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D-1266/2024

D-1266/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Die noch minderjährige Beschwerdeführerin, eine Kurdin aus B._______, reiste mit ihrer Familie (D-1263/2024) am 30. August 2023 in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. B. Am 19. Januar 2024 wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asyl- gründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, seit sie klein gewesen sei, habe ihr Onkel seinen Sohn C._______ mit ihr verheiraten wollen. Zwei, drei Monate vor ihrer Ausreise sei sie mit ihren Freundinnen an einer Henna-Nacht gewesen. Als sie alleine unterwegs nach Hause gewesen sei, habe C._______ sie verfolgt und ihr den Weg abgeschnitten. Weil sie nicht auf ihn eingegangen sei, sei er zornig geworden, habe sie am Arm gepackt und auf den Boden geschmissen. Danach habe er seinen Fuss auf ihren Kopf gedrückt. Er habe zu schreien begonnen und habe ihr ge- sagt, dass sie ihn heiraten müsse. Danach habe er sie sexuell missbraucht, indem er gewisse Stellen ihres Körpers betastet und versucht habe, sie zu küssen. C._______ habe auch geflucht und unschöne Sachen gesagt. An- schliessend habe er sie einfach liegen gelassen und sei davongerannt. Sie sei nach Hause gegangen, als wäre nichts geschehen. Immer, wenn C._______ sie im Dorf gesehen habe, habe er sie in eine abgelegene Ecke gezogen und ihren Körper betastet, wobei er ihr gesagt habe, dass sie ihn zu heiraten habe. Dies sei vier oder fünf Mal geschehen, zuletzt einen Mo- nat vor der Ausreise. Sie habe ihren Eltern kein Wort davon erzählt, da sie sich geniert habe und ihr Vater ohnehin Probleme mit Familienangehörigen gehabt habe. Gemäss einem familiären Gesetz der kurdischen Kultur sei sie verpflichtet, den Sohn ihres Onkels zu heiraten, ansonsten würde diese sie umbringen. Da sie C._______ nicht habe heiraten wollen, habe dieser gedroht, ihrer Familie etwas anzutun. C._______ habe wiederholt versucht, sie von der Schule zu entführen. Sie habe ihrer Mutter davon berichtet, weshalb diese sie jeweils in die Schule begleitet habe. C._______ habe jedoch jene Momente, in denen ihre Mut- ter sie nicht habe begleiten können, ausgenutzt und sie zu entführen ver- sucht. Auch während der Schulferien sei C._______ einige Male mit sei- nem Auto zur Nachhilfeschule gekommen. Ihre Familie habe deswegen Anzeige erstattet. Die Polizisten hätten keine weiteren Schritte unternom- men. Diese Situation habe sich auf ihre Schulnoten ausgewirkt. Sie habe

D-1266/2024 Seite 3 sich nicht mehr frei bewegen können und Angst gehabt, in die Schule und zum Basketball zu gehen. Sie sei gemeinsam mit ihrer Familie am (…) Au- gust 2023 von B._______ nach Istanbul geflogen und gleichentags legal nach Bosnien ausgereist. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie, von ihren Verwandten umgebracht beziehungsweise von ihrem Onkel zur Heirat gezwungen zu werden. C. Die Vorinstanz stellte der zugewiesenen Rechtsvertretung den Entscheid- entwurf am 14. Februar 2024 zur Stellungnahme zu. Die Stellungnahme datiert vom selben Tag. D. Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – am 26. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Feb- ruar 2024 sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen, subeventu- aliter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie darum, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei- ständin beizuordnen. Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Schliesslich sei das vor- liegende Verfahren mit demjenigen ihrer Familie (D-1263/2024) koordiniert zu behandeln. F. Am 28. Februar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde.

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Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig, Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht koordiniert das vorliegende Verfahren mit demjenigen der Familie der Beschwerdeführerin (D-1263/2024). Die Akten beider Asylverfahren werden jeweils auch für das konnexe Verfahren berücksichtigt. Zudem werden beide Fälle durch denselben Spruchkörper beurteilt und gleichzeitig entschieden.

E. 1.5 Das Begehren um Feststellung, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG).

D-1266/2024 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durch- führung eines Schriftenwechsels verzichten (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinnge- mäss eine ungenügende Feststellung des medizinischen Sachverhalts.

E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhalts- feststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfest- stellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevan- ten Sachumstände berücksichtigt wurden.

E. 4.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ergeben sich aus den Angaben in der Anhörung zu den Asylgründen keine konkreten Anhalts- punkte auf einen medizinischen Abklärungs- oder Behandlungsbedarf. So antwortete die Beschwerdeführerin beim rechtlichen Gehör zum medizini- schen Sachverhalt lediglich, sie könne nicht sagen, dass es ihr wirklich gut gehe (vgl. SEM-act. […]-66/14 F10). Die Rüge der unvollständigen Sach- verhaltsermittlung erweist sich deshalb als unbegründet, zumal weder mit der Rechtsmitteleingabe noch im weiteren Verlauf des inzwischen über ein- einhalb Jahre dauernden Beschwerdeverfahrens ärztliche Berichte einge- reicht wurden.

E. 4.4 Die verfahrensrechtliche Rüge erweist sich somit als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus for- mellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen

D-1266/2024 Seite 6 unerträglichen psychischen Druck bewirken, den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids aus, dass keine Beweismittel eingereicht worden seien, welche die geltend gemachte vergebliche Kontaktnahme der Eltern der Beschwerdeführerin bei den heimatlichen Behörden wegen der drohenden Zwangsverheiratung belegen könnten. Zudem könne sie nicht erklären, warum sie nicht noch- mals versucht habe, Hilfe von den heimatlichen Behörden zu erhalten. Es sei der Beschwerdeführerin respektive der Familie zumutbar, sich an ver- schiedene Stellen in ihrer Heimat zu wenden, beziehungsweise ihr Anlie- gen erneut vorzutragen, sollte sie sich weiterhin durch ihren Onkel sowie dessen Sohn C._______ bedroht sehen. Anhand der Akten sei nicht er- sichtlich, weshalb die heimatlichen Behörden ihr den erforderlichen Schutz nicht hätten gewähren sollen oder in Zukunft nicht gewähren würden. Ihre Angabe, ihre Verwandten würden zu den Dorfschützern gehören und für die Türken arbeiten und die Polizisten seien ebenfalls Türken und würden sodann die Türken und nicht die Kurden verteidigen, erkläre nicht, weshalb die Polizei ihre Anzeige nicht behandeln würde und lasse sich ferner nicht an konkreten Fakten festmachen. Zwar sei es nicht gänzlich auszuschlies- sen, dass in südöstlichen Gebieten der Türkei die Behörden in ähnlich ge- lagerten Fällen zögerlich oder allenfalls unzureichend aktiv werde. Ihr res- pektive ihrer Familie wäre jedoch nebst einer Schutzsuche in ihrer Her- kunftsregion auch die Möglichkeit offen gestanden, ihren Wohnsitz in eine westlichere Region der Türkei zu verlegen, wo die behördliche Schutz- infrastruktur besser ausgebaut und der Schutzwille als gegeben zu erach- ten sei. Ihre Aussage, ein Umzug innerhalb der Türkei hätte nichts ge- bracht, da es in der Türkei keine grosse Sache sei, jemanden zu finden, vermöge nicht zu überzeugen. Das SEM verkenne nicht, dass die von ihr vorgebrachten sexuellen Über- griffe für sie, auch angesichts ihres jungen Alters, traumatisierend und

D-1266/2024 Seite 7 belastend gewesen sein mögen. Auch sei nachvollziehbar, dass solche Vorfälle mit Scham- und Schuldgefühlen behaftet sein könnten. Dies än- dere jedoch nichts an der Tatsache, dass es ihr respektive ihren Eltern als Sorgeberechtigte zumutbar und möglich wäre, sich diesbezüglich an die heimatlichen Behörden zu wenden, zumal das türkische Strafgesetzbuch sexuelle Gewalt als Verbrechen erkenne. Es seien den Akten keine Hin- weise zu entnehmen, weshalb die türkischen Behörden im Fall, dass sie sich bezüglich der geltend gemachten sexuellen Übergriffe an diese wen- den würden, nichts unternehmen würden. Es stehe ihr die Möglichkeit offen, rechtliche Schritte gegen ihre Verwandte durch einen Anwalt einzuleiten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie das gesetzliche Heiratsalter noch nicht erreicht habe. So habe eine Frau, die zur Eheschliessung gezwungen worden sei, gemäss Zivil- gesetzbuch innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Heirat die Möglichkeit, Strafanzeige zu erstatten und die Aufhebung der Ehe zu beantragen. Da- ran vermöge auch die Aussage, wonach man sie nicht offiziell, jedoch reli- giös ohne die Einwilligung ihrer Eltern verheiraten könne und sie dann, wenn sie die Volljährigkeit erreichen würden, offiziell verheiraten würde, nichts zu ändern. Im Übrigen sei der Vollständigkeit halber anzumerken, dass gemäss den vorliegenden Akten noch keine konkreten Schritte zur Planung oder Durchführung der besagten Hochzeit mit ihrem Cousin C._______ ergangen seien. Folglich reiche der vage Verweis auf hypothe- tische Zukunftsszenarien nicht zur Annahme einer Verfolgungsgefahr aus. Die vorgebrachten Unterdrucksetzungen durch ihre Verwandten sowie die polizeilichen Hausdurchsuchungen hätten schliesslich nicht ihr, sondern vielmehr ihrem Vater gegolten. Die genannten Vorfälle seien überdies lokal oder regional beschränkt gewesen.

E. 6.2 Dem wird in der Beschwerde entgegnet, die Verwandten der Beschwer- deführerin würden den Dorfschützern angehören. Diese hätten gute Kon- takte zur Gendarmerie und zur Polizei. Sie vermute, dass ihr und ihrer Fa- milie, weil sie Kurden seien, von der Polizei nicht weitergeholfen worden sei. Die türkischen Polizei- und Justizorgane würden bei sexueller Gewalt gegenüber Frauen und Zwangsheiraten keinen genügenden Schutz bie- ten. Seit dem gescheiterten Putsch im Juli 2016 sei eine Zunahme von Gewalt an Frauen zu verzeichnen. Mit dem Ausstieg aus dem Istanbul- Übereinkommen befreie sich der türkische Präsident auch von den unab- hängigen Untersuchungen des Europarats, die bisher internationalen Druck auf ihn hätten ausüben können. Der türkische Staat könne Opfer

D-1266/2024 Seite 8 häuslicher Gewalt nur sehr begrenzt schützen und die Reaktionen auf die verschiedenen Formen solcher Gewalt seien oft nur schwach und unvoll- ständig. So würden zwar vordergründig mehr einstweilige Verfügungen er- lassen, welche Frauen schützen sollen, jedoch würden diese nicht durch- gesetzt, womit gefährliche Schutzlücken entstehen würden. Diese man- gelnde Durchsetzung habe dazu geführt, dass Frauen, die sich bei den Behörden meldeten, von den Tätern getötet worden oder über Jahre hin- weg immer wieder Gewalt ausgesetzt gewesen seien. Um Schutz vor der geplanten Zwangsheirat mit ihrem Cousin C._______ zu erlangen, sei die Beschwerdeführerin und ihre Familie zwei Mal bei der Polizei vorstellig geworden. Die Polizeibeamten hätten ihnen jedoch zu ver- stehen gegeben, dass sie nichts tun könnten. Demnach müsse davon aus- gegangen werden, dass sie von sexuellem Missbrauch sowie unmittelbar von einer Zwangsverheiratung bedroht gewesen sei und der türkische Staat nicht willens und in der Lage gewesen sei, sie davor zu schützen.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls zu Recht verneint hat. Dabei kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung ver- wiesen werden (vgl. Verfügung vom 16. Februar 2024, Ziff. II, S. 4-9).

E. 7.2 Betreffend die Bedrohung und der Zwangsheirat mit dem Cousin C._______ ist auszuführen, dass es sich dabei um Bedrohungen durch nicht-staatliche Akteure handelt. Eine entsprechende Verfolgung ist asyl- rechtlich nur von Relevanz, wenn der türkische Staat nicht schutzfähig oder schutzwillig ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Recht- sprechung davon aus, dass die türkischen Behörden bei Frauen, die Opfer von innerfamiliären Übergriffen zu werden drohen – etwa aufgrund von Zwangsheirat, häuslicher Gewalt oder anderen Verstössen gegen die «Fa- milienehre» – grundsätzlich willens und in der Lage sind, staatlichen Schutz zu gewähren (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2). Die Beschwerdeführerin und ihre Familie machen zwar geltend, sie hätten sich bereits zweimal an die Polizei gewendet, ihr diesbezügliches Schutzersuchen haben sie jedoch unbelegt gelassen. Zudem wäre es ihnen durchaus zumutbar gewesen, sich an ver- schiedene staatliche Stellen – gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwalts – zu wenden, sollten diese dem Schutzersuchen nicht entsprechen. Sodann ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Behelligungen und die angeblich

D-1266/2024 Seite 9 drohende Zwangsheirat lokal beziehungsweise regional begrenzt sind. Es wäre für die Beschwerdeführerin und ihre Familie zumutbar gewesen, sich durch einen Wegzug in eine grössere Stadt im Westen der Türkei der dro- henden Zwangsheirat zu entziehen. Dabei vermag auch der Einwand, in der Türkei sei es ein leichtes, jemanden ausfindig zu machen (vgl. SEM- act. […]-66/14 F73), nicht überzeugen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie sich durch einen Wegzug in eine grössere Stadt wirksam der Zwangsheirat sowie der Bedrohung der Verwandten hätten entziehen können.

E. 7.3 Sodann gelten die vorgebrachten Behelligungen durch die Verwandten der Beschwerdeführerin sowie der türkischen Polizei nicht der Beschwer- deführerin, sondern ihrem Vater sowie ihren Brüdern (vgl. SEM-act. […]- 66/14 F48). Entsprechend ist nicht von einer zielgerichteten Verfolgung der Beschwerdeführerin auszugehen und sie vermag daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 7.4 Nach dem Gesagten hat das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls zu Recht verneint.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

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E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig.

E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei- ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch die allgemeine

D-1266/2024 Seite 11 Situation von Frauen im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 und sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa dem schweren Erdbeben im Februar 2023, den Protes- ten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul – der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt – oder der kürzlich bekannt gegebenen Auflösung der PKK ist nicht von einer lan- desweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Ver- hältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für An- gehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2). Bei der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs ist Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (vgl. Art. 44 AsylG). Die Vollzugsbehörden haben deshalb vorliegend sicherzustellen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern und Ge- schwistern (D-1263/2024) in die Türkei zurückkehren wird, deren Be- schwerde mit heutigem Urteil ebenfalls abgewiesen wurde. Es ist davon auszugehen, dass die Familie die Beschwerdeführerin bei der Reintegra- tion in die Türkei unterstützen wird. Betreffend das Kindeswohl ist weiter auszuführen, dass sie in B._______ geboren und aufgewachsen ist, dort die Schule während acht Jahren besucht hat und über Freunde verfügt, mit denen sie noch in Kontakt steht (vgl. SEM-act. […]-66/14 F32, F41 f.). Sie befindet sich erst seit zwei Jahren in der Schweiz. Es kann deshalb davon auszugegangen werden, dass sie sich im Heimatland sozial wieder integ- rieren wird. Eine Rückkehr in die Türkei steht somit im Einklang mit den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ist auch mit dem Kindswohl vereinbar.

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E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Voll- zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um unent- geltliche Prozessführung sowie Einsetzung eines amtlichen Rechtsbei- standes sind jedoch gutzuheissen, da sich die Begehren nicht zum vorn- herein als aussichtlos erwiesen haben. Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, wird als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

E. 11.2 Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8–11 des Reglements über die Kosten und Entschä- digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1’100.– festzusetzen.

E. 11.3 Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1266/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin hat koordiniert mit demjenigen ihrer Eltern und Geschwister (D-1263/2024) zu erfolgen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird gut- geheissen. Frau Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, wird als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
  5. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1’100.– zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1266/2024 Urteil vom 21. Oktober 2025 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die noch minderjährige Beschwerdeführerin, eine Kurdin aus B._______, reiste mit ihrer Familie (D-1263/2024) am 30. August 2023 in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. B. Am 19. Januar 2024 wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, seit sie klein gewesen sei, habe ihr Onkel seinen Sohn C._______ mit ihr verheiraten wollen. Zwei, drei Monate vor ihrer Ausreise sei sie mit ihren Freundinnen an einer Henna-Nacht gewesen. Als sie alleine unterwegs nach Hause gewesen sei, habe C._______ sie verfolgt und ihr den Weg abgeschnitten. Weil sie nicht auf ihn eingegangen sei, sei er zornig geworden, habe sie am Arm gepackt und auf den Boden geschmissen. Danach habe er seinen Fuss auf ihren Kopf gedrückt. Er habe zu schreien begonnen und habe ihr gesagt, dass sie ihn heiraten müsse. Danach habe er sie sexuell missbraucht, indem er gewisse Stellen ihres Körpers betastet und versucht habe, sie zu küssen. C._______ habe auch geflucht und unschöne Sachen gesagt. Anschliessend habe er sie einfach liegen gelassen und sei davongerannt. Sie sei nach Hause gegangen, als wäre nichts geschehen. Immer, wenn C._______ sie im Dorf gesehen habe, habe er sie in eine abgelegene Ecke gezogen und ihren Körper betastet, wobei er ihr gesagt habe, dass sie ihn zu heiraten habe. Dies sei vier oder fünf Mal geschehen, zuletzt einen Monat vor der Ausreise. Sie habe ihren Eltern kein Wort davon erzählt, da sie sich geniert habe und ihr Vater ohnehin Probleme mit Familienangehörigen gehabt habe. Gemäss einem familiären Gesetz der kurdischen Kultur sei sie verpflichtet, den Sohn ihres Onkels zu heiraten, ansonsten würde diese sie umbringen. Da sie C._______ nicht habe heiraten wollen, habe dieser gedroht, ihrer Familie etwas anzutun. C._______ habe wiederholt versucht, sie von der Schule zu entführen. Sie habe ihrer Mutter davon berichtet, weshalb diese sie jeweils in die Schule begleitet habe. C._______ habe jedoch jene Momente, in denen ihre Mutter sie nicht habe begleiten können, ausgenutzt und sie zu entführen versucht. Auch während der Schulferien sei C._______ einige Male mit seinem Auto zur Nachhilfeschule gekommen. Ihre Familie habe deswegen Anzeige erstattet. Die Polizisten hätten keine weiteren Schritte unternommen. Diese Situation habe sich auf ihre Schulnoten ausgewirkt. Sie habe sich nicht mehr frei bewegen können und Angst gehabt, in die Schule und zum Basketball zu gehen. Sie sei gemeinsam mit ihrer Familie am (...) August 2023 von B._______ nach Istanbul geflogen und gleichentags legal nach Bosnien ausgereist. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie, von ihren Verwandten umgebracht beziehungsweise von ihrem Onkel zur Heirat gezwungen zu werden. C. Die Vorinstanz stellte der zugewiesenen Rechtsvertretung den Entscheidentwurf am 14. Februar 2024 zur Stellungnahme zu. Die Stellungnahme datiert vom selben Tag. D. Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - am 26. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Februar 2024 sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie darum, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Schliesslich sei das vorliegende Verfahren mit demjenigen ihrer Familie (D-1263/2024) koordiniert zu behandeln. F. Am 28. Februar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig, Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht koordiniert das vorliegende Verfahren mit demjenigen der Familie der Beschwerdeführerin (D-1263/2024). Die Akten beider Asylverfahren werden jeweils auch für das konnexe Verfahren berücksichtigt. Zudem werden beide Fälle durch denselben Spruchkörper beurteilt und gleichzeitig entschieden. 1.5 Das Begehren um Feststellung, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss eine ungenügende Feststellung des medizinischen Sachverhalts. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. 4.3 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ergeben sich aus den Angaben in der Anhörung zu den Asylgründen keine konkreten Anhaltspunkte auf einen medizinischen Abklärungs- oder Behandlungsbedarf. So antwortete die Beschwerdeführerin beim rechtlichen Gehör zum medizinischen Sachverhalt lediglich, sie könne nicht sagen, dass es ihr wirklich gut gehe (vgl. SEM-act. [...]-66/14 F10). Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsermittlung erweist sich deshalb als unbegründet, zumal weder mit der Rechtsmitteleingabe noch im weiteren Verlauf des inzwischen über eineinhalb Jahre dauernden Beschwerdeverfahrens ärztliche Berichte eingereicht wurden. 4.4 Die verfahrensrechtliche Rüge erweist sich somit als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids aus, dass keine Beweismittel eingereicht worden seien, welche die geltend gemachte vergebliche Kontaktnahme der Eltern der Beschwerdeführerin bei den heimatlichen Behörden wegen der drohenden Zwangsverheiratung belegen könnten. Zudem könne sie nicht erklären, warum sie nicht nochmals versucht habe, Hilfe von den heimatlichen Behörden zu erhalten. Es sei der Beschwerdeführerin respektive der Familie zumutbar, sich an verschiedene Stellen in ihrer Heimat zu wenden, beziehungsweise ihr Anliegen erneut vorzutragen, sollte sie sich weiterhin durch ihren Onkel sowie dessen Sohn C._______ bedroht sehen. Anhand der Akten sei nicht ersichtlich, weshalb die heimatlichen Behörden ihr den erforderlichen Schutz nicht hätten gewähren sollen oder in Zukunft nicht gewähren würden. Ihre Angabe, ihre Verwandten würden zu den Dorfschützern gehören und für die Türken arbeiten und die Polizisten seien ebenfalls Türken und würden sodann die Türken und nicht die Kurden verteidigen, erkläre nicht, weshalb die Polizei ihre Anzeige nicht behandeln würde und lasse sich ferner nicht an konkreten Fakten festmachen. Zwar sei es nicht gänzlich auszuschliessen, dass in südöstlichen Gebieten der Türkei die Behörden in ähnlich gelagerten Fällen zögerlich oder allenfalls unzureichend aktiv werde. Ihr respektive ihrer Familie wäre jedoch nebst einer Schutzsuche in ihrer Herkunftsregion auch die Möglichkeit offen gestanden, ihren Wohnsitz in eine westlichere Region der Türkei zu verlegen, wo die behördliche Schutzinfrastruktur besser ausgebaut und der Schutzwille als gegeben zu erachten sei. Ihre Aussage, ein Umzug innerhalb der Türkei hätte nichts gebracht, da es in der Türkei keine grosse Sache sei, jemanden zu finden, vermöge nicht zu überzeugen. Das SEM verkenne nicht, dass die von ihr vorgebrachten sexuellen Übergriffe für sie, auch angesichts ihres jungen Alters, traumatisierend und belastend gewesen sein mögen. Auch sei nachvollziehbar, dass solche Vorfälle mit Scham- und Schuldgefühlen behaftet sein könnten. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass es ihr respektive ihren Eltern als Sorgeberechtigte zumutbar und möglich wäre, sich diesbezüglich an die heimatlichen Behörden zu wenden, zumal das türkische Strafgesetzbuch sexuelle Gewalt als Verbrechen erkenne. Es seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, weshalb die türkischen Behörden im Fall, dass sie sich bezüglich der geltend gemachten sexuellen Übergriffe an diese wenden würden, nichts unternehmen würden. Es stehe ihr die Möglichkeit offen, rechtliche Schritte gegen ihre Verwandte durch einen Anwalt einzuleiten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie das gesetzliche Heiratsalter noch nicht erreicht habe. So habe eine Frau, die zur Eheschliessung gezwungen worden sei, gemäss Zivilgesetzbuch innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Heirat die Möglichkeit, Strafanzeige zu erstatten und die Aufhebung der Ehe zu beantragen. Daran vermöge auch die Aussage, wonach man sie nicht offiziell, jedoch religiös ohne die Einwilligung ihrer Eltern verheiraten könne und sie dann, wenn sie die Volljährigkeit erreichen würden, offiziell verheiraten würde, nichts zu ändern. Im Übrigen sei der Vollständigkeit halber anzumerken, dass gemäss den vorliegenden Akten noch keine konkreten Schritte zur Planung oder Durchführung der besagten Hochzeit mit ihrem Cousin C._______ ergangen seien. Folglich reiche der vage Verweis auf hypothetische Zukunftsszenarien nicht zur Annahme einer Verfolgungsgefahr aus. Die vorgebrachten Unterdrucksetzungen durch ihre Verwandten sowie die polizeilichen Hausdurchsuchungen hätten schliesslich nicht ihr, sondern vielmehr ihrem Vater gegolten. Die genannten Vorfälle seien überdies lokal oder regional beschränkt gewesen. 6.2 Dem wird in der Beschwerde entgegnet, die Verwandten der Beschwerdeführerin würden den Dorfschützern angehören. Diese hätten gute Kontakte zur Gendarmerie und zur Polizei. Sie vermute, dass ihr und ihrer Familie, weil sie Kurden seien, von der Polizei nicht weitergeholfen worden sei. Die türkischen Polizei- und Justizorgane würden bei sexueller Gewalt gegenüber Frauen und Zwangsheiraten keinen genügenden Schutz bieten. Seit dem gescheiterten Putsch im Juli 2016 sei eine Zunahme von Gewalt an Frauen zu verzeichnen. Mit dem Ausstieg aus dem Istanbul-Übereinkommen befreie sich der türkische Präsident auch von den unabhängigen Untersuchungen des Europarats, die bisher internationalen Druck auf ihn hätten ausüben können. Der türkische Staat könne Opfer häuslicher Gewalt nur sehr begrenzt schützen und die Reaktionen auf die verschiedenen Formen solcher Gewalt seien oft nur schwach und unvollständig. So würden zwar vordergründig mehr einstweilige Verfügungen erlassen, welche Frauen schützen sollen, jedoch würden diese nicht durchgesetzt, womit gefährliche Schutzlücken entstehen würden. Diese mangelnde Durchsetzung habe dazu geführt, dass Frauen, die sich bei den Behörden meldeten, von den Tätern getötet worden oder über Jahre hinweg immer wieder Gewalt ausgesetzt gewesen seien. Um Schutz vor der geplanten Zwangsheirat mit ihrem Cousin C._______ zu erlangen, sei die Beschwerdeführerin und ihre Familie zwei Mal bei der Polizei vorstellig geworden. Die Polizeibeamten hätten ihnen jedoch zu verstehen gegeben, dass sie nichts tun könnten. Demnach müsse davon ausgegangen werden, dass sie von sexuellem Missbrauch sowie unmittelbar von einer Zwangsverheiratung bedroht gewesen sei und der türkische Staat nicht willens und in der Lage gewesen sei, sie davor zu schützen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls zu Recht verneint hat. Dabei kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung vom 16. Februar 2024, Ziff. II, S. 4-9). 7.2 Betreffend die Bedrohung und der Zwangsheirat mit dem Cousin C._______ ist auszuführen, dass es sich dabei um Bedrohungen durch nicht-staatliche Akteure handelt. Eine entsprechende Verfolgung ist asylrechtlich nur von Relevanz, wenn der türkische Staat nicht schutzfähig oder schutzwillig ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass die türkischen Behörden bei Frauen, die Opfer von innerfamiliären Übergriffen zu werden drohen - etwa aufgrund von Zwangsheirat, häuslicher Gewalt oder anderen Verstössen gegen die «Familienehre» - grundsätzlich willens und in der Lage sind, staatlichen Schutz zu gewähren (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2). Die Beschwerdeführerin und ihre Familie machen zwar geltend, sie hätten sich bereits zweimal an die Polizei gewendet, ihr diesbezügliches Schutzersuchen haben sie jedoch unbelegt gelassen. Zudem wäre es ihnen durchaus zumutbar gewesen, sich an verschiedene staatliche Stellen - gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwalts - zu wenden, sollten diese dem Schutzersuchen nicht entsprechen. Sodann ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Behelligungen und die angeblich drohende Zwangsheirat lokal beziehungsweise regional begrenzt sind. Es wäre für die Beschwerdeführerin und ihre Familie zumutbar gewesen, sich durch einen Wegzug in eine grössere Stadt im Westen der Türkei der drohenden Zwangsheirat zu entziehen. Dabei vermag auch der Einwand, in der Türkei sei es ein leichtes, jemanden ausfindig zu machen (vgl. SEM-act. [...]-66/14 F73), nicht überzeugen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie sich durch einen Wegzug in eine grössere Stadt wirksam der Zwangsheirat sowie der Bedrohung der Verwandten hätten entziehen können. 7.3 Sodann gelten die vorgebrachten Behelligungen durch die Verwandten der Beschwerdeführerin sowie der türkischen Polizei nicht der Beschwerdeführerin, sondern ihrem Vater sowie ihren Brüdern (vgl. SEM-act. [...]-66/14 F48). Entsprechend ist nicht von einer zielgerichteten Verfolgung der Beschwerdeführerin auszugehen und sie vermag daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. 7.4 Nach dem Gesagten hat das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls zu Recht verneint. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch die allgemeine Situation von Frauen im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 und sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa dem schweren Erdbeben im Februar 2023, den Protesten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul - der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt - oder der kürzlich bekannt gegebenen Auflösung der PKK ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2). Bei der Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs ist Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (vgl. Art. 44 AsylG). Die Vollzugsbehörden haben deshalb vorliegend sicherzustellen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern (D-1263/2024) in die Türkei zurückkehren wird, deren Beschwerde mit heutigem Urteil ebenfalls abgewiesen wurde. Es ist davon auszugehen, dass die Familie die Beschwerdeführerin bei der Reintegration in die Türkei unterstützen wird. Betreffend das Kindeswohl ist weiter auszuführen, dass sie in B._______ geboren und aufgewachsen ist, dort die Schule während acht Jahren besucht hat und über Freunde verfügt, mit denen sie noch in Kontakt steht (vgl. SEM-act. [...]-66/14 F32, F41 f.). Sie befindet sich erst seit zwei Jahren in der Schweiz. Es kann deshalb davon auszugegangen werden, dass sie sich im Heimatland sozial wieder integrieren wird. Eine Rückkehr in die Türkei steht somit im Einklang mit den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ist auch mit dem Kindswohl vereinbar. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes sind jedoch gutzuheissen, da sich die Begehren nicht zum vornherein als aussichtlos erwiesen haben. Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, wird als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. 11.2 Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1'100.- festzusetzen. 11.3 Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin hat koordiniert mit demjenigen ihrer Eltern und Geschwister (D-1263/2024) zu erfolgen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Frau Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, wird als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

5. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'100.- zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler