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D-5205/2022

D-5205/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge am 24. April 2022 die Türkei und gelangte am 17. Mai 2022 in die Schweiz, wo sie am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 31. Mai 2022 wurde sie im Rahmen der Personalienaufnahme zu ihren persönlichen Umständen und dem Reiseweg befragt. Am 5. Oktober 2022 und 19. Oktober 2022 wurde sie eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Während diesen Anhörungen brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei tür- kischer Staatsangehörigkeit, kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens. Sie sei in B._______ geboren, aber in C._______ aufgewachsen, wo sie die Schule bis zu ihrem Gymnasialabschluss besucht habe. Im Jahr 2007/2008 habe sie ein Musikstudium an der (…) Universität in D._______ aufgenommen. Aufgrund ihrer Ethnie und Religion sei sie während des Studiums Diskriminierungen und Schikanen ausgesetzt gewesen, sodass sie mehrmals die Universität und ihre Wohnung habe wechseln müssen. Erst 2017 habe sie an der (…) Universität in E._______ ihr Studium erfolg- reich abschliessen können. In der Folge habe sie für das (…) in B._______ und im dortigen Gefängnis als Musiklehrerin gearbeitet. Dabei habe sie auch kurdische Lieder gesungen und unterrichtet. Sie sei als Musikerin auch auf Veranstaltungen der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) aufgetre- ten, sei aber ansonsten keine Unterstützerin der Partei gewesen. Daneben habe sie auch Privatunterricht gegeben. Aus Mitleid habe sie einen ihrer Privatschüler namens F._______ moralisch und finanziell unterstützt. Als er ihr gegenüber allerdings mit der Zeit aggressiv geworden sei und sie telefonisch und persönlich bedroht habe, habe sie ihn angezeigt. Er sei im Frühjahr 2021 zu einer knapp zweimonatigen Gefängnisstrafe verurteilt worden, die jedoch in eine Busse umgewandelt worden sei. Sie habe sich vor ihm so sehr gefürchtet, dass sie Freunde um Hilfe gebeten habe. In der Folge sei ihr ein Obergefreiter der Gendarmerie namens G._______ vor- gestellt worden, den sie gebeten habe, sie vor F._______ zu schützen. G._______ habe jedoch aufgrund von Nachforschungen festgestellt, dass sie Kurdin und Alevitin sei, und sie daraufhin zusammen mit F._______ schikaniert und bedroht. Am (…) September 2021 sei sie unter dem Vor- wand einer weiteren Anhörung bezüglich F._______ von Polizisten in eine Falle gelockt und von G._______ vergewaltigt worden. Danach habe sie mehrmals bei verschiedenen Stellen versucht ihn anzuzeigen. Ihre Anzei- gen seien aber nirgends entgegengenommen worden. G._______ habe sie weiterhin telefonisch und persönlich behelligt und ihr mitgeteilt, dass

D-5205/2022 Seite 3 ihre Versuche Anzeige zu erstatten im ganzen Land vergebens wären. In jener Zeit habe sie vergebens ihre Wohnung und Telefonnummer gewech- selt. Am 17. April 2022 habe sie wegen ihrer Ethnie und Religion ihre Ar- beitsstelle verloren. Wenige Tage später habe sie schliesslich die Türkei verlassen. B. Es wurden mehrere ärztliche Kurzberichte des (…) (zuletzt am 25. August

2022) zu den Akten gereicht. Im letztdatierten Bericht wurden unter ande- rem eine (…), differentialdiagnostisch eine (…) und eine anhaltende (…) diagnostiziert. Zudem wurden ein (…) und ein (…) festgestellt. Die Ein- nahme von Psychopharmaka sei auf Wunsch der Beschwerdeführerin ge- stoppt worden. Eine regelmässige therapeutische Behandlung sei empfeh- lenswert, aber aktuell nicht möglich. C. Am 27. September 2022, 18. Oktober 2022 und 20. Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin mehrere Beweismittel ein. Darunter die Kontakt- angaben und Drohungen von G._______, Kontaktdaten und Drohungen von F._______, Ausbildungsdiplome, Zeitungsberichte über ihren Onkel sowie einen Auszug betreffend das Urteil gegen F._______. D. Nachdem das SEM am 26. Oktober 2022 der Beschwerdeführerin den Ent- scheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet hatte, nahm diese am Fol- getag dazu Stellung. E. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ab, ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte deren Vollzug. Ei- ner allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. F. Mit Eingabe vom 15. November 2022 liess die Beschwerdeführerin mittels einer neu mandatierten Rechtsvertretung gegen diese Verfügung vor Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Beantragt wurden die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingsei- genschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung

D-5205/2022 Seite 4 an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde um Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung und um unentgeltliche Prozessführung sowie um Beiordnung der rubrizierten Vertreterin als amtliche Rechtsbei- ständin ersucht. G. Mit Verfügungen vom 16. November 2022 und 21. November 2022 wurden der Eingang der Beschwerde bestätigt sowie gestützt auf Art. 56 VwVG der Vollzug einstweilen ausgesetzt.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-5205/2022 Seite 5

E. 3 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht- lich begründet. Über die Beschwerde ist daher in einzelrichterlicher Zustän- digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf einen Schriften- wechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und sinngemäss der Begründungspflicht. So habe das SEM ihre Vorbringen auf die allgemeine Schikane der kurdi- schen Menschen in der Türkei reduziert, obwohl sie explizit ausgesagt habe, dass die Vergewaltigung und anschliessenden Drohungen wegen des fehlenden staatlichen Schutzes dazu geführt hätten, dass sie in ihrem Heimatstaat nicht mehr habe bleiben können. Zudem habe es unterlassen zu überprüfen, ob die türkischen Behörden bezüglich geschlechterspezifi- scher Gewalt seitens eines Angehörigen der Sicherheitskräfte tatsächlich schutzwillig und schutzfähig seien. Im Entscheid begründe es auch nicht, weshalb es vorliegend von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der türki- schen Behörden ausgehe. Daher gebe der Entscheid Anlass zur Annahme, dass weder ihre Vorbringen noch die eingereichten Beweismittel richtig ge- würdigt worden seien. Diese Rügen sind vorab zu behandeln, da deren Gutheissung gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der erstinstanzli- chen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit- wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewür- digt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV normierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG ausdrücklich geregelt. Danach obliegt es der verfügenden Behörde, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschla- gen hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die

D-5205/2022 Seite 6 Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nen- nen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass die Be- troffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinan- dersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1).

E. 4.3 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin ihre Vorbringen nicht auf die allgemeinen Schikanen und Diskriminierungen reduzierte, sondern auch auf die geltend gemachte se- xuelle Gewalt einging. Immerhin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in der Begründung auf die konkrete Situation der Beschwerdeführerin als Künst- lerin von Darbietungen kurdischer Musik tatsächlich kaum eingegangen wurde, womit dem konkreten Einzelfall zu wenig Rechnung getragen wurde.

E. 4.4 Weiter ist dem SEM zwar dahingehend zuzustimmen, dass gemäss dem Subsidiaritätsprinzip eine Person, die in ihrem Heimatstaat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann, die Voraussetzungen für die Zuer- kennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Der Staat muss aber so- wohl fähig als auch willens sein, der betroffenen Person Schutz zu bieten, und der Schutz muss im konkreten Einzelfall zugänglich und dessen Inan- spruchnahme zumutbar sein (vgl. statt vieler BVGE 2008/4 E. 5.2). Im vor- liegenden Fall wurden jedoch nach zutreffender Ansicht der Beschwerde- führerin diese Aspekte weder hinreichend abgeklärt, noch in der angefoch- tenen Verfügung zureichend gewürdigt und begründet. So erläuterte das SEM zwar ausführlich die bundesverwaltungsgerichtliche Praxis zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden bei häusli- cher und sexueller Gewalt im innerfamiliären Zusammenhang (vgl. statt vieler das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 m.w.H.) und erwog gestützt darauf, dass die Beschwerdeführerin weiteren Übergriffen durch Dritte nicht schutzlos ausgeliefert wäre, da der türkische Staat über funktionierende und effiziente staatliche Infrastrukturen verfüge, weshalb von ihr verlangt werden könne, dort um Schutz zu ersuchen. Es verkannte dabei allerdings, dass sich die genannte Praxis auf die frauen- spezifische Verfolgung im häuslichen und privaten Kontext bezieht und sich insbesondere nicht mit der Verfolgung durch Polizeibeamte und Be- hördenmitglieder auseinandersetzt. Daher ist namentlich unklar, ob Straf- anzeigen und Schutzersuchen der Opfer von den zuständigen Behörden überhaupt angenommen und berücksichtigt werden, wenn ihre Täter selbst

D-5205/2022 Seite 7 bei den schutzgewährenden Instanzen tätig sind. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zwar auch aus, das türkische Recht erlaube es, gegen Polizeibeamte und Behördenmitglieder Anzeige zu erstatten, und verpflichte sie unter Strafandrohung, alle Offizialdelikte zu verfolgen oder an die zuständige Behörde zu melden. Es verzichtet jedoch auf konkrete Ausführungen, ob diese rechtlichen Vorgaben in der Türkei in der Praxis auch umgesetzt werden und ob eine entsprechende Geltendmachung den Opfern zumutbar ist, insbesondere wenn sie gleichzeitig von den Tätern bedroht werden. So basieren die vorinstanzlichen Einschätzungen augen- scheinlich weder auf aktuellen Länderinformationen noch auf den Umstän- den des vorliegenden Falles, zumal das SEM die Angaben der Beschwer- deführerin, wonach sie erfolglos bei mehreren staatlichen Stellen um Schutz ersucht habe, gestützt auf die genannte bundesverwaltungsgericht- liche Praxis ohne weitere Begründung beziehungsweise Prüfung von Ele- menten, die für die Glaubhaftigkeit sprechen, als unplausibel abtat. Das SEM hat somit nicht nur versäumt, sich mit der tatsächlichen Schutzfähig- keit und -bereitschaft der türkischen Behörden im vorliegenden Einzelfall auseinanderzusetzen, sondern auch die Glaubhaftigkeit der erheblichen Vorbringen sorgfältig zu beurteilen.

E. 4.5 Schliesslich ist festzustellen, dass das SEM in seiner Verfügung der Beschwerde ohne jegliche Begründung die aufschiebende Wirkung entzo- gen hat.

E. 4.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das Subeventualbegehren offensichtlich begründet ist, zumal das SEM die ihm obliegenden Pflichten, den Sachverhalt abzuklären und den Asylentscheid in nachvollziehbarer Weise zu begründen, klar verletzt hat.

E. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.

E. 5.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen feh- lende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be- schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber

D-5205/2022 Seite 8 nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Sodann führt eine schwere Gehörsverlet- zung praxisgemäss grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung (vgl. BVGE 2013/34 E.4.2).

E. 5.3 Die vorliegend festgestellten Mängel sind als schwere Gehörsverlet- zung zu qualifizieren und eine Heilung auf Beschwerdestufe fällt nicht in Betracht. Damit ist angezeigt, die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei- sen, damit diese die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der türkischen Behörden beziehungsweise die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vor- bringen im vorliegenden Einzelfall abklärt und den Entscheid anschlies- send genügend begründet.

E. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die vorinstanzli- che Verfügung vom 28. Oktober 2022 ist aufzuheben und die Sache in An- wendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Neubeurteilung ans SEM zurückzu- weisen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung gegenstandlos wird.

E. 6.2 Ausserdem ist bei diesem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschä- digung auszureichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG), womit auch das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand gegenstandslos wird. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE [SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung von insgesamt Fr. 750.– zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5205/2022 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur erneuten Beurteilung an die Vor- instanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5205/2022 Urteil vom 28. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiber Constantin Hruschka. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge am 24. April 2022 die Türkei und gelangte am 17. Mai 2022 in die Schweiz, wo sie am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 31. Mai 2022 wurde sie im Rahmen der Personalienaufnahme zu ihren persönlichen Umständen und dem Reiseweg befragt. Am 5. Oktober 2022 und 19. Oktober 2022 wurde sie eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Während diesen Anhörungen brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei türkischer Staatsangehörigkeit, kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens. Sie sei in B._______ geboren, aber in C._______ aufgewachsen, wo sie die Schule bis zu ihrem Gymnasialabschluss besucht habe. Im Jahr 2007/2008 habe sie ein Musikstudium an der (...) Universität in D._______ aufgenommen. Aufgrund ihrer Ethnie und Religion sei sie während des Studiums Diskriminierungen und Schikanen ausgesetzt gewesen, sodass sie mehrmals die Universität und ihre Wohnung habe wechseln müssen. Erst 2017 habe sie an der (...) Universität in E._______ ihr Studium erfolgreich abschliessen können. In der Folge habe sie für das (...) in B._______ und im dortigen Gefängnis als Musiklehrerin gearbeitet. Dabei habe sie auch kurdische Lieder gesungen und unterrichtet. Sie sei als Musikerin auch auf Veranstaltungen der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) aufgetreten, sei aber ansonsten keine Unterstützerin der Partei gewesen. Daneben habe sie auch Privatunterricht gegeben. Aus Mitleid habe sie einen ihrer Privatschüler namens F._______ moralisch und finanziell unterstützt. Als er ihr gegenüber allerdings mit der Zeit aggressiv geworden sei und sie telefonisch und persönlich bedroht habe, habe sie ihn angezeigt. Er sei im Frühjahr 2021 zu einer knapp zweimonatigen Gefängnisstrafe verurteilt worden, die jedoch in eine Busse umgewandelt worden sei. Sie habe sich vor ihm so sehr gefürchtet, dass sie Freunde um Hilfe gebeten habe. In der Folge sei ihr ein Obergefreiter der Gendarmerie namens G._______ vorgestellt worden, den sie gebeten habe, sie vor F._______ zu schützen. G._______ habe jedoch aufgrund von Nachforschungen festgestellt, dass sie Kurdin und Alevitin sei, und sie daraufhin zusammen mit F._______ schikaniert und bedroht. Am (...) September 2021 sei sie unter dem Vorwand einer weiteren Anhörung bezüglich F._______ von Polizisten in eine Falle gelockt und von G._______ vergewaltigt worden. Danach habe sie mehrmals bei verschiedenen Stellen versucht ihn anzuzeigen. Ihre Anzeigen seien aber nirgends entgegengenommen worden. G._______ habe sie weiterhin telefonisch und persönlich behelligt und ihr mitgeteilt, dass ihre Versuche Anzeige zu erstatten im ganzen Land vergebens wären. In jener Zeit habe sie vergebens ihre Wohnung und Telefonnummer gewechselt. Am 17. April 2022 habe sie wegen ihrer Ethnie und Religion ihre Arbeitsstelle verloren. Wenige Tage später habe sie schliesslich die Türkei verlassen. B. Es wurden mehrere ärztliche Kurzberichte des (...) (zuletzt am 25. August 2022) zu den Akten gereicht. Im letztdatierten Bericht wurden unter anderem eine (...), differentialdiagnostisch eine (...) und eine anhaltende (...) diagnostiziert. Zudem wurden ein (...) und ein (...) festgestellt. Die Einnahme von Psychopharmaka sei auf Wunsch der Beschwerdeführerin gestoppt worden. Eine regelmässige therapeutische Behandlung sei empfehlenswert, aber aktuell nicht möglich. C. Am 27. September 2022, 18. Oktober 2022 und 20. Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin mehrere Beweismittel ein. Darunter die Kontaktangaben und Drohungen von G._______, Kontaktdaten und Drohungen von F._______, Ausbildungsdiplome, Zeitungsberichte über ihren Onkel sowie einen Auszug betreffend das Urteil gegen F._______. D. Nachdem das SEM am 26. Oktober 2022 der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet hatte, nahm diese am Folgetag dazu Stellung. E. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte deren Vollzug. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. F. Mit Eingabe vom 15. November 2022 liess die Beschwerdeführerin mittels einer neu mandatierten Rechtsvertretung gegen diese Verfügung vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Beantragt wurden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um unentgeltliche Prozessführung sowie um Beiordnung der rubrizierten Vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. G. Mit Verfügungen vom 16. November 2022 und 21. November 2022 wurden der Eingang der Beschwerde bestätigt sowie gestützt auf Art. 56 VwVG der Vollzug einstweilen ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich begründet. Über die Beschwerde ist daher in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und sinngemäss der Begründungspflicht. So habe das SEM ihre Vorbringen auf die allgemeine Schikane der kurdischen Menschen in der Türkei reduziert, obwohl sie explizit ausgesagt habe, dass die Vergewaltigung und anschliessenden Drohungen wegen des fehlenden staatlichen Schutzes dazu geführt hätten, dass sie in ihrem Heimatstaat nicht mehr habe bleiben können. Zudem habe es unterlassen zu überprüfen, ob die türkischen Behörden bezüglich geschlechterspezifischer Gewalt seitens eines Angehörigen der Sicherheitskräfte tatsächlich schutzwillig und schutzfähig seien. Im Entscheid begründe es auch nicht, weshalb es vorliegend von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der türkischen Behörden ausgehe. Daher gebe der Entscheid Anlass zur Annahme, dass weder ihre Vorbringen noch die eingereichten Beweismittel richtig gewürdigt worden seien. Diese Rügen sind vorab zu behandeln, da deren Gutheissung gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV normierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG ausdrücklich geregelt. Danach obliegt es der verfügenden Behörde, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass die Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1). 4.3 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ihre Vorbringen nicht auf die allgemeinen Schikanen und Diskriminierungen reduzierte, sondern auch auf die geltend gemachte sexuelle Gewalt einging. Immerhin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in der Begründung auf die konkrete Situation der Beschwerdeführerin als Künstlerin von Darbietungen kurdischer Musik tatsächlich kaum eingegangen wurde, womit dem konkreten Einzelfall zu wenig Rechnung getragen wurde. 4.4 Weiter ist dem SEM zwar dahingehend zuzustimmen, dass gemäss dem Subsidiaritätsprinzip eine Person, die in ihrem Heimatstaat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Der Staat muss aber sowohl fähig als auch willens sein, der betroffenen Person Schutz zu bieten, und der Schutz muss im konkreten Einzelfall zugänglich und dessen Inanspruchnahme zumutbar sein (vgl. statt vieler BVGE 2008/4 E. 5.2). Im vorliegenden Fall wurden jedoch nach zutreffender Ansicht der Beschwerdeführerin diese Aspekte weder hinreichend abgeklärt, noch in der angefochtenen Verfügung zureichend gewürdigt und begründet. So erläuterte das SEM zwar ausführlich die bundesverwaltungsgerichtliche Praxis zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden bei häuslicher und sexueller Gewalt im innerfamiliären Zusammenhang (vgl. statt vieler das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 m.w.H.) und erwog gestützt darauf, dass die Beschwerdeführerin weiteren Übergriffen durch Dritte nicht schutzlos ausgeliefert wäre, da der türkische Staat über funktionierende und effiziente staatliche Infrastrukturen verfüge, weshalb von ihr verlangt werden könne, dort um Schutz zu ersuchen. Es verkannte dabei allerdings, dass sich die genannte Praxis auf die frauenspezifische Verfolgung im häuslichen und privaten Kontext bezieht und sich insbesondere nicht mit der Verfolgung durch Polizeibeamte und Behördenmitglieder auseinandersetzt. Daher ist namentlich unklar, ob Strafanzeigen und Schutzersuchen der Opfer von den zuständigen Behörden überhaupt angenommen und berücksichtigt werden, wenn ihre Täter selbst bei den schutzgewährenden Instanzen tätig sind. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zwar auch aus, das türkische Recht erlaube es, gegen Polizeibeamte und Behördenmitglieder Anzeige zu erstatten, und verpflichte sie unter Strafandrohung, alle Offizialdelikte zu verfolgen oder an die zuständige Behörde zu melden. Es verzichtet jedoch auf konkrete Ausführungen, ob diese rechtlichen Vorgaben in der Türkei in der Praxis auch umgesetzt werden und ob eine entsprechende Geltendmachung den Opfern zumutbar ist, insbesondere wenn sie gleichzeitig von den Tätern bedroht werden. So basieren die vorinstanzlichen Einschätzungen augenscheinlich weder auf aktuellen Länderinformationen noch auf den Umständen des vorliegenden Falles, zumal das SEM die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie erfolglos bei mehreren staatlichen Stellen um Schutz ersucht habe, gestützt auf die genannte bundesverwaltungsgerichtliche Praxis ohne weitere Begründung beziehungsweise Prüfung von Elementen, die für die Glaubhaftigkeit sprechen, als unplausibel abtat. Das SEM hat somit nicht nur versäumt, sich mit der tatsächlichen Schutzfähigkeit und -bereitschaft der türkischen Behörden im vorliegenden Einzelfall auseinanderzusetzen, sondern auch die Glaubhaftigkeit der erheblichen Vorbringen sorgfältig zu beurteilen. 4.5 Schliesslich ist festzustellen, dass das SEM in seiner Verfügung der Beschwerde ohne jegliche Begründung die aufschiebende Wirkung entzogen hat. 4.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das Subeventualbegehren offensichtlich begründet ist, zumal das SEM die ihm obliegenden Pflichten, den Sachverhalt abzuklären und den Asylentscheid in nachvollziehbarer Weise zu begründen, klar verletzt hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 5.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Sodann führt eine schwere Gehörsverletzung praxisgemäss grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. BVGE 2013/34 E.4.2). 5.3 Die vorliegend festgestellten Mängel sind als schwere Gehörsverletzung zu qualifizieren und eine Heilung auf Beschwerdestufe fällt nicht in Betracht. Damit ist angezeigt, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der türkischen Behörden beziehungsweise die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen im vorliegenden Einzelfall abklärt und den Entscheid anschliessend genügend begründet. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Oktober 2022 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandlos wird. 6.2 Ausserdem ist bei diesem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung auszureichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG), womit auch das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand gegenstandslos wird. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE [SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka Versand: