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E-1830/2024

E-1830/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger, geboren in der Provinz B._______, mit letztem Wohnsitz in Istanbul – verliess seinen Hei- matstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2023 und flog nach Bosnien. Von dort reiste er über weitere Länder in einem Lastwagen versteckt auf dem Landweg am (…) 2023 in die Schweiz ein, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. B. Am 13. Juni 2023 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers. C. Am 21. August 2023 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung einlässlich zu seinen Asylgründen ange- hört. Zu seinen persönlichen Verhältnissen trug er vor, er habe acht Jahre lang die Schule besucht und im ersten Gymnasialjahr die Schule abgebrochen. Nach der Leistung des Militärdienstes in B._______ sei er im Jahr 2015 nach Istanbul gezogen; er habe dort als (…) gearbeitet. Im Zeitpunkt des Erdbebens (im Februar 2023) habe er sich in B._______ aufgehalten. Seit- her habe er Schlafstörungen und nicht mehr gearbeitet. Er habe sich des- wegen jedoch nicht in ärztliche Behandlung begeben müssen. Seine Eltern und drei Geschwister lebten in B._______. Er habe seinen Reisepass dem Schlepper abgegeben; seine Identitäts- karte habe er in Bosnien vernichtet. In der Silvesternacht 2020 hätten unbekannte Personen auf Motorrädern, mutmasslich zwei maskierte Rechtsradikale, auf das Haus der Familie ge- schossen. Dieser Anschlag sei gegen ihn (den Beschwerdeführer) gerich- tet gewesen. Der Präsident der Jugendabteilung der MHP-Partei (Milliyetçi Hareket Partisi; Partei der Nationalistischen Bewegung) habe in ihrem Wohnquartier die Wahlen gewonnen und ihn und seine Familie schikaniert. Die Familie habe bei der Polizei und Staatsanwaltschaft eine entspre- chende Anzeige erstattet; die Behörden hätten aber nichts unternommen. Vor dem Erdbeben im Februar 2023 sei er zur Familie nach B._______ gegangen, weil sein Vater krank gewesen sei. Er selbst habe beim

E-1830/2024 Seite 3 Erdbeben auch Hilfe geleistet. Weil es in der Region viele Nachbeben ge- geben habe, habe er seine Familie zu sich nach Istanbul in Sicherheit ge- bracht. Anlässlich des Newroz-Festes am 19. März 2023 habe er bei der Kundge- bung auf dem C._______ Platz in Istanbul ein Plakat getragen. In der Folge sei er von Polizisten in Zivil festgenommen, geschlagen und der Sonderein- heit «Cevik Kuvvet» übergeben worden. Er sei später zur Polizeidirektion des Kreises D._______ geführt worden. Parteifreunde hätten die Unterstüt- zung eines Anwaltes veranlasst. Weil die Polizei gegen ihn nichts in den Händen gehabt habe, sei es dem Anwalt gelungen, ihn während des Poli- zeigewahrsams freizubekommen. Mit seinem Anwalt habe er ein Spital auf- gesucht und ein Arztzeugnis erhalten, worauf er eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft eingereicht habe. In seiner Abwesenheit sei eine Haus- durchsuchung durchgeführt worden. Seine Eltern hätten Angst bekommen und seien nach B._______ zurückgekehrt. Er habe eine Weile zugewartet und sei – weil kein Festnahmebefehl bestanden habe – seine Eltern in B._______ besuchen gegangen. Während seines Aufenthaltes bei der Fa- milie sei er von seinem Anwalt informiert worden, dass die Polizei in seiner Wohnung (in Istanbul) Wahlplakate mit Fotos von Selahattin Demirtas (ehemaliger Vorsitzender der HDP [Halkların Demokratik Partisi; Demokra- tische Partei der Völker]) und Dankesbriefe der Partei gefunden habe, wes- halb er mutmasslich Probleme bekommen würde. Im Weiteren sei er als Kurde und Alevite in der Türkei benachteiligt worden. Aufgrund der erlitte- nen Vorfälle habe er sich zur Ausreise entschieden. Er habe zwar ein Passwort für das E-Devlet (Anmerkung des Gerichts: Online- System für die Bereitstellung elektronischer Behördendienste in der Türkei), weil er aber weder Anwalt noch Staatsanwalt sei, könne er sein Dossier nicht einsehen. Sein türkischer Anwalt habe ihm aber mitgeteilt, dass er im Zu- sammenhang mit seiner Teilnahme an den Newroz-Feierlichkeiten und we- gen der politischen Plakate «grosse Probleme» bekommen könnte. Weil er das HDP-Büro mehrmals besucht habe, sei er zudem fotografiert worden. Da er politische Plakate getragen habe, werde er als Terrorist bezeichnet. Ein Zeuge habe ausgesagt, dass Plakate der HDP in seiner Wohnung ge- druckt worden seien, was nicht der Wahrheit entspreche. Abgesehen von der geschilderten Festnahme habe er nie Kontakte mit den türkischen Be- hörden gehabt. Seine Familie in B._______ sei aber von der Polizei schi- kaniert worden. Er habe kein Vertrauen in die türkische Justiz. Wenn er in die Türkei zurückkehren müsse, könne er gefoltert werden und seine Fa- milie jahrelang nicht mehr sehen.

E-1830/2024 Seite 4 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Be- weismittel (BM; Nummerierung und Inhaltsangabe gemäss Beweismittel- verzeichnis des SEM [vgl. SEM-Verfahren {…}-Akte 6]) zu den Akten (BM 1 wurde im Original, die übrigen BM in Kopie eingereicht): - BM 1: türkischer Führerausweis; - BM 2: Mitgliederkarte der HDP; - BM 3: türkisch-sprachiges Dokument «Iddianame» vom (…) 2023 (Anklage- schrift); - BM 4: türkisch-sprachiges Dokument «Arama ve el Koyma Tutanagi» datiert (…) 2022 (Bericht Hausdurchsuchung); - BM 5: türkisch-sprachiges Dokument «Yakalama Emri» datiert (…) 2022 (Vor- führbefehl); - BM 6: türkisch-sprachiges Dokument «Istanbul Sulh Ceza Hakimligi’ne» da- tiert (…) 2023 (Schreiben der Staatsanwaltschaft); - BM 7: türkisch-sprachiges Dokument «Genel Adli Muayene Raporu; E._______» datiert (…) 2023 (Arztbericht); - BM 8: türkisch-sprachiges Dokument «Ilgili Makama» datiert (…) 2023 (Schreiben des türkischen Rechtsanwaltes F._______); - BM 9: zwei Farbfotoaufnahmen (welche die Polizisten in der Wohnung des Beschwerdeführers abbilden sollen); - BM 10: USB-Stick mit fünf Videoaufnahmen (vier Filmsequenzen zu einer grossen Menschenansammlung und ein Filmausschnitt zur Zerstörung eines Gebäudeinnern [zerborstene Fensterscheiben]); - BM 11: Screen-Shot aus der Website «(…) uyap.gov.tr» (Anmerkung des Ge- richts: «UYAP» stellt ein elektronisches Justiz-Informationssystem der Türkei dar).

D. Mit Schreiben vom 21. August 2023 forderte das SEM den Beschwerde- führer auf, einen aktuellen UYAP-Auszug, auf welchem der aktuelle Stand etwaiger Strafverfahren und das Datum ersichtlich seien, sowie einen ak- tuellen Auszug seiner Wohnadressen in der Türkei einzureichen. E. Am 23. August 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfah- ren zugewiesen. F. Mit Schreiben vom 24. August 2023 teilte die zugewiesene Rechts-

E-1830/2024 Seite 5 vertretung dem SEM mit, dass sie das Vertretungsmandat für den Be- schwerdeführer niedergelegt habe. G. Mit Schreiben vom 27. September 2023 teilte die HEKS Rechtsberatungs- stelle für Asylsuchende G._______ dem SEM mit, dass sie das Vertre- tungsmandat übernommen habe, und reichte dazu eine gleichentags vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht ein. Mit der Eingabe wurde eine Wohnsitzbestätigung (Dokument «Kimlik Bilgi- leri») sowie eine Bestätigung des türkischen Anwaltes F._______, vom

27. August 2023 betreffend verweigerte Akteneinsicht nachgereicht. H. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel wurden vom SEM einer amtsinternen Dokumentenanalyse unterzogen. Der diesbezügliche Analysebericht datiert vom 17. November 2023. I. Mit Schreiben vom 23. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt des Dokumentenanalyseberichts gewährt. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass die analysierten Dokumente (Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls [BM 6: Istanbul Sulh Ceza Kakimligi’ne], Anklageschrift [BM 3: Iddianame] und Vorführbefehl [BM 5: Yakalama Emri] als gefälscht erachtet würden. J. In seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2023 teilte der Beschwerde- führer dem SEM mit, er sei überzeugt, dass die eingereichten Beweismittel echt und korrekt seien. Ergänzend trug er vor, sein Bruder sei kürzlich in der Türkei anlässlich ei- nes Besuches bei der Familie im Oktober 2023 angeschossen worden. Hierauf habe seine Familie ihr Haus verlassen. Obwohl die Familie den Täter bei der Polizei habe beschreiben können, sei dieser nicht verhaftet worden. Bei der Täterschaft handle es sich um Rechtsextreme. Hierzu reichte er folgende türkisch-sprachige Beweismittel in Kopie (mit Übersetzungen) zu den Akten (Nummerierung und Inhaltsangabe gemäss Beweismittelverzeichnis des SEM; vgl. Akte 6):

E-1830/2024 Seite 6 - BM 12: Dokument «T.C. Saglik Bakanligi; I._______» vom (…) 2023; (Auf- nahmeprotokoll des Spitals betreffend Verletzungen des Bruders des Be- schwerdeführers, J._______); - BM 13: Dokument «Müsteki Ifade Tutanagi» datiert (…) 2023 (Polizeiprotokoll der Aussagen des Bruders J._______); - BM 14: Dokument «B._______ Abdulkadir Yüksel Devlet Hastanesi» vom (…) 2023 (medizinischer Bericht des Spitals in B._______ zu den Verletzungen des Bruders J._______). K. Mit Verfügung vom 20. Februar 2024 – der Rechtsvertretung am Folgetag eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht- lingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver- fügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Im Dispositiv der SEM-Verfügung wurde in Ziffer 5 festgehalten, die editionspflichtigen Akten würden gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. L. Nachdem die Rechtsvertretung mit elektronischer Mitteilung (E-Mail) vom

21. Februar 2024 dem SEM mitgeteilt hatte, dass die editionspflichtigen Akten mit dem SEM-Entscheid vom 20. Februar 2024 nicht mitgesandt worden seien, gewährte das SEM mit separatem Schreiben vom 21. Feb- ruar 2024 nachträglich Akteneinsicht. M. Mit Eingabe vom 22. März 2024 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdefüh- rer in eigenem Namen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Da- bei beantragte er, die Verfügung des SEM vom 20. Februar 2024 sei auf- zuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozess- führung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. N. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

25. März 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).

E-1830/2024 Seite 7 O. Am 26. März 2024 teilte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundes- verwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass er einstweilen den Entscheid in der Schweiz abwarten könne.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, beim geltend gemachten bewaffneten Angriff auf das Haus der Familie in der Silvesternacht 2020 sei der Beschwerdeführer nicht anwesend ge- wesen; es sei daher fraglich, ob es sich beim Vorfall um eine gezielte, ge- gen ihn gerichtete Verfolgung handle. Zudem bestehe bei diesem Ereignis aufgrund des zeitlichen Abstands kein direkter Zusammenhang zur Aus- reise des Beschwerdeführers. Seine Eltern und Geschwister würden sich gemäss seinen eigenen Aussagen nach wie vor in B._______ aufhalten. Es gebe keine Hinweise darauf, dass es nach der Festnahme im Rahmen der Newroz-Feierlichkeiten 2023 zu weiteren Kontakten des Beschwerde- führers mit den türkischen Behörden gekommen sei; dieser verfüge auch nicht über ein exponiertes politisches Profil, das für die heimatlichen Be- hörden von Interesse sein könnte.

E-1830/2024 Seite 9 Bei den allgemeinen Benachteiligungen und Schikanen, welchen Angehö- rige der kurdischen Ethnie ausgesetzt seien, handle es sich gemäss ge- festigter Rechtspraxis nicht um Nachteile, die die Flüchtlingseigenschaft begründen würden. Dies gelte auch trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von welcher insbesondere die Kurden im Südosten des Landes betroffen seien. Die vorgetragenen Nachteile gingen in ihrer Intensität nicht über diejenigen hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten. Der Beschwerdeführer habe ein gegen ihn laufendes, hängiges Verfahren im Zusammenhang mit Terrorismus geltend gemacht und habe zur Unter- mauerung dieser Vorbringen mehrere Beweismittel eingereicht. Die durch- geführte Dokumentenanalyse habe ergeben, dass die Dokumente eines oder mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden, weshalb diese als Fälschungen qualifiziert würden. In seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 20. Dezember 2023 sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzutun, dass die türkischen Behörden wegen Terrorismus gegen ihn ermitteln würden. Er habe die schweizerischen Asylbehörden durch die Einreichung von gefälschten Dokumenten zu täu- schen versucht. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er sich bislang in seinem Heimatstaat keiner Straftat schuldig gemacht habe und als straf- rechtlich unbescholten gelte. Dazu passe auch, dass er gemäss eigenen Angaben legal mit seinem Reisepass aus der Türkei ausgereist sei. Die Einreichung gefälschter Beweismittel setze seine persönliche Glaubwür- digkeit massiv herab. Aufgrund der am 20. Dezember 2023 eingereichten Beweismittel zum Bruder lasse sich auch nicht zwingend auf eine asylbe- achtliche Verfolgung des Beschwerdeführers schliessen. Die Hintergründe des Übergriffs auf den Bruder sowie die Frage, inwiefern der Beschwerde- führer in diesem Zusammenhang von einer Reflexverfolgung betroffen sein sollte, blieben unklar.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, beim Angriff auf das Haus seiner Familie habe es sich um eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung gehandelt. Die Verfolgung sei zwar nicht von den staatlichen Behörden ausgegangen; diese hätten ihn und seine Familie aber nicht schützen können. Es sei zudem nicht relevant, dass das Ereignis vom Silvester 2020 länger zurückliege; dieser Angriff reihe sich in eine Folge von Vorgängen ein, die von einer konstanten Verfolgung seiner Fa- milie zeuge.

E-1830/2024 Seite 10 Es treffe nicht zu, dass er kein exponiertes politisches Profil aufweise. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung seien einschlägige Plakate zum «Fall Demirtas» gefunden worden. Dies genüge den türkischen Behörden, um ein politisches Profil zu erkennen. Da er keine Einsicht in den Dokumentenanalysebericht des SEM erhalten habe, könne er nicht beurteilen, aufgrund welcher Annahmen das SEM auf Fälschungen geschlossen habe. Der Asylentscheid des SEM sei nicht rich- tig begründet; er müsse Akteneinsicht in den Analysebericht erhalten. Der Angriff auf seinen Bruder sei im Oktober 2023 und somit nach seiner Anhörung im August 2023 erfolgt. Bis ihm die betreffenden Unterlagen zu- gesandt worden seien, seien einige Tage vergangen. Das Argument des SEM, er habe diese Vorbringen nachgeschoben, sei nicht fundiert. Es sei zudem plausibel, dass der Angriff aus den geltend gemachten Gründen er- folgt sei.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer erhebt sinngemäss formelle Rügen (Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörsanspruchs sowie die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts). Diese Rügen sind vorab zu prüfen.

E. 6.2 Er rügt zunächst, ihm sei in unzulässiger, unvollständiger Weise das rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse vom 17. November 2023 ge- währt worden. Hierzu ist das Folgende festzuhalten:

E. 6.3 Die Vorinstanz unterzog die vom Beschwerdeführer in Kopie einge- reichten Justizdokumente (BM 3, 5 und 6) einer internen Dokumentenana- lyse und stellte verschiedene Fälschungsmerkmale fest. Sie hat die interne Analyse der Beweismittel vom 17. November 2023 (Akte 27) gestützt auf Art. 27 VwVG nicht der Akteneinsicht unterstellt. Mit Schreiben vom

23. November 2023 gewährte sie dem Beschwerdeführer jedoch das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Analyse (vgl. Sachverhalt oben, Bst. H). Dabei hielt sie fest, der wesentliche Inhalt des Berichts werde gestützt auf Art. 28 VwVG «im Allgemeinen zu allen und nicht zu den einzelnen Dokumenten» zur Kenntnis gebracht. Dazu führte das SEM weiter aus, der Verweis auf die digitale Umgebung, aus der die Dokumente stammen wür- den, sei unzutreffend; die unterzeichnende Person könne das Dokument nicht erstellt oder ausgestellt haben; in den verschiedenen Dokumenten,

E-1830/2024 Seite 11 die dasselbe Verfahren betreffen würden, seien Gesetzesbestimmungen auf inkohärente Weise zitiert worden.

E. 6.3.1 Das SEM hat vorliegend den eigentlichen Analysebericht nicht offen- gelegt. Dieser Bericht vom 17. November 2023 enthält weitergehende An- gaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse im Sinne von Art. 27 VwVG besteht. Insbesondere soll eine missbräuchliche Verwendung des Dokumentes durch den Beschwerdeführer oder eine missbräuchliche Weiterverwendung der besagten Informationen im Sinne eines Lerneffekts durch Drittpersonen in zukünftigen Asylverfahren vermie- den werden (vgl. dazu: BVGE 2011/37 E. 5.4.4). Das SEM hat die interne Dokumentenanalyse daher zu Recht von der Akteneinsicht ausgeschlos- sen.

E. 6.3.2 Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 23. November 2023 hat das SEM den wesentlichen Inhalt des Analyseergebnisses dem Be- schwerdeführer zur Kenntnis gebracht und in knapper, aber hinreichender und sachgerechter Form die Unstimmigkeiten festgehalten und begründet, aufgrund welcher Umstände das SEM auf Totalfälschungen geschlossen hat. Der Beschwerdeführer wurde konkret darauf hingewiesen, dass hin- sichtlich der digitalen Umgebung, bezüglich der das Dokument ausstellen- den Person und hinsichtlich der zitierten Gesetzesbestimmungen mehrere Unstimmigkeiten festgestellt wurden. Ihm wurde auch mitgeteilt, dass das SEM die – explizit aufgeführten – untersuchten drei Dokumente als ge- fälscht erachtet. Es war ihm somit im Rahmen des vorinstanzlichen Ver- fahrens als auch in seiner Beschwerdeeingabe möglich, sich mit den offen- gelegten Fälschungsmerkmalen inhaltlich auseinanderzusetzen. Das Vor- gehen des SEM ist nicht zu beanstanden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wäre durch die präzise Nennung der spezifischen Fälschungsmerkmale die Gefahr eines Lerneffektes und einer missbräuch- lichen (Weiter-)Verwendung gegeben. Eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörsanspruchs, insbesondere des Akteneinsichtsrechts, und der Begrün- dungspflicht liegt nach dem Gesagten nicht vor.

E. 6.3.3 Das SEM hat die eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung erwähnt und seine Überlegungen zu deren Beweiswert im Rah- men einer Gesamtwürdigung der Akten dargelegt. Dass der Beschwerde- führer mit der vom SEM getroffenen Einschätzung hinsichtlich deren Be- weiswert und Würdigung nicht einverstanden ist, ist eine Frage der Würdi- gung des Sachverhalts, beschlägt das rechtliche Gehör vorliegend aber nicht.

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E. 6.4 Der Beschwerdeführer hat auch nicht weiter begründet, welche Sach- verhaltselemente nach seiner Auffassung ungenügend festgestellt oder festgehalten worden sein sollen. Der Sachverhalt ist daher als hinreichend erstellt zu betrachten. Die Rüge der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ist daher zu Unrecht erhoben worden.

E. 6.5 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen, weshalb die Beschwerdeanträge 1 und 4 abzuweisen sind. Im Nachfolgenden sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in ma- terieller Hinsicht zu überprüfen.

E. 7 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, ihm drohe in der Türkei eine asylbeachtliche Verfolgung. Insbesondere werde er im Zusam- menhang mit seiner Teilnahme an den Newroz-Festlichkeiten im Frühjahr 2023 und dem Auffinden von Propagandamaterial in seiner Wohnung mit

– aus der Sicht der türkischen Behörden – politisch missliebigem Inhalt staatlich verfolgt. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte er mehrere Be- weismittel ein, die von den heimatlichen Strafjustizbehörden ausgestellt worden sein sollen.

E. 7.1 Wie bereits unter Ziffer 6 ausgeführt, hat das SEM eine interne Doku- mentenanalyse vorgenommen. Diese Analyse stützt sich auf einen Ab- gleich der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente mit Ver- gleichsmaterial des SEM und auf die Informationen der Länderanalyse. Der Analysebericht kommt zum Schluss, dass die drei untersuchten Doku- mente (BM 3, 5 und 6) Fälschungsmerkmale aufweisen.

E. 7.1.1 Nach einlässlicher Überprüfung des Analyseberichts kommt das Bun- desverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vom SEM festgestellten Fäl- schungsmerkmale überzeugend dargelegt wurden. Die Dokumente weisen inhaltliche Unstimmigkeiten auf. So ist der Verweis auf die digitale Umge- bung, aus der die Dokumente stammen sollten, unzutreffend. Die unter- zeichnende Person hat das Dokument nicht erstellen oder ausstellen kön- nen. Zudem werden in den verschiedenen Dokumenten, welche dasselbe Verfahren betreffen, die Gesetzesbestimmungen auf inkohärente Weise zi- tiert. Auf diese Unstimmigkeiten ist der Beschwerdeführer mit der Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs am 23. November 2023 im sachlich gebote- nen Umfang hingewiesen worden.

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E. 7.1.2 In der Stellungnahme vom 20. Dezember 2023 und der Rechtsmitt- leingabe stellt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand- punkt, er sei davon überzeugt, dass die Dokumente echt und richtig seien; das SEM habe zu Unrecht auf eine Fälschung der Dokumente geschlos- sen. Vom Beschwerdeführer werden aber keine schlüssigen Argumente vorgetragen, die an der Einschätzung des SEM konkret zweifeln liessen. Er hat sich zu keinem der vom SEM dargelegten Fälschungsmerkmale konkret geäussert oder die Unstimmigkeiten aufzuklären versucht. Im Wei- teren legt der Beschwerdeführer weder in seiner Anhörung zu den Asyl- gründen noch in der Rechtsmittelschrift konkret dar, wann, wo und unter welchen Umständen er in den Besitz der eingereichten Dokumente in Ko- pie gelangt ist.

E. 7.1.3 Die vom SEM festgestellten Unstimmigkeiten innerhalb der drei un- tersuchten Justizdokumente führen zu berechtigten Zweifeln an der Echt- heit der Dokumente und an deren materiellem Inhalt. Die drei Dokumente sind als Fälschungen zu erkennen. Folglich vermag der Beschwerdeführer aus dem Inhalt der Dokumente nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch die übrigen Beweismittel zu einem angeblichen, gegen seinen Bruder J._______ eingeleiteten Strafverfahren sind nicht geeignet, eine asylbe- achtliche persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft darzu- tun.

E. 7.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit der Einreichung von gefälschten Beweismitteln eine Verfolgung aus politischen Gründen vorzutäuschen versucht hat, sind auch berechtigte Zweifel an seinem politischen Engage- ment angebracht. Insbesondere kann ihm nicht geglaubt werden, dass die türkischen Behörden eine Durchsuchung seiner Wohnung durchgeführt, dabei politisches Material entdeckt und ein Strafverfahren in diesem Zu- sammenhang gegen ihn eröffnet haben sollen.

E. 7.3 Wie das SEM bereits zutreffend festgestellt hat, bleiben auch die Hin- tergründe des bewaffneten Angriffs auf das Haus der Familie an Silvester 2020 im Dunkeln. Der Beschwerdeführer hat in der Anhörung zwar die Mut- massung geäussert, es habe sich bei der Täterschaft um Rechtsextreme gehandelt; gleichzeitig gab er aber auch zu Protokoll, nicht zu wissen, wer auf das Haus geschossen habe. In diesem Zusammenhang ist weiter fest- zustellen, dass der Beschwerdeführer zur eingereichten Videoaufnahme (vgl. SEM-Akte 6; BM Nr. 10 [USB-Stick]) selbst ausführte, es sei auf dem Video nicht ersichtlich, wer den Angriff auf das Haus verübt habe (vgl. SEM- Akte 15, Antworten 54, 77, 80). Die Schilderungen des Beschwerdeführers

E-1830/2024 Seite 14 zu diesem Ereignis sind nicht geeignet, einen asylbeachtlichen Hintergrund als überwiegend wahrscheinlich darzutun.

E. 7.4 Schliesslich vermögen auch die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Schikanen, welchen er als Angehöriger der kurdischen Ethnie und der ale- vitischen Glaubensgemeinschaft ausgesetzt gewesen sein soll, keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darzustellen.

E. 7.5 Die sonstigen Ausführungen in der Beschwerde, welche den Sachver- halt wiedergeben, sind offensichtlich nicht geeignet, hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen.

E. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG, insbesondere eine ihm drohende, asylbeachtliche Strafverfol- gung wegen der Entfaltung von politischen Tätigkeiten glaubhaft darzutun. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Der Beschwerdeantrag 2 ist daher abzuweisen.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-1830/2024 Seite 15

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der

E-1830/2024 Seite 16 Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM hat in der Verfügung den Wegweisungsvollzug in die Heimatpro- vinz des Beschwerdeführers (Gaziantep) geprüft. Der Wegweisungsvoll- zug wurde – unter Mitberücksichtigung des Umstandes, dass die Provinz Gaziantep von dem über die elf (im Februar 2023 vom schweren Erdbeben betroffenen) Provinzen verhängten Ausnahmezustand betroffen war und am 9. Mai 2023 der vom türkischen Staatspräsidenten ausgerufene Aus- nahmezustand aufgehoben wurde – als grundsätzlich zumutbar erachtet. Ergänzend hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich der Beschwerde- führer auch längere Zeit, seit 2015, in Istanbul aufgehalten und dort als (…) gearbeitet hat. Im Weiteren verfügt er mit seinen Eltern und mehreren Ge- schwistern in B._______ über ein tragfähiges Beziehungsnetz in der Tür- kei. Ansonsten lassen keine individuellen Gründe auf eine konkrete Ge- fährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in die Türkei schliessen. Es kann auf die vollumfänglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen in der Beschwerde

– abgesehen von der blossen, nicht weiter belegten Behauptung, wegen seiner Erlebnisse im Nachgang zum Erdbeben im Februar 2023 an einem Trauma zu leiden – nichts entgegengehalten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (vgl. Beschwerdeantrag 3) fällt somit ausser Be- tracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E-1830/2024 Seite 17

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Der formelle Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses zu verzichten, erweist sich mit dem vorliegenden Urteil in der Sache als gegenstandslos.

E. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (vgl. Beschwerdeantrag 5) sind ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwä- gungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-1830/2024 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1830/2024 Urteil vom 9. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger, geboren in der Provinz B._______, mit letztem Wohnsitz in Istanbul - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2023 und flog nach Bosnien. Von dort reiste er über weitere Länder in einem Lastwagen versteckt auf dem Landweg am (...) 2023 in die Schweiz ein, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. B. Am 13. Juni 2023 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers. C. Am 21. August 2023 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zu seinen persönlichen Verhältnissen trug er vor, er habe acht Jahre lang die Schule besucht und im ersten Gymnasialjahr die Schule abgebrochen. Nach der Leistung des Militärdienstes in B._______ sei er im Jahr 2015 nach Istanbul gezogen; er habe dort als (...) gearbeitet. Im Zeitpunkt des Erdbebens (im Februar 2023) habe er sich in B._______ aufgehalten. Seither habe er Schlafstörungen und nicht mehr gearbeitet. Er habe sich deswegen jedoch nicht in ärztliche Behandlung begeben müssen. Seine Eltern und drei Geschwister lebten in B._______. Er habe seinen Reisepass dem Schlepper abgegeben; seine Identitätskarte habe er in Bosnien vernichtet. In der Silvesternacht 2020 hätten unbekannte Personen auf Motorrädern, mutmasslich zwei maskierte Rechtsradikale, auf das Haus der Familie geschossen. Dieser Anschlag sei gegen ihn (den Beschwerdeführer) gerichtet gewesen. Der Präsident der Jugendabteilung der MHP-Partei (Milliyetçi Hareket Partisi; Partei der Nationalistischen Bewegung) habe in ihrem Wohnquartier die Wahlen gewonnen und ihn und seine Familie schikaniert. Die Familie habe bei der Polizei und Staatsanwaltschaft eine entsprechende Anzeige erstattet; die Behörden hätten aber nichts unternommen. Vor dem Erdbeben im Februar 2023 sei er zur Familie nach B._______ gegangen, weil sein Vater krank gewesen sei. Er selbst habe beim Erdbeben auch Hilfe geleistet. Weil es in der Region viele Nachbeben gegeben habe, habe er seine Familie zu sich nach Istanbul in Sicherheit gebracht. Anlässlich des Newroz-Festes am 19. März 2023 habe er bei der Kundgebung auf dem C._______ Platz in Istanbul ein Plakat getragen. In der Folge sei er von Polizisten in Zivil festgenommen, geschlagen und der Sondereinheit «Cevik Kuvvet» übergeben worden. Er sei später zur Polizeidirektion des Kreises D._______ geführt worden. Parteifreunde hätten die Unterstützung eines Anwaltes veranlasst. Weil die Polizei gegen ihn nichts in den Händen gehabt habe, sei es dem Anwalt gelungen, ihn während des Polizeigewahrsams freizubekommen. Mit seinem Anwalt habe er ein Spital aufgesucht und ein Arztzeugnis erhalten, worauf er eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft eingereicht habe. In seiner Abwesenheit sei eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Seine Eltern hätten Angst bekommen und seien nach B._______ zurückgekehrt. Er habe eine Weile zugewartet und sei - weil kein Festnahmebefehl bestanden habe - seine Eltern in B._______ besuchen gegangen. Während seines Aufenthaltes bei der Familie sei er von seinem Anwalt informiert worden, dass die Polizei in seiner Wohnung (in Istanbul) Wahlplakate mit Fotos von Selahattin Demirtas (ehemaliger Vorsitzender der HDP [Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker]) und Dankesbriefe der Partei gefunden habe, weshalb er mutmasslich Probleme bekommen würde. Im Weiteren sei er als Kurde und Alevite in der Türkei benachteiligt worden. Aufgrund der erlittenen Vorfälle habe er sich zur Ausreise entschieden. Er habe zwar ein Passwort für das E-Devlet (Anmerkung des Gerichts: Online-System fu r die Bereitstellung elektronischer Beho rdendienste in der Tu rkei), weil er aber weder Anwalt noch Staatsanwalt sei, könne er sein Dossier nicht einsehen. Sein türkischer Anwalt habe ihm aber mitgeteilt, dass er im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an den Newroz-Feierlichkeiten und wegen der politischen Plakate «grosse Probleme» bekommen könnte. Weil er das HDP-Büro mehrmals besucht habe, sei er zudem fotografiert worden. Da er politische Plakate getragen habe, werde er als Terrorist bezeichnet. Ein Zeuge habe ausgesagt, dass Plakate der HDP in seiner Wohnung gedruckt worden seien, was nicht der Wahrheit entspreche. Abgesehen von der geschilderten Festnahme habe er nie Kontakte mit den türkischen Behörden gehabt. Seine Familie in B._______ sei aber von der Polizei schikaniert worden. Er habe kein Vertrauen in die türkische Justiz. Wenn er in die Türkei zurückkehren müsse, könne er gefoltert werden und seine Familie jahrelang nicht mehr sehen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel (BM; Nummerierung und Inhaltsangabe gemäss Beweismittelverzeichnis des SEM [vgl. SEM-Verfahren {...}-Akte 6]) zu den Akten (BM 1 wurde im Original, die übrigen BM in Kopie eingereicht):

- BM 1: türkischer Führerausweis;

- BM 2: Mitgliederkarte der HDP;

- BM 3: türkisch-sprachiges Dokument «Iddianame» vom (...) 2023 (Anklageschrift);

- BM 4: türkisch-sprachiges Dokument «Arama ve el Koyma Tutanagi» datiert (...) 2022 (Bericht Hausdurchsuchung);

- BM 5: türkisch-sprachiges Dokument «Yakalama Emri» datiert (...) 2022 (Vorführbefehl);

- BM 6: türkisch-sprachiges Dokument «Istanbul Sulh Ceza Hakimligi'ne» datiert (...) 2023 (Schreiben der Staatsanwaltschaft);

- BM 7: türkisch-sprachiges Dokument «Genel Adli Muayene Raporu; E._______» datiert (...) 2023 (Arztbericht);

- BM 8: türkisch-sprachiges Dokument «Ilgili Makama» datiert (...) 2023 (Schreiben des türkischen Rechtsanwaltes F._______);

- BM 9: zwei Farbfotoaufnahmen (welche die Polizisten in der Wohnung des Beschwerdeführers abbilden sollen);

- BM 10: USB-Stick mit fünf Videoaufnahmen (vier Filmsequenzen zu einer grossen Menschenansammlung und ein Filmausschnitt zur Zerstörung eines Gebäudeinnern [zerborstene Fensterscheiben]);

- BM 11: Screen-Shot aus der Website «(...) uyap.gov.tr» (Anmerkung des Gerichts: «UYAP» stellt ein elektronisches Justiz-Informationssystem der Türkei dar). D. Mit Schreiben vom 21. August 2023 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen UYAP-Auszug, auf welchem der aktuelle Stand etwaiger Strafverfahren und das Datum ersichtlich seien, sowie einen aktuellen Auszug seiner Wohnadressen in der Türkei einzureichen. E. Am 23. August 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. F. Mit Schreiben vom 24. August 2023 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit, dass sie das Vertretungsmandat für den Beschwerdeführer niedergelegt habe. G. Mit Schreiben vom 27. September 2023 teilte die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende G._______ dem SEM mit, dass sie das Vertretungsmandat übernommen habe, und reichte dazu eine gleichentags vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht ein. Mit der Eingabe wurde eine Wohnsitzbestätigung (Dokument «Kimlik Bilgileri») sowie eine Bestätigung des türkischen Anwaltes F._______, vom 27. August 2023 betreffend verweigerte Akteneinsicht nachgereicht. H. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel wurden vom SEM einer amtsinternen Dokumentenanalyse unterzogen. Der diesbezügliche Analysebericht datiert vom 17. November 2023. I. Mit Schreiben vom 23. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt des Dokumentenanalyseberichts gewährt. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass die analysierten Dokumente (Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls [BM 6: Istanbul Sulh Ceza Kakimligi'ne], Anklageschrift [BM 3: Iddianame] und Vorführbefehl [BM 5: Yakalama Emri] als gefälscht erachtet würden. J. In seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2023 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, er sei überzeugt, dass die eingereichten Beweismittel echt und korrekt seien. Ergänzend trug er vor, sein Bruder sei kürzlich in der Türkei anlässlich eines Besuches bei der Familie im Oktober 2023 angeschossen worden. Hierauf habe seine Familie ihr Haus verlassen. Obwohl die Familie den Täter bei der Polizei habe beschreiben können, sei dieser nicht verhaftet worden. Bei der Täterschaft handle es sich um Rechtsextreme. Hierzu reichte er folgende türkisch-sprachige Beweismittel in Kopie (mit Übersetzungen) zu den Akten (Nummerierung und Inhaltsangabe gemäss Beweismittelverzeichnis des SEM; vgl. Akte 6):

- BM 12: Dokument «T.C. Saglik Bakanligi; I._______» vom (...) 2023; (Aufnahmeprotokoll des Spitals betreffend Verletzungen des Bruders des Beschwerdeführers, J._______);

- BM 13: Dokument «Müsteki Ifade Tutanagi» datiert (...) 2023 (Polizeiprotokoll der Aussagen des Bruders J._______);

- BM 14: Dokument «B._______ Abdulkadir Yüksel Devlet Hastanesi» vom (...) 2023 (medizinischer Bericht des Spitals in B._______ zu den Verletzungen des Bruders J._______). K. Mit Verfügung vom 20. Februar 2024 - der Rechtsvertretung am Folgetag eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Im Dispositiv der SEM-Verfügung wurde in Ziffer 5 festgehalten, die editionspflichtigen Akten würden gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. L. Nachdem die Rechtsvertretung mit elektronischer Mitteilung (E-Mail) vom 21. Februar 2024 dem SEM mitgeteilt hatte, dass die editionspflichtigen Akten mit dem SEM-Entscheid vom 20. Februar 2024 nicht mitgesandt worden seien, gewährte das SEM mit separatem Schreiben vom 21. Februar 2024 nachträglich Akteneinsicht. M. Mit Eingabe vom 22. März 2024 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer in eigenem Namen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er, die Verfügung des SEM vom 20. Februar 2024 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. N. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 25. März 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). O. Am 26. März 2024 teilte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass er einstweilen den Entscheid in der Schweiz abwarten könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, beim geltend gemachten bewaffneten Angriff auf das Haus der Familie in der Silvesternacht 2020 sei der Beschwerdeführer nicht anwesend gewesen; es sei daher fraglich, ob es sich beim Vorfall um eine gezielte, gegen ihn gerichtete Verfolgung handle. Zudem bestehe bei diesem Ereignis aufgrund des zeitlichen Abstands kein direkter Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers. Seine Eltern und Geschwister würden sich gemäss seinen eigenen Aussagen nach wie vor in B._______ aufhalten. Es gebe keine Hinweise darauf, dass es nach der Festnahme im Rahmen der Newroz-Feierlichkeiten 2023 zu weiteren Kontakten des Beschwerde-führers mit den türkischen Behörden gekommen sei; dieser verfüge auch nicht über ein exponiertes politisches Profil, das für die heimatlichen Behörden von Interesse sein könnte. Bei den allgemeinen Benachteiligungen und Schikanen, welchen Angehörige der kurdischen Ethnie ausgesetzt seien, handle es sich gemäss gefestigter Rechtspraxis nicht um Nachteile, die die Flüchtlingseigenschaft begründen würden. Dies gelte auch trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von welcher insbesondere die Kurden im Südosten des Landes betroffen seien. Die vorgetragenen Nachteile gingen in ihrer Intensität nicht über diejenigen hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten. Der Beschwerdeführer habe ein gegen ihn laufendes, hängiges Verfahren im Zusammenhang mit Terrorismus geltend gemacht und habe zur Untermauerung dieser Vorbringen mehrere Beweismittel eingereicht. Die durchgeführte Dokumentenanalyse habe ergeben, dass die Dokumente eines oder mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden, weshalb diese als Fälschungen qualifiziert würden. In seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 20. Dezember 2023 sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzutun, dass die türkischen Behörden wegen Terrorismus gegen ihn ermitteln würden. Er habe die schweizerischen Asylbehörden durch die Einreichung von gefälschten Dokumenten zu täuschen versucht. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er sich bislang in seinem Heimatstaat keiner Straftat schuldig gemacht habe und als strafrechtlich unbescholten gelte. Dazu passe auch, dass er gemäss eigenen Angaben legal mit seinem Reisepass aus der Türkei ausgereist sei. Die Einreichung gefälschter Beweismittel setze seine persönliche Glaubwürdigkeit massiv herab. Aufgrund der am 20. Dezember 2023 eingereichten Beweismittel zum Bruder lasse sich auch nicht zwingend auf eine asylbeachtliche Verfolgung des Beschwerdeführers schliessen. Die Hintergründe des Übergriffs auf den Bruder sowie die Frage, inwiefern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang von einer Reflexverfolgung betroffen sein sollte, blieben unklar. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, beim Angriff auf das Haus seiner Familie habe es sich um eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung gehandelt. Die Verfolgung sei zwar nicht von den staatlichen Behörden ausgegangen; diese hätten ihn und seine Familie aber nicht schützen können. Es sei zudem nicht relevant, dass das Ereignis vom Silvester 2020 länger zurückliege; dieser Angriff reihe sich in eine Folge von Vorgängen ein, die von einer konstanten Verfolgung seiner Familie zeuge. Es treffe nicht zu, dass er kein exponiertes politisches Profil aufweise. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung seien einschlägige Plakate zum «Fall Demirtas» gefunden worden. Dies genüge den türkischen Behörden, um ein politisches Profil zu erkennen. Da er keine Einsicht in den Dokumentenanalysebericht des SEM erhalten habe, könne er nicht beurteilen, aufgrund welcher Annahmen das SEM auf Fälschungen geschlossen habe. Der Asylentscheid des SEM sei nicht richtig begründet; er müsse Akteneinsicht in den Analysebericht erhalten. Der Angriff auf seinen Bruder sei im Oktober 2023 und somit nach seiner Anhörung im August 2023 erfolgt. Bis ihm die betreffenden Unterlagen zugesandt worden seien, seien einige Tage vergangen. Das Argument des SEM, er habe diese Vorbringen nachgeschoben, sei nicht fundiert. Es sei zudem plausibel, dass der Angriff aus den geltend gemachten Gründen erfolgt sei. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer erhebt sinngemäss formelle Rügen (Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörsanspruchs sowie die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts). Diese Rügen sind vorab zu prüfen. 6.2 Er rügt zunächst, ihm sei in unzulässiger, unvollständiger Weise das rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse vom 17. November 2023 gewährt worden. Hierzu ist das Folgende festzuhalten: 6.3 Die Vorinstanz unterzog die vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichten Justizdokumente (BM 3, 5 und 6) einer internen Dokumentenanalyse und stellte verschiedene Fälschungsmerkmale fest. Sie hat die interne Analyse der Beweismittel vom 17. November 2023 (Akte 27) gestützt auf Art. 27 VwVG nicht der Akteneinsicht unterstellt. Mit Schreiben vom 23. November 2023 gewährte sie dem Beschwerdeführer jedoch das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Analyse (vgl. Sachverhalt oben, Bst. H). Dabei hielt sie fest, der wesentliche Inhalt des Berichts werde gestützt auf Art. 28 VwVG «im Allgemeinen zu allen und nicht zu den einzelnen Dokumenten» zur Kenntnis gebracht. Dazu führte das SEM weiter aus, der Verweis auf die digitale Umgebung, aus der die Dokumente stammen würden, sei unzutreffend; die unterzeichnende Person könne das Dokument nicht erstellt oder ausgestellt haben; in den verschiedenen Dokumenten, die dasselbe Verfahren betreffen würden, seien Gesetzesbestimmungen auf inkohärente Weise zitiert worden. 6.3.1 Das SEM hat vorliegend den eigentlichen Analysebericht nicht offengelegt. Dieser Bericht vom 17. November 2023 enthält weitergehende Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse im Sinne von Art. 27 VwVG besteht. Insbesondere soll eine missbräuchliche Verwendung des Dokumentes durch den Beschwerdeführer oder eine missbräuchliche Weiterverwendung der besagten Informationen im Sinne eines Lerneffekts durch Drittpersonen in zukünftigen Asylverfahren vermieden werden (vgl. dazu: BVGE 2011/37 E. 5.4.4). Das SEM hat die interne Dokumentenanalyse daher zu Recht von der Akteneinsicht ausgeschlossen. 6.3.2 Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 23. November 2023 hat das SEM den wesentlichen Inhalt des Analyseergebnisses dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und in knapper, aber hinreichender und sachgerechter Form die Unstimmigkeiten festgehalten und begründet, aufgrund welcher Umstände das SEM auf Totalfälschungen geschlossen hat. Der Beschwerdeführer wurde konkret darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der digitalen Umgebung, bezüglich der das Dokument ausstellenden Person und hinsichtlich der zitierten Gesetzesbestimmungen mehrere Unstimmigkeiten festgestellt wurden. Ihm wurde auch mitgeteilt, dass das SEM die - explizit aufgeführten - untersuchten drei Dokumente als gefälscht erachtet. Es war ihm somit im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens als auch in seiner Beschwerdeeingabe möglich, sich mit den offengelegten Fälschungsmerkmalen inhaltlich auseinanderzusetzen. Das Vorgehen des SEM ist nicht zu beanstanden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wäre durch die präzise Nennung der spezifischen Fälschungsmerkmale die Gefahr eines Lerneffektes und einer missbräuchlichen (Weiter-)Verwendung gegeben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs, insbesondere des Akteneinsichtsrechts, und der Begründungspflicht liegt nach dem Gesagten nicht vor. 6.3.3 Das SEM hat die eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung erwähnt und seine Überlegungen zu deren Beweiswert im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Akten dargelegt. Dass der Beschwerdeführer mit der vom SEM getroffenen Einschätzung hinsichtlich deren Beweiswert und Würdigung nicht einverstanden ist, ist eine Frage der Würdigung des Sachverhalts, beschlägt das rechtliche Gehör vorliegend aber nicht. 6.4 Der Beschwerdeführer hat auch nicht weiter begründet, welche Sachverhaltselemente nach seiner Auffassung ungenügend festgestellt oder festgehalten worden sein sollen. Der Sachverhalt ist daher als hinreichend erstellt zu betrachten. Die Rüge der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ist daher zu Unrecht erhoben worden. 6.5 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb die Beschwerdeanträge 1 und 4 abzuweisen sind. Im Nachfolgenden sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in materieller Hinsicht zu überprüfen.

7. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, ihm drohe in der Türkei eine asylbeachtliche Verfolgung. Insbesondere werde er im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an den Newroz-Festlichkeiten im Frühjahr 2023 und dem Auffinden von Propagandamaterial in seiner Wohnung mit - aus der Sicht der türkischen Behörden - politisch missliebigem Inhalt staatlich verfolgt. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte er mehrere Beweismittel ein, die von den heimatlichen Strafjustizbehörden ausgestellt worden sein sollen. 7.1 Wie bereits unter Ziffer 6 ausgeführt, hat das SEM eine interne Dokumentenanalyse vorgenommen. Diese Analyse stützt sich auf einen Abgleich der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente mit Vergleichsmaterial des SEM und auf die Informationen der Länderanalyse. Der Analysebericht kommt zum Schluss, dass die drei untersuchten Dokumente (BM 3, 5 und 6) Fälschungsmerkmale aufweisen. 7.1.1 Nach einlässlicher Überprüfung des Analyseberichts kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vom SEM festgestellten Fälschungsmerkmale überzeugend dargelegt wurden. Die Dokumente weisen inhaltliche Unstimmigkeiten auf. So ist der Verweis auf die digitale Umgebung, aus der die Dokumente stammen sollten, unzutreffend. Die unterzeichnende Person hat das Dokument nicht erstellen oder ausstellen können. Zudem werden in den verschiedenen Dokumenten, welche dasselbe Verfahren betreffen, die Gesetzesbestimmungen auf inkohärente Weise zitiert. Auf diese Unstimmigkeiten ist der Beschwerdeführer mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 23. November 2023 im sachlich gebotenen Umfang hingewiesen worden. 7.1.2 In der Stellungnahme vom 20. Dezember 2023 und der Rechtsmittleingabe stellt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, er sei davon überzeugt, dass die Dokumente echt und richtig seien; das SEM habe zu Unrecht auf eine Fälschung der Dokumente geschlossen. Vom Beschwerdeführer werden aber keine schlüssigen Argumente vorgetragen, die an der Einschätzung des SEM konkret zweifeln liessen. Er hat sich zu keinem der vom SEM dargelegten Fälschungsmerkmale konkret geäussert oder die Unstimmigkeiten aufzuklären versucht. Im Weiteren legt der Beschwerdeführer weder in seiner Anhörung zu den Asylgründen noch in der Rechtsmittelschrift konkret dar, wann, wo und unter welchen Umständen er in den Besitz der eingereichten Dokumente in Kopie gelangt ist. 7.1.3 Die vom SEM festgestellten Unstimmigkeiten innerhalb der drei untersuchten Justizdokumente führen zu berechtigten Zweifeln an der Echtheit der Dokumente und an deren materiellem Inhalt. Die drei Dokumente sind als Fälschungen zu erkennen. Folglich vermag der Beschwerdeführer aus dem Inhalt der Dokumente nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch die übrigen Beweismittel zu einem angeblichen, gegen seinen Bruder J._______ eingeleiteten Strafverfahren sind nicht geeignet, eine asylbeachtliche persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft darzutun. 7.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit der Einreichung von gefälschten Beweismitteln eine Verfolgung aus politischen Gründen vorzutäuschen versucht hat, sind auch berechtigte Zweifel an seinem politischen Engagement angebracht. Insbesondere kann ihm nicht geglaubt werden, dass die türkischen Behörden eine Durchsuchung seiner Wohnung durchgeführt, dabei politisches Material entdeckt und ein Strafverfahren in diesem Zusammenhang gegen ihn eröffnet haben sollen. 7.3 Wie das SEM bereits zutreffend festgestellt hat, bleiben auch die Hintergründe des bewaffneten Angriffs auf das Haus der Familie an Silvester 2020 im Dunkeln. Der Beschwerdeführer hat in der Anhörung zwar die Mutmassung geäussert, es habe sich bei der Täterschaft um Rechtsextreme gehandelt; gleichzeitig gab er aber auch zu Protokoll, nicht zu wissen, wer auf das Haus geschossen habe. In diesem Zusammenhang ist weiter festzustellen, dass der Beschwerdeführer zur eingereichten Videoaufnahme (vgl. SEM-Akte 6; BM Nr. 10 [USB-Stick]) selbst ausführte, es sei auf dem Video nicht ersichtlich, wer den Angriff auf das Haus verübt habe (vgl. SEM-Akte 15, Antworten 54, 77, 80). Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu diesem Ereignis sind nicht geeignet, einen asylbeachtlichen Hintergrund als überwiegend wahrscheinlich darzutun. 7.4 Schliesslich vermögen auch die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Schikanen, welchen er als Angehöriger der kurdischen Ethnie und der alevitischen Glaubensgemeinschaft ausgesetzt gewesen sein soll, keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darzustellen. 7.5 Die sonstigen Ausführungen in der Beschwerde, welche den Sachverhalt wiedergeben, sind offensichtlich nicht geeignet, hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG, insbesondere eine ihm drohende, asylbeachtliche Strafverfolgung wegen der Entfaltung von politischen Tätigkeiten glaubhaft darzutun. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Der Beschwerdeantrag 2 ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM hat in der Verfügung den Wegweisungsvollzug in die Heimatprovinz des Beschwerdeführers (Gaziantep) geprüft. Der Wegweisungsvollzug wurde - unter Mitberücksichtigung des Umstandes, dass die Provinz Gaziantep von dem über die elf (im Februar 2023 vom schweren Erdbeben betroffenen) Provinzen verhängten Ausnahmezustand betroffen war und am 9. Mai 2023 der vom türkischen Staatspräsidenten ausgerufene Ausnahmezustand aufgehoben wurde - als grundsätzlich zumutbar erachtet. Ergänzend hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich der Beschwerdeführer auch längere Zeit, seit 2015, in Istanbul aufgehalten und dort als (...) gearbeitet hat. Im Weiteren verfügt er mit seinen Eltern und mehreren Geschwistern in B._______ über ein tragfähiges Beziehungsnetz in der Türkei. Ansonsten lassen keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in die Türkei schliessen. Es kann auf die vollumfänglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen in der Beschwerde - abgesehen von der blossen, nicht weiter belegten Behauptung, wegen seiner Erlebnisse im Nachgang zum Erdbeben im Februar 2023 an einem Trauma zu leiden - nichts entgegengehalten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (vgl. Beschwerdeantrag 3) fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der formelle Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, erweist sich mit dem vorliegenden Urteil in der Sache als gegenstandslos. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (vgl. Beschwerdeantrag 5) sind ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: