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D-3973/2024

D-3973/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

lediglich unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt haben sollte,

D-3973/2024 Seite 6 dass der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache daher abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im We- sentlichen geltend machte, dass zwar bekannt sei, dass Angehörige alevi- tischen Glaubens und kurdischer Ethnie in der Türkei Schikanen und Be- nachteiligungen ausgesetzt seien, diese jedoch grundsätzlich nicht ernst- hafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellten, dass auch die geltend gemachten Benachteiligungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu staatlichen Leistungen und zum Arbeitsmarkt in ihrer Intensität nicht über Nachteile hinausgingen, welche grosse Teile der kur- dischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise tref- fen könnten, weshalb diese asylrechtlich nicht relevant seien, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Besuchs seiner in der Schweiz wohnhaften Tochter im Jahr 2023 kein Asylgesuch gestellt habe, diese Einschätzung untermauere, dass die geltend gemachten Asylgründe bereits vor der Rückreise in die Türkei und der erneuten Ausreise bestanden hätten, weshalb sie nicht kau- sal für die Ausreise gewesen seien, dass ferner auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Türkei zweimal innert weniger Monate auf legalem Weg habe unbehelligt verlas- sen können, gegen das Bestehen einer staatlichen Verfolgung spreche, dass das anlässlich der Stellungnahme geltend gemachte Vorbringen, wo- nach ihm in seinem Heimatstaat aufgrund seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit kein Zugang zu medizinischer Behandlung gewährt worden sei, nicht zu überzeugen vermöge, zumal er anlässlich der Stellungnahme

D-3973/2024 Seite 7 zum Entscheidentwurf eine Konsultation in einer öffentlichen Institution er- wähnt habe, dass schliesslich der beanstandete Grad der körperlichen Beeinträchti- gung nicht ohne Weiteres auf eine Diskriminierung aufgrund der religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit schliessen lasse, und es dem Beschwerde- führer freistehe, die Bemessung des Rentenanspruchs auf dem Rechts- weg anzufechten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegnete, die erlitte- nen Benachteiligungen würden die Voraussetzungen an die Ernsthaftigkeit erfüllen, zumal diese über das Mass hinausgegangen seien, welche allge- mein die kurdische beziehungsweise alevitische Bevölkerung treffen wür- den, dass ihm insbesondere der Zugang zur allgemeinen Krankenversicherung verweigert worden sei und er sich nur deshalb habe behandeln lassen kön- nen, weil er mühsam genügend Geld zusammengespart habe, und dies einen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes darstellen würde, dass sich die Diskriminierungen im Anschluss an die Rückreise aus der Schweiz in der Türkei dermassen verschlimmert hätten, dass er sich ge- zwungen gesehen habe, auszureisen und um Asyl nachzusuchen, weshalb die erlittenen Nachteile kausal für seine Ausreise gewesen seien, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten feststellt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind, dass der Unfall und die damit verbundene Amputation des linken Unter- schenkels des Beschwerdeführers – ungeachtet der Umstände oder allfäl- liger Motive – bereits im Jahr 2003 erfolgt ist und deshalb für seine Ausreise zeitlich nicht kausal gewesen ist, dass die prozentuale Einstufung des Grads seiner körperlichen Beeinträch- tigung grundsätzlich in die domaine réservé des türkischen Staats fällt, dass es dem Beschwerdeführer, sofern eine Herabsetzung dieser Einstu- fung in diskriminierender Weise erfolgt wäre, zuzumuten wäre, dagegen den Rechtsweg zu beschreiten, dass in der Türkei eine prämienpflichtige Krankenversicherung besteht («Genel Saglik Sigortasi»), die für Personen, deren Einkommen unter einer

D-3973/2024 Seite 8 bestimmten Schwelle liegt und die daher nicht in der Lage sind, Prämien- zahlungen für ihre eigene Krankenversicherung zu leisten, eine kostenlose Gesundheitsversorgung bietet (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-6315/2023 vom 29. Februar 2024 E. 12.2.2 und D-6461/2023 vom

4. Dezember 2023), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Verweigerung des Zugangs zur medizinischen Versorgung beziehungs- weise zum Krankenversicherungssystem in der Türkei zu substanziieren, zumal er gemäss seinen Angaben anlässlich der Stellungnahme zum Ent- scheidentwurf eine Dienstleistung einer öffentlichen Gesundheitseinrich- tung in der Türkei in Anspruch nehmen konnte, dass ausserdem festzuhalten ist, dass das persönliche Aufkommen für Ge- sundheitskosten im vorliegenden Fall flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist, zumal es keinen ernsthaften Nachteil darstellt, dass auch der Umstand, dass er die versprochenen Unterstützungsgelder im Zusammenhang mit dem Erdbeben im Februar 2023 nicht erhalten ha- ben soll, nicht als Nachteil ernsthafter Natur zu qualifizieren ist, dass ferner auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie für sich genommen noch keine begründete Furcht vor asylrelevan- ter Verfolgung zu begründen vermag, und gemäss gefestigter Praxis allge- mein die kurdische Bevölkerung betreffende Nachteile nicht zur Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft führen, zumal die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4), dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch die Zuge- hörigkeit zum alevitischen Glauben die Anforderungen für die Annahme ei- ner Kollektivverfolgung nicht zu erfüllen vermag (vgl. Urteil des BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthalts-

D-3973/2024 Seite 9 bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

D-3973/2024 Seite 10 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass am 6. Februar 2023 ein starkes Doppel-Erdbeben der Stärke 7.8 res- pektive 7.6 auf der Richterskala Teile der Türkei und Syriens erschütterte, und es im Anschluss zu starken Nachbeben kam, wovon hauptsächlich die Provinzen Adana, Adıyaman, Diyarbakır, Elazığ, Gaziantep, Hatay, Kahra- manmaraş, Kilis, Malatya, Osmaniye und Şanlıurfa betroffen waren, dass die schweren Erdbeben hohe Verluste an Menschenleben und um- fangreiche Zerstörungen zur Folge hatten, und unmittelbar nach den ersten Beben in zehn dieser Provinzen für die Dauer von drei Monaten der Aus- nahmezustand verhängt worden war, dass trotz der Folgen der Erdbeben zurzeit nicht von einer Situation aus- zugehen ist, aufgrund welcher sich der Vollzug der Wegweisung abgewie- sener asylsuchender Personen in die genannten Gebiete als generell un- zumutbar erweisen würde (auch nicht mit Bezug auf die am stärksten be- troffene Provinz Hatay), und die Beurteilung der Zumutbarkeit von Weg- weisungen in das betroffene Gebiet im Rahmen einer einzelfallweisen Prü- fung der individuellen Lebenssituation der betroffenen Personen vorzuneh- men ist, dass dabei der Situation vulnerabler Personen – insbesondere gebrechli- cher, behinderter (oder sonst beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen – gebührend Rechnung zu tragen ist, namentlich bei Personen, die in die Provinzen Hatay, Adıyaman, Kahramanmaraş und Malatya zu- rückkehren müssten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom

19. März 2024 E. 11.3.1), dass – falls sich die Rückkehr in eine dieser elf Provinzen im Rahmen die- ser individuellen Prüfung als nicht zumutbar erweist – in einem zweiten Schritt die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einer an- deren Region der Türkei zu beantworten wäre (vgl. Referenzurteil E. 11.3.2 m.V.a. BVGE 2013/2 E. 9.6.1),

D-3973/2024 Seite 11 dass vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer aus der Pro- vinz Kahramanmaraş stammt und aufgrund einer Unterschenkelamputa- tion körperlich beeinträchtigt ist, dass jedoch festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben über 15 Jahre, bis vor dem Erdbeben als Koch arbeitete (vgl. SEM-eAkte-(…) -23/10 [nachfolgend A23/10] F44 ff.), mithin langjährige Berufserfahrung hat sowie über ein intaktes familiäres Netz in der Türkei bestehend aus Ehegattin, zwei Töchtern und zwei Schwestern (vgl. A23/10 F20 ff., 27 und 39) verfügt, dass gemäss seinen Angaben sowohl seine Ehegattin als auch seine bei- den Töchter in der Türkei zumindest Teilzeit arbeiten (vgl. A23/10 F25, 31 f.), dass seine in der Schweiz wohnhafte Tochter ebenfalls erwerbstätig ist (vgl. A23/19 F34) und weitere Verwandte in Deutschland sowie der Schweiz leben, weshalb davon auszugehen ist, dass sie ihn bei einer Rückkehr und einer wirtschaftlichen Reintegration unterstützen, oder ihm finanziell beistehen können, dass an dieser Einschätzung auch das Vorbringen in der Beschwerde, seine Ehegattin lebe seit dem Erdbeben in einem Lehmhaus, welches le- diglich als Notunterkunft diene, nichts zu ändern vermag, zumal der Be- schwerdeführer über verschiedene Verwandte in mehreren Provinzen ver- fügt, weshalb – selbst bei Verneinung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers – vom Beste- hen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einer anderen Region der Türkei zu bejahen wäre (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylre- kurskommission [EMARK] 1996 Nr. 2 E. 6b ff.), dass nach dem Gesagten – mit Blick auf die für das Bestehen einer zumut- baren Aufenthaltsalternative relevanten Kriterien – festzustellen ist, dass vorliegend insbesondere von einem gesicherten wirtschaftlichen Existenz- minimum, mögliche Aufenthaltsalternativen aufgrund der Anwesenheit von Verwandten sowie einer möglichen sozialen Integration ausgegangen wer- den kann (vgl. EMARK 1992 Nr. 2 E. 6bb), dass des Weiteren auch nicht vom Bestehen einer medizinischen Notlage auszugehen ist, zumal die Türkei grundsätzlich über ein hinreichendes Ge- sundheitssystem verfügt und anlässlich der MRT-Untersuchung des Unter-

D-3973/2024 Seite 12 schenkel-Stumpfs des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2024 keine Ent- zündung oder Infektion festgestellt wurde (vgl. SEM-eAkte (…) -30/1), dass mit Blick auf das Vorbringen, eine Rückkehr in die Türkei würde zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen, da ihm eine Behandlung in diskriminierender Weise vorenthalten werden würde, auf die vorstehenden Erwägungen betreffend die Flücht- lingseigenschaft zu verweisen ist, und der Beschwerdeführer zumindest vorübergehend medizinische Rückkehrhilfe – beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwen- dige Therapien – in Anspruch nehmen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. Au- gust 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung auch in indivi- dueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass angesichts des direkten Entscheids in der Sache der Antrag auf Ver- zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich- nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

D-3973/2024 Seite 13 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-3973/2024 Seite 14

Erwägungen (1 Absätze)

E. 4 Dezember 2023), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Verweigerung des Zugangs zur medizinischen Versorgung beziehungs- weise zum Krankenversicherungssystem in der Türkei zu substanziieren, zumal er gemäss seinen Angaben anlässlich der Stellungnahme zum Ent- scheidentwurf eine Dienstleistung einer öffentlichen Gesundheitseinrich- tung in der Türkei in Anspruch nehmen konnte, dass ausserdem festzuhalten ist, dass das persönliche Aufkommen für Ge- sundheitskosten im vorliegenden Fall flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist, zumal es keinen ernsthaften Nachteil darstellt, dass auch der Umstand, dass er die versprochenen Unterstützungsgelder im Zusammenhang mit dem Erdbeben im Februar 2023 nicht erhalten ha- ben soll, nicht als Nachteil ernsthafter Natur zu qualifizieren ist, dass ferner auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie für sich genommen noch keine begründete Furcht vor asylrelevan- ter Verfolgung zu begründen vermag, und gemäss gefestigter Praxis allge- mein die kurdische Bevölkerung betreffende Nachteile nicht zur Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft führen, zumal die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4), dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch die Zuge- hörigkeit zum alevitischen Glauben die Anforderungen für die Annahme ei- ner Kollektivverfolgung nicht zu erfüllen vermag (vgl. Urteil des BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthalts-

D-3973/2024 Seite 9 bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

D-3973/2024 Seite 10 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass am 6. Februar 2023 ein starkes Doppel-Erdbeben der Stärke 7.8 res- pektive 7.6 auf der Richterskala Teile der Türkei und Syriens erschütterte, und es im Anschluss zu starken Nachbeben kam, wovon hauptsächlich die Provinzen Adana, Adıyaman, Diyarbakır, Elazığ, Gaziantep, Hatay, Kahra- manmaraş, Kilis, Malatya, Osmaniye und Şanlıurfa betroffen waren, dass die schweren Erdbeben hohe Verluste an Menschenleben und um- fangreiche Zerstörungen zur Folge hatten, und unmittelbar nach den ersten Beben in zehn dieser Provinzen für die Dauer von drei Monaten der Aus- nahmezustand verhängt worden war, dass trotz der Folgen der Erdbeben zurzeit nicht von einer Situation aus- zugehen ist, aufgrund welcher sich der Vollzug der Wegweisung abgewie- sener asylsuchender Personen in die genannten Gebiete als generell un- zumutbar erweisen würde (auch nicht mit Bezug auf die am stärksten be- troffene Provinz Hatay), und die Beurteilung der Zumutbarkeit von Weg- weisungen in das betroffene Gebiet im Rahmen einer einzelfallweisen Prü- fung der individuellen Lebenssituation der betroffenen Personen vorzuneh- men ist, dass dabei der Situation vulnerabler Personen – insbesondere gebrechli- cher, behinderter (oder sonst beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen – gebührend Rechnung zu tragen ist, namentlich bei Personen, die in die Provinzen Hatay, Adıyaman, Kahramanmaraş und Malatya zu- rückkehren müssten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom

19. März 2024 E. 11.3.1), dass – falls sich die Rückkehr in eine dieser elf Provinzen im Rahmen die- ser individuellen Prüfung als nicht zumutbar erweist – in einem zweiten Schritt die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einer an- deren Region der Türkei zu beantworten wäre (vgl. Referenzurteil E. 11.3.2 m.V.a. BVGE 2013/2 E. 9.6.1),

D-3973/2024 Seite 11 dass vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer aus der Pro- vinz Kahramanmaraş stammt und aufgrund einer Unterschenkelamputa- tion körperlich beeinträchtigt ist, dass jedoch festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben über 15 Jahre, bis vor dem Erdbeben als Koch arbeitete (vgl. SEM-eAkte-(…) -23/10 [nachfolgend A23/10] F44 ff.), mithin langjährige Berufserfahrung hat sowie über ein intaktes familiäres Netz in der Türkei bestehend aus Ehegattin, zwei Töchtern und zwei Schwestern (vgl. A23/10 F20 ff., 27 und 39) verfügt, dass gemäss seinen Angaben sowohl seine Ehegattin als auch seine bei- den Töchter in der Türkei zumindest Teilzeit arbeiten (vgl. A23/10 F25, 31 f.), dass seine in der Schweiz wohnhafte Tochter ebenfalls erwerbstätig ist (vgl. A23/19 F34) und weitere Verwandte in Deutschland sowie der Schweiz leben, weshalb davon auszugehen ist, dass sie ihn bei einer Rückkehr und einer wirtschaftlichen Reintegration unterstützen, oder ihm finanziell beistehen können, dass an dieser Einschätzung auch das Vorbringen in der Beschwerde, seine Ehegattin lebe seit dem Erdbeben in einem Lehmhaus, welches le- diglich als Notunterkunft diene, nichts zu ändern vermag, zumal der Be- schwerdeführer über verschiedene Verwandte in mehreren Provinzen ver- fügt, weshalb – selbst bei Verneinung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers – vom Beste- hen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einer anderen Region der Türkei zu bejahen wäre (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylre- kurskommission [EMARK] 1996 Nr. 2 E. 6b ff.), dass nach dem Gesagten – mit Blick auf die für das Bestehen einer zumut- baren Aufenthaltsalternative relevanten Kriterien – festzustellen ist, dass vorliegend insbesondere von einem gesicherten wirtschaftlichen Existenz- minimum, mögliche Aufenthaltsalternativen aufgrund der Anwesenheit von Verwandten sowie einer möglichen sozialen Integration ausgegangen wer- den kann (vgl. EMARK 1992 Nr. 2 E. 6bb), dass des Weiteren auch nicht vom Bestehen einer medizinischen Notlage auszugehen ist, zumal die Türkei grundsätzlich über ein hinreichendes Ge- sundheitssystem verfügt und anlässlich der MRT-Untersuchung des Unter-

D-3973/2024 Seite 12 schenkel-Stumpfs des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2024 keine Ent- zündung oder Infektion festgestellt wurde (vgl. SEM-eAkte (…) -30/1), dass mit Blick auf das Vorbringen, eine Rückkehr in die Türkei würde zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen, da ihm eine Behandlung in diskriminierender Weise vorenthalten werden würde, auf die vorstehenden Erwägungen betreffend die Flücht- lingseigenschaft zu verweisen ist, und der Beschwerdeführer zumindest vorübergehend medizinische Rückkehrhilfe – beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwen- dige Therapien – in Anspruch nehmen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. Au- gust 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung auch in indivi- dueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass angesichts des direkten Entscheids in der Sache der Antrag auf Ver- zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich- nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

D-3973/2024 Seite 13 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-3973/2024 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3973/2024 Urteil vom 25. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Livia Häberli, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Juni 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens - am 6. Mai 2024 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Personalienaufnahme vom 14. Mai 2024 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 4. Juni 2024 im Wesentlichen erklärte, er stamme auch B._______ in der Provinz Kahramanmara ; er habe die Primarschule bis zur fünften Klasse abgeschlossen und 15 Jahre als Koch gearbeitet, dass er im Dorf C._______ in der Provinz Kahramanmara mit seiner Ehegattin und den gemeinsamen drei Töchtern gewohnt habe, dass seine im Jahr 1996 geborene Tochter jedoch inzwischen in Adana, seine im Jahr 1999 geborene Tochter in der Schweiz und seine im Jahr 2003 geborene Tochter in Antalya leben würden, dass er gemeinsam mit seiner Ehegattin wegen des schweren Erdbebens im Frühjahr 2023 vom 25. April bis zum 22. Juni 2023 seine in der Schweiz wohnhafte Tochter besucht habe, und sie anschliessend wieder in die Türkei zurückgekehrt seien, dass er am 14. August 2023 die Türkei erneut verlassen habe und nach Deutschland gereist sei, wo er um Asyl nachgesucht habe, dass er im Rahmen des Dublin-Verfahrens an die Schweiz überstellt worden sei, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe im Jahr 2003 anlässlich eines Verkehrsunfalls, welcher mit seinem alevitischen Glauben im Zusammenhang gestanden habe, ein Bein verloren und trage seither eine Prothese, dass er jährlich einen Antrag für eine Behindertenrente gestellt habe, ihm jedoch erst im Jahr 2008 eine körperliche Einschränkung von 40% attestiert worden sei, weswegen er nur eine Minimalrente erhalte, dass er jedoch in grösserem Masse beeinträchtigt sei, und er - wäre er nicht Alevit - Anspruch auf eine volle Behindertenrente hätte, dass er aufgrund seines alevitischen Glaubens und seiner ethnischen Zugehörigkeit wiederholt Rassismus sowie Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sei, dass er aufgrund seiner Religion und seiner ethnischen Zugehörigkeit keinen Zugang zu staatlichen Leistungen gehabt habe, dass er insbesondere für die im Zusammenhang mit seiner Beinprothese stehenden Gesundheitskosten selbst habe aufkommen müssen, auch weil er aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit keine Arbeit gefunden habe und deshalb nicht krankenversichert gewesen sei, dass ihm bei Bekanntwerden seiner religiösen und ethnischen Zugehörigkeit jeweils gekündigt worden sei, weshalb er versucht habe, diese zu verschweigen, dass er von den türkischen Behörden als Terrorist behandelt und manchmal auch geschlagen worden sei, dass viele der Einwohner und Einwohnerinnen seines Heimatdorfs aufgrund der Diskriminierungen nach Europa geflohen seien, dass das Haus seiner Familie am 6. Februar 2023 durch das Erdbeben im Süden der Türkei zerstört worden sei und er seither gemeinsam mit seiner Ehefrau im Haus seines Schwiegervaters lebe, dass er die aufgrund des Erdbebens von der türkischen Regierung versprochenen Unterstützungsgelder nur deshalb nicht erhalten habe, weil er Alevit sei, dass er nie politisch tätig gewesen sei und auch kein Verfahren gegen ihn laufe, er jedoch aufgrund seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit benachteiligt worden sei, dass er anlässlich des Besuchs seiner Tochter im Frühjahr 2023 in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt habe, weil er ihr keine Schwierigkeiten habe bereiten wollen, dass er zur Stützung seiner Vorbringen - jeweils in Kopie - seinen Reisepass, seine Identitätskarte, einen Auszug aus dem Personenstandsregister, einen Auszug aus dem Familienbüchlein, eine Bescheinigung betreffend seine teilweise körperliche Beeinträchtigung, sowie im Original, ein medizinisches Datenblatt des Bundesasylzentrums (BAZ) D._______ sowie einen Laborbericht vom 15. Mai 2024 einreichte, dass das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2024 den ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12. Juni 2024 seine Stellungnahme zum Entscheidentwurf einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Juni 2024 - gleichentags eröffnet - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug verfügte, dass ein auf den 13. Juni 2024 datierter medizinischer Bericht der (...) Radiologie (...) zu den Akten gereicht wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 24. Juni 2024 Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 13. Juni 2024 erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen; sub-eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Juni 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und es gleichentags den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG und dem VGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar beantragte, die angefochtene Verfügung sei zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen, den Rückweisungsantrag jedoch unbegründet liess, dass für das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt lediglich unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt haben sollte, dass der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache daher abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Wesentlichen geltend machte, dass zwar bekannt sei, dass Angehörige alevitischen Glaubens und kurdischer Ethnie in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt seien, diese jedoch grundsätzlich nicht ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellten, dass auch die geltend gemachten Benachteiligungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu staatlichen Leistungen und zum Arbeitsmarkt in ihrer Intensität nicht über Nachteile hinausgingen, welche grosse Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, weshalb diese asylrechtlich nicht relevant seien, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Besuchs seiner in der Schweiz wohnhaften Tochter im Jahr 2023 kein Asylgesuch gestellt habe, diese Einschätzung untermauere, dass die geltend gemachten Asylgründe bereits vor der Rückreise in die Türkei und der erneuten Ausreise bestanden hätten, weshalb sie nicht kausal für die Ausreise gewesen seien, dass ferner auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Türkei zweimal innert weniger Monate auf legalem Weg habe unbehelligt verlassen können, gegen das Bestehen einer staatlichen Verfolgung spreche, dass das anlässlich der Stellungnahme geltend gemachte Vorbringen, wonach ihm in seinem Heimatstaat aufgrund seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit kein Zugang zu medizinischer Behandlung gewährt worden sei, nicht zu überzeugen vermöge, zumal er anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf eine Konsultation in einer öffentlichen Institution erwähnt habe, dass schliesslich der beanstandete Grad der körperlichen Beeinträchtigung nicht ohne Weiteres auf eine Diskriminierung aufgrund der religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit schliessen lasse, und es dem Beschwerdeführer freistehe, die Bemessung des Rentenanspruchs auf dem Rechtsweg anzufechten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegnete, die erlittenen Benachteiligungen würden die Voraussetzungen an die Ernsthaftigkeit erfüllen, zumal diese über das Mass hinausgegangen seien, welche allgemein die kurdische beziehungsweise alevitische Bevölkerung treffen würden, dass ihm insbesondere der Zugang zur allgemeinen Krankenversicherung verweigert worden sei und er sich nur deshalb habe behandeln lassen können, weil er mühsam genügend Geld zusammengespart habe, und dies einen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes darstellen würde, dass sich die Diskriminierungen im Anschluss an die Rückreise aus der Schweiz in der Türkei dermassen verschlimmert hätten, dass er sich gezwungen gesehen habe, auszureisen und um Asyl nachzusuchen, weshalb die erlittenen Nachteile kausal für seine Ausreise gewesen seien, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten feststellt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind, dass der Unfall und die damit verbundene Amputation des linken Unterschenkels des Beschwerdeführers - ungeachtet der Umstände oder allfälliger Motive - bereits im Jahr 2003 erfolgt ist und deshalb für seine Ausreise zeitlich nicht kausal gewesen ist, dass die prozentuale Einstufung des Grads seiner körperlichen Beeinträchtigung grundsätzlich in die domaine réservé des türkischen Staats fällt, dass es dem Beschwerdeführer, sofern eine Herabsetzung dieser Einstufung in diskriminierender Weise erfolgt wäre, zuzumuten wäre, dagegen den Rechtsweg zu beschreiten, dass in der Türkei eine prämienpflichtige Krankenversicherung besteht («Genel Saglik Sigortasi»), die für Personen, deren Einkommen unter einer bestimmten Schwelle liegt und die daher nicht in der Lage sind, Prämienzahlungen für ihre eigene Krankenversicherung zu leisten, eine kostenlose Gesundheitsversorgung bietet (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-6315/2023 vom 29. Februar 2024 E. 12.2.2 und D-6461/2023 vom 4. Dezember 2023), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Verweigerung des Zugangs zur medizinischen Versorgung beziehungsweise zum Krankenversicherungssystem in der Türkei zu substanziieren, zumal er gemäss seinen Angaben anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf eine Dienstleistung einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung in der Türkei in Anspruch nehmen konnte, dass ausserdem festzuhalten ist, dass das persönliche Aufkommen für Gesundheitskosten im vorliegenden Fall flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist, zumal es keinen ernsthaften Nachteil darstellt, dass auch der Umstand, dass er die versprochenen Unterstützungsgelder im Zusammenhang mit dem Erdbeben im Februar 2023 nicht erhalten haben soll, nicht als Nachteil ernsthafter Natur zu qualifizieren ist, dass ferner auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie für sich genommen noch keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen vermag, und gemäss gefestigter Praxis allgemein die kurdische Bevölkerung betreffende Nachteile nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, zumal die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4), dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch die Zugehörigkeit zum alevitischen Glauben die Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht zu erfüllen vermag (vgl. Urteil des BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthalts-bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass am 6. Februar 2023 ein starkes Doppel-Erdbeben der Stärke 7.8 respektive 7.6 auf der Richterskala Teile der Türkei und Syriens erschütterte, und es im Anschluss zu starken Nachbeben kam, wovon hauptsächlich die Provinzen Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Elazi , Gaziantep, Hatay, Kahramanmara , Kilis, Malatya, Osmaniye und anliurfa betroffen waren, dass die schweren Erdbeben hohe Verluste an Menschenleben und umfangreiche Zerstörungen zur Folge hatten, und unmittelbar nach den ersten Beben in zehn dieser Provinzen für die Dauer von drei Monaten der Ausnahmezustand verhängt worden war, dass trotz der Folgen der Erdbeben zurzeit nicht von einer Situation auszugehen ist, aufgrund welcher sich der Vollzug der Wegweisung abgewiesener asylsuchender Personen in die genannten Gebiete als generell unzumutbar erweisen würde (auch nicht mit Bezug auf die am stärksten betroffene Provinz Hatay), und die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das betroffene Gebiet im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der betroffenen Personen vorzunehmen ist, dass dabei der Situation vulnerabler Personen - insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonst beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen - gebührend Rechnung zu tragen ist, namentlich bei Personen, die in die Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmara und Malatya zurückkehren müssten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1), dass - falls sich die Rückkehr in eine dieser elf Provinzen im Rahmen dieser individuellen Prüfung als nicht zumutbar erweist - in einem zweiten Schritt die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einer anderen Region der Türkei zu beantworten wäre (vgl. Referenzurteil E. 11.3.2 m.V.a. BVGE 2013/2 E. 9.6.1), dass vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Kahramanmara stammt und aufgrund einer Unterschenkelamputation körperlich beeinträchtigt ist, dass jedoch festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben über 15 Jahre, bis vor dem Erdbeben als Koch arbeitete (vgl. SEM-eAkte-(...) -23/10 [nachfolgend A23/10] F44 ff.), mithin langjährige Berufserfahrung hat sowie über ein intaktes familiäres Netz in der Türkei bestehend aus Ehegattin, zwei Töchtern und zwei Schwestern (vgl. A23/10 F20 ff., 27 und 39) verfügt, dass gemäss seinen Angaben sowohl seine Ehegattin als auch seine beiden Töchter in der Türkei zumindest Teilzeit arbeiten (vgl. A23/10 F25, 31 f.), dass seine in der Schweiz wohnhafte Tochter ebenfalls erwerbstätig ist (vgl. A23/19 F34) und weitere Verwandte in Deutschland sowie der Schweiz leben, weshalb davon auszugehen ist, dass sie ihn bei einer Rückkehr und einer wirtschaftlichen Reintegration unterstützen, oder ihm finanziell beistehen können, dass an dieser Einschätzung auch das Vorbringen in der Beschwerde, seine Ehegattin lebe seit dem Erdbeben in einem Lehmhaus, welches lediglich als Notunterkunft diene, nichts zu ändern vermag, zumal der Beschwerdeführer über verschiedene Verwandte in mehreren Provinzen verfügt, weshalb - selbst bei Verneinung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers - vom Bestehen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einer anderen Region der Türkei zu bejahen wäre (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 2 E. 6b ff.), dass nach dem Gesagten - mit Blick auf die für das Bestehen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative relevanten Kriterien - festzustellen ist, dass vorliegend insbesondere von einem gesicherten wirtschaftlichen Existenzminimum, mögliche Aufenthaltsalternativen aufgrund der Anwesenheit von Verwandten sowie einer möglichen sozialen Integration ausgegangen werden kann (vgl. EMARK 1992 Nr. 2 E. 6bb), dass des Weiteren auch nicht vom Bestehen einer medizinischen Notlage auszugehen ist, zumal die Türkei grundsätzlich über ein hinreichendes Gesundheitssystem verfügt und anlässlich der MRT-Untersuchung des Unter-schenkel-Stumpfs des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2024 keine Entzündung oder Infektion festgestellt wurde (vgl. SEM-eAkte (...) -30/1), dass mit Blick auf das Vorbringen, eine Rückkehr in die Türkei würde zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen, da ihm eine Behandlung in diskriminierender Weise vorenthalten werden würde, auf die vorstehenden Erwägungen betreffend die Flüchtlingseigenschaft zu verweisen ist, und der Beschwerdeführer zumindest vorübergehend medizinische Rückkehrhilfe - beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien - in Anspruch nehmen kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass angesichts des direkten Entscheids in der Sache der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: