Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein Kurde mit letztem Wohnsitz in Diyarbakir – verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge zusammen mit seinem Bruder (D-5587/2023) am 6. beziehungsweise 9. Dezember 2022 und gelangte in einem Lastwagen über Bulgarien und weitere ihm unbekannte Länder am
13. Dezember 2022 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 16. Dezember 2022 wurden seine Personalien erhoben und am
8. Februar 2023 wurde er einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er an, er sei Mitglied beim Ju- gendflügel der HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) gewesen. Dabei hätten sie zum Beispiel Angehörige der Mär- tyrer besucht, vor den Wahlen für die Partei geworben, an Parteikongres- sen und dem Newroz-Fest geholfen und seien bei der Delegiertenwahl da- bei gewesen. Wegen seiner Arbeit für die Partei beziehungsweise den Ver- ein B._______ sei er von Rechtsradikalen mit Hilfe der Polizei seit 2006 unter Druck gesetzt, bedroht und zusammengeschlagen worden. Wegen kritischer pro-kurdischer Posts von ihm und seinem Bruder auf dem Inter- net sei gegen sie ausserdem ein Verfahren eröffnet worden. Anscheinend seien sie im Oktober 2021 angezeigt worden. Daraufhin habe die Staats- anwaltschaft eine Ermittlung aufgenommen. Zirka im Dezember 2021 oder Februar 2022 sei ihre Wohnung durchsucht worden. Sie seien bei der ers- ten Gerichtsverhandlung gewesen. Das Gericht habe die Verhandlung ver- tragt, mit der Begründung, dass ihr Account untersucht werden sollte. Der Anwalt habe gesagt, dass die Gefahr bestehe, dass sie verhaftet würden. Deshalb seien sie nicht mehr an die Gerichtsverhandlungen gegangen und stattdessen ausgereist. Sein Bruder in der Türkei habe vom Sektionspräsi- denten der Partei erfahren, dass ein Festnahmebefehl gegen sie vorliege. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter ande- rem ein Referenzschreiben und einen Mitgliedsausweis der HDP, ein An- zeigeprotokoll, Untersuchungs-/Ermittlungsakten, ein Hausdurchsu- chungsprotokoll, eine Anklageschrift, eine Eingangsverfügung, vier Proto- kolle von Gerichtsverhandlungen aus den Jahren 2022 und 2023 sowie eine Facebook-Historie aus den Jahren 2014 und 2015 zu den Akten. Anlässlich der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, die gerichtlichen Dokumente habe er allesamt von seinem Anwalt erhalten. Einen Zugang zu E-Devlet habe er nicht. Das SEM forderte ihn auf, einen aktuellen UYAP- und einen E-Devlet-Auszug einzureichen.
D-5588/2023 Seite 3 B. Eine interne Dokumentenanalyse des SEM vom 17. April 2023 erkannte das Überweisungsschreiben an die Staatsanwaltschaft, die Hausdurchsu- chungs-, Beschlagnahmungs- und Festnahmeprotokolle, die Anklage- schrift, den Eingangsbeschluss und die vier Verhandlungsprotokolle als To- talfälschungen. C. Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Vollmacht für den Anwalt in der Türkei und einen UYAP-Screenshot nach. D. Mit Schreiben vom 16. Juni 2023 wurde dem Beschwerdeführer das recht- liche Gehör zu den Untersuchungsergebnissen gewährt. E. Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung und reichte ein undatiertes Referenzschreiben seines Anwalts in der Türkei ein. F. Mit Schreiben vom 31. August 2023 wurden dem Beschwerdeführer an- tragsgemäss die Übersetzungen der Beweismittel zugestellt. G. Mit Verfügung vom 12. September 2023 – eröffnet am 13. September 2023
– verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer – han- delnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. Das vorliegende Verfahren sei zudem mit jenem des Bru- ders koordiniert zu behandeln.
D-5588/2023 Seite 4 I. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2023 hiess die Instruktionsrich- terin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechts- verbeiständung gut, setzte den rubrizierten Rechtsvertreter antragsge- mäss als dessen amtlichen Rechtsvertreter ein und lud die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. J. In seiner Vernehmlassung vom 15. November 2023 hielt das SEM vollum- fänglich an seinen Erwägungen fest. K. Mit Verfügung vom 21. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer Ge- legenheit gegeben, eine Replik einzureichen. L. Es wurde keine Replik zu den Akten gereicht. M. Mit Eingabe vom 18. Juni 2024 wurden durch den Beschwerdeführer wei- tere Beweismittel zu den Akten gereicht.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
D-5588/2023 Seite 5 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung der Verfügung hielt das SEM fest, die dargelegten Übergriffe seitens rechtsextremistischer Gruppierungen würden selbst bei Wahrunterstellung nicht die Intensität erreichen, um in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht als relevant zu gelten. Zudem habe es sich dabei um Übergriffe durch Drittpersonen gehandelt, gegen welche der Beschwerdeführer bei den heimatlichen Behörden hätte Schutz suchen können, was er jedoch unterlassen habe. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte auf feh- lende Schutzwilligkeit beziehungsweise -fähigkeit der türkischen Behör- den. Gegen allfälliges Fehlverhalten einzelner Beamte könne der Be- schwerdeführer den Rechtsweg beschreiten. Es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass ihm ein Schutzersuchen aufgrund seines
D-5588/2023 Seite 6 persönlichen Profils nicht zuzumuten gewesen wäre. Er habe nie Probleme mit den Behörden gehabt und sei wegen seiner Mitgliedschaft bei der HDP nie in deren Visier geraten. Er verfüge somit über kein herausragendes politisches Profil. Schliesslich hätte er sich auch in einer anderen Region der Türkei niederlassen können. Das Referenzschreiben der HDP müsse als reines Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden. Zudem würden die darin enthaltenen Angaben nicht mit seinen Ausführungen in der Anhörung übereinstimmen. So werde darin ausgeführt, er sei in Gewahrsam genommen worden und physischen Miss- handlungen und Drohungen ausgesetzt gewesen. Hingegen werde nicht erwähnt, dass er von Rechtsextremen angegangen worden sei. Bezüglich des geltend gemachten Verfahrens aufgrund seiner kritischen Einträge in den sozialen Medien, welches in der Türkei gegen ihn und sei- nen Bruder eingeleitet worden sei, sei festzuhalten, dass die diesbezüglich eingereichten Beweismittel in einer internen Dokumentenanalyse als Total- fälschungen erkannt worden seien. Im Überweisungsbericht fehle ein we- sentliches Element. Zudem sei es nicht üblich, dass nur ein Gesetzesarti- kel genannt werde, obwohl ihm zwei Delikte vorgeworfen würden. Bei der Anklageschrift fehle ein wesentliches Element. Auch entspreche die Refe- renznummer nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane. Zudem könne die unterzeichnende Person das Dokument nicht erstellt haben. Bei verschiedenen Dokumenten seien jeweils der Verweis auf die digitale Um- gebung, aus der das Dokument stamme, unzutreffend oder wesentliche Angaben zu den Unterzeichnern der Dokumente nicht korrekt. In seiner Stellungnahme anlässlich des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerde- führer ausgeführt, eine adäquate Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs sei nicht möglich, da gestützt auf die mitgeteilten Informationen nicht klar sei, was an den eingereichten Dokumenten genau falsch sei. Es sei um Präzisierung gebeten worden. Hierzu gelte es festzuhalten, dass die Ana- lyse nicht ediert werden könne, weil an deren Geheimhaltung ein wesent- liches öffentliches Interesse bestehe. Nach dem Gesagten gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass die türkischen Behör- den aufgrund seiner Posts gegen ihn ermitteln würden und ihn wegen Be- treibens von Propaganda für eine Terrororganisation und Beleidigung des Staatspräsidenten angeklagt hätten. Anhand von gefälschten Dokumenten habe er die schweizerischen Asylbehörden über seine Verfolgung zu täu- schen versucht. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er sich bislang in seinem Heimatstaat keiner Straftat schuldig gemacht habe und infolgedes- sen als strafrechtlich unbescholten gelte.
D-5588/2023 Seite 7 Das Referenzschreiben seines Anwalts in der Türkei habe kaum Beweis- wert und vermöge an den festgestellten Fälschungen nichts zu ändern. Auch der UYAP-Auszug habe vorliegend keinen Beweiswert, zumal er nur in Kopie vorliege und auf seine Authentizität hin nicht überprüft werden könne. Zudem enthalte er keine Personenangaben und stelle keinen Beleg für die von ihm geltend gemachte Ermittlung dar.
E. 4.2 In der Beschwerde wurde bezüglich des politischen Engagements des Beschwerdeführers für die HDP ausgeführt, er könne sich nicht an die hei- mischen Sicherheitsbehörden wenden, weil die Übergriffe durch regie- rungsnahe Gruppierungen erfolgt seien, sodass seitens der Behörden kein Schutzwille bestehe (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5205/2022 vom 28. November 2022). Es bestehe auch keine interne Fluchtalternative, zumal die Regierungsallianz im ganzen Land regiere. Auch in Zukunft werde es daher zu weiteren Übergriffen und Gewalttaten kommen. Es folgten in der Beschwerde Erläuterungen zum feindlichen Klima gegenüber Kurden in der Türkei allgemein und gegenüber Mitglie- dern der HDP im Besonderen. Auch sei nicht korrekt, dass einfachen Mit- gliedern keine ernsthaften Nachteile drohen würden. Wenn eine Person den türkischen Sicherheitskräften bekannt sei, könne es zu wiederholten Belästigungen, Hausdurchsuchungen und Einleitung von Strafverfahren kommen, gerade wenn jemand sich auch im Internet politisch äussere. Der Beschwerdeführer sei seit vielen Jahren politisch aktiv und wolle dies auch weiterhin bleiben. Er habe sich für den Verein B._______ und in der HDP engagiert. Ausserdem habe er sich online wiederholt dezidiert kritisch zur türkischen Politik geäussert. Es könne ihm nicht zugemutet werden, diesen wesentlichen Teil seiner Persönlichkeit für den Rest seines Lebens zu ver- stecken. Entsprechend dürfte er den türkischen Behörden mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als überzeugter Aktivist für die kurdische Sache und ge- gen die Regierenden bekannt sein. Ferner stamme seine Familie aus C._______, was angesichts der Geschichte des Ortes sein Profil weiter verschärfe. Es sei vorliegend überwiegend wahrscheinlich, dass wegen seines politischen Engagements für die HDP ein Verfahren gegen ihn ein- geleitet worden sei und in Zukunft weitere Verfahren drohen würden, da bereits eine Anzeige der Social-Media-Beiträge durch irgendeine Person hierfür ausreichen würde. Zu den Fälschungsvorwürfen sei bereits mit der Stellungnahme vom
24. Juli 2023 bemängelt worden, dass die bekannt gegebenen Informatio- nen ungenügend seien, um adäquat Stellung zu nehmen. Insbesondere werde nicht offengelegt, welches Vergleichsmaterial beigezogen worden
D-5588/2023 Seite 8 sei – es könne so unmöglich überprüft werden, ob die Prüfung sachgerecht und korrekt durchgeführt worden sei. Im Asylentscheid sei dazu nicht im Einzelnen Stellung genommen worden. Auf Beschwerdeebene werde da- ran festgehalten, dass die Angaben anlässlich der Gewährung des rechtli- chen Gehörs äusserst rudimentär gewesen seien. Es sei weiterhin nicht klar, welche «wesentlichen Elemente» angeblich fehlen würden, inwiefern die Referenznummer auf nicht der üblichen Praxis entsprechen solle, wes- halb der Verweis auf die digitale Umgebung fehlerhaft sein solle und wel- che wesentlichen Angaben zu Unterzeichnern nicht korrekt seien. Es möge zwar ein öffentliches Interesse daran bestehen, den Analysebericht zu den eingereichten Dokumenten nicht vollständig offenzulegen. Dennoch seien ausreichend Informationen zur Verfügung zu stellen, damit eine adäquate Stellungnahme möglich bleibe. Aufgrund der Fälschungsvorwürfe habe sein türkischer Anwalt ein Referenzschreiben verfasst und erklärt, dass bei einer Rückkehr in die Türkei Gefahr drohe. Ferner sei auch ein UYAP-Aus- zug zu den Akten gereicht worden. Da es sich dabei um einen Screenshot aus einem Online-System handle, sei nicht ersichtlich, inwiefern ein sol- ches Dokument anders denn als Kopie eingereicht werden könne.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer könne aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er habe nie dargelegt, dass er seitens einer AKP-Gruppierung angegriffen worden sei, sondern von Rechtsextremen. Wie bereits in der Verfügung festgehalten worden sei, handle es sich hierbei um Übergriffe privater Dritter, wovor die türkischen Behörden adäquaten Schutz gewäh- ren könnten (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer D-2408/2022 vom 16. Juni 2022 E. 7.4). Seltsam sei ferner, dass der Bruder des Beschwerdeführers keine Übergriffe von Rechtsextremen geltend mache, obwohl beide sich für die HDP engagiert haben wollen.
E. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 und 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist anzunehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht
D-5588/2023 Seite 9 hinzukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjek- tive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 je- weils m.w.H.).
E. 5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge- gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Ge- samtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesen- tlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, per- sönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.3 In Bezug auf das Engagement des Beschwerdeführers für die HDP in der Türkei kann vollumfänglich auf die überzeugenden und ausführlichen Erwägungen des SEM verwiesen werden. Die allgemeinen Bemerkungen in der Beschwerde zur Diskriminierung von Kurden und HDP-Mitgliedern vermögen daran nichts zu ändern, zumal sich daraus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers im Konkreten ableiten lässt. Wenn in der Be- schwerde weiter ausgeführt wird, es werde immer wieder zu Übergriffen gegen den Beschwerdeführer kommen, gilt es wiederum auf die zutreffen- den Erwägungen des SEM zu verweisen, wonach die erlebten Übergriffe und damit wohl auch die künftigen aufgrund ihrer Art und Dauer nicht von relevanter Intensität waren. Schliesslich ist das SEM zu Recht von der Schutzfähigkeit und -willigkeit türkischer Behörden ausgegangen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6350/2023 vom 4. Januar 2024 S. 5, D-6123/2023 vom 29. November 2023 E. 6.2 und das vom SEM zitierte Urteile D-2408/2022 vom 16. Juni 2022, E. 7.4). Die Erwägungen des SEM in Be- zug auf das in der Beschwerde zitierte Urteil des Bundesverwaltungsge- richts D-5205/2022 sind zu bestätigen. Dieses Urteil betrifft eine andere Konstellation und vermag die Schutzwilligkeit türkischer Behörden nicht grundsätzlich in Frage zu stellen. Auch bezüglich des mangelnden
D-5588/2023 Seite 10 politischen Profils des Beschwerdeführers kann auf die Verfügung des SEM verwiesen werden. Die in der Beschwerde erwähnte Herkunft der Fa- milie aus C._______ vermag daran nichts zu ändern.
E. 5.4 Im Zusammenhang mit dem Social-Media-Verfahren hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Dokumente Fäl- schungsmerkmale aufweisen. Bezüglich des Vorwurfs in der Beschwerde, wonach die bekannt gegebenen Informationen für eine adäquate Stellung- nahme ungenügend seien, hat das SEM in der Vernehmlassung zu Recht auf das Geheimhaltungsinteresse verwiesen. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde hat es den wesentlichen Inhalt der Analyse anlässlich des rechtlichen Gehörs und nun auch in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise zusammengefasst, damit der Beschwerdeführer wissen konnte, welche Elemente ausschlaggebend waren. Das SEM hat dargelegt, aus welchen Gründen es die jeweiligen Beweismittel als ge- fälscht erachte, nämlich dass die Referenznummer nicht der üblichen Pra- xis der türkische Justizorgane entspreche oder der Verweis auf die digitale Umgebung, aus der das Dokument stamme, unzutreffend sei oder wesent- liche Elemente fehlen würden. Der Beschwerdeführer hat denn im erstin- stanzlichen Verfahren durch seine zugewiesene Rechtsvertretung auch eine Stellungnahme zum Analysebericht einreichen können. Welche «we- sentlichen Elemente» fehlen, inwiefern die Referenznummer nicht der üb- lichen Praxis entspricht, weshalb der Verweis auf die digitale Umgebung fehlerhaft ist und welche wesentlichen Angaben zu den Unterzeichnern nicht korrekt sind, konnte das SEM aus den erwähnten Geheimhaltungs- gründen nicht, wie in der Beschwerde verlangt, bekannt geben. Dies ist für die Ausübung des rechtlichen Gehörs auch nicht unabdingbar. Dem Ge- richt liegt die Analyse integral vor und es kann bestätigen, dass die Prüfung sachgerecht und korrekt durchgeführt worden ist. Aufgrund zahlreicher ähnlich gelagerter Verfahren liegt dem SEM eine grosse Menge an Ver- gleichsmaterial türkischer Amtsdokumente vor, wobei kein Anspruch be- steht, dass das konkrete verwendete Vergleichsmaterial offengelegt wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1308/2023 vom 19. März 2024, E. 4.3.1 und D-4041/2023 vom 18. Januar 2024, E. 5.2). Verschie- dene Fälschungsmerkmale konnten denn auch durch das Gericht über öf- fentliche Quellen geprüft werden. Das Gericht geht nach dem Gesagten insgesamt von gefälschten Dokumenten aus, mit welchen der Beschwer- deführer zuerst auf vorinstanzlicher Ebene und nun auch auf Beschwerde- ebene, überdies unter Einreichung eines weiteren vor dem Hintergrund bis- heriger Erwägungen wohl auch gefälschten Gerichtsdokuments, die schweizerischen Behörden und das Gericht zu täuschen versucht. Das
D-5588/2023 Seite 11 entsprechende Bestätigungsschreiben des Anwaltes wurde vom SEM zu Recht als von geringem Beweiswert qualifiziert. Es vermag vor dem Hin- tergrund der diversen eingereichten gefälschten Beweismittel in der Sache nichts zu ändern. Angesichts der klaren Aktenlage trifft dies auch auf den eingereichten UYAP-Auszug zu sowie auf das soeben erwähnte auf Be- schwerdeebene eingereichte Verhandlungsprotokoll vom (…) Dezember
2023. Bezeichnenderweise konnte der Beschwerdeführer denn während der Anhörung auch keine substantiellen Aussagen zu seinen Aktivitäten auf den sozialen Medien, den ihm vorgeworfenen Straftaten und zum Verlauf des Verfahrens beziehungsweise zur Gerichtsverhandlung oder den ein- gereichten Gerichtsdokumenten machen.
E. 5.5 Nach dem Gesagten hat das SEM die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers zu Recht als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant qualifi- ziert. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs sind daher zu bestätigen.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass dem Wegweisungsvollzug weder der Grundsatz der Nichtrück- schiebung gemäss Art. 5 AsylG noch völkerrechtlichen Verpflichtungen
D-5588/2023 Seite 12 entgegenstehen. Auf die überzeugenden entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden, nachdem diesen in der Be- schwerde denn auch nichts entgegengehalten wird. Der Vollzug der Weg- weisung erweist sich damit als zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch in diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden, denen in der Beschwerde wiederum nichts entgegengehalten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Ver- fügung vom 3. November 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 9.2 Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde dem Beschwerdeführer mit der- selben Verfügung als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Er ist für
D-5588/2023 Seite 13 seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädi- gen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter reichte im Verfah- ren eine Honorarnote ein, in welcher ein Aufwand von 3.6 Stunden und Auslagen in Höhe von Fr. 41.10 geltend gemacht werden, was angemes- sen erscheint. Der Stundenansatz ist – nachdem der Rechtsvertreter über ein Anwaltspatent verfügt, aber in einer Beratungsstelle tätig ist – auf Fr. 200.– festzusetzen. Das amtliche Honorar ist danach auf gerundet Fr. 761.– (inklusive Auslagen) festzusetzen und dem rubrizierten Rechts- vertreter als amtlicher Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse zu entrich- ten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5588/2023 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird als amtlicher Rechtsbeistand zulas- ten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 761.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5588/2023 Urteil vom 28. August 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Patrick Burger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. September 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Kurde mit letztem Wohnsitz in Diyarbakir - verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge zusammen mit seinem Bruder (D-5587/2023) am 6. beziehungsweise 9. Dezember 2022 und gelangte in einem Lastwagen über Bulgarien und weitere ihm unbekannte Länder am 13. Dezember 2022 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 16. Dezember 2022 wurden seine Personalien erhoben und am 8. Februar 2023 wurde er einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er an, er sei Mitglied beim Jugendflügel der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) gewesen. Dabei hätten sie zum Beispiel Angehörige der Märtyrer besucht, vor den Wahlen für die Partei geworben, an Parteikongressen und dem Newroz-Fest geholfen und seien bei der Delegiertenwahl dabei gewesen. Wegen seiner Arbeit für die Partei beziehungsweise den Verein B._______ sei er von Rechtsradikalen mit Hilfe der Polizei seit 2006 unter Druck gesetzt, bedroht und zusammengeschlagen worden. Wegen kritischer pro-kurdischer Posts von ihm und seinem Bruder auf dem Internet sei gegen sie ausserdem ein Verfahren eröffnet worden. Anscheinend seien sie im Oktober 2021 angezeigt worden. Daraufhin habe die Staatsanwaltschaft eine Ermittlung aufgenommen. Zirka im Dezember 2021 oder Februar 2022 sei ihre Wohnung durchsucht worden. Sie seien bei der ersten Gerichtsverhandlung gewesen. Das Gericht habe die Verhandlung vertragt, mit der Begründung, dass ihr Account untersucht werden sollte. Der Anwalt habe gesagt, dass die Gefahr bestehe, dass sie verhaftet würden. Deshalb seien sie nicht mehr an die Gerichtsverhandlungen gegangen und stattdessen ausgereist. Sein Bruder in der Türkei habe vom Sektionspräsidenten der Partei erfahren, dass ein Festnahmebefehl gegen sie vorliege. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein Referenzschreiben und einen Mitgliedsausweis der HDP, ein Anzeigeprotokoll, Untersuchungs-/Ermittlungsakten, ein Hausdurchsuchungsprotokoll, eine Anklageschrift, eine Eingangsverfügung, vier Protokolle von Gerichtsverhandlungen aus den Jahren 2022 und 2023 sowie eine Facebook-Historie aus den Jahren 2014 und 2015 zu den Akten. Anlässlich der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, die gerichtlichen Dokumente habe er allesamt von seinem Anwalt erhalten. Einen Zugang zu E-Devlet habe er nicht. Das SEM forderte ihn auf, einen aktuellen UYAP- und einen E-Devlet-Auszug einzureichen. B. Eine interne Dokumentenanalyse des SEM vom 17. April 2023 erkannte das Überweisungsschreiben an die Staatsanwaltschaft, die Hausdurchsuchungs-, Beschlagnahmungs- und Festnahmeprotokolle, die Anklageschrift, den Eingangsbeschluss und die vier Verhandlungsprotokolle als Totalfälschungen. C. Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Vollmacht für den Anwalt in der Türkei und einen UYAP-Screenshot nach. D. Mit Schreiben vom 16. Juni 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Untersuchungsergebnissen gewährt. E. Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung und reichte ein undatiertes Referenzschreiben seines Anwalts in der Türkei ein. F. Mit Schreiben vom 31. August 2023 wurden dem Beschwerdeführer antragsgemäss die Übersetzungen der Beweismittel zugestellt. G. Mit Verfügung vom 12. September 2023 - eröffnet am 13. September 2023 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das vorliegende Verfahren sei zudem mit jenem des Bruders koordiniert zu behandeln. I. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2023 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte den rubrizierten Rechtsvertreter antragsgemäss als dessen amtlichen Rechtsvertreter ein und lud die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. J. In seiner Vernehmlassung vom 15. November 2023 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. K. Mit Verfügung vom 21. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen. L. Es wurde keine Replik zu den Akten gereicht. M. Mit Eingabe vom 18. Juni 2024 wurden durch den Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der Verfügung hielt das SEM fest, die dargelegten Übergriffe seitens rechtsextremistischer Gruppierungen würden selbst bei Wahrunterstellung nicht die Intensität erreichen, um in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht als relevant zu gelten. Zudem habe es sich dabei um Übergriffe durch Drittpersonen gehandelt, gegen welche der Beschwerdeführer bei den heimatlichen Behörden hätte Schutz suchen können, was er jedoch unterlassen habe. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte auf fehlende Schutzwilligkeit beziehungsweise -fähigkeit der türkischen Behörden. Gegen allfälliges Fehlverhalten einzelner Beamte könne der Beschwerdeführer den Rechtsweg beschreiten. Es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass ihm ein Schutzersuchen aufgrund seines persönlichen Profils nicht zuzumuten gewesen wäre. Er habe nie Probleme mit den Behörden gehabt und sei wegen seiner Mitgliedschaft bei der HDP nie in deren Visier geraten. Er verfüge somit über kein herausragendes politisches Profil. Schliesslich hätte er sich auch in einer anderen Region der Türkei niederlassen können. Das Referenzschreiben der HDP müsse als reines Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden. Zudem würden die darin enthaltenen Angaben nicht mit seinen Ausführungen in der Anhörung übereinstimmen. So werde darin ausgeführt, er sei in Gewahrsam genommen worden und physischen Misshandlungen und Drohungen ausgesetzt gewesen. Hingegen werde nicht erwähnt, dass er von Rechtsextremen angegangen worden sei. Bezüglich des geltend gemachten Verfahrens aufgrund seiner kritischen Einträge in den sozialen Medien, welches in der Türkei gegen ihn und seinen Bruder eingeleitet worden sei, sei festzuhalten, dass die diesbezüglich eingereichten Beweismittel in einer internen Dokumentenanalyse als Totalfälschungen erkannt worden seien. Im Überweisungsbericht fehle ein wesentliches Element. Zudem sei es nicht üblich, dass nur ein Gesetzesartikel genannt werde, obwohl ihm zwei Delikte vorgeworfen würden. Bei der Anklageschrift fehle ein wesentliches Element. Auch entspreche die Referenznummer nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane. Zudem könne die unterzeichnende Person das Dokument nicht erstellt haben. Bei verschiedenen Dokumenten seien jeweils der Verweis auf die digitale Umgebung, aus der das Dokument stamme, unzutreffend oder wesentliche Angaben zu den Unterzeichnern der Dokumente nicht korrekt. In seiner Stellungnahme anlässlich des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer ausgeführt, eine adäquate Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs sei nicht möglich, da gestützt auf die mitgeteilten Informationen nicht klar sei, was an den eingereichten Dokumenten genau falsch sei. Es sei um Präzisierung gebeten worden. Hierzu gelte es festzuhalten, dass die Analyse nicht ediert werden könne, weil an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe. Nach dem Gesagten gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass die türkischen Behörden aufgrund seiner Posts gegen ihn ermitteln würden und ihn wegen Betreibens von Propaganda für eine Terrororganisation und Beleidigung des Staatspräsidenten angeklagt hätten. Anhand von gefälschten Dokumenten habe er die schweizerischen Asylbehörden über seine Verfolgung zu täuschen versucht. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er sich bislang in seinem Heimatstaat keiner Straftat schuldig gemacht habe und infolgedessen als strafrechtlich unbescholten gelte. Das Referenzschreiben seines Anwalts in der Türkei habe kaum Beweiswert und vermöge an den festgestellten Fälschungen nichts zu ändern. Auch der UYAP-Auszug habe vorliegend keinen Beweiswert, zumal er nur in Kopie vorliege und auf seine Authentizität hin nicht überprüft werden könne. Zudem enthalte er keine Personenangaben und stelle keinen Beleg für die von ihm geltend gemachte Ermittlung dar. 4.2 In der Beschwerde wurde bezüglich des politischen Engagements des Beschwerdeführers für die HDP ausgeführt, er könne sich nicht an die heimischen Sicherheitsbehörden wenden, weil die Übergriffe durch regierungsnahe Gruppierungen erfolgt seien, sodass seitens der Behörden kein Schutzwille bestehe (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5205/2022 vom 28. November 2022). Es bestehe auch keine interne Fluchtalternative, zumal die Regierungsallianz im ganzen Land regiere. Auch in Zukunft werde es daher zu weiteren Übergriffen und Gewalttaten kommen. Es folgten in der Beschwerde Erläuterungen zum feindlichen Klima gegenüber Kurden in der Türkei allgemein und gegenüber Mitgliedern der HDP im Besonderen. Auch sei nicht korrekt, dass einfachen Mitgliedern keine ernsthaften Nachteile drohen würden. Wenn eine Person den türkischen Sicherheitskräften bekannt sei, könne es zu wiederholten Belästigungen, Hausdurchsuchungen und Einleitung von Strafverfahren kommen, gerade wenn jemand sich auch im Internet politisch äussere. Der Beschwerdeführer sei seit vielen Jahren politisch aktiv und wolle dies auch weiterhin bleiben. Er habe sich für den Verein B._______ und in der HDP engagiert. Ausserdem habe er sich online wiederholt dezidiert kritisch zur türkischen Politik geäussert. Es könne ihm nicht zugemutet werden, diesen wesentlichen Teil seiner Persönlichkeit für den Rest seines Lebens zu verstecken. Entsprechend dürfte er den türkischen Behörden mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als überzeugter Aktivist für die kurdische Sache und gegen die Regierenden bekannt sein. Ferner stamme seine Familie aus C._______, was angesichts der Geschichte des Ortes sein Profil weiter verschärfe. Es sei vorliegend überwiegend wahrscheinlich, dass wegen seines politischen Engagements für die HDP ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei und in Zukunft weitere Verfahren drohen würden, da bereits eine Anzeige der Social-Media-Beiträge durch irgendeine Person hierfür ausreichen würde. Zu den Fälschungsvorwürfen sei bereits mit der Stellungnahme vom 24. Juli 2023 bemängelt worden, dass die bekannt gegebenen Informationen ungenügend seien, um adäquat Stellung zu nehmen. Insbesondere werde nicht offengelegt, welches Vergleichsmaterial beigezogen worden sei - es könne so unmöglich überprüft werden, ob die Prüfung sachgerecht und korrekt durchgeführt worden sei. Im Asylentscheid sei dazu nicht im Einzelnen Stellung genommen worden. Auf Beschwerdeebene werde daran festgehalten, dass die Angaben anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs äusserst rudimentär gewesen seien. Es sei weiterhin nicht klar, welche «wesentlichen Elemente» angeblich fehlen würden, inwiefern die Referenznummer auf nicht der üblichen Praxis entsprechen solle, weshalb der Verweis auf die digitale Umgebung fehlerhaft sein solle und welche wesentlichen Angaben zu Unterzeichnern nicht korrekt seien. Es möge zwar ein öffentliches Interesse daran bestehen, den Analysebericht zu den eingereichten Dokumenten nicht vollständig offenzulegen. Dennoch seien ausreichend Informationen zur Verfügung zu stellen, damit eine adäquate Stellungnahme möglich bleibe. Aufgrund der Fälschungsvorwürfe habe sein türkischer Anwalt ein Referenzschreiben verfasst und erklärt, dass bei einer Rückkehr in die Türkei Gefahr drohe. Ferner sei auch ein UYAP-Auszug zu den Akten gereicht worden. Da es sich dabei um einen Screenshot aus einem Online-System handle, sei nicht ersichtlich, inwiefern ein solches Dokument anders denn als Kopie eingereicht werden könne. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer könne aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er habe nie dargelegt, dass er seitens einer AKP-Gruppierung angegriffen worden sei, sondern von Rechtsextremen. Wie bereits in der Verfügung festgehalten worden sei, handle es sich hierbei um Übergriffe privater Dritter, wovor die türkischen Behörden adäquaten Schutz gewähren könnten (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer D-2408/2022 vom 16. Juni 2022 E. 7.4). Seltsam sei ferner, dass der Bruder des Beschwerdeführers keine Übergriffe von Rechtsextremen geltend mache, obwohl beide sich für die HDP engagiert haben wollen. 5. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 und 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist anzunehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hinzukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjektive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.). 5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesen-tlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.3 In Bezug auf das Engagement des Beschwerdeführers für die HDP in der Türkei kann vollumfänglich auf die überzeugenden und ausführlichen Erwägungen des SEM verwiesen werden. Die allgemeinen Bemerkungen in der Beschwerde zur Diskriminierung von Kurden und HDP-Mitgliedern vermögen daran nichts zu ändern, zumal sich daraus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers im Konkreten ableiten lässt. Wenn in der Beschwerde weiter ausgeführt wird, es werde immer wieder zu Übergriffen gegen den Beschwerdeführer kommen, gilt es wiederum auf die zutreffenden Erwägungen des SEM zu verweisen, wonach die erlebten Übergriffe und damit wohl auch die künftigen aufgrund ihrer Art und Dauer nicht von relevanter Intensität waren. Schliesslich ist das SEM zu Recht von der Schutzfähigkeit und -willigkeit türkischer Behörden ausgegangen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6350/2023 vom 4. Januar 2024 S. 5, D-6123/2023 vom 29. November 2023 E. 6.2 und das vom SEM zitierte Urteile D-2408/2022 vom 16. Juni 2022, E. 7.4). Die Erwägungen des SEM in Bezug auf das in der Beschwerde zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5205/2022 sind zu bestätigen. Dieses Urteil betrifft eine andere Konstellation und vermag die Schutzwilligkeit türkischer Behörden nicht grundsätzlich in Frage zu stellen. Auch bezüglich des mangelnden politischen Profils des Beschwerdeführers kann auf die Verfügung des SEM verwiesen werden. Die in der Beschwerde erwähnte Herkunft der Familie aus C._______ vermag daran nichts zu ändern. 5.4 Im Zusammenhang mit dem Social-Media-Verfahren hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Dokumente Fälschungsmerkmale aufweisen. Bezüglich des Vorwurfs in der Beschwerde, wonach die bekannt gegebenen Informationen für eine adäquate Stellungnahme ungenügend seien, hat das SEM in der Vernehmlassung zu Recht auf das Geheimhaltungsinteresse verwiesen. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde hat es den wesentlichen Inhalt der Analyse anlässlich des rechtlichen Gehörs und nun auch in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise zusammengefasst, damit der Beschwerdeführer wissen konnte, welche Elemente ausschlaggebend waren. Das SEM hat dargelegt, aus welchen Gründen es die jeweiligen Beweismittel als gefälscht erachte, nämlich dass die Referenznummer nicht der üblichen Praxis der türkische Justizorgane entspreche oder der Verweis auf die digitale Umgebung, aus der das Dokument stamme, unzutreffend sei oder wesentliche Elemente fehlen würden. Der Beschwerdeführer hat denn im erstinstanzlichen Verfahren durch seine zugewiesene Rechtsvertretung auch eine Stellungnahme zum Analysebericht einreichen können. Welche «wesentlichen Elemente» fehlen, inwiefern die Referenznummer nicht der üblichen Praxis entspricht, weshalb der Verweis auf die digitale Umgebung fehlerhaft ist und welche wesentlichen Angaben zu den Unterzeichnern nicht korrekt sind, konnte das SEM aus den erwähnten Geheimhaltungsgründen nicht, wie in der Beschwerde verlangt, bekannt geben. Dies ist für die Ausübung des rechtlichen Gehörs auch nicht unabdingbar. Dem Gericht liegt die Analyse integral vor und es kann bestätigen, dass die Prüfung sachgerecht und korrekt durchgeführt worden ist. Aufgrund zahlreicher ähnlich gelagerter Verfahren liegt dem SEM eine grosse Menge an Vergleichsmaterial türkischer Amtsdokumente vor, wobei kein Anspruch besteht, dass das konkrete verwendete Vergleichsmaterial offengelegt wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1308/2023 vom 19. März 2024, E. 4.3.1 und D-4041/2023 vom 18. Januar 2024, E. 5.2). Verschiedene Fälschungsmerkmale konnten denn auch durch das Gericht über öffentliche Quellen geprüft werden. Das Gericht geht nach dem Gesagten insgesamt von gefälschten Dokumenten aus, mit welchen der Beschwerdeführer zuerst auf vorinstanzlicher Ebene und nun auch auf Beschwerdeebene, überdies unter Einreichung eines weiteren vor dem Hintergrund bisheriger Erwägungen wohl auch gefälschten Gerichtsdokuments, die schweizerischen Behörden und das Gericht zu täuschen versucht. Das entsprechende Bestätigungsschreiben des Anwaltes wurde vom SEM zu Recht als von geringem Beweiswert qualifiziert. Es vermag vor dem Hintergrund der diversen eingereichten gefälschten Beweismittel in der Sache nichts zu ändern. Angesichts der klaren Aktenlage trifft dies auch auf den eingereichten UYAP-Auszug zu sowie auf das soeben erwähnte auf Beschwerdeebene eingereichte Verhandlungsprotokoll vom (...) Dezember 2023. Bezeichnenderweise konnte der Beschwerdeführer denn während der Anhörung auch keine substantiellen Aussagen zu seinen Aktivitäten auf den sozialen Medien, den ihm vorgeworfenen Straftaten und zum Verlauf des Verfahrens beziehungsweise zur Gerichtsverhandlung oder den eingereichten Gerichtsdokumenten machen. 5.5 Nach dem Gesagten hat das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant qualifiziert. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs sind daher zu bestätigen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass dem Wegweisungsvollzug weder der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG noch völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen. Auf die überzeugenden entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden, nachdem diesen in der Beschwerde denn auch nichts entgegengehalten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch in diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden, denen in der Beschwerde wiederum nichts entgegengehalten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Verfügung vom 3. November 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde dem Beschwerdeführer mit derselben Verfügung als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Er ist für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter reichte im Verfahren eine Honorarnote ein, in welcher ein Aufwand von 3.6 Stunden und Auslagen in Höhe von Fr. 41.10 geltend gemacht werden, was angemessen erscheint. Der Stundenansatz ist - nachdem der Rechtsvertreter über ein Anwaltspatent verfügt, aber in einer Beratungsstelle tätig ist - auf Fr. 200.- festzusetzen. Das amtliche Honorar ist danach auf gerundet Fr. 761.- (inklusive Auslagen) festzusetzen und dem rubrizierten Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird als amtlicher Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 761.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: