Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess die Türkei zusammen mit ihrer Tochter am (…) (…) die Schweiz, reiste gleichentags ein und suchte am 11. April 2022 um Asyl nach. B. B.a Am 1. Juli 2022 nahm die Vorinstanz ihre Personalien auf (PA) und hörte sie am 5. September 2022 vertieft zu ihren Asylgründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei in B._______ aufgewachsen, nie zur Schule gegangen und habe im Alter von 22 Jahren geheiratet. Nachdem die Kinder zur Welt gekommen seien, seien sie nach C._______ gezogen. Dort sei ihr Ehemann vor (…) Jahren verhaftet worden und ein- einhalb Jahre im Gefängnis gewesen. Während dieser Zeit habe die Polizei ihr Haus ständig durchsucht. Später habe ihr Mann in D._______ eine Ar- beit gefunden und sei zunächst alleine dorthin gegangen. Während den folgenden drei bis vier Jahren sei die Polizei einmal wöchentlich zum Haus der Beschwerdeführerin gekommen und habe sie mitgenommen, um sie zum Verbleib ihres Mannes zu befragen. Wegen des Druckes sei sie schliesslich gemeinsam mit den Kindern zu ihrem Mann nach D._______ gezogen, wo sie zuletzt mit ihrem Mann, ihrer Tochter und ihrem Sohn, E._______, gelebt habe. Ein anderer Sohn, F._______, sei seit (…) Jahren im Gefängnis, ein weiterer lebe in der Schweiz. Zusammen mit ihrer Toch- ter sei sie (…) in die Schweiz gereist. B.b Zu den Gesuchsgründen führte sie aus, ihre Familie sei politisch aktiv, kurdischer Ethnie und gehöre der Glaubensgemeinschaft der Aleviten an. Aus diesem Grund seien sie in der Türkei unter Druck gesetzt und belästigt worden. Ihr Mann sei damals wegen politischer Delikte inhaftiert worden. Ihr Sohn F._______ sei immer noch wegen seiner politischen Betätigung im Gefängnis. Diesem werde zudem auch ein Mord vorgeworfen. Sie selbst sei nicht politisch aktiv gewesen und habe nur an einem Demo-Marsch an- lässlich des 1. Mai teilgenommen. Bei den Besuchen bei F._______ im Ge- fängnis sei sie jeweils belästigt und aufgefordert worden, die Schuhe und die Hosen aus- und einen Rock anzuziehen. Auch in D._______ sei sie von der Polizei auf den Posten mitgenommen worden, das letzte Mal vor drei bis vier Jahren. Ungefähr im (…) 2022 sei ihr Sohn E._______ nach einer «(…)» von seiner Arbeitsstelle entlassen worden. Die Gründe hierfür seien das Verwandtschaftsverhältnis zu F._______ sowie die politischen Betäti- gungen der Familie gewesen. Da auch ihrer Tochter bei einem weiteren
E-6315/2023 Seite 3 Verbleib in der Türkei eine solche «(…)» gedroht habe, hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. B.c Anlässlich des Gesprächs reichte sie diverse türkische Gerichts- und Verfahrensakten betreffend ihren Mann und ihre in der Türkei lebenden Söhne ein. C. Die Vorinstanz teilte am 13. September 2022 die Behandlung des Asylge- suchs der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zu. D. Am 25. September 2023 reichte die Beschwerdeführerin zwei türkische Ur- teile betreffend ihren Sohn E._______ sowie zwei Arztberichte betreffend ihre Tochter vom 14. August 2023 sowie 16. September 2023 ein. E. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 stellte die Vorinstanz fest, die Be- schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl- gesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. F. F.a Mit Eingabe vom 15. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen die genannte Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Sache zur Gewährung des rechtlichen Ge- hörs und zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei sie vorläufig in der Schweiz aufzu- nehmen. Ferner sei festzustellen, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Schliesslich beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. F.b Mit der Beschwerdeschrift reichte die Beschwerdeführerin diverse Fo- tographien, ein Schreiben einer türkischen Rechtsanwältin samt Überset- zung sowie türkische Polizeirapporte und Verfahrensakten samt zusam- mengefasster Übersetzungen ein. Letztere stünden im Zusammenhang mit einem Vorfall vom (…) 2023, bei welchem in die Wohnung der Familie der Beschwerdeführerin Familie geschossen worden sei.
E-6315/2023 Seite 4 G. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2023 wies die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Diesen leistete die Beschwerdeführerin am
7. Dezember 2023.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvor- schuss ist fristgerecht geleistet worden. Auf die Beschwerde ist einzutre- ten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG),
E-6315/2023 Seite 5 ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Das vorliegende Verfahren wird koordiniert mit dem Beschwerdeverfahren der Tochter der Beschwerdeführerin (E-6280/2023) behandelt und die Ur- teile ergehen zeitgleich.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine nicht vollständige Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz. Namentlich habe diese die von ihr am 25. September 2023 eingereichten Gerichtsurteile betreffend den Sohn E._______ nicht übersetzt und in ihrer Entscheidfindung nicht berücksichtigt.
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, was als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid- findung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei hat die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Art. 49 Rz. 29). Die Behörde ist indes nicht verpflichtet, zu jedem Sachver- haltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Ab- klärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersu- chungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
E-6315/2023 Seite 6
E. 5.3 Gemäss Art. 8 Abs. 2 AsylG kann von Asylsuchenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache selbst besorgt zu sein. Dass dies der Be- schwerdeführerin vorliegend nicht möglich gewesen sein soll, geht aus den Akten nicht hervor und wird auch nicht geltend gemacht. Daher wäre es grundsätzlich an ihr gelegen, entsprechende Übersetzungen einzureichen. Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung am 1. Juli 2022 bereits diverse türkischsprachige Dokumente eingereicht hat (vgl. Akten SEM […]). Da namentlich in Bezug auf diese Beweismittel weitere Abklärung erforderlich waren, hat die Vorinstanz die Beschwerde- führerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Die eingereichten türkisch- sprachigen Beweismittel wurden sodann intern summarisch übersetzt und die wesentlichen Inhalte daraus zusammengefasst. Den Dokumenten ist unter anderem zu entnehmen, dass E._______ vom «(…)» ((…)) aufgefor- dert wurde, wegen des Verdachtes auf Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation eine Stellungnahme einzureichen. Ebenso ist den Do- kumenten zu entnehmen, dass er von seiner Arbeitsstelle entlassen wor- den sein soll. Daher hatte die Vorinstanz bei der Entscheidfindung Kenntnis von diesen Umständen und hat diese auch entsprechend berücksichtigt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Vorinstanz auch diese Urteile intern, allenfalls auch nur summarisch, übersetzt hat. In antizipierter Be- weiswürdigung durfte sie aber auf eine vollständige Übersetzung der Ur- teile verzichten. Dies einerseits, weil sich diese ebenfalls auf die Entlas- sung von E._______ beziehen und die Vorinstanz davon bereits Kenntnis hatte, mithin wurden keine neuen Vorbringen geltend gemacht. Anderer- seits hat sie die vorgebrachte «(…)» und die Entlassung von E._______ auch nicht bestritten. Über Unbestrittenes wird nicht Beweis geführt. Dass sie die Sachverhaltselemente rechtlich anders gewürdigt hat als von der Beschwerdeführerin erhofft, stellt keine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes oder des rechtlichen Gehörs dar. Gesamthaft hat die Vorinstanz sämtliche Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin berücksichtigt und gewürdigt, mithin den Sachverhalt vollständig er- mittelt und das rechtliche Gehör nicht verletzt. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-6315/2023 Seite 7 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Asyl- gründen ist Rechnung zu tragen. (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind oder zugefügt zu wer- den drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zu- künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Aus- reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeit- punkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Ver- folgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhen- des objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute
– d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.
E. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
E. 7.2 Bezüglich der Befürchtung einer Reflexverfolgung im Zusammenhang mit ihren Familienmitgliedern verwies die Vorinstanz auf die Kriterien, die im Grundsatzurteil der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 8. September 2005 entwickelt worden seien und heute noch Geltung beanspruchten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21 bzw. Urteile des BVGer E-6587/2007 vom 25. Okto- ber 2010 und E-6244/2016 vom 9. Mai 2018). Die von der
E-6315/2023 Seite 8 Beschwerdeführerin geschilderten Vorkommnisse (Mitnahmen auf den Po- lizeiposten, Befragungen, Hausdurchsuchungen, Schikanen anlässlich der Gefängnisbesuche bei ihrem Sohn) würden keine ernsthaften Nachteile im Sinne der ständigen und gefestigten Schweizer Asylpraxis darstellen. Diese Lebensumstände habe sie über 30 Jahre ertragen und zu Protokoll gegeben, dass sie in D._______ auch einigermassen ein Leben geführt habe. Ausserdem sei sie legal aus der Türkei ausgereist, weshalb nicht von einer Verfolgung durch die türkischen Behörden ausgegangen werden könne. Gesamthaft seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass sie wegen ihres familiären Umfelds mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnah- men ernsthaften Ausmasses betroffen werden könne. Sodann würden die geltend gemachten Durchsuchungen, Festhaltungen und Schikanen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Die eingereichten Verfahrensakten würden lediglich ihre Angaben betreffend die Verfahren ihres Mannes und ihrer Söhne unter- mauern, nicht jedoch die von ihr geschilderte gegen sie gerichtete Verfol- gung. Schliesslich sei der freiwillige Verzicht ihres in der Schweiz lebenden Sohnes auf die von dessen Ehefrau derivativ erworbene Flüchtlingseigen- schaft ein weiterer Hinweis dafür, dass ihnen keine Reflexverfolgung drohe.
E. 8 In der Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin vor, wegen ihrer politisch oppositionell gesinnten Familie befürchte sie eine Reflexverfol- gung. Namentlich sei ihr Mann in den 19(…)er und 19(…)er Jahren Sym- pathisant der verbotenen Organisation G._______ («[…]») gewesen, wes- wegen er in den 19(…)er während gesamthaft (…) Monaten inhaftiert ge- wesen sei. Auch jetzt nehme er noch an Protestkundgebungen gegen un- menschliche Haftbedingungen und Menschenrechtsverletzungen teil. Ei- ner ihrer Söhne sei wegen Mitgliedschaft bei der G._______ seit (…) Jah- ren im Gefängnis. Ein weiterer Sohn habe wegen Repressalien des türki- schen Staates im Jahr 20(…) in der Schweiz um Asyl ersucht. Zudem seien zwei Verwandte ihres Mannes aufgrund ihrer politischen Aktivitäten im Jahr (…) beziehungsweise (…) durch die türkischen Sicherheitsbehörden getö- tet worden. Sie selbst habe jährlich an Demonstrationen anlässlich des
1. Mai oder am Frauentag teilgenommen. Auch für bessere Haftbedingun- gen habe sie sich eingesetzt.
E-6315/2023 Seite 9 Seit dem Militärputsch im Jahr 1980 und auch in den 1990er Jahren sei sie immer wieder behelligt, auf den Polizeiposten gebracht und zu ihrem Mann oder Sohn befragt worden. Sie sei dabei unter Druck gesetzt und beleidigt worden. Auch ihr Haus sei ständig durchsucht worden. Anlässlich der Ge- fängnisbesuche sei sie schikaniert und gedemütigt worden. Sodann sei auch gegen den Sohn E._______ im Jahr (…) eine «(…)» ein- geleitet worden, weil ihm ebenfalls vorgeworfen werde, Beziehungen zu Terrororganisationen zu pflegen. Wegen dieser Untersuchung sei er aus seiner Arbeitsstelle entlassen worden. Er sei in der Türkei untergetaucht. Da sich ihre Tochter mit ihr in der Schweiz aufhalte und davon auszugehen sei, dass auch gegen diese in der Türkei ein Verfahren eingeleitet worden sei, würden die Sicherheitsbehörden bei einer Rückkehr in die Türkei unter Misshandlungen versuchen, von ihr Informationen bezüglich ihrer Kinder zu erhalten. Die Gefahr einer Reflexverfolgung sei daher real. Dies zeige auch der Vorfall vom (…) 2023, anlässlich welchem auf ihre Wohnung in D._______ Schüsse abgegeben worden seien. Ihr Mann habe Anzeige er- stattet.
E. 9.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der an- gefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, aus wel- chen Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt den An- forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand- halten. Darauf ist zu verweisen. In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass zwischen den Ereignissen in den 19(…)er Jahren (Hausdurchsuchungen, Befragungen) und der Ausreise der Beschwerdeführerin weder ein kausa- ler noch ein zeitlicher Zusammenhang besteht. Die geltend gemachten Be- helligungen sind daher nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu be- gründen. Auch die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und der Glaubens- gemeinschaft der Aleviten vermag gemäss geltender Rechtsprechung für sich allein nicht zur Asylgewährung zu führen (vgl. Urteile des BVGer E- 1255/2021 vom 25. April 2023 E. 5.1 sowie E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 m.w.H.). Gleiches gilt in Bezug auf die vorgebrachten Schikanen während der Gefängnisbesuche bei ihrem Sohn. In ihrer Gesamtheit be- trachtet, vermögen die geltend gemachten Behelligungen nicht die notwen- dige Intensität zu erreichen, um eine Verfolgung i.S.v. Art. 3 AsylG zu be- gründen. In Bezug auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Reflexver- folgung ist anzufügen, dass sich die Beschwerdeführerin kaum politisch
E-6315/2023 Seite 10 betätigt hat und damit über kein politisches Profil verfügt. Gemäss eigenen Angaben haben ihr die türkischen Behörden in D._______ abgesehen von den Belästigungen während der Gefängnisbesuche «nichts angetan». Sie stand und steht daher nicht im Visier der türkischen Behörden. Auf Be- schwerdeebene wird neu vorgebrach E._______ sei in der Türkei unterge- taucht. Auf dieses unsubstantiierte und unbelegte Vorbringen kann nicht abgestellt werden, zumal sie anlässlich der Anhörung das Gegenteil zu Protokoll gab (Akten SEM […]; F 49 f.) und dies im konnexen Verfahren der Tochter (E-6280/2023) von dieser nie vorgebracht wurde. Ihr Mann und mindestens zwei Söhne leben in der Türkei und sind von den Behörden daher jederzeit greifbar. Dass der Staat an demjenigen Sohn, der seit über (…) Jahren in der Schweiz ist, oder zu dessen Verbleib nach all diesen Jahren ein Interesse haben sollte, ist nicht plausibel. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihre Familienangehörigen als gesucht gelten und ihr deshalb eine Reflexverfolgung drohen könnte. Bis zu ihrer Ausreise kam es denn auch zu keinerlei Verfolgungshandlungen gegen ihre Person. Viel- mehr konnte sie problemlos und legal aus der Türkei ausreisen. In Anbe- tracht der gesamten Umstände liegt keine objektiv begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung vor. Daran vermag der Vorfall vom (…) 2023 nichts zu ändern, zumal die Täterschaft noch nicht ermittelt ist. Es kann daher nicht zwingend davon ausgegangen werden, staatliche Akteure würden hinter dieser Tat stehen. Der Mann der Beschwerdeführerin konnte sich zumindest an die als schutzfähig und schutzwillig geltende Polizeibehörde der Türkei wenden (Urteil des BVGer E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 7.3).
E. 9.2 Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei- genschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abge- lehnt hat.
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-6315/2023 Seite 11
E. 11 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts- staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
E. 12.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be- schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Tür- kei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu- lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 12.2.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in
E-6315/2023 Seite 12 verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Ge- walt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszuge- hen (vgl. Urteil des BVGer D-3607/2023 vom 19. Juli 2023 E. 9.4.1 m.w.H.).
E. 12.2.2 Weiter kann gemäss konstanter Praxis aus gesundheitlichen Grün- den nur ausnahmsweise auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Die Beschwerdeführerin leidet an (…) sowie (…), welche beide wahr- scheinlich im Zusammenhang mit einer chronischen (…) steht (Akten SEM […] sowie Bericht von Dr.med. H._______ vom 16. September 2023). Die Beschwerdeführerin hat diese gesundheitlichen Leiden bereits vor ihrer Ausreise in der Türkei behandelt und wird diese auch künftig behandeln können. Eine medizinische Notlage im Sinne der genannten Rechtspre- chung liegt demnach nicht vor. Bezüglich der Finanzierung ist auf die Er- wägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, wonach in der Türkei eine prämienpflichtige Krankenversicherung besteht («Genel Saglik Sigortasi»), die für Personen, deren Einkommen unter einer bestimmten Schwelle liegt und die daher nicht in der Lage sind, Prämienzahlungen für ihre eigene Krankenversicherung zu leisten, eine kostenlose Gesundheits- versorgung bietet (vgl. auch Urteil des BVGer D-6461/2023 vom 4. Dezem- ber 2023). Schliesslich hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, medi- zinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen, SR 142.312).
E. 12.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 13 Die Beschwerdeführerin verfügt sowohl über eine türkische Identitätskarte (gültig bis […] 2032) als auch über einen entsprechenden Reisepass (gültig bis […] 2026). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 14 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-6315/2023 Seite 13
E. 15 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 16 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 7. Dezember 2023 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6315/2023 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6315/2023 Urteil vom 29. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2023. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess die Türkei zusammen mit ihrer Tochter am (...) (...) die Schweiz, reiste gleichentags ein und suchte am 11. April 2022 um Asyl nach. B. B.a Am 1. Juli 2022 nahm die Vorinstanz ihre Personalien auf (PA) und hörte sie am 5. September 2022 vertieft zu ihren Asylgründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei in B._______ aufgewachsen, nie zur Schule gegangen und habe im Alter von 22 Jahren geheiratet. Nachdem die Kinder zur Welt gekommen seien, seien sie nach C._______ gezogen. Dort sei ihr Ehemann vor (...) Jahren verhaftet worden und eineinhalb Jahre im Gefängnis gewesen. Während dieser Zeit habe die Polizei ihr Haus ständig durchsucht. Später habe ihr Mann in D._______ eine Arbeit gefunden und sei zunächst alleine dorthin gegangen. Während den folgenden drei bis vier Jahren sei die Polizei einmal wöchentlich zum Haus der Beschwerdeführerin gekommen und habe sie mitgenommen, um sie zum Verbleib ihres Mannes zu befragen. Wegen des Druckes sei sie schliesslich gemeinsam mit den Kindern zu ihrem Mann nach D._______ gezogen, wo sie zuletzt mit ihrem Mann, ihrer Tochter und ihrem Sohn, E._______, gelebt habe. Ein anderer Sohn, F._______, sei seit (...) Jahren im Gefängnis, ein weiterer lebe in der Schweiz. Zusammen mit ihrer Tochter sei sie (...) in die Schweiz gereist. B.b Zu den Gesuchsgründen führte sie aus, ihre Familie sei politisch aktiv, kurdischer Ethnie und gehöre der Glaubensgemeinschaft der Aleviten an. Aus diesem Grund seien sie in der Türkei unter Druck gesetzt und belästigt worden. Ihr Mann sei damals wegen politischer Delikte inhaftiert worden. Ihr Sohn F._______ sei immer noch wegen seiner politischen Betätigung im Gefängnis. Diesem werde zudem auch ein Mord vorgeworfen. Sie selbst sei nicht politisch aktiv gewesen und habe nur an einem Demo-Marsch anlässlich des 1. Mai teilgenommen. Bei den Besuchen bei F._______ im Gefängnis sei sie jeweils belästigt und aufgefordert worden, die Schuhe und die Hosen aus- und einen Rock anzuziehen. Auch in D._______ sei sie von der Polizei auf den Posten mitgenommen worden, das letzte Mal vor drei bis vier Jahren. Ungefähr im (...) 2022 sei ihr Sohn E._______ nach einer «(...)» von seiner Arbeitsstelle entlassen worden. Die Gründe hierfür seien das Verwandtschaftsverhältnis zu F._______ sowie die politischen Betätigungen der Familie gewesen. Da auch ihrer Tochter bei einem weiteren Verbleib in der Türkei eine solche «(...)» gedroht habe, hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. B.c Anlässlich des Gesprächs reichte sie diverse türkische Gerichts- und Verfahrensakten betreffend ihren Mann und ihre in der Türkei lebenden Söhne ein. C. Die Vorinstanz teilte am 13. September 2022 die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zu. D. Am 25. September 2023 reichte die Beschwerdeführerin zwei türkische Urteile betreffend ihren Sohn E._______ sowie zwei Arztberichte betreffend ihre Tochter vom 14. August 2023 sowie 16. September 2023 ein. E. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. F. F.a Mit Eingabe vom 15. November 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen die genannte Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Ferner sei festzustellen, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Schliesslich beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. F.b Mit der Beschwerdeschrift reichte die Beschwerdeführerin diverse Fotographien, ein Schreiben einer türkischen Rechtsanwältin samt Übersetzung sowie türkische Polizeirapporte und Verfahrensakten samt zusammengefasster Übersetzungen ein. Letztere stünden im Zusammenhang mit einem Vorfall vom (...) 2023, bei welchem in die Wohnung der Familie der Beschwerdeführerin Familie geschossen worden sei. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2023 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Diesen leistete die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss ist fristgerecht geleistet worden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Das vorliegende Verfahren wird koordiniert mit dem Beschwerdeverfahren der Tochter der Beschwerdeführerin (E-6280/2023) behandelt und die Urteile ergehen zeitgleich. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine nicht vollständige Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz. Namentlich habe diese die von ihr am 25. September 2023 eingereichten Gerichtsurteile betreffend den Sohn E._______ nicht übersetzt und in ihrer Entscheidfindung nicht berücksichtigt. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, was als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Art. 49 Rz. 29). Die Behörde ist indes nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 5.3 Gemäss Art. 8 Abs. 2 AsylG kann von Asylsuchenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache selbst besorgt zu sein. Dass dies der Beschwerdeführerin vorliegend nicht möglich gewesen sein soll, geht aus den Akten nicht hervor und wird auch nicht geltend gemacht. Daher wäre es grundsätzlich an ihr gelegen, entsprechende Übersetzungen einzureichen. Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung am 1. Juli 2022 bereits diverse türkischsprachige Dokumente eingereicht hat (vgl. Akten SEM [...]). Da namentlich in Bezug auf diese Beweismittel weitere Abklärung erforderlich waren, hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Die eingereichten türkischsprachigen Beweismittel wurden sodann intern summarisch übersetzt und die wesentlichen Inhalte daraus zusammengefasst. Den Dokumenten ist unter anderem zu entnehmen, dass E._______ vom «(...)» ((...)) aufgefordert wurde, wegen des Verdachtes auf Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation eine Stellungnahme einzureichen. Ebenso ist den Dokumenten zu entnehmen, dass er von seiner Arbeitsstelle entlassen worden sein soll. Daher hatte die Vorinstanz bei der Entscheidfindung Kenntnis von diesen Umständen und hat diese auch entsprechend berücksichtigt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Vorinstanz auch diese Urteile intern, allenfalls auch nur summarisch, übersetzt hat. In antizipierter Beweiswürdigung durfte sie aber auf eine vollständige Übersetzung der Urteile verzichten. Dies einerseits, weil sich diese ebenfalls auf die Entlassung von E._______ beziehen und die Vorinstanz davon bereits Kenntnis hatte, mithin wurden keine neuen Vorbringen geltend gemacht. Andererseits hat sie die vorgebrachte «(...)» und die Entlassung von E._______ auch nicht bestritten. Über Unbestrittenes wird nicht Beweis geführt. Dass sie die Sachverhaltselemente rechtlich anders gewürdigt hat als von der Beschwerdeführerin erhofft, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs dar. Gesamthaft hat die Vorinstanz sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin berücksichtigt und gewürdigt, mithin den Sachverhalt vollständig ermittelt und das rechtliche Gehör nicht verletzt. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Asylgründen ist Rechnung zu tragen. (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind oder zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. 7. 7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 7.2 Bezüglich der Befürchtung einer Reflexverfolgung im Zusammenhang mit ihren Familienmitgliedern verwies die Vorinstanz auf die Kriterien, die im Grundsatzurteil der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 8. September 2005 entwickelt worden seien und heute noch Geltung beanspruchten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21 bzw. Urteile des BVGer E-6587/2007 vom 25. Oktober 2010 und E-6244/2016 vom 9. Mai 2018). Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorkommnisse (Mitnahmen auf den Polizeiposten, Befragungen, Hausdurchsuchungen, Schikanen anlässlich der Gefängnisbesuche bei ihrem Sohn) würden keine ernsthaften Nachteile im Sinne der ständigen und gefestigten Schweizer Asylpraxis darstellen. Diese Lebensumstände habe sie über 30 Jahre ertragen und zu Protokoll gegeben, dass sie in D._______ auch einigermassen ein Leben geführt habe. Ausserdem sei sie legal aus der Türkei ausgereist, weshalb nicht von einer Verfolgung durch die türkischen Behörden ausgegangen werden könne. Gesamthaft seien keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass sie wegen ihres familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könne. Sodann würden die geltend gemachten Durchsuchungen, Festhaltungen und Schikanen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Die eingereichten Verfahrensakten würden lediglich ihre Angaben betreffend die Verfahren ihres Mannes und ihrer Söhne untermauern, nicht jedoch die von ihr geschilderte gegen sie gerichtete Verfolgung. Schliesslich sei der freiwillige Verzicht ihres in der Schweiz lebenden Sohnes auf die von dessen Ehefrau derivativ erworbene Flüchtlingseigenschaft ein weiterer Hinweis dafür, dass ihnen keine Reflexverfolgung drohe. 8. In der Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin vor, wegen ihrer politisch oppositionell gesinnten Familie befürchte sie eine Reflexverfolgung. Namentlich sei ihr Mann in den 19(...)er und 19(...)er Jahren Sympathisant der verbotenen Organisation G._______ («[...]») gewesen, weswegen er in den 19(...)er während gesamthaft (...) Monaten inhaftiert gewesen sei. Auch jetzt nehme er noch an Protestkundgebungen gegen unmenschliche Haftbedingungen und Menschenrechtsverletzungen teil. Einer ihrer Söhne sei wegen Mitgliedschaft bei der G._______ seit (...) Jahren im Gefängnis. Ein weiterer Sohn habe wegen Repressalien des türkischen Staates im Jahr 20(...) in der Schweiz um Asyl ersucht. Zudem seien zwei Verwandte ihres Mannes aufgrund ihrer politischen Aktivitäten im Jahr (...) beziehungsweise (...) durch die türkischen Sicherheitsbehörden getötet worden. Sie selbst habe jährlich an Demonstrationen anlässlich des 1. Mai oder am Frauentag teilgenommen. Auch für bessere Haftbedingungen habe sie sich eingesetzt. Seit dem Militärputsch im Jahr 1980 und auch in den 1990er Jahren sei sie immer wieder behelligt, auf den Polizeiposten gebracht und zu ihrem Mann oder Sohn befragt worden. Sie sei dabei unter Druck gesetzt und beleidigt worden. Auch ihr Haus sei ständig durchsucht worden. Anlässlich der Gefängnisbesuche sei sie schikaniert und gedemütigt worden. Sodann sei auch gegen den Sohn E._______ im Jahr (...) eine «(...)» eingeleitet worden, weil ihm ebenfalls vorgeworfen werde, Beziehungen zu Terrororganisationen zu pflegen. Wegen dieser Untersuchung sei er aus seiner Arbeitsstelle entlassen worden. Er sei in der Türkei untergetaucht. Da sich ihre Tochter mit ihr in der Schweiz aufhalte und davon auszugehen sei, dass auch gegen diese in der Türkei ein Verfahren eingeleitet worden sei, würden die Sicherheitsbehörden bei einer Rückkehr in die Türkei unter Misshandlungen versuchen, von ihr Informationen bezüglich ihrer Kinder zu erhalten. Die Gefahr einer Reflexverfolgung sei daher real. Dies zeige auch der Vorfall vom (...) 2023, anlässlich welchem auf ihre Wohnung in D._______ Schüsse abgegeben worden seien. Ihr Mann habe Anzeige erstattet. 9. 9.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Darauf ist zu verweisen. In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass zwischen den Ereignissen in den 19(...)er Jahren (Hausdurchsuchungen, Befragungen) und der Ausreise der Beschwerdeführerin weder ein kausaler noch ein zeitlicher Zusammenhang besteht. Die geltend gemachten Behelligungen sind daher nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Auch die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und der Glaubensgemeinschaft der Aleviten vermag gemäss geltender Rechtsprechung für sich allein nicht zur Asylgewährung zu führen (vgl. Urteile des BVGer E-1255/2021 vom 25. April 2023 E. 5.1 sowie E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 m.w.H.). Gleiches gilt in Bezug auf die vorgebrachten Schikanen während der Gefängnisbesuche bei ihrem Sohn. In ihrer Gesamtheit betrachtet, vermögen die geltend gemachten Behelligungen nicht die notwendige Intensität zu erreichen, um eine Verfolgung i.S.v. Art. 3 AsylG zu begründen. In Bezug auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Reflexverfolgung ist anzufügen, dass sich die Beschwerdeführerin kaum politisch betätigt hat und damit über kein politisches Profil verfügt. Gemäss eigenen Angaben haben ihr die türkischen Behörden in D._______ abgesehen von den Belästigungen während der Gefängnisbesuche «nichts angetan». Sie stand und steht daher nicht im Visier der türkischen Behörden. Auf Beschwerdeebene wird neu vorgebrach E._______ sei in der Türkei untergetaucht. Auf dieses unsubstantiierte und unbelegte Vorbringen kann nicht abgestellt werden, zumal sie anlässlich der Anhörung das Gegenteil zu Protokoll gab (Akten SEM [...]; F 49 f.) und dies im konnexen Verfahren der Tochter (E-6280/2023) von dieser nie vorgebracht wurde. Ihr Mann und mindestens zwei Söhne leben in der Türkei und sind von den Behörden daher jederzeit greifbar. Dass der Staat an demjenigen Sohn, der seit über (...) Jahren in der Schweiz ist, oder zu dessen Verbleib nach all diesen Jahren ein Interesse haben sollte, ist nicht plausibel. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihre Familienangehörigen als gesucht gelten und ihr deshalb eine Reflexverfolgung drohen könnte. Bis zu ihrer Ausreise kam es denn auch zu keinerlei Verfolgungshandlungen gegen ihre Person. Vielmehr konnte sie problemlos und legal aus der Türkei ausreisen. In Anbetracht der gesamten Umstände liegt keine objektiv begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung vor. Daran vermag der Vorfall vom (...) 2023 nichts zu ändern, zumal die Täterschaft noch nicht ermittelt ist. Es kann daher nicht zwingend davon ausgegangen werden, staatliche Akteure würden hinter dieser Tat stehen. Der Mann der Beschwerdeführerin konnte sich zumindest an die als schutzfähig und schutzwillig geltende Polizeibehörde der Türkei wenden (Urteil des BVGer E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 7.3). 9.2 Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 12. 12.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 12.2 12.2.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-3607/2023 vom 19. Juli 2023 E. 9.4.1 m.w.H.). 12.2.2 Weiter kann gemäss konstanter Praxis aus gesundheitlichen Gründen nur ausnahmsweise auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Die Beschwerdeführerin leidet an (...) sowie (...), welche beide wahrscheinlich im Zusammenhang mit einer chronischen (...) steht (Akten SEM [...] sowie Bericht von Dr.med. H._______ vom 16. September 2023). Die Beschwerdeführerin hat diese gesundheitlichen Leiden bereits vor ihrer Ausreise in der Türkei behandelt und wird diese auch künftig behandeln können. Eine medizinische Notlage im Sinne der genannten Rechtsprechung liegt demnach nicht vor. Bezüglich der Finanzierung ist auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, wonach in der Türkei eine prämienpflichtige Krankenversicherung besteht («Genel Saglik Sigortasi»), die für Personen, deren Einkommen unter einer bestimmten Schwelle liegt und die daher nicht in der Lage sind, Prämienzahlungen für ihre eigene Krankenversicherung zu leisten, eine kostenlose Gesundheitsversorgung bietet (vgl. auch Urteil des BVGer D-6461/2023 vom 4. Dezember 2023). Schliesslich hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen, SR 142.312). 12.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
13. Die Beschwerdeführerin verfügt sowohl über eine türkische Identitätskarte (gültig bis [...] 2032) als auch über einen entsprechenden Reisepass (gültig bis [...] 2026). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
14. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
15. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 7. Dezember 2023 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: