Zudem stünden seine Aussagen zum Verfah- rensstand auch im Widerspruch zu den diesbezüglich eingereichten Be- weismitteln. So habe er eine Anklageschrift vom (…) 2022 eingereicht, auf welcher sein Anwalt aufgeführt werde. Es erschliesse sich dem SEM nicht, wie er respektive sein Anwalt erst kurz vor der Ausreise im August 2023 von besagtem Verfahren Kenntnis erhalten haben sollten. Zudem stehe die eingereichte Rechtskraftbescheinigung vom (…) 2023, wonach das Urteil ohne Berufung in Rechtskraft erwachsen sei, im Widerspruch zur Aussage, wonach das Verfahren noch hängig sei. Entgegen den Angaben in der An- hörung, wonach er keine Aussage gemacht habe und zu keinem Verhör gerufen worden sei, sei dem Urteil zu entnehmen, dass sich sowohl der Anwalt als auch der Beschwerdeführer 1 mündlich zur Anklage geäussert hätten. Als er zu einem späteren Zeitpunkt mit der im Urteil enthaltenen Aussage der Verteidigung konfrontiert worden sei, habe er angegeben, auf dem Posten eine Aussage getätigt zu haben. Er habe es jedoch nicht sa- gen wollen, weil er Angst gehabt habe, dass diese Information nach draussen gehen würde.
E. 6.1.3 Hinsichtlich der Ausführungen zur Unterstützung der PKK, sei festzu- halten, dass der Beschwerdeführer 1 dies erst gegen Ende der Anhörung sowie auf Hinweis seiner Rechtsvertretung geltend gemacht habe. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er dies bereits zum Zeitpunkt, als er zu seinen politischen Aktivitäten in der Türkei befragt worden sei, oder spä- testens im Rahmen der freien Rede geltend gemacht hätte. Im Übrigen seien den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen, wonach die von ihm geltend gemachten Nachteile im Zusammenhang mit der vorgebrachten PKK-Unterstützung stehen würden.
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E. 6.1.4 Schliesslich habe der Beschwerdeführer 1 trotz Fristgewährung be- ziehungsweise -erstreckung keinen UYAP-Auszug (Ulusal Yargı Ağı Pro- jesi) eingereicht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, über seinen Anwalt Kontakt aufzunehmen. Im Übrigen habe er auch keine Belege eingereicht, welche die versuchte Kontakt- nahme mit dem Anwalt belegen würde, weshalb sich der Schluss auf- dränge, dass er den UYAP-Auszug nicht einreichen wolle.
E. 6.1.5 Zu den geltend gemachten Behelligungen des Beschwerdeführers 1 wegen seiner HDP-Aktivitäten und seiner politischen Einstellung durch seine Verwandten und die Polizei, der zweimaligen Mitnahme der Be- schwerdeführerin 2 auf den Polizeiposten sowie die Übergriffe und Drohun- gen gegen die Beschwerdeführer 3 und 4 hielt das SEM im Wesentlichen fest, dass es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asyl- gesetzes handle, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden. Auch wenn die geltend ge- machten Vorfälle bedauernswert, belastend und schmerzhaft seien, wür- den diese in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten und nicht als asylbeachtlich zu qualifizieren seien.
E. 6.1.6 Im Falle zukünftiger Bedrohungen, Behelligungen, Schikanen und Beleidigungen sei es den Beschwerdeführenden zuzumuten, sich diesbe- züglich an die türkische Polizei zu wenden oder allenfalls den weiteren vor- gesehenen Rechtsweg zu beschreiten, sollten sie der Ansicht sein, die Polizei bleibe zu Unrecht untätig. Weiter könne davon ausgegangen wer- den, dass die Vorfälle lokal begrenzt seien, weshalb auch eine Rückkehr an einen alternativen Aufenthaltsort innerhalb der Türkei in Frage käme.
E. 6.1.7 Weiter hielt das SEM fest, dass bislang keine Belege dafür vorliegen würden, dass die Polizei den Beschwerdeführer 1 nach wie vor bei der Ar- beit und zuhause suchen würde. Die diesbezüglichen Annahmen würden auf Hörensagen und Auskünften von Drittpersonen beruhen. So habe der Beschwerdeführer 3 die entsprechenden Informationen von den Nachbars- kindern via Instagram erhalten. Daraus allein lasse sich keine asylbeacht- liche Verfolgung ableiten. Der Beschwerdeführer 3 sei denn auch nicht in der Lage gewesen zu erklären, was das Ziel der besagten Hausdurchsu- chung gewesen sei. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden alle legal unter Vorweisen des eigenen Passes aus der Türkei ausgereist seien, spreche gegen eine nach Art. 3 AsylG beachtliche Verfolgung.
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E. 6.2.1 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, der Beschwerdefüh- rer 1 sei psychisch am Anschlag. Neben seinen sechs Kindern, die alle- samt an psychischen Problemen leiden und sehr viel Aufmerksamkeit be- nötigen würden, hätten auch er und seine Frau mit diversen traumatischen Erinnerungen zu kämpfen. Der Beschwerdeführer 1 habe grosse Konzent- rationsschwierigkeiten, weshalb seine Aussagen teilweise unstrukturiert ausgefallen seien.
E. 6.2.2 Er kenne den Inhalt seines Strafdossiers nicht genau. Die Doku- mente habe er allesamt erst in der Schweiz von seinem Anwalt erhalten. Der Anwalt sei nur sehr sporadisch erreichbar und habe ihm die Doku- mente nicht im Detail erläutert. Es sei alles sehr schnell gegangen und er verstehe bis heute noch nicht genau, wie er lediglich aufgrund einer Teil- nahme an einer Demonstration zu einer so langen Haftstrafe habe verur- teilt werden können. Das Verfahren sei zu einem grossen Teil in seiner Ab- wesenheit ergangen. Es verstehe sich von selbst, dass er nicht weiterfüh- rende Angaben hierzu machen könne.
E. 6.2.3 In Bezug auf das Gespräch mit dem Anwalt sei nicht nachvollziehbar, welche weiteren Angaben das SEM von ihm erwartet hätte. Er habe vor seiner Flucht ein einziges Gespräch bei seinem Anwalt gehabt und er habe dem Anwalt von seinen Problemen berichtet, woraufhin dieser ihm zur Flucht aus der Türkei geraten habe, da höchstwahrscheinlich ein Strafver- fahren gegen ihn eingeleitet worden sei und er bald festgenommen werden könnte. Daraufhin sei er in Panik verfallen und schnell nach Hause gegan- gen.
E. 6.2.4 Er habe nie angegeben, dass ihn der Anwalt in der Türkei gefragt habe, wie es zur Haftstrafe gekommen sei. Ob es sich dabei um einen Übersetzungsfehler handle, lasse sich nicht mehr eruieren. Auf jeden Fall habe er zum Zeitpunkt der Flucht noch nicht einmal ganz sichere Kenntnis darüber gehabt, dass ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Ob- wohl das Urteil vom (…) 2023 stamme, habe er dieses erst Wochen später von seinem Anwalt erhalten. Er sei juristischer Laie und habe selbst nie das Wort «hängig» benutzt. Er habe damit ausdrücken wollen, dass das Verfahren gegen ihn noch nicht abgeschlossen zu sein scheine. Die Polizei sei weiterhin auf der Suche nach ihm. Schliesslich habe er auch seine Strafe noch nicht angetreten, weshalb das Verfahren seiner Sicht noch nicht abgeschlossen sei.
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E. 6.2.5 Betreffend die im Strafurteil erwähnten Aussagen vermute er, dass es sich um seine Aussagen handle, die er gemacht habe, als er mehrmals auf den Polizeiposten mitgenommen und dort auch zu seinen Aktivitäten befragt worden sei.
E. 6.2.6 Bezüglich der Unterstützung für die PKK moniere das SEM, dass er diese erst gegen Ende der Anhörung sowie auf Hinweis seiner Rechtsver- tretung geltend gemacht habe. Es sei äusserst fragwürdig, Vorbringen, wel- che noch im selben Interview getätigt würden, als nachgeschoben zu qua- lifizieren, zumal aus seiner Sicht vor allem die Bedrohung durch seine Ver- wandten und die Polizei im Fokus gestanden hätten, seien dies doch die einschneidenden Ereignisse gewesen. Zudem hätten er und die vormalige Rechtsvertretung schlüssig erklären können, weshalb er sein Engagement für die PKK erst nach der Pause eingebracht habe. Er habe sich in diesem Zusammenhang noch mit seiner Rechtsvertretung absprechen wollen, um sicherzugehen, dass ihm dies nicht zum Nachteil gelange.
E. 6.2.7 Selbst wenn das Gericht von der Unglaubhaftigkeit der Verurteilung ausgehen würde, wäre eine asylrelevante Verfolgung gegeben. Er unter- stütze die PKK seit Langem finanziell. Ob dieses Engagement den türki- schen Behörden bekannt sei, wisse er nicht. Indessen erhöhe sich dadurch sein Risikoprofil 1 in erheblichem Masse. Weiter sei er ein langjähriges Mit- glied der HDP und habe diese finanziell unterstützt. Aufgrund dessen sei es bereits mehrfach zu gewaltvollen Übergriffen gegen ihn und seine Söhne gekommen. Es habe regelmässig Hausdurchsuchungen, Mitnah- men und Drohungen gegeben. Er sei mehrfach geschlagen und auch mit- genommen worden. Diese Vorfälle würden die asylrechtlich relevante In- tensität erreichen.
E. 6.2.8 Schliesslich sei auch ein unerträglicher psychischer Druck zu beja- hen. Es habe mehr als einmal monatlich Hausdurchsuchungen gegeben und die Familie habe in ständiger Angst gelebt. Der Beschwerdeführer 1 sei auch auf dem Arbeitsweg oder bei der Arbeit aufgesucht worden und mehrmals auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Der Beschwerde- führer 5 habe bereits in der Türkei psychiatrisch behandelt werden müssen. Der Beschwerdeführer 4 habe in der Schweiz einen Suizidversuch began- gen. Die anderen Kinder seien ebenfalls geprägt durch die Willkür der Po- lizei sowie der gewaltvollen Vorfälle mit den Dorfschützern. Die Familie habe sich mehrfach vergeblich an die Polizei gewandt. Der Beschwerde- führer 1 verfüge über ein erhebliches politisches Profil. Auch nach der
D-1263/2024 Seite 14 Flucht seien in der Türkei zahlreiche Razzien am Arbeitsplatz sowie zu- hause durchgeführt worden.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls zu Recht verneint hat. Dabei kann vorweg auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. Verfügung vom 16. Februar 2024, Ziff. II, S. 5-18).
E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer 1 macht insbesondere geltend, dass er auf- grund der Teilnahme an einer Demonstration wegen Propaganda für eine Terrororganisation zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Mona- ten Haft verurteilt worden sei (vgl. SEM-act. […]-63/25 F93).
E. 7.2.2 Es ist mit der Vorinstanz einherzugehen, dass seine Ausführungen bezüglich das Urteil betreffend Terrorpropaganda unglaubhaft ausgefallen sind. So existiert bereits eine Anklageschrift vom (…) 2022, mithin mehr als ein Jahr vor seiner Ausreise aus der Türkei. Es erschliesst sich daher dem Bundesverwaltungsgericht nicht, warum der Beschwerdeführer 1 erst kurze Zeit vor seiner Ausreise von diesem Verfahren erfahren haben soll. Ferner kann er auch nicht erklären, was ihm konkret vorgeworfen wird. Seine Erklärung, dass er aufgrund seiner psychischen Beschwerden sich nicht gut konzentrieren könne, geht fehl. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer 1 bei einem so einschneidenden Verfahren, in dem ihm auch Haft droht, mehr darüber hätte berichten können. Seine Aus- führungen sind substanzarm und ohne Details ausgefallen, womit von ei- ner unglaubhaften Schilderung auszugehen ist. Sodann haben die Be- schwerdeführenden die Türkei legal auf dem Luftweg verlassen (vgl. SEM- act. […]-63/25 F84). Sollte in der Türkei tatsächlich ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 eröffnet worden sein, wäre anzunehmen gewe- sen, dass er zur Fahndung ausgeschrieben worden wäre. Dass er jedoch unbehelligt ausreisen konnte, spricht gegen eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers 1. Schliesslich macht er betreffend das Strafverfahren auch widersprüchliche Aussagen. Einerseits sagt er, das Verfahren sei noch hängig (vgl. SEM-act. […]-63/25 F127), anderseits lässt sich der ein- gereichten Rechtskraftbescheinigung vom (…) 2023 entnehmen, dass das Urteil ohne Berufung in Rechtskraft erwachsen sein soll. Seine Erklärung, es handle sich bei ihm um einen juristischen Laien, vermag nicht zu über- zeugen. Auch ein juristischer Laie hätte erkennen können, ob das Ver-
D-1263/2024 Seite 15 fahren noch am Laufen ist oder ob bereits ein Urteil gefällt wurde. Wider- sprüchlich ist auch seine Aussage, er sei nie zum Strafverfahren verhört worden sei (vgl. SEM-act. […]-63/25 F106), wobei sich dem Urteil entneh- men lässt, dass er sich mündlich geäussert habe. Später gab er zu Proto- koll, dass er auf dem Posten eine Aussage getätigt habe (vgl. SEM-act. […]-63/25 F164), er habe dies jedoch nicht sagen wollen, weil er Angst gehabt habe, dass diese Information nach draussen gehen würde. In einer Gesamtwürdigung ist daher davon auszugehen, dass die Schilderungen betreffend das angebliche Verfahren und die Verurteilung wegen Terrorpro- paganda unglaubhaft ausgefallen sind.
E. 7.2.3 Gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verurteilung zu ei- ner Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten aufgrund einer De- monstrationsteilnahme, spricht auch der Umstand, dass der Beschwerde- führer 1 nur über ein niederschwelliges politisches Profil verfügt. Zwar hat er geltend gemacht, für die HDP tätig gewesen zu sein, diese sowie die PKK finanziell unterstützt zu haben (vgl. SEM-act. […]-63/25 F70). Er sei jedoch nicht immer an vorderster Front dabei gewesen, schliesslich sei er Geschäftsmann und nur einfaches HDP-Mitglied gewesen (vgl. SEM- act. […]-63/25 F72, F77). Er habe Broschüren verteilt und an Kundgebun- gen teilgenommen (vgl. SEM-act. […]-63/25 F75). Aus diesen Tätigkeiten lässt sich – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – kein politisch exponiertes Profil des Beschwerdeführers 1 ableiten. Ausserdem reichte der Beschwerdeführer 1 – trotz mehrmaliger Aufforderung – keinen UYAP- Auszug ein. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er bis zum heutigen Da- tum keinen solchen Auszug eingereicht hat, zumal er zu Protokoll gab, mit seinem Anwalt in regem Kontakt zu stehen. Es ist folglich anzunehmen, dass er den UYAP-Auszug bewusst nicht eingereicht hat.
E. 7.2.4 Angesichts dessen durfte die Vorinstanz auch darauf verzichten, die Echtheit des eingereichten Verfahrensdokuments einer abschliessenden Überprüfung zu überprüfen. Dies auch unter Berücksichtigung des Um- stands, dass türkischen Verfahrensdokumenten nur ein eingeschränkter Beweiswert zugemessen werden kann, weil sowohl von professionellen Fälschern als auch von korrupten Justizbeamten produzierte und auf UYAP hochgeladene Dokumente ohne Weiteres käuflich erworben werden kön- nen.
E. 7.3 Die geltend gemachten Schikanen und Diskriminierungen in Form von regelmässigen Hausdurchsuchungen und Mitnahmen auf dem Arbeitsweg auf den Polizeiposten (vgl. SEM-act. […]-64/12 F50; […]-65/9 F8, F25; […]-
D-1263/2024 Seite 16 73/17 F123 ff., F151 f.) vermögen nicht zur Anerkennung der Flüchtlings- eigenschaft zu führen. Soweit die Beschwerdeführenden in der Summe der einzelnen Faktoren eine genügende Intensität erblicken, welche zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt habe, ist auf die diesbezüglich hohen Anforderungen für die Annahme eines solchen hinzuweisen. Ge- mäss Praxis ist ein unerträglicher psychischer Druck anzunehmen, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat aus- gesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint. Ausschlagge- bend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussen- stehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich ge- worden ist (vgl. HRUSCHKA, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Mig- rationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9: Schweizerische Flüchtlings- hilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren,
3. Aufl. 2021, S. 190 f.; BVGE 2014/29 E. 4.3 f.; 2010/28 E. 3.3.1.1). Eine solche Situation liegt hier nicht vor.
E. 7.4 Bezüglich der geltend gemachten Mitnahme der Beschwerdeführer 3 und 4 durch die Verwandten (vgl. SEM-act. […]-63/25 F154 f.) ist auszu- führen, dass es sich dabei ebenfalls um Bedrohungen durch Dritte handelt. Bei der Entführung handelt es sich um ein strafrechtliches Delikt, das auch in der Türkei geahndet wird. Es wäre den Beschwerdeführenden daher zu- mutbar gewesen, sich diesbezüglich an die türkischen Behörden zu wen- den. Abschliessend ist zu erwähnen, dass diese Mitnahme während der Pandemiezeit erfolgt ist (vgl. SEM-act. […]-63/25 F154 f.), mithin mehrere Jahre vor der Ausreise, somit nicht kausal für die Ausreise der Beschwer- deführenden gewesen war und sie seit diesem Ereignis keine (weiteren) Entführungen durch die Verwandten geltend machen. Die Bedrohung war zeitlich begrenzt und ist folglich nicht mehr aktuell. Entsprechend fehlt es hier an einer flüchtlingsrechtlichen Relevanz. Zuletzt ist anzuführen, dass diese Behelligungen einen lokalen Charakter aufweisen. Es ist daher der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie sagt, die Beschwerdeführenden hätten sich durch einen Wegzug in eine andere Stadt den Schikanen entziehen können.
E. 7.5 Betreffend die geltend gemachte Unterstützung der PKK durch Liefe- rung von Kleidern und medizinischem Material (SEM-act. […]-63/25 F158) ist nicht bekannt, ob die türkischen Behörden von dieser Unterstützung Kenntnis haben. So macht denn der Beschwerdeführer 1 auch nicht
D-1263/2024 Seite 17 geltend, dass diesbezüglich ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Entsprechend kann er aus dieser Unterstützung – selbst bei Wahrun- terstellung – nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 7.6 Nach dem Gesagten hat das SEM die Asylgesuche der Beschwerde- führenden zu Recht abgelehnt und ihre Flüchtlingseigenschaft ebenfalls zu Recht verneint.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
D-1263/2024 Seite 18 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführun- gen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
D-1263/2024 Seite 19 dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 und sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa dem schweren Erdbeben im Februar 2023, den Protes- ten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul – der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt – oder der kürzlich bekannt gegebenen Auflösung der PKK ist nicht von einer lan- desweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Ver- hältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für An- gehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2).
E. 9.3.3 Der Beschwerdeführer 1 verfügt über eine Berufslehre und eine be- rufliche Ausbildung im Fernstudium in der Fachrichtung Fahrzeugtechnik sowie über langjährige Arbeitserfahrung als Angestellter und Selbständiger in diesem Bereich (vgl. SEM-act. […]-63/25 F60 f.). Die finanzielle Situation der Familie hat er als gut beschrieben, so würden sie über eine grosszü- gige Eigentumswohnung sowie über Land im Dorf verfügen (vgl. SEM-act. […]-63/25 F39, F67). Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer 3 ar- beitete vor der Ausreise bereits zwei Jahre in der Werkstatt seines Vaters (vgl. SEM-act. […]-73/17 F29 ff.). Es ist folglich davon auszugehen, dass die Familie in der Lage ist, den Lebensunterhalt zu finanzieren. Mit einigen der Familienangehörigen würden die Beschwerdeführenden in Kontakt ste- hen und könnte gegebenenfalls auf die Unterstützung der Familie zurück- greifen, um die wirtschaftliche Existenz zu sichern. Es ist nicht davon aus- zugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würden.
E. 9.3.4 Betreffend das Wohl der minderjährigen Kinder ist auszuführen, dass diese in H._______ geboren und aufgewachsen sind und dort die Schule besucht haben. Die Beschwerdeführenden befinden sich seit zwei Jahren in der Schweiz. Die Eltern stellen die primären Bezugspersonen der Kinder dar. Entsprechend kann davon auszugegangen werden, dass sich die Kin- der im Heimatland sozial wieder integrieren werden. Eine Rückkehr in die Türkei ist somit auch mit dem Kindswohl vereinbar.
E. 9.3.5 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 leiden gemäss eigenen Angaben an keinen gesundheitlichen Problemen, es gehe ihnen jedoch psychisch
D-1263/2024 Seite 20 nicht gut (vgl. SEM-act. […]-73/17 F5 ff.; vgl. SEM-act. […]-63/25 F7). Sie reichten diesbezüglich jedoch keine medizinischen Berichte zu den Akten. Der Beschwerdeführer 4 musste in der Schweiz stationär psychiatrisch be- handelt werden, da er sich Schnitzverletzungen zufügte (vgl. SEM-act. […]- 63/25 F11). Es wurde dabei eine posttraumatische Belastungsstörung und mittelgradige depressive Episode mit selbstverletzendem Verhalten sowie eine Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität diagnostiziert (vgl. SEM- act. […]-74/4). Der Beschwerdeführer 5 sei in der Türkei bereits in ärztli- cher Behandlung gewesen, in der Schweiz jedoch nicht. Auch ihm gehe es psychisch nicht gut (vgl. SEM-act. […]-63/25 F15). Dem Beschwerdefüh- rer 3 gehe es psychisch auch nicht gut, er sei diesbezüglich jedoch nicht in Behandlung (vgl. SEM-act. […]-73/17 F5, F11).
E. 9.3.6 Das türkische Gesundheitswesen verfügt über einen guten Standard und die Behandlung psychischer Leiden ist auch in der Türkei gewährleis- tet (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-4914/2018 vom 12. März 2021 E. 7.3.4 und D-6855/2023 vom 10. Juli 2025 E. 9.3.2.1). Hinsichtlich der geltend gemachten Suizidalität des Beschwerdeführers 4 ist festzuhalten, dass eine solche gemäss ständiger Praxis dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, solange dieser bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung ge- tragen wird und konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung der Suizidgefahr getroffen werden können (vgl. Urteile des BVGer E-5848/2014 vom 23. Februar 2016 E. 4.8.2 und E-3090/2018 vom 4. Ja- nuar 2018 E. 6.4.3). Vorliegend ist dies durch eine geeignete psychiatri- sche und medizinische Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung möglich. Hinsichtlich allfälliger Medikation kann der Beschwerdeführer 4 bei Not- wendigkeit sodann auf die finanzielle Unterstützung im Rahmen einer me- dizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zurückgrei- fen.
E. 9.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-1263/2024 Seite 21
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be- schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie Einsetzung eines amtlichen Rechts- beistandes sind jedoch gutzuheissen, da sich die Begehren nicht zum Vornherein als aussichtlos erwiesen haben. Lea Schlunegger, Rechtsan- wältin, ist als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
E. 11.2 Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8–11 des Reglements über die Kosten und Entschä- digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1’650.– festzusetzen.
E. 11.3 Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1263/2024 Seite 22
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Frau Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, wird als amtli- che Rechtsbeiständin eingesetzt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1’650.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1263/2024 Urteil vom 21. Oktober 2025 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...), und deren Kinder
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...),
5. E._______, geboren am (...),
6. F._______, geboren am (...),
7. G._______, geboren am (...), alle Türkei, vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, eine kurdische Familie aus H._______, reisten am 30. August 2023 mit ihrer Tochter beziehungsweise Schwester I._______ (D-1266/2024) in die Schweiz ein und ersuchten hier um Asyl. B. Der Beschwerdeführer 1 wurde am 11. Januar 2024 zu den Asylgründen angehört, am 11. und am 19. Januar 2024 seine Ehefrau B._______ (Beschwerdeführerin 2) sowie ebenfalls am 19. Januar 2024 der Sohn D._______ (Beschwerdeführer 4) und am 7. Februar 2024 der Sohn C._______ (Beschwerdeführer 3). Auf eine Anhörung von E._______ (Beschwerdeführer 5), F._______ (Beschwerdeführer 6) und G._______ (Beschwerdeführerin 7) wurde altersbedingt verzichtet. B.a Zur Begründung des Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen an, er sei ab 2018 Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) gewesen, habe an politischen Aktionen teilgenommen und Angehörige von Gefangenen moralisch und finanziell unterstützt. Ab 2008 habe er auch Hilfsgüter für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) nach K._______ gebracht. Er habe Verwandte, die bei der PKK gewesen und im Kampf gefallen seien. Die Probleme hätten während der Pandemiezeit angefangen. Wegen der damaligen Ausgangssperren hätten er und seine Ehefrau entschieden, zusammen mit den Kindern ins Dorf L._______ zu ziehen, wo seine Familie ein Haus besitze. Die Mehrheit seiner Verwandten im Dorf seien Dorfschützer. Jene hätten ihn - und zum Teil auch seine Kinder - bedroht und dazu gedrängt, ebenfalls als Dorfschützer und als Spitzel tätig zu werden. Er sei auf den Polizeiposten gegangen, um eine Anzeige zu erstatten, aber es sei nichts passiert. Mit der Gendarmerie zusammen hätten die Verwandten immer wieder bei ihm zuhause Razzien durchgeführt. Auch in der Wohnung in der Stadt und im Geschäft seien regelmässig Polizeirazzien durchgeführt worden. Bei einer nächtlichen Razzia sei er geschlagen worden. Zuletzt habe er gesehen, dass sein Leben und das seiner Kinder nicht mehr sicher gewesen sei. Sein älterer Bruder M._______ habe zudem darauf bestanden, dass er seine Tochter I._______ (D-1266/2024) mit dessen Sohn verheirate. Am (...) 2022 habe er an einer Kundgebung für die Freilassung von N._______ teilgenommen und sei deswegen zu vier Jahren und vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Eine Woche bevor er in die Schweiz gekommen sei, sei er zu seinem Anwalt gegangen, um über die Unterdrückung durch seine Verwandten und die Polizei zu erzählen. Der Anwalt habe ihm dann mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn laufe und die Gefahr bestehe, dass er ins Gefängnis komme. Der Anwalt habe ihm deshalb geraten, das Land zu verlassen. Deswegen sei er am (...) August 2023 zusammen mit seiner Familie ausgereist. Das Urteil sei acht oder zehn Tage nach seiner Einreise in die Schweiz gefällt worden. Er habe dagegen keine Beschwerde erhoben, da dies nichts genützt hätte und er bereits in der Schweiz gewesen sei. Von den Nachbarskindern habe er über seinen Sohn C._______ (Beschwerdeführer 3) erfahren, dass die Polizei bei ihm zuhause gewesen sei, am Arbeitsplatz eine Razzia durchgeführt und sich nach ihm erkundigt habe. B.b Ergänzend brachte die Beschwerdeführerin 2 vor, sie sei wegen ihres Mannes zweimal auf den Posten mitgenommen worden. Ihr Mann und sie hätten den Guerillas einmal Hilfsgüter nach K._______ gebracht. Die Familie sei von der Polizei und der Gendarmerie unter Druck gesetzt worden. Diese seien seit zwei, drei Jahren immer wieder - letztmals etwa 15 bis 20 Tage vor der Ausreise - zu ihnen nach Hause gekommen. Einmal habe die Polizei ihren Ehemann geschlagen und erniedrigt, die Wohnung verwüstet und alles durchsucht. Sie sei zwei oder drei Mal auf den Posten gegangen, um Anzeige zu erstatten, aber dort habe man sie abgewimmelt. Die behördlichen Behelligungen seien vermutlich auf die Angehörigen des Mannes zurückzuführen. Diese hätten ihre Familie im Dorf terrorisiert. B.c Die Beschwerdeführer 3 und 4 gaben an, in der Türkei von den Verwandten des Vaters wegen dessen politischer Haltung unterdrückt, bedroht und geschlagen worden zu sein. Sie seien gegen Ende der Pandemiezeit von zwei Cousins väterlicherseits zu einem Stall geführt und dort mit einer Waffe bedroht und geschlagen worden. Nach zwei bis drei Stunden habe man sie laufen lassen. Es sei zu drei solchen Übergriffen gekommen. Sie hätten die Vorfälle bei der Polizei angezeigt, aber diese habe nichts unternommen. In der Stadt habe die Polizei in der Wohnung der Familie regelmässig Razzien durchgeführt, im letzten Jahr etwa einmal im Monat, manchmal alle eineinhalb Monate beziehungsweise alle zehn bis 15 Tage. C. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden namentlich folgende Beweismittel ein:
- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (...), Ermittlung Nr. (...), gegen A._______ (Beschwerdeführer 1) wegen Propaganda für eine terroristische Organisation vom (...) 2022 (in Kopie);
- Begründetes Urteil des (...) Strafgerichts für schwere Straftaten (...), Dossier Nr. (...), vom (...) 2023 über die Verurteilung von A._______ (Beschwerdeführer 1) wegen Propaganda für eine terroristische Organisation zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten, inklusive Rechtskraft- und Strafvollstreckungsbescheinigungen vom (...) 2023 (in Kopie);
- Eintrittsuntersuchungsberichte von (...) vom (...) Oktober 2023 betreffend die Beschwerdeführenden 5, 6 und 7;
- Austrittsbericht der (...) vom (...) Januar 2024 (Aufenthalt vom (...) Dezember 2023 bis (...) Januar 2024) sowie Berichte des (...) vom (...) Januar 2024, beide betreffend den Beschwerdeführer 4 (Hauptdiagnose: Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] und mittelgradig depressive Episode mit/bei selbstverletzendem Verhalten). D. Die Vorinstanz stellte der zugewiesenen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf am 14. Februar 2024 zur Stellungnahme zu. Die Stellungnahme datiert vom selben Tag. E. Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und verpflichtete sie, die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Weiter beauftragte es den Kanton O._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. F. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - am 26. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Februar 2024 sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie darum, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Schliesslich sei das vorliegende Verfahren mit demjenigen von I._______ (D-1266/2024) koordiniert zu behandeln. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 28. Februar 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht koordiniert das vorliegende Verfahren mit demjenigen der Tochter beziehungsweise Schwester der Beschwerdeführenden (I._______, D-1266/2024). Die Akten beider Asylverfahren werden jeweils auch für das konnexe Verfahren berücksichtigt. Zudem werden beide Fälle durch denselben Spruchkörper beurteilt und gleichzeitig entschieden. 1.5 Das Begehren um Feststellung, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten, wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass das Verfahren im beschleunigten Verfahren behandelt worden sei, obschon es aufgrund der Komplexität und der nicht abgeschlossenen Sachverhaltsabklärungen hätte ins erweiterte Verfahren zugeteilt werden müssen. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, weitere Sachverhaltsabklärungen in Auftrag zu geben beziehungsweise dem Beschwerdeführer 1 mehr Zeit zur Beschaffung weiterer Beweismittel zu geben, sollte sie an der Echtheit des vorliegenden Gerichtsurteils zweifeln. Sodann sei der medizinische Sachverhalt nicht erstellt. Fast alle Familienangehörigen hätten anlässlich der Anhörung erklärt, dass es ihnen psychisch sehr schlecht gehe, jedoch noch keinen Termin für eine psychiatrische Konsultation erhalten. Damit monieren die Beschwerdeführenden eine Behandlung ihrer Asylgesuche in der falschen Verfahrensart sowie eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten. 4.2 4.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. 4.2.2 Gemäss Art. 26d AsylG erfolgt eine Zuteilung in das erweiterte Verfahren, wenn nach der Anhörung zu den Asylgründen feststeht, dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens (vgl. Art. 26c AsylG) nicht möglich ist. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Behandlung eines Asylgesuchs im beschleunigten oder erweiterten Verfahren. Jedoch kann eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 29a BV und Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegen, wenn ein Verfahren trotz Komplexität nicht in das erweiterte Verfahren zugeteilt wird und deshalb die im beschleunigten Verfahren geltende kurze Rechtsmittelfrist von sieben Arbeitstagen gilt (BVGE 2020 VI/5 E. 9). 4.3 4.3.1 In Bezug auf die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass der Untersuchungsgrundsatz nicht uneingeschränkt gilt, sondern sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Asylsuchende müssen insbesondere allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Die entscheidende Behörde darf sich in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylsuchenden zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (BVGE 2012/21 E. 5.1). 4.3.2 Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses lagen dem SEM aktuelle ärztliche Berichte über die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden 4-7 vor. Dass aufgrund der darin geschilderten medizinischen Beschwerden (PTBS, Enuresis nocturna) ein Bedarf bestanden hätte, weitere Berichte einzufordern beziehungsweise abzuwarten, ergibt sich aus den Unterlagen nicht. Weiter erschliesst sich dem Gericht nicht, inwiefern die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, dem Beschwerdeführer 1 mehr Zeit zur Beschaffung weiterer Beweismittel zu geben. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 die Einreichung weiterer Verfahrensdokumente in Aussicht gestellt hätte. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsermittlung erweist sich deshalb als unbegründet, zumal weder mit der Rechtsmitteleingabe noch im weiteren Verlauf des inzwischen über eineinhalb Jahre dauernden Beschwerdeverfahrens neue Beweismittel eingereicht wurden. 4.4 4.4.1 In Bezug auf die geltend gemachte Behandlung der Asylgesuche in der falschen Verfahrensart ist das Folgende festzuhalten: Für eine gewisse Komplexität des vorliegenden Verfahrens spricht, dass die Anhörung des Beschwerdeführers 1 relativ ausführlich ausfiel, wie das 25-seitige Protokoll zeigt, und sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit der (fehlenden) Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers 1, die Verurteilung beziehungsweise das Ermittlungsverfahren in der Türkei betreffend, auf rund fünfeinhalb Seiten auseinandersetzte. Der Erlass der angefochtenen Verfügung erfolgte sodann nicht innerhalb der vorgesehenen Maximalfrist von 29 Tagen (vgl. Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Abs. 2 AsylG), sondern erst nach 170 Tagen. 4.4.2 Unter diesen Umständen hätten die Asylgesuche der Beschwerdeführenden grundsätzlich dem erweiterten Verfahren zugeteilt werden müssen. Vorliegend ist die Fristüberschreitung jedoch nicht darauf zurückzuführen, dass weitere Abklärungen hätten durchgeführt werden müssen. Ferner sind beziehungsweise waren die sich stellenden Sach- und Rechtsfragen im vorliegenden Verfahren nicht von einer Komplexität, welche den Beschwerdeführenden eine wirksame Beschwerdeführung innerhalb der Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen übermässig erschwert oder gar verunmöglicht hätte. Diesbezüglich ist einerseits festzuhalten, dass bereits in der Stellungnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung vom 14. Februar 2024 eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Argumentation des SEM erfolgte (vgl. SEM-act. [...]-78/4). Zum anderen können der 15-seitigen Beschwerde keine Hinweise entnommen werden, dass zu wenig Zeit für eine abschliessende Auseinandersetzung mit der Argumentation des SEM bestanden hätte. Entsprechendes wird in der Rechtsmitteleingabe denn auch nicht gerügt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass den Beschwerdeführenden aus dem Umstand, dass über ihre Asylgesuche im beschleunigten statt im erweiterten Verfahren entschieden wurde, kein Rechtsnachteil entstanden ist. 4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 6.1.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers 1 zum Urteil beziehungsweise zum Ermittlungsverfahren wegen der Teilnahme an einer Kundgebung für die Freilassung von N._______ vom (...) 2022 unsubstantiiert, oberflächlich und wenig differenziert ausgefallen seien. So habe er das Urteil und das Ermittlungsverfahren im Rahmen der freien Rede - auch nach mehrmaliger Aufforderung, alle Asylgründe darzulegen - mit keinem Wort erwähnt. Erst als er zum ausschlaggebenden Moment für die Ausreise befragt worden sei, habe er die Teilnahme an der Kundgebung erwähnt und erklärt, dass er deswegen zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei und dass ihm sein Anwalt mitgeteilt habe, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Zum aktuellen Verfahrensstand befragt, habe der Beschwerdeführer 1 angegeben, den genauen Inhalt des Dossiers nicht zu kennen. Er sei sodann nicht in der Lage gewesen, sich konkret und ausführlich zum Inhalt des Urteils, zu den Anklagepunkten, zur Klägerschaft und zu den beim Gericht vorgelegten Beweisen zu äussern. Auch als er wiederholt dazu aufgefordert worden sei, ausführlich darzulegen, wie er vom Strafverfahren gegen ihn erfahren habe, seien seine Schilderungen oberflächlich, unsubstantiiert, nicht nachvollziehbar und ohne persönlichen Bezug geblieben. Und obwohl ihm mehrfach die Gelegenheit gegeben worden sei, das Gespräch mit dem Anwalt detailliert wiederzugeben, habe er sich mit keinem Wort zum geltend gemachten Strafverfahren geäussert. Auch auf die wiederholte Aufforderung hin, genaue und ausführliche Angaben zu machen, was ihm sein Anwalt zum Ermittlungsverfahren erzählt habe, seien die Antworten äusserst oberflächlich, vage und ohne persönlichen Bezug ausgefallen. Schliesslich sei er auch nicht in der Lage gewesen anzugeben, welche Dokumente ihm sein Anwalt genau geschickt habe. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer 1 erklärt, er habe diese gar nicht lesen wollen. Er sei zwar schon neugierig gewesen, jedoch habe er gewusst, weswegen das Urteil gefällt worden sei; er habe sich das im Kopf zusammengestellt. 6.1.2 Der Beschwerdeführer 1 habe sich sodann widersprüchlich zum Zeitpunkt des Urteils sowie zum Zeitpunkt, in welchem er den Verfahrensstand gekannt habe, geäussert. Zudem stünden seine Aussagen zum Verfahrensstand auch im Widerspruch zu den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln. So habe er eine Anklageschrift vom (...) 2022 eingereicht, auf welcher sein Anwalt aufgeführt werde. Es erschliesse sich dem SEM nicht, wie er respektive sein Anwalt erst kurz vor der Ausreise im August 2023 von besagtem Verfahren Kenntnis erhalten haben sollten. Zudem stehe die eingereichte Rechtskraftbescheinigung vom (...) 2023, wonach das Urteil ohne Berufung in Rechtskraft erwachsen sei, im Widerspruch zur Aussage, wonach das Verfahren noch hängig sei. Entgegen den Angaben in der Anhörung, wonach er keine Aussage gemacht habe und zu keinem Verhör gerufen worden sei, sei dem Urteil zu entnehmen, dass sich sowohl der Anwalt als auch der Beschwerdeführer 1 mündlich zur Anklage geäussert hätten. Als er zu einem späteren Zeitpunkt mit der im Urteil enthaltenen Aussage der Verteidigung konfrontiert worden sei, habe er angegeben, auf dem Posten eine Aussage getätigt zu haben. Er habe es jedoch nicht sagen wollen, weil er Angst gehabt habe, dass diese Information nach draussen gehen würde. 6.1.3 Hinsichtlich der Ausführungen zur Unterstützung der PKK, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 dies erst gegen Ende der Anhörung sowie auf Hinweis seiner Rechtsvertretung geltend gemacht habe. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er dies bereits zum Zeitpunkt, als er zu seinen politischen Aktivitäten in der Türkei befragt worden sei, oder spätestens im Rahmen der freien Rede geltend gemacht hätte. Im Übrigen seien den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen, wonach die von ihm geltend gemachten Nachteile im Zusammenhang mit der vorgebrachten PKK-Unterstützung stehen würden. 6.1.4 Schliesslich habe der Beschwerdeführer 1 trotz Fristgewährung beziehungsweise -erstreckung keinen UYAP-Auszug (Ulusal Yargi A i Projesi) eingereicht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, über seinen Anwalt Kontakt aufzunehmen. Im Übrigen habe er auch keine Belege eingereicht, welche die versuchte Kontaktnahme mit dem Anwalt belegen würde, weshalb sich der Schluss aufdränge, dass er den UYAP-Auszug nicht einreichen wolle. 6.1.5 Zu den geltend gemachten Behelligungen des Beschwerdeführers 1 wegen seiner HDP-Aktivitäten und seiner politischen Einstellung durch seine Verwandten und die Polizei, der zweimaligen Mitnahme der Beschwerdeführerin 2 auf den Polizeiposten sowie die Übergriffe und Drohungen gegen die Beschwerdeführer 3 und 4 hielt das SEM im Wesentlichen fest, dass es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden. Auch wenn die geltend gemachten Vorfälle bedauernswert, belastend und schmerzhaft seien, würden diese in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten und nicht als asylbeachtlich zu qualifizieren seien. 6.1.6 Im Falle zukünftiger Bedrohungen, Behelligungen, Schikanen und Beleidigungen sei es den Beschwerdeführenden zuzumuten, sich diesbezüglich an die türkische Polizei zu wenden oder allenfalls den weiteren vorgesehenen Rechtsweg zu beschreiten, sollten sie der Ansicht sein, die Polizei bleibe zu Unrecht untätig. Weiter könne davon ausgegangen werden, dass die Vorfälle lokal begrenzt seien, weshalb auch eine Rückkehr an einen alternativen Aufenthaltsort innerhalb der Türkei in Frage käme. 6.1.7 Weiter hielt das SEM fest, dass bislang keine Belege dafür vorliegen würden, dass die Polizei den Beschwerdeführer 1 nach wie vor bei der Arbeit und zuhause suchen würde. Die diesbezüglichen Annahmen würden auf Hörensagen und Auskünften von Drittpersonen beruhen. So habe der Beschwerdeführer 3 die entsprechenden Informationen von den Nachbarskindern via Instagram erhalten. Daraus allein lasse sich keine asylbeachtliche Verfolgung ableiten. Der Beschwerdeführer 3 sei denn auch nicht in der Lage gewesen zu erklären, was das Ziel der besagten Hausdurchsuchung gewesen sei. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden alle legal unter Vorweisen des eigenen Passes aus der Türkei ausgereist seien, spreche gegen eine nach Art. 3 AsylG beachtliche Verfolgung. 6.2 6.2.1 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, der Beschwerdeführer 1 sei psychisch am Anschlag. Neben seinen sechs Kindern, die allesamt an psychischen Problemen leiden und sehr viel Aufmerksamkeit benötigen würden, hätten auch er und seine Frau mit diversen traumatischen Erinnerungen zu kämpfen. Der Beschwerdeführer 1 habe grosse Konzentrationsschwierigkeiten, weshalb seine Aussagen teilweise unstrukturiert ausgefallen seien. 6.2.2 Er kenne den Inhalt seines Strafdossiers nicht genau. Die Dokumente habe er allesamt erst in der Schweiz von seinem Anwalt erhalten. Der Anwalt sei nur sehr sporadisch erreichbar und habe ihm die Dokumente nicht im Detail erläutert. Es sei alles sehr schnell gegangen und er verstehe bis heute noch nicht genau, wie er lediglich aufgrund einer Teilnahme an einer Demonstration zu einer so langen Haftstrafe habe verurteilt werden können. Das Verfahren sei zu einem grossen Teil in seiner Abwesenheit ergangen. Es verstehe sich von selbst, dass er nicht weiterführende Angaben hierzu machen könne. 6.2.3 In Bezug auf das Gespräch mit dem Anwalt sei nicht nachvollziehbar, welche weiteren Angaben das SEM von ihm erwartet hätte. Er habe vor seiner Flucht ein einziges Gespräch bei seinem Anwalt gehabt und er habe dem Anwalt von seinen Problemen berichtet, woraufhin dieser ihm zur Flucht aus der Türkei geraten habe, da höchstwahrscheinlich ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei und er bald festgenommen werden könnte. Daraufhin sei er in Panik verfallen und schnell nach Hause gegangen. 6.2.4 Er habe nie angegeben, dass ihn der Anwalt in der Türkei gefragt habe, wie es zur Haftstrafe gekommen sei. Ob es sich dabei um einen Übersetzungsfehler handle, lasse sich nicht mehr eruieren. Auf jeden Fall habe er zum Zeitpunkt der Flucht noch nicht einmal ganz sichere Kenntnis darüber gehabt, dass ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Obwohl das Urteil vom (...) 2023 stamme, habe er dieses erst Wochen später von seinem Anwalt erhalten. Er sei juristischer Laie und habe selbst nie das Wort «hängig» benutzt. Er habe damit ausdrücken wollen, dass das Verfahren gegen ihn noch nicht abgeschlossen zu sein scheine. Die Polizei sei weiterhin auf der Suche nach ihm. Schliesslich habe er auch seine Strafe noch nicht angetreten, weshalb das Verfahren seiner Sicht noch nicht abgeschlossen sei. 6.2.5 Betreffend die im Strafurteil erwähnten Aussagen vermute er, dass es sich um seine Aussagen handle, die er gemacht habe, als er mehrmals auf den Polizeiposten mitgenommen und dort auch zu seinen Aktivitäten befragt worden sei. 6.2.6 Bezüglich der Unterstützung für die PKK moniere das SEM, dass er diese erst gegen Ende der Anhörung sowie auf Hinweis seiner Rechtsvertretung geltend gemacht habe. Es sei äusserst fragwürdig, Vorbringen, welche noch im selben Interview getätigt würden, als nachgeschoben zu qualifizieren, zumal aus seiner Sicht vor allem die Bedrohung durch seine Verwandten und die Polizei im Fokus gestanden hätten, seien dies doch die einschneidenden Ereignisse gewesen. Zudem hätten er und die vormalige Rechtsvertretung schlüssig erklären können, weshalb er sein Engagement für die PKK erst nach der Pause eingebracht habe. Er habe sich in diesem Zusammenhang noch mit seiner Rechtsvertretung absprechen wollen, um sicherzugehen, dass ihm dies nicht zum Nachteil gelange. 6.2.7 Selbst wenn das Gericht von der Unglaubhaftigkeit der Verurteilung ausgehen würde, wäre eine asylrelevante Verfolgung gegeben. Er unterstütze die PKK seit Langem finanziell. Ob dieses Engagement den türkischen Behörden bekannt sei, wisse er nicht. Indessen erhöhe sich dadurch sein Risikoprofil 1 in erheblichem Masse. Weiter sei er ein langjähriges Mitglied der HDP und habe diese finanziell unterstützt. Aufgrund dessen sei es bereits mehrfach zu gewaltvollen Übergriffen gegen ihn und seine Söhne gekommen. Es habe regelmässig Hausdurchsuchungen, Mitnahmen und Drohungen gegeben. Er sei mehrfach geschlagen und auch mitgenommen worden. Diese Vorfälle würden die asylrechtlich relevante Intensität erreichen. 6.2.8 Schliesslich sei auch ein unerträglicher psychischer Druck zu bejahen. Es habe mehr als einmal monatlich Hausdurchsuchungen gegeben und die Familie habe in ständiger Angst gelebt. Der Beschwerdeführer 1 sei auch auf dem Arbeitsweg oder bei der Arbeit aufgesucht worden und mehrmals auf den Polizeiposten mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer 5 habe bereits in der Türkei psychiatrisch behandelt werden müssen. Der Beschwerdeführer 4 habe in der Schweiz einen Suizidversuch begangen. Die anderen Kinder seien ebenfalls geprägt durch die Willkür der Polizei sowie der gewaltvollen Vorfälle mit den Dorfschützern. Die Familie habe sich mehrfach vergeblich an die Polizei gewandt. Der Beschwerdeführer 1 verfüge über ein erhebliches politisches Profil. Auch nach der Flucht seien in der Türkei zahlreiche Razzien am Arbeitsplatz sowie zuhause durchgeführt worden. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls zu Recht verneint hat. Dabei kann vorweg auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. Verfügung vom 16. Februar 2024, Ziff. II, S. 5-18). 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer 1 macht insbesondere geltend, dass er aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration wegen Propaganda für eine Terrororganisation zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten Haft verurteilt worden sei (vgl. SEM-act. [...]-63/25 F93). 7.2.2 Es ist mit der Vorinstanz einherzugehen, dass seine Ausführungen bezüglich das Urteil betreffend Terrorpropaganda unglaubhaft ausgefallen sind. So existiert bereits eine Anklageschrift vom (...) 2022, mithin mehr als ein Jahr vor seiner Ausreise aus der Türkei. Es erschliesst sich daher dem Bundesverwaltungsgericht nicht, warum der Beschwerdeführer 1 erst kurze Zeit vor seiner Ausreise von diesem Verfahren erfahren haben soll. Ferner kann er auch nicht erklären, was ihm konkret vorgeworfen wird. Seine Erklärung, dass er aufgrund seiner psychischen Beschwerden sich nicht gut konzentrieren könne, geht fehl. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer 1 bei einem so einschneidenden Verfahren, in dem ihm auch Haft droht, mehr darüber hätte berichten können. Seine Ausführungen sind substanzarm und ohne Details ausgefallen, womit von einer unglaubhaften Schilderung auszugehen ist. Sodann haben die Beschwerdeführenden die Türkei legal auf dem Luftweg verlassen (vgl. SEM-act. [...]-63/25 F84). Sollte in der Türkei tatsächlich ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 eröffnet worden sein, wäre anzunehmen gewesen, dass er zur Fahndung ausgeschrieben worden wäre. Dass er jedoch unbehelligt ausreisen konnte, spricht gegen eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers 1. Schliesslich macht er betreffend das Strafverfahren auch widersprüchliche Aussagen. Einerseits sagt er, das Verfahren sei noch hängig (vgl. SEM-act. [...]-63/25 F127), anderseits lässt sich der eingereichten Rechtskraftbescheinigung vom (...) 2023 entnehmen, dass das Urteil ohne Berufung in Rechtskraft erwachsen sein soll. Seine Erklärung, es handle sich bei ihm um einen juristischen Laien, vermag nicht zu überzeugen. Auch ein juristischer Laie hätte erkennen können, ob das Verfahren noch am Laufen ist oder ob bereits ein Urteil gefällt wurde. Widersprüchlich ist auch seine Aussage, er sei nie zum Strafverfahren verhört worden sei (vgl. SEM-act. [...]-63/25 F106), wobei sich dem Urteil entnehmen lässt, dass er sich mündlich geäussert habe. Später gab er zu Protokoll, dass er auf dem Posten eine Aussage getätigt habe (vgl. SEM-act. [...]-63/25 F164), er habe dies jedoch nicht sagen wollen, weil er Angst gehabt habe, dass diese Information nach draussen gehen würde. In einer Gesamtwürdigung ist daher davon auszugehen, dass die Schilderungen betreffend das angebliche Verfahren und die Verurteilung wegen Terrorpropaganda unglaubhaft ausgefallen sind. 7.2.3 Gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten aufgrund einer Demonstrationsteilnahme, spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 nur über ein niederschwelliges politisches Profil verfügt. Zwar hat er geltend gemacht, für die HDP tätig gewesen zu sein, diese sowie die PKK finanziell unterstützt zu haben (vgl. SEM-act. [...]-63/25 F70). Er sei jedoch nicht immer an vorderster Front dabei gewesen, schliesslich sei er Geschäftsmann und nur einfaches HDP-Mitglied gewesen (vgl. SEM-act. [...]-63/25 F72, F77). Er habe Broschüren verteilt und an Kundgebungen teilgenommen (vgl. SEM-act. [...]-63/25 F75). Aus diesen Tätigkeiten lässt sich - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - kein politisch exponiertes Profil des Beschwerdeführers 1 ableiten. Ausserdem reichte der Beschwerdeführer 1 - trotz mehrmaliger Aufforderung - keinen UYAP-Auszug ein. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er bis zum heutigen Datum keinen solchen Auszug eingereicht hat, zumal er zu Protokoll gab, mit seinem Anwalt in regem Kontakt zu stehen. Es ist folglich anzunehmen, dass er den UYAP-Auszug bewusst nicht eingereicht hat. 7.2.4 Angesichts dessen durfte die Vorinstanz auch darauf verzichten, die Echtheit des eingereichten Verfahrensdokuments einer abschliessenden Überprüfung zu überprüfen. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass türkischen Verfahrensdokumenten nur ein eingeschränkter Beweiswert zugemessen werden kann, weil sowohl von professionellen Fälschern als auch von korrupten Justizbeamten produzierte und auf UYAP hochgeladene Dokumente ohne Weiteres käuflich erworben werden können. 7.3 Die geltend gemachten Schikanen und Diskriminierungen in Form von regelmässigen Hausdurchsuchungen und Mitnahmen auf dem Arbeitsweg auf den Polizeiposten (vgl. SEM-act. [...]-64/12 F50; [...]-65/9 F8, F25; [...]-73/17 F123 ff., F151 f.) vermögen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Soweit die Beschwerdeführenden in der Summe der einzelnen Faktoren eine genügende Intensität erblicken, welche zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt habe, ist auf die diesbezüglich hohen Anforderungen für die Annahme eines solchen hinzuweisen. Gemäss Praxis ist ein unerträglicher psychischer Druck anzunehmen, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. Hruschka, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9: Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 190 f.; BVGE 2014/29 E. 4.3 f.; 2010/28 E. 3.3.1.1). Eine solche Situation liegt hier nicht vor. 7.4 Bezüglich der geltend gemachten Mitnahme der Beschwerdeführer 3 und 4 durch die Verwandten (vgl. SEM-act. [...]-63/25 F154 f.) ist auszuführen, dass es sich dabei ebenfalls um Bedrohungen durch Dritte handelt. Bei der Entführung handelt es sich um ein strafrechtliches Delikt, das auch in der Türkei geahndet wird. Es wäre den Beschwerdeführenden daher zumutbar gewesen, sich diesbezüglich an die türkischen Behörden zu wenden. Abschliessend ist zu erwähnen, dass diese Mitnahme während der Pandemiezeit erfolgt ist (vgl. SEM-act. [...]-63/25 F154 f.), mithin mehrere Jahre vor der Ausreise, somit nicht kausal für die Ausreise der Beschwerdeführenden gewesen war und sie seit diesem Ereignis keine (weiteren) Entführungen durch die Verwandten geltend machen. Die Bedrohung war zeitlich begrenzt und ist folglich nicht mehr aktuell. Entsprechend fehlt es hier an einer flüchtlingsrechtlichen Relevanz. Zuletzt ist anzuführen, dass diese Behelligungen einen lokalen Charakter aufweisen. Es ist daher der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie sagt, die Beschwerdeführenden hätten sich durch einen Wegzug in eine andere Stadt den Schikanen entziehen können. 7.5 Betreffend die geltend gemachte Unterstützung der PKK durch Lieferung von Kleidern und medizinischem Material (SEM-act. [...]-63/25 F158) ist nicht bekannt, ob die türkischen Behörden von dieser Unterstützung Kenntnis haben. So macht denn der Beschwerdeführer 1 auch nicht geltend, dass diesbezüglich ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Entsprechend kann er aus dieser Unterstützung - selbst bei Wahrunterstellung - nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7.6 Nach dem Gesagten hat das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt und ihre Flüchtlingseigenschaft ebenfalls zu Recht verneint. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 und sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa dem schweren Erdbeben im Februar 2023, den Protesten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul - der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt - oder der kürzlich bekannt gegebenen Auflösung der PKK ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2). 9.3.3 Der Beschwerdeführer 1 verfügt über eine Berufslehre und eine berufliche Ausbildung im Fernstudium in der Fachrichtung Fahrzeugtechnik sowie über langjährige Arbeitserfahrung als Angestellter und Selbständiger in diesem Bereich (vgl. SEM-act. [...]-63/25 F60 f.). Die finanzielle Situation der Familie hat er als gut beschrieben, so würden sie über eine grosszügige Eigentumswohnung sowie über Land im Dorf verfügen (vgl. SEM-act. [...]-63/25 F39, F67). Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer 3 arbeitete vor der Ausreise bereits zwei Jahre in der Werkstatt seines Vaters (vgl. SEM-act. [...]-73/17 F29 ff.). Es ist folglich davon auszugehen, dass die Familie in der Lage ist, den Lebensunterhalt zu finanzieren. Mit einigen der Familienangehörigen würden die Beschwerdeführenden in Kontakt stehen und könnte gegebenenfalls auf die Unterstützung der Familie zurückgreifen, um die wirtschaftliche Existenz zu sichern. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würden. 9.3.4 Betreffend das Wohl der minderjährigen Kinder ist auszuführen, dass diese in H._______ geboren und aufgewachsen sind und dort die Schule besucht haben. Die Beschwerdeführenden befinden sich seit zwei Jahren in der Schweiz. Die Eltern stellen die primären Bezugspersonen der Kinder dar. Entsprechend kann davon auszugegangen werden, dass sich die Kinder im Heimatland sozial wieder integrieren werden. Eine Rückkehr in die Türkei ist somit auch mit dem Kindswohl vereinbar. 9.3.5 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 leiden gemäss eigenen Angaben an keinen gesundheitlichen Problemen, es gehe ihnen jedoch psychisch nicht gut (vgl. SEM-act. [...]-73/17 F5 ff.; vgl. SEM-act. [...]-63/25 F7). Sie reichten diesbezüglich jedoch keine medizinischen Berichte zu den Akten. Der Beschwerdeführer 4 musste in der Schweiz stationär psychiatrisch behandelt werden, da er sich Schnitzverletzungen zufügte (vgl. SEM-act. [...]-63/25 F11). Es wurde dabei eine posttraumatische Belastungsstörung und mittelgradige depressive Episode mit selbstverletzendem Verhalten sowie eine Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität diagnostiziert (vgl. SEM-act. [...]-74/4). Der Beschwerdeführer 5 sei in der Türkei bereits in ärztlicher Behandlung gewesen, in der Schweiz jedoch nicht. Auch ihm gehe es psychisch nicht gut (vgl. SEM-act. [...]-63/25 F15). Dem Beschwerdeführer 3 gehe es psychisch auch nicht gut, er sei diesbezüglich jedoch nicht in Behandlung (vgl. SEM-act. [...]-73/17 F5, F11). 9.3.6 Das türkische Gesundheitswesen verfügt über einen guten Standard und die Behandlung psychischer Leiden ist auch in der Türkei gewährleistet (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-4914/2018 vom 12. März 2021 E. 7.3.4 und D-6855/2023 vom 10. Juli 2025 E. 9.3.2.1). Hinsichtlich der geltend gemachten Suizidalität des Beschwerdeführers 4 ist festzuhalten, dass eine solche gemäss ständiger Praxis dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, solange dieser bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen wird und konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung der Suizidgefahr getroffen werden können (vgl. Urteile des BVGer E-5848/2014 vom 23. Februar 2016 E. 4.8.2 und E-3090/2018 vom 4. Januar 2018 E. 6.4.3). Vorliegend ist dies durch eine geeignete psychiatrische und medizinische Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung möglich. Hinsichtlich allfälliger Medikation kann der Beschwerdeführer 4 bei Notwendigkeit sodann auf die finanzielle Unterstützung im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zurückgreifen. 9.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind jedoch gutzuheissen, da sich die Begehren nicht zum Vornherein als aussichtlos erwiesen haben. Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, ist als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. 11.2 Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1'650.- festzusetzen. 11.3 Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Frau Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, wird als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
4. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'650.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler