Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 18. August 2023 wurde der Beschwerdeführer summarisch und am
29. September 2023 ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, er habe seit seinem (…) bei seiner Grossmutter in (…) (Provinz (…)) gelebt und sei dort (…) in eine eigene Wohnung umge- zogen. Da sein Haus durch das Erdbeben im Februar 2023 stark beschä- digt worden sei, sei er zu seiner Grossmutter zurückgekehrt. Er habe einen Mittelschulabschluss und sei zeitweise in einem Restaurant tätig gewesen. (…) sei er (…) operiert worden und er leide an (…). Aufgrund seiner politischen Überzeugungen sei er in seinem Heimatland verfolgt worden. Er habe in seinem Freundeskreis und auf den sozialen Medien offen die HDP unterstützt. Die Polizei habe ihm abgeraten, Posts über Selahattin Demirtas zu teilen, da sie diesen für einen Terroristen hal- ten würden. Als er in der Schule ein Portrait von Abdullah Öcalan gemalt habe, habe sein Lehrer das Bild zerrissen und ihn von der Schule verwie- sen. Da sein Vater sich früher unter anderem als Widerstandskämpfer für die PKK eingesetzt habe, sei er (der Beschwerdeführer) als Sohn eines Terroristen betrachtet worden. (…) sei er von Polizisten in einen Wald ge- bracht worden. Sie hätten ihm befohlen, seine Hose auszuziehen, ihn ei- nen Terroristen genannt und gesagt: «Weisst du, dass wir alle Terroristen töten?» Anschliessend hätten sie ihn zurück ins Dorf gefahren. Zwei- bis dreimal im Monat habe die Polizei das Haus seiner Familie nach Waffen durchsucht. Im (…) sei er von einer Gruppe von fünf oder sechs Personen auf einem Feld ausserhalb des Dorfes als Terroristensohn beschimpft, an- gegriffen und mit Messern in den Rücken gestochen worden. Sein Cousin und sein Onkel seien ihm zu Hilfe gekommen. Er sei danach hospitalisiert worden. Er habe seine Angreifer nicht gekannt und sich auch nicht an die Polizei gewandt, da er wisse, dass die Angreifer in Verbindung mit der AKP und der MHP stehen würden und er Angst um seine Familie gehabt habe. Am (…) sei er aus der Türkei ausgereist. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens seine Identitätskarte im Original sowie einen E-Devlet-Auszug der per- sönlichen Identifikationsdaten, eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom (…), einen Krankenhausaufenthaltsbericht vom (…), eine Anmeldung zur
D-6123/2023 Seite 3 Sozialversicherung vom (…), eine Wohnsitzbescheinigung, eine Scha- densaufstellung vom (…) und ein Schreiben des Gouverneurs von (…) (al- les in Kopie) zu den Akten. A.d Am (…) wurde der Beschwerdeführer im (…) medizinisch untersucht; die Ergebnisse der Untersuchung wurden im Bericht vom 30. August 2023 festgehalten. A.e Am 5. Oktober 2023 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer ei- nen Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Oktober 2023 eine Stellungnahme ein. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 – gleichentags eröff- net – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 8. No- vember 2023 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er bean- tragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlings- eigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 26. Oktober 2023, eine Kopie der angefochtenen Verfügung inklusive Empfangsbestätigung, ein tür- kischsprachiges Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom 3. Ok- tober 2023 sowie ein Mitgliedschaftsformular der HDP vom (…) bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 9. November 2023 den Ein- gang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesver- waltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
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Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, dass es die Verbindung der Angreifer in der Messerstecherei zur der AKP oder der MHP für unglaubhaft und die übrigen Vorbringen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachte. Zwar zweifle es nicht daran, dass der Beschwerde- führer tatsächlich einer Messerattacke ausgesetzt gewesen sei, jedoch seien seine Angaben, dass der Angriff auf ein gezieltes Vorgehen des Staa- tes und der Parteien AKP und MHP gegen ihn aufgrund der politischen Ansichten von ihm und seinem Vater zurückzuführen sei, unsubstantiiert und nicht in einer Weise begründet, die als glaubhaft angesehen werden könne. So habe er angegeben, dass er seine Angreifer nicht kenne und über ihren politischen Hintergrund lediglich durch seinen Onkel, seine
D-6123/2023 Seite 5 Freunde und den Quartiervorsitzenden informiert worden sei, obwohl auch diese die Täter nicht hätten identifizieren können (…). Dabei sei der Be- schwerdeführer selbst nie politisch aktiv gewesen (…). Auch sei gegen ihn nie eine Anzeige aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien erstattet worden (…). Vor diesem Hintergrund würden seine Ausführungen betref- fend die Angreifer den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Weiter handle es sich bei der zwar schwerwiegenden Messerattacke um einen einmaligen Vorfall, den der Beschwerdeführer nie zur Anzeige gebracht habe. Auch die übrigen Schikanen erreichten nicht die notwendige Intensität, um flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu sein. Die verschiedenen Vorfälle erstreckten sich über meh- rere Jahre und seien – bis auf die Messerstecherei – nicht besonders schwerwiegend gewesen. Entsprechend sei auch die Furcht, in naher Zu- kunft flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, unbe- gründet. Demnach sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als durchführbar. Der eingeholte medizinische Bericht zeige, dass der Be- schwerdeführer körperlich und psychisch gesund sei. Ausserdem sei er jung, gut ausgebildet und verfüge über Arbeitserfahrung. Der Vollzug der Wegweisung in die vom Erdbeben betroffenen Gebiete sei ferner nicht mehr generell unzumutbar. Der Beschwerdeführer habe nach dem Erdbe- ben wieder bei seiner Grossmutter leben können und verfüge weiterhin über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Daher sei hier nicht von einer erdbebenbedingten existentiellen Notlage auszugehen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, er erfülle sehr wohl die Flüchtlingseigenschaft. Die Vorinstanz habe die dargelegte Situation nicht richtig beachtet. Aufgrund seines Vaters sei er stigmatisiert und es drohe ihm eine Reflexverfolgung. Die Repressionen durch die tür- kischen Behörden und die Schikanen und Drohungen durch AKP- und MHP-Personen hätten ein Ausmass erreicht, welches ein menschenwürdi- ges Leben in der Türkei verunmögliche. Bei der Messerattacke sei er nur knapp dem Tod entronnen. Sein Vater habe sich danach an verschiedene Behörden gewendet, sei aber stets abgewiesen und sogar mit einer Fest- nahme bedroht worden, falls er von der Sache nicht Abstand nehme. Auf- grund seiner Verfolgung sei er depressiv und traumatisiert. Dem unerträg- lichen psychischen Druck habe er sich nur durch eine Flucht ins Ausland entziehen können. Wäre er nicht geflüchtet, hätten ihn die AKP- und MHP- Personen getötet oder die Polizei hätte ihn durch einen konstruierten Sach- verhalt als Mitglied einer Terrororganisation vor Gericht gestellt. Aufgrund der anhaltenden Verfolgung sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig
D-6123/2023 Seite 6 und unzumutbar und es sei ihm daher Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das Gericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen des SEM zu bestätigen sind, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung (…) und E. 4.1 vorstehend). Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfü- gung mit überzeugender Begründung als nicht glaubhaft und nicht asylre- levant qualifiziert. Wie nachfolgend dargelegt, sind die Einwände in der Be- schwerde nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen.
E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei von Anhängern der AKP und der MHP angegriffen und mit Messern verletzt worden, konnte er dies auch auf Beschwerdeebene nicht glaubhaft machen. Weiterhin gibt es keine Hinweise auf die Identität der Angreifer und die geltend gemachte Verbindung zu den beiden Parteien ist ausschliesslich auf die Meinung von Drittpersonen zurückzuführen, welche die infragestehenden Personen je- doch ebenfalls nicht kennen. Es ist also mangels anderweitiger Belege da- von auszugehen, dass der erwähnte Angriff durch private Drittpersonen ohne Verbindungen zur Politik oder zum Staat ausgeführt wurde. Die
D-6123/2023 Seite 7 türkischen Behörden sind grundsätzlich im Stande und willens, einen adä- quaten Schutz vor Übergriffen und Behelligungen durch private Dritte zu gewähren (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-2408/2022 vom 16. Juni 2022 E. 7.4) und es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich an die zuständige Polizei zu wenden. Da er dies jedoch unterlassen hat, gibt es keine Hinweise dafür, dass ihm die notwendige Schutzgewährung verweigert worden wäre, und entsprechend kann den Aussagen des Be- schwerdeführers, wonach die Polizei auch bei einer Anzeige nicht tätig würde, nicht gefolgt werden.
E. 6.3 Die übrigen Vorfälle sind, wie das SEM zu Recht festgestellt hat, alle- samt nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Der angebliche Vorfall mit der Poli- zei im Wald ist mittlerweile (…) her, sodass diesbezüglich keine anhaltende Verfolgung vorliegt und ein sachlicher und kausaler Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist. Hausdurchsuchun- gen durch die Polizei sind zwar unangenehm und es ist sicher bedauerlich, dass er seinen Angaben zufolge wegen seines Vaters als Terroristensohn bezeichnet wurde, keine Anstellung fand und die Familie seiner Freundin keine Heirat erlaubte. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um «ernst- hafte Nachteile» im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG. Weiter war es dem Be- schwerdeführer trotz des Schulverweises offensichtlich möglich, einen Ab- schluss zu machen. Es fehlt insgesamt auch an hinreichend konkreten An- haltspunkten, der Beschwerdeführer wäre unter unerträglichem psychi- schen Druck gestanden.
E. 6.4 Zuletzt ergeben sich auch keine Hinweise für eine begründete Furcht vor künftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. Eine geltend ge- machte Reflexverfolgung aufgrund der Vergangenheit seines Vaters kann schon aus dem Grund ausgeschlossen werden, dass offensichtlich kein anhaltendes Interesse des Staates an der Verfolgung seines Vaters be- steht. Gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Brief seines Va- ters sei dieser persönlich bei der zuständigen Polizei- und Justizbehörde vorstellig geworden, um diese zu Ermittlungen im Fall betreffend die Mes- serattacke zu bewegen, und habe sogar mit dem Polizeikommandanten gestritten. Allem Anschein nach kann sich sein Vater also nicht nur unbe- scholten in der Türkei aufhalten, sondern sogar bei der Polizei vorstellig werden, ohne verhaftet oder anderweitig verfolgt zu werden. Der Be- schwerdeführer vermag auch anderweitig nichts aus dem Schreiben sei- nes Vaters (Beschwerdebeilage) abzuleiten, zumal dieses als reines Ge- fälligkeitsschreiben zu werten ist. Vor diesem Hintergrund kann auf die Ein- forderung der in Aussicht gestellten Übersetzung des türkischsprachigen
D-6123/2023 Seite 8 Schreibens verzichtet werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei aufgrund seiner eigenen persönlichen politischen Überzeu- gung gefährdet, ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM zu verweisen (vgl. E. 4.1 vorstehend), denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermochte. Ins- besondere hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass die türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer kein Ermittlungsverfahren aufge- nommen und ihn seinen Angaben zufolge auch bei den Mitnahmen nicht konkret zu seinen politischen Überzeugungen befragt haben, sodass keine Hinweise für ein Verfolgungsinteresse vonseiten des Staates bestehen. In Bezug auf allfällige Verfolgungshandlungen durch private Drittpersonen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich durch Strafanzeige dage- gen zur Wehr setzen kann.
E. 6.5 Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abge- lehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
D-6123/2023 Seite 9 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlings- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines "real risk" (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlech- tert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt eben- falls nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
D-6123/2023 Seite 10 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine lan- desweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung vermag weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 sowie E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 9.4.2, je m. H.). Lediglich in Bezug auf die Provinzen Hakkari und Sirnak erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Der Beschwerdeführer stammt indessen nicht aus einer dieser zwei Provinzen, sondern aus der Provinz (…).
E. 8.3.2 In individueller Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass der Be- schwerdeführer an keinen aktenkundigen, relevanten gesundheitlichen Problemen leidet. Trotz einiger medizinischer Probleme in der Vergangen- heit attestiert ihm das vom SEM in Auftrag gegebene medizinische Gutach- ten vom 30. August 2023 einen guten Gesundheitszustand. Auch in Bezug auf seine psychische Verfassung konnten weder kognitiv-verhaltensmedi- zinische noch neurologische Probleme festgestellt werden (…). Demnach können im heutigen Zeitpunkt keine medizinisch bedingten Vollzugshinder- nisse festgestellt werden. Im Weiteren ist er jung, verfügt über eine Schul- bildung und hat keine familiären Verpflichtungen. Gemäss eigenen Aussa- gen hat er bereits an verschiedenen Orten in der Türkei gelebt (…) und ist auch schon erwerbstätig gewesen (…). Darüber hinaus verfügt der Be- schwerdeführer am Herkunftsort über ein tragfähiges familiäres Bezie- hungsnetz (…).
E. 8.3.3 Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Provinz (…)) wurde vom Erdbeben vom 6. Februar 2023 stark getroffen. Auch das Haus, wel- ches der Beschwerdeführer seit (…) bewohnte, wurde gemäss seinen Aus- sagen stark beschädigt. Allerdings konnte er bei seiner Grossmutter woh- nen, deren Wohnung offenbar nicht in relevanter Weise beschädigt worden war. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ist ferner zu schliessen, dass seine Familienangehörigen alle wohlauf sind und keine finanziellen Sorgen haben. Demnach weist nichts darauf hin, dass der Beschwerdefüh- rer aufgrund der Folgen des Erdbebens vom Februar 2023 bei einer Rück- kehr in eine existenzielle Notlage geraten würde.
D-6123/2023 Seite 11
E. 8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abge- schlossen. Das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvor- schusses ist damit gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6123/2023 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6123/2023 * Urteil vom 29. November 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2023. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 18. August 2023 wurde der Beschwerdeführer summarisch und am 29. September 2023 ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, er habe seit seinem (...) bei seiner Grossmutter in (...) (Provinz (...)) gelebt und sei dort (...) in eine eigene Wohnung umgezogen. Da sein Haus durch das Erdbeben im Februar 2023 stark beschädigt worden sei, sei er zu seiner Grossmutter zurückgekehrt. Er habe einen Mittelschulabschluss und sei zeitweise in einem Restaurant tätig gewesen. (...) sei er (...) operiert worden und er leide an (...). Aufgrund seiner politischen Überzeugungen sei er in seinem Heimatland verfolgt worden. Er habe in seinem Freundeskreis und auf den sozialen Medien offen die HDP unterstützt. Die Polizei habe ihm abgeraten, Posts über Selahattin Demirtas zu teilen, da sie diesen für einen Terroristen halten würden. Als er in der Schule ein Portrait von Abdullah Öcalan gemalt habe, habe sein Lehrer das Bild zerrissen und ihn von der Schule verwiesen. Da sein Vater sich früher unter anderem als Widerstandskämpfer für die PKK eingesetzt habe, sei er (der Beschwerdeführer) als Sohn eines Terroristen betrachtet worden. (...) sei er von Polizisten in einen Wald gebracht worden. Sie hätten ihm befohlen, seine Hose auszuziehen, ihn einen Terroristen genannt und gesagt: «Weisst du, dass wir alle Terroristen töten?» Anschliessend hätten sie ihn zurück ins Dorf gefahren. Zwei- bis dreimal im Monat habe die Polizei das Haus seiner Familie nach Waffen durchsucht. Im (...) sei er von einer Gruppe von fünf oder sechs Personen auf einem Feld ausserhalb des Dorfes als Terroristensohn beschimpft, angegriffen und mit Messern in den Rücken gestochen worden. Sein Cousin und sein Onkel seien ihm zu Hilfe gekommen. Er sei danach hospitalisiert worden. Er habe seine Angreifer nicht gekannt und sich auch nicht an die Polizei gewandt, da er wisse, dass die Angreifer in Verbindung mit der AKP und der MHP stehen würden und er Angst um seine Familie gehabt habe. Am (...) sei er aus der Türkei ausgereist. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte im Original sowie einen E-Devlet-Auszug der persönlichen Identifikationsdaten, eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom (...), einen Krankenhausaufenthaltsbericht vom (...), eine Anmeldung zur Sozialversicherung vom (...), eine Wohnsitzbescheinigung, eine Schadensaufstellung vom (...) und ein Schreiben des Gouverneurs von (...) (alles in Kopie) zu den Akten. A.d Am (...) wurde der Beschwerdeführer im (...) medizinisch untersucht; die Ergebnisse der Untersuchung wurden im Bericht vom 30. August 2023 festgehalten. A.e Am 5. Oktober 2023 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Oktober 2023 eine Stellungnahme ein. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 - gleichentags eröffnet - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 8. November 2023 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 26. Oktober 2023, eine Kopie der angefochtenen Verfügung inklusive Empfangsbestätigung, ein türkischsprachiges Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2023 sowie ein Mitgliedschaftsformular der HDP vom (...) bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 9. November 2023 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, dass es die Verbindung der Angreifer in der Messerstecherei zur der AKP oder der MHP für unglaubhaft und die übrigen Vorbringen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachte. Zwar zweifle es nicht daran, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einer Messerattacke ausgesetzt gewesen sei, jedoch seien seine Angaben, dass der Angriff auf ein gezieltes Vorgehen des Staates und der Parteien AKP und MHP gegen ihn aufgrund der politischen Ansichten von ihm und seinem Vater zurückzuführen sei, unsubstantiiert und nicht in einer Weise begründet, die als glaubhaft angesehen werden könne. So habe er angegeben, dass er seine Angreifer nicht kenne und über ihren politischen Hintergrund lediglich durch seinen Onkel, seine Freunde und den Quartiervorsitzenden informiert worden sei, obwohl auch diese die Täter nicht hätten identifizieren können (...). Dabei sei der Beschwerdeführer selbst nie politisch aktiv gewesen (...). Auch sei gegen ihn nie eine Anzeige aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien erstattet worden (...). Vor diesem Hintergrund würden seine Ausführungen betreffend die Angreifer den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Weiter handle es sich bei der zwar schwerwiegenden Messerattacke um einen einmaligen Vorfall, den der Beschwerdeführer nie zur Anzeige gebracht habe. Auch die übrigen Schikanen erreichten nicht die notwendige Intensität, um flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu sein. Die verschiedenen Vorfälle erstreckten sich über mehrere Jahre und seien - bis auf die Messerstecherei - nicht besonders schwerwiegend gewesen. Entsprechend sei auch die Furcht, in naher Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, unbegründet. Demnach sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als durchführbar. Der eingeholte medizinische Bericht zeige, dass der Beschwerdeführer körperlich und psychisch gesund sei. Ausserdem sei er jung, gut ausgebildet und verfüge über Arbeitserfahrung. Der Vollzug der Wegweisung in die vom Erdbeben betroffenen Gebiete sei ferner nicht mehr generell unzumutbar. Der Beschwerdeführer habe nach dem Erdbeben wieder bei seiner Grossmutter leben können und verfüge weiterhin über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Daher sei hier nicht von einer erdbebenbedingten existentiellen Notlage auszugehen. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, er erfülle sehr wohl die Flüchtlingseigenschaft. Die Vorinstanz habe die dargelegte Situation nicht richtig beachtet. Aufgrund seines Vaters sei er stigmatisiert und es drohe ihm eine Reflexverfolgung. Die Repressionen durch die türkischen Behörden und die Schikanen und Drohungen durch AKP- und MHP-Personen hätten ein Ausmass erreicht, welches ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmögliche. Bei der Messerattacke sei er nur knapp dem Tod entronnen. Sein Vater habe sich danach an verschiedene Behörden gewendet, sei aber stets abgewiesen und sogar mit einer Festnahme bedroht worden, falls er von der Sache nicht Abstand nehme. Aufgrund seiner Verfolgung sei er depressiv und traumatisiert. Dem unerträglichen psychischen Druck habe er sich nur durch eine Flucht ins Ausland entziehen können. Wäre er nicht geflüchtet, hätten ihn die AKP- und MHP-Personen getötet oder die Polizei hätte ihn durch einen konstruierten Sachverhalt als Mitglied einer Terrororganisation vor Gericht gestellt. Aufgrund der anhaltenden Verfolgung sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar und es sei ihm daher Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das Gericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen des SEM zu bestätigen sind, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung (...) und E. 4.1 vorstehend). Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant qualifiziert. Wie nachfolgend dargelegt, sind die Einwände in der Beschwerde nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei von Anhängern der AKP und der MHP angegriffen und mit Messern verletzt worden, konnte er dies auch auf Beschwerdeebene nicht glaubhaft machen. Weiterhin gibt es keine Hinweise auf die Identität der Angreifer und die geltend gemachte Verbindung zu den beiden Parteien ist ausschliesslich auf die Meinung von Drittpersonen zurückzuführen, welche die infragestehenden Personen jedoch ebenfalls nicht kennen. Es ist also mangels anderweitiger Belege davon auszugehen, dass der erwähnte Angriff durch private Drittpersonen ohne Verbindungen zur Politik oder zum Staat ausgeführt wurde. Die türkischen Behörden sind grundsätzlich im Stande und willens, einen adäquaten Schutz vor Übergriffen und Behelligungen durch private Dritte zu gewähren (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-2408/2022 vom 16. Juni 2022 E. 7.4) und es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich an die zuständige Polizei zu wenden. Da er dies jedoch unterlassen hat, gibt es keine Hinweise dafür, dass ihm die notwendige Schutzgewährung verweigert worden wäre, und entsprechend kann den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach die Polizei auch bei einer Anzeige nicht tätig würde, nicht gefolgt werden. 6.3 Die übrigen Vorfälle sind, wie das SEM zu Recht festgestellt hat, allesamt nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Der angebliche Vorfall mit der Polizei im Wald ist mittlerweile (...) her, sodass diesbezüglich keine anhaltende Verfolgung vorliegt und ein sachlicher und kausaler Zusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist. Hausdurchsuchungen durch die Polizei sind zwar unangenehm und es ist sicher bedauerlich, dass er seinen Angaben zufolge wegen seines Vaters als Terroristensohn bezeichnet wurde, keine Anstellung fand und die Familie seiner Freundin keine Heirat erlaubte. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um «ernsthafte Nachteile» im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG. Weiter war es dem Beschwerdeführer trotz des Schulverweises offensichtlich möglich, einen Abschluss zu machen. Es fehlt insgesamt auch an hinreichend konkreten Anhaltspunkten, der Beschwerdeführer wäre unter unerträglichem psychischen Druck gestanden. 6.4 Zuletzt ergeben sich auch keine Hinweise für eine begründete Furcht vor künftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. Eine geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund der Vergangenheit seines Vaters kann schon aus dem Grund ausgeschlossen werden, dass offensichtlich kein anhaltendes Interesse des Staates an der Verfolgung seines Vaters besteht. Gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Brief seines Vaters sei dieser persönlich bei der zuständigen Polizei- und Justizbehörde vorstellig geworden, um diese zu Ermittlungen im Fall betreffend die Messerattacke zu bewegen, und habe sogar mit dem Polizeikommandanten gestritten. Allem Anschein nach kann sich sein Vater also nicht nur unbescholten in der Türkei aufhalten, sondern sogar bei der Polizei vorstellig werden, ohne verhaftet oder anderweitig verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer vermag auch anderweitig nichts aus dem Schreiben seines Vaters (Beschwerdebeilage) abzuleiten, zumal dieses als reines Gefälligkeitsschreiben zu werten ist. Vor diesem Hintergrund kann auf die Einforderung der in Aussicht gestellten Übersetzung des türkischsprachigen Schreibens verzichtet werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei aufgrund seiner eigenen persönlichen politischen Überzeugung gefährdet, ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM zu verweisen (vgl. E. 4.1 vorstehend), denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermochte. Insbesondere hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass die türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer kein Ermittlungsverfahren aufgenommen und ihn seinen Angaben zufolge auch bei den Mitnahmen nicht konkret zu seinen politischen Überzeugungen befragt haben, sodass keine Hinweise für ein Verfolgungsinteresse vonseiten des Staates bestehen. In Bezug auf allfällige Verfolgungshandlungen durch private Drittpersonen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich durch Strafanzeige dagegen zur Wehr setzen kann. 6.5 Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines "real risk" (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. An dieser Einschätzung vermag weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 sowie E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 9.4.2, je m. H.). Lediglich in Bezug auf die Provinzen Hakkari und Sirnak erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt als unzumutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6). Der Beschwerdeführer stammt indessen nicht aus einer dieser zwei Provinzen, sondern aus der Provinz (...). 8.3.2 In individueller Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer an keinen aktenkundigen, relevanten gesundheitlichen Problemen leidet. Trotz einiger medizinischer Probleme in der Vergangenheit attestiert ihm das vom SEM in Auftrag gegebene medizinische Gutachten vom 30. August 2023 einen guten Gesundheitszustand. Auch in Bezug auf seine psychische Verfassung konnten weder kognitiv-verhaltensmedizinische noch neurologische Probleme festgestellt werden (...). Demnach können im heutigen Zeitpunkt keine medizinisch bedingten Vollzugshindernisse festgestellt werden. Im Weiteren ist er jung, verfügt über eine Schulbildung und hat keine familiären Verpflichtungen. Gemäss eigenen Aussagen hat er bereits an verschiedenen Orten in der Türkei gelebt (...) und ist auch schon erwerbstätig gewesen (...). Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer am Herkunftsort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (...). 8.3.3 Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Provinz (...)) wurde vom Erdbeben vom 6. Februar 2023 stark getroffen. Auch das Haus, welches der Beschwerdeführer seit (...) bewohnte, wurde gemäss seinen Aussagen stark beschädigt. Allerdings konnte er bei seiner Grossmutter wohnen, deren Wohnung offenbar nicht in relevanter Weise beschädigt worden war. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ist ferner zu schliessen, dass seine Familienangehörigen alle wohlauf sind und keine finanziellen Sorgen haben. Demnach weist nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Folgen des Erdbebens vom Februar 2023 bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. 8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi Versand: