Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 31. Dezember 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des Bundes (EVZ), B._______, ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 10. Januar 2019, der beiden Anhörungen (nachfolgend als «Anhörung» bezeichnet) vom 4. Dezember 2019 und 4. Februar 2020 (die erste Befragung musste aus zeitlichen Gründen abgebrochen werden) sowie der ergänzenden Anhörung (nachfolgend als «EA» bezeichnet) vom 26. August 2020 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei arabischer Ethnie und stamme aus C._______. Von (...) bis (...) habe er Militärdienst geleistet. Seit dem Jahr 2000 habe er im Libanon im Baugewerbe gearbeitet und sei regelmässig zwischen dem Libanon und Syrien hin und her gereist. Am (...) 2003 habe er geheiratet; er und seine Frau hätten (...) Kinder. Bei jeder Rückkehr nach Syrien habe er an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Am (...) 2012 sei er von syrischen Sicherheitskräften an der Grenze bei der Einreise verhaftet worden. Anschliessend habe er ungefähr (...) Monate in Untersuchungshaft verbracht, wo er verhört, bedroht und gefoltert worden sei. Ihm sei unter anderem vorgeworfen worden, ein mobiles Spital zu betreiben, Terrorgruppen finanziell unterstützt und an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Dank der Bestechung eines Richters durch seine Familie sei er von den meisten Vorwürfen freigesprochen und letztendlich nur wegen der Demonstrationsteilnahme zu (...) Monaten Haft verurteilt worden. Nach seiner Freilassung am (...) 2013 habe er sich noch einige Monate in Syrien aufgehalten und sei sodann mit seiner Familie in den Libanon gegangen. Etwa im Jahr 2015 habe sein Vater in Syrien ein Aufgebot zum Reservedienst für ihn entgegengenommen. In der Folge hätten die Behörden bei seinem Vater nach ihm gesucht. Im Jahr 2017 sei es ihm über einen Vermittler gelungen, sein Haus, welches in der Zwischenzeit von einem Mitglied der Shabiha-Miliz besetzt worden sei, zurückzuerhalten. Aus Rache habe die Person sein Haus in Brand gesteckt. Nachdem er erfahren habe, dass die syrischen Behörden keine Reservisten mehr verlangten, sei er im (...) 2018 nach Syrien zurückgekehrt. Er habe geplant, zwei Zimmer im abgebrannten Haus wiederherzurichten und sodann mit seiner Familie nach Syrien zurückzukehren, um dort seinen Sohn medizinisch behandeln zu lassen. Als er nach etwa zehn Tagen versucht habe, sich beim Rekrutierungsbüro eine Ausreisebewilligung zu holen, um seine Familie im Libanon abzuholen, habe er über den eingeschalteten Vermittler erfahren, dass er erneut für den Militärdienst verlangt werde. Mit Hilfe des Vermittlers sei er über Aleppo in Richtung Türkei gereist. Bei einem Kontrollposten der Freien Syrischen Armee (FSA) sei er verhört, geschlagen und gezwungen worden, sich mit der Flagge der FSA fotografieren zu lassen. Aufgrund seines Aufenthalts im Libanon sei ihm vorgeworfen worden, mit Schiiten zusammenzuarbeiten. Nach (...) Tagen sei er freigelassen worden. Anschliessend habe er erfahren, dass die Fotos in Whatsapp-Gruppen mit 300-400 Teilnehmern geteilt worden seien und sich darunter auch Informanten des Regimes befänden. In der Folge sei er illegal in die Türkei ausgereist und über Griechenland mit gefälschten Dokumenten auf dem Luftweg am (...) 2018 in die Schweiz gelangt. (...) 2019 sei sein Vater seinetwegen für (...) inhaftiert worden und zwei Tage nach seiner Freilassung verstorben. (...) 2019 respektive (...) 2020 sei sein behinderter Bruder (...) lang festgehalten worden, als er versucht habe, in Damaskus die Genehmigung der Sicherheitsbehörden zum Verkauf des Elternhauses zu erhalten. Die Behörden hätten gegenüber seinem Vater respektive dem Bruder das Foto vom Beschwerdeführer vor der Flagge der FSA erwähnt und zudem mehrmals beim Bruder nach ihm gesucht. Seine Schwester sei seit Jahren verschwunden, nachdem sie ungefähr im Jahr 2015 mit ihrem Ehemann verhaftet worden sei. Der Beschwerdeführer reichte seine syrische Identitätskarte, seinen syrischen Führerschein, Kopien des Familienbüchleins sowie der Zivilregisterauszüge seiner Kinder, Fotos der UNHCR-Registrierung vom (...) 2016 sowie einer syrischen Bankkarte, Kopie einer Vollmacht für seine Ehefrau, eine Bescheinigung über die Einberufung zum Reservedienst vom (...) 2019, ein ärztliches Zeugnis der Psychiatrie D._______ vom (...) Oktober 2019, zwei Arztberichte vom (...) Dezember 2019 und (...) Dezember 2019 sowie vier ärztliche Bescheinigungen und ein Medikamentenrezept seines Sohnes ein. B. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 - eröffnet am 7. Dezember 2020 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug es jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. C. Mit Beschwerde vom 5. Januar 2021 (Datum Poststempel: tags darauf) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer ihn betreffende Sterbeurkunde inklusive Übersetzung ins Recht. D. Mit Schreiben vom 7. Januar 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
E. 5.1 Nach Ansicht des SEM hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Haft, der Einberufung zum Reservedienst sowie des Vorwurfs der Zusammenarbeit mit der FSA den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
E. 5.1.1 In der BzP habe er lediglich angegeben, Syrien wegen des Reservedienstes verlassen zu haben. Die Demonstrationsteilnahmen, die Festnahme, die Verurteilung sowie die Haftzeit habe er dagegen mit keinem Wort erwähnt. Die Frage, ob er politisch tätig gewesen sei, habe er verneint. Ebenso habe er explizit verneint, jemals irgendwelche Probleme mit irgendeiner Behörde, der Polizei, dem Militär, einer Partei oder sonst irgendeiner Organisation gehabt zu haben. Danach gefragt, ob er jemals verhaftet, angeklagt oder verurteilt worden sei, habe er lediglich berichtet, beim Versuch der Ausreise in die Türkei (...) Tage von der FSA festgehalten worden zu sein. Seine Erklärung, aus Angst vor dem syrischen Regime die Haft an der BzP nicht erwähnt und es erst nach dem Tod des Vaters gewagt zu haben, alles offenzulegen, überzeuge nicht. Er sei bereits in der BzP darüber belehrt worden, dass seine Aussagen vertraulich behandelt und nicht an die Behörden seines Heimatlandes weitergeleitet würden. Zudem sei nicht plausibel, dass er in der BzP die Haft - welche den syrischen Behörden ohnehin bekannt gewesen wäre - verschwiegen habe, nicht jedoch, dass er von den syrischen Behörden wegen des Reservedienstes gesucht werde. Weiter sei es zu Widersprüchen und Ungereimtheiten gekommen. An der Anhörung habe er angegeben, nach Ablauf seiner Haftzeit offiziell mit einem Dokument entlassen worden zu sein, auf dem ein Stempel «offiziell entlassen» angebracht gewesen sei. In der EA habe er dagegen berichtet, ein Polizist habe ihn mit dem Wort «Freilassung» informiert. Er habe lediglich einen Stempel auf die Hand, jedoch überhaupt keine schriftlichen Papiere erhalten. Mit seiner Erklärung, ein politischer Gefangener würde überhaupt keine Papiere bekommen, habe er diesen Widerspruch nicht aufzulösen vermocht. In der Anhörung habe er zudem geschildert, aufgrund der Haft gesundheitliche Probleme bekommen und sich nach seiner Haftentlassung noch in Syrien in ärztliche Behandlung begeben zu haben. In der BzP habe er bezüglich seiner gesundheitlichen Beschwerden dagegen angegeben, sämtliche Erkrankungen seien erst im Libanon - nachdem er seinen verletzten Sohn in den Libanon gebracht habe - diagnostiziert worden. Es sei zudem nicht plausibel, dass er seine Frau und Kinder im Jahr 2014 noch einmal in sein Haus nach Syrien zurückgeschickt habe, obwohl die Sicherheitskräfte zuvor während seiner Haftzeit im Jahr 2013 mehrmals sein Haus gestürmt und seine Frau beschimpft sowie bedroht hätten und er Angst gehabt habe, dass seine Frau verhaftet werden könnte. Sodann seien die von ihm eingereichten Arztberichte nicht geeignet, seine Vorbringen zu stützen. Dem Arztbericht der Psychiatrie vom (...) Dezember 2019 lasse sich zwar entnehmen, dass er unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide und gemäss seinen eigenen Angaben mehrfach Gewalt vom syrischen Militär erlitten habe. Nach ständiger Praxis könne aber die genaue Ursache eines psychischen Leidens durch ein ärztliches Zeugnis kaum je schlüssig nachgewiesen werden. Die vorliegende Diagnose könne daher für sich allein besehen die behauptete Haft und Folter in Syrien nicht belegen, zumal im Arztbericht keine näheren Angaben zu den Ereignissen in Syrien gemacht würden. Zudem werde auch die aktuell belastende Situation im Zusammenhang mit der Trennung von seiner Familie und der Erkrankung seines Sohnes als Hintergrund für seine psychischen Beschwerden aufgeführt. Insgesamt könne ihm daher nicht geglaubt werden, dass er in Syrien verhaftet und wegen Demonstrationsteilnahme verurteilt worden sei.
E. 5.1.2 Hinsichtlich des angeblichen Aufgebots zum Reservedienst habe er grundsätzlich zwar sehr ausschweifend erzählt, seine Schilderungen seien inhaltlich jedoch relativ oberflächlich geblieben. Er sei häufig auf die allgemeinen Gepflogenheiten in Syrien ausgewichen und habe auf das übliche Vorgehen der Behörden verwiesen. Beispielsweise seien seine Ausführungen, wie er zum Reservedienst aufgeboten worden sei, sehr allgemeingültig ausgefallen. Hierzu wären spezifischere Angaben zu seiner konkreten Situation und eine persönlichere Sichtweise zu erwarten gewesen. Ähnlich vage seien seine Ausführungen zum weiteren Verhalten der Behörden und den Konsequenzen für seinen Vater und seinen Bruder ausgefallen. Wenig substanziiert seien auch seinen Schilderungen, wie er mit Hilfe eines Vermittlers von der erneuten Einberufung für den Militärdienst erfahren habe, gewesen. Die entsprechenden Darstellungen habe er auf Nachfrage nicht vertiefen können und sei stattdessen auf andere Themen ausgewichen oder habe lediglich bereits Gesagtes in verkürzter Form wiederholt. Zudem sei es auch hierzu zu teils widersprüchlichen, nachgeschobenen oder nicht plausiblen Angaben gekommen. So habe seine Aussage anlässlich der Anhörung betreffend der Rückerlangung seines besetzten Hauses darauf hingedeutet, dass er sein Haus nach Freigabe durch die Sicherheitsbehörden gemäss einem entsprechenden Gesetz zurückerlangt habe. In der EA habe er diesbezüglich wiederum sehr vage und oberflächlich ausgesagt, dass es ihm durch die «Hilfe von irgendjemandem» respektive Geldzahlungen an ein Shabiha-Mitglied gelungen sei, sein Haus zurückzuerlangen. Mit seiner früheren Aussage konfrontiert habe er sich nicht erklären können, weshalb er auf das Gesetz verwiesen habe. Er habe nur die allgemeine Lage geschildert - unter anderem, dass das Gesetz nur auf arme Leute angewendet werde und die Shabiha die Gesetze nicht kennen würden. Bezüglich seiner Rückkehr nach Syrien 2018 habe er erst gegen Ende der EA erzählt, dass er vor seiner Rückkehr einer Person das Foto seiner Identitätskarte geschickte habe, um überprüfen zu lassen, ob sein Name vom Militär ausgeschrieben worden sei. Angesichts der Bedeutung einer solchen Überprüfung wäre zu erwarten gewesen, dass er dies bereits früher erwähnt hätte, anstatt nur auf die Angaben seiner Freunde zu verweisen. Auffällig sei zudem, dass er sowohl in der BzP als auch in der Anhörung anfangs angegeben habe, seit Anfang 2014 nicht mehr in Syrien gewesen zu sein. Erst später habe er sich jeweils korrigiert. Wenn er jedoch 2018 tatsächlich vorgehabt hätte, mit seiner Familie nach Syrien zurückzukehren und während einer Woche das Haus hierfür vorbereitet habe, wäre zu erwarten, dass ihm dieser Aufenthalt sofort in den Sinn gekommen wäre. Auch habe er keine konkreten Angaben zu seinen weiteren Plänen bezüglich der medizinischen Behandlung seines Sohnes in Syrien machen können, obwohl dies der Grund für seine Rückkehr gewesen sei. Sein Aussageverhalten deute insgesamt darauf hin, dass er nicht vorgehabt habe, nach Syrien zurückzukehren, sondern das Land 2018 allenfalls auf seinem Weg in die Türkei durchquert habe. Die eingereichte Bescheinigung über die Einberufung enthalte keinerlei fälschungssichere Merkmale. Aufgrund der käuflichen Erwerbbarkeit solcher Dokumente in Syrien sei deren Beweiskraft entsprechend gering. Die Angabe, dass sein Vater und sein Bruder nach seiner Ausreise von den syrischen Behörden bezüglich seiner Dienstpflicht kontaktiert worden seien, lasse sich nicht überprüfen und vermöge alleine keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen. Demnach habe er nicht glaubhaft machen können, von der syrischen Armee in den aktiven Reservedienst einberufen worden zu sein.
E. 5.1.3 Im Weiteren erstaune, dass er das Foto vor der Flagge der FSA und seine Befürchtung, die syrischen Behörden könnten dieses erhalten haben, in der BzP nicht erwähnt habe. Nach Schwierigkeiten mit Behörden oder Privatpersonen gefragt, habe er an der BzP lediglich angegeben, dass ein Mitglied der FSA ihn der Zusammenarbeit mit den Schiiten verdächtigt habe. Sodann wäre es den syrischen Behörden auch bekannt gewesen, dass es sich bei der Aufnahme und Versendung der Fotos um das übliche Vorgehen bei der Personenkontrolle am Kontrollposten handle. Vor diesem Hintergrund sei nicht plausibel, dass die syrischen Sicherheitskräfte ihn allein aufgrund des Fotos der Zusammenarbeit mit der FSA verdächtigen sollten. Schliesslich habe er unterschiedliche Angaben darüber gemacht, wie er erfahren habe, dass die syrischen Behörden im Besitz des Fotos gewesen seien. Insgesamt könne ihm nicht geglaubt werden, dass die syrischen Behörden ihn aufgrund eines Fotos mit der FSA-Flagge der Zusammenarbeit mit der FSA verdächtigt hätten.
E. 5.1.4 Im Weiteren sei die Verfolgung durch die FSA (Festhalten für [...] Tage, Verhör und Misshandlung) mit seiner Freilassung abgeschlossen. Da die FSA nichts gegen ihn in der Hand gehabt habe, bestehe auch keine Gefahr, dass er künftig von der FSA verfolgt werden könnte. Damit sei die Haft bei der FSA flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Aus der Verhaftung seiner Schwester ergebe sich keine begründete Furcht vor einer etwaigen künftigen Reflexverfolgung. Aus den Akten ergäben sich auch keine Hinweise, dass er wegen seiner Schwester flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erleiden könnte. So habe er im Jahr 2018 problemlos legal nach Syrien einreisen können. Es gebe auch keine Hinweise, dass sein Vater oder sein in Syrien verbliebener Bruder ernsthafte Konsequenzen wegen seiner Schwester erlitten hätten. Damit sei dieses Vorbringen ebenfalls flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
E. 5.2 Mit umfangreicher Beschwerdebegründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Argumente des SEM hypothetisch und nicht real seien und sich weder auf empirische Beobachtungen und Erfahrung vor Ort noch auf Aussagen von betroffenen Personen und Amtsstellen stützten. Das SEM habe es versäumt, notwendige Abklärungen vorzunehmen. Die Demonstrationsteilnahmen, die Verhaftung, das Aufgebot zum Reservedienstwehrdienst sowie die Behandlung seines Vaters und des Bruders durch die Behörden habe er schlichtweg glaubhaft geschildert. Der Druck auf seine Familie habe nach seiner Ausreise derart massiv zugenommen, dass ihn die Familie offiziell für tot habe erklären lassen. Dies gehe aus der eingereichten Sterbeurkunde hervor, welche fälschungssicher sei. Damit sei sein Tod amtlich beurkundet. Es habe sich zudem unter den Asylsuchenden herumgesprochen, dass Informationen aus Asylverfahren an die syrischen Behörden durchgesickert seien, wie dies in einem bestimmten Verfahren geschehen sei. Dies beeinflusse viele Gesuchsteller, welche deshalb vorsichtig und zurückhaltend seien. Er sei dienstpflichtig und zum Reservedienst aufgeboten worden. Diesem Reservedienst habe er sich durch Flucht ins Ausland entzogen, weshalb er bei den syrischen Behörden als Deserteur und Regimegegner registriert sei. Dabei spiele die tatsächliche politische Gesinnung keine Rolle. Er habe deshalb begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen in Form einer willkürlichen und unverhältnismässigen Bestrafung. Sodann sei bei ihm unter anderem eine PTBS diagnostiziert worden. Es sei daher davon auszugehen, dass er ein Gewalt- und Folteropfer sei. Für die detaillierte Begründung wird auf die Beschwerdeeingabe vom 5. Januar 2021 verwiesen.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung des SEM zu stützen ist. Die Begründung des SEM ist ausführlich, gehörig auf die Akten und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgestützt und überzeugt. Mit seiner zwar quantitativ umfangreichen, aber inhaltlich nicht stichhaltigen Beschwerde vermag der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Argumenten nichts Überzeugendes entgegenzusetzen. Dies, zumal er sich in lediglich kursorischer und allgemeiner Weise zur in Frage stehenden Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen äussert, anstatt anhand der Protokolle konkret aufzuzeigen und zu begründen, welche Schilderungen entgegen der vorinstanzlichen Würdigung glaubhaft ausgefallen seien. Stattdessen beschränkte er sich im Wesentlichen auf die repetitive und ungeordnete Wiedergabe der Behauptung, aufgrund der von ihm geschilderten Ereignisse respektive seines Profils in Syrien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein und nach wie vor eine solche zu fürchten (dies sei «[...] eine empirische und zweifellose Tatsache [...]», vgl. Beschwerdeeingabe S. 4). Dabei scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass vorliegend die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen im Vordergrund steht; deren Asylrelevanz wäre erst bei Bejahung der Glaubhaftigkeit zu prüfen. Insofern er mit seiner Beschwerde in pauschaler Weise ohne Verweis auf konkrete Protokollstellen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen lediglich behauptet (vgl. a.a.O. S. 10 f.), vermag er die detaillierten und mit zahlreichen Verweisen auf die Akten versehenen, konkreten Argumente der Vorinstanz nicht umzustossen. Die mit der Beschwerde eingereichte Kopie seiner angeblichen Sterbeurkunde wäre selbst als Originaldokument nicht geeignet, seine Vorbringen zu untermauern. Zum einen geht aus den entsprechenden Beschwerdeausführungen nicht hervor, inwiefern der Druck auf seine Familie massiv zugenommen habe, wer von seiner «Familie» ihn schliesslich für tot habe erklären lassen, wie er zu dieser Kopie gekommen sei und inwiefern es seiner «Familie» überhaupt möglich gewesen sein soll, ihn bei den Behörden - trotz der angeblich intensiven Suche nach ihm - einfach für tot erklären zu lassen. Zum anderen sind solche Dokumente leicht zu fälschen und daher von geringem Beweiswert. An dieser Feststellung ändert auch das Vorhandensein eines QR-Codes nichts, zumal ein solcher von jedermann im Internet erstellt und mit einer beliebigen Funktion versehen werden kann. Den auf dem Dokument vorhandenen Codes (soweit funktional und ersichtlich) lassen sich auch keine Hinweise entnehmen, dass diese von offiziellen Amtsstellen erstellt worden wären. Ohnehin steht die Sterbeurkunde auch nicht in direktem Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen und ist daher als Beweismittel ungeeignet. Sodann kann der Beschwerdeführer aus dem von ihm angeführten Einzelfall, wonach angeblich einem zuvor vorläufig aufgenommenen Landsmann Asyl habe gewährt werden müssen, nachdem Informationen aus dem Asylverfahren an das syrische Regime durchgesickert seien, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weiter wurde der Beschwerdeführer - wie vom SEM zu Recht bemerkt - mehrmals auf die Verschwiegenheitspflicht der anwesenden Personen sowie auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A5, Einleitende Fragen). Dabei konnte er trotz angeblicher Furcht vor dem syrischen Regime über die Wehrdienstverweigerung berichten. Das Nichterwähnen der mehrmonatigen Haft, der Folter, des Gerichtsverfahrens und des Fotos vor der Flagge der FSA anlässlich der BzP kann damit nicht in nachvollziehbarer Weise erklärt werden. Die diagnostizierte PTBS (ICD-10 F43.1; vgl. Arztberichte vom [...] und [...] Dezember 2019, A20 Beweismittel Nr. 2) kann verschiedene Ursachen haben und ist nicht zwingend auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse zurückzuführen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer konnte damit nicht glaubhaft machen, in Syrien aus politischen Gründen inhaftiert, zum Reservedienst aufgeboten und in der Folge von den Behörden gesucht worden zu sein. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung E. II sowie obige Zusammenfassung in E. 5.1), denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst.
E. 6.3 Der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt weist eine gewisse Komplexität auf und seinen Ausführungen sind vereinzelt gewisse Realkennzeichen zu entnehmen (bspw. betreffend seinen Bruder und den Hausverkauf, vgl. A23, F60; die Schilderung seiner Festnahme, vgl. A26, F36; die Festnahme durch die FSA, vgl. A26, F51). Diesbezüglich ist aber auch festzustellen, dass er mit vergleichbarer Aussagequalität über Situationen und Sachverhalte berichten konnte, welche er selber gar nicht erlebt respektive lediglich von Dritten vernommen habe (so bspw. die Befragung seines Vaters im Spital, vgl. A26, F54). Er ist also in der Lage, auch über nicht selbst Erlebtes mit einer gewissen Substanz und mit gewissen Realkennzeichen zu berichten, was die genannten Protokollstellen wiederum relativiert. Insgesamt vermögen die erwähnten Aspekte die zahlreichen erheblichen Widersprüche und Unstimmigkeiten daher nicht aufzuwiegen.
E. 6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft zu machen. Es bestehen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Gleichzeitig ist auch nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Wiedereinreise nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Auf die Beschwerdeausführungen, welche lediglich die Asylrelevanz betreffen, ist daher nicht mehr einzugehen. Die Vorinstanz hat demzufolge das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
E. 7 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der anerkannten konkreten Gefährdung aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen worden ist. Praxisgemäss erübrigen sich damit weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da jedoch von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-58/2021 Urteil vom 18. Februar 2021 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Idris Hajo, c/o Damas, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 31. Dezember 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des Bundes (EVZ), B._______, ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 10. Januar 2019, der beiden Anhörungen (nachfolgend als «Anhörung» bezeichnet) vom 4. Dezember 2019 und 4. Februar 2020 (die erste Befragung musste aus zeitlichen Gründen abgebrochen werden) sowie der ergänzenden Anhörung (nachfolgend als «EA» bezeichnet) vom 26. August 2020 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei arabischer Ethnie und stamme aus C._______. Von (...) bis (...) habe er Militärdienst geleistet. Seit dem Jahr 2000 habe er im Libanon im Baugewerbe gearbeitet und sei regelmässig zwischen dem Libanon und Syrien hin und her gereist. Am (...) 2003 habe er geheiratet; er und seine Frau hätten (...) Kinder. Bei jeder Rückkehr nach Syrien habe er an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Am (...) 2012 sei er von syrischen Sicherheitskräften an der Grenze bei der Einreise verhaftet worden. Anschliessend habe er ungefähr (...) Monate in Untersuchungshaft verbracht, wo er verhört, bedroht und gefoltert worden sei. Ihm sei unter anderem vorgeworfen worden, ein mobiles Spital zu betreiben, Terrorgruppen finanziell unterstützt und an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Dank der Bestechung eines Richters durch seine Familie sei er von den meisten Vorwürfen freigesprochen und letztendlich nur wegen der Demonstrationsteilnahme zu (...) Monaten Haft verurteilt worden. Nach seiner Freilassung am (...) 2013 habe er sich noch einige Monate in Syrien aufgehalten und sei sodann mit seiner Familie in den Libanon gegangen. Etwa im Jahr 2015 habe sein Vater in Syrien ein Aufgebot zum Reservedienst für ihn entgegengenommen. In der Folge hätten die Behörden bei seinem Vater nach ihm gesucht. Im Jahr 2017 sei es ihm über einen Vermittler gelungen, sein Haus, welches in der Zwischenzeit von einem Mitglied der Shabiha-Miliz besetzt worden sei, zurückzuerhalten. Aus Rache habe die Person sein Haus in Brand gesteckt. Nachdem er erfahren habe, dass die syrischen Behörden keine Reservisten mehr verlangten, sei er im (...) 2018 nach Syrien zurückgekehrt. Er habe geplant, zwei Zimmer im abgebrannten Haus wiederherzurichten und sodann mit seiner Familie nach Syrien zurückzukehren, um dort seinen Sohn medizinisch behandeln zu lassen. Als er nach etwa zehn Tagen versucht habe, sich beim Rekrutierungsbüro eine Ausreisebewilligung zu holen, um seine Familie im Libanon abzuholen, habe er über den eingeschalteten Vermittler erfahren, dass er erneut für den Militärdienst verlangt werde. Mit Hilfe des Vermittlers sei er über Aleppo in Richtung Türkei gereist. Bei einem Kontrollposten der Freien Syrischen Armee (FSA) sei er verhört, geschlagen und gezwungen worden, sich mit der Flagge der FSA fotografieren zu lassen. Aufgrund seines Aufenthalts im Libanon sei ihm vorgeworfen worden, mit Schiiten zusammenzuarbeiten. Nach (...) Tagen sei er freigelassen worden. Anschliessend habe er erfahren, dass die Fotos in Whatsapp-Gruppen mit 300-400 Teilnehmern geteilt worden seien und sich darunter auch Informanten des Regimes befänden. In der Folge sei er illegal in die Türkei ausgereist und über Griechenland mit gefälschten Dokumenten auf dem Luftweg am (...) 2018 in die Schweiz gelangt. (...) 2019 sei sein Vater seinetwegen für (...) inhaftiert worden und zwei Tage nach seiner Freilassung verstorben. (...) 2019 respektive (...) 2020 sei sein behinderter Bruder (...) lang festgehalten worden, als er versucht habe, in Damaskus die Genehmigung der Sicherheitsbehörden zum Verkauf des Elternhauses zu erhalten. Die Behörden hätten gegenüber seinem Vater respektive dem Bruder das Foto vom Beschwerdeführer vor der Flagge der FSA erwähnt und zudem mehrmals beim Bruder nach ihm gesucht. Seine Schwester sei seit Jahren verschwunden, nachdem sie ungefähr im Jahr 2015 mit ihrem Ehemann verhaftet worden sei. Der Beschwerdeführer reichte seine syrische Identitätskarte, seinen syrischen Führerschein, Kopien des Familienbüchleins sowie der Zivilregisterauszüge seiner Kinder, Fotos der UNHCR-Registrierung vom (...) 2016 sowie einer syrischen Bankkarte, Kopie einer Vollmacht für seine Ehefrau, eine Bescheinigung über die Einberufung zum Reservedienst vom (...) 2019, ein ärztliches Zeugnis der Psychiatrie D._______ vom (...) Oktober 2019, zwei Arztberichte vom (...) Dezember 2019 und (...) Dezember 2019 sowie vier ärztliche Bescheinigungen und ein Medikamentenrezept seines Sohnes ein. B. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 - eröffnet am 7. Dezember 2020 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug es jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. C. Mit Beschwerde vom 5. Januar 2021 (Datum Poststempel: tags darauf) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer ihn betreffende Sterbeurkunde inklusive Übersetzung ins Recht. D. Mit Schreiben vom 7. Januar 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 5. 5.1 Nach Ansicht des SEM hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Haft, der Einberufung zum Reservedienst sowie des Vorwurfs der Zusammenarbeit mit der FSA den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. 5.1.1 In der BzP habe er lediglich angegeben, Syrien wegen des Reservedienstes verlassen zu haben. Die Demonstrationsteilnahmen, die Festnahme, die Verurteilung sowie die Haftzeit habe er dagegen mit keinem Wort erwähnt. Die Frage, ob er politisch tätig gewesen sei, habe er verneint. Ebenso habe er explizit verneint, jemals irgendwelche Probleme mit irgendeiner Behörde, der Polizei, dem Militär, einer Partei oder sonst irgendeiner Organisation gehabt zu haben. Danach gefragt, ob er jemals verhaftet, angeklagt oder verurteilt worden sei, habe er lediglich berichtet, beim Versuch der Ausreise in die Türkei (...) Tage von der FSA festgehalten worden zu sein. Seine Erklärung, aus Angst vor dem syrischen Regime die Haft an der BzP nicht erwähnt und es erst nach dem Tod des Vaters gewagt zu haben, alles offenzulegen, überzeuge nicht. Er sei bereits in der BzP darüber belehrt worden, dass seine Aussagen vertraulich behandelt und nicht an die Behörden seines Heimatlandes weitergeleitet würden. Zudem sei nicht plausibel, dass er in der BzP die Haft - welche den syrischen Behörden ohnehin bekannt gewesen wäre - verschwiegen habe, nicht jedoch, dass er von den syrischen Behörden wegen des Reservedienstes gesucht werde. Weiter sei es zu Widersprüchen und Ungereimtheiten gekommen. An der Anhörung habe er angegeben, nach Ablauf seiner Haftzeit offiziell mit einem Dokument entlassen worden zu sein, auf dem ein Stempel «offiziell entlassen» angebracht gewesen sei. In der EA habe er dagegen berichtet, ein Polizist habe ihn mit dem Wort «Freilassung» informiert. Er habe lediglich einen Stempel auf die Hand, jedoch überhaupt keine schriftlichen Papiere erhalten. Mit seiner Erklärung, ein politischer Gefangener würde überhaupt keine Papiere bekommen, habe er diesen Widerspruch nicht aufzulösen vermocht. In der Anhörung habe er zudem geschildert, aufgrund der Haft gesundheitliche Probleme bekommen und sich nach seiner Haftentlassung noch in Syrien in ärztliche Behandlung begeben zu haben. In der BzP habe er bezüglich seiner gesundheitlichen Beschwerden dagegen angegeben, sämtliche Erkrankungen seien erst im Libanon - nachdem er seinen verletzten Sohn in den Libanon gebracht habe - diagnostiziert worden. Es sei zudem nicht plausibel, dass er seine Frau und Kinder im Jahr 2014 noch einmal in sein Haus nach Syrien zurückgeschickt habe, obwohl die Sicherheitskräfte zuvor während seiner Haftzeit im Jahr 2013 mehrmals sein Haus gestürmt und seine Frau beschimpft sowie bedroht hätten und er Angst gehabt habe, dass seine Frau verhaftet werden könnte. Sodann seien die von ihm eingereichten Arztberichte nicht geeignet, seine Vorbringen zu stützen. Dem Arztbericht der Psychiatrie vom (...) Dezember 2019 lasse sich zwar entnehmen, dass er unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide und gemäss seinen eigenen Angaben mehrfach Gewalt vom syrischen Militär erlitten habe. Nach ständiger Praxis könne aber die genaue Ursache eines psychischen Leidens durch ein ärztliches Zeugnis kaum je schlüssig nachgewiesen werden. Die vorliegende Diagnose könne daher für sich allein besehen die behauptete Haft und Folter in Syrien nicht belegen, zumal im Arztbericht keine näheren Angaben zu den Ereignissen in Syrien gemacht würden. Zudem werde auch die aktuell belastende Situation im Zusammenhang mit der Trennung von seiner Familie und der Erkrankung seines Sohnes als Hintergrund für seine psychischen Beschwerden aufgeführt. Insgesamt könne ihm daher nicht geglaubt werden, dass er in Syrien verhaftet und wegen Demonstrationsteilnahme verurteilt worden sei. 5.1.2 Hinsichtlich des angeblichen Aufgebots zum Reservedienst habe er grundsätzlich zwar sehr ausschweifend erzählt, seine Schilderungen seien inhaltlich jedoch relativ oberflächlich geblieben. Er sei häufig auf die allgemeinen Gepflogenheiten in Syrien ausgewichen und habe auf das übliche Vorgehen der Behörden verwiesen. Beispielsweise seien seine Ausführungen, wie er zum Reservedienst aufgeboten worden sei, sehr allgemeingültig ausgefallen. Hierzu wären spezifischere Angaben zu seiner konkreten Situation und eine persönlichere Sichtweise zu erwarten gewesen. Ähnlich vage seien seine Ausführungen zum weiteren Verhalten der Behörden und den Konsequenzen für seinen Vater und seinen Bruder ausgefallen. Wenig substanziiert seien auch seinen Schilderungen, wie er mit Hilfe eines Vermittlers von der erneuten Einberufung für den Militärdienst erfahren habe, gewesen. Die entsprechenden Darstellungen habe er auf Nachfrage nicht vertiefen können und sei stattdessen auf andere Themen ausgewichen oder habe lediglich bereits Gesagtes in verkürzter Form wiederholt. Zudem sei es auch hierzu zu teils widersprüchlichen, nachgeschobenen oder nicht plausiblen Angaben gekommen. So habe seine Aussage anlässlich der Anhörung betreffend der Rückerlangung seines besetzten Hauses darauf hingedeutet, dass er sein Haus nach Freigabe durch die Sicherheitsbehörden gemäss einem entsprechenden Gesetz zurückerlangt habe. In der EA habe er diesbezüglich wiederum sehr vage und oberflächlich ausgesagt, dass es ihm durch die «Hilfe von irgendjemandem» respektive Geldzahlungen an ein Shabiha-Mitglied gelungen sei, sein Haus zurückzuerlangen. Mit seiner früheren Aussage konfrontiert habe er sich nicht erklären können, weshalb er auf das Gesetz verwiesen habe. Er habe nur die allgemeine Lage geschildert - unter anderem, dass das Gesetz nur auf arme Leute angewendet werde und die Shabiha die Gesetze nicht kennen würden. Bezüglich seiner Rückkehr nach Syrien 2018 habe er erst gegen Ende der EA erzählt, dass er vor seiner Rückkehr einer Person das Foto seiner Identitätskarte geschickte habe, um überprüfen zu lassen, ob sein Name vom Militär ausgeschrieben worden sei. Angesichts der Bedeutung einer solchen Überprüfung wäre zu erwarten gewesen, dass er dies bereits früher erwähnt hätte, anstatt nur auf die Angaben seiner Freunde zu verweisen. Auffällig sei zudem, dass er sowohl in der BzP als auch in der Anhörung anfangs angegeben habe, seit Anfang 2014 nicht mehr in Syrien gewesen zu sein. Erst später habe er sich jeweils korrigiert. Wenn er jedoch 2018 tatsächlich vorgehabt hätte, mit seiner Familie nach Syrien zurückzukehren und während einer Woche das Haus hierfür vorbereitet habe, wäre zu erwarten, dass ihm dieser Aufenthalt sofort in den Sinn gekommen wäre. Auch habe er keine konkreten Angaben zu seinen weiteren Plänen bezüglich der medizinischen Behandlung seines Sohnes in Syrien machen können, obwohl dies der Grund für seine Rückkehr gewesen sei. Sein Aussageverhalten deute insgesamt darauf hin, dass er nicht vorgehabt habe, nach Syrien zurückzukehren, sondern das Land 2018 allenfalls auf seinem Weg in die Türkei durchquert habe. Die eingereichte Bescheinigung über die Einberufung enthalte keinerlei fälschungssichere Merkmale. Aufgrund der käuflichen Erwerbbarkeit solcher Dokumente in Syrien sei deren Beweiskraft entsprechend gering. Die Angabe, dass sein Vater und sein Bruder nach seiner Ausreise von den syrischen Behörden bezüglich seiner Dienstpflicht kontaktiert worden seien, lasse sich nicht überprüfen und vermöge alleine keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen. Demnach habe er nicht glaubhaft machen können, von der syrischen Armee in den aktiven Reservedienst einberufen worden zu sein. 5.1.3 Im Weiteren erstaune, dass er das Foto vor der Flagge der FSA und seine Befürchtung, die syrischen Behörden könnten dieses erhalten haben, in der BzP nicht erwähnt habe. Nach Schwierigkeiten mit Behörden oder Privatpersonen gefragt, habe er an der BzP lediglich angegeben, dass ein Mitglied der FSA ihn der Zusammenarbeit mit den Schiiten verdächtigt habe. Sodann wäre es den syrischen Behörden auch bekannt gewesen, dass es sich bei der Aufnahme und Versendung der Fotos um das übliche Vorgehen bei der Personenkontrolle am Kontrollposten handle. Vor diesem Hintergrund sei nicht plausibel, dass die syrischen Sicherheitskräfte ihn allein aufgrund des Fotos der Zusammenarbeit mit der FSA verdächtigen sollten. Schliesslich habe er unterschiedliche Angaben darüber gemacht, wie er erfahren habe, dass die syrischen Behörden im Besitz des Fotos gewesen seien. Insgesamt könne ihm nicht geglaubt werden, dass die syrischen Behörden ihn aufgrund eines Fotos mit der FSA-Flagge der Zusammenarbeit mit der FSA verdächtigt hätten. 5.1.4 Im Weiteren sei die Verfolgung durch die FSA (Festhalten für [...] Tage, Verhör und Misshandlung) mit seiner Freilassung abgeschlossen. Da die FSA nichts gegen ihn in der Hand gehabt habe, bestehe auch keine Gefahr, dass er künftig von der FSA verfolgt werden könnte. Damit sei die Haft bei der FSA flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Aus der Verhaftung seiner Schwester ergebe sich keine begründete Furcht vor einer etwaigen künftigen Reflexverfolgung. Aus den Akten ergäben sich auch keine Hinweise, dass er wegen seiner Schwester flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erleiden könnte. So habe er im Jahr 2018 problemlos legal nach Syrien einreisen können. Es gebe auch keine Hinweise, dass sein Vater oder sein in Syrien verbliebener Bruder ernsthafte Konsequenzen wegen seiner Schwester erlitten hätten. Damit sei dieses Vorbringen ebenfalls flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 5.2 Mit umfangreicher Beschwerdebegründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Argumente des SEM hypothetisch und nicht real seien und sich weder auf empirische Beobachtungen und Erfahrung vor Ort noch auf Aussagen von betroffenen Personen und Amtsstellen stützten. Das SEM habe es versäumt, notwendige Abklärungen vorzunehmen. Die Demonstrationsteilnahmen, die Verhaftung, das Aufgebot zum Reservedienstwehrdienst sowie die Behandlung seines Vaters und des Bruders durch die Behörden habe er schlichtweg glaubhaft geschildert. Der Druck auf seine Familie habe nach seiner Ausreise derart massiv zugenommen, dass ihn die Familie offiziell für tot habe erklären lassen. Dies gehe aus der eingereichten Sterbeurkunde hervor, welche fälschungssicher sei. Damit sei sein Tod amtlich beurkundet. Es habe sich zudem unter den Asylsuchenden herumgesprochen, dass Informationen aus Asylverfahren an die syrischen Behörden durchgesickert seien, wie dies in einem bestimmten Verfahren geschehen sei. Dies beeinflusse viele Gesuchsteller, welche deshalb vorsichtig und zurückhaltend seien. Er sei dienstpflichtig und zum Reservedienst aufgeboten worden. Diesem Reservedienst habe er sich durch Flucht ins Ausland entzogen, weshalb er bei den syrischen Behörden als Deserteur und Regimegegner registriert sei. Dabei spiele die tatsächliche politische Gesinnung keine Rolle. Er habe deshalb begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen in Form einer willkürlichen und unverhältnismässigen Bestrafung. Sodann sei bei ihm unter anderem eine PTBS diagnostiziert worden. Es sei daher davon auszugehen, dass er ein Gewalt- und Folteropfer sei. Für die detaillierte Begründung wird auf die Beschwerdeeingabe vom 5. Januar 2021 verwiesen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung des SEM zu stützen ist. Die Begründung des SEM ist ausführlich, gehörig auf die Akten und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgestützt und überzeugt. Mit seiner zwar quantitativ umfangreichen, aber inhaltlich nicht stichhaltigen Beschwerde vermag der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Argumenten nichts Überzeugendes entgegenzusetzen. Dies, zumal er sich in lediglich kursorischer und allgemeiner Weise zur in Frage stehenden Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen äussert, anstatt anhand der Protokolle konkret aufzuzeigen und zu begründen, welche Schilderungen entgegen der vorinstanzlichen Würdigung glaubhaft ausgefallen seien. Stattdessen beschränkte er sich im Wesentlichen auf die repetitive und ungeordnete Wiedergabe der Behauptung, aufgrund der von ihm geschilderten Ereignisse respektive seines Profils in Syrien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein und nach wie vor eine solche zu fürchten (dies sei «[...] eine empirische und zweifellose Tatsache [...]», vgl. Beschwerdeeingabe S. 4). Dabei scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass vorliegend die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen im Vordergrund steht; deren Asylrelevanz wäre erst bei Bejahung der Glaubhaftigkeit zu prüfen. Insofern er mit seiner Beschwerde in pauschaler Weise ohne Verweis auf konkrete Protokollstellen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen lediglich behauptet (vgl. a.a.O. S. 10 f.), vermag er die detaillierten und mit zahlreichen Verweisen auf die Akten versehenen, konkreten Argumente der Vorinstanz nicht umzustossen. Die mit der Beschwerde eingereichte Kopie seiner angeblichen Sterbeurkunde wäre selbst als Originaldokument nicht geeignet, seine Vorbringen zu untermauern. Zum einen geht aus den entsprechenden Beschwerdeausführungen nicht hervor, inwiefern der Druck auf seine Familie massiv zugenommen habe, wer von seiner «Familie» ihn schliesslich für tot habe erklären lassen, wie er zu dieser Kopie gekommen sei und inwiefern es seiner «Familie» überhaupt möglich gewesen sein soll, ihn bei den Behörden - trotz der angeblich intensiven Suche nach ihm - einfach für tot erklären zu lassen. Zum anderen sind solche Dokumente leicht zu fälschen und daher von geringem Beweiswert. An dieser Feststellung ändert auch das Vorhandensein eines QR-Codes nichts, zumal ein solcher von jedermann im Internet erstellt und mit einer beliebigen Funktion versehen werden kann. Den auf dem Dokument vorhandenen Codes (soweit funktional und ersichtlich) lassen sich auch keine Hinweise entnehmen, dass diese von offiziellen Amtsstellen erstellt worden wären. Ohnehin steht die Sterbeurkunde auch nicht in direktem Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen und ist daher als Beweismittel ungeeignet. Sodann kann der Beschwerdeführer aus dem von ihm angeführten Einzelfall, wonach angeblich einem zuvor vorläufig aufgenommenen Landsmann Asyl habe gewährt werden müssen, nachdem Informationen aus dem Asylverfahren an das syrische Regime durchgesickert seien, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weiter wurde der Beschwerdeführer - wie vom SEM zu Recht bemerkt - mehrmals auf die Verschwiegenheitspflicht der anwesenden Personen sowie auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A5, Einleitende Fragen). Dabei konnte er trotz angeblicher Furcht vor dem syrischen Regime über die Wehrdienstverweigerung berichten. Das Nichterwähnen der mehrmonatigen Haft, der Folter, des Gerichtsverfahrens und des Fotos vor der Flagge der FSA anlässlich der BzP kann damit nicht in nachvollziehbarer Weise erklärt werden. Die diagnostizierte PTBS (ICD-10 F43.1; vgl. Arztberichte vom [...] und [...] Dezember 2019, A20 Beweismittel Nr. 2) kann verschiedene Ursachen haben und ist nicht zwingend auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse zurückzuführen. 6.2 Der Beschwerdeführer konnte damit nicht glaubhaft machen, in Syrien aus politischen Gründen inhaftiert, zum Reservedienst aufgeboten und in der Folge von den Behörden gesucht worden zu sein. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung E. II sowie obige Zusammenfassung in E. 5.1), denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. 6.3 Der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt weist eine gewisse Komplexität auf und seinen Ausführungen sind vereinzelt gewisse Realkennzeichen zu entnehmen (bspw. betreffend seinen Bruder und den Hausverkauf, vgl. A23, F60; die Schilderung seiner Festnahme, vgl. A26, F36; die Festnahme durch die FSA, vgl. A26, F51). Diesbezüglich ist aber auch festzustellen, dass er mit vergleichbarer Aussagequalität über Situationen und Sachverhalte berichten konnte, welche er selber gar nicht erlebt respektive lediglich von Dritten vernommen habe (so bspw. die Befragung seines Vaters im Spital, vgl. A26, F54). Er ist also in der Lage, auch über nicht selbst Erlebtes mit einer gewissen Substanz und mit gewissen Realkennzeichen zu berichten, was die genannten Protokollstellen wiederum relativiert. Insgesamt vermögen die erwähnten Aspekte die zahlreichen erheblichen Widersprüche und Unstimmigkeiten daher nicht aufzuwiegen. 6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft zu machen. Es bestehen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Gleichzeitig ist auch nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Wiedereinreise nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Auf die Beschwerdeausführungen, welche lediglich die Asylrelevanz betreffen, ist daher nicht mehr einzugehen. Die Vorinstanz hat demzufolge das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
7. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der anerkannten konkreten Gefährdung aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen worden ist. Praxisgemäss erübrigen sich damit weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da jedoch von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: