Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, suchte am 10. Dezember 2009 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Nachdem er im Jahr 2011 eine Schweizer Bürgerin heiratete, wurde ihm vom zuständigen kantonalen Migrationsamt eine Jahresaufenthaltsbe- willigung B erteilt. A.b Das ehemalige Bundesamt für Migration (BFM) wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. November 2011 ab. Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde mit Urteil D-6592/2011 vom 21. Januar 2013 gut und wies das BFM an, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In jenem Verfahren wurde seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, er stamme aus einer politischen Familie, sei Sympathisant der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Kurdische Arbeiterpartei) und habe diese unterstützt, indem er etwa Kleider für sie genäht habe. Ein Onkel von ihm habe sich den PKK-Guerilla angeschlossen und dabei seine (des Beschwerdefüh- rers) Identitätskarte mitgenommen, um bei allfälligen Kontrollen nicht fest- genommen zu werden. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer auf den Namen seines Cousins eine Identitätskarte ausstellen lassen, auch um dem Militärdienst zu entgehen, da der Cousin diesen bereits geleistet hatte. Der Onkel sei später gefallen und anlässlich einer Gedenkfeier zu dessen Todestag sei es zu einer spontanen Protestkundgebung gekommen, bei welcher PKK-Parolen gerufen worden seien. Die Polizei habe das Gesche- hen per Video aufgezeichnet und den Beschwerdeführer am nächsten Tag verhaftet. Da er die Identitätskarte mit dem Namen des Cousins auf sich getragen habe, sei das folgende Strafverfahren unter diesem Namen ge- führt worden. Er sei zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe wegen PKK- Propaganda verurteilt worden, wobei das Verfahren an den Kassationshof weitergezogen worden sei. Der Cousin, dessen Identität er verwendet habe, sei dann bei einem Badeunfall gestorben. Danach habe er sich ent- schlossen, wieder unter seiner echten Identität zu leben. Da er keinen Mi- litärdienst habe leisten wollen und befürchtet habe, in diesem Zusammen- hang oder bei einer anderen Gelegenheit könnten seine Fingerabdrücke abgenommen werden und die Identitätstäuschung somit ans Licht kom- men, habe er sich zur Ausreise entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Vorbringen betreffend das Strafverfahren unter der Identität des Cousins als glaubhaft, insbesondere
D-4041/2023 Seite 3 angesichts der vorgelegten Beweismittel sowie einer Botschaftsabklärung. Es ging weiter davon aus, dass in diesem Zusammenhang die Fingerab- drücke des Beschwerdeführers abgenommen worden seien. Im Zeitpunkt der Ausreise habe damit eine begründete Furcht bestanden, dass die Be- hörden etwa bei einer Personenkontrolle den Identitätsschwindel bemer- ken und in der Folge erneut ein Strafverfahren gegen ihn einleiten würden. Weder dieses drohende Verfahren noch dasjenige hinsichtlich des Vor- wurfs der PKK-Propaganda sei als legitimes Strafverfahren anzusehen. Die ausgesprochene Strafe von zehn Monaten Gefängnis für das Skandie- ren von Parolen, welche insbesondere nicht zu Gewalt aufgerufen hätten, sei als unverhältnismässig hoch zu erachten. Zudem habe der Beschwer- deführer einen politischen Hintergrund, der im Verfahren gegen den «Cousin» unberücksichtigt geblieben sei, weshalb er wohl mit einer deut- lich höheren – und daher asylrechtlich relevanten – Strafe zu rechnen hätte. Auch bei einem Verfahren wegen Ausweisfälschung bestehe die Ge- fahr eines Politmalus aufgrund des politischen Profils des Beschwerdefüh- rers, welches durch seine familiären Verbindungen zur PKK zusätzlich ak- zentuiert werde (vgl. zum Ganzen Urteil D-6592/2011 vom 21. Januar 2013 E. 7). A.c Mit Schreiben vom 18. September 2017 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, dass er auf seinen Flüchtlingsstatus verzichten möchte. Da- raufhin stellte das SEM mit Verfügung vom 27. September 2017 fest, er gelte nicht mehr als Flüchtling und sein Asyl sei erloschen. A.d Mit Urteil des Strafgerichts B._______ vom (…) 2020 wurde der Be- schwerdeführer der versuchten vorsätzlichen Tötung, des mehrfachen Raufhandels und der Unterlassung der Buchführung schuldig erklärt und zu fünf Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Zudem wurde er gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB für zehn Jahre des Landes verwiesen. B. B.a Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 28. Januar 2021 beim SEM schriftlich erneut um Asyl. Als Beweismittel reichte er ein als Haftbefehl bezeichnetes Dokument des Strafgerichts erster Instanz von C._______ vom 6. November 2020 inklusive Übersetzung ein. B.b Das SEM wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar 2021 und 11. März 2021 darauf hin, dass sein letztes Asylgesuch vor mehr als fünf Jahren gestellt worden sei. Art. 111c Asyl sei daher nicht
D-4041/2023 Seite 4 anwendbar. Neue Asylgesuche müssten in einem Bundesasylzentrum ein- gereicht werden, weshalb er aufgefordert werde, sich in einem solchen zu melden. B.c Der Beschwerdeführer stellte am 5. Mai 2021 im Bundesasylzentrum D._______ ein Asylgesuch. Das SEM hörte ihn am 25. Juni 2021 zu seinen Asylgründen an. Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 wies es ihn dem erweiter- ten Verfahren zu. Anlässlich seiner Anhörung verwies der Beschwerdeführer einleitend auf die im Rahmen des ersten Asylverfahrens vorgebrachten Fluchtgründe und den Umstand, dass er vor seiner Ausreise aus der Türkei zwei Identitäten verwendet habe. Während er unter seiner wahren Identität keine Probleme gehabt habe, sei er unter der falschen Identität ins Gefängnis gekommen, wobei auch seine Fingerabdrücke registriert worden seien. Seine Reisen in der Türkei seien mit einem grossen Risiko verbunden gewesen, da die Behörden bei einer allfälligen Festnahme und der Abnahme seiner Finger- abdrücke bemerkt hätten, dass er früher falsche Identitätsdokumente ver- wendet habe. Dennoch habe er sich im Jahr 2018 auf dem türkischen Kon- sulat in Zürich einen Reisepass ausstellen lassen, um seine kranke Mutter in der Türkei zu besuchen. Er sei damit auch mehrmals in den Heimatstaat gereist. Als er später erneut das Konsulat aufgesucht habe, sei ihm mitge- teilt worden, dass das Justizministerium einen Haftbefehl gegen ihn erlas- sen habe. Da für das Dossier eine Geheimhaltung bestehe, hätten sie ihm keine weiteren Informationen dazu geben können. Er habe daraufhin in der Türkei einen Anwalt – den Ehemann seiner Tante – engagiert, welcher den von ihm eingereichten Haftbefehl erhältlich gemacht habe. Aufgrund seiner Erlebnisse im Heimatstaat habe er stets mit der PKK sym- pathisiert. Auch in der Schweiz habe er sich für die PKK engagiert und für diese Tätigkeiten ausgeführt, etwa im Rahmen von kulturellen Anlässen oder bei Demonstrationen. Er habe zudem enge Kontakte zu Kurden und kurdischen Politikern gepflegt. Ferner habe er manchmal auf Twitter Kom- mentare zu bestimmten Themen abgegeben. Die türkische Regierung sammle auch in der Schweiz Informationen über hier lebende Kurden und alle Personen, die nicht auf der Seite der Regierungspartei stünden, wür- den als PKK-Anhänger respektive Feinde betitelt. Angesichts des derzeiti- gen Rechtssystems in der Türkei werde er wohl nie mehr in seinen Heimat- staat zurückkehren können. Früher habe das Risiko einer Verhaftung we- gen der Verwendung einer falschen Identität bestanden. Nun sei auf seinen
D-4041/2023 Seite 5 richtigen Namen ein Haftbefehl ausgestellt worden, womit er «keine Chan- cen» mehr habe. B.d Das (…) sprach den Beschwerdeführer – nachdem sowohl er selbst als auch die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das erstinstanzliche Straf- urteil eingelegt hatten – mit Urteil vom (…) 2022 der versuchten vorsätzli- chen Tötung, des mehrfachen Raufhandels und der Unterlassung der Buchführung schuldig. Es verurteilte ihn insbesondere zu einer Freiheits- strafe von 5 ½ Jahren sowie einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und ver- wies ihn für zehn Jahre des Landes. Das Urteil wurde an das Bundesge- richt weitergezogen. B.e Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 forderte das SEM den Beschwer- deführer auf, verschiedene Dokumente einzureichen sowie ergänzende Ausführungen zu machen. B.f Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 14. März 2023 weitere Angaben zu seinem Asylgesuch machen und reichte eine Haager Apostille sowie ein als «Abfrage zum Schadenszustand» bezeichnetes Dokument (inklusive Teilübersetzung) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 – eröffnet am 20. Juni 2023 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Aushändigung der editions- pflichtigen Akten sowie die Einziehung der türkischen Identitätskarte mit der Nummer (…). D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
20. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe- ben und die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft fest- zustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft wegen des Vorliegens subjektiver Nachflucht- gründe erfülle. Subeventualiter sei die Sache zur vertiefen Prüfung und er- neuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde lagen – neben einer Vollmacht, der angefochtenen Verfügung und Unterla- gen betreffend die Zustellung – ein Geheimhaltungsbeschluss (türkisch; Kopie), ein Beschluss über eine Verfahrensvereinigung (türkisch; Kopie), eine Apostille inklusive Anhang (türkisch), die Übersetzung eines
D-4041/2023 Seite 6 Haftbefehls, ein Referenzschreiben (türkisch mit Übersetzung) sowie meh- rere Fotos des Beschwerdeführers mit verschiedenen kurdischen Persön- lichkeiten bei. E. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2023 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie ihn – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – auf, einen Kostenvorschuss zu be- zahlen. F. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 31. Juli 2023 geleistet. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 25. September 2023 zur Be- schwerde vernehmen. H. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten. Dieser lag eine aktuelle Kostennote bei.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
D-4041/2023 Seite 7 Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwer- deführer befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund eines gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation zu einer unverhältnismässig hohen Strafe verurteilt zu werden. Bei dem von ihm vorgelegten Beweismittel vom
E. 4.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass die Vorinstanz bei einer amtsinternen Prüfung des Beschlusses vom 6. November 2020 keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt habe. Dies sei ein klares Indiz dafür, dass in der Türkei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororgani- sation eingeleitet worden sei. Zu beachten sei insbesondere, dass die Echtheit des Dokuments über den darauf angebrachten QR-Code über- prüfbar sei. Entsprechende Überprüfungen scheine das SEM regelmässig vorzunehmen, da dem Rechtsvertreter mehrere Verfahren türkischer Ge- suchsteller bekannt seien, bei welchen ein solcher QR-Code nach Auffas- sung der Vorinstanz auf eine «falsche» digitale Umgebung führe, was als Fälschungsmerkmal gewertet werde. Ein solches sei vorliegend nicht vor- handen, weshalb der eingereichte Beschluss als echt zu gelten habe und diesem ein hoher Beweiswert zukomme. Die Einreichung eines leicht über- prüfbaren Dokuments spreche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, da eine Fälschung rasch entdeckt werden könnte. So- dann sei das Argument der Vorinstanz, dass ein Geheimhaltungsbeschluss «erfahrungsgemäss» erhältlich gemacht werden könne, keine ausrei- chende Grundlage für eine Entscheidung. Es sei nicht ersichtlich, auf wie viele Fälle die Vorinstanz ihre «Erfahrung» stütze. Gemäss zahlreichen Quellen sei die türkische Justiz willkürlich und korrupt, weshalb es möglich sei, dass gewisse Asylsuchende über halboffizielle Wege an Unterlagen wie Geheimhaltungsbeschlüsse gelangten. Auf diese Weise sei auch der Beschwerdeführer an den vorgelegten Haftbefehl gekommen. Eine Ge- heimhaltung im vorliegenden Verfahren sei plausibel, weshalb es nicht ge- gen die Glaubhaftigkeit spreche, dass er keine weiteren Unterlagen zum laufenden Strafverfahren habe einreichen können. Zudem weile er seit lan- gem nicht mehr in der Türkei und es seien daher wohl keine weiteren Ver- fahrensschritte unternommen worden. Auf mehrmaliges Nachhaken seines Anwalts bei den türkischen Behörden habe er nun den Geheimhaltungsbe- schluss erhalten und könne diesen einreichen. Dabei sei der Anwalt über- rascht gewesen, dass dessen Verfahrensnummer nicht derjenigen des be- reits eingereichten Beschlusses entspreche. Er habe beim Gericht eine Er- klärung verlangt und daraufhin einen Verfahrensvereinigungsbeschluss er- halten. Somit könne der Beschwerdeführer belegen, dass sein Verfahren unter Geheimhaltung stehe und die Akteneinsicht erheblich eingeschränkt sei. Hinsichtlich des Zugriffs auf e-Devlet/UYAP scheine das Anhörungs- protokoll missverständlich beziehungsweise falsch. Der Beschwerdeführer habe nicht gesagt, dass er vom Konsulat einen PIN für e-Devlet erhalten habe. Im Ergebnis sei dies jedoch unerheblich, da die Vorinstanz in erster Linie bemängle, dass er keinen Auszug betreffend seine Ein- und
D-4041/2023 Seite 10 Ausreisen eingereicht habe. Diese Information lasse sich jedoch ohne Wei- teres seinem Pass entnehmen, welcher sich – nach Kenntnis des Be- schwerdeführers – derzeit aufgrund des laufenden Strafverfahrens beim Bundesgericht befinde und dort angefragt werden könne. Hinsichtlich der eingereichten Apostille sei festzuhalten, dass er zunächst nur ein Foto da- von erhalten habe. Bereits auf diesem sei indessen zu erkennen, dass min- destens noch eine zweite Seite angefügt sei. Zwischenzeitlich habe er das Dokument per Post erhalten, wobei die Apostille über einen Anhang ver- füge, bei welchem es sich um den bereits eingereichten Beschluss über den Erlass eines Haftbefehls sowie um den Haftbefehl selbst handle. Damit sei bewiesen, dass die Suche nach dem Beschwerdeführer in der Türkei andauere und das gegen ihn eingeleitete Verfahren wegen angeblicher Mitgliedschaft in einer Terrororganisation noch hängig sei. Bei einer Rück- kehr müsste er mit einer langen, unbedingten Haftstrafe sowie mutmass- lich Folter oder unmenschlicher Behandlung rechnen. Sodann habe der Beschwerdeführer bereits bei der Anhörung verschie- dene exilpolitische Tätigkeiten benannt. Zudem unterhalte er Kontakte zu führenden türkischen Aktivisten, was er durch ein Referenzschreiben sowie Fotoaufnahmen belegen könne. Er sei anhaltend politisch tätig und tue dies auch auf den sozialen Medien kund. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien und ihn bei einer Rückkehr umgehend verhaften und weitere Strafverfahren einleiten würden. Ihm drohe folglich auch wegen seiner exilpolitischen Ak- tivitäten eine Verfolgung, weshalb er eventualiter wegen subjektiven Nach- fluchtgründen als Flüchtling anzuerkennen sei. Schliesslich gehe das SEM zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerde- führer mehrmals legal in die Türkei ein- und ausgereist sei und die früheren Probleme daher heute nicht mehr flüchtlingsrechtlich relevant seien. Zwar sei er unbestritten im Jahr 2018 in die Türkei gereist, um seine kranke Mut- ter zu besuchen. Er habe sich dort aber möglichst unauffällig verhalten und sei danach in die Schweiz zurückgekehrt. Aus dem Beschluss vom 6. No- vember 2020 gehe zudem hervor, dass er die Türkei zuletzt im September 2018 verlassen habe.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass der Beschwerde- führer keinerlei substanziierte Ausführungen dazu gemacht habe, weshalb die türkischen Behörden gegen ihn eine Ermittlung wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation aufgenommen haben sollten. Auch die Beschwerdeschrift enthalte diesbezüglich keine Angaben, weshalb der
D-4041/2023 Seite 11 Verdacht eines missbräuchlich eingeleiteten oder «gefälschten» Verfah- rens bestehe. Weiter habe das SEM die eingereichten Dokumente einer vertieften Analyse unterzogen. Der entsprechende Bericht enthalte Infor- mationen, an deren Geheimhaltung ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe. Er könne daher nicht vollständig offengelegt werden, aber der we- sentliche Inhalt werde hiermit zur Kenntnis gebracht. Vorab sei festzuhal- ten, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente wenig ma- teriellen Inhalt hätten und hauptsächlich aus vordefiniertem Text bestün- den, weshalb sie leicht zu fälschen seien. Zum Beschluss in sonstiger Sa- che vom 6. November 2020 sei anzumerken, dass die im Fliesstext des Dokuments genannte Person nicht diejenige sein könne, welche den Be- schwerdeführer befragen solle, womit ein Fälschungsmerkmal vorliege. Der Vorführbefehl vom 7. November 2020 enthalte widersprüchliche Anga- ben bezüglich seines Zweckes, was ebenfalls als Fälschungsmerkmal zu werten sei. Sodann enthalte der Vereinigungsbeschluss vom 10. Dezem- ber 2020 ungewöhnliche Angaben, woraus sich aber keine eindeutigen Fälschungsmerkmale ableiten liessen, und der Geheimhaltungsbeschluss vom 18. Februar 2021 weise keine objektiven Fälschungsmerkmale auf. Aufgrund des Ergebnisses der vertieften Dokumentenanalyse sei zu schliessen, dass die eingereichten Dokumente nicht geeignet seien, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu belegen, zumal sich wesentli- che Dokumente als Fälschungen herausgestellt hätten.
E. 4.4 In der Replik wurde einleitend ausgeführt, es sei grundsätzlich schwie- rig, die genauen Gründe für das Handeln von Drittpersonen zu benennen. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer seit 2009 in der Schweiz und sei lediglich im Jahr 2018 kurzzeitig in die Türkei zurückgekehrt, wobei das aktuelle Verfahren gegen ihn später eingeleitet worden sei. Aufgrund dieser Umstände sei es besonders schwierig, Informationen darüber zu erhalten, weshalb die Staatsanwaltschaft gegen ihn vorgehe. Die von seinem Anwalt beschafften Dokumente belegten aber, dass (erneut) ein politisch motivier- tes Verfahren gegen ihn laufe. Der Beschwerdeführer stamme aus einer politischen Familie und sei weiterhin politisch aktiv. Dies allein könne in der Türkei genügen, um ungeachtet der mehrjährigen Landesabwesenheit ein neues Strafverfahren einzuleiten. Zudem sei das dortige Klima für opposi- tionelle Personen noch schlechter geworden. Hinzu komme, dass er wei- terhin mit der PKK sympathisiere und in der Schweiz nachweislich Kon- takte zu namhaften Verfechtern der kurdischen Sache unterhalte. Er nehme an Anlässen teil, über die medial berichtet werde, und setze sich auch im Internet politisch ein. Ein Verfolgungsinteresse der türkischen Be- hörden sei ausreichend dargelegt und von einem angeblich missbräuchlich
D-4041/2023 Seite 12 eingeleiteten Verfahren, wie dies die Vorinstanz ohne weitere Begründung behaupte, könne nicht die Rede sein. Zur durchgeführten Dokumentenanalyse gebe das SEM nur minimste In- formationen bekannt. Es bleibe unklar, wer den angeblichen Bericht auf welcher Grundlage erstellt habe. Auch inhaltlich lasse sich den Ausführun- gen kaum etwas entnehmen, weshalb eine adäquate Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs nicht möglich sei. Es werde deshalb beantragt, dass Einsicht in den Analysebericht gewährt oder mindestens verschiedene wei- tere Informationen bekannt gegeben werden. Dazu gehörten Angaben zur analysierenden Person und deren Qualifikation, Informationen zum beige- zogenen Vergleichsmaterial und allenfalls veranlassten Übersetzungen so- wie weitere Ausführungen zu den festgestellten Fälschungsmerkmalen. Gestützt auf die von der Vorinstanz angegebenen rudimentären Informati- onen liessen sich aber bereits einige Bemerkungen anbringen. Hinsichtlich des Beschlusses in sonstiger Sache vom 6. November 2020 sei zu vermu- ten, dass die Vorinstanz mit der im Fliesstext genannten Person Staatsan- walt E._______ meine. Aus öffentlichen Quellen gehe hervor, dass dieser per Anfang (…) 2020 von der Staatsanwaltschaft C._______ nach F._______ gewechselt habe. Bis im Spätsommer 2020 habe er jedoch zweifellos in C._______ gearbeitet, weshalb es möglich sei, dass er das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren zuvor betreut und die- ses auch nach seinem Wechsel zumindest vorerst weitergeführt habe. Möglich sei auch, dass dem Gericht aufgrund der kurzen Zeit zwischen dem Wechsel von E._______ und dem Erlass des Beschusses der Zustän- digkeitswechsel schlicht untergegangen sei und es sich um einen mensch- lichen Fehler handle. Es könne mithin mehrere Gründe geben, weshalb E._______ im Beschluss vom 6. November 2020 noch erwähnt werde; ein objektives Fälschungsmerkmal sei dies jedenfalls nicht. Ferner sei zu be- merken, dass die Vorinstanz im Asylentscheid noch festgehalten habe, dass dieses Dokument keine objektiven Fälschungsmerkmale enthalte. Sie setze sich in der Vernehmlassung in Widerspruch zum eigenen Asylent- scheid, was die Frage aufwerfe, wie sorgfältig sie das Gesuch des Be- schwerdeführers tatsächlich geprüft habe. Sodann sei nicht klar, inwiefern der Vorführbefehl vom 7. November 2020 «widersprüchliche Angaben be- züglich seines Zweckes» enthalten solle. Die Vorinstanz verletze mit dieser nicht näher ausgeführten Argumentation ihre Begründungspflicht. Im Do- kument werde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach Art. 94 des tür- kischen Strafgesetzbuchs – in der eingereichten deutschen Übersetzung fälschlicherweise mit Art. 98 übersetzt – zwecks Verhöres zu verhaften. Die
D-4041/2023 Seite 13 Angaben darin seien, soweit beurteilbar, zutreffend, und es seien keine ob- jektiven Fälschungsmerkmale ersichtlich. Betreffend die weiteren Doku- mente habe die Vorinstanz keine Fälschungsmerkmale festgestellt, wes- halb von deren Echtheit auszugehen sei. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt Einsicht in die vom SEM durchge- führte Dokumentenanalyse oder zumindest ergänzende Informationen dazu. Die in der Vernehmlassung offengelegten Angaben erlaubten keine adäquate Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs und die Vorinstanz ver- letze ihre Begründungspflicht. 5.2 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, es habe die vom Be- schwerdeführer eingereichten Dokumente einer vertieften Analyse unter- zogen. Zu Recht hielt es dabei fest, dass gewichtige öffentliche Interessen gegen die Offenlegung des Analyseberichts sprechen. Es können insbe- sondere keine präziseren Angaben zu festgestellten Fälschungsmerkma- len gemacht werden, da dies allenfalls einen Lerneffekt ermöglichen könnte. Die in der Vernehmlassung dargelegten Informationen zur Prüfung der einzelnen Dokumente geben aber den wesentlichen Inhalt der Analyse wieder, womit von einer rechtsgenüglichen Offenlegung auszugehen ist. Der Beschwerdeführer erhielt in der Folge die Gelegenheit, zu diesen Aus- führungen in seiner Replik Stellung zu nehmen. Die amtsinterne Prüfung von Dokumenten wird von Fachpersonen des SEM vorgenommen und ba- siert insbesondere auf einem Abgleich mit Vergleichsmaterial sowie Infor- mationen der Länderanalyse. Es besteht dabei kein Anspruch darauf, dass die Identität der prüfenden Person, deren Werdegang und Qualifikationen oder auch das konkrete verwendete Vergleichsmaterial offengelegt wer- den. Insgesamt ist das SEM seiner Begründungspflicht ausreichend nach- gekommen und es war nicht gehalten, weitergehende Details in Bezug auf die durchgeführte Dokumentenanalyse zu nennen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung und der Antrag auf Einsicht in den Analysebericht respektive Bekanntgabe weiterer Infor- mationen in diesem Zusammenhang ist abzuweisen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt Einsicht in die vom SEM durchgeführte Dokumentenanalyse oder zumindest ergänzende Informationen dazu. Die in der Vernehmlassung offengelegten Angaben erlaubten keine adäquate Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs und die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht.
E. 5.2 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, es habe die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente einer vertieften Analyse unterzogen. Zu Recht hielt es dabei fest, dass gewichtige öffentliche Interessen gegen die Offenlegung des Analyseberichts sprechen. Es können insbesondere keine präziseren Angaben zu festgestellten Fälschungsmerkmalen gemacht werden, da dies allenfalls einen Lerneffekt ermöglichen könnte. Die in der Vernehmlassung dargelegten Informationen zur Prüfung der einzelnen Dokumente geben aber den wesentlichen Inhalt der Analyse wieder, womit von einer rechtsgenüglichen Offenlegung auszugehen ist. Der Beschwerdeführer erhielt in der Folge die Gelegenheit, zu diesen Ausführungen in seiner Replik Stellung zu nehmen. Die amtsinterne Prüfung von Dokumenten wird von Fachpersonen des SEM vorgenommen und basiert insbesondere auf einem Abgleich mit Vergleichsmaterial sowie Informationen der Länderanalyse. Es besteht dabei kein Anspruch darauf, dass die Identität der prüfenden Person, deren Werdegang und Qualifikationen oder auch das konkrete verwendete Vergleichsmaterial offengelegt werden. Insgesamt ist das SEM seiner Begründungspflicht ausreichend nachgekommen und es war nicht gehalten, weitergehende Details in Bezug auf die durchgeführte Dokumentenanalyse zu nennen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung und der Antrag auf Einsicht in den Analysebericht respektive Bekanntgabe weiterer Informationen in diesem Zusammenhang ist abzuweisen.
E. 6 November 2020 handle es sich verfahrenstechnisch jedoch nicht um ei- nen Haftbefehl, sondern um einen «Beschluss in sonstiger Sache» betref- fend den Erlass eines Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehls. Bei einer amtsinternen Überprüfung des Dokuments seien zwar keine objekti- ven Fälschungsmerkmale festgestellt worden, aber da es nur in Kopie vor- liege, könne dessen Echtheit auch nicht bestätigt werden. Der Beschwer- deführer sei mehrfach aufgefordert worden, weitere Dokumente aus dem
D-4041/2023 Seite 8 Ermittlungsverfahren einzureichen. Er habe jedoch keine Unterlagen vor- gelegt, wobei es nach rund drei Jahren Verfahrenszeit heute zwingend neue Dokumente geben müsste. Weiter habe er anlässlich der Anhörung geltend gemacht, es bestehe ein Geheimhaltungsbeschluss hinsichtlich seines Verfahrens. Solche Beschlüsse könnten von den betroffenen Per- sonen erfahrungsgemäss problemlos erhältlich gemacht werden. Sodann habe der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. März 2023 erklärt, er habe aktuell keinen Zugriff auf sein e-Devlet/UYAP-Konto (türkisches E- Government-System respektive Justizinformationssystem, Anm. des Ge- richts), da er seit langem in der Schweiz lebe und für ein neues Passwort die türkische Vertretung aufsuchen müsste. Da er eine Verfolgung durch die heimatlichen Behörden befürchte, sei ihm dies nicht möglich. Dies er- scheine nicht überzeugend, nachdem er bei der Anhörung ausgesagt habe, er habe vom türkischen Konsulat einen PIN erhalten und sich in e-Devlet eingeloggt. Bei einem bestehenden Konto sei es nicht notwendig, sich an ein türkisches Konsulat zu wenden; vielmehr könne die betroffene Person nötigenfalls selbst ein neues Passwort anfordern. Zudem habe sein Anwalt den eingereichten Beschluss beschaffen können und es sei nicht einsichtig, warum er keine weiteren Dokumente erhältlich machen könne. Das SEM erachte es daher als nicht nachvollziehbar, weshalb er lediglich ein einziges Dokument betreffend das geltend gemachte Ermittlungsver- fahren eingereicht habe. Allein dieses Dokument vermöge demnach keine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu belegen. Es fehle überdies an substanziierten Ausführungen dazu, weshalb die türkischen Strafverfolgungsbehörden eine Ermittlung wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation gegen ihn hätten aufnehmen sollen. An dieser Einschätzung ändere auch die einge- reichte Fotografie einer Haager Apostille nichts, zumal darin der Beschluss vom 6. November 2020 – welcher damit angeblich beglaubigt werden solle
– nicht erwähnt werde. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend ge- machten exilpolitischen Tätigkeiten sei festzuhalten, dass er diese nicht belegt habe. Selbst wenn er die von ihm vorgebrachten Aktivitäten ausge- führt habe, gebe es keine Hinweise darauf, dass die türkischen Behörden davon Kenntnis erhalten hätten. Schliesslich sei er nach seinem Asylver- zicht verschiedene Male legal in die Türkei ein- und ausgereist und habe sich dort insgesamt mehrere Wochen aufgehalten. Angesichts dessen sei nicht davon auszugehen, dass die früheren Probleme mit den heimatlichen Behörden, welche er im ersten Asylverfahren geltend gemacht habe, heute noch flüchtlingsrechtlich relevant seien.
D-4041/2023 Seite 9
E. 6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs- weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die
D-4041/2023 Seite 14 Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive dro- hen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob zum Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Zudem musst die Verfolgungsfurcht zum Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktu- ell sein. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen dem Aus- reisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zuguns- ten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer berief sich unter anderem auf seine Flucht- gründe aus dem ersten Asylverfahren und führte aus, dass deswegen nach wie vor ein Verfolgungsrisiko bestehe. Seine Reisen in die Türkei seien jeweils «im Geheimen» erfolgt (vgl. SEM-Akte […]-26/12 [nachfolgend Akte 26], F34). Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass er im Jahr 2018 nicht nur mehrmals in die Türkei gereist ist, sondern sich auf dem türkischen Konsulat einen heimatlichen Reisepass ausstellen liess (vgl. Akte 26, F12 und F16 f.). Auf die Frage, ob es sich um einen biometrischen Pass handle, antwortete er, es sei noch der «alte» Pass gewesen (vgl. Akte 26, F18). Nachdem die Türkei aber bereits seit dem Jahr 2010 biometrische Pässe ausstellt (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Turkey: Biomet- ric passports, including requirements and procedures within the country as well as abroad; availability of fraudulent passports and other identity documents, 05.06.2014), ist davon auszugehen, dass es sich um einen biometrischen Pass gehandelt hat. Zumindest bei der Ausstellung des Pas- ses, aber wohl auch bei den mehrmaligen Ein- und Ausreisen aus der Tür- kei im Jahr 2018, kam der Beschwerdeführer direkt in Kontakt mit den tür- kischen Behörden, was seine Angabe, er sei jeweils «im Geheimen» in den Heimatstaat gereist, relativiert. An der Grenze sowie während des Aufent- halts in der Türkei hätte dabei jedenfalls theoretisch die Möglichkeit bestan- den, dass er genauer überprüft sowie allenfalls auch festgenommen wird. Offenbar kam es aber zu keinem Zeitpunkt zu Problemen, was darauf hin- deutet, dass keine massgebliche Verfolgungssituation (mehr) gegeben war. Zudem lässt der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf seine Flüchtlingseigenschaft und das Asyl verzichtet hat und mehrmals in die Türkei gereist ist, darauf schliessen, dass er selbst das Risiko einer Ver- haftung sowie eines folgenden Strafverfahrens ebenfalls als niedrig einge- schätzt hat. Die Gefährdung, von welcher das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-6592/2011 ausging, bestand somit im Jahr 2018 nicht mehr oder jedenfalls nur noch in einem sehr geringen Ausmass.
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E. 6.3 Weiter stellte das SEM zu Recht fest, es sei nicht ersichtlich, weshalb die türkischen Behörden im Jahr 2020 ein Verfahren gegen den Beschwer- deführer einleiten sollten. Zwar ist dessen Einwand, es sei grundsätzlich schwierig, die genauen Gründe für das Handeln von Drittpersonen zu nen- nen, nicht ganz unberechtigt. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass die Plausibilität eines neu eröffneten Strafverfahrens näher beleuchtet wird, insbesondere wenn der Zeitpunkt von dessen Einleitung – wie vorliegend
– sehr auffällig erscheint. Der Beschwerdeführer befindet sich bereits seit dem Jahr 2009 in der Schweiz. Er war gemäss eigenen Angaben stets PKK-Sympathisant, unterhielt weiterhin Kontakte zu kurdischen Personen, nahm an kurdischen kulturellen Veranstaltungen teil, war in deren Organi- sation involviert und gab auf den sozialen Medien Kommentare ab (vgl. Akte 26, F34 und F36 ff.). Die türkischen Behörden sahen sich indes- sen nie veranlasst, ein Verfahren gegen ihn zu eröffnen. Andernfalls wäre ihm im Jahr 2018 kein Reisepass ausgestellt worden und er hätte nicht ohne Probleme in den Heimatstaat reisen können. Gemäss eigenen Anga- ben reiste er zuletzt ungefähr im August 2018 aus der Türkei aus (vgl. Akte 26), und bis zu diesem Zeitpunkt hatte er augenscheinlich keine Probleme mit den heimatlichen Behörden. Aus den Akten geht hervor, dass er ab Ende Oktober 2018 bis im September 2020 aufgrund einer Strafuntersu- chung in der Schweiz in Haft war. Nicht nur unternahm er in dieser Zeit offensichtlich keine weiteren Reisen in den Heimatstaat, es ist auch nicht ersichtlich, dass er sich währenddessen exilpolitisch betätigt hätte. Vor die- sem Hintergrund ist es äusserst fragwürdig, weshalb die türkischen Behör- den im Jahr 2020 und nachdem der Beschwerdeführer (kurz nach seiner letzten Heimatreise) fast zwei Jahre in Haft verbracht hatte, ein Strafver- fahren gegen ihn einleiten sollten. Es gibt keinerlei Hinweise auf irgendwel- che Gründe, welche die Eröffnung eines Verfahrens zu diesem Zeitpunkt hätten veranlassen können. Auffällig ist zudem, dass der Beschwerdefüh- rer im September 2020 im Rahmen eines erstinstanzlichen Strafurteils für zehn Jahre des Landes verwiesen wurde und ihm somit der Verlust seiner Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz drohte. Ohne jegliche konkreten Anknüpfungspunkte sollen die heimatlichen Behörden somit genau dann ein Strafverfahren gegen den bereits seit vielen Jahren im Ausland leben- den Beschwerdeführer eröffnet haben, als gegen ihn (erstinstanzlich) eine Landesverweisung ausgesprochen wurde.
E. 6.4.1 Im Laufe des Asylverfahrens wurden verschiedene Dokumente ein- gereicht, welche belegen sollen, dass in der Türkei ein Strafverfahren ge- gen den Beschwerdeführer eingeleitet wurde wegen des Vorwurfs auf
D-4041/2023 Seite 16 Mitgliedschaft in einer Terrororganisation. Anlässlich der Anhörung wurde er gefragt, ob er Zugriff auf seinen e-Devlet/UYAP-Account habe. Darauf- hin gab er zu Protokoll, er habe sich über e-Devlet eingeloggt, nachdem er eine Ziffer vom Konsulat erhalten habe (vgl. Akte 26, F28). Inwiefern diese Angabe missverständlich oder falsch protokolliert sein soll, ist nicht ersicht- lich, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich auch bei der Rücküber- setzung keine Bemerkungen angebracht hatte. Als er vom SEM aufgefor- dert wurde, einen aktuellen Auszug aus e-Devlet/UYAP einzureichen, er- klärte er, dass er dies tun werde (vgl. Akte 26, F53 und F57). Zu keinem Zeitpunkt machte er bei der Anhörung geltend, er habe keinen Zugriff auf diese Plattform oder es sei ihm nicht möglich, die verlangten Auszüge bei- zubringen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens reichte er diese jedoch nicht ein, obwohl er vom SEM erneut schriftlich aufgefordert wurde, einen ent- sprechenden Auszug sowie weitere Dokumente aus dem in der Türkei ein- geleiteten Ermittlungsverfahren vorzulegen (vgl. SEM-Akte […]-38/2). Viel- mehr brachte er nun vor, er könne aktuell nicht auf sein e-Devlet/UYAP- Konto zugreifen, da er seit langem in der Schweiz lebe, deshalb ein neues Passwort benötige und hierzu auf die türkische Botschaft oder das Konsu- lat gehen müsste (vgl. SEM-Akte […]-40/2). Das SEM wies jedoch zu Recht darauf hin, dass die Wiederherstellung der Login-Daten grundsätz- lich ohne erneuten Kontakt zu den türkischen Behörden möglich ist, sofern eine Erstregistrierung erfolgt und eine E-Mail-Adresse oder Telefonnum- mer hinterlegt ist (vgl. JOHANNES MURMANN/CHRISTOPHER WOHNIG, Das UYAP-System, in: Asylmagazin, Zeitschrift für Flüchtlings- und Migrations- recht 5/2023, Ziff. IV). Angesichts der vorstehend erwähnten unmissver- ständlichen Aussage des Beschwerdeführers bei der Anhörung ist davon auszugehen, dass er damals Zugriff auf e-Devlet hatte und die Erstregist- rierung bereits erfolgt ist. Entsprechend ist nicht nachvollziehbar, weshalb er – wenn er später nicht mehr über gültige Login-Daten verfügt hätte – seinen Zugang nicht hätte wiederherstellen können, ohne sich beim türki- schen Konsulat zu melden. Es entsteht der Eindruck, als versuche er die Einreichung eines UYAP-Auszugs, welchem sich allenfalls weitere Infor- mationen zu einem (angeblichen) in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren entnehmen liessen, bewusst zu vermeiden.
E. 6.4.2 Der Beschwerdeführer gab an, er habe bei einem Besuch auf dem Konsulat im Jahr 2020 erfahren, dass gegen ihn ein Haftbefehl vorliege, aber keine weiteren Informationen herausgegeben werden könnten, da be- treffend sein Dossier eine Geheimhaltung bestehe (vgl. Akte 26, F22). Der auf Beschwerdeebene vorgelegte Geheimhaltungsbeschluss datiert je- doch vom 18. Februar 2021 und wurde somit erst zu einem späteren
D-4041/2023 Seite 17 Zeitpunkt erlassen (vgl. Beschwerdebeilage 5). Grundsätzlich ist hinsicht- lich der eingereichten Dokumente in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese sehr viele allgemeine Informationen enthalten und zu weiten Teilen aus vordefiniertem Text wie etwa der Wiedergabe von ge- setzlichen Bestimmungen bestehen. Es wäre daher einfach, die betreffen- den Unterlagen zu fälschen, zumal diese lediglich in Kopie eingereicht wur- den, was eine Prüfung auf allfällige Manipulationen verunmöglicht. Im Ge- heimhaltungsbeschluss wird kein Name erwähnt und das Dokument lässt sich lediglich anhand einer Verfahrensnummer ([…]), welche derjenigen des Vorführbefehls ([…]) vom November 2020 zwar sehr ähnlich ist, ihr aber nicht entspricht, dem Beschwerdeführer zuordnen. Als Erklärung für die unterschiedlichen Verfahrensnummern wurde ein Vereinigungsbe- schluss der Staatsanwaltschaft eingereicht. Dieser enthält zwar keine Fäl- schungsmerkmale, liegt aber ebenfalls nur in Kopie vor. Zudem ist fragwür- dig, weshalb in der vorliegenden Sache überhaupt zwei Verfahren – noch dazu mit derart ähnlichen Verfahrensnummern – hätten eingeleitet werden sollen.
E. 6.4.3 Hinsichtlich des Beschlusses in sonstiger Sache vom 6. November 2020, in welchem der Erlass eines Vorführbefehls angeordnet wird, hielt das SEM in der Vernehmlassung fest, die darin genannte Person könne nicht jene sein, welche den Beschwerdeführer befragen sollte. Zu Recht wird in der Replik vermutet, dass damit der Staatsanwalt E._______ ge- meint ist, welcher per (…) 2020 von der Behörde in C._______ nach F._______ wechselte. Weiter wird spekuliert, dass dieser das Verfahren allenfalls auch nach seinem Wechsel (vorläufig) weitergeführt haben könnte oder dem Gericht der Transfer des Staatsanwalts schlicht unterge- gangen sei. Es ist indessen nicht einleuchtend, weshalb E._______ das Verfahren gegen den Beschwerdeführer weiterhin hätte betreuen sollen, zumal keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vermeidung eines Hand- wechsels rechtfertigen könnten. Überdies wurde der Vereinigungsbe- schluss vom 12. Dezember 2020 von einem anderen Staatsanwalt unter- zeichnet, was darauf schliessen lassen würde, dass das Verfahren nicht (mehr) von E._______ geführt wurde. Weiter nimmt der Beschluss vom 6. November 2020 Bezug auf ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom Vor- tag. Es ist nicht plausibel, weshalb dieses Schreiben von einem Staatsan- walt hätte erstellt respektive unterzeichnet worden sein sollen, der bereits seit rund zwei Monaten bei einer anderen Behörde tätig war. Entsprechend müsste bereits dieses Schreiben von einem anderen Staatsanwalt unter- schrieben worden sein, was es äusserst unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass dem Gericht «schlicht untergegangen» wäre, dass E._______
D-4041/2023 Seite 18 nicht mehr in C._______ tätig war. Das SEM ging somit zu Recht davon aus, dass es sich bei dessen Erwähnung im Dokument um ein Fälschungs- merkmal handelt. Zwar trifft es zu, dass im Asylentscheid noch festgehalten worden war, der betreffende Beschluss enthalte keine objektiven Fäl- schungsmerkmale, während im Rahmen der Vernehmlassung nun solche festgestellt wurden. Tatsächlich hätte die Vorinstanz das Dokument bereits zuvor einer amtsinternen Prüfung unterziehen können und nicht erst zu- sammen mit den weiteren Dokumenten auf Vernehmlassungsstufe. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschluss Angaben enthält, welche auf eine Fälschung hindeuten. Zu Recht wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass der Vorführbefehl vom 7. November 2020 widersprüchliche An- gaben hinsichtlich seines Zweckes enthält, was ebenfalls als Fälschungs- merkmal zu werten ist.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Anerkennung als Flüchtling im Jahr 2013 im September 2017 auf sein Asyl verzichtet hat, über das türkische Konsulat direkt in Kontakt mit den heimatlichen Behörden trat, sich einen türkischen Reisepass ausstel- len liess und in der Folge mehrmals in den Heimatstaat reiste. Das Risiko einer Verhaftung sowie eines anschliessenden Strafverfahrens, in wel- chem ihm eine unverhältnismässige Bestrafung aufgrund eines Politmalus gedroht hätte, dürfte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden haben oder war zumindest nur noch sehr gering. Im Rahmen des zweiten Asylgesuchs machte er nun geltend, in der Türkei sei im Jahr 2020 erneut ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Ein Grund für die Einleitung eines solchen Verfahrens ist nicht ersichtlich und auch seitens des Beschwerdeführers werden diesbezüglich nur Mut- massungen angestellt. Dabei ist anzumerken, dass er sich damals bereits seit fast zwei Jahren in Haft befand und ihm eine mehrjährige Landesver- weisung drohte. Obwohl das Verfahren in der Türkei bereits seit mehreren Jahren laufen soll, reichte er diesbezüglich nur sehr wenige Dokumente ein. Sämtliche dieser Dokumente liegen ausschliesslich in Kopie vor und enthalten inhaltlich überwiegend vordefinierten Text; im Fall des Geheim- haltungsbeschlusses lässt sich dieser einzig aufgrund der Verfahrensnum- mer dem Beschwerdeführer zuordnen. Zwei Beweismittel weisen überdies Fälschungsmerkmale auf. Einen Auszug aus e-Devlet/UYAP konnte er nicht vorlegen, wobei aufgrund seiner Aussage anlässlich der Anhörung, dass er sich auf e-Devlet eingeloggt habe, nicht nachvollziehbar ist, wes- halb ihm dies nicht möglich sein soll.
D-4041/2023 Seite 19 In einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Fal- les kommt das Gericht daher zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass in der Türkei gegen ihn ein Straf- verfahren eingeleitet wurde. Seine Vorbringen und die eingereichten Be- weismittel weisen verschiedene Ungereimtheiten auf, weshalb es nicht als erstellt erachtet werden kann, dass er in der Heimat unmittelbar eine Fest- nahme sowie anschliessend ein politisch motiviertes Strafverfahren zu be- fürchten hätte.
E. 6.6 Schliesslich hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend ge- machten exilpolitischen Tätigkeiten zu Recht als nicht geeignet eingestuft, eine drohende Verfolgung in der Türkei glaubhaft zu machen. Seine Aus- sagen dazu, welche konkreten Tätigkeiten er ausgeführt habe, blieben re- lativ vage (vgl. Akte 26, F38 ff.). Eigenen Angaben zufolge arbeitete er bei der Organisation verschiedener kultureller Anlässe mit, nahm an solchen teil und äusserte sich auf den sozialen Medien zu kurdischen Themen. Zu- dem ist angesichts der mit der Beschwerde eingereichten Fotoaufnahmen sowie des Referenzschreibens davon auszugehen, dass er über gewisse Kontakte zu profilierten kurdischen Persönlichkeiten verfügt. Es gibt indes- sen weder Hinweise darauf, dass er selbst exponierte exilpolitische Tätig- keiten ausgeführt hätte, noch dass die heimatlichen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis erhalten hätten. Sein geltend gemachtes Engagement bot den türkischen Behörden zumindest bis im Jahr 2018 keine Veranlas- sung, gegen ihn vorzugehen, da sie ihm andernfalls keinen Reisepass aus- gestellt und ihn nicht problemlos in die Türkei ein- und ausreisen lassen hätten. Danach befand sich der Beschwerdeführer für fast zwei Jahre in der Schweiz in Haft und es ist nicht ersichtlich, inwiefern er während dieser Zeit weiterhin exilpolitische Aktivitäten ausgeführt hätte. Es wird auch we- der geltend gemacht noch belegt, dass er sich zwischenzeitlich in einem stärkeren Ausmass exilpolitisch engagieren würde. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass er deswegen bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erhebliche Nachteile erleiden würde.
E. 6.7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
D-4041/2023 Seite 20 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Der Vollständigkeit hal- ber ist darauf hinzuweisen, dass in der Beschwerde zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird (vgl. Rechtsbegehren 1), sich die Begründung indessen an keiner Stelle zur Dispositivziffer 4 äussert, in welcher die Einziehung der türkischen Identitätskarte mit der Nummer (…)
– das Identitätsdokument mit den Personalien des Cousins – angeordnet wird. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich somit, zumal es unbestrit- ten ist, dass diese Identitätskarte dem Beschwerdeführer nicht zusteht und von ihm missbräuchlich verwendet wurde. Die Beschwerde ist vollumfäng- lich abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen und auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 31. Juli 2023 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4041/2023 Seite 21
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten vom Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Verfahrenskostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4041/2023 Urteil vom 18. Januar 2024 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Patrick Burger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 14. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, suchte am 10. Dezember 2009 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Nachdem er im Jahr 2011 eine Schweizer Bürgerin heiratete, wurde ihm vom zuständigen kantonalen Migrationsamt eine Jahresaufenthaltsbewilligung B erteilt. A.b Das ehemalige Bundesamt für Migration (BFM) wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. November 2011 ab. Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde mit Urteil D-6592/2011 vom 21. Januar 2013 gut und wies das BFM an, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In jenem Verfahren wurde seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, er stamme aus einer politischen Familie, sei Sympathisant der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Kurdische Arbeiterpartei) und habe diese unterstützt, indem er etwa Kleider für sie genäht habe. Ein Onkel von ihm habe sich den PKK-Guerilla angeschlossen und dabei seine (des Beschwerdeführers) Identitätskarte mitgenommen, um bei allfälligen Kontrollen nicht festgenommen zu werden. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer auf den Namen seines Cousins eine Identitätskarte ausstellen lassen, auch um dem Militärdienst zu entgehen, da der Cousin diesen bereits geleistet hatte. Der Onkel sei später gefallen und anlässlich einer Gedenkfeier zu dessen Todestag sei es zu einer spontanen Protestkundgebung gekommen, bei welcher PKK-Parolen gerufen worden seien. Die Polizei habe das Geschehen per Video aufgezeichnet und den Beschwerdeführer am nächsten Tag verhaftet. Da er die Identitätskarte mit dem Namen des Cousins auf sich getragen habe, sei das folgende Strafverfahren unter diesem Namen geführt worden. Er sei zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe wegen PKK-Propaganda verurteilt worden, wobei das Verfahren an den Kassationshof weitergezogen worden sei. Der Cousin, dessen Identität er verwendet habe, sei dann bei einem Badeunfall gestorben. Danach habe er sich entschlossen, wieder unter seiner echten Identität zu leben. Da er keinen Militärdienst habe leisten wollen und befürchtet habe, in diesem Zusammenhang oder bei einer anderen Gelegenheit könnten seine Fingerabdrücke abgenommen werden und die Identitätstäuschung somit ans Licht kommen, habe er sich zur Ausreise entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Vorbringen betreffend das Strafverfahren unter der Identität des Cousins als glaubhaft, insbesondere angesichts der vorgelegten Beweismittel sowie einer Botschaftsabklärung. Es ging weiter davon aus, dass in diesem Zusammenhang die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers abgenommen worden seien. Im Zeitpunkt der Ausreise habe damit eine begründete Furcht bestanden, dass die Behörden etwa bei einer Personenkontrolle den Identitätsschwindel bemerken und in der Folge erneut ein Strafverfahren gegen ihn einleiten würden. Weder dieses drohende Verfahren noch dasjenige hinsichtlich des Vorwurfs der PKK-Propaganda sei als legitimes Strafverfahren anzusehen. Die ausgesprochene Strafe von zehn Monaten Gefängnis für das Skandieren von Parolen, welche insbesondere nicht zu Gewalt aufgerufen hätten, sei als unverhältnismässig hoch zu erachten. Zudem habe der Beschwerdeführer einen politischen Hintergrund, der im Verfahren gegen den «Cousin» unberücksichtigt geblieben sei, weshalb er wohl mit einer deutlich höheren - und daher asylrechtlich relevanten - Strafe zu rechnen hätte. Auch bei einem Verfahren wegen Ausweisfälschung bestehe die Gefahr eines Politmalus aufgrund des politischen Profils des Beschwerdeführers, welches durch seine familiären Verbindungen zur PKK zusätzlich akzentuiert werde (vgl. zum Ganzen Urteil D-6592/2011 vom 21. Januar 2013 E. 7). A.c Mit Schreiben vom 18. September 2017 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, dass er auf seinen Flüchtlingsstatus verzichten möchte. Daraufhin stellte das SEM mit Verfügung vom 27. September 2017 fest, er gelte nicht mehr als Flüchtling und sein Asyl sei erloschen. A.d Mit Urteil des Strafgerichts B._______ vom (...) 2020 wurde der Beschwerdeführer der versuchten vorsätzlichen Tötung, des mehrfachen Raufhandels und der Unterlassung der Buchführung schuldig erklärt und zu fünf Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Zudem wurde er gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB für zehn Jahre des Landes verwiesen. B. B.a Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 28. Januar 2021 beim SEM schriftlich erneut um Asyl. Als Beweismittel reichte er ein als Haftbefehl bezeichnetes Dokument des Strafgerichts erster Instanz von C._______ vom 6. November 2020 inklusive Übersetzung ein. B.b Das SEM wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar 2021 und 11. März 2021 darauf hin, dass sein letztes Asylgesuch vor mehr als fünf Jahren gestellt worden sei. Art. 111c Asyl sei daher nicht anwendbar. Neue Asylgesuche müssten in einem Bundesasylzentrum eingereicht werden, weshalb er aufgefordert werde, sich in einem solchen zu melden. B.c Der Beschwerdeführer stellte am 5. Mai 2021 im Bundesasylzentrum D._______ ein Asylgesuch. Das SEM hörte ihn am 25. Juni 2021 zu seinen Asylgründen an. Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 wies es ihn dem erweiterten Verfahren zu. Anlässlich seiner Anhörung verwies der Beschwerdeführer einleitend auf die im Rahmen des ersten Asylverfahrens vorgebrachten Fluchtgründe und den Umstand, dass er vor seiner Ausreise aus der Türkei zwei Identitäten verwendet habe. Während er unter seiner wahren Identität keine Probleme gehabt habe, sei er unter der falschen Identität ins Gefängnis gekommen, wobei auch seine Fingerabdrücke registriert worden seien. Seine Reisen in der Türkei seien mit einem grossen Risiko verbunden gewesen, da die Behörden bei einer allfälligen Festnahme und der Abnahme seiner Fingerabdrücke bemerkt hätten, dass er früher falsche Identitätsdokumente verwendet habe. Dennoch habe er sich im Jahr 2018 auf dem türkischen Konsulat in Zürich einen Reisepass ausstellen lassen, um seine kranke Mutter in der Türkei zu besuchen. Er sei damit auch mehrmals in den Heimatstaat gereist. Als er später erneut das Konsulat aufgesucht habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass das Justizministerium einen Haftbefehl gegen ihn erlassen habe. Da für das Dossier eine Geheimhaltung bestehe, hätten sie ihm keine weiteren Informationen dazu geben können. Er habe daraufhin in der Türkei einen Anwalt - den Ehemann seiner Tante - engagiert, welcher den von ihm eingereichten Haftbefehl erhältlich gemacht habe. Aufgrund seiner Erlebnisse im Heimatstaat habe er stets mit der PKK sympathisiert. Auch in der Schweiz habe er sich für die PKK engagiert und für diese Tätigkeiten ausgeführt, etwa im Rahmen von kulturellen Anlässen oder bei Demonstrationen. Er habe zudem enge Kontakte zu Kurden und kurdischen Politikern gepflegt. Ferner habe er manchmal auf Twitter Kommentare zu bestimmten Themen abgegeben. Die türkische Regierung sammle auch in der Schweiz Informationen über hier lebende Kurden und alle Personen, die nicht auf der Seite der Regierungspartei stünden, würden als PKK-Anhänger respektive Feinde betitelt. Angesichts des derzeitigen Rechtssystems in der Türkei werde er wohl nie mehr in seinen Heimatstaat zurückkehren können. Früher habe das Risiko einer Verhaftung wegen der Verwendung einer falschen Identität bestanden. Nun sei auf seinen richtigen Namen ein Haftbefehl ausgestellt worden, womit er «keine Chancen» mehr habe. B.d Das (...) sprach den Beschwerdeführer - nachdem sowohl er selbst als auch die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das erstinstanzliche Strafurteil eingelegt hatten - mit Urteil vom (...) 2022 der versuchten vorsätzlichen Tötung, des mehrfachen Raufhandels und der Unterlassung der Buchführung schuldig. Es verurteilte ihn insbesondere zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren sowie einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und verwies ihn für zehn Jahre des Landes. Das Urteil wurde an das Bundesgericht weitergezogen. B.e Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, verschiedene Dokumente einzureichen sowie ergänzende Ausführungen zu machen. B.f Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 14. März 2023 weitere Angaben zu seinem Asylgesuch machen und reichte eine Haager Apostille sowie ein als «Abfrage zum Schadenszustand» bezeichnetes Dokument (inklusive Teilübersetzung) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 - eröffnet am 20. Juni 2023 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten sowie die Einziehung der türkischen Identitätskarte mit der Nummer (...). D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft wegen des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe erfülle. Subeventualiter sei die Sache zur vertiefen Prüfung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde lagen - neben einer Vollmacht, der angefochtenen Verfügung und Unterlagen betreffend die Zustellung - ein Geheimhaltungsbeschluss (türkisch; Kopie), ein Beschluss über eine Verfahrensvereinigung (türkisch; Kopie), eine Apostille inklusive Anhang (türkisch), die Übersetzung eines Haftbefehls, ein Referenzschreiben (türkisch mit Übersetzung) sowie mehrere Fotos des Beschwerdeführers mit verschiedenen kurdischen Persönlichkeiten bei. E. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2023 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie ihn - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, einen Kostenvorschuss zu bezahlen. F. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 31. Juli 2023 geleistet. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 25. September 2023 zur Beschwerde vernehmen. H. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten. Dieser lag eine aktuelle Kostennote bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund eines gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation zu einer unverhältnismässig hohen Strafe verurteilt zu werden. Bei dem von ihm vorgelegten Beweismittel vom 6. November 2020 handle es sich verfahrenstechnisch jedoch nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen «Beschluss in sonstiger Sache» betreffend den Erlass eines Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehls. Bei einer amtsinternen Überprüfung des Dokuments seien zwar keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt worden, aber da es nur in Kopie vorliege, könne dessen Echtheit auch nicht bestätigt werden. Der Beschwerdeführer sei mehrfach aufgefordert worden, weitere Dokumente aus dem Ermittlungsverfahren einzureichen. Er habe jedoch keine Unterlagen vorgelegt, wobei es nach rund drei Jahren Verfahrenszeit heute zwingend neue Dokumente geben müsste. Weiter habe er anlässlich der Anhörung geltend gemacht, es bestehe ein Geheimhaltungsbeschluss hinsichtlich seines Verfahrens. Solche Beschlüsse könnten von den betroffenen Personen erfahrungsgemäss problemlos erhältlich gemacht werden. Sodann habe der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. März 2023 erklärt, er habe aktuell keinen Zugriff auf sein e-Devlet/UYAP-Konto (türkisches E-Government-System respektive Justizinformationssystem, Anm. des Gerichts), da er seit langem in der Schweiz lebe und für ein neues Passwort die türkische Vertretung aufsuchen müsste. Da er eine Verfolgung durch die heimatlichen Behörden befürchte, sei ihm dies nicht möglich. Dies erscheine nicht überzeugend, nachdem er bei der Anhörung ausgesagt habe, er habe vom türkischen Konsulat einen PIN erhalten und sich in e-Devlet eingeloggt. Bei einem bestehenden Konto sei es nicht notwendig, sich an ein türkisches Konsulat zu wenden; vielmehr könne die betroffene Person nötigenfalls selbst ein neues Passwort anfordern. Zudem habe sein Anwalt den eingereichten Beschluss beschaffen können und es sei nicht einsichtig, warum er keine weiteren Dokumente erhältlich machen könne. Das SEM erachte es daher als nicht nachvollziehbar, weshalb er lediglich ein einziges Dokument betreffend das geltend gemachte Ermittlungsverfahren eingereicht habe. Allein dieses Dokument vermöge demnach keine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu belegen. Es fehle überdies an substanziierten Ausführungen dazu, weshalb die türkischen Strafverfolgungsbehörden eine Ermittlung wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation gegen ihn hätten aufnehmen sollen. An dieser Einschätzung ändere auch die eingereichte Fotografie einer Haager Apostille nichts, zumal darin der Beschluss vom 6. November 2020 - welcher damit angeblich beglaubigt werden solle - nicht erwähnt werde. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten sei festzuhalten, dass er diese nicht belegt habe. Selbst wenn er die von ihm vorgebrachten Aktivitäten ausgeführt habe, gebe es keine Hinweise darauf, dass die türkischen Behörden davon Kenntnis erhalten hätten. Schliesslich sei er nach seinem Asylverzicht verschiedene Male legal in die Türkei ein- und ausgereist und habe sich dort insgesamt mehrere Wochen aufgehalten. Angesichts dessen sei nicht davon auszugehen, dass die früheren Probleme mit den heimatlichen Behörden, welche er im ersten Asylverfahren geltend gemacht habe, heute noch flüchtlingsrechtlich relevant seien. 4.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass die Vorinstanz bei einer amtsinternen Prüfung des Beschlusses vom 6. November 2020 keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt habe. Dies sei ein klares Indiz dafür, dass in der Türkei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation eingeleitet worden sei. Zu beachten sei insbesondere, dass die Echtheit des Dokuments über den darauf angebrachten QR-Code überprüfbar sei. Entsprechende Überprüfungen scheine das SEM regelmässig vorzunehmen, da dem Rechtsvertreter mehrere Verfahren türkischer Gesuchsteller bekannt seien, bei welchen ein solcher QR-Code nach Auffassung der Vorinstanz auf eine «falsche» digitale Umgebung führe, was als Fälschungsmerkmal gewertet werde. Ein solches sei vorliegend nicht vorhanden, weshalb der eingereichte Beschluss als echt zu gelten habe und diesem ein hoher Beweiswert zukomme. Die Einreichung eines leicht überprüfbaren Dokuments spreche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, da eine Fälschung rasch entdeckt werden könnte. Sodann sei das Argument der Vorinstanz, dass ein Geheimhaltungsbeschluss «erfahrungsgemäss» erhältlich gemacht werden könne, keine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung. Es sei nicht ersichtlich, auf wie viele Fälle die Vorinstanz ihre «Erfahrung» stütze. Gemäss zahlreichen Quellen sei die türkische Justiz willkürlich und korrupt, weshalb es möglich sei, dass gewisse Asylsuchende über halboffizielle Wege an Unterlagen wie Geheimhaltungsbeschlüsse gelangten. Auf diese Weise sei auch der Beschwerdeführer an den vorgelegten Haftbefehl gekommen. Eine Geheimhaltung im vorliegenden Verfahren sei plausibel, weshalb es nicht gegen die Glaubhaftigkeit spreche, dass er keine weiteren Unterlagen zum laufenden Strafverfahren habe einreichen können. Zudem weile er seit langem nicht mehr in der Türkei und es seien daher wohl keine weiteren Verfahrensschritte unternommen worden. Auf mehrmaliges Nachhaken seines Anwalts bei den türkischen Behörden habe er nun den Geheimhaltungsbeschluss erhalten und könne diesen einreichen. Dabei sei der Anwalt überrascht gewesen, dass dessen Verfahrensnummer nicht derjenigen des bereits eingereichten Beschlusses entspreche. Er habe beim Gericht eine Erklärung verlangt und daraufhin einen Verfahrensvereinigungsbeschluss erhalten. Somit könne der Beschwerdeführer belegen, dass sein Verfahren unter Geheimhaltung stehe und die Akteneinsicht erheblich eingeschränkt sei. Hinsichtlich des Zugriffs auf e-Devlet/UYAP scheine das Anhörungsprotokoll missverständlich beziehungsweise falsch. Der Beschwerdeführer habe nicht gesagt, dass er vom Konsulat einen PIN für e-Devlet erhalten habe. Im Ergebnis sei dies jedoch unerheblich, da die Vorinstanz in erster Linie bemängle, dass er keinen Auszug betreffend seine Ein- und Ausreisen eingereicht habe. Diese Information lasse sich jedoch ohne Weiteres seinem Pass entnehmen, welcher sich - nach Kenntnis des Beschwerdeführers - derzeit aufgrund des laufenden Strafverfahrens beim Bundesgericht befinde und dort angefragt werden könne. Hinsichtlich der eingereichten Apostille sei festzuhalten, dass er zunächst nur ein Foto davon erhalten habe. Bereits auf diesem sei indessen zu erkennen, dass mindestens noch eine zweite Seite angefügt sei. Zwischenzeitlich habe er das Dokument per Post erhalten, wobei die Apostille über einen Anhang verfüge, bei welchem es sich um den bereits eingereichten Beschluss über den Erlass eines Haftbefehls sowie um den Haftbefehl selbst handle. Damit sei bewiesen, dass die Suche nach dem Beschwerdeführer in der Türkei andauere und das gegen ihn eingeleitete Verfahren wegen angeblicher Mitgliedschaft in einer Terrororganisation noch hängig sei. Bei einer Rückkehr müsste er mit einer langen, unbedingten Haftstrafe sowie mutmasslich Folter oder unmenschlicher Behandlung rechnen. Sodann habe der Beschwerdeführer bereits bei der Anhörung verschiedene exilpolitische Tätigkeiten benannt. Zudem unterhalte er Kontakte zu führenden türkischen Aktivisten, was er durch ein Referenzschreiben sowie Fotoaufnahmen belegen könne. Er sei anhaltend politisch tätig und tue dies auch auf den sozialen Medien kund. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien und ihn bei einer Rückkehr umgehend verhaften und weitere Strafverfahren einleiten würden. Ihm drohe folglich auch wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten eine Verfolgung, weshalb er eventualiter wegen subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtling anzuerkennen sei. Schliesslich gehe das SEM zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer mehrmals legal in die Türkei ein- und ausgereist sei und die früheren Probleme daher heute nicht mehr flüchtlingsrechtlich relevant seien. Zwar sei er unbestritten im Jahr 2018 in die Türkei gereist, um seine kranke Mutter zu besuchen. Er habe sich dort aber möglichst unauffällig verhalten und sei danach in die Schweiz zurückgekehrt. Aus dem Beschluss vom 6. November 2020 gehe zudem hervor, dass er die Türkei zuletzt im September 2018 verlassen habe. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass der Beschwerdeführer keinerlei substanziierte Ausführungen dazu gemacht habe, weshalb die türkischen Behörden gegen ihn eine Ermittlung wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation aufgenommen haben sollten. Auch die Beschwerdeschrift enthalte diesbezüglich keine Angaben, weshalb der Verdacht eines missbräuchlich eingeleiteten oder «gefälschten» Verfahrens bestehe. Weiter habe das SEM die eingereichten Dokumente einer vertieften Analyse unterzogen. Der entsprechende Bericht enthalte Informationen, an deren Geheimhaltung ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe. Er könne daher nicht vollständig offengelegt werden, aber der wesentliche Inhalt werde hiermit zur Kenntnis gebracht. Vorab sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente wenig materiellen Inhalt hätten und hauptsächlich aus vordefiniertem Text bestünden, weshalb sie leicht zu fälschen seien. Zum Beschluss in sonstiger Sache vom 6. November 2020 sei anzumerken, dass die im Fliesstext des Dokuments genannte Person nicht diejenige sein könne, welche den Beschwerdeführer befragen solle, womit ein Fälschungsmerkmal vorliege. Der Vorführbefehl vom 7. November 2020 enthalte widersprüchliche Angaben bezüglich seines Zweckes, was ebenfalls als Fälschungsmerkmal zu werten sei. Sodann enthalte der Vereinigungsbeschluss vom 10. Dezember 2020 ungewöhnliche Angaben, woraus sich aber keine eindeutigen Fälschungsmerkmale ableiten liessen, und der Geheimhaltungsbeschluss vom 18. Februar 2021 weise keine objektiven Fälschungsmerkmale auf. Aufgrund des Ergebnisses der vertieften Dokumentenanalyse sei zu schliessen, dass die eingereichten Dokumente nicht geeignet seien, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu belegen, zumal sich wesentliche Dokumente als Fälschungen herausgestellt hätten. 4.4 In der Replik wurde einleitend ausgeführt, es sei grundsätzlich schwierig, die genauen Gründe für das Handeln von Drittpersonen zu benennen. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer seit 2009 in der Schweiz und sei lediglich im Jahr 2018 kurzzeitig in die Türkei zurückgekehrt, wobei das aktuelle Verfahren gegen ihn später eingeleitet worden sei. Aufgrund dieser Umstände sei es besonders schwierig, Informationen darüber zu erhalten, weshalb die Staatsanwaltschaft gegen ihn vorgehe. Die von seinem Anwalt beschafften Dokumente belegten aber, dass (erneut) ein politisch motiviertes Verfahren gegen ihn laufe. Der Beschwerdeführer stamme aus einer politischen Familie und sei weiterhin politisch aktiv. Dies allein könne in der Türkei genügen, um ungeachtet der mehrjährigen Landesabwesenheit ein neues Strafverfahren einzuleiten. Zudem sei das dortige Klima für oppositionelle Personen noch schlechter geworden. Hinzu komme, dass er weiterhin mit der PKK sympathisiere und in der Schweiz nachweislich Kontakte zu namhaften Verfechtern der kurdischen Sache unterhalte. Er nehme an Anlässen teil, über die medial berichtet werde, und setze sich auch im Internet politisch ein. Ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden sei ausreichend dargelegt und von einem angeblich missbräuchlich eingeleiteten Verfahren, wie dies die Vorinstanz ohne weitere Begründung behaupte, könne nicht die Rede sein. Zur durchgeführten Dokumentenanalyse gebe das SEM nur minimste Informationen bekannt. Es bleibe unklar, wer den angeblichen Bericht auf welcher Grundlage erstellt habe. Auch inhaltlich lasse sich den Ausführungen kaum etwas entnehmen, weshalb eine adäquate Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs nicht möglich sei. Es werde deshalb beantragt, dass Einsicht in den Analysebericht gewährt oder mindestens verschiedene weitere Informationen bekannt gegeben werden. Dazu gehörten Angaben zur analysierenden Person und deren Qualifikation, Informationen zum beigezogenen Vergleichsmaterial und allenfalls veranlassten Übersetzungen sowie weitere Ausführungen zu den festgestellten Fälschungsmerkmalen. Gestützt auf die von der Vorinstanz angegebenen rudimentären Informationen liessen sich aber bereits einige Bemerkungen anbringen. Hinsichtlich des Beschlusses in sonstiger Sache vom 6. November 2020 sei zu vermuten, dass die Vorinstanz mit der im Fliesstext genannten Person Staatsanwalt E._______ meine. Aus öffentlichen Quellen gehe hervor, dass dieser per Anfang (...) 2020 von der Staatsanwaltschaft C._______ nach F._______ gewechselt habe. Bis im Spätsommer 2020 habe er jedoch zweifellos in C._______ gearbeitet, weshalb es möglich sei, dass er das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren zuvor betreut und dieses auch nach seinem Wechsel zumindest vorerst weitergeführt habe. Möglich sei auch, dass dem Gericht aufgrund der kurzen Zeit zwischen dem Wechsel von E._______ und dem Erlass des Beschusses der Zuständigkeitswechsel schlicht untergegangen sei und es sich um einen menschlichen Fehler handle. Es könne mithin mehrere Gründe geben, weshalb E._______ im Beschluss vom 6. November 2020 noch erwähnt werde; ein objektives Fälschungsmerkmal sei dies jedenfalls nicht. Ferner sei zu bemerken, dass die Vorinstanz im Asylentscheid noch festgehalten habe, dass dieses Dokument keine objektiven Fälschungsmerkmale enthalte. Sie setze sich in der Vernehmlassung in Widerspruch zum eigenen Asylentscheid, was die Frage aufwerfe, wie sorgfältig sie das Gesuch des Beschwerdeführers tatsächlich geprüft habe. Sodann sei nicht klar, inwiefern der Vorführbefehl vom 7. November 2020 «widersprüchliche Angaben bezüglich seines Zweckes» enthalten solle. Die Vorinstanz verletze mit dieser nicht näher ausgeführten Argumentation ihre Begründungspflicht. Im Dokument werde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach Art. 94 des türkischen Strafgesetzbuchs - in der eingereichten deutschen Übersetzung fälschlicherweise mit Art. 98 übersetzt - zwecks Verhöres zu verhaften. Die Angaben darin seien, soweit beurteilbar, zutreffend, und es seien keine objektiven Fälschungsmerkmale ersichtlich. Betreffend die weiteren Dokumente habe die Vorinstanz keine Fälschungsmerkmale festgestellt, weshalb von deren Echtheit auszugehen sei. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt Einsicht in die vom SEM durchgeführte Dokumentenanalyse oder zumindest ergänzende Informationen dazu. Die in der Vernehmlassung offengelegten Angaben erlaubten keine adäquate Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs und die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht. 5.2 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, es habe die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente einer vertieften Analyse unterzogen. Zu Recht hielt es dabei fest, dass gewichtige öffentliche Interessen gegen die Offenlegung des Analyseberichts sprechen. Es können insbesondere keine präziseren Angaben zu festgestellten Fälschungsmerkmalen gemacht werden, da dies allenfalls einen Lerneffekt ermöglichen könnte. Die in der Vernehmlassung dargelegten Informationen zur Prüfung der einzelnen Dokumente geben aber den wesentlichen Inhalt der Analyse wieder, womit von einer rechtsgenüglichen Offenlegung auszugehen ist. Der Beschwerdeführer erhielt in der Folge die Gelegenheit, zu diesen Ausführungen in seiner Replik Stellung zu nehmen. Die amtsinterne Prüfung von Dokumenten wird von Fachpersonen des SEM vorgenommen und basiert insbesondere auf einem Abgleich mit Vergleichsmaterial sowie Informationen der Länderanalyse. Es besteht dabei kein Anspruch darauf, dass die Identität der prüfenden Person, deren Werdegang und Qualifikationen oder auch das konkrete verwendete Vergleichsmaterial offengelegt werden. Insgesamt ist das SEM seiner Begründungspflicht ausreichend nachgekommen und es war nicht gehalten, weitergehende Details in Bezug auf die durchgeführte Dokumentenanalyse zu nennen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung und der Antrag auf Einsicht in den Analysebericht respektive Bekanntgabe weiterer Informationen in diesem Zusammenhang ist abzuweisen. 6. 6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob zum Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Zudem musst die Verfolgungsfurcht zum Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 6.2 Der Beschwerdeführer berief sich unter anderem auf seine Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren und führte aus, dass deswegen nach wie vor ein Verfolgungsrisiko bestehe. Seine Reisen in die Türkei seien jeweils «im Geheimen» erfolgt (vgl. SEM-Akte [...]-26/12 [nachfolgend Akte 26], F34). Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass er im Jahr 2018 nicht nur mehrmals in die Türkei gereist ist, sondern sich auf dem türkischen Konsulat einen heimatlichen Reisepass ausstellen liess (vgl. Akte 26, F12 und F16 f.). Auf die Frage, ob es sich um einen biometrischen Pass handle, antwortete er, es sei noch der «alte» Pass gewesen (vgl. Akte 26, F18). Nachdem die Türkei aber bereits seit dem Jahr 2010 biometrische Pässe ausstellt (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Turkey: Biometric passports, including requirements and procedures within the country as well as abroad; availability of fraudulent passports and other identity documents, 05.06.2014), ist davon auszugehen, dass es sich um einen biometrischen Pass gehandelt hat. Zumindest bei der Ausstellung des Passes, aber wohl auch bei den mehrmaligen Ein- und Ausreisen aus der Türkei im Jahr 2018, kam der Beschwerdeführer direkt in Kontakt mit den türkischen Behörden, was seine Angabe, er sei jeweils «im Geheimen» in den Heimatstaat gereist, relativiert. An der Grenze sowie während des Aufenthalts in der Türkei hätte dabei jedenfalls theoretisch die Möglichkeit bestanden, dass er genauer überprüft sowie allenfalls auch festgenommen wird. Offenbar kam es aber zu keinem Zeitpunkt zu Problemen, was darauf hindeutet, dass keine massgebliche Verfolgungssituation (mehr) gegeben war. Zudem lässt der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf seine Flüchtlingseigenschaft und das Asyl verzichtet hat und mehrmals in die Türkei gereist ist, darauf schliessen, dass er selbst das Risiko einer Verhaftung sowie eines folgenden Strafverfahrens ebenfalls als niedrig eingeschätzt hat. Die Gefährdung, von welcher das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-6592/2011 ausging, bestand somit im Jahr 2018 nicht mehr oder jedenfalls nur noch in einem sehr geringen Ausmass. 6.3 Weiter stellte das SEM zu Recht fest, es sei nicht ersichtlich, weshalb die türkischen Behörden im Jahr 2020 ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer einleiten sollten. Zwar ist dessen Einwand, es sei grundsätzlich schwierig, die genauen Gründe für das Handeln von Drittpersonen zu nennen, nicht ganz unberechtigt. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass die Plausibilität eines neu eröffneten Strafverfahrens näher beleuchtet wird, insbesondere wenn der Zeitpunkt von dessen Einleitung - wie vorliegend - sehr auffällig erscheint. Der Beschwerdeführer befindet sich bereits seit dem Jahr 2009 in der Schweiz. Er war gemäss eigenen Angaben stets PKK-Sympathisant, unterhielt weiterhin Kontakte zu kurdischen Personen, nahm an kurdischen kulturellen Veranstaltungen teil, war in deren Organisation involviert und gab auf den sozialen Medien Kommentare ab (vgl. Akte 26, F34 und F36 ff.). Die türkischen Behörden sahen sich indessen nie veranlasst, ein Verfahren gegen ihn zu eröffnen. Andernfalls wäre ihm im Jahr 2018 kein Reisepass ausgestellt worden und er hätte nicht ohne Probleme in den Heimatstaat reisen können. Gemäss eigenen Angaben reiste er zuletzt ungefähr im August 2018 aus der Türkei aus (vgl. Akte 26), und bis zu diesem Zeitpunkt hatte er augenscheinlich keine Probleme mit den heimatlichen Behörden. Aus den Akten geht hervor, dass er ab Ende Oktober 2018 bis im September 2020 aufgrund einer Strafuntersuchung in der Schweiz in Haft war. Nicht nur unternahm er in dieser Zeit offensichtlich keine weiteren Reisen in den Heimatstaat, es ist auch nicht ersichtlich, dass er sich währenddessen exilpolitisch betätigt hätte. Vor diesem Hintergrund ist es äusserst fragwürdig, weshalb die türkischen Behörden im Jahr 2020 und nachdem der Beschwerdeführer (kurz nach seiner letzten Heimatreise) fast zwei Jahre in Haft verbracht hatte, ein Strafverfahren gegen ihn einleiten sollten. Es gibt keinerlei Hinweise auf irgendwelche Gründe, welche die Eröffnung eines Verfahrens zu diesem Zeitpunkt hätten veranlassen können. Auffällig ist zudem, dass der Beschwerdeführer im September 2020 im Rahmen eines erstinstanzlichen Strafurteils für zehn Jahre des Landes verwiesen wurde und ihm somit der Verlust seiner Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz drohte. Ohne jegliche konkreten Anknüpfungspunkte sollen die heimatlichen Behörden somit genau dann ein Strafverfahren gegen den bereits seit vielen Jahren im Ausland lebenden Beschwerdeführer eröffnet haben, als gegen ihn (erstinstanzlich) eine Landesverweisung ausgesprochen wurde. 6.4 6.4.1 Im Laufe des Asylverfahrens wurden verschiedene Dokumente eingereicht, welche belegen sollen, dass in der Türkei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurde wegen des Vorwurfs auf Mitgliedschaft in einer Terrororganisation. Anlässlich der Anhörung wurde er gefragt, ob er Zugriff auf seinen e-Devlet/UYAP-Account habe. Daraufhin gab er zu Protokoll, er habe sich über e-Devlet eingeloggt, nachdem er eine Ziffer vom Konsulat erhalten habe (vgl. Akte 26, F28). Inwiefern diese Angabe missverständlich oder falsch protokolliert sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich auch bei der Rückübersetzung keine Bemerkungen angebracht hatte. Als er vom SEM aufgefordert wurde, einen aktuellen Auszug aus e-Devlet/UYAP einzureichen, erklärte er, dass er dies tun werde (vgl. Akte 26, F53 und F57). Zu keinem Zeitpunkt machte er bei der Anhörung geltend, er habe keinen Zugriff auf diese Plattform oder es sei ihm nicht möglich, die verlangten Auszüge beizubringen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens reichte er diese jedoch nicht ein, obwohl er vom SEM erneut schriftlich aufgefordert wurde, einen entsprechenden Auszug sowie weitere Dokumente aus dem in der Türkei eingeleiteten Ermittlungsverfahren vorzulegen (vgl. SEM-Akte [...]-38/2). Vielmehr brachte er nun vor, er könne aktuell nicht auf sein e-Devlet/UYAP-Konto zugreifen, da er seit langem in der Schweiz lebe, deshalb ein neues Passwort benötige und hierzu auf die türkische Botschaft oder das Konsulat gehen müsste (vgl. SEM-Akte [...]-40/2). Das SEM wies jedoch zu Recht darauf hin, dass die Wiederherstellung der Login-Daten grundsätzlich ohne erneuten Kontakt zu den türkischen Behörden möglich ist, sofern eine Erstregistrierung erfolgt und eine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer hinterlegt ist (vgl. Johannes Murmann/Christopher Wohnig, Das UYAP-System, in: Asylmagazin, Zeitschrift für Flüchtlings- und Migrationsrecht 5/2023, Ziff. IV). Angesichts der vorstehend erwähnten unmissverständlichen Aussage des Beschwerdeführers bei der Anhörung ist davon auszugehen, dass er damals Zugriff auf e-Devlet hatte und die Erstregistrierung bereits erfolgt ist. Entsprechend ist nicht nachvollziehbar, weshalb er - wenn er später nicht mehr über gültige Login-Daten verfügt hätte - seinen Zugang nicht hätte wiederherstellen können, ohne sich beim türkischen Konsulat zu melden. Es entsteht der Eindruck, als versuche er die Einreichung eines UYAP-Auszugs, welchem sich allenfalls weitere Informationen zu einem (angeblichen) in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren entnehmen liessen, bewusst zu vermeiden. 6.4.2 Der Beschwerdeführer gab an, er habe bei einem Besuch auf dem Konsulat im Jahr 2020 erfahren, dass gegen ihn ein Haftbefehl vorliege, aber keine weiteren Informationen herausgegeben werden könnten, da betreffend sein Dossier eine Geheimhaltung bestehe (vgl. Akte 26, F22). Der auf Beschwerdeebene vorgelegte Geheimhaltungsbeschluss datiert jedoch vom 18. Februar 2021 und wurde somit erst zu einem späteren Zeitpunkt erlassen (vgl. Beschwerdebeilage 5). Grundsätzlich ist hinsichtlich der eingereichten Dokumente in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese sehr viele allgemeine Informationen enthalten und zu weiten Teilen aus vordefiniertem Text wie etwa der Wiedergabe von gesetzlichen Bestimmungen bestehen. Es wäre daher einfach, die betreffenden Unterlagen zu fälschen, zumal diese lediglich in Kopie eingereicht wurden, was eine Prüfung auf allfällige Manipulationen verunmöglicht. Im Geheimhaltungsbeschluss wird kein Name erwähnt und das Dokument lässt sich lediglich anhand einer Verfahrensnummer ([...]), welche derjenigen des Vorführbefehls ([...]) vom November 2020 zwar sehr ähnlich ist, ihr aber nicht entspricht, dem Beschwerdeführer zuordnen. Als Erklärung für die unterschiedlichen Verfahrensnummern wurde ein Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingereicht. Dieser enthält zwar keine Fälschungsmerkmale, liegt aber ebenfalls nur in Kopie vor. Zudem ist fragwürdig, weshalb in der vorliegenden Sache überhaupt zwei Verfahren - noch dazu mit derart ähnlichen Verfahrensnummern - hätten eingeleitet werden sollen. 6.4.3 Hinsichtlich des Beschlusses in sonstiger Sache vom 6. November 2020, in welchem der Erlass eines Vorführbefehls angeordnet wird, hielt das SEM in der Vernehmlassung fest, die darin genannte Person könne nicht jene sein, welche den Beschwerdeführer befragen sollte. Zu Recht wird in der Replik vermutet, dass damit der Staatsanwalt E._______ gemeint ist, welcher per (...) 2020 von der Behörde in C._______ nach F._______ wechselte. Weiter wird spekuliert, dass dieser das Verfahren allenfalls auch nach seinem Wechsel (vorläufig) weitergeführt haben könnte oder dem Gericht der Transfer des Staatsanwalts schlicht untergegangen sei. Es ist indessen nicht einleuchtend, weshalb E._______ das Verfahren gegen den Beschwerdeführer weiterhin hätte betreuen sollen, zumal keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vermeidung eines Handwechsels rechtfertigen könnten. Überdies wurde der Vereinigungsbeschluss vom 12. Dezember 2020 von einem anderen Staatsanwalt unterzeichnet, was darauf schliessen lassen würde, dass das Verfahren nicht (mehr) von E._______ geführt wurde. Weiter nimmt der Beschluss vom 6. November 2020 Bezug auf ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom Vortag. Es ist nicht plausibel, weshalb dieses Schreiben von einem Staatsanwalt hätte erstellt respektive unterzeichnet worden sein sollen, der bereits seit rund zwei Monaten bei einer anderen Behörde tätig war. Entsprechend müsste bereits dieses Schreiben von einem anderen Staatsanwalt unterschrieben worden sein, was es äusserst unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass dem Gericht «schlicht untergegangen» wäre, dass E._______ nicht mehr in C._______ tätig war. Das SEM ging somit zu Recht davon aus, dass es sich bei dessen Erwähnung im Dokument um ein Fälschungsmerkmal handelt. Zwar trifft es zu, dass im Asylentscheid noch festgehalten worden war, der betreffende Beschluss enthalte keine objektiven Fälschungsmerkmale, während im Rahmen der Vernehmlassung nun solche festgestellt wurden. Tatsächlich hätte die Vorinstanz das Dokument bereits zuvor einer amtsinternen Prüfung unterziehen können und nicht erst zusammen mit den weiteren Dokumenten auf Vernehmlassungsstufe. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschluss Angaben enthält, welche auf eine Fälschung hindeuten. Zu Recht wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass der Vorführbefehl vom 7. November 2020 widersprüchliche Angaben hinsichtlich seines Zweckes enthält, was ebenfalls als Fälschungsmerkmal zu werten ist. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Anerkennung als Flüchtling im Jahr 2013 im September 2017 auf sein Asyl verzichtet hat, über das türkische Konsulat direkt in Kontakt mit den heimatlichen Behörden trat, sich einen türkischen Reisepass ausstellen liess und in der Folge mehrmals in den Heimatstaat reiste. Das Risiko einer Verhaftung sowie eines anschliessenden Strafverfahrens, in welchem ihm eine unverhältnismässige Bestrafung aufgrund eines Politmalus gedroht hätte, dürfte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden haben oder war zumindest nur noch sehr gering. Im Rahmen des zweiten Asylgesuchs machte er nun geltend, in der Türkei sei im Jahr 2020 erneut ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Ein Grund für die Einleitung eines solchen Verfahrens ist nicht ersichtlich und auch seitens des Beschwerdeführers werden diesbezüglich nur Mutmassungen angestellt. Dabei ist anzumerken, dass er sich damals bereits seit fast zwei Jahren in Haft befand und ihm eine mehrjährige Landesverweisung drohte. Obwohl das Verfahren in der Türkei bereits seit mehreren Jahren laufen soll, reichte er diesbezüglich nur sehr wenige Dokumente ein. Sämtliche dieser Dokumente liegen ausschliesslich in Kopie vor und enthalten inhaltlich überwiegend vordefinierten Text; im Fall des Geheimhaltungsbeschlusses lässt sich dieser einzig aufgrund der Verfahrensnummer dem Beschwerdeführer zuordnen. Zwei Beweismittel weisen überdies Fälschungsmerkmale auf. Einen Auszug aus e-Devlet/UYAP konnte er nicht vorlegen, wobei aufgrund seiner Aussage anlässlich der Anhörung, dass er sich auf e-Devlet eingeloggt habe, nicht nachvollziehbar ist, weshalb ihm dies nicht möglich sein soll. In einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles kommt das Gericht daher zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass in der Türkei gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Seine Vorbringen und die eingereichten Beweismittel weisen verschiedene Ungereimtheiten auf, weshalb es nicht als erstellt erachtet werden kann, dass er in der Heimat unmittelbar eine Festnahme sowie anschliessend ein politisch motiviertes Strafverfahren zu befürchten hätte. 6.6 Schliesslich hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten zu Recht als nicht geeignet eingestuft, eine drohende Verfolgung in der Türkei glaubhaft zu machen. Seine Aussagen dazu, welche konkreten Tätigkeiten er ausgeführt habe, blieben relativ vage (vgl. Akte 26, F38 ff.). Eigenen Angaben zufolge arbeitete er bei der Organisation verschiedener kultureller Anlässe mit, nahm an solchen teil und äusserte sich auf den sozialen Medien zu kurdischen Themen. Zudem ist angesichts der mit der Beschwerde eingereichten Fotoaufnahmen sowie des Referenzschreibens davon auszugehen, dass er über gewisse Kontakte zu profilierten kurdischen Persönlichkeiten verfügt. Es gibt indessen weder Hinweise darauf, dass er selbst exponierte exilpolitische Tätigkeiten ausgeführt hätte, noch dass die heimatlichen Behörden von seinen Aktivitäten Kenntnis erhalten hätten. Sein geltend gemachtes Engagement bot den türkischen Behörden zumindest bis im Jahr 2018 keine Veranlassung, gegen ihn vorzugehen, da sie ihm andernfalls keinen Reisepass ausgestellt und ihn nicht problemlos in die Türkei ein- und ausreisen lassen hätten. Danach befand sich der Beschwerdeführer für fast zwei Jahre in der Schweiz in Haft und es ist nicht ersichtlich, inwiefern er während dieser Zeit weiterhin exilpolitische Aktivitäten ausgeführt hätte. Es wird auch weder geltend gemacht noch belegt, dass er sich zwischenzeitlich in einem stärkeren Ausmass exilpolitisch engagieren würde. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass er deswegen bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erhebliche Nachteile erleiden würde. 6.7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass in der Beschwerde zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird (vgl. Rechtsbegehren 1), sich die Begründung indessen an keiner Stelle zur Dispositivziffer 4 äussert, in welcher die Einziehung der türkischen Identitätskarte mit der Nummer (...) - das Identitätsdokument mit den Personalien des Cousins - angeordnet wird. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich somit, zumal es unbestritten ist, dass diese Identitätskarte dem Beschwerdeführer nicht zusteht und von ihm missbräuchlich verwendet wurde. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 750.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 31. Juli 2023 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten vom Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Verfahrenskostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: