Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben kurdischer Ethnie und suchte am 8. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 20. Februar 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen an (Art. 29 AsylG [SR 142.31]). B.a Dabei führte er aus, er sei in B._______, Provinz C._______, geboren. Aufgrund des hohen militärischen Drucks sei seine Familie gezwungen ge- wesen, nach I._______ zu ziehen als er sieben Jahre alt gewesen sei. Dort habe er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und zwei Geschwistern im gleichen Haushalt gelebt. Er habe die Schulen – einschliesslich das Gym- nasium – in D._______, I._______, besucht. Danach habe er zunächst auf einer (…) und dann in einem (…)laden gearbeitet, wo er eine Ausbildung als (…) habe absolvieren können. B.b Zum Reiseweg gab er zu Protokoll, er habe die Türkei am (…) 2022 mit dem Flugzeug nach Bosnien verlassen. Von Bosnien sei er in einem Lastwagen in die Schweiz gereist. Er gab an, seine Identitätskarte befinde sich in der Türkei, weil ihm die Schlepper gesagt hätten, dass er sie nicht mitnehmen solle. Den Pass hätten ihm die Schlepper in Bosnien abgenom- men. B.c Zu seinen Asylgründen brachte er vor, er sei seit 2009 politisch aktiv und Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker). Er habe sich zunächst der Jugendorganisation angeschlossen, weshalb er im Gymnasium auch als PKK-Mitglied bezeichnet und ausge- grenzt worden sei. Weil sein Vater in der Partei aktiv gewesen sei, sei er ständig von der Polizei nach seiner Identitätskarte gefragt worden. Die Po- lizisten hätten ihm auch angeboten, als Agent gegen seinen Vater und die Partei zu arbeiten. Dafür sei ihm auch Geld angeboten worden. Dieses An- gebot habe er jedoch abgelehnt. Er habe in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2019 an Demonstrationen teilgenommen, wo er jeweils für ein, zwei Tage festgenommen und danach freigelassen worden sei. Seine Telefon- gespräche seien abgehört worden und er sei ständig von der Polizei ver- folgt worden. Auch seien Razzien in der Nacht durchgeführt und Geld be- schlagnahmt worden. Als am (…) oder (…) 2018 das Parteigebäude in D._______ angezündet worden sei, sei er anschliessend mit weiteren Per- sonen verhaftet worden. Sie seien als Terroristen bezeichnet worden und
D-5453/2023 Seite 3 es sei ihnen vorgeworfen worden, dass sie das Parteigebäude in Brand gesetzt hätten. Sein Vater habe im Jahr 2019 bei den Wahlen als Quartier- bürgermeister in D._______ kandidiert. Bei ihm zuhause sei eine Razzia durchgeführt worden, um seinen Vater dazu zu bringen, seine Kandidatur zurückzuziehen. Aus Angst vor weiteren Repressalien habe sein Vater da- raufhin seine Kandidatur zurückgezogen. Im Februar 2019 hab er (der Be- schwerdeführer) als Mitglied der Jugendorganisation bei den Wahlen für die Partei gearbeitet. Er habe Familien besucht sowie Flyer erstellt und verteilt. Die Polizei habe jedoch versucht, ihn und seine Parteikollegen da- ran zu hindern. Hierbei seien Tränengas, Schlagstöcke oder Wassersprit- zen gegen sie verwendet worden. Er sei aufgrund eines Strafverfahrens und der erlebten Folter aus der Tür- kei ausgereist. Vor Gericht seien gegen ihn unwahre Aussagen verwendet worden. Sollte er in die Türkei zurückkehren, würde er im Gefängnis Folter erleben. Er sei ohne gerechtes Verfahren zu einer Haftstrafe von drei bis sechs Jahren verurteilt worden. Eine Beschwerde gegen diese Verurtei- lung halte er für unnötig, da man ihn trotzdem verhaftet hätte. Er sei aus- gereist, gleich nachdem er am (…) 2022 erfahren habe, dass ein Untersu- chungsverfahren eingeleitet worden sei. Wäre er länger in der Türkei ge- blieben, wäre eine Ausreisesperre erlassen worden. Aufgrund seines Straf- verfahrens wegen Propaganda für eine Terrororganisation habe seine Fa- milie Verfolgung und Verhaftung erlebt. In der Nacht seien Razzien durch- geführt worden. Er werde überall gesucht und seit seiner Ausreise werde seine Familie bedroht. Es bestehe auch ein starker Rassismus Kurden ge- genüber. B.d Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Ko- pie seiner Identitätskarte zu den Akten. Des Weiteren legte er dem SEM zur Substantiierung seiner Asylgründe mehrere Dokumente vor (vgl. ange- fochtene Verfügung S. 4). C. Am 28. Februar 2023 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers dem erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG zu. D. D.a Mit Eingabe vom 6. April 2023 liess der Beschwerdeführer dem SEM eine Anklageschrift («Iddianame E._______ Asliye Ceza Mahkemesi’ne») vom (…) 2022, einen begründeter Entscheid («Gerekçeli Karar») vom (…) 2022, eine Anordnung «Bewährung» («I._______ Başsavcılığı Denetimli
D-5453/2023 Seite 4 Serbestlik Müdürlüğüne») vom (…) 2022, einen Haftbefehl («Tutuklama Müzekkeresi») vom (…) 2022, einen Durchsuchungsbeschluss («Değişik İş Karar Arama Kararı») vom (…) 2022 sowie einen begründeten Entscheid («Gerekçeli Karar») vom (…) 2023 zukommen. D.b Das SEM unterzog die eingereichten Justizdokumente am 5. Juli 2023 einer internen Dokumentenanalyse und gewährte dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2023 schriftlich das rechtliche Gehör zu deren Ergebnis. Dabei hielt es insbesondere fest, dass die Dokumente ein oder mehrere objektive Fälschungsmerkmale (namentlich hinsichtlich der Form des Haftbefehls, der Referenznummern, der Verweise auf die digitale Umgebung, der un- terzeichnenden Personen und der ausstellenden Behörde) aufweisen wür- den. D.c Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers machte mit Eingabe vom 8. August 2023 im Wesentlichen geltend, gestützt auf die mitgeteilten Informationen könne nur sehr rudimentär Stellung genommen werden, da nicht klar werde, was genau an den eingereichten Dokumenten gefälscht sein soll. In der Folge nahm sie teilweise Stellung zu den im Rahmen des rechtlichen Gehörs dargelegten Gründen, weshalb das SEM die Beweis- mittel als gefälscht erachte, und hielt an der Authentizität der Justizdoku- mente fest. Sie ersuchte um Zustellung der Übersetzung der eingereichten Dokumente, Präzisierung der Fälschungsmerkmale durch die Vorinstanz sowie Gewährung der Möglichkeit einer ergänzenden Stellungnahme. D.c.a Am 15. August 2023 liess das SEM dem Beschwerdeführer die Über- setzungen zukommen und gab ihm am 23. August 2023 erneut Gelegen- heit zum Ergebnis der Dokumentenanalyse Stellung zu nehmen. D.d Mit Eingabe vom 6. September 2023 hielt die Rechtsvertretung na- mens des Beschwerdeführers erneut fest, dass ohne Präzisierung durch das SEM keine umfängliche und adäquate Stellungnahme zu den Vorwür- fen möglich sei. Im Weiteren verwies sie auf seine Eingabe vom 8. August 2023 und nahm ergänzend Stellung zu den Fälschungsvorwürfen. E. Mit Verfügung vom 15. September 2023 – eröffnet am 18. September 2023
– stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
D-5453/2023 Seite 5 F. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 9. Oktober 2023 liess der Beschwerdeführergegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt: 1. Es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur neuen Abklärung und Feststellung des asylrelevanten Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, die vom Beschwerdeführer eingereichten Polizei- und Justizdokumente seien im Hinblick auf deren Authentizität durch die Schweizerische Botschaft in An- kara/Türkei und unter Beizug eines türkischen Vertrauensanwaltes überprü- fen zu lassen und deren Ergebnisse dem Unterzeichnenden zur Stellung- nahme offenzulegen. 2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und in der Folge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 3. Subeventualtiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegwei- sung festzustellen und in der Folge die Vorinstanz zu verpflichten, dass sie den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufnimmt oder ihm die vorläu- fige Aufnahme wegen Unzulässigkeit der Wegweisung gewährt. 4. Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, den Analysebericht über die Fäl- schungsmerkmale der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (türkische Polizei- und Justizdokumente) dem Unterzeichnenden offenzule- gen und ihm für die Stellungnahme eine angemessene Frist anzusetzen. 5. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Vollzug der Wegweisung zu sistieren und das Migrationsamt des Kantons F._______ anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen bis zum Abschluss des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens abzusehen. 6. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichneten ein Rechtsbeistand zu bestellen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7% MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners. Mit der Beschwerde wurden fünf bereits im vorinstanzlichen Verfahren ein- gereichte Screenshots aus vatandas.uyap.gov.tr (Beschwerdebeilage 3) sowie eine am (…) 2023 ausgestellte Sozialhilfebescheinigung des Zweck- verbands Sozialregion G._______ (Beschwerdebeilage 4) zu den Akten gereicht.
D-5453/2023 Seite 6 G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 9. Oktober 2023 den Ein- gang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2023 hielt die Instruktionsrichte- rin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. I. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 wurde der Beschwerdeführer aufge- fordert, seine aktuelle finanzielle Situation offenzulegen. Am 17. Dezember 2025 teilte sein Rechtsvertreter dem Gericht mit, dass der Beschwerdefüh- rer zwar einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, den be- stehenden Arbeitsvertrag jedoch per 31. Oktober 2025 gekündigt habe und weiterhin bedürftig sei. Zum Beleg reichte er dem Gericht Kopien des Kün- digungsschreibens des Beschwerdeführers vom 11. September 2025, Lohnabrechnungen der Monate Juli bis Oktober 2025, seines Mietvertrags inklusive Zahlungsbestätigung, der Krankenkassenpolice, des monatlichen Fahrabonnements sowie Kontoauszüge der Monate September bis No- vember 2025 ein.
Erwägungen (52 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-5453/2023 Seite 7
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 In der Beschwerde werden zur Begründung des Hauptbegehrens auf Kassation der angefochtenen Verfügung verschiedene formelle Rügen (Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie der Begründungspflicht res- pektive allgemein des Anspruchs auf rechtliches Gehör, unrichtige und un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts [vgl. Be- schwerdeschrift Rz. 2]) erhoben. Sie sind vorab zu prüfen, da deren Gut- heissung zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen könnte (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 3.2.1 Das SEM unterzog die vom Beschwerdeführer eingereichten Doku- mente betreffend ein angeblich in der Türkei gegen ihn geführtes Strafver- fahren einer internen Dokumentenanalyse und stellte dabei verschiedene Fälschungsmerkmale fest. Am 11. Juli 2023 sowie am 23. August 2023 ge- währte es ihm zum Ergebnis der Dokumentenanalyse schriftlich das recht- liche Gehör (vgl. SEM-act. […] [nachfolgend: SEM-act.] 36 und 40). Dazu verwies es auf Art. 27 Abs. 1 VwVG, wonach ein wesentliches öffentliches Interesse an der Geheimhaltung des Berichts bestehe und der Inhalt des- halb nicht offengelegt werden könne. Gestützt auf Art. 28 VwVG werde ihm jedoch der wesentliche Inhalt zur Kenntnis gebracht. Hierbei führte das SEM aus, dass 1) die Form des eingereichten Haftbefehls nicht derjenigen
D-5453/2023 Seite 8 eines von der Staatsanwaltschaft ausgestellten Dokuments entspreche, 2) die Referenznummer der Anklageschrift, des begründeten Entscheids vom (…) 2022, des Haftbefehls sowie des Durchsuchungsbeschlusses nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane entsprechen würden, 3) die Verweise auf die digitale Umgebung, aus der die Anklageschrift, der Haft- befehl sowie der Durchsuchungsbeschluss stammten, unzutreffend seien,
4) die jeweils unterzeichnende Person den begründeten Entscheid, den Haftbefehl sowie den Durchsuchungsbeschluss nicht erstellt beziehungs- weise ausgestellt haben könne und 5) nach geltendem türkischem Recht der Haftbefehl sowie der Durchsuchungsbeschluss nicht hätten von der aufgeführten Behörde ausgestellt werden können (vgl. SEM-act. 36).
E. 3.2.2 In der Beschwerde wird gerügt, es sei ohne genauere Kenntnis über den Inhalt des von der Vorinstanz erwähnten Analyseberichts vom 5. Juli 2023 nicht möglich, gegen die Behauptungen der Vorinstanz ausführlich Stellung zu nehmen, gegebenenfalls Gegenbeweise einzureichen oder neue Beweisanträge zu stellen und damit die Interessen des Beschwerde- führers effektiv zu wahren. Zwar behaupte die Vorinstanz diesbezüglich, dass sie den wesentlichen Inhalt des amtsinternen Analyseberichts dem Beschwerdeführer bereits zur Kenntnis gebracht habe und ihm damit eine inhaltlich korrekte Zusammenfassung dargeboten worden sei. Die vorhe- rige Rechtsvertretung habe bereits vor Erlass der angefochtenen Verfü- gung gerügt, dass der Inhalt der Analyse nicht in ausreichender Form zur Kenntnis gebracht worden und deshalb eine adäquate Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs nicht möglich sei. So habe sie insbesondere geltend gemacht, dass die Behauptungen weder präzis seien noch sich auf eine Quelle stützten. An diesen Rügen sei festzuhalten. Dennoch habe sich die Vorinstanz vor Erlass der angefochtenen Verfügung geweigert bzw. wei- gere sich immer noch, ihre Behauptungen zu präzisieren und ihm den be- sagten Analysebericht offenzulegen. Damit habe sie aber sowohl den An- spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV, als auch den Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG verletzt. Es würden viele Merkmale der eingereichten Justizdoku- mente für ihre Authentizität sprechen. Sodann bestätige auch der türkische Anwalt des Beschwerdeführers (H._______) mit seinem undatierten Schreiben die Echtheit der eingereichten Beweismittel und habe der Vo- rinstanz zahlreiche Screenshots aus UYAP zukommen lassen. Da die Ver- letzung des rechtlichen Gehörs vorliegend nicht heilbar sei, sei die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und kor- rekten Abklärung des Sachverhalts sowie Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. Weiter sei anzuordnen, dass die Vorinstanz die
D-5453/2023 Seite 9 eingereichten Dokumente durch die Schweizerische Vertretung in der Tür- kei unter Beizug eines türkischen Vertrauensanwalts auf ihre Authentizität überprüfen lasse und deren Ergebnisse dem Beschwerdeführer zur Stel- lungnahme offenlege.
E. 3.3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1; PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom- mentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 1 zu Art. 29 m.w.H.).
E. 3.3.2 Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Betroffene können sich in einem Verfahren nur wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen (bzw. Beweismittel bezeichnen), wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann indessen eingeschränkt werden, namentlich wenn ein öffentliches oder privates Geheimhaltungsinteresse überwiegt (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Wird einer Partei die Ein- sichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sa- che wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausser- dem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG; vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und 2013/23 E. 6.4.1 f., je m.w.H.).
E. 3.4 Zunächst kommt das Gericht zum Schluss, dass die Dokumentenana- lyse vom 5. Juli 2023 Angaben enthält, an deren Geheimhaltung ein we- sentliches öffentliches Interesse im Sinne von Art. 27 VwVG besteht. Ins- besondere soll eine missbräuchliche Verwendung der Dokumente durch den Beschwerdeführer oder eine missbräuchliche Weiterverwendung der besagten Informationen im Sinne eines Lerneffekts durch Drittpersonen in zukünftigen Asylverfahren vermieden werden (vgl. dazu BVGE 2011/37 E. 5.4.4, m.w.H.). Das SEM hat die interne Dokumentenanalyse daher zu Recht von der Akteneinsicht ausgeschlossen. Der entsprechende Antrag auf Offenlegung des Analyseberichts durch die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 3.5 Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 11. Juli 2023 hat das SEM dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Dokumentenana-
D-5453/2023 Seite 10 lyse in rechtsgenüglicher Weise zur Kenntnis gebracht. Es hat in knapper, aber hinreichender und sachgerechter Form die Unstimmigkeiten festge- halten und begründet, weshalb es von Fälschungen ausgeht. Inwiefern die Form des eingereichten Haftbefehls nicht derjenigen eines von der Staats- anwaltschaft ausgestellten Dokuments entspricht, die Referenznummer nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane entspricht, weshalb die Verweise auf die digitale Umgebung fehlerhaft sind und weshalb we- sentlichen Angaben zu den jeweils unterzeichnenden Personen des be- gründeten Entscheids, des Haftbefehls sowie des Durchsuchungsbefehls nicht korrekt sind (vgl. SEM-act. 37 und 41; vgl. auch Beschwerdeschrift S. 6 ff.), konnte das SEM aus den erwähnten Geheimhaltungsgründen nicht (vgl. E. 3.4 hiervor), wie in der Beschwerde verlangt, bekannt geben. Dies ist für die Ausübung des rechtlichen Gehörs auch nicht unabdingbar. Es war dem Beschwerdeführer denn auch entgegen den Einwänden im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens als auch in der Beschwerdeein- gabe möglich, sich mit den offengelegten Fälschungsmerkmalen inhaltlich auseinanderzusetzen. Das Vorgehen des SEM ist demnach nicht zu bean- standen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wäre durch die präzise Nennung der spezifischen Fälschungsmerkmale die Ge- fahr eines Lerneffektes und einer missbräuchlichen (Weiter-)Verwendung gegeben (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer E-1830/2024 vom 9. Juli 2024 E. 6.3.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach im Hinblick auf die verweigerte Einsicht in die Dokumentenanalyse nicht vor.
E. 3.6.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät- zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä- rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist die Sachverhaltserstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwer- degrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
E. 3.6.2 Vorliegend hat das SEM in einer Gesamtwürdigung der Vorbringen und Beweismittel nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen
D-5453/2023 Seite 11 es sich leiten liess. Es hat die eingereichten Beweismittel auf ihre Authen- tizität geprüft und dem Beschwerdeführer – wie erwähnt – das rechtliche Gehör zum Ergebnis dieser Prüfung gewährt. Weitere diesbezügliche Ab- klärungen waren und sind nicht erforderlich (vgl. dazu auch E. 6.2). Auch ergeben sich aus der angefochtenen Verfügung keine Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz ihrer Begründung einen falschen oder aktenwidrigen Sach- verhalt zugrunde gelegt hätte. Allein der Umstand, dass der Beschwerde- führer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung der Sache (vgl. hierzu E. 6 hiernach).
E. 3.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus formellen Gründen besteht. Der entsprechende Hauptantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM kommt zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerde- führers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten.
D-5453/2023 Seite 12
E. 5.1.1 Zur Begründung hält das SEM im Wesentlichen fest, die eingereich- ten Dokumente der türkischen Behörden – namentlich die Anklageschrift vom (…) 2022, der begründete Entscheid vom (…) 2022, die Anordnung «Bewährung» vom (…) 2022, der Haftbefehl vom (…) 2022, der Durchsu- chungsbeschluss vom (…) 2022 und das begründete Urteil vom (…) 2023
– erachte es aufgrund der durchgeführten Dokumentenanalyse als ge- fälscht. Inhaltlich sei der Stellungnahme vom 8. August beziehungsweise
E. 5.1.2 In Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführer hinsichtlich sei- ner politischen Tätigkeiten sei keine Furcht vor künftiger Verfolgung ersicht- lich, weiter erreichten die Vorbringen auch nicht die gemäss Art. 3 AsylG erforderliche Intensität. Obschon der Beschwerdeführer angegeben habe, politisch aktiv gewesen zu sein, sei er von der Polizei nie festgenommen worden. Er sei lediglich einmal von der Polizei angehalten und aufgefordert worden, als Agent zu arbeiten, sei jedoch nach zwei Tagen wieder freige- lassen worden. Er habe das Angebot, als Agent zu arbeiten, klar abgelehnt. Die Polizei habe ihm jedoch gesagt, dass sie ihn immer wieder anfragen würden (mit Verweis auf SEM-act. 16 F75, F77, F78). Weiter sei er auch bei Demonstrationen in den Jahren 2014, 2015, 2016 sowie im Jahr 2019 auf einen Polizeiposten mitgenommen worden. Da er damals noch minder- jährig gewesen sei, sei er jedoch jeweils nach zwei Tagen wieder freigelas- sen worden. Weiter sei seinen Aussagen nicht zu entnehmen, dass es während dieser zwei Tage zu irgendwelchen Vorfällen gekommen sei. Seine Aussagen, die Polizei habe ständig sein Telefon abgehört, basierten lediglich auf Mutmassungen (mit Verweis auf SEM-act. 16 F76, F79). Auch die Hausrazzien wegen seines Vaters führten zu keinen gegen den Be- schwerdeführer gerichteten ernsthaften Nachteilen.
E. 5.1.3 Weiter sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Be- völkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte
D-5453/2023 Seite 13 Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft. Diese Einschätzung würde trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechts- lage in der Türkei, von der auch die Kurden betroffen seien, gelten. Das im vorliegenden Fall geltend gemachten Vorgehen der türkischen Behörden gehe in seiner Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könn- ten. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Schikanen durch die türki- schen Behörden, namentlich die regelmässige Kontrolle seiner Identitäts- karte sowie die kurzfristigen Mitnahmen an Demonstrationen, genügten den Anforderungen an die Intensität gemäss dem Asylgesetz nicht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden keinen Schluss zulassen, dass eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsyIG stattgefunden habe oder ein unerträglicher psychischer Druck erzeugt worden sei. Er habe weiterhin ein normales Leben führen und seiner Arbeit nachgehen können, womit ihm ein menschenwürdiges Leben nicht verunmöglicht worden sei.
E. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, es würden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft anzuerken- nen und ihm Asyl zu gewähren sei.
E. 5.2.1 Sodann wird der Fälschungsvorwurf des SEM bezüglich der einge- reichten Dokumente bestritten und moniert, beim besagten Haftbefehl handle es sich nicht um ein von einer Staatsanwaltschaft ausgestelltes Do- kument, sondern um ein vom (…) Friedensrichter Strafgericht I._______ erlassenes beziehungsweise ausgestelltes Dokument. Dieses verfüge über einen QR-Code unten links sowie einen Hinweis, dass dieses im In- formationssystem gespeichertes Dokument über die Webseite «http://vat- andas.uyap.gov.tr» erreicht werden könne. Ferner, wenn man diesen QR- Code mit der Kamera eines Smartphones scanne, gelange man direkt auf die UYAP-Internetseite (oder auf die Onlinedatenbank UYAP). Zudem sei der besagte Haftbefehl elektronisch signiert. Dies seien starke Hinweise auf dessen Authentizität. Die Dossiernummer der Anklageschrift (Esas No) und die Dossiernummer des begründeten Entscheids vom (…) 2022 (Esas No) seien entgegen der Behauptung der Vorinstanz identisch und auf den eingereichten
D-5453/2023 Seite 14 Beweismitteln als Esas (…) aufgeführt. Auch seien die Verfahrensnummer (Dossiernummer) des Haftbefehls vom (…) 2022 und des Durchsuchungs- befehls vom (…) 2022 identisch, nämlich (…) mit der Vormerkung in sons- tiger Sache Nr. (bzw. geänderte Sache Nr.). Da sowohl der Haftbefehl als auch der Durchsuchungsbefehl von einem anderen Gericht als demjeni- gen, welches das begründete Urteil gefällt habe, erlassen worden seien, sei es gemäss türkischer Praxis üblich, dass sie andere Verfahrensnum- mer enthielten und damit nicht identisch mit der Verfahrensnummer des Urteilsgerichts seien. Die Anklageschrift, der Haftbefehl sowie der Durchsuchungsbefehl würden nicht nur einen QR-Code enthalten, sondern seien auch alle elektronisch signiert und enthielten die Namen beziehungsweise die Nummern der sig- nierten Gerichtspersonen. Sowohl der Haftbefehl vom (…) 2022 als auch der Durchsuchungsbefehl vom (…) 2022 seien vom (…) Friedensrichteramt Strafgericht I._______ erlassen worden. Gemäss Art. 101 der türkischen Strafprozessordnung würden Haftbefehle auf Antrag der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft vom Haftrichter erlassen. Gemäss Art. 119 der türkischen Strafprozessord- nung würden Durchsuchungsbefehle vom Richter, in dringenden Fällen von der Staatsanwaltschaft oder wenn Gefahr im Verzug sei, auch auf schriftlichen Befehl der zuständigen Polizeibehörde (des Polizeikomman- dants) angeordnet und durchgeführt.
E. 5.2.2 Gemäss dem begründeten Urteil des Vollstreckungsrichteramtes I._______ (J._______) vom (…) 2023 sei er offensichtlich wegen Propa- ganda für eine Terrororganisation und Teilnahme an einer unbewilligten De- monstration zu einer Gefängnisstrafe von (…) Jahren, (…) Monaten und (…) Tagen verurteilt worden, was auch von seinem türkischen Anwalt be- stätigt werde. Es drohten ihm bei einer Rückkehr demnach ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG.
E. 5.2.3 Wie der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung angegeben habe und auch von Vorinstanz nicht bestritten werde, sei er schon als Ju- gendlicher politisch aktiv und wegen seiner politischen Aktivitäten, wie Teil- nahme an Demonstration, Versammlungen und Sitzungen der HDP, Wahl- kundgebungen, Newroz-Feiern, Verteilung von Flugblätter der HDP, Pro- paganda für die HDP, immer wieder von der Polizei festgenommen und ein oder zwei Tagen in Polizeihaft genommen und danach freigelassen wor- den, wobei er bei diesen Festnahmen auch gefoltert worden sei (mit
D-5453/2023 Seite 15 Verweis auf SEM-act. 16 F43, F73-76 und F88). Daher sei die Behauptung der Vorinstanz, dass es während der Festnahmen zu keinen Vorfällen ge- kommen sei, nicht nur falsch, sondern auch aktenwidrig (mit Verweis auf SEM-act. 16 F88). Ferner sei der Beschwerdeführer gezwungen worden, für die Polizei als Spitzel in der HDP tätig zu sein, was er jedoch abgelehnt habe und deshalb von der Polizei stets durch willkürliche Kontrollen und geheime Überwachung seines Mobiltelefons schikaniert worden sei (mit Verweis auf SEM-act. 16 F76-78 und F86). Sodann habe er wegen seiner Ethnie und politischen Haltung auch in der Schule oder bei der Arbeit Dis- kriminierungen und Beschimpfungen, auch seitens der türkischstämmigen Bevölkerung, erlitten (mit Verweis auf SEM-act. 16 F76). Einzeln betrach- tet, würden die dargestellten Repressalien der türkischen Behörden vor der Flucht des Beschwerdeführers zwar die Schwelle von ernsthaften Nachtei- len im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsyIG nicht erreichen. In ihrer Gesamtheit und über die Jahre hinweg hätten die oben erwähnten Repressalien der türkischen Behörden und die erlittenen Nachteile wegen Diskriminierungen seitens der türkischstämmigen Bevölkerung für ihn doch einen unerträgli- chen Druck erzeugt. Es sei ihm kein Lebensraum mehr geblieben, in wel- chem er sich habe frei bewegen und seine Persönlichkeit habe entfalten können. Es sei bereits wegen Teilnahme an einer unbewilligten Demonst- ration durch die Staatsanwaltschaft I._______ Klage gegen ihn erhoben worden und er sei durch (…) Friedensrichteramt Strafgericht I._______ schuldig gesprochen worden. Demnach habe er bereits vor seiner Flucht die Aufmerksamkeit der türkischen Strafbehörden auf sich gezogen. Weiter habe auch sein Vater ständige Repressalien der türkischen Strafverfol- gungsbehörden erlitten (mit Verweis auf SEM-act. 16 F10, F43, F69, F76 und F81).
E. 5.2.4 Sodann sei es notorisch, dass sich derzeit mehr als 10'000 HDP-Mit- glieder in türkischer Haft befinden würden und sich diese Zahl Tag für Tag vermehre. Seit 2016 werde die HDP vom türkischen Staat als verlängerter Arm der PKK öffentlich bezichtigt und als Feind behandelt. Die Partei, ihre Funktionäre und Mitglieder seien einer systematischen Kampagne der Ver- leumdung und des Hasses ausgesetzt. Sie würden von regierungsnahen Medien als Terroristen, Verräter und Spielfiguren der ausländischen Me- dien dargestellt. Am 17. März 2021 habe die Oberstaatsanwaltschaft in An- kara einen Antrag auf Verbot der HDP beim Verfassungsgericht einge- reicht. Im Zusammenhang mit dem Verbotsantrag habe die Oberstaatsan- waltschaft geltend gemacht, es geben keinen Unterschied zwischen der HDP und der PKK.
D-5453/2023 Seite 16
E. 5.2.5 Die dargestellten Ereignisse seien hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung. Eine zukünftige Verfolgung des Beschwerdefüh- rers vor dem Zeitpunkt seiner Flucht sei eher wahrscheinlicher als eine Nichtverfolgung gewesen. Da er selbst und auch sein Vater und andere Parteikollegen bereits vor diesen letzten Ereignissen mehrmals verhaftet und während dieser Verhaftungen auch gefoltert worden seien, habe er somit auch objektive Gründe für eine ausgeprägtere Furcht vor einer wei- teren Verfolgung.
E. 6 September 2023 kein Argument zu entnehmen, welches für die Authen- tizität der eingereichten Dokumente spreche. Insgesamt, unter Berücksich- tigung aller zur Verfügung stehender Akten, beruhten die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich aktueller Verfahren gegen ihn wegen Propa- ganda für eine Terrororganisation massgeblich auf gefälschten Beweismit- teln, weshalb das Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren sei. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Razzia, die Massnahmen ge- gen die Familie des Beschwerdeführers sowie seine Befürchtungen hin- sichtlich einer Rückkehr könnten ihm damit ebenfalls nicht geglaubt wer- den.
E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsge- richt in materieller Hinsicht der Einschätzung des SEM an. Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anfor- derungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die Beschwerde- vorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfol- genden Erwägungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dortige Ziff. II; vgl. auch E. 5.1 hiervor).
E. 6.2 Im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren betreffend Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 türkisches Antiterrorgesetz [TMK]) hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Do- kumente Fälschungsmerkmale aufweisen. Dem Gericht liegt die Analyse integral vor und es kann bestätigen, dass die Prüfung sachgerecht und kor- rekt durchgeführt worden ist. Aufgrund zahlreicher ähnlich gelagerter Ver- fahren liegt dem SEM eine grosse Menge an Vergleichsmaterial türkischer Amtsdokumente vor, wobei kein Anspruch besteht, dass das konkrete ver- wendete Vergleichsmaterial offengelegt wird (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-5588/2023 vom 28. August 2024 E. 5.4 m.w.H.). Es gibt denn auch keinen Anlass am Ergebnis der Dokumentenanalyse zu zweifeln, da diesem weder in den dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingereichten Stellungnahmen noch in der Beschwerdeschrift et- was Substantielles entgegensetzt wird. An dieser Feststellung ändert ins- besondere auch der Hinweis auf das Vorhandensein eines QR-Codes auf den als Kopien eingereichten Dokumenten nichts, zumal ein solcher ohne Weiteres im Internet erstellt und mit einer beliebigen Funktion versehen werden kann (vgl. auch Urteil des BVGer E-58/2021 vom 18. Februar 2021 E. 6.1). Ebenso wenig führen die Screenshots (vgl. Beschwerdebeilage 3) zu einer anderen Einschätzung. Schliesslich ist das eingereichte Schreiben
D-5453/2023 Seite 17 der türkischen Rechtsvertretung (vgl. BM 20) unter den vorliegenden Um- ständen als Gefälligkeitsschreiben zu werten, dem nur ein geringer Be- weiswert zukommt. Damit ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wo- nach er befürchte bei seiner Rückkehr unmittelbar verhaftet zu werden und eine Freiheitsstrafe von (…) Jahren, (…) Monaten und (…) Tagen verbüs- sen zu müssen, die Grundlage entzogen. Der Antrag, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, die eingereichten Polizei- und Justizdokumente seien auf deren Authentizität durch die die Schweizeri- sche Botschaft in der Türkei unter Beizug eines türkischen Vertrauensan- waltes, ist folglich in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Nur er- gänzend ist anzumerken, dass auch die Aussagen des Beschwerdeführers zum angeblichen Strafverfahren, es erwarte ihn eine (…)- bis (…)-jährige Haftstrafe (vgl. SEM-act. 16 F46), das Verfahren sei abgeschlossen (vgl. a.a.O. F50 f.), und die Begründung, weshalb er kein Rechtsmittel habe er- heben wollen (vgl. a.a.O. F52 f.), nicht zu überzeugen vermögen.
E. 6.3.1 Mit den Ausführungen in der Beschwerde, in welcher im Wesentli- chen die Einschätzung der asylrechtlichen Relevanz der weiteren Vorbrin- gen des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz bestritten wird, wird den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Insbesondere vermögen die Hinweise auf die allgemeine Menschenrechtslage und die Berichte von Menschenrechtsorganisationen gemäss ständiger Praxis die notwendige Prüfung des Einzelfalls und den Nachweis einer individuellen, asylrelevanten Verfolgung nicht zu ersetzen. Auch aus den allgemeinen Bemerkungen in der Beschwerde zur Diskriminierung von Kurden und HDP-Mitgliedern lässt sich nichts mit Bezug auf den konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers ableiten.
E. 6.3.2 Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass auch im Zusammen- hang mit den Repressalien gegen seinen Vater keinen ernsthaften, gegen den Beschwerdeführer gerichteten Nachteile ersichtlich sind (vgl. ange- fochtene Verfügung S. 7). Den Akten wie auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sind denn zudem keine Hinweise zu entnehmen, wo- nach er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft sol- che ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufgrund seines Vaters befürchten muss.
E. 6.3.3 Soweit in der Summe der einzelnen Faktoren eine genügende Inten- sität erblickt wird, welche für den Beschwerdeführer zu einem unerträgli- chen psychischen Druck führe, ist auf die diesbezüglich hohen Anforderun-
D-5453/2023 Seite 18 gen für die Annahme eines solchen hinzuweisen. Gemäss Praxis ist ein unerträglicher psychischer Druck anzunehmen, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwür- diges Leben nicht mehr möglich erscheint. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvoll- ziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f.; 2010/28 E. 3.3.1.1; CONSTANTIN HRUSCHKA, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG Rz. 9; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 190 f.). Eine sol- che Situation lässt sich im Falle des Beschwerdeführers nicht bejahen. Die von ihm geschilderten Repressalien und Behelligungen durch die Behör- den sowie die Diskriminierung und Schikanen durch die türkische Bevölke- rung erreichen nicht das von der Rechtsprechung geforderte Mass an In- tensität. Daran vermag auch die geltend gemachte Folter nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Anhörung als auch auf Beschwerdeebene keine konkreten Angaben zu diesem Vorfall gemacht hat. Anlässlich der Anhörung gab er auf die Frage seiner damaligen Recht- vertretung, ob er jemals Gewalt durch die türkischen Behörden erlebt habe, an, dass er nicht darüber sprechen möchte und nur sagen könne, dass er unmenschlich gefoltert worden sei. Er möchte psychisch nicht wieder in diese Situation versetzt werden (vgl. SEM-act. F87RV f.). Das Gericht ver- kennt nicht, dass es schwer sein kann, über solch belastenden Erlebnisse zu sprechen. Indes hatte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung hinreichend Gelegenheit über die Geschehnisse zu berichten, die ihn ver- anlasst haben, in der Schweiz Schutz vor Verfolgung zu suchen und es sind weder seinen eigenen Angaben noch den Akten Hinweise zu entneh- men, wonach er nicht in der Lage gewesen wäre, nicht einmal die Grund- züge seines Vorbringens anschaulich darzulegen. Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach den Aussagen des Beschwer- deführers nicht zu entnehmen sei, dass es während der zwei Tage, die der Beschwerdeführer jeweils in Haft verbracht hat, zu irgendwelchen Vorfällen gekommen sei (vgl. angefochtene Verfügung S. 7), mangels weitergehen- der Angaben des Beschwerdeführers (insbesondere zur Art und Umfang der erlebten Gewalt, zum zeitlichen und sachlichen Kontext und den betei- ligten Personen) nicht zu beanstanden. In der Beschwerde werden seine Ausführungen einzig dahingehend präzisiert, dass er immer wieder von der Polizei festgenommen und ein oder zwei Tage in Polizeihaft geblieben und
D-5453/2023 Seite 19 danach freigelassen worden sei, wobei er bei diesen Festnahmen auch gefoltert worden sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 12 mit Verweis auf SEM- act. 16 F43, F73-76 und F88). Insoweit bleibt weiterhin unklar, in welchem Jahr, in welchem konkreten Zusammenhang und in welcher Intensität der Beschwerdeführer Gewalt erlebt haben soll, zumal er angab, einmal zwei Tage festgehalten worden zu sein, als man ihn angeworben habe als Agent zu arbeiten (vgl. SEM-act. 16 F75, F77), aber auch anlässlich von De- monstrationen in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2019 (vgl. SEM-act. 16 F75 und F76). Damit erreichen die vom Beschwerdeführer konkret geltend gemachten Vorkommnisse, einzeln wie auch in ihrer Gesamtheit betrach- tet, nicht die für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG und dem Beschwerdeführer kann kein unerträglicher psychischer Druck, der zu einem menschenunwürdigen Le- ben in der Türkei geführt hätte, attestiert werden.
E. 6.4 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer ent- sprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rück- kehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Der Eventualantrag des Be- schwerdeführers ist abzuweisen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
D-5453/2023 Seite 20 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es drohe dem Beschwer- deführer im Falle einer Rückkehr wegen gegen ihn ausgesprochener Frei- heitsstrafe von (…) Jahren, (…) Monaten und (…) Tagen, und dem Haftbe- fehl vom (…) 2023 nicht nur eine sofortige Verhaftung, sondern auch eine mehrjährige Haftstrafe. Wegen seines persönlichen und familiären Profils, seines Auslandsaufenthalts und eingereichtem Asylgesuch in der Schweiz könne nicht ausgeschlossen werden, dass er während einer allfälligen Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft und des danach zu erfolgenden Strafvoll- zugs eine menschenrechtswidrige Behandlung und Folter unterworfen werde. Die Türkei sei kein Rechtsstaat mehr. Wie aus dem Länderbericht von Amnesty International 2021-2022, dem Weltbericht 2023 von Human Rights Watch und Factsheet der SFH vom Juni 2023 ersichtlich sei, würde es in der Türkei regelmässige Berichte über Misshandlungen, einschliess- lich schwerer Schläge, grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Be- handlung geben. Deshalb äussere der UN-Ausschuss zur Verhütung von Folter nach seinem zweiten Besuch im September 2022 Besorgnis über die Verhütung von Folter und Misshandlungen. Auch USDOS berichte in seinem Länderbericht vom 20. März 2023, dass Polizeikräfte, Gefängnis- behörden, Militär- und Geheimdiensteinheiten Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung anwenden würden. Bei Personen, denen eine Verbindung zur PKK oder Gülen-Bewegung nachgesagt werde, sei die Wahrscheinlichkeit nach Angaben von USDOS grösser, dass sie gefoltert und misshandelt werden. Weiter befinde sich die Türkei laut Rechtsstaatlichkeitsindex des WJP (World Justice Projekt) auf Platz 117 von 139 Staaten. Da sich der Beschwerdeführer bereits durch Ausreise ins Ausland den türkischen Strafbehörden entzogen beziehungs- weise durch den Vorladungen der türkischen Strafbehörden keine Folge geleistet habe, werde er mit grösster Wahrscheinlichkeit gemäss Art. 100 Abs. 2 Bst. a und b tStPO in Untersuchungshaft und danach in den Straf- vollzug versetzt. In diesem Fall könne zum heutigen Zeitpunkt und unter der Berücksichtigung der gegen ihn ausgesprochenen Freiheitsstrafe, sei- ner Ethnie und seinem politischen Profil nicht ausgeschlossen werden, dass er keiner menschenrechtswidrigen Behandlung, Folter oder Miss- handlungen ausgesetzt werden würde. Jedenfalls sei es definitiv, dass er mehr als 6 Jahre im Gefängnis verbringen müsse. Aus diesem Grund sei
D-5453/2023 Seite 21 seine Wegweisung im heutigen Zeitpunkt unzulässig (vgl. Beschwerde- schrift S. 15 ff.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
D-5453/2023 Seite 22 127 m.w.H.). Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, ihm drohe bei einer Rückreise in die Türkei die sofortige Festnahme und anschliessend die Verbüssung einer Gefängnisstrafe von (…) Jahren, (…) Monaten und (…) Tagen, verbunden mit der Gefahr schwerer Menschenrechtsverletzungen. Ihm gelingen indes – wie vorstehend dargelegt – die Substantiierung und Glaubhaftmachung dieser konkreten individuellen Gefahr beziehungs- weise einer sofortigen Festnahme mit anschliessender langer Gefängnis- strafe nicht. Auch gestützt auf die von ihm zitierten internationalen Berichte kommt das Gericht zu keiner anderen Einschätzung. Zuletzt lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 und sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa dem schweren Erdbeben im Februar 2023, den Protes- ten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul – der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt – oder der kürzlich bekannt gegebenen Auflösung der PKK ist nicht von einer lan- desweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Ver- hältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für An- gehörige der kurdischen Ethnie (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer D-1266/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 9.3.2).
E. 8.3.3 Sodann lassen auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Er ist noch jung, verfügt über Arbeitserfah- rung sowohl als (…) wie auch als (…) sowie ein familiäres Beziehungsnetz in der Türkei. Angesichts seines Alters, seiner Ausbildung und Berufserfah- rungen ist davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, einer
D-5453/2023 Seite 23 Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und er damit bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Schliess- lich liegen keine gesundheitlichen Gründe vor, welche gegen die Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Damit erweist sich auch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit verfahrenslei- tender Verfügung vom 31. März 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut- geheissen (vgl. BVGer-act. 3). Nachdem der Beschwerdeführer seine ak- tuellen finanziellen Verhältnisse mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 of- fenlegte, seine Bedürftigkeit (insbesondere die zwischenzeitlich eingetre- tene Erwerbslosigkeit) mit entsprechenden Beweismitteln belegte (vgl. BVGer-act. 5 samt Beilagen; vgl. Sachverhalt I) und folglich nicht von einer wesentlich veränderten finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 10.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 31. März 2023 wurde dem Beschwerde- führer die amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG zugesprochen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher
D-5453/2023 Seite 24 Rechtsbeistand eingesetzt. Es wurde keine Kostennote zu den Akten ge- reicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu be- stimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8–11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1'800.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5453/2023 Seite 25
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Semsettin Bastimar, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'800.– zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Rahel Schöb Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5453/2023 Urteil vom 28. Januar 2026 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben kurdischer Ethnie und suchte am 8. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 20. Februar 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen an (Art. 29 AsylG [SR 142.31]). B.a Dabei führte er aus, er sei in B._______, Provinz C._______, geboren. Aufgrund des hohen militärischen Drucks sei seine Familie gezwungen gewesen, nach I._______ zu ziehen als er sieben Jahre alt gewesen sei. Dort habe er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und zwei Geschwistern im gleichen Haushalt gelebt. Er habe die Schulen - einschliesslich das Gymnasium - in D._______, I._______, besucht. Danach habe er zunächst auf einer (...) und dann in einem (...)laden gearbeitet, wo er eine Ausbildung als (...) habe absolvieren können. B.b Zum Reiseweg gab er zu Protokoll, er habe die Türkei am (...) 2022 mit dem Flugzeug nach Bosnien verlassen. Von Bosnien sei er in einem Lastwagen in die Schweiz gereist. Er gab an, seine Identitätskarte befinde sich in der Türkei, weil ihm die Schlepper gesagt hätten, dass er sie nicht mitnehmen solle. Den Pass hätten ihm die Schlepper in Bosnien abgenommen. B.c Zu seinen Asylgründen brachte er vor, er sei seit 2009 politisch aktiv und Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker). Er habe sich zunächst der Jugendorganisation angeschlossen, weshalb er im Gymnasium auch als PKK-Mitglied bezeichnet und ausgegrenzt worden sei. Weil sein Vater in der Partei aktiv gewesen sei, sei er ständig von der Polizei nach seiner Identitätskarte gefragt worden. Die Polizisten hätten ihm auch angeboten, als Agent gegen seinen Vater und die Partei zu arbeiten. Dafür sei ihm auch Geld angeboten worden. Dieses Angebot habe er jedoch abgelehnt. Er habe in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2019 an Demonstrationen teilgenommen, wo er jeweils für ein, zwei Tage festgenommen und danach freigelassen worden sei. Seine Telefongespräche seien abgehört worden und er sei ständig von der Polizei verfolgt worden. Auch seien Razzien in der Nacht durchgeführt und Geld beschlagnahmt worden. Als am (...) oder (...) 2018 das Parteigebäude in D._______ angezündet worden sei, sei er anschliessend mit weiteren Personen verhaftet worden. Sie seien als Terroristen bezeichnet worden und es sei ihnen vorgeworfen worden, dass sie das Parteigebäude in Brand gesetzt hätten. Sein Vater habe im Jahr 2019 bei den Wahlen als Quartierbürgermeister in D._______ kandidiert. Bei ihm zuhause sei eine Razzia durchgeführt worden, um seinen Vater dazu zu bringen, seine Kandidatur zurückzuziehen. Aus Angst vor weiteren Repressalien habe sein Vater daraufhin seine Kandidatur zurückgezogen. Im Februar 2019 hab er (der Beschwerdeführer) als Mitglied der Jugendorganisation bei den Wahlen für die Partei gearbeitet. Er habe Familien besucht sowie Flyer erstellt und verteilt. Die Polizei habe jedoch versucht, ihn und seine Parteikollegen daran zu hindern. Hierbei seien Tränengas, Schlagstöcke oder Wasserspritzen gegen sie verwendet worden. Er sei aufgrund eines Strafverfahrens und der erlebten Folter aus der Türkei ausgereist. Vor Gericht seien gegen ihn unwahre Aussagen verwendet worden. Sollte er in die Türkei zurückkehren, würde er im Gefängnis Folter erleben. Er sei ohne gerechtes Verfahren zu einer Haftstrafe von drei bis sechs Jahren verurteilt worden. Eine Beschwerde gegen diese Verurteilung halte er für unnötig, da man ihn trotzdem verhaftet hätte. Er sei ausgereist, gleich nachdem er am (...) 2022 erfahren habe, dass ein Untersuchungsverfahren eingeleitet worden sei. Wäre er länger in der Türkei geblieben, wäre eine Ausreisesperre erlassen worden. Aufgrund seines Strafverfahrens wegen Propaganda für eine Terrororganisation habe seine Familie Verfolgung und Verhaftung erlebt. In der Nacht seien Razzien durchgeführt worden. Er werde überall gesucht und seit seiner Ausreise werde seine Familie bedroht. Es bestehe auch ein starker Rassismus Kurden gegenüber. B.d Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten. Des Weiteren legte er dem SEM zur Substantiierung seiner Asylgründe mehrere Dokumente vor (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). C. Am 28. Februar 2023 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG zu. D. D.a Mit Eingabe vom 6. April 2023 liess der Beschwerdeführer dem SEM eine Anklageschrift («Iddianame E._______ Asliye Ceza Mahkemesi'ne») vom (...) 2022, einen begründeter Entscheid («Gerekçeli Karar») vom (...) 2022, eine Anordnung «Bewährung» («I._______ Ba savcili i Denetimli Serbestlik Müdürlü üne») vom (...) 2022, einen Haftbefehl («Tutuklama Müzekkeresi») vom (...) 2022, einen Durchsuchungsbeschluss («De i ik Karar Arama Karari») vom (...) 2022 sowie einen begründeten Entscheid («Gerekçeli Karar») vom (...) 2023 zukommen. D.b Das SEM unterzog die eingereichten Justizdokumente am 5. Juli 2023 einer internen Dokumentenanalyse und gewährte dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2023 schriftlich das rechtliche Gehör zu deren Ergebnis. Dabei hielt es insbesondere fest, dass die Dokumente ein oder mehrere objektive Fälschungsmerkmale (namentlich hinsichtlich der Form des Haftbefehls, der Referenznummern, der Verweise auf die digitale Umgebung, der unterzeichnenden Personen und der ausstellenden Behörde) aufweisen würden. D.c Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers machte mit Eingabe vom 8. August 2023 im Wesentlichen geltend, gestützt auf die mitgeteilten Informationen könne nur sehr rudimentär Stellung genommen werden, da nicht klar werde, was genau an den eingereichten Dokumenten gefälscht sein soll. In der Folge nahm sie teilweise Stellung zu den im Rahmen des rechtlichen Gehörs dargelegten Gründen, weshalb das SEM die Beweismittel als gefälscht erachte, und hielt an der Authentizität der Justizdokumente fest. Sie ersuchte um Zustellung der Übersetzung der eingereichten Dokumente, Präzisierung der Fälschungsmerkmale durch die Vorinstanz sowie Gewährung der Möglichkeit einer ergänzenden Stellungnahme. D.c.a Am 15. August 2023 liess das SEM dem Beschwerdeführer die Übersetzungen zukommen und gab ihm am 23. August 2023 erneut Gelegenheit zum Ergebnis der Dokumentenanalyse Stellung zu nehmen. D.d Mit Eingabe vom 6. September 2023 hielt die Rechtsvertretung namens des Beschwerdeführers erneut fest, dass ohne Präzisierung durch das SEM keine umfängliche und adäquate Stellungnahme zu den Vorwürfen möglich sei. Im Weiteren verwies sie auf seine Eingabe vom 8. August 2023 und nahm ergänzend Stellung zu den Fälschungsvorwürfen. E. Mit Verfügung vom 15. September 2023 - eröffnet am 18. September 2023 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 9. Oktober 2023 liess der Beschwerdeführergegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt:
1. Es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur neuen Abklärung und Feststellung des asylrelevanten Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, die vom Beschwerdeführer eingereichten Polizei- und Justizdokumente seien im Hinblick auf deren Authentizität durch die Schweizerische Botschaft in Ankara/Türkei und unter Beizug eines türkischen Vertrauensanwaltes überprüfen zu lassen und deren Ergebnisse dem Unterzeichnenden zur Stellungnahme offenzulegen.
2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und in der Folge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
3. Subeventualtiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und in der Folge die Vorinstanz zu verpflichten, dass sie den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufnimmt oder ihm die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit der Wegweisung gewährt.
4. Es sei die Vorinstanz zu verpflichten, den Analysebericht über die Fälschungsmerkmale der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (türkische Polizei- und Justizdokumente) dem Unterzeichnenden offenzulegen und ihm für die Stellungnahme eine angemessene Frist anzusetzen.
5. Es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Vollzug der Wegweisung zu sistieren und das Migrationsamt des Kantons F._______ anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abzusehen.
6. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichneten ein Rechtsbeistand zu bestellen.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7% MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners. Mit der Beschwerde wurden fünf bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Screenshots aus vatandas.uyap.gov.tr (Beschwerdebeilage 3) sowie eine am (...) 2023 ausgestellte Sozialhilfebescheinigung des Zweckverbands Sozialregion G._______ (Beschwerdebeilage 4) zu den Akten gereicht. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 9. Oktober 2023 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2023 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. I. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine aktuelle finanzielle Situation offenzulegen. Am 17. Dezember 2025 teilte sein Rechtsvertreter dem Gericht mit, dass der Beschwerdeführer zwar einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, den bestehenden Arbeitsvertrag jedoch per 31. Oktober 2025 gekündigt habe und weiterhin bedürftig sei. Zum Beleg reichte er dem Gericht Kopien des Kündigungsschreibens des Beschwerdeführers vom 11. September 2025, Lohnabrechnungen der Monate Juli bis Oktober 2025, seines Mietvertrags inklusive Zahlungsbestätigung, der Krankenkassenpolice, des monatlichen Fahrabonnements sowie Kontoauszüge der Monate September bis November 2025 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 In der Beschwerde werden zur Begründung des Hauptbegehrens auf Kassation der angefochtenen Verfügung verschiedene formelle Rügen (Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie der Begründungspflicht respektive allgemein des Anspruchs auf rechtliches Gehör, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts [vgl. Beschwerdeschrift Rz. 2]) erhoben. Sie sind vorab zu prüfen, da deren Gutheissung zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen könnte (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 3.2.1 Das SEM unterzog die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente betreffend ein angeblich in der Türkei gegen ihn geführtes Strafverfahren einer internen Dokumentenanalyse und stellte dabei verschiedene Fälschungsmerkmale fest. Am 11. Juli 2023 sowie am 23. August 2023 gewährte es ihm zum Ergebnis der Dokumentenanalyse schriftlich das rechtliche Gehör (vgl. SEM-act. [...] [nachfolgend: SEM-act.] 36 und 40). Dazu verwies es auf Art. 27 Abs. 1 VwVG, wonach ein wesentliches öffentliches Interesse an der Geheimhaltung des Berichts bestehe und der Inhalt deshalb nicht offengelegt werden könne. Gestützt auf Art. 28 VwVG werde ihm jedoch der wesentliche Inhalt zur Kenntnis gebracht. Hierbei führte das SEM aus, dass 1) die Form des eingereichten Haftbefehls nicht derjenigen eines von der Staatsanwaltschaft ausgestellten Dokuments entspreche, 2) die Referenznummer der Anklageschrift, des begründeten Entscheids vom (...) 2022, des Haftbefehls sowie des Durchsuchungsbeschlusses nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane entsprechen würden, 3) die Verweise auf die digitale Umgebung, aus der die Anklageschrift, der Haftbefehl sowie der Durchsuchungsbeschluss stammten, unzutreffend seien, 4) die jeweils unterzeichnende Person den begründeten Entscheid, den Haftbefehl sowie den Durchsuchungsbeschluss nicht erstellt beziehungsweise ausgestellt haben könne und 5) nach geltendem türkischem Recht der Haftbefehl sowie der Durchsuchungsbeschluss nicht hätten von der aufgeführten Behörde ausgestellt werden können (vgl. SEM-act. 36). 3.2.2 In der Beschwerde wird gerügt, es sei ohne genauere Kenntnis über den Inhalt des von der Vorinstanz erwähnten Analyseberichts vom 5. Juli 2023 nicht möglich, gegen die Behauptungen der Vorinstanz ausführlich Stellung zu nehmen, gegebenenfalls Gegenbeweise einzureichen oder neue Beweisanträge zu stellen und damit die Interessen des Beschwerdeführers effektiv zu wahren. Zwar behaupte die Vorinstanz diesbezüglich, dass sie den wesentlichen Inhalt des amtsinternen Analyseberichts dem Beschwerdeführer bereits zur Kenntnis gebracht habe und ihm damit eine inhaltlich korrekte Zusammenfassung dargeboten worden sei. Die vorherige Rechtsvertretung habe bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung gerügt, dass der Inhalt der Analyse nicht in ausreichender Form zur Kenntnis gebracht worden und deshalb eine adäquate Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs nicht möglich sei. So habe sie insbesondere geltend gemacht, dass die Behauptungen weder präzis seien noch sich auf eine Quelle stützten. An diesen Rügen sei festzuhalten. Dennoch habe sich die Vorinstanz vor Erlass der angefochtenen Verfügung geweigert bzw. weigere sich immer noch, ihre Behauptungen zu präzisieren und ihm den besagten Analysebericht offenzulegen. Damit habe sie aber sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV, als auch den Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG verletzt. Es würden viele Merkmale der eingereichten Justizdokumente für ihre Authentizität sprechen. Sodann bestätige auch der türkische Anwalt des Beschwerdeführers (H._______) mit seinem undatierten Schreiben die Echtheit der eingereichten Beweismittel und habe der Vorinstanz zahlreiche Screenshots aus UYAP zukommen lassen. Da die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend nicht heilbar sei, sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und korrekten Abklärung des Sachverhalts sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei anzuordnen, dass die Vorinstanz die eingereichten Dokumente durch die Schweizerische Vertretung in der Türkei unter Beizug eines türkischen Vertrauensanwalts auf ihre Authentizität überprüfen lasse und deren Ergebnisse dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme offenlege. 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1; Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 1 zu Art. 29 m.w.H.). 3.3.2 Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Betroffene können sich in einem Verfahren nur wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen (bzw. Beweismittel bezeichnen), wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann indessen eingeschränkt werden, namentlich wenn ein öffentliches oder privates Geheimhaltungsinteresse überwiegt (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG; vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und 2013/23 E. 6.4.1 f., je m.w.H.). 3.4 Zunächst kommt das Gericht zum Schluss, dass die Dokumentenanalyse vom 5. Juli 2023 Angaben enthält, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse im Sinne von Art. 27 VwVG besteht. Insbesondere soll eine missbräuchliche Verwendung der Dokumente durch den Beschwerdeführer oder eine missbräuchliche Weiterverwendung der besagten Informationen im Sinne eines Lerneffekts durch Drittpersonen in zukünftigen Asylverfahren vermieden werden (vgl. dazu BVGE 2011/37 E. 5.4.4, m.w.H.). Das SEM hat die interne Dokumentenanalyse daher zu Recht von der Akteneinsicht ausgeschlossen. Der entsprechende Antrag auf Offenlegung des Analyseberichts durch die Vorinstanz ist abzuweisen. 3.5 Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 11. Juli 2023 hat das SEM dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Dokumentenanalyse in rechtsgenüglicher Weise zur Kenntnis gebracht. Es hat in knapper, aber hinreichender und sachgerechter Form die Unstimmigkeiten festgehalten und begründet, weshalb es von Fälschungen ausgeht. Inwiefern die Form des eingereichten Haftbefehls nicht derjenigen eines von der Staatsanwaltschaft ausgestellten Dokuments entspricht, die Referenznummer nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane entspricht, weshalb die Verweise auf die digitale Umgebung fehlerhaft sind und weshalb wesentlichen Angaben zu den jeweils unterzeichnenden Personen des begründeten Entscheids, des Haftbefehls sowie des Durchsuchungsbefehls nicht korrekt sind (vgl. SEM-act. 37 und 41; vgl. auch Beschwerdeschrift S. 6 ff.), konnte das SEM aus den erwähnten Geheimhaltungsgründen nicht (vgl. E. 3.4 hiervor), wie in der Beschwerde verlangt, bekannt geben. Dies ist für die Ausübung des rechtlichen Gehörs auch nicht unabdingbar. Es war dem Beschwerdeführer denn auch entgegen den Einwänden im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens als auch in der Beschwerdeeingabe möglich, sich mit den offengelegten Fälschungsmerkmalen inhaltlich auseinanderzusetzen. Das Vorgehen des SEM ist demnach nicht zu beanstanden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wäre durch die präzise Nennung der spezifischen Fälschungsmerkmale die Gefahr eines Lerneffektes und einer missbräuchlichen (Weiter-)Verwendung gegeben (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer E-1830/2024 vom 9. Juli 2024 E. 6.3.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach im Hinblick auf die verweigerte Einsicht in die Dokumentenanalyse nicht vor. 3.6 3.6.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist die Sachverhaltserstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). 3.6.2 Vorliegend hat das SEM in einer Gesamtwürdigung der Vorbringen und Beweismittel nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat die eingereichten Beweismittel auf ihre Authentizität geprüft und dem Beschwerdeführer - wie erwähnt - das rechtliche Gehör zum Ergebnis dieser Prüfung gewährt. Weitere diesbezügliche Abklärungen waren und sind nicht erforderlich (vgl. dazu auch E. 6.2). Auch ergeben sich aus der angefochtenen Verfügung keine Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz ihrer Begründung einen falschen oder aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hätte. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung der Sache (vgl. hierzu E. 6 hiernach). 3.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus formellen Gründen besteht. Der entsprechende Hauptantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM kommt zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. 5.1.1 Zur Begründung hält das SEM im Wesentlichen fest, die eingereichten Dokumente der türkischen Behörden - namentlich die Anklageschrift vom (...) 2022, der begründete Entscheid vom (...) 2022, die Anordnung «Bewährung» vom (...) 2022, der Haftbefehl vom (...) 2022, der Durchsuchungsbeschluss vom (...) 2022 und das begründete Urteil vom (...) 2023 - erachte es aufgrund der durchgeführten Dokumentenanalyse als gefälscht. Inhaltlich sei der Stellungnahme vom 8. August beziehungsweise 6. September 2023 kein Argument zu entnehmen, welches für die Authentizität der eingereichten Dokumente spreche. Insgesamt, unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehender Akten, beruhten die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich aktueller Verfahren gegen ihn wegen Propaganda für eine Terrororganisation massgeblich auf gefälschten Beweismitteln, weshalb das Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren sei. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Razzia, die Massnahmen gegen die Familie des Beschwerdeführers sowie seine Befürchtungen hinsichtlich einer Rückkehr könnten ihm damit ebenfalls nicht geglaubt werden. 5.1.2 In Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführer hinsichtlich seiner politischen Tätigkeiten sei keine Furcht vor künftiger Verfolgung ersichtlich, weiter erreichten die Vorbringen auch nicht die gemäss Art. 3 AsylG erforderliche Intensität. Obschon der Beschwerdeführer angegeben habe, politisch aktiv gewesen zu sein, sei er von der Polizei nie festgenommen worden. Er sei lediglich einmal von der Polizei angehalten und aufgefordert worden, als Agent zu arbeiten, sei jedoch nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Er habe das Angebot, als Agent zu arbeiten, klar abgelehnt. Die Polizei habe ihm jedoch gesagt, dass sie ihn immer wieder anfragen würden (mit Verweis auf SEM-act. 16 F75, F77, F78). Weiter sei er auch bei Demonstrationen in den Jahren 2014, 2015, 2016 sowie im Jahr 2019 auf einen Polizeiposten mitgenommen worden. Da er damals noch minderjährig gewesen sei, sei er jedoch jeweils nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Weiter sei seinen Aussagen nicht zu entnehmen, dass es während dieser zwei Tage zu irgendwelchen Vorfällen gekommen sei. Seine Aussagen, die Polizei habe ständig sein Telefon abgehört, basierten lediglich auf Mutmassungen (mit Verweis auf SEM-act. 16 F76, F79). Auch die Hausrazzien wegen seines Vaters führten zu keinen gegen den Beschwerdeführer gerichteten ernsthaften Nachteilen. 5.1.3 Weiter sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung würde trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden betroffen seien, gelten. Das im vorliegenden Fall geltend gemachten Vorgehen der türkischen Behörden gehe in seiner Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Schikanen durch die türkischen Behörden, namentlich die regelmässige Kontrolle seiner Identitätskarte sowie die kurzfristigen Mitnahmen an Demonstrationen, genügten den Anforderungen an die Intensität gemäss dem Asylgesetz nicht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden keinen Schluss zulassen, dass eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsyIG stattgefunden habe oder ein unerträglicher psychischer Druck erzeugt worden sei. Er habe weiterhin ein normales Leben führen und seiner Arbeit nachgehen können, womit ihm ein menschenwürdiges Leben nicht verunmöglicht worden sei. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, es würden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. 5.2.1 Sodann wird der Fälschungsvorwurf des SEM bezüglich der eingereichten Dokumente bestritten und moniert, beim besagten Haftbefehl handle es sich nicht um ein von einer Staatsanwaltschaft ausgestelltes Dokument, sondern um ein vom (...) Friedensrichter Strafgericht I._______ erlassenes beziehungsweise ausgestelltes Dokument. Dieses verfüge über einen QR-Code unten links sowie einen Hinweis, dass dieses im Informationssystem gespeichertes Dokument über die Webseite «http://vatandas.uyap.gov.tr» erreicht werden könne. Ferner, wenn man diesen QR-Code mit der Kamera eines Smartphones scanne, gelange man direkt auf die UYAP-Internetseite (oder auf die Onlinedatenbank UYAP). Zudem sei der besagte Haftbefehl elektronisch signiert. Dies seien starke Hinweise auf dessen Authentizität. Die Dossiernummer der Anklageschrift (Esas No) und die Dossiernummer des begründeten Entscheids vom (...) 2022 (Esas No) seien entgegen der Behauptung der Vorinstanz identisch und auf den eingereichten Beweismitteln als Esas (...) aufgeführt. Auch seien die Verfahrensnummer (Dossiernummer) des Haftbefehls vom (...) 2022 und des Durchsuchungsbefehls vom (...) 2022 identisch, nämlich (...) mit der Vormerkung in sonstiger Sache Nr. (bzw. geänderte Sache Nr.). Da sowohl der Haftbefehl als auch der Durchsuchungsbefehl von einem anderen Gericht als demjenigen, welches das begründete Urteil gefällt habe, erlassen worden seien, sei es gemäss türkischer Praxis üblich, dass sie andere Verfahrensnummer enthielten und damit nicht identisch mit der Verfahrensnummer des Urteilsgerichts seien. Die Anklageschrift, der Haftbefehl sowie der Durchsuchungsbefehl würden nicht nur einen QR-Code enthalten, sondern seien auch alle elektronisch signiert und enthielten die Namen beziehungsweise die Nummern der signierten Gerichtspersonen. Sowohl der Haftbefehl vom (...) 2022 als auch der Durchsuchungsbefehl vom (...) 2022 seien vom (...) Friedensrichteramt Strafgericht I._______ erlassen worden. Gemäss Art. 101 der türkischen Strafprozessordnung würden Haftbefehle auf Antrag der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft vom Haftrichter erlassen. Gemäss Art. 119 der türkischen Strafprozessordnung würden Durchsuchungsbefehle vom Richter, in dringenden Fällen von der Staatsanwaltschaft oder wenn Gefahr im Verzug sei, auch auf schriftlichen Befehl der zuständigen Polizeibehörde (des Polizeikommandants) angeordnet und durchgeführt. 5.2.2 Gemäss dem begründeten Urteil des Vollstreckungsrichteramtes I._______ (J._______) vom (...) 2023 sei er offensichtlich wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration zu einer Gefängnisstrafe von (...) Jahren, (...) Monaten und (...) Tagen verurteilt worden, was auch von seinem türkischen Anwalt bestätigt werde. Es drohten ihm bei einer Rückkehr demnach ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. 5.2.3 Wie der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung angegeben habe und auch von Vorinstanz nicht bestritten werde, sei er schon als Jugendlicher politisch aktiv und wegen seiner politischen Aktivitäten, wie Teilnahme an Demonstration, Versammlungen und Sitzungen der HDP, Wahlkundgebungen, Newroz-Feiern, Verteilung von Flugblätter der HDP, Propaganda für die HDP, immer wieder von der Polizei festgenommen und ein oder zwei Tagen in Polizeihaft genommen und danach freigelassen worden, wobei er bei diesen Festnahmen auch gefoltert worden sei (mit Verweis auf SEM-act. 16 F43, F73-76 und F88). Daher sei die Behauptung der Vorinstanz, dass es während der Festnahmen zu keinen Vorfällen gekommen sei, nicht nur falsch, sondern auch aktenwidrig (mit Verweis auf SEM-act. 16 F88). Ferner sei der Beschwerdeführer gezwungen worden, für die Polizei als Spitzel in der HDP tätig zu sein, was er jedoch abgelehnt habe und deshalb von der Polizei stets durch willkürliche Kontrollen und geheime Überwachung seines Mobiltelefons schikaniert worden sei (mit Verweis auf SEM-act. 16 F76-78 und F86). Sodann habe er wegen seiner Ethnie und politischen Haltung auch in der Schule oder bei der Arbeit Diskriminierungen und Beschimpfungen, auch seitens der türkischstämmigen Bevölkerung, erlitten (mit Verweis auf SEM-act. 16 F76). Einzeln betrachtet, würden die dargestellten Repressalien der türkischen Behörden vor der Flucht des Beschwerdeführers zwar die Schwelle von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsyIG nicht erreichen. In ihrer Gesamtheit und über die Jahre hinweg hätten die oben erwähnten Repressalien der türkischen Behörden und die erlittenen Nachteile wegen Diskriminierungen seitens der türkischstämmigen Bevölkerung für ihn doch einen unerträglichen Druck erzeugt. Es sei ihm kein Lebensraum mehr geblieben, in welchem er sich habe frei bewegen und seine Persönlichkeit habe entfalten können. Es sei bereits wegen Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration durch die Staatsanwaltschaft I._______ Klage gegen ihn erhoben worden und er sei durch (...) Friedensrichteramt Strafgericht I._______ schuldig gesprochen worden. Demnach habe er bereits vor seiner Flucht die Aufmerksamkeit der türkischen Strafbehörden auf sich gezogen. Weiter habe auch sein Vater ständige Repressalien der türkischen Strafverfolgungsbehörden erlitten (mit Verweis auf SEM-act. 16 F10, F43, F69, F76 und F81). 5.2.4 Sodann sei es notorisch, dass sich derzeit mehr als 10'000 HDP-Mitglieder in türkischer Haft befinden würden und sich diese Zahl Tag für Tag vermehre. Seit 2016 werde die HDP vom türkischen Staat als verlängerter Arm der PKK öffentlich bezichtigt und als Feind behandelt. Die Partei, ihre Funktionäre und Mitglieder seien einer systematischen Kampagne der Verleumdung und des Hasses ausgesetzt. Sie würden von regierungsnahen Medien als Terroristen, Verräter und Spielfiguren der ausländischen Medien dargestellt. Am 17. März 2021 habe die Oberstaatsanwaltschaft in Ankara einen Antrag auf Verbot der HDP beim Verfassungsgericht eingereicht. Im Zusammenhang mit dem Verbotsantrag habe die Oberstaatsanwaltschaft geltend gemacht, es geben keinen Unterschied zwischen der HDP und der PKK. 5.2.5 Die dargestellten Ereignisse seien hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung. Eine zukünftige Verfolgung des Beschwerdeführers vor dem Zeitpunkt seiner Flucht sei eher wahrscheinlicher als eine Nichtverfolgung gewesen. Da er selbst und auch sein Vater und andere Parteikollegen bereits vor diesen letzten Ereignissen mehrmals verhaftet und während dieser Verhaftungen auch gefoltert worden seien, habe er somit auch objektive Gründe für eine ausgeprägtere Furcht vor einer weiteren Verfolgung. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht in materieller Hinsicht der Einschätzung des SEM an. Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Erwägungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dortige Ziff. II; vgl. auch E. 5.1 hiervor). 6.2 Im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren betreffend Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 türkisches Antiterrorgesetz [TMK]) hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Dokumente Fälschungsmerkmale aufweisen. Dem Gericht liegt die Analyse integral vor und es kann bestätigen, dass die Prüfung sachgerecht und korrekt durchgeführt worden ist. Aufgrund zahlreicher ähnlich gelagerter Verfahren liegt dem SEM eine grosse Menge an Vergleichsmaterial türkischer Amtsdokumente vor, wobei kein Anspruch besteht, dass das konkrete verwendete Vergleichsmaterial offengelegt wird (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-5588/2023 vom 28. August 2024 E. 5.4 m.w.H.). Es gibt denn auch keinen Anlass am Ergebnis der Dokumentenanalyse zu zweifeln, da diesem weder in den dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingereichten Stellungnahmen noch in der Beschwerdeschrift etwas Substantielles entgegensetzt wird. An dieser Feststellung ändert insbesondere auch der Hinweis auf das Vorhandensein eines QR-Codes auf den als Kopien eingereichten Dokumenten nichts, zumal ein solcher ohne Weiteres im Internet erstellt und mit einer beliebigen Funktion versehen werden kann (vgl. auch Urteil des BVGer E-58/2021 vom 18. Februar 2021 E. 6.1). Ebenso wenig führen die Screenshots (vgl. Beschwerdebeilage 3) zu einer anderen Einschätzung. Schliesslich ist das eingereichte Schreiben der türkischen Rechtsvertretung (vgl. BM 20) unter den vorliegenden Umständen als Gefälligkeitsschreiben zu werten, dem nur ein geringer Beweiswert zukommt. Damit ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er befürchte bei seiner Rückkehr unmittelbar verhaftet zu werden und eine Freiheitsstrafe von (...) Jahren, (...) Monaten und (...) Tagen verbüssen zu müssen, die Grundlage entzogen. Der Antrag, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, die eingereichten Polizei- und Justizdokumente seien auf deren Authentizität durch die die Schweizerische Botschaft in der Türkei unter Beizug eines türkischen Vertrauensanwaltes, ist folglich in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Nur ergänzend ist anzumerken, dass auch die Aussagen des Beschwerdeführers zum angeblichen Strafverfahren, es erwarte ihn eine (...)- bis (...)-jährige Haftstrafe (vgl. SEM-act. 16 F46), das Verfahren sei abgeschlossen (vgl. a.a.O. F50 f.), und die Begründung, weshalb er kein Rechtsmittel habe erheben wollen (vgl. a.a.O. F52 f.), nicht zu überzeugen vermögen. 6.3 6.3.1 Mit den Ausführungen in der Beschwerde, in welcher im Wesentlichen die Einschätzung der asylrechtlichen Relevanz der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz bestritten wird, wird den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Insbesondere vermögen die Hinweise auf die allgemeine Menschenrechtslage und die Berichte von Menschenrechtsorganisationen gemäss ständiger Praxis die notwendige Prüfung des Einzelfalls und den Nachweis einer individuellen, asylrelevanten Verfolgung nicht zu ersetzen. Auch aus den allgemeinen Bemerkungen in der Beschwerde zur Diskriminierung von Kurden und HDP-Mitgliedern lässt sich nichts mit Bezug auf den konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers ableiten. 6.3.2 Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass auch im Zusammenhang mit den Repressalien gegen seinen Vater keinen ernsthaften, gegen den Beschwerdeführer gerichteten Nachteile ersichtlich sind (vgl. angefochtene Verfügung S. 7). Den Akten wie auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sind denn zudem keine Hinweise zu entnehmen, wonach er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft solche ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufgrund seines Vaters befürchten muss. 6.3.3 Soweit in der Summe der einzelnen Faktoren eine genügende Intensität erblickt wird, welche für den Beschwerdeführer zu einem unerträglichen psychischen Druck führe, ist auf die diesbezüglich hohen Anforderungen für die Annahme eines solchen hinzuweisen. Gemäss Praxis ist ein unerträglicher psychischer Druck anzunehmen, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f.; 2010/28 E. 3.3.1.1; Constantin Hruschka, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG Rz. 9; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 190 f.). Eine solche Situation lässt sich im Falle des Beschwerdeführers nicht bejahen. Die von ihm geschilderten Repressalien und Behelligungen durch die Behörden sowie die Diskriminierung und Schikanen durch die türkische Bevölkerung erreichen nicht das von der Rechtsprechung geforderte Mass an Intensität. Daran vermag auch die geltend gemachte Folter nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Anhörung als auch auf Beschwerdeebene keine konkreten Angaben zu diesem Vorfall gemacht hat. Anlässlich der Anhörung gab er auf die Frage seiner damaligen Rechtvertretung, ob er jemals Gewalt durch die türkischen Behörden erlebt habe, an, dass er nicht darüber sprechen möchte und nur sagen könne, dass er unmenschlich gefoltert worden sei. Er möchte psychisch nicht wieder in diese Situation versetzt werden (vgl. SEM-act. F87RV f.). Das Gericht verkennt nicht, dass es schwer sein kann, über solch belastenden Erlebnisse zu sprechen. Indes hatte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung hinreichend Gelegenheit über die Geschehnisse zu berichten, die ihn veranlasst haben, in der Schweiz Schutz vor Verfolgung zu suchen und es sind weder seinen eigenen Angaben noch den Akten Hinweise zu entnehmen, wonach er nicht in der Lage gewesen wäre, nicht einmal die Grundzüge seines Vorbringens anschaulich darzulegen. Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen sei, dass es während der zwei Tage, die der Beschwerdeführer jeweils in Haft verbracht hat, zu irgendwelchen Vorfällen gekommen sei (vgl. angefochtene Verfügung S. 7), mangels weitergehender Angaben des Beschwerdeführers (insbesondere zur Art und Umfang der erlebten Gewalt, zum zeitlichen und sachlichen Kontext und den beteiligten Personen) nicht zu beanstanden. In der Beschwerde werden seine Ausführungen einzig dahingehend präzisiert, dass er immer wieder von der Polizei festgenommen und ein oder zwei Tage in Polizeihaft geblieben und danach freigelassen worden sei, wobei er bei diesen Festnahmen auch gefoltert worden sei (vgl. Beschwerdeschrift S. 12 mit Verweis auf SEM-act. 16 F43, F73-76 und F88). Insoweit bleibt weiterhin unklar, in welchem Jahr, in welchem konkreten Zusammenhang und in welcher Intensität der Beschwerdeführer Gewalt erlebt haben soll, zumal er angab, einmal zwei Tage festgehalten worden zu sein, als man ihn angeworben habe als Agent zu arbeiten (vgl. SEM-act. 16 F75, F77), aber auch anlässlich von Demonstrationen in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2019 (vgl. SEM-act. 16 F75 und F76). Damit erreichen die vom Beschwerdeführer konkret geltend gemachten Vorkommnisse, einzeln wie auch in ihrer Gesamtheit betrachtet, nicht die für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG und dem Beschwerdeführer kann kein unerträglicher psychischer Druck, der zu einem menschenunwürdigen Leben in der Türkei geführt hätte, attestiert werden. 6.4 Zusammenfassend liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.1.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr wegen gegen ihn ausgesprochener Freiheitsstrafe von (...) Jahren, (...) Monaten und (...) Tagen, und dem Haftbefehl vom (...) 2023 nicht nur eine sofortige Verhaftung, sondern auch eine mehrjährige Haftstrafe. Wegen seines persönlichen und familiären Profils, seines Auslandsaufenthalts und eingereichtem Asylgesuch in der Schweiz könne nicht ausgeschlossen werden, dass er während einer allfälligen Untersuchungs- und Sicherheitshaft und des danach zu erfolgenden Strafvollzugs eine menschenrechtswidrige Behandlung und Folter unterworfen werde. Die Türkei sei kein Rechtsstaat mehr. Wie aus dem Länderbericht von Amnesty International 2021-2022, dem Weltbericht 2023 von Human Rights Watch und Factsheet der SFH vom Juni 2023 ersichtlich sei, würde es in der Türkei regelmässige Berichte über Misshandlungen, einschliesslich schwerer Schläge, grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung geben. Deshalb äussere der UN-Ausschuss zur Verhütung von Folter nach seinem zweiten Besuch im September 2022 Besorgnis über die Verhütung von Folter und Misshandlungen. Auch USDOS berichte in seinem Länderbericht vom 20. März 2023, dass Polizeikräfte, Gefängnisbehörden, Militär- und Geheimdiensteinheiten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung anwenden würden. Bei Personen, denen eine Verbindung zur PKK oder Gülen-Bewegung nachgesagt werde, sei die Wahrscheinlichkeit nach Angaben von USDOS grösser, dass sie gefoltert und misshandelt werden. Weiter befinde sich die Türkei laut Rechtsstaatlichkeitsindex des WJP (World Justice Projekt) auf Platz 117 von 139 Staaten. Da sich der Beschwerdeführer bereits durch Ausreise ins Ausland den türkischen Strafbehörden entzogen beziehungsweise durch den Vorladungen der türkischen Strafbehörden keine Folge geleistet habe, werde er mit grösster Wahrscheinlichkeit gemäss Art. 100 Abs. 2 Bst. a und b tStPO in Untersuchungshaft und danach in den Strafvollzug versetzt. In diesem Fall könne zum heutigen Zeitpunkt und unter der Berücksichtigung der gegen ihn ausgesprochenen Freiheitsstrafe, seiner Ethnie und seinem politischen Profil nicht ausgeschlossen werden, dass er keiner menschenrechtswidrigen Behandlung, Folter oder Misshandlungen ausgesetzt werden würde. Jedenfalls sei es definitiv, dass er mehr als 6 Jahre im Gefängnis verbringen müsse. Aus diesem Grund sei seine Wegweisung im heutigen Zeitpunkt unzulässig (vgl. Beschwerdeschrift S. 15 ff.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, ihm drohe bei einer Rückreise in die Türkei die sofortige Festnahme und anschliessend die Verbüssung einer Gefängnisstrafe von (...) Jahren, (...) Monaten und (...) Tagen, verbunden mit der Gefahr schwerer Menschenrechtsverletzungen. Ihm gelingen indes - wie vorstehend dargelegt - die Substantiierung und Glaubhaftmachung dieser konkreten individuellen Gefahr beziehungsweise einer sofortigen Festnahme mit anschliessender langer Gefängnisstrafe nicht. Auch gestützt auf die von ihm zitierten internationalen Berichte kommt das Gericht zu keiner anderen Einschätzung. Zuletzt lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 und sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa dem schweren Erdbeben im Februar 2023, den Protesten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul - der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt - oder der kürzlich bekannt gegebenen Auflösung der PKK ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer D-1266/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 9.3.2). 8.3.3 Sodann lassen auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Er ist noch jung, verfügt über Arbeitserfahrung sowohl als (...) wie auch als (...) sowie ein familiäres Beziehungsnetz in der Türkei. Angesichts seines Alters, seiner Ausbildung und Berufserfahrungen ist davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und er damit bei einer Rückkehr in die Türkei in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Schliesslich liegen keine gesundheitlichen Gründe vor, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Damit erweist sich auch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 31. März 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen (vgl. BVGer-act. 3). Nachdem der Beschwerdeführer seine aktuellen finanziellen Verhältnisse mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 offenlegte, seine Bedürftigkeit (insbesondere die zwischenzeitlich eingetretene Erwerbslosigkeit) mit entsprechenden Beweismitteln belegte (vgl. BVGer-act. 5 samt Beilagen; vgl. Sachverhalt I) und folglich nicht von einer wesentlich veränderten finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 31. März 2023 wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG zugesprochen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1'800.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Semsettin Bastimar, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'800.- zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Rahel Schöb Versand: