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E-6280/2023

E-6280/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess die Türkei zusammen mit ihrer Mutter am (…) (…) die Schweiz, reiste gleichentags in die Schweiz ein und suchte am

22. März 2022 um Asyl nach. B. B.a Am 1. Juli 2022 nahm die Vorinstanz die Personalien der Beschwerde- führerin auf (PA) und hörte sie am 1. August 2022 vertieft zu ihren Asyl- gründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei in B._______ aufgewachsen, wo sie bis zur Ausreise mit den Eltern und dem Bruder C._______ zusammengewohnt habe. Ein weiterer Bruder, D._______, sitze seit (…) Jahren wegen Mitgliedschaft bei einer Terroror- ganisation in Haft. Sie habe in B._______ die Schulen besucht, zunächst (…), dann (…) studiert und im Jahr 20(…) abgeschlossen. Bereits während des Studiums habe sie ab 20(…) bis zu ihrer Ausreise im (…) in B._______ gearbeitet. Vor dem Uniabschluss sei sie im (…)-Bereich, danach als (…) tätig gewesen. B.b Zu ihren Ausreisegründen führte sie einerseits aus, sie habe im Jahr 20(…) einen (…) erlitten und sei seither auf (…). Im Jahr 2018 habe sie von einer Studie in Bezug auf (…) erfahren, welche die Universität E._______ durchführe und an der sie gerne teilnehmen wolle. Andererseits sei es in der Türkei seit dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 schwieriger geworden. Mitarbeiter von (…) seien unter Druck geraten und (…) und ge- drängt worden, an entsprechenden Aktivitäten teilzunehmen. Sie habe aber eine andere politische Gesinnung. Sodann sei gegen ihren Bruder C._______ eine «(…)» durchgeführt worden, in deren Folge er seinen Job verloren habe. Dies namentlich deshalb, weil er an legalen politischen Ak- tivitäten teilgenommen habe und wegen der Verwandtschaft zum Bruder D._______. Aufgrund ihrer Familiengeschichte, ihrer eigenen Teilnahme an legalen Demonstrationen und weil sie eine Kurdin und Alevitin sei, könnte eine «(…)» auch gegen sie eröffnet worden sein. Aus Angst vor einer sol- chen (…) und aus Furcht vor dem Verlust ihrer Arbeitsstelle, habe sie ihr Heimatland verlassen. Zusammen mit der Kündigung und der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses hätte auch die Versicherungsunterstellung geen- det. Deshalb habe sie ihre Therapien und Medikamente nicht mehr finan- zieren können. Mit einer Kündigung, die aus einer «(…)» resultiere, könne sie in der Türkei auch keinen Job mehr finden. Ferner hätte sie kein (…) mehr erhalten und eine illegale Ausreise wäre mit ihrer (…) nicht mehr

E-6280/2023 Seite 3 möglich gewesen. Aus finanziellen und seelischen Gründen könne sie nicht in die Türkei zurückkehren. B.c Anlässlich des Gesprächs reichte die Beschwerdeführer diverse türki- sche Gerichts- und Verfahrensakten betreffend ihren Vater und ihre in der Türkei lebenden Brüder ein. C. Die Vorinstanz teilte am 13. September 2022 die Behandlung des Asylge- suchs der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zu. D. Am 25. September 2023 reichte die Beschwerdeführerin zwei türkische Gerichtsurteile betreffend den Bruder C._______ sowie zwei sie betref- fende Arztberichte vom 14. August 2023 sowie 16. September 2023 ein. E. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 stellte die Vorinstanz fest, die Be- schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl- gesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. F. F.a Mit Eingabe vom 15. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen die genannte Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Sache zur Gewährung des rechtlichen Ge- hörs und zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei sie vorläufig in der Schweiz aufzu- nehmen. Ferner sei festzustellen, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Schliesslich beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. F.b Mit der Beschwerdeschrift reichte die Beschwerdeführerin diverse Fo- tographien, ein Schreiben einer türkischen Rechtsanwältin samt Überset- zung sowie türkische Polizeirapporte und Verfahrensakten samt zusam- mengefasster Übersetzungen ein. Letztere stünden im Zusammenhang mit einem Vorfall vom (…) 2023, anlässlich welchem in die Wohnung der Eltern der Beschwerdeführerin geschossen worden sei.

E-6280/2023 Seite 4 G. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2023 wies die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Diesen leistete die Beschwerdeführerin am

7. Dezember 2023. H. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 reichte die Beschwerdeführerin ei- nige der bereits am 25. September 2023 eingegebenen Verfahrensakten betreffend den Bruder C._______ samt kurzer Erläuterungen ein.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvor- schuss ist fristgerecht geleistet worden. Auf die Beschwerde ist einzutre- ten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-6280/2023 Seite 5

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 Das vorliegende Verfahren wird koordiniert mit dem Beschwerdeverfahren der Mutter der Beschwerdeführerin (E-6315/2023) behandelt und die Ur- teile ergehen zeitgleich.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine nicht vollständige Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz. Namentlich habe diese die von ihr am 25. September 2023 eingereichten Gerichtsurteile betreffend den Bruder C._______ nicht übersetzt und in ihrer Entscheidfindung nicht berücksichtigt.

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, was als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid- findung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei hat die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Art. 49 Rz. 29). Die Behörde ist indes nicht verpflichtet, zu jedem Sachver- haltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Ab- klärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der

E-6280/2023 Seite 6 Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersu- chungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).

E. 5.3 Gemäss Art. 8 Abs. 2 AsylG kann von Asylsuchenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache selbst besorgt zu sein. Dass dies der Be- schwerdeführerin vorliegend nicht möglich gewesen sein soll, geht aus den Akten nicht hervor und wird auch nicht geltend gemacht. Daher wäre es grundsätzlich an ihr gelegen, entsprechende Übersetzungen einzureichen. Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung am 1. Juli 2022 bereits diverse türkischsprachige Dokumente eingereicht hat (vgl. Akten SEM […]). Da namentlich in Bezug auf diese Beweismittel weitere Abklärung erforderlich waren, hat die Vorinstanz die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zu- geteilt. Die eingereichten türkischsprachigen Beweismittel wurden sodann von der Vorinstanz intern summarisch übersetzt und die wesentlichen In- halte daraus zusammengefasst. Den Dokumenten ist unter anderem zu entnehmen, dass C._______ vom «(…)» ([…]) aufgefordert wurde, wegen des Verdachtes auf Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation eine Stellungnahme einzureichen. Ebenso ist den Dokumenten zu entneh- men, dass er von seiner Arbeitsstelle entlassen worden sein soll. Demnach hatte die Vorinstanz bei der Entscheidfindung Kenntnis von diesen Um- ständen und hat diese auch entsprechend berücksichtigt. Allfällige Über- setzungen der zwei am 25. September 2023 eingereichten Urteile betref- fend C._______ (Akten SEM […]) wurden von der Vorinstanz in den Akten offensichtlich nicht abgelegt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie auch diese Urteile intern, allenfalls auch nur summarisch, übersetzt hat. In antizipierter Beweiswürdigung durfte sie aber auf eine vollständige Über- setzung der Urteile verzichten. Dies einerseits, weil sich diese ebenfalls auf die Entlassung von C._______ beziehen und die Vorinstanz davon bereits Kenntnis hatte, mithin wurden keine neuen Vorbringen geltend gemacht. Andererseits hat sie die vorgebrachte (…) und die Entlassung von C._______ auch nicht bestritten. Über Unbestrittenes wird nicht Beweis geführt. Dass sie die Sachverhaltselemente rechtlich anders gewürdigt hat als von der Beschwerdeführerin erhofft, stellt keine Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs dar. Gesamthaft hat die Vorinstanz sämtliche Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin berücksichtigt und gewürdigt, mithin den Sachverhalt vollständig

E-6280/2023 Seite 7 ermittelt und das rechtliche Gehör nicht verletzt. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Asyl- gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind oder zugefügt zu wer- den drohen. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als sub- jektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten nachvollzieh- bare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Es müssen damit hinrei- chende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und da- mit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.

E. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

E. 7.2 Zur Begründung führt sie aus, es sei allgemein bekannt, dass Angehö- rige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und

E-6280/2023 Seite 8 Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Gemäss gefestigter Praxis handle es sich dabei aber nicht um Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Mit dem Vorbringen, sie erfülle als Kurdin und Alevitin ein gewisses Risikoprofil, mache sie keine Nachteile geltend, die in ihrer Intensität über die Nachteile hinausgehen würden, die weite Teile der kur- dischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten.

E. 7.3 Was die Befürchtung einer Reflexverfolgung im Zusammenhang mit Familienmitgliedern anbelangt, verwies die Vorinstanz auf die Kriterien, die im Grundsatzurteil der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 8. September 2005 entwickelt worden seien und heute noch Praxis des Bundesverwaltungsgerichts seien (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21 bzw. Urteile des BVGer E-6587/2007 vom 25. Oktober 2010 und E-6244/2016 vom 9. Mai 2018). Vorliegend seien den Aussagen der Beschwerdeführerin keine Hinweise zu entnehmen, welche ihre Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Ver- folgung begründen könnten. Es laufe in der Türkei kein Verfahren gegen sie und sie sei nicht entlassen worden, sondern habe ihre Stelle selbst ge- kündigt. Ferner sei sie (…) und problemlos aus der Türkei ausgereist, was ein weiterer Hinweis dafür sei, dass die türkischen Behörden sie nicht im Visier hätten. Ihr in der Schweiz lebender Bruder habe im Übrigen im Jahr 20(…) auf die derivativ erworbene Flüchtlingseigenschaft und damit auf den Schutz der Schweiz verzichtet. Dies weise ebenfalls auf eine nicht dro- hende Reflexverfolgung hin.

E. 8.1 In der Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin vor, sie ent- stamme einer politisch oppositionell gesinnten Familie, weshalb von einer Reflexverfolgung auszugehen sei. Namentlich sei ihr Vater in den 19(…)er und 19(…)er Jahren Sympathisant der verbotenen Organisation F._______ («[…]) gewesen, weswegen er in den 19(…)er Jahren während gesamthaft (…) Monaten inhaftiert gewesen sei. Auch jetzt nehme er noch an Protest- kundgebungen gegen unmenschliche Haftbedingungen und Menschen- rechtsverletzungen teil. Einer ihrer Brüder sei wegen Mitgliedschaft bei der F._______ seit (…) Jahren im Gefängnis. Auch gegen C._______ sei im Jahr (…)eine «(…)» eingeleitet worden, weil ihm ebenfalls vorgeworfen werde, Beziehungen zu Terrororganisationen zu pflegen. Wegen dieser Untersuchung sei er aus seiner Arbeitsstelle entlassen worden. Ein weite- rer Bruder sei wegen Repressalien des türkischen Staates im Jahr 20(…) in die Schweiz gekommen und habe um Asyl ersucht. Zudem seien zwei Verwandte väterlicherseits aufgrund ihrer politischen Aktivitäten im Jahr

E-6280/2023 Seite 9 (…) beziehungsweise (…) durch die türkischen Sicherheitsbehörden getö- tet worden. Selbst habe sie ebenfalls an Demonstrationen und Kundgebungen teilge- nommen, etwa am Weltfrauentag, am 1. Mai oder an den Gezi-Protesten. Wie der Bruder C._______ sei auch sie in der (…) tätig gewesen. Sodann sei sie wegen ihrer Zugehörigkeit zur alevitischen Glaubensgemeinschaft und kurdischen Bevölkerung sowohl bei der Arbeit als auch in der Öffent- lichkeit unter Druck geraten. Um einer Entlassung und Strafuntersuchung sowie zu erwartenden Repressalien seitens der türkischen Sicherheitsbe- hörden zu entkommen, habe sie die Türkei verlassen. Schliesslich seien am (…) 2023 Schüsse auf die Wohnung der Familie in B._______ abgegeben worden. Ihr Vater habe eine Anzeige eingereicht.

E. 8.2 Zur vorinstanzlichen Würdigung führt die Beschwerdeführerin aus, ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz seien die von ihr und ihrer Familie erlit- tenen Nachteile unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen erhebli- cher als diejenigen, denen die kurdische und alevitische Bevölkerung in der Türkei gewöhnlich ausgesetzt sei. Um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, habe sie nur darzulegen, dass sie und ihre Familienangehörigen als Anhänger von politischen Organisationen verfolgt, inhaftiert, verurteilt würden und somit die Gefahr bestehe, dass auch sie dieses Schicksal er- leiden könne. Zudem könne gemäss Rechtsprechung der ARK hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Ta- ten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politi- sche Ansichten und Ziele würden von den anderen Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Grupperungen fernhalten (EMARK 2005/21 E. 10.2.3). Wäre sie nicht zu diesem Zeitpunkt aus der Türkei aus- gereist, wäre auch sie staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt ge- wesen oder hätte gar mit dem Tod rechnen müssen. Schliesslich würde sie im Fall einer Strafuntersuchung kein faires Verfahren erwarten, wie ein Ar- tikel von Human Rights Watch vom 10. April 2019 dokumentiere.

E. 9.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an der Anhörung zu den Asylgründen als ersten Ausreisegrund ihre Gesundheit und den Wunsch an der Teilnahme an einer Studie der Universität E._______ an- gab. Auch wenn dieser Wunsch in Anbetracht ihrer (…) nachvollziehbar erscheint, ist dieser offensichtlich nicht asylrelevant. Da sie ihr Leiden und

E-6280/2023 Seite 10 den Heilungswunsch sehr ausführlich und als erstes beschrieb, ist davon auszugehen, dass dies der eigentliche Grund für die Ausreise war.

E. 9.2 Die Beschwerdeführerin machte sodann geltend, als Kurdin und Ale- vitin habe sie es in der Türkei schwer gehabt. Praxisgemäss werden strenge Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung aufge- stellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden und jener alevitischen Glaubens in der Türkei nicht erfüllt sind, dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. Urteile des BVGer E-1255/2021 vom 25. April 2023 E. 5.1 so- wie E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 m.w.H.). Soweit die Beschwer- deführerin geltend macht, sie sei in der Öffentlichkeit oder auf der Arbeits- stelle unter Druck geraten, weil sie beispielsweise während des Ramadans nicht gefastet habe, ist darin keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung auszumachen, wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat.

E. 9.3 Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin wurde bis zu ihrer Ausreise kein Verfahren gegen sie eröffnet. Auch hatte sie bis zu diesem Zeitpunkt keine Probleme mit den Behörden. Politisch hat sie sich nur insofern enga- giert, als sie am Weltfrauentag oder am 1. Mai, mithin an legalen Kundge- bungen, teilgenommen habe. In der Beschwerde wird sodann erstmals vor- gebracht, sie sei auch an Gezi-Protesten beteiligt gewesen. Selbst unter Berücksichtigung dieses Engagements weist die Beschwerdeführerin ge- samthaft betrachtet kein geschärftes politisches Profil auf, welches ein In- teresse der türkischen Behörden an ihrer Person begründen würde. Die Befürchtung, es könne eine «(…)» durchgeführt werden, beruht nur auf Mutmassungen. Konkrete Hinweise dafür machte die Beschwerdeführerin nicht geltend und sind den Akten auch nicht zu entnehmen. Es ist demnach nicht ersichtlich, inwiefern der türkische Staat ein Interesse an der Straf- verfolgung der politisch unauffälligen Beschwerdeführerin haben sollte.

E. 9.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung kann schliesslich auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung und auf die dort zi- tierte Rechtsprechung verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die letzte Verhaftung des Vaters der Beschwerdeführerin fast (…) Jahre zurückliegt. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin ist davon aus- zugehen, dass er seither offenbar ohne Probleme gelebt hat und nicht mehr im Fokus der türkischen Behörden steht. Der Bruder D._______ ist seit nunmehr (…) Jahren im Gefängnis, weshalb nicht davon auszugehen ist, die Behörden hätten erst jetzt ein Interesse daran, dessen Familienan- gehörigen seinetwegen zu verfolgen. Sodann soll der Bruder C._______

E-6280/2023 Seite 11 aus seiner Arbeitsstelle entlassen und gegen ihn ein Strafverfahren wegen einer Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation eröffnet worden sein. Den- noch lebt er weiterhin in B._______, womit offensichtlich auch er nicht von den Behörden behelligt oder gesucht wird. Dass der Beschwerdeführerin eine Entlassung und ein Strafverfahren gedroht hätte, stellt demnach eine nicht näher substantiierte Mutmassung dar, für die den Akten keine Hin- weise zu entnehmen sind. Ferner macht die Beschwerdeführerin insbeson- dere nicht geltend, die Behörden hätten sich während ihrer bereits über einjährigen Abwesenheit jemals nach ihr erkundet. Ferner ist seither kein Verfahren gegen sie eröffnet worden. In dieser Konstellation besteht ge- mäss geltender Rechtsprechung keine Gefahr einer Reflexverfolgung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6123/2023 vom 29. November 2023 E. 6.4). Daran vermag der Vorfall vom (…) 2023 nichts zu ändern, zumal die Tä- terschaft noch nicht ermittelt ist. Namentlich kann nicht davon ausgegan- gen werden, staatliche Akteure würden hinter dieser Tat stehen. Der Vater der Beschwerdeführerin konnte sich zumindest an die als schutzfähig und schutzwillig geltende Polizeibehörde der Türkei wenden (vgl. Urteil des BVGer E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 7.3). In der Rechtsmitteleingabe wird sodann vorgebracht, hinter einer Reflexverfolgung könne gemäss E- MARK 2005/21 auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten einzelner Familienmitglieder zu bestrafen, in der Vermutung, dessen poli- tischen Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Grupperungen fernhalten. Dieser Ansicht kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin lebte (…) Jahre lang in B._______. Die Vorkommnisse in der Familie liegen teilweise Jahrzehnte zurück. Eine Erklärung, wieso eine allfällige Bestrafung just zu diesem Zeitpunkt erfolgen sollte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist aus den eingereichten Unterlagen auch nicht ersichtlich. Sodann liegen

– wie bereits erwähnt – keine objektiven Hinweise vor, die auf eine beab- sichtigte Bestrafung hindeuten würden. Die Beschwerdeführerin ist ge- mäss eigenen Angaben weder Mitglied in einer Partei noch in einem Verein und weist kein politisches Profil auf. Es ist demnach nicht ersichtlich, wel- ches Interesse der türkische Staat mit einer derartigen Vorgehensweise verfolgen würde.

E. 9.5 Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei- genschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abge- lehnt hat.

E-6280/2023 Seite 12

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts- staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.

E. 12.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be- schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der

E-6280/2023 Seite 13 Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 12.2.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszuge- hen (vgl. Urteil des BVGer D-3607/2023 vom 19. Juli 2023 E. 9.4.1 m.w.H.).

E. 12.2.2 Weiter kann gemäss konstanter Praxis aus gesundheitlichen Grün- den nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige me- dizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu- stands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Die durch einen (…) verursachte (…) der Beschwerdeführerin und die damit verbundenen Schwierigkeiten in der Alltagsbewältigung sind sehr bedauerlich. Dennoch steht dieser Umstand einer Wegweisung nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin hat nach (…) während (…) Jahren in der Türkei gelebt und alle medizinischen Behand- lungen erhalten. Bezüglich der Finanzierung ist auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, wonach in der Türkei eine prä- mienpflichtige Krankenversicherung besteht («Genel Saglik Sigortasi»), die für Personen, deren Einkommen unter einer bestimmten Schwelle liegt und die daher nicht in der Lage sind, Prämienzahlungen für ihre eigene Krankenversicherung zu leisten, eine kostenlose Gesundheitsversorgung bietet (vgl. auch Urteil des BVGer D-6461/2023 vom 4. Dezember 2023). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen, SR 142.312).

E. 12.2.3 Schliesslich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatstaat wieder gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem Bruder leben

E-6280/2023 Seite 14 wird, welche sie weiterhin unterstützen können. Sodann handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gut ausgebildete Person, die seit dem Jahr 20(…) bis zur Ausreise ununterbrochen erwerbstätig war. Es ist ihr daher – auch unter Berücksichtigung ihrer körperlichen Einschränkungen

– zumutbar, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen.

E. 12.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 12.3 Die Beschwerdeführerin verfügt sowohl über eine türkische Identitäts- karte (gültig bis (…)2032) als auch über einen entsprechenden Reisepass (gültig bis (…)2026). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als mög- lich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 13 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 7. Dezember 2023 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. E-6280/2023 Seite 15
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6280/2023 Urteil vom 29. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2023. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess die Türkei zusammen mit ihrer Mutter am (...) (...) die Schweiz, reiste gleichentags in die Schweiz ein und suchte am 22. März 2022 um Asyl nach. B. B.a Am 1. Juli 2022 nahm die Vorinstanz die Personalien der Beschwerdeführerin auf (PA) und hörte sie am 1. August 2022 vertieft zu ihren Asylgründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei in B._______ aufgewachsen, wo sie bis zur Ausreise mit den Eltern und dem Bruder C._______ zusammengewohnt habe. Ein weiterer Bruder, D._______, sitze seit (...) Jahren wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation in Haft. Sie habe in B._______ die Schulen besucht, zunächst (...), dann (...) studiert und im Jahr 20(...) abgeschlossen. Bereits während des Studiums habe sie ab 20(...) bis zu ihrer Ausreise im (...) in B._______ gearbeitet. Vor dem Uniabschluss sei sie im (...)-Bereich, danach als (...) tätig gewesen. B.b Zu ihren Ausreisegründen führte sie einerseits aus, sie habe im Jahr 20(...) einen (...) erlitten und sei seither auf (...). Im Jahr 2018 habe sie von einer Studie in Bezug auf (...) erfahren, welche die Universität E._______ durchführe und an der sie gerne teilnehmen wolle. Andererseits sei es in der Türkei seit dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 schwieriger geworden. Mitarbeiter von (...) seien unter Druck geraten und (...) und gedrängt worden, an entsprechenden Aktivitäten teilzunehmen. Sie habe aber eine andere politische Gesinnung. Sodann sei gegen ihren Bruder C._______ eine «(...)» durchgeführt worden, in deren Folge er seinen Job verloren habe. Dies namentlich deshalb, weil er an legalen politischen Aktivitäten teilgenommen habe und wegen der Verwandtschaft zum Bruder D._______. Aufgrund ihrer Familiengeschichte, ihrer eigenen Teilnahme an legalen Demonstrationen und weil sie eine Kurdin und Alevitin sei, könnte eine «(...)» auch gegen sie eröffnet worden sein. Aus Angst vor einer solchen (...) und aus Furcht vor dem Verlust ihrer Arbeitsstelle, habe sie ihr Heimatland verlassen. Zusammen mit der Kündigung und der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses hätte auch die Versicherungsunterstellung geendet. Deshalb habe sie ihre Therapien und Medikamente nicht mehr finanzieren können. Mit einer Kündigung, die aus einer «(...)» resultiere, könne sie in der Türkei auch keinen Job mehr finden. Ferner hätte sie kein (...) mehr erhalten und eine illegale Ausreise wäre mit ihrer (...) nicht mehr möglich gewesen. Aus finanziellen und seelischen Gründen könne sie nicht in die Türkei zurückkehren. B.c Anlässlich des Gesprächs reichte die Beschwerdeführer diverse türkische Gerichts- und Verfahrensakten betreffend ihren Vater und ihre in der Türkei lebenden Brüder ein. C. Die Vorinstanz teilte am 13. September 2022 die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zu. D. Am 25. September 2023 reichte die Beschwerdeführerin zwei türkische Gerichtsurteile betreffend den Bruder C._______ sowie zwei sie betreffende Arztberichte vom 14. August 2023 sowie 16. September 2023 ein. E. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. F. F.a Mit Eingabe vom 15. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen die genannte Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Ferner sei festzustellen, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Schliesslich beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. F.b Mit der Beschwerdeschrift reichte die Beschwerdeführerin diverse Fotographien, ein Schreiben einer türkischen Rechtsanwältin samt Übersetzung sowie türkische Polizeirapporte und Verfahrensakten samt zusammengefasster Übersetzungen ein. Letztere stünden im Zusammenhang mit einem Vorfall vom (...) 2023, anlässlich welchem in die Wohnung der Eltern der Beschwerdeführerin geschossen worden sei. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2023 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Diesen leistete die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2023. H. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 reichte die Beschwerdeführerin einige der bereits am 25. September 2023 eingegebenen Verfahrensakten betreffend den Bruder C._______ samt kurzer Erläuterungen ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss ist fristgerecht geleistet worden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4. Das vorliegende Verfahren wird koordiniert mit dem Beschwerdeverfahren der Mutter der Beschwerdeführerin (E-6315/2023) behandelt und die Urteile ergehen zeitgleich. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine nicht vollständige Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz. Namentlich habe diese die von ihr am 25. September 2023 eingereichten Gerichtsurteile betreffend den Bruder C._______ nicht übersetzt und in ihrer Entscheidfindung nicht berücksichtigt. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, was als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Art. 49 Rz. 29). Die Behörde ist indes nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 5.3 Gemäss Art. 8 Abs. 2 AsylG kann von Asylsuchenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache selbst besorgt zu sein. Dass dies der Beschwerdeführerin vorliegend nicht möglich gewesen sein soll, geht aus den Akten nicht hervor und wird auch nicht geltend gemacht. Daher wäre es grundsätzlich an ihr gelegen, entsprechende Übersetzungen einzureichen. Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung am 1. Juli 2022 bereits diverse türkischsprachige Dokumente eingereicht hat (vgl. Akten SEM [...]). Da namentlich in Bezug auf diese Beweismittel weitere Abklärung erforderlich waren, hat die Vorinstanz die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Die eingereichten türkischsprachigen Beweismittel wurden sodann von der Vorinstanz intern summarisch übersetzt und die wesentlichen Inhalte daraus zusammengefasst. Den Dokumenten ist unter anderem zu entnehmen, dass C._______ vom «(...)» ([...]) aufgefordert wurde, wegen des Verdachtes auf Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation eine Stellungnahme einzureichen. Ebenso ist den Dokumenten zu entnehmen, dass er von seiner Arbeitsstelle entlassen worden sein soll. Demnach hatte die Vorinstanz bei der Entscheidfindung Kenntnis von diesen Umständen und hat diese auch entsprechend berücksichtigt. Allfällige Übersetzungen der zwei am 25. September 2023 eingereichten Urteile betreffend C._______ (Akten SEM [...]) wurden von der Vorinstanz in den Akten offensichtlich nicht abgelegt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie auch diese Urteile intern, allenfalls auch nur summarisch, übersetzt hat. In antizipierter Beweiswürdigung durfte sie aber auf eine vollständige Übersetzung der Urteile verzichten. Dies einerseits, weil sich diese ebenfalls auf die Entlassung von C._______ beziehen und die Vorinstanz davon bereits Kenntnis hatte, mithin wurden keine neuen Vorbringen geltend gemacht. Andererseits hat sie die vorgebrachte (...) und die Entlassung von C._______ auch nicht bestritten. Über Unbestrittenes wird nicht Beweis geführt. Dass sie die Sachverhaltselemente rechtlich anders gewürdigt hat als von der Beschwerdeführerin erhofft, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs dar. Gesamthaft hat die Vorinstanz sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin berücksichtigt und gewürdigt, mithin den Sachverhalt vollständig ermittelt und das rechtliche Gehör nicht verletzt. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Asylgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind oder zugefügt zu werden drohen. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. 7. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 7.2 Zur Begründung führt sie aus, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Gemäss gefestigter Praxis handle es sich dabei aber nicht um Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Mit dem Vorbringen, sie erfülle als Kurdin und Alevitin ein gewisses Risikoprofil, mache sie keine Nachteile geltend, die in ihrer Intensität über die Nachteile hinausgehen würden, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. 7.3 Was die Befürchtung einer Reflexverfolgung im Zusammenhang mit Familienmitgliedern anbelangt, verwies die Vorinstanz auf die Kriterien, die im Grundsatzurteil der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 8. September 2005 entwickelt worden seien und heute noch Praxis des Bundesverwaltungsgerichts seien (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21 bzw. Urteile des BVGer E-6587/2007 vom 25. Oktober 2010 und E-6244/2016 vom 9. Mai 2018). Vorliegend seien den Aussagen der Beschwerdeführerin keine Hinweise zu entnehmen, welche ihre Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung begründen könnten. Es laufe in der Türkei kein Verfahren gegen sie und sie sei nicht entlassen worden, sondern habe ihre Stelle selbst gekündigt. Ferner sei sie (...) und problemlos aus der Türkei ausgereist, was ein weiterer Hinweis dafür sei, dass die türkischen Behörden sie nicht im Visier hätten. Ihr in der Schweiz lebender Bruder habe im Übrigen im Jahr 20(...) auf die derivativ erworbene Flüchtlingseigenschaft und damit auf den Schutz der Schweiz verzichtet. Dies weise ebenfalls auf eine nicht drohende Reflexverfolgung hin. 8. 8.1 In der Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin vor, sie entstamme einer politisch oppositionell gesinnten Familie, weshalb von einer Reflexverfolgung auszugehen sei. Namentlich sei ihr Vater in den 19(...)er und 19(...)er Jahren Sympathisant der verbotenen Organisation F._______ («[...]) gewesen, weswegen er in den 19(...)er Jahren während gesamthaft (...) Monaten inhaftiert gewesen sei. Auch jetzt nehme er noch an Protestkundgebungen gegen unmenschliche Haftbedingungen und Menschenrechtsverletzungen teil. Einer ihrer Brüder sei wegen Mitgliedschaft bei der F._______ seit (...) Jahren im Gefängnis. Auch gegen C._______ sei im Jahr (...)eine «(...)» eingeleitet worden, weil ihm ebenfalls vorgeworfen werde, Beziehungen zu Terrororganisationen zu pflegen. Wegen dieser Untersuchung sei er aus seiner Arbeitsstelle entlassen worden. Ein weiterer Bruder sei wegen Repressalien des türkischen Staates im Jahr 20(...) in die Schweiz gekommen und habe um Asyl ersucht. Zudem seien zwei Verwandte väterlicherseits aufgrund ihrer politischen Aktivitäten im Jahr (...) beziehungsweise (...) durch die türkischen Sicherheitsbehörden getötet worden. Selbst habe sie ebenfalls an Demonstrationen und Kundgebungen teilgenommen, etwa am Weltfrauentag, am 1. Mai oder an den Gezi-Protesten. Wie der Bruder C._______ sei auch sie in der (...) tätig gewesen. Sodann sei sie wegen ihrer Zugehörigkeit zur alevitischen Glaubensgemeinschaft und kurdischen Bevölkerung sowohl bei der Arbeit als auch in der Öffentlichkeit unter Druck geraten. Um einer Entlassung und Strafuntersuchung sowie zu erwartenden Repressalien seitens der türkischen Sicherheitsbehörden zu entkommen, habe sie die Türkei verlassen. Schliesslich seien am (...) 2023 Schüsse auf die Wohnung der Familie in B._______ abgegeben worden. Ihr Vater habe eine Anzeige eingereicht. 8.2 Zur vorinstanzlichen Würdigung führt die Beschwerdeführerin aus, entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die von ihr und ihrer Familie erlittenen Nachteile unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen erheblicher als diejenigen, denen die kurdische und alevitische Bevölkerung in der Türkei gewöhnlich ausgesetzt sei. Um die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, habe sie nur darzulegen, dass sie und ihre Familienangehörigen als Anhänger von politischen Organisationen verfolgt, inhaftiert, verurteilt würden und somit die Gefahr bestehe, dass auch sie dieses Schicksal erleiden könne. Zudem könne gemäss Rechtsprechung der ARK hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansichten und Ziele würden von den anderen Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Grupperungen fernhalten (EMARK 2005/21 E. 10.2.3). Wäre sie nicht zu diesem Zeitpunkt aus der Türkei ausgereist, wäre auch sie staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen oder hätte gar mit dem Tod rechnen müssen. Schliesslich würde sie im Fall einer Strafuntersuchung kein faires Verfahren erwarten, wie ein Artikel von Human Rights Watch vom 10. April 2019 dokumentiere. 9. 9.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an der Anhörung zu den Asylgründen als ersten Ausreisegrund ihre Gesundheit und den Wunsch an der Teilnahme an einer Studie der Universität E._______ angab. Auch wenn dieser Wunsch in Anbetracht ihrer (...) nachvollziehbar erscheint, ist dieser offensichtlich nicht asylrelevant. Da sie ihr Leiden und den Heilungswunsch sehr ausführlich und als erstes beschrieb, ist davon auszugehen, dass dies der eigentliche Grund für die Ausreise war. 9.2 Die Beschwerdeführerin machte sodann geltend, als Kurdin und Alevitin habe sie es in der Türkei schwer gehabt. Praxisgemäss werden strenge Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung aufgestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden und jener alevitischen Glaubens in der Türkei nicht erfüllt sind, dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei (vgl. Urteile des BVGer E-1255/2021 vom 25. April 2023 E. 5.1 sowie E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 m.w.H.). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei in der Öffentlichkeit oder auf der Arbeitsstelle unter Druck geraten, weil sie beispielsweise während des Ramadans nicht gefastet habe, ist darin keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung auszumachen, wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat. 9.3 Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin wurde bis zu ihrer Ausreise kein Verfahren gegen sie eröffnet. Auch hatte sie bis zu diesem Zeitpunkt keine Probleme mit den Behörden. Politisch hat sie sich nur insofern engagiert, als sie am Weltfrauentag oder am 1. Mai, mithin an legalen Kundgebungen, teilgenommen habe. In der Beschwerde wird sodann erstmals vorgebracht, sie sei auch an Gezi-Protesten beteiligt gewesen. Selbst unter Berücksichtigung dieses Engagements weist die Beschwerdeführerin gesamthaft betrachtet kein geschärftes politisches Profil auf, welches ein Interesse der türkischen Behörden an ihrer Person begründen würde. Die Befürchtung, es könne eine «(...)» durchgeführt werden, beruht nur auf Mutmassungen. Konkrete Hinweise dafür machte die Beschwerdeführerin nicht geltend und sind den Akten auch nicht zu entnehmen. Es ist demnach nicht ersichtlich, inwiefern der türkische Staat ein Interesse an der Strafverfolgung der politisch unauffälligen Beschwerdeführerin haben sollte. 9.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung kann schliesslich auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung und auf die dort zitierte Rechtsprechung verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die letzte Verhaftung des Vaters der Beschwerdeführerin fast (...) Jahre zurückliegt. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass er seither offenbar ohne Probleme gelebt hat und nicht mehr im Fokus der türkischen Behörden steht. Der Bruder D._______ ist seit nunmehr (...) Jahren im Gefängnis, weshalb nicht davon auszugehen ist, die Behörden hätten erst jetzt ein Interesse daran, dessen Familienangehörigen seinetwegen zu verfolgen. Sodann soll der Bruder C._______ aus seiner Arbeitsstelle entlassen und gegen ihn ein Strafverfahren wegen einer Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation eröffnet worden sein. Dennoch lebt er weiterhin in B._______, womit offensichtlich auch er nicht von den Behörden behelligt oder gesucht wird. Dass der Beschwerdeführerin eine Entlassung und ein Strafverfahren gedroht hätte, stellt demnach eine nicht näher substantiierte Mutmassung dar, für die den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind. Ferner macht die Beschwerdeführerin insbesondere nicht geltend, die Behörden hätten sich während ihrer bereits über einjährigen Abwesenheit jemals nach ihr erkundet. Ferner ist seither kein Verfahren gegen sie eröffnet worden. In dieser Konstellation besteht gemäss geltender Rechtsprechung keine Gefahr einer Reflexverfolgung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6123/2023 vom 29. November 2023 E. 6.4). Daran vermag der Vorfall vom (...) 2023 nichts zu ändern, zumal die Täterschaft noch nicht ermittelt ist. Namentlich kann nicht davon ausgegangen werden, staatliche Akteure würden hinter dieser Tat stehen. Der Vater der Beschwerdeführerin konnte sich zumindest an die als schutzfähig und schutzwillig geltende Polizeibehörde der Türkei wenden (vgl. Urteil des BVGer E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 7.3). In der Rechtsmitteleingabe wird sodann vorgebracht, hinter einer Reflexverfolgung könne gemäss EMARK 2005/21 auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten einzelner Familienmitglieder zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politischen Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen Grupperungen fernhalten. Dieser Ansicht kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin lebte (...) Jahre lang in B._______. Die Vorkommnisse in der Familie liegen teilweise Jahrzehnte zurück. Eine Erklärung, wieso eine allfällige Bestrafung just zu diesem Zeitpunkt erfolgen sollte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist aus den eingereichten Unterlagen auch nicht ersichtlich. Sodann liegen - wie bereits erwähnt - keine objektiven Hinweise vor, die auf eine beabsichtigte Bestrafung hindeuten würden. Die Beschwerdeführerin ist gemäss eigenen Angaben weder Mitglied in einer Partei noch in einem Verein und weist kein politisches Profil auf. Es ist demnach nicht ersichtlich, welches Interesse der türkische Staat mit einer derartigen Vorgehensweise verfolgen würde. 9.5 Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 12. 12.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 12.2 12.2.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-3607/2023 vom 19. Juli 2023 E. 9.4.1 m.w.H.). 12.2.2 Weiter kann gemäss konstanter Praxis aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Die durch einen (...) verursachte (...) der Beschwerdeführerin und die damit verbundenen Schwierigkeiten in der Alltagsbewältigung sind sehr bedauerlich. Dennoch steht dieser Umstand einer Wegweisung nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin hat nach (...) während (...) Jahren in der Türkei gelebt und alle medizinischen Behandlungen erhalten. Bezüglich der Finanzierung ist auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, wonach in der Türkei eine prämienpflichtige Krankenversicherung besteht («Genel Saglik Sigortasi»), die für Personen, deren Einkommen unter einer bestimmten Schwelle liegt und die daher nicht in der Lage sind, Prämienzahlungen für ihre eigene Krankenversicherung zu leisten, eine kostenlose Gesundheitsversorgung bietet (vgl. auch Urteil des BVGer D-6461/2023 vom 4. Dezember 2023). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen, SR 142.312). 12.2.3 Schliesslich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatstaat wieder gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem Bruder leben wird, welche sie weiterhin unterstützen können. Sodann handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gut ausgebildete Person, die seit dem Jahr 20(...) bis zur Ausreise ununterbrochen erwerbstätig war. Es ist ihr daher - auch unter Berücksichtigung ihrer körperlichen Einschränkungen - zumutbar, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. 12.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 12.3 Die Beschwerdeführerin verfügt sowohl über eine türkische Identitätskarte (gültig bis (...)2032) als auch über einen entsprechenden Reisepass (gültig bis (...)2026). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

13. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 7. Dezember 2023 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: